BT-Drucksache 18/1060

Nutzung des Eigenstromprivilegs durch Unternehmen

Vom 4. April 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1060
18. Wahlperiode 04.04.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Annalena Baerbock,
Bärbel Höhn, Anja Hajduk, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen),
Steffi Lemke, Peter Meiwald und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Nutzung des Eigenstromprivilegs durch Unternehmen

Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist geregelt, dass keine EEG-Umlage
für elektrische Energie erhoben wird, die in eigenen oder gepachteten Kraft-
werken für den Eigenverbrauch erzeugt wird. Eine Voraussetzung für das Eigen-
stromprivileg ist, dass der betroffene Strom nicht durch das öffentliche Strom-
netz geleitet werden darf. Besonders Industrieunternehmen, wie die Saarstahl AG,
VOLKSWAGEN AG, Adam Opel AG etc., nutzen nach Pressemeldungen das
Eigenstromprivileg.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Unternehmen verbrauchen nach Kenntnis der Bundesregierung ihren

Strom selbst (Eigenstrom, bitte nur Stromerzeugungsanlagen über 2 MW be-
rücksichtigen)?

2. Welche Unternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den ver-
gangenen zehn Jahren eigene Kraftwerke gebaut, um vom Eigenstromprivileg
(bitte nur Stromerzeugungsanlagen über 2 MW berücksichtigen) zu profitieren,
und mit welchem weiteren Anstieg von diesen Anlagen zum Eigenstromver-
brauch rechnet die Bundesregierung unter der Annahme, dass sowohl Neu- und
Bestandsanlagen in Zukunft von der EEG-Umlage befreit wären?

3. Welche Unternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den ver-
gangenen zehn Jahren – keine eigenen Kraftwerke gebaut –, sondern haben
durch/von Drittfirmen Kapazitäten in Kraftwerken gepachtet (bitte in Unter-
nehmen, deren Pachtverhältnisse bereits abgelaufen sind und aktuell gültige
Pachtverhältnisse sowie den Standort des gepachteten Kraftwerks und den
Standort der Abnahmestelle, über die der Eigenverbrauch angemeldet wor-
den sind – größer 2 MW – unterteilen), und mit welchem weiteren Anstieg
von diesen Anlagen zum Eigenstromverbrauch rechnet die Bundesregierung
unter der Annahme, dass sowohl Neu- und Bestandsanlagen in Zukunft von
der EEG-Umlage befreit wären?

4. Bei welchen Behörden müssen welche Genehmigungsschritte für die Eigen-
verbrauchprivilegierung – sowohl für eigene als auch gepachtete Kraftwerke –
angemeldet werden, und wie genau läuft das Genehmigungsverfahren ab?

5. Wie verteilt sich in Deutschland nach Informationen der Bundesregierung die
insgesamt nach dem Eigenstromprivileg verbrauchte Strommenge auf private
Endverbraucher einerseits und Unternehmen andererseits (bitte auch auf-
schlüsseln nach fossilen Kraftwerken ohne hocheffiziente Kraft-Wärme-
Kopplung (KWK), hocheffiziente KWK und Technologien der erneuerbaren
Energien)?

Drucksache 18/1060 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
6. Wie viel Strom wird in Deutschland nach dem Eigenstromprivileg von
Stromkunden verbraucht, die nicht zu den Branchen gehören, die in Zukunft
von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren können, unabhängig
davon, ob sie das Unternehmenskriterium erfüllen (bitte auch nochmal auf-
schlüsseln nach Privatverbrauchern und Unternehmen), und welche Aus-
wirkungen auf die Höhe der EEG-Umlage hätte eine Belastung dieser
Strommengen mit 70 bzw. 90 Prozent der EEG-Umlage gemäß den Mese-
berger Beschlüssen zur EEG-Reform?

7. Geht die Bundesregierung davon aus, dass sich der Zubau von Photovoltaik-
und hocheffizienten KWK-Anlagen durch die geplante Belastung mit
70 Prozent der EEG-Umlage verlangsamen wird, und wenn ja, wie viel ge-
ringer wird der Zubau nach Informationen der Bundesregierung ausfallen?
Wenn nein, warum nicht?

8. Welche Berechnungen legt die Bundesregierung bei ihren aktuellen Überle-
gungen, den Eigenstromverbrauch in die EEG-Umlage miteinzubeziehen,
zugrunde, und welche Renditen können (je nach Anlagen-Typ) durch das
Eigenstromprivileg bei einer Investition in eine entsprechende Anlage er-
zielt werden?
Wie viel höher ist diese Rendite im Vergleich zur Förderhöhe, die bei Ein-
speisung gewährt wird?

9. Genießen Unternehmen, die in der Vergangenheit in Eigenstromerzeugungs-
anlagen investiert haben und nun Bestandsschutz genießen, nach Informa-
tionen der Bundesregierung einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Unterneh-
men derselben Branche, welche dies noch nicht getan haben, und wenn ja,
wie groß ist nach Information der Bundesregierung dieser Wettbewerbsvor-
teil?

10. Sieht die Bundesregierung einen Bedarf, die Fördersätze im EEG und/oder
Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) als Kompensation für die Be-
lastung des Eigenverbrauchs zu erhöhen, und wenn ja, welche konkreten
Fördersätze müssen erhöht werden?

11. Mit welcher sachlichen Begründung soll der Kraftwerkseigenverbrauch laut
den Meseberger Beschlüssen zur EEG-Reform weiterhin nicht mit der
EEG-Umlage belastet werden, und welche Einnahmen würden sich nach
Informationen der Bundesregierung aus einer Belastung des Kraftwerks-
eigenverbrauchs mit der EEG-Umlage für das EEG-Konto ergeben (bitte
nach voller EEG-Umlage und Fortschreibung der EEG-Umlage des Jahres
2013 in Höhe von 5,28 Cent/kWh aufschlüsseln)?

Berlin, den 4. April 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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