BT-Drucksache 18/10859

Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 17. Januar 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10859

18. Wahlperiode 17.01.2017

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Peter Meiwald, Monika Lazar, Dr. Franziska Brantner, Annalena
Baerbock, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Christian Kühn
(Tübingen), Steffi Lemke, Dr. Julia Verlinden, Harald Ebner, Matthias Gastel,
Stephan Kühn (Dresden), Nicole Maisch, Friedrich Ostendorff, Markus Tressel,
Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes

A. Problem

Im Jahr 2011 wurde durch Bundesgesetz beschlossen, dass Kinderlärm keine
schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Lärmschutzrechtes ist und somit
auch keine erhebliche Belastung darstellt. Privilegiert werden damit Geräusche
von Kindern auf Einrichtungen, die auf spielerische oder körperlich-spielerische
Aktivitäten von Kindern zugeschnitten sind und die wegen ihrer sozialen Funk-
tion regelmäßig wohngebietsnah gelegen sein müssen. Ballspielflächen für Kin-
der gehören hierzu. Nicht dazu gehören Einrichtungen, die zwar dieselbe Funk-
tion erfüllen aber unter die Sportanlagenlärmschutzverordnung fallen. Damit gilt:
Geräusche von Kindern, die organisiert im Verein Sport treiben, gelten als schäd-
liche Umwelteinwirkungen und unterliegen den Restriktionen der Sportanlagen-
lärmschutzverordnung, während dieselben Geräusche vom Spielplatz nebenan
privilegiert sind.

Es ist ein wichtiges kinder-, sozial-, gesundheits-, präventions- und sportpoliti-
sches Signal, auch das Sporttreiben von Kindern nicht als Lärm zu deklarieren,
sondern im Gegenteil dieses zu unterstützen und zu fördern.

Kommunen und Sportverbände weisen darauf hin, dass aufgrund der derzeit gel-
tenden Ruhezeiten Sportvereine aufgrund von Beschwerden der Anwohner insbe-
sondere verpflichtet worden seien, die Zahl der Jugendmannschaften zu begren-
zen bzw. keine neuen Mitglieder mehr aufzunehmen. Ferner seien die Nutzungs-
zeiten von Sportanlagen beschränkt worden. Darüber hinaus verhinderten die Ru-
hezeiten die wohnortnahe neue Errichtung von Sportanlagen; Sportanlagen wür-
den in Außenbereiche verdrängt.

Die Sportvereine sind Deutschlands größter Partner der Ganztagsschulen. Diese
Kooperation hat sich tausendfach etabliert und ist politisch gewollt. Die Nutzung
einer Sportanlage durch Schulsport führt aber zu einer Verkürzung des Beurtei-
lungs- und Mittelungszeitraums gemäß Sportanlagenlärmschutzverordnung.
Dadurch ergeben sich rein rechnerisch höhere Richtwerte, die dann häufig jenseits
der Sportanlagenlärmschutzverordnung-Grenzen liegen. Dies hat zur Folge, dass

Drucksache 18/10859 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Sportaktivität von Kindern eingeschränkt werden muss, um das kalkulatorische
Überschreiten der Richtwerte zu verhindern. Eine Konsequenz hieraus ist, dass
Sportvereine die Kooperationen mit (Ganztags-)Schulen eigentlich beenden oder
ihre Sportstätten an die Stadtränder verlegen müssen – dies widerspricht allen po-
litischen Zielen von Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat sowie von Sportor-
ganisationen und kommunalen Verbänden.

B. Lösung

Aufnahme von Sportanlagen im § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
Aufnahme eines Verweises in der Sportanlagenlärmschutzverordnung dort in § 2,
dass die verursachten Geräuschimmissionen einer Sportanlage, unter Beachtung
des zu ändernden § 22, zu ermitteln und zu beurteilen sind.

C. Alternativen

Weitere Einschränkungen der Nutzung von bestehenden Sportanlagen und Bau
neuer Sportanlagen vorrangig im Außenbereich.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Durch die Verordnung wird weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirt-
schaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ein Erfüllungsaufwand
begründet. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sind nicht betroffen. Es
werden weder Vorgaben noch Informationspflichten eingeführt, geändert oder
aufgehoben.

Auch für Bund, Länder und Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsauf-
wand

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten entstehen durch die vorliegende Verordnung nicht.

Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbe-
sondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10859

Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

In § 22 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai
2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Kinderspielplätzen“ ein Komma und das Wort „Sportanlagen“ ein-
gefügt.

Artikel 2

Änderung der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV)

§ 2 Absatz 7 der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(7) Die von der Sportanlage oder den Sportanlagen verursachten Geräuschimmissionen sind, unter Beach-
tung des § 22 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, nach dem Anhang 1 zu dieser Verordnung zu
ermitteln und zu beurteilen.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 17. Januar 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Drucksache 18/10859 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Ziel des Gesetzentwurfs ist eine Fortentwicklung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Sportanlagen-
lärmschutzverordnung vor dem Hintergrund der bisherigen Vollzugserfahrungen und Anliegen von Ländern,
Kommunen und betroffenen Verbänden. Damit wird die rechtlich problematische ungleiche Behandlung von der-
selben Geräuschimmission abhängig von Ursprungsort beendet.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Dieses Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthält Regelungen zur Gleichstellung des
Kinderlärms auf Sportanlagen mit den von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrich-
tungen ausgehenden Kinderlärms. Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und
Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Abwehransprüche sollten daher auf seltene Einzelfälle beschränkt
bleiben (Beschluss des Bundesrates „Entschließung des Bundesrates Kinderlärm: kein Grund zur Klage – gesetz-
liche Klarstellungen zum Umgang mit Geräuschemissionen von Kinder- und Jugendeinrichtungen“, Bundesrats-
drucksache 831/09 (Beschluss) vom 5. März 2010). Dabei muss es egal sein, von welcher Anlage diese ausgehen.
Es besteht daher Handlungsbedarf zur Weiterentwicklung des geltenden Lärmschutzrechts, um ein klares gesetz-
geberisches Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft zu setzen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Weiterentwicklung des Lärmschutzrechts durch Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 des Grundgesetzes („Lärmbekämp-
fung“). Bei den Änderungen des § 22 BImSchG handelt sich um eine immissionsschutzrechtliche Regelung zur
Lärmbekämpfung, selbst wenn der Regelungsgehalt eine Privilegierung gegenüber anderen Geräuschquellen be-
inhaltet.

In Abgrenzung dazu geht es vorliegend nicht um Regelungen zum Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm, für
den seit der Föderalismusreform eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder besteht. Mit dem Be-
griff „verhaltensbezogener Lärm“ hat der Gesetzgeber einen im Immissionsschutz- und Anlagenrecht entwickel-
ten und von Rechtsprechung und Literatur anerkannten Begriff aufgegriffen, so dass kein neuer Begriff mit eige-
nem, verfassungsrechtlichem Vorverständnis in das Grundgesetz eingeführt worden ist. Im Immissionsschutz-
und Anlagenrecht versteht sich der Begriff „verhaltensbezogener Lärm“ nur vor dem Hintergrund des Begriffes
„anlagenbezogener Lärm“ und in Abgrenzung dazu, so dass der Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm neben
dem Schutz vor anlagenbezogenem Lärm steht, welcher insoweit für die Reichweite des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes bestimmend ist. Von diesem Verständnis geht auch die Staatspraxis aus.

Der Immissionsschutz für nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen ist allerdings im Bundes-Immissionsschutzge-
setz nicht abschließend geregelt. Gegenüber den Anforderungen des § 22 Absatz 1 BImSchG bleiben gemäß Ab-
satz 2 weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt, wobei dies auch landesrechtliche Vorschriften
sein können. Ferner sind die Landesregierungen gemäß § 23 Absatz 2 BImSchG ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung (gemäß Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes auch durch Gesetz) vorzuschreiben, dass die Errichtung, die
Beschaffenheit und der Betrieb nichtgenehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz
der Allgemeinheit und der Nachbarschaft genügen müssen, soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung
keinen Gebrauch macht.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10859

Das anlagenbezogene Immissionsschutzrecht gilt nicht nur für schädliche Umwelteinwirkungen, die von einer
Anlage selbst hervorgerufen werden, sondern darüber hinaus werden im Hinblick auf anlagenbezogene Anforde-
rungen auch Emissionen der Anlage zugerechnet, die von Menschen, Tieren oder Pflanzen ausgehen und in einem
betrieblichen oder funktionellen Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage auftreten. Der immissionsschutz-
rechtliche Anlagenbegriff (§ 3 Absatz 5 BImSchG) ist im weitesten Sinne zu verstehen; er umfasst neben geneh-
migungsbedürftigen Anlagen, die ihrer Art nach in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4.
BImSchV) enumerativ aufgelistet sind, auch nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen, die ihrer Art nach nicht be-
stimmt sind, jedoch allgemeinen gesetzlichen Merkmalen (u. a. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtun-
gen, emissionsträchtige Grundstücke) entsprechen. Anlagen für soziale Zwecke sowie Sport- und Freizeitanla-
gen unterfallen dem immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff, damit auch Kindertageseinrichtungen, Kinder-
spielplätze und ähnliche Einrichtungen, die mit der Zehnten Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetz pri-
vilegiert wurden. Hingegen unterfallen Flächen, die von Kindern lediglich zum Spielen benutzt werden, nicht
dem Anlagenbegriff, so dass davon kein anlagenbezogener Lärm hervorgerufen wird und dafür vom Bund keine
immissionsschutzrechtlichen Regelungen getroffen werden können.

V. Gesetzesfolgen

Aufgrund der mit dem Änderungsgesetz vorgesehenen Privilegierung von Sportanlagen ausgehenden Kinder-
lärms ist zu erwarten, dass gegen diese Einrichtungen seltener vorgegangen wird. Die Chancen für eine gütliche
Einigung mit den vom Kinderlärm Betroffenen, die ihre Belange in verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen
Verfahren zu verfolgen suchen, werden deutlich erhöht. Die Bedeutung des Sports für die Gesundheit und die
soziale Integration ist hoch. Sport hat eine herausragende gesellschaftspolitische Bedeutung. Er kann durch die
Gesetzesänderung weiterhin wohnortnah von Kindern ausgeübt werden. Zusätzlicher Individualverkehr durch
Transportfahrten der Eltern an den Stadtrand wird vermieden.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Mit dem Änderungsgesetz werden inhaltliche Anforderungen an die Bewertung von Kinderlärm ausgehend von
Sportanlagen geregelt. Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung oder Bürgerinnen und Bürger
werden nicht eingeführt, geändert oder aufgehoben. Andere administrative Pflichten werden weder eingeführt
noch erweitert.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Wesentliche Auswirkungen für eine nachhaltige Entwicklung sind nicht gegeben.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Soweit Bund, Länder und Gemeinden für die Errichtung und den Betrieb Sportanlagen finanzielle Mittel bereit-
stellen und diese Mittel auch auf die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten über den von diesen Einrichtungen
ausgehenden Kinderlärm verwandt werden, führt die mit dem Änderungsgesetz vorgesehene Privilegierung des
Kinderlärms zu einer Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und damit zu einer Ausgabenminderung in nicht be-
zifferbarer Höhe.

4. Erfüllungsaufwand

a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Soweit Bund, Länder und Gemeinden für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen finanzielle Mittel
bereitstellen und diese Mittel auch auf die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten über den von diesen Einrich-
tungen ausgehenden Kinderlärm verwandt werden, führt die mit dem Änderungsgesetz vorgesehene Privilegie-
rung des Kinderlärms zu einer Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und damit zu einer Ausgabenminderung in
nicht bezifferbarer Höhe.

b) Vollzugsaufwand

Der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes obliegt bei den vom Änderungsgesetz erfassten Sportanlagen
den Länder und den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Durch die Privilegierung des Kinderlärms werden
die verwaltungsbehördlichen Verfahren entlastet und wird der Vollzugsaufwand reduziert. Auch für gerichtliche
Streitverfahren muss weniger Aufwand betrieben werden. Dadurch ergeben sich Kostenersparnisse für die öffent-
lichen Haushalte in nicht bezifferbarer Höhe.

Drucksache 18/10859 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

5. Weitere Kosten

Die Wirtschaft ist durch das Änderungsgesetz nicht unmittelbar betroffen; sie profitiert allenfalls mittelbar im
Hinblick auf die Beschäftigten, die als Eltern durch die Nutzung von wohnortnahen Sportanlagen besser einer
beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Auswirkungen des Änderungsgesetzes auf Einzelpreise und das Preis-
niveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Keine.

VI. Befristung; Evaluation

Mit den Regelungen wird die bestehende Diskriminierung des Kinderlärms von Sportstätten beendet. Eine zeitlich
festgelegte Überprüfung, der mit der Änderung beabsichtigten Wirkungen ist nicht vorgesehen, da die Änderung
keine neuen verpflichtenden Aufgaben regelt und die in dem Gesetz getroffenen Regelungen kostenneutral sind.

B. Besonderer Teil

Mit dem Gesetzentwurf wird die Initiative des Deutschen Olympischen Sportbundes aufgegriffen, dessen Geset-
zesänderungsvorschlag mit diesem Gesetzentwurf übernommen wurde.

Zu Artikel 1:
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetz

In § 22 Absatz 1a wird mit der Einfügung von Sportanlagen sichergestellt, dass der Kinderlärm von diesen Anla-
gen genauso behandelt wird wie auf Ball- oder Kinderspielplätzen. Damit wird sichergestellt, dass diese Geräu-
sche nicht mehr nach Ort seiner Entstehung klassifiziert werden und die Existenz von zwei unterschiedlichen
Kategorien sportaktiver Kinder fortbesteht. Die künstliche Klassifizierung sportaktive Kinder in Kindergärten
privilegiert („gute Kinder“) und sportaktive Kinder auf Sportanlagen („schlechte Kinder“) wird beendet.

Die Privilegierung betrifft Geräuscheinwirkungen, die auf Sportanlagen durch Kinder hervorgerufen werden. Da-
runter fallen, wie bei der Einfügung des Absatzes 1a in den § 22 im Jahr 2011 dargelegt, zunächst alle Ge-
räuscheinwirkungen durch kindliche Laute wie Sprechen und Singen, Lachen und Weinen, Rufen und Schreien
und Kreischen. Aber auch Geräuscheinwirkungen durch körperliche Aktivitäten wie Spielen, Laufen, Springen
und Tanzen gehören hierzu, selbst wenn vielfach die eigentliche Geräuschquelle in kindgerechten Spielzeugen,
Spielbällen und Spielgeräten sowie Musikinstrumenten liegt. Dies gilt auch für Geräuscheinwirkungen durch
Sprechen und Rufen von Betreuerinnen und Betreuern, da diese Laute unmittelbar durch die Kinder und ihre
Betreuung bedingt sind. Im Übrigen gilt jedoch das allgemeine Immissionsschutzrecht, so dass die technische
Ausstattung der Einrichtungen und auch der Spielgeräte den Anforderungen entsprechen muss.

Zu Artikel 2:
Änderung der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

In § 2 Absatz 7 wird klargestellt, dass bei der Lärmberechnung die von den Anlagen ausgeht, entsprechende Ge-
räusche die von Kindern bzw. Kindergruppen ausgehen, bei der Lärmwertermittlung nicht berücksichtigt werden
dürfen.

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