BT-Drucksache 18/1142

Ausgestaltung des Kalifusionsvertrages vom 13. Mai 1993

Vom 9. April 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1142
18. Wahlperiode 09.04.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ralph Lenkert, Dr. Dietmar Bartsch, Karin Binder, Eva
Bulling-Schröter, Wolfgang Gehrcke, Sigrid Hupach, Sabine Leidig,
Martina Renner, Kersten Steinke, Dr. Kirsten Tackmann, Frank Tempel,
Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Ausgestaltung des Kalifusionsvertrages vom 13. Mai 1993

Der so genannte Kalifusionsvertrag (Rahmenvertrag) vom 13. Mai 1993 zwi-
schen der Treuhandanstalt, der Kali und Salz AG und der Mitteldeutschen Kali
(MDK) AG regelt unter anderem die Freistellung der aus Kali und Salz AG und
Mitteldeutscher Kali AG hervorgegangenen Kali und Salz GmbH von ökologi-
schen Altlasten bzw. den Kosten für deren Beseitigung. Damit bildet er eine
Grundlage des „Generalvertrages über die abschließende Finanzierung der öko-
logischen Altlasten im Freistaat Thüringen“, mit dem der Bund und der Freistaat
Thüringen abschließend die zukünftige Finanzierung der Sanierung von Altlas-
ten aus DDR-Zeiten in Thüringen regelten. Der Freistaat Thüringen ist in der
Sache und hinsichtlich der praktischen Auswirkungen des Kalifusionsvertrages
nachweislich das am stärksten betroffene Bundesland.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. In welcher Art und Weise waren und wurden nach Kenntnis der Bundesregie-

rung Treuhandanstalt, Bundesbehörden und die Vertreter der betroffenen
ostdeutschen Bundesländer, insbesondere der Freistaat Thüringen, an der
Erarbeitung und dem Abschluss des Kalifusionsvertrages beteiligt?

2. In welcher Form und zu welchem Zeitpunkt erteilten der Bund bzw. nach
Kenntnis der Bundesregierung ggf. die beteiligten Bundesländer, insbeson-
dere Thüringen, zum Rahmenvertrag (Kalifusionsvertrag) ihre Zustimmung
zum Verhandlungsergebnis bzw. erteilten notwendige Genehmigungen, da-
mit der Vertrag wirksam werden konnte?

3. Durch welche Funktionsträger (Ministerien, Minister usw.) bzw. Personen
oder Beauftragte verhandelten der Bund und nach Kenntnis der Bundesregie-
rung die Länder, insbesondere Thüringen, mit Blick auf diese Zustimmung
bzw. Genehmigungen (bitte einzeln aufführen)?

4. Welche Rechtswirkung hat nach Ansicht der Bundesregierung die Zustim-
mung zum Kalifusionsvertrag für die Beteiligten?

5. Wie erfolgte die Ratifizierung des Kalifusionsvertrages?
6. Wie konnten die freistellungsrechtlichen Regelungen des Rahmenvertrages,

die – soweit ersichtlich – eine (Mit-)Finanzierungspflicht des Bundes und
von Bundesländern, insbesondere Thüringen, an der Altlastenfreistellung
nach sich zogen, rechtswirksam werden – vor allem mit Blick auf die Rechts-

Drucksache 18/1142 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
verbindlichkeit gegenüber den ostdeutschen Bundesländern, insbesondere
Thüringen –, wenn keine Einbeziehung in die Erarbeitung bzw. den Ab-
schluss/die Ratifizierung des Rahmenvertrages und/oder keine Zustimmung
zum Rahmenvertrag durch den Bund und/oder die Bundesländer, insbeson-
dere Thüringen, erfolgt sein sollte?

7. Auf welchen rechtlichen Grundlagen basiert die Rechtsverbindlichkeit des
Kalifusionsvertrages?

8. Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung eigene Interessen und Rechts-
positionen des Bundes und/oder von ostdeutschen Bundesländern, die mit
Blick auf die von den Vertragsparteien vereinbarte Geheimhaltungsklausel
im Rahmenvertrag als gleich- bzw. höherrangig zu bewerten sein könnten,
insbesondere mit Blick auf die Pflicht zum verantwortungsvollen Umgang
mit öffentlichen Mitteln und dem verfassungsrechtlich abgesicherten
Budgetrecht des Deutschen Bundestages und der Landtage?

9. Welche Teile des Rahmenvertrages (Kalifusionsvertrages) – eingeschlossen
ggf. auch „Komplettexemplare“ – wurden nach Kenntnis der Bundes-
regierung dem Freistaat Thüringen im Zuge der Erarbeitung des Vertrages
zur Erteilung der Zustimmung zu den freistellungsrechtlichen Regelungen
in diesem Vertrag und im Zuge der Erarbeitung des „Generalvertrages Öko-
logische Altlasten“ – insbesondere von welchen Bundesministerien der
Bundesregierung oder diesen nachgeordneten Bundesbehörden – zur Verfü-
gung gestellt?

10. Wann haben Stellen des Bundes (vgl. Frage 9) Exemplare des Rahmenver-
trages oder Teile dieses Vertrages auf welche Art und Weise an welche
öffentlichen Stellen in Thüringen zu welchem Zweck gegeben (bitte einzeln
aufführen)?

11. Welche Vertraulichkeit wurde zu welchen Exemplaren bzw. Auszügen die-
ses Vertrages mit welcher Begründung in den unter den Fragen 9 und 10
angesprochenen Punkten von wem mit welchen Stellen in Thüringen ver-
einbart (bitte einzeln aufführen)?

12. Inwiefern schlossen Festlegungen zur Vertraulichkeit (vgl. Frage 11) nach
dem Willen der an der Vereinbarung Beteiligten Informationen an den Deut-
schen Bundestag bzw. den Thüringer Landtag durch die Bundes- bzw. Lan-
desregierung über den Rahmenvertrag bzw. Auszüge davon – trotz ggf. be-
stehender Haushaltsrelevanz der inhaltlichen Festlegungen – aus?

13. Wie rechtfertigten die Beteiligten – abgesehen vom formalen Verweis auf
die Geheimhaltungsklausel – nach Kenntnis der Bundesregierung den Infor-
mationsausschluss (vgl. Frage 12) gegenüber den genannten Parlamenten
(bitte Rechtsauffassung begründen)?

Berlin, den 8. April 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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