Vom 29. März 2017
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11766
18. Wahlperiode 29.03.2017
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/11557 –
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 29. August 2016
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Turkmenistan
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen
A. Problem
Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein
erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar.
Durch das vorliegende Abkommen sollen derartige steuerliche Hindernisse zur
Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesre-
publik Deutschland und Turkmenistan besser abgebaut werden, als es nach dem
im Verhältnis zu Turkmenistan derzeit noch weiter geltenden deutschen Doppel-
besteuerungsabkommen vom 24. November 1981 mit der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken (BGBl. 1983 II S. 2, 3) möglich ist.
B. Lösung
Das Abkommen vom 29. August 2016 enthält die dafür notwendigen Regelungen.
Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen wer-
den.
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
C. Alternativen
Keine.
Drucksache 18/11766 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine nennenswerten finanziellen
Auswirkungen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf den messbaren Erfüllungsaufwand
für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen durch das Abkommen keine messbaren Auswirkun-
gen auf den Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Steuerverwaltung der Länder entstehen durch das Gesetz keine messbaren
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen, entste-
hen durch das Abkommen keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen
auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau,
sind durch das Abkommen nicht zu erwarten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11766
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11557 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 29. März 2017
Der Finanzausschuss
Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende
Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter
Drucksache 18/11766 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht des Abgeordneten Lothar Binding (Heidelberg)
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11557 in seiner 225. Sitzung am 23. März
2017 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Das Abkommen vom 29. August 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Turkmenistan zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ersetzt das Ab-
kommen vom 24. November 1981 mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. 1983 II S. 2, 3).
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der
gesetzgebenden Körperschaften erlangen.
Das Abkommen ist folgendermaßen aufgebaut: Dem OECD-Musterabkommen folgend regeln die Artikel 1 bis 5
den Geltungsbereich des Vertrages sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Be-
griffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 22 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für
die einzelnen Einkunftsarten und für das Vermögen zu. Artikel 23 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte und Vermögenswerte, die der Quellen- bzw.
Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 24 bis 33 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchfüh-
rung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, das Inkrafttreten und das Außerkrafttre-
ten des Abkommens sowie andere Fragen. Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Best-
immungen sowie um die Klauseln zum Schutz personenbezogener Daten.
III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 138. Sitzung am 29. März
2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11557 unver-
ändert anzunehmen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 58. Sitzung am 15. Februar 2017
mit dem Gesetzentwurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz nicht gegeben ist.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11557 in seiner 108. Sitzung am 29. März 2017
erstmalig und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11557
unverändert anzunehmen.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten den vorliegenden Gesetzentwurf und betonten,
dass das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Turkmenistan vernünftige Anpassungen gegenüber dem alten
Abkommen aus dem Jahr 1981 enthalte.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11766
Die Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sahen im neuen Doppelbesteuerungsabkom-
men im Vergleich zum alten Abkommen ebenfalls eine Verbesserung. Allerdings kritisierten sie, dass das Dop-
pelbesteuerungsabkommen die üblichen Defizite der deutschen Abkommenspolitik aufweise. Diese betreffe ins-
besondere die vorrangige Anwendung der Freistellungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die
Tatsache, dass Turkmenistan die Anrechnungsmethode anwende, zeige, dass man die Freistellungsmethode nicht
auf Druck von Turkmenistan vereinbart habe, sondern dass das die eigene Entscheidung gewesen sei.
Darüber hinaus kritisiere man die unzureichende Anwendung von Quellensteuern auf Lizenzgebühren und Zinsen
sowie die Absenkung der Quellenbesteuerung bei Schachtelbeteiligungen. Ferner fehle eine Verpflichtung zur
Anwendung des automatischen Informationsaustauschs, der eigentlich einen Mindeststandard darstellen sollte.
Berlin, den 29. März 2017
Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter
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