BT-Drucksache 18/11468

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9521, 18/9948, 18/10102 Nr. 13 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

Vom 21. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11468

18. Wahlperiode 21.03.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/9521, 18/9948, 18/10102 Nr. 13 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur
Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

A. Problem

Mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsan-
erkennungsrichtlinie), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU maßgeblich
geändert wurde, wurden die Regelungen über die Anerkennung von Berufsquali-
fikationen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben wur-
den, neu gestaltet. Die Richtlinie 2013/55/EU war bis zum 18. Januar 2016 in
nationales Recht umzusetzen.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, im Bereich der Tätigkeiten der Rechtsanwälte, der
Patentanwälte und der unter das Rechtsdienstleistungsgesetz fallenden Berufe die
Berufsanerkennungsrichtlinie umzusetzen. Die bereits bestehenden Regelungen
über die Ablegung einer Eignungsprüfung, die Rechtsanwälten und Patentanwäl-
ten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz die
Zulassung zur deutschen Anwaltschaft ermöglichen, sollen durch den Gesetzent-
wurf an die Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie angepasst werden. Auch
sollen Vorschriften über die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von
Dienstleistungen in Deutschland durch Patentanwälte aus den vorgenannten Staa-
ten neu eingeführt werden. Für Patentanwälte soll das bisherige Gesetz über die
Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft aufgehoben und durch
das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland ersetzt
werden.

Des Weiteren sollen durch den Gesetzentwurf verschiedene Einzelfragen des Be-
rufsrechts der rechtsberatenden Berufe modernisiert und angepasst werden. Dies
betrifft unter anderem die Inhalte der Verzeichnisse der Rechtsanwalts- und Pa-
tentanwaltskammern, das besondere elektronische Anwaltspostfach, die Kennt-
nisse des Berufsrechts der Rechtsanwälte, die Mitgliedschaft der Syndikusan-

Drucksache 18/11468 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

wälte in der Berufskammer, die Fortbildungspflicht der Rechts- und Patentan-
wälte, die Rüge, die Wahlen zum Vorstand der Berufskammern sowie die straf-
prozessuale Stellung an der Berufstätigkeit mitwirkender Personen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die Änderungen betreffen
im Wesentlichen die Streichung weiterer Regelungen zur Fortbildungspflicht für
Rechtsanwälte und die Möglichkeit der Bußgeldverhängung durch die Rechtsan-
waltskammern sowie das Zeugnisverweigerungsrecht in der Strafprozessordnung.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11468

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9521, 18/9948 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 10 wird aufgehoben.

b) Die Nummern 11 bis 20 werden die Nummern 10 bis 19.

c) Nummer 21 wird Nummer 20 und Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
wird wie folgt gefasst:

‚cc) In Buchstabe g werden nach dem Wort „Kanzleipflicht“ die Wör-
ter „und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von wei-
teren Kanzleien und Zweigstellen“ eingefügt.‘

d) Die Nummern 22 bis 25 werden die Nummern 21 bis 24.

e) Nummer 26 wird Nummer 25 und nach Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:

„Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kam-
merversammlung abgegeben werden können.“

f) Die Nummern 27 bis 29 werden die Nummern 26 bis 28.

g) Nummer 30 wird Nummer 29 und wie folgt gefasst:

‚29. In § 74 Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“ durch die Wör-
ter „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.‘

h) Nummer 31 wird Nummer 30 und Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf das Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a der Strafpro-
zessordnung sinngemäß anzuwenden.“ ‘

i) Die Nummern 32 bis 44 werden die Nummern 31 bis 43.

j) Nummer 45 wird aufgehoben.

k) Die Nummern 46 bis 59 werden die Nummern 44 bis 57.

l) Nummer 60 wird Nummer 58 und Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „auch wenn sie mit
einer Geldbuße verbunden sind,“ gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 114 Absatz 1 Nummer 3)“
gestrichen.

m) Nummer 61 wird Nummer 59.

n) Nummer 62 wird Nummer 60 und wie folgt gefasst:

‚60. In § 209 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „gelten“ das Wort
„sinngemäß“ gestrichen, werden die Wörter „4 bis 6, 12 und 12a“
durch die Wörter „4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 so-
wie der §§ 12a und 17“ ersetzt und werden nach dem Wort „Ge-
setzes“ die Wörter „sinngemäß sowie die auf Grund von § 31c er-
lassene Rechtsverordnung“ eingefügt.‘

o) Die Nummern 63 bis 65 werden die Nummern 61 bis 63.

Drucksache 18/11468 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 wird § 16 wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Voraussetzungen erfüllt“
durch die Wörter „Kenntnisse umfasst“ ersetzt.

bb) In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „Ausbildungsnachweis“
durch das Wort „Nachweis“ ersetzt.

b) Nummer 18 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird aufgehoben.

bb) Die Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b.

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc
wird wie folgt gefasst:

‚ccc) In Buchstabe g werden nach dem Wort „Kanzleipflicht“ die Wör-
ter „und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von wei-
teren Kanzleien und Zweigstellen“ eingefügt.‘

b) Nummer 35 wird wie folgt gefasst:

‚35. In § 70 Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2“ durch die Wör-
ter „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.‘

c) Nummer 36 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf das Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a der Strafpro-
zessordnung sinngemäß anzuwenden.“ ‘

d) Nummer 46 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die der Landesjus-
tizverwaltung nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse durch
Rechtsverordnung auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete
Behörden zu übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächti-
gung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
verwaltung übertragen.“ ‘

e) Nummer 50 wird aufgehoben.

f) Nummer 51 wird Nummer 50 und Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „auch wenn sie mit
einer Geldbuße verbunden sind,“ gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 96 Absatz 1 Nummer 3)“ ge-
strichen.

g) Die Nummern 52 bis 59 werden die Nummern 51 bis 58.

4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Voraussetzungen erfüllt“
durch die Wörter „Kenntnisse umfasst“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11468

b) In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „sinngemäß“ die Wörter
„sowie die aufgrund von § 29 Absatz 5 der Patentanwaltsordnung er-
lassene Rechtsverordnung“ eingefügt.

c) In § 30 Satz 1 wird die Angabe „1. Oktober 2017“ durch die Angabe
„1. Juni 2018“ ersetzt.

5. Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem ande-
ren Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand
deutsches Recht ist.“ ‘

6. In Artikel 9 Nummer 11 werden in Nummer 4 die Wörter „bei der für den
Gerichtsbezirk zuständigen“ durch die Wörter „in einer“ ersetzt.

7. Artikel 10 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. § 169 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schriftstück“ die Wörter „oder
ein elektronisches Dokument“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die
Wörter „dies gilt nicht für ein elektronisches Dokument (§ 130a),
das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwor-
tenden Person oder einem elektronischen Authentizitäts- und In-
tegritätsnachweis versehen ist“ eingefügt.‘

8. In Artikel 11 Nummer 5 wird Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe r wird folgender Buchstabe s eingefügt:

„s) Rettungsassistentinnen und -assistenten,“.

b) Die bisherigen Buchstaben s bis u werden die Buchstaben t bis v.

9. Artikel 12 wird aufgehoben.

10. Die Artikel 13 bis 20 werden die Artikel 12 bis 19.

11. Artikel 21 wird Artikel 20 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „10“
ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma
ersetzt.

bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b und“.

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe „20“
wird durch die Angabe „19“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „26, 28, 39 sowie 40“ durch die
Wörter „25, 27, 38 sowie 39 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,
Buchstabe c“ ersetzt.

Drucksache 18/11468 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „und 45“ durch die Wörter „Buch-
stabe b und Nummer 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, Buch-
stabe c“ ersetzt.

12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Anlagenbezeichnung werden die Wörter „(zu Artikel 1 Num-
mer 65)“ durch die Wörter „(zu Artikel 1 Nummer 63)“ ersetzt.

b) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43e gestrichen.

13. In Anlage 2 werden in der Anlagenbezeichnung die Wörter „(zu Artikel 4
Nummer 59)“ durch die Wörter „(zu Artikel 4 Nummer 58)“ ersetzt.

Berlin, den 20. März 2017

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Detlef Seif
Berichterstatter

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11468

Bericht der Abgeordneten Detlef Seif, Dr. Johannes Fechner, Jörn Wunderlich und
Katja Keul

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/9521 in seiner 190. Sitzung am 22. September 2016
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Fi-
nanzausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie und an den Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen.

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/9948 gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung
mit Drucksache 18/10102, Nr. 13 am 21. Oktober 2016 an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur
federführenden Beratung sowie an den Finanzausschuss, an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie und an den
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Finanzausschuss hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/9521, 18/9948 in seiner 101. Sitzung am
8. März 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/9521, 18/9948 in seiner
105. Sitzung am 8. März 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme mit Änderun-
gen. Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Ände-
rungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat die Vorlage auf Drucksache
18/9521 in seiner 89. Sitzung am 8. März 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die An-
nahme mit Änderungen. Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Änderungsantrags
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Der Ausschuss empfiehlt ferner die Kenntnisnahme der Vorlage auf
Drucksache 18/9948.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlagen auf Drucksache 18/9521
am 13. September 2016 befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs nicht ge-
geben sei.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/9521, 18/9948 in seiner
117. Sitzung am 9. November 2016, in seiner 125. Sitzung am 14. Dezember 2016, in seiner 127. Sitzung am
18. Januar 2017, in seiner 129. Sitzung am 25. Januar 2017 sowie in seiner 130. Sitzung am 15. Februar 2017
anberaten. In seiner 131. Sitzung am 8. März 2017 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Ge-
setzentwurf beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frakti-
onen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in geänderter Fassung angenommen. Die Änderungen ent-
sprachen einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss eingebracht hat-
ten und der mit gleichem Stimmtverhältnis angenommen wurde. In seiner 133. Sitzung am 20. März 2017 hat der
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz seine Beschlussempfehlung vom 8. März 2017 geändert. Die Ände-
rungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für

Drucksache 18/11468 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der einstimmig angenommen wurde. Mit dem Änderungs-
antrag werden Verweisfehler korrigiert. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus dieser Beschlussempfeh-
lung ersichtlichen Fassung.

Im Rahmen der Ausschussberatungen hat die Fraktion DIE LINKE. folgenden Änderungsantrag in den Ausschuss
für Recht und Verbraucherschutz eingebracht:

Änderungsantrag

der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Harald Petzold, Karin Binder, und der Fraktion DIE LINKE. im Ausschuss
für Recht und Verbraucherschutz

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/9521 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften
im Bereich der rechtsberatenden Berufe

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz wolle beschließen:

1. Artikel 1 Nummer 26 wird wie folgt geändert:

§ 64 wird wie folgt gefasst:

§ 64 Wahlen zum Vorstand

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Kammerversammlung gewählt. Gewählt sind die Bewerberinnen
oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann für die Wahl nach Absatz 1 Satz 1 neben der persönlichen Ausübung
nach § 88 Absatz 2 eine Ausübung des Stimmrechts auch durch Briefwahl und/oder durch elektronische Wahl
zulassen.

(3) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer

2. Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Wird eine Rechtsdienstleistung aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr
Gegenstand deutsches Recht ist.“

Begründung

1. Der Entwurf sieht in § 64 BRAO keine Öffnungsklausel für die regionalen Kammern vor. Grundvoraussetzung
funktionaler Selbstverwaltung ist es jedoch, die eigenen beruflichen Belange ohne staatliche Einflussnahme selbst
gestalten zu können. Dazu gehört auch zu entscheiden wie sie ihre Kammermitglieder wählen wollen. Entweder
durch Briefwahl oder durch persönliche Wahl. Um die Bedeutung der Kammerversammlungen nicht zu schwä-
chen, ist jedoch gerade auch die Präsenzwahl wichtig. Denn damit wird auch gewährleitet, dass eine persönliche
Aussprache stattfinden kann. Dies wäre dagegen nicht gewährleitet, wenn die Briefwahl der Grundsatz wäre und
alleine die Möglichkeit bestünde auch in der Versammlung zu wählen. Daher wird eine Regelung in dieser Form
vorgeschlagen.

2. Die in dem Entwurf geplante Fassung des § 1 Absatz 2 RDG würde dazu führen, dass Internetunternehmen,
Social Media-Anbieter etc. ohne jede Qualifikationen Rechtsdienstleitungen aus dem Ausland heraus in Deutsch-
land anbieten könnten. Dies ist mit dem Schutzzweck nicht in Einklang zu bringen, den Verbraucher vor unquali-
fizierten Rechtsdienstleitungen zu schützen. Es könnte nicht mehr verhindert werden, dass ein Rechtsdienstleiter
seine Tätigkeit ins Ausland verlegt, um sich dem Anwendungsbereich zu entziehen. Damit könnten zum Beispiel
auch Rechtsanwälte aus dem Ausland agieren, die ihre Zulassung verloren haben. Mit der hier vorgeschlagenen
Regelung wird dies vermieden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11468

Dieser Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Dem Ausschuss lag eine Petition zu der Materie des Gesetzentwurfs vor.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hielt den ursprünglichen Gesetzentwurf in vielen Punkten für sinn-
voller als die nun vorgesehene Version in der Fassung des Änderungsantrages. Insbesondere die mit dem Ände-
rungsantrag der Koalitionsfraktionen vorgeschlagene Streichung der Regelung zur Fortbildungsverpflichtung und
zur Ermächtigung der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer zur Konkretisierung einer anwalt-
lichen Fortbildungspflicht mache den Gesetzentwurf für die Fraktion nicht mehr zustimmungsfähig. Diese an-
waltliche Fortbildungspflicht werde nicht nur von der Bundesrechtsanwaltskammer und vom Deutschen Anwalts-
verein seit langem gefordert, sondern auch von großen Teilen der Anwaltschaft befürwortet. Sie verstehe nicht,
warum der Gesetzgeber dann hierauf verzichten wolle. Die große Masse der Rechtsanwälte sei nicht unbedingt
hochspezialisiert, sondern würde der Bevölkerung im Rahmen einer generalistischen anwaltlichen Tätigkeit den
Zugang zum Recht gewähren. Hier bestehe schon aus Verbraucherschutzgesichtspunkten ein beständiger Fortbil-
dungsbedarf im anwaltlichen Berufsrecht. Im Sinne der Rechtssuchenden und der Qualitätssicherung anwaltlicher
Leistungen sollten also auch nicht fachanwaltlich spezialisierten Rechtsanwälte einer allgemeinen Fortbildungs-
pflicht unterliegen. Der Fortbildungsmarkt würde durch eine solche Fortbildungspflicht im anwaltlichen Berufs-
recht auch nicht maßgeblich vergrößert. Die Fraktion werde einen Änderungsantrag im Plenum einbringen, mit
dem Ziel der Herstellung des ursprünglichen Gesetzenwurfes, was die Regelung der Fortbildungspflicht betrifft.

Die Fraktion der SPD war der Auffassung, dass zwischen offiziellen Stellungnahmen von Bundesrechtsanwalts-
kammer und Deutschem Anwaltsverein auf der einen Seite und der anwaltlichen Basis auf der anderen Seite zu
differenzieren sei. Beide seien nicht immer deckungsgleich. Unstreitig sei anwaltliche Fortbildung ein Mittel der
Qualitätssicherung sowie zur europarechtlichen Absicherung deutscher berufsrechtlicher Standards. Zur Kenntnis
zu nehmen sei allerdings auch, dass sich die Anwaltschaft bereits in hohem Maße fortbilde. Die ursprünglich
vorgesehene Fortbildungspflicht könne zu einer Überlastung der Anwaltschaft führen. Auch seien die Vorschläge
von Bundesrechtsanwaltskammer und Deutschem Anwaltsverein zur Fortbildungpflicht nicht uneigennützig, da
beide mit ihren Fortbildungsinstituten Fortbildungen in erheblichem Umfang anbieten würden. Die Oppositions-
fraktionen sollten sich nicht zu Vollstreckern von deren Wunschkatalogen machen lassen. Die intensive Befas-
sung mit der Frage der Fortbildungspflicht sei im parlamentarischen Verfahren von daher sehr wichtig gewesen.
Im Übrigen gebe es Qualitätssiegel für Rechtsanwälte, an denen Verbraucher erkennen können, ob Rechtsanwälte
sich regelmäßig fortbildeten. Die Fraktion habe einen konstruktiven Vorschlag dahingehend gemacht, dass Fort-
bildungsmaßnahmen im Rahmen der Tätigkeit als Fachanwalt angerechnet werden sollen. Auch habe der Vor-
schlag eine fünfjährige Fortbildungspause für junge Anwälte zu Beginn der Berufstätigkeit beinhaltet. Damit
konnte sich die Fraktion jedoch gegenüber dem Koalitonspartner nicht durchsetzen. Im Rahmen einer stärker
anwaltsorientierten Referendarausbildung sollten in Zukunft die Berufspflichten von Rechtsanwälten stärker be-
rücksichtigt werden. Im Übrigen beziehe sich der Gesetzentwurf nicht nur auf Fortbildungspflichten, sondern
enthalte ein ganzes Bündel von sinnvollen Einzelmaßnahmen, die von allen Beteiligten befürwortet würden. Hin-
sichtlich der Schaffung einer Öffnungsklausel für die Möglichkeit der Einführung der Briefwahl bei Kammer-
wahlen hätten sich die Rechtsanwaltskammern massiv gegen eine Abschaffung des Präsenzprinzips bei Kam-
merversammlungen gesträubt. Regelmäßig sei die Beteiligung an Kammerversammlungen gering. Man müsse
sich Gedanken machen, wie man die dort gewählten Kammervorstände breiter demokratisch legitimieren könne.
Dies sei nur durch eine hohe Wahlbeteiligung möglich.

Die Fraktion der CDU/CSU schloss sich den Ausführungen der Fraktion der SPD – mit Ausnahme des Vor-
schlages zur Fortbildungspflicht – vollumfänglich an. Das Meinungsbild zur Fortbildungspflicht sei in der An-
waltschaft weitaus heterogener als dies von den berufsständischen Organisationen suggeriert werde. Circa 90 Pro-
zent der Rechtsanwälte bildeten sich weiter. Fortbildung läge auch im Interesse der Rechtsanwälte, da dies ein
Marktfaktor sei. Eine anwaltliche Tätigkeit könne nur erfolgreich sein, wenn sich das Wissen auf dem aktuellen
Stand befinde. Bei unzureichender Fortbildung innerhalb der Rechtsanwaltschaft müssten die Zahl der Schadens-
fälle und der Prämien bei der anwaltlichen Vermögenshaftpflichtversicherung steigen, was nicht der Fall sei.
Sicherlich gebe es auch Lücken bei der Fortbildung. Man habe es jedoch inzwischen im Regelfall mit einer hoch-
spezialisierten Rechtsanwaltschaft zu tun. Es sei fraglich, wie Umfang, Art und Weise der Fortbildung vorgegeben
werden können. Mit der Ermächtigung der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer zur Einfüh-

Drucksache 18/11468 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

rung einer sanktionsbewährten Fortbildungsverpflichtung würde zu weit in das Recht der Berufsausübung einge-
griffen werden. Eine Qualitätsverbesserung werde im Übrigen durch eine Fortbildungsverpflichtung nicht sicher-
gestellt. Vielmehr sei hier eine freiwillige, punktgenaue Lösung wünschenswert, welche auf der Agenda der Frak-
tion stünde. Das im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene Fortbildungssystem bedeute lediglich ein neues
Geschäftsmodell für manche Akteure. Hinsichtlich der Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie bestünden
keine unterschiedlichen Auffassungen zwischen den Fraktionen.

Nach Auffassung der Fraktion DIE LINKE. sollte durch die Fortbildungsverpflichtung sichergestellt werden,
dass sich sämtliche Rechtsanwälte fortbilden würden. Dies sei kein unzulässiger Eingriff in die Freiheit der Be-
rufsausübung. Auch in anderen Berufen gebe es Fortbildungsverpflichtungen, etwa bei Lehrern. Die Modalitäten
einer Regelung zur Fortbildung seien durchaus verhandelbar. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dem Wunsch
der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltsvereins nicht nachgekommen werde. Mit einer Fort-
bildungsverpflichtung könne auch im europäischen Vergleich eine herausragende Qualifikation der deutschen
Rechtsanwaltschaft gezeigt werden. Auch sei nicht verständlich, warum auf eine Öffnungsklausel hinsichtlich der
Briefwahl bei Rechtsanwaltskammern verzichtet werde. Positiv sei die Änderung des Rechtsdienstleistungsgeset-
zes zu bewerten, welche unqualifizierte Rechtsdienstleistungen aus dem Ausland verhindern soll.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 18/9521 verwiesen.

A. Allgemeines

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Bundesrechtsanwaltskammer als Dachorganisation der regionalen
Rechtsanwaltskammern keine Behörde des Bundes ist und keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben
wahrnimmt. Da sie als berufsständische Selbstverwaltungskörperschaft lediglich einer Rechtsaufsicht und damit
einer nur beschränkten Unterrichtungspflicht gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz unterliegt, dürfen nach Ansicht des Ausschusses Dritte durch ein allgemeines Auskunftsbegehren nach
dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das letztlich zu einer Fachaufsicht führt, keine weitergehenden Befugnisse
als der Aufsicht führenden Behörde eingeräumt werden.

Vor diesem Hintergrund fordert der Ausschuss die Bundesregierung auf, zu überprüfen, ob die Dachorganisatio-
nen der berufsständischen Selbstverwaltungskörperschaften der Freien Berufe und andere Formen der mittelbaren
Staatsverwaltung, etwa Beliehene, aus dem Anwendungsbereich des IFG nach dem Vorbild entsprechender Län-
derregelungen herauszunehmen sind.

B. Im Einzelnen

Zu Nummer 1 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO)

Zu Buchstabe a (§ 43e)

Von einer gesetzlichen Verpflichtung für Rechtsanwälte, im ersten Jahr nach ihrer Zulassung an einer Fortbil-
dungsveranstaltung von zehn Stunden über das anwaltliche Berufsrecht teilzunehmen, soll abgesehen werden.
Zwar sind gerade bei neu zugelassenen Rechtanwälten häufig tatsächlich erhebliche Defizite bei den Kenntnissen
des anwaltlichen Berufsrechts zu bemerken. Diese Mängel sollten jedoch durch eine verbesserte Ausbildung im
Studium oder insbesondere im Referendariat abgestellt werden. Demgegenüber könnte eine verpflichtende Fort-
bildungsveranstaltung für Berufsanfänger, deren zeitliche und finanzielle Möglichkeiten zu Beginn ihrer Tätigkeit
sehr begrenzt sind, diese über Gebühr belasten.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 43e BRAO in der Entwurfsfassung (BRAO-E) durch
Buchstabe a.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11468

Zu Buchstabe c (§ 59b Absatz 2)

Zwar handelt es sich bei der jedem Rechtsanwalt obliegenden Fortbildungspflicht nach § 43a Absatz 6 BRAO um
eine wesentliche Pflicht des Rechtsanwalts, der dieser gewissenhaft nachzukommen hat. Über die ohnehin für
Fachanwälte schon im Einzelnen bestimmten Fortbildungspflichten hinaus wird jedoch kein Bedürfnis für die mit
§ 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO-E beabsichtigte Ermöglichung einer generellen Festlegung kon-
kreter Fortbildungspflichten für alle Rechtsanwälte durch die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsan-
waltskammer gesehen.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich wiederum um eine Folgeänderung zur Streichung des § 43e BRAO-E durch Buchstabe a.

Zu Buchstabe e (§ 64 Absatz 1)

Mit dem in § 64 Absatz 1 BRAO-E neu eingefügten Satz 2 wird auch im Gesetzestext verdeutlicht, dass die zu-
künftig verbindlich vorgesehene Briefwahl auch in der Form organisiert werden kann, dass die den Kammermit-
gliedern übersandten Stimmzettel auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. Die Kammerver-
sammlung kann somit weiterhin die Wahl der Vorstandsmitglieder zum Gegenstand haben und Gelegenheit für
eine Vorstellung der Kandidaten bieten. Inhaltlich sollte dies nach den Ausführungen in der Begründung zu Arti-
kel 1 Nummer 26 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung schon bei der im Gesetzentwurf vorgesehenen Fas-
sung des § 64 Absatz 1 BRAO-E möglich sein (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9521, S. 125). Der neue Satz 2 gilt
auch, wenn die Wahl als elektronische Wahl durchgeführt wird.

Zu Buchstabe f

Es handelt sich erneut um eine Folgeänderung zur Streichung des § 43e BRAO-E durch Buchstabe a.

Zu Buchstabe g (§ 74)

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 74 Absatz 1 Satz 2 BRAO-E wurde besonders im Hinblick auf die geplante
Einführung einer neuen allgemeinen Fortbildungspflicht aufgenommen, gegen deren Einführung sich der Gesetz-
geber ausgesprochen hat. Für die Einführung eines weiteren Sanktionsmittels bei anderen aufsichtsrechtlichen
Verstößen sieht der Gesetzgeber aktuell keinen Anlass. Die Ergänzung soll daher entfallen.

Da es sich bei der Ergänzung des § 74 BRAO um einen neuen Absatz 7 um eine Folgeänderung zu der nunmehr
nicht mehr vorgesehenen Ergänzung in § 74 Absatz 1 Satz 2 BRAO-E handelte, muss auch diese entfallen.

Zu Buchstabe h (§ 74a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 74 Absatz 1 Satz 2 BRAO-E durch den Buchsta-
ben g.

Zu Buchstabe i

Es handelt sich wiederum um eine Folgeänderung zur Streichung des § 43e BRAO-E durch Buchstabe a.

Zu Buchstabe j (§ 115a)

Es handelt sich um eine weitere Folgeänderung zur Streichung des § 74 Absatz 1 Satz 2 BRAO-E durch den
Buchstaben g.

Zu Buchstabe k

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 43e BRAO-E durch Buchstabe a und zur Streichung
der Änderung des § 115a BRAO-E durch Buchstabe j.

Zu Buchstabe l (§ 205a)

Hierbei handelt sich wiederum um Folgeänderungen zur Streichung des § 74 Absatz 1 Satz 2 BRAO-E durch den
Buchstaben g.

Drucksache 18/11468 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe m

Es handelt sich um eine weitere Folgeänderung zur Streichung des § 43e BRAO-E durch Buchstabe a und zur
Streichung der Änderung des § 115a BRAO-E durch Buchstabe j.

Zu Buchstabe n (§ 209)

Es handelt sich um eine weitere Folgeänderung zur Streichung des § 43e BRAO-E durch Buchstabe a.

Zu Buchstabe o

Es handelt sich um eine weitere Folgeänderung zur Streichung des § 43e BRAO-E durch Buchstabe a und zur
Streichung der Änderung des § 115a BRAO-E durch Buchstabe j.

Zu Nummer 2 (Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland –
EuRAG)

Zu Buchstabe a (§ 16)

Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 1 Satz 1)

Durch die geänderte Formulierung wird deutlicher, dass sich der Prüfungsmaßstab beim Antrag eines europäi-
schen Rechtsanwalts auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation nicht darauf bezieht, ob die Berufs-
qualifikation des europäischen Rechtsanwalts derjenigen des in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen
Rechtsanwalts entspricht. Damit wird auch klarer, dass aus einer positiven Bescheidung des Antrags auch keine
Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit derjenigen folgt, die mit dem deutschen zweiten ju-
ristischen Staatsexamen nachgewiesen wurde.

Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 3 Nummer 2)

Wie auch im derzeit geltenden Recht (vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über die Eignungsprüfung für
die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft) soll auch zukünftig nach § 16 Absatz 3 Nummer 2 EuRAG in der Ent-
wurfsfassung (EuRAG-E) jeder Nachweis genügen, aus dem sich die Zugangsberechtigung zum Beruf des euro-
päischen Rechtsanwalts ergibt, und nicht nur ein entsprechender Ausbildungsnachweis. Dies erleichtert den Nach-
weis sowohl für den Antragsteller als auch für das Prüfungsamt, ohne dass in der Sache Nachteile entstehen.

Zu Buchstabe b (§ 27)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO-E durch
Nummer 1 Buchstabe c.

Zu Nummer 3 (Änderung der Patentanwaltsordnung – PAO)

Zu Buchstabe a (§ 52b Absatz 2)

Die Änderung entspricht der Änderung in § 59b Absatz 2 BRAO-E durch Nummer 1 Buchstabe c. Auf die dortige
Begründung wird daher verwiesen.

Zu Buchstabe b (§ 70)

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 70 Absatz 1 Satz 2 PAO-E wurde besonders im Hinblick auf die geplante
Einführung einer neuen allgemeinen Fortbildungspflicht aufgenommen, gegen deren Einführung sich der Gesetz-
geber ausgesprochen hat. Für die Einführung eines weiteren Sanktionsmittels bei anderen aufsichtsrechtlichen
Verstößen sieht der Gesetzgeber aktuell keinen Anlass. Die Ergänzung soll daher entfallen.

Da es sich bei der Ergänzung des § 70 PAO um einen neuen Absatz 7 um eine Folgeänderung zu der nunmehr
nicht mehr vorgesehenen Ergänzung in § 70 Absatz 1 Satz 2 PAO-E handelte, muss auch diese entfallen.

Zu Buchstabe c (§ 70a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 70 Absatz 1 Satz 2 PAO-E durch den Buchstaben b.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11468

Zu Buchstabe d (§ 87)

Die Änderung, nach der es in § 87 Absatz 2 PAO in der Entwurfsfassung (PAO-E) statt „Landesregierungen“ und
„Landesjustizverwaltungen“ jetzt „Landesregierung“ und „Landesjustizverwaltung“ heißen soll, berücksichtigt,
dass es in Anbetracht dessen, dass es nur eine Patentanwaltskammer gibt, auch nur eine Landesregierung und eine
Landesjustizverwaltung geben kann, die die patentanwaltlichen Mitglieder derjenigen Gerichte zu ernennen hat,
die für den Sitz der Patentanwaltskammer zuständig sind.

Zu den Buchstaben e bis g

Es handelt sich jeweils um weitere Folgeänderungen zu dem durch Buchstabe b erfolgten Wegfall der Änderung
des § 70 Absatz 1 Satz 2 PAO-E.

Zu Nummer 4 (Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland – EuPAG)

Zu Buchstabe a (§ 1)

Die Änderung entspricht derjenigen durch Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa. Auf die dortige Begrün-
dung wird verwiesen.

Zu Buchstabe b (§ 21)

Mit der Ergänzung wird der Wortlaut des § 21 Absatz 1 Satz 1 EuPAG in der Entwurfsfassung (EuPAG-E) wie
derjenige der vergleichbaren Normen des § 207 Absatz 2 Satz 1 BRAO-E (Artikel 1 neue Nummer 60 Buchstabe
b Doppelbuchstabe aa), des § 209 Absatz 1 Satz 3 BRAO-E (Artikel 1 neue Nummer 61) und des § 4 Absatz 1
EuRAG-E (Artikel 2 Nummer 2) ausgestaltet. Inhaltlich wird damit klargestellt, dass die Verordnung nach § 29
Absatz 5 PAO-E für die Eintragung niedergelassener europäischer Patentanwälte in das Patentanwaltsverzeichnis
gilt.

Zu Buchstabe c (§ 30)

Der Übergangszeitraum, in dem für die bei der Eignungsprüfung der europäischen Patentanwälte zu prüfenden
Fächer noch die bisherigen Regelungen der §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung
zur Patentanwaltschaft gelten, soll vom 1. Oktober 2017 bis zum 1. Juni 2018 verlängert werden. Grund dafür ist,
dass beabsichtigt ist, durch eine (umfassende) Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsordnung
(PatAnwAPO) unter anderem auch die für die allgemeine Patentanwaltsprüfung geltenden Prüfungsfächer zu än-
dern, wobei die Änderung der PatAnwAPO jedoch nicht vor dem 1. Juli 2017 wird erfolgen können. Im Anschluss
daran wird das Deutsche Patent- und Markenamt noch etwa ein Jahr Vorlauf benötigen, um die Prüfungsverfahren
umzustellen. Deshalb werden die entsprechenden neuen Vorschriften der PatAnwAPO erst zum 1. Juni 2018 (d. h.
für den Prüfungsmonat Juni 2018) in Kraft treten können. Dabei lässt sich eine gleichlaufende Umsetzung sowohl
der allgemeinen Prüfung als auch der Eignungsprüfung organisatorisch sehr viel leichter umsetzen als eine ge-
trennte Umsetzung, zumal die Vorschriften für die Eignungsprüfung auch in vielen anderen Punkten auf denjeni-
gen der allgemeinen Prüfung aufbauen, die dann erst zum 1. Juni 2018 Wirkung entfalten werden.

Zu Nummer 5 (Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes – RDG)

Die Änderung betrifft die Konstellation, in der ein im Ausland ansässiger Rechtsdienstleister nur mit seinem in
der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Mandanten (und nicht auch Dritten) kommuniziert, ohne dass er
sich in die Bundesrepublik Deutschland begibt. Erfolgt in diesem Fall eine Beratung im deutschen Recht, kann es
für den Mandanten (insbesondere dann, wenn die Vertragsanbahnung über das Internet erfolgt ist) häufig schwer
zu erkennen sein, dass er eine Rechtsdienstleistung eines ausländischen Rechtsberaters in Anspruch nimmt. Des-
halb sollen für diesen Fall die nationalen Schutzvorschriften des Berufsrechts der rechtsberatenden Berufe eben-
falls gelten. Dies gewährleistet auch, dass die hohen Qualitätsstandards, die in der Bundesrepublik Deutschland
ansässige Rechtsdienstleister zu erfüllen haben, nicht durch Angebote ausländischer Anbieter, der praktisch keiner
nationalen Kontrolle mehr unterlägen, unterlaufen werden können.

Nicht in den Anwendungsbereich des RDG sollen dagegen diejenigen Konstellationen fallen, in denen eine Be-
ratung im ausländischen Recht durch einen im Ausland ansässigen Rechtsdienstleister in Anspruch genommen

Drucksache 18/11468 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

wird. Hier wird es den Mandanten in aller Regel schon allein aufgrund des Gegenstands der Rechtsberatung deut-
lich sein, dass sie eine Leistung eines ausländischen Anbieters in Anspruch nehmen, auf die nicht das nationale,
sondern das ausländische Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe Anwendung findet. Zudem bestände dann,
wenn man auch diese Beratung dem RDG unterfallen lassen wollte, für deutsche Rechtssuchende häufig keine
angemessene Möglichkeit mehr, qualifizierten Rechtsrat im ausländischen Recht einzuholen, da gerade in Anbe-
tracht der heutigen hohen Komplexität des Rechts und der Spezialisierung der Rechtsdienstleister für viele Fragen
des ausländischen Rechts keine in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Rechtsdienstleister vorhanden
sind. Will sich ein Mandant hauptsächlich im ausländischen Recht beraten lassen und muss der ausländische
Rechtsdienstleister dabei auch Fragen des deutschen Rechts streifen, so kann es sich bei Letzterem um eine Ne-
benleistung im Sinne des § 5 RDG handeln.

Die Neuregelung übernimmt im Ergebnis inhaltlich die im § 1 Absatz 2 RDG in der Entwurfsfassung (RDG-E)
nur für den Fall der (insbesondere bei Inkassofällen bestehenden) Dreiecksverhältnisse vorgesehene Regelung,
nach der bei Anwendbarkeit deutschen Rechts auch das RDG gelten soll, für alle Fälle. In Anbetracht dessen
bedarf es der im Gesetzentwurf enthaltenen besonderen Regelung für Dreiecksverhältnisse nicht mehr, ohne dass
es insoweit zu inhaltlichen Änderungen kommen soll. So ist insbesondere die im Sinne des § 1 Absatz 2 RDG-E
relevante Rechtsdienstleistung in den Inkassofällen die Einziehung der Forderung (und nicht etwa die Erfüllung
des zwischen Rechtsdienstleister und Mandanten geschlossenen Vertrags), so dass das RDG – wie auch schon im
Gesetzentwurf angelegt – anwendbar ist, wenn das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner deut-
schem Recht unterfällt.

Zu Nummer 6 (Änderung der Bundesnotarordnung – BNotO)

Die durch Artikel 9 Nummer 6 des Gesetzentwurfs beabsichtigte Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 3 BNotO in
der Entwurfsfassung (BNotO-E) soll dazu führen, dass ein Anwaltsnotar seinen Amtssitz und seine notarielle
Geschäftsstelle zukünftig nicht nur am Sitz seiner Zulassungskanzlei nach § 27 Absatz 1 BRAO unterhalten kann,
sondern auch an demjenigen einer weiteren Kanzlei im Sinne des § 27 Absatz 2 BRAO-E. Insoweit sieht aller-
dings derzeit § 47 Nummer 4 BNotO-E noch vor, dass bei Wegfall der Mitgliedschaft in der „für den Gerichtsbe-
zirk [seines Sitzes] zuständigen“ Rechtsanwaltskammer auch das Amt des Notars erlischt. Danach wäre also ein
notarieller Amtssitz am Ort einer weiteren anwaltlichen Kanzlei nur dann möglich, wenn sich die weitere Kanzlei
im Bezirk derselben Rechtsanwaltskammer befindet, in deren Bezirk sich auch der Sitz der anwaltlichen Zulas-
sungskanzlei befindet. Da ein durchgreifendes Bedürfnis für diese die Erreichung des Eingangs bezeichneten Re-
gelungsziels teilweise verhindernde Beschränkung in § 47 Nummer 4 BNotO-E nicht erkennbar ist, soll sie zu-
künftig entfallen. Stattdessen soll das Notaramt des Anwaltsnotars nur noch dann erlöschen, wenn er in keiner
Rechtsanwaltskammer mehr Mitglied ist.

Zu Nummer 7 (Änderung der Zivilprozessordnung – ZPO)

Die Änderung von Artikel 10 Nummer 2 dient der Anpassung der Vorschrift des § 169 Absatz 4 ZPO an die ab
dem 1. Januar 2018 durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten geän-
derte Rechtslage. Künftig können elektronische Dokumente gemäß § 130a ZPO und den entsprechenden Vor-
schriften für die Fachgerichtsbarkeiten in der Fassung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsver-
kehrs mit den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht werden. Alternativ kann
weiterhin ein qualifiziert elektronisch signiertes Dokument eingereicht werden. Die Gerichte haben elektronische
Dokumente gemäß § 174 Absatz 3 Satz 3 ZPO in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung auf einem sicheren
Übermittlungsweg zuzustellen. Damit ist sichergestellt, dass der Empfänger überprüfen kann, dass das elektroni-
sche Dokument tatsächlich vom Gericht zugestellt wurde.

Wenn das Gericht künftig ein auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereichtes, nur mit einfacher Signatur
versehenes Dokument dem Prozessgegner auf einem sicheren Übermittlungsweg zustellt, kann der Empfänger
jedoch nicht überprüfen, ob das Dokument tatsächlich von dem angegebenen Verfasser herrührt. Damit künftig
die Authentizität und die Integrität des zugestellten elektronischen Dokuments überprüft werden können, sieht
§ 169 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz ZPO in der Entwurfsfassung (ZPO-E) vor, dass die qualifizierte elektro-
nische Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch einen elektronischen Authentizitäts- und Integri-
tätsnachweis ersetzt werden kann. Dabei handelt es sich um einen elektronischen Nachweis, anhand dessen sich
der Vorgang der Einreichung des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a ZPO und den entsprechen-
den Vorschriften für die Fachgerichtsbarkeiten in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung über einen sicheren

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11468

Übermittlungsweg im Einzelnen nachvollziehen lässt. Für die sicheren Übermittlungswege des besonderen elekt-
ronischen Anwaltspostfachs und des besonderen elektronischen Behördenpostfachs entwickeln der Bund und die
Länder eine Protokolldatei im Format XML, die bei der Einreichung eines elektronischen Dokuments automati-
siert durch das Gericht erstellt wird. Darin wird insbesondere die Inhaberin oder der Inhaber des elektronischen
Postfachs angegeben, von dem aus das elektronische Dokument übermittelt wurde, und die Unversehrtheit des
elektronischen Dokuments bestätigt. Ein ähnlicher Authentizitäts- und Integritätsnachweis besteht auch bei der
Einreichung einer De-Mail. Einer solchen ist nach § 130a Absatz 4 Nummer 1 ZPO bzw. den entsprechenden
Vorschriften für die Fachgerichtsbarkeiten in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung in Verbindung mit § 5
Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bei der Einreichung eine Absenderbestätigung beizufügen, in welcher der De-
Mail-Provider die Authentizität und die Integrität des elektronischen Dokuments bestätigt. Dieser elektronische
Authentizitäts- und Integritätsnachweis kann künftig nach § 169 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz ZPO-E vom
Gericht anstelle einer qualifizierten elektronischen Signatur jeder Zustellung eines elektronischen Dokuments
beigefügt werden. Er soll nach Einrichtung weiterer ähnlicher elektronischer Postfächer und sicherer Übermitt-
lungswege (nach § 130a Absatz 4 Nummer 2 und 4 ZPO bzw. den entsprechenden Vorschriften für die Fachge-
richtsbarkeiten in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung) auch bei der Zustellung an diese genutzt werden.
Hat die das elektronische Dokument verantwortende Person dieses hingegen nicht auf einem sicheren Übermitt-
lungsweg bei Gericht eingereicht, sondern mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, kann der Empfänger
anhand dieser die Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments prüfen.

Die Änderung des § 169 Absatz 4 Satz 2 ZPO-E soll ab dem 1. Januar 2018 gelten (vgl. Artikel 21 Absatz 4
Nummer 5 in der Fassung des Änderungsvorschlags). Bis dahin soll es dabei bleiben, dass jedes vom Gericht
zuzustellende elektronische Dokument eine qualifizierte elektronische Signatur des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle (§ 169 Absatz 4 ZPO) oder der das elektronische Dokument verantwortenden Gerichtsperson (§ 169
Absatz 5 in Verbindung mit § 130b ZPO) benötigt. Denn bis zum 31. Dezember 2017 ist die Zustellung auf einem
sicheren Übermittlungsweg nicht gesetzlich vorgeschrieben. Vielmehr kann die Zustellung grundsätzlich auf je-
dem elektronischen Übermittlungsweg erfolgen, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 174 ZPO vorliegen.
Nicht ausgeschlossen ist damit etwa die Zustellung einer verschlüsselten E-Mail, bei der vom Empfänger des
elektronischen Dokuments nicht überprüft werden kann, ob ihm dieses tatsächlich vom Gericht zugestellt wurde.
Denn § 174 Absatz 3 Satz 3 ZPO verlangt lediglich, dass das elektronische Dokument für die Übermittlung mit
einer „elektronischen Signatur“ versehen werden muss. Diese garantiert jedoch im Unterschied zu der qualifizier-
ten elektronischen Signatur nicht die Authentizität des elektronischen Dokuments. Eine missbräuchliche Nutzung
der Identität des Gerichts durch Dritte ist insoweit nicht gänzlich ausgeschlossen. Die Regelung, wonach jedes
vom Gericht zuzustellende elektronische Dokument eine qualifizierte elektronische Signatur des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle oder der das elektronische Dokument verantwortenden Gerichtsperson aufweisen muss, ver-
bürgt mithin, dass das elektronische Dokument tatsächlich vom Gericht mit unverändertem Inhalt zugestellt wird.
Davon kann erst mit der Verpflichtung zur Zustellung elektronischer Dokumente über die sicheren Übermitt-
lungswege ab dem 1. Januar 2018 abgewichen werden.

Zu Nummer 8 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung – EGStPO)

Die Ergänzung berücksichtigt, dass Rettungsassistentinnen und -assistenten auch nach der Ablösung des Ret-
tungsassistentengesetzes durch das Notfallsanitätergesetz noch berechtigt sind, ihren Beruf unter ihrer bisherigen
Berufsbezeichnung auszuüben. Der Beruf des Rettungsassistenten ist daher auch weiterhin noch in der Liste der
Heilberufe zu führen.

Zu Nummer 9 (Streichung von Artikel 12 des Gesetzentwurfs – Änderung der Strafprozessordnung –
StPO)

Von einer Änderung der StPO soll innerhalb dieses Gesetzgebungsverfahrens abgesehen werden.

Zu Nummer 10

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des Artikels 12 durch die Nummer 9.

Zu Nummer 11 (Änderung des Artikels 21 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Bei der Änderung im Einleitungssatz handelt es sich ebenfalls um eine Folgeänderung zur Streichung des Arti-
kels 12 durch die Nummer 9.

Drucksache 18/11468 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung unter Nummer 1 Buchstabe b.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung zur Änderung durch Doppelbuchstabe bb.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung des § 169 Absatz 4 Satz 2 ZPO-E steht im Zusammenhang mit der Einführung der sicheren Über-
mittlungswege im elektronischen Rechtsverkehr zum 1. Januar 2018 und kann deshalb ebenfalls erst zu diesem
Zeitpunkt in Kraft treten (vgl. dazu im Einzelnen die Begründung zu Nummer 7).

Zu Doppelbuchstabe cc

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen infolge der Änderungen durch den Doppelbuchstaben bb und die
Nummer 10.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich hauptsächlich um eine Folgeänderung zu der Änderung unter Nummer 1 Buchstabe b. Im Übrigen
beschränkt die Änderung zu der neuen Nummer 39 das spätere Inkrafttreten auf die unmittelbar mit der Einfüh-
rung der Briefwahl zusammenhängenden Änderungen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Auch hier beschränkt die Änderung das spätere Inkrafttreten auf die unmittelbar mit der Einführung der Briefwahl
zusammenhängenden Änderungen.

Zu Nummer 12 (Änderung der Anlage 1 – Inhaltsübersicht zur BRAO)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Streichung des § 43e BRAO-E durch Nummer 1 Buchstabe a und zum
Wegfall der Änderung des § 115a BRAO-E durch Nummer 1 Buchstabe j.

Zu Nummer 13 (Änderung der Anlage 2 – Inhaltsübersicht zur PAO)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Wegfall der Änderung des § 103 PAO-E durch Nummer 3 Buch-
stabe e.

Berlin, den 20. März 2017

Detlef Seif
Berichterstatter

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

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