BT-Drucksache 18/10179

Mögliches "racial profiling" durch die Bundespolizei

Vom 31. Oktober 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10179
18. Wahlperiode 31.10.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke, Sevim Dağdelen,
Annette Groth, Inge Höger, Andrej Hunko, Katrin Kunert, Niema Movassat,
Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Kersten Steinke und der
Fraktion DIE LINKE.

Mögliches „racial profiling“ durch die Bundespolizei

Polizeiliche Kontrollmaßnahmen nach dem Prinzip des sogenannten racial profi-
ling sind nicht zulässig. Die polizeiliche Praxis sieht nach Auffassung der Frage-
steller leider oftmals anders aus. Immer wieder kommt es zu Beschwerden von
Betroffenen, die angeben, von Polizistinnen oder Polizisten aufgrund ihrer Haut-
farbe kontrolliert worden zu sein. Zuletzt wurde bekannt, dass der stellvertretende
Chef von INTERPOL und Polizeichef von Namibia, Sebastian Ndeitunga, nach
der Landung auf dem Flughafen Frankfurt am Main am 2. Oktober 2016 kontrol-
liert worden ist. Die Umstände der Kontrolle weisen eindeutig darauf hin, dass
der hochrangige Polizist Opfer des verbotenen „racial profilings“ wurde: „Als ich
den Korridor in Richtung Passkontrolle hinunterlief, wurde ich plötzlich von zwei
Polizisten zur Seite gebeten“, so der Polizeichef gegenüber der „Allgemeinen Zei-
tung“ Namibias (12. Oktober 2016). Es handelte sich möglicherweise um eine
Kontrollmaßnahme aufgrund § 22 Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes.
„Als ich einen der Polizisten fragte, warum sie nur Schwarze kontrollieren und
keine der weißen Passagiere, sagte dieser, dass nicht ausreichend Zeit sei“, so der
Polizeichef weiter. Sollte die Darstellung von Sebastian Ndeitunga zutreffen, han-
delt es sich nach Einschätzung der Fragesteller eindeutig um einen Fall diskrimi-
nierender, rassistischer Polizeipraxis. Mangelnde Zeit ist eine denkbar schlechte
Rechtfertigung dafür.
Dass es sich bei „racial profiling“ um eine Grundrechtsverletzung handelt, ist in
der Rechtsprechung unumstritten. Dies hat zuletzt das Oberverwaltungsgericht
(OVG) Koblenz mit Urteil vom 21. April 2016 (Az.: 7 A 11108/14. OVG) klar-
gestellt. Die Fraktion DIE LINKE. hatte dieses Urteil zum Anlass für eine ent-
sprechende Kleine Anfrage genommen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9374).
Nach Auffassung der Fragesteller legt die Bundesregierung dieses Urteil aller-
dings falsch aus. In ihrer Antwort auf die genannte Kleine Anfrage interpretierte
sie es dahingehend, nur solche Kontrollmethoden, die sich „ausschließlich“ oder
„ausschlaggebend“ auf äußere Merkmale stützen, seien rechtswidrig. Das steht
allerdings im Gegensatz zum tatsächlichen Urteilstext, demzufolge eine verbo-
tene Diskriminierung „nicht erst“ dann vorliege, wenn sie „ausschließlich oder
ausschlaggebend“ an die Hautfarbe einer Person anknüpft, sondern bereits dann,
„wenn bei einem Motivbündel“ die Hautfarbe „ein tragendes Kriterium unter
mehreren gewesen ist“. Die zu diesem Widerspruch eingereichte Schriftliche
Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 18/10035 der Abgeordneten Ulla Jelpke
wurde von der Bundesregierung nach Ansicht der Fragesteller erneut nicht

Drucksache 18/10179 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bzw. unzureichend beantwortet, weshalb im Rahmen einer Beschwerde am
17. Oktober 2016 eine erneute Beantwortung in konkreter Auseinandersetzung
mit dem Urteilstext angemahnt wurde.
Die Bundesregierung lehnt es nach Ansicht der Fragesteller ab, sich eindeutig
darauf festzulegen, dass die Hautfarbe einer Person unter keinen Umständen eine
zulässige Grundlage für Polizeimaßnahmen sein darf (vgl. die Antworten zu den
Fragen 2 und 3 auf Bundestagsdrucksache 18/9374). Von daher ist es kein Wun-
der, dass „racial profiling“ weiterhin angewandt wird. Dass dieser Praxis nun aus-
gerechnet ein hochrangiger Polizist zum Opfer fiel, entbehrt nicht einer gewissen
Ironie.
Die Fragesteller gehen davon aus, dass im Alltag immer wieder Menschen aus
rassistischen Gründen mit Polizeimaßnahmen konfrontiert werden, in der Regel
aber keinen Zugang zu Medien haben, die diese Verletzung ihrer Grundrechte
thematisieren. Eine auch gesetzliche Klarstellung scheint daher notwendig.
Bei den nachfolgenden Fragen wird die Richtigkeit der Darstellung Sebastian
Ndeitungas unterstellt. Sollte die Bundesregierung diese Darstellung bestreiten,
wird um entsprechende Darlegung gebeten.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Angaben kann die Bundesregierung zu den näheren Umständen der

Kontrollmaßnahmen gegenüber Sebastian Ndeitunga und anderen Passagie-
ren machen, die zusammen mit diesem am 2. Oktober 2016 aus Namibia ein-
getroffen waren?

2. Wie viele Personen aus diesem Flugzeug wurden von der Bundespolizei kon-
trolliert?

3. Wie erklärt die Bundesregierung, dass Bundespolizisten trotz der vom OVG
Koblenz festgestellten Rechtswidrigkeit einer Polizeimaßnahme, die auch
nur teilweise durch die Hautfarbe der Kontrollierten motiviert wird, aus-
schließlich Passagiere schwarzer Hautfarbe kontrolliert haben?

4. Lagen gegenüber den kontrollierten Personen schwarzer Hautfarbe be-
stimmte Anhaltspunkte für eine Kontrollmaßnahme vor, die nicht auch für
die Passagiere weißer Hautfarbe vorlagen, und wenn ja, welche?
Wenn nein, warum hat die Bundespolizei nur Passagiere schwarzer Haut-
farbe kontrolliert, und wie ist dies mit der Darstellung der Bundesregierung
in der Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/9374 vereinbar, der
zufolge „Fahndungsmethoden, die ausschließlich an die äußere Erscheinung
von Personen anknüpfen, ohne dass weitere lagerelevante Erkenntnisse hin-
zukommen“, rechtswidrig seien und „innerhalb der Bundespolizei weder ge-
lehrt, noch praktiziert“ würden?

5. Ist sich die Bundesregierung sicher, dass Angehörige der Bundespolizei nicht
nur darüber unterrichtet werden, dass „racial profiling“ unzulässig ist, son-
dern dass auch die Heranziehung der Hautfarbe als eines von mehreren Kri-
terien in einem Motivbündel eine solche unzulässige Grundrechtsverletzung
darstellt (bitte ggf. begründen)?
Wie wird innerhalb der Bundespolizei diese Auffassung des OVG Koblenz
vermittelt?

6. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesem Vorgang
aus grundrechtlicher und politischer Sicht?

7. Inwieweit sieht die Bundesregierung weiterhin keine Notwendigkeit für eine
Anpassung der Weisungslage der Bundespolizei, um klarzustellen, dass die
Hautfarbe auch keines unter mehreren Kriterien für eine Polizeimaßnahme
sein kann (bitte begründen)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10179
8. Welche praktischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
geschilderten Vorgang?
Was unternimmt sie, um künftig zu vermeiden, dass die Bundespolizei aus-
schließlich Reisende mit dunklerer Hautfarbe kontrolliert?

9. Hat sich die Bundespolizei, der deutsche Botschafter in Namibia oder die
Bundesregierung selbst mittlerweile mit Sebastian Ndeitunga und den ande-
ren Betroffenen in Verbindung gesetzt und sich für die Maßnahme entschul-
digt, und wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 31. Oktober 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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