BT-Drucksache 18/10511

gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9518, 18/9959, 18/10102 Nr. 19, 18/10510 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III)

Vom 30. November 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10511

18. Wahlperiode 30.11.2016

Bericht

des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
─ Drucksachen 18/9518, 18/9959, 18/10102 Nr. 19, 18/10510 ─

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung

und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III)

Bericht der Abgeordneten Burkhard Blienert, Helmut Heiderich,
Dr. Gesine Lötzsch und Ekin Deligöz

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Empfehlungen der Bund-Länder-Ar-
beitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommune in der Pflege durch Regelungen
in den Bereichen Sicherstellung der Versorgung, niedrigschwellige Angebote und
Beratungen umzusetzen.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Gesundheit beschlossenen Änderungen auf die öffent-
lichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund, Länder und Kommunen

Für die kommunale Ebene und die Landesebene können Mehrbelastungen entstehen,
wenn die für die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger vom Initiativrecht zur Einrich-
tung von Pflegestützpunkten nach § 7c Absatz 1a SGB XI-E Gebrauch machen. Die-
se Mehrbelastungen sind abhängig von dem nach Landesrecht bestimmten Finanzie-
rungsmodell für Pflegestützpunkte. Die Mehrbelastungen sind daher nicht beziffer-
bar.

Durch die Änderung der Vorschriften für die Hilfe zur Pflege im SGB XII ergeben
sich für die öffentlichen Haushalte der Träger der Sozialhilfe Mehrausgaben in Höhe
von rund 202 Mio. Euro im Einführungsjahr 2017 und 184 Mio. Euro jährlich in den
Folgejahren. Demgegenüber werden die Träger der Hilfe zur Pflege durch die Leis-
tungsausweitungen aufgrund des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes ab dem 1. Ja-
nuar 2017 jährlich um 330 Mio. Euro entlastet. Mit dem allmählichen Auslaufen der
Überleitungs- und Bestandsschutzkosten sinkt dieses jährliche Entlastungsvolumen
auf 230 Mio. Euro.

Drucksache 18/10511 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Für die Träger des sozialen Entschädigungsrechts ergeben sich auf Bundes- und auf
Landesebene im Rahmen der Leistungen der Kriegsopferfürsorge durch die Einfüh-
rung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die Erweiterung der Leistungen der
Hilfe zur Pflege geringe, nicht bezifferbare Mehrausgaben gegenüber dem geltenden
Recht.

2. Soziale Pflegeversicherung

Für die soziale Pflegeversicherung können sich Mehrausgaben von bis zu maximal
10 Mio. Euro jährlich ergeben, weil die Mittel nach § 45c SGB XI aufgrund der Vor-
schriften des § 45c Absatz 2 und 6 SGB XI-E besser ausgeschöpft werden können.

Aus der Neufassung der Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen Eingliederungs-
hilfe und Pflegeversicherung ergeben sich im Bereich der wohnumfeldverbessern-
den Maßnahmen für die soziale Pflegeversicherung Mehrausgaben von rund
20 Mio. Euro jährlich.

Darüber hinaus könnten sich gegebenenfalls zusätzliche, aus der Neufassung der
Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen Eingliederungshilfe und Pflegeversiche-
rung entstehende geringfügige, Mehrausgaben in nicht konkret bezifferbarer Höhe
ergeben, die voraussichtlich 10 Mio. Euro jährlich nicht überschreiten.

Wenn die für die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger vom Initiativrecht zur Einrich-
tung von Pflegestützpunkten nach § 7c Absatz 1a SGB XI-E Gebrauch machen, kön-
nen durch die Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung Kosten in geringer, nicht
konkret bezifferbarer Höhe für die soziale Pflegeversicherung entstehen.

Den möglichen Ausgaben der kommunalen Stellen bei Übernahme der Beratungs-
aufgaben nach § 37 Absatz 3 SGB XI stehen entsprechende Einsparungen der sozi-
alen Pflegeversicherung gegenüber. Diese möglichen Ausgaben bestimmen sich
nach den Vorschriften zur Vergütung in § 37 Absatz 3 SGB XI.

3. Krankenversicherung

Für die Prüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) im
Bereich der HKP-Leistungen ist mit Mehraufwendungen der Krankenkassen in
Höhe von rund 650.000 Euro jährlich zu rechnen. Wenn kommunale Stellen vom
Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten nach § 7c Absatz 1a
SGB XI-E Gebrauch machen, können durch die Verpflichtung zur finanziellen Be-
teiligung Kosten für die Krankenversicherung entstehen. Diese Kosten sind abhän-
gig von dem jeweiligen Finanzierungsmodell und sind daher nicht bezifferbar.

Erfüllungsaufwand

Bei der Berechnung des Erfüllungsaufwands sowie der Be- und Entlastungseffekte
wurde der Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands des
Statistischen Bundesamtes (Stand: Oktober 2012) zugrunde gelegt. Dies gilt insbe-
sondere für die Ausführungen zu den Zeitwerten mit Hilfe von typisierenden Ex-
ante-Angaben sowie für die Lohnkostentabellen der Wirtschaft (Wirtschaftsab-
schnitte O und Q) und der Verwaltung.

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Soweit Pflegebedürftige erstmals einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pfle-
ge haben, entsteht für Bürgerinnen und Bürger ein Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 38.400 Euro und rund 12.000 Stunden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10511

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen insgesamt eine einmalige Belastung in Höhe von rund
100.000 Euro sowie eine jährliche Belastung in Höhe von rund 210.000 Euro. Dem
stehen insgesamt jährliche Entlastungen im Bereich der Pflegestatistik in Höhe von
rund 150.000 Euro gegenüber. Im Saldo ergibt sich eine zusätzliche jährliche Belas-
tung in Höhe von rund 60.000 Euro. Hinsichtlich der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung kann dies durch einen Teil der Entlastungen aus dem Vierten Ge-
setz zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften kompensiert werden. Bei
ausschließlicher Betrachtung der Bürokratie kosten aus Informationspflichten ergibt
sich eine jährliche Entlastung in Höhe von rund 108.000 Euro.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es entstehen durch die Vorgaben im SGB XI und in der Pflegestatistik-Verordnung
insgesamt einmalige Belastungen in Höhe von rund 2.000 Euro für die Verwaltung
des Bundes, rund 2.610.000 Euro für die Verwaltungen der Länder sowie rund
2.620.000 Euro für die Pflegeversicherung.

Jährliche Belastungen entstehen durch die Vorgaben im SGB XI und in der Pflege-
statistik-Verordnung insgesamt in Höhe von rund 600 Euro für die Verwaltung des
Bundes und von rund 14.800 Euro für die Verwaltungen der Länder. Für die Pflege-
kassen entsteht eine jährliche Entlastung in Höhe von rund 200 Euro.

Durch die Änderung von Vorschriften für die Hilfe zur Pflege (SGB XII) entsteht
für die Träger der Sozialhilfe ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
284.000 Euro durch Pflegebedürftige, die erstmals Leistungen der Hilfe zur Pflege
erhalten sowie ein Umstellungsaufwand durch die Änderung der Leistungsbeträge
im SGB XI in Höhe von rund 2.150 Euro je Träger der Sozialhilfe, soweit diese für
Leistungen der Hilfe zur Pflege zuständig sind.

Der Erfüllungsaufwand für die Prüfungen des Medizinischen Dienstes der Kranken-
versicherung (MDK) im Bereich HKP nach dem SGB V beziffert sich nur für die
MDK auf rund 655.000 Euro jährlich. Dieses ergibt sich aus den Kosten einer Prü-
fung (Personal- und Sachkosten) multipliziert mit der angenommenen Fallzahl. Die
Prüfungen werden über die mitgliederbezogene Umlage (§ 281 SGB V) von den
Krankenkassen finanziert.

Durch die gesetzliche Änderung des Medizinproduktegesetzes (Artikel 16) entsteht
auf Landesebene ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 320 Euro und eine
jährliche Entlastung in Höhe von 120 Euro. Auf Bundesebene entsteht eine jährliche
Belastung in Höhe von rund 10.500 Euro. Eine jährliche Entlastung findet in Höhe
von 60 Euro statt.

Insgesamt entstehen also für den Bund rund 2.000 Euro einmaliger Erfüllungsauf-
wand und rund 11.000 Euro jährlicher Erfüllungsaufwand. Für die Länder entstehen
insgesamt rund 2.890.000 Euro einmaliger Erfüllungsaufwand und rund 14.700 jähr-
licher Erfüllungsaufwand. Für die Sozialversicherungen entstehen insgesamt rund
2.620.000 Euro einmaliger Erfüllungsaufwand und rund 655.000 Euro jährlicher Er-
füllungsaufwand, der von den Krankenkassen finanziert wird (siehe Haushaltsaus-
gaben ohne Erfüllungsaufwand).

Drucksache 18/10511 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Weitere Kosten

Keine.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage des Bundes verein-
bar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Gesundheit vorge-
legten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 30. November 2016

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch Burkhard Blienert Helmut Heiderich
Vorsitzende und Berichterstatter Berichterstatter
Berichterstatterin

Ekin Deligöz
Berichterstatterin

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Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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