BT-Drucksache 18/1160

zu Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013

Vom 6. Mai 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1160
18. Wahlperiode 06.05.2014

Erste Beschlussempfehlung
des Wahlprüfungsausschusses

zu Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

A. Problem
Gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist die Wahlprüfung Sache
des Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des Wahlprü-
fungsgesetzes auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungs-
ausschusses über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen
Bundestag zu entscheiden. Insgesamt sind 223 Wahleinsprüche eingegangen. Die
jetzt zur Beschlussfassung vorgelegten Entscheidungen betreffen 84 Wahlprü-
fungsverfahren. Die Beschlussempfehlungen zu den weiteren Einsprüchen wird der
Wahlprüfungsausschuss nach dem Abschluss seiner Beratungen vorlegen.

B. Lösung
Zurückweisung von 80 Wahleinsprüchen wegen Unzulässigkeit bzw. wegen
Unbegründetheit,
Verfahrenseinstellung in drei Verfahren,
teilweise Einstellung und teilweise Zurückweisung wegen Unbegründetheit in
einem Verfahren.

C. Alternativen
Keine.

D. Kosten
Keine.

Drucksache 18/1160 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
die aus den Anlagen ersichtlichen Beschlussempfehlungen zu Wahleinsprüchen
anzunehmen.

Berlin, den 3. April 2014

Der Wahlprüfungsausschuss

Dr. Johann Wadephul

Vorsitzender und Berichterstatter

Ansgar Heveling

Berichterstatter

Bernhard Kaster

Berichterstatter

Dr. Hans-Peter Uhl

Berichterstatter

Christian Flisek

Berichterstatter

Michael Hartmann (Wackernheim)

Berichterstatter

Sonja Steffen

Berichterstatterin

Dr. Petra Sitte

Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)

Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1160

Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil

Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen

Akten-
zeichen Betreff Berichterstatter/-in Anlage Seite

WP 3/13 Listenwahl Abg. Dr. Hans-Peter Uhl 1 9

WP 6/13 Kinder-/Familienwahlrecht,Wahlalter Abg. Dr. Hans-Peter Uhl 2 11

WP 7/13 Sonstige Begründungen Abg. Dr. Petra Sitte 3 13

WP 9/13 Gestaltung des Stimmzettels Abg. Ansgar Heveling 4 15

WP 11/13 Chancengleichheit(Wahlbewerber)
Abg. Michael Hartmann
(Wackernheim) 5 17

WP 13/13 Gestaltung des Stimmzettels Abg. Ansgar Heveling 6 19

WP 14/13 Verwendung von Bleistiften Abg. Ansgar Heveling 7 21

WP 15/13 (Nicht-)Zulassung einer Parteizur Wahl
Abg. Michael Hartmann
(Wackernheim) 8 23

WP 19/13 Sonstige Begründungen Abg. Volker Beck (Köln) 9 25

WP 21/13 Allgemeine rechtliche undpolitische Vorbehalte Abg. Dr. Hans-Peter Uhl 10 27

WP 25/13 sonstige Begründungen Abg. Dr. Hans-Peter Uhl 11 29

WP 27/13 Allgemeine rechtliche undpolitische Vorbehalte Abg. Christian Flisek 12 31

WP 30/13 Zählung der Stimmen Abg. Sonja Steffen 13 35

WP 31/13 Briefwahl Abg. Ansgar Heveling 14 39

WP 33/13 Einzelbewerber Abg. Michael Hartmann(Wackernheim) 15 41

WP 36/13 Kein Wahlvorschlag der CDUin Bayern Abg. Sonja Steffen 16 43

WP 37/13 Behandlung ungültigerStimmen Abg. Sonja Steffen 17 45

WP 44/13 Mängel bei der Durchführungder Wahl Abg. Christian Flisek 18 47

Drucksache 18/1160 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Akten-
zeichen Betreff Berichterstatter/-in Anlage Seite

WP 49/13 Mängel bei der Durchführungder Wahl Abg. Christian Flisek 19 49

WP 50/13 Mängel bei der Durchführungder Wahl Abg. Christian Flisek 20 51

WP 51/13 Allgemeine rechtliche undpolitische Vorbehalte Abg. Christian Flisek 21 53

WP 54/13 Wahlberechtigung u. a. Abg. Dr. Hans-Peter Uhl 22 55

WP 60/13 Gestaltung des Stimmzettels(Parteien nicht aufgeführt) Abg. Ansgar Heveling 23 59

WP 61/13 Fünf-Prozent-Sperrklausel(Rundung) Abg. Bernhard Kaster 24 61

WP 63/13 Einspruch per E-Mail(Wahlprognosen) Abg. Dr. Johann Wadephul 25 63

WP 65/13 Wählerbeeinflussung durchMedien Abg. Volker Beck (Köln) 26 65

WP 78/13 Sonstige Begründungen/Verfahrenseinstellung Abg. Dr. Johann Wadephul 27 67

WP 80/13 Sonstige Begründungen Abg. Sonja Steffen 28 69

WP 83/13
Identitätskontrolle im Wahl-
lokal, Verfassungskonformität
des Wahlrechts u. a.

Abg. Ansgar Heveling 29 71

WP 89/13 Wahlberechtigung Abg. Volker Beck (Köln) 30 73

WP 90/13 Wahlvorenthaltung Abg. Sonja Steffen 31 75

WP 91/13 Listenwahl, Einzelbewerber Abg. Michael Hartmann(Wackernheim) 32 77

WP 93/13 Reform des Briefwahl-verfahrens Abg. Ansgar Heveling 33 79

WP 94/13 Kein Wahlvorschlag des SSW Abg. Ansgar Heveling 34 81

WP 95/13 Verfahrenseinstellung Abg. Dr. Johann Wadephul 35 83

WP 97/13 Allgemeine rechtliche undpolitische Vorbehalte Abg. Christian Flisek 36 85

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1160

Akten-
zeichen Betreff Berichterstatter/-in Anlage Seite

WP 104/13 Mängel bei der Durchführungder Wahl Abg. Christian Flisek 37 87

WP 108/13 Gestaltung des Stimmzettels Abg. Ansgar Heveling 38 89

WP 112/13 Gestaltung des Stimmzettels Abg. Ansgar Heveling 39 93

WP 117/13 Wählerbeeinflussung Abg. Volker Beck (Köln) 40 95

WP 119/13 Allgemeine rechtliche undpolitische Vorbehalte
Abg. Michael Hartmann
(Wackernheim) 41 97

WP 120/13 Sonstige Begründungen Abg. Sonja Steffen 42 99

WP 122/13 Verfahrenseinstellung Abg. Dr. Johann Wadephul 43 101

WP 123/13 Allgemeine rechtliche undpolitische Vorbehalte
Abg. Michael Hartmann
(Wackernheim) 44 103

WP 124/13 Behandlung von CDU undCSU Abg. Sonja Steffen 45 105

WP 128/13 Einspruch ohne eigenhändigeUnterschrift (Wahlbewerber) Abg. Dr. Johann Wadephul 46 107

WP 131/13 Wahlvorschläge von CDU undCSU Abg. Sonja Steffen 47 109

WP 133/13 Stimmenthaltung Abg. Dr. Hans-Peter Uhl 48 111

WP 136/13 Einspruch der E-Mail(sonstige Begründungen) Abg. Dr. Johann Wadephul 49 113

WP 137/13 Allgemeine rechtliche undpolitische Vorbehalte Abg. Christian Flisek 50 115

WP 138/13 Allgemeine rechtliche undpolitische Vorbehalte Abg. Christian Flisek 51 117

WP 147/13 Einspruch per E-Mail(Briefwahl) Abg. Dr. Johann Wadephul 52 119

WP 153/13 Wahlvorschläge von CDUund CSU Abg. Sonja Steffen 53 121

WP 168/13 Identitätskontrolle im Wahl-lokal und bei der Briefwahl
Abg. Michael Hartmann
(Wackernheim) 54 123

Drucksache 18/1160 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Akten-
zeichen Betreff Berichterstatter/-in Anlage Seite

WP 172/13 Aktives und passivesWahlrecht Abg. Volker Beck (Köln) 55 127

WP 175/13 Allgemeine rechtliche undpolitische Vorbehalte Abg. Christian Flisek 56 129

WP 176/13 Gestaltung des Stimmzettels(Parteien nicht aufgeführt) Abg. Ansgar Heveling 57 131

WP 177/13 Gestaltung des Stimmzettels(Name eines Bewerbers) Abg. Ansgar Heveling 58 133

WP 179/13 Wahlalter Abg. Dr. Hans-Peter Uhl 59 135

WP 183/13 Allgemeine rechtliche undpolitische Vorbehalte Abg. Christian Flisek 60 139

WP 185/13 Wahlvorschläge von CDUund CSU Abg. Sonja Steffen 61 141

WP 193/13 Mängel bei der Durchführungder Wahl Abg. Christian Flisek 62 143

WP 196/13 Sonstige Begründungen Abg. Michael Hartmann(Wackernheim) 63 147

WP 200/13 Sonstige Begründungen Abg. Dr. Hans-Peter Uhl 64 149

WP 201/13 Verfristung Abg. Dr. Johann Wadephul 65 151

WP 203/13 Einspruch per E-Mail(Wahlwerbung) Abg. Dr. Johann Wadephul 66 153

WP 204/13
Einspruch per E-Mail (Mängel
bei der Durchführung der
Wahl)

Abg. Dr. Johann Wadephul 67 155

WP 205/13
Einspruch per E-Mail (Nicht-
zusendung einer Wahlbenach-
richtigung)

Abg. Dr. Johann Wadephul 68 157

WP 206/13 Einspruch per E-Mail (Identi-tätskontrolle im Wahllokal) Abg. Dr. Johann Wadephul 69 159

WP 207/13
Einspruch per E-Mail (keine
Information über neues Wahl-
recht)

Abg. Dr. Johann Wadephul 70 161

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1160

Akten-
zeichen Betreff Berichterstatter/-in Anlage Seite

WP 208/13
Einspruch per E-Mail (Mängel
bei der Durchführung der
Wahl)

Abg. Dr. Johann Wadephul 71 163

WP 209/13
Einspruch per E-Mail (Mängel
bei der Durchführung der
Wahl)

Abg. Dr. Johann Wadephul 72 165

WP 210/13 Einspruch per E-Mail (sonsti-ge Begründungen) Abg. Dr. Johann Wadephul 73 167

WP 211/13
Einspruch per E-Mail (Mängel
bei der Durchführung der
Wahl)

Abg. Dr. Johann Wadephul 74 169

WP 212/13 Einspruch per E-Mail (Identi-tätskontrolle im Wahllokal) Abg. Dr. Johann Wadephul 75 171

WP 213/13 Verfahrenseinstellung Abg. Dr. Johann Wadephul 76 173

WP 214/13 Einspruch per E-Mail (Teil-nahme an der Auszählung) Abg. Dr. Johann Wadephul 77 175

WP 215/13
Einspruch per E-Mail (allge-
meine rechtliche und politi-
sche Vorbehalte)

Abg. Dr. Johann Wadephul 78 177

WP 216/13 Verfristung Abg. Dr. Johann Wadephul 79 179

WP 217/13 Verfristung Abg. Dr. Johann Wadephul 80 181

WP 218/13

Einspruch per E-Mail mit
unterschriebener PDF-Datei
(Mängel bei der Durchführung
der Wahl)

Abg. Dr. Johann Wadephul 81 183

WP 219/13 Verfristung Abg. Dr. Johann Wadephul 82 185

WP 220/13 Sonstige Begründungen Abg. Volker Beck (Köln) 83 187

WP 223/13 Verfristung Abg. Dr. Johann Wadephul 84 189

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1160

Anlage 1

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn B. Z., 27721 Ritterhude,

– Az.: WP 3/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem Schreiben vom 22. September 2013 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er rügt, dass mit der Zweitstimme nur eine Landesliste, nicht aber ein bestimmter Kandidat der gewünschten
Partei gewählt werden kann. Es sei insoweit keine unmittelbare Wahl möglich. Darin liege ein Verstoß gegen
Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), der von allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und ge-
heimen Wahlen spreche. Er, der Einspruchsführer, habe daher im Wahllokal von der Wahl Abstand genom-
men.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Die Wahl der Listenbewerber gemäß § 27 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG) nach sog. starren Listen
ist zulässig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag
in ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl
geltenden Rechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsge-
richt vorbehalten worden (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen
5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34
bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43 mit weiteren Nachweisen). Unabhängig davon hegen
der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Entscheidungspraxis keine Zweifel an
der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Absatz 3 BWG (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 9,
16, 31 und 34; 17/3100, Anlage 34; 17/6300, Anlage 35). Die Regelung verstößt nicht gegen die in Artikel 38
Absatz 1 GG niedergelegten Wahlgrundsätze, namentlich nicht gegen den Grundsatz der unmittelbaren oder
der gleichen Wahl. Denn die Zurechnung der abgegebenen Wählerstimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge
vollzieht sich von der Stimmabgabe an ohne Zwischenschaltung eines von dem der Wählerinnen und Wähler
abweichenden Willens (vgl. Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 27 Rn. 4). Auch
lässt sich dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit nicht entnehmen, dass einer Wählerin oder einem Wähler,
die oder der eine Präferenz für einen bestimmten Kandidaten hat, die Möglichkeit eröffnet werden müsste,
die Zweitstimme (nur) für diesen Listenbewerber abzugeben (Hahlen, in: Schreiber, § 27 Rn. 12). Dies ist
sachgerecht, denn im Gegensatz zur Erststimmenwahl, bei der die Wahlkreisbewerber im Vordergrund der
Wahlentscheidung stehen, kommt es bei der Landeslistenwahl nach dem gesetzgeberischen Grundgedanken
für die Wählerin oder den Wähler entscheidend auf die von ihm favorisierte – durch eine bestimmte Partei

Drucksache 18/1160 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

vertretene – politische Programmatik an, für deren Repräsentation die auf der Liste nominierten Bewerber ein
Wählermandat anstreben (vgl. Strelen, in: Schreiber, § 4 Rn. 3). Auch das Bundesverfassungsgericht hat die
Verfassungskonformität des Systems der starren Listen in ständiger Rechtsprechung bestätigt (vgl. BVerfGE
3, 45 [50 f.]; 7, 63 [67 ff.]; 21, 355 [355 f.]; 47, 253 [283]; 122, 304 [314]).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1160

Anlage 2

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn C. K., 70825 Korntal-Münchingen,

– Az.: WP 6/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom 22. September 2013 hat der Einspruchsführer, „auch als Vertreter [seiner] minderjährigen
Tochter“, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013
eingelegt.

Der Einspruchsführer hält es für verfassungswidrig, dass unter 18-jährige nicht an der Bundestagswahl teil-
nehmen dürfen. Die „0- bis 18-jährigen“ seien im Bundestag politisch nicht repräsentiert. Sie müssten die
Auswirkungen der Politik einfach ertragen, ohne jede Einflussmöglichkeit. Circa 20 Prozent aller Bürger der
Bundesrepublik Deutschland seien von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Auch die Sorgeberechtigten könn-
ten nicht für die Minderjährigen stimmen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Dass Minderjährige nicht wählen (und gewählt werden) dürfen, legt das das Grundgesetz (GG) in Artikel 38
Absatz 2 selbst ausdrücklich fest. Erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres – also mit der Volljährigkeit –
besteht das aktive und passive Wahlrecht deutscher Staatsbürger. Ein Minderjährigen- und auch ein Fami-
lienwahlrecht sind damit ausgeschlossen (vgl. nur Butzer, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], Grundgesetz,
2. Auflage 2013, Artikel 38 Rn. 82). Diese Anordnung des Wahl- und Wählbarkeitsalters durch die Verfas-
sung kann nicht verfassungswidrig sein. Insbesondere ist die Altersgrenze nicht an den Wahlrechtsgrundsät-
zen des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 GG zu messen, weil sie in Artikel 38 Absatz 2 GG auf gleicher Rangebe-
ne wie diese geregelt ist (vgl. BVerfGE 3, 225 [231 f.]; 122, 304 [309]).

Im Übrigen folgt auch aus Artikel 20 Absatz 2 GG nicht die Verfassungswidrigkeit des Artikels 38 Ab-
satz 2 GG oder die Verpflichtung, diesen zu ändern. Zwar ist in Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 1
Satz 2 GG die Rede vom „Volk“. Doch meint Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG die Aktivbürgerschaft, also
diejenigen, die nach näherer Maßgabe des Artikels 38 Absatz 2 GG mit dem Wahlrecht ausgestattet sind
(Klein, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz [Hrsg.], Grundgesetz, Loseblatt [Stand: 5/2013], Artikel 38 Rn. 140).
Aus der Staatsbürgerschaft folgt nicht zwangsläufig das Wahlrecht. Dies gilt selbst in den Staaten, in denen
das Wahlalter unterhalb des 18. Lebensjahres liegt. Das im Grundgesetz niedergelegte Mindestwahlalter wi-
derspricht auch nicht der Menschenwürdegarantie des Artikels 1 GG. Die Einbeziehung junger Menschen in
den Kreis der Wahlberechtigten wird auch nicht vom Gebot der Gleichheit vor dem Gesetz und dem daraus
erwachsenden Verbot der Altersdiskriminierung gefordert. Zum einen sind die Allgemeinheit und Gleichheit
der Wahl gemäß Artikel 38 GG Anwendungsfälle des Artikels 3 GG (vgl. BVerfGE 36, 139 [141]; allgemein

Drucksache 18/1160 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

zum Verhältnis des Wahlrechts zum allgemeinen Gleichheitssatz BVerfGE 1, 208 [242]). Außerdem gebietet
der Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 GG nicht die Einebnung aller Altersunterschiede. Ein generelles Ver-
bot der unterschiedlichen Behandlung nach dem Lebensalter lässt sich weder Artikel 3 Absatz 1 GG entneh-
men noch Artikel 3 Absatz 3 GG – der das Alter gar nicht erwähnt. Sachliche Gründe vermögen durchaus
eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen. Dazu gehört vornehmlich die Einsichtsfähigkeit der
Wahlberechtigten. Dass diese in bestimmten Fällen eingeschränkt sein kann und dennoch das Wahlrecht
besteht, ändert nichts an der Sachgerechtigkeit des vorhandenen, in der Verfassung selbst verankerten Min-
destwahl- und Mindestwählbarkeitsalters. Dasselbe gilt für den Umstand, dass es kein Höchstwahlalter gibt.
Wenngleich in ganz bestimmten Rechtsgebieten und Einzelfällen die Volljährigkeit nicht dafür Vorausset-
zung ist, bestimmte Willenserklärungen abzugeben, folgt daraus nicht, dass das in Artikel 38 Absatz 2 GG
festgelegte Wahl- und Wählbarkeitsalter zu hoch wäre.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/1160

Anlage 3

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn R. K., 81925 München,

– Az.: WP 7/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 15. September 2013, das am 24. September 2013 beim
Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundes-
tag am 22. September 2013 eingelegt.

Er meint, die in den „Wahlunterlagen“ aufgeführten Personen und Parteien seien weder frei noch souverän
und damit keine Entscheidungsträger, wozu sie sich aber vorgeblich wählen ließen. Daher handele es sich bei
den Wahlen und Wahlunterlagen um eine Vorspiegelung falscher Tatsachen, Betrug und Diebstahl (bezüg-
lich der Wahlkostenerstattung aus Steuermitteln). Dies ergebe sich unter anderem aus Äußerungen des baye-
rischen Ministerpräsidenten und des Bundesfinanzministers.

Mit einem Schreiben des Ausschusssekretariats vom 25. September 2013 ist der Einspruchsführer gebeten
worden, konkrete Umstände mitzuteilen, durch die er die Wahlrechtsvorschriften verletzt sehe. Er hat darauf-
hin seine genannten Vorwürfe mit anderen, zum Teil an Beleidigungen grenzenden Worten wiederholt.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Der Einspruchsführer hat nämlich nicht einen konkreten Wahlfehler dargetan, sondern – trotz ausdrücklicher
Bitte um Substantiierung – pauschale Verdächtigungen geäußert und nicht belegte Vermutungen aufgestellt.
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von
Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht
enthalten, müssen als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283
bis 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; BVerfGE 48, 271 [276]; 66,
369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 49
Rn. 25).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/1160

Anlage 4

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

der Frau D. R., 23775 Großenbrode,

– Az.: WP 9/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem Fax vom 23. September 2013 hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum
18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 Einspruch eingelegt.

Sie rügt die im Wahllokal im Feuerwehrgerätehaus in der Sandstraße in Großenbrode ausgegebenen Stimm-
zettel. Diese seien am unteren Rand gefaltet gewesen. Somit sei die Partei „Alternative für Deutschland“
(AfD) erst nach dem Aufklappen des umgefalteten Randes und die am unteren Rand des Stimmzettels ste-
henden Parteien gar nicht sichtbar gewesen. Eventuell sei durch diese Gestaltung des Stimmzettels das Er-
gebnis zulasten der am unteren Rand des Stimmzettels stehenden Parteien verfälscht worden.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführerin lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Die Gestaltung der im Wahlkreis 9 (Ostholstein – Stormarn-Nord) – zu dem Großenbrode gehört – ausgege-
benen Stimmzettel war rechtlich einwandfrei. Sie entsprach den Vorgaben des § 30 des Bundeswahlgesetzes
(BWG). Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien auf dem Stimmzettel richtet sich gemäß § 30 Absatz
3 Satz 1 BWG nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im betreffenden Land
erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Parteinamen an
(§ 30 Absatz 3 Satz 2 BWG). Die Befürchtungen der Einspruchsführerin hinsichtlich der Wirkungen der
Stimmzettelgestaltung und der Reihenfolge der Parteien (Landeslisten) sind zudem durch nichts belegt. Sie
selbst lässt offen, inwiefern die Gestaltung des Stimmzettels eine Beeinflussung des Wahlverhaltens und
einen Vorteil der etablierten Parteien sowie einen Nachteil der AfD und anderer, am Ende des Stimmzettels
stehender Parteien zur Folge gehabt haben soll. Die bloßen Vermutungen sind nicht überprüfbar und als
unsubstantiiert zurückzuweisen (vgl. Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283, 284, 285; 15/1850,
Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148
[159]; 122, 304 [309]; Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 49 Rn. 25).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/1160

Anlage 5

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn R. K., 69502 Hemsbach,

– Az.: WP 11/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 22. September 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er meint, § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 1 sowie § 7 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) beeinfluss-
ten selektiv den Zugang der Bürger zum Bundestagsmandat. Sie verstießen daher gegen Grundsatz der
Gleichbehandlung beim Zugang zum Abgeordnetenmandat. Die genannten Regelungen bedeuteten geldwerte
Leistungen und Privilegien. Sie hätten eine Bevorzugung der Mitarbeiter finanzkräftiger Arbeitgeber zur
Folge. Diese seien insoweit Bürger 1. Klasse, während die Mitarbeiter kleiner finanzschwacher Unternehmen
oder Selbstständigen Bürger 2. Klasse seien. Denn während finanzkräftige Arbeitgeber die mit den angegrif-
fenen Normen verbundenen finanziellen Belastungen schultern könnten, sei dies bei finanzschwächeren Ar-
beitgebern oder Selbständigen nicht der Fall. Dies wirke sich auf die Zusammensetzung des Deutschen Bun-
destages verfälschend aus.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Soweit der Einspruchsführer rügt, Regelungen des Abgeordnetengesetzes verstießen gegen die für die Wahl
geltenden verfassungsrechtlichen Vorgaben, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsaus-
schuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Ver-
fassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden Rechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle
ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 16/1800,
Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24;
17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43 mit
weiteren Nachweisen).

Indessen ist aus Sicht des Wahlprüfungsausschusses die Feststellung eines Wahlfehlers vorliegend schon
deshalb ausgeschlossen, weil der Vortrag des Einspruchsführers keine durch Tatsachen untermauerte Darle-
gung möglicher Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag ent-
hält. Soweit der Einspruchsführer sich gegen § 2 Absatz 3 AbgG wendet, der eine Kündigung oder eine Ent-
lassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder der Ausübung des Mandats untersagt, besteht zwar insofern
ein Bezug zur Vorbereitung der Wahl, als der Kündigungsschutz gemäß § 2 Absatz 3 Satz 3 AbgG bereits
mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des
Wahlvorschlages beginnt. Es wird jedoch aus dem Vortrag des Einspruchsführers nicht deutlich, worin die

Drucksache 18/1160 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

von ihm behauptete Ungleichbehandlung liegen soll, da § 2 AbgG unterschiedslos für alle abhängig Beschäf-
tigten (unabhängig von der Finanzkraft ihres Arbeitgebers) gilt. Dass eine Kündigungsschutzregelung keine
Anwendung auf Personen finden kann, die von Entlassung und Kündigung nicht bedroht sind, weil sie bei-
spielsweise selbständig oder freiberuflich tätig, in der Ausbildung befindlich oder arbeitslos sind, liegt in der
Natur der Sache. Die vom Einspruchsführer ebenfalls angegriffene Regelung des § 7 Absatz 4 und 5 AbgG,
die eine Anrechnung der Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag auf Dienst- und Beschäftigungszeiten von
Beschäftigten im öffentlichen Dienst vorsieht (und damit § 4 Absatz 1 AbgG entspricht, wonach die Zeit der
Mitgliedschaft im Bundestag nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzu-
rechnen ist), hat hingegen das Statusrecht der Abgeordneten, nicht aber die – im Rahmen der Wahlprüfung
gemäß § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes allein prüfungsgegenständliche – Vorbereitung und Durch-
führung der Bundestagswahl zum Gegenstand. Überdies stellen § 4 und § 7 AbgG auf die finanziellen Mög-
lichkeiten des privatrechtlichen Arbeitgebers bzw. öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gar nicht ab, so dass
sich eine Besserstellung der Beschäftigten „finanzstärkerer“ Arbeitgeber bzw. Dienstherrn nicht erschließt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/1160

Anlage 6

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn O. G., 57462 Olpe,

– Az.: WP 13/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem Schreiben vom 22. September 2013 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt und seinen Vortrag auf eine Bitte des
Ausschusssekretariats mit einem Schreiben vom 2. Oktober 2013 konkretisiert.

Der Einspruchsführer bemängelt die Gestaltung des ihm ausgehändigten Stimmzettels. Bei zwei Kleinpartei-
en habe der Parteiname in der „Vollanzeigespalte“ gestanden und nicht in der links daneben gelegenen Spal-
te, in denen die Parteinamen (wie CDU, SPD etc.) in großer Schrift abgebildet gewesen seien. Der Ein-
spruchsführer hat ein Foto des Stimmzettels beigefügt. Daraus ergibt sich, dass als Listenbezeichnungen der
Parteien „Die Rechte“ und „Partei der Nichtwähler“ nur ihre vollen Parteinamen, aber nicht wie bei den ande-
ren Parteilisten eine Kurzbezeichnung der Partei (wie z. B. CDU, SPD, FDP etc.) angegeben gewesen ist.
Wähler mit begrenzter Fehlsichtigkeit (Amblyopie, Katarakt, Presbyopie) seien nicht in der Lage gewesen, so
der Einspruchsführer, den Stimmzettel richtig auszufüllen. Auch seien manche recht aufgeregt und hätten
Angst, etwas falsch zu machen und den Bogen nicht zu verstehen, zumal sie, wie an einer Supermarktkasse,
unter einem „Kollektivdruck“ stünden, die hinter ihnen Stehenden nicht zu lange warten zu lassen. Andere
Wähler seien irritiert worden durch das Fehlen des Parteinamens in der Großschriftspalte und hätten vermu-
ten können, dass die Zweitstimmenzuteilung in ihrem Wahlbezirk oder Bundesland nicht möglich sei. Die
Wahlhelfer in seinem Wahllokal seien insoweit nicht auskunftsfähig gewesen. Durch das Kleindruckverfah-
ren seien die Chancen der betreffenden Parteien betroffen, von ihren Unterstützern auch tatsächlich gewählt
zu werden. Schließlich erinnere die Methode stark an Zeiten, in denen die offizielle Wahlempfehlung typo-
graphisch hervorgehoben worden sei.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat zu dem Einspruch am 17. Februar 2014 wie
folgt Stellung genommen:

Nach § 30 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) enthielten Stimmzettel neben dem Namen der Partei
auch eine Kurzform des Namens, sofern die Parteien eine solche führten. Hinsichtlich der Ausgestaltung des
Stimmzettels werde in § 45 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) auf das Muster in Ablage 26 verwie-
sen. Hier seien die Kurzbezeichnungen durch Großdruck hervorgehoben. Bei der Bundestagswahl 2013 hät-
ten die Parteien „Die Rechte“ und „Partei der Nichtwähler“ keine Kurzbezeichnungen geführt. Eine Kurzbe-
zeichnung habe daher aus tatsächlichen Gründen nicht angegeben werden können. Es bleibe Parteien unbe-
nommen, im jeweiligen Satzungsrecht eine Kurzform einzuführen. Hierauf habe sie, die Landeswahlleiterin,
aber keinen Einfluss.

Drucksache 18/1160 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

1. Die in dem Wahlkreis des Einspruchsführers ausgegebenen Stimmzettel waren nicht fehlerhaft gestaltet.
Sie enthielten zwar für die Parteilisten der Parteien „Die Rechte“ und „Partei der Nichtwähler“ keine Kurzbe-
zeichnung. Aber gemäß § 30 Absatz 2 BWG enthalten Stimmzettel neben dem Namen der Partei (nur dann)
eine Kurzform des Namens, wenn die Parteien eine solche führen. Dementsprechend hat ein Stimmzettel
gemäß § 45 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 BWO für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die zugelassenen
Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch
diese Kurzbezeichnung anzugeben. Es bleibt also den Parteien selbst überlassen, ob sie eine solche Bezeich-
nung wählen oder nicht. Die beiden genannten Parteien haben keine Kurzbezeichnung geführt, so dass auf
dem Stimmzettel auch keine aufgeführt war.

2. Die Behauptungen des Einspruchsführers – die er auf die Substantiierungsbitte des Wahlprüfungsaus-
schusses hin getätigt hat – zu den Auswirkungen der Stimmzettelgestaltung auf Wähler mit begrenzter Fehl-
sichtigkeit (Amblyopie, Katarakt, Presbyopie) und auf andere Wähler sowie zur insoweit nicht vorhandenen
Auskunftsfähigkeit der Wahlhelfer in seinem Wahllokal sind nicht ausreichend substantiiert. Der Einspruchs-
führer lässt offen, inwieweit die von ihm bemängelte Gestaltung des Stimmzettels (in seinem Wahlkreis) das
Ergebnis zulasten der nicht mit einer Kurzbezeichnung aufgeführten Parteien (Landeslisten) beeinflusst hat.
Er hätte aber nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchem Geschehen sich seiner Ansicht nach ein die
Gültigkeit der Wahl berührender Wahlfehler ergibt (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlage 5;
17/1000, Anlagen 13 und 19; 17/2250, Anlage 11; BVerfGE 40, 11 [30]). Wahlbeanstandungen, die über
nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen
und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, müssen als
unsubstantiiert zurückgewiesen werden (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283, 284, 285; 15/1850,
Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148
[159]; 122, 304 [309]; Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 49 Rn. 25).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/1160

Anlage 7

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn M. C., 25524 Itzehoe,

– Az.: WP 14/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem Schreiben vom 23. September 2013 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er rügt, in verschiedenen Wahllokalen hätten Bleistifte und nicht Kugelschreiber zum Ausfüllen der Stimm-
zettel ausgelegen. Das sei Grund genug, die Wahl für ungültig zu erklären, denn ein Bleistiftkreuz sei nicht
vor Manipulation sicher.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Die Verwendung von Bleistiften als Schreibgerät in der Wahlzelle (Wahlkabine) ist zulässig. Gemäß § 50
Absatz 2 der Bundeswahlordnung soll in der Wahlzelle ein Schreibstift bereitliegen. Nach ständiger Ent-
scheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages genügt dieser Vorschrift
jede Art von funktionsfähigem Schreibstift, also auch ein Bleistift (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 16/900,
Anlagen 23 und 25 mit weiteren Nachweisen; 17/2250, Anlage 21). Dem Wähler steht es überdies grundsätz-
lich frei, das bereitliegende Schreibmittel zu benutzen oder den Stimmzettel mit einem eigenen Schreibgerät
zu kennzeichnen. Da sowohl die Wahlhandlung als auch die Auszählung der Stimmen öffentlich erfolgen und
nur bei diesen Gelegenheiten die vom Einspruchsführer befürchteten Manipulationen an den Stimmzetteln
vorgenommen werden könnten, erscheint die vom Einspruchsführer befürchtete Gefahr eines Wahlbetrugs
weitgehend ausgeschlossen zu sein.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/1160

Anlage 8

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn F. K., 10367 Berlin,
der Vereinigung „Deutsche Nationalversammlung“, ebenda,

vertreten durch Herrn F. K., ebenda,

– Az.: WP 15/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem Schreiben vom 23. September und zwei Faxen vom 26. September 2013, die mit „Vorausmel-
dung“ überschrieben waren, hatte der jetzige Einspruchsführer angekündigt, als Bundesvorsitzender „namens
und im Auftrag“ der Vereinigung „Deutsche Nationalversammlung“ einen Wahleinspruch einlegen zu wol-
len. Nachdem ihm das Ausschusssekretariat den Hinweis gegeben hatte, dass Parteien im Wahlprüfungsver-
fahren – nach erfolglosem Einspruch beim Deutschen Bundestag – keine Wahlprüfungsbeschwerde beim
Bundesverfassungsgericht einlegen können, hat er nunmehr durch ein Fax vom 22. November 2013 selbst
und als Vertreter der Vereinigung Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013 eingelegt. Der Vortrag wurde mit Schreiben vom 18. Februar 2014 erweitert.

Die Einspruchsführer tragen vor, der Bundeswahlausschuss habe am 4. Juli 2013 den Antrag der Einspruchs-
führerin zu 2. abgelehnt, an der angegriffenen Bundestagswahl teilnehmen zu dürfen. Erst durch eine Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2013 sei die Zulassung erfolgt. Hätte (bereits) der
Bundeswahlausschuss die Einspruchsführerin zu 2. und den Einspruchsführer zu 1. als Kandidaten ordnungs-
gemäß zugelassen, wären sie für ihre „besondere Wählerschaft“ wählbar gewesen. In jedem Fall hätte die
Einspruchsführerin zu 2. die Fünf-Prozent-Hürde „mit ca. 18,13 Prozent bis 20,13 Prozent“ überschritten und
so wesentlich die Sitzverteilung des neuen Deutschen Bundestages mitbestimmt. Der Einspruchsführer zu 1.
wäre somit in den Bundestag eingezogen und hätte „als Einzelner der DNV“ ebenfalls zu einer geänderten
Sitzverteilung beigetragen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Einspruchsführer wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich kein Verstoß ge-
gen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Die Einspruchsführer hätten nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchem Geschehen sich ihrer Ansicht
nach ein die Gültigkeit der Wahl berührender Wahlfehler ergibt (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1150,
Anlage 5; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 17/2250, Anlage 11; BVerfGE 40, 11 [30]). Ihre Behauptungen, die
Einspruchsführerin zu 2. wäre nur bei einer Zulassung durch den Bundeswahlausschuss am 4. Juli 2013 für
ihre „besondere Wählerschaft“ wählbar gewesen und hätte zwischen 18,13 und 20,13 Prozent der Stimmen
erreicht, wird aber durch nichts untermauert. Belegbare Tatsachen fehlen. Dabei wären sie im vorliegenden
Fall besonders vonnöten gewesen. Denn schon die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass eine Verzögerung
der Zulassung zur Bundestagswahl um gerade einmal 19 Tage (zwischen der Entscheidung des Bundeswahl-
ausschusses und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) für eine erfolgreiche Wahlteilnahme keine

Drucksache 18/1160 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Rolle spielen kann. Für eine Wahlteilnahme ist rechtlich die Zulassung erforderlich. Rein tatsächlich ist ein
langer zeitlicher Vorlauf nötig: Ein Partei- bzw. Wahlprogramm ist zu diskutieren und zu beschließen, Kan-
didaten müssen nominiert und Wahlvorschläge erstellt werden. Zumindest muss eine Landesliste in einem
Bundesland aufgestellt und eingereicht werden. Eine solche Planung muss bereits abgeschlossen sein, bevor
der eigentliche Wahlkampf beginnt, also jedenfalls bevor der Bundeswahlausschuss über die Wahlzulassung
befindet. Nicht ohne Grund hat der Bundeswahlausschuss über die Wahlzulassung gemäß § 18 Absatz 4 Satz
1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes spätestens am 79. Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest-
zustellen, welche Vereinigungen für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind. Damit wird zum einen recht-
zeitig vor der Wahl für Wahlorgane und Vereinigungen/Parteien Klarheit geschaffen. Zum anderen besteht
die Möglichkeit für die Vereinigungen, die Ernsthaftigkeit ihrer politischen Absichten und Bemühungen
unter Beweis zu stellen. Einsprüche, die über Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von
Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht
enthalten, müssen als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen
283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; BVerfGE 48, 271
[276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage
2013, § 49 Rn. 25).

Außerdem kann es schon keinen Wahlfehler darstellen, wenn die Nichtzulassungsentscheidung durch ein
gesetzliches Rechtsmittel aufgehoben und dadurch zugleich die Zulassung gewährt wird.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/1160

Anlage 9

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn R. B., 44799 Bochum,

– Az.: WP 19/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem auf den 13. September 2013 datierten Schreiben, das am 27. Septem-
ber 2013 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum
18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Der Vortrag des Einspruchsführers ist unklar. Er besteht aus überschriftartigen Stichworten wie „Wahl und
gesetzliche Grundlagen (Zuständigkeit)“ und darunter aufgeführten Zitaten aus dem juristischen Schrifttum.
Offenbar zweifelt der Einspruchsführer die staatliche Souveränität der Bundesrepublik Deutschland bzw.
deren Zuständigkeit an, Wahlen abzuhalten.

Mit einem Schreiben des Ausschusssekretariats vom 16. Oktober 2013 ist der Einspruchsführer gebeten wor-
den, seinen Vortrag zu konkretisieren. Er hat darauf nicht reagiert.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Der Einspruchsführer hätte nämlich nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchem Geschehen sich seiner
Ansicht nach ein die Gültigkeit der Wahl berührender Wahlfehler ergibt (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen
15/1150, Anlage 5; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 17/2250, Anlage 11; BVerfGE 40, 11 [30]). Dies hat er
nicht getan. Sofern man sein äußerst unklares Begehren dahingehend auslegt, dass er die staatliche Souverä-
nität der Bundesrepublik Deutschland bzw. ihre Zuständigkeit für die Abhaltung von Wahlen anzweifelt, ist
kein Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften erkennbar. An der Souveränität der Bundesrepublik Deutsch-
land besteht aus Sicht des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages kein vernünftiger Zwei-
fel.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/1160

Anlage 10

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn K.-D. W., 35315 Homberg (Ohm),

– Az.: WP 21/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem auf den 4. September 2013 datierten Schreiben, das am 27. Septem-
ber 2013 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum
18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt. Der Einspruchsführer hat seine Rechtsauffas-
sungen auch in einer vom Petitionsausschuss weitergeleiteten Eingabe vom 30. August 2013 zum Ausdruck
gebracht. Sie finden sich auch in einem Fax und einem Schreiben des Einspruchsführers vom 8. Oktober
2013.

Der Einspruchsführer bezweifelt im Wesentlichen die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland.
Deutschland sei besetzt. Das Wahlprüfungsgesetz sei nur „ein Gesetz einer privaten BRD-Handelsfirma, aber
von keinem Rechtsstaat, der sich hier BRD – Bundesrepublik Deutschland nennt“. Unter Geltung des „BRD-
Bundeswahlgesetzes“ sei noch nie der verfassungsmäßige Gesetzgeber am Werk gewesen. Der verfassungs-
widrig gewählte Bundestag sei als verfassungswidriges „BRD-BRDDR-Organ“ nicht befugt, einfach ein
neues Wahlgesetz oder irgendein anderes Gesetz zu beschließen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Der Einspruchsführer hätte nämlich nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchem Geschehen sich seiner
Ansicht nach ein die Gültigkeit der Wahl berührender Wahlfehler ergibt (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen
15/1150, Anlage 5; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 17/2250, Anlage 11; BVerfGE 40, 11 [30]). Dies hat er
nicht getan. Seine Ausführungen lassen keinen Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften erkennen. Seine
Thesen sind aus Sicht des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht ansatzweise
nachvollziehbar; auf eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung wird im Rahmen des Wahlprüfungsverfah-
rens verzichtet.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/1160

Anlage 11

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn R. J., 53721 Siegburg,

– Az.: WP 25/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 22. September 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt. Er hat seinen Vortrag mit mehreren
E-Mails erweitert.

Er behauptet unter anderem, der „Wahlvorgang und die Wahl“ seien „nach hiesiger Richtermeinung amtlich
vernichtet worden“. Sein weiterer Vortrag ist kaum nachvollziehbar und zum Teil beleidigenden Inhalts.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Der Einspruchsführer hätte nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchem Geschehen sich seiner Ansicht
nach ein die Gültigkeit der Wahl berührender Fehler ergibt (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1150, An-
lage 5; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 17/2250, Anlage 11; BVerfGE 40, 11 [30]). Er hat aber nur einen nicht
belegten Verdacht geäußert. Seine Bezugnahme auf eine „hiesige Richtermeinung“ bleibt vage. Wahlbean-
standungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern
nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten,
müssen als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283,
284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 17/2250, Anlage 11;
17/4600, Anlage 29; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Hahlen, in:
Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 49 Rn. 25).

Dass E-Mails nach ständiger, in der Ausschusssitzung vom 13. Februar 2014 bestätigter, Praxis des Wahlprü-
fungsausschusses und des Deutschen Bundestages der durch § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes vorge-
schriebenen Schriftform nicht genügen, ist im vorliegenden Fall unbeachtlich, da das elektronisch übermittel-
te Vorbringen ebensowenig nachvollziehbar ist wie das auf dem Postweg übersandte Schreiben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/1160

Anlage 12

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn R. D., 27254 Staffhorst,

– Az.: WP 27/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem Fax vom 27. September 2013 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum
18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt. Er hat seinen Vortrag mit Telefaxen vom
9. Oktober, vom 27. Oktober, vom 4. November und vom 21. November 2013 erweitert.

Der Einspruchsführer ficht die Gültigkeit der Wahl aus mehreren Gründen an:

1. Er trägt vor, das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Urteil vom 25. Juli 2012 erneut die Verfas-
sungswidrigkeit des Wahlgesetzes festgestellt. Dies habe zur Folge, dass seit Jahrzehnten kein legitimierter
Gesetzgeber am Werke gewesen sei, welcher gültige Gesetz hätte beschließen oder nachbessern können.
Diese konsequente Schlussfolgerung habe das Gericht ausgelassen, weil es offenkundig von dem Gesetzge-
ber und der Aufrechterhaltung dieses Systems zum Zwecke der Selbsterhaltung abhängig sei.

2. Des Weiteren werde das in Artikel 38 des Grundgesetzes (GG) vorgeschriebene Prinzip der direkten Wahl
durch die (indirekte) Listenwahl verletzt.

3. Auch werde die Vorgabe, dass man für das aktive und das passive Wahlrecht zwingend Deutscher sein
müsse, missachtet. Wahlbenachrichtigungen würden „wild“ an jeden Bürger verschickt, der bei irgendeiner
Gemeinde registriert sei. Die Wähler müssten keinen Staatsangehörigkeitsausweis und teilweise nicht einmal
einen Personalausweis vorlegen, um wählen zu können. Während die Personalausweisträger überzählig mit
Wahlbenachrichtigungskarten „beliefert“ würden, würden Volksgruppen, die per Definition zu Deutschland
gehörten, nämlich die Bürger Pommerns, Schlesiens und Ostpreußens, ausgelassen. Die Definition des Deut-
schen Reiches „alias Deutschlands“ sei in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 festgelegt („siehe SHAEF-
Gesetz“).

4. Die Wahl sei entgegen Artikel 38 GG nicht frei gewesen. Da sämtliche „Mainstream-Medien“ gleichge-
schaltet zur Wahl aufgerufen hätten, sei der durchschnittliche Bürger keinesfalls frei in seiner Entscheidung
gewesen. Beispielsweise habe die „BILD“-Zeitung mit ihrer Kampagne die Wähler schwer genötigt.

5. Da das Grundgesetz durch seine Artikel 120, 133 und 139 keinen Zweifel über den Besatzungsstatus lasse,
sei die Bundestagswahl auch deswegen nicht legitim, weil die dann gewählte Bundesregierung gar nicht dem
Amt einer souveränen Regierung gerecht werden könne. Man könne die sog. Kanzlerakte für den Inhalt von
Verschwörungstheorien halten, aber jeder Bundeskanzler habe vor Amtsantritt einen Pflichtbesuch bei den
Besatzern zu absolvieren und Instruktionen entgegenzunehmen. Das sei allgemein bekannt und offenkundig.
Zudem besitze der Deutsche Bundestag auf eigene Anforderung hin eine eingetragene „D-U-N-S“-Nummer
in den internationalen Firmenregistern. Er könne somit keinesfalls hoheitlich handeln. Die Bundestagswahl
sei ferner offensichtlich ungültig, weil Artikel 23 GG, der den Geltungsbereich des Grundgesetzes bestimmt
habe, seit Langem gelöscht und danach rechtswidrig überschrieben worden sei. Eine Ungültigkeit der Bun-
destagswahl ergebe sich auch aus Artikel 144 Absatz 2 GG. Die Vorschrift spreche von den in Artikel 23 GG
aufgeführten Ländern. Artikel 23 GG nenne aber keine Länder. Die Präambel habe keine Gesetzeskraft.

Drucksache 18/1160 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

1. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316) folgt – entgegen
der Auffassung des Einspruchsführers – nicht, dass seit Jahrzehnten kein legitimierter Gesetzgeber am Werke
gewesen ist, welcher gültige Gesetz hätte beschließen oder nachbessern können. Das Gericht hat lediglich das
durch das 19. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I S.
2313) neu gestaltete Verfahren der Verteilung der (Landes-)Listenmandate gemäß § 6 des Bundeswahlgeset-
zes (BWG) für verfassungswidrig erklärt. Eine Aufhebung des Bundeswahlgesetzes, gar eine rückwirkende,
hatte das Urteil nicht zur Folge. Der Gesetzgeber hat im Übrigen auf die Einwände des Gerichts reagiert und
das Sitzverteilungsverfahren auf die Landeslisten durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des
Bundeswahlgesetzes vom 3. Mai 2013 (Bundesgesetzblatt I S. 1082) neu und verfassungskonform geregelt.

2. Die Wahl der Listenbewerber gemäß § 27 Absatz 3 BWG nach sog. starren Listen stellt keinen Wahlfehler
dar. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in stän-
diger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden
Rechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbe-
halten worden (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11;
17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36;
17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43 mit weiteren Nachweisen). Unabhängig davon hegen der
Wahlprüfungsausschuss und das Plenum des Deutschen Bundestages in ständiger Entscheidungspraxis keine
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Absatz 3 BWG (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850,
Anlagen 9, 16, 31 und 34; 17/3100, Anlage 34; 17/6300, Anlage 35). Die Regelung verstößt nicht gegen die
in Artikel 38 Absatz 1 GG niedergelegten Wahlgrundsätze, namentlich nicht gegen den Grundsatz der unmit-
telbaren oder der gleichen Wahl. Denn die Zurechnung der abgegebenen Wählerstimmen auf die einzelnen
Wahlvorschläge vollzieht sich von der Stimmabgabe an ohne Zwischenschaltung eines von dem der Wähle-
rinnen und Wähler abweichenden Willens (vgl. Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013,
§ 27 Rn. 4). Auch lässt sich dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit nicht entnehmen, dass einer Wähle-
rin oder einem Wähler, die oder der eine Präferenz für einen bestimmten Kandidaten hat, die Möglichkeit
eröffnet werden müsste, die Zweitstimme (nur) für diesen Listenbewerber abzugeben (Hahlen, in: Schreiber,
§ 27 Rn. 12). Dies ist sachgerecht, denn im Gegensatz zur Erststimmenwahl, bei der die Wahlkreisbewerber
im Vordergrund der Wahlentscheidung stehen, kommt es bei der Landeslistenwahl nach dem gesetzgeberi-
schen Grundgedanken für die Wählerin oder den Wähler entscheidend auf die von ihm favorisierte – durch
eine bestimmte Partei vertretene – politische Programmatik an, für deren Repräsentation die auf der Liste
nominierten Bewerber ein Wählermandat anstreben (vgl. Strelen, in: Schreiber, § 4 Rn. 3). Auch das Bundes-
verfassungsgericht hat die Verfassungskonformität des Systems der starren Listen in ständiger Recht-
sprechung bestätigt (vgl. BVerfGE 3, 45 [50 f.]; 7, 63 [67 ff.]; 21, 355 [355 f.]; 47, 253 [283]; 122, 304
[314]).

3. Es trifft zu, dass nur Deutsche das aktive und das passive Wahlrecht bei der Bundestagswahl besitzen.
Diese Vorgabe wurde aber, entgegen der Ansicht des Einspruchsführers, am Wahltag ersichtlich nicht miss-
achtet. Der Einspruchsführer äußert erneut nur eine pauschale, durch nichts belegte Vermutung. Auch seine
Einlassung, Wahlbenachrichtigungen würden „wild“ an jeden Bürger verschickt, der bei irgendeiner Ge-
meinde registriert sei, insinuiert unzutreffenderweise ein Fehlverhalten. Wahlbenachrichtigungen müssen von
den dafür zuständigen Gemeinden an die im Wählerverzeichnis stehenden deutschen Gemeindebürger ver-
sandt werden. Von einem „wilden“ Verschicken kann keine Rede sein. Insoweit hat der Einspruchsführer
erneut nichts Konkretes vorgetragen. Ferner geht die Vorstellung des Einspruchsführers fehl, das Wahlrecht
hänge von der Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises bzw. eines Personalausweises ab. Die wahlrecht-
lichen Vorschriften und das Grundgesetz sehen nicht vor, dass Wahlwillige einen Ausweis ihrer deutschen
Staatsangehörigkeit vorlegen müssen. Gemäß § 14 BWG kann wählen, wer in ein Wählerverzeichnis einge-
tragen ist oder einen Wahlschein hat. Auch eine generelle Ausweispflicht mittels Reisepasses oder Personal-
ausweises besteht nicht. Vielmehr entspricht es geltendem Recht, dass sich nicht alle Wahlberechtigten im

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/1160

Wahlraum ausweisen müssen (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 31 und 33; 16/900, Anla-
gen 21 und 22; 16/3600, Anlage 32; 16/5700, Anlagen 8 und 22; 17/2250, Anlagen 2 bis 4, 8, 10, 13, 15, 17,
20). Ausweisen mit einem Reisepass oder einem Personalausweis müssen sich nach § 59 Satz 1 Bundeswahl-
ordnung (BWO) die Inhaber von Wahlscheinen. Ansonsten hat sich der Wahlberechtigte nach § 56 Absatz 3
Satz 2 BWO nur auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. Der Wahlvorstand verlangt dies insbeson-
dere dann, wenn der Wähler seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt. Ist der Name des Wählers im Wäh-
lerverzeichnis aufgeführt, die Wahlberechtigung festgestellt und besteht außerdem kein Anlass zur Zurück-
weisung des Wählers, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei (§ 56 Absatz 4 Satz 1 BWO). In der Regel ist
somit die Vorlage der Wahlbenachrichtigung zur Feststellung der Identität ausreichend. Diese Art der Kon-
trolle bietet hinreichend Gewähr dafür, dass die Identität der Wähler überprüft und Manipulationen durch
eine mehrfache Teilnahme an der Wahl verhindert werden. Soweit der Einspruchsführer in der bestehenden
Rechtslage einen Verstoß gegen die in Artikel 38 Absatz 1 GG verankerten Grundsätze der freien und gehei-
men Wahl zu erkennen meint, ist zu beachten, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag
in ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvor-
schriften nicht überprüfen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksache 16/1800, Anlagen 26 bis 28 mit weiteren
Nachweisen; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, An-
lagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43 mit weiteren Nach-
weisen; 17/6300, Anlage 19).

Offen bleibt, welchen Personenkreis der Einspruchsführer genau mit den von ihm genannten angeblich wahl-
berechtigten, aber beim Versand von Wahlbenachrichtigungen ausgelassenen deutschen Volksgruppen in
Pommern, Schlesien und Ostpreußen entsprechend den Grenzen vom 31. Dezember 1937 meint. Davon ab-
gesehen, dass diese Gebiete völkerrechtlich nicht zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gehören, sind
deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger überall auf der Welt unter den Voraussetzungen des § 12 Absatz
2 BWG berechtigt, an Bundestagswahlen teilzunehmen. Pauschale Ausnahmen von diesem Recht gibt es
nicht.

4. Die Ausführungen des Einspruchsführers zur angeblichen Wahlbeeinflussung durch Medien sind reine
Vermutungen, die durch nichts belegt sind. Der Einspruchsführer hätte aber nachvollziehbar darlegen müs-
sen, aus welchem Geschehen sich seiner Ansicht nach ein die Gültigkeit der Wahl berührender Wahlfehler
ergibt (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlage 5; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 17/2250, Anla-
ge 11; BVerfGE 40, 11 [30]).

5. Die weiteren Thesen des Einspruchsführers sind aus Sicht des Wahlprüfungsausschusses und des Deut-
schen Bundestages nicht nachvollziehbar; auf eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung wird im Rahmen
des Wahlprüfungsverfahrens verzichtet.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/1160

Anlage 13

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

der Frau I. B., 36217 Ronshausen,
vertreten durch Rechtsanwälte S. & P., 36179 Bebra,

– Az.: WP 30/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem Schreiben vom 27. September 2013 hat die Einspruchsführerin durch ihre Verfahrensbevollmäch-
tigten Einspruch gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Sie trägt vor, sie sei Mitglied des Briefwahlvorstandes der Gemeinde Ronshausen gewesen. Schriftführer sei
Herr W. Z., der Büroleiter des Bürgermeisters von Ronshausen, gewesen. Nach dem Auszählen der per
Briefwahl abgegebenen Stimmen für die Bundestagswahl und die hessische Landtagswahl am 22. September
2013 seien beanstandete Wahlbriefe, inklusive Wahlschein und zwei Umschlägen mit Stimmzetteln, weder
versiegelt noch den übrigen Wahlunterlagen beigefügt worden. Der Schriftführer W. Z. habe diese Unterla-
gen nicht versiegelt, sondern sie nur mit einem „Tesafilm“ verschlossen und an sich genommen, um sie mit
in sein Büro zu nehmen. Dieses Vorgehen stelle eine eklatante Verletzung des Wahlgeheimnisses dar. Als
Büroleiter des Bürgermeisters und Schriftführer des Briefwahlvorstandes habe Herr W. Z. in seinem Büro die
jeweiligen Wahlscheine der jeweiligen Briefwahlstimme für die Bundestags- und für die Landtagswahl zu-
ordnen können.

Der Landeswahlleiter für Hessen hat zu dem Einspruch am 10. Februar 2014 im Wesentlichen wie folgt
Stellung genommen:

Die Kreiswahlleiterin des Wahlkreises 169 (Werra-Meißner – Hersfeld-Rotenburg) habe mitgeteilt, dass nach
der Wahlniederschrift des Briefwahlvorstandes der Gemeinde Ronshausen sechs Wahlbriefe durch Beschluss
zurückgewiesen worden seien. Vier Wahlbriefe seien zurückgewiesen worden, weil dem Wahlbrief kein
Wahlschein beigefügt gewesen sei; zwei weitere Wahlbriefe seien zurückgewiesen worden, weil der Wähler
oder eine Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein
nicht unterschrieben habe. Alle Wahlbriefumschläge seien mit Klebestreifen verschlossen gewesen und hät-
ten neben den zum Teil vorhandenen Wahlscheinen jeweils den verschlossenen Wahlumschlag für die
gleichzeitig durchgeführte Landtagswahl und den verschlossenen Stimmzettelumschlag für die Bundestags-
wahl enthalten. Der Stimmzettelumschlag sei vom Briefwahlvorstand nicht geöffnet worden. Der Schriftfüh-
rer des Briefwahlvorstandes habe mitgeteilt, dass nach der Zurückweisung die Wahlbriefe verschlossen und
der Wahlniederschrift beigefügt worden seien. Er habe die Wahlbriefe nicht mit in sein Büro genommen,
sondern habe die Wahlniederschrift mit den Anlagen im Einvernehmen mit dem Briefwahlvorsteher vom
Wahlraum zu dem im gleichen Gebäude befindlichen Wahlamt der Gemeindeverwaltung gebracht.

Der Einspruch sei unbegründet, weil ein mandatsrelevanter Wahlfehler aufgrund des vorgetragenen Sachver-
haltes nicht festgestellt werden könne und die Einspruchsführerin nicht in ihren Rechten verletzt worden sei.

Für die Prüfung der Zulassung der Wahlbriefe für die Bundestagswahl müsse nach § 75 Absatz 1 Satz 1 der
Bundeswahlordnung (BWO) ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes die
Wahlbriefe nacheinander öffnen und ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag entnehmen. Sei
der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder würden Bedenken

Drucksache 18/1160 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so seien die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kon-
trolle des Briefwahlvorstehers auszusondern, und der Briefwahlvorstand müsse über die Zulassung oder Zu-
rückweisung durch Beschluss entscheiden. Nach § 75 Absatz 2 Satz 2 BWO sei ein Wahlbrief zurückweisen,
wenn ein Tatbestand nach § 39 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Bundeswahlgesetzes (BWG) vorliege. Nach
§ 39 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 BWG sei ein Wahlbrief zurückzuweisen, wenn dem Wahlbriefumschlag kein
Wahlschein beigefügt ist. Sofern der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides
statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterzeichnet habe, seien die Wahlbriefe nach § 39 Absatz 4
Nr. 1 BWG zurückzuweisen. Die vier Wahlbriefe, denen kein Wahlschein beigelegen habe, und die beiden
Wahlbriefe, bei denen die Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein gefehlt habe, seien vom Brief-
wahlvorstand der Gemeinde Ronshausen daher zu Recht zurückgewiesen worden. Die zurückgewiesenen
Wahlbriefe seien nach § 75 Absatz 2 Satz 4 BWO samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den
Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und nach § 75 Ab-
satz 5 Satz 2 BWO der Wahlniederschrift beizufügen. Gesetzlich sei nicht vorgeschrieben, in welcher Form
die zurückgewiesenen Wahlbriefe zu verschließen seien. Da die Wahlbriefumschläge bereits geöffnet worden
seien, solle durch einen erneuten Verschluss der Unterlagen im Hinblick auf die spätere Möglichkeit der
Überprüfung der Beschlussfassung durch den Kreiswahlausschuss nach § 76 Absatz 2 BWO bzw. im Rah-
men des Wahlprüfungsverfahrens lediglich gewährleistet werden, dass die Unterlagen in der Form als Anlage
zur Wahlniederschrift genommen werden, wie sie dem Briefwahlvorstand bei der Beschlussfassung vorgele-
gen haben. Insbesondere die von der Einspruchsführerin geforderte Versiegelung des Wahlbriefes sei gesetz-
lich nicht vorgeschrieben. Ein Verschluss des Wahlbriefes mittels Klebestreifen unterliege keinen grundsätz-
lichen Bedenken, da diese Form gewährleiste, dass die Unterlagen vollständig im Wahlumschlag verblieben.

Dass der Schriftführer die Wahlniederschrift mit den Anlagen nach eigenem Vortrag im Einvernehmen mit
dem Briefwahlvorsteher vom Wahlraum zum Wahlamt gebracht habe, verstoße zwar gegen § 75 Absatz 6
BWO, der diese Aufgabe ausdrücklich dem Wahlvorsteher übertrage. Allerdings habe dieser Wahlfehler
keine Mandatsrelevanz, da Auswirkungen auf die Mandatsverteilung nicht ersichtlich seien und von der Ein-
spruchsführerin auch nicht vorgebracht worden seien.

Der von der Einspruchsführerin vorgebrachte Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl sei ebenfalls
nicht ersichtlich. Nach der Stellungnahme der Kreiswahlleiterin des Wahlkreises 169 seien die Stimmzettel-
umschläge in den zurückgewiesenen Wahlbriefen noch verschlossen gewesen; eine Kenntnisnahme der
Stimmabgabe dieser Briefwähler sei damit ausgeschlossen gewesen.

Die Einspruchsführerin hat auf die ihr zur Gegenäußerung übersandte Stellungnahme nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, soweit die Einspruchsführerin sich auch auf Vorkommnisse bei der Hessischen
Landtagswahl bezieht. Zwar fand die Wahl am selben Tag wie die Bundestagswahl statt und erfasst das kriti-
sierte Vorgehen des Schriftführers auch beanstandete Stimmen, die für die Landtagswahl abgegeben wurden.
Doch erstreckt sich das Wahlprüfungsverfahren beim Deutschen Bundestag nach Artikel 41 des Grundgeset-
zes nicht auf Landtagswahlen. Hierfür stehen eigene Wahlprüfungsverfahren, im vorliegenden Fall nach hes-
sischem Recht, zur Verfügung.

Soweit der Einspruch zulässig ist, ist er unbegründet.

Es stellt keinen Wahlfehler dar, dass die (zu Recht) beanstandeten Wahlbriefe, inklusive Wahlschein und
zwei Umschlägen mit Stimmzetteln, nicht versiegelt worden sind. Gemäß § 75 Absatz 2 Satz 4 BWO sind
zurückgewiesene Wahlbriefe samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund
zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Auch ist ihre Versiegelung nicht vor-
geschrieben. Die zitierte Vorschrift der Bundeswahlordnung fordert nur den Verschluss. Ein „Tesafilm“ ge-
nügt also.

Anders als die Einspruchsführerin offenbar meint, waren die zurückgewiesenen Wahlbriefe der Wahlnieder-
schrift beigefügt, wie es § 75 Absatz 5 BWO entspricht. Auch insoweit liegt kein Wahlfehler vor.

Hingegen liegt ein Wahlfehler darin, dass der Schriftführer die Wahlniederschrift mit den Anlagen nach ei-
genem Vortrag im Einvernehmen mit dem Briefwahlvorsteher vom Wahlraum zum Wahlamt der Gemeinde
gebracht hat. Diese Vorgehensweise verstieß gegen § 75 Absatz 6 Satz 1 BWO, wonach der Briefwahlvor-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/1160

steher die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter zu übergeben hat. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Wahlprüfungsausschuss und der
Deutsche Bundestag stets angeschlossen haben, können aber nur solche Wahlfehler die Gültigkeit der Bun-
destagswahl beeinträchtigen, die auf die Sitzverteilung von Einfluss sind oder sein können (vgl. nur BVerfGE
89, 243 [254]; Bundestagsdrucksachen 16/900, Anlage 20; 17/1000, Anlagen 10, 15, 19 und 20; 17/2200,
Anlagen 5, 12 und 25; 17/2250, Anlagen 18 und 22; 17/3100, Anlage 21). Der vorliegende Wahlfehler hatte
auf die Sitzverteilung erkennbar keinen Einfluss. Im Übrigen wird dies von der Einspruchsführerin auch gar
nicht vorgetragen.

Das Verhalten des Schriftführers verstieß nicht gegen den Grundsatz der geheimen Wahl aus Artikel 38 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 BWG. Die Einspruchsführerin trägt nicht
vor, dass der Schriftführer Einsicht in die zurückgewiesenen Wahlbriefe genommen habe, sondern schildert
nur die Möglichkeit dazu. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeu-
tung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugängli-
chen Tatsachenvortrag nicht enthalten, müssen als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (Bundestagsdruck-
sachen 15/1150, Anlagen 283, 284, 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und
19; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Hahlen, in: Schreiber, Bundes-
wahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 49 Rn. 25). Davon unabhängig ist davon auszugehen, dass niemand Einsicht
in die zurückgewiesenen Wahlbriefe genommen hat, da der Schriftführer nach eigener Aussage die Unterla-
gen unverzüglich in das Wahlamt der Gemeinde gebracht hat und die Stimmzettelumschläge nach der Stel-
lungnahme der Kreiswahlleiterin des Wahlkreises 169 sie verschlossen erreicht haben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/1160

Anlage 14

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn F. J. N., 45134 Essen,

– Az.: WP 31/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 26. September 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Der Einspruchsführer trägt vor, das Briefwahlverfahren (in Essen) ermögliche es der Wahlbehörde festzustel-
len, wie jemand gewählt hat. Es müsse eine unterschriebene Versicherung an Eides statt abgegeben und mit
dem in einem anderen, blauen Umschlag befindlichen Stimmzettel zusammen zurückgesandt werden. Auf der
Vorderseite des Formulars zur eidesstattlichen Versicherung finde sich die Adresse des Briefwählers mitsamt
dessen Geburtsdatum. Man sei also problemlos identifizierbar.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Anders als der Einspruchsführer meint, ermöglicht das bundesweit (auch in Essen) angewandte Briefwahlver-
fahren es der Wahlbehörde gerade nicht, festzustellen, wie jemand gewählt hat. Gemäß § 66 der Bundes-
wahlordnung muss der Briefwähler den persönlich gekennzeichneten – also angekreuzten – Stimmzettel in
den amtlichen Stimmzettelumschlag legen und diesen verschließen, dann die auf dem Wahlschein vorge-
druckte Versicherung an Eides statt unter Angabe des Tages unterzeichnen und schließlich den verschlosse-
nen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefum-
schlag stecken und diesen verschließen sowie durch einen Postbrief rechtzeitig an die zuständige, auf dem
Wahlbrief angegebene Stelle übersenden. Dadurch, dass der Stimmzettel in einem eigenen Umschlag stecken
muss, wird verhindert, dass ein Mitarbeiter der Wahlbehörde bei der Kontrolle des Wahlscheins und der da-
rauf befindlichen Versicherung an Eides statt den Stimmzettel zu Gesicht bekommt. Nur wer rechtswidrig
den Stimmzettelumschlag öffnet, kann erkennen, wie ein Briefwähler gestimmt hat. Das Stimmverhalten
eines Briefwählers ist gerade nicht „problemlos“ identifizierbar, sondern nur als Folge einer strafbaren Hand-
lung gemäß § 107a des Strafgesetzbuches.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/1160

Anlage 15

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn W. R., 45731 Waltrop,

– Az.: WP 33/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem Schreiben vom 27. September 2013 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt. Mit einem Schreiben vom 30. Sep-
tember 2013 und 7. März 2014 hat er seinen Vortrag erweitert.

Er rügt mehrere, aus seiner Sicht fehlerhafte, öffentliche Bekanntmachungen.

Der Wahltag sei zwar frühzeitig bekannt gewesen, aber der Kreiswahlleiter des Kreises Recklinghausen (I)
habe nicht gemäß § 32 der Bundeswahlordnung (BWO) durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst
frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 18 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) aufge-
fordert. Eine Kundgabe in der örtlichen Tagespresse habe nicht stattgefunden. Die Bekanntgabe finde sich
allein in den „Amtlichen Bekanntmachungen“ des Kreises Recklinghausen (Amtsblatt-Nr. 37/2013 vom
6. März 2013). Er habe als Einzelbewerber an der Bundestagswahl teilnehmen wollen. Erst durch ein privates
Telefonat Anfang Juli 2013 sei er „aufgeschreckt“ worden und habe dann die Voraussetzungen für eine Kan-
didatur als Einzelbewerber ermittelt. Die nötigen 200 Unterstützungsunterschriften habe er bis zum Fristende
am 15. Juli 2013 nicht mehr beibringen können. Ohnehin hätte er, mit der Folge zusätzlichen Zeitverlusts, die
nötigen Formulare beim Kreiswahlleiter erst anfordern müssen. Man könne sein demokratisches Recht, bei
Wahlen zu kandidieren, nicht ausüben, wenn eine öffentliche Bekanntmachung nur in einem Amtsblatt erfol-
ge.

Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen des Kreiswahlausschusses seien entgegen § 5 Absatz 3 BWO
durch den Kreiswahlleiter nicht öffentlich, sondern nur im Amtsblatt bekanntgemacht worden.

Auch seien die Kreiswahlvorschläge entgegen § 26 Absatz 3 BWG und § 38 BWO nur im Amtsblatt und
damit nicht öffentlich bekanntgegeben worden. Zudem habe die entsprechende Mitteilung im Amtsblatt (Nr.
142/13) etwas später (durch Nr. 145/13) korrigiert werden müssen.

Überdies habe die Gemeinde Waltrop § 20 Absatz 1 und 5 BWO, worin die Bekanntmachung über das Ein-
sichtsrecht in das Wählerverzeichnis geregelt sei, missachtet. Die Veröffentlichung solle im Amtsblatt Nr. 10
erfolgt sein, welches er, obwohl er Abonnent des Waltroper Amtsblatts sei, nie erhalten habe.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Der Kreiswahlleiter für den betreffenden Wahlkreis 121 (und den Wahlkreis 122) hat am 3. Februar 2014
wie folgt zu dem Vorbringen des Einspruchsführers Stellung genommen:

Die nach § 86 Absatz 1 BWO für den Kreiswahlleiter vorgeschriebenen Veröffentlichungen erfolgten in den
Amtsblättern und Zeitungen, welche allgemein für Bekanntmachungen der Kreise des Wahlkreises bestimmt
sind. Der Kreis Recklinghausen habe in § 12 der Hauptsatzung allgemein geregelt, dass öffentliche Bekannt-
machungen des Kreises, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, ausschließlich in den „Allgemeinen

Drucksache 18/1160 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bekanntmachungen“, Amtsblatt des Kreises Recklinghausen, erfolgten. Mit Amtlicher Bekanntmachung vom
1. März 2013 – Nr. 35/2013 bzw. vom 6. März 2013 – Nr. 37/2013 – habe der Kreiswahlleiter gemäß § 32
Absatz 1 BWG zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Bundestagswahl am 22. September aufge-
fordert. Insgesamt sei festzustellen, dass die Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Art und Weise erfolgt
sei.

Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat zu dem Vortrag des Einspruchsführers am
14. Februar 2014 wie folgt Stellung genommen:

Nach § 32 BWO forderten die Landes- und Kreiswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst
frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Nach § 86 Absatz 1 BWO erfolgten die nach dem Bun-
deswahlgesetz und der Bundeswahlordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Kreis-
wahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen bestimmt sind. Zusätz-
lich könne die öffentliche Bekanntmachung nach § 86 Absatz 3 BWO im Internet erfolgen. Ausweislich des
§ 12 der Hauptsatzung des Kreises Recklinghausen würden öffentliche Bekanntmachungen, die durch
Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, in den „Amtlichen Bekanntmachungen“, Amtsblatt des Kreises Reck-
linghausen, vollzogen. Dieser Verpflichtung sei der Kreiswahlleiter nachgekommen, so dass die öffentliche
Bekanntmachung rechtswirksam erfolgt sei.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Der Kreiswahlleiter hat sich so verhalten, wie es die Bekanntmachungsvorschriften vorsehen. Gemäß § 86
Absatz 1 Satz 1 BWO erfolgen die nach dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung vorgeschriebe-
nen öffentlichen Bekanntmachungen durch die Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die all-
gemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind. Nach dem
eigenen Vortrag des Einspruchsführers fand sich die Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlä-
gen (gemäß § 32 BWO) in den „Amtlichen Bekanntmachungen“ des Kreises Recklinghausen, Amtsblatt-Nr.
37/2013 vom 6. März 2013. Diese waren gemäß § 7 Absatz 5 und 7 der Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit §§ 4 und 7 der Bekanntmachungsverordnung Nordrhein-Westfalen
(BekanntmVO NRW) in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung des Kreises Recklinghausen das zulässige
Publikationsorgan. Im Übrigen ergibt sich die Frist zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen auch direkt
aus § 19 BWG. Jeder an einer Kandidatur Interessierte kann hiervon leicht Kenntnis nehmen. Die Ausübung
des Wahlrechts wird durch die geschilderte Rechtslage nicht erschwert.

Bezüglich der weiteren vom Einspruchsführer genannten Bekanntmachungen gemäß § 5 Absatz 3 BWO und
§ 26 Absatz 3 BWG in Verbindung mit § 38 BWO gilt ebenfalls § 86 Absatz 1 Satz 1 BWO in Verbindung
mit den erwähnten Gemeindeordnungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Auch die Gemeinde Waltrop hat
sich rechtmäßig verhalten, als sie ihr Amtsblatt für die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 20 BWO nutz-
te. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 86 Absatz 1 Satz 1 BWO in Verbindung mit § 7 Absatz 5 und 7 GO NRW
in Verbindung mit § 4 BekanntmVO NRW in Verbindung mit § 14 der Hauptsatzung der Gemeinde Waltrop.
Dass der Einspruchsführer das Amtsblatt nicht erhalten haben will, ändert nichts an der Wirksamkeit der
öffentlichen Bekanntmachung. Diese ist mit der Publikation erfolgt. Eine Versendung oder Zustellung des
Amtsblattes ist dafür nicht erforderlich.

Dass die Bekanntmachung der Wahlkreisbewerber im Amtsblatt (Nr. 142/13) vier Tage später im Amtsblatt
(Nr. 145/13) berichtigt worden ist, stellt keinen Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften dar, da auch die Be-
richtigung in korrekter Weise öffentlich bekanntgemacht worden ist.

Überdies verschafft die gesammelte Bekanntmachung durch den Bundeswahlleiter gemäß § 38 Absatz 6
BWO allen Wahlberechtigten die nötige Klarheit über die Wahlbewerber.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/1160

Anlage 16

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn G. S., 83024 Rosenheim,

– Az.: WP 36/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem Schreiben vom 30. September 2013 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Der Einspruchsführer bemängelt, die CDU sei nur in fünfzehn Bundesländern und nicht in Bayern zur Bun-
destagswahl angetreten. Als in Bayern Ansässiger sei es ihm daher nicht möglich gewesen, die CDU zu wäh-
len, obwohl er dies beabsichtigt habe. Zwar bildeten CDU und CSU die „Union“ und regelmäßig eine ge-
meinsame Bundestagsfraktion. Jedoch verfolgten beide Parteien zum Teil unterschiedliche politische Absich-
ten. Es sei ihm nicht möglich gewesen, die Ziele der CDU bei der Wahl zu unterstützen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Gemäß § 18 des Bundeswahlgesetzes können die Parteien Wahlvorschläge für Wahlkreisbewerber und Lan-
deslisten einreichen; sie müssen dies also nicht tun. Die Wähler haben keinen Anspruch darauf, dass die Par-
teien in allen Ländern Landeslisten einreichen (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/1850, Anlage 39; 17/3100,
Anlage 15; Strelen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 4 Rn. 2). Ebenso wenig gibt es einen
Anspruch darauf, dass eine Partei für jeden Wahlkreis einen Direktbewerber nominiert. Daher ist es zulässig,
dass die CSU traditionell nur in Bayern Wahlkreisvorschläge und einen Landeslistenvorschlag einreicht und
ihre Schwesterpartei CDU von einer Landesliste und Direktkandidaten in Bayern Abstand nimmt und (nur) in
den übrigen 15 Bundesländern zur Wahl steht.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/1160

Anlage 17

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn W. K., 94481 Grafenau,

– Az.: WP 37/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Fax vom 2. Oktober 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum
18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt. Er hat seinen Vortrag per E-Mail und Fax vom
6. Oktober 2013 ergänzt.

Der Einspruchsführer bemängelt das vorläufige amtliche Endergebnis der Bundestagswahl. Ungültig seien
danach 1,3 Prozent der Stimmen. Die Sitzverteilung berücksichtige diese Stimmen nicht. Es treffe nicht zu,
dass die CDU – wie dem amtlichen Ergebnis zu entnehmen sei – 34,1 Prozent der Stimmen erhalten habe.
Die ungültigen Stimmen seien auch Wählerstimmen. Diejenigen, die absichtlich ungültig gewählt hätten,
dürften nicht wie Nichtwähler behandelt werden. Denn dies führe dazu, dass beispielsweise bei 95,5 Prozent
ungültigen Stimmen die nur 4,5 Prozent gültigen Stimmen mit 100 Prozent der Stimmen angesetzt würden.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Die Sitzverteilung folgte der Rechtslage. Jeder Wähler hat gemäß § 4 des Bundeswahlgesetzes (BWG) zwei
Stimmen: eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl
einer Landesliste. Da die Wahl darauf abzielt, Abgeordnete zu bestimmen, können nur solche Stimmen ge-
zählt werden, die gültig – also nicht gemäß 39 BWG ungültig – sind. Ungültige Stimmen haben daher auf die
Mandatszuweisung ebenso wie nicht abgegebene Stimmen keinen Einfluss. Die mögliche Motivation, eine
ungültige Stimme abzugeben, kann für die Sitzverteilung keine Rolle spielen, zumal sie angesichts des Wahl-
geheimnisses nicht erkennbar ist. Ungültige Stimmen spiegeln sich nur im amtlichen Endergebnis wider.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/1160

Anlage 18

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn M. P., 08371 Glauchau,
der Frau D. P., ebenda,

– Az.: WP 44/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Einspruchsführer haben mit undatierten, am 9. Oktober 2013 beim Deutschen Bundestag eingegangenen
Schreiben Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013
eingelegt.

Sie bitten wegen gehäufter „Wahlpannen“ und weil es keine besondere Behörde zur Überprüfung des Wahl-
ergebnisses gebe, um die Prüfung von Neuwahlen.

Mit einem Schreiben des Ausschusssekretariats vom 10. Oktober 2013 wurden die Einspruchsführer gebeten,
mitzuteilen, durch welche konkreten Umstände sie die Wahlrechtsvorschriften verletzt sehen. Sie haben da-
rauf nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich kein Verstoß ge-
gen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Die Einspruchsführer hätten nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchem Geschehen sich ihrer Ansicht
nach ein die Gültigkeit der Wahl berührender Wahlfehler ergibt (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1150,
Anlage 5; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 17/2250, Anlage 11; BVerfGE 40, 11 [30]). Dies haben sie unterlas-
sen und stattdessen bloße Vermutungen geäußert. Auch auf eine entsprechende Aufforderung hin haben sie
ihren Vortrag nicht mit belegbaren Tatsachen untermauert. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte
Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen kon-
kreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, müssen als unsubstantiiert zurück-
gewiesen werden (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283 bis 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400,
Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304
[309]; Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 49 Rn. 25).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/1160

Anlage 19

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn K. D., 01445 Radebeul,

– Az.: WP 49/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit Fax vom 5. Oktober 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum
18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er trägt vor, bei der Bundestagswahl habe es eine Reihe von offensichtlichen Pannen gegeben. Er selbst habe
nur eine kleine Panne zulasten der Partei „Alternative für Deutschland“ erlebt. Jedoch glaube er den bisher
unwiderlegten Berichten unter anderem im Magazin „Focus“ über den Verlust von zigtausenden Wahlbriefen
sowie ähnliche Vorgänge in anderen deutschen Städten. Diese Pannen seien in ihrer Größenordnung unter
anderem deswegen entscheidend gewesen, da bei der angegriffenen Wahl mehrere wichtige Parteien den
Einzug in den Deutschen Bundestag nur mit einem Bruchteil von Prozenten verpasst hätten. Durch einen
korrekteren Wahlvorgang wäre die Wahl völlig anders ausgegangen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Mit einem Schreiben des Ausschusssekretariats vom 7. Oktober 2013 wurde der Einspruchsführer gebeten,
mitzuteilen, durch welche konkreten Umstände er die Wahlrechtsvorschriften verletzt sehe und insbesondere
zu schildern, wo und wie die geschilderte „kleine Panne“ passiert sein solle. Er hat darauf nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Der Einspruchsführer hätte nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchem Geschehen sich seiner Ansicht
nach ein die Gültigkeit der Wahl berührender Wahlfehler ergibt (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1150,
Anlage 5; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 17/2250, Anlage 11; BVerfGE 40, 11 [30]). Dies hat er unterlassen
und stattdessen bloße Vermutungen geäußert. Auch auf eine entsprechende Aufforderung hin hat er seinen
Vortrag nicht mit belegbaren Tatsachen untermauert. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermu-
tungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten,
der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, müssen als unsubstantiiert zurückgewiesen
werden (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283 bis 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9;
17/1000, Anlagen 13 und 19; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Hahlen,
in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 49 Rn. 25).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/1160

Anlage 20

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn H. J. B., 50678 Köln,

– Az.: WP 50/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 23. September 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er rügt zweierlei:

1. Im Wahlgebiet Köln seien in mindestens einem Fall Wahlbenachrichtigungen und Briefwahlunterlagen an
Personen verschickt worden, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes (GG) seien.
Ein ihm persönlich bekannter italienischer Staatsangehöriger, Herr d. B., der seit ca. zwei Jahren in Deutsch-
land lebe, habe eine Wahlbenachrichtigung und einen Wahlschein erhalten, die er beide in Kopie beigefügt
habe.

2. In seinem Wahllokal in der „Grundschule Zwirnerstraße“ im Wahlkreis 94 (Köln II) habe eine Überprü-
fung der Wahlberechtigung durch Heranziehung des Personalausweises nicht stattgefunden. Auf seinen Vor-
halt, ja auch eine andere Person sein zu können, habe man ihm mitgeteilt, dass für die Stimmabgabe keine
Identitätsprüfung notwendig sei.

Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat zu dem Einspruch, soweit er ihren Zustän-
digkeitsbereich betrifft, am 17. Februar 2014 wie folgt Stellung genommen:

Der Einspruchsführer rüge, dass mindestens eine Person ohne deutsche Staatsbürgerschaft zur Wahl des
Deutschen Bundestages eine Wahlbenachrichtigung und Briefwahlunterlagen erhalten habe. Zum Beweis
habe er die Wahlbenachrichtigung des Herrn d. B. beigefügt. Ausweislich der vorliegenden Stellungnahme
der Stadt Köln besitze Herr d. B. sowohl die italienische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Er sei
daher gemäß § 12 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) wahlberechtigt gewesen.

Der Einspruchsführer rüge, dass eine Identitätskontrolle mittels Personalausweis nicht stattgefunden habe.
Hierzu sei festzuhalten, dass das Bundeswahlgesetz (BWG) eine generelle Prüfung der Identität durch Vorla-
ge des Personalausweises nicht vorsehe. Nach § 34 Absatz 2 BWG in Verbindung mit § 56 Absatz 3 der
Bundeswahlordnung (BWO) habe sich der Wähler nur auf Verlangen auszuweisen; dies insbesondere dann,
wenn eine Wahlbenachrichtigung nicht vorgelegt werde. Würde eine generelle Ausweispflicht eingeführt
werden, sei damit zu rechnen, dass eine nicht unerhebliche Zahl der Wählerinnen und Wähler den Ausweis
nicht immer bei sich führe. Würde man diese Bürger zurückschicken, um einen Ausweis zu holen, dürften
etliche nicht mehr ins Wahllokal zurückkehren. Dies wäre einer möglichst hohen Wahlbeteiligung und dem
Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl abträglich. Ergänzend sei anzumerken, dass sich Personen, die unbe-
fugt unter anderem Namen wählten, wegen einer Wahlfälschung nach § 107a des Strafgesetzbuches strafbar
machten. Diese Strafandrohung dürfte präventiv eine „falsche Wahl“ weitgehend ausschließen.

Der Einspruchsführer hat sich zu der Stellungnahme am 10. März 2014 wie folgt geäußert:

Drucksache 18/1160 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Herr d. B. sei italienischer Staatsbürger; er sei vor ca. 30 Monaten aus Neapel nach Köln zu Verwandten
gezogen. Herr d. B. habe niemals einen Antrag auf Einbürgerung gestellt noch sei er berechtigt, aus anderen
Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu können. In diesem Fall scheine ein Fehler der Stadt-
verwaltung Köln vorzuliegen, der seines – des Einspruchsführers – Wissens nach noch auf mindestens einen
weiteren Fall Anwendung finde. Er bitte, diesen Punkt einer weiteren Überprüfung zu unterziehen. Die Stel-
lungnahme der Landeswahlleiterin sei in diesem Punkt falsch.

Es sei natürlich verständlich, wenn man mit Blick auf die Wahlbeteiligung auf eine Identitätsprüfung verzich-
te.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

1. Der vom Einspruchsführer genannte Herr d. B. musste eine Wahlbenachrichtigung und (auf seinen Antrag)
Briefwahlunterlagen erhalten, da er als (auch) deutscher Staatsangehöriger gemäß § 12 Absatz 1 BWG wahl-
berechtigt war (bzw. ist). Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Informationen der Stadt Köln zu
zweifeln.

2. Es entspricht geltendem Recht, dass sich nicht alle Wahlberechtigten im Wahlraum ausweisen mussten
(vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1150 Anlagen 31 und 33; 16/900, Anlagen 21 und 22; 16/3600, Anlage
32; 16/5700, Anlagen 8 und 22; 17/2250, Anlagen 2 bis 4, 8, 10, 13, 15, 17, 20). Ausweisen müssen sich
nach § 59 Satz 1 BWO die Inhaber von Wahlscheinen. Ansonsten hat sich der Wahlberechtigte nach § 56
Absatz 3 Satz 2 BWO nur auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. Der Wahlvorstand verlangt dies
insbesondere dann, wenn der Wähler seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt. Ist der Name des Wählers im
Wählerverzeichnis aufgeführt, die Wahlberechtigung festgestellt und besteht außerdem kein Anlass zur Zu-
rückweisung des Wählers, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei (§ 56 Absatz 4 Satz 1 BWO). In der
Regel ist somit die Vorlage der Wahlbenachrichtigung zur Feststellung der Identität ausreichend. Diese Art
der Kontrolle bietet hinreichend Gewähr dafür, dass die Identität der Wählerinnen und Wähler überprüft und
Manipulationen durch eine mehrfache Teilnahme an der Wahl verhindert werden. Soweit der Einspruchsfüh-
rer in der bestehenden Rechtslage einen Verstoß gegen die in Artikel 38 Absatz 1 GG verankerten Grundsät-
ze der freien und geheimen Wahl zu erkennen meint, ist zu beachten, dass der Wahlprüfungsausschuss und
der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmä-
ßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksache 16/1800, An-
lagen 26 bis 28 mit weiteren Nachweisen; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis
20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40
bis 43 mit weiteren Nachweisen; 17/6300, Anlage 19).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/1160

Anlage 21

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn M. W., 50667 Köln,

– Az.: WP 51/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Fax vom 25. September 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt. Er hat seinen Vortrag mit zwei identischen
Telefaxen vom 13./14. Oktober 2013 erweitert.

Der Einspruchsführer behauptet, die Abgeordneten und Fraktionen des Deutschen Bundestages seien zum
überwiegenden Teil – namentlich CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – verfassungsfeindlich
und „kriminell“. Sie hätten nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Denn der Einspruchsführer hat keinen Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften dargetan, sondern nur pauscha-
le, aus der Luft gegriffene und beleidigende Verdächtigungen geäußert. Wahlbeanstandungen, die über nicht
belegte Vermutungen nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvor-
trag nicht enthalten, sind als unsubstantiiert zurückzuweisen (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283
bis 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; BVerfGE 48, 271 [276]; 66,
369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 49
Rn. 25).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/1160

Anlage 22

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn M.-A. B., 83026 Rosenheim,

– Az.: WP 54/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 4. Oktober 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Der Einspruchsführer hält die Wahl aus mehreren Gründen für unwirksam:

1. Nach § 12 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) sei jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes (GG) wahlberechtigt; gemäß § 15 BWG seien nur Deutsche wählbar. Der eindeutige Nach-
weis für die deutsche Staatsangehörigkeit könne lediglich durch einen Staatsangehörigkeitsausweis bzw. eine
„Staatsangehörigkeitsurkunde“ geführt werden. Der Personalausweis und der Reisepass begründeten allen-
falls eine widerlegbare Vermutung der deutschen Staatsangehörigkeit. Dieser Meinung seien auch das Bun-
desministerium des Innern und das Bayerische Staatsministerium des Innern. Da ihm, so der Einspruchsfüh-
rer, nur wenige Personen bekannt seien, die einen Staatsangehörigkeitsausweis besäßen, bestünden ernsthafte
Zweifel, dass nur Deutsche gewählt hätten bzw. gewählt worden seien.

2. Ferner könnten Parteien keine Deutschen sein. Sie seien daher – wie aus Artikel 38 GG und § 15 BWG
folge – nicht wählbar. Auch seien Parteien keine Personen. Das Grundgesetz ermögliche aber nur eine Perso-
nenwahl.

3. Es bestehe entgegen Artikel 144 Absatz 2 GG kein Bundesland, das Abgeordnete in den Deutschen Bun-
destag entsenden könne, da Artikel 23 GG, auf dessen Aufzählung der Länder Artikel 144 Absatz 2 GG Be-
zug nehme, in seiner früheren Fassung nicht mehr existiere. Dass die Bundesländer in der Präambel genannt
würden, sei unerheblich, da Artikel 144 GG auf diese nicht verweise.

4. Das neue Bundeswahlgesetz sei nie in Kraft getreten, da § 55 BWG das Inkrafttreten entgegen anderslau-
tender Gesetzesüberschrift nicht regele. § 55 BWG enthalte gar keinen Text.

5. Bei der Wahl sei betrogen worden. Im Internet könne man nachlesen, dass in einigen Wahlkreisen Stim-
men gleichsam „erfunden“ worden seien. So seien aus 92 Stimmen „schnell mal“ 241 Stimmen für die SPD
geworden. In anderen Wahlkreisen habe es mehr abgegebene Stimmen als Wahlberechtigte gegeben. Des
Weiteren seien in manchen Wahlkreisen Stimmen spurlos verschwunden. So habe die Partei „Alternative für
Deutschland“ (AfD) in einem Wahlkreis zwar 65 Stimmen erhalten, doch seien offiziell null Stimmen mitge-
teilt worden. In Hamburg seien ca. 103 000 Briefwahlstimmen einfach verloren gegangen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Drucksache 18/1160 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Aus dem Vortrag des Einspruchsführers folgt weder die Ungül-
tigkeit der angegriffenen Bundestagswahl noch eine Verletzung seiner Rechte bei der Vorbereitung und
Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung unterliegen. Denn dem Vorbringen lässt sich kein Ver-
stoß gegen Wahlrechtsvorschriften entnehmen.

1. Der Einspruchsführer untermauert seinen Zweifel, ob wirklich nur Deutsche gewählt haben bzw. gewählt
worden sind, durch nicht nachvollziehbare Tatsachen. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermu-
tungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten,
der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, müssen als unsubstantiiert zurückgewiesen
werden (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283 bis 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9;
17/1000, Anlagen 13 und 19; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Hahlen,
in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 49 Rn. 25). Außerdem geht der Einspruchsführer von
falschen rechtlichen Voraussetzungen aus. Zwar knüpfen § 12 und § 15 BWG die Wahlberechtigung für die
Wahl zum Deutschen Bundestag an die Deutscheneigenschaft im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG. Da-
nach ist Deutscher vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder
Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme
gefunden hat. Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind insbesondere im Staatsangehörig-
keitsgesetz vom 22. Juli 1913, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (Bundes-
gesetzblatt I S. 158), geregelt. Der Einspruchsführer unterliegt jedoch einem Irrtum, wenn er meint, jeder
Wähler habe für die Teilnahme an der Wahl den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit zu führen. Gemäß
§ 14 Absatz 1 BWG kann wählen, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Die Stimmabgabe im Wahllokal erfolgt dann gemäß dem in § 56 der Bundeswahlordnung (BWO) vorgese-
henen Ablauf. Dabei kann der Wahlvorstand die Vorlage der Wahlbenachrichtigung anordnen (§ 56 Absatz 1
BWO) sowie verlangen, dass der Wähler sich über seine Person ausweist, insbesondere wenn er seine Wahl-
benachrichtigung nicht vorlegt (§ 56 Absatz 3 BWO). Die Vorlage eines Nachweises über die Staatsangehö-
rigkeit, die der Einspruchsführer fordert, ist hingegen nicht vorgesehen, ein derartiges Verlangen durch den
Wahlvorstand wäre daher sogar unzulässig.

2. Die Vorstellung des Einspruchsführers zur Wahlteilnahme von Parteien sind unzutreffend. Naturgemäß
können nur natürliche Personen Abgeordnete sein. Nur sie sind daher gemäß Artikel 38 Absatz 2 GG und
§ 15 BWG wählbar. Nicht die Parteien, sondern die von ihnen vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandida-
ten werden gewählt, wie sich prinzipiell aus § 18 BWG ergibt. Während Landeslisten gemäß § 27 BWG nur
von Parteien eingereicht werden können, können Kreiswahlvorschläge (für das Direktmandat) gemäß § 20
Absatz 3 BWG auch von parteiunabhängigen Einzelbewerbern eingereicht werden, sofern sie 200 Unterstüt-
zungsunterschriften einreichen. Die hohe Bedeutung der Parteien für die Vorschläge ergibt sich aus Artikel
21 Absatz 1 Satz 1 GG, wonach die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken. Die
Demokratie des Grundgesetzes ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Mehr-
parteiendemokratie (vgl. etwa BVerfGE 2, 1 [13]; 5, 85 [224]).

3. Auch aus der Streichung des Artikels 144 GG und der Änderung des Artikels 23 GG ergibt sich kein
Wahlfehler. Artikel 144 Absatz 1 GG ist durch die Annahme des Grundgesetzes bereits im Jahr 1949 gegen-
standslos geworden; Absatz 2 bezog sich auf die Anwendung des Grundgesetzes in (West-)Berlin und die
Entsendung von Berliner Abgeordneten in den Deutschen Bundestag. Die diesbezüglichen alliierten Vorbe-
halte sind durch die Vier-Mächte-Erklärung vom 1. Oktober 1990 (Bundesgesetzblatt II S. 1318) mit Wir-
kung zum 3. Oktober 1990 ausgesetzt und sodann durch Artikel 7 des Vertrages über die abschließende Re-
gelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 (Bundesgesetzblatt II S. 1331) vollständig aufge-
hoben worden. Mit den übrigen Bundesländern und deren Bestand hatte Artikel 144 GG nichts zu tun. Inso-
fern hat auch die Änderung des Art. 23 GG wahlrechtlich keine Folgen.

4. Anders als der Einspruchsführer meint, ist das „neue Bundeswahlgesetz“ – gemeint ist wohl das
Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 3. Mai 2013 (Bundesgesetzblatt I
S. 1082) – in Kraft getreten. Das Inkrafttreten wird nicht durch § 55 BWG geregelt. § 55 BWG normierte das
Inkrafttreten des Bundeswahlgesetzes vom 7. Mai 1956 (Bundesgesetzblatt I S. 383). Da der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der späteren Änderungsgesetze sich aus diesen ergibt, ist § 55 BWG für die Änderungsgesetze
bedeutungslos. Der Text des § 55 BWG wird daher in Textsammlungen oder auf Internetseiten oftmals nicht

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/1160

wiedergegeben. Das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes ist gemäß seinem
Artikel 2 Absatz 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Es wurde im Bundesgesetzblatt I Nr. 22
vom 8. Mai 2013 verkündet und trat damit am 9. Mai 2013 in Kraft.

5. Der Einspruchsführer behauptet Wahlbetrug, nennt jedoch nur einen konkreten Fall: In Hamburg seien
103 000 Briefwahlstimmen verloren gegangen. Insoweit liegt aber kein Wahlfehler vor. Das Statistische Amt
für Hamburg und Schleswig-Holstein hat in einer auch im Internet abrufbaren Pressemitteilung vom
25. September 2013 erklärt, dass in der am 23. September 2013 veröffentlichten Wahlanalyse zum vorläufi-
gen Ergebnis der Bundestagswahl in Hamburg die Zahl der Briefwählerinnen und -wähler nicht korrekt aus-
gewiesen worden sei. Eine Überprüfung habe ergeben, dass die entsprechende Abfrage der Datenbank für das
vorläufige Wahlergebnis versehentlich so programmiert worden sei, dass nicht alle Briefwahlbezirke einbe-
zogen worden seien. Auf die Zusendung von 301 884 Briefwahlunterlagen hin hätten 268 504 Wählerinnen
und Wähler von ihrem Wahlrecht per Brief Gebrauch gemacht, nicht wie ursprünglich angegeben 198 739
Wahlberechtigte. Die Befürchtung, Briefwahlstimmen könnten unberücksichtigt geblieben sein, treffe nicht
zu. Diese Vermutung sei dadurch entstanden, dass der Zahl der ausgegebenen Briefwahlunterlagen (Wahl-
schein, Stimmzettel und Umschläge) von 301 884 eine Zahl von 198 739 Briefwählern gegenübergestellt
worden sei. Zur Erläuterung dieser Differenz hat das Statistische Amt auf drei Ursachen hingewiesen: Die
Überprüfung habe ergeben, dass die Zahl der Briefwählerinnen und -wähler infolge der fehlerhaften Abfrage
der Datenbank um rund 70 000 zu niedrig angegeben worden sei. Sie sei auf 268 504 korrigiert worden. Des
Weiteren gehörten zu den 301 884 ausgegebenen Wahlscheinen auch solche, die die Stimmabgabe in einem
anderen Wahllokal als in dem eigenen ermöglichen sollten, z. B. in einem barrierefreien Wahllokal. Schließ-
lich sei zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß rund fünf bis zehn Prozent der ausgegebenen Briefwahlun-
terlagen nicht rechtzeitig und vollständig zurücklaufen. Die Gründe hierfür seien vielfältig und lägen z. B. im
zu späten Erhalt, der Nichtnutzung oder der zu späten Rücksendung der Briefwahlunterlagen. Darüber hinaus
fänden solche Wahlbriefe keinen Eingang in die Zählung der Briefwähler, die aus formalen Gründen zurück-
zuweisen seien, z. B. weil der Wahlschein fehle oder nicht unterschrieben sei. Der Wahlprüfungsausschuss
und der Deutsche Bundestag folgen dieser schlüssigen Darstellung.

Mit Ausnahme des Hamburger „Falles“ nennt der Einspruchsführer keine Orte und äußert nur Vermutungen.
Insbesondere lässt er offen, in welchem Wahlkreis für die AfD statt 65 Stimmen „offiziell“ null Stimmen
mitgeteilt worden sein sollen. Auch insoweit ist sein Vortrag, da er über Vermutungen oder die bloße Andeu-
tung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgeht und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen
Tatsachenvortrag nicht enthält, als unsubstantiiert zurückzuweisen.

www.statistik-nord.de/publikationen/publikationen/presseinformationen/wahlen/dokumentenansicht/bundestagswahl-2013--vorlaeufiges-
ergebnis--in-hamburg-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/1160

Anlage 23

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

der Frau G. T., 25421 Pinneberg,
vertreten durch B. &. G. & T. Rechtsanwälte, 25421 Pinneberg,

– Az.: WP 60/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Durch ihre Verfahrensbevollmächtigten hat die Einspruchsführerin mit einem Schreiben vom 7. Oktober
2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 einge-
legt.

Die Einspruchsführerin bemängelt, von den zur Bundestagswahl zugelassenen 38 Parteien hätten nur zwölf
auf ihrem Stimmzettel gestanden. Demnach habe das Wahlamt eine Vorentscheidung getroffen, welche Par-
teien reale Chancen haben sollten, in den Deutschen Bundestag zu gelangen. Darüber hätten aber allein die
Wähler zu entscheiden. Wenn eine Partei zur Bundestagswahl zugelassen sei, müsse sie im Prinzip auch bun-
desweit wählbar sein.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Aus dem Vortrag des Einspruchsführers folgt weder die Ungül-
tigkeit der angegriffenen Bundestagswahl noch eine Verletzung seiner Rechte bei der Vorbereitung und
Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung unterliegen. Denn dem Vorbringen lässt sich kein Ver-
stoß gegen Wahlrechtsvorschriften entnehmen.

§ 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) schreibt eine Direktwahl in 299 Wahlkreisen und eine Listenwahl in den
16 Bundesländern vor. Gemäß § 27 BWG können die Parteien Vorschläge für Landeslisten einreichen; sie
müssen dies also nicht tun. Kleinere Parteien verzichten oftmals, aus verschiedenen Gründen, auf eine Kan-
didatur in allen Bundesländern. So war es auch bei der Bundestagswahl 2013. Nicht alle 35 (nicht: 38) zuge-
lassenen Parteien sind, noch dazu in jedem Bundesland, zur Wahl angetreten. Daher gab es hinsichtlich der
Landeslisten Abweichungen zwischen den Bundesländern. Die Wahlbehörden haben auf die freie Entschei-
dung der Parteien, wo und wie sie kandidieren, keinen Einfluss.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/1160

Anlage 24

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn M. N., 91367 Weißenohe,

– Az.: WP 61/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 8. Oktober 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er wendet sich gegen die Anwendung der in § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG) verankerten Fünf-
Prozent-Klausel durch den Bundeswahlleiter. Die im Gesetzestext genannten fünf Prozent meinten eine ge-
rundete Zahl ohne Dezimalstellen. Nach den vom Bundeswahlleiter veröffentlichten Zahlen hätten sowohl
die FDP als auch die Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) nach kaufmännischer Rundung eindeutig
mindestens fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten. Der Bundeswahl-
leiter habe sich aus unerfindlichen Gründen jedoch dafür entschieden, auf acht Nachkommastellen zu runden.
Der Gesetzgeber könne keine „personengenaue“ Sperrklausel vorsehen, wenn es dem Menschen unmöglich
sei, eine große Stimmenzahl stimmengenau auszuzählen. Medienberichte über Wahlpannen bestätigten dies.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Der Bundeswahlleiter hat sich bei der Sitzverteilung rechtmäßig verhalten. Er durfte die Parteien FDP und
AfD, die bundesweit 4,8 Prozent bzw. 4,7 Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten haben, bei der Man-
datsverteilung nicht berücksichtigen. § 6 Absatz 3 Satz 1 BWG ist eindeutig: Bei der Verteilung der Sitze auf
die Landeslisten sind nur Parteien zu berücksichtigen, die mindestens fünf Prozent der im Wahlgebiet (also
bundesweit) abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen eine Sitz
errungen haben. Eine Aufrundung sieht die Vorschrift gerade nicht vor.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/1160

Anlage 25

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn U. S., ohne Ortsangabe,

– Az.: WP 63/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einer E-Mail vom 3. Oktober 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt. Mit einer E-Mail des Ausschusssekretariats
vom 4. Oktober 2013 ist er auf das Schriftformerfordernis hingewiesen worden. Er hat daraufhin seine
Rechtsauffassung kundgetan, dass der Schriftform auch mit einer E-Mail Genüge getan werde. Daraufhin ist
er – unter Zurkenntnisnahme seiner Rechtsauffassung – mit einer E-Mail vom 11. Oktober 2013 darum gebe-
ten worden, seinen Vortrag zumindest zu konkretisieren. Daraufhin hat der Einspruchsführer seinen Vortrag
mit einer E-Mail vom 22. Oktober 2013 erweitert.

Der Einspruchsführer meint, das tatsächliche Wahlergebnis werde durch die Veröffentlichung von Umfragen
beeinflusst. Viele Bürger stimmten angesichts des möglichen Ergebnisses taktisch ab, da sie ihre Stimme
nicht „verschenken“ wollten. Wenn genug potenzielle Wähler aufgrund von Umfragen vom Scheitern einer
Partei an der Fünf-Prozent-Hürde ausgingen, führe dieser Umstand allein zu einem Misserfolg dieser Partei.
Umfragen könnten so zu einer selbstverfüllenden Prophezeiung werden. Sie wichen aber von den Endergeb-
nissen zum Teil stark ab und seien unzuverlässig. Auch werde nur in seltenen Fällen darauf aufmerksam
gemacht, dass für eine Umfrage nur etwa 1 000 Personen befragt würden. Eine weitere schädliche Wirkung
von Umfragen sei, dass sie manche potenziellen Wähler von der Wahlteilnahme abhielten, da das Ergebnis
schon festzustehen scheine.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung per E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Ab-
satz 3 des Wahlprüfungsgesetzes genügt. Es entspricht ständiger – und in der Sitzung am 13. Februar 2014
bestätigter – Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform
grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmäch-
tigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig
zurückgewiesen (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55; 16/900, Anlagen 31 und 32;
17/6300, Anlage 1).

Er ist darüber hinaus unbegründet, da er sich – trotz der Aufforderung, den Vortrag zu konkretisieren – auf
reine Vermutungen stützt. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeu-
tung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugängli-
chen Tatsachenvortrag nicht enthalten, müssen als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (Bundestagsdruck-
sachen 15/1150, Anlagen 283 bis 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19;

Drucksache 18/1160 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlge-
setz, 9. Auflage 2013, § 49 Rn. 25).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/1160

Anlage 26

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn Dr. H. S., 16547 Birkenwerder,

– Az.: WP 65/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 3. Oktober 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er trägt vor, die Medien hätten das Wahlergebnis regelrecht manipuliert. Das Fernsehen und die Printmedien
hätten durch die fast täglich aktualisierte Darstellung von Wahlumfragen und der darauf folgenden Reaktio-
nen sogar zusammengearbeitet. Der Einspruchsführer vermutet politische Motive und Eigennutz der Medien
hinter dem von ihm dargestellten Verhalten.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Der Einspruchsführer hätte nämlich nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchem Geschehen sich seiner
Ansicht nach ein die Gültigkeit der Wahl berührender Wahlfehler ergibt (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen
15/1150, Anlage 5; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 17/2250, Anlage 11; BVerfGE 40, 11 [30]). Stattdessen hat
er reine Vermutungen geäußert. Einsprüche, die über Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglich-
keit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvor-
trag nicht enthalten, müssen als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (Bundestagsdrucksachen 15/1150,
Anlagen 283 bis 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; BVerfGE 48,
271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage
2013, § 49 Rn. 25).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/1160

Anlage 27

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

1. der Frau I. A. S., 48268 Greven OT Gimbte,
2. des Herrn Dr. D. K. G., ebenda,

– Az.: WP 78/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Hinsichtlich des Einspruchsführers zu 2. wird das Verfahren eingestellt;
bezüglich der Einspruchsführerin zu 1. wird der Wahleinspruch zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Einspruchsführer haben mit Schreiben vom 22. September 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt. Sie haben ihren Vortrag mit Telefa-
xen vom 24. Oktober und 2. November 2013 erweitert. Mit Fax vom 16. Januar 2014 hat die Betreuerin des
Einspruchsführers zu 2. mitgeteilt, dass sie die Einwilligung in das Verfahren nicht erteilt.

Die Einspruchsführer bezweifeln die Rechtmäßigkeit der Bundestagswahl, unter anderem wegen eines angeb-
lichen Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).

Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Einspruchsführer wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Hinsichtlich des Einspruchsführers zu 2. ist das Verfahren einzustellen, da dessen Betreuerin die Einwilli-
gung zumWahleinspruch nicht erteilt hat.

II. Der Einspruch der Einspruchsführerin zu 2. ist zulässig, aber unbegründet. Ihrem Vortrag lässt sich kein
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Davon abgesehen, dass der Wahlprüfungsausschuss keine Verwerfungskompetenz besitzt und daher nicht die
Verfassungs- oder Europarechtskonformität des Bundeswahlgesetzes prüft, ergibt sich aus dem Vortrag der
Einspruchsführerin nichts zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Bundeswahlgesetzes, etwa aufgrund der
EMRK. Einsprüche, die über Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht
hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, müssen
als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283 bis 285; 15/1850,
Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148
[159]; 122, 304 [309]; Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 49 Rn. 25).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/1160

Anlage 28

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn J. V., 50226 Frechen,

– Az.: WP 80/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat durch eine Erklärung zur Niederschrift bei der Gemeinde Frechen vom
26. September 2013, die von der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen übersandt worden ist,
Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Der Einspruchsführer trägt vor, er habe sich wegen der Koppelung der Bundestags- und der Landratswahl in
seinem Heimatkreis nicht frei entscheiden können. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, nur an einer Wahl
teilzunehmen und habe dies als Zwangslage empfunden.

Das Übersendungsschreiben der Landeswahlleiterin enthält eine Stellungnahme des zuständigen Kreiswahl-
leiters und des betreffenden Wahlvorstandes: Der Einspruchsführer habe am Wahltag im Wahllokal weder
zum Ausdruck gebracht, nur an der Landratswahl teilnehmen zu wollen, noch sei er gezwungen worden, auch
an der Bundestagswahl teilzunehmen. Er habe lediglich Kommentare zur Wahl allgemein abgegeben. Ent-
sprechend seiner Wahlberechtigung seien ihm Stimmzettel ausgehändigt worden, die er angenommen habe.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Es war rechtlich möglich, nur an einer oder auch an keiner der beiden Abstimmungen teilzunehmen. Ob und
inwieweit der Einspruchsführer durch gleichzeitig stattfindende Wahlen einer Zwangslage ausgesetzt gewe-
sen sein könnte, ist für den Wahlprüfungsausschuss nicht nachvollziehbar.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/1160

Anlage 29

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn P. H., 63773 Goldbach,

– Az.: WP 83/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Fax vom 18. Oktober 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er rügt mehrere Sachverhalte:

1. Bei der Stimmabgabe sei seine Identität nicht überprüft worden. Ein beliebiger Unbekannter hätte an seiner
Stelle wählen können.

2. Die auf der Wahlbenachrichtigungskarte geforderten Dokumente (Personalausweis oder Reisepass) zur
Identifikation der Wahlberechtigten entsprächen nicht den Vorschriften zur Darstellung der Identifikationspa-
rameter. In § 5 des Personalausweisgesetzes und § 4 des Passgesetzes sei vorgeschrieben, dass der Inhaber
des Dokuments mit dem Familiennamen zu bezeichnen sei. Im jeweiligen Dokument stehe aber „Name“. Die
beiden Begriffe seien aber nach Aussage und Wirkungsweise völlig unterschiedlich. Da alle in der Bundesre-
publik verwendeten Dokumente diesen Fehler aufwiesen, sei eine Identifikation der Wahlberechtigten gar
nicht möglich. Zudem seien Personalausweise und Reisepässe fehlerhaft und zur Identifikation ungeeignet,
da sich in der Rubrik „Nationalität“ die Eintragung „deutsch“ finde. Dies sei falsch. Da mit der Bundesrepub-
lik Deutschland kein neuer Staat gegründet worden sei und das Deutsche Reich fortbestehe, müsse die Staats-
angehörigkeit vielmehr „Deutsches Reich“ lauten.

3. Die ausgelegten Materialien zum Ausfüllen der Stimmzettel seien nicht „dokumentenecht“ gewesen, was
zu Fälschungen bei der Auswertung der Stimmzettel hätte führen können.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

1. Es entspricht geltendem Recht, dass sich nicht alle Wahlberechtigten im Wahlraum ausweisen mussten
(vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 31 und 33; 16/900, Anlagen 21 und 22; 16/3600, Anla-
ge 32; 16/5700, Anlagen 8 und 22; 17/2250, Anlagen 2 bis 4, 8, 10, 13, 15, 17, 20). Ausweisen müssen sich
nach § 59 Satz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) die Inhaber von Wahlscheinen. Ansonsten hat sich der
Wahlberechtigte nach § 56 Absatz 3 Satz 2 BWO nur auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. Der
Wahlvorstand verlangt dies insbesondere dann, wenn der Wähler seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt.
Ist der Name des Wählers im Wählerverzeichnis aufgeführt, die Wahlberechtigung festgestellt und besteht
außerdem kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei (§ 56 Ab-
satz 4 Satz 1 BWO). In der Regel ist somit die Vorlage der Wahlbenachrichtigung zur Feststellung der Identi-

Drucksache 18/1160 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

tät ausreichend. Diese Art der Kontrolle bietet hinreichend Gewähr dafür, dass die Identität der Wählerinnen
und Wähler überprüft und Manipulationen durch eine mehrfache Teilnahme an der Wahl verhindert werden.

2. Hinsichtlich der angeblich falschen Ausgestaltung und Angaben des Personalausweises und des Reisepas-
ses ist zweierlei vorauszuschicken: Erstens ist ein Ausweis nur ausnahmsweise zur Identifikation im Wahl-
raum vorzuzeigen, so dass die Gestaltung nur dann überhaupt wahlrechtsrelevant ist. Zweitens sind der Per-
sonalausweis und der Reisepass in ihrer jetzigen Form – wenn sie denn einmal im Wahlraum vorzuzeigen
sind – ohne Weiteres geeignet, den Wahlhelferinnen und Wahlhelfern im Wahlraum den Abgleich mit dem
im Wahlraum vorliegenden Auszug aus dem Wählerverzeichnis zu ermöglichen. Für jeden Deutsch spre-
chenden Betrachter, der den Ausweis unbefangen anschaut, ist sofort klar, dass in der mit „Name“ über-
schriebenen Rubrik der Familienname aufgeführt ist. Was mit „Name“ sonst alternativ gemeint sein könnte,
trägt der Einspruchsführer nicht vor. Die weiteren Ausführungen des Einspruchsführers zur angeblich nicht
erfolgten Gründung der Bundesrepublik Deutschland und dem Fortbestehen des Deutschen Reiches, die
ebenfalls Fehler des Personalausweises und des Reisepasses begründen sollen, sind für den Wahlvorgang
nicht nur unerheblich, sondern auch aus Sicht des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages
aus sich heraus nicht nachvollziehbar; auf eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung wird im Rahmen des
Wahlprüfungsverfahrens verzichtet.

3. Auch die Verwendung nicht „dokumentenechter“ Schreibmaterialien als Schreibgerät in der Wahlzelle
(Wahlkabine) begründet keinen Wahlfehler. Gemäß § 50 Absatz 2 BWO soll in der Wahlzelle ein Schreib-
stift bereitliegen. Nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen
Bundestages genügt dieser Vorschrift jede Art von funktionsfähigem Schreibstift, also etwa auch ein Bleistift
(vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 16/900, Anlagen 23 und 25 mit weiteren Nachweisen; 17/2250, Anla-
ge 21). Dem Wähler steht es überdies grundsätzlich frei, das bereitliegende Schreibmittel zu benutzen oder
den Stimmzettel mit einem eigenen Schreibgerät zu kennzeichnen. Da sowohl die Wahlhandlung als auch die
Auszählung der Stimmen öffentlich erfolgen, und nur bei diesen Gelegenheiten die vom Einspruchsführer
befürchteten Manipulationen an den Stimmzetteln vorgenommen werden könnten, erscheint die vom Ein-
spruchsführer befürchtete Gefahr eines Wahlbetrugs weitgehend ausgeschlossen zu sein.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/1160

Anlage 30

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn K. H. H., 39279 Gommern OT Leitzkau,

– Az.: WP 89/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat einem Fax vom 21. Oktober 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum
18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt. Mit einem weiteren Fax vom 12. November
2013 hat er seinen Vortrag erweitert.

Der Einspruchsführer trägt vor, nach dem Wahlgesetz sei die deutsche Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Er
habe seinen Staatsangehörigkeitsausweis erst nach der Wahl erhalten; dadurch sei ihm das Wahlrecht ge-
nommen worden. Zudem habe kein Wähler einen solchen Ausweis vor der Stimmabgabe vorzeigen müssen.
Aus diesem Grunde und wegen des nichtigen Wahlgesetzes sei die Bundestagswahl, wie alle Wahlen seit
1954, ungültig.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

1. Dem Einspruchsführer wurde sein Wahlrecht nicht dadurch genommen, dass er seinen Staatsangehörig-
keitsausweis erst nach dem Wahltag erhalten hat. Auch liegt ein Wahlfehler nicht darin, dass kein Wähler
einen solchen Ausweis vor der Stimmabgabe vorzeigen musste. Zwar ist die Wahlberechtigung für die Wahl
zum Deutschen Bundestag gemäß § 12 des Bundeswahlgesetzes (BWG) an die Deutscheneigenschaft im
Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes geknüpft. Der Einspruchsführer unterliegt jedoch einem
Irrtum, wenn er meint, jeder Wähler habe für die Teilnahme an der Wahl den Nachweis über seine Staatsan-
gehörigkeit zu führen. Gemäß § 14 Absatz 1 BWG kann wählen, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen
ist oder einen Wahlschein hat. Die Stimmabgabe im Wahllokal erfolgt dann gemäß dem in § 56 der Bundes-
wahlordnung (BWO) vorgesehenen Ablauf. Dabei kann der Wahlvorstand die Vorlage der Wahlbenachrich-
tigung anordnen (§ 56 Absatz 1 BWO) sowie verlangen, dass der Wähler sich über seine Person ausweist,
insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt (§ 56 Absatz 3 BWO). Die Vorlage eines
Nachweises über die Staatsangehörigkeit, die der Einspruchsführer fordert, ist hingegen nicht vorgesehen, ein
derartiges Verlangen durch den Wahlvorstand wäre daher sogar unzulässig. Es erschließt sich dem Wahlprü-
fungsausschuss und dem Deutschen Bundestag nicht, wie aus der Befolgung der Rechtslage eine Nichtigkeit
der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag und auch aller vorhergehenden Bundestagswahlen seit 1954 folgen
könnte.

2. Auch die angebliche Nichtigkeit des Bundeswahlgesetzes stellt keinen Wahlfehler dar. Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen
eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine

Drucksache 18/1160 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden (vgl. zuletzt etwa Bundes-
tagsdrucksachen 16/1800, Anlagen 26 bis 28 mit weiteren Nachweisen; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200,
Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600,
Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43 mit weiteren Nachweisen; 17/6300, Anlage 19). Außerdem fehlt es
bezüglich der vermeintlichen Nichtigkeit schon an einem substantiierten Vortrag des Einspruchsführers. Er
belässt es bei einer pauschalen Behauptung. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder
die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprü-
fung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, müssen als unsubstantiiert zurückgewiesen werden
(Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283 bis 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000,
Anlagen 13 und 19; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Hahlen, in:
Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 49 Rn. 25).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/1160

Anlage 31

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn W. Z., 14797 Kloster Lehnin OT Grebs,
– Az.: WP 90/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Fax vom 22. Oktober 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Der Einspruchsführer trägt vor, man habe ihm die Wahl im Wahllokal an seinem Wohnort trotz Vorlage sei-
nes Führerscheins und der Pressemitteilung des Bundeswahlleiters vom 12. September 2013 (mit dem Titel
„Auch ohne Wahl zur Wahlurne“) untersagt, obwohl er in das Wählerverzeichnis eingetragen gewesen und
ortsbekannt sei. Bei der Überprüfung des Wählerverzeichnisses habe er festgestellt, dass die Angaben zu ihm
nicht der Bundeswahlordnung entsprächen. Sein Geburtsdatum habe gefehlt. Er habe feststellen müssen, dass
etliche Bürger mit einem ungültigen Personalausweis hätten wählen dürfen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Der Bundeswahlleiter hat eine Stellungnahme gegenüber dem Einspruchsführer vom 14. November 2013
übersandt, die sich auf Auskünfte der stellvertretenden Kreiswahlleiterin und der Gemeinde Kloster Lehnin
stützt.

Wie der Einspruchsführer selbst mitteile, habe er am Wahltag sein Wahllokal mit seinem Führerschein und
einer Pressemitteilung des Bundeswahlleiters vom 12. September 2013 aufgesucht. Man entnehme dieser
Darstellung, dass der Einspruchsführer seine Wahlbenachrichtigung nicht mitgeführt habe. § 56 Absatz 3 der
Bundeswahlordnung (BWO) bestimme, dass der Wähler auf Verlangen seine Wahlbenachrichtigung abzuge-
ben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlege, sich über seine Person auszuwei-
sen habe. Dies könne zum Beispiel durch Vorlage des Personalausweises oder eines sonstigen amtlichen
Dokuments geschehen. Nach Stellungnahme der Gemeinde Kloster Lehnin sei dem Einspruchsführer am
22. September 2013 im Wahllokal die Ausübung seines Wahlrechts versagt worden. Er sei weder der Wahl-
vorsteherin noch den am Wahltag anwesenden Beisitzern persönlich bekannt gewesen. Er habe sich mit ei-
nem Führerschein der DDR ausweisen wollen. Dieses historische Dokument sei kaum noch lesbar gewesen,
auf dem ca. 30 Jahre alten Lichtbild sei er nicht zu erkennen gewesen. Seine Identität und seine Wahlberech-
tigung hätten somit durch den Wahlvorstand nicht festgestellt werden können. Entgegen den Ausführungen
des Einspruchsführers in einem Schreiben vom 23. August 2013 sei sein Personalausweis nicht ungültig. Er
habe diesen, so die Gemeinde Kloster Lehnin, jedoch vor geraumer Zeit bei der Meldebehörde abgegeben,
weil er diesen für falsch gehalten habe. Die über die Rückgabe informierte Fachaufsicht des Landkreises
Potsdam-Mittelmark habe mitgeteilt, dass der Personalausweis des Einspruchsführers nach wie vor gültig sei.
Im Übrigen verfüge er noch über einen Reisepass, mit dem er sich hätte ausweisen können. Das Vorgehen
des Wahlvorstandes sei nicht zu beanstanden. Dieser habe unverzüglich die Wahlleitung informiert, was dem
Einspruchsführer auch mitgeteilt worden sei. Die Wahlleitung habe sich daraufhin nach Grebs begeben. Bei
deren Eintreffen sei der Einspruchsführer nicht mehr vor Ort gewesen und habe sich auch während der Wahl-
zeit nicht noch einmal im Wahllokal oder in der Wahlbehörde gemeldet.

Drucksache 18/1160 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Der Einspruchsführer habe innerhalb der Frist Einsicht in das Wählerverzeichnis genommen. Dieses sei im
automatischen Verfahren geführt worden, so dass ihm auch die Einsichtnahme nach§ 21 Absatz 1 Satz 2
BWO mittels eines Datensichtgerätes gewährt worden sei. Der Einspruchsführer habe gerügt, dass sein Ge-
burtsdatum nicht im Wählerverzeichnis erscheine. Er sei darauf hingewiesen worden, dass er ordnungsgemäß
im Wählerverzeichnis als wahlberechtigt geführt werde und im Übrigen auch sein Geburtsdatum hinterlegt
sei, welches lediglich bei der Einsichtnahme auf dem Bildschirm nicht erscheine.

Der Landeswahlleiter des Landes Brandenburg hat sich der Stellungnahme des Bundeswahlleiters am
6. Februar 2014 ausdrücklich angeschlossen.

Der Einspruchsführer hat sich am 27. März 2014 im Wesentlichen wie folgt geäußert:

Er fordere das Überprüfungsergebnis an, welches aussage, dass sein Personalausweis nach dem Personalaus-
weisgesetz gültig sein solle. Nicht umsonst habe er seinen Personalausweis abgegeben. Sein historisches
Dokument „Führerschein der DDR“ sei lesbar und nicht, wie behauptet, kaum noch lesbar. Mit diesem Do-
kument weise er sich sogar bei Gericht aus, was nicht beanstandet werde. Festzustellen sei, dass eine Wahl-
helferin nur ein paar Häuser von ihm entfernt wohne. Demzufolge sei er bekannt. Festzustellen sei, dass man
ihm die Wahl in einem öffentlichen Wahllokal trotz Legitimation verweigert habe und er nicht verpflichtet
sei, kilometerweit zu einem anderen Wahllokal zu fahren. Festzustellen sei, dass der Bundeswahlleiter selbst
in einer Presseerklärung offenkundig verkündet habe, dass man sich auch mit einem Führerschein ausweisen
könne und diese Presseerklärung von ihm auch vorgelegt worden sei. Das Grundgesetz für die Bundesrepub-
lik Deutschland stelle ein Besatzungsstatut dar, da es nicht von der, sondern für die Bundesrepublik „sei“.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Der Wahlvorstand hat rechtmäßig gehandelt. Dem Einspruchsführer war die Wahlteilnahme zu versagen. Ob
er einem Mitglied des Wahlvorstands persönlich bekannt war oder nicht, kann dahinstehen. Da er seine
Wahlbenachrichtigung nicht vorlegte, hätte er sich gemäß § 56 Absatz 3 BWO über seine Person auszuwei-
sen müssen, z. B. durch Vorlage des Personalausweises oder eines sonstigen amtlichen Dokuments gesche-
hen. Ein solches Dokument hat der Einspruchsführer aber nicht bei sich gehabt. Seinen Personalausweis hat
er vor einiger Zeit zurückgegeben; den Reisepass führte er nicht bei sich. Sein in der DDR ausgestellter, etwa
30 Jahre alter und – nach glaubhafter Angabe des Bundeswahlleiters – kaum noch lesbarer Führerschein mit
einem Lichtbild, auf dem der Einspruchsführer nicht zu erkennen war, war als Ausweisdokument ungeeignet.
Ob es in anderen Zusammenhängen schon einmal akzeptiert wurde, ist wahlrechtlich ohne Belang. Der Inhalt
des Wählerverzeichnisses, in das der Einspruchsführer überdies ordnungsgemäß eingetragen war, spielte für
die Versagung der Wahlteilnahme im Wahllokal keine Rolle.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/1160

Anlage 32

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn H. T. C., 41472 Neuss-Holzheim,

– Az.: WP 91/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat einem Fax vom 25. Oktober 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum
18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er trägt vor, die Wahl sei nicht frei gewesen, da er keinen Kandidaten bzw. keine Kandidatin von einer Lan-
desliste habe frei auswählen dürfen. Außerdem habe er selbst nicht in ganz Deutschland kandidieren dürfen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

1. Die Wahl der Listenbewerber nach sog. starren Listen wird durch § 27 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes
(BWG) vorgeschrieben. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche
Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der für
die Wahl geltenden Rechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfas-
sungsgericht vorbehalten worden (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000,
Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis
30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43 mit weiteren Nachweisen). Unabhängig
davon hegen der Wahlprüfungsausschuss und das Plenum des Deutschen Bundestages in ständiger Entschei-
dungspraxis keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Absatz 3 BWG (vgl. etwa Bundestags-
drucksachen 15/1850, Anlagen 9, 16, 31 und 34; 17/3100, Anlage 34; 17/6300, Anlage 35). Die Regelung
verstößt nicht gegen die in Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes niedergelegten Wahlgrundsätze, nament-
lich nicht gegen den Grundsatz der unmittelbaren oder der gleichen Wahl. Denn die Zurechnung der abgege-
benen Wählerstimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge vollzieht sich von der Stimmabgabe an ohne Zwi-
schenschaltung eines von dem der Wählerinnen und Wähler abweichenden Willens (vgl. Hahlen, in: Schrei-
ber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 27 Rn. 4). Auch lässt sich dem Grundsatz der Wahlrechtsgleich-
heit nicht entnehmen, dass einer Wählerin oder einem Wähler, die oder der eine Präferenz für einen bestimm-
ten Kandidaten hat, die Möglichkeit eröffnet werden müsste, die Zweitstimme (nur) für diesen Listenbewer-
ber abzugeben (Hahlen, in: Schreiber, § 27 Rn. 12). Dies ist sachgerecht, denn im Gegensatz zur Erststim-
menwahl, bei der die Wahlkreisbewerber im Vordergrund der Wahlentscheidung stehen, kommt es bei der
Landeslistenwahl nach dem gesetzgeberischen Grundgedanken für die Wählerin oder den Wähler entschei-
dend auf die von ihr oder ihm favorisierte – durch eine bestimmte Partei vertretene – politische Programmatik
an, für deren Repräsentation die auf der Liste nominierten Bewerber ein Wählermandat anstreben (vgl.
Strelen, in: Schreiber, § 4 Rn. 3). Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungskonformität des
Systems der starren Listen in ständiger Rechtsprechung bestätigt (vgl. BVerfGE 3, 45 [50 f.]; 7, 63 [67 ff.];
21, 355 [355 f.]; 47, 253 [283]; 122, 304 [314]).

Drucksache 18/1160 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2. Auch die fehlende Möglichkeit, als Einzelbewerber im ganzen Bundesgebiet kandidieren zu dürfen, ent-
spricht der Rechtslage. Gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 BWG kann jeder Bewerber nur in einem Wahlkreis und
hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Jeder Bewerber hat gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 BWG
zu versichern, dass er für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben
hat. Eine Kandidatur als Einzelbewerber ist damit nur in einem Wahlkreis, nicht aber flächendeckend mög-
lich. Dadurch wird zweierlei erreicht: Zum einen wird den Wählerinnen und Wählern die Sicherheit gegeben,
dass die Wahlkreisbewerber sich ernsthaft um das Mandat in dem betreffenden Wahlkreis bewerben (vgl.
Hahlen, in: Schreiber, § 20 Rn. 2). Zum anderen die Situation verhindert, dass jemand in mehreren Wahlkrei-
sen erfolgreich ist und dann auch mehrere Abgeordnetensitze erhält, was verfassungsrechtlich nicht zulässig
wäre.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/1160

Anlage 33

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn M. J., 86159 Augsburg,

– Az.: WP 93/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 16. Oktober 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er möchte erreichen, dass der Eingang von Briefwahlstimmen bei den Gemeinden vermerkt wird. Im Wäh-
lerverzeichnis werde bislang lediglich vermerkt: „Briefwahlunterlagen beantragt und zugesandt.“ Seitens der
Wahlämter könne keine verbindliche Aussage über den Eingang gegeben werden, wie eine Nachfrage erge-
ben habe. Man habe ihm nahegelegt, die Briefwahl per Einschreiben vorzunehmen, um sicherzugehen, dass
der Brief auch im Wahlamt angekommen sei. Dies sei aber keine Option, da jedermann sein Wahlrecht in
formal möglichst gleicher Weise ausüben können solle und nicht jeder Briefwähler über die Mittel für Porto
und Einschreiben verfüge. Dagegen würden bei der Stimmabgabe in einem Wahllokal am Wahltag mindes-
tens drei Personen darauf achten, dass jeder Wähler den Stimmzettel korrekt in die Wahlurne einwerfe. Zu-
dem sei die Stimmabgabe gemäß § 56 Absatz 4 Satz 3 der Bundeswahlordnung im Wählerverzeichnis zu
vermerken. Diese Vorgehensweise der Wahlhelfer könne jeder Wähler vor Ort beobachten. Sie gebe jedem
die Sicherheit, dass der eigene Stimmzettel mit ausgezählt werde. Hinzu trete die Gegenprobe durch eine
Zählliste, die beim Stimmzetteleinwurf geführt werde. Bei der Briefwahl gebe es keine solchen Vorgaben
oder Sicherheiten. In dieser Ungleichbehandlung der abgegebenen Stimmen sehe er, der Einspruchsführer,
eine Benachteiligung der Briefwähler. Briefwahlstimmen erzielten nach dem derzeit praktizierten Verfahren,
nicht den gleichen Erfolgswert wie im Wahllokal abgegebene Stimmen. Für eine Dokumentierung des Ein-
gangs von Briefwahlstimmen spreche Folgendes: Der Wähler erlange Gewissheit, dass seine Stimme tatsäch-
lich mit ausgezählt werde. Wenn Unterlagen nicht eingegangen seien, könne der betroffene Bürger erneut die
Briefwahl beantragen und wählen. Der Verlust von Wahlunterlagen auf dem Postweg könne begrenzt wer-
den.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig. Ein Einspruch ist gemäß § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes nur statthaft,
wenn er die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vor-
bereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes un-
terliegen, zum Gegenstand hat. Der Einspruchsführer unterbreitet lediglich einen Vorschlag zum Briefwahl-
verfahren, nämlich zur Einführung eines Eingangsvermerks bei den Gemeinden. Ein Bezug zur Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag oder einer möglichen Rechtsverletzung bei der Vorbereitung und Durch-
führung dieser Wahl fehlt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/1160

Anlage 34

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn P. W., 70329 Stuttgart,

– Az.: WP 94/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 18. Oktober 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt. Er hat seinen Vortrag mit einem
Schreiben vom 6. März 2014 erweitert.

Er rügt, die Partei „Südschleswigscher Wählerverband“ (SSW) sei bei der Bundestagswahl 2013 nicht wähl-
bar gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Gemäß § 18 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes können die Parteien Wahlvorschläge einreichen; sie müssen
dies also nicht tun. Daher ist es zulässig, dass der SSW auf eine Teilnahme an der Wahl zum 18. Deutschen
Bundestag verzichtet hat.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/1160

Anlage 35

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn M. K., 27798 Hude,

– Az.: WP 95/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Tatbestand

Herr K. hatte sich vor der Bundestagswahl an die Gemeinde Hude und das Niedersächsische Ministerium für
Inneres und Sport gewandt. Er hatte unter anderem vorgetragen, trotz Aufforderung keine Wahlbenachrichti-
gung erhalten zu haben. Das Ministerium hatte den gesamten dort geführten Vorgang mit Schreiben vom
14. Oktober 2013 dem Deutschen Bundestag in Kopie übersandt.

Mit einem Schreiben des Ausschusssekretariats vom 24. Oktober 2013 ist Herr K. darauf hingewiesen wor-
den, wie er schriftformgerecht Einspruch einlegen könne. Er hat daraufhin mit einem Fax und einem Schrei-
ben vom 13. November 2013 angekündigt, er werde seinen Wahleinspruch für seine Mandantschaft, die
„K.-Fraktion Hude, Wählergruppe (K.)“ bis zum 22. November 2013 um 24:00 Uhr übersenden. Das Schrei-
ben enthielt eine Gliederung, aber keinen weiteren Inhalt. Herr K. hat das angekündigte Schreiben nicht über-
sandt.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Herrn K. wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Verfahren ist einzustellen.

Denn die Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens setzt gemäß § 2 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes
einen Einspruch voraus, der gemäß Absatz 3 schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu be-
gründen ist. Herr K. hat indessen einen Einspruch zwar angekündigt, aber letztlich keine Einspruchsschrift
übersandt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/1160

Anlage 36

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn „R. v. U.“, 37163 Uslar,

– Az.: WP 97/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem Fax vom 24. Oktober 2013 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum
18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Der Einspruchsführer bezweifelt die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und die Legitimation des
Deutschen Bundestages. Deutschland sei besetzt und könne keine freien Wahlen abhalten. Aus der Entschei-
dung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2012 folge, dass unter der Geltung des Bundeswahlgeset-
zes vom 7. Mai 1956 noch nie ein verfassungsmäßiger Gesetzgeber am Werk gewesen und insbesondere alle
Gesetze und Verordnungen seit 1959 nichtig seien. Überdies sei ein Großteil der Abgeordneten des Deut-
schen Bundestages entgegen Artikel 38 des Grundgesetzes (GG) nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar
über Landeslisten gewählt worden. Außerdem habe die Feststellung des Bundeswahlleiters, dass 61,8 Millio-
nen Personen wahlberechtigt seien, die Wähler getäuscht, da diese der irrigen Auffassung hätten unterliegen
können, als „geistig-lebendige“ Menschen an der Wahl teilzunehmen. Tatsächlich sei im Bundeswahlgesetz
und in den Wahlbenachrichtigungen ausschließlich von „Personen“ als Wahlberechtigten die Rede, aber nicht
von Menschen. Der Mensch sei aber keine Person, sondern könne eine Person besitzen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

I. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist bereits zweifelhaft. Die Identität des Einspruchsführers ist unklar. Die-
ser war unter der angegebenen Adresse schriftlich nicht zu erreichen. Offenbar hat er seinen Vornamen mit
dem Namen einer von ihm ins Leben gerufenen „Bürgergemeinde U.“ verbunden. Da gemäß § 2 Absatz 1
des Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) die Wahlprüfung nur auf Einspruch erfolgt und gemäß § 2 Absatz 2
WPrüfG nur Wahlberechtigte (oder Gruppen von ihnen oder bestimmte Amtsträger) einen Wahleinspruch
einlegen können, ist es notwendig, die Wahlberechtigung nachprüfen zu können. Ohne eindeutige Identität ist
eine solche Nachprüfung nicht möglich und ein Einspruch unzulässig.

II. Doch selbst wenn man die Zulässigkeit des Einspruchs unterstellt, ist dieser jedenfalls unbegründet. Dem
Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahl-
fehler entnehmen.

1. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316) folgt – entgegen
der Auffassung des Einspruchsführers – nicht, dass unter der Geltung des Bundeswahlgesetzes vom 7. Mai
1956 noch nie ein verfassungsmäßiger Gesetzgeber am Werk gewesen ist und insbesondere alle Gesetze und
Verordnungen seit 1959 nichtig sind. Das Gericht hat lediglich das durch das 19. Gesetz zur Änderung des
Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I S. 2313) neu gestaltete Verfahren der
Verteilung der (Landes-)Listenmandate gemäß § 6 Bundeswahlgesetz (BWG) für verfassungswidrig erklärt.

Drucksache 18/1160 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Eine Aufhebung des Bundeswahlgesetzes, gar eine rückwirkende, hatte das Urteil nicht zur Folge. Der Ge-
setzgeber hat im Übrigen auf die Einwände des Gerichts reagiert und das Sitzverteilungsverfahren auf die
Landeslisten durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 3. Mai 2013
(Bundesgesetzblatt I S. 1082) neu und verfassungskonform geregelt.

2. Auch die Wahl der Listenbewerber gemäß § 27 Absatz 3 BWG nach sog. starren Listen stellt keinen Wahl-
fehler dar. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in
ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl gel-
tenden Rechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht
vorbehalten worden (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5
und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34
bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43 mit weiteren Nachweisen). Unabhängig davon hegen
der Wahlprüfungsausschuss und das Plenum des Deutschen Bundestages in ständiger Entscheidungspraxis
keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Absatz 3 BWG (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen
15/1850, Anlagen 9, 16, 31 und 34; 17/3100, Anlage 34; 17/6300, Anlage 35). Die Regelung verstößt nicht
gegen die in Artikel 38 Absatz 1 niedergelegten Wahlgrundsätze, namentlich nicht gegen den Grundsatz der
unmittelbaren oder der gleichen Wahl. Denn die Zurechnung der abgegebenen Wählerstimmen auf die ein-
zelnen Wahlvorschläge vollzieht sich von der Stimmabgabe an ohne Zwischenschaltung eines von dem der
Wählerinnen und Wähler abweichenden Willens (vgl. Hahlen, in: Schreiber, Kommentar zum Bundeswahl-
gesetz, 9. Auflage 2013, § 27 Rn. 4). Auch lässt sich dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit nicht entneh-
men, dass einer Wählerin oder einem Wähler, die oder der eine Präferenz für einen bestimmten Kandidaten
hat, die Möglichkeit eröffnet werden müsste, die Zweitstimme (nur) für diesen Listenbewerber abzugeben
(Hahlen, in: Schreiber, § 27 Rn. 12). Dies ist sachgerecht, denn im Gegensatz zur Erststimmenwahl, bei der
die Wahlkreisbewerber im Vordergrund der Wahlentscheidung stehen, kommt es bei der Landeslistenwahl
nach dem gesetzgeberischen Grundgedanken für die Wählerin oder den Wähler entscheidend auf die von ihr
oder ihm favorisierte – durch eine bestimmte Partei vertretene – politische Programmatik an, für deren Re-
präsentation die auf der Liste nominierten Bewerber ein Wählermandat anstreben (vgl. Strelen, in: Schreiber,
§ 4 Rn. 3). Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungskonformität des Systems der starren Lis-
ten in ständiger Rechtsprechung bestätigt (vgl. BVerfGE 3, 45 [50 f.]; 7, 63 [67 ff.]; 21, 355 [355 f.]; 47, 253
[283]; 122, 304 [314]).

3. Die weiteren Thesen des Einspruchsführers zur Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und der
Legitimation des Deutschen Bundestages sowie insbesondere zur Wahlberechtigung sind aus Sicht des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar; auf
eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung wird im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens verzichtet.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/1160

Anlage 37

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn S. P., 09212 Limbach-Oberfrohna,

– Az.: WP 104/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Fax vom 1. November 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Der Einspruchsführer bemängelt, in seinem eigenen Wahlkreis sowie im Wahlkreis Chemnitz sei in den
Wahllokalen nicht überprüft worden, ob der Inhaber der Wahlbenachrichtigungskarte auch der tatsächlich
Wahlberechtigte sei. Außerdem seien im Wahlkreis Chemnitz zum Ausfüllen der Stimmzettel Bleistifte aus-
gelegt worden, was eine nachträgliche Veränderung ermögliche. Ferner seien Stimmzettel im Umlauf gewe-
sen, denen Ecken gefehlt hätten. Sie seien also möglicherweise markiert gewesen, um Rückschlüsse auf
Wähler zu erlauben.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Die Landeswahlleiterin des Freistaates Sachsen hat zu dem Vorbringen des Einspruchsführers am 4. Februar
2014 wie folgt Stellung genommen:

Die Prüfung des Wahlrechts in den Wahlräumen erfolge auf der Grundlage des § 56 Absatz 1 und 3 der Bun-
deswahlordnung (BWO). Es werde in das Ermessen des Wahlvorstandes gestellt, sich neben der Wahlbe-
nachrichtigung auch ein Personaldokument vorweisen zu lassen. Dies sei etwa der Fall, wenn Zweifel an der
Identität des Wählers bestünden. In der Regel genüge aber die Vorlage der Wahlbenachrichtigung. Eine ver-
pflichtende Kontrolle sehe die Bundeswahlordnung hingegen nicht vor. Diese Verfahrensweise sei von den
Wahlvorständen – auch in den Wahlkreisen 162 (Chemnitz) und 163 (Chemnitzer Umland) – so umgesetzt
worden.

Die Behauptung, dass in den Wahlräumen des Wahlkreises 162 in den Wahlkabinen Bleistifte zur Kenn-
zeichnung ausgelegen hätten, könne vom zuständigen Kreiswahlleiter nicht nachvollzogen werden. Die
Chemnitzer Wahlbehörde habe alle 161 Wahlräume für die Bundestagswahl 2013 mit einer ausreichenden
Zahl blau schreibender Kugelschreiber zur Kennzeichnung des Stimmzettels in den Wahlkabinen ausgestat-
tet. Bleistifte würden grundsätzlich nicht eingesetzt. Im Übrigen würden auch gegen den Einsatz von Bleistif-
ten keine Bedenken bestehen. Gemäß § 50 Absatz 2 BWO solle in der Wahlkabine ein Schreibstift bereitlie-
gen. Als Schreibstifte gälten im Sinne des Wahlrechts Bleistifte (die nicht dokumentenecht sein müssten),
Farbstifte, Kopierstifte, Tintenstifte, Kugelschreiber, Faserstifte, Filzer und dergleichen (wie man dem Inter-
netangebot des Bundeswahlleiters und der Kommentarliteratur entnehmen könne).

Sämtliche Stimmzettel in den Wahlkreisen seien markiert gewesen (z. B. durch eine fehlende Ecke, Perforie-
rung). Dabei sei die Beschaffenheit nicht nur in jedem Wahlbezirk (§ 45 Absatz 1 Satz 6 BWO), sondern in
jedem Wahlkreis identisch gewesen. Hintergrund sei die Erleichterung der selbstständigen Stimmabgabe für
blinde und sehbehinderte Wähler. Denn dieser Personenkreis könne sich bei der Stimmabgabe einer Stimm-
zettelschablone bedienen (§ 57 Absatz 4 BWO). Um eine korrekte und selbstständige Einlage des Stimmzet-

Drucksache 18/1160 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

tels in die vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. bereitgestellten Stimmzettelschablonen
durch den beeinträchtigten Wähler zu ermöglichen, seien jeweils die rechten oberen Ecken markiert worden.
Dieses einheitliche Vorgehen lasse keinerlei Rückschlüsse auf die Stimmabgabe des einzelnen Wählers zu.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

1. Es entspricht geltendem Recht, dass sich nicht alle Wahlberechtigten im Wahlraum ausweisen mussten
(vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 31 und 33; 16/900, Anlagen 21 und 22; 16/3600, Anla-
ge 32; 16/5700, Anlagen 8 und 22; 17/2250, Anlagen 2 bis 4, 8, 10, 13, 15, 17, 20). Ausweisen müssen sich
nach § 59 Satz 1 BWO die Inhaber von Wahlscheinen. Ansonsten hat sich der Wahlberechtigte nach § 56
Absatz 3 Satz 2 BWO nur auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. Der Wahlvorstand verlangt dies
insbesondere dann, wenn der Wähler seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt. Ist der Name des Wählers im
Wählerverzeichnis aufgeführt, die Wahlberechtigung festgestellt und besteht außerdem kein Anlass zur Zu-
rückweisung des Wählers, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei (§ 56 Absatz 4 Satz 1 BWO). In der
Regel ist somit die Vorlage der Wahlbenachrichtigung zur Feststellung der Identität ausreichend. Diese Art
der Kontrolle bietet hinreichend Gewähr dafür, dass die Identität der Wählerinnen und Wähler überprüft und
Manipulationen durch eine mehrfache Teilnahme an der Wahl verhindert werden. Soweit der Einspruchsfüh-
rer in der bestehenden Rechtslage einen Verstoß gegen die in Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes veran-
kerten Grundsätze der freien und geheimen Wahl zu erkennen meint, ist zu beachten, dass der Wahlprüfungs-
ausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die
Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksa-
chen 16/1800, Anlagen 26 bis 28 mit weiteren Nachweisen; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1,
13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10,
12, 13, 32, 38, 40 bis 43 mit weiteren Nachweisen; 17/6300, Anlage 19).

2. Auch die Verwendung von Bleistiften als Schreibgerät in der Wahlzelle (Wahlkabine) – sofern sie in den
Wahlkreisen 161 und 162 überhaupt auslagen – begründet keinen Wahlfehler. Gemäß § 50 Absatz 2 BWO
soll in der Wahlzelle ein Schreibstift bereitliegen. Nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsaus-
schusses und des Deutschen Bundestages genügt dieser Vorschrift jede Art von funktionsfähigem Schreib-
stift, also auch ein Bleistift (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 16/900, Anlagen 23 und 25 mit weiteren
Nachweisen; 17/2250, Anlage 21). Dem Wähler steht es überdies grundsätzlich frei, das bereitliegende
Schreibmittel zu benutzen oder den Stimmzettel mit einem eigenen Schreibgerät zu kennzeichnen. Da sowohl
die Wahlhandlung als auch die Auszählung der Stimmen öffentlich erfolgen, und nur bei diesen Gelegenhei-
ten die vom Einspruchsführer befürchteten Manipulationen an den Stimmzetteln vorgenommen werden könn-
ten, erscheint die vom Einspruchsführer befürchtete Gefahr eines Wahlbetrugs weitgehend ausgeschlossen zu
sein.

3. Auch die Ausgabe der (an der rechten oberen Ecke) markierten Stimmzettel in allen Wahlkreisen bedeutet
keinen Wahlfehler. Gegen die Vorgaben des § 45 BWO für die Beschaffenheit von Stimmzetteln wurde nicht
verstoßen. Die Vorschrift verlangt in Absatz 1 Satz 6 lediglich, dass die Stimmzettel in jedem Wahlbezirk
von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein müssen. Sie schließt eine Markierung aller Stimmzettel an der-
selben Stelle nicht aus. Dies ermöglicht es, Stimmzettel einheitlich so herzustellen und auszugeben, dass
blinden und sehbehinderten Wählern die selbstständige Stimmabgabe mit einer Stimmzettelschablone gemäß
§ 57 Absatz 4 BWO ermöglicht wird. Die Markierung befähigt die betroffenen Wähler, den Stimmzettel
korrekt und selbstständig in die vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. bereitgestellten
Stimmzettelschablonen einzulegen. Das Wahlgeheimnis wurde bei der Bundestagswahl 2013 durch die Mar-
kierung nicht beeinträchtigt, da alle Stimmzettel in derselben Weise gekennzeichnet waren und sich allein
anhand des Stimmzettels keine Rückschlüsse auf die Stimmabgabe des einzelnen Wählers ziehen lassen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 89 – Drucksache 18/1160

Anlage 38

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn D. W. B., 77728 Oppenau,

– Az.: WP 108/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 23./24. Oktober 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt. Er hat seinen Vortrag mit Schreiben
vom 17., 22. und 28. November sowie 16. Dezember 2013, 5., 14., 21. Februar, 3., 10. und 17. März sowie
2. April 2014 erweitert.

1. Der Einspruchsführer bemängelt im Wesentlichen die Gestaltung der Stimmzettel. Diese sei grundgesetz-
widrig und beeinflusse die Wahlen zulasten kleinerer Parteien und von Einzelbewerbern. Obwohl die Erst-
stimme einen „Persönlichkeitsstimme“ sein solle, stünden parteigebundene Kandidaten oben auf dem Stimm-
zettel; die Einzelbewerber folgten erst am Ende. Man müsse den gefalteten Stimmzettel aufklappen, um sie
zu sehen. Da aber jede Tätigkeit den Menschen Überwindung koste und die Stimmabgabe im Wahllokal
angesichts anderer, wartender Wähler stressig sein könne, würden im Zweifelsfall diejenigen gewählt, deren
Namen oben auf dem Stimmzettel stünden, und damit die Kandidaten der etablierten Parteien. Der Stimmzet-
tel würde gar nicht in Gänze zur Kenntnis genommen und nicht von allen Wählern ganz aufgefaltet. Ein
Problem liege schon darin, dass die Stimmzettel den Wählern im Wahllokal von den Wahlhelfern gefaltet
übergeben würden. Das die Reihenfolge auf dem Stimmzettel und die Parteizugehörigkeit das Wahlergebnis
entscheidend beeinflussen könnten, zeige sich am Fall des ehemaligen Abgeordneten Siegfried Kauder, der
von seiner Partei nicht mehr nominiert worden sei, bei der angegriffenen Wahl ganz unten auf dem Stimm-
zettel gestanden habe und dann auch nicht gewählt worden sei.

2. Er hielte es für besser, wenn die Reihenfolge der Wahlkreisbewerber auf dem Stimmzettel unter notarieller
Aufsicht ausgelost oder die Reihenfolge, wie sie sich derzeit darstelle, umgedreht würde. Außerdem fordere
er, die Parteizugehörigkeit der Wahlkreisbewerber nicht mehr auf dem Stimmzettel zu nennen. Wenn auch
bei den Landeslisten diejenigen mit dem größten Stimmenanteil bei der letzten Wahl auf dem Stimmzettel
ganz unten und „neue Parteien“ ganz oben stehen würden – wobei unter mehreren neuen Parteien gelost wür-
de –, würde dies der Wahlrechtsgleichheit entsprechen. Zur Gleichheit gehöre hinsichtlich der Erst- und der
Zweitstimme auch die gleiche Möglichkeit, auf dem Stimmzettel wahrgenommen zu werden.

Der Einspruchsführer hat ein Muster für einen Stimmzettel, wie er seiner Meinung nach aussehen sollte,
übersandt.

3. Der Einspruchsführer hat beantragt, eine mündliche Verhandlung gemäß § 6 des Wahlprüfungsgesetzes
(WPrüfG) anzuberaumen. Bei dieser Verhandlung sollten seiner Meinung nach verschiedene, namentlich
genannte Personen angehört werden.

4. Mit dem Schreiben vom 10. März 2014 wendet sich der Einspruchsführer gegen die Fünf-Prozent-Klausel.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers, insbesondere einiger Anträge zur Sachverstän-
digenvernehmung in einer mündlichen Verhandlung, wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Drucksache 18/1160 – 90 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entscheidungsgründe

I. Der Einspruch ist bezüglich der Änderungsvorschläge des Einspruchsführers zur Bestimmung der Reihen-
folge der Wahlkreisbewerber und der Landeslisten auf dem Stimmzettel sowie zur Nicht-mehr-Nennung der
Parteizugehörigkeit der Wahlkreiskandidaten auf dem Stimmzettel unzulässig. Ein Einspruch ist gemäß § 1
Absatz 1 WPrüfG nur statthaft, wenn er die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Verlet-
zung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Arti-
kel 41 des Grundgesetzes (GG) unterliegen, zum Gegenstand hat. Vorschläge zur Änderung des Bundes-
wahlgesetzes oder der Nebengesetze haben keinen Bezug zur Gültigkeit der Wahl oder einer möglichen
Rechtsverletzung bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Der Einspruch ist auch unzulässig, so-
weit sich der Einspruchsführer im Schreiben vom 10. März 2014 erstmals gegen die Fünf-Prozent-Klausel
wendet. Die Einspruchsfrist gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 WPrüfG, die am 22. November 2013 um 24 Uhr ab-
lief, galt bzw. gilt nicht nur für den ersten Einspruchsschriftsatz, sondern auch für den gesamten folgenden
Sachvortrag. Nach Fristablauf kann der Anfechtungsgegenstand eines bereits eingelegten Einspruchs nicht
mehr erweitert werden (vgl. etwa Bundestagsdrucksache 14/1560, Anlage 30; Winkelmann, Wahlprüfungs-
gesetz, 2012, § 2 Rn. 10).

II. Soweit der Einspruch zulässig ist, ist er unbegründet, da sich dem Vorbringen des Einspruchsführers kein
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen lässt.

1. Es entspricht geltendem Recht, dass die im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien vor den Parteien
ohne Bundestagssitz aufgeführt werden. Gemäß § 30 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) richtet
sich die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten
Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihen-
folge an (Satz 2). Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entspre-
chenden Landeslisten (Satz 3). Die Behauptung des Einspruchsführers, die (gesetzlich vorgegebene) Reihen-
folge beeinflusse die Wahlen zulasten kleinerer Parteien und von Einzelbewerbern, ist nicht hinreichend sub-
stantiiert. Denn seine Annahme, im Zweifelsfall würden die Bewerber gewählt, deren Namen oben auf dem
Stimmzettel stünden, und damit die Kandidaten der etablierten Parteien, da jede Tätigkeit den Menschen
Überwindung koste und die Stimmabgabe im Wahllokal angesichts anderer, wartender Wähler stressig sein
könne, ist durch nichts belegt. Auch die Behauptung, der Stimmzettel würde gar nicht in Gänze zur Kenntnis
genommen und nicht von allen Wählern ganz aufgefaltet, ist eine bloße Vermutung, davon abgesehen, dass
ein nicht aufgefalteter Stimmzettel schwer ausfüllen ist. Bezüglich der Annahme, die gesetzliche vorgegebe-
ne Reihenfolge sei grundgesetzwidrig, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und
der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmä-
ßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfas-
sungsgericht vorbehalten worden (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 16/1800, Anlagen 26 bis 28 mit
weiteren Nachweisen; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24;
17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43 mit
weiteren Nachweisen; 17/6300, Anlage 19). Davon abgesehen sehen der Wahlprüfungsausschuss und der
Deutsche Bundestag keinen Anlass für Zweifel an der Vereinbarkeit des § 30 Absatz 3 BWG mit dem aus
dem Grundsatz der gleichen Wahl aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG folgenden Anspruch auf Chancen-
gleichheit aller Wahlbewerber, wie sie bereits mehrfach festgestellt haben (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksa-
chen 16/1800, Anlage 45, 16/3600; Anlage 34; 16/5700, Anlage 21; 17/6300, Anlage 12). Auch aus der Plat-
zierung der Wahlchancen von unabhängigen Kandidaten nach den Wahlvorschlägen von Parteien, die Lan-
deslisten eingereicht haben, folgt keine rechtsrelevante Beeinträchtigung. Es ist hinsichtlich der Wahlkreis-
vorschläge und der Landeslisten davon auszugehen, dass sich die Wähler bei ihrer Wahlentscheidung regel-
mäßig nicht an der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel orientieren, sondern an den jeweils
verfolgten Zielen der Parteien und Kandidaten (vgl. Bundestagsdrucksachen; 16/5700, Anlage 21 mit weite-
ren Nachweisen; 17/6300, Anlage 12).

2. Auch dem weiteren Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften
und mithin kein Wahlfehler entnehmen. Vielmehr handelt es sich dabei bestenfalls um Änderungsvorschläge,
die gedanklich offenbar an die unter I. genannten Ideen anknüpfen, aber ebenso wie diese im Wahlprüfungs-
verfahren nicht behandelt werden können.

III. Dem Wunsch des Einspruchsführers nach einer mündlichen Verhandlung (und somit auch seinen Begeh-
ren, dazu bestimmte Personen zu laden und diese zu hören) war nicht nachzukommen, da gemäß § 6 Absatz 1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 91 – Drucksache 18/1160

WPrüfG ein Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt wird, wenn die Vorprüfung ergibt,
dass davon eine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist. Das war vorliegend nicht der Fall, da der
Einspruchsführer sich nur auf Rechtsgründe gestützt hat, die keiner mündlichen Erörterung bedurften.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 93 – Drucksache 18/1160

Anlage 39

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn F.-R. G., 07546 Gera,

– Az.: WP 112/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 31. Oktober 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er rügt die Gestaltung der Stimmzettel im Wahlkreis 194 (Gera – Jena – Saale-Holzland-Kreis). Die Stimm-
zettel seien so gestaltet gewesen, dass beim Aufklappen zunächst alle „systemrelevanten“ Parteien und am
Schluss die NPD als „psychologische Schreckpartei“ zu sehen gewesen seien. Hierin liege bereits eine
Wahlmanipulation. Es sei allgemein bekannt, welchen Leumund die NPD habe und wie beklommen der poli-
tisch und psychologisch indoktrinierte Bürger der Bundesrepublik beim Anblick des Namens „NPD“ reagie-
re. Die besondere Faltung des Stimmzettels und der damit verbundene erste Anblick hätten eine hemmende
Wirkung, den Stimmzettel näher zu betrachten. Abgeschreckt halte der unbedarfte Wähler inne, wodurch die
genannten Parteien, mit Ausnahme der NPD, einen klaren Vorteil hätten. Erst bei genauem Hinsehen und
einer Überwindung der psychologischen Hemmschwelle „NPD“ könne man weitere Parteien „offenlegen“.
Die Lichtverhältnisse in der Wahlkabine spielten ebenfalls eine Rolle. Eine Beeinflussung der Wähler finde
des Weiteren mit der nicht dem Alphabet entsprechenden Anordnung der Parteien auf dem Stimmzettel statt.
Zudem seien bei der Briefwahl der Stimmzettel und das Kuvert mit den Personenangaben des Wählers in
einen Umschlag zu stecken gewesen, so dass das Wahlgeheimnis in Frage gestellt sei, was sich mit Blick auf
eventuelle Repressalien auf das Wahlverhalten hätte auswirken können.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Die Gestaltung der Stimmzettel war rechtlich einwandfrei. Sie entsprach den Vorgaben des § 30 des Bun-
deswahlgesetzes (BWG). Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien auf dem Stimmzettel richtet sich
gemäß § 30 Absatz 3 Satz 1 BWG nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl
im betreffenden Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge
der Parteinamen an (§ 30 Absatz 3 Satz 2 BWG). Die Befürchtungen des Einspruchsführers hinsichtlich der
Wirkungen der Stimmzettelgestaltung und der Reihenfolge der Parteien (Landeslisten) sind zudem durch
nichts belegt. Insbesondere bleibt offen, inwiefern die Gestaltung des Stimmzettels und die Nennung der
NPD auf dem Stimmzettel eine Beeinflussung des Wahlverhaltens und einen Vorteil der etablierten Parteien
zur Folge gehabt haben sollen. Die bloßen Vermutungen sind nicht überprüfbar und als unsubstantiiert zu-
rückzuweisen (vgl. Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283 bis 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400,

Drucksache 18/1160 – 94 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304
[309]; Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 49 Rn. 25).

Auch aus den Äußerungen des Einspruchsführers zum Briefwahlverfahren ergibt sich kein Wahlfehler. Bei
der Briefwahl sind nicht – wie der Einspruchsführer vorträgt – der Stimmzettel und das Kuvert mit den Per-
sonenangaben des Wählers in einen Umschlag zu stecken. Vielmehr muss der Briefwähler gemäß § 66 der
Bundeswahlordnung den persönlich gekennzeichneten – also angekreuzten – Stimmzettel in den amtlichen
Stimmzettelumschlag legen und diesen verschließen, dann die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versiche-
rung an Eides statt unter Angabe des Tages unterzeichnen und schließlich den verschlossenen amtlichen
Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag stecken
und diesen verschließen sowie durch einen Postbrief rechtzeitig an die zuständige, auf dem Wahlbrief ange-
gebene Stelle übersenden. Inwieweit es diesbezüglich zu Manipulationen oder gar Repressalien kommen
könnte, führt der Einspruchsführer nicht näher aus. Er belässt es auch insoweit bei unsubstantiierten und da-
her zurückzuweisenden Vermutungen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 95 – Drucksache 18/1160

Anlage 40

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn Dr. J. C. S., 53343 Wachtberg,

– Az.: WP 117/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Fax vom 14. November 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er trägt vor, es bestehe der Verdacht der direkten Beeinflussung und Fremdbestimmung des Wählers und der
Manipulation des Wählerwillens durch multimedial und fernmeldetechnisch gestützte, hirnstimulierende
„silent subliminals“ unter Missbrauch von Personenstandsdaten und Mobiltelefonie.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Der Einspruchsführer hätte nachvollziehbar darlegen müssen,
aus welchem Geschehen sich seiner Ansicht nach ein die Gültigkeit der Wahl berührender Wahlfehler ergibt
(vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlage 5; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 17/2250, Anlage 11;
BVerfGE 40, 11 [30]). Er hat aber nur einen nicht belegten Verdacht geäußert. Wahlbeanstandungen, die
über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausge-
hen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, müssen als
unsubstantiiert zurückgewiesen werden (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283 bis 285;
15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 17/2250, Anlage 11; 17/4600, Anlage
29; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Hahlen, in: Schreiber, Bundes-
wahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 49 Rn. 25).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 97 – Drucksache 18/1160

Anlage 41

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn B. W., 24625 Großharrie,

– Az.: WP 119/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 3. November 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er trägt vor, die Bundesrepublik Deutschland sei lediglich eine von den westalliierten Siegermächten geneh-
migte Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets. Es bestehe seit 1945 Besatzungsrecht. Ein „rechtsfähi-
ger“ Deutscher Bundestag könne mangels Souveränität nicht gewählt werden. Die Staatsangehörigkeit „Bun-
desrepublik Deutschland“ existiere nicht; bundesdeutsche Bürger seien staatenlos. Nur der, dem die Staatsan-
gehörigkeit amtlich bescheinigt werde, könne überhaupt einen Bundestag der Bundesrepublik Deutschland
wählen. Die „offen rechtswidrig angewandte“ Listenwahl widerspreche einer direkten, geheimen und unmit-
telbaren Wahl und damit dem Grundgesetz. Da der Bundesrepublik der Staatscharakter fehle, könne lediglich
eine Unternehmensgeschäftsführung oder ein Betriebsrat gewählt werden. Der Deutsche Bundestag sei ein
geschäftsführendes Unternehmen, das „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ eine Wahl anberaumt habe. Der
Unternehmenscharakter ergebe sich aus dem „UPIK-Datensatz“, in dem der Deutsche Bundestag mit der
„D-U-N-S-Nummer 332620814“ als Unternehmen geführt werde. Eine deutsche Einheit habe es nicht gege-
ben, da Artikel 23 Grundgesetz alte Fassung durch den Einigungsvertrag aufgehoben worden sei und somit
die DDR der Bundesrepublik nicht habe beitreten können. Überhaupt sei das Grundgesetz niemals vom deut-
schen Volk ratifiziert worden. Zur Begründung seiner Ausführung verweist der Einspruchsführer unter ande-
rem auf die Äußerungen eines „Reichskanzlers“ J. W.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

1. Zwar ist die Wahlberechtigung für die Wahl zum Deutschen Bundestag gemäß § 12 des Bundeswahlgeset-
zes (BWG) an die Deutscheneigenschaft im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes geknüpft.
Der Einspruchsführer unterliegt jedoch einem Irrtum, wenn er meint, eine amtliche Bescheinigung über die
deutsche Staatsangehörigkeit sei Voraussetzung des Wahlrechts. Gemäß § 14 Absatz 1 BWG kann wählen,
wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Die Stimmabgabe im Wahllokal
erfolgt dann gemäß dem in § 56 der Bundeswahlordnung (BWO) vorgesehenen Ablauf. Dabei kann der
Wahlvorstand die Vorlage der Wahlbenachrichtigung anordnen (§ 56 Absatz 1 BWO) sowie verlangen, dass
der Wähler sich über seine Person ausweist, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt
(§ 56 Absatz 3 BWO). Die Vorlage eines Nachweises über die Staatsangehörigkeit, die der Einspruchsführer
fordert, ist hingegen nicht vorgesehen, ein derartiges Verlangen durch den Wahlvorstand wäre daher sogar

Drucksache 18/1160 – 98 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

unzulässig. Es erschließt sich dem Wahlprüfungsausschuss und dem Deutschen Bundestag nicht, wie aus der
Befolgung der Rechtslage eine Nichtigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag und auch aller vorherge-
henden Bundestagswahlen seit 1954 folgen könnte.

2. Die Wahl der Listenbewerber gemäß § 27 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG) nach sog. starren
Listen ist zulässig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bun-
destag in ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der für die
Wahl geltenden Rechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfas-
sungsgericht vorbehalten worden (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000,
Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis
30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43 mit weiteren Nachweisen). Unabhängig
davon hegen der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Entscheidungspraxis kei-
ne Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Absatz 3 BWG (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen
15/1850, Anlagen 9, 16, 31 und 34; 17/3100, Anlage 34; 17/6300, Anlage 35). Die Regelung verstößt nicht
gegen die in Artikel 38 Absatz 1 GG niedergelegten Wahlgrundsätze, namentlich nicht gegen den Grundsatz
der unmittelbaren oder der gleichen Wahl. Denn die Zurechnung der abgegebenen Wählerstimmen auf die
einzelnen Wahlvorschläge vollzieht sich von der Stimmabgabe an ohne Zwischenschaltung eines von dem
der Wählerinnen und Wähler abweichenden Willens (vgl. Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz,
9. Auflage 2013, § 27 Rn. 4). Auch lässt sich dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit nicht entnehmen, dass
einer Wählerin oder einem Wähler, die oder der eine Präferenz für einen bestimmten Kandidaten hat, die
Möglichkeit eröffnet werden müsste, die Zweitstimme (nur) für diesen Listenbewerber abzugeben (Hahlen,
in: Schreiber, § 27 Rn. 12). Dies ist sachgerecht, denn im Gegensatz zur Erststimmenwahl, bei der die Wahl-
kreisbewerber im Vordergrund der Wahlentscheidung stehen, kommt es bei der Landeslistenwahl nach dem
gesetzgeberischen Grundgedanken für die Wählerin oder den Wähler entscheidend auf die von ihm favori-
sierte – durch eine bestimmte Partei vertretene – politische Programmatik an, für deren Repräsentation die
auf der Liste nominierten Bewerber ein Wählermandat anstreben (vgl. Strelen, in: Schreiber, § 4 Rn. 3). Auch
das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungskonformität des Systems der starren Listen in ständiger
Rechtsprechung bestätigt (vgl. BVerfGE 3, 45 [50 f.]; 7, 63 [67 ff.]; 21, 355 [355 f.]; 47, 253 [283]; 122, 304
[314]).

3. Die weiteren Thesen des Einspruchsführers sind aus Sicht des Wahlprüfungsausschusses und des Deut-
schen Bundestages nicht ansatzweise nachvollziehbar; auf eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung wird
im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens verzichtet.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 99 – Drucksache 18/1160

Anlage 42

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn H. G., 27333 Schweringen,

– Az.: WP 120/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 30. Oktober 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Das Anliegen des Einspruchsführers ist aus dem ersten Schreiben nicht erkennbar gewesen. Mit einem
Schreiben des Ausschusssekretariats vom 11. November 2013 ist der Einspruchsführer daher aufgefordert
worden, die konkreten Umstände mitzuteilen, durch die er die Wahlrechtsvorschriften verletzt sehe.

Er hat daraufhin seinen Vortrag mit einem Schreiben vom 20. und einem Fax vom 21. November 2013 erwei-
tert. Anscheinend vermutet er einen kritikwürdigen und strafrechtlich relevanten Zusammenhang zwischen
der Verpackungsverordnung, dem „Grünen Punkt“/„Dualen System Deutschland“ und Parteispenden an Ab-
geordnete. Dies lässt sich auch aus einem Fax vom 3. Februar und einem Schreiben vom 17. März 2014 her-
leiten.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Der Einspruchsführer hätte nämlich nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchem Geschehen sich seiner
Ansicht nach ein die Gültigkeit der Wahl berührender Wahlfehler ergibt (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen
15/1150, Anlage 5; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 17/2250, Anlage 11; BVerfGE 40, 11 [30]). Dies hat er
nicht getan. Auf eine entsprechende Aufforderung hin hat er seinen unklaren Vortrag nicht konkretisiert,
sondern ein Schreiben übersandt, dessen Inhalt ebenfalls nicht nachvollziehbar ist. Wahlbeanstandungen, die
über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausge-
hen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, müssen als
unsubstantiiert zurückgewiesen werden (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283 bis 285; 15/1850,
Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148
[159]; 122, 304 [309]; Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 49 Rn. 25).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 101 – Drucksache 18/1160

Anlage 43

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn K. S., 25421 Pinneberg,
vertreten durch die Kanzlei P., 25421 Pinneberg,

– Az.: WP 122/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Tatbestand

Die Verfahrensbevollmächtigten des Einspruchsführers haben mit einem Schreiben vom 6. November 2013
Einspruch gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Der Einspruchsführer wendet sich gegen die Durchführung der Bundestagswahl 2013 und die Feststellung
des Wahlergebnisses in dem Wahllokal 14 in der Richard-Köhn-Straße 75 in Pinneberg. Er habe als Bürger
an der Stimmenauszählung als „Wahlbeobachter“ teilgenommen. Seine Beobachtungen habe er in einem
Gedächtnisprotokoll vom selben Tag festgehalten. Aus diesen Aufzeichnungen ergebe sich, dass in erhebli-
chem Maße gegen Vorschriften der Bundeswahlordnung verstoßen worden sei.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers sowie wegen der Stellungnahme der Landes-
wahlleiterin des Landes Schleswig-Holstein vom 18. Februar 2014, die den Sachverhalt in entscheidenden
Passagen anders darstellt, wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 5. März 2014 hat der Einspruchsführer über seinen Verfahrensbevollmächtigten der Dar-
stellung der Landeswahlleiterin widersprochen, aber zugleich mitgeteilt, die Sache nicht weiter verfolgen zu
wollen.

Entscheidungsgründe

Das Verfahren ist einzustellen, da die Mitteilung des Einspruchsführers, die Sache nicht mehr weiter verfol-
gen zu wollen, ein Einstellungsbegehren darstellt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 103 – Drucksache 18/1160

Anlage 44

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn G. H., 29308 Winsen (Aller),

– Az.: WP 123/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 31. Oktober 2013 Einspruch gegen die Wahl zum
18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er hält das Bundeswahlgesetz für ungültig. Dies folge aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
25. Juli 2012. Von einer Überarbeitung des Gesetzes habe er gehört, aber nichts darüber finden können. Er
sei überzeugt, dass es diese Änderung gar nicht gegeben habe. Der Deutsche Bundestag habe ihn darüber
informiert, dass die Eintragung der Firma „Deutscher Bundestag“ nicht bei „Bisnode D&B Deutschland“ mit
der „D-U-N-S-Nummer 332620814“ stattgefunden habe. Der Datenbankeintrag bestehe aber. Der Name
eines Parlaments habe in einer Datenbank für Wirtschaftsunternehmen nichts zu suchen, es sei denn, das
Parlament sei ein solches Wirtschaftsunternehmen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

1. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316) folgt – entgegen
der Auffassung des Einspruchsführers – nicht die Ungültigkeit des Bundeswahlgesetzes. Das Gericht hat
lediglich das durch das 19. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundes-
gesetzblatt I S. 2313) neu gestaltete Verfahren der Verteilung der (Landes-)Listenmandate gemäß § 6 des
Bundeswahlgesetzes für verfassungswidrig erklärt. Der Deutsche Bundestag hat als Gesetzgeber hat auf die
Einwände des Gerichts reagiert und das Sitzverteilungsverfahren auf die Landeslisten durch das
Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 3. Mai 2013 (Bundesgesetzblatt I
S. 1082) neu und verfassungskonform geregelt.

2. Das weitere Vorbringen des Einspruchsführers zur angeblichen Nennung des Deutschen Bundestages in
einer Datenbank für Wirtschaftsunternehmen hat keinen Bezug zur Bundestagswahl und ist nicht geeignet,
den Wahleinspruch hinreichend zu begründen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 105 – Drucksache 18/1160

Anlage 45

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn R. K., 10117 Berlin,

– Az.: WP 124/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 8. November 2013 Einspruch gegen die Wahl zum
18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt. Er hat seinen Vortrag mit einem Fax vom
12. November 2013 geändert.

Der Einspruchsführer wendet sich gegen die seiner Meinung nach unterschiedliche und ungerechtfertigte
Behandlung von CDU und CSU vor, während und nach der Bundestagswahl, die zu einem völlig unverständ-
lichen Ergebnis führe. Er gehe davon aus, dass es sich um zwei Parteien handele. Doch würden sie immer
wieder nach „Gutdünken“ wie eine Partei behandelt. Dies könne nicht sein. Die Wählerstimmen für beide
Parteien dürften nicht bei der Wahl addiert werden, um dann nach der Wahl von zwei Parteien (und mögli-
chen Koalitionspartnern der SPD) zu sprechen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

CDU und CSU sind zwei unterschiedliche Parteien, die jede für sich an den Bundestagswahlen teilnehmen.
Da sie sich politisch als „Schwesterparteien“ verstehen – ohne aber rechtlich-organisatorisch eine Partei zu
bilden –, verzichten sie darauf, bei Wahlen gegeneinander anzutreten. Dieses Verhalten ist zulässig gemäß
§ 18 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes, wonach Parteien Wahlvorschläge für Wahlkreisbewerber und Lan-
deslisten unterbreiten können, aber nicht müssen. Die CDU kandidiert mit Wahlkreisbewerbern und Landes-
listen in allen Bundesländern, mit Ausnahme Bayerns. Die CSU kandidiert mit Wahlkreisbewerbern und
Landeslisten nur in Bayern. Beide Parteien erzielen eigene Wahlergebnisse und erringen eigene Mandate. Bei
der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erreichte die CDU 34,1 Prozent und die CSU 7,4 Prozent der gülti-
gen Zweitstimmen. Die derzeitige Regierungskoalition ist daher ein Drei-Parteien-Bündnis aus CDU, CSU
und SPD. Die Addition der Ergebnisse beider Parteien findet nur in der Medienberichterstattung statt. Sie
erfolgt augenscheinlich wegen des grundsätzlichen politischen Einverständnisses beider Parteien und da bei-
de gemäß § 10 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine gemeinsame Fraktion bilden. Wahl-
rechtlich ist diese Praxis der Medien unerheblich (vgl. Bundestagsdrucksachen 13/3531, Anlage 31; 17/3100,
Anlage 15).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 107 – Drucksache 18/1160

Anlage 46

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

der Frau A. P. H., 3640 José Domingo Ocampos (PY),

– Az.: WP 128/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einem vom Einspruchsführer des Aktenzeichens WP 8/13 unterschriebenen und mit dessen Vortrag in-
haltlich identischen Fax vom 8. November 2013 hat Frau H. gegen die Gültigkeit der Wahl zum
18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 Einspruch eingelegt.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Mit einer E-Mail des Ausschusssekretariats vom 13. November 2013 ist Frau H. aufgefordert worden, ihren
Wahleinspruch eigenhändig zu unterschreiben. Sie hat daraufhin nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da er nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsge-
setzes entspricht. Es entspricht ständiger – und in der Sitzung am 13. Februar 2014 bestätigter – Praxis des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die ei-
genhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Im vorlie-
genden Fall trägt die Einspruchsschrift dieselbe Unterschrift wie der unter dem Aktenzeichen WP 8/13 er-
fasste Einspruch. Sie kann also nicht von der angeblichen Einspruchsführerin unterschrieben sein, zumal
auch der Einspruchstext mit Einspruchsvorbringen des Einspruchsführers J. H. textidentisch ist. Beispiels-
weise ist an einer Stelle von „Vaterschaftsanerkennungen“ etc. die Rede, was zu einer Einspruchsführerin
nicht passt. Zur Schriftform gehört aber die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers bzw. der Ein-
spruchsführerin. Der Bundestag und der Wahlprüfungsausschuss haben dieses Erfordernis in der Vergangen-
heit stets mit Recht betont (Bundestagsdrucksachen 13/2800, Anlage 16; 14/1560, Anlage 6; 15/1150, Anlage
13; 16/1800, Anlage 62), da andernfalls eine Nachprüfung der Einspruchsberechtigung gar nicht möglich
wäre. Der vorliegende Fall zeigt, wie wichtig es ist, überprüfen zu können, ob ein Einspruch tatsächlich vom
vorgeblichen Absender bzw. der vorgeblichen Absenderin stammt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 109 – Drucksache 18/1160

Anlage 47

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn W. S., 64754 Hesseneck,

– Az.: WP 131/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Fax und einem Schreiben vom 10. November 2013 Einspruch gegen die
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er rügt, dass die Parteien CDU und CSU weder für sich genommen noch als CDU/CSU in allen Bundeslän-
dern Landeslistenvorschläge eingereicht haben. Man habe die CSU nur in Bayern und die CDU nur in den
anderen 15 Bundesländern wählen können. Beide Parteien gäben aber öffentlich vor, vom ganzen deutschen
Volk in allen 16 Bundesländern gewählt und legitimiert worden zu sein. Zwar sei die Einreichung eines Lan-
deslistenvorschlags gemäß §§ 18 ff. des Bundeswahlgesetzes (BWG) in das Ermessen der Parteien gestellt,
doch die Vorgehensweise von CDU und CSU sei nicht rechtens.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Rechtlich ist es nicht zu beanstanden, dass Wahlvorschläge der CSU nur in Bayern und Wahlvorschläge der
CDU nur in den anderen 15 Bundesländern gewählt werden können, wie dem Einspruchsführer bereits mehr-
fach auf Einsprüche gegen frühere Wahlen mit im Wesentlichen gleicher Begründung mitgeteilt worden ist
(vgl. Bundestagsdrucksachen 17/1850, Anlage 39; 16/5700, Anlage 1; 17/3100, Anlage 15). Wie der Ein-
spruchsführer selbst ausführt, können die Parteien gemäß § 18 BWG Wahlvorschläge für Wahlkreisbewerber
und Landeslisten einreichen; sie müssen dies also nicht tun. Daher ist es zulässig, dass die CSU als eigen-
ständige Partei traditionell nur in Bayern Wahlkreisvorschläge und einen Landeslistenvorschlag einreicht und
ihre Schwesterpartei CDU als ebenfalls eigenständige Partei von einer Landesliste und Direktkandidaten in
Bayern Abstand nimmt und (nur) in den übrigen 15 Bundesländern zur Wahl steht. Jeder gemäß dem Bun-
deswahlgesetz gewählte Direkt- oder Listenbewerber ist ein vollwertiger Vertreter des ganzen Volkes im
Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Es spielt keine Rolle, für welche Partei jemand
kandidiert hat bzw. wie viele Wahlvorschläge die Partei eines erfolgreichen Bewerbers eingereicht hat.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111 – Drucksache 18/1160

Anlage 48

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

der Frau K. G., 44225 Dortmund,
des Herrn R. K., 44263 Dortmund,

– Az.: WP 133/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Einspruchsführer haben mit einem Schreiben vom 9. November 2013 Einspruch gegen die Wahl zum
18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Sie rügen, es gebe keine Möglichkeit, sich bei der Wahl der Stimme zu enthalten. Nach dem Bundeswahlge-
setz werde lediglich zwischen gültigen und ungültigen Stimmen unterschieden. Wer keine(n) Kandidaten
wählen wolle, habe nur die Möglichkeit, nicht zur Wahl zu gehen oder den Stimmzettel ungültig zu machen.
Aber mit keiner dieser beiden Möglichkeiten könne man Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen. Bei jeder
Abstimmung und jeder Wahl in jedem Gremium und Organ der Bundesrepublik Deutschland – ob privat oder
öffentlich-rechtlich – und selbstverständlich auch im Deutschen Bundestag gebe es das Recht zur Stimment-
haltung. Nur bei den Wahlen zu den Parlamenten und den kommunalen Vertretungsorganen werde den Wäh-
lern diese Möglichkeit verweigert. Diejenigen, die weder eine „momentan als ‚gültig‘ bezeichnete“ Stimme
abgeben noch der Wahl fernbleiben oder den Stimmzettel ungültig machen wollten, würden in ihrem sich aus
der Verfassung und der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ herrührenden Recht beschnitten, an
der Wahl teilzunehmen. Insofern sei die Wahl nicht „gleich“. Das Bundeswahlgesetz sei insoweit verfas-
sungswidrig.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Einspruchsführer wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich kein Verstoß ge-
gen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Die von den Einspruchsführern vermisste Möglichkeit, sich auf dem Stimmzettel sichtbar – z. B. durch An-
kreuzen eines Feldes „Enthaltung“ – und unter Einfluss auf das Wahlergebnis der Stimme zu enthalten, ist im
geltenden Bundeswahlrecht nicht vorgesehen. Nach § 34 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) gibt der
Wähler seine Erst- und Zweitstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz
oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber bzw. welcher Landesliste sie gelten
sollen. Entsprechend sieht § 45 Absatz 1 der Bundeswahlordnung in Verbindung mit Anlage 26 zur Bundes-
wahlordnung vor, dass der Stimmzettel (nur) Felder für die Kennzeichnung der aufgeführten Wahlkreisbe-
werber und Landeslisten enthält. Es ist möglich – und vom Grundsatz der Wahlfreiheit umfasst –, keinem der
Wahlvorschläge seine Stimme zu geben. Dann sind allerdings beide Stimmen gemäß § 39 Absatz 1 Nummer
2 in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2 BWG als ungültig zu werten. Der Gesetzgeber hat sich damit dafür
entschieden, dass sich der Wähler lediglich durch eine Nichtteilnahme an der Wahl der Stimme enthalten
kann. Sobald er sich an der Wahl beteiligt, unterscheidet das Bundeswahlgesetz nur noch zwischen gültigen
und ungültigen Stimmen (vgl. Bundestagsdrucksachen 14/1560, Anlage 76; 15/1150, Anlage 39; 17/3100,

Drucksache 18/1160 – 112 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Anlagen 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/6300, Anlage 18; Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz,
9. Auflage 2013, § 39 Rn. 19), wobei eine ungültige Stimme dieselbe Wirkung entfaltet wie eine Stimment-
haltung.

Soweit die Einspruchsführer in der nicht gegebenen Möglichkeit, sich auf dem Stimmzettel sichtbar der
Stimme zu enthalten, den Grundsatz der gleichen Wahl gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes
(und die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“) verletzt sehen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass
der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprü-
fungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kon-
trolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen
16/1800, Anlagen 26 bis 28 mit weiteren Nachweisen; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13
bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12,
13, 32, 38, 40 bis 43 mit weiteren Nachweisen; 17/6300, Anlage 19). Unabhängig davon bestehen aus Sicht
des Wahlprüfungsausschusses keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten Regelungen des
Bundeswahlgesetzes (und ihrer Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verankerungen der Menschenrechte).
Der von den Einspruchsführern angeführte Grundsatz der Wahlgleichheit bezieht sich nicht auf jede im Zu-
sammenhang mit der Wahl getätigte Willensäußerung. Vielmehr ist er, wie Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG
zeigt, allein auf die Bestimmung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages gerichtet. Die Wähler ent-
scheiden, welche der Mandatsbewerber in das Parlament einziehen. Stimmen, die ausdrücklich für keinen der
genannten Wahlvorschläge abgegeben würden, könnten eine solche Entscheidung jedoch nicht herbeiführen
(vgl. Bundestagsdrucksachen 14/1560, Anlage 100; 17/3100, Anlagen 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36;
17/6300, Anlage 18). Sie sind daher – ebenso wie das Fernbleiben von der Wahl, das aktive Ungültigmachen
des Stimmzettels oder die Abgabe eines leeren Stimmzettels – für die Mandatsverteilung mit gutem Grund
ohne Bedeutung. Der Aufwand, Stimmen, deren Zählwert „Null“ ist, gesondert zu erfassen, wäre folglich
nicht gerechtfertigt (vgl. Hahlen, in: Schreiber, a. a. O.).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 113 – Drucksache 18/1160

Anlage 49

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn D. P., 69226 Nußloch,

– Az.: WP 136/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einer E-Mail vom 22. September 2013 Einspruch gegen die Wahl zum
18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er wendet sich gegen die Namensliste der „Wahlhelfer“ in seiner Heimatgemeinde. Hiergegen habe er schon
am 13. September 2013 Widerspruch gegenüber mehreren namentlich bezeichneten Adressaten erhoben. Sein
Widerspruch sei insbesondere dadurch begründet, dass die Kommunalverwaltung in Nußloch den vollständi-
gen Prüfbericht zur kommunalen Lage der Gemeinde nach wie vor den Wahlberechtigten zur Bundestags-
wahl „unterschlage“. Der Prüfbericht der Gemeindeprüfunganstalt in Karlsruhe enthalte bedeutende Informa-
tionen zur „politischen Qualität, welche hier vor Ort herrscht“. Er könne wegen des von ihm eingelegten
Widerspruchs gegen die Namensliste und damit die Wahlhelfer sein Wahlrecht nicht ausüben, ohne sich wi-
dersprüchlich zu verhalten. Niemand könne ihm abverlangen, „Wahlhandlungen bei Verfassungsbrechern
auszuüben“.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Mit einem Schreiben vom 15. November 2013 ist der Einspruchsführer auf das Schriftformerfordernis in § 2
Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) hingewiesen worden. Er hat darauf nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung per E-Mail nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses
nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WPrüfG genügt. Es entspricht ständiger – und in der Sit-
zung am 13. Februar 2014 bestätigter – Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundesta-
ges, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem
Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55;
16/900, Anlagen 31 und 32; 17/6300, Anlage 1).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 115 – Drucksache 18/1160

Anlage 50

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn U. P., 59065 Hamm,

– Az.: WP 137/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Fax vom 13. November 2013 Einspruch gegen die Wahl zum
18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er trägt vor, eine „illegitime Regierung“ könne nicht ein einziges Gesetz ändern oder beschließen. Doch we-
sentlich gravierender sei der Umstand, dass der Geltungsbereich des „aufgebürdeten Grundgesetzes für die
Wirtschaftsvereinigung in Deutschland“ durch die Streichung des Artikels 23 des Grundgesetzes (alte Fas-
sung) verloren gegangen sei und dieser bedeutungsvolle Vorgang nicht durch die Präambel „ersetzt“ (geheilt)
werden könne. Der „alliierte Vorbehalt“ gelte nach wie vor, so dass sich die Frage stelle, wie ein besetztes
Land überhaupt Wahlen abhalten könne. Die angegriffene Bundestagswahl sei ebenso ungültig wie alle vor-
herigen Wahlen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vorbringen des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. Die Thesen des Einspruchsführers sind
aus Sicht des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht ansatzweise nachvollziehbar;
auf eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung wird im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens verzichtet.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 117 – Drucksache 18/1160

Anlage 51

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

der Frau C. P., 31554 Sachsenhagen,

– Az.: WP 138/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Einspruchsführerin hat mit einem Fax vom 14. November 2013 Einspruch gegen die Wahl zum
18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Sie trägt vor, die Bundestagswahl und jegliche Kommunalwahlen seien illegal. Das Bundesverfassungsge-
richt habe am 27. Juli 2012 geurteilt, dass jegliche Wahlen seit dem Jahr 1956 nicht verfassungskonform vom
verfassungsgemäßen Gesetzgeber „durchgeführt“ worden seien. Bereits am 3. Juli 2008 habe das Gericht das
bisherige Wahlverfahren als „widersinnig“, „willkürlich“ und daher „verfassungswidrig“ bezeichnet. Das
Parlament habe die Anordnung des Gerichts missachtet, bis zum 30. Juni 2011 ein neues, verfassungskon-
formes Wahlrecht zu schaffen. Die Bundesregierung, das Parlament etc. seien wegen der Urteile des Bundes-
verfassungsgerichts nicht befähigt und berechtigt, ein neues Wahlgesetz zu schaffen. Dieses Recht stehe aus-
schließlich dem Volk als dem Souverän und verfassungsgemäßen Gesetzgeber zu. Alle nach 1953 gewählten
Bundestage und Bundesregierungen seien nicht legitimiert (gewesen). Deswegen seien alle ihre Beschlüsse,
Verträge, Verordnungen, Gesetze und Gesetzesänderungen etc., auch das derzeitige Bundeswahlgesetz, un-
gültig und nichtig. Das Bundesverfassungsgericht habe keine Befugnis (gehabt), den verfassungswidrigen
Zustand zu heilen.

Des Weiteren bezweifelt die Einspruchsführerin die Staatlichkeit und Souveränität der Bundesrepublik
Deutschland sowie Wirksamkeit der Wiedervereinigung.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vorbringen der Einspruchsführerin lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger
Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften
nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden (vgl.
zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 16/1800, Anlagen 26 bis 28 mit weiteren Nachweisen; 17/1000, Anla-
gen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30,
32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43 mit weiteren Nachweisen; 17/6300, Anlage 19).

Gleichwohl soll das Vorbringen der Einspruchsführerin nicht unwidersprochen bleiben: Aus den von ihr
genannten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts folgt – entgegen der Auffassung der Einspruchsführerin –
nicht die Unwirksamkeit jeglicher Wahlen seit dem Jahr 1956. Daher geht auch ihr Vorbringen zur angeblich
nicht vorhandenen Legitimation aller nach 1953 gewählten Bundestage und Bundesregierungen sowie zur
Nichtigkeit all ihrer Gesetze und sonstigen Handlungen fehl. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem

Drucksache 18/1160 – 118 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Urteil vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266) nicht das Bundeswahlgesetz (BWG) als solches oder das Wahl-
verfahren für „widersinnig“, „willkürlich“ und daher „verfassungswidrig“ erklärt. Vielmehr hat es sich auf
einen Teilaspekt des damals zu beurteilenden Bundeswahlgesetzes bezogen: Das Gericht hat in der genannten
Entscheidung festgestellt, § 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 und 5 BWG (alte Fassung)
verletze die Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl, soweit hierdurch ermöglicht werde,
dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweit-
stimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen könne (sog. negatives Stimmgewicht oder
inverser Erfolgswert). Ein Wahlsystem, so das Gericht, das darauf ausgelegt sei oder doch jedenfalls in typi-
schen Konstellationen zulasse, dass ein Zuwachs an Stimmen zu Mandatsverlusten führe oder dass für den
Wahlvorschlag einer Partei insgesamt mehr Mandate erzielt würden, wenn auf ihn selbst weniger oder auf
einen konkurrierenden Vorschlag mehr Stimmen entfielen, führe zu willkürlichen Ergebnissen und lasse den
demokratischen Wettbewerb um Zustimmung bei den Wahlberechtigten widersinnig erscheinen (BVerfGE
121, 266 [299]). Diese Aussage bezog sich allein auf das negative Stimmgewicht, nicht aber auf das Wahl-
recht als solches. Die Wahl wurde nämlich ausdrücklich nicht für ungültig erklärt (vgl. BVerfGE 121, 266
[289]). Eine Aufhebung oder Nichtigerklärung des Bundeswahlgesetzes hatte das Urteil nicht zur Folge.
Ebensowenig hat das Urteil den Deutschen Bundestag daran gehindert, ein neues Wahlgesetz zu erlassen
bzw. das bestehende zu ändern. Die Befugnis des Parlaments zur Regelung des Wahlrechts ergibt sich aus
Artikel 38 Absatz 3 des Grundgesetzes, wonach ein Bundesgesetz „das Nähere“, also die Einzelheiten, des
Wahlrechts bestimmt. Eine unmittelbare Befugnis des Volkes besteht insoweit – anders als die Einspruchs-
führerin glaubt – nicht. Der Deutsche Bundestag hat auf die Einwände des Bundesverfassungsgerichts hin das
Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I.
S. 2313) erlassen.

Auch in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316) hat das Bundesverfassungsgericht nicht
geurteilt, jegliche Wahlen seit dem Jahr 1956 seien nicht verfassungskonform vom verfassungsgemäßen Ge-
setzgeber durchgeführt worden. Davon abgesehen, dass der Gesetzgeber keine Wahlen durchführt, hat das
Gericht lediglich das durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. Novem-
ber 2011 neu gestaltete Verfahren der Verteilung der (Landes-)Listenmandate gemäß § 6 BWG für verfas-
sungswidrig erklärt. Eine Aufhebung des Bundeswahlgesetzes, gar eine rückwirkende, hatte das Urteil nicht
zur Folge. Der Gesetzgeber hat im Übrigen auf die Einwände des Gerichts reagiert und das Sitzverteilungs-
verfahren auf die Landeslisten durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 3. Mai 2013 (Bundesgesetzblatt I S. 1082) neu und aus Sicht des Wahlprüfungsausschusses und des
Deutschen Bundestages verfassungskonform geregelt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 119 – Drucksache 18/1160

Anlage 52

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn J. S., 201107 Shanghai (VRC)

– Az.: WP 147/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Mit einer öffentlichen Petition vom 30. Oktober 2013 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültig-
keit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er bemängelt, das Briefwahlverfahren sei nicht geeignet, um im Ausland lebende wahlberechtigte Deutsche
gleichberechtigt an den Bundestagswahlen teilnehmen zu lassen.

Angesichts des bevorstehenden Ablaufs der Einspruchsfrist und der weiten Entfernung seines Wohnorts von
Berlin ist der Einspruchsführer mit einer E-Mail des Ausschusssekretariats vom 30. Oktober 2013 darauf
hingewiesen worden, dass ein Einspruch nur per Brief oder Fax eingelegt werden kann. Der Einspruchsführer
hat darauf nicht geantwortet.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung per E-Mail oder ein Online-Formular nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 Wahlprüfungsgesetz genügt. Es
entspricht ständiger – und in der Sitzung am 13. Februar 2014 bestätigter – Praxis des Wahlprüfungsaus-
schusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unter-
schrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich elektronisch
eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. etwa Bundestags-
drucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55; 16/900, Anlagen 31 und 32; 17/6300, Anlage 1).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 121 – Drucksache 18/1160

Anlage 53

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn J. F., 49090 Osnabrück,

– Az.: WP 153/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 18. November 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er trägt vor, er sehe sein Grundrecht auf allgemeine und gleiche Wahl dadurch verletzt, dass die CSU über
die Fraktionsgemeinschaft mit der CDU automatisch an einer zukünftigen Bundesregierung beteiligt sei. Es
könne nicht in das Belieben zweier Parteien gestellt sein, wie und wo man sich zur Wahl stelle. Insoweit
werde Verfassungsrecht in unzulässiger Weise durch Vereinsrecht eingeschränkt. Bei Kommunal- oder Land-
tagswahlen könne dies für den enger gefassten regionalen Kreis der Wahlberechtigten zulässig sein. Die CSU
habe sich zwischenzeitlich zu einer eigenständigen Partei mit eindeutigem Wählerprofil emanzipiert und
komme für einen ganz anderen Wählerkreis infrage als die CDU. Die Wahlberechtigten aller Bundesländer
müssten die Möglichkeit haben, CDU und CSU unabhängig voneinander wählen zu können; ansonsten sei
keine Legitimation für bundesweites Regierungshandeln gegeben. Es bleibe (einer bundesweit antretenden)
CSU unbenommen, eine Koalition mit der CDU zu bilden. Die Allgemeinheit der Wahl sei verletzt, weil die
Wahlberechtigten außerhalb Bayerns keine Möglichkeit besessen hätten, die CSU zu wählen. Die Gleichheit
der Wahl sei nicht gegeben gewesen, da die Wirksamkeit der für die CSU in Bayern abgegebenen Stimmen
sich durch die Regierungsbeteiligung erhöhe. Seine, des Einspruchsführers, Stimme wiege im Vergleich zu
einer bayerischen Stimme für die CSU weniger.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Aus dem Vorbringen des Einspruchsführers ergibt sich kein
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die CSU nicht über die Fraktionsgemeinschaft mit der CDU nach § 10
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, sondern als eigenständige Partei Teil der aus drei Parteien
bestehenden aktuellen Regierungskoalition ist. Gemäß § 18 des Bundeswahlgesetzes (BWG) können die
Parteien Wahlvorschläge für Wahlkreisbewerber und Landeslisten einreichen; sie müssen dies also nicht tun.
Die Wähler haben keinen Anspruch darauf, dass die Parteien in allen Ländern Landeslisten einreichen (vgl.
Bundestagsdrucksachen 17/1850, Anlage 39; 17/3100, Anlage 15; Strelen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz,
9. Auflage 2013, § 4 Rn. 2). Daher ist es zulässig, dass die CSU traditionell nur in Bayern einen Landeslis-
tenvorschlag einreicht und ihre Schwesterpartei CDU von einer Landesliste und Direktkandidaten in Bayern
Abstand nimmt und (nur) in den übrigen 15 Bundesländern zur Wahl steht.

Hinsichtlich des vom Einspruchsführer behaupteten Verstoßes gegen die Grundsätze der Allgemeinheit und
Gleichheit der Wahl ist zu beachten, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständi-

Drucksache 18/1160 – 122 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

ger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften
nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden (vgl.
zuletzt etwa Bundestagsdrucksache 16/1800, Anlagen 26 bis 28 mit weiteren Nachweisen; 17/1000, Anlagen
5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34
bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43 mit weiteren Nachweisen; 17/6300, Anlage 19). Unab-
hängig davon ist die bestehende Rechtslage nach Ansicht des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen
Bundestages verfassungskonform, zumal das Parlament nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts gemäß Artikel 38 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) bei der Ausfüllung des durch Artikel 38
Absatz 2 und 3 GG vorgezeichneten verfassungsrechtlichen Rahmens einen – mit Ausnahme im Bereich der
Wahlrechtsgleichheit – weiten Gestaltungsspielraum besitzt (vgl. etwa BVerfGE 3, 19 [24 f.]; 97, 317 [328];
131, 316 [335]). Der Verfassungsgeber hat die Festlegung und konkrete Ausgestaltung des Wahlsystems
bewusst offen gelassen (vgl. BVerfGE 95, 335 [349]; 121, 266 [296]; 131, 316 [335]).

In der Möglichkeit der Parteien, nicht in allen Bundesländern zu kandidieren, liegt kein Verstoß gegen die
Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG. Allgemein ist
eine Wahl, wenn grundsätzlich allen Staatsbürgerinnen und -bürgern das Wahlrecht zusteht. Die „Allgemein-
heit“ betrifft nur den Zugang zu, also die Teilnahme an der Wahl und nicht die Abgabe oder das Gewicht der
Stimmen (vgl. nur Leisner, in: Sodan [Hrsg.], Grundgesetz, 2. Auflage 2011, Artikel 38 Rn. 26). Jede Staats-
bürgerin und jeder Staatsbürger muss das Wahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben können (vgl.
BVerfGE 71, 81 [94]). Dies ist nach derzeitiger Rechtslage gegeben. Ein Anspruch darauf, dass alle Wahlbe-
rechtigten bundesweit die gleichen Parteien wählen können, folgt aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der
Wahl nicht. Gleich ist eine Wahl ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn die
Stimme einer und eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert besitzt und die gleiche
rechtliche Erfolgschance hat (vgl. BVerfGE 95, 335 [353, 369 f.]; 121, 266 [295]; 124, 1 [18]; 131, 306
[337]). Alle Wählenden sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis
haben können (vgl. BVerfGE 121, 266 [295]; 131, 306 [337]). Durch den Umstand, dass Parteien nicht bun-
desweit kandidieren (müssen), werden weder der Zählwert der Stimmen noch ihre Erfolgschance verletzt.
Lediglich die Auswahlmöglichkeiten sind, von Wahlkreis zu Wahlkreis und von Bundesland zu Bundesland,
andere. Zudem ist die den Parteien durch § 18 BWG eingeräumte Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob, wo
und wie sie kandidieren, Ausdruck ihrer aus Artikel 21 Absatz 1 GG abzuleitenden Betätigungsfreiheit.

Außerdem ist jede Koalition, die von im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien gebildet wird, über die
Abgeordneten, die dieses Bündnis im Parlament tragen, verfassungsrechtlich legitimiert. In welchen Bundes-
ländern diese Abgeordneten gewählt worden sind und welchen Parteien sie angehören, ist rechtlich unerheb-
lich. Alle Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG (gemeinsam)
Vertreter des ganzen Volkes.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 123 – Drucksache 18/1160

Anlage 54

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn S. Sch., 91053 Erlangen,

– Az.: WP 168/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat durch ein Fax vom 20. November 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er trägt vor, der Schwachpunkt bzw. die Sicherheitslücke der Bundestagswahl sei gewesen, dass es keine
persönliche Identifikation im Wahllokal gegeben habe und die persönliche Identität im Briefwahlverfahren
nicht sichergestellt gewesen sei. Infolge dessen seien Mehrfachstimmabgabe und „Leihstimmen an Dritte“
möglich gewesen. Dies verstoße mindestens gegen die in Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) nie-
dergelegten Grundsätze der freien und geheimen Wahl.

Folgendes Szenario sei möglich: Eine Institution, die z. B. ein wirtschaftliches Interesse am Wahlausgang
habe, könne sich entschließen, zur Durchsetzung ihrer Interessen Wählerstimmen zu kaufen und über Mit-
telsmänner im Urnen- oder im Briefwahlverfahren im Sinne der Institution zu stimmen. Wahlunterlagen
könnten z. B. in anonymisierter Form mithilfe von elektronischen Kommunikationssystemen akquiriert wer-
den. Gekaufte Briefwähler könnten ihre Unterlagen an eine Mittlerorganisation schicken, die dann die
Stimmzettel ausfülle und per Post an die jeweilige Wahlbehörde versende. Im Urnenwahlverfahren könnten
durch Mittlerorganisationen „Wählermarionetten“ ausgeschickt werden, die in mehreren Wahllokalen nach-
einander im Sinne der Institution wählen könnten, wobei sie zur Sicherheit kein Wahllokal zweimal betreten
würden. Eine Überprüfung der Akquise über das Internet (zur Verhinderung solcher Machenschaften) sei
kaum möglich. Bei der Briefwahl sei eine Kontrolle aufwendig, aber z. B. mithilfe des „PostIdent“-
Verfahrens machbar. Die Kontrolle im Wahllokal könne sehr einfach gewährleistet werden, nämlich durch
die Notwendigkeit, einen Lichtbildausweis vorzuzeigen. Leider werde dies nicht mehr praktiziert, was es
Betrügern einfach mache. Ein Betrug dürfte nur in gravierenden Fällen auffliegen, da sich die Wahlhelfer und
die Wähler selten persönlich kennen würden.

Es könne nicht abgeschätzt werden, wie viele Stimmen nach der geschilderten Methode in betrügerischer
Absicht abgegeben worden seien. Jedoch müsse der beachtliche Anteil an Briefwahlstimmen zu denken ge-
ben. Bemerkenswert sei auch die offensichtlich zunehmende Diskrepanz zwischen den Prognosen und dem
„tatsächlichen“ Wahlergebnis. Das äußerst laxe Wahlverfahren provoziere in bestimmten Kreisen geradezu
einen Betrug. Da in neuerer Zeit wenige Tausend Stimmen entscheidend sein könnten, liege es nahe, ein
wenig in das Innerste der Demokratie einzugreifen, um politisch und wirtschaftlich gewünschte Weichen zu
stellen. Es sei zu fragen, wer z. B. 50 Euro für eine Stimme ausschlagen würde, von der er sich ohnehin kei-
nen politisch relevanten Einfluss mehr erwarte. Wegen der „neuen Armut“ könnten Bürger sich schon für
noch geringere Beträge ihre Stimme abkaufen lassen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Drucksache 18/1160 – 124 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

1. Bezüglich der Urnenwahl entspricht es geltendem Recht, dass sich nicht alle Wahlberechtigten im Wahl-
raum ausweisen mussten (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1150 Anlagen 31 und 33; 16/900, Anlagen 21
und 22; 16/3600, Anlage 32; 16/5700, Anlagen 8 und 22; 17/2250, Anlagen 2 bis 4, 8, 10, 13, 15, 17, 20).
Ausweisen müssen sich nach § 59 Satz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) die Inhaber von Wahlscheinen.
Ansonsten hat sich der Wahlberechtigte nach § 56 Absatz 3 Satz 2 BWO nur auf Verlangen des Wahlvor-
standes auszuweisen. Der Wahlvorstand verlangt dies insbesondere dann, wenn der Wähler seine Wahlbe-
nachrichtigung nicht vorlegt. Ist der Name des Wählers im Wählerverzeichnis aufgeführt, die Wahlberechti-
gung festgestellt und besteht außerdem kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers, gibt der Wahlvorsteher
die Wahlurne frei (§ 56 Absatz 4 Satz 1 BWO). In der Regel ist somit die Vorlage der Wahlbenachrichtigung
zur Feststellung der Identität ausreichend. Diese Art der Kontrolle bietet hinreichend Gewähr dafür, dass die
Identität der Wählerinnen und Wähler überprüft und Manipulationen durch eine mehrfache Teilnahme an der
Wahl verhindert werden. Soweit der Einspruchsführer in der bestehenden Rechtslage einen Verstoß gegen die
in Artikel 38 Absatz 1 GG verankerten Grundsätze der freien und geheimen Wahl zu erkennen meint, ist zu
beachten, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen eines
Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen (vgl. zuletzt
etwa Bundestagsdrucksachen 16/1800, Anlagen 26 bis 28 mit weiteren Nachweisen; 17/1000, Anlagen 5 und
11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis
36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43 mit weiteren Nachweisen; 17/6300, Anlage 19).

Unabhängig davon besteht an der Vereinbarkeit der genannten Regelungen der Bundeswahlordnung mit dem
Bundeswahlgesetz und mit dem Grundgesetz, insbesondere Artikel 38 Absatz 1 GG, kein Zweifel (vgl. Bun-
destagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 31 und 33; 16/900, Anlage 22; 16/3600, Anlage 32). Zudem ist die
Wahl durch das Gebot der höchstpersönlichen Ausübung des Wahlrechts gemäß § 14 Absatz 4 BWG und die
Strafbarkeit des unbefugten Wählens gemäß § 107a des Strafgesetzbuches (StGB) aus Sicht des Deutschen
Bundestages ausreichend gegen den von dem Einspruchsführer befürchteten Wahlbetrug und vornehmlich
die Wahl unter Vorlage fremder Wahlbenachrichtigungen abgesichert (vgl. auch Bundestagsdrucksache
17/2250, Anlagen 2, 10, 15, 17, 20).

2. Auch hinsichtlich der Briefwahl liegt kein Wahlfehler vor. Der Einspruchsführer trägt keine konkreten
Tatsachen vor, die auf einen Verstoß gegen Vorschriften für die Vorbereitung oder Durchführung der Wahl
hinweisen. Das von ihm geschilderte Szenario ist rein hypothetisch und an sich schon wenig glaubhaft. Damit
der Wahlprüfungsausschuss einem behaupteten Wahlfehler nachgehen oder gar sein Vorliegen feststellen
kann, reicht es jedoch nicht aus, darzulegen, dass die Gefahr von Wahlfehlern bestehen könnte. Vielmehr
muss unter Angabe konkreter, der Überprüfung zugänglicher Tatsachen dargelegt werden, dass sich diese
Gefahr auch realisiert hat, das heißt, dass ein Wahlfehler nicht nur möglich war, sondern auch aufgetreten ist.
Dies folgt daraus, dass gemäß § 2 Absatz 1 und 3 Wahlprüfungsgesetz die Wahlprüfung nicht von Amts we-
gen, sondern nur auf zu begründenden Einspruch erfolgt (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/2200, Anlage 16
mit weiteren Nachweisen; 17/6300, Anlage 19). Da aber nur tatsächliche Wahlfehler die Gültigkeit der Wahl
beeinflussen können, müssen auch die in der Begründung vorgetragenen Tatsachen mehr als nur die Gefahr
von Wahlfehlern substantiieren. Dies gilt selbst dann, wenn die Substantiierung für den einzelnen Bürger
schwierig oder gar unmöglich ist (vgl. Bundestagsdrucksachen 16/1800, Anlage 26; 17/2200, Anlage 16;
17/6300, Anlage 19; BVerfGE 66, 369 [379]). Andererseits besteht für den Wahlprüfungsausschuss weder
eine Verpflichtung noch eine tatsächliche Möglichkeit, bloß vermuteten Wahlfehlern durch umfangreiche
Ermittlungen und Erhebungen selbst nachzugehen. Unabhängig von der unzureichenden Substantiierung des
Einspruchs, besteht für verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Ausgestaltung der Briefwahl – ein-
gedenk der nicht bestehenden Prüfungspflicht bestehender Wahlrechtsvorschriften im Wahlprüfungsverfah-
ren des Deutschen Bundestages – ohnehin kein Anlass (vgl. auch insoweit bereits Bundestagsdrucksachen
17/2200, Anlage 16; 17/6300, Anlage 19). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach ausdrücklich
die Verfassungsmäßigkeit der Briefwahl, namentlich ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der freien und
geheimen Wahl, bestätigt (BVerfGE 21, 200, [24 ff.]; 59, 119 [125 ff.]). Die Erwägungen in den Entschei-
dungen von 1967 und 1981 treffen in Begründung und Ergebnis nach wie vor zu. Wie vom Bundesverfas-
sungsgericht betont, überschreitet die Einführung der Briefwahl nicht den in Wahlrechtsfragen vorhandenen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 125 – Drucksache 18/1160

gesetzgeberischen Spielraum. So hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht beanstandet, dass die
Regelungen der Briefwahl – anders als bei der Urnenwahl – es weitgehend demWahlberechtigten überlassen,
in seinem Bereich selbst für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und der Wahlfreiheit Sorge zu tragen. Es
hat auch darauf hingewiesen, dass ein Wahlberechtigter, der es im Einzelfall nicht für möglich halte, das
Wahlgeheimnis und seine Entschließungsfreiheit zu wahren, davon absehen könne, sich Briefwahlunterlagen
zu beschaffen oder zu benutzen und, wenn ihm die Umstände ausnahmsweise keine andere Wahl lassen, sich
– wie das auch vor der Einführung der Briefwahl der Fall gewesen sei – gezwungen sehen könne, auf die
Stimmabgabe zu verzichten (BVerfGE 59, 119 [126 f.]). Zwar trifft den Gesetz- und Verordnungsgeber nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht, die bisherige Regelung und Handhabung der Brief-
wahl ständig in Anbetracht neu auftretender Entwicklungen, die unvorhergesehene Gefahren für die Integrität
der Wahl mit sich bringen können, zu überprüfen und dabei zutage tretenden Missbräuchen, die geeignet sein
können, die Freiheit der Wahl oder das Wahlgeheimnis mehr als unumgänglich zu gefährden, entgegen zu
treten (BVerfGE 59, 119 [127]). Die vom Einspruchsführer geäußerten Vermutungen betreffen jedoch keine
neuen Entwicklungen und lassen, da sie rein spekulativ und nicht belegt bleiben, auch nicht auf unvorherge-
sehene Gefahren für die Integrität der Wahl schließen, so dass diese Prüfungspflicht vom Gesetzgeber nicht
verletzt worden ist. Schließlich ist nicht nur die Urnen-, sondern auch die Briefwahl durch das Gebot der
höchstpersönlichen Ausübung des Wahlrechts gemäß § 14 Absatz 4 BWG und die Strafbarkeit des unbefug-
ten Wählens gemäß § 107a StGB aus Sicht des Deutschen Bundestages in ausreichender Weise gegen den
von dem Einspruchsführer befürchteten Wahlbetrug gesichert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 127 – Drucksache 18/1160

Anlage 55

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn J. S., 26135 Oldenburg,

– Az.: WP 172/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Fax vom 20. November 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er trägt vor, man müsse, um wählen oder gewählt werden zu können, gemäß § 12 bzw. § 15 des Bundes-
wahlgesetzes (BWG) am Wahltag die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Er gehe davon aus, dass zum
maßgeblichen Zeitpunkt nicht jeder Wähler und auch nicht jeder Kandidat sowie jeder der gewählten Abge-
ordneten die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe oder sie habe zweifelsfrei nachweisen können oder
der Besitz der Staatsangehörigkeit zweifelsfrei nachgeprüft worden sei. Dies habe Auswirkungen auf die
Sitzverteilung im Deutschen Bundestag. Der Personalausweis und der Reisepass seien keine Dokumente, die
zweifelsfrei die deutsche Staatsangehörigkeit belegten. Ein sicherer Beleg sei nur ein Staatsangehörigkeits-
ausweis.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Der Einspruchsführer weist zwar zutreffend auf § 12 und § 15 BWG hin, welche die Wahlberechtigung für
die Wahl zum Deutschen Bundestag an die Deutscheneigenschaft im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des
Grundgesetzes knüpfen. Danach ist Deutscher vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder
als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom
31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind
insbesondere im Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158), geregelt. Der Einspruchsführer unterliegt jedoch einem Irrtum, wenn
er meint, jeder Wähler habe für die Teilnahme an der Wahl den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit zu
führen. Gemäß § 14 Absatz 1 BWG kann wählen, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
Wahlschein hat. Die Stimmabgabe im Wahllokal erfolgt dann gemäß dem in § 56 der Bundeswahlordnung
(BWO) vorgesehenen Ablauf. Dabei kann der Wahlvorstand die Vorlage der Wahlbenachrichtigung anord-
nen (§ 56 Absatz 1 BWO) sowie verlangen, dass der Wähler sich über seine Person ausweist, insbesondere
wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt (§ 56 Absatz 3 BWO). Die Vorlage eines Nachweises über
die Staatsangehörigkeit, die der Einspruchsführer fordert, ist hingegen nicht vorgesehen, ein derartiges Ver-
langen durch den Wahlvorstand wäre daher sogar unzulässig.

Drucksache 18/1160 – 128 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Vermutung des Einspruchsführers, auch Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit hätten gewählt oder
seien gewählt worden, ist durch nichts belegt. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen
oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der
Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, müssen als unsubstantiiert zurückgewiesen
werden (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283 bis 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9;
17/1000, Anlagen 13 und 19; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; Hahlen, in: Schreiber,
Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 49 Rn. 25).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 129 – Drucksache 18/1160

Anlage 56

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

der Vereinigung „Freien Arbeits- und Interessengemeinschaft“, 36037 Fulda,

– Az.: WP 175/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Einspruchsführerin hat mit einem von mehreren Personen unterschriebenen Fax vom 21. November 2013
Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Sie trägt vor, die Bundestagswahl und jegliche Kommunalwahlen seien illegal. Das Bundesverfassungsge-
richt habe am 27. Juli 2012 geurteilt, dass jegliche Wahlen seit dem Jahr 1956 nicht verfassungskonform vom
verfassungsgemäßen Gesetzgeber „durchgeführt“ worden seien. Bereits am 3. Juli 2008 habe das Gericht das
bisherige Wahlverfahren als „widersinnig“, „willkürlich“ und daher „verfassungswidrig“ bezeichnet. Das
Parlament habe die Anordnung des Gerichts missachtet, bis zum 30. Juni 2011 ein neues, verfassungskon-
formes Wahlrecht zu schaffen. Die Bundesregierung, das Parlament etc. seien wegen der Urteile des Bundes-
verfassungsgerichts nicht befähigt und berechtigt, ein neues Wahlgesetz zu schaffen. Dieses Recht stehe aus-
schließlich dem Volk als dem Souverän und verfassungsgemäßen Gesetzgeber zu. Alle nach 1953 gewählten
Bundestage und Bundesregierungen seien nicht legitimiert (gewesen). Deswegen seien alle ihre Beschlüsse,
Verträge, Verordnungen, Gesetze und Gesetzesänderungen etc., auch das derzeitige Bundeswahlgesetz, un-
gültig und nichtig. Das Bundesverfassungsgericht habe keine Befugnis (gehabt), den verfassungswidrigen
Zustand zu heilen.

Des Weiteren bezweifelt die Einspruchsführerin die Staatlichkeit und Souveränität der Bundesrepublik
Deutschland sowie Wirksamkeit der Wiedervereinigung.

Wegen der Einzelheiten ihres Vortrages wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

1. Der Einspruch ist unzulässig, soweit die Einspruchsführerin sämtliche Kommunalwahlen für illegal hält.
Die Wahlprüfung beim Deutschen Bundestag bezieht sich gemäß Artikel 41 des Grundgesetzes nur auf die
Bundestagswahl. Für Kommunalwahlen stehen eigene Verfahren nach Landesrecht bereit.

2. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist – unabhängig vom Vorgesagten und darüber hinaus – zweifelhaft, da
offenbar eine ladungsfähige Anschrift der Vereinigung (und auch der Unterzeichneten) fehlt. Die Eingangs-
bestätigung wurde nämlich als unzustellbar an den Wahlprüfungsausschuss zurückgesandt. Zwar wird die
Angabe einer ladungsfähigen Anschrift vom Wortlaut des Wahlprüfungsgesetzes nicht ausdrücklich verlangt.
Dies ist jedoch auch im Falle der Zivilprozess- und der Verwaltungsgerichtsordnung nicht anders. Gleich-
wohl ist für beide Prozessarten anerkannt, dass eine ordnungsgemäße Klageerhebung zumindest im Regelfall
die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraussetzt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1800, Anlage 57 und
die dort angeführten Nachweise; 16/3600, Anlage 27; 17/1000, Anlage 5). Wahlprüfungsausschuss und Deut-
scher Bundestag haben die Frage, ob dies auch im Wahlprüfungsverfahren gilt, bislang offengelassen (vgl.

Drucksache 18/1160 – 130 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bundestagsdrucksachen 16/1800, Anlage 58; 17/1000, Anlage 5). Diese Frage kann im vorliegenden Verfah-
ren ebenfalls unbeantwortet bleiben, da der Einspruch jedenfalls unbegründet ist.

II.

Der Einspruch ist unbegründet, da dem Vortrag der Einspruchsführerin kein Verstoß gegen Wahlrechtsvor-
schriften und damit kein Wahlfehler zu entnehmen ist.

1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständi-
ger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften
nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden (vgl.
zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 16/1800, Anlagen 26 bis 28 mit weiteren Nachweisen; 17/1000, Anla-
gen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30,
32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43 mit weiteren Nachweisen; 17/6300, Anlage 19).

Gleichwohl soll das Vorbringen der Einspruchsführerin nicht unwidersprochen bleiben: Aus den von ihr
genannten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts folgt nicht die Unwirksamkeit jeglicher Wahlen seit dem
Jahr 1956. Daher geht auch ihr Vorbringen zur angeblich nicht vorhandenen Legitimation aller nach 1953
gewählten Bundestage und Bundesregierungen sowie zur Nichtigkeit all ihrer Gesetze und sonstigen Hand-
lungen fehl. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266) nicht
das Bundeswahlgesetz (BWG) als solches oder das Wahlverfahren für „widersinnig“, „willkürlich“ und daher
„verfassungswidrig“ erklärt. Vielmehr hat es sich auf einen Teilaspekt des damals zu beurteilenden Bundes-
wahlgesetzes bezogen: Das Gericht hat in der genannten Entscheidung festgestellt, § 7 Absatz 3 Satz 2 in
Verbindung mit § 6 Absatz 4 und 5 BWG (alte Fassung) verletze die Grundsätze der Gleichheit und der Un-
mittelbarkeit der Wahl, soweit hierdurch ermöglicht werde, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem
Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Lan-
deslisten führen könne (sog. negatives Stimmgewicht oder inverser Erfolgswert). Ein Wahlsystem, so das
Gericht, das darauf ausgelegt sei oder doch jedenfalls in typischen Konstellationen zulasse, dass ein Zuwachs
an Stimmen zu Mandatsverlusten führt oder dass für den Wahlvorschlag einer Partei insgesamt mehr Manda-
te erzielt würden, wenn auf ihn selbst weniger oder auf einen konkurrierenden Vorschlag mehr Stimmen
entfielen, führe zu willkürlichen Ergebnissen und lasse den demokratischen Wettbewerb um Zustimmung bei
den Wahlberechtigten widersinnig erscheinen (BVerfGE 121, 266 [299]). Diese Aussage bezog sich allein
auf das negative Stimmgewicht, nicht aber auf das Wahlrecht als solches. Die Wahl wurde nämlich ausdrück-
lich nicht für ungültig erklärt (vgl. BVerfGE 121, 266 [289]). Eine Aufhebung oder Nichtigerklärung des
Bundeswahlgesetzes hatte das Urteil nicht zur Folge. Ebensowenig hat das Urteil den Deutschen Bundestag
daran gehindert, ein neues Wahlgesetz zu erlassen bzw. das bestehende zu ändern. Die Befugnis des Parla-
ments zur Regelung des Wahlrechts ergibt sich aus Artikel 38 Absatz 3 des Grundgesetzes, wonach ein Bun-
desgesetz „das Nähere“, also die Einzelheiten, des Wahlrechts bestimmt. Eine unmittelbare Befugnis des
Volkes besteht insoweit – anders als die Einspruchsführerin glaubt – nicht. Der Deutsche Bundestag hat auf
die Einwände des Bundesverfassungsgerichts hin das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlge-
setzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I. S. 2313) erlassen.

Auch in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316) hat das Bundesverfassungsgericht nicht
geurteilt, jegliche Wahlen seit dem Jahr 1956 seien nicht verfassungskonform vom verfassungsgemäßen Ge-
setzgeber durchgeführt worden. Davon abgesehen, dass der Gesetzgeber keine Wahlen durchführt, hat das
Gericht lediglich das durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. Novem-
ber 2011 neu gestaltete Verfahren der Verteilung der (Landes-)Listenmandate gemäß § 6 BWG für verfas-
sungswidrig erklärt. Eine Aufhebung des Bundeswahlgesetzes, gar eine rückwirkende, hatte das Urteil nicht
zur Folge. Der Gesetzgeber hat im Übrigen auf die Einwände des Gerichts reagiert und das Sitzverteilungs-
verfahren auf die Landeslisten durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 3. Mai 2013 (Bundesgesetzblatt I S. 1082) neu und aus Sicht des Wahlprüfungsausschusses und des
Deutschen Bundestages verfassungskonform geregelt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 131 – Drucksache 18/1160

Anlage 57

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn R. K., 04668 Grimma,

– Az.: WP 176/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat durch ein Schreiben vom 20. November 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er meint, die Wahl sei für ihn – entgegen Artikel 38 des Grundgesetzes (GG) – nicht frei und gleich gewesen.
Er habe als sächsischer Bürger nicht frei zwischen allen zur Bundestagswahl angetretenen Parteien wählen
können. Denn auf seinem Stimmzettel seien nicht alle diese Parteien wählbar gewesen, sondern nur eine
Auswahl davon. Er habe nicht das gleiche Wahlrecht bzw. nicht den gleichen Stimmzettel wie Bürger ande-
rer Bundesländer gehabt. Er frage, warum ein Berliner Bürger einen anderen Stimmzettel erhalte als ein
Sachse.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Es entspricht geltendem Recht, dass nicht alle Parteien in allen Bundesländern kandidieren und auch nicht für
alle Wahlkreisen Bewerber nominieren. Gemäß § 27 des Bundeswahlgesetzes (BWG) können die Parteien
Vorschläge für Landeslisten einreichen; sie müssen dies also nicht tun. Kleinere Parteien verzichten oftmals,
aus verschiedenen Gründen, auf eine Kandidatur in allen Bundesländern. So war es auch bei der Bundes-
tagswahl 2013. Nicht alle 35 zugelassenen Parteien sind, noch dazu in jedem Bundesland, zur Wahl angetre-
ten. Daher gab es hinsichtlich der Landeslisten Abweichungen zwischen den Bundesländern und hinsichtlich
der Direktkandidaten Unterschiede zwischen den Wahlkreisen. Das geltende Recht verstößt auch nicht gegen
Artikel 38 GG, wobei zunächst darauf hinzuweisen ist, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche
Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von
Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht
vorbehalten worden (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 16/1800, Anlagen 26 bis 28 mit weiteren
Nachweisen; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, An-
lagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43 mit weiteren Nach-
weisen; 17/6300, Anlage 19). Davon abgesehen, wurde das freie und gleiche Wahlrecht des Einspruchsfüh-
rers gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG bei der Bundestagswahl nicht verletzt. Vielmehr ist § 18 BWG in
Umsetzung des Gesetzgebungsauftrages aus Artikel 38 Absatz 3 GG verfassungskonform erlassen worden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 133 – Drucksache 18/1160

Anlage 58

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn W. L., 03051 Cottbus,

– Az.: WP 177/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 19. November 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er trägt vor, auf dem Stimmzettel im Wahlkreis 64 (Cottbus – Spree-Neiße) sei der Kandidat Freese mit dem
Vornamen „Ulrich“ verzeichnet worden. Auf seinen Wahlplakaten habe er hingegen unter „Uli“ firmiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Es bleibt den Kandidatinnen und Kandidaten selbst überlassen, ob sie für sich mit Wahlplakaten werben und
welche(n) Namen sie darauf verwenden. Einige Bewerberinnen und Bewerber haben bei der Wahl zum
18. Deutschen Bundestag und zuvor auch nur mit ihrem Nachnamen für sich geworben. Darin liegt nichts
Unzulässiges. Auf dem Stimmzettel müssen die Namen aber korrekt sein. Im Falle des Wahlkreisbewerbers
Ulrich Freese war dies der Fall.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 135 – Drucksache 18/1160

Anlage 59

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn W. G., 10997 Berlin,
der Frau Dr. B. M., 10781 Berlin,
des Herrn A. S., 8008 Zürich (CH),
des Herrn I. D., 73734 Esslingen,
des Herrn M. S., 10178 Berlin,
der Frau B. K., 13437 Berlin,

des Herrn D. B., 69121 Heidelberg,
der Frau A. H., 37073 Göttingen,

der Frau Y. E., 65929 Frankfurt am Main,
des Herrn M. S., 22391 Hamburg,
der E. B., 24256 Fargau-Pratjau,
des C. D., 82538 Geretsried,

des F. F., 82449 Uffing am Staffelsee,
der F. F., ebenda,

des N. K.-W., 85579 Neubiberg,
des L. M., 85276 Göbelsbach,
der H. M., 82057 Icking,
des V. N., ebenda,
der A. S., ebenda,

der L. S., 53639 Königswinter,
der C. S., 86199 Augsburg,
der M.-A. V., 82057 Icking,

der C. V., ebenda,
der M. E., 85635 Höhenkirchen,

des D. E., ebenda,
vertreten durch die Anwaltskanzlei Q. & P., 70563 Stuttgart,

– Az.: WP 179/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Einspruchsführer haben durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit einem Fax und einem Schreiben
vom 20. November 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am
22. September 2013 eingelegt.

Sie wenden sich gegen die Beschränkung des Kreises der Wahlberechtigten durch ein Mindestwahl- bzw.
Mindestwählbarkeitsalter. Die Staatsgewalt gehe gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) vom
deutschen Volke aus. Jeder deutsche Bürger gehöre mit seiner Geburt zum deutschen Volk und müsse daher
wahlberechtigt sein. Die in Artikel 38 Absatz 1 GG verankerten Grundsätze der allgemeinen und gleichen
Wahl sprächen ebenfalls für ein Wahlrecht ohne Altersgrenze. Die Inklusion junger Menschen in den Kreis
der Wahlberechtigten werde ferner vom Gebot der Gleichheit vor dem Gesetz und dem daraus erwachsenden
Verbot der Altersdiskriminierung gefordert (Artikel 3 Absatz 3 GG, Artikel 2 und Artikel 21 der UN-
Menschenrechtserklärung). Eine Altersgrenze schaffe eine Aufteilung in Bürger mit und ohne Wahlrecht,

Drucksache 18/1160 – 136 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

wodurch Minderjährige zu Bürgern zweiter Klasse degradiert würden. Unter Verweis auf die Allgemeinheit
der Wahl lehne das rechtswissenschaftliche Schrifttum einmütig ein Höchstwahlalter ab. Dabei rekurriere die
Literatur auch auf die Menschenwürde gemäß Artikel 1 Absatz 1 GG, da das Wahlrecht nach der Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts ein politisches Grundrecht verkörpere. Was für alte Menschen
gelte, müsse auch für junge gelten. Ein Referieren bloßer Gewohnheiten könne den Ausschluss großer Be-
völkerungsgruppen vom Staatsvolk nicht legitimieren. Dies gelte umso mehr angesichts der tatsächlichen
historischen Entwicklung des Wahlrechts, die eher von einer stetigen Senkung des Wahlalters und der Wahl-
zugangshürden zeuge. Politische Urteilsfähigkeit, Reife oder Mündigkeit seien keine legitimen Kriterien für
die Verleihung des Wahlrechts. Nach einmütiger Auffassung der Staatsrechtslehre dürfe die Gleichheit politi-
scher Rechte als Grundlage der Demokratie nicht durch Unterschiede beispielsweise in der Bildung oder der
Einsichtsfähigkeit formal beschränkt werden. Das Wahlrecht sei daher nicht an kognitive Voraussetzungen
geknüpft und werde bei volljährigen Bürgern weder gefordert noch geprüft. Demenzkranke seien gemäß § 12
Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) grundsätzlich wahlberechtigt, ebenso Personen, die betrunken oder
aus anderen Gründen nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte seien. Im Fall schwerer politischer Straftaten
könne das Wahlrecht nur für maximal fünf Jahre durch Richterspruch entzogen werden. Auch Analphabeten
dürften wählen. Zudem sei grundlegendes Wissen über das Wahlsystem keine Wahlvoraussetzung. Politische
Urteilsfähigkeit könne man nicht messen. Das kalendarische Alter sei kein angemessener Maßstab dafür.
Selbst unter Maßgabe kognitiver Entwicklungskriterien besäßen die meisten jungen Menschen bereits in
ihrem 12. bis 15. Lebensjahr eine ebenso große geistige Reife wie ältere. Die große Mehrheit der jungen
Menschen erreiche vor ihrem 16. Lebensjahr den Höhepunkt ihrer kognitiven Entwicklung. Auch die Fähig-
keit zur politischen Selbsteinschätzung sei vorhanden. Bereits im Alter von zwölf Jahren könnten sich zwei
Drittel im politischen Spektrum positionieren.

Zwischen Wahlrecht, Volljährigkeit und straf-/zivilrechtlicher Mündigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit bestehe
kein Junktim. Altersgrenzen im Straf- und Zivilrecht dienten dem Schutz des Minderjährigen. Das Wahlrecht
stelle hingegen keine gesundheits- oder entwicklungsgefährdende Maßnahme dar, vor der junge Menschen
geschützt werden müssten. Die Rechtsordnung differenziere bereits heute sehr stark. In vielen Lebensberei-
chen werde jungen Menschen bereits früh Verantwortung anvertraut. Religionsmündigkeit (§ 5 des Gesetzes
über die religiöse Kindererziehung) und Strafmündigkeit (§ 19 des Strafgesetzbuchs/§ 3 des Jugendgerichts-
gesetzes) begännen bereits mit 14 Jahren. Die Testierfähigkeit beginne gemäß § 2229 des Bürgerlichen Ge-
setzbuches (BGB) mit 16 Jahren. Ab diesem Alter seien unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 1303
BGB auch Eheschließungen möglich. Mit 17 Jahren könne man sich als Zeitsoldat bei der Bundeswehr ver-
pflichten. Ab dem ersten Lebensjahr bestehe das Demonstrationsrecht. Zudem werde jungen Menschen in
Parteien politische Verantwortung eingeräumt. In allen Parteien könne man mit 16 Jahren Vollmitglied (mit
Ausnahme der Kandidatenaufstellung für Parlamentswahlen) werden und somit einen Einfluss auf die politi-
sche Willensbildung nehmen, der mitunter höhere Anforderungen stelle als das Wahlrecht. Eine Absenkung
des Wahlalters stünde nicht im Konflikt mit der Volljährigkeit. Bereits von 1970 bis 1975 seien Volljährig-
keit (Vollendung des 21. Lebensjahres) und Wahlalter (Vollendung des 18. Lebensjahres) auseinandergefal-
len. Österreich habe im Jahr 2007 das Wahlalter auf Bundesebene auf 16 Jahre gesenkt.

Von einer Senkung des Wahlalters lasse sich eine Stärkung generationsgerechter Politik erwarten. Der Stel-
lenwert der Zielgruppe „Jungwähler“ würde steigen und sich damit die Themen verschieben. Ältere Bürger
verfolgten, z. B. beim Kindergeld oder in der Rentenpolitik, andere sozialpolitische Präferenzen als jüngere.
Ein Korrektiv für die Alterung der Gesellschaft sei geboten. Der quantitative Effekt eines niedrigen Wahlal-
ters sei eher gering. Bei einer moderaten Senkung des Wahlalters auf die Vollendung des 16. Lebensjahres
würde die neu hinzukommende Gruppe nur 2,6 Prozent des Gesamtelektorats ausmachen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Einspruchsführer wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Der Einspruch ist hinsichtlich der Einspruchsführer zu 10. bis 25. unzulässig, da sie alle am Wahltag
nicht wahlberechtigt gewesen und damit gemäß § 2 Absatz 2 des Wahlprüfungsgesetzes nicht einspruchsbe-
rechtigt sind.

II. Soweit der Einspruch zulässig ist, ist er unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich kein
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 137 – Drucksache 18/1160

Dass Minderjährige nicht wählen (und gewählt werden) dürfen, legt das Grundgesetz in Artikel 38 Absatz 2
selbst ausdrücklich fest. Erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres – also mit der Volljährigkeit – besteht
das aktive und passive Wahlrecht deutscher Staatsbürger. Ein Minderjährigen- und auch ein Familienwahl-
recht sind damit ausgeschlossen (vgl. nur Butzer, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], Grundgesetz, 2. Auflage
2013, Artikel 38 Rn. 82). Diese Anordnung des Wahl- und Wählbarkeitsalters durch die Verfassung kann
nicht verfassungswidrig sein. Insbesondere ist die Altersgrenze nicht an den Wahlrechtsgrundsätzen des Arti-
kels 38 Absatz 1 Satz 1 GG zu messen, weil sie in Artikel 38 Absatz 2 GG auf gleicher Rangebene wie diese
geregelt ist (vgl. BVerfGE 3, 225 [231 f.]; 122, 304 [309]). Auch aus Artikel 20 Absatz 2 GG folgt nicht die
Verfassungswidrigkeit des Artikels 38 Absatz 2 GG oder die Verpflichtung, diesen zu ändern. Zwar ist in
Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG die Rede vom „Volk“. Doch meint Artikel 20 Absatz
2 Satz 2 GG die Aktivbürgerschaft, also diejenigen, die nach näherer Maßgabe des Artikels 38 Absatz 2 GG
mit dem Wahlrecht ausgestattet sind (Klein, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz [Hrsg.], Grundgesetz, Loseblatt
[Stand: 5/2013], Artikel 38 Rn. 140). Aus der Staatsbürgerschaft folgt nicht zwangsläufig das Wahlrecht.
Dies gilt selbst in den Staaten wie Österreich, in denen das Wahlalter unterhalb des 18. Lebensjahres liegt.
Das im Grundgesetz niedergelegte Mindestwahlalter widerspricht auch nicht der Menschenwürdegarantie des
Artikels 1 GG. Anders als die Einspruchsführer meinen, wird die Einbeziehung junger Menschen in den
Kreis der Wahlberechtigten auch nicht vom Gebot der Gleichheit vor dem Gesetz und dem daraus erwach-
senden Verbot der Altersdiskriminierung gefordert. Zum einen sind die Allgemeinheit und Gleichheit der
Wahl gemäß Artikel 38 GG Anwendungsfälle des Artikels 3 GG (vgl. BVerfGE 36, 139 [141]; allgemein
zum Verhältnis des Wahlrechts zum allgemeinen Gleichheitssatz BVerfGE 1, 208 [242]). Außerdem gebietet
der Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 GG nicht die Einebnung aller Altersunterschiede. Ein generelles Ver-
bot der unterschiedlichen Behandlung nach dem Lebensalter lässt sich weder Artikel 3 Absatz 1 GG entneh-
men noch dem von den Einspruchsführern genannten Artikel 3 Absatz 3 GG – der das Alter gar nicht er-
wähnt. Sachliche Gründe vermögen durchaus eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen. Dazu gehört
vornehmlich die Einsichtsfähigkeit der Wahlberechtigten. Dass diese in bestimmten Fällen eingeschränkt sein
kann und dennoch das Wahlrecht besteht, ändert nichts an der Sachgerechtigkeit des vorhandenen, in der
Verfassung selbst verankerten Mindestwahl- und Mindestwählbarkeitsalters. Dasselbe gilt für den Umstand,
dass es kein Höchstwahlalter gibt. Die Einspruchsführer weisen zwar zutreffend darauf hin, dass in ganz
bestimmten Rechtsgebieten und Einzelfällen – aus spezifischen Gründen – die Volljährigkeit nicht dafür
Voraussetzung ist, bestimmte Willenserklärungen abzugeben. Daraus ergibt sich aber nicht, dass das in Arti-
kel 38 Absatz 2 GG festgelegte Wahl- und Wählbarkeitsalter zu hoch wäre. Die von den Einspruchsführern
ferner genannten völkerrechtlichen Normen reichen nicht weiter als die Grundrechte des Grundgesetzes.
Auch aus ihnen folgt daher nichts, was die Rechtsauffassung der Einspruchsführer stützen würde.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 139 – Drucksache 18/1160

Anlage 60

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn W. A. M., 71131 Jettingen,

– Az.: WP 183/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Fax vom 21. November 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er trägt vor, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 25. Juli 2012 festgestellt, dass alle
Wahlen seit 1956 nicht verfassungskonform gewesen seien. Bereits in einer Entscheidung vom 3. Juli 2008
habe das Gericht das bisherige Wahlverfahren für „verfassungswidrig“ erachtet. Das Parlament habe die
Vorgabe aus Karlsruhe missachtet, bis zum 30. Juni 2011 ein neues, verfassungskonformes Wahlrecht zu
schaffen. Dazu habe den Politikern der Bundesrepublik aber auch die Rechtsgrundlage gefehlt. Denn der
verfassungswidrig gewählte Deutsche Bundestag sei als verfassungswidriges „BRD-Organ“ nicht befugt
gewesen, ein neues Wahlgesetz zu beschließen. Der Beschluss eines neuen Wahlrechts stehe allein dem deut-
schen Volk als Souverän zu.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vorbringen des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger
Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften
nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden (vgl.
zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 16/1800, Anlagen 26 bis 28 mit weiteren Nachweisen; 17/1000, Anla-
gen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30,
32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43 mit weiteren Nachweisen; 17/6300, Anlage 19).

Gleichwohl soll das Vorbringen des Einspruchsführers nicht unwidersprochen bleiben: Aus den von ihm
genannten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts folgt – entgegen der Auffassung des Einspruchsführers –
nicht die Unwirksamkeit jeglicher Wahlen seit dem Jahr 1956. Daher geht auch sein Vorbringen zur „Verfas-
sungswidrigkeit“ des Deutschen Bundestages und seiner angeblich fehlenden Befugnis, ein neues Wahlgesetz
zu beschließen, fehl. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121,
266) nicht das Bundeswahlgesetz (BWG) als solches oder das Wahlverfahren für „verfassungswidrig“ er-
klärt. Vielmehr hat es sich auf einen Teilaspekt des damals zu beurteilenden Bundeswahlgesetzes bezogen:
Das Gericht hat in der genannten Entscheidung festgestellt, § 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Ab-
satz 4 und 5 BWG (alte Fassung) verletze die Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl,
soweit hierdurch ermöglicht werde, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Lan-
deslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen könne (sog.

Drucksache 18/1160 – 140 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

negatives Stimmgewicht oder inverser Erfolgswert). Ein Wahlsystem, so das Gericht, das darauf ausgelegt sei
oder doch jedenfalls in typischen Konstellationen zulasse, dass ein Zuwachs an Stimmen zu Mandatsverlus-
ten führe oder dass für den Wahlvorschlag einer Partei insgesamt mehr Mandate erzielt würden, wenn auf ihn
selbst weniger oder auf einen konkurrierenden Vorschlag mehr Stimmen entfielen, führe zu willkürlichen
Ergebnissen und lasse den demokratischen Wettbewerb um Zustimmung bei den Wahlberechtigten widersin-
nig erscheinen (BVerfGE 121, 266 [299]). Diese Aussage bezog sich allein auf das negative Stimmgewicht,
nicht aber auf das Wahlrecht als solches. Die Wahl wurde nämlich ausdrücklich nicht für ungültig erklärt
(vgl. BVerfGE 121, 266 [289]). Eine Aufhebung oder Nichtigerklärung des Bundeswahlgesetzes, gar eine
rückwirkende, hatte das Urteil nicht zur Folge. Ebensowenig hat das Urteil den Deutschen Bundestag daran
gehindert, ein neues Wahlgesetz zu erlassen bzw. das bestehende zu ändern. Die Befugnis des Parlaments zur
Regelung des Wahlrechts ergibt sich aus Artikel 38 Absatz 3 GG, wonach ein Bundesgesetz „das Nähere“,
also die Einzelheiten, des Wahlrechts bestimmt. Eine unmittelbare Befugnis des Volkes besteht insoweit –
anders als der Einspruchsführer glaubt – nicht. Der Deutsche Bundestag hat auf die Einwände des Bundesver-
fassungsgerichts hin das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011
(Bundesgesetzblatt I. S. 2313) erlassen.

Auch in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316) hat das Bundesverfassungsgericht nicht
geurteilt, jegliche Wahlen seit dem Jahr 1956 seien nicht verfassungskonform vom verfassungsgemäßen Ge-
setzgeber durchgeführt worden. Davon abgesehen, dass der Gesetzgeber keine Wahlen durchführt, hat das
Gericht lediglich das durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. Novem-
ber 2011 neu gestaltete Verfahren der Verteilung der (Landes-)Listenmandate gemäß § 6 BWG für verfas-
sungswidrig erklärt. Eine Aufhebung des Bundeswahlgesetzes, gar eine rückwirkende, hatte das Urteil nicht
zur Folge. Der Gesetzgeber hat im Übrigen auf die Einwände des Gerichts reagiert und das Sitzverteilungs-
verfahren auf die Landeslisten durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 3. Mai 2013 (Bundesgesetzblatt I S. 1082) neu und aus Sicht des Wahlprüfungsausschusses und des
Deutschen Bundestages verfassungskonform geregelt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 141 – Drucksache 18/1160

Anlage 61

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn E. K., 90408 Nürnberg,

– Az.: WP 185/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 18. November 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er bemängelt, bei der Bundestagswahl sei in Bayern erneut keine CDU-Landesliste zugelassen worden. Auf
der anderen Seite würden Abgeordnete der nur in Bayern wählbaren CSU als Vertreter des ganzen Volkes
(im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes [GG]) gewählt. Dadurch würden das Wahlrecht
und die in Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG genannten Wahlrechtsgrundsätze verletzt.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

§ 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) schreibt – in verfassungskonformer Umsetzung des Gesetzgebungsauf-
trages aus Artikel 38 Absatz 3 GG – eine Direktwahl in 299 Wahlkreisen und eine Listenwahl in den 16
Bundesländern vor. Gemäß § 27 BWG können die Parteien Vorschläge für Landeslisten einreichen; sie müs-
sen dies also nicht tun. Die Wähler haben keinen Anspruch darauf, dass die Parteien in allen Ländern Landes-
listen einreichen (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/1850, Anlage 39; 17/3100, Anlage 15; Strelen, in: Schrei-
ber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 4 Rn. 2). Daher ist es zulässig, dass die CSU traditionell nur in
Bayern einen Landeslistenvorschlag einreicht und ihre Schwesterpartei CDU von einer Landesliste und Di-
rektkandidaten in Bayern Abstand nimmt und (nur) in den übrigen 15 Bundesländern zur Wahl steht. Alle
gemäß dem Bundeswahlgesetz gewählten Direkt- oder Listenbewerber sind (gemeinsam) Vertreter des gan-
zen Volkes im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 2 GG. Es spielt keine Rolle, für welche Partei jemand
kandidiert hat bzw. wie viele Wahlvorschläge die Partei eines erfolgreichen Bewerbers eingereicht hat.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 143 – Drucksache 18/1160

Anlage 62

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

der Frau K. M., 23968 Hohen Wieschendorf,

– Az.: WP 193/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Einspruchsführerin hat mit einem Fax vom 22. November 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Sie rügt mehrere Sachverhalte:

1. Sie habe keine Wahlbenachrichtigung erhalten. Ihr sei die Stimmabgabe im Wahllokal verweigert worden.

2. Eine Identitätskontrolle habe im Wahllokal nicht stattgefunden. Dies wäre aber, unter anderem zur Ver-
meidung einer „Mehrfachwahlbeteiligung“, geboten gewesen. Die Wahlvorschriften gingen davon aus, dass
man vor der Stimmabgabe die Wahlbenachrichtigungskarte abgeben und sich mithilfe eines amtlichen Perso-
nalausweises oder Reisepasses ausweisen müsse.

3. Das Bundesverfassungsgericht habe in einem Urteil vom 25. Juli 2012 erneut die Verfassungswidrigkeit
des Wahlgesetzes festgestellt. Dies habe zur Konsequenz, dass seit Jahrzehnten kein legitimierter Gesetzge-
ber mehr handele.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Die Landeswahlleiterin Mecklenburg-Vorpommern hat zu dem ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden
Vortrag der Einspruchsführerin mit Schreiben vom 29. Januar 2014 Stellung genommen.

Soweit die Einspruchsführerin rüge, keine Wahlbenachrichtigung erhalten zu haben, sei dem Einspruch nicht
zu entnehmen, welche Gemeindebehörde für die Zustellung der Wahlbenachrichtigung zuständig gewesen
sein solle, wo sich also ihre Hauptwohnung befinde. Die von der Einspruchsführerin aufgeführten beiden
Adressen seien dem Wahlkreis 13 (Ludwigslust-Parchim II – Nordwestmecklenburg II – Landkreis Ros-
tock I) zuzuordnen und im Landkreis Nordwestmecklenburg belegen. Ergänzend sei anzumerken, dass Hohen
Wieschendorf ein Ortsteil der Gemeinde Hohenkirchen sei, die dem Amt Klützer Winkel angehöre. Das Amt
Klützer Winkel und die Hansestadt Wismar hätten mitgeteilt, dass die Einspruchsführerin aus beiden Ge-
meinden bereits vor mehreren Jahren von Amts wegen abgemeldet worden sei. Dies sei im Fall der Hanse-
stadt Wismar mit Wirkung vom 15. März 1999 geschehen, im Fall der Gemeinde Hohenkirchen mit Wirkung
vom 20. Februar 2007. Weder der Hansestadt Wismar noch dem Amt Klützer Winkel seien in der Folgezeit
Rückmeldungen anderer Meldebehörden mit einer neuen Wohnanschrift übermittelt worden. Darüber hinaus
hätten beide Gemeindebehörden mitgeteilt, dass die Einspruchsführerin im Vorfeld der Bundestagswahl 2013
weder bei der Hansestadt Wismar noch beim Amt Klützer Winkel einen Antrag auf Eintragung in das Wäh-
lerverzeichnis gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 1 a der Bundeswahlordnung gestellt habe. Angesichts der vor-
genannten Sachlage sei die Einspruchsführerin in keiner der angeführten Gemeinden von Amts wegen gemäß
§ 16 Absatz 1 Nr. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) oder auf Antrag gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 1 a BWO in
das Wählerverzeichnis aufzunehmen gewesen und habe mangels formeller Wahlberechtigung folgerichtig

Drucksache 18/1160 – 144 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

keine Wahlbenachrichtigung erhalten. Mit Blick auf die von der Einspruchsführerin weiterhin beanstandete
Zurückweisung bei der Stimmabgabe sei wegen fehlender nachprüfbarer Angaben, durch die der betroffene
Urnenwahlbezirk lokalisiert werden könnte, keine weitere Aufklärung möglich. Im Übrigen wäre die Zu-
rückweisung mit Blick auf die fehlende Eintragung im Wählerverzeichnis in Übereinstimmung mit § 56 Ab-
satz 6 Satz 1 Nr. 1 BWO erfolgt und daher rechtlich korrekt.

Die Stellungnahme ist der Einspruchsführerin zur Gegenäußerung an zwei verschiedene Adressen zuge-
sandt, aber als unzustellbar wieder an den Wahlprüfungsausschuss zurückgelangt.

Entscheidungsgründe

I.

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist bereits zweifelhaft, da (mittlerweile) offenbar eine ladungsfähige An-
schrift fehlt. Die der Einspruchsführerin zur Gegenäußerung übersandte Stellungnahme der Landeswahlleite-
rin gelangte nämlich als unzustellbar an den Wahlprüfungsausschuss zurück. Zwar wird die Angabe einer
ladungsfähigen Anschrift vom Wortlaut des Wahlprüfungsgesetzes nicht ausdrücklich verlangt. Dies ist je-
doch auch im Falle der Zivilprozess- und der Verwaltungsgerichtsordnung nicht anders. Gleichwohl ist für
beide Prozessarten anerkannt, dass eine ordnungsgemäße Klageerhebung zumindest im Regelfall die Angabe
einer ladungsfähigen Anschrift voraussetzt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1800, Anlage 57 und die dort
angeführten Nachweise; 16/3600, Anlage 27; 17/1000, Anlage 5) Wahlprüfungsausschuss und Deutscher
Bundestag haben die Frage, ob dies auch im Wahlprüfungsverfahren gilt, bislang offengelassen (vgl. Bundes-
tagsdrucksachen 16/1800, Anlage 58; 17/1000, Anlage 5). Diese Frage kann im vorliegenden Verfahren
ebenfalls unbeantwortet bleiben, da der Einspruch jedenfalls unbegründet ist.

II.

Der Einspruch ist unbegründet, da dem Vortrag der Einspruchsführerin kein Verstoß gegen Wahlrechtsvor-
schriften und damit kein Wahlfehler zu entnehmen ist.

1. Ein Wahlrechtsverstoß hinsichtlich der ihr angeblich nicht zugesandten Wahlbenachrichtigung kann nicht
festgestellt werden. Die Einspruchsführerin war nach Auskunft der Landeswahlleiterin Mecklenburg-
Vorpommern in den beiden von ihr angegebenen Orten nicht gemeldet und daher auch nicht ins Wählerver-
zeichnis einzutragen. Dies wird auch durch die Unzustellbarkeit der Stellungnahme zur Gegenäußerung be-
legt. Einen Antrag auf Eintragung gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 1 a BWO hat sie in beiden Gemeinden auch gar
nicht gestellt. Selbst wenn sie anderswo wohnhaft sein sollte, ist dies ihrem Vortrag nicht zu entnehmen.

2. Es entspricht geltendem Recht, dass sich nicht alle Wahlberechtigten im Wahlraum ausweisen mussten
(vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 31 und 33; 16/900, Anlagen 21 und 22; 16/3600, Anla-
ge 32; 16/5700, Anlagen 8 und 22; 17/2250, Anlagen 2 bis 4, 8, 10, 13, 15, 17, 20). Ausweisen müssen sich
nach § 59 Satz 1 BWO die Inhaber von Wahlscheinen. Ansonsten hat sich der Wahlberechtigte nach § 56
Absatz 3 Satz 2 BWO nur auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. Der Wahlvorstand verlangt dies
insbesondere dann, wenn der Wähler seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt. Ist der Name des Wählers im
Wählerverzeichnis aufgeführt, die Wahlberechtigung festgestellt und besteht außerdem kein Anlass zur Zu-
rückweisung des Wählers, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei (§ 56 Absatz 4 Satz 1 BWO). In der
Regel ist somit die Vorlage der Wahlbenachrichtigung zur Feststellung der Identität ausreichend. Diese Art
der Kontrolle bietet hinreichend Gewähr dafür, dass die Identität der Wählerinnen und Wähler überprüft und
Manipulationen durch eine mehrfache Teilnahme an der Wahl verhindert werden. Soweit der Einspruchsfüh-
rer in der bestehenden Rechtslage einen Verstoß gegen die in Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes veran-
kerten Grundsätze der freien und geheimen Wahl zu erkennen meint, ist zu beachten, dass der Wahlprüfungs-
ausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die
Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksache
16/1800, Anlagen 26 bis 28 mit weiteren Nachweisen; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13
bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12,
13, 32, 38, 40 bis 43 mit weiteren Nachweisen; 17/6300, Anlage 19).

3. Entgegen der Auffassung der Einspruchsführerin hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom
25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316) nicht die Verfassungswidrigkeit des (Bundes-)Wahlgesetzes festgestellt.
Das Gericht hat lediglich das durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 145 – Drucksache 18/1160

25. November 2011 neu gestaltete Verfahren der Verteilung der (Landes-)Listenmandate gemäß § 6 des
Bundeswahlgesetzes für verfassungswidrig erklärt. Eine Aufhebung des gesamten Bundeswahlgesetzes, gar
rückwirkend, hatte das Urteil nicht zur Folge. Der Gesetzgeber hat auf die Einwände des Bundesverfassungs-
gerichts reagiert und das Sitzverteilungsverfahren auf die Landeslisten durch das Zweiundzwanzigste Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 3. Mai 2013 (Bundesgesetzblatt I S. 1082) neu und aus Sicht des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages verfassungskonform geregelt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 147 – Drucksache 18/1160

Anlage 63

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

der Frau V. T., 82031 Grünwald,

– Az.: WP 196/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Einspruchsführerin hat mit einem Fax und einem Schreiben vom 22. November 2013 Einspruch gegen
die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Sie trägt vor, Bundestagswahlen könnten nur stattfinden, wenn die im Grundgesetz verankerten Grundrechte
nicht eingeschränkt würden. Insbesondere die „Unversehrtheit“ von Artikel 5 des Grundgesetzes sei für das
Abhalten von Wahlen von verfassungsrechtlicher Relevanz, da nur im „unversehrten“ Bestehen der Mei-
nungs- und der Pressefreiheit die freie politische Meinungsbildung im Wahlkampf gewährleistet werden
könne. Beide Grundrechte seien durch die Totalüberwachung der deutschen Bevölkerung durch die National
Security Agency (NSA) der USA und das britische Gouvernement Communications Headquarter (GCHQ)
außer Kraft gesetzt worden.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführerin lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Die Einspruchsführerin hätte nämlich nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchem Geschehen sich ihrer
Ansicht nach ein die Gültigkeit der Wahl berührender Wahlfehler ergibt (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen
15/1150, Anlage 5; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 17/2250, Anlage 11; BVerfGE 40, 11 [30]). Dies hat sie
unterlassen und stattdessen bloße, aus der Luft gegriffene Vermutungen geäußert. Die Meinungs- als auch die
Pressefreiheit und damit die Meinungsbildung im Wahlkampf waren gewährleistet. Das zeigt sich schon
daran, dass die von der Einspruchsführerin genannten Überwachungsmaßnahmen der NSA und des GCHQ
herausgehobene Themen der medialen Berichterstattung vor und während des Wahlkampfs waren. Wahlbe-
anstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahl-
fehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthal-
ten, müssen als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283 bis
285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369
[379]; 85, 148 [159]; Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 49 Rn. 25).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 149 – Drucksache 18/1160

Anlage 64

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn R. K., 82256 Fürstenfeldbruck,

– Az.: WP 200/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Fax vom 22. November 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er glaubt, in der am Wahlabend ausgestrahlten Folge der TV-Serie „Lindenstraße“ einen Beweis für Wahlbe-
trug zu erkennen. Bestandteil der Folge sei gewesen, dass die Seriencharaktere sich im Fernsehen die Wahl-
prognose angesehen hätten. Dabei habe das dort gezeigte Ergebnis der Wahlprognose der ARD von
18:00 Uhr exakt entsprochen. Es sei aber technisch unmöglich, in der Zeit von 18.00 Uhr bis zur Ausstrah-
lung der Serie um 18:40 Uhr ein Bild der Wahlprognose einzufügen und dann zu senden.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

In der vom Einspruchsführer genannten Folge (Nr. 1448) ging es um eine fiktive Bundestagswahl, an der
einer der Serienfiguren als Kandidat einer fiktiven Partei teilnahm. Die in der Sendung zu sehenden Wahler-
gebnisse waren Näherungswerte anhand von Wahlprognosen aus der Zeit, in der die Folge produziert wurde.
Nach einer Information der ARD auf der Internetseite zur Serie (www.lindenstrasse.de) wurden die Ergebnis-
se vorab gedreht und am Wahlabend je nach Lage der Dinge in die fast fertige Folge eingebaut. Knapp zwei
Minuten wurden dabei kurz vor der Ausstrahlung aktualisiert. Mit einer Vorwegnahme eines von vornherein
feststehenden Ergebnisses, wie der Einspruchsführer vermutet, hat das Ganze aber nichts zu tun. Wahlbean-
standungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern
nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten,
müssen als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283 bis 285;
15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369
[379]; 85, 148 [159]; Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 49 Rn. 25).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 151 – Drucksache 18/1160

Anlage 65

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn R. S., 01157 Dresden,

– Az.: WP 201/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Fax vom 23. November 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er rügt mehrere Sachverhalte: Viele Tausend Menschen hätten keine Briefwahlunterlagen erhalten und seien
somit ohne Stimme geblieben. In den sozialen Netzwerken fänden sich genug Beweise, dass es in einigen
Wahlkreisen zu kleineren und teilweise sogar zu größeren „Pannen“ bei der Auszählung der Stimmen ge-
kommen sei. Beispielsweise sei in einem Meppener Wahllokal die Hälfte der Zweitstimmen für die Partei
„Alternative für Deutschland“ nicht berücksichtigt worden, wie eine Stichprobe ergeben habe.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da er weder form- noch fristgemäß eingelegt wurde.

1. Eine Einlegung per E-Mail nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses genügt nicht dem Schriftform-
erfordernis des § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG). Es entspricht ständiger – und in der Sit-
zung am 13. Februar 2014 bestätigter – Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundesta-
ges, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem
Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55;
16/900, Anlagen 31 und 32; 17/6300, Anlage 1).

2. Außerdem müssen Wahleinsprüche gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 WPrüfG binnen einer Frist von zwei Mona-
ten nach dem Wahltag beim Deutschen Bundestag eingehen. Für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag lief
diese Frist am 22. November 2013 um 24 Uhr ab. Der Einspruch ist, was sich mithilfe des Sende- und Emp-
fangsberichts des Faxgerätes des Wahlprüfungsausschusses belegen lässt, erst am 23. November 2013 um
18:37 Uhr eingegangen. Auf das vom Einspruchsführer auf seinem Einspruchsschreiben angegebene frühere
Datum kommt es nicht an.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 153 – Drucksache 18/1160

Anlage 66

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn A. R., 35460 Staufenberg,

– Az.: WP 203/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einer E-Mail vom 24. September 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er trägt vor, im Wahlkreis 173 seien an beiden Eingängen zum Wahllokal „Kindergarten Treis, Am Edelgar-
ten 6“ Plakate von CDU und SPD aufgestellt gewesen. Kein Wähler habe das Gebäude erreichen können,
ohne von den Wahlplakaten beeinflusst zu werden. Mehrere Wähler hätten bestätigt, dass sie verwirrt und
beeinflusst worden seien. Die „Leiterin“ des Wahllokals habe mit ihm, Einspruchsführer, den Fußweg von
der Gebäudetür bis zum Wahlplakat abgeschritten und erklärt, dieses sei 20 Meter vom Eingang entfernt und
somit rechtens. Er bezweifele dies und vermute einen Verstoß gegen § 32 des Bundeswahlgesetzes.

Mit einer E-Mail des Ausschusssekretariats vom 24. September 2013 ist der Einspruchsführer darauf hinge-
wiesen worden, wie er schriftformgerecht Einspruch einlegen könne. Er hat darauf nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung per E-Mail nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses
nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes genügt. Es entspricht ständiger
– und in der Sitzung am 13. Februar 2014 bestätigter – Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deut-
schen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchs-
führers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche
wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850,
Anlagen 41 und 55; 16/900, Anlagen 31 und 32; 17/6300, Anlage 1).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 155 – Drucksache 18/1160

Anlage 67

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn A. K., 26629 Großefehn,

– Az.: WP 204/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einer E-Mail vom 28. September 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er rügt, in Weißmoor seien laut den „Ostfriesischen Nachrichten“ 751 Stimmen vergessen worden.

Mit einer E-Mail des Ausschusssekretariats vom 1. Oktober 2013 ist der Einspruchsführer darauf hingewie-
sen worden, wie er schriftformgerecht Einspruch einlegen könne. Er hat darauf nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung per E-Mail nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses
nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes genügt. Es entspricht ständiger
– und in der Sitzung am 13. Februar 2014 bestätigter – Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deut-
schen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchs-
führers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche
wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850,
Anlagen 41 und 55; 16/900, Anlagen 31 und 32; 17/6300, Anlage 1). Überdies hat der Einspruchsführer nur
den Anfangsbuchstaben seines Nachnamens angegeben, was die Identifizierung und den Schriftverkehr ver-
hindert und den Einspruch ebenfalls unzulässig macht.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157 – Drucksache 18/1160

Anlage 68

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

der Frau L. V., Groningen (NL),

– Az.: WP 205/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Einspruchsführerin hat mit einer E-Mail vom 30. September 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Sie trägt vor, sie studiere in den Niederlanden, sei aber deutsche Staatsbürgerin und hätte gerne gewählt.
Ende August 2013 habe sie bei der Gemeinde Bönningstedt die Briefwahlunterlagen angefordert, diese aber
bis zum 28. September 2013 nicht erhalten. Bereits bei der Beantragung sei sie darauf hingewiesen worden,
dass sie die Unterlagen nicht rechtzeitig bekommen werde.

Mit einer E-Mail des Ausschusssekretariats vom 1. Oktober 2013 ist die Einspruchsführerin darauf hingewie-
sen worden, wie sie schriftformgerecht Einspruch einlegen könne. Sie hat darauf nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung per E-Mail nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses
nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes genügt. Es entspricht ständiger
– und in der Sitzung am 13. Februar 2014 bestätigter – Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deut-
schen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchs-
führers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche
wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850,
Anlagen 41 und 55; 16/900, Anlagen 31 und 32; 17/6300, Anlage 1).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 159 – Drucksache 18/1160

Anlage 69

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

der Frau D. K., Dortmund,

– Az.: WP 206/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Einspruchsführerin hat mit einer E-Mail vom 30. September 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Sie trägt vor, sie sei in Dortmund wählen gewesen. Die Wahlhelfer hätten sie nicht nach ihrem Personalaus-
weis, sondern lediglich nach ihrer „Wahlbescheinigung“ gefragt. Dieses Vorgehen ermögliche die mehrfache
Wahl ein und derselben Person mit verschiedenen, z. B. von WG-Mitbewohnerinnen beschafften, Wahlbe-
nachrichtigungskarten. Sie würde sich freuen, wenn solche „Sicherheitslücken“ künftig geschlossen wären.

Mit einer E-Mail des Ausschusssekretariats vom 1. Oktober 2013 ist die Einspruchsführerin darauf hingewie-
sen worden, wie sie schriftformgerecht Einspruch einlegen könne. Sie hat darauf nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung per E-Mail nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses
nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes genügt. Es entspricht ständiger
– und in der Sitzung am 13. Februar 2014 bestätigter – Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deut-
schen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchs-
führers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche
wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850,
Anlagen 41 und 55; 16/900, Anlagen 31 und 32; 17/6300, Anlage 1).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 161 – Drucksache 18/1160

Anlage 70

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

der Frau J. D., 79669 Zell im Wiesental,

– Az.: WP 207/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Einspruchsführerin hat mit einer E-Mail vom 30. September 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Sie trägt vor, es mache sie wütend, dass der Staat nicht über Gesetzesänderungen (im Wahlrecht) informiert
habe. Sie habe von den Änderungen in den Nachrichten erfahren. Ihr Wahlverhalten habe immer auf ein
Stimmensplitting zwischen einer kleineren und einer größeren Partei abgezielt. Dies sei nach dem neuen
Recht aber nicht mehr sinnvoll. Sie frage, wie viele Bürger per Briefwahl ihre Stimme abgegeben hätten,
bevor sie erfahren hätten, wie sich ihr Wahlverhalten tatsächlich auswirke. Sie wolle wissen, ob die angegrif-
fene Wahl angesichts der Informationspolitik der Regierung überhaupt gültig sei.

Mit einer E-Mail des Ausschusssekretariats vom 1. Oktober 2013 ist die Einspruchsführerin darauf hingewie-
sen worden, wie sie schriftformgerecht Einspruch einlegen könne. Sie hat darauf nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung per E-Mail nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses
nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes genügt. Es entspricht ständiger
– und in der Sitzung am 13. Februar 2014 bestätigter – Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deut-
schen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchs-
führers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche
wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850,
Anlagen 41 und 55; 16/900, Anlagen 31 und 32; 17/6300, Anlage 1).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 163 – Drucksache 18/1160

Anlage 71

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn M. H., 76669 Bad Schönborn,

– Az.: WP 208/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat über das Online-Formular des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages am
24. September 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. Septem-
ber 2013 eingelegt.

Er rügt mehrere Sachverhalte: Viele Tausend Menschen hätten keine Briefwahlunterlagen erhalten und seien
somit ohne Stimme geblieben. In den sozialen Netzwerken fänden sich genug Beweise, dass es in einigen
Wahlkreisen zum Betrug gekommen sei, so z. B. in Detmold-Pivitsheide. Die SPD habe 92 Stimmen be-
kommen, veröffentlicht worden seien jedoch 241.

Mit einer E-Mail des Ausschusssekretariats vom 2. Oktober 2013 ist der Einspruchsführer darauf hingewie-
sen worden, wie er schriftformgerecht Einspruch einlegen könne. Er hat darauf nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung über das elektronische Petitionsformular des Deutschen
Bundestages nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Ab-
satz 3 des Wahlprüfungsgesetzes genügt. Es entspricht ständiger – und in der Sitzung am 13. Februar 2014
bestätigter – Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform
grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmäch-
tigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig
zurückgewiesen (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55; 16/900, Anlagen 31 und 32;
17/6300, Anlage 1). Für andere auf elektronischem Wege eingelegte Einsprüche wie etwa Online-Petitionen
kann nichts anderes gelten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 165 – Drucksache 18/1160

Anlage 72

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn M. T., 53919 Weilerswist,

– Az.: WP 209/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat über das Online-Formular des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages am
25. September 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. Septem-
ber 2013 eingelegt.

Er trägt vor, seit der Wahl häuften sich im Internet, z. B. auf Webseiten von regionalen Zeitungen oder auf
„Facebook“, immer mehr Berichte darüber, dass erstens in Wahllokalen Bleistifte statt Kugelschreibern aus-
gelegt worden seien, was die Manipulation ermögliche, dass zweitens in etlichen Wahlbezirken Stimmzettel
bzw. Briefwahldokumente falsch verschickt worden seien, dass drittens in vielen Wahllokalen, auch in sei-
nem in Weilerswist, die Personalausweise völlig ignoriert worden seien und dass viertens online immer mehr
„Auszählungsscheine“ auftauchten, die eine Abweichung der ausgezählten von den veröffentlichen Ergebnis-
sen zeigten.

Mit einer E-Mail des Ausschusssekretariats vom 2. Oktober 2013 ist der Einspruchsführer darauf hingewie-
sen worden, wie er schriftformgerecht Einspruch einlegen könne. Er hat darauf nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung über das elektronische Petitionsformular des Deutschen
Bundestages nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Ab-
satz 3 des Wahlprüfungsgesetzes genügt. Es entspricht ständiger – und in der Sitzung am 13. Februar 2014
bestätigter – Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform
grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmäch-
tigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig
zurückgewiesen (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55; 16/900, Anlagen 31 und 32;
17/6300, Anlage 1). Für andere auf elektronischem Wege eingelegte Einsprüche wie etwa Online-Petitionen
kann nichts anderes gelten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 167 – Drucksache 18/1160

Anlage 73

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn R. R., 68199 Mannheim,

– Az.: WP 210/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat über das Online-Formular des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages am
23. September 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. Septem-
ber 2013 eingelegt.

Er trägt vor, die Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland würden seit Jahrzehnten massiv manipuliert.
Eine repräsentative Umfrage unter seinen Freunden habe ergeben, dass insbesondere die CDU deutlich weni-
ger als fünf Prozent der abgegebenen Stimmen hätte erhalten müssen. Außerdem liege der Verdacht nahe,
dass die amerikanische National Security Agency (NSA) ebenso die Wahlen manipuliert habe, da sie bekann-
termaßen weltweit uneingeschränkten Zugriff auf alle digitalen Daten habe. Wegen der Einzelheiten des Vor-
trages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Mit einer E-Mail des Ausschusssekretariats vom 2. Oktober 2013 ist der Einspruchsführer darauf hingewie-
sen worden, wie er schriftformgerecht Einspruch einlegen könne. Er hat darauf nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung über das elektronische Petitionsformular des Deutschen
Bundestages nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Ab-
satz 3 des Wahlprüfungsgesetzes genügt. Es entspricht ständiger – und in der Sitzung am 13. Februar 2014
bestätigter – Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform
grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmäch-
tigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig
zurückgewiesen (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55; 16/900, Anlagen 31 und 32;
17/6300, Anlage 1). Für andere auf elektronischem Wege eingelegte Einsprüche wie etwa Online-Petitionen
kann nichts anderes gelten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 169 – Drucksache 18/1160

Anlage 74

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des/der W., 46485 Wesel,

– Az.: WP 211/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Die einsprechende(n) Person(en) hat (haben) mit einer E-Mail vom 3. Oktober 2013 Einspruch gegen die
Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

In ihrem Wahllokal in der „Alexander-von-Humboldt-Schule“ in Wesel habe der Wahlablauf nicht den Re-
geln entsprochen. Man habe sich nicht ausweisen müssen. Man könne davon ausgehen, dass einzelne Wähler
auch mehrfach gewählt hätten, indem sie Wahlbenachrichtigungskarten von Nichtwählern benutzt hätten. Im
Wahlraum habe das „totale Chaos“ geherrscht. Leute seien hinter die Wahlkabinen gelaufen, obwohl dort
gewählt worden sei.

Mit einer E-Mail vom 4. Oktober 2013 hat das Ausschusssekretariat darauf hingewiesen, wie schriftformge-
recht Einspruch eingelegt werden kann. Darauf erfolgte keine Reaktion.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung per E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz
3 des Wahlprüfungsgesetzes genügt. Es entspricht ständiger – und in der Sitzung am 13. Februar 2014 bestä-
tigter – Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grund-
sätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten
gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zu-
rückgewiesen (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55; 16/900, Anlagen 31 und 32;
17/6300, Anlage 1). Überdies ist der Einspruch unzulässig, da kein(e) Vorname(n) angegeben wurde(n), so
dass nicht festgestellt werden kann, wer Einspruch eingelegt hat und ob es sich um eine oder mehrere Perso-
nen handelt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 171 – Drucksache 18/1160

Anlage 75

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn J. S., Nürnberg,

– Az.: WP 212/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einer E-Mail vom 2. Oktober 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er rügt, dass er vor der Stimmabgabe den Personalausweis nicht habe vorzeigen müssen. Theoretisch hätte
jemand in verschiedenen Wahllokalen mit den Wahlbenachrichtigungskarten seiner Freunde und Verwandten
wählen gehen können. So seien allen Schummeleien Tür und Tor geöffnet.

Mit einer E-Mail des Ausschusssekretariats vom 2. Oktober 2013 ist der Einspruchsführer darauf hingewie-
sen worden, wie er schriftformgerecht Einspruch einlegen könne. Er hat darauf nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung per E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz
3 des Wahlprüfungsgesetzes genügt. Es entspricht ständiger – und in der Sitzung am 13. Februar 2014 bestä-
tigter – Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grund-
sätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten
gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zu-
rückgewiesen (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55; 16/900, Anlagen 31 und 32;
17/6300, Anlage 1).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 173 – Drucksache 18/1160

Anlage 76

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn K. G., 06905 Bad Schmiedeberg OT Söllichau,

– Az.: WP 213/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Das Wahleinspruchsverfahren wird eingestellt.

Tatbestand

Herr G. hat mit einem Schreiben vom 25. September 2013 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bundestags-
wahl geäußert und sich dabei auf ein das Wahlrecht betreffendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus
dem Jahr 2008 bezogen. Er hat sich eine „Wahlprüfungsbeschwerde“ offengehalten.

Er rügt, dass er vor der Stimmabgabe den Personalausweis nicht habe vorzeigen müssen. Theoretisch hätte
jemand in verschiedenen Wahllokalen mit den Wahlbenachrichtigungskarten seiner Freunde und Verwandten
wählen gehen können. So seien allen Schummeleien Tür und Tor geöffnet.

Mit einem Schreiben des Ausschusssekretariats vom 8. Oktober 2013 ist Herr G. darauf hingewiesen worden,
wie er schriftformgerecht Einspruch einlegen könne. Er hat sich daraufhin nicht mehr gemeldet.

Entscheidungsgründe

Das Verfahren ist einzustellen, da Herr G. keine „Wahlprüfungsbeschwerde“, also keinen Wahleinspruch,
eingelegt hat.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 175 – Drucksache 18/1160

Anlage 77

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn U. K., 01662 Meißen,

– Az.: WP 214/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einer E-Mail vom 23. September 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er rügt, ihm sei der Zutritt zur Auszählung des Wahlergebnisses im Rathaussaal der Stadt Meißen von dem
städtischen Wahlleiter, Herrn B., trotz mehrfacher Bitten verweigert worden. Ihm sei somit sein Recht, der
öffentlichen Auszählung beizuwohnen und diese gegebenenfalls auch dokumentieren oder kontrollieren zu
können, verwehrt worden.

Mit einem Schreiben des Ausschusssekretariats vom 24. September 2013 ist der Einspruchsführer darauf
hingewiesen worden, wie er schriftformgerecht Einspruch einlegen könne. Er hat darauf nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung per E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz
3 des Wahlprüfungsgesetzes genügt. Es entspricht ständiger – und in der Sitzung am 13. Februar 2014 bestä-
tigter – Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grund-
sätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten
gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zu-
rückgewiesen (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55; 16/900, Anlagen 31 und 32;
17/6300, Anlage 1).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 177 – Drucksache 18/1160

Anlage 78

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn G. W., 82449 Uffing am Staffelsee,

– Az.: WP 215/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einer E-Mail vom 22. November 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er trägt vor, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 25. Juli 2012 festgestellt, dass alle
Wahlen seit 1956 nicht verfassungskonform gewesen seien. Bereits in einer Entscheidung vom am 3. Juli
2008 habe das Gericht das bisherige Wahlverfahren für verfassungswidrig erachtet. Das Parlament habe die
Vorgabe aus Karlsruhe missachtet, bis zum 30. Juni 2011 ein neues, verfassungskonformes Wahlrecht zu
schaffen. Die Bundesregierung, das Parlament etc. seien wegen der Urteile des Bundesverfassungsgerichts
nicht befähigt und berechtigt, ein neues Wahlgesetz zu schaffen. Dieses Recht stehe ausschließlich dem Volk
als dem Souverän und verfassungsgemäßen Gesetzgeber zu. Alle nach 1953 gewählten Bundestage und Bun-
desregierungen seien nicht legitimiert (gewesen). Deswegen seien alle ihre Beschlüsse, Verträge, Verordnun-
gen, Gesetze und Gesetzesänderungen etc., auch das derzeitige Bundeswahlgesetz, ungültig und nichtig. Das
Bundesverfassungsgericht habe keine Befugnis (gehabt), den verfassungswidrigen Zustand zu heilen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung per E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz
3 des Wahlprüfungsgesetzes genügt. Es entspricht ständiger – und in der Sitzung am 13. Februar 2014 bestä-
tigter – Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grund-
sätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten
gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zu-
rückgewiesen (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55; 16/900, Anlagen 31 und 32;
17/6300, Anlage 1).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 179 – Drucksache 18/1160

Anlage 79

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn S.-S. Z., 16259 Neulewin,

– Az.: WP 216/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Fax vom 27. und einer E-Mail vom 28. November 2013 Einspruch gegen
die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er vermutet eine manipulierende Einflussnahme der „BILD“-Zeitung und des ZDF auf das Wahlergebnis und
bemängelt, nur 45 Prozent der Bevölkerung (36 Millionen von 80 Millionen Einwohnern) seien in der Regie-
rung vertreten.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da er nicht fristgemäß eingelegt wurde. Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 des Wahl-
prüfungsgesetzes müssen Wahleinsprüche binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim
Deutschen Bundestag eingehen. Für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag lief diese Frist am 22. Novem-
ber 2013 um 24 Uhr ab. Der Einspruch ist erst am 27. November 2013 eingegangen. Da die Einspruchsfrist
eine Ausschlussfrist ist, kann sie vomWahlprüfungsausschuss auch nicht verlängert werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 181 – Drucksache 18/1160

Anlage 80

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn D. T., 4051 Basel (CH),

– Az.: WP 217/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem am 28. November 2013 beim Deutschen Bundestag eingegangenen
Schreiben Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013
eingelegt.

Er rügt mehrere Sachverhalte:

1. Ihm sei die Möglichkeit zur Stimmabgabe entzogen worden. Er sei Auslandsdeutscher mit Wohnsitz in der
Schweiz und habe am 28. August 2013 in einem Brief an das Einwohnermeldeamt Hamburg-Eimsbüttel
Briefwahlunterlagen angefordert. Diese Unterlagen habe er nicht erhalten.

2. Bei der Stimmabgabe in mehreren Bundesländern bzw. Wahllokalen habe es Unregelmäßigkeiten gegeben.
In Hamburg fehlten schätzungsweise 100.000 Briefwahlstimmen. In einzelnen Wahllokalen bestünden ekla-
tante Unterschiede zwischen ausgezählten und veröffentlichten Stimmen. So habe z. B. die SPD ihren Stim-
menanteil um mehr als 100 Prozent gesteigert. In einem Bochumer Wahllokal seien zunächst über 70 Prozent
der Stimmen für ungültig erklärt worden; nach der finalen Auszählung habe der Anteil bei etwas über einem
Prozent gelegen. In mehreren Wahllokalen in Chemnitz, Essen etc. hätten Stimmen mehrfach abgegeben
werden können. Dafür sei nur das Vorzeigen der Wahlbenachrichtigung nötig gewesen. Die Prüfung der
Ausweisdaten sei nicht erfolgt. Er nehme ferner Bezug auf mehrere Berichte im Internet. Der FDP und der
„Alternative für Deutschland“ hätten nur 100.000 bzw. 130.000 Stimmen für den Einzug in den Deutschen
Bundestag gefehlt. Es liege eine grobe Verletzung des Grundsatzes der Wahlgerechtigkeit vor.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da er nicht fristgemäß eingelegt wurde. Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 des Wahl-
prüfungsgesetzes müssen Wahleinsprüche binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim
Deutschen Bundestag eingehen. Für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag lief diese Frist am 22. Novem-
ber 2013 um 24 Uhr ab. Der Einspruch ist erst am 28. November 2013 eingegangen. Auf das vom Ein-
spruchsführer auf seinem Einspruchsschreiben angegebene frühere Datum kommt es nicht an. Da die Ein-
spruchsfrist eine Ausschlussfrist ist, kann sie vomWahlprüfungsausschuss auch nicht verlängert werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 183 – Drucksache 18/1160

Anlage 81

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

der Frau A. G., 26131 Oldenburg,

– Az.: WP 218/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Einspruchsführerin hat mit einer E-Mail vom 22. November 2013, an die ein von Hand unterzeichnetes
Schreiben im Format PDF angehängt war, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bun-
destag am 22. September 2013 eingelegt.

Sie bemängelt mehrere Sachverhalte, unter anderem angeblich unwahre Angaben zu den Möglichkeiten der
Überprüfung der Wahlergebnisse und die vermeintliche Betrugsanfälligkeit des Auszählverfahrens. Es sei
sehr wahrscheinlich, dass in vielen Wahlbezirken die Ergebnisse nicht gründlich ausgezählt oder gar manipu-
liert worden seien. Die Einspruchsführerin kritisiert auch die (personelle) „Zusammensetzung“ der Wahlvor-
stände. Ferner trägt sie vor, im Internet fänden sich viele Nachweise, dass in unzähligen Bezirken abgegebene
Stimmen nicht gezählt worden seien. Im Wahlbezirk 505 des Wahlkreises 27 habe es ein „merkwürdiges“
Ergebnis gegeben. Die Kandidatin der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) habe 42 Erststimmen er-
halten, die Partei selbst (nur) 20 Zweitstimmen. Zudem habe es drei sehr knappe Ergebnisse (der CDU in
Bezug auf die absolute Mehrheit sowie der FDP und der AfD hinsichtlich der Fünf-Prozent-Hürde) gegeben.
Außerdem habe noch niemals eine Überprüfung der Bundestagswahlen stattgefunden, obwohl das Recht auf
Überprüfung bestehe und in den letzten 20 Jahren pro Wahl durchschnittlich 420 Einsprüche beim Deutschen
Bundestag eingereicht worden seien. Um die Grundsätze der Demokratie zu bestätigen sowie „menschlichen
Fehlern“ und vorsätzlicher Manipulation zu begegnen, sollte wenigstens einmal in 60 Jahren eine Überprü-
fung stattfinden.

Die Einspruchsführerin hält § 2 und § 5 des Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) für „gesetzwidrig“. Sie verletz-
ten die Grundsätze der Demokratie.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung per E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz
3 WPrüfG genügt. Es entspricht ständiger – und in der Sitzung am 13. Februar 2014 bestätigter – Praxis des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die ei-
genhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließ-
lich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl.
etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55; 15/4250, Anlage 10; 16/900, Anlagen 31 und 32;
16/5700, Anlage 33; 17/6300, Anlage 1). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der E-Mail ein von
Hand unterzeichnetes und dann eingescanntes Einspruchsschreiben im Format PDF angehängt war. Der
Deutsche Bundestag agiert während des Wahlprüfungsverfahrens einem Gericht vergleichbar. Sofern im
Verkehr mit Gerichten die Schriftform (der Brief, das Fax) durch die elektronische Form (eine E-Mail) er-

Drucksache 18/1160 – 184 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

setzt werden soll, muss dies gesetzlich ausdrücklich gestattet und die E-Mail mit einer qualifizierten elektro-
nischen Signatur versehen sein (vgl. z. B. § 130a der Zivilprozessordnung, § 55a der Verwaltungsgerichts-
ordnung). Davon abgesehen, dass eine Vorschrift im Wahlprüfungsgesetz fehlt, welche die Ersetzung der
Schriftform durch die elektronische Form ermöglichen würde, gestatten unsignierte E-Mails, selbst wenn sie
als Anhang ein von Hand unterzeichnetes und dann eingescanntes Schreiben im Format PDF enthalten, kei-
nen sicheren Hinweis darauf, ob der angegebene auch der wirkliche Absender ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 185 – Drucksache 18/1160

Anlage 82

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn R. P., 39288 Burg,

– Az.: WP 219/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem am 27. November 2013 beim Deutschen Bundestag eingegangenen
Schreiben Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013
eingelegt. Er hat seinen Vortrag mit einem Schreiben vom 1. April 2014 erweitert.

Er rügt, ihm als Häftling sei – wie sehr vielen Mitgefangenen – die Wahlteilnahme verwehrt worden. Der
Leiter der Justizvollzugsanstalt (JVA) Burg habe seinen Antrag auf Ausgang erst Anfang September 2013
abgelehnt. Die Strafvollstreckungskammer des Landesgerichts Stendal habe der JVA eine Frist zur Stellung-
nahme bis zum 18. September 2013 eingeräumt. Er habe am 17. September 2013 Briefwahlunterlagen bei der
Stadt Burg angefordert, diese aber nicht mehr pünktlich erhalten. Am Wahltag habe der von ihm angespro-
chene „Wahlhelfer“ der JVA nichts unternommen, um Ersatzwahlpapiere zu beschaffen.

In einem vom Einspruchsführer angehängten Schreiben vom 30. September hat der Bürgermeister der Stadt
Burg Stellung genommen. Der Wahlscheinantrag sei am 20. September 2013 eingegangen. Am selben Tag
sei der Wahlschein dem Einspruchsführer postalisch zugesandt worden.

In einem weiteren vom Einspruchsführer beigefügten Schreiben vom 13. November 2013 hat der Kreiswahl-
leiter für den Wahlkreis 67 (Börde – Jerichower Land) zu dem Vorgang Stellung genommen. Die Stadt
Burg habe das Erforderliche getan. Als Wähler habe der Einspruchsführer die Briefwahlunterlagen rechtzeitig
zu beantragen und nach dem Erhalt so frühzeitig zurückzusenden, dass sie am Wahltag um 18 Uhr vorlägen.
In Anbetracht der Kürze der Zeit hätte er für eine beschleunigte Entgegennahme der Briefwahlunterlagen
sorgen können, indem er etwa den Wahlkoordinator der JVA bevollmächtigt hätte, die Unterlagen entgegen
zu nehmen. Dies habe der Einspruchsführer nicht getan, sondern ausdrücklich die Zusendung per Post ge-
wünscht. Damit habe er in Kauf genommen, die Unterlagen nicht mehr rechtzeitig zu erhalten. Nach Darle-
gung der JVA Burg sei der Einspruchsführer schon am 29. Juli 2013 über die Wahl unterrichtet worden. Er
habe am 28. August 2013, also drei Wochen vor dem Wahltag, die Wahlbenachrichtigung erhalten und hätte
dann die Briefwahlunterlagen beantragen können. Die Umstände, etwa die Tatsache, dass der Einspruchsfüh-
rer einen Ausgang zur persönlichen Wahlteilnahme im Wahllokal beantragt habe, habe diesen nicht davon
abgehalten, vorsorglich die Briefwahlunterlagen zu beantragen. Denn er habe nicht mit Sicherheit davon
ausgehen können, den Ausgang bewilligt zu bekommen. Mit dem beantragten Wählschein hätte er auch im
Wahllokal wählen können. Im Ergebnis habe kein plausibler Grund für den Einspruchsführer bestanden, erst
so spät die Briefwahlunterlagen zu beantragen. Nur dadurch lasse sich erklären, dass er diese erst nach dem
Wahltag erhalten habe.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Drucksache 18/1160 – 186 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da er nicht fristgemäß eingelegt wurde. Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 des Wahl-
prüfungsgesetzes müssen Wahleinsprüche binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim
Deutschen Bundestag eingehen. Für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag lief diese Frist am 22. Novem-
ber 2013 um 24 Uhr ab. Der Einspruch ist erst am 27. November 2013 eingegangen. Auf das vom Ein-
spruchsführer auf seinem Einspruchsschreiben angegebene frühere Datum kommt es nicht an. Da die Ein-
spruchsfrist eine Ausschlussfrist ist, kann sie vomWahlprüfungsausschuss auch nicht verlängert werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 187 – Drucksache 18/1160

Anlage 83

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn H. D., 73733 Esslingen,

– Az.: WP 220/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 17. November 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt.

Er behauptet, von CDU- und FDP-Politikern an der „Ausübung seiner Rechte“ gehindert worden zu sein.
Nach mündlichen Vorwürfen und der Ankündigung, einen bestimmten Sachverhalt an die Presse zu geben,
sei er in das Büro eines CDU-Politikers bestellt worden. Dort habe bereits die Polizei gewartet, die ihn einem
Amtsarzt vorgeführt habe.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Es bleibt schon unklar, ob der Einspruchsführer meint, an der Ausübung des Wahlrechts gehindert worden zu
sein. Selbst wenn man diese Deutung unterstellt, ist der Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Der Ein-
spruchsführer hätte aber eindeutig und nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchem Geschehen sich ihrer
Ansicht nach ein die Gültigkeit der Wahl berührender Wahlfehler ergibt (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen
15/1150, Anlage 5; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 17/2250, Anlage 11; BVerfGE 40, 11 [30]). Dies hat er
unterlassen und stattdessen aus der Luft gegriffene Verdächtigungen geäußert. Wahlbeanstandungen, die über
nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen
und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, müssen als
unsubstantiiert zurückgewiesen werden (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283 bis 285; 15/1850,
Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148
[159]; Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 49 Rn. 25).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 189 – Drucksache 18/1160

Anlage 84

Beschlussempfehlung

ZumWahleinspruch

des Herrn A. S., 88214 Ravensburg,

– Az.: WP 223/13 –

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
am 22. September 2013

hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 3. April 2014 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 17. Dezember 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 eingelegt. Er hat seinen Vortrag mit Schreiben
vom 24. Januar 2013 erweitert.

Der Einspruchsführer meint, die Ausgabe von Bleistiften für das Ausfüllen der Stimmzettel verstoße gegen
das Grundgesetz. Die Stimmzettel für die angegriffene Wahl seien nicht fälschungssicher gewesen. So seien
nachweislich in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen, Nordrhein-Westfalen sowie in
Hamburg und Berlin in den Wahlkabinen teilweise nur Bleistifte zum Ausfüllen der Wahlbögen bereitgestellt
worden. Der Wahlschein dürfe als rechtsverbindliches Dokument jedoch nicht manipulierbar sein. Dieses
Vorgehen der Wahlverantwortlichen sei durch die Wahlleiter, die Abgeordneten und das Parlament gebilligt
worden. Dadurch sei gegen die Prinzipien des Grundgesetzes verstoßen worden. Die Abgabe der Stimme zur
Wahl des Deutschen Bundestages sei durch das Grundgesetz als elementares Gut festgeschrieben. Daraus
folge, dass der Bürger einen Anspruch auf fälschungssichere Stimmzettel habe. Dieser Anspruch sei durch
die Ausgabe von Bleistiften verletzt worden. Insbesondere werde durch ein solches Vorgehen die Würde und
Wertschätzung der Menschen beeinträchtigt.

Darüber hinaus deutet der Einspruchsführer an, dass der hohe Stimmanteil der CDU seiner Meinung nach
Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Wahl begründe und eine tatsächliche Manipulation befürchten lasse.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genom-
men.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da er nicht fristgemäß eingelegt wurde. Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 des Wahl-
prüfungsgesetzes müssen Wahleinsprüche – wie der Einspruchsführer selbst einräumt – binnen einer Frist
von zwei Monaten nach demWahltag beim Deutschen Bundestag eingehen. Für die Wahl zum 18. Deutschen
Bundestag lief diese Frist am 22. November 2013 um 24 Uhr ab. Der Einspruch ist erst am 23. Dezember
2013 eingegangen. Da die Einspruchsfrist eine Ausschlussfrist ist, kann sie vom Wahlprüfungsausschuss
auch nicht verlängert werden.

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