BT-Drucksache 18/10506

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9536, 18/9956, 18/10102 Nr. 17 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Kerstin Andreae, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/2617 - Mit Transparenz Steuervermeidung multinationaler Unternehmen eindämmen - Country-by-Country-Reporting einführen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Kerstin Andreae, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/9043 - Steuerschlupflöcher schließen - Gewinnverlagerung durch Lizenzzahlungen einschränken

Vom 30. November 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10506

18. Wahlperiode 30.11.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/9536, 18/9956, 18/10102 Nr. 17 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der
EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen
Gewinnkürzungen und -verlagerungen

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Kerstin Andreae,

Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/2617 –

Mit Transparenz Steuervermeidung multinationaler Unternehmen
eindämmen – Country-by-Country-Reporting einführen

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Kerstin Andreae,

Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9043 –

Steuerschlupflöcher schließen – Gewinnverlagerung durch

Lizenzzahlungen einschränken

Drucksache 18/10506 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A. Problem

Zu Buchstabe a

Mit der Veröffentlichung der Ergebnisse des Projekts gegen Gewinnkürzung und
Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“ – BEPS) hat die Organi-
sation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Auftrag
der G20-Staaten konkret umsetzbare Empfehlungen vorgelegt, die geeignet sind,
bestehende Defizite des internationalen Steuerrechts auszuräumen. Damit reagiert
die Staatengemeinschaft in einem breiten internationalen Konsens auf die Be-
obachtung der vergangenen Jahre, wonach multinationale Unternehmen im Ver-
gleich zu vorwiegend national tätigen Unternehmen durch Ausnutzung unter-
schiedlicher Steuersysteme in zunehmendem Maße ihre Steuerlast auf ein Mini-
mum senken.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll der Umsetzung von OECD-Empfehlungen
zur Stärkung der Transparenz sowie zugleich der Umsetzung der in diesem Zu-
sammenhang stehenden Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie dienen. Zudem
sollen weitere steuerliche Regelungen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten
geändert werden, um Besteuerungsrechte der Bundesrepublik Deutschland besser
wahrnehmen zu können.

Zu Buchstabe b

Die Antrag stellende Fraktion betont, dass die Steuervermeidung durch multina-
tionale Unternehmen insbesondere dadurch begünstigt wird, dass die Zahlungs-
flüsse innerhalb von internationalen Unternehmen von außen nicht sichtbar sind.
Die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) verlangen lediglich, die
Geschäfte sämtlicher Konzerngesellschaften zusammen auszuweisen und erfor-
dern keine entsprechende Aufschlüsselung nach Ländern, in denen das Unterneh-
men tätig ist.

Die von der OECD erarbeiteten Vorschläge im Rahmen des BEPS-Aktionsplans
sehen einen länderbezogenen Austausch von Informationen zwischen den Finanz-
behörden vor; die Daten wären aber nicht für die Öffentlichkeit zugänglich.

Zu Buchstabe c

Die Antragsteller betonen, dass die OECD und die G20 sich im Rahmen des
BEPS-Aktionsplans zwar darauf geeinigt haben, dass zukünftig nur noch Lizenz-
zahlungen zu begünstigen sind, die dem sog. modifizierten „Nexus-Ansatz“ ent-
sprechen. Die vereinbarten Übergangsfristen gestatten allerdings eine Beibehal-
tung der bisherigen Systeme bis zum Juni 2021. Außerdem hätten bis Juni 2016
weitere Staaten Lizenzboxen nach bisherigem Muster einführen können, die eben-
falls bis Juni 2021 ohne Einschränkung fortgeführt werden können. Nach Ansicht
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist es daher auf absehbare Zeit not-
wendig, den damit verbundenen Gewinnverlagerungen durch nationale Maßnah-
men entgegenzuwirken.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

– Multinationale Unternehmen sollen für Geschäftsvorfälle mit verbundenen
Unternehmen darlegen, dass ihre Verrechnungspreise mit dem Fremdver-
gleichsgrundsatz übereinstimmen, und die notwendigen Informationen zur
Durchführung einer Verrechnungspreisprüfung bereitstellen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10506

– Finanzverwaltungen sollen bestimmte Informationen zur Durchführung ei-
ner Risikoeinschätzung für Verrechnungspreise von großen multinationalen
Unternehmen erhalten.

– Der automatische Austausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sowie gegenüber der Europäischen Kommission von Informationen
zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverständigungen über
Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen soll
die zutreffende Besteuerung in den betroffenen Mitgliedstaaten sicherstel-
len. Die in diesem Gesetz angeführte Terminologie für den Bereich der Ver-
rechnungspreise gilt ausschließlich für den Bereich des EU-Amtshilfegeset-
zes.

– Weitere Vorschriften des deutschen Steuerrechts werden geändert, um diese
an aktuelle Entwicklungen anzupassen, insbesondere um deutsche Besteue-
rungsrechte in grenzüberschreitenden Sachverhalten wirksam wahrnehmen
zu können.

Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Änderun-
gen am Gesetzentwurf:

– Anhebung des Bußgeldrahmens für eine Verletzung der Übermittlungs- bzw.
Mitteilungspflicht nach § 138a AO (länderbezogener Bericht), § 379 Ab-
satz 2 Nummer 1c und Absatz 4 AO;

– Sicherstellung der Besteuerung stiller Reserven in sog. Wegzugsfällen, §§ 6
und 50i EStG;

– Steuerbarkeit von Leerverkäufen bei sonstigen Wirtschaftsgütern, § 23 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG;

– Ausnahme von der Abgeltungsteuer bei unternehmerischer Beteiligung,
§ 32d Absatz 2 Nummer 3b EStG;

– Vermeidung eines doppelten Abzugs von Aufwendungen bei Personenge-
sellschaften, § 4i – neu – EStG;

– Sonderausgabenabzug für Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Ver-
sorgungsausgleichs, § 10 Absatz 1a Nummer 3 Satz 1 EStG;

– Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes,
des Kinderzuschlags, des Unterhaltshöchstbetrags und Ausgleich der kalten
Progression, u. a. die §§ 32, 32a, 66 EStG, § 3 SolzG 1995 und die §§ 6, 6a
und 6b BKGG;

– Umsetzung des EuGH-Urteils „Grünewald“, § 50 Absatz 1 Satz 3 EStG;

– Besteuerung grenzüberschreitender Abfindungszahlungen, § 50d Absatz 12
EStG;

– „Cum/cum treaty shopping“, § 50j – neu – EStG;

– Streichung Rücklagenbildung nach § 21b KStG;

– Verzicht auf die im Regierungsentwurf vorgesehene Klarstellung zum Inhalt
des Fremdvergleichsgrundsatz, § 1 Absatz 1 Satz 5 AStG;

– Verlängerung der Übergangsregelung zum steuerlichen Höchstbetrag bei
Rückstellungen für ungebundene Beitragsrückerstattungen (§ 21 Absatz 2
KStG) bis Veranlagungszeitraum 2018, § 34 Absatz 8 KStG;

– Zuständigkeitsregelung für die Zerlegung der Körperschaftsteuer, §§ 4, 5
und 12 ZerlG.

Drucksache 18/10506 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/9536, 18/9956 in geänder-
ter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN.

Zu Buchstabe b

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der Deut-
sche Bundestag die Bunderegierung auffordern soll,

Deutschland eine Vorreiterrolle für Transparenz einnehmen zu lassen und einen
Gesetzentwurf zur Einführung der länderbezogenen öffentliche Berichterstattung
(„Country-by-Country-Reporting“) für in Deutschland wirtschaftlich tätige Un-
ternehmen bzw. Unternehmensgruppen vorzulegen,

– der alle Unternehmen/Unternehmensgruppen einbezieht, die gemäß § 267
Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs als große Kapitalgesellschaften gelten
oder dem Publizitätsgesetz unterliegen oder im Inland tätige Unternehmen,
auf die dies zutreffen würde, wenn sie gänzlich im Inland belegen wären und

– der diese Unternehmen und Konzerne zur Offenlegung ihrer Steuerzahlun-
gen, Gewinne, Umsätze, Beschäftigten und Kapitalbestände nach Ländern
verpflichtet mit Aufschlüsselung auch nach wesentlichen Geschäftsberei-
chen.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/2617 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe c

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der Deut-
sche Bundestag die Bunderegierung auffordern soll,

ein Gesetz vorzulegen, durch das – äquivalent zur Begrenzung der steuerlichen
Berücksichtigung von Zinsaufwendungen – der steuerliche Abzug von Lizenzauf-
wand in verbundenen Unternehmen, gemäß § 15 AktG, eingeschränkt wird, wenn
die effektive Steuerbelastung auf den Lizenzertrag im ausländischen Staat weni-
ger als 15 % beträgt.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/9043 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Ein Verzicht auf die mit diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen hätte zur
Folge, dass die Bundesrepublik Deutschland internationale Zusagen zur Umset-
zung von BEPS-Empfehlungen nicht einhalten und auf die Wahrnehmung ihr zu-
stehender Besteuerungsrechte verzichten würde. Dies würde teilweise zu unbilli-
gen Besteuerungsergebnissen führen, weil bestimmte Einkünfte beziehungsweise
Teile von Einkünften in keinem der beteiligten Staaten besteuert würden. Bei ei-
ner Nichtumsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember
2015 sowie der Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 würde die
Bundesrepublik Deutschland gegen europäisches Recht verstoßen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10506

Zu Buchstaben b und c

Die Anträge diskutieren keine Alternativen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu Buchstabe a

Die Maßnahmen dürften zu folgenden Veränderungen des Steueraufkommens
führen:

(Steuermehr- / -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)

Gebietskör-

perschaft

Volle

Jahres-

wirkung
1)

Kassenjahr

2017 2018 2019 2020 2021

Insgesamt -5 945 -2 075 -5 385 -5 965 -6 100 -6 285

Bund -2 729 -937 -2 442 -2 731 -2 824 -2 905

Länder -2 436 -840 -2 188 -2 438 -2 506 -2 571

Gemeinden -780 -298 -755 -796 -770 -809

1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten

Im Bereich der Arbeitsförderung ergeben sich durch die Anhebung des Grund-
freibetrags 2017 und 2018 sowie der Tarifverschiebung geringe, nicht quantifi-
zierbare Mehrausgaben beim Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld sowie beim
Insolvenzgeld, bei der Berufsausbildungsbeihilfe, beim Ausbildungsgeld und
beim Übergangsgeld. Die Erhöhung des Kindergeldes hat Auswirkungen auf die
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das erhöhte Kindergeld führt
bei einer Anrechnung ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Einsparungen im SGB
II in Höhe von rd. 50 Mio. Euro im Jahr 2017 sowie rd. 100 Mio. Euro im Jahr
2018 und den Folgejahren, davon entfallen jeweils rd. vier Fünftel auf den Bund
und rd. ein Fünftel auf die Kommunen. Die Minderausgaben des Bundes im Be-
reich der Sozialen Entschädigung und des SGB XII (Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung) lassen sich aufgrund fehlender statistischer Daten nicht
quantifizieren; es wird davon ausgegangen, dass die in diesen Bereichen auf den
Bund entfallenden Minderausgaben geringfügig sind.

Die Kosten der Erhöhung des Kindergelds nach dem Bundeskindergeldgesetz be-
tragen etwa 1 Mio. Euro im Jahr 2017 und rund 2 Mio. Euro ab dem Jahr 2018
(Einzelplan 17 des Bundeshaushalts).

Die Kindergelderhöhung in Höhe von bis zu 4 Euro führt beim Kinderzuschlag
zu Minderausgaben in Höhe von rund 10 Mio. Euro.

Die Erhöhung des Kinderzuschlags um 10 Euro führt zu folgenden Mehr- und
Minderausgaben:

Drucksache 18/10506 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Finanzielle Auswirkungen BKGG, WoGG und SGB II in Mio. Euro pro
Jahr verteilt auf Bund, Länder und Kommunen (Minus = Einsparung):

Kinderzuschlag Wohngeld SGB II

Kosten durch
Ausbau Kinder-

zuschlag
netto

Bund 70 10 -10 70

Länder 10 10

Kommunen -30 -30

gesamt 70 20 -40 50

Zu Buchstaben b und c

Die Anträge machen hierzu keine Angaben.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Zu Buchstabe a

Für die Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand grundsätzlich
nicht. Für die zusätzlich erreichten rund 10 000 Familien ist ein Erfüllungsauf-
wand von rund 20 000 Stunden jährlich (rund 2 Stunden pro Fall) anzunehmen.

Zu Buchstaben b und c

Die Anträge enthalten hierzu keine Angaben.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Buchstabe a

Durch die Einführung der Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung eines
länderbezogenen Berichts nach § 138a der Abgabenordnung (AO), für den die
erforderlichen Daten in den Unternehmen grundsätzlich verfügbar sind, entsteht
der Wirtschaft ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 536 000 Euro. Der Er-
füllungsaufwand für die einmalige Umstellung kann nicht prognostiziert werden.

Die Anpassung des Einkommensteuertarifs erfordert, ebenso wie die Anpassung
der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und des Kinderfreibetrags, eine
Umstellungen des Lohnsteuerabzugs für 2017 und 2018 und führt auch zu Ände-
rungen in den Lohnsteuerberechnungsprogrammen und damit grundsätzlich zu
Erfüllungsaufwand für die Arbeitgeber/Wirtschaft. Jedoch führt eine Umstellung
zum 1.1. eines Jahres (hier 2017 und 2018) regelmäßig nicht zu zusätzlichen Be-
lastungen, weil die Aufwendungen für „übliche“ Programmänderungen bereits
regelmäßig in den Wartungsverträgen zwischen Arbeitgebern und Programmher-
stellern enthalten sind.

Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aus diesem Regelungsvorhaben unter-
liegt nicht der „One in, one out“-Regelung, da hiermit ausschließlich die Ände-
rung der EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom
25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10506

tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteue-
rung; Abl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8) sowie internationale Verträge (siehe „Mehr-
seitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch
länderbezogener Berichte“, vgl. Bundesratsdrucksache 241/16) 1:1 umgesetzt
werden.

Zu Buchstaben b und c

Die Anträge enthalten hierzu keine Angaben.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Zu Buchstabe a

Der Erfüllungsaufwand geht ausschließlich auf Bürokratiekosten aus einer Infor-
mationspflicht mit einer Belastung von rund 536 000 Euro zurück.

Zu Buchstaben b und c

Die Anträge enthalten hierzu keine Angaben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zu Buchstabe a

Der Erfüllungsaufwand beim Bundeszentralamt für Steuern sowie beim Informa-
tionstechnikzentrum Bund – ITZBund beziffert sich wie folgt:

Erstellung länderbezogener Berichte (sog. Country-by-Country-Reports)
für multinationale Unternehmensgruppen und deren automatischer Aus-
tausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in T€):

2017 2018 2019 2020

Sachausgaben 4 292 6 011 3 778 3 278

Gesamtsumme 17 359

2017 2018 2019 2020

Personalausgaben 806 1 111 1 416 1 416

Gesamtsumme 4 749

Automatischer Informationsaustausch innerhalb der Europäischen Union
über grenzüberschreitende steuerliche Vorbescheide und Vorabverständi-
gungen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Un-
ternehmen (in T€):

2017 2018 2019 2020

Personal- und Sachausgaben 5 236 3 386 811 811

Gesamtsumme 10 244

Drucksache 18/10506 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Anwendung der Regelung, die Cum/Cum treaty shopping entgegenwirkt im
Rahmen der Bearbeitung der Anträge auf Quellensteuererstattung (in T€):

2017 2018 2019 2020

Personal- und Sachausgaben 1 631 1 591 1 591 1 591

Gesamtsumme 6 404

In den Ländern entsteht einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand.
Dieser wird aufgrund der gegenwärtigen Überlegungen zur technischen Umset-
zung nach Einschätzung der Länder auf ca. 1,3 Mio. Euro geschätzt.

Der personelle und finanzielle Mehraufwand soll im Einzelplan 08 erwirtschaftet
werden. Einzelheiten bleiben weiteren Haushaltsverhandlungen vorbehalten.

Die durch die Erhöhung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags und des Un-
terhaltshöchstbetrags sowie die Verschiebung der Tarifeckwerte – jeweils für die
Jahre 2017 und 2018 – in den Ländern erforderliche automationstechnische Um-
stellung kann im Rahmen der laufenden Softwarepflege erbracht werden; ein ge-
sondert auszuweisender Erfüllungsaufwand entsteht hierdurch nicht.

Entsprechendes gilt für den automationstechnischen Umstellungsaufwand bei den
Familienkassen für die Erhöhung des Kindergeldes 2017 und 2018. Bei Famili-
enkassen, die die Kindergelderhöhung nur personell umsetzen können, entsteht
Umstellungsaufwand von insgesamt 600 000 Euro pro Jahr.

Die Anrechnung des Kindergeldes auf Sozialleistungen führt infolge der Erhö-
hungen des Kindergeldes 2017 und 2018 zu einem geringen, nicht quantifizierba-
ren Umstellungsaufwand bei den Sozialleistungsträgern.

Die Anrechnung des Kindergeldes auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende
führt zu einem geringen, nicht quantifizierbaren Umstellungsaufwand bei den
Jobcentern. Auch im Bereich der Sozialen Entschädigung und des SGB XII
(Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) führt die Anrechnung des
Kindergeldes zu Aufwand bei den örtlich zuständigen Trägern bzw. den Jobcen-
tern. Dieser Aufwand lässt sich aufgrund fehlender statistischer Daten nicht quan-
tifizieren.

Die Erhöhung des Kinderzuschlags führt zu einem jährlichen Mehraufwand für
die Verwaltung durch steigende Berechtigtenzahlen von etwa 3,5 Mio. Euro. Der
Aufwand entsteht bei der Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse – und wird
vom Bund getragen. Der Annahme liegt zugrunde, dass durch die Änderungen
schätzungsweise 20 000 Kinder zusätzlich durch den Kinderzuschlag erreicht
werden. Der Kinderzuschlag soll der Höhe nach so bemessen sein, dass er zusam-
men mit dem Kindergeld und dem anteiligen Wohngeld eines Kindes den durch-
schnittlichen Gesamtbedarf eines Kindes deckt. Durch die Erhöhung des Kinder-
zuschlags sind die Voraussetzungen für den Bezug des Kinderzuschlags wieder
für mehr Kinder erreicht. Der Familienkasse wird pro Kind ein Aufwand für die
Bearbeitung des Kinderzuschlags von etwa 170 Euro pro Fall für Personal- und
Sachkosten erstattet.

Zu Buchstaben b und c

Die Anträge enthalten hierzu keine Angaben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10506

F. Weitere Kosten

Zu Buchstabe a

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten weiteren Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Zu Buchstaben b und c

Die Anträge machen hierzu keine Angaben.

Drucksache 18/10506 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9536, 18/9956 in der aus der nach-
stehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;

b) den Antrag auf Drucksache 18/2617 abzulehnen;

c) den Antrag auf Drucksache 18/9043 abzulehnen.

Berlin, den 30. November 2016

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Dr. Mathias Middelberg
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10506

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie
und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
– Drucksachen 18/9536, 18/9956 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Änderungen der EU-Amtshilfericht-
linie und von weiteren Maßnahmen ge-
gen Gewinnkürzungen und -verlagerun-

gen*

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Änderungen der EU-Amtshilfericht-
linie und von weiteren Maßnahmen ge-
gen Gewinnkürzungen und -verlagerun-

gen*

Vom … Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung Artikel 1 u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 Weitere Änderung der Abgabenordnung Artikel 2 u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung

Artikel 3 u n v e r ä n d e r t

Artikel 4 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes Artikel 4 u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgeset-
zes

Artikel 5 u n v e r ä n d e r t

Artikel 6 Änderung des Finanzkonten-Informati-
onsaustauschgesetzes

Artikel 6 u n v e r ä n d e r t

Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergeset-
zes

Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 8 Weitere Änderung des Einkommensteu-
ergesetzes

Artikel 9 Weitere Änderung des Einkommen-
steuergesetzes

Artikel 10 Änderung des Solidaritätszuschlagge-
setzes 1995

Artikel 11 Weitere Änderung des Solidaritätszu-
schlaggesetzes 1995

Artikel 12 Änderung des Bundeskindergeldgeset-
zes

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie
2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 332 vom
18.12.2015, S. 1) sowie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU
bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8).

Drucksache 18/10506 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 13 Weitere Änderung des Bundeskinder-
geldgesetzes

Artikel 8 Änderung des Körperschaftsteuergeset-
zes

Artikel 14 u n v e r ä n d e r t

Artikel 9 Änderung des Außensteuergesetzes Artikel 9 entfällt

Artikel 10 Änderung der FATCA-USA-Umset-
zungsverordnung

Artikel 15 u n v e r ä n d e r t

Artikel 11 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Artikel 16 u n v e r ä n d e r t

Artikel 17 Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 18 Änderung des Investmentsteuergeset-
zes

Artikel 12 Inkrafttreten Artikel 19 u n v e r ä n d e r t

Artikel 1 Artikel 1

Änderung der Abgabenordnung Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003
I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003
I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 138 folgende Angabe eingefügt:

1. u n v e r ä n d e r t

„§ 138a Länderbezogener Bericht multinationaler
Unternehmensgruppen“.

2. § 90 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 2. u n v e r ä n d e r t

„(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art
und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im
Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes
Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungs-
pflicht umfasst neben der Darstellung der Ge-
schäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation)
auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grund-
lagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz be-
achtende Vereinbarung von Bedingungen, insbe-
sondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie
insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der
Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten
Verrechnungspreismethode und zu den verwen-
deten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheits-
dokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Auf-
zeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unter-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/10506

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

nehmen zu erstellen, das Teil einer multinationa-
len Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den
Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art
der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unterneh-
mensgruppe und über die von ihr angewandte
Systematik der Verrechnungspreisbestimmung,
es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im
vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100
Millionen Euro betragen. Eine multinationale Un-
ternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in
verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des
§ 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander
nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens
einem Unternehmen mit mindestens einer Be-
triebsstätte in einem anderen Staat. Die Finanzbe-
hörde soll die Vorlage von Aufzeichnungen im
Regelfall nur für die Durchführung einer Außen-
prüfung verlangen. Die Vorlage richtet sich nach
§ 97. Sie hat jeweils auf Anforderung innerhalb
einer Frist von 60 Tagen zu erfolgen. Aufzeich-
nungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle
sind zeitnah zu erstellen und innerhalb einer Frist
von 30 Tagen nach Anforderung durch die Fi-
nanzbehörde vorzulegen. In begründeten Einzel-
fällen kann die Vorlagefrist nach den Sätzen 7
und 8 verlängert werden. Die Aufzeichnungen
sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu er-
gänzen. Um eine einheitliche Rechtsanwendung
sicherzustellen, wird das Bundesministerium der
Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bun-
desrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und
Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen zu
bestimmen.“

3. § 117c wird wie folgt geändert: 3. Dem § 117c Absatz 4 wird folgender Satz ange-
fügt:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) entfällt

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, zur Erfüllung der Ver-
pflichtungen aus innerstaatlich an-
wendbaren völkerrechtlichen Verein-
barungen, die der Förderung der Steu-
erehrlichkeit durch systematische Erhe-
bung und Übermittlung steuerlich rele-
vanter Daten dienen, durch Rechtsver-
ordnungen mit Zustimmung des Bun-
desrates Regelungen zu treffen über

1. die Erhebung der nach diesen Ver-
einbarungen erforderlichen Daten

Drucksache 18/10506 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

durch in diesen Vereinbarungen
dem Grunde nach bestimmte
Dritte,

2. die Übermittlung dieser Daten
nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz im Wege der Datenfern-
übertragung an das Bundeszent-
ralamt für Steuern,

3. die Weiterleitung dieser Daten an
die zuständige Behörde des ande-
ren Vertragsstaates sowie

4. die Entgegennahme entsprechen-
der Daten von dem anderen Ver-
tragsstaat und deren Weiterlei-
tung nach Maßgabe des § 88 Ab-
satz 3 und 4 an die zuständige
Landesfinanzbehörde.“

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„In einer Rechtsverordnung nach
Satz 1 kann dem Bundeszentralamt für
Steuern das Recht eingeräumt werden,
die Daten und Meldungen nach § 9 Ab-
satz 1 und 2 der FATCA-USA-Umset-
zungsverordnung zur Erfüllung der
dem Bundeszentralamt für Steuern ge-
setzlich übertragenen Aufgaben auszu-
werten. Auswertungen der Meldungen
nach § 9 Absatz 2 der FATCA-USA-
Umsetzungsverordnung durch die je-
weils zuständige Landesfinanzbehörde
bleiben hiervon unberührt.“

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: b) entfällt

„Bei der Übermittlung der länderbezogenen
Berichte durch das Bundeszentralamt für
Steuern gemäß § 138a Absatz 6 Satz 4 bis 6
findet keine Anhörung der Beteiligten statt.“

u n v e r ä n d e r t

4. Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt: 4. u n v e r ä n d e r t

㤠138a

Länderbezogener Bericht multinationaler Unter-
nehmensgruppen

(1) Ein Unternehmen mit Sitz oder Ge-
schäftsleitung im Inland (inländisches Unterneh-
men), das einen Konzernabschluss aufstellt oder
nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/10506

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

aufzustellen hat (inländische Konzernobergesell-
schaft), hat nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres
für dieses Wirtschaftsjahr einen länderbezogenen
Bericht dieses Konzerns zu erstellen und dem
Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln,
wenn

1. der Konzernabschluss mindestens ein Unter-
nehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im
Ausland (ausländisches Unternehmen) oder
eine ausländische Betriebsstätte umfasst und

2. die im Konzernabschluss ausgewiesenen,
konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegan-
genen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Milli-
onen Euro betragen.

Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht vorbehalt-
lich der Absätze 3 und 4 nicht, wenn das inländi-
sche Unternehmen im Sinne des Satzes 1 in den
Konzernabschluss eines anderen Unternehmens
einbezogen wird.

(2) Der länderbezogene Bericht im Sinne
von Absatz 1 enthält

1. eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte
Übersicht, wie sich die Geschäftstätigkeit
des Konzerns auf die Steuerhoheitsgebiete
verteilt, in denen der Konzern durch Unter-
nehmen oder Betriebsstätten tätig ist; zu die-
sem Zweck sind in der Übersicht folgende
Positionen, ausgehend vom Konzernab-
schluss des Konzerns, auszuweisen:

a) die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge
aus Geschäftsvorfällen mit nahestehen-
den Unternehmen,

b) die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge
aus Geschäftsvorfällen mit fremden
Unternehmen,

c) die Summe aus den Umsatzerlösen und
sonstigen Erträgen gemäß den Buchsta-
ben a und b,

d) die im Wirtschaftsjahr gezahlten Er-
tragsteuern,

e) die im Wirtschaftsjahr für dieses Wirt-
schaftsjahr gezahlten und zurückge-
stellten Ertragsteuern,

f) das Jahresergebnis vor Ertragsteuern,

g) das Eigenkapital,

Drucksache 18/10506 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

h) der einbehaltene Gewinn,

i) die Zahl der Beschäftigten und

j) die materiellen Vermögenswerte;

2. eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte
Auflistung aller Unternehmen und Betriebs-
stätten, zu denen Angaben in der Übersicht
nach Nummer 1 erfasst sind, jeweils unter
Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkei-
ten sowie

3. zusätzliche Informationen, die nach Ansicht
der inländischen Konzernobergesellschaft
zum Verständnis der Übersicht nach Num-
mer 1 und der Auflistung nach Nummer 2 er-
forderlich sind.

(3) Umfasst der Konzernabschluss eines
ausländischen Unternehmens, das nach Absatz 1
zur Abgabe des länderbezogenen Berichts ver-
pflichtet wäre, wenn es Sitz oder Geschäftsleitung
im Inland hätte (ausländische Konzernobergesell-
schaft), ein inländisches Unternehmen (einbezo-
gene inländische Konzerngesellschaft) und beauf-
tragt die ausländische Konzernobergesellschaft
die einbezogene inländische Konzerngesellschaft
damit, einen länderbezogenen Bericht für den
Konzern abzugeben (beauftragte Gesellschaft), so
hat die beauftragte Gesellschaft den länderbezo-
genen Bericht dem Bundeszentralamt für Steuern
zu übermitteln.

(4) Eine einbezogene inländische Konzern-
gesellschaft ist verpflichtet, den länderbezogenen
Bericht für einen Konzern mit einer ausländischen
Konzernobergesellschaft, die nach Absatz 1 zur
Übermittlung des länderbezogenen Berichts ver-
pflichtet wäre, wenn sie Sitz oder Geschäftslei-
tung im Inland hätte, dem Bundeszentralamt für
Steuern zu übermitteln, wenn das Bundeszentral-
amt für Steuern keinen länderbezogenen Bericht
erhalten hat. Übermittelt eine einbezogene inlän-
dische Konzerngesellschaft den länderbezogenen
Bericht, entfällt die Verpflichtung für alle anderen
einbezogenen inländischen Konzerngesellschaf-
ten dieses Konzerns. Kann eine einbezogene in-
ländische Konzerngesellschaft die Übermittlung
innerhalb der Frist des Absatzes 6 Satz 1 nicht si-
cherstellen, insbesondere weil sie den länderbezo-
genen Bericht weder beschaffen noch erstellen
kann, so hat sie dies innerhalb der Frist des Absat-
zes 6 Satz 1 dem Bundeszentralamt für Steuern
mitzuteilen und dabei alle Angaben im Sinne von

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/10506

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Absatz 2 zu machen, über die sie verfügt oder die
sie beschaffen kann. Konnte eine einbezogene in-
ländische Konzerngesellschaft davon ausgehen,
dass der länderbezogene Bericht fristgerecht über-
mittelt wird, und stellt sich nachträglich heraus,
dass dies ohne Verschulden der einbezogenen in-
ländischen Konzerngesellschaft nicht geschehen
ist, so hat diese ihre Pflichten nach Satz 1 oder
Satz 3 innerhalb eines Monats nach Bekanntwer-
den der Nichtübermittlung zu erfüllen. Die
Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die inländi-
sche Betriebsstätte eines ausländischen Unterneh-
mens, das als ausländische Konzernobergesell-
schaft oder als einbezogene ausländische Kon-
zerngesellschaft in einen Konzernabschluss ein-
bezogen wird.

(5) Ein inländisches Unternehmen hat in
der Steuererklärung anzugeben, ob es

1. eine inländische Konzernobergesellschaft im
Sinne von Absatz 1 ist,

2. eine beauftragte Gesellschaft ist oder

3. eine einbezogene inländische Konzernge-
sellschaft eines Konzerns mit ausländischer
Konzernobergesellschaft ist.

In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 ist auch anzu-
geben, bei welcher Finanzbehörde und von wel-
chem Unternehmen der länderbezogene Bericht
des Konzerns abgegeben wird. Fehlt diese An-
gabe, ist die einbezogene inländische Konzernge-
sellschaft selbst zur fristgerechten Übermittlung
des länderbezogenen Berichts verpflichtet. Die
Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die inländi-
sche Betriebsstätte eines ausländischen Unterneh-
mens, das als ausländische Konzernobergesell-
schaft oder als einbezogene ausländische Kon-
zerngesellschaft in einen Konzernabschluss ein-
bezogen wird.

(6) Die Übermittlung des länderbezogenen
Berichts an das Bundeszentralamt für Steuern hat
spätestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschafts-
jahres zu erfolgen, für das der länderbezogene Be-
richt zu erstellen ist. Abweichend von Satz 1 gilt
in den Fällen von Absatz 4 Satz 4 die dort ge-
nannte Frist für die Übermittlung des länderbezo-
genen Berichts. Die Übermittlung hat nach amt-
lich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
fernübertragung zu erfolgen.

Drucksache 18/10506 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(7) Das Bundeszentralamt für Steuern
übermittelt alle ihm zugegangenen länderbezoge-
nen Berichte an die jeweils zuständige Finanzbe-
hörde. Enthält ein länderbezogener Bericht Anga-
ben im Sinne von Absatz 2 für einen Vertragsstaat
der völkerrechtlichen Vereinbarungen, übermit-
telt das Bundeszentralamt für Steuern auf Grund-
lage dieser völkerrechtlichen Vereinbarungen den
ihm zugegangenen länderbezogenen Bericht an
die zuständige Behörde des jeweiligen Vertrags-
staates. Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt
die länderbezogenen Berichte entgegen, die ihm
von den zuständigen Behörden der in Satz 2 ge-
nannten Vertragsstaaten übermittelt worden sind,
und übermittelt diese an die jeweils zuständige Fi-
nanzbehörde. Das Bundeszentralamt für Steuern
kann länderbezogene Berichte im Rahmen der
ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auswerten.
Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die
länderbezogenen Berichte und löscht sie mit Ab-
lauf des 15. Jahres, das dem Jahr der Übermittlung
folgt.“

5. § 162 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwir-
kungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch,
dass er keine Aufzeichnungen über einen
Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über
einen Geschäftsvorfall vorgelegten Auf-
zeichnungen im Wesentlichen unverwertbar
oder wird festgestellt, dass der Steuerpflich-
tige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Ab-
satz 3 Satz 8 nicht zeitnah erstellt hat, so
wird widerlegbar vermutet, dass seine im In-
land steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren
Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des
§ 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm
erklärten Einkünfte sind.“

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Legt ein Steuerpflichtiger über einen Ge-
schäftsvorfall keine Aufzeichnungen im
Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die
über einen Geschäftsvorfall vorgelegten
Aufzeichnungen im Wesentlichen unver-
wertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro
festzusetzen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/10506

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

6. Nach § 379 Absatz 2 Nummer 1b wird folgende
Nummer 1c eingefügt:

6. § 379 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Nummer 1b wird folgende
Nummer 1c eingefügt:

„1c. entgegen § 138a Absatz 1, 3 oder 4 eine
Übermittlung des länderbezogenen Berichts
oder entgegen § 138a Absatz 4 Satz 3 eine
Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig (§ 138a Absatz 6) macht,“.

„1c. u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 bis 1b und
Nummer 2 sowie Absatz 3 kann mit einer
Geldbuße bis zu 5 000 Euro und die Ord-
nungswidrigkeit nach Absatz 2 Num-
mer 1c mit einer Geldbuße bis zu 10 000
Euro geahndet werden, wenn die Hand-
lung nicht nach § 378 geahndet werden
kann.“

Artikel 2 Artikel 2

Weitere Änderung der Abgabenordnung Weitere Änderung der Abgabenordnung

Dem § 2 der Abgabenordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Ab-
satz 3 angefügt:

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003
I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die

„(3) u n v e r ä n d e r t

1. Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon be-
stimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland
in Anwendung der Bestimmung eines Abkom-
mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten
Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt,
und

2. in den Anwendungsbereich der Bestimmungen
über den öffentlichen Dienst eines Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejeni-
gen Körperschaften und Einrichtungen einbezie-
hen, die auf Grund einer in diesem Abkommen

Drucksache 18/10506 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zustän-
digen Behörden bestimmt worden sind.“

2. In § 68 Nummer 4 werden die Wörter „Blin-
denfürsorge und zur Durchführung der Für-
sorge für Körperbehinderte“ durch die Wörter
„Fürsorge für blinde Menschen und zur
Durchführung der Fürsorge für körperbehin-
derte Menschen“ ersetzt.

3. § 117c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, zur Erfüllung der Ver-
pflichtungen aus innerstaatlich anwend-
baren völkerrechtlichen Vereinbarungen,
die der Förderung der Steuerehrlichkeit
durch systematische Erhebung und Über-
mittlung steuerlich relevanter Daten die-
nen, durch Rechtsverordnungen mit Zu-
stimmung des Bundesrates Regelungen zu
treffen über

1. die Erhebung der nach diesen Ver-
einbarungen erforderlichen Daten
durch in diesen Vereinbarungen dem
Grunde nach bestimmte Dritte,

2. die Übermittlung dieser Daten nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz
im Wege der Datenfernübertragung
an das Bundeszentralamt für Steu-
ern,

3. die Weiterleitung dieser Daten an die
zuständige Behörde des anderen Ver-
tragsstaates sowie

4. die Entgegennahme entsprechender
Daten von dem anderen Vertrags-
staat und deren Weiterleitung nach
Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 an
die zuständige Landesfinanzbe-
hörde.“

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„In einer Rechtsverordnung nach Satz 1
kann dem Bundeszentralamt für Steuern
das Recht eingeräumt werden, die Daten
und Meldungen nach § 9 Absatz 1 und 2
der FATCA-USA-Umsetzungsverord-
nung zur Erfüllung der dem Bundeszent-
ralamt für Steuern gesetzlich übertrage-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/10506

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

nen Aufgaben auszuwerten. Auswertun-
gen der Meldungen nach § 9 Absatz 2 der
FATCA-USA-Umsetzungsverordnung
durch die jeweils zuständige Landesfi-
nanzbehörde bleiben hiervon unberührt.“

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordnung

Änderung des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordnung

Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 22 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 1. Dem § 22 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

㤠90 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am ...
[einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erst-
mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2016 beginnen.“

㤠90 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am ...
[einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorlie-
genden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist
erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.“

2. Folgender § 27 wird angefügt: 2. Folgender § 31 wird angefügt:

㤠27 㤠31

Länderbezogener Bericht multinationaler Unter-
nehmensgruppen

Länderbezogener Bericht multinationaler Unter-
nehmensgruppen

§ 138a Absatz 1, 2, 3, 6 und 7 der Abgaben-
ordnung in der am ... [einsetzen: Tag der Verkün-
dung des vorliegenden Änderungsgesetzes] gel-
tenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015
beginnen. § 138a Absatz 4 und 5 der Abgabenord-
nung in der am ... [einsetzen: Tag der Verkündung
des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden
Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2016 begin-
nen.“

§ 138a Absatz 1, 2, 3, 6 und 7 der Abgaben-
ordnung in der am ... [einsetzen: Tag nach der
Verkündung des vorliegenden Änderungsgeset-
zes] geltenden Fassung ist erstmals für Wirt-
schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 2015 beginnen. § 138a Absatz 4 und 5 der
Abgabenordnung in der am ... [einsetzen: Tag
nach der Verkündung des vorliegenden Ände-
rungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2016 beginnen.“

Drucksache 18/10506 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des EU-Amtshilfegesetzes Änderung des EU-Amtshilfegesetzes

Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1809), das durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1809), das durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20
durch die folgenden Angaben ersetzt:

1. u n v e r ä n d e r t

㤠20 Statistiken zum automatischen Informati-
onsaustausch

§ 21Übergangsvorschriften“.

2. § 2 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
sätze 2 bis 7 eingefügt:

„(2) Automatischer Austausch

1. im Sinne des § 7 Absatz 1, 3, 4, 10 und
11 ist die systematische Übermittlung
zuvor festgelegter Informationen an ei-
nen anderen Mitgliedstaat ohne dessen
vorheriges Ersuchen in regelmäßigen,
im Voraus bestimmten Abständen; für
die Zwecke des § 7 Absatz 1 sind ver-
fügbare Informationen solche Informa-
tionen, die in den Steuerakten über Per-
sonen, die in anderen Mitgliedstaaten
ansässig sind, enthalten sind und die im
Einklang mit den Verfahren für die Er-
hebung und Verarbeitung von Informa-
tionen abgerufen werden können;

2. im Sinne des § 7 Absatz 2 ist die syste-
matische Übermittlung zuvor festgeleg-
ter Informationen über Personen, die in
anderen Mitgliedstaaten ansässig sind,
an den jeweiligen Ansässigkeitsmit-
gliedstaat ohne dessen vorheriges Ersu-
chen in regelmäßigen, im Voraus be-
stimmten Abständen;

3. für die Zwecke aller Bestimmungen
dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 7
Absatz 1, 3 bis 5 und 9 bis 11 ist die sys-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/10506

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

tematische Übermittlung zuvor festge-
legter Informationen im Sinne der
Nummern 1 und 2.

(3) Ein grenzüberschreitender Vorbe-
scheid im Sinne dieses Gesetzes ist eine Ver-
einbarung, eine Mitteilung oder eine andere
Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, die

1. von oder im Namen der Bundesrepublik
Deutschland, einer zuständigen Lan-
desfinanzbehörde oder von Gemeinden
oder Gemeindeverbänden erteilt, geän-
dert oder erneuert werden, unabhängig
davon, ob die grenzüberschreitenden
Vorbescheide tatsächlich verwendet
werden,

2. für eine bestimmte Person oder eine
Gruppe von Personen erteilt, geändert
oder erneuert wird und sofern sich diese
Person oder Gruppe von Personen da-
rauf berufen kann,

3. die Auslegung oder Anwendung einer
Rechts- oder Verwaltungsvorschrift der
Steuergesetze der Bundesrepublik
Deutschland, eines Landes oder ent-
sprechender Regelungen einer Ge-
meinde oder eines Gemeindeverbandes
betrifft,

4. sich auf eine grenzüberschreitende
Transaktion oder auf die Frage bezieht,
ob durch die Tätigkeiten, denen eine
Person nicht im Inland nachgeht, eine
Betriebsstätte begründet wird oder
nicht, und

5. vor den Transaktionen oder den Tätig-
keiten im Ausland, die möglicherweise
als Gründung einer Betriebsstätte zu be-
trachten sind, oder vor Abgabe der
Steuererklärung für den Zeitraum, in
dem die Transaktion oder die Tätigkei-
ten erfolgten, erteilt wird.

Dies gilt auch, wenn der Vorbescheid im
Zuge einer Außenprüfung erteilt oder geän-
dert wird. Die grenzüberschreitende Trans-
aktion kann unter anderem Investitionen, die
Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen
oder Kapital oder den Einsatz materieller
oder immaterieller Güter umfassen, wobei
der Empfänger des grenzüberschreitenden

Drucksache 18/10506 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Vorbescheids daran nicht unmittelbar betei-
ligt sein muss.

(4) Eine Vorabverständigung über die
Verrechnungspreisgestaltung im Sinne die-
ses Gesetzes ist eine Vereinbarung, eine Mit-
teilung oder eine andere Maßnahme mit ähn-
licher Wirkung, die

1. im Namen der Bundesrepublik
Deutschland, einer zuständigen Lan-
desfinanzbehörde oder einer Gemeinde
oder eines Gemeindeverbandes getrof-
fen, geändert oder erneuert wird, unab-
hängig davon, ob sie tatsächlich ver-
wendet wird oder nicht,

2. für eine bestimmte Person oder eine
Gruppe von Personen getroffen, geän-
dert oder erneuert wird, und sofern sich
diese Person oder Gruppe von Personen
darauf berufen kann, und

3. im Vorfeld grenzüberschreitender
Transaktionen zwischen verbundenen
Unternehmen

a) geeignete Kriterien zur Bestim-
mung der Verrechnungspreise für
die betreffenden Transaktionen
festlegt oder

b) die Zuweisung von Gewinnen an
eine Betriebsstätte regelt.

Dies gilt auch, wenn der Vorbescheid im
Zuge einer Außenprüfung erteilt oder geän-
dert wird.

(5) Ein Unternehmen ist ein verbun-
denes Unternehmen im Sinne dieses Geset-
zes, wenn es unmittelbar oder mittelbar an
der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines anderen Unternehmens betei-
ligt ist oder wenn ein und dieselben Personen
unmittelbar oder mittelbar an der Geschäfts-
leitung, der Kontrolle oder dem Kapital bei-
der Unternehmen beteiligt sind.

(6) Verrechnungspreise im Sinne die-
ses Gesetzes sind die Preise, zu denen ein
Unternehmen materielle oder immaterielle
Güter auf ein verbundenes Unternehmen
überträgt oder Dienstleistungen für ein ver-
bundenes Unternehmen erbringt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/10506

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(7) Eine grenzüberschreitende Trans-
aktion im Sinne von Absatz 3 ist eine Trans-
aktion oder eine Reihe von Transaktionen,
bei der

1. nicht alle an der Transaktion oder an der
Reihe von Transaktionen Beteiligten in
der Bundesrepublik Deutschland, in der
der grenzüberschreitende Vorbescheid
erteilt oder geändert oder erneuert wird,
steuerlich ansässig sind,

2. einer der an der Transaktion oder an der
Reihe von Transaktionen Beteiligten
gleichzeitig in mehreren Staaten oder
Gebieten steuerlich ansässig ist,

3. einer der an der Transaktion oder an der
Reihe von Transaktionen Beteiligten
über eine Betriebsstätte Geschäftstätig-
keiten in einem anderen Staat oder Ge-
biet nachgeht und bei der die Transak-
tion oder Reihe von Transaktionen Teil
der Geschäftstätigkeiten der Betriebs-
stätte ist oder deren gesamte Geschäfts-
tätigkeiten ausmachen. Bei einer grenz-
überschreitenden Transaktion oder ei-
ner Reihe von grenzüberschreitenden
Transaktionen kann es sich auch um
Maßnahmen handeln, die von einer Per-
son in Bezug auf Geschäftstätigkeiten
in einem anderen Staat oder Gebiet ge-
troffen werden, denen sie über eine Be-
triebsstätte nachgeht, oder

4. es sich um eine Transaktion oder eine
Reihe von Transaktionen handelt, die
grenzüberschreitende Auswirkungen
hat.

(8) Eine grenzüberschreitende Trans-
aktion im Sinne von Absatz 4 ist eine Trans-
aktion oder eine Reihe von Transaktionen, an
denen verbundene Unternehmen beteiligt
sind, die nicht im Gebiet ein und desselben
Staates oder ein und desselben Gebietes steu-
erlich ansässig sind, oder die grenzüber-
schreitende Auswirkungen haben.

(9) Unternehmen im Sinne der Ab-
sätze 4 und 5 ist jede Form von Geschäftstä-
tigkeit.

Drucksache 18/10506 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(10) Länderbezogener Bericht im Sinne
von § 7 Absatz 10 bis 12 ist ein länderbezo-
gener Bericht im Sinne von § 138a Absatz 2
der Abgabenordnung.“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die
Absätze 11 und 12.

3. § 3 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eingehende zulässige Ersuchen und Infor-
mationen werden vom zentralen Verbin-
dungsbüro entgegengenommen, gespeichert
und zur Durchführung des Besteuerungsver-
fahrens an die zuständigen Finanzbehörden
weitergeleitet.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-
gefügt:

„(4) Die im Zusammenhang mit den
Ersuchen und Informationen beim Bundes-
zentralamt für Steuern gespeicherten Daten
werden mit Ablauf des 15. Jahres, das dem
Jahr der Weiterleitung folgt, gelöscht, soweit
in diesem Gesetz keine anderen Vorgaben
zur Speicherung und Löschung von Informa-
tionen geregelt sind. Geht zu einer gespei-
cherten Meldung eine Änderungsmitteilung
ein, so ist die Ursprungsmeldung für
15 Jahre ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
Änderungsmitteilung vorzuhalten.“

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die
Absätze 5 und 6.

4. § 5 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
sätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Der Informationsaustausch nach
§ 7 erfolgt

1. in Bezug auf die gemäß § 7 Absatz 3
auszutauschenden Informationen inner-
halb von drei Monaten nach Ablauf des
Kalenderhalbjahrs, in dem die grenz-
überschreitenden Vorbescheide oder
Vorabverständigungen über die Ver-
rechnungspreisgestaltung erteilt oder
getroffen, geändert oder erneuert wur-
den;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/10506

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. in Bezug auf die gemäß § 7 Absatz 4
auszutauschenden Informationen vor
dem 1. Januar 2018.

(3) Das zentrale Verbindungsbüro be-
stätigt der zuständigen Behörde des anderen
Mitgliedstaats, die die Informationen nach
§ 7 Absatz 7 Nummer 10 übermittelt hat, un-
verzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
sieben Arbeitstagen den Erhalt der Informa-
tionen. Die Bestätigung erfolgt möglichst auf
elektronischem Weg. Die Bestätigung ist so
lange erforderlich, bis das Zentralverzeichnis
einsatzbereit ist, das in Artikel 21 Absatz 5
der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.
Februar 2011 über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Bereich der Be-
steuerung und zur Aufhebung der Richtlinie
77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011,
S. 1), der durch die Richtlinie (EU)
2015/2376 vom 8. Dezember 2015 (ABl. L
332 vom 18.12.2015 S. 1) eingefügt worden
ist, genannt ist.“

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die
Absätze 4 bis 7.

5. § 6 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:

„(2) Die Finanzbehörde ist befugt, ein
Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher In-
formationen, einschließlich des vollständi-
gen Wortlauts eines grenzüberschreitenden
Vorbescheids oder einer Vorabverständi-
gung über die Verrechnungspreisgestaltung,
zu stellen. Das zentrale Verbindungsbüro lei-
tet das Ersuchen dem anderen Mitgliedstaat
nach den Vorschriften dieses Gesetzes wei-
ter.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

6. § 7 wird wie folgt geändert: 6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: a) u n v e r ä n d e r t

„Das zentrale Verbindungsbüro nimmt In-
formationen im Sinne von Satz 1 Nummer 1
bis 5, die ihm von anderen Mitgliedstaaten
systematisch auf elektronischem Weg, ohne
vorheriges Ersuchen übermittelt wurden,
entgegen, speichert sie und leitet sie zur
Durchführung des Besteuerungsverfahrens

Drucksache 18/10506 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 der
Abgabenordnung an die zuständige Finanz-
behörde weiter.“

b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die fol-
genden Absätze 3 bis 14 ersetzt:

b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die fol-
genden Absätze 3 bis 14 ersetzt:

„(3) Das zentrale Verbindungsbüro
übermittelt zu nach dem 31. Dezember 2016
erteilten, getroffenen, geänderten oder er-
neuerten grenzüberschreitenden Vorbeschei-
den und zu nach dem 31. Dezember 2016 er-
teilten, getroffenen, geänderten oder erneu-
erten Vorabverständigungen über die Ver-
rechnungspreisgestaltung im Weg des auto-
matischen Austauschs die Informationen
nach Absatz 7 an die zuständigen Behörden
aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Eu-
ropäischen Kommission mit der Einschrän-
kung, die für die Fälle nach Artikel 8a Ab-
satz 8 der Richtlinie 2011/16/EU gilt.

„(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Das zentrale Verbindungsbüro
übermittelt den zuständigen Behörden aller
anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäi-
schen Kommission, unter Berücksichtigung
der Einschränkung, die für die Fälle nach Ar-
tikel 8a Absatz 8 der Richtlinie 2011/16/EU
gilt, Informationen über grenzüberschrei-
tende Vorbescheide und Vorabverständigun-
gen über die Verrechnungspreisgestaltung,
die zwischen dem 1. Januar 2012 und dem
31. Dezember 2016 erteilt, getroffen, geän-
dert oder erneuert wurden. Dabei gilt Folgen-
des:

(4) Das zentrale Verbindungsbüro
übermittelt den zuständigen Behörden aller
anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäi-
schen Kommission, unter Berücksichtigung
der Einschränkung, die für die Fälle nach Ar-
tikel 8a Absatz 8 der Richtlinie 2011/16/EU
gilt, Informationen über grenzüberschrei-
tende Vorbescheide und Vorabverständigun-
gen über die Verrechnungspreisgestaltung,
die zwischen dem 1. Januar 2012 und dem
31. Dezember 2016 erteilt, getroffen, geän-
dert oder erneuert wurden. Dabei gilt Folgen-
des:

1. zu grenzüberschreitenden Vorbeschei-
den und Vorabverständigungen über die
Verrechnungspreisgestaltung, die in der
Zeit zwischen dem 1. Januar 2012 und
dem 31. Dezember 2013 erteilt, getrof-
fen, geändert oder erneuert wurden und
die am 1. Januar 2014 noch gültig wa-
ren, erfolgt die Informationsübermitt-
lung nach Satz 1,

1. u n v e r ä n d e r t

2. zu grenzüberschreitenden Vorbeschei-
den und Vorabverständigungen über die
Verrechnungspreisgestaltung, die in der
Zeit zwischen dem 1. Januar 2014 und
dem 31. Dezember 2016 erteilt, getrof-
fen, geändert oder erneuert wurden, er-
folgt die Informationsübermittlung

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/10506

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

nach Satz 1 unabhängig davon, ob sie
noch gültig sind oder nicht.

Ausgenommen von der genannten Übermitt-
lung sind Informationen über grenzüber-
schreitende Vorbescheide und Vorabver-
ständigungen über die Verrechnungspreisge-
staltung, die vor dem 1. April 2016 für eine
bestimmte Person oder für eine Gruppe von
Personen erteilt, getroffen, geändert oder er-
neuert wurden, und deren gruppenweiter
Jahresnettoumsatzerlös im Sinne von Arti-
kel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss,
den konsolidierten Abschluss und damit ver-
bundene Berichte von Unternehmen be-
stimmter Rechtsformen und zur Änderung
der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhe-
bung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG (ABl. L 182 vom 29.6.2013,
S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zu-
letzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl.
L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert wor-
den ist, in dem Geschäftsjahr, das vor dem
Zeitpunkt liegt, zu dem der grenzüberschrei-
tende Vorbescheid oder die Vorabverständi-
gung über die Verrechnungspreisgestaltung
erteilt, getroffen, geändert oder erneuert
wird, weniger als 40 Millionen Euro oder
dem entsprechenden Betrag in einer anderen
Währung betragen hat. Satz 1 gilt nicht für
eine bestimmte Person oder für eine Gruppe
von Personen, die hauptsächlich Finanz- und
Investitionstätigkeiten ausüben.

Ausgenommen von der genannten Übermitt-
lung sind Informationen über grenzüber-
schreitende Vorbescheide und Vorabverstän-
digungen über die Verrechnungspreisgestal-
tung, die vor dem 1. April 2016 für eine be-
stimmte Person oder für eine Gruppe von
Personen erteilt, getroffen, geändert oder er-
neuert wurden, und deren gruppenweiter
Jahresnettoumsatzerlös im Sinne von Arti-
kel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss,
den konsolidierten Abschluss und damit ver-
bundene Berichte von Unternehmen be-
stimmter Rechtsformen und zur Änderung
der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhe-
bung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG (ABl. L 182 vom 29.6.2013,
S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zu-
letzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl.
L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert wor-
den ist, in dem Geschäftsjahr, das vor dem
Zeitpunkt liegt, zu dem der grenzüberschrei-
tende Vorbescheid oder die Vorabverständi-
gung über die Verrechnungspreisgestaltung
erteilt, getroffen, geändert oder erneuert
wird, weniger als 40 Millionen Euro oder
dem entsprechenden Betrag in einer anderen
Währung betragen hat. Satz 3 gilt nicht für
eine bestimmte Person oder für eine Gruppe
von Personen, die hauptsächlich Finanz- und
Investitionstätigkeiten ausüben.

(5) Bilaterale oder multilaterale Vor-
abverständigungen über die Verrechnungs-
preisgestaltung mit Drittstaaten sind vom
Geltungsbereich des automatischen Informa-
tionsaustauschs gemäß § 7 ausgenommen,
sofern das internationale Steuerabkommen,
in dessen Rahmen die Vorabverständigung
über die Verrechnungspreisgestaltung aus-
gehandelt wurde, eine Weitergabe an Dritte
nicht erlaubt. Solche bilateralen oder multi-
lateralen Vorabverständigungen über die
Verrechnungspreisgestaltung werden nach
§ 8 ausgetauscht, sofern

(5) u n v e r ä n d e r t

1. das internationale Steuerabkommen, in
dessen Rahmen die Vorabverständi-

Drucksache 18/10506 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

gung über die Verrechnungspreisgestal-
tung ausgehandelt wurde, eine Weiter-
gabe erlaubt und

2. die zuständige Behörde des Drittstaates
die Weitergabe der Informationen ge-
nehmigt.

Wenn bilaterale oder multilaterale Vorabver-
ständigungen über die Verrechnungspreisge-
staltung vom automatischen Informations-
austausch gemäß Satz 1 ausgenommen sind,
werden stattdessen die Informationen nach
Absatz 7, die in dem Antrag aufgeführt sind,
der zu einer solchen bilateralen oder multila-
teralen Vorabverständigung über die Ver-
rechnungspreisgestaltung geführt hat, nach
den Absätzen 3 und 4 ausgetauscht.

u n v e r ä n d e r t

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht in
Fällen, in denen ein grenzüberschreitender
Vorbescheid ausschließlich die Steuerange-
legenheiten einer oder mehrerer natürlicher
Personen betrifft.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Die vom zentralen Verbindungs-
büro gemäß den Absätzen 3 und 4 zu über-
mittelnden Informationen müssen Folgendes
enthalten:

(7) u n v e r ä n d e r t

1. Angaben zu der Person, mit Ausnahme
von natürlichen Personen, und gegebe-
nenfalls Angaben zu der Gruppe von
Personen, der sie angehört;

2. eine Zusammenfassung des Inhalts des
grenzüberschreitenden Vorbescheids
oder der Vorabverständigung über die
Verrechnungspreisgestaltung, ein-
schließlich einer abstrakt gehaltenen
Beschreibung der relevanten Geschäfts-
tätigkeiten oder Transaktionen, sofern
dies nicht

a) zur Preisgabe eines Handels-, Ge-
werbe- oder Berufsgeheimnisses
oder eines Geschäftsverfahrens
führt oder

b) zur Preisgabe von Informationen
führt, die die öffentliche Ordnung
verletzen würden;

3. das jeweilige Datum der Erteilung oder
des Abschlusses, der Änderung oder der
Erneuerung des grenzüberschreitenden

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/10506

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Vorbescheids oder der Vorabverständi-
gung über die Verrechnungspreisgestal-
tung;

4. den Tag des Beginns der Geltungsdauer
des grenzüberschreitenden Vorbe-
scheids oder der Vorabverständigung
über die Verrechnungspreisgestaltung,
falls angegeben;

5. den Tag des Ablaufs der Geltungsdauer
des grenzüberschreitenden Vorbe-
scheids oder der Vorabverständigung
über die Verrechnungspreisgestaltung,
falls angegeben;

6. die Art des grenzüberschreitenden Vor-
bescheids oder der Vorabverständigung
über die Verrechnungspreisgestaltung;

7. den Betrag der Transaktion oder Reihe
von Transaktionen des grenzüber-
schreitenden Vorbescheids oder der
Vorabverständigung über die Verrech-
nungspreisgestaltung, sofern ein sol-
cher angegeben ist;

8. im Falle einer Vorabverständigung über
die Verrechnungspreisgestaltung den
Verrechnungspreis oder eine Beschrei-
bung der bei der Festlegung der Ver-
rechnungspreise zugrunde gelegten
Kriterien;

9. im Falle einer Vorabverständigung über
die Verrechnungspreisgestaltung Anga-
ben zu dem der Festlegung der Verrech-
nungspreise zugrunde gelegten Verfah-
ren oder den Verrechnungspreis;

10. gegebenenfalls Angaben dazu, welche
anderen Mitgliedstaaten wahrschein-
lich von dem grenzüberschreitenden
Vorbescheid oder der Vorabverständi-
gung über die Verrechnungspreisgestal-
tung betroffen sind;

11. gegebenenfalls Identifizierungsanga-
ben zu allen Personen in den anderen
Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von na-
türlichen Personen, die wahrscheinlich
von dem grenzüberschreitenden Vorbe-
scheid oder der Vorabverständigung
über die Verrechnungspreisgestaltung
betroffen sind, sowie Angaben dazu, zu

Drucksache 18/10506 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

welchen Mitgliedstaaten die betreffen-
den Personen in Beziehung stehen, und

12. Angaben dazu, ob die übermittelten In-
formationen

a) auf dem grenzüberschreitenden
Vorbescheid oder der Vorabver-
ständigung über die Verrech-
nungspreisgestaltung selbst beru-
hen oder

b) auf einem Antrag gemäß Absatz 5
Satz 3 beruhen.

Auf die praktischen Regelungen, die zur Er-
leichterung des Austauschs der in diesem
Absatz aufgezählten Informationen von der
Europäischen Kommission zur Umsetzung
von Artikel 8a der Richtlinie 2011/16/EU er-
lassen worden sind, wird verwiesen. Hierzu
zählen auch Maßnahmen zur standardisier-
ten Übermittlung der in diesem Absatz ge-
nannten Informationen als Teil des Verfah-
rens zur Festlegung des Standardformblatts,
das gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie
2011/16/EU vorgesehenen ist. Ab dem Zeit-
punkt seiner Bereitstellung ist das Zentral-
verzeichnis der Mitgliedstaaten gemäß Arti-
kel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU
zu nutzen.

u n v e r ä n d e r t

(8) In den Fällen der Absätze 1 bis 5
und 9 bis 12 ist gemäß § 117 Absatz 4 Satz 3
der Abgabenordnung keine Anhörung der
Beteiligten erforderlich.

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) Das zentrale Verbindungsbüro
nimmt die ihm von den zuständigen Behör-
den aller anderen Mitgliedstaaten gemäß Ar-
tikel 8a der Richtlinie 2011/16/EU übermit-
telten Informationen im Sinne der Absätze 3,
4 und 5 entgegen und übermittelt diese an die
zuständige Landesfinanzbehörde. Ab dem
Zeitpunkt seiner Bereitstellung ist das Zent-
ralverzeichnis der Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie
2011/16/EU vom zentralen Verbindungs-
büro und den Landesfinanzbehörden zu nut-
zen. Hierzu werden gemäß § 3 Absatz 2
Satz 2 Verbindungsstellen im Sinne von Ar-
tikel 4 Absatz 3 und zuständige Bedienstete
im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Amts-
hilferichtlinie unter Berücksichtigung der in

(9) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/10506

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 21 der Amtshilferichtlinie enthalte-
nen Regelungen zur Anwendung der dort ge-
nannten technischen Verfahren benannt. Das
Bundeszentralamt für Steuern speichert die
in Satz 1 genannten Informationen ab dem
Zeitpunkt der Übermittlung und löscht sie
mit Ablauf des 15. Jahres, das dem Jahr der
Übermittlung folgt.

(10) Das zentrale Verbindungsbüro
übermittelt im Weg des automatischen Aus-
tauschs die ihm gemäß § 138a Absatz 6 der
Abgabenordnung übermittelten länderbezo-
genen Berichte an die zuständigen Behörden
der anderen Mitgliedstaaten, für die in dem
länderbezogenen Bericht Angaben im Sinne
des § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung
enthalten sind. Die Übermittlung erfolgt auf
elektronischem Weg. Auf die von der Euro-
päischen Kommission im Weg von Durch-
führungsrechtsakten erlassenen praktischen
Regelungen wird verwiesen.

(10) u n v e r ä n d e r t

(11) In den Fällen des § 138a Absatz 4
Satz 1 der Abgabenordnung teilt das zentrale
Verbindungsbüro den anderen Mitgliedstaa-
ten zusätzlich automatisch mit, wenn sich die
ausländische Konzernobergesellschaft der
einbezogenen inländischen Konzerngesell-
schaft geweigert hat, die erforderlichen In-
formationen zur Erstellung des länderbezo-
genen Berichts bereitzustellen.

(11) u n v e r ä n d e r t

(12) Das zentrale Verbindungsbüro
nimmt die Informationen im Sinne der Ab-
sätze 10 und 11 entgegen, die ihm von den
anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8aa
der Richtlinie 2011/16/EU übermittelt wur-
den. Es übermittelt die Informationen an die
zuständige Landesfinanzbehörde. Das Bun-
deszentralamt für Steuern speichert die In-
formationen ab dem Zeitpunkt der Übermitt-
lung für die Dauer von 15 Jahren und löscht
sie mit Ablauf des 15. Jahres das dem Jahr
der Übermittlung folgt.

(12) u n v e r ä n d e r t

(13) Die zuständige Behörde übermit-
telt der Europäischen Kommission

(13) u n v e r ä n d e r t

1. eine jährliche Bewertung der Wirksam-
keit des automatischen Informations-
austauschs gemäß den Artikeln 8, 8a
und 8aa der Richtlinie 2011/16/EU so-
wie

Drucksache 18/10506 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. einen Überblick über die erreichten
praktischen Ergebnisse.

Das Bundesministerium der Finanzen legt im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbe-
hörden der Länder die Einzelheiten dazu in
einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist
im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Auf
die von der Europäischen Kommission
hierzu im Weg von Durchführungsrechtsak-
ten festgelegte Form und die Bedingungen
für die Übermittlung dieser jährlichen Be-
wertung wird verwiesen. Das zentrale Ver-
bindungsbüro übermittelt der zuständigen
Behörde hierzu unter Berücksichtigung des
Satzes 2 die erforderlichen Daten und Infor-
mationen.

u n v e r ä n d e r t

(14) Das Bundeszentralamt für Steuern
ist berechtigt, die Informationen gemäß den
Absätzen 1, 3, 4, 5, 7 und 9 bis 12 zur Erfül-
lung der ihm gesetzlich übertragenen Aufga-
ben auszuwerten. Auswertungen der Infor-
mationen nach Satz 1 durch die jeweils zu-
ständige Landesfinanzbehörde bleiben hier-
von unberührt.“

(14) u n v e r ä n d e r t

7. § 20 wird durch die folgenden §§ 20 und 21 er-
setzt:

7. u n v e r ä n d e r t

㤠20

Statistiken zum automatischen Informationsaus-
tausch

Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt
der Europäischen Kommission vor dem 1. Januar
2018 jährlich Statistiken zum Umfang des auto-
matischen Informationsaustauschs gemäß den Ar-
tikeln 8 und 8a der Richtlinie 2011/16/EU. Dabei
übermittelt das zentrale Verbindungsbüro Anga-
ben zu den administrativen und anderen Kosten
und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen
möglichen Änderungen, sowohl für die Finanz-
verwaltungen als auch für Dritte.

§ 21

Übergangsvorschriften

(1) Die automatische Übermittlung von In-
formationen gemäß § 7 Absatz 1 ist ab dem 1. Ja-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/10506

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

nuar 2015 vorzunehmen und erstmals auf Infor-
mationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1.
Januar 2014 anzuwenden.

(2) Die automatische Übermittlung von In-
formationen gemäß § 7 Absatz 2 ist ab dem 30.
September 2017 vorzunehmen und für zum 31.
Dezember 2015 bestehende Konten und nach dem
31. Dezember 2015 neu eröffnete Konten im
Sinne der in § 7 Absatz 2 angeführten Melde- und
Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und
Sorgfaltsvorschriften erstmals auf Informationen
der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2016
anzuwenden.

(3) Die automatische Übermittlung von In-
formationen gemäß § 7 Absatz 3 und 4 erfolgt
erstmals ab dem 1. Januar 2017.

(4) § 7 Absatz 10 bis 12 und 14 ist erstmals
ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.

(5) § 7 Absatz 13 ist erstmals ab dem 1. Ja-
nuar 2018 anzuwenden.“

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes u n v e r ä n d e r t

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5a werden vor dem Semikolon
die Wörter „sowie die Auswertung dieser
Meldungen im Rahmen der dem Bundes-
zentralamt für Steuern gesetzlich übertrage-
nen Aufgaben“ eingefügt.

b) Nach Nummer 5b werden die folgenden
Nummern 5c bis 5e eingefügt:

„5c. bis zum Zeitpunkt der Bereitstellung
des Zentralverzeichnisses der Mitglied-
staaten gemäß Artikel 21 Absatz 5 der
Richtlinie 2011/16/EU die automati-
sche Übermittlung von Informationen
zu grenzüberschreitenden Vorbeschei-
den oder Vorabverständigungen über

Drucksache 18/10506 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

die Verrechnungspreisgestaltung ge-
mäß § 7 Absatz 3 bis 5 des EU-Amts-
hilfegesetzes sowie die Entgegennahme
der Informationen im Sinne des § 7 Ab-
satz 3 bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes
zu grenzüberschreitenden Vorbeschei-
den oder Vorabverständigungen über
die Verrechnungspreisgestaltung und
ihre Weiterleitung an die zuständige
Landesfinanzbehörde. Ab dem in § 7
Absatz 9 Satz 2 des EU-Amtshilfege-
setzes genannten Zeitpunkt ist das Ver-
fahren nach Artikel 21 Absatz 5 der
Richtlinie 2011/16/EU anzuwenden;

5d. die automatische Übermittlung der län-
derbezogenen Berichte, die dem Bun-
deszentralamt für Steuern hierzu von
den Unternehmen nach § 138a Absatz 6
der Abgabenordnung übermittelt wor-
den sind, an

a) die jeweils zuständige Landesfi-
nanzbehörde,

b) die zuständigen Behörden der Ver-
tragsstaaten der am 27. Januar
2016 unterzeichneten „Mehrseiti-
gen Vereinbarung zwischen den
zuständigen Behörden über den
Austausch länderbezogener Be-
richte“ (BGBl. II S. ... [einsetzen:
Fundstelle des Vertragsgesetzes])
sowie

c) die zuständigen Behörden der an-
deren Mitgliedstaaten gemäß Arti-
kel 8aa der Richtlinie
2011/16/EU;

5e. die Entgegennahme und Weiterleitung

a) der länderbezogenen Berichte, die
dem zentralen Verbindungsbüro
von den zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 8aa der Richtlinie
2011/16/EU übersandt wurden, an
die zuständigen Landesfinanzbe-
hörden sowie

b) der länderbezogenen Berichte im
Sinne des § 138a Absatz 2 der Ab-
gabenordnung, die dem zentralen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/10506

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Verbindungsbüro von den zustän-
digen Behörden der Vertragsstaa-
ten der am 27. Januar 2016 unter-
zeichneten „Mehrseitigen Verein-
barung zwischen den zuständigen
Behörden über den Austausch län-
derbezogener Berichte“ (BGBl. II
S. ... [einsetzen: Fundstelle des
Vertragsgesetzes]) übermittelt
wurden, an die jeweils zuständige
Landesfinanzbehörde;

5f. die Auswertung der Informationen nach
Nummer 5c und die Auswertung der
länderbezogenen Berichte nach Num-
mer 5d im Rahmen der dem Bundes-
zentralamt für Steuern gesetzlich über-
tragenen Aufgaben. Auswertungen der
Informationen nach Nummer 5c sowie
der länderbezogenen Berichte nach
Nummer 5d durch die jeweils zustän-
dige Landesfinanzbehörde bleiben hier-
von unberührt;“.

2. Dem § 21 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Zur Durchführung der Verpflichtungen
des Bundeszentralamtes für Steuern nach § 7 Ab-
satz 3 bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes stellen die
zuständigen Landesfinanzbehörden dem Bundes-
zentralamt für Steuern die erforderlichen Informa-
tionen nach Maßgabe der in § 7 Absatz 7 Satz 2
des EU-Amtshilfegesetzes angeführten prakti-
schen Regelungen der Europäischen Kommission
zur Verfügung. Hierzu nutzen die Landesfinanz-
behörden das Zentralverzeichnis der Mitglied-
staaten der Europäischen Kommission gemäß Ar-
tikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU ab
dem Zeitpunkt seiner Bereitstellung.“

Artikel 6 Artikel 6

Änderung des Finanzkonten-Informationsaus-
tauschgesetzes

u n v e r ä n d e r t

Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz
vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) wird wie
folgt geändert:

Drucksache 18/10506 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „sowie“ ersetzt.

c) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden an-
gefügt:

„3. Drittstaaten, die Verträge mit der Euro-
päischen Union zur Vereinbarung des
automatischen Austauschs von Infor-
mationen über Finanzkonten im Sinne
der unter Nummer 1 angeführten Richt-
linie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom
16.12.2014, S. 1) geschlossen haben,
sowie

4. Drittstaaten, mit denen die Bundesre-
publik Deutschland ein Abkommen
über den steuerlichen Informationsaus-
tausch geschlossen hat, nach dem ein
automatischer Austausch von Informa-
tionen vereinbart werden kann.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „des
Besteuerungsverfahrens“ die Wörter „nach
Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 der Abga-
benordnung“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Bei der Übermittlung von Infor-
mationen durch das Bundeszentralamt für
Steuern an die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten der in § 1 Absatz 1 Num-
mer 2 genannten Vereinbarung vom 29. Ok-
tober 2014 findet keine Anhörung der Betei-
ligten nach § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abga-
benordnung statt.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/10506

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 7

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 7. November 2016 (BGBl. I
S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. § 6 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der An-
teil eines Mitunternehmers an einem Betrieb
unentgeltlich übertragen, so sind bei der Er-
mittlung des Gewinns des bisherigen Betriebs-
inhabers (Mitunternehmers) die Wirtschafts-
güter mit den Werten anzusetzen, die sich nach
den Vorschriften über die Gewinnermittlung
ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Re-
serven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der
unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen
Person in ein bestehendes Einzelunternehmen
sowie bei der unentgeltlichen Übertragung ei-
nes Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine
natürliche Person.“

2. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Satz 4 wird der Punkt am
Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. Veräußerungsgeschäfte, bei denen
die Veräußerung der Wirtschaftsgü-
ter früher erfolgt als der Erwerb.“

3. § 32d Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird
wie folgt gefasst:

„b) zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalge-
sellschaft beteiligt ist und durch eine be-
rufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen
unternehmerischen Einfluss auf deren
wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.“

Drucksache 18/10506 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

4. § 50i wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt ge-
fasst:

„Sind Wirtschaftsgüter des Betriebsver-
mögens oder sind Anteile im Sinne des
§ 17

1. vor dem 29. Juni 2013 in das Be-
triebsvermögen einer Personenge-
sellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3
übertragen oder überführt worden,

2. ist eine Besteuerung der stillen Reser-
ven im Zeitpunkt der Übertragung
oder Überführung unterblieben, und

3. ist das Recht der Bundesrepublik
Deutschland hinsichtlich der Besteu-
erung des Gewinns aus der Veräuße-
rung oder Entnahme dieser Wirt-
schaftsgüter oder Anteile ungeachtet
der Anwendung dieses Absatzes vor
dem 1. Januar 2017 ausgeschlossen
oder beschränkt worden,

so ist der Gewinn, den ein Steuerpflichti-
ger, der im Sinne eines Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung im
anderen Vertragsstaat ansässig ist, aus
der späteren Veräußerung oder Ent-
nahme dieser Wirtschaftsgüter oder An-
teile erzielt, ungeachtet entgegenstehen-
der Bestimmungen des Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung zu
versteuern. Als Übertragung oder Über-
führung von Anteilen im Sinne des § 17 in
das Betriebsvermögen einer Personenge-
sellschaft gilt auch die Gewährung neuer
Anteile an eine Personengesellschaft, die
bisher auch eine Tätigkeit im Sinne des
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgeübt
hat oder gewerbliche Einkünfte im Sinne
des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezo-
gen hat, im Rahmen der Einbringung ei-
nes Betriebs oder Teilbetriebs oder eines
Mitunternehmeranteils dieser Personen-
gesellschaft in eine Körperschaft nach
§ 20 des Umwandlungssteuergesetzes,
wenn

1. der Einbringungszeitpunkt vor dem
29. Juni 2013 liegt,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/10506

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. die Personengesellschaft nach der
Einbringung als Personengesell-
schaft im Sinne des § 15 Absatz 3
fortbesteht und

3. das Recht der Bundesrepublik
Deutschland hinsichtlich der Besteu-
erung des Gewinns aus der Veräuße-
rung oder Entnahme der neuen An-
teile ungeachtet der Anwendung die-
ses Absatzes bereits im Einbrin-
gungszeitpunkt ausgeschlossen oder
beschränkt ist oder vor dem 1. Ja-
nuar 2017 ausgeschlossen oder be-
schränkt worden ist.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei Einbringung nach § 20 des
Umwandlungssteuergesetzes sind die
Wirtschaftsgüter und Anteile im Sinne des
Absatzes 1 abweichend von § 20 Absatz 2
Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes
stets mit dem gemeinen Wert anzusetzen,
soweit das Recht der Bundesrepublik
Deutschland hinsichtlich der Besteuerung
des Gewinns aus der Veräußerung der er-
haltenen Anteile oder hinsichtlich der mit
diesen im Zusammenhang stehenden An-
teile im Sinne des § 22 Absatz 7 des Um-
wandlungssteuergesetzes ausgeschlossen
oder beschränkt ist.“

5. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 31 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:

㤠23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der
Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom
…. (BGBl. I S. … [einsetzen: Datum und
Fundstelle des vorliegenden Änderungs-
gesetzes]) ist erstmals auf Veräußerungs-
geschäfte anzuwenden, bei denen die Ver-
äußerung auf einem nach dem … [einset-
zen: Tag der Verkündung des vorliegen-
den Änderungsgesetzes) rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrag
oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.“

b) Nach Absatz 33 wird folgender Ab-
satz 33a eingefügt:

„(33a) § 32d Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 3 Buchstabe b in der Fassung des Ar-
tikels 7 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...

Drucksache 18/10506 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

[einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle des vorliegenden Änderungs-
gesetzes] ist erstmals auf Anträge für den
Veranlagungszeitraum 2017 anzuwen-
den.“

c) In Absatz 45a Satz 2 werden die Wörter
„in der am 31. Dezember 2017 geltenden
Fassung“ durch die Wörter „in der am 26.
Juli 2016 geltenden Fassung“ ersetzt.

d) In Absatz 48 werden die Sätze 4 und 5
durch folgenden Satz ersetzt:

㤠50i Absatz 2 in der Fassung des Arti-
kels 7 des Gesetzes vom …. (BGBl. I S. …
[einsetzen: Datum und Fundstelle des vor-
liegenden Änderungsgesetzes]) ist erst-
mals für Einbringungen anzuwenden, bei
denen der Einbringungsvertrag nach dem
31. Dezember 2013 geschlossen worden
ist.“

Artikel 7 Artikel 8

Änderung des Einkommensteuergesetzes Weitere Änderung des Einkommensteuergeset-
zes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 24. Februar 2016 (BGBl. I S. 310, 1248) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4h wird folgende
Angabe eingefügt:

„§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug“.

b) Nach der Angabe zu § 50i folgende An-
gabe eingefügt:

㤠50j Versagung der Entlastung von
Kapitalertragsteuern in bestimm-
ten Fällen“.

1. § 3 Nummer 40 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht
anzuwenden auf Anteile, die bei Kreditinsti-
tuten und Finanzdienstleistungsinstituten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/10506

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

dem Handelsbestand im Sinne des § 340e
Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuord-
nen sind; Gleiches gilt für Anteile, die bei Fi-
nanzunternehmen im Sinne des Kreditwe-
sengesetzes, an denen Kreditinstitute oder
Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar
oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent betei-
ligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum
Betriebsvermögen als Umlaufvermögen aus-
zuweisen sind.“

b) Satz 4 wird aufgehoben.

3. Nach § 4h wird folgender § 4i eingefügt:

㤠4i

Sonderbetriebsausgabenabzug

Aufwendungen eines Gesellschafters einer
Personengesellschaft dürfen nicht als Sonder-
betriebsausgaben abgezogen werden, soweit
diese Aufwendungen auch die Steuerbemes-
sungsgrundlage in einem anderen Staat min-
dern. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwen-
dungen Erträge desselben Steuerpflichtigen
mindern, die bei ihm sowohl der inländischen
Besteuerung unterliegen als auch nachweislich
der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen
Staat.“

4. In § 10 Absatz 1a Nummer 3 Satz 1 werden
nach dem Wort „beantragt“ die Wörter „und
der Berechtigte unbeschränkt einkommensteu-
erpflichtig ist“ eingefügt.

5. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe
„2 304“ durch die Angabe „2 358“ ersetzt.

6. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer im
Veranlagungszeitraum 2017 bemisst sich nach
dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt
vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und
34c jeweils in Euro für zu versteuernde Ein-
kommen

1. bis 8 820 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2. von 8 821 Euro bis 13 769 Euro:

(1 007,27 · y + 1 400) · y;

Drucksache 18/10506 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. von 13 770 Euro bis 54 057 Euro:

(223,76 · z + 2 397) · z + 939,57

4. von 54 058 Euro bis 256 303 Euro:

0,42 · x – 8 475,44;

5. von 256 304 Euro an:

0,45 · x – 16 164,53.

Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf
einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu ver-
steuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein
Zehntausendstel des 13 769 Euro übersteigen-
den Teils des auf einen vollen Euro-Betrag ab-
gerundeten zu versteuernden Einkommens.
Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-
Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf
den nächsten vollen Euro-Betrag abzurun-
den.“

7. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„8 652 Euro“ durch die Angabe „8 820 Euro“
ersetzt.

8. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe
„10 070 Euro“ durch die Angabe
„10 240 Euro“, die Angabe „26 832 Euro“
durch die Angabe „27 029 Euro“ und die An-
gabe „203 557 Euro“ durch die Angabe
„205 043 Euro“ ersetzt.

9. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils
die Angabe „11 000 Euro“ durch die Angabe
„11 200 Euro“ und die Angabe „20 900 Euro“
durch die Angabe „21 250 Euro“ ersetzt.

10. § 50 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

㤠10 Absatz 1, 1a Nummer 1, 3 und 4, Ab-
satz 2 bis 6, die §§ 10a, 10c, 16 Absatz 4, die
§§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b
und 35a sind nicht anzuwenden.“

2. § 50d Absatz 9 wird wie folgt geändert: 11. § 50d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „wenn“ durch das
Wort „soweit“ ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

b) Folgender Satz wird angefügt: bb) u n v e r ä n d e r t

„Bestimmungen eines Abkommens zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung, nach denen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/10506

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Einkünfte aufgrund ihrer Behandlung im an-
deren Vertragsstaat nicht von der Bemes-
sungsgrundlage der deutschen Steuer ausge-
nommen werden, sind auch auf Teile von
Einkünften anzuwenden, soweit die Voraus-
setzungen der jeweiligen Bestimmung des
Abkommens hinsichtlich dieser Einkunfts-
teile erfüllt sind.“

b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

„(12) Abfindungen, die anläss-
lich der Beendigung eines Dienstverhält-
nisses gezahlt werden, gelten für Zwecke
der Anwendung eines Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung als
für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzli-
ches Entgelt. Dies gilt nicht, soweit das
Abkommen in einer gesonderten, aus-
drücklich solche Abfindungen betreffen-
den Vorschrift eine abweichende Rege-
lung trifft. § 50d Absatz 9 Satz 1 Num-
mer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß
§ 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung
bleiben unberührt.“

12. Nach § 50i wird folgender § 50j eingefügt:

㤠50j

Versagung der Entlastung von Kapitalertrag-
steuern in bestimmten Fällen

(1) Ein Gläubiger von Kapitalerträgen
im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a,
die nach einem Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach ei-
nem Steuersatz unterhalb des Steuersatzes des
§ 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 besteuert
werden, hat ungeachtet dieses Abkommens nur
dann Anspruch auf völlige oder teilweise Ent-
lastung nach § 50d Absatz 1, wenn er

1. während der Mindesthaltedauer nach Ab-
satz 2 hinsichtlich der diesen Kapitaler-
trägen zugrunde liegenden Anteile oder
Genussscheine ununterbrochen wirt-
schaftlicher Eigentümer ist,

2. während der Mindesthaltedauer nach Ab-
satz 2 ununterbrochen das Mindestwer-
tänderungsrisiko nach Absatz 3 trägt und

Drucksache 18/10506 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge
im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1a ganz oder überwiegend, unmittel-
bar oder mittelbar anderen Personen zu
vergüten.

Satz 1 gilt entsprechend für Anteile oder Ge-
nussscheine, die zu inländischen Kapitalerträ-
gen im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 1 führen
und einer Wertpapiersammelbank im Ausland
zur Verwahrung anvertraut sind.

(2) Die Mindesthaltedauer umfasst 45
Tage und muss innerhalb eines Zeitraums von
45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit
der Kapitalerträge erreicht werden. Bei An-
schaffungen und Veräußerungen ist zu unter-
stellen, dass die zuerst angeschafften Anteile
oder Genussscheine zuerst veräußert wurden.

(3) Der Gläubiger der Kapitalerträge
muss unter Berücksichtigung von gegenläufi-
gen Ansprüchen und Ansprüchen nahe stehen-
der Personen das Risiko aus einem sinkenden
Wert der Anteile oder Genussscheine im Um-
fang von mindestens 70 Prozent tragen (Min-
destwertänderungsrisiko). Kein hinreichendes
Mindestwertänderungsrisiko liegt insbeson-
dere dann vor, wenn der Gläubiger der Kapi-
talerträge oder eine ihm nahe stehende Person
Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen hat,
die das Wertänderungsrisiko der Anteile oder
Genussscheine unmittelbar oder mittelbar um
mehr als 30 Prozent mindern.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur anzu-
wenden, wenn

1. die Steuer auf die dem Antrag zu Grunde
liegenden Kapitalerträge nach einem Ab-
kommen zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung 15 Prozent des Bruttobetrags
der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absat-
zes 1 Satz 2 unterschreitet und

2. es sich nicht um Kapitalerträge handelt,
die einer beschränkt steuerpflichtigen Ka-
pitalgesellschaft, die am Nennkapital ei-
ner unbeschränkt steuerpflichtigen Kapi-
talgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1
Nummer 1 des Körperschaftsteuergeset-
zes zu mindestens einem Zehntel unmittel-
bar beteiligt ist und im Staat ihrer Ansäs-
sigkeit den Steuern vom Einkommen oder

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/10506

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu
sein, von der unbeschränkt steuerpflichti-
gen Kapitalgesellschaft zufließen.

Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
wenn der Gläubiger der Kapitalerträge im
Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und
des Absatzes 1 Satz 4 bei Zufluss seit mindes-
tens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftli-
cher Eigentümer der Aktien oder Genuss-
scheine ist; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Bestimmungen eines Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, § 42
der Abgabenordnung und andere steuerliche
Vorschriften bleiben unberührt, soweit sie je-
weils die Entlastung in einem weitergehenden
Umfang einschränken.“

13. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe
„4 608“ durch die Angabe „4 716“ und die An-
gabe „2 304“ durch die Angabe „2 358“ ersetzt.

3. Nach § 52 Absatz 4 Satz 6 wird folgender Satz
eingefügt:

14. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 Satz 6 wird folgender Satz
eingefügt:

㤠3 Nummer 40 Satz 3 erster Halbsatz in der am
1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für
den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden; der
zweite Halbsatz ist anzuwenden auf Anteile, die
nach dem 31. Dezember 2016 dem Betriebsver-
mögen zugehen.“

u n v e r ä n d e r t

b) Dem Wortlaut des Absatzes 46 wird fol-
gender Satz vorangestellt:

㤠50 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des
Artikels 8 des Gesetzes vom ... (BGBl. I
S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle des vorliegenden Änderungs-
gesetzes]) ist erstmals für Versorgungs-
leistungen anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2016 geleistet werden.“

c) Dem Absatz 49a wird folgender Satz an-
gefügt:

㤠66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2017
geltenden Fassung ist für Kindergeldfest-
setzungen anzuwenden, die Zeiträume be-
treffen, die nach dem 31. Dezember 2016
beginnen.“

Drucksache 18/10506 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

15. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich
für erste und zweite Kinder jeweils 192 Euro,
für dritte Kinder 198 Euro und für das vierte
und jedes weitere Kind jeweils 223 Euro.“

Artikel 9

Weitere Änderung des Einkommensteuergeset-
zes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe
„2 358“ durch die Angabe „2 394“ ersetzt.

2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer im
Veranlagungszeitraum 2018 bemisst sich nach
dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt
vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und
34c jeweils in Euro für zu versteuernde Ein-
kommen

1. bis 9 000 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2. von 9 001 Euro bis 13 996 Euro:

(997,8 · y + 1 400) · y;

3. von 13 997 Euro bis 54 949 Euro:

(220,13 · z + 2 397) · z + 948,49;

4. von 54 950 Euro bis 260 532 Euro:

0,42 · x – 8 621,75;

5. von 260 533 Euro an:

0,45 · x – 16 437,7.

Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf
einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu ver-
steuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein
Zehntausendstel des 13 996 Euro übersteigen-
den Teils des auf einen vollen Euro-Betrag ab-
gerundeten zu versteuernden Einkommens.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/10506

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-
Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf
den nächsten vollen Euro-Betrag abzurun-
den.“

3. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„8 820 Euro“ durch die Angabe „9 000 Euro“
ersetzt.

4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe
„10 240 Euro“ durch die Angabe
„10 440 Euro“, die Angabe „27 029 Euro“
durch die Angabe „27 475 Euro“ und die An-
gabe „205 043 Euro“ durch die Angabe
„208 426 Euro“ ersetzt.

5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils
die Angabe „11 200 Euro“ durch die Angabe
„11 400 Euro“ und die Angabe „21 250 Euro“
durch die Angabe „21 650 Euro“ ersetzt.

6. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe
„4 716“ durch die Angabe „4 788“ und die An-
gabe „2 358“ durch die Angabe „2 394“ ersetzt.

7. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Veranla-
gungszeitraum 2017“ durch die An-
gabe „Veranlagungszeitraum 2018“
ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die
Angabe „31. Dezember 2016“ durch
die Angabe „31. Dezember 2017“ er-
setzt.

b) Dem Absatz 49a wird folgender Satz an-
gefügt:

㤠66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2018
geltenden Fassung ist für Kindergeldfest-
setzungen anzuwenden, die Zeiträume be-
treffen, die nach dem 31. Dezember 2017
beginnen.“

8. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich
für erste und zweite Kinder jeweils 194 Euro,
für dritte Kinder 200 Euro und für das vierte
und jedes weitere Kind jeweils 225 Euro.“

Drucksache 18/10506 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 10

Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe
„4 608“ durch die Angabe „4 716“ und die An-
gabe „2 304“ durch die Angabe „2 358“ ersetzt.

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 17 angefügt:

„(17) § 3 Absatz 2a in der am 1. Ja-
nuar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf
den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der
für einen nach dem 31. Dezember 2016 enden-
den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und
auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezem-
ber 2016 zufließen.“

Artikel 11

Weitere Änderung des Solidaritätszuschlagge-
setzes 1995

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 10 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die die Angabe
„4 716“ durch die Angabe „4 788“ und die An-
gabe „2 358“ durch die Angabe „2 394“ ersetzt.

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 18 angefügt:

„(18) § 3 Absatz 2a in der am 1. Ja-
nuar 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf
den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der
für einen nach dem 31. Dezember 2017 enden-
den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und
auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezem-
ber 2017 zufließen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/10506

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 12

Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11
des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monat-
lich für erste und zweite Kinder jeweils
192 Euro, für dritte Kinder 198 Euro und
für das vierte und jedes weitere Kind je-
weils 223 Euro.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „190 Euro“
durch die Angabe „192 Euro“ ersetzt.

2. In § 6a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„160 Euro“ durch die Angabe „170 Euro“ er-
setzt.

3. In § 6b Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 3“
durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.

Artikel 13

Weitere Änderung des Bundeskindergeldgeset-
zes

§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009
(BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 12
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich
für erste und zweite Kinder jeweils 194 Euro,
für dritte Kinder 200 Euro und für das vierte
und jedes weitere Kind jeweils 225 Euro.“

2. In Absatz 2 wird die Angabe „192 Euro“ durch
die Angabe „194 Euro“ ersetzt.

Drucksache 18/10506 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 8 Artikel 14

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Dritten Kapitels zum
Zweiten Teil wird wie folgt gefasst:

„Drittes Kapitel. Sondervorschriften für

Versicherungen und Pensionsfonds“.

b) Die Angabe zu § 21b wird gestrichen.

1. § 8b Absatz 7 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile
anzuwenden, die bei Kreditinstituten und Fi-
nanzdienstleistungsinstituten dem Handels-
bestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des
Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind. Glei-
ches gilt für Anteile, die bei Finanzunterneh-
men im Sinne des Kreditwesengesetzes, an
denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleis-
tungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu
mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeit-
punkt des Zugangs zum Betriebsvermögen
als Umlaufvermögen auszuweisen sind.“

b) Satz 3 wird aufgehoben.

3. Die Überschrift des Dritten Kapitels zum Zwei-
ten Teil wird wie folgt gefasst:

„Drittes Kapitel

Sondervorschriften für Versicherungen
und Pensionsfonds“.

4. § 21b wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/10506

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. Dem § 34 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: 5. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz ange-
fügt:

㤠8b Absatz 7 Satz 1 in der am 1. Januar 2017
geltenden Fassung ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2017 anzuwenden; § 8b Absatz 7
Satz 2 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung
ist anzuwenden auf Anteile, die nach dem 31. De-
zember 2016 dem Betriebsvermögen zugehen.“

u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 8 werden die Wörter „für die
Veranlagungszeiträume 2016 bis 2017“
durch die Wörter „für die Veranlagungs-
zeiträume 2016 bis 2018“ ersetzt.

Artikel 9 Artikel 9

Änderung des Außensteuergesetzes entfällt

Dem § 1 Absatz 1 des Außensteuergesetzes vom 8.
September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:

„Der Inhalt des Fremdvergleichsgrundsatzes, der in
den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung enthalten ist, bestimmt sich nach den Regelungen
dieses Gesetzes.“

Artikel 10 Artikel 15

Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverord-
nung

u n v e r ä n d e r t

Die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom
23. Juli 2014 (BGBl. I S. 1222) wird wie folgt geän-
dert:

1. Dem § 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Die Finanzinstitute oder Dritte im Sinne
des § 3 müssen die geprüften Belege, anhand de-
rer der Status eines Kontoinhabers festgestellt
wurde, oder einen Vermerk über Art und Inhalt
dieser Belege nach Ablauf des Jahres, in dem die
Feststellung erfolgt ist, über einen Zeitraum von
sechs Jahren aufbewahren.“

Drucksache 18/10506 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des
Besteuerungsverfahrens“ die Wörter „nach
Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 der Abga-
benordnung“ eingefügt.

b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Das Bundeszentralamt für Steuern ist be-
rechtigt, die Daten und Meldungen nach den
Absätzen 1 und 2 zur Erfüllung der ihm ge-
setzlich übertragenen Aufgaben auszuwer-
ten. Eine Auswertung der Meldungen nach
Absatz 2 durch die jeweils zuständige Lan-
desfinanzbehörde bleibt hiervon unberührt.“

Artikel 11 Artikel 16

Änderung des Gewerbesteuergesetzes Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 7 folgende Angabe eingefügt:

1. u n v e r ä n d e r t

„Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewer-
beertrags einer Organgesellschaft

7a“.

2. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der in § 2 Absatz 7 Nummer 1 und 2 bezeich-
nete Anteil am Festlandsockel und an der aus-
schließlichen Wirtschaftszone ist gemeinde-
freies Gebiet.“

2. Dem § 7 werden die folgenden Sätze angefügt: 3. u n v e r ä n d e r t

„Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Ab-
satz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte,
die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.
Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des
Außensteuergesetzes gelten als in einer inländi-
schen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn
sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung selbst die Steueranrechnung anordnet. Satz 8

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/10506

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte,
würden sie in einer Zwischengesellschaft im
Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8
Absatz 2 des Außensteuergesetzes zur Anwen-
dung käme.“

3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: 4. u n v e r ä n d e r t

㤠7a

Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewer-
beertrags einer Organgesellschaft

(1) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
einer Organgesellschaft ist § 9 Nummer 2a, 7 und
8 nicht anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 ist
§ 8 Nummer 1 bei Aufwendungen, die im unmit-
telbaren Zusammenhang mit Gewinnen aus An-
teilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 ste-
hen, nicht anzuwenden.

(2) Sind im Gewinn einer Organgesell-
schaft

1. Gewinne aus Anteilen im Sinne des § 9
Nummer 2a, 7 oder 8 oder

2. in den Fällen der Nummer 1 auch Aufwen-
dungen, die im unmittelbaren Zusammen-
hang mit diesen Gewinnen aus Anteilen ste-
hen,

enthalten, sind § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 4
des Körperschaftsteuergesetzes und § 8 Num-
mer 1 und 5 sowie § 9 Nummer 2a, 7 und 8 bei der
Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesell-
schaft entsprechend anzuwenden. Der bei der Er-
mittlung des Gewerbeertrags der Organgesell-
schaft berücksichtigte Betrag der Hinzurechnun-
gen nach § 8 Nummer 1 ist dabei unter Berück-
sichtigung der Korrekturbeträge nach Absatz 1
und 2 Satz 1 zu berechnen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fäl-
len des § 15 Satz 2 des Körperschaftsteuergeset-
zes entsprechend.“

4. § 9 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Pensionsfonds“ die Wörter „und für Ein-
künfte im Sinne des § 7 Satz 8“ eingefügt.

Drucksache 18/10506 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„den Teil des Gewerbeertrags eines inländi-
schen Unternehmens, der auf eine nicht im
Inland belegene Betriebsstätte dieses Unter-
nehmens entfällt; dies gilt nicht für Ein-
künfte im Sinne des § 7 Satz 8.“

5. Nach § 36 Absatz 2 werden die folgenden Ab-
sätze 2a und 2b eingefügt:

6. u n v e r ä n d e r t

„(2a) § 7 Satz 8 in der am 1. Januar 2017 gel-
tenden Fassung ist erstmals für den Erhebungs-
zeitraum 2017 anzuwenden.

(2b) § 7a in der am 1. Januar 2017 geltenden
Fassung ist erstmals auf Gewinne aus Anteilen im
Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen, und
auf Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusam-
menhang mit diesen Gewinnen aus Anteilen ste-
hen und nach diesem Zeitpunkt gewinnwirksam
werden.“

Artikel 17

Änderung des Zerlegungsgesetzes

Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998
(BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sofern die Voraussetzungen für eine
Zerlegung der Körperschaftsteuer vorliegen,
zerlegt das beauftragte Finanzamt (§ 6 Ab-
satz 1) die im Kalendervierteljahr eingehenden
Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen auf die
beteiligten Länder.“

2. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das beauftragte Finanzamt rechnet mit Ab-
lauf des Kalendervierteljahres, in dem die ver-
bleibende Körperschaftsteuer abzüglich etwai-
ger niedergeschlagener oder erlassener Be-
träge getilgt oder erstattet worden ist, die Zer-
legungsanteile ab.“

3. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1
in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/10506

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

vom ... (BGBl. I S. … [einsetzen: Ausferti-
gungsdatum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes]) sind erstmals für die Zer-
legung des ersten Kalendervierteljahres 2019
anzuwenden.“

Artikel 18

Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes

Das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.
Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird § 18 wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter
„nach § 203 Absatz 2 des Bewertungsge-
setzes“ durch die Wörter „nach Absatz 4“
ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Basiszins ist aus der lang-
fristig erzielbaren Rendite öffentlicher
Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den
Zinssatz abzustellen, den die Deutsche
Bundesbank anhand der Zinsstrukturda-
ten jeweils auf den ersten Börsentag des
Jahres errechnet. Das Bundesministerium
der Finanzen veröffentlicht den maßge-
benden Zinssatz im Bundessteuerblatt.“

2. In Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d, e und g
werden jeweils die Wörter „in der am 27. Juli
2016 geltenden Fassung“ durch die Wörter „in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730)“ ersetzt.

Artikel 12 Artikel 19

Inkrafttreten Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der
Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

(2) Die Artikel 2, 7, 8 und 11 treten am 1. Ja-
nuar 2017 in Kraft.

(2) Die Artikel 2, 8, 10, 12, 14 und 16 treten am
1. Januar 2017 in Kraft.

(3) Die Artikel 9, 11 und 13 treten am 1. Ja-
nuar 2018 in Kraft.

Drucksache 18/10506 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Mathias Middelberg und Lothar Binding (Heidelberg)

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9536, 18/9956 in seiner 190. Sitzung am
22. September 2016 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Ver-
braucherschutz, dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mit-
beratung überwiesen. Der Haushaltsausschuss wurde zudem zu einer Stellungnahme gemäß § 96 GO aufgefor-
dert.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 18/2617 in seiner 54. Sitzung am 25. September 2014
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie und dem
Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 18/9043 in seiner 183. Sitzung am 7. Juli 2016 dem
Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

– Anpassung des EU-Amtshilfegesetzes zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie
(EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der
Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung; ABl. L 332
vom 18.12.2015, S. 1) hinsichtlich des internationalen automatischen Informationsaustauschs über grenz-
überschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreise zwischen internati-
onal verbundenen Unternehmen an die Europäischen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission. Die
in diesem Gesetz verwendete Terminologie für den Bereich der Verrechnungspreise übernimmt die Termi-
nologie aus der EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur
Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Infor-
mationen im Bereich der Besteuerung; ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 1) und gilt dementsprechend aus-
schließlich für den Bereich des EU-Amtshilfegesetzes.

– Umsetzung der G20/OECD-Empfehlung hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten im Bereich der Verrech-
nungspreise zur Erstellung von Stammdokumentation, länderspezifischer, unternehmensbezogener Doku-
mentation sowie der Erstellung und Mitteilung von länderbezogenen Berichten für multinational tätige Un-
ternehmen in der Abgabenordnung.

– Anpassung des EU-Amtshilfegesetzes zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie
(EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Ver-
pflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung; ABl. L 146 vom
03.06.2016, S. 8) hinsichtlich der Erstellung länderbezogener Berichte für multinational tätige Unternehmen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/10506

einschließlich der Einführung der von der Richtlinie geforderten Verpflichtung an eine einbezogene inländi-
sche Gesellschaft, anstelle einer ausländischen Konzernobergesellschaft einen länderbezogenen Bericht zu
erstellen, sofern der länderbezogene Bericht der betreffenden ausländischen Konzernobergesellschaft nicht
übermittelt wird (sog. „secondary mechanism“).

– Anpassungen von Einkommensteuergesetz und Außensteuergesetz, um Unsicherheiten in der Auslegung und
Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen zu beseitigen (bei § 50d Absatz 9 EStG und § 1 AStG).

– Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen zum Erlass einer Rechtsverordnung, um die in einer
Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene „Notifikationsklausel“, die einen Übergang von der
Freistellungs- zur Anrechnungsmethode für bestimmte Einkünfte ermöglicht, anzuwenden, sowie um die in
zahlreichen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene Kassenstaatsklausel in Konstellationen, in
denen die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform erfolgt, anwenden zu
können.

– Regelung einer sechsjährigen Aufbewahrungsfrist in § 8 Absatz 9 der FATCA-USA-Umsetzungsverord-
nung.

– Erstreckung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes auf Vorgaben aus Verträgen der Europäi-
schen Union mit Drittstaaten zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Fi-
nanzkonten im Sinne der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16.12.2014).

– Schließung von Besteuerungslücken durch Einfügung eines § 7a GewStG, der ermöglicht, dass die Gewinn-
erhöhung nach § 8b Absatz 5 KStG bei der Gewerbeertragsermittlung im Organkreis auch bezogen auf Di-
videnden der Organgesellschaft vorgenommen werden kann.

– Schließung von Besteuerungslücken durch Änderung der §§ 7 und 9 GewStG, damit Hinzurechnungsbeträge
im Sinne des AStG durchgängig der Gewerbesteuer unterliegen.

– Änderung der Voraussetzungen für die Anwendung von § 3 Nummer 40 Satz 3 EStG und des § 8b Absatz 7
KStG zur Bekämpfung von Steuergestaltungen.

Zu Buchstabe b

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der Deutsche Bundestag beschließen soll,

I. festzustellen,

dass die Steuervermeidung durch multinationale Unternehmen insbesondere dadurch begünstigt wird, dass die
Zahlungsflüsse innerhalb von internationalen Unternehmen von außen nicht sichtbar sind. Die internationalen
Rechnungslegungsstandards (IFRS) verlangen lediglich, die Geschäfte sämtlicher Konzerngesellschaften zusam-
men auszuweisen und erfordern keine entsprechende Aufschlüsselung nach Ländern, in denen das Unternehmen
tätig ist.

Die von der OECD erarbeiteten Vorschläge im Rahmen des BEPS-Aktionsplans sehen einen länderbezogenen
Austausch von Informationen zwischen den Finanzbehörden vor; die Daten wären aber nicht für die Öffentlichkeit
zugänglich. Die Europäische Union hat für die Rohstoff- und Forstwirtschaft sowie die Finanzindustrie bereits
länder- bzw. projektbezogene Offenlegungspflichten eingeführt. Eine Ausweitung auf weitere Branchen ist je-
doch bisher gescheitert.

II. die Bundesregierung aufzufordern,

– Deutschland eine Vorreiterrolle für Transparenz einnehmen zu lassen und einen Gesetzentwurf zur Einfüh-
rung der länderbezogenen öffentliche Berichterstattung („Country-by-Country-Reporting“) für in Deutsch-
land wirtschaftlich tätige Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen vorzulegen,

– der alle Unternehmen/Unternehmensgruppen einbezieht, die gemäß § 267 Abs. 3 Handelsgesetzbuch
als große Kapitalgesellschaften gelten oder dem Publizitätsgesetz unterliegen oder im Inland tätige Un-
ternehmen, auf die dies zutreffen würde, wenn sie gänzlich im Inland belegen wären und

Drucksache 18/10506 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– der diese Unternehmen und Konzerne zur Offenlegung ihrer Steuerzahlungen, Gewinne, Umsätze, Be-
schäftigten und Kapitalbestände nach Ländern verpflichtet mit Aufschlüsselung auch nach wesentlichen
Geschäftsbereichen,

– sich im Europäischen Rat initiativ dafür einzusetzen, auf EU-Ebene die bereits bestehenden länderbezogenen
Offenlegungspflichten für Bergbau und Finanzinstitute auf alle Branchen auszuweiten,

– sich im Rahmen der G20- bzw. OECD-Verhandlungen dafür einzusetzen, dass die Vorschläge für einen
Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden weiterentwickelt werden zu länderbezogenen Offenle-
gungspflichten, bei denen Unternehmen die Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen,

– die Kriterien so auszugestalten, dass kleine und mittlere Unternehmen, die nicht Teil eines Konzerns sind,
von den Offenlegungspflichten ausgenommen bzw. in diese nur eingeschränkt einbezogen werden,

– sich im Rahmen der G20- bzw. OECD-Verhandlungen dafür einzusetzen, dass die Vertragsstaaten ein
Schlichtungsverfahren bei Verrechnungspreisstreitigkeiten zwischen den einzelnen Staaten verabreden, um
die Einigung zwischen den Finanzverwaltungen betroffener Länder zu erleichtern,

– bei der Ausgestaltung der Offenlegungspflichten darauf zu achten, dass der bürokratische Aufwand der Be-
richtspflicht so gering wie möglich gehalten wird,

– sich langfristig für ein umfassendes Country-by-Country-Reporting und Project-by-Project-Reporting für
möglichst alle Sektoren auf globaler Ebene einzusetzen, z. B. über eine Stärkung des ECOSOC, des Wirt-
schafts- und Sozialrates der UN, bzw. sein Untergremium, des Committee of Experts on International Coope-
ration in Tax Matters oder bereits existenter Strukturen bei der OECD.

Zu Buchstabe c

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der Deutsche Bundestag beschließen soll,

I. festzustellen,

dass die OECD und die G20 sich im Rahmen des BEPS-Aktionsplans zwar darauf geeinigt haben, dass zukünftig
nur noch Lizenzzahlungen zu begünstigen sind, die dem sog. modifizierten „Nexus-Ansatz“ entsprechen. Die
vereinbarten Übergangsfristen gestatten allerdings eine Beibehaltung der bisherigen Systeme bis zum Juni 2021.
Außerdem hätten bis Juni 2016 weitere Staaten Lizenzboxen nach bisherigem Muster einführen können, die eben-
falls bis Juni 2021 ohne Einschränkung fortgeführt werden können. Nach Ansicht der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN ist es daher auf absehbare Zeit notwendig, den damit verbundenen Gewinnverlagerungen
durch nationale Maßnahmen entgegenzuwirken.

II. die Bundesregierung aufzufordern,

ein Gesetz vorzulegen, durch das – äquivalent zur Begrenzung der steuerlichen Berücksichtigung von Zinsauf-
wendungen – der steuerliche Abzug von Lizenzaufwand in verbundenen Unternehmen, gemäß § 15 AktG, einge-
schränkt wird, wenn die effektive Steuerbelastung auf den Lizenzertrag im ausländischen Staat weniger als 15 %
beträgt.

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 91. Sitzung am 19. Oktober 2016 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetz-
entwurf auf Drucksachen 18/9536, 18/9956 durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Insti-
tutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

1. Bundessteuerberaterkammer

2. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI)

3. Eigenthaler, Thomas, Deutsche Steuer-Gewerkschaft e. V.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/10506

4. Falk, Torsten, Hessisches Ministerium der Finanzen

5. Förster, Prof. Dr. Guido, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

6. Henn, Markus, Weltwirtschaft, Ökologie & Entwicklung – WEED e. V.

7. Hondius, Paul, OECD

8. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW)

9. Jarass, Prof. Dr. Lorenz, Hochschule RheinMain, University of Applied Sciences

10. Pinkernell. Dr. Reimar, Flick Gocke Schaumburg

11. Scheffler, Prof. Dr. Wolfram, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

12. Schnitger, Dr. Arne, PricewaterhouseCoopers AG

13. Spahn, Marcus, Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

14. Thumbs, Werner, Boehringer Ingelheim.

Des Weiteren hatte der Finanzausschuss die öffentliche Anhörung auf den Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD zur „Anhebung des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes, des Kinderzuschlags, des Unter-
haltshöchstbetrages und zum Ausgleich der Kalten Progression“ erweitert. Folgende Einzelsachverständige, Ver-
bände und Institutionen hatten zusätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme:

1. Bundessteuerberaterkammer

2. Deutscher Gewerkschaftsbund

3. Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung
e. V.

4. Rauhöft, Uwe, Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließ-
lich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 121. Sitzung am 30. Novem-
ber 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 89. Sitzung am 30. November 2016 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf in seiner 77. Sitzung am
30. November 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 53. Sitzung am 21. September
2016 mit dem Gesetzentwurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetz-
entwurfs gegeben und die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung im Gesetzentwurf plausibel seien. Eine Prüf-
bitte sei daher nicht erforderlich.

Drucksache 18/10506 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Antrag in seiner 96. Sitzung am 30. November 2016 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung.

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat den Antrag in seiner 71. Sitzung
am 30. November 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung.

Zu Buchstabe c

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Antrag in seiner 96. Sitzung am 30. November 2016 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Ablehnung.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Zu Buchstabe a

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9536, 18/9956 in seiner 88. Sitzung am 28. Sep-
tember 2016 erstmalig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchfüh-
rung der Anhörung am 19. Oktober 2016 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner
92. Sitzung am 9. November 2016 fortgesetzt und in seiner 95. Sitzung am 30. November 2016 abgeschlossen.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen
18/9536, 18/9956 in geänderter Fassung.

Zu Buchstabe b

Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 18/2617 in seiner 95. Sitzung am 30. November 2016 erst-
malig und abschließend beraten.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/2617.

Zu Buchstabe c

Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 18/9043 in seiner 95. Sitzung am 30. November 2016 erst-
malig und abschließend beraten.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Ablehnung des An-
trags auf Drucksache 18/9043.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass man mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
wesentliche Maßnahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung im internationalen Steuerrecht ver-
abschiede. Das Problem sei, dass Großkonzerne durch Ausnutzung unterschiedlicher Steuersysteme ihre Steuer-
last auf ein Minimum senken würden. Dagegen müsse man vorgehen. Es seien auch schon verschiedene Schritte
unternommen worden, wie zum Beispiel mit der Vereinbarung eines internationalen Informationsaustausches.
Teil dieses internationalen Informationsaustauschs sei auch der Austausch länderbezogener Berichte von Unter-
nehmen, das sogenannte Country-by-Country-Reporting. Das sei zentraler Bestandteil dieses Gesetzentwurfs und
auch zentraler Bestandteil des Programms der G20 und der OECD gegen die „Aushöhlung von Steuerbemes-
sungsgrundlagen und Gewinnverlagerung“ (Base Erosion and Profit Shifting – kurz BEPS), das jetzt Schritt für
Schritt umgesetzt werde.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/10506

Das Country-by-Country-Reporting werde in diesem Gesetzentwurf so umgesetzt, wie es auch auf Ebene der G20
und der OECD vereinbart worden sei. Die Daten würden nur den Steuerbehörden übermittelt und nicht veröffent-
licht. Die mit dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unter Buchstabe b) geforderte Transparenz
durch eine Veröffentlichung der gewonnenen Daten sei nur auf dem ersten Blick vorteilhaft. Das Problem sei
aber, dass es bei einem öffentlichen Country-by-Country-Reporting für Drittstaaten keinen Grund mehr gebe, den
europäischen Staaten ihrerseits entsprechende Daten zu übermitteln. Denn man würde damit das Pfand, mit dem
man die Kooperation anderer Staaten erreichen könnte, leichtfertig ohne Gegenleistung aus der Hand gegeben.
Man könne durchaus zustimmen, wenn die Oppositionsfraktionen bemängelten, dass die USA bisher am Infor-
mationsaustausch nicht teilnehmen würden. Ein Austausch mache für die USA jedenfalls dann keinen Sinn, wenn
Deutschland seine Daten für alle zugänglich veröffentlichen würde. Dann fehle nämlich der Anreiz, im Gegenzug
selber Daten zu liefern. Aus diesem Grunde werde man das Country-by-Country-Reporting so umsetzen, dass es
nur im gegenseitigen Austausch zwischen den Steuerbehörden erfolge. Denn nur so lasse sich ein effektiver In-
formationsaustausch erreichen.

Im Hinblick auf den Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen und den Bußgeldrahmen bei Verstoß gegen die
Mitteilungspflichten bei den länderbezogenen Berichten wiesen die Koalitionsfraktionen darauf hin, dass es hier-
bei nur um Anzeigepflichten und nicht um Steuerverkürzungssachverhalte gehe. Deswegen habe man auch nur
eine moderate Anhebung dieser Bußgelder vorgenommen. Die eigentliche Sanktion bestehe nämlich im Zweifel
in der drohenden Betriebsprüfung, so dass es keiner weiteren drastischen Anhebung der Bußgelder bedürfe. Das
wäre bei solchen Anzeigepflichten auch im Verhältnis unangemessen.

Mit dem vorliegenden Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie führe man im Übrigen
nicht nur das Country-by-Country-Reporting ein, sondern es würden auch verschiedene Vorschriften des deut-
schen Steuerrechts geändert, um diese an aktuelle Entwicklungen anzupassen, insbesondere um deutsche Besteu-
erungsrechte in grenzüberschreitenden Sachverhalten wirksam wahrnehmen zu können. Hervorzuheben sei hier-
bei die Nachjustierung bei der Wegzugsbesteuerung in § 50i EStG, womit man die überschießende Tendenz der
Regelung korrigiere. Ferner solle mit § 4i EStG der doppelte Betriebsausgabenabzugs bei Personengesellschaften
durch Sonderbetriebsvermögen vermieden werden. Hier sei man auf die Forderung des Bundesrates eingegangen.
Das sei auch sinnvoll im Rahmen des BEPS-Programms.

Bei der Besteuerung von Hinzurechnungsbeträgen nach § 10 AStG mit Gewerbesteuer wiesen die Koalitionsfrak-
tionen darauf hin, dass damit der Zustand wieder hergestellt werde, der vor dem einschlägigen BFH-Urteil auch
schon bestanden habe. Deswegen halte man die Änderung für gerechtfertigt.

Im Hinblick auf den Änderungsantrag Nr. 17 der Koalitionsfraktionen führten die Koalitionsfraktionen aus, dass
man die zunächst im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung des § 1 Außensteuergesetz nicht ins Gesetz aufneh-
men werde. Danach sollten ausschließlich die deutschen gesetzlichen Regelungen für die Auslegung des Fremd-
vergleichsmaßstabs nach Art. 9 des OECD-Musterabkommens maßgeblich sein. Um Doppelbesteuerung zu ver-
meiden, müsse sich der Fremdvergleichsgrundsatz aber nach den jeweils aktuellsten internationalen Vereinbarun-
gen richten. Im Bereich dieser Regelung gebe es daher noch Klärungsbedarf.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten die Einführung der Verrechnungspreisdokumenta-
tion (§ 90 Abs. 3 AO des Gesetzentwurfs). Danach müssen multinationale Unternehmen künftig darlegen, dass
ihre Verrechnungspreise mit dem Fremdvergleichsgrundsatz übereinstimmen würden, sowie die notwendigen In-
formationen zur Durchführung einer Verrechnungspreisprüfung bereitstellen. Diese Maßnahme sei insbesondere
bei den Unternehmen wichtig, die mit Verrechnungspreisen arbeiten würden, für die kein Marktpreis existiere.

Die Koalitionsfraktionen begrüßten die Einführung eines automatischen Informationsaustauschs über sogenannte
Tax Rulings. Dies würde vor allem Länder betreffen, die keine verbindliche Auskunft im Sinne des deutschen
Steuerrechts hätten und stattdessen über Tax Rulings mit Unternehmen Steuern verabreden würden, ohne dabei
zu wissen, wie hoch im konkreten Fall die Gewinne seien oder auf welche Weise die Gewinnermittlung erfolge.
Damit würden letztlich Ausnahmen vom Gesetz vereinbart.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass Ziel der Neuregelung in § 50d Absatz 9 Satz 1
und 4 EStG sei, die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ausland erzielter Einkünfte durch Freistellung von
der Besteuerung im Inland punktgenau auf die Fälle zu beschränken, in denen ansonsten eine Doppelbesteuerung
entstünde. Das mit der deutschen Abkommenspolitik verfolgte Ziel der Kapitalimportneutralität werde vollstän-
dig dadurch verwirklicht, dass die im Ausland tatsächlich besteuerten Einkünfte und Einkunftsteile im Inland von

Drucksache 18/10506 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

der Besteuerung freigestellt würden. Gleichzeitig werde das in der internationalen Diskussion breit anerkannte
und auch mit der deutschen Abkommenspolitik verfolgte Ziel der Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung er-
reicht, indem Einkünfte oder Einkunftsteile, die im Ausland nicht besteuert würden, im Inland nicht von der Be-
steuerung ausgenommen würden. Diese nach Teilen von Einkünften differenzierende Betrachtungsweise gelte
auch für sogenannte Qualifikationskonflikte. In diesen Fällen wende der andere Vertragsstaat Bestimmungen ei-
nes DBA nicht so an wie Deutschland. Führe dies im Ausland zur Nichtbesteuerung oder zu einer niedrigeren
Besteuerung als wenn beide Staaten die Abkommensbestimmungen gleich anwendeten, werde die im Ausland
erhobene Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet und nicht freigestellt.

§ 50d Absatz 9 EStG erfasse auch in der Neufassung keine Fälle, in denen wegen einer Niedrigbesteuerung im
Ausland auf die Anrechnungsmethode umgeschwenkt werde. Lediglich wenn es im Falle von Qualifikationskon-
flikten zu einer niedrigeren als der bei widerspruchsfreier Anwendung der Abkommensregeln vorgesehenen Be-
steuerung komme, führe dies zu einem „Hochschleusen“ auf das inländische Steuerniveau. Das Steuerniveau im
Ausland spiele mit Blick auf die Frage des Umschwenkens auf die Anrechnungsmethode dabei aber keine Rolle.

Die vorgeschlagene Neuregelung sei ein international anerkannter und von der OECD empfohlener Standard für
Staaten, die – wie Deutschland – der Freistellungsmethode folgen würden. Es sei international übliches Begriffs-
verständnis, dass unter dem Wort „Einkünfte“ auch „Einkunftsteile“ verstanden würden (vgl. OECD-Musterkom-
mentar Nr. 31 und 35 zu Artikel 23).

Ebenso wie die Betrachtung einzelner Einkunftsteile geboten sei, finde auch das Umschwenken auf die Anrech-
nungsmethode nur mit Blick auf die Einkünfte und Einkunftsteile statt, die im Ausland nicht besteuert würden
oder die im Ausland aufgrund eines Qualifikationskonflikts nicht oder niedriger besteuert würden. Einkunftsteile,
bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen würden, würden nach wie vor freigestellt.

Die Fraktion der SPD bedauerte, dass das Hauptanliegen des vorliegenden Gesetzentwurfs, das eines der größten
steuerpolitischen Projekte sei, die man in dieser Legislaturperiode gemacht habe, nicht entsprechend seiner Be-
deutung im Plenum des Deutschen Bundestages behandelt werde, da die 2. und 3. Lesung zum Gesetzentwurf
nicht in der Kernzeit des Plenums vorgesehen sei. Das Gleiche gelte für die ebenfalls mit dem Gesetzentwurf
verabschiedete Anhebung des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Grundfreibetrags sowie den Ausgleich
der Kalten Progression. Der Ältestenrat habe offensichtlich nicht die allgemeine Bedeutung dieser Themen für
die Bevölkerung erkannt.

Darüber hinaus unterstrich die Fraktion der SPD, dass man langfristig das Country-by-Country-Reporting öffent-
lich machen wolle.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, dass der Gesetzentwurf die Einführung des automatischen Informationsaus-
tausches in zwei Bereichen vorsehe: Zum einen den Austausch von länderbezogenen Berichten über Tätigkeiten
von multinationalen Unternehmensgruppen (sog. Country-by-Country-Reporting); zum anderen den Inner-EU-
Austausch über grenzüberschreitende steuerliche Vorbescheide und Vorabverständigungen über Verrechnungs-
preise zwischen international verbundenen Unternehmen. Beide Maßnahmen würden von der Fraktion DIE
LINKE. grundsätzlich begrüßt.

Allerdings kritisierte die Fraktion DIE LINKE., dass bei beiden Maßnahmen zum automatischen Informations-
austausch der Zugang zu den daraus gewonnen Informationen stark beschränkt werde. So sollen weder die Öf-
fentlichkeit noch Entwicklungsländer, sofern sie keinen gleichwertigen Informationsaustausch sicherstellen kön-
nen, daran teilhaben. Die Fraktion DIE LINKE. fordere daher explizit eine Veröffentlichung dieser Informationen,
zumindest in aggregierter und anonymisierter Form. Panama-Papers, LuxLeaks, SwissLeaks usw. hätten gezeigt,
dass Fortschritte bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung nur durch öffentlichen
Druck zu erreichen seien. Man weise darauf hin, dass es die gleichen Vorbehalte gegeben habe, als auf europäi-
scher Ebene die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Konzernberichten verabschiedet worden sei. Auch da-
mals habe es die Kritik gegeben, dass sich daraus Rückschlüsse auf bestimmte Preise, Preisgestaltungen etc. zie-
hen lassen würden und dies den Wettbewerb beeinträchtigen könnte. Dennoch sei diese Verpflichtung eingeführt
worden und kein Konzern habe bislang dadurch Schaden genommen.

Die Fraktion DIE LINKE. wies darauf hin, dass man auch die im Gesetzentwurf angesetzten Schwellenwerte für
zu hoch angesetzt halte. Während die Umsatzschwelle in Höhe von 750 Mio. Euro für die länderbezogenen Be-
richte durch die G20 bzw. die EU vorgeben sei, lasse sich die Umsatzschwelle in Höhe von 100 Mio. Euro für die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/10506

Verpflichtung zur Erstellung der Stammdokumentation für die Verrechnungspreisdokumentation nicht mit inter-
nationalen Vorgaben begründen. Hier hätten die Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen ambitionierter
vorgehen können.

Den vorgesehen Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht im Rahmen der länderbezogenen
Berichte halte man auch nach der Anhebung durch die Koalitionsfraktionen auf 10 000 Euro für zu niedrig, um
eine Befolgung der Mitteilungspflichten sicherzustellen. Denn bei den betroffenen Steuerpflichtigen handele es
sich um multinationale Unternehmen, für die 10 000 Euro zu geringfügig seien. Der Zuschlag von 500 Euro im
Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflichten im Rahmen der Verrechnungspreisdokumentation sei durch die
Koalitionsfraktionen nicht angehoben worden. Auch diesen halte man aus dem gleichen Grund für viel zu niedrig.

Bei den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen begrüße die Fraktion DIE LINKE., dass einige Vorschläge
des Bundesrats Eingang gefunden hätten. Das betreffe z. B. die Verhinderung des Doppelabzugs von Betriebs-
ausgaben bei Personengesellschaften durch Einschränkung des Sonderbetriebsausgabenabzugs bei Vorgängen mit
Auslandsbezug.

Mit Bezug auf die Anti-BEPS-Richtlinie bleibe abzuwarten, was von der Bundesregierung noch umgesetzt werde.
So würden u. a. die Einführung einer Anzeigepflicht für Steuergestaltungen, eine umfassende Regelung gegen
hybride Gestaltungen sowie Maßnahmen zur Eindämmung von Steuergestaltungen mittels grenzüberschreitender
Lizenzzahlungen fehlen.

Die in Änderungsantrag Nr. 11 der Koalitionsfraktionen vorgesehene Anhebung des Grundfreibetrags, des Kin-
dergeldes und des Kinderzuschlags stelle für die Fraktion DIE LINKE. einen kleinen Schritt in die richtige Rich-
tung dar. Man fordere hier aber deutliche höhere Anhebungen. Leider hätten die Koalitionsfraktionen wieder
einmal dafür gesorgt, dass die hohen Einkommen absolut am meisten entlastet würden. Aufgrund der gegenüber
dem 2. Progressionsbericht zu hoch angesetzten Tarifverschiebung der übrigen Eckwerte würden diese diesmal
sogar einen Extra-Zuschlag bekommen.

Den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unter Buchstabe b) begrüßte die Fraktion DIE LINKE.,
da man das Kernanliegen des Antrags teile.

Hinsichtlich des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unter Buchstabe c) führte die Fraktion DIE
LINKE. aus, dass man mit der Forderung des Antrags zwar einen Schritt in die richtige Richtung gehe, dies aber
nicht ausreichend sei. Die steuerliche Abzugsbeschränkung sollte nicht – wie im Antrag vorgesehen – auf ver-
bundene Unternehmen beschränkt sein, sondern für alle Lizenzzahlungen gelten, da ansonsten die Beschränkung
leicht umgangen werden könnte.

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fand es bedauerlich, dass man sich mit dem Hauptanliegen des
Gesetzentwurfs nicht in einer zentralen Debatte im Plenum des Deutschen Bundestages befassen werde. Man rede
seit einigen Jahren über das Thema der Globalisierung, und wenn man die politische Stimmung in Deutschland,
Europa und USA sehe, sei es überall ein wichtiges Thema. In diesem Zusammenhang werde dann immer auch an
erster Stelle genannt, dass multinationale Konzerne sich aufgrund nationaler Gesetzgebung der Steuerzahlung
entziehen würden. Insofern sei der Versuch der OECD wichtig, dieser Praxis der Gewinnverlagerung einen Riegel
vorzuschieben.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte die fehlende politische Relevanz des Gesetzentwurfs. Man
dürfe den Gesetzentwurf auch wegen der Änderungsanträge nicht nur technisch bewerten, sondern müsse ihn vor
allem politisch bewerten. Das sehe man insbesondere auch an der Diskussion über die Regelung des § 1 AStG.
Dabei gehe es gerade um die zentrale Frage, die man zu lösen habe, inwieweit nationale und internationale Ver-
einbarungen in Konflikt geraten könnten. Richtig sei, wenn in diesem Zusammenhang auf den fehlenden Streit-
beilegungsmechanismus hingewiesen werde. Man wisse aber auch, dass die USA bei diesem Thema am meisten
bremsen würden. Insofern sei es ein hochpolitischer Vorgang, den man hier diskutiere. Darüber hinaus bedauere
man ausdrücklich, dass es den Koalitionsfraktionen im Vorfeld nicht gelungen sei, den Konflikt entsprechend in
§ 1 AStG zu lösen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich zu ihren Antrag unter Buchstabe b) noch einmal, dass es
nicht darum gehe, Steuerdaten öffentlich zu machen. Es sei vielmehr der politische Versuch, durch mehr Trans-

Drucksache 18/10506 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

parenz auch Vertrauen aufzubauen. Insofern wäre es keine einseitige, sondern eine vertrauensbildende Maß-
nahme. Man müsse an dieser Stelle auch mal die Führung übernehmen und dürfe nicht nur hinterherlaufen. Über
den Umfang einer Veröffentlichung der Daten hätte man diskutieren können. Schließlich werde immer so getan,
als ob die „bösen“ Konzerne die Gewinnverlagerungen vornehmen würden. Dabei seien es vielmehr Staaten, die
aufgrund nationaler Gesetzgebung oder entsprechender Gesetzespraxis versuchen würden, ihre eigenen Industrien
und Unternehmen auf diese Weise zu unterstützen.

Ein anderes Beispiel für die fehlende politische Relevanz des Gesetzentwurfs sei der Antrag unter Buchstabe c).
Hierzu betonte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass es wichtig gewesen wäre, mit einer Lizenz-
schranke den steuerlichen Abzug von Lizenzaufwand in Europa zu beschränken. Im Gegensatz zur Auffassung
der Fraktion DIE LINKE. dienten die sogenannten Lizenzboxen gerade der Steuergestaltung in verbundenen Un-
ternehmen und Konzernen. Dort hätte man politisch eine klare Botschaft senden können, dass Deutschland nicht
bereit sei zuzuschauen, wie andere Länder mit ihrer nationalen Gesetzgebung die Gewinnverlagerungen interna-
tionaler Konzerne begünstige.

Zum Änderungsantrag Nr. 11 der Koalitionsfraktionen betonte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass,
wenn die Koalitionsfraktionen untere und mittlere Einkommen entlasten möchten, man nicht verstehe, warum
man dann das Thema der Kalten Progression gewählt habe. Die Kalte Progression sei beim jetzigen Zins- und
Inflationsumfeld überhaupt nicht relevant. Im Gegensatz dazu hätte der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN vorgelegte Vorschlag zu einer Erhöhung des Grundfreibetrags deutlicher die unteren und mittleren
Einkommen entlastet. Diesen Antrag hätte man als politisches Signal in dieser Situation für richtig gehalten.

Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge

Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf sind aus der Zusammenstellung in der Be-
schlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründung der Änderungen findet sich in diesem
Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Insgesamt brachten die Koalitionsfraktionen 19 Änderungsanträge ein.

Voten der Fraktionen:

Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen (Inkrafttreten der Änderung des § 117c Abs. 1 AO)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (Bußgeldrahmen bei Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach
§ 138 AO)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 3 der Koalitionsfraktionen (Einrichtungen der Fürsorge für blinde und körperbehinderte Men-
schen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/10506

Änderungsantrag 4 der Koalitionsfraktionen (Tax Rulings)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 5 der Koalitionsfraktionen (Änderung § 50i EStG und § 6 Absatz 3 EStG)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: DIE LINKE.

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 6 der Koalitionsfraktionen (Leerverkäufe)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 7 der Koalitionsfraktionen (Unternehmerische Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 8 der Koalitionsfraktionen (Korrekturen zum Investmentsteuerreformgesetz)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 9 der Koalitionsfraktionen (Sonderbetriebsausgabenabzug)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 10 der Koalitionsfraktionen (Sonderausgabenabzug für Ausgleichsleistungen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Drucksache 18/10506 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Änderungsantrag 11 der Koalitionsfraktionen (Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kin-
dergeldes, des Kinderzuschlags, des Unterhaltshöchstbetrags und Ausgleich der kalten Progression)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 12 der Koalitionsfraktionen (Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen bei beschränkt
Steuerpflichtigen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 13 der Koalitionsfraktionen (Besteuerung grenzüberschreitender Abfindungszahlungen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 14 der Koalitionsfraktionen („Cum/cum treaty shopping“)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 15 der Koalitionsfraktionen (Streichung des § 21b KStG)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 16 der Koalitionsfraktionen (Rückstellungen für ungebundene Beitragsrückerstattungen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: DIE LINKE.

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 17 der Koalitionsfraktionen (Verzicht auf die Änderung des § 1 Absatz 1 AStG)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.

Ablehnung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Enthaltung: -

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/10506

Änderungsantrag 18 der Koalitionsfraktionen (Anpassung eines Verweises im Gewerbesteuergesetz)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 19 der Koalitionsfraktionen (Zerlegungsgesetz)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE.

Vom Ausschuss abgelehnter Änderungsantrag

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte zum Gesetzentwurf einen Änderungsantrag ein:

Änderungsantrag 1 der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Änderung des § 1 Außensteuergesetz)

Änderung:

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Der neu angefügte Satz 5 ist zu streichen.

b) § 1 Abs. 1 AStG wird folgender Satz 5 angefügt:

„Ungeachtet von Art. 9 OECD-Musterabkommen entsprechenden Artikeln eines Abkommens zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung kann von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen verbundenen Un-
ternehmen bei der Verrechnungspreisermittlung insoweit abgewichen werden, als die vertragliche Allo-
kation von ausgeübten Funktionen, eingesetzten Wirtschaftsgütern und übernommenen Chancen und Ri-
siken nicht mit der wirtschaftlichen Kontrolle über diese einhergeht.“

c) § 1 Abs. 1 AStG wird folgender Satz 6 angefügt:

„Werden durch eine Geschäftsbeziehung Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 AStG bei einem nur niedrig
besteuerteren verbundenen Unternehmen erzielt, gilt die Kontrolle über die zugrundeliegenden Funktio-
nen, Wirtschaftsgüter und/oder Risiken widerleglich als nicht ausgeübt.“

Begründung:

Die BEPS-Initiative ist die staatliche Gegenreaktion auf das Phänomen des „stateless income“, das zu einem
maßgeblichen Teil durch die Funktionsweise des „Fremdvergleichsgrundsatzes“ ausgelöst wird. Folge dieser
Funktionsweise ist das Entstehen von Steuergestaltungspotential, das zunehmend genutzt wird und Gestaltungen
wie den „Double Irish Dutch Sandwich“ ermöglicht. Diese gerade von U.S. Konzernen teils aggressiv genutzte
Möglichkeit, vertragliche Allokationen von mobilen Wertschöpfungsfaktoren vorzunehmen, sollen die von OECD
und G20 angenommenen BEPS-Empfehlungen eindämmen.

Übergeordnetes Leitprinzip der BEPS-Empfehlungen ist der Grundsatz, dass die Besteuerung dort erfolgen soll,
wo die unternehmerische Aktivität und die daraus resultierende Wertschöpfung stattfinden. Technisches Mittel

Drucksache 18/10506 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

zur Verwirklichung dieses Ziels ist im Kern die Einschränkung der Möglichkeit, insbesondere immaterielle Wirt-
schaftsgüter und Risiken an funktionsarme Gesellschaften, die keine wirtschaftliche Kontrolle ausüben, zu allo-
kieren.

Der Fremdvergleichsgrundsatz in seiner bisherigen, in das nationale Recht transformierten Form verhindert es
gerade nicht, vertragliche Abreden mit funktionsarmen verbundenen Unternehmen der Verrechnungspreisermitt-
lung zugrunde zu legen, wodurch riesige Residualgewinne willkürlich im Konzern verschoben werden können.
Dieser legalen Steuergestaltung, die der BEPS-Abschlussbericht eindämmen sollte, wird durch die von der Bun-
desregierung vorgeschlagene Änderung des § 1 AStG kein Riegel vorgeschoben. Um die Finanzverwaltung in die
Lage zu versetzen, derartigen Steuergestaltungen effektiv entgegenzuwirken und die erforderliche Besteuerung
im Einklang mit tatsächlicher wirtschaftlicher Aktivität zu erreichen, müssen sie von vertraglichen Vereinbarun-
gen abzuweichen können, wenn diese nicht Ausdruck tatsächlicher wirtschaftlicher Aktivität sind.

Begründung zu Buchstabe a

Der § 1 AStG kennt bisher keine den BEPS-Empfehlungen entsprechende Beurteilung der Transaktionsstruktur,
sondern basiert auf dem Grundsatz der „Maßgeblichkeit des abgeschlossenen Geschäfts“. Die vertragliche Ge-
staltungsfreiheit des Steuerpflichtigen führt dazu, dass auch Leistungen, die innerhalb einer Unternehmensgruppe
erbracht werden, aber zwischen fremden Dritten unüblich sind oder tatsächlich nicht vorkommen, dem Grunde
nach anerkannt werden (vgl. Rn. 145 ff. Verwaltungsgrundsätze-Funktionsverlagerung). Eine Verknüpfung von
Kontrolle in (der Form von Personalfunktionen) und der Ermittlung des Inhaltes einer Geschäftsbeziehung wird
mit dem angefügten Satz 5 daher nicht erreicht. Somit bleiben Steuergestaltung mit immateriellen Wirtschaftsgü-
tern und Risiken über funktionsarme Unternehmen weiterhin möglich. Aus demselben Grund erreicht die vorge-
schlagene Änderung des § 1 Abs. 1 darüber hinaus auch keine effektive Handhabe gegen Sachverhalte wie sie in
BFH I R 23/13 und BFH I R 29/14 streitgegenständlich waren. Auch diese Sachverhalte werden durch eine kon-
sequente Handhabe der Figur des „verdeckten Eigenkapitals“ und die unter (b) vorgeschlagene Änderung hand-
habbar gemacht.

Begründung zu Buchstabe b

Die Neufassung der OECD-Leitlinien durch den BEPS-Abschlussbericht bedeutet im Kern eine partielle Re-Cha-
rakterisierung solcher Transaktionsstrukturen, die keine ausreichende wirtschaftliche Substanz aufweisen. § 1
Abs. 1 Satz 5 nF soll dieses Besteuerungskonzept, in das nationale Steuerrecht transformieren. Die vertragliche
Allokation von Funktionen, Wirtschaftsgütern sowie Chancen und Risiken an funktionsarme Gesellschaften, die
keine wirtschaftliche Kontrolle über diese Faktoren einer Geschäftsbeziehung ausüben, ist zu verhindern; nicht
funktional an der Wertschöpfung beteiligte Unternehmen eines Konzerns haben keine wirtschaftliche Berechti-
gung, großen Gewinnanteile zugerechnet zu bekommen. Die Einzelheiten der „Kontrollerfordernis“ sollte das
Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung auf der Grundlage
des § 1 Abs. 6 AStG zeitnah regeln; dabei können industriesektorale Besonderheiten Berücksichtigung finden.
Der bisherige Vorschlag der Bundesregierung stellt keine Verbesserung der gegenwärtigen Rechtslage dar und
verfehlt deshalb die dringend erforderlich Modernisierung des deutschen Verrechnungspreissystems.

Begründung zu Buchstabe c

Die Verwendung einer widerleglichen Vermutung stellt eine zusätzliche, verfahrensmäßige Hürde auf, Verrech-
nungspreisgestaltungen zu rechtfertigen. Diese widerlegliche Vermutung vermeidet eine Verletzung des Verbots
von Quellensteuereinbehalten in der EU, da es sich nur um eine Beweislastregel handelt und ist sachlich gerecht-
fertigt. Einem verbundenen Unternehmen, dass in einem Niedrigsteuerland Gelder für passive Beiträge verrech-
net, ist es auch in Hinsicht auf die strukturelle Informationsasymmetrie zwischen Steuerpflichtigen und Finanz-
verwaltung zumutbar, darzulegen, dass die passiven Elemente der Geschäftsbeziehung wirtschaftlich von der
Transaktionspartei, der sie vertraglich allokiert wurden, tatsächlich kontrolliert werden.

Voten der Fraktionen zum Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:

Zustimmung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: CDU/CSU, SPD

Stimmenthaltung: DIE LINKE.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/10506

B. Besonderer Teil

Zur Inhaltsübersicht

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen der Inhaltsübersicht infolge der Einfügung neuer Artikel.

Zu Artikel 1 (Änderung der Abgabenordnung)

Zu Nummer 3 Buchstabe a – alt – (§ 117c Absatz 1 der Abgabenordnung)

Mit der Verschiebung des Artikels 1 Nummer 3 Buchstabe a (Änderung des § 117c Absatz 1 AO) in Artikel 2
Nummer 3 treten die Änderungen des § 117c Absatz 1 AO entsprechend der Regelung in Artikel 19 Absatz 2 des
Gesetzentwurfs zum 1. Januar 2017 in Kraft.

Am 22. Juli 2016 ist das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 im Bundes-
gesetzblatt Teil I Nr. 35, Seiten 1679ff. verkündet worden. Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes bestimmt, dass
die in Artikel 1 Nummer 18 vorgesehene Aufhebung des § 117c Absatz 1 Satz 2 AO ebenfalls zum 1. Januar 2017
in Kraft treten soll.

Zur Sicherstellung, dass die mit dem vorliegenden Änderungsgesetz vorgesehene Änderung des § 117c Absatz 1
AO nicht durch die Regelung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016
überschrieben wird, erfolgt die Aufnahme der vorgesehenen Änderung im Artikel 2, der nach Artikel 19 Absatz 2
des vorliegenden Gesetzentwurfs am 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Damit erfolgt die Änderung des § 117c Absatz 1
AO gesetzestechnisch zuerst durch das früher verkündete Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
und sodann durch das später verkündete, vorliegende Gesetz.

Zu Nummer 6 Buchstabe b (§ 379 Absatz 4 AO)

Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 138a AO können mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet
werden. Die Erhöhung des Bußgeldrahmens um 5 000 Euro erscheint hinsichtlich der betroffenen Steuerpflichti-
gen (multinationale Unternehmen) angemessen, um den general-präventiven Zweck dieser Vorschrift zu erfüllen.

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung der Abgabenordnung)

Zu Nummer 2 – neu – (§ 68 Nummer 4 AO)

Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung. § 68 Nummer 4 AO wird an den Sprachgebrauch des SGB
IX angepasst. Zudem wird die Bezeichnung „Blinde“ durch die im Sprachgebrauch verwendete Bezeichnung
„blinde Menschen“ ersetzt.

Zu Nummer 3 – neu – (§ 117c Absatz 1 der Abgabenordnung)

Mit der Verschiebung des Artikels 1 Nummer 3 Buchstabe a (Änderung des § 117c Absatz 1 AO) in Artikel 2
Nummer 3 treten die Änderungen des § 117c Absatz 1 AO entsprechend der Regelung in Artikel 19 Absatz 2 des
Gesetzentwurfs zum 1. Januar 2017 in Kraft.

Am 22. Juli 2016 ist das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 im Bundes-
gesetzblatt Teil I Nr. 35, Seite 1679ff. verkündet worden. Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes bestimmt, dass die
in Artikel 1 Nummer 18 vorgesehene Aufhebung des § 117c Absatz 1 Satz 2 AO ebenfalls zum 1. Januar 2017 in
Kraft treten soll.

Zur Sicherstellung, dass die mit dem vorliegenden Änderungsgesetz vorgesehene Änderung des § 117c Absatz 1
AO nicht durch die Regelung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016
überschrieben wird, erfolgt die Aufnahme der vorgesehenen Änderung im Artikel 2, der nach Artikel 19 Absatz 2
des vorliegenden Gesetzentwurfs am 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Damit erfolgt die Änderung des § 117c Absatz 1
AO gesetzestechnisch zuerst durch das früher verkündete Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
und sodann durch das später verkündete, vorliegende Gesetz.

Drucksache 18/10506 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)

Zu Nummer 1 und 2 (Artikel 97 § 22 Absatz 1 Satz 4 – neu – und § 31 – neu – des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordung)

Der im Regierungsentwurf vorgesehene neue § 22 Absatz 1 Satz 4 EGAO soll die erstmalige Anwendung des
geänderten § 90 Absatz 3 AO regeln. Der im Regierungsentwurf vorgesehene neue § 27 EGAO soll die erstmalige
Anwendung des neuen § 138a AO bestimmen. Die redaktionelle Änderung stellt sicher, dass von den Anwen-
dungsregelungen auch tatsächlich die Neuregelungen erfasst sind. Mit der Umbenennung des § 27 EGAO in § 31
EGAO wird zudem sichergestellt, dass die bereits mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfah-
rens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2017 eingefügten §§ 27 bis 29 EGAO
sowie der im Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Bun-
destagsdrucksache 18/9535) vorgesehene § 30 EGAO nicht überschrieben werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des EU-Amtshilfegesetzes)

Zu Nummer 6 Buchstabe b (§ 7 Absatz 4 Satz 4 EU-Amtshilfegesetz)

Die EU-Amtshilferichtlinie sieht eine Ausnahme von der Übermittlungspflicht für Informationen über grenzüber-
schreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung für kleinere und
mittlere Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 40 Millionen Euro vor. Voraussetzung hierfür ist, dass
diese Tax Rulings vor dem 1. April 2016 erteilt, getroffen, geändert oder erneuert werden.

Die Ausnahme soll jedoch nicht gelten für Tax-Rulings für bestimmte Personen oder eine Gruppe von Personen,
die hauptsächlich Finanz- und Investitionstätigkeiten ausüben.

Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe b enthält eine entsprechende Formulierung für § 7 Absatz 4 des EU-Amtshilfege-
setzes. Allerdings enthält Absatz 4 Satz 4 einen Verweisfehler. Dort wird statt auf Satz 3 auf Satz 1 verwiesen.
Dies hätte zur Folge, dass auch Tax-Rulings für eine bestimmte Person oder für eine Gruppe von Personen, die
hauptsächlich Finanz- und Investitionstätigkeiten ausüben, nicht zu übermitteln sind.

Dieser redaktionelle Fehler soll mit der geänderten Formulierung beseitigt werden. Diese bestimmt, dass die An-
gabe „Satz 1“ in Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe b (Formulierung zu § 7 Absatz 4 des EU-Amtshilfegesetzes)
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt wird.

Zu Artikel 7 – neu – (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 6 Absatz 3 Satz 1)

Die Änderung steht in Verbindung mit der Neufassung des § 50i Absatz 2 EStG, der die Bereinigung überschie-
ßender Wirkungen in § 50i EStG betrifft, wodurch unter anderem die bisherige Bezugnahme in § 50i Absatz 2
EStG auf § 6 Absatz 3 EStG entfällt.

§ 6 Absatz 3 Satz 1 EStG wird sprachlich an die neueren Gesetzesformulierungen in § 6 Absatz 5 Satz 1 und § 16
Absatz 3 Satz 2 EStG angepasst. In der Sache ist damit zu § 6 Absatz 3 EStG keine Änderung verbunden. Der
BFH hat schon zu § 7 Absatz 1 EStDV, der Vorgängervorschrift des § 6 Absatz 3 EStG, entschieden, dass eine
Übertragung zu Buchwerten nur in Betracht kommt, wenn die stillen Reserven beim Rechtsnachfolger steuerver-
strickt bleiben (BFH-Urteil vom 19. Februar 1998 – IV R 38/97, BStBl II S. 509). Das entspricht dem Rechtsge-
danken der Vorschrift, der die Begünstigung der Buchwertfortführung daran knüpft, dass die Besteuerung der
stillen Reserven bei dem die betriebliche Einheit fortführenden Rechtsnachfolger sichergestellt ist.

Zu Nummer 2 (§ 23 Absatz 1 Nummer 3 – neu –)

Wiederaufnahme der Regelung des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG a. F. in das EStG.

Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2008 regelte § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG a.F., dass auch pri-
vate Veräußerungsgeschäfte zu erfassen sind, bei denen die Veräußerung des Wirtschaftsgutes früher erfolgt als
dessen Erwerb. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wurde § 23 Absatz 1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/10506

Satz 1 Nummer 3 EStG abgeschafft, da vorgesehen war, dass „die Besteuerung nach § 20 EStG erfolge“. Fremd-
währungsgeschäfte unterliegen jedoch grundsätzlich weiterhin der privaten Veräußerungsgewinnbesteuerung
nach § 23 EStG und nicht dem § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG. Fremdwährungsgeschäfte, bei
denen die Veräußerung früher erfolgt als der Erwerb (Leerverkäufe), werden derzeit steuerlich nicht erfasst. Glei-
ches gilt auch bei anderen Wirtschaftsgütern, die dem Grunde nach unter § 23 EStG fallen, z. B. bei Leerverkäufen
mit Gold oder anderen Edelmetallen. Mit der Wiederaufnahme der Regelung des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
EStG wird eine Besteuerungslücke geschlossen.

Zu Nummer 3 (§ 32d Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b)

Mit der Neufassung des § 32d Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b EStG wird dem Petitum des Bundesrates zu Ziffer
8 entsprochen.

§ 32d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG bestimmt, dass auf Antrag des Steuerpflichtigen Kapitalerträge aus einer
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft anstatt dem Abgeltungsteuersatz der tariflichen Besteuerung unterliegen.
Zugleich findet das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nummer 40 EStG) Anwendung. Außerdem ist der Abzug von
Aufwendungen über den Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Absatz 9 EStG) hinaus möglich. Voraussetzung ist jedoch,
dass der Steuerpflichtige

1. zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder

2. zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

Die Regelung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2008 geschaffen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte diese
Ausnahme vom Abgeltungsteuersatz Anwendung finden bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die mit ei-
nem unternehmerischen Interesse verbunden sind und bei denen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit genom-
men werden kann. Nur in diesen Fällen sollte die Option zur tariflichen Besteuerung eröffnet werden.

Der BFH hat mit Urteil vom 25.8.2015 – VIII R 3/14 – (BStBl II S. 892) demgegenüber entschieden, dass sich
aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung weder qualitative noch quantitative Anforderungen an die berufliche
Tätigkeit des Anteilseigners für die Kapitalgesellschaft ergeben. Die Notwendigkeit eines maßgeblichen Einflus-
ses auf die Kapitalgesellschaft sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Danach wären auch einfache berufliche Tä-
tigkeiten (z. B. als Bürosachbearbeiter oder Lagerarbeiter) für eine Kapitalgesellschaft, an der eine mindestens
einprozentige Beteiligung besteht, ausreichend, um die Anwendung der tariflichen Besteuerung (verbunden mit
dem höheren Abzug von Aufwendungen und der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens) zu erreichen.

Die Auffassung entspricht nicht dem dargestellten ursprünglichen Willen des Gesetzgebers. Mit der Neufassung
von § 32d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b EStG wird dieser ursprüngliche Wille des Gesetzgebers nun
auch im Wortlaut der Regelung verankert.

Zu Nummer 4 (§ 50i)

Allgemeines

§ 50i Absatz 2 EStG entfaltet, gemessen an dem Sinn und Zweck der Regelung, überschießende Wirkungen. Die-
sen überschießenden Wirkungen trägt das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2015, BStBl I 2016 S. 7, dadurch
Rechnung, dass die Vorschrift aus Gründen sachlicher Unbilligkeit unter näher bezeichneten Voraussetzungen
nicht angewandt wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist diese vom Gesetzeswortlaut abweichende Verwal-
tungspraxis auf Dauer jedoch nicht akzeptabel. Daher sind die überschießenden Wirkungen der Vorschrift durch
eine Änderung des Gesetzes zu beseitigen.

Zugleich wird die Anwendung des § 50i Absatz 1 EStG auf diejenigen Fälle zurückgenommen, in denen der Aus-
schluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. Januar 2017
eingetreten ist. Für spätere Vorgänge sollen die allgemeinen Regeln des § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG etc. gelten.

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1 und 2)

Die Suspendierung der allgemeinen Entstrickungsregelungen durch Absatz 1 wird zeitlich begrenzt, indem Ab-
satz 1 (und demzufolge auch Absatz 2) nur noch für Sachverhalte gilt, in denen das Besteuerungsrecht an den
betreffenden Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder Anteilen im Sinne des § 17 EStG – ungeachtet der
Berücksichtigung der Rechtsfolgen des Absatzes 1 – vor dem 1. Januar 2017 ausgeschlossen oder beschränkt
worden ist.

Drucksache 18/10506 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Kommt es hingegen nach dem 31. Dezember 2016 zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen
Besteuerungsrechts hinsichtlich der betreffenden Wirtschaftsgüter oder Anteile, findet § 50i Absatz 1 (und dem-
zufolge auch Absatz 2) keine Anwendung mehr, so dass hierfür die allgemeinen Entstrickungsregelungen anzu-
wenden sind.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Durch die Änderung wird der Wortlaut der Vorschrift in Einklang mit ihrer eigentlichen Zielsetzung gebracht,
nämlich Steuergestaltungsstrategien über § 20 UmwStG zur Umgehung des Tatbestandes des § 50i Absatz 1 EStG
zu verhindern. Absatz 2 ordnet daher an, dass bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunter-
nehmeranteilen nach § 20 Absatz 1 UmwStG, die Wirtschaftsgüter und Anteile enthalten, die vor dem 29. Juni
2013 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 EStG übertragen oder über-
führt worden sind, diese zwingend mit dem gemeinen Wert angesetzt werden müssen. Der Ansatz des gemeinen
Werts bezieht sich zudem, anders als nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut, nicht auf die „Sachgesamtheit“,
sondern nur auf die betroffenen Wirtschaftsgüter und Anteile im Sinne des Absatzes 1. Soweit sonst durch Um-
wandlungen und Einbringungen im Sinne des UmwStG oder durch Überführungen oder Übertragungen deutsche
Besteuerungsrechte eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, gelten die allgemeinen Entstrickungsregelungen.

Unionsrecht

Die Neufassung des Absatzes 2 wirkt ausschließlich für im Sinne eines DBA nichtansässige Personen. Unions-
recht verbietet es, ansässige und nichtansässige Personen bei der Besteuerung unterschiedlich zu behandeln, wenn
sie sich in einer objektiv vergleichbaren Situation befinden, es sei denn, für die unterschiedliche Behandlung gibt
es anerkannte Rechtfertigungsgründe. Solche Rechtfertigungsgründe liegen vor.

Zur Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven bei einem Wegzug (§ 6 AStG), bei einer Umstrukturierung
(§ 20 UmwStG) oder bei der Überführung von Wirtschaftsgütern (§ 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 EStG), sind Anteile
an Kapitalgesellschaften und andere Wirtschaftsgüter früher häufig auf eine gewerblich geprägte Personengesell-
schaft im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG übertragen worden. Nach damaligem Rechtsverständnis ver-
fügte die Personengesellschaft abkommensrechtlich über eine inländische Betriebsstätte, so dass die Wirtschafts-
güter und Anteile auch nach einem Wegzug des Mitunternehmers im Inland steuerverstrickt blieben, d. h. Ge-
winne aus einer späteren Veräußerung besteuert werden konnten (Artikel 13 Absatz 2 OECD-MA). Auf der
Grundlage dieses Rechtsverständnisses, dem sich in den konkreten Einzelfällen die betroffenen Steuerpflichtigen
ausdrücklich oder konkludent angeschlossen haben, haben die Finanzbehörden wegziehenden (oder bei Umstruk-
turierungen bereits im Ausland ansässigen) Steuerpflichtigen auf Antrag verbindliche Auskünfte dahingehend
erteilt, dass zwar die in den Wirtschaftsgütern oder Anteilen enthaltenen stillen Reserven anlässlich des Wegzugs
nicht besteuert werden, jedoch im Fall der späteren Veräußerung oder Entnahme der tatsächliche Veräußerungs-
gewinn in Deutschland zu besteuern ist (vgl. dazu Tz. 1.1.5.1 des BMF-Schreibens vom 24. Dezember 1999,
BStBl I S. 1076, und Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 16. April 2010, BStBl I S. 354). Den betroffenen Steuer-
pflichtigen war also bewusst, dass sie die Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt des Wegzugs oder der
Umstrukturierung zwar zunächst vermeiden können, dafür aber als grundlegende Voraussetzung eine spätere Be-
steuerung hinzunehmen haben.

Der BFH hat durch Urteil I R 81/09 jedoch entschieden, dass auf die Einkünfte gewerblich geprägter Personen-
gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG nicht die DBA Vorschriften über die Unternehmens-
gewinne (Artikel 7, Artikel 13 Absatz 2 OECD-MA) anzuwenden sind, sondern die Vorschrift, die für die jewei-
ligen Einkünfte maßgebend ist. Folge der Rechtsprechung ist, dass im Fall der späteren Veräußerung oder Ent-
nahme der auf eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 EStG übertragenen Wirtschaftsgüter oder
Anteile durch den im Ausland ansässigen Mitunternehmer nicht der Artikel 13 Absatz 2 OECD-MA entspre-
chende Artikel des jeweiligen DBA anzuwenden ist, sondern im Regelfall der Artikel 13 Absatz 5 OECD-MA
entsprechende Artikel. Nach dieser Vorschrift kann der Veräußerungsgewinn nur vom Ansässigkeitsstaat des
Steuerpflichtigen besteuert werden.

Mit § 50i EStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes ist eine Regelung geschaffen worden,
die die Besteuerung späterer Veräußerungsgewinne in den Fällen ermöglicht, in denen aufgrund früheren Rechts-
verständnisses auf die – auch unionsrechtlich zweifellos zulässige – Besteuerung der stillen Reserven im Zeit-
punkt des Wegzugs ins Ausland (oder im Zeitpunkt einer Umstrukturierung) verzichtet wurde (sog. Altfallrege-
lung).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/10506

Die nach § 50i EStG für den Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme vorgesehene Besteuerung lässt sich für
einen in einem DBA-Staat ansässigen Mitunternehmer jedoch durch Einbringung des Mitunternehmeranteils in
eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft verhindern. Absatz 2 schließt diese Lücke; denn die spätere nach-
gelagerte Besteuerung von Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinnen war gerade die entscheidende Geschäfts-
grundlage für die vorher unterbliebene Besteuerung stiller Reserven. Diese beiden steuerlichen Bewertungen stan-
den in untrennbarem systematischem Zusammenhang. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, in Altfällen
die steuerneutrale Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesell-
schaft oder Genossenschaft gegen die Gewährung neuer Anteile auszuschließen, wenn das Besteuerungsrecht
hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile ausgeschlossen oder beschränkt ist.

Insgesamt liegt damit auch ein anderer Sachverhalt vor als in der Rechtssache C-164/12 (DMC), der eine sofortige
Besteuerung der stillen Reserven rechtfertigt.

Zu Nummer 5 Buchstabe a (§ 52 Absatz 31 Satz 3 – neu –)

Die Änderung des § 23 EStG ist erstmals anzuwenden auf Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung
auf einem nach dem Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.

Zu Nummer 5 Buchstabe b (§ 52 Absatz 33a – neu –)

Die Änderung des § 32d Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b EStG ist erstmalig auf Anträge für den Veranlagungs-
zeitraum 2017 anzuwenden.

Zu Nummer 5 Buchstabe c (§ 52 Absatz 45a Satz 2)

Mit der Änderung des § 52 Absatz 45a Satz 2 EStG wird ein offensichtlicher Fehler in der durch das Gesetz zur
Reform der Investmentbesteuerung geänderten Regelung zur Anwendung des § 49 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1
Buchstabe a und b EStG korrigiert. Es wird klargestellt, dass die am 26. Juli 2016 geltende Fassung des § 49
Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a und b EStG bis einschließlich 31. Dezember 2017 anwendbar ist.

Zu Nummer 5 Buchstabe d (§ 52 Absatz 48 Satz 4 – neu –)

§ 52 Absatz 48 Satz 4 und 5 EStG werden zu einem neuen Satz 4 zusammengefasst. Der neue Satz 4 betrifft den
zeitlichen Anwendungsbereich der Neufassung des § 50i Absatz 2 EStG. Die Neufassung gilt danach nur noch
für Einbringungen im Sinne des § 20 UmwStG, bei denen das Besteuerungsrecht an den erhaltenen Anteilen aus-
geschlossen oder beschränkt ist und bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2013 geschlossen
worden ist. Der neue Satz 4 bewirkt, dass § 50i Absatz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des
nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) durch den neugefassten Absatz 2 rückwirkend und umfassend ersetzt wird.
Die Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Vorschrift ist verfassungsrechtlich zulässig,
weil es sich um eine begünstigende rückwirkende Änderung handelt. Die weggefallenen Tatbestände wirkten nur
zu Ungunsten betroffener Steuerpflichtiger, und der fortbestehende Tatbestand der Einbringung nach § 20 Um-
wStG war auch Bestandteil der bisherigen Fassung der Vorschrift.

Zu Artikel 8 (Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zur Überschrift und Wortlaut vor Nummer 1

Infolge der Einfügung eines neuen Artikels 7 wird Artikel 8 redaktionell angepasst.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderung der Inhaltsübersicht ergibt sich als redaktionelle Folge aus der Einfügung des § 4i EStG.

Drucksache 18/10506 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 3 – neu – (§ 4i – neu – EStG)

Allgemein

Der Gesetzentwurf wird um Maßnahmen zur Verhinderung des Doppelabzugs von Betriebsausgaben bei Perso-
nengesellschaften ergänzt. Derartige Gestaltungen werden in einer Vielzahl von Fällen zur Erzielung von Steuer-
vorteilen in erheblichem Ausmaß genutzt.

Das deutsche Besteuerungskonzept der Gesellschafter von Personengesellschaften nimmt im internationalen Ver-
gleich eine Sonderstellung ein. Steuerrechtlich ist die Personengesellschaft Gewinnermittlungssubjekt. Die er-
tragsteuerlichen Folgen werden jedoch bei den Gesellschaftern gezogen, indem die Gewinne der Personengesell-
schaft unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet werden (§ 15 Absatz 1 Nummer 2 EStG). Dabei gilt die Be-
sonderheit, dass aus dem Sonderbetriebsvermögen veranlasste Erträge und Aufwendungen eines Gesellschafters
in die Gewinnermittlung bei der Personengesellschaft mit einfließen. All dies führt im grenzüberschreitenden
Kontext zu Verwerfungen, da in der Regel keine einheitliche Würdigung des Sachverhalts durch die betroffenen
Staaten aufgrund voneinander abweichender Steuergesetze erfolgt. Aus dieser unterschiedlichen Behandlung
kann als Rechtsfolge ein doppelter Betriebsausgabenabzugs in Deutschland und dem anderen Staat resultieren.

Leistet z. B. ein in einem DBA-Staat ansässiger Gesellschafter (regelmäßig eine ausländische Kapitalgesell-
schaft), der als Kommanditist an einer inländischen GmbH & Co. KG beteiligt ist, eine Einlage in die Personen-
gesellschaft, die er wiederum über ein (Konzern-)Darlehen refinanziert hat, stellt der Refinanzierungsaufwand
Sonderbetriebsausgaben des Kommanditisten bei der inländischen Personengesellschaft dar. Das zu Refinanzie-
rung der Einlage aufgenommene Darlehen gehört zum Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten bei der
inländischen Personengesellschaft. Folge dieser Konstellation ist, dass sich der Refinanzierungsaufwand doppelt
gewinnmindernd auswirkt. Beim ausländischen Gesellschafter, der im anderen Staat unbeschränkt steuerpflichtig
ist, stellen die Zinszahlungen regelmäßig abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Im Inland erfolgt über die Zuord-
nung des Darlehens zum Sonderbetriebsvermögen II eine Berücksichtigung des Refinanzierungsaufwands als
Sonderbetriebsausgaben in der Gewinnermittlung der Personengesellschaft. In diesen Fällen soll der Betriebsaus-
gabenabzug in Deutschland durch die Einfügung eines § 4i EStG versagt werden.

Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit dem Projekt „Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)“ der
OECD/G20. Die OECD hat umfassende Vorschläge zur Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen vor-
gelegt (Aktionspunkt 2).

Hybride Gestaltungen knüpfen daran an, dass bei grenzüberschreitenden Transaktionen die betroffenen Staaten
häufig unterschiedliche Regelungen für die steuerliche Einordnung bestimmter Finanzierungsinstrumente und
Gesellschaftsformen anwenden. Zukünftig soll verhindert werden, dass diese Vorgänge im Ergebnis in keinem
der beteiligten Staaten besteuert bzw. Ausgaben doppelt abgezogen werden.

Mit Protokollerklärung vom 19. Dezember 2014 hatte die Bundesregierung gegenüber dem Bundesrat erklärt, sie
werde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Erörterung der Umsetzung der in 2015 vorliegenden Ergebnisse des
BEPS-Projekts der OECD einberufen. Auf der Basis der Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe sollte dann zeitnah ein
Gesetzentwurf vorgelegt werden, der insbesondere die Thematik hybrider Gestaltungen umfasst. Ziel der einge-
setzten Arbeitsgruppe ist ein umfassendes gesetzgeberisches Konzept zur vollständigen Umsetzung der
OECD/G20-Empfehlungen. Der Abschluss der umfangreichen Arbeiten und die Vorlage von Gesetzesvorschlä-
gen sind für 2017 vorgesehen.

Die Lösung der Problematik des Doppelabzugs bei Personengesellschaften soll daher als Sofortmaßnahme unab-
hängig von der Umsetzung der OECD-Empfehlungen erfolgen. Das in den Ländern bekanntgewordene Betriebs-
ausgabenvolumen in Milliardenhöhe duldet keinen weiteren Aufschub.

Zu Satz 1

Bisher kann es bei Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern zu einem doppelten Betriebsausga-
benabzug kommen, wenn die Gesellschafter Aufwendungen im Inland als Sonderbetriebsausgaben der Gesell-
schaft geltend machen und im Ausland, dessen Rechtsordnung das Rechtsinstitut des Sonder-betriebsvermögens
nicht kennt, dieselben Aufwendungen als eigene Betriebsausgaben abziehen. Der doppelte Abzug einer Ausgabe
widerspricht der Steuersystematik und ist nicht gewollt. Er führt zudem zu Wettbewerbsvorteilen gegenüber an-
deren Unternehmen, die nur im Inland oder nur im Ausland besteuert werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/10506

Durch § 4i Satz 1 EStG wird der Abzug in Deutschland beschränkt, soweit der nämliche Aufwand in einem an-
deren Staat nochmals von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen wird. Die Regelung erfasst zielgenau
ausschließlich Sonderbetriebsausgaben und hat damit keine Auswirkungen auf das Gesamthandsvermögen von
Personengesellschaften.

Eine zeitliche Übereinstimmung hinsichtlich des Doppelabzugs ist nicht Anwendungsvoraussetzung für die Re-
gelung. Das Abzugsverbot greift auch, wenn der Abzug im anderen Staat in einem vorhergehenden oder einem
nachfolgenden Veranlagungszeitraum, Steuerjahr, Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geltend gemacht wird.

Zu Satz 2

Satz 2 definiert eine Ausnahme zum Abzugsverbot des Satzes 1, um überschießende Wirkungen zu vermeiden.
Insbesondere im Rahmen einer Steueranrechnung oder bei fehlendem Doppelbesteuerungsabkommen kann es zur
Doppelerfassung von Einkünften in mehreren Staaten kommen. In diesen Fällen gibt es keine Rechtfertigung zur
Versagung des Betriebsausgabenabzugs, soweit auch Erträge doppelt erfasst werden. Es muss sich dabei nicht um
mit den Ausgaben korrespondierende Erträge handeln. Maßgebend ist die Besteuerung von Erträgen desselben
Steuerpflichtigen in Deutschland und in dem anderen Staat, von denen die Aufwendungen im Sinne des Satzes 1
abgezogen werden.

Derselbe Steuerpflichtige ist – mangels Steuersubjektqualität der Personengesellschaft nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes – der Gesellschafter der Personengesellschaft. Das gilt unabhängig von der gewerbe-
steuerlichen Qualifikation der Personengesellschaft und unabhängig von der Beurteilung der Gesellschaft und
deren Gesellschaftern im anderen Staat.

Die Anwendung des Satzes 2 fordert eine tatsächliche Besteuerung. Eine solche liegt vor, soweit die Erträge in
die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

Keine tatsächliche Besteuerung liegt vor, soweit der andere Staat die Erträge nicht besteuern kann, insbesondere
weil diese nicht steuerbar bzw. sachlich steuerbefreit sind oder der Steuerpflichtige persönlich steuerbefreit ist,
oder aus anderen Gründen eine tatsächliche Besteuerung unterbleibt.

Die tatsächliche Besteuerung von Erträgen im anderen Staat ist vom Steuerpflichtigen, der einen Doppelabzug
von Aufwendungen geltend macht, nachzuweisen. Dabei gelten die erhöhten Mitwirkungspflichten gemäß § 90
Absatz 2 AO.

Die Besteuerung der Erträge im anderen Staat kann auch in einem vorhergehenden oder einem nachfolgenden
Veranlagungszeitraum, Steuerjahr, Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr erfolgen. Solange die erforderlichen Nach-
weise nicht oder nicht vollständig erbracht werden, findet die Ausnahmeregelung des Satzes 2 keine Anwendung.

Zu Nummer 4 – neu – (§ 10 Absatz 1a Nummer 3 Satz 1)

Durch die Ergänzung wird dem Korrespondenzprinzip entsprochen und klargestellt, dass die Aufwendungen des
Verpflichteten nur dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, wenn der Berechtigte unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist, so dass die Zahlungen entsprechend besteuert werden können.

Zu Nummer 10 – neu – (§ 50 Absatz 1 Satz 3)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 24. Februar 2015 – C-559/13 („Grünewald“) entschie-
den, dass Artikel 63 AEUV (Kapitalverkehrsfreiheit) einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der
es einem gebietsfremden Steuerpflichtigen verwehrt ist, Versorgungsleistungen als Gegenleistung für im Rahmen
der vorweggenommenen Erbfolge übertragene Gesellschaftsanteile steuerlich zu berücksichtigen, während einem
gebietsansässigen Steuerpflichtigen dieser Abzug gestattet wird.

Mit der Neufassung des § 50 Absatz 1 Satz 3 EStG wird die EuGH-Entscheidung uneingeschränkt umgesetzt.

Versorgungsleistungen, die ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Gesetzesänderung (§ 52 Absatz 46
Satz 1 EStG) geleistet werden, sind als Sonderausgaben abziehbar, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1a
Nummer 2 EStG erfüllt sind.

Aufgrund des neuen § 50 Absatz 1 Satz 3 EStG besteht künftig auch für beschränkt Steuerpflichtige die Möglich-
keit, Versorgungsleistungen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1a Nummer 2 EStG zum Abzug zu brin-
gen. Für § 10 Absatz 1a Nummer 2 EStG gilt die Anwendungsregelung des § 52 Absatz 18 Satz 1 und 2 EStG.

Drucksache 18/10506 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Danach ist für Vermögensübertragungen, die vor dem 1. Januar 2008 vereinbart worden sind, § 10 Absatz 1 Num-
mer 1a EStG in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Eine Ausnahme hiervon stellt wie
bei unbeschränkt Steuerpflichtigen § 52 Absatz 18 Satz 2 EStG dar.

Die Besteuerung der Versorgungsleistungen beim unbeschränkt steuerpflichtigen Empfänger erfolgt gemäß § 22
Nummer 1a EStG. Dies gilt auch für Einnahmen, die z. B. aufgrund von Verträgen zufließen, die vor einer ge-
setzlichen Neuregelung abgeschlossen wurden.

Zu Nummer 11 (§ 50d)

Zu Buchsstabe b – neu – (Absatz 12 – neu –)

Nach der Rechtsprechung des BFH steht eine dem Artikel 15 des OECD-Musterabkommens entsprechende DBA-
Regelung für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einer deutschen Besteuerung von Abfindungen entgegen,
die aus Anlass der Beendigung eines in Deutschland ausgeübten Dienstverhältnisses an Personen gezahlt werden,
die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindungen in einem anderen Staat ansässig sind. Grund ist, dass der
BFH abweichend vom OECD-Musterkommentar diese Abfindungen nicht als Entgelt für früher geleistete Arbeit
ansieht. Der BFH hat mit Urteil I R 79/13 vom 10. Juni 2015 (BStBl II 2016 S. 326) entschieden, dass dies auch
ungeachtet einer von der Bundesrepublik Deutschland mit dem anderen Vertragsstaat abgeschlossenen Konsulta-
tionsvereinbarung gelten soll, die durch eine Rechtsverordnung aufgrund von § 2 Absatz 2 AO in das innerstaat-
liche Recht umgesetzt worden ist.

Bei fortdauernder Anwendung dieser Rechtsprechung könnte die Bundesrepublik Deutschland trotz ausdrückli-
cher Vereinbarung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates auch weiterhin Abfindungen nicht
besteuern, obwohl ihr als vormaligem Tätigkeitsstaat nach übereinstimmender Auffassung der zuständigen Be-
hörden beider Staaten das Besteuerungsrecht zusteht. Dies ließe nicht nur Besteuerungssubstrat der Bundesrepub-
lik Deutschland verlorengehen, das ihr aufgrund der Vereinbarung mit dem anderen Staat zustehen soll, sondern
würde in vielen Fällen auch die vollständige Nichtbesteuerung der betreffenden Einkünfte zur Folge haben, wenn
nach der Auffassung des anderen Vertragsstaates nur die Bundesrepublik Deutschland diese Abfindungen besteu-
ern darf und der andere Staat sich daher seinerseits ebenfalls aufgrund des DBA an einer Besteuerung gehindert
sieht.

Durch die vorgesehene Anfügung von § 50d Absatz 12 EStG wird für Abfindungen, die anlässlich der Beendi-
gung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, eine generelle Besteuerung des früheren Tätigkeitsstaates gere-
gelt. Dies steht im Einklang mit dem OECD-Musterkommentar und trägt dazu bei, Besteuerungskonflikte zu
vermeiden und das Entstehen unbesteuerter, sogenannter „weißer Einkünfte“ zu verhindern.

Trifft das DBA für Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, in einer
gesonderten Vorschrift ausdrücklich eine von Satz 1 abweichende Regelung, wird durch Satz 2 sichergestellt,
dass diese anzuwenden bleibt.

Satz 3 regelt insbesondere den Rückfall des Besteuerungsrechts im Falle eines negativen Qualifikationskonflikts.
In entsprechender Anwendung des § 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 EStG entfällt die Freistellung im Ansässig-
keitsstaat Deutschland, wenn die Abfindungen im vormaligen Tätigkeitsstaat aufgrund eines abweichenden DBA-
Verständnisses nicht besteuert werden.

Zu Nummer 12

§ 50j – neu -

Allgemein

§ 50j EStG soll dem sogenannten Cum/Cum treaty shopping entgegenwirken. Der Begriff Cum/Cum treaty shop-
ping beschreibt Fälle, in denen sich ein im Inland oder im Ausland ansässiger Empfänger einer aus Deutschland
fließenden Dividende mittels einer künstlichen Gestaltung einen niedrigeren DBA-Quellensteuersatz verschafft,
auf den er ohne diese Gestaltung keinen Anspruch hätte.

Eine gänzliche beziehungsweise teilweise Entlastung von der Quellensteuer ist bereits aufgrund der abkommens-
rechtlichen Voraussetzungen zu versagen, wenn der Antragsteller nicht der Nutzungsberechtigte ist. Dies wird
durch die Missbrauchsverhinderungsregelung des § 50j EStG ergänzt. Die Regelung soll eine ungerechtfertigte
Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen gesetzlich entgegen wirken.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/10506

Die Regelung des § 50j EStG ist so ausgestaltet, dass sie sich auf die risikobehafteten und fiskalisch relevanten
Fälle konzentriert. Soweit möglich, wird eine Parallelität zur Regelung des § 36a EStG verfolgt.

Absatz 1

§ 50j EStG ergänzt die in § 50d Absatz 1 EStG geregelten Voraussetzungen für die Erstattung von Kapitalertrag-
steuern aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA).

Satz 1

Es wird lediglich auf das Erstattungsverfahren (§ 50d Absatz 1 EStG) Bezug genommen, nicht auch auf das Frei-
stellungsverfahren (§ 50d Absatz 2 EStG). Dies gründet auf der Erwägung, dass das Freistellungsverfahren nur
bei Schachtelbeteiligungen anwendbar ist.

Mit der Formulierung „ungeachtet dieses Abkommens“ verdeutlicht der Gesetzgeber, dass soweit erforderlich die
DBA überschrieben werden.

Absatz 1 der Regelung basiert im Übrigen auf der gleichen Begründung wie § 36a EStG.

Nummer 1

Nummer 1 bestimmt, dass der Gläubiger der Kapitalerträge während der nach Absatz 2 vorgeschriebenen Min-
desthaltedauer ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der den Kapitalerträgen zu Grunde liegenden Anteil
sein muss.

Entsprechend § 36a EStG wird der innerstaatliche Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers und nicht der abkom-
mensrechtliche Begriff des Nutzungsberechtigten verwendet. Diese Begrifflichkeit bringt die Systematik des
§ 50j EStG zum Ausdruck: Es handelt sich um eine Prüfung des innerstaatlichen Rechts (§ 39 AO) und nicht um
eine Auslegung für die Zwecke der Anwendung von DBA.

Nummer 2

Nummer 2 bestimmt, dass der Gläubiger der Kapitalerträge während der nach Absatz 2 vorgeschriebenen Min-
desthaltedauer ununterbrochen das Mindestwertänderungsrisko nach Absatz 3 trägt. Diese Regelung ist entspre-
chend § 36a EStG formuliert und basiert auf der gleichen Begründung.

Nummer 3

Nummer 3 bestimmt, dass der Gläubiger der Kapitalerträge nicht verpflichtet sein darf, die Kapitalerträge ganz
oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar einer anderen Person zu vergüten. Auch diese Regelung entspricht
§ 36a EStG und basiert auf der gleichen Begründung.

Satz 2

Satz 2 erfasst vorsorglich Fälle, in denen Aktien oder Genussrechte inländischer Emittenten nicht bei der Clear-
stream Banking AG, sondern bei einem ausländischen Zentralverwahrer verwahrt werden. Diese Regelung ent-
spricht § 36a EStG.

Absatz 2

Absatz 2 bestimmt die Mindesthaltedauer der den Kapitalerträgen zu Grunde liegenden Anteile. Diese Regelung
entspricht § 36a EStG.

Satz 1 definiert den Mindesthaltezeitraum. Die Dauer des Mindesthaltezeitraumes beträgt in Parallelität zu § 36a
EStG 45 Tage. In Abgrenzung zum Begriff „Handelstage“ schließt dies Sonnabende, Sonntage und gesetzlich
anerkannte Feiertage ein.

Satz 2 bestimmt, dass bei Anschaffungen und Veräußerungen unterstellt wird, dass die zuerst angeschafften An-
teile auch zuerst veräußert wurden.

Absatz 3

Absatz 3 konkretisiert das vom Gläubiger der Kapitalerträge für eine Erstattung zu tragende Wertänderungsrisiko.
Diese Regelung entspricht § 36a EStG.

Drucksache 18/10506 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Absatz 4

Absatz 4 enthält Ausnahmen, in denen die in den Absätzen 1 bis 3 enthaltene Missbrauchsverhinderungsregelung
nicht anzuwenden sind. Diese Ausnahmen bewirken, dass sich die Regelung auf die risikobehafteten und fiska-
lisch relevanten Fälle konzentriert.

Satz 1

§ 50j Absatz 1 bis 3 findet nur Anwendung, wenn die in Nummer 1 und Nummer 2 bestimmten Voraussetzungen
gegeben sind.

Nummer 1

Nummer 1 bestimmt, das § 50j EStG nur in den Fällen Anwendung findet, in denen die Kapitalerträge nach den
Bestimmungen des einschlägigen DBA einer geringeren Steuer als 15 % unterliegen.

Nummer 2

Nummer 2 bestimmt darüber hinaus, dass § 50j EStG nur auf Steuergestaltungen mit Streubesitzdividenden An-
wendung findet (keine Anwendung des § 50j EStG auf Schachtelbeteiligungen).

Satz 2

Nach Satz 2 findet § 50j EStG keine Anwendung, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge bei deren Zufluss seit
mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile war. Diese Regelung entspricht
§ 36a EStG.

Absatz 5

Absatz 5 stellt klar, dass § 50j EStG der Anwendung weitergehender Missbrauchsregelungen aus DBA nicht ent-
gegensteht.

Des Weiteren stellt Absatz 5 klar, dass § 42 AO und andere steuerliche Vorschriften auch dann anwendbar blei-
ben, wenn ein Steuerpflichtiger die Anforderungen für eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nach den Absät-
zen 1 bis 4 EStG erfüllt.

Zu Nummer 14 Buchstabe b – neu – (§ 52 Absatz 46 Satz 1 – neu –)

Der neue § 52 Absatz 46 Satz 1 EStG bestimmt, dass die Änderung des § 50 Absatz 1 Satz 3 EStG erstmals für
Versorgungsleistungen anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2016 geleistet werden.

Zu Artikel 9 – alt – (Änderung des Außensteuergesetzes) – gestrichen –

Auf die Einfügung des Satzes 5 zu § 1 Absatz 1 AStG wird verzichtet.

Zu Artikel 14 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)

Zu Nummer 1 – neu – (Inhaltsübersicht)

Die Änderung der Inhaltsübersicht ergibt sich als redaktionelle Folge aus der Aufhebung des § 21b KStG.

Zu Nummer 3 – neu – (Zwischenüberschrift)

Die Änderung der Zwischenüberschrift ergibt sich als redaktionelle Folge aus der Aufhebung des § 21b KStG.

Zu Nummer 4 – neu – (§ 21b – aufgehoben –)

Die in § 21b KStG enthaltene Regelung über eine gewinnmindernde Rücklage kann gestrichen werden. Die Strei-
chung dient der Bereinigung des Gesetzes. Die materielle Bedeutung der Norm ist bereits im Veranlagungszeit-
raum 2004 ausgelaufen (vgl. § 54 Absatz 8f KStG 1999).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/10506

Zu Nummer 5 Buchstabe b – neu – (§ 34 Absatz 8 des Körperschaftsteuergesetzes)

Im Steueränderungsgesetz 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurde die Übergangsregelung zur
Auflösung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen auf Grund der insofern unverändert fortbestehenden
Entwicklungen an den Kapitalmärkten bis zum Veranlagungszeitraum 2017 festgeschrieben. Die Situation besteht
unverändert fort, sodass eine Verlängerung der Übergangsregelung bis Veranlagungszeitraum 2018 geboten ist.

Zu Artikel 16 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes)

Zu Nummer 2 – neu – (§ 4 Absatz 2 Satz 2 GewStG)

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde die in Bezug genommene Verweisnorm des § 2 Absatz 7 GewStG
geändert. Die redaktionelle Änderung des § 4 Absatz 2 Satz 2 GewStG stellt mit dem nunmehr zutreffenden Ver-
weis auf die Nummern 1 und 2 des § 2 Absatz 7 GewStG rechtssicher klar, dass sowohl der Festlandsockel als
auch die ausschließliche Wirtschaftszone gemeindefreies Gebiet sind.

Zu Artikel 17 – neu – (Änderung des Zerlegungsgesetzes)

Allgemein

Bei Körperschaften, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum neben dem in einem Bundesland belegenen Ort der
Geschäftsleitung Betriebsstätten in einem oder mehreren anderen Bundesländern unterhalten, ist die auf die Ein-
künfte aus Gewerbebetrieb entfallende nach Abzug anzurechnender Steuerabzugsbeträge und anzurechnender
Körperschaftsteuer verbleibende Körperschaftsteuer durch das für die Veranlagung der Körperschaftsteuer zu-
ständige Finanzamt (Erhebungsfinanzamt) auf die beteiligten Länder zu zerlegen, wenn die verbleibende Körper-
schaftsteuer mindestens einen absoluten Betrag von 500.000 Euro erreicht (§ 2 Absatz 1 Satz 1 ZerlG).

Das Erhebungsfinanzamt hat nach geltendem Recht neben der Festsetzung der Körperschaftsteuer und der Fest-
setzung der Zerlegungsanteile der einzelnen Länder (§ 3 Absatz 1 ZerlG) die Abrechnung der verbleibenden Kör-
perschaftsteuer gegenüber dem beauftragten Finanzamt (§ 6 ZerlG) vorzunehmen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 ZerlG).

Die oberste Finanzbehörde eines jeden Bundeslandes hat jeweils ein Finanzamt mit der Wahrnehmung der Rechte
des Landes an der Zerlegung beauftragt, das für die Durchführung der Zerlegung im Rahmen eines zentralen
Clearingverfahrens zuständig ist (beauftragtes Finanzamt).

Die Erstellung der Abrechnungsmitteilungen in den Erhebungsfinanzämtern und deren Weiterverarbeitung in den
beauftragten Finanzämtern erfolgt in der Praxis derzeit in den meisten Ländern noch manuell. In Planung ist, ein
einheitliches maschinelles Verfahren einzuführen.

Die Gesetzesänderung dient dem Ziel, Abrechnung und Clearing zukünftig nur noch durch das beauftragte Fi-
nanzamt durchzuführen. Hierdurch werden die Verfahrensabläufe vereinfacht und die Voraussetzung für eine
effiziente IT-technische Umsetzung geschaffen.

Zu Nummer 1 (§ 4 Absatz 1)

Liegen die Voraussetzungen für die Zerlegung der Körperschaftsteuer vor, sind auch die Körperschaftsteuer-Vo-
rauszahlungen zu zerlegen. Die Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen erfolgt ohne förmliches Zer-
legungsverfahren im Rahmen einer Abrechnungsmitteilung anhand des Zerlegungsmaßstabs des letzten Zerle-
gungsbescheides (§ 4 Absatz 2). Für die Erstellung der Abrechnungsmitteilung ist nach bisheriger Regelung das
Erhebungsfinanzamt zuständig. Zukünftig erfolgt die Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen durch
das beauftragte Finanzamt. Die Übertragung der Zuständigkeit auf das beauftragte Finanzamt umfasst lediglich
die Durchführung der Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen. Es tritt dadurch keine Änderung der
Zuständigkeit in Bezug auf die nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 erforderlichen Ermittlungen zum anzuwendenden
Zerlegungsmaßstab ein. Liegt für eine zutreffende Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen kein Zer-
legungsbescheid aus Vorjahren vor oder würde der vorliegende Zerlegungsbescheid offensichtlich zu einem un-
zutreffenden Ergebnis führen, ist – wie bisher – durch das Erhebungsfinanzamt eine Zerlegungserklärung für
Zwecke der Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen anzufordern und sicherzustellen, dass das Ver-
hältnis der Zerlegungsanteile nicht offensichtlich zu einem unzutreffenden Ergebnis führt. Die Zuständigkeit für

Drucksache 18/10506 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

die Anforderung der Zerlegungserklärung für Vorauszahlungen verbleibt beim Erhebungsfinanzamt, das für die
Besteuerung vom Einkommen der Körperschaften nach § 20 AO zuständig ist und damit nach außen die Kompe-
tenz zur Anforderung und Entgegennahme der Steuererklärung hat. Im Rahmen der Veranlagung zur Körper-
schaftsteuer und der Festsetzung von Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen liegen dort alle für die Entscheidung
über den zutreffenden Zerlegungsmaßstab erforderlichen Informationen vor.

Zu Nummer 2 (§ 5 Absatz 1 Satz 1)

Durch die Änderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Abrechnung der Zerlegungsanteile, die bisher durch das
Erhebungsfinanzamt erfolgt, zukünftig dem beauftragten Finanzamt zugewiesen.

Zu Nummer 3 (§ 12 Absatz 3)

Die Verlagerung des Abrechnungsverfahrens auf das beauftragte Finanzamt ist erstmals für die Zerlegung des
ersten Kalendervierteljahres 2019 anzuwenden.

Dieser zeitliche Vorlauf ist für die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen zur Einführung des geplanten
einheitlichen maschinellen Verfahrens erforderlich.

Zu Artikel 18 – neu – (Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes)

Zu Nummer 1 (Artikel 1 – § 18 InvStG)

Durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730, Investmentsteuer-
reformgesetz – InvStRefG) wird die Investmentbesteuerung ab 2018 neu geregelt. Der Anleger eines Investment-
fonds hat danach in bestimmten Konstellationen eine sog. Vorabpauschale als Ertrag aus dem Investmentfonds
zu versteuern. Die Vorabpauschale wird unter Anwendung des Basiszinses bestimmt. Dessen Bestimmung war
bisher in § 203 Absatz 2 BewG geregelt, auf den der neue § 18 InvStG verweist.

§ 203 BewG wurde nunmehr mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vollständig neugefasst. Infolge dieser Neufassung sieht
§ 203 Absatz 2 BewG zukünftig keine Bestimmung des Basiszinses vor, so dass der Verweis in § 18 InvStG auf
diese Bestimmung leerläuft.

Damit der Ansatz der Vorabpauschale als eine der tragenden Säulen des neuen Investmentsteuerrechts greift,
muss der neue § 18 InvStG entsprechend angepasst werden. Dazu soll die Bestimmung des Basiszinses direkt in
einem neuen Absatz 4 in § 18 InvStG geregelt werden. Die Aussagen des bisherigen § 203 Absatz 2 Satz 1, 2 und
4 BewG werden dazu übernommen. Da das neue InvStG erst am 1. Januar 2018 in Kraft tritt (Artikel 11 Absatz 3
i. V. m. Artikel 1 des InvStRefG), ist eine Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes erforderlich.

Zu Nummer 2 (Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d, e und g – § 52 EStG)

Mit der Änderung des Artikels 3 Nummer 10 Buchstabe d, e und g des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19.
Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) werden offensichtliche Fehler in der Regelung zur Anwendung der §§ 43, 43a und
44 EStG korrigiert. Es wird sichergestellt, dass die ab dem 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Normen der §§ 43,
43a und 44 EStG (vgl. Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 4, 5 und 6 des Investmentsteu-
erreformgesetzes) in dieser Fassung ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden sind.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/10506

Gesonderte Begründung zu den Änderungen des Gesetzentwurfs durch den Änderungsantrag Nr. 11 der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD zur „Anhebung des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes,
des Kinderzuschlags, des Unterhaltshöchstbetrages und zum Ausgleich der Kalten Progression“

Zu Artikel 8 (Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 5 – neu -

§ 32 Absatz 6 Satz 1

Zur steuerlichen Entlastung der Familien wird der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes
(Kinderfreibetrag) gemäß den sich abzeichnenden Ergebnissen des 11. Existenzminimumberichtes erhöht. Das
steuerlich freizustellende sächliche Existenzminimum wird in dem Bericht für Kinder für das Jahr 2017 voraus-
sichtlich mit 4 716 Euro festgestellt werden. Der Kinderfreibetrag wird daher für jeden Elternteil auf 2 358 Euro
(insgesamt 4 716 Euro) erhöht. Durch die Erhöhung um jeweils 54 Euro (insgesamt 108 Euro) wird die verfas-
sungskonforme Besteuerung von Eltern für den Veranlagungszeitraum 2017 sichergestellt.

Zu Nummer 6 – neu -

§ 32a Absatz 1

Mit der Neufassung des § 32a Absatz 1 EStG wird der für den Veranlagungszeitraum 2017 geltende Einkommen-
steuertarif normiert. Dabei wird der steuerliche Grundfreibetrag gemäß den sich abzeichnenden Ergebnissen des
11. Existenzminimumberichtes erhöht. Darüber hinaus werden zum Abbau der kalten Progression die übrigen
Tarifeckwerte für 2017 um 0,73 Prozent nach rechts verschoben.

Zu Nummer 7 – neu -

§ 33a Absatz 1 Satz 1

Der Abzug von Unterhaltsleistungen gemäß § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG orientiert sich der Höhe nach am steuer-
lichen Existenzminimum. Mit der Anhebung des Grundfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2017 wird da-
her auch die Anhebung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen für den Veranlagungszeit-
raum 2017 vorgenommen.

Zu Nummer 8 – neu -

§ 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz

Durch die Regelung in § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz EStG wird verhindert, dass beim Lohnsteuerabzug
nach den Steuerklassen V und VI in einzelnen Teilbereichen eine zu niedrige Durchschnittssteuerbelastung bzw.
eine zu hohe Grenzsteuerbelastung eintritt. Die Zahlenwerte hängen mit den Tarifeckwerten in § 32a EStG un-
mittelbar zusammen und werden für den Lohnsteuerabzug in 2017 angepasst (Folgeänderung zur Tarifänderung).

Zu Nummer 9 – neu -

§ 46 Absatz 2 Nummer 3

Durch die Regelung werden Arbeitnehmer mit geringem Jahresarbeitslohn (in 2016 11 000 Euro bzw.
20 900 Euro, wenn die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vorliegen) von der Pflicht zur Abgabe
einer Einkommensteuererklärung allein wegen einer zu hohen Mindestvorsorgepauschale befreit, da bei Arbeit-
nehmern mit den genannten Arbeitslöhnen die Einkommensteuer regelmäßig 0 Euro beträgt.

Die Arbeitslohngrenzen für das Kalenderjahr 2017 ändern sich durch die Tarifänderungen in § 32a EStG gering-
fügig (Folgeänderung zur Tarifänderung). Die Änderungen treten parallel zur Tarifanpassung in § 32a EStG am
1. Januar 2017 in Kraft.

§ 46 Absatz 2 Nummer 4

Durch die Regelung besteht in Fällen mit geringem Arbeitslohn (in 2016 11 000 Euro bzw. 20 900 Euro, wenn
die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vorliegen) auch wenn beim Lohnsteuerabzug Freibeträge

Drucksache 18/10506 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

berücksichtigt wurden, keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, da bei Arbeitnehmern
mit den genannten Arbeitslöhnen die Einkommensteuer regelmäßig 0 Euro beträgt.

Die Arbeitslohngrenzen für das Kalenderjahr 2017 ändern sich durch die Tarifänderungen in § 32a EStG gering-
fügig (Folgeänderung zur Tarifänderung). Die Änderungen treten parallel zur Tarifanpassung in § 32a EStG am
1. Januar 2017 in Kraft.

Zu Nummer 13 – neu -

§ 51a Absatz 2a Satz 1

Mit der Änderung werden Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kinderfreibetrags vorge-
nommen. Die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuern ist danach für Arbeitnehmer die Lohnsteuer, die sich
nach Berücksichtigung des von 4 608 Euro um 108 Euro auf 4 716 Euro erhöhten Kinderfreibetrags bzw. des
entsprechenden Anteils ergibt. Die Erhöhung des Kinderfreibetrags wird bei der Aufstellung der Programmab-
laufpläne für den Lohnsteuerabzug 2017 berücksichtigt.

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe c – neu -

§ 52 Absatz 49a Satz 3 – neu -

Die Regelung bestimmt, dass die Erhöhung des Kindergeldes um 2 Euro ab dem Monat Januar 2017 anzuwenden
ist.

Zu Nummer 15 – neu -

§ 66 Absatz 1

Zur verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung des Existenzminimums von Kindern ist die Erhöhung des
Kindergeldes nicht erforderlich. Das Kindergeld bewirkt aber in einer großen Zahl der Fälle anstelle der Freibe-
träge für Kinder nach § 32 Absatz 1 EStG die Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes. Die Steu-
erfreistellung wird aber in jedem Fall durch die Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder sichergestellt. Soweit
das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist und sich deshalb für die Steuerpflichtigen günstiger auswirkt als die
Freibeträge für Kinder, dient es der Förderung der Familie. Zur Förderung der Familien wird das Kindergeld für
jedes zu berücksichtigende Kind um 2 Euro pro Monat erhöht.

Zu Artikel 9 – neu – (Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 1

§ 32 Absatz 6 Satz 1

Zur steuerlichen Entlastung der Familien wird der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes
(Kinderfreibetrag) gemäß den sich abzeichnenden Ergebnissen des 11. Existenzminimumberichtes erhöht. Das
steuerlich freizustellende sächliche Existenzminimum wird in dem Bericht für Kinder für das Jahr 2018 voraus-
sichtlich mit 4 788 Euro festgestellt werden. Der Kinderfreibetrag wird daher für jeden Elternteil auf 2 394 Euro
(insgesamt 4 788 Euro) erhöht. Durch die Erhöhung um jeweils 36 Euro (insgesamt 72 Euro) wird die verfas-
sungskonforme Besteuerung von Eltern für den Veranlagungszeitraum 2018 sichergestellt.

Zu Nummer 2

§ 32a Absatz 1

Mit der Neufassung des § 32a Absatz 1 EStG wird der für die Veranlagungszeiträume ab 2018 geltende Einkom-
mensteuertarif normiert. Dabei wird der steuerliche Grundfreibetrag gemäß den sich abzeichnenden Ergebnissen
des 11. Existenzminimumberichtes erhöht. Darüber hinaus werden zum Abbau der kalten Progression die übrigen
Tarifeckwerte ab 2018 um weitere 1,65 Prozent nach rechts verschoben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/10506

Zu Nummer 3

§ 33a Absatz 1 Satz 1

Der Abzug von Unterhaltsleistungen gemäß § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG orientiert sich der Höhe nach am steuer-
lichen Existenzminimum. Mit der Anhebung des Grundfreibetrags für Veranlagungszeiträume ab 2018 wird daher
auch die Anhebung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen für Veranlagungszeiträume
ab 2018 vorgenommen.

Zu Nummer 4

§ 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz

Die Zahlenwerte hängen mit den Tarifeckwerten in § 32a EStG unmittelbar zusammen und werden für den Lohn-
steuerabzug in 2018 angepasst (Folgeänderung zur Tarifänderung).

Zu Nummer 5

§ 46 Absatz 2 Nummer 3

Die Arbeitslohngrenzen für die Kalenderjahre ab 2018 ändern sich durch die Tarifänderungen in § 32a EStG ge-
ringfügig (Folgeänderung zur Tarifänderung). Die Änderungen treten parallel zur Tarifanpassung in § 32a EStG
am 1. Januar 2018 in Kraft.

§ 46 Absatz 2 Nummer 4

Die Arbeitslohngrenzen für die Kalenderjahre ab 2018 ändern sich durch die Tarifänderungen in § 32a EStG ge-
ringfügig (Folgeänderung zur Tarifänderung). Die Änderungen treten parallel zur Tarifanpassung in § 32a EStG
am 1. Januar 2018 in Kraft.

Zu Nummer 6

§ 51a Absatz 2a Satz 1

Mit der Änderung werden Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kinderfreibetrags vorge-
nommen. Die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuern ist danach für Arbeitnehmer die Lohnsteuer, die sich
nach Berücksichtigung des von 4 716 Euro um 72 Euro auf 4 788 Euro erhöhten Kinderfreibetrags bzw. des ent-
sprechenden Anteils ergibt. Die Erhöhung des Kinderfreibetrags wird erstmals bei der Aufstellung der Pro-
grammablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2018 berücksichtigt.

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

§ 52 Absatz 1

Die Änderungen im Zusammenhang mit der weiteren Anhebung des Kinderfreibetrags und der weiteren Ände-
rungen des Einkommensteuertarifs sollen erstmals für den Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden sein; hierfür
wird die allgemeine Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2018 fortge-
schrieben. Damit sind die Änderungen des Einkommensteuergesetzes, die ebenfalls am 1. Januar 2018 in Kraft
treten, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2018 (Satz 1) und nach dem 31. Dezember 2017 endende Lohn-
zahlungszeiträume bzw. nach dem 31. Dezember 2017 zufließende sonstige Bezüge (Satz 2) anzuwenden.

Zu Buchstabe b

§ 52 Absatz 49a Satz 4 – neu -

Die Regelung bestimmt, dass die Erhöhung des Kindergeldes um weitere 2 Euro ab dem Monat Januar 2018 an-
zuwenden ist.

Zu Nummer 8

§ 66 Absatz 1

Zur weiteren Förderung der Familien wird entsprechend der weiteren Erhöhung des Kinderfreibetrags das Kin-
dergeld für jedes zu berücksichtigende Kind um 2 Euro pro Monat erhöht. Das monatliche Kindergeld beträgt ab

Drucksache 18/10506 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Januar 2018 für erste und zweite Kinder jeweils 194 Euro, für dritte Kinder 200 Euro und für jedes weitere Kind
jeweils 225 Euro.

Zu Artikel 10 – neu – (Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995)

Zu Nummer 1

§ 3 Absatz 2a Satz 1

Mit der Änderung werden Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kinderfreibetrags vorge-
nommen. Die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist danach für Arbeitnehmer die Lohnsteuer, die
sich nach Berücksichtigung des von 4 608 Euro um 108 Euro auf 4 716 Euro erhöhten Kinderfreibetrags bzw. des
entsprechenden Anteils ergibt.

Zu Nummer 2

§ 6 Absatz 17 – neu -

Der neue Absatz 17 regelt die erstmalige Anwendung ab 2017. Die Änderungen werden bei der Aufstellung der
Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2017 berücksichtigt.

Zu Artikel 11 – neu – (Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995)

Zu Nummer 1

§ 3 Absatz 2a Satz 1

Mit der Änderung werden Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kinderfreibetrags vorge-
nommen. Die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist danach für Arbeitnehmer die Lohnsteuer, die
sich nach Berücksichtigung des von 4 716 Euro um 72 Euro auf 4 788 Euro erhöhten Kinderfreibetrags bzw. des
entsprechenden Anteils ergibt.

Zu Nummer 2

§ 6 Absatz 18 – neu -

Der neue Absatz 18 regelt die erstmalige Anwendung ab 2018. Die Änderungen werden erstmals bei der Aufstel-
lung der Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2018 berücksichtigt.

Zu Artikel 12 – neu – (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

§ 6 Absatz 1

Die Anhebung des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz (vgl. Artikel 8) ist für das Kindergeld nach
dem Bundeskindergeldgesetz ebenfalls vorzusehen, um den Gleichlauf beider Regelungen zu gewährleisten. Das
Kindergeld wird für jedes zu berücksichtigende Kind um 2 Euro pro Monat ab Januar 2017 angehoben. Die Än-
derung vollzieht die Änderung des § 66 Absatz 1 EStG nach.

Zu Buchstabe b

§ 6 Absatz 2

Die Änderung passt die Höhe des Kindergeldanspruchs für Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern
nicht kennen, an die in Absatz 1 geregelte Höhe an. Es entspricht der Höhe des Kindergeldes für erste Kinder.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/10506

Zu Nummer 2

§ 6a Absatz 2

Der Kinderzuschlag wird zum 1. Januar 2017 von 160 Euro auf 170 Euro erhöht. Der Kinderzuschlag soll der
Höhe nach so bemessen sein, dass er zusammen mit dem Kindergeld und dem anteiligen Wohngeld eines Kindes
den durchschnittlichen Gesamtbedarf eines Kindes deckt. Damit er seine Funktion erfüllen kann, dass niemand
nur wegen seiner Kinder auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch angewiesen sein soll, wird er erhöht. Denn aufgrund der Regelbedarfserhöhungen in der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende reicht der Kinderzuschlag in seiner derzeitigen Höhe – zusammen mit dem Kindergeld
und dem anteiligen Wohngeld – ab dem Jahr 2017 nicht mehr aus, um den durchschnittlichen Bedarf des Kindes
zu decken. Die Zahl der Kinder, für die Kinderzuschlag bezogen wird, sinkt durch die Regelbedarfserhöhung
ohne entsprechende Anpassung beim Kinderzuschlag, beim Wohngeld und beim Kindergeld.

Zu Nummer 3

§ 6b Absatz 3

In Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe d des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde der bisherige
Absatz 3 des § 40 in Absatz 6 BKGG geändert. Da in § 6b Absatz 3 BKGG auf diese Regelung Bezug genommen
wird, ist der Verweis entsprechend anzupassen.

Zu Artikel 13 (Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)

Die weitere Anhebung des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz (vgl. Artikel 9) ist für das Kindergeld
nach dem Bundeskindergeldgesetz ebenfalls vorzusehen, um den Gleichlauf beider Regelungen zu gewährleisten.

Zu Nummer 1

§ 6 Absatz 1

Das Kindergeld wird ab Januar 2018 für jedes zu berücksichtigende Kind um weitere 2 Euro pro Monat angeho-
ben. Die Änderung vollzieht die Änderung des § 66 Absatz 1 EStG nach.

Zu Nummer 2

§ 6 Absatz 2

Die Änderung passt die Höhe des Kindergeldanspruchs für Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern
nicht kennen, an die in Absatz 1 geregelte Höhe an. Es entspricht der Höhe des Kindergeldes für erste Kinder.

Zu Artikel 19 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Anfügung des neuen Absatzes 3.

Zu Absatz 2

Die Änderung des Absatzes 2 bestimmt, dass die Änderungen im Zusammenhang mit der Anhebung des Kinder-
freibetrags auf 2 358 Euro und dem Einkommensteuertarif 2017 am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Zu Absatz 3 – neu -

Der neue Absatz 3 bestimmt, dass die Änderungen im Zusammenhang mit der Anhebung des Kinderfreibetrags
auf 2 394 Euro und dem Einkommensteuertarif 2018 am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Drucksache 18/10506 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Berlin, den 30. November 2016

Dr. Mathias Middelberg
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 89 – Drucksache 18/10506

Anlage zu den Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand

(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)

lfd.
Nr.

Maßnahme

Steuerart /
Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-
wirkung¹

Kassenjahr

2017 2018 2019 2020 2021

1 § 4i EStG Insg. + 300 . + 60 + 240 + 420 + 360

Versagung der Berücksichtigung von Son-
derbetriebsausgaben bei Personengesell-
schaften, wenn diese auch im Ausland steu-
ermindernd berücksichtigt werden

GewSt + 140 . + 30 + 110 + 195 + 170

KSt + 150 . + 30 + 120 + 210 + 180

SolZ + 10 . . + 10 + 15 + 10

Bund + 90 . + 16 + 74 + 127 + 106

GewSt + 5 . + 1 + 4 + 7 + 6

KSt + 75 . + 15 + 60 + 105 + 90

SolZ + 10 . . + 10 + 15 + 10

Länder + 93 . + 19 + 74 + 130 + 112

GewSt + 18 . + 4 + 14 + 25 + 22

KSt + 75 . + 15 + 60 + 105 + 90

Gem. + 117 . + 25 + 92 + 163 + 142

GewSt + 117 . + 25 + 92 + 163 + 142

2 § 32 EStG (ab 2017) Insg. - 190 - 15 - 120 - 195 - 205 - 215

Anhebung des Kinderfreibetrages von 7.248
€ um 108 € auf 7.356 € ab dem 1.1.2017

ESt - 170 . - 100 - 175 - 185 - 195

SolZ - 20 - 15 - 20 - 20 - 20 - 20

Bund - 92 - 15 - 63 - 94 - 99 - 103

ESt - 72 . - 43 - 74 - 79 - 83

SolZ - 20 - 15 - 20 - 20 - 20 - 20

Länder - 72 . - 42 - 75 - 78 - 83

ESt - 72 . - 42 - 75 - 78 - 83

Gem. - 26 . - 15 - 26 - 28 - 29

ESt - 26 . - 15 - 26 - 28 - 29

Drucksache 18/10506 – 90 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

lfd.
Nr.

Maßnahme

Steuerart /
Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-
wirkung¹

Kassenjahr

2017 2018 2019 2020 2021

3 § 32 EStG (ab 2018) Insg. - 135 - - 10 - 85 - 140 - 145

Anhebung des Kinderfreibetrages von 7.356
€ um 72 € auf 7.428 € ab dem 1.1.2018

ESt - 120 - . - 70 - 125 - 130

SolZ - 15 - - 10 - 15 - 15 - 15

Bund - 66 - - 10 - 45 - 68 - 70

ESt - 51 - . - 30 - 53 - 55

SolZ - 15 - - 10 - 15 - 15 - 15

Länder - 51 - . - 29 - 53 - 55

ESt - 51 - . - 29 - 53 - 55

Gem. - 18 - . - 11 - 19 - 20

ESt - 18 - . - 11 - 19 - 20

4 § 66 EStG (ab 2017) Insg. - 320 - 420 - 360 - 315 - 310 - 305

Anhebung des Kindergeldes um jährlich
24 € je Kind pro Jahr ab 1.1.2017

ESt + 100 . + 60 + 105 + 110 + 115

LSt - 420 - 420 - 420 - 420 - 420 - 420

SolZ - - - - - -

Bund - 136 - 179 - 153 - 134 - 132 - 130

ESt + 43 . + 26 + 45 + 47 + 49

LSt - 179 - 179 - 179 - 179 - 179 - 179

SolZ - - - - - -

Länder - 136 - 178 - 153 - 134 - 132 - 129

ESt + 42 . + 25 + 44 + 46 + 49

LSt - 178 - 178 - 178 - 178 - 178 - 178

Gem. - 48 - 63 - 54 - 47 - 46 - 46

ESt + 15 . + 9 + 16 + 17 + 17

LSt - 63 - 63 - 63 - 63 - 63 - 63

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 91 – Drucksache 18/10506

lfd.
Nr.

Maßnahme

Steuerart /
Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-
wirkung¹

Kassenjahr

2017 2018 2019 2020 2021

5 § 66 EStG (ab 2018) Insg. - 310 - - 420 - 355 - 305 - 300

weitere Anhebung des Kindergeldes um
jährlich 24 € je Kind pro Jahr ab 1.1.2018

ESt + 110 - . + 65 + 115 + 120

LSt - 420 - - 420 - 420 - 420 - 420

SolZ - - - - - -

Bund - 132 - - 179 - 151 - 130 - 128

ESt + 47 - . + 28 + 49 + 51

LSt - 179 - - 179 - 179 - 179 - 179

SolZ - - - - - -

Länder - 132 - - 178 - 151 - 129 - 127

ESt + 46 - . + 27 + 49 + 51

LSt - 178 - - 178 - 178 - 178 - 178

Gem. - 46 - - 63 - 53 - 46 - 45

ESt + 17 - . + 10 + 17 + 18

LSt - 63 - - 63 - 63 - 63 - 63

6 § 32a EStG (ab 2017) Insg. - 1.370 - 1.060 - 1.305 - 1.385 - 1.410 - 1.420

Anhebung des Grundfreibetrages von
8.652 € um 168 € auf 8.820 € ab 1.1.2017

ESt - 190 . - 115 - 190 - 200 - 210

LSt - 1.120 - 1.010 - 1.130 - 1.130 - 1.140 - 1.140

SolZ - 60 - 50 - 60 - 65 - 70 - 70

Bund - 617 - 479 - 589 - 626 - 640 - 644

ESt - 81 . - 49 - 81 - 85 - 89

LSt - 476 - 429 - 480 - 480 - 485 - 485

SolZ - 60 - 50 - 60 - 65 - 70 - 70

Länder - 556 - 429 - 529 - 560 - 569 - 573

ESt - 80 . - 49 - 80 - 85 - 89

LSt - 476 - 429 - 480 - 480 - 484 - 484

Gem. - 197 - 152 - 187 - 199 - 201 - 203

ESt - 29 . - 17 - 29 - 30 - 32

LSt - 168 - 152 - 170 - 170 - 171 - 171

Drucksache 18/10506 – 92 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

lfd.
Nr.

Maßnahme

Steuerart /
Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-
wirkung¹

Kassenjahr

2017 2018 2019 2020 2021

7 § 32a EStG (ab 2018) Insg. - 1.485 - - 1.145 - 1.400 - 1.505 - 1.515

Anhebung des Grundfreibetrages von
8.820 € um 180 € auf 9.000 € ab 1.1.2018

ESt - 205 - . - 125 - 210 - 215

LSt - 1.210 - - 1.090 - 1.210 - 1.220 - 1.225

SolZ - 70 - - 55 - 65 - 75 - 75

Bund - 671 - - 518 - 632 - 683 - 687

ESt - 87 - . - 53 - 89 - 91

LSt - 514 - - 463 - 514 - 519 - 521

SolZ - 70 - - 55 - 65 - 75 - 75

Länder - 601 - - 463 - 567 - 607 - 612

ESt - 87 - . - 53 - 89 - 92

LSt - 514 - - 463 - 514 - 518 - 520

Gem. - 213 - - 164 - 201 - 215 - 216

ESt - 31 - . - 19 - 32 - 32

LSt - 182 - - 164 - 182 - 183 - 184

8 § 32a EStG (ab 2017) Insg. - 715 - 580 - 710 - 775 - 805 - 835

Verschiebung der Tarifgrenzen (ohne
Grundfreibetrag) um 0,73 % ab dem
1.1.2017

ESt - 70 . - 40 - 75 - 80 - 80

LSt - 610 - 550 - 635 - 660 - 685 - 710

SolZ - 35 - 30 - 35 - 40 - 40 - 45

Bund - 324 - 264 - 322 - 353 - 365 - 381

ESt - 30 . - 17 - 32 - 34 - 34

LSt - 259 - 234 - 270 - 281 - 291 - 302

SolZ - 35 - 30 - 35 - 40 - 40 - 45

Länder - 288 - 233 - 287 - 312 - 325 - 335

ESt - 29 . - 17 - 32 - 34 - 34

LSt - 259 - 233 - 270 - 280 - 291 - 301

Gem. - 103 - 83 - 101 - 110 - 115 - 119

ESt - 11 . - 6 - 11 - 12 - 12

LSt - 92 - 83 - 95 - 99 - 103 - 107

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 93 – Drucksache 18/10506

lfd.
Nr.

Maßnahme

Steuerart /
Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-
wirkung¹

Kassenjahr

2017 2018 2019 2020 2021

9 § 32a EStG (ab 2018) Insg. - 1.675 - - 1.355 - 1.660 - 1.795 - 1.865

weitere Verschiebung der Tarifgrenzen
(ohne Grundfreibetrag) um 1,65 % ab dem
1.1.2018

ESt - 165 - . - 100 - 170 - 180

LSt - 1.425 - - 1.285 - 1.475 - 1.535 - 1.590

SolZ - 85 - - 70 - 85 - 90 - 95

Bund - 761 - - 616 - 755 - 814 - 848

ESt - 70 - . - 43 - 72 - 77

LSt - 606 - - 546 - 627 - 652 - 676

SolZ - 85 - - 70 - 85 - 90 - 95

Länder - 675 - - 546 - 669 - 725 - 751

ESt - 70 - . - 42 - 72 - 76

LSt - 605 - - 546 - 627 - 653 - 675

Gem. - 239 - - 193 - 236 - 256 - 266

ESt - 25 - . - 15 - 26 - 27

LSt - 214 - - 193 - 221 - 230 - 239

10 § 33a Abs. 1 EStG (ab 2017) Insg. - 20 . - 15 - 20 - 20 - 20

Erhöhung des Höchstbetrages für den Ab-
zug von Unterhaltsleistungen an gesetzlich
unterhaltsberechtigte Personen von 8.652 €
um 168 € auf 8.820 € ab 1.1.2017

ESt - 20 . - 15 - 20 - 20 - 20

LSt . . . . . .

SolZ . . . . . .

Bund - 9 . - 6 - 9 - 9 - 9

ESt - 9 . - 6 - 9 - 9 - 9

LSt . . . . . .

SolZ . . . . . .

Länder - 8 . - 7 - 8 - 8 - 8

ESt - 8 . - 7 - 8 - 8 - 8

LSt . . . . . .

Gem. - 3 . - 2 - 3 - 3 - 3

ESt - 3 . - 2 - 3 - 3 - 3

LSt . . . . . .

Drucksache 18/10506 – 94 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

lfd.
Nr.

Maßnahme

Steuerart /
Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-
wirkung¹

Kassenjahr

2017 2018 2019 2020 2021

11 § 33a Abs. 1 EStG (ab 2018) Insg. - 25 - - 5 - 15 - 25 - 25

Erhöhung des Höchstbetrages für den Ab-
zug von Unterhaltsleistungen an gesetzlich
unterhaltsberechtigte Personen von 8.820 €
um 180 € auf 9.000 € ab 1.1.2018

ESt - 25 - - 5 - 15 - 25 - 25

LSt . - . . . .

SolZ . - . . . .

Bund - 11 - - 2 - 6 - 11 - 11

ESt - 11 - - 2 - 6 - 11 - 11

LSt . - . . . .

SolZ . - . . . .

Länder - 10 - - 2 - 7 - 10 - 10

ESt - 10 - - 2 - 7 - 10 - 10

LSt . - . . . .

Gem. - 4 - - 1 - 2 - 4 - 4

ESt - 4 - - 1 - 2 - 4 - 4

LSt . - . . . .

12 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. - 5.945 - 2.075 - 5.385 - 5.965 - 6.100 - 6.285

GewSt + 140 . + 30 + 110 + 195 + 170

ESt - 755 . - 215 - 600 - 790 - 820

LSt - 5.205 - 1.980 - 4.980 - 5.315 - 5.420 - 5.505

KSt + 150 . + 30 + 120 + 210 + 180

SolZ - 275 - 95 - 250 - 280 - 295 - 310

Bund - 2.729 - 937 - 2.442 - 2.731 - 2.824 - 2.905

GewSt + 5 . + 1 + 4 + 7 + 6

ESt - 321 . - 91 - 255 - 336 - 349

LSt - 2.213 - 842 - 2.117 - 2.260 - 2.305 - 2.342

KSt + 75 . + 15 + 60 + 105 + 90

SolZ - 275 - 95 - 250 - 280 - 295 - 310

Länder - 2.436 - 840 - 2.188 - 2.438 - 2.506 - 2.571

GewSt + 18 . + 4 + 14 + 25 + 22

ESt - 319 . - 92 - 255 - 334 - 347

LSt - 2.210 - 840 - 2.115 - 2.257 - 2.302 - 2.336

KSt + 75 . + 15 + 60 + 105 + 90

Gem. - 780 - 298 - 755 - 796 - 770 - 809

GewSt + 117 . + 25 + 92 + 163 + 142

ESt - 115 . - 32 - 90 - 120 - 124

LSt - 782 - 298 - 748 - 798 - 813 - 827

Anmerkungen:
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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