BT-Drucksache 18/10674

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksachen 18/10378, 18/10670 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes

Vom 14. Dezember 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10674

18. Wahlperiode 14.12.2016

Änderungsantrag

der Abgeordneten Corinna Rüffer, Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke,
Doris Wagner, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Brigitte Pothmer, Katja
Dörner, Kordula Schulz-Asche und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

– Drucksachen 18/10378, 18/10670 –

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. Dem § 6 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Mitglieder des Stiftungsrates, die selbst leistungsberechtigt im Sinne dieses Ge-
setzes sind, haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Assistenzkosten.“ ‘

Berlin, den 14. Dezember 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Begründung

Im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum Vierten Conterganstiftungsänderungsgesetz im Ausschuss für Fami-
lie, Senioren, Frauen und Jugend am 28.11.2016 kamen alle Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass die im
Gesetzentwurf vorgesehene umfassende Reform der Stiftungsstruktur nicht ohne vorherige Evaluation der Ar-
beitsabläufe in den Stiftungsgremien sowie deren Zusammenarbeit – auch mit dem Bundesfamilienministerium
– erfolgen sollte. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen nimmt nun fast alle geplanten Strukturänderun-
gen zurück. Nur die Regelung zur Beschlussfähigkeit im Stiftungsrat zielt weiterhin darauf, die Vertreterinnen
und Vertreter der Leistungsberechtigten im Stiftungsrat zu schwächen.

Vor dem Hintergrund der Contergan-Historie ist das nicht sachgerecht. Im Gegenteil sollten gerade die Leis-
tungsberechtigten angemessen und wirksam in der Stiftung beteiligt werden. Ihre Interessen stehen im Zentrum
der Stiftung, so hat es das Bundesverfassungsgericht 1976 festgestellt. Dieser Änderungsantrag zielt darauf, ent-
sprechend der Empfehlungen der Expertinnen und Experten im Rahmen der oben genannten Anhörung, keine
Veränderungen der Stiftungsstruktur vorzunehmen, bevor eine Evaluation vorgenommen wurde.

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