BT-Drucksache 18/11203

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/10943, 18/11141 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts zur Sicherstellung der Ernährung in einer Versorgungskrise

Vom 15. Februar 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11203

18. Wahlperiode 15.02.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/10943, 18/11141 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts zur Sicherstellung
der Ernährung in einer Versorgungskrise

A. Problem

Der Bundesrechnungshof hat die rechtlichen Grundlagen der Ernährungsnotfall-
vorsorge durch das Ernährungssicherstellungsgesetz (ESG) und das Ernährungs-
vorsorgegesetz (EVG) im Verteidigungs- und Spannungsfall sowie im Falle einer
nicht militärisch bedingten Versorgungskrise, die konzeptionellen Überlegungen
und deren Umsetzung sowie die Kosten überprüft. Er hat hierbei grundlegende
Schwachstellen festgestellt und empfohlen, die Grundlagen der Ernährungsnot-
fallvorsorge und -sicherstellung für die Bundesrepublik Deutschland zu überden-
ken.

Anknüpfungspunkt der staatlichen Ernährungsnotfallvorsorge ist für die Bundes-
regierung der Eintritt einer Versorgungskrise bzw. eines Szenarios, in dem erheb-
liche Teile der in Deutschland lebenden Menschen über den freien Markt keinen
Zugang zu Lebensmitteln mehr haben und daher hoheitlich versorgt werden müs-
sen. Der Eintritt einer solchen Versorgungskrise ist laut Bundesregierung heute
zwar als unwahrscheinlich anzusehen, kann für sie jedoch nicht vollständig aus-
geschlossen werden.

Staatliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Ernährungsnotfallvorsorge müssen
nach Aussage der Bundesregierung zum einen zur Bewältigung einer Versor-
gungskrise oder zur Vorsorge für eine Versorgungskrise geeignet sein. Zum an-
deren müssen solche Vorsorgemaßnahmen für sie in den regelmäßig nicht durch
Krisen betroffenen Zeiten mit einem Aufwand umsetzbar sein, der zu der geringen
Eintrittswahrscheinlichkeit der relevanten Szenarien in angemessenem Verhältnis
steht. Der vorlegte Gesetzentwurf zielt auf eine vollständige Neuregelung der
staatlichen Ernährungsnotfallvorsorge ab.

Drucksache 18/11203 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs.

Erlass eines Gesetzes über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebens-
mitteln in einer Versorgungskrise und Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versor-
gungskrise (Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz – ESVG)

Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes (ASG).

Außerkraftsetzung des Ernährungssicherstellungsgesetzes (ESG).

Außerkraftsetzung des Ernährungsvorsorgegesetzes (EVG).

Aufhebung der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV).

Aufhebung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV).

Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund sowie den Ländern und Gemeinden entstehen durch das vorliegende
Gesetz keine wesentlichen Kosten. Auf Seiten des Bundes führt das Gesetz im
Gegenteil zu einer Kosteneinsparung in Höhe von etwa 9 Millionen Euro.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft ergibt sich im Sinne der „One in, one out“-Regel eine Redu-
zierung des jährlichen Erfüllungsaufwands um 300 000 Euro.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Der durch das Gesetz reduzierte Erfüllungsaufwand von jährlich 300 000 Euro
resultiert vollständig aus der Aufhebung von Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für den Bund führt das Gesetz einerseits zu einer Reduzierung des Erfüllungsauf-
wands, andererseits können der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11203

nach § 3 Absatz 3 Satz 2 ESVG neue Aufgaben übertragen werden. Der zur Erle-
digung dieser Aufgaben entstehende Erfüllungsaufwand entspricht voraussicht-
lich den Einsparungen an Erfüllungsaufwand. In der Summe ist deshalb davon
auszugehen, dass der Erfüllungsaufwand für den Bund nahezu unverändert bleibt.

Für die Länder wird der derzeitige Erfüllungsaufwand durch das Gesetz um
1,4 Millionen Euro reduziert.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen
durch dieses Gesetz keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und
das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu er-
warten.

Drucksache 18/11203 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10943, 18/11141 unverändert anzuneh-
men.

Berlin, den 15. Februar 2017

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft

Alois Gerig
Vorsitzender

Katharina Landgraf
Berichterstatterin

Elvira Drobinski-Weiß
Berichterstatterin

Karin Binder
Berichterstatterin

Nicole Maisch
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11203

Bericht der Abgeordneten Katharina Landgraf, Elvira Drobinski-Weiß, Karin Binder
und Nicole Maisch

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 215. Sitzung am 26. Januar 2017 den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 18/10943 an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft zur federführenden Beratung so-
wie zur Mitberatung an den Innenausschuss und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Bundesrechnungshof hat die rechtlichen Grundlagen der Ernährungsnotfallvorsorge durch das Ernährungssi-
cherstellungsgesetz (ESG) und das Ernährungsvorsorgegesetz (EVG) im Verteidigungs- und Spannungsfall sowie
im Falle einer nicht militärisch bedingten Versorgungskrise, die konzeptionellen Überlegungen und deren Um-
setzung sowie die Kosten überprüft. In seinem Bericht an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz (BMELV) vom 15. September 2011 hat er grundlegende Schwachstellen festgestellt und
empfohlen, die Grundlagen der Ernährungsnotfallvorsorge und -sicherstellung für die Bundesrepublik Deutsch-
land zu überdenken. Hierzu ist es aus Sicht des Bundesrechnungshofes notwendig, aktuelle Krisenszenarien her-
auszuarbeiten, ein Gesamtkonzept zu entwickeln, ggf. einheitliche Regelungen für militärische wie nicht militä-
rische Krisenfälle zu erlassen, und die Versorgungsplanung und Bevorratung darauf abzustimmen. Anknüpfungs-
punkt der staatlichen Ernährungsnotfallvorsorge ist für die Bundesregierung der Eintritt einer Versorgungskrise
bzw. eines Szenarios, in dem erhebliche Teile der in Deutschland lebenden Menschen über den freien Markt
keinen Zugang zu Lebensmitteln mehr haben und daher hoheitlich versorgt werden müssen. Der Eintritt einer
solchen Versorgungskrise ist laut Bundesregierung heute zwar als unwahrscheinlich anzusehen, kann für sie je-
doch nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Staatliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Ernährungsnotfallvorsorge müssen nach Aussage der Bundesregierung
zum einen zur Bewältigung einer Versorgungskrise oder zur Vorsorge für eine Versorgungskrise geeignet sein.
Zum anderen müssen solche Vorsorgemaßnahmen für sie in den regelmäßig nicht durch Krisen betroffenen Zeiten
mit einem Aufwand umsetzbar sein, der zu der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit der relevanten Szenarien in
angemessenem Verhältnis steht. Der vorlegte Gesetzentwurf zielt auf eine vollständige Neuregelung der staatli-
chen Ernährungsnotfallvorsorge ab.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs:

Mit dem Gesetzentwurf sollen insbesondere das ESG sowie das EVG außer Kraft gesetzt und ihre Regelungen
Eingang in ein neues Gesetz über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versor-
gungskrise und Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise (Ernährungssicherstellungs- und -vorsorge-
gesetz – ESVG) finden. Das ESVG soll sowohl im Verteidigungsfall als auch bei zivilen Katastrophen anwendbar
sein.

Der Gesetzentwurf zielt auf eine vollständige Neuregelung der staatlichen Ernährungsnotfallvorsorge ab. Die vor-
gesehenen gesetzlichen Neuregelungen enthalten laut Bundesregierung einerseits die notwendigen Instrumente,
um eine hoheitliche Bewirtschaftung der Agrar- und Ernährungswirtschaft im Fall einer Versorgungskrise zu
gewährleisten, sowie anderseits geeignete Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise, deren Erfüllungs-
aufwand nicht außer Verhältnis zu der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit einer möglichen Versorgungskrise
steht.

Im Gesetzentwurf enthaltene Verordnungsermächtigungen sollen dem zuständigen Bundesministerium erlauben,
im Bedarfsfall eine öffentliche Bewirtschaftung von Lebensmitteln und verwandten Erzeugnissen einzuführen,
die den Umständen des jeweiligen Krisenfalls angepasst ist. Zu diesem Zweck sollen insbesondere Regelungen
über die Produktion, den Bezug oder die Zuteilung von Lebensmitteln erlassen werden können.

Drucksache 18/11203 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV) und die Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
(EWMV) sollen mit dem Gesetzentwurf aufgehoben werden. Da das ESVG erlauben soll, auf bereits vorhandene
Daten zur Struktur der Ernährungswirtschaft zurückzugreifen, kann nach Darstellung der Bundesregierung auf
eine gesonderte Datenerhebung verzichtet werden. Die Erfahrungen mit den nach der EBewiV vorzuhaltenden
Berechtigungsnachweisen hätten gezeigt, dass eine derartige Konkretisierung einzelner Sicherstellungsinstru-
mente im Vorgriff auf eine etwaige Versorgungskrise nicht sinnvoll ist.

Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung am 10. Februar 2017 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 18/10943 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu
erheben. Die Stellungnahme des Bundesrates ist der Drucksache 18/11141 zu entnehmen.

III. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirates für nachhaltige Entwicklung

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat am 18. Januar 2017 im Rahmen seines Auftrags
zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der natio-
nalen Nachhaltigkeitsstrategie mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Neure-
gelung des Rechts zur Sicherstellung der Ernährung in einer Versorgungskrise“ befasst und festgestellt, dass eine
Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes gegeben ist.

Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergibt sich hinsichtlich der „Managementregel 1 (Jede Gene-
ration muss ihre Aufgaben selbst lösen und darf sie nicht den kommenden Generationen aufbürden. Zugleich
muss sie Vorsorge für absehbare zukünftige Belastungen treffen.)“ sowie dem „Indikator 7 (Wirtschaftliche Zu-
kunftsvorsorge)“.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung weist in seiner gutachtlichen Stellungnahme – Aus-
schussdrucksache 18(10)517 – darauf hin, dass folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit in der Begründung des
Gesetzentwurfes getroffen wurden:

„Der Gesetzentwurf zielt auf die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Lebensmitteln in der ext-
remen Ausnahmesituation einer Versorgungskrise ab. Er dient der wirtschaftlichen Zukunftsvorsorge und ent-
spricht der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.

Auswirkungen des Gesetzes auf die Generationengerechtigkeit, den sozialen Zusammenhalt und die internationale
Verantwortung und auf die Lebensqualität sind nicht zu erkennen.“

Demzufolge ist für ihn die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung plausibel und eine Prüfbitte nicht erforderlich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat in seiner 104. Sitzung am 15. Februar 2017 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetz-
entwurf auf Drucksachen 18/10943, 18/11141 unverändert anzunehmen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 130. Sitzung am 15. Februar 2017 mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10943, 18/11141 unverändert anzunehmen.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

1. Abschließende Beratung

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen
18/10943, 18/11141 in seiner 76. Sitzung am 15. Februar 2017 abschließend beraten.

Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte, dass mit dem Gesetzentwurf die Regelungen zur staatlichen Ernährungs-
notfallvorsorge modernisiert und gleichsam der bürokratische Aufwand verschlankt würden. Der Gesetzentwurf,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11203

der das Zusammenwirken von Bund und Ländern in einer Versorgungskrise gesetzlich regele, basiere auf dem
neuesten Stand der Erkenntnisse der Ernährungsnotfallvorsorge. Im Fall einer Versorgungskrise stelle die Bun-
desregierung fest, dass in wesentlichen Teilen des Bundesgebietes der Bedarf an Lebensmittel gefährdet sei.
Hierzu dürfte in der Regel die Betroffenheit von mindestens zwei Bundesländern erforderlich sein. Zu den le-
bensnotwendigen Lebensmitteln, um den Energie- und Nährstoffbedarf der Menschen in einer Versorgungskrise
sicherzustellen, gehörten u .a. Grundnahrungsmittel wie z. B. Brot, Kartoffeln, Milch, Fleisch, Fett und Zucker
sowie Obst und Gemüse. Der bereits existierenden Internetseite ,,Ernährungsvorsorge.de" informiere u. a. über
die private Vorratshaltung bei Nahrungsmitteln in Krisenfällen.

Die Fraktion der SPD betonte, was die Information der Menschen über den Bereich der privaten Vorsorge und
die Versorgung in einer Versorgungskrise angehe, sei mehr Fingerspitzengefühl, gerade betreffend den Bereich
der Kommunikation, notwendig. Im Herbst 2016 hätten viele Medien darüber berichtet, dass die Bürger für den
Fall einer – theoretischen – Versorgungskrise sich mit Lebensmitteln und Getränken zu bevorraten hätten; u. a.
hätte ein Vier-Personen Haushalt für vier Wochen 224 Liter Mineralwasser zu Hause zu deponieren. Diese Be-
richterstattung hätte viele Bürger unnötigerweise verunsichert. Fraglich sei, ob tatsächlich die Ernährungsnotfall-
vorsorge für den privaten Bereich in der vorgesehenen Form umsetzbar sei. Sie hoffe, dass das im Gesetzentwurf
vorgesehene koordinierte Krisenmanagement zwischen Bund und Ländern in der Realität funktionieren werde,
wobei sie sich wünsche, dass die Situation einer Versorgungskrise nie eintreten werde und wie bisher theoretisch
bleibe.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, sie habe große Bedenken hinsichtlich des Gesetzentwurfes. Es wäre wün-
schenswert gewesen, wenn sich der Ausschuss bzw. das Parlament mehr Zeit für dessen Beratung genommen
hätte, weil noch viele ungeklärte Fragen existierten und der Gesetzentwurf in seiner bisherigen inhaltlichen Aus-
gestaltung nicht die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleisten würde. Auch wenn eine
Versorgungskrise als höchst unwahrscheinlich anzusehen sei, seien z. B. sog. Cyber-Attacken u. a. auf die Ener-
gieversorgung, die die Kühlketten in der Lebensmittelversorgung, die Versorgung von Nutztieren und die Essens-
zubereitung in Privathaushalten gefährden könnten, nicht gänzlich auszuschließen. Es nütze die private Vorrats-
haltung wenig, wenn Strom, Gas oder Wasser zur Zubereitung des Essens fehlten. Bei der Eigenversorgung der
Haushalte würde im Gesetzentwurf nicht berücksichtigt, dass rund ein Drittel der Gesellschaft verschuldet sei. Es
sei fraglich, wie diese Bürger für 400 Euro Vorräte anlegen sollten, wenn sie schon jetzt „von der Hand in den
Mund“ lebten. Sie könnten diese private Vorsorge nicht leisten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN äußerte, der Gesetzentwurf beinhalte eine Weiterentwicklung von
Regelungen, die zu Zeiten des ,,kalten Krieges" für den Fall einer Ernährungsnotfallvorsorge entwickelt worden
seien. Bund und Länder hätten sich darauf verständigt, dieses Regelungswerk zu reformieren. Es sollte daher
keine Panik in der Bevölkerung geschürt werden, da es höchst unwahrscheinlich sei, dass eine solche im Gesetz-
entwurf beschriebene Versorgungskrise je eintreffen werde. Angesichts neuer geopolitischer Situationen in der
Welt, die vor geraumer Zeit noch als unwahrscheinlich gegolten hätten, sei es dennoch sinnvoll, sich auf Versor-
gungskrisen theoretisch vorzubereiten. Hierbei müsse allerdings berücksichtigt werden, dass Teile der Bevölke-
rung über keine oder nur eingeschränkte „Koch-Kompetenz“ verfügten. Der Gesetzgeber müsse neben dem
Selbstschutz und der Vorratshaltung diese Rahmenbedingung stärker in den Blick nehmen.

Die Bundesregierung legte dar, der Gesetzentwurf schaffe für den sehr unwahrscheinlichen, aber nicht gänzlich
auszuschließenden Fall einer Krise bei der Versorgung mit Lebensmitteln die erforderlichen Instrumente, um eine
öffentliche Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln durchführen und auf die Unternehmen in der Lebens-
mittelkette durchgreifen zu können. Zentrales Instrument der Ernährungssicherstellung blieben weiterhin Verord-
nungsermächtigungen. Diese böten die nötige Flexibilität, um im Bedarfsfall situationsgerecht eine öffentliche
Bewirtschaftung von Lebensmitteln einzuführen und so eine Mindestversorgung der Bevölkerung zu gewährleis-
ten. Um auch bei kurzfristig eintretenden Krisenszenarien umgehend tätig werden zu können, würden außerdem
unmittelbare Handlungsbefugnisse für die zuständigen Behörden in das Gesetz aufgenommen. Durch den Ab-
schluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern solle ein durch den Bund koordiniertes Kri-
senmanagement gewährleistet werden. Mit dem neuen Gesetz würden die rechtlichen Regelungen zur Ernäh-
rungsnotfallvorsorge an den heutigen wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen und den Anforderun-
gen an ein effektives Krisenmanagement in einer Versorgungskrise ausgerichtet.

Drucksache 18/11203 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2. Abstimmungsergebnisse

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., dem Deutschen Bundestag zu
empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10943, 18/11141 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 15. Februar 2017

Katharina Landgraf
Berichterstatterin

Elvira Drobinski-Weiß
Berichterstatterin

Karin Binder
Berichterstatterin

Nicole Maisch
Berichterstatterin

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