BT-Drucksache 18/10468

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/10237 - Entwurf eines Gesetzes zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes

Vom 29. November 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10468
18. Wahlperiode 29.11.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 18/10237 –

Entwurf eines Gesetzes zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher
Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes

A. Problem
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1613 der Kommission der Europäi-
schen Union (Kommission) vom 8. September 2016 über eine außergewöhnliche
Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungs-
sektoren werden den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) rund 350 Mil-
lionen (Mio.) Euro – davon 57,955101 Mio. Euro für Deutschland – EU-Mittel
zur Verfügung gestellt, um nach einem festgelegten Maßnahmenkatalog Markt-
stützungsmaßnahmen zu ermöglichen. Den Mitgliedstaaten der EU ist es laut der
erwähnten Delegierten Verordnung erlaubt, den Landwirten eine zusätzliche Un-
terstützung aus nationalen Haushaltsmitteln bis maximal in der Höhe der von der
EU zur Verfügung gestellten Mittel zu gewähren. Zur nationalen Durchführung
einer solchen Maßnahme der EU ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.

In den letzten Jahren haben laut den Fraktionen der CDU/CSU und SPD die Fol-
gen des globalen Klimawandels für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
zunehmend spürbar zu massiven Ernteausfällen und daraus resultierenden
schwankenden Gewinnen geführt. Darüber hinaus bestehen ihnen zufolge weitere
vielfältige Gründe, die derzeit zu einer erheblichen Verschlechterung der Ertrags-
lage führen, die nach Angaben der Fraktionen der CDU/CSU und SPD im Bereich
der Tierhaltung besonders dramatisch ist. Als Reaktion auf diese Entwicklungen
sollen die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland durch eine steu-
erliche Maßnahme entlastet werden.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs.
Erlass eines Gesetzes zur Durchführung von Sondermaßnahmen der EU im
Milchmarktbereich (Milchmarktsondermaßnahmengesetz).
Änderung des Marktorganisationsgesetzes.
Änderung des Einkommensteuergesetzes.

Drucksache 18/10468 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1613 in Deutsch-
land.

Keine Einführung steuerlicher Entlastungsmaßnahmen für die Landwirtschaft.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die steuerliche Entlastungsmaßnahme entstehen folgende Haushaltsausga-
ben ohne Erfüllungsaufwand:

(Steuermehr-/-mindereinnahmen (–) in Millionen Euro)

Gebietskörper-
schaft

Volle Jahres-
wirkung*

Kassenjahr

2016 2017 2018 2019 2020

Insgesamt -50 - -80 -60 -5 -50

Bund -24 - -37 -28 -2 -24

Länder -19 - -32 -24 -2 -19

Gemeinden -7 - -11 -8 -1 -7
∗ Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.

Für die finanziellen Auswirkungen in den Kassenjahren wird davon ausgegangen,
dass die Kommission noch 2016 durch Beschluss feststellt, dass die Regelungen
entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstel-
len.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund

Keiner.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10468
Länder

Die mit der Neuregelung des § 32c – neu – des Einkommensteuergesetzes (EStG)
alle drei Jahre erforderliche fiktive Vergleichsrechnung verursacht schätzungs-
weise einen Mehraufwand von rund 5 660 000 Euro. Darüber hinaus entsteht für
die Länder in Bezug auf die Regelung in Artikel 3 des Gesetzentwurfs geringfü-
giger einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand.

F. Weitere Kosten
Die Kosten für Unternehmen und Verbraucher erhöhen sich nicht. Auswirkungen
auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisni-
veau, entstehen nicht.

Drucksache 18/10468 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10237 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 3

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32c wie folgt gefasst:

„§ 32c Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft“.

2. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt:

㤠32c

Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

(1) Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des
§ 13 findet nach Ablauf von drei Veranlagungszeiträumen (Betrach-
tungszeitraum) eine Tarifglättung nach den Sätzen 2 und 3 statt. Ist die
Summe der tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrach-
tungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forst-
wirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, höher als die Summe der nach
Absatz 2 ermittelten fiktiven tariflichen Einkommensteuer, die inner-
halb des Betrachtungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird bei der Steu-
erfestsetzung des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeit-
raum die tarifliche Einkommensteuer um den Unterschiedsbetrag ermä-
ßigt. Ist die Summe der tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des
Betrachtungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, niedriger als die Summe
der nach Absatz 2 ermittelten fiktiven tariflichen Einkommensteuer, die
innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die steuerpflichtigen Ein-
künfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, erhöht
der Unterschiedsbetrag die festzusetzende Einkommensteuer des letz-
ten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.

(2) Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf die steuer-
pflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13
entfällt, wird für jeden Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeit-
raums gesondert ermittelt. Dabei treten an die Stelle der tatsächlichen
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 die nach
Satz 3 zu ermittelnden durchschnittlichen Einkünfte. Zur Ermittlung
der durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wird

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10468

die Summe der tatsächlichen Gewinne oder Verluste der Veranlagungs-
zeiträume eines Betrachtungszeitraums gleichmäßig auf die Veranla-
gungszeiträume des Betrachtungszeitraums verteilt.

(3) Die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forst-
wirtschaft im Sinne des § 13 entfallende tarifliche Einkommensteuer im
Sinne des Absatzes 1 ermittelt sich aus dem Verhältnis der positiven
steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zur Summe
der positiven Einkünfte. Entsprechendes gilt bei der Ermittlung der fik-
tiven tariflichen Einkommensteuer.

(4) Bei der Ermittlung der tatsächlichen und der durchschnittli-
chen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Absatzes 2
bleiben Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 in Verbindung mit
§ 34 Absatz 1 oder Absatz 3, nach § 34a begünstigte nicht entnommene
Gewinne sowie Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im
Sinne des § 34b Absatz 1 und 2 außer Betracht.

(5) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb des
Betrachtungszeitraums aufgegeben oder veräußert, verkürzt sich der
Betrachtungszeitraum entsprechend. Bestehen in diesen Fällen mehrere
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und weichen die Betrachtungs-
zeiträume dieser Betriebe voneinander ab, ist die Tarifglättung für jeden
Betrieb gesondert vorzunehmen. Dasselbe gilt, wenn bei Neueröffnung
eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft die Betrachtungszeit-
räume mehrerer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft voneinander
abweichen. Für Mitunternehmeranteile an Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(6) Ist für einen Veranlagungszeitraum, in dem eine Tarifglät-
tung nach Absatz 1 durchgeführt wurde, bereits ein Steuerbescheid er-
lassen worden, ist dieser zu ändern, soweit sich die innerhalb des Be-
trachtungszeitraums erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
ändern. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festset-
zungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem sich die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft geändert haben.“

3. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon er-
setzt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug
gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn der Unterschiedsbetrag
höher als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veran-
lagungszeitraums im Betrachtungszeitraum ist.“

4. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 33 wird folgender Absatz 33a eingefügt:

„(33a) § 32c in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fund-
stelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. § 32c ist im Veranla-
gungszeitraum 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erste
Betrachtungszeitraum die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016

Drucksache 18/10468 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

umfasst. Die weiteren Betrachtungszeiträume erfassen die Veran-
lagungszeiträume 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022. § 32c ist letzt-
malig für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden. Hat ein
land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im gesamten Jahr 2014
noch nicht bestanden, beginnt für diesen Betrieb der erste Betrach-
tungszeitraum im Sinne des § 32c Absatz 1 Satz 1 abweichend von
den Sätzen 1 und 2 mit dem Veranlagungszeitraum, in dem erst-
mals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus diesem Betrieb
der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Satz 4 findet auch in den
Fällen des Satzes 5 Anwendung. Für den letzten Betrachtungszeit-
raum gilt in den Fällen des Satzes 5 § 32c Absatz 5 Satz 1 entspre-
chend.“

b) Nach Absatz 35 wird folgender Absatz 35a eingefügt:

„(35a) § 36 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Arti-
kels 3 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [einsetzen: Ausferti-
gungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgeset-
zes]) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 und letztma-
lig für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.“

c) Der bisherige Absatz 35a wird Absatz 35b.‘

2. In Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Nummern 1 bis 3“
durch die Wörter „Nummern 1 bis 4“ ersetzt.

Berlin, den 29. November 2016

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft

Alois Gerig
Vorsitzender

Kees de Vries
Berichterstatter

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Karin Binder
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10468
Bericht der Abgeordneten Kees de Vries, Dr. Wilhelm Priesmeier, Karin Binder und
Friedrich Ostendorff

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 199. Sitzung am 10. November 2016 den Gesetzentwurf der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Drucksache 18/10237 an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft zur feder-
führenden Beratung und zur Mitberatung an den Finanzausschuss sowie den Haushaltsausschuss überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Angesichts der anhaltend schwierigen Lage auf dem Milchmarkt hat die Europäische Union (EU) seit 2014 um-
fangreiche Sondermaßnahmen erlassen, durch die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) verschie-
dene Instrumente zur Unterstützung von Landwirten in der EU genutzt werden können. Sie hat hierbei u. a. ein
sog. Hilfspaket in Höhe von 500 Millionen (Mio.) Euro im Juli 2016 beschlossen. In dessen Rahmen wird mit der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1613 der Kommission vom 8. September 2016 über eine außergewöhnliche
Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren den Mitgliedstaaten rund
350 Mio. Euro – davon 57,955101 Mio. Euro für Deutschland – EU-Mittel zur Verfügung gestellt, um nach einem
festgelegten Maßnahmenkatalog Marktstützungsmaßnahmen zu ermöglichen. Den Mitgliedstaaten der EU ist es
laut der erwähnten Delegierten Verordnung erlaubt, den Landwirten eine zusätzliche Unterstützung aus nationalen
Haushaltsmitteln bis maximal in Höhe der von der EU zur Verfügung gestellten Mittel zu gewähren. Der Gesetz-
entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD legt die Grundlage dafür, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu
machen und den Landwirten in Deutschland insgesamt Liquiditätshilfen in Höhe von insgesamt fast 116 Mio.
Euro (57,955101 Mio. Euro EU-Mittel; 57,955101 Mio. Euro Mittel des Bundes) zur Verfügung zu stellen. Die
Mittel sollen an die deutschen Landwirte ab dem Jahr 2017 ausgezahlt werden.

Zur nationalen Durchführung einer solchen Maßnahme der EU ist eine gesetzliche Regelung erforderlich. Mit
dem vorliegenden Gesetzentwurf soll zum einen das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-
tionen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz) um Verordnungsermächtigungen zur Durchführung
derartiger Maßnahmen im Milchbereich ergänzt und das Marktorganisationsgesetz geändert werden. Auf der
Grundlage der neu geschaffenen Verordnungsermächtigungen soll anschließend die Delegierte Verordnung (EU)
2016/1613 mittels einer bereits dem Bundesrat zur Zustimmung vorliegenden Rechtsverordnung – der Verord-
nung zur Durchführung einer Sonderbeihilfe für bestimmte Milcherzeuger – durchgeführt werden.

In den letzten Jahren haben laut den Fraktionen der CDU/CSU und SPD die Folgen des globalen Klimawandels
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zunehmend spürbar zu massiven Ernteausfällen und daraus resul-
tierenden schwankenden Gewinnen geführt. Darüber hinaus bestehen ihnen zufolge weitere vielfältige Gründe,
die derzeit zu einer erheblichen Verschlechterung der Ertragslage führen, die nach Angaben der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD im Bereich der (Nutz-)Tierhaltung besonders dramatisch ist. Als Reaktion auf diese Ent-
wicklungen sollen die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland durch eine steuerliche Maßnahme
entlastet werden. Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes – EStG (§ 32c EStG) sollen natur- oder
marktbedingte Gewinnschwankungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nachträglich für die drei zu-
rückliegenden Jahre geglättet werden. Dadurch soll eine individuelle Tarifglättung bei der Einkommensteuer er-
reicht werden.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs:

Mit dem in Artikel 1 enthaltenen Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung von Sondermaßnahmen der EU im
Milchmarktbereich (Milchmarktsondermaßnahmengesetz) soll § 9b des Marktorganisationsgesetzes für den

Drucksache 18/10468 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Milchbereich dahingehend ergänzt werden, nach welchen Kriterien im Falle einer Sonderbeihilfenmaßnahme die
Voraussetzungen für den Erhalt der Beihilfe und die Höhe der Beihilfe festgelegt werden. Zu diesem Zweck wird
auf die einschlägigen Marktkriterien – vor allem die Auswirkung der Marktstörung auf die Marktteilnehmer und
den Markt – Bezug genommen. Diese Kriterien finden nur insoweit Anwendung, wie das betreffende Unionsrecht
den Mitgliedstaaten der EU Spielräume belässt. Sind die Spielräume derart eng bemessen, dass die Ermächti-
gungsgrundlagen des Marktorganisationsgesetzes bereits ausreichend sind, bedarf es keiner Heranziehung des
Marktorganisationsgesetzes. Die durchzuführende Delegierte Verordnung (EU) 2016/1613, die Anlass für das
Marktorganisationsgesetz ist, beinhaltet einen außergewöhnlich weiten Spielraum für die Mitgliedstaaten der EU.

Artikel 2 ergänzt im Marktorganisationsgesetz die Möglichkeit, dass die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (BLE) zur Durchführung von Marktsondermaßnahmen auf Daten von Antragstellern zurückgreifen
kann, die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems bei den Ländern vorliegen. Die konkrete
Maßnahme, für die der Rückgriff gestattet wird, ist in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, festzulegen.

Artikel 3 des Gesetzes ändert das EStG. § 32c EStG – neu – korrigiert Gewinnschwankungen in land- und forst-
wirtschaftlichen Betrieben nachträglich durch eine individuelle Steuerermäßigung (Tarifglättung). Die Glättung
soll in Form eines Einkommensteuerausgleichs zum Ende des dritten Jahres auf der Basis des durchschnittlichen
Gewinns der zurückliegenden drei Jahre erfolgen. Der erste Gewinnglättungszeitraum soll die Jahre 2014 bis 2016
umfassen. Hierbei soll das abweichende Wirtschaftsjahr in der Landwirtschaft (1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres)
als Regelwirtschaftsjahr erhalten bleiben.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Finanzausschuss hat in seiner 94. Sitzung am 28. November 2016 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10237 in Kenntnis des Änderungsantrags der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 18(10)486) anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss hat am 28. November 2016 mitgeteilt, dass er vorbehaltlich einer Bestätigung in seiner
89. Sitzung am 30. November 2016 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfiehlt, den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 18/10237 in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksa-
che 18(10)486) anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

1. Abschließende Beratung

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
18/10237 in seiner 68. Sitzung am 29. November 2016 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und
SPD brachten zum Gesetzentwurf der Bundesregierung einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
18(10)486 ein.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, der Milchmarkt erhole sich langsam, was zu begrüßen sei. Erwartet werde,
dass um den Jahreswechsel 2016/2017 der Preis für einen Liter Rohmilch ca. 30/31 Cent betragen werde. Damit
würden die Milchbauern fast wieder im kostendeckenden Bereich arbeiten können. Vergessen werden dürfe nicht,
dass sie insbesondere im laufenden Jahr (2016) durch den niedrigen Milchpreis enorme Verluste erlitten hätten.
Die geplante Liquiditätshilfe, die mit einer Mengendisziplin verbunden sei, helfe den Milchbauern. Die Fraktion
der CDU/CSU begrüßte zudem, dass der Bund die Liquiditätshilfe der EU mit 58 Mio. Euro verdoppeln wolle.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Tarifglättung, d. h., die Schwankungen der Gewinne in land- und forstwirt-
schaftlichen Betrieben zwischen aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren steuerlich zu glätten, werde den Betrie-
ben weiteren finanziellen Spielraum verschaffen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10468
Die Fraktion der SPD führte aus, trotz schwerer Bedenken trage sie den Gesetzentwurf mit. Für sie müsse sich
erst herausstellen, ob das Einkommensteuerrecht – Stichwort: Tarifglättung für Betriebe der Land- und Forstwirt-
schaft – ein intelligentes Instrument des Krisenmanagements für die Betriebe sei. Das Vorhaben, die Liquiditäts-
mittel der EU um 58 Mio. Euro mit Mitteln des Bundes aufzustocken, finde dagegen ihre nachhaltige Unterstüt-
zung. Enttäuschend sei, dass die EU die Krisenreserve auflösen wolle, die zur Verfügung hätte gestellt werden
können. Eine zukunftsgerechte Lösung für die Milchbauern könne es nur geben, wenn die Lieferbeziehungen
zwischen Landwirten, milchverarbeitenden Molkereibetrieben und Lebensmitteleinzelhandel neu aufgestellt wür-
den. Ansonsten werde sich in einigen Jahren, wie bereits 2009 geschehen, die Krise auf dem Milchmarkt wieder-
holen.

Die Fraktion DIE LINKE. bemerkte, die im Gesetzentwurf vorgesehene Reglung im Einkommensteuerrecht zur
steuerlichen Gewinn- und Tarifglättung werde u. a. von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundes-
tages hinsichtlich ihrer Verfassungskonformität als höchstproblematisch betrachtet. Es bestehe die Gefahr, dass
diese Regelung, wenn sie denn zurückgenommen werden müsste, dazu führen würde, dass die Landwirte für viele
Jahre Steuern nachzahlen müssten. Viele weitere Bestimmungen im Gesetzentwurf seien noch nicht abschließend
gelöst. Trotzdem wollten die Fraktionen der CDU/CSU und SPD ihren Gesetzentwurf durch das Parlament „peit-
schen“. Die Probleme, vor denen die Landwirte stünden, würden durch den Gesetzentwurf nicht gelöst. Eine
vorübergehende finanzielle Hilfe schaffe keine Perspektiven für die Bäuerinnen und Bauern.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN äußerte, die von allen Fraktionen getragene Position, dass die Milch-
bauern und Milchbäuerinnen dringend Hilfe benötigten, werde durch den Gesetzentwurf viel zu spät umgesetzt.
Die vorgesehenen Liquiditätshilfen für die Landwirte würden von ihr mitgetragen, auch wenn sie in ihrer Höhe
zu niedrig seien. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen des Einkommensteuerrechtes halte sie für au-
ßerordentlich problematisch. Diese vorgesehene Sonderbehandlung der Landwirte im Einkommensteuerrecht
werde andere Berufsgruppen dazu bringen, ebenfalls steuerliche Sondertatbestände zu verlangen. Es werde zudem
mit großer Wahrscheinlichkeit gerichtliche Überprüfungen geben, die die gesamte Neuregelung infrage stellten.
Zudem sei es nicht nachvollziehbar, warum die Gewinnglättung auf neun Jahre – bis 2022 – befristet werden
solle.

Die Bundesregierung begrüßte den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Die Gesetzesände-
rungen unter Berücksichtigung des Änderungsantrags sowie der Verordnungsentwurf zur Durchführung einer
Sonderbeihilfe für bestimmte Milcherzeuger sowie der Bundeshaushalt 2017 seien die Grundlage, um die Liqui-
ditätshilfen mit Angebotsdisziplin in Höhe von insgesamt 116 Mio. Euro ab 2017 an die Landwirte auszuzahlen.
Die schwierige Marktlage sei trotz derzeit sich erholender Märkte nicht überwunden. Der Saisonaufschwung der
Rohmilchlieferung im ersten Halbjahr 2017 werde zeigen, ob die Preiserholung nachhaltig sei. Die „Liquiditäts-
hilfe mit Angebotsdisziplin“ werde ihr zufolge dann angebotsdämpfend wirken.

2. Abstimmungsergebnisse

Ein Antrag der Fraktion DIE LINKE., über Artikel 3 des Gesetzentwurfs separat abzustimmen, wurde mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(10)486 anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen
Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10237 in geänderter Fassung anzunehmen.

Drucksache 18/10468 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

B. Besonderer Teil
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert.

Zu Artikel 3 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 1

Inhaltsübersicht

Die Inhaltsübersicht wird an die Überschrift der neu eingefügten Vorschrift § 32c EStG angepasst.

Zu Nummer 2

§ 32c – neu –

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Vorschrift des § 34e EStG entfällt und wird durch eine Tarifglättung in § 32c
ersetzt. Die Tarifglättung für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft soll eine ausgeglichene tarifliche Be-
steuerung aufeinanderfolgender guter und schlechter Wirtschaftsjahre gewährleisten. Die Vorschrift ist deshalb
steuersystematisch in den Abschnitt IV „Tarif“ als neuer § 32c einzufügen. Die Überschrift ist entsprechend an-
zupassen.

Absatz 1

Die Regelung übernimmt den Rechtsgedanken einer durchschnittlichen Besteuerung von Einkünften aus Land-
und Forstwirtschaft und setzt den Zeitraum infolge der natur- und damit sektoralbedingten Gewinnschwankungen
auf drei Jahre fest (Betrachtungszeitraum mit Blockbildung).

Ist einerseits die Summe der tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die steu-
erpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfällt, höher als die Summe der fiktiven tariflichen Ein-
kommensteuer, wird bei der Steuerfestsetzung des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum die
tarifliche Einkommensteuer um den Unterschiedsbetrag ermäßigt. Ist andererseits die Summe der tariflichen Ein-
kommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forst-
wirtschaft entfällt, niedriger als die Summe der fiktiven tariflichen Einkommensteuer, erhöht der Unterschieds-
betrag die festzusetzende Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.

Absatz 2

Es wird klargestellt, dass sich auch die fiktive tarifliche Einkommensteuer nur auf die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft bezieht.

Absatz 3

Die Regelung bestimmt, wie die tarifliche und die fiktive tarifliche Einkommensteuer auf die Einkünfte auf Land-
und Forstwirtschaft und die anderen Einkünfte aufzuteilen ist.

Absatz 4

Die Regelung übernimmt den in § 4a Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 EStG verankerten Grundsatz, dass Veräuße-
rungsgewinne im Sinne des § 14 EStG in Verbindung mit § 34 Absatz 1 oder Absatz 3 EStG nicht der zeitantei-
ligen Gewinnverteilung unterliegen, und ordnet folgerichtig an, dass weitere steuermindernde Tatbestände
(§§ 34a, 34b EStG) bei der Gewinnermittlung außer Betracht bleiben.

Absatz 5

Die Vorschrift berücksichtigt, dass es bei Aufnahme eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, bei Betriebs-
aufgabe bzw. -veräußerungen oder bei Betriebsübertragungen zu unterschiedlich langen Betrachtungszeiträumen
kommen kann. Wenn in diesen Fällen mehrere Betriebe oder Mitunternehmeranteile zu Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft führen und die Betrachtungszeiträume der einzelnen Betriebe oder Mitunternehmeranteile ausei-
nanderfallen, wird folgerichtig geregelt, dass die Steuerermäßigung für jeden Betrieb der Land- und Forstwirt-
schaft oder Mitunternehmeranteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gesondert ermittelt wird.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10468
Absatz 6

Die Regelung bestimmt den Umfang einer Änderung von Steuerbescheiden und die damit einhergehenden Fest-
setzungsfristen.

Zu Nummer 3

§ 36 Absatz 2 Nummer 3 – neu –

Durch die Regelung wird sichergestellt, dass es im letzten Veranlagungszeitraum eines Betrachtungszeitraums
nicht dadurch zu willkürlichen Ergebnissen kommen kann, dass die Auswirkung der Tarifglättung davon abhängt,
ob in diesem letzten Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuer, die größer als 0 Euro ist, festgesetzt wird.
Dies wird dadurch erreicht, dass für die Fälle, in denen der Unterschiedsbetrag höher ist als die tarifliche Einkom-
mensteuer, der überschießende Betrag im Wege der Anrechnung zum Abzug gebracht und gemäß § 36 Absatz 4
Satz 2 EStG erstattet wird.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

§ 52 Absatz 33a – neu –

Die Vorschrift bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich des neu eingefügten § 32c EStG, der erstmals ab dem
Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden ist. Zugleich bestimmt die Vorschrift die erstmalige Anwendung des
§ 32c EStG für den Betrachtungszeitraum 2014 bis 2016. Aus der Anwendungsregelung folgt, dass fortan ein
feststehender Turnus von drei Jahren anzuwenden ist und folgerichtig die nächsten Betrachtungszeiträume die
Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019, 2020 bis 2022 umfassen. Die Steuerermäßigung ist auf neun Jahre befristet
und wird letztmalig im Veranlagungszeitraum 2022 gewährt. Als Ausnahme hierzu wird für Fälle, in denen der
land- und forstwirtschaftliche Betrieb im Jahr 2014 noch nicht bestanden hat, ein abweichender Turnus beginnend
mit dem Jahr, in dem erstmals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus diesem Betrieb der Besteuerung und
damit der Tarifglättung zugrunde gelegt werden, festgelegt. Auch für diese Fälle wird die Tarifglättung letztmalig
im Jahr 2022 gewährt. Der letzte Betrachtungszeitraum ist in diesen Fällen ggf. entsprechend zu verkürzen.

Zu Buchstabe b

§ 52 Absatz 35a – neu –

Die Vorschrift bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich des neu eingefügten § 36 Absatz 2 Nummer 3 EStG,
der erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2016 und letztmalig im Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden ist.

Zu Buchstabe c

§ 52 Absatz 35b – neu –

Wegen der Einfügung des neuen § 52 Absatz 35a EStG wird der bisherige § 52 Absatz 35a der neue Absatz 35b.

Zu Artikel 5 Absatz 2 (Inkrafttreten)

In Artikel 5 Absatz 2 wird der Inkrafttretensvorbehalt auf die neu geregelte Vorschrift des § 36 Absatz 2 Num-
mer 3 EStG erweitert.
Berlin, den 29. November 2016

Kees de Vries
Berichterstatter

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Karin Binder
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.