BT-Drucksache 18/10671

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/10469 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/10353, 18/10482 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung

Vom 14. Dezember 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10671

18. Wahlperiode 14.12.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/10469 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der
kerntechnischen Entsorgung

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/10353, 18/10482 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der
kerntechnischen Entsorgung

A. Problem

Zu den Buchstaben a und b

Die Gesetzentwürfe dienen der Umsetzung der im Abschlussbericht der Kommis-
sion zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstieges (KFK), gege-
benen Empfehlungen, die Pflicht zur Sicherung der Finanzierung der Entsor-
gungskosten und die Pflicht zur Handlung in der Kette der kerntechnischen Ent-
sorgungsschritte jeweils in einer Hand zu bündeln. Die Verantwortung für die
Zwischen- und Endlagerung soll in der Hand des Staates liegen; die Finanzie-
rungslast soll durch die Unternehmen dadurch getragen werden, dass sie liquide
Mittel in einen öffentlich-rechtlichen Fonds einzahlen, in dem die Verfügbarkeit
der Mittel durch den Staat gesichert wird. Die Verantwortung in diesem Bereich
soll so geregelt werden, dass Stilllegung, Rückbau und Entsorgung effizient orga-
nisiert und durchgeführt werden und die Finanzierung der Vorhaben langfristig
sichergestellt wird, ohne dass die Kosten auf die Gesellschaft übertragen werden.

Drucksache 18/10671 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/10469 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Annahme des Entschließungsantrags mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe b

Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/10353, 18/10482.

C. Alternativen

Zu den Buchstaben a und b

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Nach dem Entsorgungsübergangsgesetz übernimmt der Bund zum Zahlungszeit-
punkt nach Artikel 2 § 1 die Finanzierungspflicht für die Zwischen- und Endlage-
rung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Anlagen gemäß Anhang 1 des Ent-
sorgungsfondsgesetzes. Die Handlungspflicht für die Entsorgung radioaktiver
Abfälle der Betreiber von Anlagen gemäß Anhang 1 des Entsorgungsfondsgeset-
zes geht gemäß Artikel 2 § 2 und die hierfür erforderlichen Zwischenlager gemäß
§ 3 über. Auf der Grundlage der handelsbilanziellen Rechnungslegungsvorschrif-
ten entfallen hierauf zum 31. Dezember 2014 Kosten in Höhe von rund 23,3 Mil-
liarden Euro. Unter den von den Betreibern für ihre Rechnungslegung zugrunde
gelegten Annahmen einer jährlichen Inflation von 1,6 Prozent, kernenergiespezi-
fischen Kostensteigerungen von 1,97 Prozent pro Jahr und einem Diskontierungs-
zinssatz von 4,58 Prozent pro Jahr sind hierfür Rückstellungen zum 31. Dezember
2014 von 17,2 Milliarden Euro gebildet worden. Diese fortgeschriebenen Rück-
stellungen werden von den Betreibern zu dem gesetzlich bestimmten Zahlungs-
zeitpunkt in den nach Artikel 1 gebildeten Fonds eingezahlt. Zur Abdeckung zu-
künftiger Kosten- und Zinsrisiken zahlen die Betreiber darüber hinaus einen Ri-
sikozuschlag von 35,47 Prozent. Gemäß § 4 des Entsorgungsfondsgesetzes wer-
den die finanziellen Mittel für die zukünftig erforderlichen Ausgaben des Bundes
im Bereich der Zwischen- und Endlagerung dem Bund als Erstattungsberechtig-
tem von dem Fonds zur Verfügung gestellt. Der Bund leistet vorübergehend die
unbedingt erforderlichen Ausgaben zur organisatorischen Einrichtung des Fonds
mittels eines verzinslichen Liquiditätsdarlehens; diese Ausgaben werden dem
Bund von der Stiftung im Laufe des Jahres 2017 erstattet. Zu diesen nur für einige
Monate erforderlichen Ausgaben könnten die Gehälter der drei Vorstandsmitglie-
der und eines Sekretariats sowie die Kosten der Räumlichkeiten und andere Be-
triebskosten gehören.

Die Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Kommunen ändern sich insgesamt
durch die Neugestaltung der Finanzierung nicht.

Den Ländern und ihren Kommunen entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzli-
chen Ausgaben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10671

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Informationspflichten entstehen im Transparenzgesetz. Daraus ergibt sich jedoch
kein Mehraufwand, da für die Erstellung der jährlichen Bilanzen entsprechend der
handelsrechtlichen Anforderungen und die bisher erforderlichen Abgrenzungsar-
beiten bei den Unternehmen zur Bildung der für die Entsorgungsverantwortung
erforderlichen Rückstellungen ähnliche Arbeiten geleistet werden bzw. geleistet
werden mussten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Erfüllungsaufwand für den Bund entsteht insbesondere durch die Besetzung des
Kuratoriums der zu gründenden Stiftung mit jeweils einem Vertreter des Bundes-
ministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher-
heit sowie im Zusammenhang mit der durch dieses Gesetz entstehenden zusätzli-
chen Aufgaben.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle leistet eng begrenzte zusätz-
liche Prüfaufgaben im Rahmen des Entsorgungsfondsgesetzes und des Transpa-
renzgesetzes. Der Fonds trägt die Kosten, die dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle für die Erfüllung dieser Aufgaben entstehen.

Die durch das Entsorgungsfondsgesetz in Artikel 1 errichtete Stiftung ist dem
Bundeshaushalt nicht zugeordnet, so dass sich daraus für den Bund kein Erfül-
lungsaufwand ergibt. Ihre Verwaltungsausgaben trägt die Stiftung gemäß Arti-
kel 1 § 10 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes selbst.

Für ministerielle Aufgaben (Begleitung der laufenden Arbeiten des Kuratoriums,
Prüfung der Finanz- und Wirtschaftspläne des Fonds, Erarbeitung der Anlage-
richtlinien, Aufgaben im Zusammenhang mit der mit der Zwischenlagerung zu
betrauenden Bundesgesellschaft und Aufgaben der Rechtsaufsicht) wird im Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie, im Bundesministerium der Finanzen
und im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Mehraufwand entstehen. Auch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle wird durch die zusätzlichen Aufgaben Mehraufwand entstehen. Über den
Mehrbedarf an Personal und Sachmitteln wird im Rahmen künftiger Haushalts-
beratungen zu den Einzelplänen 08, 09 und 16 gesondert entschieden.

Für Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Drucksache 18/10671 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

F. Weitere Kosten

Für die zur Einzahlung in den Fonds Verpflichteten entstehen durch die Neuord-
nung der Finanzierung und den Entsorgungsübergang Belastungen und Entlastun-
gen, insbesondere die Einsparung des bislang von den Betreibern getragenen Er-
füllungsaufwands für alle Entsorgungsschritte ab der fachgerechten Verpackung.
Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand ergibt sich für die Betreiber nicht, da die Ein-
zahlungsbeträge den für die Zwecke der Zwischen- und Endlagerung gebildeten
Rückstellungen sowie den Kosten- und Zinsrisiken entsprechen sollen.

Das Gesetz zielt darauf ab, die Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
durch die Betreiber der Kernkraftwerke zu sichern und durch die Verbindung von
Verantwortung und Finanzierung zu effizienter Aufgabenwahrnehmung und Be-
grenzung zukünftiger Kosten beizutragen. Deshalb ist davon auszugehen, dass das
Gesetz eine insgesamt positive Wirkung auf die Wirtschaft haben wird.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10671

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10469 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10353, 18/10482 für erledigt zu er-
klären;

c) folgende Entschließung anzunehmen:

„1. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Das Bundeskabinett hat am 14. Oktober 2015 eine überparteiliche und
verschiedenste gesellschaftliche Gruppen umfassende Kommission zur
Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstieges (KFK) ein-
gesetzt. Am 27. April 2016 hat die Kommission ihren Abschlussbericht
mit dem Titel „Verantwortung und Sicherheit, Ein neuer Entsorgungs-
konsens“ vorgelegt. Darin hat die KFK Empfehlungen unterbreitet, wie
die Finanzierung von Stilllegung, Rückbau und Entsorgung langfristig
gesichert werden kann. Auf den in der Kommission gefundenen Kon-
sens baut das Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung der kerntech-
nischen Entsorgung auf.

Die Kernenergie in Deutschland war – wie kaum ein anderes Thema –
Gegenstand intensiver politischer Kontroversen in den letzten Jahr-
zehnten. Das Gesetz trägt dazu bei, diese Kontroversen zu überwinden
und bietet die Möglichkeit, jahrelange Rechtsstreitigkeiten zu befrie-
den.

Ebenso wie die KFK und die Bundesregierung hat auch der Deutsche
Bundestag ein großes Interesse, dass die Kernkraftwerksbetreiber über
die entsorgungsbezogenen Verfahren hinaus alle Streitigkeiten mit Be-
zug zur Kernenergie auf nationaler Ebene und auf Ebene internationaler
Schiedsgerichte beenden, damit eine dauerhafte Befriedung dieses The-
menbereichs erreicht wird.

2. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

a) gerade auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 zu den Verfassungs-
beschwerden betreffend das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des
Atomgesetzes weiterhin eine umfassende, möglichst einvernehm-
liche und dauerhaft tragfähige Lösung anzustreben;

b) sich im Zusammenhang mit den Verhandlungen über einen öffent-
lich-rechtlichen Vertrag dafür einzusetzen, die Rücknahme aller
im Atombereich anhängigen Klagen und Rechtsbehelfe zu errei-
chen;

c) bei den Anlagerichtlinien des Fonds vorzusehen, dass die nachhal-
tige Anlage der Mittel insbesondere nicht in Projekten oder Anla-
gen Verwendung finden, die dem übergeordneten Willen des Ge-
setzgebers zuwider laufen, die Nutzung der Atomenergie zu been-
den;

d) unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der
Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung einen Vor-

Drucksache 18/10671 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

schlag für eine gesetzliche Regelung zu erarbeiten, mit der die Re-
gelungen des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der
kerntechnischen Entsorgung auf andere vorausleistungspflichtige
Betreiber von Anlagen zur Brennstoffversorgung, die zum Stich-
tag 31. Dezember 2016 stillgelegt sind, übertragen werden kön-
nen. Der Vorschlag für eine gesetzliche Regelung soll innerhalb
von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuord-
nung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vor-
gelegt werden. Grundlage des Vorschlags ist eine unabhängige Er-
mittlung der insoweit für die Zwischen- und Endlagerung erfor-
derlichen Finanzmittel unter Würdigung methodischer Erfahrun-
gen, die hierzu im Zusammenhang mit der KFK gesammelt wur-
den.“

Berlin, den 14. Dezember 2016

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie

Dr. Peter Ramsauer
Vorsitzender

Jürgen Trittin
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10671

Zusammenstellung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
– Drucksache 18/10469 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Neuord-
nung der Verantwortung in der kern-

technischen Entsorgung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuord-
nung der Verantwortung in der kern-

technischen Entsorgung

Vom … Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Artikel 1

Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur
Finanzierung der kerntechnischen Ent-

sorgung

Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur
Finanzierung der kerntechnischen Ent-

sorgung

(Entsorgungsfondsgesetz – Entsorg-
FondsG)

(Entsorgungsfondsgesetz – Entsorg-
FondsG)

§ 1 § 1

Errichtung und Zweck Errichtung, Zweck und Sitz

(1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffent-
lichen Rechts mit der Bezeichnung „Fonds zur Finan-
zierung der kerntechnischen Entsorgung“ (Fonds) er-
richtet. Der Fonds entsteht mit Inkrafttreten dieses Ge-
setzes.

( 1 ) u n v e r ä n d e r t

(2) Zweck des Fonds ist es, die dem Bund ab
dem Übergang der Entsorgungsverpflichtung nach
dem Entsorgungsübergangsgesetz entstehenden Kos-
ten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zu-
künftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der
gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung
von Elektrizität in Deutschland zu erstatten sowie die
dazu übertragenen Mittel anzulegen.

(2) Zweck des Fonds ist es, die Finanzierung
der Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen
und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle
aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Er-
zeugung von Elektrizität in Deutschland zu sichern.

(3) Sitz des Fonds ist Berlin. ( 3 ) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/10671 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

§ 2 § 2

Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen

(1) Einzahlender ist der Betreiber einer oder
mehrerer der in Anhang 1 aufgeführten Anlagen zur
Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Er-
zeugung von Elektrizität, auch wenn die Anlage nicht
mehr im Leistungsbetrieb ist. Einzahlender für die dem
Versuchsatomkraftwerk Kahl zugeordneten radioakti-
ven Abfälle ist die RWE AG, Essen. Einzahlender für
die dem Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe zuge-
ordneten radioaktiven Abfälle ist die EnBW Energie
Baden-Württemberg AG, Karlsruhe.

( 1 ) u n v e r ä n d e r t

(2) Entsorgungskosten sind die nach den Best-
immungen des Entsorgungsübergangsgesetzes, des
Standortauswahlgesetzes, des Atomgesetzes und der
aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen vom Fonds zu erstattenden Kosten der Zwi-
schenlagerung und der Endlagerung radioaktiver Ab-
fälle sowie der damit zusammenhängenden Maßnah-
men. Entsorgungskosten sind auch Zahlungen der Ein-
zahlenden in die Endlager Konrad Stiftungsgesell-
schaft mbH.

(2) Entsorgungskosten sind die Kosten der
Zwischenlagerung und der Endlagerung radioakti-
ver Abfälle sowie der damit zusammenhängenden
Maßnahmen, die nach den Bestimmungen des Entsor-
gungsübergangsgesetzes, des Standortauswahlgeset-
zes, des Atomgesetzes und der aufgrund des Atomge-
setzes erlassenen Rechtsverordnungen vom Fonds zu
erstatten sind. Entsorgungskosten sind auch Zahlun-
gen der Einzahlenden in die Endlager Konrad Stif-
tungsgesellschaft mbH.

(3) Erstattungsberechtigter ist der Bund. (3) entfällt

(4) Barmittel sind liquide Mittel. ( 3 ) u n v e r ä n d e r t

§ 3 § 3

Ausgestaltung des Fonds Aufgaben und Organisation des Fonds

(1) Zur Verwirklichung des Zwecks nach § 1
Absatz 2 erstattet der Fonds die dem Bund ab dem
Übergang der Entsorgungsverpflichtung nach dem
Entsorgungsübergangsgesetz entstehenden Kosten
für die sichere Entsorgung der entstandenen und
zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle
aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur
Erzeugung von Elektrizität in Deutschland und legt
die dazu übertragenen Mittel an.

Organe des Fonds sind das Kuratorium und der
Vorstand.

(2) Organe des Fonds sind das Kuratorium und
der Vorstand.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10671

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

§ 4 § 4

Kuratorium Kuratorium

(1) Das Kuratorium beschließt über alle
grundsätzlichen Fragen, die mit der Erfüllung des
Stiftungszwecks nach § 1 Absatz 2 und den Aufga-
ben des Fonds nach § 3 Absatz 1 verbunden sind.
Hierbei kann das Kuratorium die Bundesbank be-
ratend hinzuziehen. Es überwacht die Tätigkeiten
des Vorstands. Das Nähere regelt die Satzung.

(1) Das Kuratorium besteht aus drei Mitgliedern
und setzt sich zusammen aus jeweils einem Vertreter
des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesmi-
nisteriums für Wirtschaft und Energie und des Bundes-
ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak-
torsicherheit. Die Mitglieder des Kuratoriums werden
für die Dauer von drei Jahren von den in Satz 1 ge-
nannten Bundesministerien bestellt. Für jedes der drei
Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestel-
len. Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Das Kuratorium besteht aus Vertretern des
Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministe-
riums für Wirtschaft und Energie und des Bundesmi-
nisteriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit sowie aus Mitgliedern des Deutschen Bun-
destages.

(3) Die Anzahl der Mitglieder des Deutschen
Bundestages ist die kleinstmögliche, bei der jede
Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann,
die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei
der die Zusammensetzung des Plenums widerge-
spiegelt wird.

(4) Die Anzahl der Vertreter des Deutschen
Bundestages überschreitet nicht diejenige der Ver-
treter der Bundesregierung. Die Mitglieder des Ku-
ratoriums werden für die Dauer einer Legislaturpe-
riode von den in Absatz 2 genannten Bundesmini-
sterien beziehungsweise von dem Deutschen Bun-
destag bestellt. Für jedes der Mitglieder ist in glei-
cher Weise ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte
Bestellung ist zulässig.

(2) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden
und einen Stellvertreter. Es beschließt mit der einfa-
chen Mehrheit seiner Mitglieder.

( 5 ) u n v e r ä n d e r t

(3) Das Kuratorium beschließt über alle grund-
sätzlichen Fragen, die mit der Erfüllung des Stiftungs-
zwecks nach § 1 Absatz 2 verbunden sind. Hierbei kann
das Kuratorium die Bundesbank beratend hinzuziehen.
Es überwacht die Tätigkeiten des Vorstands. Das Nä-
here regelt die Satzung.

(3) entfällt

Drucksache 18/10671 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

§ 5 § 5

Vorstand Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern,
die über große Erfahrung in der Anlage und dem Ma-
nagement bedeutender Vermögen verfügen. Die Mit-
glieder des Vorstands werden vom Kuratorium bestellt.
Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht dem Vorstand
angehören.

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Ku-
ratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung.
Er beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner
Mitglieder. Er ist berechtigt, externe Dienstleister zu
beauftragen. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kura-
toriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er be-
schließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.
Er ist berechtigt, externe Dienstleister zu beauftragen.
Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern,
die über große Erfahrung in der Anlage und dem
Management bedeutender Vermögen verfügen. Die
Mitglieder des Vorstands werden vom Kuratorium
bestellt. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zu-
gleich dem Kuratorium angehören.

(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich
und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung.

( 3 ) u n v e r ä n d e r t

(4) Der Vorstand legt dem Kuratorium auf
Grundlage der allgemeinen Marktentwicklung die
grundsätzliche Ausrichtung der Anlageentscheidungen
zur Entscheidung vor und schreibt die Anlagepolitik
mindestens einmal im Jahr fort.

(4) Der Vorstand legt dem Kuratorium auf
Grundlage der allgemeinen Marktentwicklung die
grundsätzliche Ausrichtung der Anlageentscheidungen
zur Entscheidung vor. Der Vorstand schreibt die An-
lagepolitik mindestens einmal im Jahr fort.

(5) Die Bundesregierung kann konkrete Anlage-
vorhaben durch Weisung untersagen. Die Berichts-
pflichten des Fonds ergeben sich aus den §§ 11 und 12
sowie den Vorgaben der Satzung.

(5) Die Bundesregierung kann konkrete Anlage-
vorhaben durch Weisung untersagen. Die Berichts-
pflichten des Fonds ergeben sich aus den §§ 11 und 12
sowie aus den Vorgaben der Satzung.

§ 6 § 6

Satzung Satzung

Das Kuratorium erlässt mit Zustimmung des Bun-
desministeriums der Finanzen, des Bundesministeri-
ums für Wirtschaft und Energie und des Bundesminis-
teriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi-
cherheit eine Satzung, in der die Einzelheiten der Aus-
gestaltung des Fonds geregelt werden.

Das Kuratorium erlässt eine Satzung. In der Sat-
zung werden die Einzelheiten der Organisation und
der Ausführung der Aufgaben des Fonds geregelt.

§ 7 § 7

Fondsvermögen Fondsvermögen

(1) Dem Fonds fließen Zahlungen für die abge-
zinsten zukünftigen Entsorgungskosten und für den Ri-
sikoaufschlag von den Einzahlenden nach den nachste-
henden Bestimmungen zu.

( 1 ) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10671

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

(2) Der Einzahlende ist verpflichtet, sieben Mo-
nate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den in Anhang
2 benannten Betrag, der den abgezinsten zukünftigen
Entsorgungskosten entspricht (Grundbetrag), in Bar-
mitteln an den Fonds zu entrichten. Der in Anhang 2
benannte Betrag ist ab dem 1. Januar 2017 mit 4,58
Prozent pro Jahr zu verzinsen. Etwaige Ausgaben zwi-
schen dem 1. Januar 2017 und dem Fälligkeitszeitpunkt
nach Satz 1 werden von dem in Anhang 2 genannten
Betrag in Abzug gebracht, soweit der Einzahlende die
Ausgaben gegenüber dem Fonds nachweist. Kommt
der Einzahlende mit der Zahlung in Verzug, gilt in Ab-
weichung von Satz 2 § 288 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches entsprechend.

(2) Der Einzahlende ist verpflichtet, am 1. Juli
2017 den in Anhang 2 benannten Betrag, der den abge-
zinsten zukünftigen Entsorgungskosten entspricht
(Grundbetrag), in Barmitteln an den Fonds zu entrich-
ten. Der in Anhang 2 benannte Betrag ist ab dem 1. Ja-
nuar 2017 mit 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Ent-
sorgungskosten, die einem Einzahlenden zwischen
dem 1. Januar 2017 und dem Fälligkeitszeitpunkt nach
Satz 1 entstehen, werden von dem in Anhang 2 ge-
nannten Betrag abgezogen, soweit der Einzahlende die
Ausgaben gegenüber dem Fonds nachweist. Kommt
der Einzahlende mit der Zahlung in Verzug, gilt in Ab-
weichung von Satz 2 § 288 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches entsprechend.

(3) Der Einzahlende kann zum Zahlungszeit-
punkt gemäß Absatz 2, spätestens bis zum 31. Dezem-
ber 2022, den in Anhang 2 benannten Risikoaufschlag
nebst Zinsen in Höhe von 4,58 Prozent pro Jahr, be-
rechnet für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der
Einzahlung des Grundbetrages nach Absatz 2 Satz 1
und dem Tag der Einzahlung dieses Risikoaufschlags,
in Barmitteln an den Fonds entrichten. Mit Einzahlung
des Risikoaufschlages endet die Verpflichtung des Ein-
zahlenden zur Leistung von etwaigen Nachschüssen in
den Fonds gemäß § 8 Absatz 2.

( 3 ) u n v e r ä n d e r t

(4) Für den Gesamtbetrag, bestehend aus den
Beträgen gemäß den Absätzen 2 und 3, kann das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit
dem Einzahlenden eine Ratenzahlung vereinbaren. Die
letzte Rate ist spätestens bis zum 31. Dezember 2026
zu zahlen und der jeweils noch ausstehende Betrag mit
mindestens 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Für die
Wirksamkeit einer solchen Ratenzahlungsvereinba-
rung hat der Einzahlende eine anspruchssichernde Si-
cherheitsleistung zu erbringen. Die Höhe der ersten
Rate beträgt mindestens 20 Prozent des Gesamtbetra-
ges. Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen sowie
die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
sind ausgeschlossen.

(4) Für den Gesamtbetrag, bestehend aus den
Beträgen gemäß den Absätzen 2 und 3, kann das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit
dem Einzahlenden eine Ratenzahlung vereinbaren. Die
letzte Rate ist spätestens bis zum 31. Dezember 2026
zu zahlen. Der jeweils noch ausstehende Betrag ist mit
mindestens 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Für die
Wirksamkeit einer solchen Ratenzahlungsvereinba-
rung hat der Einzahlende eine anspruchssichernde Si-
cherheitsleistung zu erbringen. Die Höhe der ersten
Rate beträgt mindestens 20 Prozent des Gesamtbetra-
ges. Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen sowie
die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
sind ausgeschlossen.

§ 8 § 8

Vorzeitige Ratenzahlung, Nachschusspflicht Vorzeitige Ratenzahlung, Nachschusspflicht

(1) Drohen aufgrund einer Ratenzahlungsver-
einbarung vor Zahlung der letzten Rate die dem Fonds
bereits zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der
nächsten zwei Jahre nicht auszureichen, um die durch
den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu decken,

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/10671 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

so hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle von allen Einzahlenden, mit denen eine Raten-
zahlungsvereinbarung geschlossen wurde, mit einer für
die Einzahlenden angemessenen Frist eine vorzeitige
Einzahlung einzelner oder aller noch ausstehender
Zahlungsraten zu verlangen. Die Ratenzahlungsverein-
barung hat eine entsprechende Verpflichtung vorzuse-
hen. Sollten mehrere Einzahlende eine Ratenzahlungs-
vereinbarung geschlossen haben, so sind vorzeitige
Einzahlungen von allen betroffenen Einzahlenden im
jeweils erforderlichen Umfang zu fordern.

(2) Hat der Einzahlende den Grundbetrag voll-
ständig eingezahlt, nicht aber den Risikoaufschlag, und
drohen die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel
innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht auszureichen,
um die durch den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kos-
ten zu decken, so fordert das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle von dem Einzahlenden die Ein-
zahlung eines Nachschusses im erforderlichen Um-
fang. Dies gilt nicht, wenn der Einzahlende eine wirk-
same Ratenzahlungsvereinbarung nach § 7 Absatz 4
vereinbart und die erste Rate eingezahlt hat.

(2) Hat der Einzahlende den Grundbetrag für
ein Kernkraftwerk gemäß Anhang 2 vollständig ein-
gezahlt, nicht aber den vollständigen Risikoaufschlag
für dieses Kernkraftwerk, und drohen die dem Fonds
zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der jeweils
nächsten zehn Jahre nicht auszureichen, um die durch
den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu decken,
so fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle von dem Einzahlenden die Einzahlung eines
Nachschusses im erforderlichen Umfang. Der erfor-
derliche Umfang ist zu ermitteln, indem die erwar-
tete Unterdeckung des Fonds ins Verhältnis zum
prozentualen Anteil des noch nicht eingezahlten
Teils des jeweiligen Einzahlenden am gesamten Ri-
sikoaufschlag für alle Kernkraftwerke gemäß An-
hang 2 gesetzt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Ein-
zahlende eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung
nach § 7 Absatz 4 vereinbart und die erste Rate einge-
zahlt hat. Ein Nachschuss gemäß Satz 1 kann frühes-
tens erstmals nach dem in § 7 Absatz 2 Satz 1 ge-
nannten Zeitpunkt gefordert werden.

(3) Eine Kreditaufnahme des Fonds ist nicht zu-
lässig. Um die Handlungsfähigkeit des Fonds von Be-
ginn an zu gewährleisten, kann der Bund einmalig im
Jahr 2017 dem Fonds unterjährig ein verzinsliches Li-
quiditätsdarlehen gewähren, das in demselben Jahr zu-
rückzuzahlen ist. Weitere Einzahlungen in den Fonds
aus dem Bundeshaushalt sind nicht zulässig.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 9 § 9

Anlage der Mittel Anlage der Mittel

(1) Der Fonds richtet getrennte Konten für jeden
Einzahlenden ein, auf denen die Einzahlungen nach § 7
Absatz 2 bis 4 sowie § 8 Absatz 1 und 2 getrennt zu
verbuchen sind. Bis zur Verwendung der Mittel nach
§ 10 sind die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mit-
tel nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzulegen.

(1) Der Fonds richtet getrennte Konten für jeden
Einzahlenden ein. Auf den Konten sind jeweils die
Einzahlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 sowie § 8 Ab-
satz 1 und 2 getrennt zu verbuchen. Bis zur Verwen-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/10671

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

dung der Mittel nach § 10 sind die dem Fonds zur Ver-
fügung stehenden Mittel nach Maßgabe von Absatz 2
bis 4 anzulegen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
die Anlagerichtlinien des Fonds durch allgemeine Ver-
waltungsvorschrift erlassen. Die Anlagerichtlinien sind
im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Über die Anla-
gerichtlinien ist sicherzustellen, dass der Fonds bei sei-
nen Anlageentscheidungen die allgemeinen Anlage-
grundsätze für die Vermögensanlage in § 124 Absatz 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes achtet. Darüber
hinaus können in die Anlagerichtlinien Vorgaben für
die Gewichtung der Anlageklassen, die regionale Aus-
richtung neuer Anlageentscheidungen und die maxi-
male Höhe von Einzelanlagen aufgenommen werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
die Anlagerichtlinien des Fonds durch allgemeine Ver-
waltungsvorschrift erlassen. Die Anlagerichtlinien sind
im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Über die Anla-
gerichtlinien ist sicherzustellen, dass der Fonds bei sei-
nen Anlageentscheidungen die allgemeinen Anlage-
grundsätze für die Vermögensanlage in § 124 Absatz 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes achtet. Darüber
hinaus können in die Anlagerichtlinien Vorgaben auf-
genommen werden für

1. die Gewichtung der Anlageklassen,

2. die regionale Ausrichtung neuer Anlageent-
scheidungen und

3. die maximale Höhe von Einzelanlagen.

(3) Die Anlagerichtlinien und die Anlagepolitik
für den Fonds richten sich hinsichtlich der zulässigen
Anlageklassen nach § 215 Absatz 2 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Der Fonds unterliegt nicht der Körper-
schaftsteuer oder der Gewerbesteuer. Auf Kapitaler-
träge des Fonds ist ein Steuerabzug nicht vorzuneh-
men. Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt
worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht be-
stand, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steu-
eranmeldung insoweit zu ändern. Zahlungen und Leis-
tungen des Fonds unterliegen keinem Kapitalertrag-
steuerabzug. Für Zwecke der Doppelbesteuerungsab-
kommen gilt der Fonds als in Deutschland ansässige
Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.

(4) Der Fonds unterliegt nicht der Körper-
schaftsteuer oder der Gewerbesteuer. Auf Kapitaler-
träge des Fonds ist ein Steuerabzug nicht vorzuneh-
men. Ist Kapitalertragsteuer dennoch einbehalten und
abgeführt worden, hat der zum Steuerabzug Verpflich-
tete die Steueranmeldung insoweit zu ändern. Zahlun-
gen und Leistungen des Fonds unterliegen keinem Ka-
pitalertragsteuerabzug. Für Zwecke der Doppelbesteu-
erungsabkommen gilt der Fonds als in Deutschland an-
sässige Person, die der deutschen Besteuerung unter-
liegt.

§ 10 § 10

Verwendung der Mittel Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Erfül-
lung des Fondszwecks nach § 1 Absatz 2 verwendet
werden.

(1) Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Erfül-
lung des Fondszwecks nach § 1 Absatz 2 und nach
Maßgabe von § 3 Absatz 1 verwendet werden.

(2) Der Fonds trägt seine Verwaltungskosten
selbst. Als Verwaltungskosten gelten insbesondere

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/10671 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Personalkosten, Kosten für die Finanz- und Wirt-
schaftsplanung nach § 11 sowie laufende Kosten des
Kuratoriums und des Vorstands.

(3) Der Fonds trägt die Kosten, die dem Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Erfül-
lung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz sowie nach
dem Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Still-
legung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie
der Verpackung radioaktiver Abfälle entstehen.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 11 § 11

Finanz- und Wirtschaftsplanung Finanz- und Wirtschaftsplanung

(1) Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr ei-
nen Finanz- und Wirtschaftsplan. Der Finanz- und
Wirtschaftsplan ist einmalig für die Jahre 2017 und
2018 zusammen zu erstellen. Er umfasst regelmäßig
eine Kurzfristplanung für das jeweils folgende Kalen-
derjahr, eine Mittelfristplanung für die jeweils folgen-
den fünf Kalenderjahre sowie eine Langfristplanung
für die jeweils folgenden zehn Kalenderjahre. Der Fi-
nanz- und Wirtschaftsplan ist jährlich zu aktualisieren.
Für den gesamten absehbaren Anlage- und Finanzie-
rungszeitraum sind Szenarien zu erstellen, die alle drei
Jahre zu aktualisieren sind. Die Planungen nach den
Sätzen 1 und 2 sind durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen und dem Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher-
heit zu genehmigen. Der Finanz- und Wirtschaftsplan
sowie die Szenarien umfassen insbesondere eine auf
der Grundlage der bisherigen und auf der Grundlage
der zukünftigen Kosten- und Zinsentwicklung erstellte
Kalkulation über die Angemessenheit der Finanzaus-
stattung des Fonds.

(1) Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr ei-
nen Finanz- und Wirtschaftsplan. Der Finanz- und
Wirtschaftsplan ist einmalig für die Jahre 2017 und
2018 zusammen zu erstellen. Er umfasst regelmäßig

1. eine Kurzfristplanung für das jeweils folgende
Kalenderjahr,

2. eine Mittelfristplanung für die jeweils folgen-
den fünf Kalenderjahre sowie

3. eine Langfristplanung für die jeweils folgenden
zehn Kalenderjahre.

Der Finanz- und Wirtschaftsplan ist jährlich zu ak-
tualisieren.

(2) Für den gesamten absehbaren Anlage-
und Finanzierungszeitraum sind Szenarien zu er-
stellen, die alle drei Jahre zu aktualisieren sind.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/10671

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

(3) Die Planungen nach Absatz 1 und 2 sind
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen und dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
zu genehmigen. Sie umfassen insbesondere eine auf
der Grundlage der bisherigen und auf der Grund-
lage der zukünftigen Kosten- und Zinsentwicklung
erstellte Kalkulation über die Angemessenheit der
Finanzausstattung des Fonds.

(2) Der Erstattungsberechtigte unterrichtet den
Fonds über die geplanten Kostenfolgen der zukünfti-
gen Entsorgungsmaßnahmen so rechtzeitig, dass der
Fonds darauf eine Planung der Anlage und zeitgerech-
ten Liquidität der Fondsmittel gründen kann. Drei Mo-
nate vor Beginn eines jeden Kalenderjahres teilt der Er-
stattungsberechtigte dem Fonds auf der Grundlage der
Planung für den Bundeshaushalt die für die nächsten
drei Kalenderjahre geplanten Entsorgungsmaßnahmen
und die zu erwartenden Kosten mit.

(4) Der Bund unterrichtet den Fonds über die
geplanten Kostenfolgen der zukünftigen Entsorgungs-
maßnahmen so rechtzeitig, dass der Fonds darauf eine
Planung der Anlage und zeitgerechten Liquidität der
Fondsmittel gründen kann. Drei Monate vor Beginn ei-
nes jeden Kalenderjahres teilt der Bund dem Fonds auf
der Grundlage der Planung für den Bundeshaushalt die
für die nächsten drei Kalenderjahre geplanten Entsor-
gungsmaßnahmen und die zu erwartenden Kosten mit.

§ 12 § 12

Rechnungslegung u n v e r ä n d e r t

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-
wesen sowie für die Rechnungslegung des Fonds fin-
den die für die Bundesverwaltung geltenden Bestim-
mungen entsprechende Anwendung.

(2) Der Fonds berichtet dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium
der Finanzen, und dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit regelmä-
ßig über die aktuelle Geschäftsentwicklung und erstellt
am Ende eines jeden Kalenderjahres eine Jahresrech-
nung.

(3) In der Jahresrechnung sind die Entwicklung
der nach § 9 erfolgten Vermögensanlagen, der Bestand
des Fonds einschließlich der Forderungen und Ver-
bindlichkeiten sowie die Einnahmen nach § 7 und Aus-
gaben nach § 10 nachzuweisen. Die Verpflichtungen
des Fonds als bundesunmittelbare juristische Person
des öffentlichen Rechts nach den §§ 108 und 109 der
Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

(4) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung
des Fonds unterliegen der Prüfung durch den Bundes-
rechnungshof.

Drucksache 18/10671 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

§ 13 § 13

Aufsicht u n v e r ä n d e r t

Der Fonds untersteht der Rechtsaufsicht des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Energie, die im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit auszuüben ist.

§ 14 § 14

Auflösung u n v e r ä n d e r t

(1) Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel,
spätestens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzu-
lösen.

(2) Ein nach Auflösung des Fonds verbleibendes
Vermögen fällt dem Bund zu.

§ 15 § 15

Verordnungsermächtigung Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die in Anhang 2 festgesetzten Einzahlungsbeträge
unter Berücksichtigung der Differenz zwischen den
für die Jahre 2015 und 2016 kalkulierten Ausgaben
der Einzahlenden und den durch einen Wirtschafts-
prüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
bestätigten tatsächlichen Ausgaben der Einzahlen-
den zu ändern.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen nähere Einzelheiten zur Vereinnah-
mung der Zahlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie regelt im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium der Finanzen nähere Einzelheiten zur Verein-
nahmung der Zahlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und
§ 8 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/10671

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Anhang 1 Anhang 1
u n v e r ä n d e r t

Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 u n v e r ä n d e r t

Entwurf

Kernkraftwerk

Kernkraftwerk Gundremmingen A KRB A

Kernkraftwerk Obrigheim KWO

Kernkraftwerk Würgassen KWW

Kernkraftwerk Stade KKS

Kernkraftwerk Biblis A KWB A

Kernkraftwerk Biblis B KWB B

Kernkraftwerk Philippsburg 1 KKP 1

Kernkraftwerk Philippsburg 2 KKP 2

Kernkraftwerk Brunsbüttel KKB

Kernkraftwerk Neckarwestheim 1 GKN 1

Kernkraftwerk Unterweser KKU

Kernkraftwerk Krümmel KKK

Kernkraftwerk Isar 1 KKI 1

Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich KMK

Kernkraftwerk Grafenrheinfeld KKG

Kernkraftwerk Grohnde KWG

Kernkraftwerk Brokdorf KBR

Kernkraftwerk Gundremmingen B KRB B

Kernkraftwerk Gundremmingen C KRB C

Kernkraftwerk Isar 2 KKI 2

Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 GKN 2

Kernkraftwerk Emsland KKE

Kernkraftwerk Lingen KWL

Beschlüsse des 9. Ausschusses

u n v e r ä n d e r t

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Drucksache 18/10671 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Anhang 2 Anhang 2

Einzahlungsbeträge* gemäß § 7 Einzahlungsbeträge gemäß § 7

Entwurf

Kernkraftwerk Grundbetrag

Mio. EUR
(1)

Risikoaufschlag
35,47 Prozent

Mio. EUR
(2)

Gesamtbetrag

Mio. EUR
(1)+(2)

Kernkraftwerk Gundremmingen A KRB A 178 63 241

Kernkraftwerk Obrigheim KWO 305 108 413

Kernkraftwerk Würgassen KWW 364 129 492

Kernkraftwerk Stade KKS 405 144 549

Kernkraftwerk Biblis A KWB A 907 322 1.229

Kernkraftwerk Biblis B KWB B 980 348 1.328

Kernkraftwerk Philippsburg 1 KKP 1 681 241 922

Kernkraftwerk Philippsburg 2 KKP 2 983 349 1.332

Kernkraftwerk Brunsbüttel KKB 671 238 909

Kernkraftwerk Neckarwestheim 1 GKN 1 612 217 829

Kernkraftwerk Unterweser KKU 1.035 367 1.402

Kernkraftwerk Krümmel KKK 995 353 1.348

Kernkraftwerk Isar 1 KKI 1 668 237 905

Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich KMK 383 136 519

Kernkraftwerk Grafenrheinfeld KKG 1.028 365 1.393

Kernkraftwerk Grohnde KWG 1.063 377 1.441

Kernkraftwerk Brokdorf KBR 1.064 377 1.441

Kernkraftwerk Gundremmingen B KRB B 971 344 1.315

Kernkraftwerk Gundremmingen C KRB C 998 354 1.351

Kernkraftwerk Isar 2 KKI 2 975 346 1.321

Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 GKN 2 912 323 1.235

Kernkraftwerk Emsland KKE 1.124 399 1.523

Kernkraftwerk Lingen KWL 46 16 62

Versuchsatomkraftwerk Kahl VAK 32 12 44

Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe MZFR 7 2 9

Summe 17.389 6.167 23.556

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/10671

Beschlüsse des 9. Ausschusses

Kernkraftwerk Grundbetrag

Mio. EUR
(1)

Risikoaufschlag
35,47 Prozent

Mio. EUR
(2)

Gesamtbetrag

Mio. EUR
(1)+(2)

Kernkraftwerk Gundremmingen A KRB A 178 63 241

Kernkraftwerk Obrigheim KWO 305 108 413

Kernkraftwerk Würgassen KWW 364 129 492

Kernkraftwerk Stade KKS 405 144 549

Kernkraftwerk Biblis A KWB A 907 322 1.229

Kernkraftwerk Biblis B KWB B 980 348 1.328

Kernkraftwerk Philippsburg 1 KKP 1 681 241 922

Kernkraftwerk Philippsburg 2 KKP 2 983 349 1.332

Kernkraftwerk Brunsbüttel KKB 671 238 909

Kernkraftwerk Neckarwestheim 1 GKN 1 612 217 829

Kernkraftwerk Unterweser KKU 1.035 367 1.402

Kernkraftwerk Krümmel KKK 995 353 1.348

Kernkraftwerk Isar 1 KKI 1 668 237 905

Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich KMK 383 136 519

Kernkraftwerk Grafenrheinfeld KKG 1.028 365 1.393

Kernkraftwerk Grohnde KWG 1.063 377 1.441

Kernkraftwerk Brokdorf KBR 1.064 377 1.441

Kernkraftwerk Gundremmingen B KRB B 971 344 1.315

Kernkraftwerk Gundremmingen C KRB C 998 354 1.351

Kernkraftwerk Isar 2 KKI 2 975 346 1.321

Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 GKN 2 912 323 1.235

Kernkraftwerk Emsland KKE 1.124 399 1.523

Kernkraftwerk Lingen KWL 46 16 62

Versuchsatomkraftwerk Kahl VAK 32 12 44

Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe MZFR 7 2 9

Summe 17.389 6.167 23.556

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

* Die hier aufgeführten Beträge wurden zu einem fiktiven Zah-
lungsstichtag (1. Januar 2017) auf Basis von Planzahlen er-
rechnet. Die sieben Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes ge-
mäß § 7 Absatz 2 zu leistenden Beträge werden im Rahmen
eins Soll-/Ist-Abgleichs an die endgültig von den Betreibern
vorgenommenen Ausgaben angepasst. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie wird im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die end-
gültigen Einzahlungsbeträge spätestens vier Wochen vor dem
Zahlungsstichtag im Bundesanzeiger veröffentlichen.

entfällt

Drucksache 18/10671 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Artikel 2 Artikel 2

Gesetz zur Regelung des Übergangs
der Finanzierungs- und Handlungs-

pflichten für die Entsorgung radioakti-
ver Abfälle der Betreiber von Kernkraft-

werken

Gesetz zur Regelung des Übergangs
der Finanzierungs- und Handlungs-

pflichten für die Entsorgung radioakti-
ver Abfälle der Betreiber von Kernkraft-

werken

(Entsorgungsübergangsgesetz) (Entsorgungsübergangsgesetz)

§ 1 § 1

Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen
zur Endlagerung radioaktiver Abfälle

Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen
zur Endlagerung radioaktiver Abfälle

Die künftigen Verpflichtungen des Einzahlenden
nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes zur
Entrichtung von Kosten oder Entgelten aufgrund von
§ 21a des Atomgesetzes und von Beiträgen und Vo-
rausleistungen aufgrund von § 21b des Atomgesetzes
sowie von Umlagen aufgrund von § 21 des Standort-
auswahlgesetzes gehen an den Fonds nach dem Entsor-
gungsfondsgesetz über, wenn der Einzahlende nach § 2
Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes den nach § 7
Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fälligen
Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer
nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgeset-
zes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt
hat.

Die folgenden künftigen Verpflichtungen des Be-
treibers einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsge-
setzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kern-
brennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von
Elektrizität gehen an den Fonds nach dem Entsor-
gungsfondsgesetz über, wenn für die Anlage der nach
§ 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige
Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer
nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgeset-
zes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt
wurde:

1. Entrichtung von Kosten oder Entgelten auf-
grund von § 21a des Atomgesetzes;

2. Entrichtung von Beiträgen und Vorausleistun-
gen aufgrund von § 21b des Atomgesetzes so-
wie

3. Entrichtung von Umlagen aufgrund von § 21
des Standortauswahlgesetzes.

§ 2 § 2

Übergang der Handlungspflicht für die Entsor-
gung radioaktiver Abfälle

Übergang der Handlungspflicht für die Entsor-
gung radioaktiver Abfälle

(1) Radioaktive Abfälle aus dem Betrieb und der
Stilllegung einer Anlage zur Spaltung von Kernbrenn-
stoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
deren Betreiber Einzahlender nach § 2 Absatz 1 des
Entsorgungsfondsgesetzes ist, können nach Maßgabe

(1) Radioaktive Abfälle aus dem Betrieb und der
Stilllegung, dem sicheren Einschluss sowie dem Ab-
bau einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen
zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, für die
der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/10671

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

der folgenden Absätze an einen vom Bund mit der
Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten
Dritten abgegeben werden. Dieser Dritte ist in privater
Rechtsform zu organisieren; alleiniger Gesellschafter
des Dritten ist der Bund. Zuständig für die Übertragung
der Aufgaben der Zwischenlagerung auf einen Dritten
ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit.

fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grund-
lage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungs-
fondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinba-
rung eingezahlt wurde, können nach Maßgabe der
folgenden Absätze an einen vom Bund mit der Wahr-
nehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten
abgegeben werden. Dieser Dritte ist in privater Rechts-
form zu organisieren; alleiniger Gesellschafter des
Dritten ist der Bund. Zuständig für die Übertragung der
Aufgaben der Zwischenlagerung auf einen Dritten ist
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit.

(2) Mit der Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 geht
die Verpflichtung aus § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes,
für die geordnete Beseitigung der abgegebenen radio-
aktiven Abfälle zu sorgen, insbesondere die Verpflich-
tung zur Ablieferung der radioaktiven Abfälle an eine
Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 2 Satz 1 des
Atomgesetzes und zur Zwischenlagerung bis zur Ab-
lieferung an eine solche Anlage, auf den Dritten nach
Absatz 1 Satz 1 über.

( 2 ) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 kann für
bestrahlte Kernbrennstoffe und radioaktive Abfälle aus
der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ab dem
1. Januar 2019 erfolgen. Der Einzahlende nach § 2 Ab-
satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes hat einen An-
spruch auf die Abgabe, wenn er den nach § 7 Absatz 2
des Entsorgungsfondsgesetzes fälligen Grundbetrag
oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Ab-
satz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen
Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt hat und

(3) Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 kann für
bestrahlte Kernbrennstoffe und radioaktive Abfälle aus
der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ab dem
1. Januar 2019 erfolgen. Der Betreiber einer in An-
hang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur ge-
werblichen Erzeugung von Elektrizität hat einen
Anspruch auf die Abgabe, wenn für die Anlage der
nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fäl-
lige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage ei-
ner nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsge-
setzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt
wurde und

1. bestrahlte Kernbrennstoffe in Transport- und La-
gerbehältern angedient werden, die den Annah-
mebedingungen des jeweiligen Zwischenlagers
entsprechen, und dies von der zuständigen Auf-
sichtsbehörde festgestellt wird;

1 . u n v e r ä n d e r t

2. radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung be-
strahlter Brennelemente in Transport- und Lager-
behältern angedient werden, die den Annahmebe-
dingen des jeweiligen von dem Dritten nach Ab-
satz 1 Satz 1 bestimmten Zwischenlagers entspre-
chen, und dies von der zuständigen Aufsichtsbe-
hörde festgestellt wird.

2 . u n v e r ä n d e r t

Bestrahlte Kernbrennstoffe aus dem Betrieb einer An-
lage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerbli-

Bestrahlte Kernbrennstoffe aus dem Betrieb einer An-
lage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerbli-
chen Erzeugung von Elektrizität sollen an das jeweilige

Drucksache 18/10671 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

chen Erzeugung von Elektrizität können an das jewei-
lige am Standort befindliche Standortzwischenlager
abgeliefert werden. Radioaktive Abfälle aus der Aufar-
beitung bestrahlter Kernbrennstoffe können nur an das
von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zwi-
schenlager abgeliefert werden.

am Standort befindliche Standortzwischenlager abge-
geben werden. Radioaktive Abfälle aus der Aufarbei-
tung bestrahlter Kernbrennstoffe können nur an das
von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zwi-
schenlager abgegeben werden.

(4) Der Einzahlende nach § 2 Absatz 1 des Ent-
sorgungsfondsgesetzes hat einen Anspruch auf die An-
nahme radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer
Wärmeentwicklung, wenn er den nach § 7 Absatz 2
des Entsorgungsfondsgesetzes fälligen Grundbetrag
oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Ab-
satz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen
Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt hat und die ra-
dioaktiven Abfälle den Voraussetzungen des Absatzes
5 entsprechen. Die Annahme erfolgt mit Anlieferung
an das von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betrie-
bene und am Standort betriebene Lager. Wenn am
Standort kein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betrie-
benes Lager zur Verfügung steht, gilt die Annahme
zum Zeitpunkt der Feststellung der Erfüllung der Vo-
raussetzungen des Absatzes 5 als erfolgt; die Annahme
in diesem Sinne kann ab der Aufgabenübertragung an
den Dritten nach Absatz 1 Satz 1, spätestens ab 1. Juli
2018 erfolgen. Die übergangsweise Lagerung bis zum
Transport an ein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 be-
triebenes Lager erfolgt ohne einen gesonderten finan-
ziellen Ausgleich des Bundes an den Einzahlenden
nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes.

(4) Der Betreiber einer in Anhang 1 des Ent-
sorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur
Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen
Erzeugung von Elektrizität sowie die RWE AG für
die dem Versuchsatomkraftwerk Kahl zugeordne-
ten radioaktiven Abfälle und die Energie Baden-
Württemberg AG für die dem Mehrzweckfor-
schungsreaktor Karlsruhe zugeordneten radioakti-
ven Abfälle haben einen Anspruch auf die Annahme
radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärme-
entwicklung, wenn für die Anlage der nach § 7 Ab-
satz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbe-
trag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7
Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksa-
men Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde und
die radioaktiven Abfälle den Voraussetzungen des Ab-
satzes 5 entsprechen. Die Annahme erfolgt mit Anlie-
ferung an das von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 am
Standort betriebene Lager. Wenn am Standort kein
vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager
zur Verfügung steht, gilt die Annahme zum Zeitpunkt
der Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen des
Absatzes 5 als erfolgt; die Annahme in diesem Sinne
kann ab der Aufgabenübertragung an den Dritten nach
Absatz 1 Satz 1, spätestens ab 1. Juli 2018 erfolgen. Im
Falle einer Annahme im Sinne von Satz 3 bleibt die
uneingeschränkte atomrechtliche Verantwortung
für die Lagerung der radioaktiven Abfälle bis zum
Transport an ein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1
betriebenes Lager bei dem Betreiber des Zwischen-
lagers. Die übergangsweise Lagerung bis zum Trans-
port an ein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebe-
nes Lager erfolgt ohne einen gesonderten finanziellen
Ausgleich des Bundes an den Betreiber der Anlage.

(5) Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist nur zu-
lässig, wenn:

(5) Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist nur zu-
lässig, wenn:

1. radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wär-
meentwicklung als Abfallgebinde angedient wer-
den, für die der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2
zweiter Halbsatz des Atomgesetzes die Voraus-
setzungen für die Abgabe an den Dritten nach Ab-
satz 1 Satz 1 festgestellt hat, und

1 . u n v e r ä n d e r t

2. die radioaktiven Stoffe nicht nach den zum Zeit-
punkt der Abgabe geltenden Rechtsvorschriften

2 . u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/10671

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

über die Freigabe zum Zweck der Entlassung aus
der Überwachung nach dem Atomgesetz oder der
Strahlenschutzverordnung oder einer aufgrund
des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
freigebbar sind.

Grundlage für die Feststellung nach Satz 1 Nummer 1
sind die aufgrund von § 74 Absatz 1 Satz 2 zweiter
Halbsatz der Strahlenschutzverordnung bestehenden
Anforderungen für radioaktive Abfälle mit vernachläs-
sigbarer Wärmeentwicklung zum Zeitpunkt des In-
krafttretens dieses Gesetzes mit Ausnahme der Anfor-
derungen, die erst zum Zeitpunkt der Anlieferung an
das Endlager Konrad erfüllt werden können; dies be-
trifft die Herstellung der Drucklosigkeit, die Entfer-
nung freier Flüssigkeit und die Prüfung der Funktions-
tüchtigkeit der Behälterdichtung. Der Einzahlende
nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondgesetzes als An-
tragssteller hat Anspruch auf Erteilung eines Zwi-
schenbescheids durch den Dritten nach § 9a Absatz 3
Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes, wenn die
Bedingungen für die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 er-
füllt sind.

Grundlage für die Feststellung nach Satz 1 Nummer 1
sind die aufgrund von § 74 Absatz 1 Satz 2 zweiter
Halbsatz der Strahlenschutzverordnung bestehenden
Anforderungen für radioaktive Abfälle mit vernachläs-
sigbarer Wärmeentwicklung zum Zeitpunkt des In-
krafttretens dieses Gesetzes mit Ausnahme der Anfor-
derungen, die erst zum Zeitpunkt der Anlieferung an
das Endlager Konrad erfüllt werden können; dies be-
trifft die Herstellung der Drucklosigkeit, die Entfer-
nung freier Flüssigkeit und die Prüfung der Funktions-
tüchtigkeit der Behälterdichtung. Der Betreiber einer
in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufge-
führten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen
zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität als
Antragssteller hat Anspruch auf Erteilung eines Zwi-
schenbescheids durch den Dritten nach § 9a Absatz 3
Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes, wenn die
Bedingungen für die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 er-
füllt sind.

(6) Bei der Abgabe der Abfälle hat der Betreiber
dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 die für die spätere
Ablieferung an ein Endlager benötigten Abfallerzeu-
gerdaten, die Dokumentation der Abfälle sowie alle
Daten aus dem elektronischen Buchführungssystem
gemäß § 73 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung zu
übergeben.

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 3 § 3

Zwischenlager Zwischenlager, Verordnungsermächtigung

(1) Die Betreiber übertragen dem Dritten nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2019 unentgeltlich
die in dem Anhang Tabelle 1 aufgeführten Zwischen-
lager, die über eine Genehmigung nach § 6 des Atom-
gesetzes verfügen. Nach der Übertragung gelten die in
Bezug auf den bisherigen Betreiber erteilten Genehmi-
gungen, Erlaubnisse und Zulassungen für und gegen
den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1; das Bundesamt
für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat in ange-
messener Zeit zu prüfen, wie der Dritte durch organi-
satorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung
von sachlichen und personellen Mitteln die Fortfüh-
rung des Betriebs gewährleistet.

(1) Die Betreiber übertragen dem Dritten nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2019 unentgeltlich
die in dem Anhang Tabelle 1 aufgeführten Zwischen-
lager, die über eine Genehmigung nach § 6 des Atom-
gesetzes verfügen. Nach der Übertragung gelten die in
Bezug auf den bisherigen Betreiber erteilten Genehmi-
gungen, Erlaubnisse, solche Entscheidungen ergän-
zende Anordnungen nach § 19 Absatz 3 des Atom-
gesetzes und Zulassungen für und gegen den Dritten
nach § 2 Absatz 1 Satz 1; das Bundesamt für kerntech-
nische Entsorgungssicherheit hat in angemessener Zeit
zu prüfen, wie der Dritte durch organisatorische Maß-
nahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen

Drucksache 18/10671 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

und personellen Mitteln die Fortführung des Betriebs
gewährleistet.

(2) Die Betreiber übertragen dem Dritten nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2020 unentgeltlich
die in dem Anhang Tabelle 2 angeführten Zwischenla-
ger. Es gelten die in Bezug auf den bisherigen Betreiber
erteilten Genehmigungen ab Übertragungszeitpunkt
für und gegen den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1; die
zuständige Aufsichtsbehörde hat in angemessener Zeit
zu prüfen, wie der Dritte durch organisatorische Maß-
nahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen
und personellen Mitteln die Fortführung des Betriebs
gewährleistet.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann ein
zentrales Bereitstellungslager für radioaktive Abfälle
mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung als Ein-
gangslager für das Endlager Konrad errichten.

(3) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 nimmt
nach Übertragung der Zwischenlager nach Ab-
satz 1 und 2 die sich aus der Funktion als Genehmi-
gungsinhaber ergebenden Pflichten unverzüglich
grundsätzlich selbst wahr; er kann den bisherigen
Betreiber eines in Anhang Tabelle 1 genannten Zwi-
schenlagers, das nach § 6 Absatz 3 des Atomgeset-
zes genehmigt worden ist, längstens 5 Jahre nach
Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb
der jeweiligen Anlage zur Spaltung von Kernbrenn-
stoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizi-
tät nach § 7 Absatz 1a des Atomgesetzes und den
bisherigen Betreiber eines in Anhang Tabelle 2 ge-
nannten Zwischenlagers längstens bis zum Ablauf
des Jahres 2026 mit der Führung des Betriebs be-
auftragen. Satz 1 Halbsatz 2 findet auf die Zwi-
schenlager nach § 6 Absatz 3 des Atomgesetzes an
den Standorten der Kernkraftwerke, deren Berech-
tigung zum Leistungsbetrieb bereits erloschen ist,
mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt. Der
Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann ein zentrales
Bereitstellungslager für radioaktive Abfälle mit ver-
nachlässigbarer Wärmeentwicklung als Eingangslager
für das Endlager Konrad errichten.

(4) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 lagert in
den Zwischenlagern nach Absatz 2 im Rahmen der
zum Zeitpunkt der Übertragung geltenden Genehmi-
gungen auch Abfälle, die noch nicht die Bedingungen
nach § 2 Absatz 5 erfüllen und in verschlossenen, ge-
eigneten Behältnissen, durch die eine Querkontamina-
tion ausgeschlossen ist, aufbewahrt werden. Im Fall
von Großkomponenten muss eine geeignete, radiolo-
gisch sichere Konfiguration vorliegen. Für jedes Be-
hältnis und jede Komponente muss dem Dritten nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 eine geeignete Dokumentation
übergeben werden. Ein Umgang mit offener Radioak-
tivität durch den Einzahlenden nach § 2 Absatz 1 des

(4) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 lagert in
den Zwischenlagern nach Absatz 2 im Rahmen der
zum Zeitpunkt der Übertragung geltenden Genehmi-
gungen auch Abfälle, die noch nicht die Bedingungen
nach § 2 Absatz 5 erfüllen und in verschlossenen, ge-
eigneten Behältnissen, durch die eine Querkontamina-
tion ausgeschlossen ist, aufbewahrt werden. Im Fall
von Großkomponenten muss eine geeignete, radiolo-
gisch sichere Konfiguration vorliegen. Für jedes Be-
hältnis und jede Komponente muss dem Dritten nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 eine geeignete Dokumentation
übergeben werden. Ein Umgang mit offener Radioak-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/10671

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Entsorgungsfondsgesetzes darf in den durch den Drit-
ten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 betriebenen Lagern nicht
stattfinden. Der Einzahlende nach § 2 Absatz 1 des
Entsorgungsfondsgesetzes trägt dafür Sorge, dass die
Verpackung gemäß § 2 Absatz 5 unverzüglich unter
Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten
ohne wesentliche negative Rückwirkungen auf die
Maßnahmen zum Betrieb und zum Rückbau und mit
dem Ziel erfolgt, das in der Endlagervorausleistungs-
verordnung vorgegebene Endlagervolumen einzuhal-
ten. Erfüllt der Einzahlende nach § 2 Absatz 1 des Ent-
sorgungsfondsgesetzes diese Pflicht nicht, kann der
Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 unter Setzung einer an-
gemessenen Frist Abhilfe fordern und nach fruchtlo-
sem Fristablauf die Verpackung auf Kosten des Ein-
zahlenden nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsge-
setzes selbst oder durch einen Dritten vornehmen las-
sen. Der Einzahlende nach § 2 Absatz 1 des Entsor-
gungsfondsgesetzes haftet dem Dritten nach § 2 Ab-
satz 1 Satz 1 für alle Aufwendungen, die dadurch ent-
stehen, dass die Abfälle nicht den Anforderungen nach
§ 2 Absatz 5 entsprechen, und für alle Schäden, die er
bei der Betätigung im Lager verursacht.

tivität durch den Betreiber einer in Anhang 1 des Ent-
sorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur
Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen
Erzeugung von Elektrizität darf in den durch den
Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 betriebenen Lagern
nicht stattfinden. Der Betreiber der Anlage trägt dafür
Sorge, dass die Verpackung gemäß § 2 Absatz 5 unver-
züglich unter Berücksichtigung der betrieblichen Mög-
lichkeiten ohne wesentliche negative Rückwirkungen
auf die Maßnahmen zum Betrieb und zum Abbau und
mit dem Ziel erfolgt, das in der Endlagervorausleis-
tungsverordnung vorgegebene Endlagervolumen ein-
zuhalten. Erfüllt der Betreiber der Anlage diese
Pflicht nicht, kann der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1
unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe for-
dern und nach fruchtlosem Fristablauf die Verpackung
auf Kosten des Betreibers der Anlage selbst oder
durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Betreiber
der Anlage haftet dem Dritten nach § 2 Absatz 1
Satz 1 für alle Aufwendungen, die dadurch entstehen,
dass die Abfälle nicht den Anforderungen nach § 2 Ab-
satz 5 entsprechen, und für alle Schäden, die er bei der
Betätigung im Lager verursacht.

(5) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstattet
dem Betreiber eines im Anhang Tabelle 1, 2 und 3 auf-
geführten Lagers ab dem Zeitpunkt, für den der Betrei-
ber den nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgeset-
zes fälligen Grundbetrag oder die erste Rate auf Grund-
lage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungs-
fondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung
eingezahlt hat, nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungs-
fondsgesetzes den notwendigen Aufwand für den Be-
trieb des Lagers; der notwendige Aufwand umfasst
auch Errichtungskosten sowie Nachrüstungen, die nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund geänderter An-
forderungen an den Betrieb erforderlich werden, so-
lange der Betreiber noch die Genehmigung innehat.
Die Erstattung des notwendigen Aufwands endet für
die in dem Anhang Tabelle 3 aufgeführten Lager mit
Ausnahme des Lagers Mitterteich mit Ablauf des Jah-
res 2026.

(5) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstattet
dem Betreiber eines im Anhang Tabelle 1, 2 und 3 auf-
geführten Lagers ab dem Zeitpunkt, für den der Betrei-
ber den nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgeset-
zes fälligen Grundbetrag oder die erste Rate auf Grund-
lage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungs-
fondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung
eingezahlt hat, nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungs-
fondsgesetzes den notwendigen Aufwand für den Be-
trieb des Lagers; der notwendige Aufwand umfasst
auch Errichtungskosten sowie Nachrüstungen, die nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund geänderter An-
forderungen an den Betrieb erforderlich werden, so-
lange der Betreiber noch die Genehmigung innehat.
Für die im Anhang Tabelle 1 und 2 aufgeführten
Zwischenlager endet die Erstattung des notwendigen
Aufwands jeweils mit der Übertragung des Zwi-
schenlagers nach Absatz 1 oder 2; die Erstattung
des notwendigen Aufwands für die in dem Anhang
Tabelle 3 aufgeführten Lager mit Ausnahme des La-
gers Mitterteich endet mit Ablauf des Jahres 2026.

(6) Notwendiger Aufwand für den Bau von Zwi-
schenlagern und für Nachrüstungen, die bei Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes erforderlich sind, wird dem Betrei-
ber bis zur Höhe der hierfür an den Fonds nach § 1 Ab-
satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes geleisteten Zah-
lungen erstattet.

(6) Notwendiger Aufwand für den Bau von Zwi-
schenlagern und für Nachrüstungen, die bei Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes erforderlich sind, wird dem Betrei-
ber bis zur Höhe der hierfür an den Fonds nach § 1 Ab-
satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes geleisteten Zah-
lungen erstattet. Das Bundesministerium für Wirt-

Drucksache 18/10671 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

schaft und Energie wird ermächtigt im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit, durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, den Anteil der notwendigen Kosten für den
Bau von Zwischenlagern und für Nachrüstungen an
den Einzahlungsbeträgen nach dem Entsorgungs-
fondsgesetz festzusetzen.

§ 4 § 4

Erstattung der Aufwendungen des Dritten nach § 2
Absatz 1 Satz 1

u n v e r ä n d e r t

(1) Der Fonds nach dem Entsorgungsfondsge-
setz erstattet dem Bund die Aufwendungen für die Ent-
sorgung radioaktiver Abfälle nach diesem Gesetz.

(2) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstellt
nach Ende des Haushaltsjahres eine Jahresrechnung
über die Einnahmen und Ausgaben. Er lässt die Jahres-
rechnung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen. Er übermittelt
die Jahresrechnung und das Prüfungsergebnis jeweils
zeitnah dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit. Das Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi-
cherheit prüft die Jahresrechnung und setzt den vom
Fonds zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/10671

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Anhang Anhang

Anhang zum Entsorgungsübergangsge-
setz

Tabelle 1: Zwischenlager für bestrahlte Brenn-
elemente und radioaktive Abfälle aus
der Aufarbeitung bestrahlter Kern-
brennstoffe nach § 6 des Atomgeset-
zes (AtG), deren Genehmigungen am
1. Januar 2019 durch Gesetz auf den
Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über-
tragen werden.

Tabelle 1: Zwischenlager für bestrahlte Brenn-
elemente und radioaktive Abfälle aus
der Aufarbeitung bestrahlter Kern-
brennstoffe nach § 6 des Atomgeset-
zes (AtG), deren Genehmigungen am
1. Januar 2019 durch Gesetz auf den
Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über-
tragen werden.

Entwurf

Zwischenlager

Biblis

Brokdorf

Brunsbüttel*

Grafenrheinfeld

Grohnde

Gundremmingen

Isar

Krümmel

Emsland

Neckarwestheim

Obrigheim**

Philippsburg

Unterweser

Ahaus***

Gorleben***

Beschlüsse des 9. Ausschusses

Zwischenlager

Biblis

Brokdorf

Brunsbüttel*

Grafenrheinfeld

Grohnde

Gundremmingen

Drucksache 18/10671 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Isar

Krümmel

Emsland

Neckarwestheim

Obrigheim**

Philippsburg

Unterweser

Ahaus***

Gorleben***

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

* Soweit eine Genehmigung am 1. Januar 2019
noch nicht vorliegt, tritt der Dritte nach § 2 Ab-
satz 1 Satz 1 dem Genehmigungsverfahren bei.

* Soweit eine Genehmigung am 1. Januar 2019
noch nicht vorliegt, tritt der Dritte nach § 2 Ab-
satz 1 Satz 1 dem Genehmigungsverfahren bei.

** Soweit die vorgesehene Verbringung der be-
strahlten Brennelemente in das Standortzwi-
schenlager Neckarwestheim nicht durchgeführt
werden kann, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1
Satz 1 dem Genehmigungsverfahren bei.

** Soweit die vorgesehene Verbringung der be-
strahlten Brennelemente in das Standortzwischen-
lager Neckarwestheim nicht durchgeführt werden
kann, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dem
Genehmigungsverfahren bei.

*** Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen
gesellschaftsrechtlicher Übertragung.

*** Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen
gesellschaftsrechtlicher Übertragung.

Tabelle 2: Zwischenlager für sonstige radioaktive
Abfälle, deren Genehmigungen nach § 7
der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
zum Stichtag 1. Januar 2020 durch Gesetz
auf den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1
übertragen werden. Soweit Genehmigun-
gen nach § 7 der Strahlenschutzverord-
nung noch nicht erteilt sind, tritt der Dritte
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 als Antragsteller
dem Genehmigungsverfahren bei.

Tabelle 2: Zwischenlager für sonstige radioaktive
Abfälle, deren Genehmigungen nach § 7
der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
zum Stichtag 1. Januar 2020 durch Gesetz
auf den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1
übertragen werden. Soweit Genehmigun-
gen nach § 7 der Strahlenschutzverord-
nung noch nicht erteilt sind, tritt der Dritte
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 als Antragsteller
dem Genehmigungsverfahren bei.

Entwurf

Standort Zwischenlager Genehmigung

Biblis* LAW-Lager § 7 Absatz 1 AtG

LAW 2 § 7 StrlSchV

Brunsbüttel LASMA § 7 StrlSchV

Grafenrheinfeld BeHa § 7 StrlSchV

Krümmel LASMA a.Z. § 7 StrlSchV

Neckarwestheim SAL GKN § 7 StrlSchV

Obrigheim** Bau 39/52 § 7 Absatz 3 AtG

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/10671

Philippsburg SAL KKP § 7 StrlSchV

Unterweser LUW (Lager Unterweser) § 7 StrlSchV

LUnA § 7 StrlSchV

Stade** LarA (Lager für radioaktive Abfälle) § 7 Absatz 3 AtG

Würgassen Transportbereitstellungshalle § 7 StrlSchV

Ahaus*** Lagerbereich I § 7 StrlSchV

Gorleben*** ALG Abfalllager Gorleben § 7 StrlSchV

Beschlüsse des 9. Ausschusses

Standort Zwischenlager Genehmigung

Biblis* LAW-Lager § 7 Absatz 1 AtG

LAW 2 § 7 StrlSchV

Brunsbüttel LASMA § 7 StrlSchV

Grafenrheinfeld BeHa § 7 StrlSchV

Krümmel LASMA a.Z. § 7 StrlSchV

Neckarwestheim SAL GKN § 7 StrlSchV

Obrigheim** Bau 39/52 § 7 Absatz 3 AtG

Philippsburg SAL KKP § 7 StrlSchV

Unterweser LUW (Lager Unterweser) § 7 StrlSchV

LUnA § 7 StrlSchV

Stade** LarA (Lager für radioaktive Abfälle) § 7 Absatz 3 AtG

Würgassen Transportbereitstellungshalle § 7 StrlSchV

Ahaus*** Lagerbereich I § 7 StrlSchV

Gorleben*** ALG Abfalllager Gorleben § 7 StrlSchV

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

* Die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 AtG erstreckt sich aus-
schließlich auf die Lagerung sonstiger radioaktiver Abfälle.

* Die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 AtG erstreckt sich aus-
schließlich auf die Lagerung sonstiger radioaktiver Abfälle.

** Anstelle der für die Lagerung sonstiger radioaktiver Abfälle
bestehenden Genehmigungen nach § 7 Absatz 3 AtG wird ein
Genehmigungsverfahren nach § 7 StrlSchV durch den Betrei-
ber eingeleitet.

** Anstelle der für die Lagerung sonstiger radioaktiver Abfälle
bestehenden Genehmigungen nach § 7 Absatz 3 AtG wird ein
Genehmigungsverfahren nach § 7 StrlSchV durch den Betrei-
ber eingeleitet.

*** Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen gesellschafts-
rechtlicher Übertragung.

*** Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen gesellschafts-
rechtlicher Übertragung.

Drucksache 18/10671 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Tabelle 3: Zwischenlager für sonstige radioaktive
Abfälle, deren Betrieb durch den Fonds fi-
nanziert wird.

Tabelle 3: Zwischenlager für sonstige radioaktive
Abfälle, deren Betrieb durch den Fonds fi-
nanziert wird.

Entwurf

Standort Zwischenlager Genehmigung

Brunsbüttel Transportbereitstellungshalle I § 7 StrlSchV

Transportbereitstellungshalle II § 7 StrlSchV

Neckarwestheim UKT § 7 Absatz 1 AtG

Philippsburg Transportbereitstellunghalle § 7 StrlSchV

Mitterteich EVU-Lagerhalle § 7 StrlSchV

Beschlüsse des 9. Ausschusses

Standort Zwischenlager Genehmigung

Brunsbüttel Transportbereitstellungshalle I § 7 StrlSchV

Transportbereitstellungshalle II § 7 StrlSchV

Neckarwestheim Lagergebäude UKT § 7 Absatz 1 AtG

Philippsburg Transportbereitstellunghalle § 7 Absatz 1 AtG

Mitterteich EVU-Lagerhalle § 7 StrlSchV

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Atomgesetzes Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016
(BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016
(BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 2d Nummer 5 werden nach dem Wort „wer-
den“ die Wörter „nach Maßgabe der hierzu erlas-
senen Rechtsvorschriften einschließlich des Ent-
sorgungsfondsgesetzes“ eingefügt.

1 . u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/10671

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

2. Dem § 7 Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:

2. Dem § 7 Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:

„Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechti-
gung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erlo-
schen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig
beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgeset-
zes sind, sind unverzüglich stillzulegen und rück-
zubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzel-
fall aus Gründen des Strahlenschutzes für Anla-
genteile Ausnahmen von Satz 4 zulassen.“

„Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechti-
gung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erlo-
schen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig
beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgeset-
zes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzu-
bauen. Die zuständige Behörde kann im Einzel-
fall für Anlagenteile vorübergehende Ausnah-
men von Satz 4 zulassen, soweit und solange
dies aus Gründen des Strahlenschutzes erfor-
derlich ist.“

3. § 9a wird wie folgt geändert: 3 . u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und wird folgen-
der Halbsatz angefügt:

„die Pflicht nach Satz 1 erster Halbsatz kann
an einen vom Bund mit der Wahrnehmung
der Zwischenlagerung beauftragten Dritten
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungs-
übergangsgesetzes übergehen.“

b) Nach Absatz 1a Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:

„Satz 1 gilt nicht, soweit die dort genannten
bestrahlten Kernbrennstoffe und radioakti-
ven Abfälle an den vom Bund mit der Wahr-
nehmung der Zwischenlagerung beauftrag-
ten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Ent-
sorgungsübergangsgesetzes abgegeben wor-
den sind.“

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes
bleibt unberührt.“

d) Dem Absatz 2a wird folgender Satz ange-
fügt:

„Die Möglichkeit der Abgabe der radioakti-
ven Abfälle an den vom Bund mit der Wahr-
nehmung der Zwischenlagerung beauftrag-
ten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Ent-
sorgungsübergangsgesetzes bleibt unbe-
rührt.“

Drucksache 18/10671 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

4. Dem § 21b Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:

4 . u n v e r ä n d e r t

„§ 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt un-
berührt.“

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des Standortauswahlgesetzes Änderung des Standortauswahlgesetzes

Dem § 22 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes
vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 2553), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1843) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:

Dem § 22 Absatz 1 des Standortauswahlgeset-
zes vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 2553), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016
(BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:

„Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur End-
lagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsor-
gungsübergangsgesetzes auf den Fonds im Sinne von
§ 1 des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist
der Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsge-
setzes anstelle des Genehmigungsinhabers umlage-
pflichtig.“

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 Artikel 5

Änderung der Endlagervorausleistungsverord-
nung

Änderung der Endlagervorausleistungsverord-
nung

Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28.
April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28.
April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 1 . u n v e r ä n d e r t

„Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur
Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des
Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds
nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes
übergegangen ist, ist der Fonds anstelle des Ge-
nehmigungsinhabers vorausleistungspflichtig.“

2. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:

2. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:

„(4) Der Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsor-
gungsfondsgesetzes ist für die Summe des nach
Absatz 3 auf die Inhaber von Genehmigungen, de-

„(4) Der Fonds nach § 1 Absatz 1 des Ent-
sorgungsfondsgesetzes ist für den nach Absatz 3
auf die Genehmigungsinhaber, deren Finanzie-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/10671

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

ren Finanzierungspflicht nach § 1 des Entsor-
gungsübergangsgesetzes übergegangen ist, vo-
rausleistungspflichtig.“

rungspflicht nach § 1 des Entsorgungsübergangs-
gesetzes übergegangen ist, zu verteilenden Auf-
wand vorausleistungspflichtig.“

3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 3 . u n v e r ä n d e r t

Artikel 6 Artikel 6

Änderung der Strahlenschutzverordnung u n v e r ä n d e r t

Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001
(BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Ar-
tikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 73 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Abfallver-
ursacher“ durch die Wörter „dem nach § 9a Ab-
satz 1 des Atomgesetzes, auch in Verbindung mit
§ 2 Absatz 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes,
zur Entsorgung Verpflichteten“ ersetzt.

2. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt:

„§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt un-
berührt.“

Artikel 7 Artikel 7

Gesetz zur Transparenz über die Kosten
der Stilllegung und des Rückbaus der
Kernkraftwerke sowie der Verpackung

radioaktiver Abfälle
(Transparenzgesetz)

Gesetz zur Transparenz über die Kosten
der Stilllegung und des Rückbaus der
Kernkraftwerke sowie der Verpackung

radioaktiver Abfälle
(Transparenzgesetz)

§ 1 § 1

Auskunftsrecht Auskunftspflicht

(1) Der Betreiber einer im Inland gelegenen An-
lage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerbli-
chen Erzeugung von Elektrizität (Betreiber) ist ver-
pflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle einmal jährlich spätestens bis zum letzten
Werktag des sechsten auf den Abschlussstichtag des
Betreibers folgenden Monats die Informationen gemäß
§ 2 Absatz 1, 2, Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 Satz 1 und
3 vorzulegen.

(1) Der Betreiber einer im Inland gelegenen An-
lage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerbli-
chen Erzeugung von Elektrizität (Betreiber) ist ver-
pflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle einmal jährlich, und zwar bis zum letzten
Werktag des sechsten auf den Abschlussstichtag des
Betreibers folgenden Monats die Informationen gemäß
§§ 2 Absatz 1 und 3, 3 Absatz 1 und 2, 4 Satz 1 und 3
vorzulegen.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle kann für die Aufstellung gemäß § 2 Absatz 1

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle kann für die Aufstellung gemäß § 2 Absatz 1

Drucksache 18/10671 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

auch selbst einen Stichtag bestimmen, für den sie zu
erstellen und vom jeweils bestellten Abschlussprüfer zu
prüfen ist.

auch selbst einen Stichtag bestimmen, zu dem diese zu
erstellen und von einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist.

(3) Bei Unklarheiten ist das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle berechtigt, weitere
Auskünfte zu verlangen.

( 3 ) u n v e r ä n d e r t

§ 2 § 2

Gegenstand des Auskunftsrechts Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauver-
pflichtungen

(1) Die Betreiber sind verpflichtet, auf Grund-
lage des Jahresabschlusses jährlich eine detaillierte
Aufstellung der in der Bilanz gebildeten Rückstellun-
gen für die Stilllegung und den Abbau ihrer Anlagen
nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes sowie für die in
§ 2 Absatz 3 und 5 des Entsorgungsübergangsgesetzes
vorgesehene Verpackung radioaktiver Abfälle (Rück-
bauverpflichtungen) vorzunehmen. In der Aufstellung
sind die im jeweiligen Jahresabschluss ausgewiesenen
Rückstellungsbeträge nach den einzelnen Aufgaben der
Entsorgungsverpflichtungen mit den entsprechenden
dafür angesetzten Aufwendungen geordnet nach Auf-
wandsarten aufzunehmen. Die in der Aufstellung im
Einzelnen enthaltenen Rückstellungsbeträge sind den
künftigen Geschäftsjahren zuzuordnen, in denen sie vo-
raussichtlich liquiditätswirksam werden. Ferner sind
die dann liquiden Mittel darzustellen.

(1) Die Betreiber sind verpflichtet, auf Grund-
lage des Jahresabschlusses jährlich eine detaillierte
Aufstellung der in der Bilanz gebildeten Rückstellun-
gen für die Stilllegung und den Abbau ihrer Anlagen
nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes sowie für die in
§ 2 Absatz 3 und 5 des Entsorgungsübergangsgesetzes
vorgesehene Verpackung radioaktiver Abfälle (Rück-
bauverpflichtungen) vorzunehmen.

(2) Der Aufstellung nach Absatz 1 ist eine Liste
beizufügen, die sämtliche Gesellschaften enthält, die
nach § 1 des Nachhaftungsgesetzes für die Erfüllung
der in der Aufstellung erfassten kerntechnischen Rück-
bauverpflichtungen haften (Haftungskreis). Soweit die
Rückstellungen für diese Rückbauverpflichtungen nicht
oder nicht ausschließlich beim Betreiber, sondern bei
einem anderen Unternehmen des Haftungskreises ge-
bildet werden oder nach den anwendbaren Bilanzie-
rungsvorschriften gebildet werden müssten, ist dies
entsprechend in der Aufstellung abzubilden. Die Unter-
nehmen des Haftungskreises sind verpflichtet, dem Be-
treiber auf Verlangen die für die Aufstellung nach Ab-
satz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) entfällt

(2) In der Aufstellung sind die im jeweiligen
Jahresabschluss ausgewiesenen Rückstellungsbe-
träge nach den einzelnen Aufgaben der Entsor-
gungsverpflichtungen mit den entsprechenden da-
für angesetzten Aufwendungen geordnet nach Auf-
wandsarten aufzunehmen. Die in der Aufstellung
im Einzelnen enthaltenen Rückstellungsbeträge

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/10671

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

sind den künftigen Geschäftsjahren zuzuordnen, in
denen sie voraussichtlich liquiditätswirksam wer-
den. Ferner sind die dann liquiden Mittel darzustel-
len.

(3) Die Betreiber sind verpflichtet, die der jewei-
ligen Aufstellung nach Absatz 1 zugrunde liegenden
Schätzungen und Berechnungsgrundlagen vorzuhalten
und auf Verlangen des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Betreiber sind verpflichtet, die der jewei-
ligen Aufstellung zugrunde liegenden Schätzungen und
Berechnungsgrundlagen vorzuhalten und auf Verlan-
gen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle unverzüglich vorzulegen.

(4) Die Betreiber sind verpflichtet, in einem ge-
sonderten Bericht, die Lage der Gesellschaft im Hin-
blick auf ihre bestehenden und zukünftigen Rückbau-
verpflichtungen so darzustellen, dass ein den tatsächli-
chen Verhältnissen und den erwarteten zukünftigen
Entwicklungen entsprechendes Bild vermittelt wird.
Der Bericht muss im Einklang mit dem Jahresab-
schluss stehen. Er hat eine ausgewogene und umfas-
sende, dem Umfang und der Komplexität der Rückbau-
verpflichtungen entsprechende Analyse der am Ab-
schlussstichtag bilanzierten Rückbauverpflichtungen
und deren Entwicklung in der Zukunft sowie dem
Zweck entsprechende Angaben zu der sich daraus er-
gebenden Höhe der Rückstellungen zu enthalten. Der
gesonderte Bericht ist auf der Website des Betreibers
zu veröffentlichen.

(4) entfällt

(5) Der Betreiber hat die Aufstellung gemäß Ab-
satz 1 durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt-
schaftsprüfergesellschaft daraufhin prüfen zu lassen,
ob die Aufstellung den im Jahresabschluss des Betrei-
bers ausgewiesenen Rückstellungsbeträgen entspricht.
Das Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle zuzuleiten. Der Prüfungs-
bericht muss innerhalb eines Jahres nach dem Bilanz-
stichtag erstellt und bei dem Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle eingereicht werden.

(4) Der Betreiber hat die Aufstellung durch ei-
nen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft daraufhin prüfen zu lassen, ob die
Aufstellung den im Jahresabschluss des Betreibers aus-
gewiesenen Rückstellungsbeträgen entspricht. Das Er-
gebnis der Prüfung ist dem Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle zuzuleiten. Der Prüfungsbericht
muss innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag
erstellt und bei dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle eingereicht werden.

§ 3

Darstellung des Haftungskreises

(1) Der Aufstellung nach § 2 Absatz 1 ist eine
Liste beizufügen, die sämtliche Gesellschaften ent-
hält, die nach § 1 des Nachhaftungsgesetzes für die
Erfüllung der in der Aufstellung erfassten kern-
technischen Rückbauverpflichtungen haften (Haf-
tungskreis).

(2) Soweit die Rückstellungen für diese Rück-
bauverpflichtungen nicht oder nicht ausschließlich
beim Betreiber, sondern bei einem anderen Unter-
nehmen des Haftungskreises gebildet werden oder

Drucksache 18/10671 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

nach den anwendbaren Rechnungslegungsbestim-
mungen gebildet werden müssten, ist dies entspre-
chend in der Aufstellung nach § 2 Absatz 1 abzubil-
den.

(3) Die Unternehmen des Haftungskreises
sind verpflichtet, dem Betreiber auf Verlangen die
für die Aufstellung nach § 2 Absatz 1 erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.

§ 4

Gesonderter Bericht im Hinblick auf die Rückbau-
verpflichtungen

Die Betreiber sind verpflichtet, in einem geson-
derten Bericht, die Lage der Gesellschaft im Hin-
blick auf ihre bestehenden und zukünftigen Rück-
bauverpflichtungen so darzustellen, dass ein den
tatsächlichen Verhältnissen und den erwarteten zu-
künftigen Entwicklungen entsprechendes Bild ver-
mittelt wird. Der Bericht muss im Einklang mit dem
Jahresabschluss stehen. Er hat eine ausgewogene
und umfassende, dem Umfang und der Komplexität
der Rückbauverpflichtungen entsprechende Ana-
lyse der am Abschlussstichtag bilanzierten Rück-
bauverpflichtungen und deren Entwicklung in der
Zukunft sowie dem Zweck entsprechende Angaben
zu der sich daraus ergebenden Höhe der Rückstel-
lungen zu enthalten. Der gesonderte Bericht ist auf
der Website des Betreibers zu veröffentlichen.

§ 3 § 5

Mitteilungspflicht des Bundesamtes für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle

u n v e r ä n d e r t

Stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle Unrichtigkeiten fest, so ist es verpflichtet,
diese dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des
betreffenden Betreibers ohne schuldhaftes Zögern mit-
zuteilen.

§ 4 § 6

Datenverwendung und -weitergabe Datennutzung und -übermittlung

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle ist berechtigt, nach § 1 erlangte Daten zur Prü-
fung der finanziellen Sicherung der kerntechnischen
Entsorgung zu verwenden und zu diesem Zweck unter

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle ist berechtigt, nach § 1 erlangte Daten zur Prü-
fung der finanziellen Sicherung der kerntechnischen
Entsorgung zu nutzen und zu diesem Zweck unter Be-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/10671

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Berücksichtigung der Rechte der Betreiber an das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie und das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit weiterzugeben. Das Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher-
heit kann die nach § 1 erlangten Daten zur Prüfung der
finanziellen Sicherung der kerntechnischen Entsor-
gung an das Bundesamt für kerntechnische Entsor-
gungssicherheit und an sonstige sachverständige Dritte
weitergeben. Die nach § 1 erlangten Daten sind ferner
zur Prüfung, Sicherstellung und Durchführung der Be-
steuerung auch an das nach § 20 Absatz 1 der Abga-
benordnung zuständige Finanzamt weiterzugeben.
Eine Weitergabe an andere Dritte ist ausgeschlossen.

rücksichtigung der Rechte der Betreiber an das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie und das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit zu übermitteln. Das Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi-
cherheit kann die nach § 1 erlangten Daten zur Prüfung
der finanziellen Sicherung der kerntechnischen Entsor-
gung an das Bundesamt für kerntechnische Entsor-
gungssicherheit und an sonstige sachverständige Dritte
übermitteln. Die nach § 1 erlangten Daten sind ferner
vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle zur Prüfung, Sicherstellung und Durchführung
der Besteuerung auch an das nach § 20 Absatz 1 der
Abgabenordnung zuständige Finanzamt zu übermit-
teln. Eine Übermittlung an andere Dritte ist ausge-
schlossen.

§ 7

Bericht der Bundesregierung

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
destag zum 30. November eines jeden Jahres einen
Bericht vor. Der Bericht enthält unter Abwägung
des parlamentarischen und öffentlichen Informa-
tionsinteresses mit den Rechten der Betreiber eine
zusammenfassende Bewertung der nach § 1 im je-
weiligen Jahr erlangten Informationen. Der Bericht
ist erstmalig zum 30. November 2018 zu erstellen.

§ 5 § 8

Bußgeldvorschrift u n v e r ä n d e r t

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 1 eine Information nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 3
zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet wer-
den.

Drucksache 18/10671 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

§ 6 § 9

Verordnungsermächtigung Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bun-
desministerium der Finanzen Vorschriften über die
Umsetzung des Auskunftsrechts gemäß § 1 sowie die
Ausgestaltung der Informationen gemäß § 2 zu erlas-
sen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bun-
desministerium der Finanzen Vorschriften über die
Umsetzung der Auskunftspflicht gemäß § 1 sowie die
Ausgestaltung der Informationen gemäß §§ 2 bis 4 zu
erlassen.

Artikel 8 Artikel 8

Gesetz zur Nachhaftung für Rückbau-
und Entsorgungskosten im Kernener-

giebereich

Gesetz zur Nachhaftung für Abbau- und
Entsorgungskosten im Kernenergiebe-

reich

(Nachhaftungsgesetz) (Nachhaftungsgesetz)

§ 1 § 1

Nachhaftung Nachhaftung

(1) Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige
öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen eines
Betreibers von im Inland gelegenen Anlagen zur Spal-
tung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeu-
gung von Elektrizität (Betreiber), die für die Stillle-
gung und den Abbau dieser Anlagen nach § 7 Absatz 3
des Atomgesetzes sowie für die geordnete Beseitigung
der radioaktiven Abfälle nach § 9a Absatz 1 Satz 1 des
Atomgesetzes entstehen, insbesondere die Verbind-
lichkeiten aus den §§ 21a und 21b des Atomgesetzes,
der Endlagervorausleistungsverordnung, aus Kapitel 4
des Standortauswahlgesetzes sowie aus § 7 Absatz 2
und § 8 des Entsorgungsfondsgesetzes haften herr-
schende Unternehmen der jeweils anspruchsberechtig-
ten Körperschaft neben dem Betreiber, wenn dieser
diese Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht er-
füllt. Satz 1 gilt auch für Entgelte, die anstelle dieser
öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen erho-
ben werden, sowie für den Fall der Ratenzahlung ge-
mäß § 7 Absatz 4 des Entsorgungsfondsgesetzes.

(1) Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige
öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen eines
Betreibers von im Inland gelegenen Anlagen zur Spal-
tung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeu-
gung von Elektrizität (Betreiber), die für die Stillle-
gung, den sicheren Einschluss und den Abbau dieser
Anlagen nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes sowie für
die geordnete Beseitigung der radioaktiven Abfälle
nach § 9a Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes entstehen,
insbesondere für die Verbindlichkeiten aus den §§ 21a
und 21b des Atomgesetzes, der Endlagervorausleis-
tungsverordnung, aus Kapitel 4 des Standortauswahl-
gesetzes sowie aus § 7 Absatz 2 und § 8 des Entsor-
gungsfondsgesetzes, haften herrschende Unternehmen
der jeweils anspruchsberechtigten Körperschaft neben
dem Betreiber, wenn dieser diese Zahlungsverpflich-
tungen bei Fälligkeit nicht erfüllt. Satz 1 gilt auch für
Entgelte, die anstelle dieser öffentlich-rechtlichen Zah-
lungsverpflichtungen erhoben werden, sowie für den
Fall der Ratenzahlung gemäß § 7 Absatz 4 des Entsor-
gungsfondsgesetzes.

(2) Nimmt eine Behörde im Wege der Verwal-
tungsvollstreckung eine Handlung vor oder lässt sie

(2) Nimmt eine Behörde im Wege der Verwal-
tungsvollstreckung eine Handlung vor oder lässt sie

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/10671

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

durch einen Dritten eine Handlung vornehmen, zu der
der Betreiber aufgrund des zweiten Abschnitts des
Atomgesetzes oder einer hierauf beruhenden Rechts-
verordnung verpflichtet ist, und erfüllt der Betreiber
seine Kostentragungspflicht aus der Vollstreckungs-
handlung nicht, so kann die Behörde die aus dieser
Handlung entstehenden Kosten dem herrschenden Un-
ternehmen neben dem Betreiber auferlegen. Dies gilt
insbesondere hinsichtlich der Pflichten der Betreiber
zum Abbau aus § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes sowie
hinsichtlich der Entsorgungspflichten bis zum Über-
gang nach den Bestimmungen des Entsorgungsüber-
gangsgesetzes. Das herrschende Unternehmen haftet
neben dem Betreiber entsprechend Satz 1 auch für
sonstige Kosten der Geltendmachung und Durchset-
zung der in § 1 Satz 1 genannten Pflichten gegenüber
dem jeweiligen Betreiber.

durch einen Dritten eine Handlung vornehmen, zu der
der Betreiber aufgrund des zweiten Abschnitts des
Atomgesetzes oder einer hierauf beruhenden Rechts-
verordnung verpflichtet ist, und erfüllt der Betreiber
seine Kostentragungspflicht aus der Vollstreckungs-
handlung nicht, so kann die Behörde die aus dieser
Handlung entstehenden Kosten dem herrschenden Un-
ternehmen neben dem Betreiber auferlegen. Dies gilt
insbesondere hinsichtlich

1. der Pflichten der Betreiber zum Abbau nach
§ 7 Absatz 3 des Atomgesetzes sowie

2. der Entsorgungspflichten des Betreibers, die
nach den Bestimmungen des Entsorgungs-
übergangsgesetzes nicht übergangen sind.

Das herrschende Unternehmen haftet neben dem
Betreiber entsprechend Satz 1 auch für sonstige
Kosten der Geltendmachung und Durchsetzung der
in § 1 Satz 1 genannten Pflichten gegenüber dem je-
weiligen Betreiber.

(3) Können Zahlungsverpflichtungen nach Ab-
satz 1 nicht mehr entstehen oder dem Betreiber aufer-
legt werden, weil der Betreiber als Rechtsträger erlo-
schen ist, so kann die anspruchsberechtigte Behörde
die Zahlungsverpflichtungen den herrschenden Unter-
nehmen in dem Umfang auferlegen, in dem diese dem
erloschenen Betreiber hätten auferlegt werden können,
wenn er noch fortbestehen würde. Nimmt eine Behörde
anstelle eines erloschenen Betreibers eine Handlung
vor oder lässt sie durch einen Dritten eine Handlung
vornehmen, zu der der erloschene Betreiber zur Erfül-
lung seiner Verpflichtungen aufgrund des zweiten Ab-
schnitts des Atomgesetzes oder einer hierauf beruhen-
den Rechtsverordnung verpflichtet gewesen wäre oder
hätte verpflichtet werden können, wenn er noch fortbe-
stehen würde, so kann die Behörde die aus dieser Hand-
lung entstehenden Kosten dem herrschenden Unterneh-
men auferlegen.

(3) Können Zahlungsverpflichtungen nach Ab-
satz 1 nicht mehr entstehen oder dem Betreiber nicht
mehr auferlegt werden, weil der Betreiber als Rechts-
träger erloschen ist, so kann die anspruchsberechtigte
Behörde die Zahlungsverpflichtungen den herrschen-
den Unternehmen in dem Umfang auferlegen, in dem
sie dem erloschenen Betreiber hätten auferlegt werden
können, wenn er noch fortbestehen würde. Nimmt eine
Behörde anstelle eines erloschenen Betreibers eine
Handlung vor oder lässt sie durch einen Dritten eine
Handlung vornehmen, zu der der erloschene Betreiber
zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgrund des
zweiten Abschnitts des Atomgesetzes oder einer hie-
rauf beruhenden Rechtsverordnung verpflichtet gewe-
sen wäre oder hätte verpflichtet werden können, wenn
er noch fortbestehen würde, so kann die Behörde die
aus dieser Handlung entstehenden Kosten dem herr-
schenden Unternehmen auferlegen.

(4) Wenn nach diesem Gesetz ein herrschendes
Unternehmen neben einem Betreiber haftet, so haftet
das herrschende Unternehmen wie ein Bürge, der auf

(4) Wenn nach diesem Gesetz ein herrschendes
Unternehmen neben einem Betreiber haftet, so haftet
das herrschende Unternehmen wie ein Bürge, der auf

Drucksache 18/10671 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Eine Inan-
spruchnahme eines herrschenden Unternehmens setzt
eine ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung
eines Betreibers, dessen Zahlungseinstellung, dro-
hende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit be-
ziehungsweise Überschuldung oder sonstige besondere
Umstände voraus, die die Inanspruchnahme eines herr-
schenden Unternehmens rechtfertigen.

die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Eine Inan-
spruchnahme eines herrschenden Unternehmens setzt
eine ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung
eines Betreibers, dessen Zahlungseinstellung, dro-
hende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung, oder sonstige besondere Umstände vo-
raus, die die Inanspruchnahme eines herrschenden Un-
ternehmens rechtfertigen.

(5) Mehrere herrschende Unternehmen eines
Betreibers haften gemeinsam als Gesamtschuldner.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 2 § 2

Beherrschung eines Betreibers Beherrschung eines Betreibers

(1) Herrschende Unternehmen im Sinne dieses
Gesetzes sind Unternehmen, denen unmittelbar oder
mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an einem
Betreiber gehört, oder denen mindestens die Hälfte der
Stimmrechte der Gesellschafter eines Betreibers zu-
steht oder die unabhängig davon in sonstigen Fällen al-
lein oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss
auf einen Betreiber ausüben können. Für die Berech-
nung des Teils der Anteile oder der Stimmrechte gilt
§ 16 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend.
Anteile und Stimmrechte Dritter werden entsprechend
§ 16 Absatz 4 des Aktiengesetzes zugerechnet.

(1) Herrschende Unternehmen im Sinne dieses
Gesetzes sind Unternehmen, denen unmittelbar oder
mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an einem
Betreiber gehört oder denen mindestens die Hälfte der
Stimmrechte der Gesellschafter eines Betreibers zu-
steht oder die unabhängig davon in sonstigen Fällen al-
lein oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss
auf einen Betreiber ausüben können. Für die Berech-
nung des Teils der Anteile oder der Stimmrechte gilt
§ 16 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend.
Anteile und Stimmrechte Dritter werden entsprechend
§ 16 Absatz 4 des Aktiengesetzes zugerechnet.

(2) Jeder persönlich haftende Gesellschafter ei-
nes Betreibers oder eines diesen beherrschenden Unter-
nehmens in der Rechtsform einer Personenhandelsge-
sellschaft gilt als herrschendes Unternehmen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Eigenschaft als herrschendes Unterneh-
men im Sinne dieses Gesetzes entfällt nicht dadurch,
dass der Betreiber als Rechtsträger erlischt.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 3 § 3

Nachhaftung in besonderen Fällen Nachhaftung in besonderen Fällen

(1) Die Haftung nach § 1 erlischt nicht dadurch,
dass die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen
nach dem 1. Juni 2016 endet.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Übertragung der Haftung nach § 1 auf
einen Dritten nach dem 1. Juni 2016 hat keine befrei-
ende Wirkung.

(2) Der Übergang der Haftung nach § 1 auf ei-
nen Dritten nach dem 1. Juni 2016 hat keine befreiende
Wirkung.

(3) Für die Haftung nach § 1 in Bezug auf Zah-
lungsverpflichtungen aus § 8 Absatz 2 des Entsor-
gungsfondsgesetzes gilt als herrschendes Unternehmen
im Sinne dieses Gesetzes auch ein Rechtsträger, dem

(3) Für die Haftung nach § 1 in Bezug auf Zah-
lungsverpflichtungen aus § 8 Absatz 2 des Entsor-
gungsfondsgesetzes gilt als herrschendes Unternehmen
im Sinne dieses Gesetzes auch ein Rechtsträger, auf

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/10671

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Teile des Vermögens eines herrschenden Unterneh-
mens im Sinne des § 2 nach dem 1. Juni 2016 im Wege
einer Maßnahme nach § 1 des Umwandlungsgesetzes
übertragen worden sind.

den das Vermögen eines herrschenden Unternehmens
im Sinne des § 2 oder Teile hiervon nach dem 1. Juni
2016 im Wege einer Maßnahme nach § 1 des Umwand-
lungsgesetzes übergegangen sind. Die Vorschriften
des Umwandlungsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Für die Haftung nach § 1 in Bezug auf Zah-
lungsverpflichtungen aus § 8 Absatz 2 des Entsor-
gungsfondsgesetzes gilt als herrschendes Unternehmen
im Sinne dieses Gesetzes auch ein Rechtsträger (Er-
werber), dem Teile des Vermögens eines herrschenden
Unternehmens auf sonstige Weise übertragen worden
sind, ohne dass dem übertragenden herrschenden Un-
ternehmen im Gegenzug eine angemessene Gegenleis-
tung zugeflossen ist. Eine Gegenleistung gilt insbeson-
dere als angemessen, wenn der Übertragung auf sons-
tige Weise nach Satz 1 vom Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle vorab zugestimmt wurde. Die
Haftung des Erwerbers ist der Höhe nach auf den Wert
des übertragenen Vermögensteils im Zeitpunkt der
Übertragung beschränkt.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 4 § 4

Zeitliche Beschränkung der Haftung Zeitliche Beschränkung der Haftung

Die Haftung nach den §§ 1 und 3 endet mit Erlö-
schen der in § 1 genannten Zahlungsverpflichtungen,
spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem die abliefe-
rungspflichtigen Stoffe des Betreibers vollständig an
eine Anlage des Bundes zur Endlagerung radioaktiver
Abfälle abgeliefert wurden und diese verschlossen ist.

Die Haftung nach den §§ 1 und 3 endet mit Erlö-
schen der in § 1 genannten Zahlungsverpflichtungen,
spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem die abliefe-
rungspflichtigen Stoffe des Betreibers vollständig an
eine Anlage des Bundes zur Endlagerung radioaktiver
Abfälle abgeliefert wurden und diese Anlage ver-
schlossen ist.

Artikel 9 Artikel 9

Evaluierung Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-
rechtlichen Vertrags, Evaluierung

§ 1

Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-
rechtlichen Vertrags

Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie kann für die Bundesrepublik Deutschland
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit mit den

Drucksache 18/10671 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Betreibern von im Inland belegenen Anlagen zur
Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen
Erzeugung von Elektrizität und ihren Konzern-
obergesellschaften einen öffentlich-rechtlichen Ver-
trag über den Übergang der Finanzierungs- und
Handlungsverantwortung nach §§ 1 und 2 des Ent-
sorgungsübergangsgesetzes und die Zahlungsver-
pflichtungen nach §§ 7 und 8 des Entsorgungs-
fondsgesetzes jeweils in der Fassung des Inkrafttre-
tens, über die Übertragung von im Bereich der Zwi-
schen- oder Endlagerung tätigen Gesellschaften
und Einrichtungen, über die Voraussetzungen für
die Abgabe radioaktiver Abfälle an einen vom Bund
mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung be-
auftragten Dritter und über die nähere Ausgestal-
tung der Übernahme der Zwischenlager durch den
Bund, über die Beschäftigtensicherung sowie über
die Rücknahme von Rechtsbehelfen und zu Rechts-
behelfsverzichten schließen.

§ 2

Evaluierung

Dieses Regelungsvorhaben wird spätestens zum
30. Juni 2021 evaluiert. Dabei wird die Bundesregie-
rung prüfen, ob die beabsichtigten Wirkungen ganz,
teilweise oder nicht erreicht worden sind. Die Bundes-
regierung wird ferner untersuchen, wie sich der Erfül-
lungsaufwand für die Verwaltung entwickelt hat und
ob die Entwicklung in einem angemessenen Verhältnis
zu den festgestellten Regelungswirkungen steht. Die
Evaluierung wird die Frage nach unbeabsichtigten Ne-
benwirkungen der Regelungen einschließen.

Dieses Regelungsvorhaben wird spätestens zum
30. Juni 2022 hinsichtlich der Effizienz des Verwal-
tungsvollzugs evaluiert. Dabei wird die Bundesregie-
rung untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand für
die Verwaltung entwickelt hat, und ob die Entwicklung
in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestell-
ten Regelungswirkungen steht.

Artikel 10 Artikel 10

Inkrafttreten Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem
die Europäische Kommission die beihilferechtliche
Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass
eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist; das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt
den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt be-
kannt.

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem
die Europäische Kommission die beihilferechtliche
Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass
eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist; das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt
den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt be-
kannt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/10671

Bericht des Abgeordneten Jürgen Trittin

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 18/10353, 18/10482 und der Gesetzentwurf der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 18/10469 wurden in der 206. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 1. Dezember 2016 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung
sowie an den Innenausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Finanzausschuss, den Haus-
haltsausschuss, den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und den Ausschuss für Bil-
dung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Die vorliegenden Gesetzentwürfe ordnen die Verantwortlichkeiten im Bereich der kerntechnischen Entsorgung
neu. Dabei führt er in allen Bereichen der kerntechnischen Entsorgung die Handlungsverantwortung und die
Pflicht zur Finanzierungssicherung zusammen. Künftig hat derjenige die finanzielle Sicherungspflicht, der auch
die Pflicht zur Handlung in der Kette der kerntechnischen Entsorgung hat.

Im Konkreten bedeutet dies, dass die Betreiber der Kernkraftwerke auch zukünftig für die gesamte Abwicklung
und Finanzierung der Bereiche Stilllegung, Rückbau und fachgerechte Verpackung der radioaktiven Abfälle zu-
ständig sind. Für die Durchführung und Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung wird hingegen zukünftig
der Bund in der Verantwortung stehen. Die finanziellen Mittel für die Zwischen- und Endlagerung werden dem
Bund von den Betreibern zur Verfügung gestellt. Dazu werden die Betreiber verpflichtet, einen Betrag von
17,389 Milliarden Euro in den mit diesem Gesetz zu errichtenden Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen
Entsorgung einzuzahlen. Durch die Zahlung eines Risikoaufschlages von 35,47 Prozent an den Fonds können die
Betreiber ihre Verpflichtung zum Nachschuss an den Fonds beenden. Der Risikoaufschlag soll die über die kal-
kulierten Entsorgungskosten hinausgehenden Kosten- und Zinsrisiken abdecken. Entsprechend den Empfehlun-
gen der KFK ist davon auszugehen, dass mit vollständiger Einzahlung des Grundbetrages und des Risikoaufschla-
ges durch die Betreiber die bislang erwarteten Kosten der kerntechnischen Entsorgung finanziert werden können.
Sollte ein Betreiber den Risikoaufschlag nicht vollständig zahlen, ist er dazu verpflichtet, an den Fonds einen
entsprechenden Nachschuss zu zahlen, wenn die im Fonds vorhandenen Mittel nicht ausreichen.

Gleichzeitig wird der Aspekt der Nachhaftung für die bei den Betreibern verbleibenden Pflichten der Stilllegung
und des Rückbaus der Kernkraftwerke neu geregelt. Dazu führt der vorliegende Gesetzentwurf eine gesetzliche
Nachhaftung von herrschenden Unternehmen für von ihnen beherrschte Betreibergesellschaften ein. Die Nach-
haftung erfasst die Kosten von Stilllegung und Rückbau der Kernkraftwerke, die fachgerechte Verpackung der
radioaktiven Abfälle, die Zahlungsverpflichtungen an den mit diesem Gesetzentwurf errichteten Fonds sowie die
im Falle der Nichtzahlung des Risikoaufschlages bestehende Haftung für Kostensteigerungen bei der Entsorgung
der radioaktiven Abfälle. Gleichzeitig wird ein behördlicher Auskunftsanspruch zur Höhe der Rückstellungen
eingeführt.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10469 in seiner 99. Sitzung am 14. Dezem-
ber 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. dessen Annahme in geänderter Fassung.

Drucksache 18/10671 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10469 in seiner
125. Sitzung am 14. Dezember 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei einer Stimmenthaltung dessen
Annahme in geänderter Fassung.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10469 in seiner 96. Sitzung am 14. Dezem-
ber 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. dessen Annahme in geänderter Fassung.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10469 in seiner 90. Sitzung am 14. Dezem-
ber 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. dessen Annahme in geänderter Fassung.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 18/10469 in seiner 99. Sitzung am 14. Dezember 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei einer
Stimmenthaltung dessen Annahme in geänderter Fassung.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 18/10469 in seiner 82. Sitzung am 14. Dezember 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. dessen An-
nahme in geänderter Fassung.

Zu Buchstabe b

Der Innenausschuss, der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, der Finanzausschuss, der Haushalts-
ausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und der Ausschuss für Bil-
dung, Forschung und Technikfolgenabschätzung haben jeweils in ihren Sitzungen am 14. Dezember 2016
empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 18/10353 und 18/10482 für erledigt zu er-
klären.

IV. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Zu der öffentlichen Anhörung, die in der 98. Sitzung am 2. Dezember 2016 stattfand, haben die Anhörungsteil-
nehmer Stellungnahmen abgegeben, die in der Zusammenstellung auf Ausschussdrucksache 18(9)1063 sowie in
der Ausschussdrucksache 18(9)1066 enthalten sind.

Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen:

Ole von Beust, Ko-Vorsitzender der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs
(KFK)

Dr. Gert Brandner, HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte

Dr. Lothar Brandmair, Wirtschaftskanzlei GvW Graf von Westphalen

Dr. Marc Ruttloff, Gleiss Lutz Anwälte

Dr. Ines Zenke, Becker Büttner Held (bbh)

Prof. Dr. Georg Hermes, Goethe-Universität Frankfurt

Thorben Becker, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND)

Prof. Dr. Heinz Bontrup, Westfälische Hochschule

Dr. Olaf Däuper, Becker Büttner Held (bbh)

Prof. Dr. Martin Jonas, Warth & Klein Grant Thornton AG.

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll sowie die ein-
gereichten schriftlichen Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/10671

V. Abgelehnte Anträge

Der folgende von der Fraktion DIE LINKE. eingebrachte Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache
18(9)1086 fand im Ausschuss keine Mehrheit:

Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE.

Ausschussdrucksache 18(9)1086

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Seit dem Beginn der kommerziellen Atomenergienutzung zur Stromerzeugung galt, dass die Betreiber von Atom-
kraftwerken (AKW) für die Kosten der Entsorgung in vollem Umfang auch finanziell verantwortlich sind. Dies
muss auch in Zukunft gelten. Für eine dauerhafte Sicherung der Finanzierung der Entsorgung bestehend aus der
Stilllegung der Atomanlagen und der dauerhaften Lagerung der mit der kommerziellen Atomenergienutzung ver-
bundenen radioaktiven Abfälle ist eine Neuordnung der bisherigen Praxis der Entsorgungs-Rückstellungen seit
vielen Jahren überfällig. Das Finanzierungssystem ist von einer betriebswirtschaftlichen Rückstellungs- auf eine
Rücklagenpolitik umzustellen. Nur Rücklagen schaffen in den Unternehmen eine hinreichende liquide Finanzie-
rungsmasse für den in Zukunft anfallenden Rückbau der AKWs und die ewige Endlagerung des Atommülls.

Eine Aufhebung des Verursacherprinzips durch die Festlegung eines für die Steuerzahlerinnen und -zahler höchst
riskanten Festpreises für die Entsorgungskosten, die die vorliegenden Gesetzentwürfe der Bundesregierung bzw.
der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/Die Grünen vorsehen, lehnt der Deutsche Bundestag ab.
Es muss dabei bleiben, dass die Verursacher dauerhaft auch in der finanziellen Verantwortung für die Stilllegung
der Atomanlagen und die langfristige Atommülllagerung bleiben. Insbesondere muss die Neuordnung der dauer-
haften Sicherung der Finanzierung der Entsorgung aus-schließlich gesetzlich geregelt werden. Die von den AKW-
Betreibern geforderte vertragliche Vereinbarung über deren Enthaftung lehnt der Deutsche Bundestag ab.

Angesichts von Versuchen der betroffenen Atomunternehmen, sich über Umstrukturierungen wie z.B. Abspaltun-
gen von maroden Geschäftsteilen durch Gründung von sogenannten Bad-Bank-Unternehmen aus der Verantwor-
tung für die dauerhafte Finanzierung der Entsorgungskosten zu stehlen, ist die Schaffung eines Gesetzes zur Haf-
tungssicherung erforderlich, mit dem die dauerhafte und unbegrenzte Haftung der Unternehmen und ihrer Um-
wandlungen und Abtrennungen sichergestellt wird.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

1. einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der anstelle der im Gesetzesentwurf der Koalitionsfraktionen und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN weiter geplanten Rückstellungspolitik für den Rückbau der AKWs und die Verpa-
ckung des Atommülls eine Rücklagenpolitik vorsieht. Die AKW-Betreiber sollen sofort nach Inkrafttreten des
Gesetzes einen zu bestimmenden Anteil ihres jährlich erzielten Gewinns in die Rücklagen als zweckgebundenes
Eigen-kapital einstellen. Die Rücklagenbildung ist dabei staatlicherseits zu überprüfen und in einem Anhang-
Bericht zum Geschäftsbericht der AKW-Betreiber zu veröffentlichen.

2. einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der die schnellstmögliche Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Fonds
für die Sicherung der Kosten der Zwischen- und End-lagerung des Atommülls vorsieht, in den die verantwortli-
chen Unternehmen bzw. die AKW-Betreiber sofort 24 Mrd. Euro einzuzahlen haben. Nach der Einzahlung in den
Fonds haben die AKW-Betreiber das noch zu errichtende Endlager ab dem Tag der Inbetriebnahme mit weiteren
Zahlungen aus ihren versteuerten Gewinnen zu finanzieren. Die hier zu leistenden Zahlungen sind in ihrer not-
wendigen Höhe jährlich von externen Gutachtern (Wirtschaftsprüfern) zu berechnen. Da-mit wird sichergestellt,
dass die finanzielle Haftung der Betreiber bzw. der sie beherrschenden Unternehmen verursachungsgerecht ohne
Einschränkung dauerhaft erhalten bleibt.

3. den Entwurf für ein Haftungssicherungsgesetz vorzulegen, das gewährleistet, dass die AKW-Betreiber bzw. die
sie beherrschenden Unternehmen auch im Falle von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen der Unterneh-
men unbegrenzt für die Finanzierung der Stilllegung der Atomanlagen und der dauerhaften Atommüllendlagerung
haften.

Drucksache 18/10671 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

VI. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10469 in seiner 99. Sitzung
am 14. Dezember 2016 abschließend beraten.

Die Fraktion DIE LINKE. beantragte vor Eintritt in die Tagesordnung, die Verabschiedung des Gesetzentwurfs
auf Drucksache 18/10469 zu vertagen. Sie begründete dies damit, dass der mehr als fünfzigseitige Änderungsan-
trag der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(9)1072 erst
am Nachmittag des 13. Dezember 2016 versendet worden sei. Es habe damit für die Fraktion keine Zeit zur Ver-
fügung gestanden, den Änderungsantrag inhaltlich hinreichend zu prüfen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei zwei Stimmenthaltungen die
Ablehnung des Antrags auf Vertagung.

Die Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachten einen Änderungsantrag auf Aus-
schussdrucksache 18(9)1072 ein.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, der Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Drucksache 18/10469 solle am Donnerstag, den 15. Dezember 2016 im Bundestag verabschiedet
werden. Für Freitag, den 16. Dezember 2016 sei der Verfahrensabschluss im Bundesrat geplant. Der Gesetzent-
wurf basiere auf den Empfehlungen des Abschlussberichts der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung
des Kernenergieausstiegs (KFK). Es sei wichtig hervorzuheben, dass mit dem Gesetz das Verursacherprinzip
eingehalten werde. Die Energieversorgungsunternehmen (EVU) blieben für die Stilllegung und den sicheren
Rückbau der Kernkraftwerke zu 100 Prozent verantwortlich und in der Zahlungsverpflichtung. Parallel zum In-
krafttreten des Gesetzes werde die Bundesregierung durch die Fraktionen der CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN mit einem Entschließungsantrag aufgefordert, einen entsprechenden Regelungsvorschlag auch
für weitere industrielle Verursacher - neben den EVU - von atomaren Abfällen zu erarbeiten.

Die Fraktion der SPD würdigte den vorliegenden Gesetzentwurf, da dieser mit Blick auf das Insolvenzrisiko der
EVU als auch das Risiko von Konzernaufspaltungen einen Rahmen biete, um aktuell sicherbare Geldmittel für
spätere Zeiten verfügbar zu halten. Die Regelungen zur Nachhaftung grenzten das Ausfallrisiko der Allgemeinheit
bezüglich der Finanzierung der Abwicklung der Atomenergie sinnvoll ein. Der Gesetzentwurf der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gehe über den Gesetzentwurf der Bundesregierung hinaus,
indem es gelungen sei, die Beteiligung des Parlaments zu verbessern, so bei der Ausgestaltung des Kuratoriums.
Sie hob positiv hervor, dass mit dem Gesetz auch eine Neuregelung im Atomgesetz getroffen werde, eine grund-
sätzliche Rückbaupflicht sei vorgesehen. Ausnahmen würden nur temporär gelten und seien durch die Atomauf-
sicht zu billigen.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, dass die Fraktionen der CDU/CSU und SPD gemeinsam mit der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Verstaatlichung der gesamten Atommüll-Entsorgung im Bundestag besiegeln
und damit den Steuerzahlern die wesentlichen Risiken aufbürden würden. Die Fraktion lehne die Aufhebung des
Verursacherprinzips durch die Festlegung eines für den Steuerzahler höchst riskanten Festpreises für die Entsor-
gungskosten ab. Die Verursacher müssten dauerhaft in der finanziellen Verantwortung für die Stilllegung der
Atomanlagen und die langfristige Atommülllagerung bleiben. Für den Rückbau der Kernkraftwerke und die Ver-
packung des Atommülls müsse die weiter geplante betriebswirtschaftliche Rückstellungspolitik durch eine Rück-
lagenpolitik ersetzt werden. Die Fraktion kritisierte abschließend, dass sie nicht in der als „überparteilich“ be-
zeichneten Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) vertreten gewesen
sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte die mit dem Gesetzentwurf gefundene Regelung und die
Schaffung des Fonds, der für die Zwischen- und Endlagerung zuständig werde. Die Beteiligungsrechte des Bun-
destages seien gestärkt worden, da laut Änderungsbeschluss Mitglieder des Parlaments dem Kuratorium des
Fonds angehören sollten. Außerdem gebe es eine jährliche Berichtspflicht gegenüber dem Bundestag. Der erste
Bericht müsse zum 30. November 2018 erstellt werden. Die meisten Klagen der Konzerne seien zurückgezogen
worden. Sie erwarte von den Unternehmen die Rücknahme sämtlicher Klagen und äußerte die Hoffnung, dass die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/10671

Klage wegen der Brennelementesteuer durch das Bundesverfassungsgericht abgewiesen werde. Nur mit Rechts-
frieden gebe es einen Entsorgungskonsens.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Änderungsantrags
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(9)1072.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., dem Deutschen Bundestag die An-
nahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/10469 in geänderter Fassung zu empfehlen.

Die Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachten einen Entschließungsantrag auf Aus-
schussdrucksache 18(9)1073 ein.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., dem Deutschen Bundestag die An-
nahme des Entschließungsantrags der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Aus-
schussdrucksache 18(9)1073 zu empfehlen.

Die Fraktion DIE LINKE. brachte einen Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(9)1086 ein.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Entschließungs-
antrags der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 18(9)1086.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., dem Deutschen Bundestag die Er-
ledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/10353, 18/10482 zu empfehlen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Entsorgungsfondsgesetz)

Zu § 1

Die geänderte Überschrift von § 1 nennt – zusätzlich zu den in der alten Fassung aufgeführten Begriffen Errich-
tung und Zweck – auch den Sitz des Fonds und deckt somit alle Regelungsinhalte der Vorschrift.

Absatz 1 bleibt unverändert.

Absatz 2 ist neu gefasst und definiert den Zweck des Fonds als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Die
alte Fassung der Vorschrift bezog sich auch auf die Aufgaben des Fonds, die nunmehr im neuen § 3 separat gere-
gelt sind.

Zu § 2

Absatz 1 ist unverändert.

Die Änderungen in Absatz 2 sind redaktionell.

Die Streichung von Absatz 3 beruht darauf, dass der Bund der einzige Erstattungsberechtigte des Fonds ist. Inso-
weit bedarf es keiner eigenständigen Definition.

Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 infolge dieser Streichung, wobei der Regelungsinhalt und der Wortlaut der
Norm unverändert bleiben.

Drucksache 18/10671 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu § 3

Mit der Änderung der Überschrift werden alle Regelungsinhalte des geänderten § 3 erfasst.

Der neue Absatz 1 definiert die Aufgaben des Fonds und bestimmt, wie der Zweck des Fonds im Sinne des neuen
§ 1 Absatz 2 zu verwirklichen ist: Der Fonds sichert die Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung, indem er
die dem Bund – ab dem Übergang der Entsorgungsverpflichtung nach dem Entsorgungsübergangsgesetz – hierfür
entstehenden Kosten erstattet und die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel einnimmt und anlegt.

Die bisherige Regelung von § 3, die die Organe des Fonds nennt, wird Absatz 2, bleibt aber ansonsten unverän-
dert.

Zu § 4

Die insoweit geänderten beziehungsweise neuen Absätze 2, 3 und 4 dienen der Einbeziehung des Haushaltsge-
setzgebers in das Kuratorium als das Aufsichtsorgan des Fonds.

Die übrigen Änderungen – insbesondere die neue Reihenfolge der Absätze – dienen der sprachlichen und der
regelungstechnischen Klarstellung.

Zu § 5

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen – neue Reihenfolge der Absätze, geringfügige Änderungen zu Ab-
satz 4 und 5, die der sprachlichen und regelungstechnischen Klarstellung dienen.

Zu § 6

Die Änderungen zu § 6 sind redaktionell und stellen Folgeänderungen zu den Änderungen des § 4 sowie zu der
geänderten Überschrift von § 3 dar.

Zu § 7

Durch die Änderungen in Absatz 2 Satz 1 wird ein neuer Einzahlungszeitpunkt für die Leistung des Grundbetrags
bestimmt. Dadurch wird die Rechts- und Planungssicherheit erhöht.

Die Neufassung von Absatz 2 Satz 3 konkretisiert, welche Ausgaben von dem in Anhang 2 genannten Betrag
gegebenenfalls in Abzug gebracht werden können.

Die weiteren Änderungen, durch die der bisherige Absatz 4 Satz 2 in zwei Sätze geteilt wird, sind redaktionell.

Die übrigen Absätze sind unverändert.

Zu § 8

Durch die Änderungen zu § 8 Absatz 2 wird geregelt, wie der im Falle eines nicht oder nicht vollständig geleis-
teten Risikoaufschlags gegebenenfalls zu fordernde Nachschuss berechnet wird. Der in § 8 Absatz 2 neu einzu-
fügende Satz 4 bestimmt, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht vor Ablauf der Fälligkeit
der von den Einzahlenden nach § 7 Absatz 2 Satz 1 zu entrichtenden Einzahlungsbeträge, das heißt nicht vor dem
1. Juli 2017, erstmalig einen Nachschuss fordern kann. Durch die Wörter „jeweils“ in Satz 1 sowie „erstmals“ im
neuen Satz 4 wird darüber hinaus klargestellt, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle regelmä-
ßig die Notwendigkeit von Nachschüssen prüft und diese bei Bedarf wiederholt fordern kann.

Die übrigen Absätze sind unverändert.

Zu § 9

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen in Absatz 1, 2 und 4, die der sprachlichen Klarstellung dienen.

Zu § 10

Die Änderungen betreffen Absatz 1; dabei handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung des
neuen § 3 Absatz 1, der die Aufgaben des Fonds definiert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/10671

Zu § 11

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die der sprachlichen Klarheit und der besseren Verständlichkeit
der Vorschrift dienen.

Die Änderungen im bisherigen Absatz 2, jetzt Absatz 4, sind Folgeänderungen zu der Streichung der Definition
des Erstattungsberechtigten im bisherigen § 2 Absatz 3.

Zu § 15

Die Änderung der Überschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass der geänderte § 15 nun zwei Verordnungser-
mächtigungen beinhaltet.

Der neue § 15 Absatz 1 ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit durch Rechtsverordnung die in Anhang 2 festgesetzten Einzahlungsbeträge unter Berücksichtigung der
Differenz zwischen den für die Jahre 2015 und 2016 kalkulierten Ausgaben der Einzahlenden und den durch einen
Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten tatsächlichen Ausgaben der Einzahlen-
den zu ändern. Diese Regelung bezieht sich nur auf die erforderliche Anpassung der Einzahlungsbeträge in An-
hang 2 zum Zahlungsstichtag. Der gegebenenfalls zu erfolgende Abzug etwaiger Ausgaben ist in § 7 Absatz 2
geregelt.

Die bisherige Regelung von § 15, die eine Verordnungsermächtigung zur Regelung der Einzelheiten zu der Ver-
einnahmung der Zahlungen in den Fonds vorsieht, wird Absatz 2. Der Regelungsinhalt und der Wortlaut der Vor-
schrift bleiben dabei unverändert.

Zu Anhang 2

Die Streichung der Fußnote zu Anhang 2 ist eine Folgeänderung zu der mit dem neuen § 15 Absatz 1 einzufüh-
renden Verordnungsermächtigung, die die erforderliche Anpassung der Einzahlungsbeträge regelt.

Zu Artikel 2 (Entsorgungsübergangsgesetz)

Zu § 1

Die geänderte Fassung von § 1 bestimmt, dass mit Erfüllung der Einzahlungspflicht nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des
Entsorgungsübergangsgesetzes der Übergang der Finanzierungsverantwortung für alle jeweiligen Betreiber der
in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes genannten Anlagen gilt, unabhängig davon, welcher von mehreren
Betreibern die Einzahlung geleistet hat. Die weiteren Regelungsinhalte der Vorschrift sind im Vergleich zu der
bisherigen Fassung unberührt. Die sonstigen Änderungen des Wortlauts – insbesondere die eingeführte Aufzäh-
lung – sind redaktionell und dienen der sprachlichen Klarheit.

Zu § 2

Durch die Änderungen zu Absatz 1 werden zum einen die radioaktiven Abfall generierenden, nach § 7 Absatz 3
des Atomgesetzes möglichen Schritte im Hinblick auf die genannten Anlagen exakter dargestellt. Zum anderen
sind diese Änderungen Folge der Neufassung von § 1, wonach der Übergang der Finanzierungsverantwortung für
alle jeweiligen Betreiber der Anlagen gilt, unabhängig davon, welcher von möglicherweise mehreren Betreibern
die Einzahlung geleistet hat.

Die Änderungen zu Absatz 3 sind ebenso Folgeänderungen zu der Neufassung von § 1. Die Änderung des Wortes
„können“ in „sollen“ in Absatz 3 Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Regel bestrahlte Kernbrenn-
stoffe zur Aufbewahrung im standortnahen Zwischenlager anzudienen sind.

Die Änderungen zu Absatz 3 Satz 4 sind redaktionell.

Die Änderungen zu Absatz 4 sind redaktioneller beziehungsweise klarstellender Natur: Die Änderungen in Satz 1
dienen der Anpassung an den geänderten Wortlaut von § 1. Durch die Streichung der Wörter „betriebene und“ in
Satz 2 wird ein redaktionelles Versehen berichtigt. Die Einfügung eines neuen Satz 4 dient der Klarstellung, dass
der bisherige Betreiber des Zwischenlagers bis zum Transport an ein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebe-
nes Lager die radioaktiven Abfälle weiter nach den Bestimmungen der Genehmigung in eigener Verantwortung
lagert.

Drucksache 18/10671 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Änderungen zu Absatz 5 sind Folgeänderungen zu der Neufassung von § 1, wonach der Übergang der Finan-
zierungsverantwortung für alle jeweiligen Betreiber der Anlagen gilt, unabhängig davon, welcher von möglich-
erweise mehreren Betreibern die Einzahlung geleistet hat.

Die Absätze 2 und 6 bleiben unverändert.

Zu § 3

Die Neufassung der Überschrift beruht auf der Einführung des neuen Absatz 6 Satz 2.

Die Änderung zu Absatz 1 Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass möglicherweise auch Genehmigungen er-
gänzende aufsichtliche Anordnungen zu einer Lagerung erlassen wurden, die zunächst ohne inhaltliche Prüfung
auf den neuen Genehmigungsinhaber übergehen sollen. Die Regelung gilt nicht für Fälle, in denen eine aufsicht-
liche Anordnung wegen Fehlens einer Genehmigung ergangen ist. Es ist dann Aufgabe der atomrechtlichen Auf-
sichtsbehörde zu entscheiden, ob diese Auflage auch nach der Änderung des Genehmigungsinhabers aufrecht-
erhalten bleiben soll.

Mit den in Absatz 3 neu eingefügten Satz 1 und 2 wird die Möglichkeit vorgesehen, dass der bundeseigene Zwi-
schenlagerbetreiber den bisherigen Betreiber eines Lagers für eine Übergangszeit vertraglich mit der umfassenden
Betriebsführung beauftragen kann. Diese Möglichkeit besteht bei den nach § 6 des Atomgesetzes genehmigten
Zwischenlagern an den Standorten der Kernkraftwerke für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren nach Erlö-
schen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb des jeweiligen Kernkraftwerks nach § 7 Absatz 1a des Atomgeset-
zes, bei den Zwischenlagern nach Anhang Tabelle 2 längstens bis zum Ablauf des Jahres 2026. Spätestens nach
Ablauf dieser Fristen hat der bundeseigene Zwischenlagerbetreiber die sich aus der Genehmigungsinhaberschaft
ergebenden Aufgaben grundsätzlich selbst wahrzunehmen. Bei Standortzwischenlagern an Standorten von Kern-
kraftwerken, deren Genehmigung nach § 7 Absatz 1a des Atomgesetzes bereits erloschen ist, beginnt die Frist mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Die gesetzliche Formulierung lehnt sich an die neugefasste Regelung in § 9a Absatz 3 Satz 4 des Atomgesetzes
an. Ebenso wie die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH Leistungen an Dritte vergeben kann, kann der bun-
deseigene Zwischenlagerbetreiber zu einzelnen Leistungen – zum Beispiel zur Nutzung gemeinsamer Infrastruk-
tureinrichtungen an den Standorten – Verträge mit dem Betreiber des Kernkraftwerks, der die Infrastrukturein-
richtung zur Verfügung stellt, schließen. Die Betriebsführung für die Zwischenlager Gorleben und Ahaus wird
nach Übertragung durch den bisherigen Betreiber von dem bundeseigenen Zwischenlagerbetreiber selbst über-
nommen.

Die Änderungen in Absatz 4 sind redaktionell.

Mit der Einführung eines neuen Absatz 5 Satz 2 wird klargestellt, dass ein gesetzlicher Anspruch des bisherigen
Betreibers auf Erstattung der Betriebskosten des Zwischenlagers bei den Lagern, die vom bundeseigenen Zwi-
schenlagerbetreiber übernommen werden, nur für den Zeitraum bis zur Übertragung besteht.

Der neu einzufügende § 3 Absatz 6 Satz 2 ergänzt die bisherige Regelung von § 3 Absatz 6. Der neue Satz 2
ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Anteil der
notwendigen Kosten für den Bau von Zwischenlagern und für Nachrüstungen, auf die Satz 1 der Vorschrift Bezug
nimmt, durch Rechtsverordnung festzusetzen.

Zu Tabelle 3

Die Änderungen entsprechen den tatsächlichen Gegebenheiten.

Zu Artikel 3 Nummer 2 (Änderung des Atomgesetzes)

Die Ersetzung des Wortes „rückzubauen“ durch das Wort „abzubauen“ in Satz 1 dient der Klarstellung in Anleh-
nung an den Begriff „Abbau“ im Sinne des § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes.

Durch die Änderungen in Satz 2 wird verdeutlicht, dass von dem übergeordneten Ziel, Kernkraftwerke unverzüg-
lich stillzulegen und abzubauen, nur in ganz eng umgrenzten Einzelfällen hinsichtlich einzelner Anlagenteile ab-
gewichen werden darf. Bei der Prüfung des Einzelfalls ist dann zu entscheiden, ob und gegebenenfalls für welchen
Zeitraum eine Ausnahme zugelassen werden kann. Die geänderte Formulierung macht dies noch deutlicher.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/10671

Zu Artikel 5 Nummer 2 (Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die der Klarstellung dienen.

Zu Artikel 7 (Transparenzgesetz)

Zu § 1

Die Änderungen zu § 1 sind redaktioneller Natur. Sie dienen der sprachlichen Klarheit sowie der Anpassung an
Änderungen der nachfolgenden Vorschriften.

Zu § 2

Die Änderungen zu § 2 sind redaktionell und tragen zu der besseren Verständlichkeit der Vorschrift bei, indem
die einzelnen Regelungsinhalte jeweils eigenen Absätzen oder – auch durch Änderungen der nachfolgenden Vor-
schriften – eigenständigen Paragraphen zugewiesen werden. Durch die Änderungen werden die Regelungsinhalte
des bisherigen § 2 insgesamt nicht berührt, da die in den zu streichenden Absatz 2 und 4 enthaltenen Regelungen
an anderer Stelle im Transparenzgesetz übernommen werden.

Zu § 3

Der neu einzuführende § 3 übernimmt die Regelungsinhalte sowie – bis auf die Gliederung in einzelnen Absät-
zen – die Struktur und den Wortlaut des bisherigen § 2 Absatz 2.

Zu § 4

Der neu einzuführende § 4 übernimmt die Regelungsinhalte, die Struktur und den Wortlaut des bisherigen § 2
Absatz 4.

Zu § 5

Die Paragraphennummerierung hat sich als Folge der Einführung der neuen §§ 3 und 4 geändert. Der Regelungs-
inhalt und der Wortlaut der Vorschrift sind unverändert.

Zu § 6

Die geänderte Paragraphennummerierung beruht auf der Einführung der neuen §§ 3 und 4. Der neue § 6 über-
nimmt die Regelungsinhalte des bisherigen § 4. Die Änderungen im Vergleich zu dem Wortlaut des bisherigen
§ 4 sind redaktioneller Art und dienen der sprachlichen Klarheit sowie der Anpassung an die Begriffe des Daten-
schutzrechts.

Zu § 7

Mit dem neu einzuführenden § 7 wird eine jährliche Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Deut-
schen Bundestag eingeführt. Die Berichterstattung dient der Erhöhung der Transparenz. Dabei entscheidet die
Bundesregierung im Wege der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer umfassenden Information
über die Auswertung der der Bundesregierung vorliegenden Daten und der Rechte der Betreiber über die konkre-
ten Inhalte des jährlichen Berichts.

Zu § 8

Die Paragraphennummerierung hat sich als Folge der Einführung der neuen §§ 3 und 4 geändert. Der Regelungs-
inhalt und der Wortlaut der Vorschrift sind unverändert.

Zu § 9

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, die auf die Änderungen zu § 1 sowie auf die Einführung der
neuen §§ 3 und 4 zurück zu führen sind.

Zu Artikel 8 (Nachhaftungsgesetz)

Zu der Überschrift

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

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Drucksache 18/10671 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu § 1
Durch die Änderungen zu Absatz 1 werden zum einen die radioaktiven Abfall generierenden, nach § 7 Absatz 3
des Atomgesetzes möglichen Schritte im Hinblick auf die genannten Anlagen exakter dargestellt. Zum anderen
werden redaktionelle Versehen berichtigt.
Die Änderungen zu Absatz 2 Satz 2 dienen der besseren Verständlichkeit der Regelungsziele.
Die Änderungen zu Absatz 3 und 4 sind redaktioneller Natur und dienen der sprachlichen Klarheit.
Absatz 5 bleibt unverändert.

Zu § 2

Die Änderungen sind redaktionell.

Zu § 3
Die Änderungen in Absatz 2 und 3 dienen der Anpassung an das Umwandlungsgesetz: Da mit Eintragung von
Umwandlungsmaßnahmen nach § 1 des Umwandlungsgesetzes im Handelsregister der Übergang des Vermögens
bewirkt wird – und insoweit keine Übertragung des Vermögens stattfindet, sind die in Absatz 2 und 3 verwendeten
Begriffe entsprechend anzupassen. Durch die Einführung des neuen Satz 2 in Absatz 3 wird zudem klargestellt,
dass die Vorschrift des § 3 Absatz 3 die Regelungen des Umwandlungsgesetzes nicht verdrängt.

Die Absätze 1 und 4 bleiben unverändert.

Zu § 4
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Artikel 9 (Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, Evaluierung)

Zu der Überschrift
Die Neufassung der Überschrift ist auf die Einführung des neuen § 1 zurück zu führen.

Zu § 1
Durch den neuen § 1 wird eine Ermächtigung für den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags eingeführt:
Um den von der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs („KFK“) angestrebten
Entsorgungskonsens zu erreichen, kann ergänzend zum Gesetzesvorhaben ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und den Betreibern von Kernkraftwerken in Deutschland sowie ihren
Konzernobergesellschaften geschlossen werden. Dieser öffentlich-rechtliche Vertrag kann zum einen die Rück-
nahme von Rechtsbehelfen in allen im Atombereich anhängigen Verfahren und die Erklärung von Rechtsbehelfs-
verzichten vorsehen und die Regelungen des Gesetzentwurfs zum Übergang der Finanzierungs- und Handlungs-
verantwortung auf den Bund und die Zahlungsverpflichtungen der Betreiber von Kernkraftwerken nochmals be-
kräftigen. Zum anderen kann sich der Vertrag auf weitere mit der Entsorgung verbundene Fragen – Vorausset-
zungen für die Abgabe radioaktiver Abfälle an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung
beauftragten Dritten, die nähere Ausgestaltung der Übernahme der Zwischenlager durch den Bund, Beschäftig-
tensicherung – beziehen, die einer gesetzlichen Regelung nicht oder nicht vollständig zugänglich sind, aber ent-
sprechend den Empfehlungen der KFK auch einer dauerhaften Lösung zugeführt werden sollten.

Zu § 2
Der bisherige Wortlaut des Artikel 9 wird aufgrund des neuen § 1 zu § 2. Die geänderte Fassung im Vergleich zu
dem Wortlaut des bisherigen Artikels 9 soll klarstellen, dass sich die beabsichtigte Evaluierung nur auf die dort
genannten Aspekte beschränkt.

Berlin, den 14. Dezember 2016

Jürgen Trittin
Berichterstatter

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