BT-Drucksache 18/1114

Straf- und Ermittlungsverfahren nach §§ 89a, 89b und 91 des Strafgesetzbuchs im Jahr 2013

Vom 9. April 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1114
18. Wahlperiode 09.04.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland),
Martina Renner, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Straf- und Ermittlungsverfahren nach §§ 89a, 89b und 91 des Strafgesetzbuchs
im Jahr 2013

Mit den Stimmen der Großen Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
beschloss der Deutsche Bundestag am 28. Mai 2009 die Anti-Terror-Para-
graphen 89a „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat“, 89b
„Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden
Straftat“ und 91 des Strafgesetzbuchs (StGB) „Anleitung zur Begehung einer
schweren staatsgefährdenden Straftat“. Damit wurde schon die Vorbereitung
schwerer staatsgefährdender Straftaten oder die bloße Verbreitung von Anlei-
tungen dazu zur strafbaren Handlung erklärt, ohne dass es zu einer konkreten
Planung oder gar Ausführung einer solchen Gewalttat kommen muss. Der Auf-
enthalt in so genannten Terrorcamps kann damit ebenso wie die Anleitung zu
Gewaltakten im Internet mit bis zu zehn Jahren Haft geahndet werden. Vonseiten
der Opposition sowie von Juristenverbänden war damals die Vorfeldstrafbarkeit
als rechtsstaatswidriger Bruch mit dem Prinzip des Tatstrafrechts sowie als „Ge-
sinnungsstrafrecht“ – so Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen der FDP
und DIE LINKE. – scharf kritisiert worden. Im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und FDP für die 17. Wahlperiode war vereinbart worden, das Gesetz
zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
(GVVG) im Hinblick auf seine Wirksamkeit aber auch seiner möglichen Aus-
wirkungen auf die Bürgerrechte evaluieren zu lassen. Zu diesem Zweck hatte die
Bundesregierung der Kriminologischen Zentralstelle e. V. Wiesbaden und der
Ruhr-Universität Bochum einen Auftrag zur Erstellung einer kriminologischen
Studie vergeben. Diese Studie wurde im August 2012 dem Bundesministerium
der Justiz vorgelegt. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/13517 erklärte, stand für die Evaluation
aufgrund des erst im August 2009 in Kraft getretenen GVVG zum Zeitpunkt der
Evaluation „eine verhältnismäßig schmale Datenbasis zur Verfügung, die nur
beschränkte Rückschlüsse auf die Auswirkungen des Gesetztes erlaubte“. Eine
abschließende Beurteilung der Wirksamkeit des GVVG könne erst erfolgen,
wenn breiteres Datenmaterial vorliegt.

Drucksache 18/1114 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:

I. § 89 a StGB
1. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurden im Jahr 2013 ein-

geleitet?
a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden we-

gen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder
von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen abgege-
ben?

b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 89a
StGB ermittelt?

c) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden
später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?

d) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie
viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremis-
mus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

e) In wie vielen Verfahren wurde neben § 89a StGB zugleich wegen § 129a
„terroristische Vereinigung“ oder § 129b StGB „Kriminelle und terroristi-
sche Vereinigung im Ausland“ ermittelt?

2. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89a StGB ge-
gen Vorbereitungen im EU-Ausland,
a) die von Deutschen begangen wurden,
b) die von Ausländern gegen Ziele in Deutschland oder gegen Deutsche be-

gangen wurden,
c) die von Ausländern gegen Ziele außerhalb Deutschlands und nicht gegen

Deutsche begangen wurden?
d) In wie vielen Verfahren nach § 89a Absatz 4 Satz 2 StGB verweigerte das

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Verfol-
gungsermächtigung?

3. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89a StGB ge-
gen Vorbereitungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
a) die von Deutschen begangen wurden,
b) die von Ausländern gegen Ziele in Deutschland oder gegen Deutsche be-

gangen wurden?
c) In wie vielen Verfahren nach § 89a Absatz 3 Satz 2 StGB verweigerte das

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Verfol-
gungsermächtigung?

4. In wie vielen Verfahren von Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurde
gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt,
a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO)?
b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?
c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate, über ein Jahr)?
d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu

Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung
(Jahre, Monate) verurteilt?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1114
5. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen gegen
a) die Unterweisung in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaf-

fen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder
sonstigen radioaktiven Stoffen, Giften und anderen gesundheitsschäd-
lichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrich-
tungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Vorbereitung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat dienen,

b) die Herstellung, Verschaffung, Verwahrung oder Überlassung von Waffen,
Stoffen oder Vorrichtungen der in der Frage 5a bezeichneten Art,

c) die Verschaffung oder Verwahrung von Gegenständen oder Stoffen, die
für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in der
Frage 5a bezeichneten Art wesentlich sind,

d) die Sammlung, Entgegennahme oder Zurverfügungstellung von für die
Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht unerheb-
lichen Vermögenswerten?

6. Wie viele der in Frage 5a genannten Ermittlungsverfahren gegen wie viele
Personen richteten sich konkret gegen den Aufenthalt in so genannten Terror-
camps?
a) In welchen Ländern befanden sich die „Terrorcamps“?
b) Welche Organisationen betrieben jeweils diese „Terrorcamps“ bzw. wel-

chen Phänomenbereichen des Extremismus werden diese Camps jeweils
zugeordnet?

c) Welche Ausbildung mit welchen Schwerpunkten erfolgte dort im Einzel-
nen?

d) Auf welche Weise erlangten die Ermittler jeweils ihre Informationen über
die Ausbildung in diesen „Terrorcamps“?

7. In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage?
a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
b) In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das Haupt-

verfahren eröffnet?
c) In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren

durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?
d) In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Ein-

stellungen?
e) In wie vielen Verfahren wurde außerdem eine Anklage nach § 129a oder

§ 129b StGB erhoben?
8. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden

nach rechtskräftig und nicht rechtskräftig)?
a) Wie viele Freisprüche gab es?
b) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt?

Wie hoch war die Strafdauer?
In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung?

c) In wie vielen Verfahren wurde die Strafe vom Gericht nach § 89a Absatz 7
StGB gemildert oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift abgese-
hen, weil der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren
staatsgefährdenden Gewalttat aufgab und eine von ihm verursachte und
erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausfüh-
ren, abwendete oder wesentlich minderte oder wenn er freiwillig die Voll-
endung dieser Tat verhinderte?

Drucksache 18/1114 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
d) In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?

e) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht Führungsaufsicht angeord-
net?

f) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehö-
rige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus,
Ausländerextremismus und Islamismus?

g) In wie vielen Verfahren erfolgten tateinheitliche Verurteilungen nach
§ 129a oder § 129b StGB?

9. In wie vielen Verfahren wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?
a) Welche?
b) Von wem (Staatsanwalt oder Verteidigung)?
c) Jeweils mit welchem Erfolg?

10. In wie vielen und welchen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
die deutschen Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach § 89a
StGB über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches Erkennt-
nisse ausländischer Sicherheitskräfte genutzt?

11. Bitte die Fragen 7 bis 9 gesondert für den Besuch so genannter Terrorcamps
beantworten.

II. § 89b StGB
12. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB wurden im Jahr 2013 ein-

geleitet?
a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden

wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet
oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen ab-
gegeben?

b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 89b
StGB ermittelt?

c) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wur-
den später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?

d) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie
viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremis-
mus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

e) In wie vielen Verfahren wurde neben § 89b StGB zugleich wegen § 129a
„terroristische Vereinigung“ oder § 129b StGB „Kriminelle und terroris-
tische Vereinigung im Ausland“ ermittelt?

13. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89b StGB ge-
gen Kontaktaufnahmen oder das Unterhalten von Kontakten im EU-Aus-
land
a) von Deutschen,
b) von Ausländern,
c) In wie vielen Verfahren verweigerte das Bundesministerium der Justiz

und für Verbraucherschutz eine Verfolgungsermächtigung?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1114
14. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89b StGB
gegen Kontaktaufnahmen oder das Unterhalten von Kontakten außerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
a) von Deutschen,
b) von Ausländern mit Lebensgrundlage in Deutschland,
c) In wie vielen Verfahren verweigerte das Bundesministerium der Justiz

und für Verbraucherschutz eine Verfolgungsermächtigung?
15. In wie vielen Verfahren von Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB wurde

gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt,
a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 StPO)?
b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?
c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate, über ein

Jahr)?
d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe,

zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewäh-
rung (Jahre, Monate) verurteilt?

16. In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage?
a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
b) In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das Haupt-

verfahren eröffnet?
c) In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren

durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?
d) In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen

Einstellungen?
e) In wie vielen Verfahren wurde außerdem eine Anklage nach § 129a oder

§ 129b StGB erhoben?
17. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden

nach rechtskräftig und nicht rechtskräftig)?
a) Wie viele Freisprüche gab es?
b) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt?

Wie hoch war die Strafdauer?
In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung?

c) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht nach § 89b Absatz 5 StGB
von einer Bestrafung wegen geringer Schuld abgesehen?

d) In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?

e) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht Führungsaufsicht angeord-
net?

f) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehö-
rige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus,
Ausländerextremismus und Islamismus?

g) In wie vielen Verfahren erfolgten tateinheitliche Verurteilungen nach
§ 129a oder § 129 b StGB?

Drucksache 18/1114 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
18. In wie vielen Verfahren wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?
a) Welche?
b) Von wem (Staatsanwalt oder Verteidigung)?
c) Jeweils mit welchem Erfolg?

19. In wie vielen und welchen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
die deutschen Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach § 89b
StGB über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches Erkennt-
nisse ausländischer Sicherheitskräfte genutzt?

III. § 91 StGB
20. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 91 StGB wurden im Jahr 2013 ein-

geleitet?
a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden

wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet
oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen ab-
gegeben?

b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 91
StGB ermittelt?

c) In wie vielen Verfahren wurde tateinheitlich auch nach § 129a oder
§ 129b StGB ermittelt?

d) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wur-
den später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?

e) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie
viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremis-
mus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

21. In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Personen insgesamt Unter-
suchungshaft verhängt,
a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 StPO)?
b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?
c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate, über ein

Jahr)?
d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe,

zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewäh-
rung (Jahre, Monate) verurteilt?

22. In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage?
a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
b) In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das Haupt-

verfahren eröffnet?
c) In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren

durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?
d) In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen

Einstellungen?
e) In wie vielen Verfahren kam es zu Verfahrenseinstellungen, weil die ver-

folgten Handlungen nach § 91 Absatz 2 StGB der staatsbürgerlichen
Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst
und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung
über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähn-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1114
lichen Zwecken oder ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruf-
licher oder dienstlicher Pflichten diente (bitte die genauen Gründe ein-
zeln aufführen)?

f) In wie vielen Verfahren wurde auch Anklage nach § 129a oder § 129b
StGB erhoben?

23. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden
nach rechtskräftig und nicht rechtskräftig)?
a) Wie viele Freisprüche gab es?
b) In wie vielen Verfahren kam es zu Freisprüchen, weil die verfolgten

Handlungen nach § 91 Absatz 2 StGB der staatsbürgerlichen Aufklärung,
der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissen-
schaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über die Vor-
gänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken
oder ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienst-
licher Pflichten diente (bitte die genauen Gründe einzeln aufführen)?

c) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt?
Wie hoch war die Strafdauer?
In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung?

d) In wie vielen Verfahren und in welcher Höhe wurden Geldstrafen ver-
hängt?

e) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht nach § 91 Absatz 3 StGB
wegen geringer Schuld von einer Bestrafung abgesehen?

f) In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?

g) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehö-
rige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus,
Ausländerextremismus und Islamismus?

h) In wie vielen Verfahren erfolgten auch Verurteilungen nach § 129a oder
§ 129b StGB?

24. In wie vielen Verfahren nach § 91 StGB wurden insgesamt Rechtsmittel ein-
gelegt?
a) Welche?
b) Von wem (Staatsanwalt oder Verteidigung)?
c) Jeweils mit welchem Erfolg?

25. In wie vielen und welchen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
die deutschen Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach § 91
StGB über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches Erkennt-
nisse ausländischer Sicherheitskräfte genutzt?

IV. Evaluierung
26. Wie beurteilt die Bundesregierung die praktische Wirksamkeit der §§ 89a,

89b und 91 StGB bei der Bekämpfung schwerer staatsgefährdender Gewalt-
taten?

27. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen der §§ 89a, 89b und
91 StGB auf die Bürgerrechte?

28. Inwieweit und aufgrund welcher neuen Erkenntnisse sieht die Bundesregie-
rung eine mögliche Notwendigkeit zur Änderung, Ergänzung oder Ab-
schaffung der §§ 89a, 89b und 91 StGB?

Drucksache 18/1114 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
29. Welche konkreten Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus dem
von der Ruhr-Universität Bochum und der Kriminologischen Zentralstelle
e. V. Wiesbaden erstellten kriminologischen Forschungsbericht zur Evalua-
tion des GVVG, der im August 2012 dem Bundesministerium der Justiz
vorgelegt wurde, gezogen?

30. Liegt nach Einschätzung der Bundesregierung mittlerweile eine ausrei-
chend große Datenbasis vor, die – wie in ihrer Antwort auf die Kleine An-
frage auf Bundestagsdrucksache 17/13517 angemerkt – eine weitergehende
oder abschließende Beurteilung der Wirksamkeit des GVVG zulässt, und
wenn nein, wann bzw. ab welcher Datenmenge erscheint der Bundesregie-
rung die Datenbasis für eine neuerliche, weitergehende oder abschließende
Beurteilung auszureichen?

31. Ist angesichts des von der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/13517 angeführten Sachverhaltes,
dass bis zum Zeitpunkt der letzten Evaluation nur eine verhältnismäßig
schmale Datenbasis, die nur begrenzte Rückschlüsse auf die Auswirkungen
des Gesetzes zulässt, für die laufende Legislaturperiode eine erneute Evalu-
ation des GVVG geplant?
a) Wenn ja, wann, in welcher Form, und durch welche Institution?
b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung einen Verzicht auf eine

erneute Evaluation angesichts der sich aufgrund der relativ schmalen
Datenbasis ergebenen möglichen Schwächen der im Sommer 2012 vor-
gelegten ersten Evaluation?

Berlin, den 8. April 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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