BT-Drucksache 18/10654

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/9946 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen

Vom 14. Dezember 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10654
18. Wahlperiode 14.12.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/9946 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen

A. Problem
§ 238 des Strafgesetzbuches (StGB) wurde im Jahr 2007 in das Strafgesetzbuch
eingefügt, um einen besseren Opferschutz zu gewährleisten. Diesem Anspruch
wird die Norm in ihrer aktuellen Fassung jedoch nur eingeschränkt gerecht. Der
Tatbestand ist nur dann erfüllt, wenn die Tat eine schwerwiegende Beeinträchti-
gung der Lebensgestaltung des Opfers verursacht hat. Damit wird die Strafbarkeit
davon abhängig gemacht, ob und wie das Opfer auf die Handlung des Täters rea-
giert. Tritt das Opfer in besonnener Selbstbehauptung auf, kann die Handlung
strafrechtlich nicht als Nachstellung sanktioniert werden. Ziel des Entwurfs ist
deshalb die Änderung des geltenden Rechts, um den strafrechtlichen Schutz ge-
gen Nachstellungen auszubauen. Außerdem soll eine Schutzlücke im Bereich des
Gewaltschutzes durch Änderungen im Gewaltschutzgesetz (GewSchG) geschlos-
sen werden.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die Änderungen sind zum
einen redaktioneller Natur; zum anderen betreffen sie die Beibehaltung einer
Handlungsgeneralklausel in § 238 StGB.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Unveränderte Annahme.

D. Weitere Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 18/10654 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/9946 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:

1. In Artikel 1 wird § 238 Absatz 1 wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „oder einer ihr nahestehenden Person“

durch ein Komma und die Wörter „eines ihrer Angehörigen oder einer
anderen ihr nahestehenden Person“ und der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.“

2. In Artikel 3 Nummer 2 werden in § 214a Satz 1 die Wörter „Satz 1 oder 3“
und das Wort „jeweils“ gestrichen.

Berlin, den 14. Dezember 2016

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Dr. Volker Ullrich
Berichterstatter

Dirk Wiese
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10654
Bericht der Abgeordneten Dr. Volker Ullrich, Dirk Wiese, Jörn Wunderlich und Katja
Keul

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/9946 in seiner 196. Sitzung am 20. Oktober 2016
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Innen-
ausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Innenausschuss hat die Vorlage 18/9946 in seiner 99. Sitzung am 14. Dezember 2016 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage 18/9946 am 13. September
2016 befasst. Seiner Einschätzung nach ist – entgegen der Aussage im Gesetzentwurf der Bundesregierung – eine
Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergebe
sich hinsichtlich des Indikators 15 (Kriminalität - Persönliche Sicherheit weiter erhöhen). Die Darstellung der
Nachhaltigkeitsprüfung sei nicht plausibel; es fehlten Aussagen zu diesem Indikator. Der Parlamentarische Beirat
für nachhaltige Entwicklung hat den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz deshalb gebe-
ten, bei der Bundesregierung nachzufragen, warum der o.g. Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie nicht
hergestellt worden sei und welche konkreten Auswirkungen auf die Ziele der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
zu erwarten seien.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage in seiner 114. Sitzung am 19. Oktober 2016
beraten und vorbehaltlich der Überweisung zur federführenden Beratung eine öffentliche Anhörung beschlossen,
die er in seiner 118. Sitzung am 9. November 2016 durchgeführt hat. An dieser Anhörung haben folgende Sach-
verständige teilgenommen:

Sandra Cegla SOS-Stalking, Berlin
Kriminalkommissarin a. D.

Birgit Cirullies Leitende Oberstaatsanwältin a. D., Dortmund

Thomas Janovsky Generalstaatsanwalt, Bamberg

Beate M. Köhler FRIEDA-Frauenzentrum e. V., Berlin
Koordinatorin und Beraterin Anti-Stalking Projekt

Roswitha Müller-Piepenkötter Weisser Ring e. V., Mainz
Bundesvorsitzende, Staatsministerin a. D.

Gül Pinar Deutscher Anwaltverein e. V., Berlin
Rechtsanwältin

Dr. Leonie Steinl, LL.M. Deutscher Juristinnenbund e. V. (djb), Berlin.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 118. Sitzung am 9. November 2016 mit
den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen hingewiesen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 125. Sitzung am 14. Dezem-
ber 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme in der aus der Beschlussempfehlung

Drucksache 18/10654 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
ersichtlichen Fassung. Die Änderungen entsprechen einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU
und SPD in den Ausschuss eingebracht haben und der mit demselben Stimmenverhältnis angenommen worden
ist.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwies darauf, dass sie den Gesetzentwurf in seiner ursprünglichen
Fassung dem Grunde nach begrüßt habe, da dort auf die in § 238 Absatz 1 Nr. 5 StGB geregelte Generalklausel
verzichtet worden sei. Nunmehr müsse die Fraktion zur Kenntnis nehmen, dass eben diese Generalklausel durch
den Änderungsantrag als Nr. 5 wieder aufgenommen werden solle. Ihrer Einschätzung nach sei diese Regelung
zu unbestimmt. Es sei ihr auch kein Fall bekannt sei, wo auf dieser Grundlage tatsächlich eine Verurteilung erfolgt
sei. Hinzu komme die Umgestaltung des Tatbestands von einem Erfolgs- in ein Eignungsdelikt. Mehr Opferschutz
sei nicht durch mehr strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten erreichbar; es sei hinreichend bekannt, dass die Straf-
bewehrung einer Handlung nur sehr begrenzt präventiv wirke. Strafrecht sei in einem Rechtsstaat immer nur
ultima ratio. Auch Sachverständige hätten in der öffentlichen Anhörung Bedenken gegen die Ausweitung des
Tatbestands geäußert.

Die Fraktion DIE LINKE. schloss sich dieser Kritik an. Eine Vorverlagerung und damit Erweiterung der Straf-
barkeit durch die Umgestaltung in ein Eignungsdelikt werde die Fraktion nicht mittragen. Unklar sei, wie der neu
gewählte Bezug zur Handlung des Täters als „geeignet“, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu
beeinträchtigen, auszulegen sei. Die ursprünglich geplante und als positiv zu bewertende Streichung der General-
klausel in § 238 Absatz 1 Nr. 5 StGB werde durch den Änderungsantrag zurückgenommen, was ebenfalls kritisch
zu bewerten sei.

Die Fraktion der SPD wies die Bedenken insbesondere aus Opferschutzgesichtspunkten als nicht nachvollzieh-
bar zurück. Sachverständige wie die Vertreterinnen des Deutschen Juristinnenbundes und des Opferverbandes
Weißer Ring hätten in der öffentlichen Anhörung die Intention des Gesetzes mit der Umgestaltung in ein Eig-
nungsdelikt als richtigen und sachgerechten Weg begrüßt. Auch hinsichtlich der Generalklausel in § 238 Absatz 1
Nr. 5 StGB sei dafür plädiert worden, diese beizubehalten, da andernfalls unerwünschte Schutzlücken auftreten
könnten.

Die Fraktion der CDU/CSU schloss sich diesen Ausführungen an und verwies darauf, dass man sich mit dieser
gesetzgeberischen Arbeit im Bereich des Opferschutzes befinde. Es sei wichtig, Menschen zu helfen, die durch
„Stalking“ massiv in ihrer Lebensführung beeinträchtigt würden, auch mit Hilfe des Strafrechts. Bislang habe das
Opfer seine Lebensführung verändern müssen, um strafrechtlichen Schutz zu erlangen. Es sei absolut richtig, dass
der Gesetzgeber nunmehr, nach zehnjähriger Geltung des § 238 StGB, den Tatbestand und seine Wirkungen über-
prüft habe. Die dabei aufgezeigten – und auch durch die Stellungnahmen in der öffentlichen Anhörung bestätigten
– Schutzlücken müssten geschlossen werden. Aus einem Erfolgsdelikt werde ein Eignungsdelikt, weil bereits die
Handlung, die geeignet sei, eine schwere Störung der Lebensumstände herbeizuführen, die Strafbarkeit in sich
trage. Die Generalklausel in Nr. 5 werde im Übrigen nicht im luftleeren Raum geschaffen. Die Bestimmtheit
ergebe sich aus der Geeignetheit der Handlung sowie einer Zusammenschau mit den Nummern 1 bis 4, die bei-
spielhaft den Regelungsgehalt konkretisierten. Es handele sich daher um einen Auffangtatbestand.

Zur Prüfbitte des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung erklärte die Bundesregierung, dass die
Bewertung der Nachhaltigkeit des Gesetzentwurfes tatsächlich eine Inkonsistenz innerhalb der Nachhaltigkeits-
strategie der Bundesregierung aufzeige, und zwar einen Widerspruch zwischen Indikator und Managementregel.
Auf der einen Seite widerspreche der Gesetzentwurf dem Ziel des Indikators 15, die Zahl erfasster Straftaten zu
reduzieren, da die Ausweitung der Strafbarkeit dazu führe, dass mehr Tatverdächtige zu Tätern würden. Gleich-
zeitig sei das Gesetzesvorhaben indes geeignet, den sozialen Zusammenhalt im Sinne der Managementregel Nr. 9
der Nachhaltigkeitsstrategie zu stärken, da der Ausweitung der Strafbarkeit ein Schutzbedürfnis für bislang nicht
hinreichend geschützte Opfergruppen zugrunde liege. Aus diesem Grund habe die Bundesregierung dem Gesetz-
entwurf keine Nachhaltigkeitsrelevanz zugewiesen. Insofern sei dem Parlamentarischen Beirat für nachhaltige
Entwicklung zuzugestehen, dass durch den Gesetzentwurf Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der
Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie berührt seien und die Inkonsistenz zum Ausdruck hätte gebracht werden kön-
nen, mit dem Ergebnis, dass bei einem Widerspruch zwischen Indikator und Managementregel den Management-
regeln der Vorrang gebühre. Denn in diesem Fall sei es geboten, den in der Praxis unbefriedigenden Rechtszustand
zu verbessern, auch wenn damit eine Erhöhung der Anzahl der Straftaten verbunden sei.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10654

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 18/9946 verwiesen.

Zu Nummer 1 (Änderung des § 238 Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Entwurfsfassung – StGB-E)

Die Änderungen in § 238 Absatz 1 Nummer 4 StGB-E sind redaktioneller Natur. Der Gesetzentwurf der Bundes-
regierung orientiert sich insoweit sprachlich an dem bisherigen Gesetzeswortlaut. Mit den nun vorgeschlagenen
Ergänzungen wird klargestellt, dass auch Drohungen gegen Angehörige des Opfers erfasst sind. Damit wird ein
sprachlicher Gleichlauf mit den Absätzen 2 und 3 hergestellt, in denen die Angehörigen des Opfers ebenfalls
ausdrücklich genannt werden.

Die Einfügung eines Absatzes 1 Nummer 5 trägt dem Ergebnis der vom Ausschuss durchgeführten öffentlichen
Sachverständigenanhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Rechnung.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Umwandlung des Tatbestandes der Nachstellung in § 238 Ab-
satz 1 StGB von einem Erfolgs- in ein Eignungsdelikt vor. Um zu verhindern, dass die Grenzen der hierdurch
erweiterten Strafbarkeit zu unscharf werden, wurde auf die Aufnahme einer Handlungsgeneralklausel, wie sie
bisher in § 238 Absatz 1 Nummer 5 StGB enthalten ist, verzichtet. Allerdings haben die Sachverständigen sich
dahingehend geäußert, dass sich ohne eine Handlungsgeneralklausel Schutzlücken ergeben könnten. Die Mög-
lichkeit, die durch einen Verzicht auf eine Handlungsgeneralklausel entstehende Lücke über die Ausformulierung
weiterer Nachstellungsvarianten zu schließen, wurde angesichts der Vielfältigkeit der Lebenssachverhalte nicht
gesehen. Die Befürchtung einer zu undeutlich werdenden Grenze der Strafbarkeit teilten die Sachverständigen
hingegen nicht.

Daher ist in § 238 Absatz 1 StGB-E die Handlungsgeneralklausel als Nummer 5 beizubehalten.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 214a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Entwurfsfassung – FamFG-E)

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates in modifizierter Form auf. Die familiengerichtliche Bestä-
tigung eines von den Beteiligten im Gewaltschutzverfahren geschlossenen Vergleichs kann nach § 214a Satz 1
FamFG-E nur insoweit erfolgen, als das Gericht entsprechende Maßnahmen auch selbst nach § 1 Absatz 1 Satz 1
oder 3, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG), hätte anordnen kön-
nen. Gerichtliche Gewaltschutzanordnungen sollen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 GewSchG aus Gründen der Verhält-
nismäßigkeit befristet werden. Diese Vorgabe wird durch die Änderung ausdrücklich in die Prüfung des Gerichts
nach § 214a FamFG-E einbezogen. Mit der Streichung der Wörter „Satz 1 oder 3“ wird auf den gesamten § 1
Absatz 1 GewSchG verwiesen, so dass auch Absatz 1 Satz 2 erfasst ist. Damit wird klargestellt, dass die Bestäti-
gung eines Vergleichs nicht möglich ist, soweit nach seinem Inhalt eine erforderliche Befristung von darin über-
nommenen Verpflichtungen fehlt und eine entsprechende Maßnahme daher vom Gericht selbst nicht hätte ange-
ordnet werden können. Die Streichung des Wortes „jeweils“ ist rein redaktioneller Natur und folgt daraus, dass
der vorangehende Halbsatz nach der Änderung den § 1 Absatz 1 GewSchG insgesamt in Bezug nimmt.

Berlin, den 14. Dezember 2016

Dr. Volker Ullrich
Berichterstatter

Dirk Wiese
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

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