BT-Drucksache 18/10522

gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9985, 18/10351, 18/10444 Nr. 1.9, 18/10521 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Vom 30. November 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10522

18. Wahlperiode 30.11.2016

Bericht

des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

─ Drucksachen 18/9985, 18/10351, 18/10444 Nr. 1.9, 18/10521 ─

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Bericht der Abgeordneten Ekin Deligöz, Eckhardt Rehberg, Ewald
Schurer und Dr. Gesine Lötzsch

Der Gesetzentwurf dient maßgeblich der Umsetzung der gesetzlichen und verfas-
sungsrechtlichen Vorgaben zur Neuermittlung der Bedarfssätze nach § 3 des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und regelt zudem die Bedarfsstufen im
AsylbLG in Anlehnung an die Vorgaben im Entwurf des Regelbedarfs-Ermittlungs-
gesetzes (RBEG-E) neu.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales beschlossenen Änderungen auf
die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Herausnahme der Verbrauchsausgaben der Abteilung 4 aus dem Leistungssatz
für den notwendigen Bedarf hat keine finanziellen Auswirkungen, da lediglich eine
Geldleistung durch eine Sachleistung von gleichem Wert ersetzt wird.

Durch die Neuermittlungen der pauschalierten Bedarfe auf der Grundlage der neuen
EVS 2013 ergeben sich bei Ländern und Kommunen nach vorläufigen Schätzungen
Mehrausgaben bei den Leistungen nach dem AsylbLG, die vollständig auf Länder
und Kommunen entfallen.

Analogleistungsempfänger (§ 2 AsylbLG) rund 22 Mio. Euro,

Grundleistungsempfänger (§ 3 AsylbLG) bis zu rund 50 Mio. Euro.

Drucksache 18/10522 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Durch die Schaffung einer gesonderten Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsbe-
rechtigte in Sammelunterkünften ergeben sich jedoch zugleich nach vorläufigen
Schätzungen Minderausgaben, die ebenfalls vollständig auf Länder und Kommunen
entfallen. Eine Modellrechnung hat ergeben, dass die Änderungen in § 3 AsylbLG
bei Ländern und Kommen für das Jahr 2016 insgesamt zu folgenden geschätzten
Einsparungen für Länder und Kommunen führen werden:

Analogleistungsempfänger (§ 2 AsylbLG) rund 20 Mio. Euro

Grundleistungsempfänger (§ 3 AsylbLG) bis zu rund 30 Mio. Euro.

Bei den genannten Beträgen für die Grundleistungsempfänger handelt es sich um
eine maximale Wirkung, die jedoch geringer ausfallen wird, da ein Teil der Leistun-
gen als Sachleistungen gewährt wird, und dieses Gesetz bei den Kosten der Sach-
leistungen keine Auswirkungen hat. Entsprechende aktuelle Daten liegen nicht vor.

Die Änderung beim Rechtskreiswechsel für Personen, die als subsidiär Schutzbe-
rechtigte anerkannt werden, führt beim Bund zu Mehrausgaben in einer Größenord-
nung von 750.000 Euro je Jahr; die Länder werden im entsprechenden Umfang ent-
lastet.

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen führen zu keinem Erfüllungsauf-
wand für Bürgerinnen und Bürger.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, da keine Unternehmen betref-
fende Informationspflichten eingeführt und keine bestehenden Informationspflich-
ten vereinfacht oder abgeschafft werden. Bürokratiekosten aus Informationspflich-
ten entstehen nicht.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bei der Anpassung der Regelbedarfssystematik an das SGB XII entsteht für die Län-
der und Kommunen ein geringfügiger einmaliger Umstellungsbedarf, um Leistungs-
berechtigte in Sammelunterkünften der neuen Regelbedarfsstufe 2 zuzuordnen.
Hierdurch entsteht ein einmaliger, nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand.

Bei der Angleichung des Rechtskreiswechsels von anerkannten Flüchtlingen an den
Rechtskreiswechsel für Asylberechtigte entsteht für die Länder und Kommunen ein
geringfügiger einmaliger Umstellungsbedarf. Langfristig sinkt der Erfüllungsauf-
wand aufgrund der mit der Rechtsangleichung verbundenen Rechtsvereinfachung.

Die Regelung, wonach die Bedarfe an Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhal-
tung zukünftig gesondert gewährt werden, hat keinen Einfluss auf den Erfüllungs-
aufwand, da es im Ermessen der Leistungsbehörden liegt, ob sie hierfür Geld- oder
Sachleistungen erbringen.

Den Trägern der Leistungen nach dem AsylbLG entsteht durch die Änderungen der
Formulierungshilfe, die das Kontenabrufverfahren betreffen, ein geringfügiger ein-
maliger Mehraufwand.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10522

Weitere Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen
durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise
und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu er-
warten.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage des Bundes verein-
bar.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales
vorgelegten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 30. November 2016

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch Ekin Deligöz Eckhardt Rehberg
Vorsitzende und Berichterstatterin Berichterstatter
Berichterstatterin

Ewald Schurer
Berichterstatter

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