BT-Drucksache 18/11570

Sammelabschiebungen nach Afghanistan und rechtsstaatliche Defizite im Abschiebungsvollzug

Vom 10. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11570
18. Wahlperiode 10.03.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Inge Höger, Andrej Hunko,
Jan Korte, Katrin Kunert, Niema Movassat, Kersten Steinke, Kathrin Vogler,
Birgit Wöllert und der Fraktion DIE LINKE.

Sammelabschiebungen nach Afghanistan und rechtsstaatliche Defizite im
Abschiebungsvollzug

Bislang gab es drei Sammelabschiebungen nach Afghanistan, weitere sind ange-
kündigt. Damit sollen die Abschiebevereinbarungen der Europäischen Union und
der Bundesrepublik Deutschland mit Afghanistan (vgl. Bundestagsdrucksache
18/10336) bzw. politische Vorgaben des Bundesministers des Innern Dr. Thomas
de Maizière (vgl. Bundestagdrucksache 18/7169) umgesetzt werden. Bis zu
50 Personen sollten pro Charterflug abgeschoben werden, letztlich waren es dann
34, 26 und 18 Menschen – in mehreren Einzelfällen verhinderten Gerichte die
Abschiebung. Ein Abgeschobener wurde bereits Opfer eines Anschlags in Kabul,
den er verletzt überlebte (www.focus.de/politik/ausland/kabul-23-jaehriger-
afghane-wird-zwei-wochen-nach-abschiebung-bei-anschlag-verletzt_id_663471
8.html).
Die Kritik an den Sammelabschiebungen nimmt zu. Insbesondere die Kirchen
und Flüchtlingsverbände halten Abschiebungen in ein Kriegsgebiet, nicht zuletzt
angesichts der verschlechterten Sicherheitslage, für unverantwortlich (vgl. z. B.
epd vom 22. Februar 2017). Auch Amnesty International spricht sich grundsätz-
lich gegen Abschiebungen nach Afghanistan aus (Positionspapier vom 22. Fe-
bruar 2017). Schleswig-Holstein hat einen Abschiebestopp verfügt, doch ist dies
ohne Zustimmung des Bundesinnenministeriums nur für drei Monate möglich.
Mehrere Bundesländer, darunter alle mit einer linken Regierungsbeteiligung
(Brandenburg, Berlin und Thüringen), haben sich an den Sammelabschiebungen
nicht beteiligt. Die Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik
und Humanitäre Hilfe, Dr. Bärbel Kofler (SPD), erklärte: „Die Sicherheitslage in
Afghanistan mag von Region zu Region unterschiedlich sein, gut ist sie aber nir-
gendwo“. Alle Abschiebungen nach Afghanistan sollten daher „sofort gestoppt
werden“ (www.tagesschau.de vom 18. Februar 2017). Im Deutschen Bundestag
sind Initiativen der Oppositionsfraktionen zur Verhängung eines Abschiebe-
stopps bzw. für eine Bleiberechtsregelung für afghanische Flüchtlinge von der
Mehrheit der Regierungsfraktionen Ende 2016 abgelehnt worden (vgl. Plenarpro-
tokoll 18/210, S. 21103 ff.).
Im Dezember 2016 legte der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
(UNHCR) auf Anfrage des Bundesinnenministeriums eine aktualisierte Stellung-
nahme zu Afghanistan vor. Darin heißt es, dass sich die Sicherheitslage „noch-
mals deutlich verschlechtert“ habe. Der UNHCR ist der Auffassung, dass „das
gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Kon-
flikt im Sinne des Artikels 15c der EU-Qualifikationsrichtlinie betroffen“ ist.
Aufgrund „der sich ständig ändernden Sicherheitslage“ nehme der UNHCR auch

Drucksache 18/11570 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„keine Unterscheidung von ‚sicheren‘ und ‚unsicheren‘ Gebieten vor“. „Ein pau-
schalisierender Ansatz, der bestimmte Regionen hinsichtlich der Gefahr von
Menschenrechtsverletzungen […] als sichere und zumutbare interne Schutzalter-
native ansieht, ist nach Auffassung von UNHCR vor dem Hintergrund der aktu-
ellen Situation in Afghanistan nicht möglich“.
Bei der dritten Sammelabschiebung am 22. Februar 2017 stoppte das Bundesver-
fassungsgericht eine Abschiebung (2 BvR 382/17), der Betroffene war bereits auf
dem Weg zum Flughafen. Der Fall steht in deutlichem Kontrast zum häufig vor-
getragenen Argument für Abschiebungen, dass nämlich in jedem Einzelfall zuvor
etwaige Abschiebungshindernisse und alle besonderen Umstände in rechtsstaat-
lichen Verfahren gewissenhaft geprüft worden seien (vgl. Süddeutsche Zeitung
vom 24. Februar 2017: „Raus, rein, raus, rein“ und Sachverhaltsdarstellung im
Beschluss 2 BvR 382/17). Der Afghane war bereits am 23. Januar 2017 nach Af-
ghanistan abgeschoben worden. Nachdem er dort zusammengebrochen war,
wurde er auf Drängen der afghanischen Behörden wieder zurück nach Deutsch-
land – und dort in die sofort erneut beantragte Abschiebungshaft zurück ver-
bracht.
Nach Auffassung der Fragesteller zeigen viele Gerichtsentscheidungen, dass es
im Kontext von Sammelabschiebungen vermehrt zu menschenrechtlichen Voll-
zugsdefiziten und rechtsstaatlichen Verfahrensfehlern kommt, die mit dem ver-
stärkten politischen Abschiebedruck und mit jüngsten Asylrechtsverschärfungen
zusammenhängen (z. B. gesetzliche Verpflichtung zu Überraschungsabschiebun-
gen, Vorgaben zur Abschiebung Kranker usw., vgl. Bundestagsdrucksachen
18/7323 und 18/9603). Rechtsanwalt Gunter Christ spricht angesichts des ver-
stärkten Abschiebe- und Ausreisedrucks gegenüber afghanischen Flüchtlingen
sogar von einer „Art Suizidprogramm“, Einweisungen in Kliniken und Psychia-
trien nähmen zu (www.deutschlandfunk.de/abschiebungen-nach-afghanistan-es-
ist-auch-eine-art.1773.de.html?dram:article_id=379556).
Nach einem Artikel der „taz.die tageszeitung“ vom 23. Februar 2017 („Keine
Kekse für die Rückkehrer“) hätten bei der Sammelabschiebung im Februar 2017
in „mindestens acht“ Fällen „richterliche Beschlüsse die Abschiebung gestoppt“.
Sieben der Abgeschobenen seien aus Provinzen gekommen, „die selbst die Bun-
desregierung in ihrer umstrittenen Einschätzung der Lage in Afghanistan nicht als
sicher betrachtet. Unter ihnen ist ein etwa 30-Jähriger aus der Provinz Paktia. Er
wurde auf seiner Arbeitsstelle verhaftet und direkt zum Abschiebeflug verbracht.
Man habe ihm keine Gelegenheit gelassen zu packen. So kommt er ganz ohne
Gepäck und noch in der Jacke der Sicherheitsfirma an, für die er in Deutschland
gearbeitet hat. In seinen Heimatdistrikt Gerda Zerai könne und wolle er nicht.
Dort herrscht Dschalaluddin Haqqani, Chef eines der gefährlichsten Terrornetz-
werke des Landes. Bei einem jungen Paschtunen aus der Ostprovinz Nangrahar,
ebenfalls umkämpftes Gebiet, hört man nach über fünf Jahren Aufenthalt im Süd-
westen Deutschlands kaum noch einen Akzent, und wenn, dann einen badischen.
Er habe bis zu seiner Abschiebung als Koch in einer hochklassigen Bar mit Res-
taurant gearbeitet und ‚meine Steuern gezahlt‘. Seine Kollegen hätten sich ver-
geblich für seinen Verbleib eingesetzt. Je ein Abgeschobener stammt aus den Ta-
liban-Hochburgen Kandahar und Urusgan im Süden, Chost im Südosten, Maidan-
Wardak nahe Kabul und Kundus im Norden, dem früheren Hauptstationierungs-
ort der Bundeswehr. Den hatten die Taliban im Oktober 2015 einmal ganz und
im Oktober 2016 teilweise erobert“ (ebd.).
In einem Artikel auf „ZEIT ONLINE“ („Von Amts wegen Asylbewerber täu-
schen“) vom 23. Februar 2017 heißt es, dass afghanische Flüchtlinge vom Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit falschen Versprechungen
zur Rücknahme ihrer Asylanträge überredet worden seien (www.zeit.de/politik/
deutschland/2017-02/fluechtlinge-asylverfahren-bamf-taeuschung-afghanistan).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11570

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele afghanische Staatsangehörige leben aktuell in Deutschland (bitte
auflisten nach Bundesländern, Aufenthaltsstatus, Alter und Geschlecht)?

2. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus Afghanistan bzw. in-
zwischen volljährige Personen, die als solche eingereist sind, leben aktuell
in Deutschland (bitte nach Bundesländern, Alter, Geschlecht und Aufent-
haltsstatus auflisten)?

3. Wie viele afghanische Staatsangehörige sind derzeit ausreisepflichtig, wie
viele sind vollziehbar ausreisepflichtig, und was ist über die Gründe des wei-
ter andauernden Aufenthalts trotz Ausreisepflicht bekannt (bitte nach Bun-
desländern und den genauen Duldungsgründen bzw. den Gründen, warum
keine Duldung erteilt wurde, auflisten)?

4. Wie viele Asylanträge, Folgeanträge und Asylentscheidungen (mit welchem
genauen Ergebnis, bitte in absoluten und relativen Zahlen und gesondert nach
Erst- und Folgeanträgen angeben) gab es seit Anfang 2015 bei Asylsuchen-
den aus Afghanistan (bitte jeweils nach Monaten auflisten; Hinweis: die An-
gaben in der zweiten Tabelle der Antwort zu Frage 42 auf Bundestagsdruck-
sache 18/10336, S. 21 sind in Bezug auf das Jahr 2015 nicht nachvollziehbar,
da die Summe der Entscheidungen aus den einzelnen Spalten nicht der je-
weils angegebenen Zahl der „Entscheidungen über Asylanträge insgesamt“
entspricht, Beispiel: 4 237 Entscheidungen soll es im Dezember 2015 gege-
ben haben, die Aufsummierung der einzelnen Entscheidungen für den selben
Monat ergibt jedoch nur 589)?

5. Wie hat sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2016 gegenüber dem Vorjahr
entwickelt, und kann die Bundesregierung vor diesem Hintergrund bestäti-
gen, dass sich die Sicherheitslage 2016 gegenüber 2015 verschlechtert hat,
auch angesichts der diesbezüglichen Einschätzung des UNHCR vom Dezem-
ber 2016 („Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf An-
frage des Bundesministerium des Innern“, S. 1: „Sicherheitslage […] noch-
mals deutlich verschlechtert“), und wenn nein, bitte nachvollziehbar begrün-
den?

6. Wie ist es miteinander zu vereinbaren, dass der Bundesinnenminister
Dr. Thomas de Maizière am 28. Oktober 2015 einerseits erklärt hatte, „Die
Menschen, die als Flüchtlinge aus Afghanistan zu uns kommen, können nicht
erwarten, dass sie in Deutschland bleiben können“ (www.welt.de/politik/
ausland/article148131230/Kann-erwarten-dass-die-Afghanen-in-ihrem-Land-
bleiben.html), während er in seinem Schreiben vom 9. Januar 2017 an die
Länderinnenminister andererseits formulierte, dass afghanische Flüchtlinge
„in vielen Fällen tatsächlich eines Schutzes“ bedürften, das belege die Ge-
samtschutzquote für das Jahr 2016 in Höhe von 56 Prozent (bitte nachvoll-
ziehbar darlegen)?

7. Wie ist zu erklären, dass die bereinigte Gesamtschutzquote bei afghanischen
Asylsuchenden, d. h. bei tatsächlich inhaltlichen Entscheidungen, von
77,6 Prozent im Jahr 2015 auf 60,5 Prozent im Jahr 2016 gesunken ist (vgl.
Bundestagsdrucksachen 18/7625 und 18/11262, jeweils Antwort zu Frage 1b),
obwohl sich die Bedrohungslage in Afghanistan im Jahr 2016 gegenüber
2015 nicht verbessert, sondern im Gegenteil z. B. nach Einschätzung des
UNHCR deutlich verschlechtert hat (bitte nachvollziehbar erklären; zu
Frage 43 auf Bundestagsdrucksache 18/10336 hatte die Bundesregierung
ausgeführt, statistische Vergleiche über kurze Zeiträume („Monate oder
Quartale“) seien nicht aussagekräftig, deshalb wir hier ein Jahresvergleich
vorgenommen)?

Drucksache 18/11570 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
8. Wie soll der Rückgang der bereinigten Schutzquote von 2015 auf 2016 – vor
dem Hintergrund einer verschlechterten Sicherheitslage (siehe Frage 5) – an-
ders erklärt werden als damit, dass dies Folge der politischen Vorgaben ist
(Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière hatte am 10. November 2015
öffentlich verkündet: „Wir wollen, dass in Afghanistan das Signal ankommt:
‚Bleibt dort! Wir führen euch aus Europa […] direkt nach Afghanistan zu-
rück!‘“, was er mit „in der Regel niedrigen Chancen auf eine Anerkennung
der Schutzbedürftigkeit“ begründete (www.bmi.bund.de/SharedDocs/
Kurzmeldungen/DE/2015/11/bundesinnenminister-auf-dem-sonderrat-der-
innenminister-in-bruessel.html), was falsch war, vgl. Bundestagsdrucksa-
che 18/7625 Antwort zu Frage 1; bitte ausführen)?

9. Inwiefern trifft es zu, dass Asylentscheide, die von den Vorgaben der Leit-
sätze abweichen, den Vorgesetzten vorgelegt werden müssen und Asyl-
entscheider deshalb „schon mutig sein“ müssen, „einem männlichen, al-
leinstehenden Afghanen subsidiären Schutz“ zu gewähren (vgl. www.
zeit.de/politik/deutschland/2016-11/afghanistan-bamf-asyl-abschiebung-
gefahr-innenministerium)?

10. Was entgegnet die Bundesregierung inhaltlich dem UNHCR, der in seiner
vom Bundesinnenministerium erbetenen Stellungnahme vom Dezember
2016 erklärte, dass die „Entwicklung der Entscheidungspraxis des Bundes-
amtes“ (Absinken der bereinigten Schutzquote im Jahr 2016 gegenüber dem
Vorjahr von fast 78 auf gut 60 Prozent, wobei 2016 nur zu 22 Prozent ein
Flüchtlingsstatus gewährt wurde, was 2015 noch zu 47 Prozent der Fall war)
angesichts der deutlich verschlechterten Lage in Afghanistan „eher überra-
schend“ sei (bitte ausführen)?

11. Wie ist insbesondere zu erklären, dass der Anteil nur nationalen Abschie-
bungsschutzes für afghanische Asylsuchende in der Praxis des BAMF von
10,5 bzw. 11,5 Prozent im zweiten bzw. dritten Quartal 2016 auf 32,7 Pro-
zent im vierten Quartal 2016 angestiegen ist (vgl. Bundestagsdrucksachen
18/6860 und 18/11262, jeweils Antwort zu Frage 1), und auf welche gege-
benenfalls geänderte Entscheidungspraxis, Weisungslage, Lageeinschätzung
oder Rechtsprechung usw. ist dies zurückzuführen (bitte ausführen)?

12. Wie wurde der Beschluss der Vorsitzenden der Regierungsparteien vom
5. November 2015 zu weiteren Maßnahmen in der Asylpolitik umgesetzt, in
dem es dort in Punkt „H. Afghanistan“ hieß: „Wir wollen zur Schaffung und
Verbesserung innerstaatlicher Fluchtalternativen beitragen und vor diesem
Hintergrund die Entscheidungsgrundlagen des BAMF überarbeiten und an-
passen. Dies ermöglicht auch eine Intensivierung der Rückführungen“ (bitte
im Einzelnen auflisten), und sieht die Bundesregierung diese Vereinbarung
als erfüllt an (bitte darlegen)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11570

13. Ist es zutreffend, dass in den Herkunftsländer-Leitsätzen des BAMF zu Af-

ghanistan geregelt ist, dass bei jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern
regelmäßig von internen Schutzmöglichkeiten auszugehen ist und dies auch
gelte, wenn kein familiäres Netzwerk in Afghanistan vorhanden ist (wenn
nein, was ist der Fall, und wie ist die diesbezügliche Entscheidungspraxis),
und wie ist dies mit der davon abweichenden Einschätzung des UNHCR ver-
einbar (Stellungnahme vom Dezember 2016, S. 2: Es müsse „ein starkes so-
ziales Netzwerk im vorgeschlagenen Gebiet der Neuansiedlung geben“, die-
ses müsse zudem sicher sein und menschenwürdige Bedingungen bieten,
etwa Unterkunft, Infrastruktur, Trinkwasser, Gesundheitsversorgung, Er-
werbsmöglichkeiten) und damit, dass nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 des
Asylgesetzes ein interner Schutz nur dann angenommen werden kann, wenn
ein Flüchtling „sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufge-
nommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort
niederlässt“ (bitte ausführen und auf die Stellungnahme des UNHCR und die
genannte Rechtsgrundlage im Asylgesetz gesondert eingehen)?

14. Ist es zutreffend, dass in den Herkunftsländer-Leitsätzen des BAMF geregelt
ist, dass bei einer posttraumatischen Belastungsstörung keine wesentliche
Gesundheitsgefahr angenommen werden könne, wenn eine medikamentöse
Behandlung möglich sei, und dass dies verbunden wird mit dem Hinweis,
dass es grundsätzlich zumutbar sei, sich in einen bestimmten Teil des Lan-
des, z. B. nach Kabul, zu begeben, in dem eine ausreichende medizinische
Versorgung gewährleistet sei (wenn nein, was ist der Fall, und wie ist die
diesbezügliche Entscheidungspraxis), stimmt die Bundesregierung der Auf-
fassung zu, dass diese Vorgaben im Ergebnis die Ablehnung und Abschie-
bung auch von traumatisierten Personen im Prinzip immer rechtfertigen
(wenn nein, bitte ausführen), und wie sind diese Vorgaben mit der von der
Bundesregierung gegenüber dem UN-Antifolterausschuss eingegangenen
Zusicherung vereinbar, jegliche Abschiebung zu unterlassen, solange eine
posttraumatische Belastungsstörung nicht ausgeschlossen werden kann oder
irgendein Anzeichen für ein Gesundheitsrisiko im Zusammenhang mit einer
Abschiebung besteht (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9603, Antwort zu
Frage 33, bitte ausführen)?

15. Ist es gängige Entscheidungspraxis im BAMF oder gibt es entsprechende in-
terne Vorgaben (Herkunftsländer-Leitsätze usw., bitte darlegen), einen sub-
sidiären Schutzstatus bei afghanischen Asylsuchenden mit der Begründung
abzulehnen, das Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines inner-
staatlichen Konflikts zu werden, sei weit von der Schwelle der beachtlichen
Wahrscheinlichkeit entfernt, weil diese Gefahr mit Bezug auf Afghanistan
im Jahr 2015 bei 0,074 Prozent gelegen habe?
Ab welchem Prozentsatz sieht das BAMF die beachtliche Wahrscheinlich-
keit einer Gefahr willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen
Konflikts als gegeben an (bitte darlegen und begründen), wie hoch war nach
Berechnungen des BAMF das prozentuale Risiko, Opfer willkürlicher Ge-
walt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts zu werden, in Bezug auf
Syrien im Jahr 2015 bzw. 2016, und stimmt die Bundesregierung der Auf-
fassung zu, dass die Regelung subsidiären Schutzes praktisch wirkungslos
wäre, wenn sie von solchen statistischen Berechnungen abhängig gemacht
würde (wenn nein, bitte begründen)?

16. Wurden Vorwürfe überprüft, wonach afghanische Flüchtlinge vom BAMF
mit falschen Versprechungen zur Rücknahme ihrer Asylanträge überredet
worden sein sollen (vgl. www.zeit.de vom 23. Februar 2017: „Von Amts we-
gen Asylbewerber täuschen“), und was ist gegebenenfalls das Ergebnis die-
ser Überprüfung (bitte ausführen)?

Drucksache 18/11570 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

17. Wie ist die Behauptung, es würde nur in „sichere“ Gebiete in Afghanistan

abgeschoben, vereinbar mit Berichten, wonach viele der mit den Sammelab-
schiebungen Abgeschobenen aus Gebieten kommen, die auch von der Bun-
desregierung nicht als sicher eingestuft würden (vgl. z. B. Frankfurter Rund-
schau vom 24. Februar 2017: „Zurück in der Gefahrenzone“; taz.die tages-
zeitung vom 23. Februar 2017: „Keine Kekse für die Rückkehrer“), und wo
und wie sollen diese Menschen leben, die nicht in ihre Herkunftsregion zu-
rückkehren können (bitte ausführen)?

18. Gilt noch die Aussage der Bundesregierung, wonach die „vom Amt des UN-
HCR herausgegebenen Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des
UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, [...]
besonders relevant“ sind (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9894, Antwort zu
Frage 10e, wenn nein, bitte begründen), und warum zieht die Bundesregie-
rung dann aus der Stellungnahme des UNHCR vom Dezember 2016, die das
Bundesinnenministerium erbeten hat, keine Konsequenzen, außer „sorgfäl-
tige Einzelfallprüfungen“ vornehmen zu wollen (vgl. Antwort der Bundesre-
gierung auf die Schriftliche Frage 11 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bun-
destagsdrucksache 18/11024) – was eine Selbstverständlichkeit sein sollte?

19. Warum wird vor dem Hintergrund der Stellungnahme des UNHCR vom De-
zember 2016 afghanischen Asylsuchenden nicht zumindest ein subsidiärer
Schutzstatus erteilt, weil im gesamten Staatsgebiet Afghanistans nach An-
sicht des UNHCR die Gefahr eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
droht (nach Artikel 15 Buchstabe c der EU-Qualifikationsrichtlinie, bitte be-
gründen)?

20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des UNHCR (Stellungnahme vom
Dezember 2016), dass aufgrund der „deutlich verschlechterten“ Lage in Af-
ghanistan eine Neubewertung der drohenden Gefahren insbesondere bei „be-
reits länger zurückliegenden“ Asylablehnungen erforderlich ist (wenn nein,
bitte begründen), und warum werden solche erneuten Prüfungen aufgrund
der geänderten Faktenlage nicht von Amts wegen vom BAMF eingeleitet
bzw. werden zumindest die bereits vor 2015 abgelehnten afghanischen Asyl-
suchenden nicht auf die Möglichkeit eines mit der verschlechterten Lage be-
gründeten Folgeantrags hingewiesen, auch in Hinblick auf die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2016 – 2 BvR 2557/16, 2
BvR 2564/16 –, in der die „verfassungsrechtlich erforderliche Aktualität der
Tatsachengrundlage für eine Abschiebung“ angesichts der „Fülle neuer Er-
kenntnismittel zu Afghanistan“ betont wird (www.bundesverfassungsgericht.
de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-094a.html, bitte ausfüh-
ren)?

21. Welche Konsequenzen ziehen die Bundesregierung und das BAMF daraus,
dass der UNHCR in seiner Stellungnahme vom Dezember 2016 der Ein-
schätzung widersprochen hat, es könnten „sichere Gebiete“ in Afghanistan
ausgemacht werden, auf die pauschal verwiesen werden könne, ist es zutref-
fend, dass in den Herkunftsländer-Leitsätzen des BAMF davon ausgegangen
wird, dass es verschiedene Gebiete gebe (z. B. Kabul, Herat), in denen die
Sicherheitslage konstant ausreichend sicher sei (wenn nein, was ist der Fall),
und warum und mit welcher Begründung schließen sich die Bundesregierung
und das BAMF gegebenenfalls nicht der besonders fachkundigen Einschät-
zung des UNHCR zu diese Frage an (bitte ausführlich beantworten)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11570

22. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Positionspa-

pier von Amnesty International vom 22. Februar 2017, mit dem auf den An-
stieg der zivilen Opfer auf ein Rekordniveau und eine unberechenbare Si-
cherheitslage in Afghanistan hingewiesen und festgestellt wird, „dass es in
Afghanistan kein Gebiet gibt, das für Rückkehrer sicher ist“, so dass es der-
zeit keine Abschiebungen nach Afghanistan geben sollte, da die Sicherheit
Abgeschobener nicht gewährleistet werden könne (bitte ausführen), und ist
das Bundesinnenministerium auch vor diesem Hintergrund dazu bereit, einer
Abschiebestoppregelung über drei Monate hinaus bzw. einer Aufenthaltsre-
gelung nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes für afghanische Geflüch-
tete zuzustimmen (und sei es unter weiteren Bedingungen)?

23. Inwieweit werden in den Herkunftsländer-Leitsätzen, der Entscheidungspra-
xis und den Bescheiden des BAMF unabhängige Berichte und Einschätzun-
gen zur Lage und zu Gefährdungen in Afghanistan von nichtstaatlichen Or-
ganisationen (etwa UNHCR, Amnesty International, Human Rights Watch
usw.) berücksichtigt, und zwar nicht nur formelhaft, d. h. inwieweit findet
auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Berichten statt, wenn
sie z. B. der Einschätzung des Auswärtigen Amts widersprechen sollten
(bitte darlegen)?

24. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es Abschiebungen in Kriegs-
gebiete rechtfertigt, wenn die Betroffenen zuvor Straftaten in Deutschland
begangen haben (wobei die im aufenthaltsrechtlichen Kontext übliche Defi-
nition eines „Straftäters“ sehr weitgehend ist, da nur Verurteilungen unter-
halb einer 90-Tagesssatz-Grenze nicht berücksichtigt werden sollen)?

25. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass bei zwei der fünf im Dezember
2016 aus Nordrhein-Westfalen abgeschobenen „Straftäter“ das Strafverfah-
ren noch gar nicht beendet war (Information von PRO ASYL unter Berufung
auf Angaben des Innenministeriums in Nordrhein-Westfalen, www.proasyl.
de/news/neuer-abschiebeflieger-nach-afghanistan-droht-wer-waren-die-
betroffenen-im-dezember/), und ist es nach ihrer Auffassung zulässig, solche
Personen trotz der Unschuldsvermutung bereits vor einer Verurteilung als
„Straftäter“ zu bezeichnen, um ihre Abschiebung legitimieren zu können
(bitte begründen)?

26. Was hat die Prüfung erbracht (vgl. Plenarprotokoll 18/214 vom 25. Januar
2017, S. 21451, Anlage 13), ob afghanische Asylsuchende einen Zugang zu
Integrationskursen erhalten können, und falls diese Entscheidung immer
noch nicht getroffen wurde, woran liegt das?

27. Inwieweit ist beabsichtigt, im zweiten Halbjahr 2017 mehr als 50 Personen
pro Charterflug abzuschieben, weil dies nach den Vereinbarungen mit Af-
ghanistan zulässig wäre?

28. Wurden bereits künftige Flüge gebucht, bzw. welche Vereinbarungen wur-
den mit welcher Fluggesellschaft in Bezug auf weitere geplante Sammelab-
schiebungen getroffen (Anzahl der Flüge, Zeiträume, Kosten usw.), und wel-
che, auch indirekten, Kosten sind bislang bei den Sammelabschiebungen ent-
standen (bitte pro Flug auflisten)?

29. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach Medienmeldungen einige
Bundesländer Probleme haben, für Sammelabschiebungen geeignete Perso-
nen zu finden, um auf 50 Personen pro Flug kommen zu können (dpa vom
28. Februar 2017, bitte ausführen)?

Drucksache 18/11570 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

30. Sind nach Auffassung der Bundesregierung die vielen Gerichtsentscheidun-

gen, mit denen Abschiebungen im Rahmen der Sammelabschiebungen noch
gestoppt wurden, nicht ein Indiz dafür, dass es bei Sammelabschiebungen
häufiger zu Fehlern oder unzureichenden Prüfungen kommt, weil die Ver-
fahren aus Sicht der Behörden zu einem feststehenden Termin beendet wer-
den müssen, um möglichst viele der Plätze in einem bereits gebuchten Char-
terflugzeug besetzen zu können (bitte ausführen)?

31. Führt nach Ansicht der Bundesregierung nicht insbesondere das Verbot der
Ankündigung von Abschiebungen nach Ablauf der Ausreisefrist (§ 59 Ab-
satz 1 Satz 8 AufenthG) dazu, dass Gerichte laufende Abschiebungen im Eil-
verfahren stoppen müssen, um gegebenenfalls bestehende Abschiebungshin-
dernisse gewissenhaft aufklären zu können (bitte begründen), und muss an-
gesichts des Verbots der Ankündigung von Abschiebungen nicht zugleich
davon ausgegangen werden, dass viele Betroffene aufgrund des Überra-
schungsmoments etwaig bestehende Abschiebungshindernisse nicht mehr
vorbringen und auch keine Asylfolgeanträge stellen konnten, obwohl diese
insbesondere aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage in Afghanistan
durchaus eine andere Gefahrenbewertung hätten erbringen können (bitte aus-
führen)?

32. Wie wird in der Praxis sichergestellt, dass die Personen, die jetzt nach Af-
ghanistan abgeschoben werden sollen, deren Asylantrag aber bereits vor län-
gerer Zeit abgelehnt wurde, nicht auf der Grundlage einer veralteten Gefah-
renbewertung abgeschoben werden – auch in Hinblick auf die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2016 – 2 BvR 2557/16, 2
BvR 2564/16 –, in der die „verfassungsrechtlich erforderliche Aktualität der
Tatsachengrundlage für eine Abschiebung“ angesichts der „Fülle neuer Er-
kenntnismittel zu Afghanistan“ betont wird (www.bundesverfassungsgericht.
de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-094a.html, bitte ausfüh-
ren)?

33. Was kann die Bundesregierung zu dem Fortgang des Verfahrens in dem Fall
der vom Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 14. Dezember
2016 – 2 BvR 2557/16, 2 BvR 2564/16 – gestoppten Abschiebung sagen, gab
es insbesondere seitdem eine neue Entscheidung durch das BAMF, und wenn
ja, welchen Inhalts?

34. Wird die Bundesregierung den Wunsch des Bundesverfassungsrichters
Dr. Ulrich Maidowski unterstützen bzw. ihm nachkommen, wonach das
Bundesverfassungsgericht vertraulich einige Tage im Voraus einen Hinweis
auf geplante Sammelabschiebungen erhalten soll als „ein Zeichen von Res-
pekt gegenüber dem Bundesverfassungsgericht“ und weil dem Gericht, das
im Zusammenhang den Sammelabschiebungen nach Afghanistan bereits
mehrere Eilbeschlüsse treffen musste, die Unsicherheit über den konkreten
Abschiebungstermin erhebliche Schwierigkeit bereite (kna vom 4. März
2017, „Auswärtiges Amt hält Afghanistan für ‚fragil‘“), und wenn nein, wa-
rum nicht?

35. Aus welchen Bundesländern wurden in den Jahren 2014, 2015, 2016 und
dem bisherigen Jahr 2017 Personen nach Afghanistan abgeschoben (bitte wie
in der Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 18/2565 auflisten,
d. h. nach Bundesländern, Jahren, Geschlecht und Minderjährigen differen-
zieren)?

36. Wie viele Abschiebungen nach Afghanistan gab es in den letzten zwölf Mo-
naten (bitte nach Monaten und Bundesländern differenzieren)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11570

37. Wie viele geförderte freiwillige Ausreisen nach Afghanistan gab es seit 2014

(bitte auflisten wie in der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksa-
che 18/2565, d. h. differenziert nach Jahren, Alter, Aufenthaltsdauer und ge-
währten Hilfen; bitte zusätzlich in einer weiteren Tabelle nach Jahren und
Bundesländern differenzieren)?

38. Wie viele geförderte freiwillige Ausreisen gab es in den letzten zwölf Mona-
ten nach Afghanistan (bitte nach Monaten und Bundesländern auflisten), und
ist die Bundesregierung der Auffassung, dass diese Ausreisen tatsächlich auf
„Freiwilligkeit“ beruhen, oder ist – auch angesichts der verschlechterten
Lage in Afghanistan – nicht vielmehr davon auszugehen, dass diese Ausrei-
sen mehrheitlich aus Angst vor einer ansonsten drohenden Abschiebung, ver-
bunden mit einem Wiedereinreiseverbot, erfolgten bzw. auch deshalb, weil
Asylverfahren bei afghanischen Asylsuchenden überdurchschnittlich lange
dauern und/oder der Nachzug von Familienangehörigen mit einem subsidiä-
ren oder nationalen Abschiebungsschutz, den afghanische Asylsuchende oft
erhalten, nicht möglich ist (bitte ausführen)?

39. Welche genaueren Angaben, auch nach (vermutlich bereits erfolgter) Rück-
sprache mit den Bundesländern, kann die Bundesregierung machen zu den
bisherigen Sammelabschiebungen nach Afghanistan, in Bezug auf die teil-
nehmenden Bundesländer, die jeweilige Zahl der (von welchen Bundeslän-
dern) ursprünglich geplanten bzw. dann tatsächlich vollzogenen Abschie-
bungen, die anteilige Zahl der durch Gerichtsentscheidungen gestoppten Ab-
schiebungen, die anteilige Zahl der abgeschobenen „Straftäter“ bzw. welche
näheren Angaben dazu, um welche Straftaten es sich handelte, zu der antei-
ligen Zahl der aus Strafhaft Abgeschobenen oder Ausgewiesenen (und der
Ausweisungsgründe), der vorherigen Aufenthaltsdauer der Betroffenen in
Deutschland, der anteiligen Zahl von Personen, bei denen physische oder
psychische Erkrankungen vorlagen, die in einer entsprechenden Behandlung
waren bzw. die ärztlicher Begleitung oder Weiterversorgung bedurften, der
Zahl der eingesetzten Bundespolizisten bzw. anderen Personals (z. B. medi-
zinische Begleitung, Dolmetscher), der Herkunftsregion der Betroffenen, ih-
rem Alter und Familienstand, vorheriger Ausbildung/Erwerbstätigkeit usw.
(bitte jeweils nach den bisherigen Sammelabschiebungen getrennt auflis-
ten)?

40. In welchem Umfang ist es nach Kenntnis der Bundesregierung bislang vor-
gekommen, dass eine drohende Abschiebung nach Afghanistan mit dem in
der Presse so genannten „Taliban-Trick“ verhindert wurde (www.welt.de/
print/die_welt/article160386591/Afghanen-entziehen-sich-mit-Taliban-Trick-
der-Abschiebung.html), kann die Bundesregierung bestätigen, dass der Vor-
trag, selbst die Taliban unterstützt zu haben, hierzu gezwungen worden zu
sein oder Familienangehörige zu haben, die die Taliban unterstützen, gezielt
eingesetzt wird, um eine bevorstehende Abschiebung zu verhindern, oder
werden solche Angaben vor allem in den jeweiligen Asylanhörungen des
BAMF gemacht, wo die Asylsuchenden zu entsprechend wahrheitsgemäßen
Angaben verpflichtet sind, und in welchem ungefähren Umfang findet dies
in Asylverfahren afghanischer Asylsuchender statt?

Drucksache 18/11570 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

41. Zu wie vielen Ermittlungsverfahren wegen Terrorverdachts (Unterstützung

der Taliban in Afghanistan) ist es bislang gekommen, wie viele davon wur-
den infolge entsprechender Angaben gegenüber dem BAMF eingeleitet, in
wie vielen dieser Verfahren kam es bislang zu einem Gerichtsverfahren bzw.
zu einer Verurteilung, und ist die Darstellung in der Presse zutreffend
(www.welt.de/print/die_welt/article160386591/Afghanen-entziehen-sich-
mit-Taliban-Trick-der-Abschiebung.html), wonach Personen, die sich selbst
der Unterstützung der Taliban bezichtigt haben, mangels Beweisen weder
strafrechtlich verurteilt noch – gerade wegen dieser Selbstbezichtigung – ab-
geschoben werden könnten (wegen der Gefahr der Folter oder Todesstrafe;
bitte ausführen)?

42. Inwieweit hat sich bei den bisherigen Sammelabschiebungen konkret das
Problem gestellt, dass ein Ausreisegewahrsam „nur“ für bis zu vier Tage an-
geordnet werden kann (und warum war dies gegebenenfalls ein Problem),
welche Bundesländer haben das Instrument des Ausreisegewahrsams in die-
sem Zusammenhang überhaupt genutzt, und warum genügten die Mittel der
Abschiebungshaft oder der Direktabschiebung in diesem Zusammenhang ge-
gebenenfalls nicht (bitte ausführen)?

43. Hält es die Bundesregierung für verhältnismäßig und angemessen, eine Per-
son, die nach der Abschiebung kollabiert ist und von den afghanischen Be-
hörden als schwer erkrankte Person zurückgewiesen wurde, sofort erneut in
Abschiebungshaft zu nehmen und die erneute Abschiebung anzuberaumen,
statt sorgfältig den Gesundheitszustand des Betroffenen aufzuklären (siehe
Vorbemerkung, bitte ausführen)?

Berlin, den 8. März 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.