BT-Drucksache 18/10066

gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/9787 - Entwurf eines Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz)

Vom 19. Oktober 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10066
18. Wahlperiode 19.10.2016
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
─ Drucksachen 18/9787, 18/10065 ─

Entwurf eines Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs
vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von
Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben
(Flexirentengesetz)

Bericht der Abgeordneten Ekin Deligöz, Axel E. Fischer (Karlsruhe-Land),
Ewald Schurer und Dr. Gesine Lötzsch

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, das flexible Arbeiten bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze bei besserer Gesundheit zu erleichtern und zu fördern und anderer-
seits das Weiterarbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver zu machen.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die öffentlichen Haushalte
stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs führen in den Zweigen der Sozialversicherung
zu folgenden finanziellen Auswirkungen in Mio. Euro

(+: Minderausgaben/Mehreinnahmen, -: Mehrausgaben/Mindereinnahmen)

Jahr 2017 2018 2019 2020

gesetzliche Rentenversicherung 66 41 6 - 30

gesetzliche Krankenversicherung 1 5 10 16

soziale Pflegeversicherung 0 1 2 3

Bundesagentur für Arbeit - 79 - 82 - 84 - 87

Die Einführung der Versicherungspflicht vor der Regelaltersgrenze (RAG) und die
Aktivierung der Arbeitgeberbeiträge nach RAG führen in 2017 zunächst zu Mehrein-
nahmen in Höhe von 92 Mio. Euro, die durch zunehmende Mehrausgaben gemindert
werden. Die Mehrausgaben übersteigen erstmals im Jahr 2020 die Mehreinnahmen um
dann 4 Mio. Euro.

Drucksache 18/10066 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Durch die zum 1. Januar 2017 in Kraft tretenden Änderungen im Bereich der Leistun-
gen zur Teilhabe werden für das Haushaltsjahr 2017 Mehraufwendungen in Höhe von
rund 25,8 Mio. Euro erwartet, die bis zum Jahr 2020 auf rund 27 Mio. Euro jährlich
ansteigen werden. Die Mehraufwendungen werden über die Haushalte der betroffenen
Träger innerhalb der in § 220 Absatz 1 Satz 2 SGB VI geregelten Ausgabenbegrenzung
für Leistungen zur Teilhabe finanziert.
Durch die Neuregelungen im Bereich der Künstlersozialversicherung entstehen Mehr-
kosten im Bundeshaushalt durch einen um maximal 2 Mio. Euro erhöhten Bundeszu-
schuss zur Künstlersozialversicherung. Durch die Einführung von Leistungen zur Prä-
vention in der Alterssicherung der Landwirte können bei Ausschöpfen des neuen fi-
nanziellen Rahmens Mehrkosten für den Bundeshaushalt von bis zu 4 Mio. Euro jähr-
lich entstehen, die im Deckungsverbund der Titel in Kapitel 1001 des Einzelplans 10
aufgefangen werden.
Mittelfristig sind keine Auswirkungen auf den Beitragssatz zur allgemeinen Renten-
versicherung festzustellen. Insofern entstehen hieraus auch keine Auswirkungen auf
den Bundeshaushalt.
Die Regelungen des Gesetzentwurfs führen im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit
mittelfristig zu Mehrausgaben in Höhe von rund 7 Mio. Euro sowie zu Mindereinnah-
men in Höhe von rund 80 Mio. Euro jährlich.
Infolge der steuerlichen Abziehbarkeit der aufgrund der Neuregelung gezahlten Ar-
beitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung kommt es zu Steuermindereinnahmen bei
der Einkommensteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) in einer Größenordnung von
10 Mio. Euro jährlich. Diesen Mindereinnahmen stehen nicht bezifferbare Steuer-
mehreinnahmen infolge der aus den zusätzlichen Beitragszahlungen resultierenden hö-
heren Renten gegenüber.

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Regelungen im SGB III kein zusätzli-
cher Erfüllungsaufwand.
Durch die Änderung der Versicherungspflicht im SGB VI und die Änderungen im
KSVG entsteht für die Bürgerinnen und Bürger einmalig Erfüllungsaufwand in Höhe
von etwa 115.000 Stunden sowie jährlich in Höhe von etwa 7.100 Stunden. Weiterer
Erfüllungsaufwand entsteht durch die Regelungen im SGB VI nicht.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Regelungen im SGB III einmaliger Erfüllungs-
aufwand in Höhe von rund 400.000 Euro.
Durch die Änderung der Versicherungspflicht im SGB VI und damit einhergehend der
Beitragsverfahrensverordnung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 3,8 Mio. Euro sowie jährlich in Höhe von 460.000 Euro. Weiterer Erfüllungsauf-
wand für die Wirtschaft entsteht nicht.
Die Kompensation des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft in Höhe von
460.000 Euro im Sinne des „One in, one out“-Konzepts der Bundesregierung soll
durch das 6. SGB-IV-Änderungsgesetz (Drucksache 18/8487, geplantes Inkrafttreten
1. Januar 2017) erfolgen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10066
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen durch die Pflicht, die Erklärung
zum Verzicht auf die Versicherungsfreiheit verfügbar zu halten.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Insgesamt dürfte sich durch die Änderungen im SGB VI der Mehraufwand für die
Träger der Rentenversicherung auf einmalig rund 750.000 Euro sowie rund
46 Mio. Euro jährlich belaufen.
Die Regelung zur Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen
(§ 82 SGB III) verursacht einen geringen einmaligen Erfüllungsaufwand in den IT-
Systemen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von insgesamt rund 7.000 Euro. Dau-
erhaft ergibt sich Beratungsbedarf bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie
Unternehmen, der zu Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 50.000 Euro je Jahr führt,
der innerhalb des Haushalts der Bundesagentur für Arbeit aufgefangen wird.
Bei der Künstlersozialkasse (KSK) führen die Neuregelungen im KSVG zu einem ein-
maligen geschätzten Erfüllungsaufwand von rund 170.000 Euro. Der laufende Erfül-
lungsaufwand hierfür ist aufgrund der geringen Fallzahlen zu vernachlässigen.

Weitere Kosten
Für die Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen durch den
Gesetzentwurf keine Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Durch die Abschaffung der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitsförderung bei sozialversi-
cherungspflichtig Beschäftigten oberhalb der Regelaltersgrenze wird die Wirtschaft,
einschließlich mittelständischer Unternehmen, mittelfristig um bis zu 80 Mio. Euro je
Jahr entlastet.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales
vorgelegten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 19. Oktober 2016

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch Ekin Deligöz Axel E. Fischer (Karlsruhe-Land)
Vorsitzende und Berichterstatterin Berichterstatter
Berichterstatterin

Ewald Schurer
Berichterstatter

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