BT-Drucksache 18/11637

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/10714 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts

Vom 22. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11637

18. Wahlperiode 22.03.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/10714 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich
des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts

A. Problem

Mit dem Entwurf sollen in erster Linie Vorschriften des Internationalen Zivilver-
fahrensrechts geändert, präzisiert und ergänzt werden. Darüber hinaus soll eine
Lücke im Internationalen Privatrecht geschlossen werden.

Im Internationalen Zivilverfahrensrecht (einschließlich der Rechtshilfe und des
Internationalen Familienverfahrensrechts) hat sich nach Auffassung der Bundes-
regierung in mehrfacher Hinsicht Klarstellungs- und Änderungsbedarf ergeben,
der auf Anregungen aus der Rechtsprechung und Rechtspraxis zurückgeht. Dar-
über hinaus habe die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union (EuGH) zu Rechtsunsicherheiten für die Rechtspraxis geführt.

Zudem diene der Entwurf der Anpassung zivilprozessualer Vorschriften an die
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens
für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom
5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341
vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist. Zugleich soll es den Ländern durch
eine Ermächtigungsklausel ermöglicht werden, die Angelegenheiten in den be-
nannten Verfahren bei spezialisierten Gerichten zu konzentrieren.

Im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) fehlt nach Auf-
fassung der Bundesregierung bislang eine Vorschrift zur gewillkürten Stellvertre-
tung. Das anwendbare Recht beruhe insoweit auf Richterrecht und müsse in jedem
Einzelfall eruiert werden. Der Entwurf soll diese Gesetzeslücke schließen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Durch den Änderungsantrag
wird die ursprünglich vorgesehene Öffnung der Zivilrechtshilfe für Verfahren der

Drucksache 18/11637 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Dokumentenvorlage (pre-trial discovery of documents) nunmehr doch nicht zu-
gelassen.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11637

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10714 mit folgender Maßgabe, im Übrigen
unverändert anzunehmen:

Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 3

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom
15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher

Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager
Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland

in Zivil- oder Handelssachen

Dem § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom
15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom
18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen
vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105), das zuletzt durch Artikel 162 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die
folgenden Sätze angefügt:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechts-
verordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder,
wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsge-
richtsbezirk für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen.
Die Zuweisung kann auch nur für einzelne Arten der Beweisaufnahme erfolgen.
Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.“ ‘

Berlin, den 22. März 2017

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Sebastian Steineke
Berichterstatter

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Drucksache 18/11637 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Sebastian Steineke, Sonja Steffen, Jörn Wunderlich und
Katja Keul

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/10714 in seiner 212. Sitzung am 19. Januar 2017
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Beratung überwiesen.

II. Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Drucksache 18/10714
am 19. Dezember 2016 befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs bedingt
gegeben sei. Ein konkreter Bezug zu den Managementregeln und Indikatoren bestehe nicht. Die Darstellung der
Nachhaltigkeitsprüfung sei plausibel und eine Prüfbitte nicht erforderlich.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/10714 in seiner 134. Sit-
zung am 22. März 2017 beraten und empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Be-
schlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen entsprechen einem von den Fraktionen der CDU/CSU
und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebrachten Änderungsantrag, der einstimmig
angenommen wurde.

Die Fraktion der CDU/CSU hielt die Streichung der ursprünglich vorgesehenen Öffnung der Zivilrechtshilfe für
Verfahren der Dokumentenvorlage (pre-trial discovery of documents) durch den Änderungsantrag für notwendig.
Vor einer Öffnung müssten zunächst die Erfahrungen anderer Staaten mit diesem Instrument ausgewertet werden.

Die Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstützten die Streichung der Öffnung der
Zivilrechtshilfe für Verfahren der Dokumentenvorlage.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden wird lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlene Änderung gegen-
über der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme
des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 18/10714 verwiesen.

Zur Änderung des Artikels 3

Die in Artikel 3 vorgesehene Änderung von § 14 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom
15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handels-
sachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und
Handelssachen vom 22. Dezember 1977 entfällt.

Eine Öffnung der Zivilrechtshilfe für Verfahren der Dokumentenvorlage („pre-trail discovery of documents“) soll
nach Auffassung des Ausschusses nicht vorgenommen werden. Ausforschungsbeweise entsprechend US-ameri-
kanischem Prozessrecht sind nach deutschem Zivilprozessrecht ungeachtet der im Jahr 2001 geänderten Regelung
des § 142 ZPO grundsätzlich unzulässig. Sie bergen für die betroffene Partei und gegebenenfalls für Dritte erheb-
liche Risiken, etwa im Hinblick auf die mit der Dokumentenherausgabe verbundenen Kosten, den zeitlichen Auf-
wand sowie datenschutz- und arbeitsrechtliche Probleme.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11637

Der Ausschuss erkennt zwar die von der Bundesregierung verfolgte Zielsetzung an, US-amerikanische Gerichte
durch eine begrenzte Zulassung der Dokumentenvorlage dazu anzuhalten, bei grenzüberschreitenden Beweisauf-
nahmen nicht nationales US-amerikanisches Zivilprozessrecht, sondern vorrangig das Haager Beweisüberein-
kommen (HBÜ) anzuwenden. Er zweifelt aber daran, dass die vorgeschlagene Änderung den gewünschten Erfolg
herbeiführen würde. In jedem Fall wäre es erforderlich, die Auswirkungen der von anderen Vertragsstaaten des
HBÜ vorgenommenen Änderungen auf die Praxis US-amerikanischer Gerichte näher zu untersuchen.

Vor diesem Hintergrund ist von einer begrenzten Zulassung der Dokumentenherausgabe im Ausführungsgesetz
und auch von einer Änderung der deutschen Erklärung zu Artikel 23 des HBÜ abzusehen.

Als Folge ist die in dieser Vorschrift vorgesehene Nummerierung zu streichen. Außerdem ist in der vorgeschla-
genen Änderung von § 8 der Hinweis auf eine Beweisaufnahme zu streichen, die das in Artikel 23 des Haager
Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen ge-
nannte Verfahren betrifft.

Berlin, den 22. März 2017

Sebastian Steineke
Berichterstatter

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

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