BT-Drucksache 17/9792

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/9340 - Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG)

Vom 24. Mai 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/9792
17. Wahlperiode 24. 05. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Verteidigungsausschusses (12. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/9340 –

Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr
(Bundeswehrreform-Begleitgesetz – BwRefBeglG)

A. Problem

Die Neuausrichtung der Bundeswehr erfordert neben einer deutlichen Verringe-
rung des militärischen und des zivilen Personals eine grundlegende Umstruk-
turierung des gesamten Personalkörpers hin zu einer stärkeren Einsatzausrich-
tung und Effizienzsteigerung. Zur Schaffung der Voraussetzungen für eine
schnelle, einsatzorientierte und sozialverträgliche Personalanpassung und die
nachhaltige Sicherung der Attraktivität der Bundeswehr als Arbeitgeber durch
reformbegleitende Initiativen sind rechtliche Änderungen nötig. Nicht mehr be-
nötigte Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Beamtinnen und Beamte
der Bundeswehr sollen vorrangig anderweitig verwendet werden.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht eine Reihe von Maßnahmen zur Reduzierung und Ver-
jüngung des Personals vor, die bis zum 31. Dezember 2017 gelten sollen. Der
Gesetzentwurf berücksichtigt ferner den Änderungsbedarf in wehr- und be-
amtenrechtlichen Vorschriften, der sich aus der neuen Organisationsstruktur der
Bundeswehr ergibt. Für Reservistinnen und Reservisten, die ehrenamtlich Verbin-
dungs- und Führungsfunktionen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammen-
arbeit übernehmen, wird durch ein neues Reservistinnen- und Reservistengesetz
ein besonderes Wehrdienstverhältnis geschaffen.

Außerdem sollen – der Aufforderung des Deutschen Bundestages entsprechend,
eine systemkonforme Stichtagsregelung einzuleiten – die Zahlbeträge der ein-
maligen Entschädigungszahlungen ab dem 1. Dezember 2002 nach dem Einsatz-
versorgungs-Verbesserungsgesetz rückwirkend erhöht werden.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Drucksache 17/9792 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Bundesregierung stellt die Ausgaben, die im Zusammenhang mit den zu
zahlenden Geldleistungen für die Instrumente zur Personalanpassung und zur
weiteren Reformbegleitung entstehen, im Vorblatt des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 17/9340 unter dem Abschnitt D „Haushaltsausgaben ohne Er-
füllungsaufwand“ dar. Für diese Maßnahmen entstehen demnach im Jahr 2012
voraussichtlich Ausgaben in Höhe von 75 Mio. Euro. In den Folgejahren bis
2017 erhöhen sich diese Beträge auf 303,4 Mio. Euro. Ferner schätzt die Bun-
desregierung die mit der vorgesehenen Einführung einer Aufwandsentschädi-
gung für Reservistinnen und Reservisten verbundenen Mehrausgaben auf 1 Mio.
Euro jährlich. Für die rückwirkende Erhöhung der Zahlbeträge der einmaligen
Entschädigungszahlungen ab dem 1. Dezember 2002 nach dem Einsatzversor-
gungs-Verbesserungsgesetz fallen zudem 2012 einmalig Mehrausgaben in Höhe
von voraussichtlich 4 Mio. Euro an. Die vorgesehene Rechtsverordnung, die
Abweichungen von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zulassen soll, wird
bis 2015 zu weiteren Mehrausgaben in Höhe von insgesamt ca. 16 Mio. Euro
führen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Da die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamten
hinsichtlich der mit den neuen Regelungen verbundenen Entscheidungen in ih-
rer Privatsphäre als Bürger betroffen sind, entsteht für diesen Bereich nach den
Angaben der Bundesregierung ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
rd. 3 Stunden pro Person (bis Ende des Jahres 2017).

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für den Bereich der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Auf Grund des Vollzugs des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes entsteht für
den Bereich der Verwaltung bis Ende des Jahres 2017 ein Erfüllungsaufwand
von rd. 1,9 Mio. Euro sowie ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von
rd. 62 000 Euro.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9792

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/9340 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Artikel 3 folgende Angabe
eingefügt:

„Artikel 3a Gesetz zur Übertragung von Aufgaben der Bundeswehrverwal-
tung auf neue Behörden der Personalmanagementorganisation
der Bundeswehr (Wehrverwaltungsaufgabenübertragungs-
gesetz – WVwAÜG)“.

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 1 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „unter Fortfall der Geld- und Sachbe-
züge“ durch die Wörter „nach Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Nachzahlung“ gestrichen.

b) § 2 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 2 170 Berufssol-
datinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand
versetzt werden, wenn

1. dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten er-
forderlich ist,

2. eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder
bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht mög-
lich ist,

3. sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand
nicht entgegenstehen und

4. die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr voll-
endet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet
haben;

stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. Septem-
ber 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen
fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Vorausset-
zungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt
bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustim-
mung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die
das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das
52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine
Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch
zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.“

bb) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

c) In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Dies gilt“ durch die Wörter
„Die Sätze 1 und 2 gelten“ ersetzt.

Drucksache 17/9792 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

d) Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

㤠6
Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand

nach § 2 Absatz 1 Satz 1

(1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die oder der nach § 2
Absatz 1 Satz 1 in den Ruhestand versetzt worden ist, erhält neben dem
Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 10 000 Euro für je-
des Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt
liegt, zu dem sie oder er ohne diese Regelung frühestens nach § 44
Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes in den Ruhestand hätte versetzt
werden können. Wenn für die Berufssoldatin oder den Berufssoldaten
nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere Al-
tersgrenze festgesetzt ist, beträgt der einmalige Ausgleich 10 000 Euro
für jedes Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeit-
punkt liegt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne die Re-
gelung des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach § 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten wäre.
Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 wird für restliche Kalendermonate
jeweils ein Zwölftel von 10 000 Euro gewährt.

(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt:

1. § 16 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeiten berücksichtigt
werden, die als Dienstzeit im Sinne des § 15 Absatz 2 des Soldaten-
versorgungsgesetzes angerechnet werden, zuzüglich der Zeiten, die
nach § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähig
sind.

2. § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2
Absatz 1 Satz 1 als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer
Altersgrenze gilt.

3. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentli-
chen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsge-
setzes berücksichtigt wird.

§ 7
Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand

nach § 2 Absatz 1 Satz 2

(1) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 erhöht sich die ruhegehaltfähige
Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne diese
Regelung frühestens nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes wegen
Überschreitens der für sie oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze in
den Ruhestand hätte versetzt werden können. Wenn für die Berufssoldatin
oder den Berufssoldaten nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatengeset-
zes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, erhöht sich die ruhege-
haltfähige Dienstzeit im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 um die Zeit von der
Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berufssol-
datin oder der Berufssoldat ohne diese Regelung nach § 44 Absatz 1 Satz 1
des Soldatengesetzes wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze in
den Ruhestand getreten wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese
Zeiten bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähige Dienstzeit
berücksichtigt werden oder bei Verbleiben im Dienst wegen Beurlaubung,

des Ruhens der Rechte und Pflichten oder aus sonstigen Gründen nicht als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden wären.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9792

(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt:

1. § 26 Absatz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes ist entsprechend
anzuwenden.

2. § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2
Absatz 1 Satz 2 als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer
Altersgrenze gilt.

3. § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Bei der An-
wendung des § 38 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ist
die Berufssoldatin oder der Berufssoldat so zu behandeln, als hätte sie
oder er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2
Absatz 1 Satz 2 das für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 44
Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes erforderliche Lebensjahr vollen-
det. Soweit das nach Satz 2 maßgebliche Lebensjahr zum Zeitpunkt
der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 die Regel-
altersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
beamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes übersteigt oder
nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere
Altersgrenze festgesetzt ist, steht ein Erhöhungsbetrag nach § 38 Ab-
satz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht zu.

4. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffent-
lichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsge-
setzes berücksichtigt wird.“

e) In § 8 Satz 1 wird die Angabe „7 500“ durch die Angabe „10 000“ er-
setzt.

3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Bundeswehrbeamtinnen“ durch das
Wort „Bundeswehrbeamtinnen-“ ersetzt.

b) § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „unter Fortfall der Besoldung“ durch die
Wörter „nach Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Nachzahlung“ gestrichen.

c) § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4
Versetzung in den Ruhestand

Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 1 050 Beamtinnen und Be-
amte auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,

2. sie weder bei einer Bundesbehörde noch bei einem anderen öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn in zumutbarer Weise weiterverwendet werden
können und

3. sonstige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen;

stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September
2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest,
kann es unbeschadet des § 8 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der
Nummern 1 bis 3 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 1 500 Be-
amtinnen und Beamten auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden.“

Drucksache 17/9792 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

d) In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „sich“ gestrichen und werden die
Wörter „gegenüber der bisherigen Verwendung zum Zeitpunkt der Ver-
setzung verringert“ durch die Wörter „geringer ist als in der bisherigen
Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung“ ersetzt.

e) § 7 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffent-
lichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungs-
gesetzes berücksichtigt wird.“

4. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

„Artikel 3a
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben der Bundeswehrverwaltung

auf neue Behörden
der Personalmanagementorganisation der Bundeswehr

(Wehrverwaltungsaufgabenübertragungsgesetz – WVwAÜG)

§ 1
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden
die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamtes für Wehrverwaltung und der
Wehrbereichsverwaltungen übertragen, die diese wahrnehmen nach

1. dem Wehrpflichtgesetz,

2. dem Soldatengesetz,

3. der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung,

4. der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung,

5. der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung,

6. der Unabkömmlichstellungsverordnung,

7. der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräfte-
bedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz,

8. der Berufsförderungsverordnung und

9. der Personalaktenverordnung Soldaten.

§ 2
Karrierecenter der Bundeswehr

Die Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvorschriften des Bundes den
Kreiswehrersatzämtern zugewiesen sind, werden den Karrierecentern der
Bundeswehr übertragen.“

5. In Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird das Wort „In-
formationstechnologie“ durch das Wort „Informationstechnik“ ersetzt.

6. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 14 werden in § 39 Absatz 5 Satz 2 die Wörter „des Absat-
zes 1“ durch die Wörter „des Absatzes 3 Satz 1“ ersetzt.

b) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt:

‚19a. In § 91b Absatz 3 wird das Wort „Kreiswehrersatzamt“ durch die
Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr“ ersetzt.‘

c) In Nummer 20 wird § 102 Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a

und 12 Absatz 7 sowie die §§ 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind anzuwen-
den.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9792

7. In Artikel 16 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 6“ er-
setzt.

8. Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Nummer“ die Angabe „13 und“ einge-
fügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Artikel 3a und 14 Nummer 19a treten am 1. Dezember 2012
in Kraft.“

Berlin, den 23. Mai 2012

Der Verteidigungsausschuss

Dr. h. c. Susanne Kastner
Vorsitzende

Ernst-Reinhard Beck (Reutlingen)
Berichterstatter

Rainer Arnold
Berichterstatter

Elke Hoff
Berichterstatterin

Paul Schäfer (Köln)
Berichterstatter

Agnes Brugger
Berichterstatterin

soldaten, deren Dienstverhältnis in das einer Soldatin auf
Zeit oder eines Soldaten auf Zeit umgewandelt wird; 23. Mai 2012 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
– finanzieller Ausgleich, falls die anderweitige Verwen-
dung im öffentlichen Dienst mit einer Verringerung der
Besoldung verbunden ist;

CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der ge-
änderten Fassung empfohlen.
Drucksache 17/9792 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ernst-Reinhard Beck (Reutlingen), Rainer Arnold,
Elke Hoff, Paul Schäfer (Köln) und Agnes Brugger

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/9340 in seiner 175. Sitzung am 26. April 2012 be-
raten und zur federführenden Beratung an den Verteidi-
gungsausschuss sowie zur Mitberatung an den Innenaus-
schuss, den Rechtsausschuss und an den Ausschuss für Ar-
beit und Soziales überwiesen. Gleichzeitig wurde der
Gesetzentwurf gemäß § 96 GO-BT an den Haushaltsaus-
schuss überwiesen, an den der Deutsche Bundestag den Ge-
setzentwurf nachträglich in seiner 178. Sitzung am 10. Mai
2012 zusätzlich zur Mitberatung überwiesen hat.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Artikelgesetz sollen die rechtlichen Voraussetzun-
gen für die Umsetzung der Strukturreform der Bundeswehr
und eine nachhaltige Sicherung der Attraktivität der Bun-
deswehr als Dienstherr und Arbeitgeber geschaffen werden.
Mit der Neuausrichtung der Bundeswehr soll der politische
Wille zur Umorganisation der Streitkräfte von der Wehr-
pflichtarmee zur Freiwilligenarmee umgesetzt werden. Die
dazu erforderliche tiefgreifende Veränderung der organisa-
torischen Strukturen hat weitreichende Auswirkungen auf
den militärischen und den zivilen Personalkörper. Die Per-
sonalstrukturreform zielt auf Einsatzausrichtung, Effizienz-
steigerung und Verschlankung. Daraus leitet sich die Not-
wendigkeit ab, den Personalkörper einsatzorientiert zu ver-
jüngen, Personalumfänge deutlich zu reduzieren sowie den
Personalkörper einsatzorientiert an den Erfordernissen der
Neuausrichtung umzubauen.

In der neuen Zielstruktur soll die Bundeswehr bis zu
185 000 Soldatinnen und Soldaten einschließlich Reser-
vistinnen und Reservisten (bis zu 170 000 Berufssoldatin-
nen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit
und bis zu 15 000 freiwilligen Wehrdienst Leistende) sowie
55 000 Haushaltsstellen für das Zivilpersonal umfassen.

Auf der Basis dieser Eckwerte sieht der Gesetzentwurf ins-
besondere folgende Maßnahmen zur Reduzierung und Ver-
jüngung des Personals vor:

– Beurlaubung zur Förderung anderweitiger Verwendun-
gen im öffentlichen Dienst oder außerhalb des öffent-
lichen Dienstes;

– abgestufte Regelungen zur vorzeitigen Versetzung in den
Ruhestand;

– Ausgleichszahlungen für Berufssoldatinnen und Berufs-

– Erweiterung der Berufsförderungsansprüche nach dem
Soldatenversorgungsgesetz. Darüber hinaus werden die
Leistungen der Berufsförderung aus der aktiven Dienst-
zeit in die Zeit nach Dienstzeitende verlagert.

Der Nationale Normenkontrollrat kommt in seiner Stellung-
nahme zu dem Ergebnis, dass er im Rahmen seines gesetz-
lichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungs-
vorhaben hat.

Der Bundesrat hat in seiner 895. Sitzung am 30. März 2012
beschlossen, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen
und die Bundesregierung gebeten, zusätzliche Hilfen für die
von der Bundeswehrstrukturreform und durch den Abzug
ausländischer Streitkräfte betroffenen Regionen bereitzu-
stellen. Die Bundesregierung hat der Forderung nach weite-
rer Aufstockung der Bundesfinanzhilfen zur regionalen
Wirtschaftsförderung und zur Städtebauförderung nicht zu-
gestimmt und dies in ihrer Gegenäußerung mit dem Verweis
auf die Mittel begründet, die nach den vom Bundeskabinett
beschlossenen Eckwerten des Regierungsentwurfs des Bun-
deshaushalts 2013 für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse-
rung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und Finanzhilfen
für die Städtebauförderung vorgesehen sind. Ebenfalls ab-
gelehnt hat die Bundesregierung die Schaffung einer „Öff-
nungsklausel“ im Gesetz über die Bundesanstalt für Immo-
bilienaufgaben zur Wiedereinführung von verbilligten
Grundstücksabgaben. Allerdings verweist sie in ihrer Ge-
genäußerung auf den Beschluss des Haushaltsausschusses
des Deutschen Bundestages, den Kommunen unter be-
stimmten Voraussetzungen eine Erstzugriffsoption für Kon-
versionsgrundstücke einzuräumen, mit dem der Bund den
Wünschen der Kommunen entgegenkomme. Ferner könn-
ten Mittel aus den Europäischen Strukturfonds eingesetzt
werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat in seiner 75. Sitzung am 23. Mai
2012 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs empfoh-
len.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 85. Sitzung am 23. Mai
2012 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der ge-
änderten Fassung empfohlen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 90. Sitzung am
– Einführung einer Verpflichtungsprämie für Soldatinnen
auf Zeit und Soldaten auf Zeit;

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
105. Sitzung am 23. Mai 2012 mit den Stimmen der Frak-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9792

tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des
Gesetzentwurfs in der geänderten Fassung empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 114. Sitzung am
28. März 2012 beschlossen, vorbehaltlich der Überweisung
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/9340 eine öffent-
liche Anhörung hierzu durchzuführen.

Die öffentliche Anhörung fand in der 117. Sitzung am
7. Mai 2012 statt. Als sachverständige Verbände waren ein-
geladen: Deutscher BundeswehrVerband e. V., Verband der
Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V., Zentrale der
Bundesagentur für Arbeit, Verband der Beamten der Bun-
deswehr und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft.
Außerdem waren als Einzelsachverständige Prof. Dr. Jörn
Ipsen, Prof. Dr. Merith Niehuss und Prof. Dr. Heinrich
Amadeus Wolff eingeladen. Auf das Wortprotokoll und die
als Ausschussdrucksachen verteilten Stellungnahmen der
Sachverständigen wird Bezug genommen.

Der Verteidigungsausschuss hat seine Beratungen in der
119. Sitzung am 23. Mai 2012 fortgesetzt und abgeschlos-
sen. Als Ergebnis empfiehlt er mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf
in der geänderten Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss hat neben redaktionellen Änderungen im
Wesentlichen Änderungen zum Anteil derjenigen beschlos-
sen, die eine Vorruhestandsregelung in Anspruch nehmen
können, zur Hinzuverdienstgrenze, zur Anhebung des ein-
maligen Ausgleichs sowie zur Übertragung von Aufgaben
der Bundeswehrverwaltung auf neue Behörden der Perso-
nalmanagementorganisation der Bundeswehr.

Den diesen Änderungen zugrunde liegenden Änderungs-
antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP hat der Aus-
schuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Darüber hinaus lagen dem Ausschuss weitere Änderungsan-
träge der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN vor, die mehrheitlich abgelehnt wurden.

Abgelehnt hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN folgende von der Fraktion
der SPD eingebrachten Änderungsanträge:

Änderungsantrag 1

Der Verteidigungsausschuss möge beschließen, den Gesetz-
entwurf wie folgt zu ändern:
In Artikel 7 „Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes“
wird der Punkt 4, Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A
und B), wie folgt ergänzt:

b) In der Besoldungsgruppe A 13 wird in der Fußnote 15)
die Angabe „3 v. H.“ durch die Angabe „6 v. H.“ ersetzt.

Begründung:

(Artikel 7, Bundesbesoldungsverordnungen A und B)
Die Anhebung der Planstellenanteile für Unteroffiziere in
der Besoldungsgruppe A9 dient der Verbesserung der At-
traktivität des Soldatenberufs. Sie orientiert sich an den Vor-
gaben für den mittleren Polizeivollzugsdienst, in dem der
Anteil der Beförderungsämter in der Besoldungsgruppe A9
auf 50 v. H. der ausgebrachten Planstellen festgesetzt ist.
Eine moderate Anhebung des Umfangs der Planstellen A9
stellt zudem sicher, dass die Unteroffiziere leistungsgerecht
befördert werden können. Zugleich erhalten Unteroffiziere
im Status „Soldat auf Zeit“ (SaZ) eine hinreichende Pers-
pektive, die Dienstgrade „Stabsfeldwebel“ und „Oberstabs-
feldwebel“ zu erreichen.
Die Anhebung der Planstellenanteile für Spitzendienstgrade
in der Laufbahn des militärfachlichen Dienstes A13 ist un-
verzichtbar, um eine strukturelle Verbesserung dieser Lauf-
bahn zu erreichen. Ziel ist es, 6 v. H. aller Offiziere des mili-
tärfachlichen Dienstes für das Spitzenamt dieser Laufbahn
auszuplanen. Im übrigen öffentlichen Dienst ist die Quote
für den Bereich der Besoldungsgruppe A13 gehobener
Dienst auf 6 v. H. festgelegt. Diese Änderung passt sich da-
mit in das Gefüge des übrigen öffentlichen Dienstes an.
Änderungsantrag 2

Der Verteidigungsausschuss möge beschließen, den Gesetz-
entwurf wie folgt zu ändern:
In Artikel 9 „Änderung des Soldatengesetzes“ werden die
Nummern 2 und 4 gestrichen. Die weitere Nummerierung
wird entsprechend angepasst.

Begründung:

(Artikel 9)
Bis heute gab und gibt es Soldatinnen und Soldaten in „zivi-
len“ Dienststellen, ob in der Bundeswehrverwaltung oder
beispielsweise beim Auswärtigen Amt (u. a. in den Militär-
attachéstäben) und im Bundesnachrichtendienst. Diese wa-
ren und sind bisher immer truppendienstlich und disziplinar
einem Offizier unterstellt.
Daran kann auch in der künftigen Organisation der Bun-
deswehr ohne Abstriche festgehalten werden. Schon immer
waren und sind Soldaten über die Grundpflicht zum treuen
Dienen aus § 7 SG verpflichtet, den Weisungen ziviler „Vor-
gesetzter“ nachzukommen. Änderungsbedarf in der neuen
Organisationsstruktur der Bundeswehr gibt es nicht. Einen
Beleg für einen Änderungsbedarf enthält der Gesetzentwurf
des BwRefBeglG nicht. Daher sind die im Gesetzentwurf
vorgeschlagenen Änderungen zu streichen.
Änderungsantrag 3

Der Verteidigungsausschuss möge beschließen, den Gesetz-
entwurf wie folgt zu ändern:
a) In der Besoldungsgruppe A 9 wird in der Fußnote 4) die
Angabe „40 v. H.“ durch die Angabe „50 v. H.“ ersetzt.

In Artikel 14 „Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes“
wird die Nummer 11 wie folgt geändert:

Drucksache 17/9792 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

1. In Absatz 2, Satz 1, wird die Nummer 5. wie folgt ge-
fasst:
„anschließend erfolgt eine Steigerung je weiteres
Dienstzeitjahr um das 1-fache“

2. Die Nummern 6. bis 20. werden gestrichen.
Begründung:
(Artikel 14, Absatz 2)
SaZ 8 und SaZ 12+ sind durch die vorgeschlagene Verän-
derung der Berufsförderung und der Dienstzeitversorgung
im Gesetzentwurf benachteiligt. In Bezug auf die Berufs-
förderung bleibt zwar der bisherige Anspruch von 36 bzw.
60 Monaten erhalten. Jedoch muss eine Kompensation für
den Wegfall der Freistellungsphase erfolgen; hier durch Er-
höhung der Übergangsbeihilfen.
Folgende von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN eingebrachten Änderungsanträge hat der Aus-
schuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. abgelehnt:

Änderungsantrag 1

Der Verteidigungsausschuss möge beschließen, den Gesetz-
entwurf wie folgt zu ändern:
In Artikel 14 „Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes“
wird in Nummer 20 in § 102 „14. Übergangsregelungen aus
Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes“ Absatz 1
ersetzt durch folgenden Absatz:
„Für die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Begleitung der
Reform der Bundeswehr am [Datum] vorhandenen Versor-
gungsempfänger, sowie für die Soldatinnen und Soldaten,
die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Begleitung der Re-
form der Bundeswehr am [Datum] in das Dienstverhältnis
eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die ihren
Dienst als freiwillig Wehrdienstleistenden nach Abschnitt 7
des Wehrpflichtgesetzes angetreten haben, ist das Soldaten-
versorgungsgesetz in seiner bis dahin geltenden Fassung
weiter anzuwenden.“
In Artikel 14 „Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes“
wird in Nummer 20 in § 102 „14. Übergangsregelungen aus
Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes“ Absatz 1
nach Satz 1 ein neuer Satz 2 eingefügt:
„§ 101 bleibt hiervon unberührt.“.
Begründung:
Die Formulierung im Gesetzentwurf ist missverständlich.
Mit dieser Änderung wird sichergestellt, dass die einstim-
mig vom Bundestag beschlossenen Änderungen zum Ein-
satzversorgungsgesetz auch in ihrer Rückwirkung gültig
bleiben.
Änderungsantrag 2

Der Verteidigungsausschuss möge beschließen, den Gesetz-
entwurf wie folgt zu ändern:
1. Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz

In Artikel 1 „Gesetz zur Anpassung der personellen

§ 53 Soldatenversorgungsgesetz findet keine Anwen-
dung.“

2. Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz
In Artikel 1 „Gesetz zur Anpassung der personellen
Struktur der Streitkräfte“ wird in § 7 Absatz 2 Nummer 3
wird wie folgt gefasst:
§ 53 Soldatenversorgungsgesetz findet keine Anwen-
dung.“

3. Bundeswehrbeamtinnen und Bundeswehrbeamten-Aus-
gliederungsgesetz
In Artikel 2 „Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen
und Beamten der Bundeswehr“ wird in § 7 die Nummer
5 wie folgt gefasst:
㤠53 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine An-
wendung.“

Begründung:
Zu Nummer 1 bis 3 (Artikel 1, § 6 und 7 sowie Artikel 2, § 7)
Die Festlegung von Hinzuverdienstgrenzen in Zeiten hoher
Arbeitslosigkeit diente dazu, den Zugang zum Arbeitsmarkt
auch von Fachkräften zu regulieren. Bei dem heute festzu-
stellenden Fachkräftemangel ist diese Regelung nicht mehr
notwendig. Zudem nehmen sie der gewünschten Zurruheset-
zung, insbesondere im Altersband II (ab 40 bis 52 Jahre),
jede Attraktivität und wirken damit der Zielsetzung des Ge-
setzes entgegen.
Änderungsantrag 3

Der Verteidigungsausschuss möge beschließen, den Gesetz-
entwurf wie folgt zu ändern:
In Artikel 7 „Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes“
wird in § 43b „Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit“
der Absatz 4 Nummer 2 ersatzlos gestrichen, die Nummer 3
wird zu Nummer 2.
Begründung:
(Artikel 7, § 43b)
Die Streichung der Rückzahlungsverpflichtung im Falle
einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 oder Absatz 7 Solda-
tengesetz erfolgt im Sinne der Stärkung der Familienfreund-
lichkeit des Arbeitgebers Bundeswehr und erhöht damit die
Attraktivität zum Eintritt in Bundeswehr.
Folgende ebenfalls von den Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Änderungsan-
träge hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt:

Änderungsantrag 1

Der Verteidigungsausschuss möge beschließen, den Gesetz-
entwurf wie folgt zu ändern:
1. Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz

In Artikel 1 „Gesetz zur Anpassung der personellen
Struktur der Streitkräfte“, Abschnitt 1 „Dienstrecht“
werden in § 2 „Versetzung in den Ruhestand vor Errei-
Struktur der Streitkräfte“ wird in § 6 Absatz 2 die Num-
mer 4 wie folgt gefasst:

chen der Altersgrenze“ Absatz 1 Satz 1 die Worte „bis zu
2.170“ ersatzlos gestrichen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/9792

2. Bundeswehrbeamtinnen und Bundeswehrbeamten-Aus-
gliederungsgesetz
In Artikel 2 „Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen
und Beamten der Bundeswehr“, Abschnitt 1 „Dienst-
recht“ werden in § 4 „Versetzung in den Ruhestand“ die
Worte „bis zu 1.050“ ersatzlos gestrichen.

Begründung:
Zu Nummer 1 (Artikel 1, § 2)
Mit der Festlegung auf höchstens 2.170 Berufssoldatinnen
und Berufssoldaten besteht die Gefahr, dass die grundlegen-
den Ziele des Gesetzentwurfes einer schnellen, effizienten
und sozialverträglichen Personalanpassung bis Ende des
Jahres 2017 nicht erreicht werden.
Zu Nummer 2 (Artikel 2, § 4)
Mit der Festlegung auf höchstens 1.050 Beamtinnen und
Beamten besteht die Gefahr, dass die grundlegenden Ziele
des Gesetzentwurfes einer schnellen, effizienten und sozial-
verträglichen Personalanpassung bis Ende des Jahres 2017
nicht erreicht werden.
Änderungsantrag 2

Der Verteidigungsausschuss möge beschließen, den Gesetz-
entwurf wie folgt zu ändern:

In Artikel 2 „Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und
Beamten der Bundeswehr“ werden in § 4 „Versetzung in
den Ruhestand“ die Worte „das 60. Lebensjahr“ geändert
in die Worte „das 58. Lebensjahr“.

Begründung:
(Artikel 2, § 4)
Mit der Absenkung der Altersgrenze wird die Attraktivität
dieser Vorruhestandslösung erhöht. Sie befördert somit das
Ziel, eine schnelle, effiziente und sozialverträgliche Perso-
nalanpassung bis Ende des Jahres 2017 einzunehmen.
Ebenfalls abgelehnt hat der Ausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN folgenden von der
Fraktion DIE LINKE. eingebrachten Änderungsantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:
Im Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPers-
StruktAnpG):
§ 2 (1) die Worte ‚bis zu 2170‘ entfallen.
§2 (3) der letzte Satz ‚Sie kann bis …‘ entfällt.
Im Bundeswehrbeamtinnen und Bundeswehrbeamten-Aus-
gliederungsgesetz (BwBeamtAusglG)
§4 die Worte ‚bis zu 1050‘ entfallen.
Begründung
Grundsätzlich ist die Verringerung der Personalstärke der
Bundeswehr zu begrüßen: Dies kann als Bestätigung für die
Erkenntnis aufgefasst werden, dass nur nicht-militärische
Konfliktlösungen im 21. Jahrhundert erfolgreich sind.
Allerdings sind die angegebenen Zielzahlen, sowohl für die
zu verabschiedenden Soldaten, als auch für die in Ruhe-
stand gehenden Beamten, willkürlich. Jedem Soldaten/Be-
amten entsprechenden Alters, auch über die angegebenen

striktive finanzielle Ausgestaltung dem Erfolg der Vorruhe-
standsregelung von vorn herein entgegensteht.
Weiterhin ist es nicht nachvollziehbar, dass im Falle der In-
Ruhestand-Versetzung die Möglichkeit für den Dienstherrn
besteht, die Versetzung in den Ruhestand wieder zurückzu-
nehmen. Dies ist aus sozialen Gründen inakzeptabel. Hier
ist in der Tat, wie in der Anhörung zum Gesetzentwurf deut-
lich wurde, Vertrauensschutz gefordert, weil der Entlassene
seine private soziale Perspektive nach dem Dienst (z. B. Fa-
milie, Umzug usw.) planen können muss. Da das politische
Ziel des Abbaus der Personalstärke der Bundeswehr klar
artikuliert wird, obliegt es der Bundeswehr, die organisato-
rischen Konsequenzen des Ausscheidens von Soldaten und
Beamten zu bewältigen.
Weiterhin hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. folgenden von der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Ände-
rungsantrag abgelehnt:

Der Verteidigungsausschuss möge beschließen, den Gesetz-
entwurf des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes auf Bundes-
tagsdrucksache Nr. 17/9340 wie folgt zu ändern:
In Artikel 14 „Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes“
werden die Nummer 5, die Nummer 6a)aa) und die Num-
mer 6b) ersatzlos gestrichen. Die Nummern 6-20 werden zu
den Nummern 5-19, die Nummer 6a)bb) dabei zu 5a).
Dem Ausschuss lag zu dem Gesetzentwurf folgende Stel-
lungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige
Entwicklung vor:

,Nachhaltigkeitsrelevanz:

Die Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ergibt sich
bezüglich der Managementregeln

(7) „Die öffentlichen Haushalte sind der Generationen-
gerechtigkeit verpflichtet. Dies verlangt die Aufstellung
ausgeglichener Haushalte durch Bund, Länder und Kommu-
nen. In einem weiteren Schritt ist der Schuldenstand konti-
nuierlich abzubauen.“

(9) „Um den sozialen Zusammenhalt zu stärken, sollen

– Armut und sozialer Ausgrenzung soweit wie möglich
vorgebeugt,

– allen Bevölkerungsschichten Chancen eröffnet werden,
sich an der wirtschaftlichen Entwicklung zu beteiligen,

– notwendige Anpassungen an den demographischen
Wandel frühzeitig in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft
erfolgen,

– alle am gesellschaftlichen und politischen Leben teilha-
ben.“

sowie bezüglich der Indikatoren:

(6) „Staatsverschuldung – Haushalt konsolidieren, Genera-
tionengerechtigkeit schaffen“

(16) „Beschäftigung – Beschäftigungsniveau steigern“

(17) „Perspektiven für Familien – Vereinbarkeit von Familie
und Beruf verbessern“
Margen hinaus, sollte es ermöglicht werden, von der Vorru-
hestandsregelung Gebrauch zu machen, obgleich deren re-

(18) „Gleichberechtigung – Gleichberechtigung in der Ge-
sellschaft fördern“

Drucksache 17/9792 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bewertung:

Aus Sicht des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige
Entwicklung ist nicht ersichtlich, dass eine Nachhaltigkeits-
prüfung durchgeführt worden ist. Es fehlen konkrete Aussa-
gen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Ziele der
nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, so dass die Feststellung
„Der Gesetzentwurf berücksichtigt die Grundsätze einer
nachhaltigen Entwicklung. Er unterstützt den notwendigen
Personalabbau innerhalb des Öffentlichen Dienstes“ weder
plausibel noch nachvollziehbar ist.

Insbesondere zu folgenden Bereichen fehlen aussagekräf-
tige Informationen:

– Managementregel 9

– Indikator 16

– Indikator 17

– Indikator 18

Empfehlung:

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung
bittet den federführenden Ausschuss, in den Ausschussbera-
tungen bei der Bundesregierung nachzufragen, welche kon-
kreten Auswirkungen auf die Ziele der nationalen Nachhal-
tigkeitsstrategie in den oben genannten Bereichen zu erwar-
ten sind und die Ergebnisse in Kurzform in dem Bericht des
Ausschusses aufzunehmen.‘

Zu dem Gesetzentwurf lagen dem Ausschuss auch mehrere
Petitionen vor, zu denen der Petitionsausschuss eine Stel-
lungnahme nach § 109 GO-BT angefordert hatte. Während
mit einer Petition die Anerkennung von Vordienstzeiten
auch bei vorgezogenen Versetzungen in den Ruhestand ge-
fordert und mit einer weiteren Petition eine Benachteiligung
von Zeitsoldaten bei der Altersversorgung beanstandet
wurde, wurden mit einer anderen Petition die vorgesehenen
Ruhestandsregelungen insgesamt beanstandet. Ferner
wurde mit einer Petition beanstandet, dass die vorgesehene
Regelung, die es ausscheidenden Berufssoldaten ermögli-
chen soll, im öffentlichen Dienst weiterbeschäftigt zu wer-
den, nicht auch für Zeitsoldaten gilt, und mit einer weiteren
Petition um ein rückwirkendes Inkrafttreten des Bundes-
wehrreform-Begleitgesetzes gebeten. Mit der Beschluss-
empfehlung, den Gesetzentwurf in der geänderten Fassung
anzunehmen, wird diesen Anliegen nicht bzw. nicht im vol-
len Umfang entsprochen. Teilweise entsprochen wird dem
Anliegen eines Petenten, der insbesondere weitere Anreize
für die Personalausgliederung vorgeschlagen hat. Dies hat
der Ausschuss dem Petitionsausschuss mitgeteilt.

Im Verlauf der Ausschussberatung stellten die Fraktionen
der CDU/CSU und FDP fest, mit dem vorgelegten Bun-
deswehrreform-Begleitgesetz liege einer der wichtigsten
Bausteine der Bundeswehrreform vor, da es um die perso-
nelle Ausrichtung der Bundeswehr für die nächsten Jahre
und für die neu formulierten Aufgaben gehe. Die ehrgeizige
Reform müsse in anspruchsvollen Zeiten stattfinden, in de-
nen die Bundeswehr im Einsatz sei, es die Restriktionen des
Haushaltes gebe und man auch Prioritäten in anderen
Politikfeldern Rechnung zu tragen habe, insbesondere der
Konsolidierung des Bundeshaushalts. Bei der Anhörung zu
dem Gesetzentwurf hätten die Sachverständigen überein-

erreicht werden könnten. Deshalb habe man sich überlegt,
wie man trotz der schwierigen Rahmenbedingungen den
Gesetzentwurf verbessern könne. Im Ergebnis solle nun die
Hinzuverdienstgrenze bei Tätigkeiten außerhalb des öffent-
lichen Dienstes ganz wegfallen, zumal bei der Anhörung
klargestellt worden sei, dass der Regelung keine arbeits-
marktpolitischen Gründe entgegenstünden und auf diesem
Sektor im Gegenteil eher ein Arbeitskräftemangel bestehe.
Zwar stelle sich ohnehin die Frage, ob Hinzuverdienstgren-
zen heute überhaupt noch gesellschaftlich begründbar seien,
aber da es hier nicht um einen Einstieg in andere Bereiche
gehe, habe man sich auf eine auf eine überschaubare
Gruppe zugeschnittene Maßnahme konzentriert die zudem
für den begrenzten Zeitraum von fünf Jahren gelten solle,
der benötigt werde, um den Personalkörper der Bundeswehr
auf die neuen Strukturen zuzuschneiden. Für ausschei-
dungswillige Kameraden sei der Wegfall der Hinzuver-
dienstgrenze auch eine Attraktivitätsmaßnahme, die zudem
den Bundeshaushalt entlaste.

Ebenso sei man beim Anteil derjenigen, die vorzeitig in den
Ruhestand treten könnten, zur Auffassung gelangt, dass die
im Gesetzentwurf vorgesehene Quote von 35 Prozent auf
50 Prozent angehoben werden müsse. Schließlich wolle
man Leute mit einem festen Vertrag bis zum Lebensende
jetzt dazu bewegen, diesen aufzugeben, weil man eine an-
dere Struktur benötige. Insofern wäre hier sogar noch mehr
wünschenswert gewesen, aber mit Blick auf die Durchsetz-
barkeit habe man sich nun für 50 Prozent entschieden, zu-
mal auch die Öffentlichkeit erwarte, dass vom Staat alimen-
tierte Staatsdiener bei Bedarf im öffentlichen Dienst auch
dort verwendet würden, wo man sie benötige. Bei der vor-
gesehenen Evaluierung im September 2014 werde man se-
hen, wie die Maßnahmen wirkten. Mit 3 100 Berufssoldaten
und bis zu 1 500 Beamten, die vorzeitig in den Ruhestand
gehen könnten, betreffe diese Personalmaßnahme einen
überschaubaren Personenkreis und es werde auch kein
Rechtsanspruch begründet. Vielmehr bleibe es die Entschei-
dung des Dienstherrn, ob er jemanden gehen lasse oder des-
sen Fähigkeit weiter benötigt und nutzen wolle.

Die nun vorgesehene Erhöhung der Prämienzahlung resul-
tiere aus der Überlegung, dass der ursprünglich vorgesehene
Betrag von 7 500 Euro steuerfrei gedacht gewesen sei. Da
der Betrag nun versteuert werden müsse, sei die Anhebung
auf 10 000 Euro pro Dienstjahr des früheren Ausscheidens
vor der gesetzlichen Altersgrenze folgerichtig. Die damit
verbundene Mehrbelastung des Bundeshaushalts gehe zu-
lasten des Einzelplans 14 und betreffe andere Ressorts da-
mit nicht.

Ferner sei mit Blick auf die Neuordnung im Bereich des
Wehrersatzwesens eine gesetzliche Klarstellung nötig ge-
worden. Wenn es keine Kreiswehrersatzämter mehr gebe,
könnten die Meldebehörden auch nicht mehr an Kreiswehr-
ersatzämter melden. Da man aber weiter auf die Meldewege
angewiesen sei und dies politisch auch nicht umstritten sein
könne, sei es sinnvoll, diese technische Frage bei dieser Ge-
legenheit mit einzubringen. Die entsprechenden Aufgaben
und Befugnisse würden nun den Karrierecentern der Bun-
deswehr übertragen, auch wenn dies eine etwas längere Ein-
fügung durch den neuen Artikel 3a zur Schaffung eines Ge-
setzes zur Übertragung von Aufgaben der Bundeswehrver-
stimmend die Auffassung vertreten, dass die angestrebten
Ziele mit dem im Kabinett verabschiedeten Entwurf kaum

waltung auf neue Behörden der Personalmanagementorga-
nisation der Bundeswehr bedeute.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/9792

Mit diesen Änderungen sei man jetzt auf einem guten Weg
und habe bei der gemeinsamen Beratung des Begleitgeset-
zes auch eine wichtige Etappe erreicht. Die Anhörung und
die Anträge der Oppositionsfraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hätten im Übrigen ge-
zeigt, dass es durchaus einvernehmliche Positionen gebe,
aber das Machbare und das Wünschenswerte seien nun ein-
mal zuweilen zwei verschiedene Dinge und man habe hier
das Machbare versucht. So müsse man z. B. mit Blick auf
die Beamten und die Senkung der Altersgrenze von 65 auf
60 Jahre auch berücksichtigen, dass man allgemein über die
Verlängerung von Lebensarbeitszeit rede und das Renten-
eintrittsalter auf 67 angehoben habe. Insofern wäre der Pen-
sionseintritt für die Beamten ab 58 zwar noch attraktiver als
mit 60 Jahren, aber mit Blick auf das gesellschaftliche Um-
feld politisch schwer vermittelbar. Ebenso gebe es zwar tat-
sächlich seit 22 Jahren eine Benachteiligung von Kamera-
dinnen und Kameraden mit Vordienstzeiten in der NVA.
Dies resultiere aber aus dem Einigungsvertrag und den zwei
unterschiedlichen Versorgungssystemen. Insofern sei es
nicht möglich gewesen, dies mit dem vorliegenden Gesetz-
entwurf zu verändern, sondern man müsse vielmehr das Ge-
samtproblem angehen und man erwarte, dass die Bundes-
regierung dies zeitnah machen werde. Ferner sei vorgese-
hen, zum Beginn des nächsten Jahres das Dienstrecht ein-
heitlich zu fassen. Darüber hinaus werde das Gesetz
bezüglich seiner Wirksamkeit 2014 evaluiert. Bei diesen
Gelegenheiten könne man sicherlich noch einmal über ei-
nige Aspekte beraten, die man angesichts der Kürze der Zeit
jetzt nicht miteinander beraten könne. Aber jetzt sei es
schließlich wichtig, den Einstieg zu finden und den Sol-
datinnen und Soldaten Klarheit zu verschaffen, damit diese
einen Rahmen hätten, in dem sie ihre Entscheidungen tref-
fen könnten. Vor diesem Hintergrund habe es auch zuver-
sichtlich gestimmt, dass bei der Anhörung klar geworden
sei, wie sehr der Arbeitsmarkt qualifizierte Männer und
Frauen brauche. Außerdem habe die Bundesagentur für Ar-
beit deutlich gemacht, dass es hier eine enge Kooperation
mit der Bundeswehr und dem Bundesministerium der Ver-
teidigung geben werde. Insofern könne man nur an alle Be-
teiligten appellieren, dies auch mit Leben zu erfüllen und
dafür zu sorgen, dass die Männer und Frauen, die bereit
seien, die Bundeswehr zu verlassen, tatsächlich eine ad-
äquate Neuorientierung in ihrem Leben finden könnten.

Die Fraktion der SPD erklärte, jenseits der Frage, ob man
die Reform in ihrer zukünftigen Zielstruktur für richtig oder
falsch halte – in einigen Bereiche sei sie definitiv falsch –,
müsse es ein gemeinsames Interesse geben, den Personal-
körper so zügig umzuwandeln, dass die Kegelungen wieder
stimmten und es Chancen für junge Menschen gebe. Dies
sei wichtig, damit Wissen wieder neu aufgebaut und be-
wahrt werden könne. Deswegen wolle man sich der Debatte
auch nicht verschließen, aber der Gesetzentwurf sei im
Zuge der Beratung kontinuierlich schlechter geworden. Zu-
nächst habe sich der Bundesminister in der Ressortabstim-
mung nicht durchsetzen können. Dann habe es die Ankündi-
gung gegeben, man werde dies im parlamentarischen Ver-
fahren im Wege von Änderungsanträgen der Koalitionsfrak-
tionen der CDU/CSU und FDP wieder beheben, aber das
Ergebnis sei nun eher mager. Außerdem seien die minima-

obwohl man sich so konstruktiv verhalten habe. Vor diesem
Hintergrund helfe es auch nicht, wenn zwar erklärt werde,
man finde einige Änderungsvorschläge der Oppositions-
fraktionen gut, könne diesen aber nicht zustimmen. Schließ-
lich habe sich in den vergangenen Monaten gezeigt, dass
man durchaus parlamentarisch in der Lage gewesen sei,
über alle Fraktionsgrenzen hinweg auch gegen den Willen
der Regierung zugunsten der Soldaten und der Menschen
bei der Bundeswehr etwas zu verbessern und zu verändern.

Im Einzelnen sei die vorzeitige Zurruhesetzung von Solda-
ten in allen drei Altersbändern nicht besonders attraktiv, ob-
wohl die Hinzuverdienstregelung ein wenig modifiziert
werde, und für Beamte gebe es in Bezug auf das Lebensalter
zum Ausscheiden aus dem Dienst keine Verbesserung. Au-
ßerdem sei die jetzt vorgesehene Streichung der Begren-
zung der Hinzuverdienstgrenze in der vorgelegten Form
nicht schlüssig und werfe mit Blick auf andere Beamte wie
Polizisten, Feuerwehrleute und Fluglotsen viele Fragen auf.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass jetzt auf der einen
Seite B9-Dotierungen mit der Begründung eingeführt wür-
den, es gehe hier um politische Beamte, während es auf der
anderen Seite zu keinerlei Verbesserungen bei den im Be-
reich der A-Besoldung bestehenden Probleme komme, so
dass die Gewinnung von qualifiziertem Nachwuchs auch
zukünftig eine große Herausforderung bleiben werde. Es
seien ferner allenfalls marginale Ansätze für Attraktivitäts-
maßnahmen erkennbar. So bleibe es bei einer Deckelung
der Quote für die Soldaten und Beamten, die vorzeitig in
den Ruhestand gehen könnten, auch wenn es eine Anhe-
bung auf 50 Prozent gebe. Wenn das vorgetragene Argu-
ment stimme, dass das dienstliche Interesse weiter im Vor-
dergrund stehe und der Dienstherr entscheide, wen er gehen
lasse, gebe es schließlich überhaupt keinen Grund für eine
Deckelung. Die hierzu bei der Anhörung vorgetragenen
Argumente seien jedenfalls bei den Koalitionsfraktionen of-
fensichtlich nicht gehört worden. Ebenso würden nur parti-
kulare, nicht aber die strukturellen Probleme im Personal-
körper angegangen.

Vor diesem Hintergrund habe man eine Reihe von wichtigen
Änderungen vorgeschlagen. Neben der Hinzuverdienst-
grenze sei vor allem wichtig, dass es keine Deckelung beim
Überhang gebe. Man wolle außerdem eine finanzielle An-
gleichung von SaZ8 und SaZ12 beim Ausscheiden aus dem
aktiven Dienst. Die Zurruhesetzung von Beamten ab dem
58. Lebensjahr sei ein Kompromiss, da die Wünsche bei der
Anhörung noch weiter gegangen seien, aber die von der
Koalition vorgesehenen 60 Jahre seien jedenfalls tatsächlich
nicht attraktiv. Nicht verständlich sei, warum die militäri-
schen Vorgesetztenverhältnisse geändert werden sollten, da
es bereits jetzt Situationen gebe, in denen Militärs und Zivi-
listen zusammenarbeiteten und trotzdem truppendienstlich
und disziplinarrechtlich ein Offizier Vorgesetzter der Uni-
formträger sei. Der hier vorgesehene Paradigmenwechsel
berühre zudem den Geist der Verfassung, so dass die bishe-
rige Regelung in diesem Bereich beizubehalten sei. Ferner
wolle man auch die Verpflichtungsprämie bei Beurlaubun-
gen nicht streichen.

Im Bereich der Kreiswehrersatzämter, die umbenannt wer-
den sollten, werde tatsächlich ein neues Gesetz eingefügt,
für das ein entsprechendes Verfahren mit einer Ersten Le-
len Verbesserungen sehr kurzfristig formuliert und ohne
Diskussion oder Gespräch miteinander vorgelegt worden,

sung, der Möglichkeit zur Durchführung einer Anhörung
usw. nötig gewesen wäre. Es sei offensichtlich, dass hier die

Drucksache 17/9792 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Notwendigkeit bestehe, einen Fehler zu korrigieren, so dass
man hier nicht auf dem Recht beharren werde, aber der nun
gewählte Weg sei ausdrücklich zu monieren und man dürfe
so nicht mit den Regularien des Parlaments umgehen.

Die Fraktion DIE LINKE. bedauerte, dass die Chance
nicht genutzt worden sei, die bestehende Benachteiligung
von Bundeswehrangehörigen mit NVA-Dienstzeiten aufzu-
heben. Es betreffe nur eine kleine Personengruppe, aber
während Bundeswehrangehörige mit einer „reinen Bundes-
wehrbiografie“ ein Ruhegehaltsatz von 71,75 Prozent hät-
ten, hätten solche mit gemischten Dienstzeiten, d. h. ein-
schließlich Zeiten bei der NVA, lediglich 66,97 Prozent.
Dies sei nicht mehr einsehbar und man werde weiter darauf
drängen, dass hier tatsächlich Gleichheit hergestellt werde.
Man könne das Reformbegleitgesetz auch nicht von den Ge-
samtzielen der Reformen trennen. Es sei schließlich bekannt,
dass die Fraktion DIE LINKE. sich eine weitergehende Re-
duzierung der Personalzahlen gewünscht hätte und die Aus-
richtung der Bundeswehr auf Auslandseinsätze nicht mit-
trage. Hier gehe es allerdings um die Frage, inwieweit der
vorgelegte Gesetzentwurf dazu angetan sei, die von der
Bundesregierung vorgegebenen Zielzahlen zu erreichen und
inwiefern dabei ein sozialverträglicher Personalabbau ge-
währleistet sei. Die vorgesehene Limitierung bei der vorzei-
tigen Zurruhesetzung sei an dieser Stelle nicht plausibel und
die nun vorgesehene Anhebung des maximal möglichen An-
teils mache es auch nicht besser. Zu dieser Schlüsselfrage
habe man deshalb eine Änderung vorgeschlagen und die bei
der Anhörung vorgetragene Forderung aufgegriffen, diese
Zahl ganz zu streichen. Allen, die eine gewisse Dienstzeit
nachweisen könnten und gehen wollten, sollte die Möglich-
keit eröffnet werden, dies zu tun. Grundsätzliche Bedenken
gebe es mit Blick auf die Artikel 87a und 87b des Grundge-
setzes auch bei der vorgesehenen Schaffung gemischter, d. h.
zivil-militärisch zu besetzender Dienstposten sowie bei der
geplanten Besetzung der Spitzenämter in bestimmten Behör-
den. Bei der Weiterverwendung von Personal der Bundes-
wehr in anderen Bundesbehörden habe man nur insoweit Be-
denken, als es um die Auslagerung eines bestimmten Be-
reichs in eine andere Behörde gehe. Der moderate Vorschlag
der SPD-Fraktion, die Ruhestandgrenzen auf 58 Jahre abzu-
senken, erscheine plausibel. Bei den Hinzuverdienstgrenzen
sei jedoch noch nicht abschließend geprüft, inwiefern die
vorgesehenen Regelungen eine Privilegierung gegenüber
anderen Berufsgruppen bedeuteten. Während man die Frage
der Berufsförderung nicht für so entscheidend halte, hätten
die bei der Anhörung vorgetragenen Argumente gegen die
vorgesehene Abschaffung der Disziplinarbefugnis nicht
überzeugt und die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Re-
gelung scheine ein gangbarer Weg zu sein.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte, es
habe von Anfang an viele Versäumnisse gegeben und einige
Entscheidungen seien wenig strategisch getroffen worden.
Von den angekündigten Einsparzielen sei z. B. heute nichts
mehr aktuell. Ebenso habe es keine grundsätzliche, öffentli-
che Debatte gegeben und es fehle eine sicherheitspolitische
Strategie. Die Aussetzung der Wehrpflicht sei chaotisch ge-
wesen und es fehle eine Koordination mit europäischen und
anderen Partnerländern, in denen ebenfalls Reformen statt-
fänden. Grundsätzlich unterstütze man das Ziel, die Bundes-

auch durch die Änderungen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP nicht ausreichend behoben würden. Für die Nach-
steuerung seien die vorgesehenen Überprüfungsregelungen
zwar gut, aber es bleibe der Eindruck, dass es hier darum
gehe, gewisse Probleme zeitlich einfach weiter nach vorne
zu schieben. Grundlegend kritisch sei, dass in dem Gesetz-
entwurf nicht besonders viele Attraktivitätsmaßnahmen vor-
gesehen seien und diverse neue Spitzenpositionen geschaf-
fen werden sollten bzw. die Ernennung von politischen Be-
amten an Stellen vorgesehen sei, wo die Notwendigkeit dazu
nicht ersichtlich sei. Insofern habe man – gemeinsam mit der
Fraktion der SPD – Änderungen vorgeschlagen, die in vielen
Punkten weitergingen. Es gehe um eine Streichung der De-
ckelung für die vorzeitige Zurruhesetzung, die Streichung
der Hinzuverdienstgrenze und die Absenkung der Alters-
grenze für den vorzeitigen Ruhestand der Beamten der Bun-
deswehr. Gerade unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit
von Familie und Dienst sei es auch wichtig, dass Verpflich-
tungsprämien nicht zurückgezahlt werden müssten, wenn
z. B. ein Kind erzogen werde oder Angehörige gepflegt wür-
den. Im Hinblick auf das Einsatzversorgungsverbesserungs-
gesetz und den einstimmig verabschiedeten Entschließungs-
antrag zur Veränderung der Stichtagsregelung in Bezug auf
Hinterbliebene und Versehrte sei es zudem nicht gut, dass es
nun hierzu zwei widersprüchliche Paragraphen im Gesetz
gebe. Verschiedene Verbände hätten dies kritisiert und auch
wenn das Bundesverteidigungsministerium die Auffassung
vertrete, es gebe hier keinen Widerspruch, wäre Rechtsklar-
heit an dieser Stelle besser, damit es gar nicht erst zu Miss-
verständnissen komme. Schließlich müsse die Berufsförde-
rung bei den Soldaten auf Zeit weiterhin auch während des
Dienstes stattfinden können, denn dies sei eine Frage der At-
traktivität. Im Übrigen sei es tatsächlich sehr schade, dass
die Fraktionen der CDU/CSU und FDP den Weg der Zusam-
menarbeit verlassen hätten und nicht bereit gewesen seien,
hier gemeinsam vorzugehen.

B. Besonderer Teil
Soweit der Verteidigungsausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begrün-
dung auf Drucksache 17/9340 verwiesen. Zu den vom Aus-
schuss vorgenommenen Änderungen ist darüber hinaus Fol-
gendes zu bemerken:

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Folgeänderung zu Nummer 4 (Einfügung des neuen Arti-
kels 3a).

Zu Nummer 2 (Artikel 1 – Streitkräftepersonalstruktur-
Anpassungsgesetz)

Zu Buchstabe a (§ 1 Absatz 5)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass der Bund für
Zeiten einer Beurlaubung nach Absatz 3, die als ruhegehalt-
fähig anerkannt werden können, weil die Beurlaubung
dienstlichen Interessen dient, keine freiwilligen Beiträge zur
Rentenversicherung übernimmt.
wehr kleiner und als Arbeitgeber besser zu machen, aber in
dem vorgelegten Gesetzentwurf gebe es viele Probleme, die

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 3)

Redaktionelle Änderung.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/9792

Zu Buchstabe b (§ 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 1)

Redaktionelle Änderung des Absatzes 1 zur Klarstellung,
dass die Zurruhesetzung von Berufssoldatinnen und Berufs-
soldaten zum Zwecke der Verringerung der Personalstärke
ab Vollendung des 40. Lebensjahres den Grundtatbestand
bildet. Um die notwendige Personalreduzierung bis 2017 zu
erreichen, können nach der Ausschöpfung aller anderen
Personalabbaumöglichkeiten 2 170 Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden.
Wird nach dem 30. September 2014 ein unabweisbarer Be-
darf für weitere Zurruhesetzungen festgestellt, weil ansons-
ten die Strukturziele nicht erreicht werden können, kann die
Zahl auf maximal 3 100 erhöht werden. Hiervon unbescha-
det können aufgrund der nach § 11 vorgeschriebenen Evalu-
ation weitere gesetzliche Maßnahmen zur Personalreduzie-
rung in Betracht kommen.

Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 2 )

Berichtigung eines redaktionellen Versehens. Wie aus der
Begründung zu § 2 Absatz 2 ersichtlich ist, sollen als Dienst-
zeit neben Zeiten, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind,
auch solche Zeiten angerechnet werden, die als ruhegehalt-
fähig gelten sowie Zeiten der Beschäftigung als Arbeitneh-
merin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, soweit sie
ruhegehaltfähig sind. Dies wird durch die Sätze 2 und 3 des
§ 15 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes geregelt.

Zu Buchstabe c (§ 3 Absatz 1 Satz 3)

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe d (§§ 6 und 7)

Die Änderung der Reihenfolge der altersgruppenbezogenen
Versorgungsregelungen in den §§ 6 und 7 ist eine Folge-
änderung zu Buchstabe b (redaktionelle Änderung des § 2
Absatz 1).

Mit der Anhebung des einmaligen Ausgleichs auf 10 000
Euro in § 6 Absatz 1 für jedes Dienstjahr, das die Berufssol-
datin oder der Berufssoldat gegenüber dem frühestmög-
lichen Zurruhesetzungszeitpunkt früher ausscheidet, wird
der Anreiz deutlich erhöht, die Möglichkeit der vorzeitigen
Versetzung in den Ruhestand in Anspruch zu nehmen. Die
dafür erforderlichen Mittel müssen innerhalb des Einzel-
plans 14 erbracht werden.

Mit den Änderungen in § 6 Absatz 2 Nummer 3 und § 7
Absatz 2 Nummer 4 soll die Bereitschaft, einer vorzeitigen
Versetzung in den Ruhestand zuzustimmen, dadurch geför-
dert werden, dass bei privatwirtschaftlich erzieltem Ein-
kommen keine Ruhensberechnung gemäß § 53 des Solda-
tenversorgungsgesetzes durchgeführt wird.

Zu Buchstabe e (§ 8 Satz 1)

Mit der Anhebung des einmaligen Ausgleichs auf 10 000
Euro für jedes vollendete Jahr der Wehrdienstzeit soll die
Bereitschaft von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten wei-
ter gesteigert werden, ihr auf Lebenszeit ausgerichtetes

dafür erforderlichen Mittel müssen innerhalb des Einzel-
plans 14 erbracht werden.

Zu Nummer 3 (Artikel 2 – Bundeswehrbeamtinnen-
und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungs-
gesetz)

Zu Buchstabe a (Überschrift)

Berichtigung eines Schreibversehens.

Zu Buchstabe b (§ 3 Absatz 3)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass der Bund für
Zeiten einer Beurlaubung nach Absatz 1, die als ruhegehalt-
fähig anerkannt werden können, weil die Beurlaubung
dienstlichen Interessen dient, keine freiwilligen Beiträge zur
Rentenversicherung übernimmt.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 3)

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe c (§ 4)

Um die notwendige Personalreduzierung bis 2017 zu errei-
chen, können nach der Ausschöpfung aller anderen Perso-
nalabbaumöglichkeiten 1 050 Beamtinnen und Beamten vor-
zeitig in den Ruhestand versetzt werden. Wird nach dem
30. September 2014 ein unabweisbarer Bedarf für weitere
Zurruhesetzungen festgestellt, weil ansonsten die Struktur-
ziele nicht erreicht werden können, kann die Zahl auf maxi-
mal 1 500 erhöht werden. Hiervon unbeschadet können
aufgrund der nach § 8 vorgeschriebenen Evaluation weitere
gesetzliche Maßnahmen zur Personalreduzierung in Be-
tracht kommen.

Zu Buchstabe d (§ 5 Absatz 1 Satz 2)

Redaktionelle Änderung (Angleichung an § 3 Absatz 1 Satz
1 SKPersStruktAnpG).

Zu Buchstabe e (§ 7 Nummer 5)

Die Bereitschaft von Beamtinnen und Beamten, einer vor-
zeitigen Versetzung in den Ruhestand zuzustimmen, soll da-
durch gefördert werden, dass bei privatwirtschaftlich erziel-
tem Einkommen keine Ruhensberechnung gemäß § 53 des
Beamtenversorgungsgesetzes durchgeführt wird.

Zu Nummer 4 (Artikel 3a – Gesetz zur Übertragung von
Aufgaben der Bundeswehrverwaltung auf
neue Behörden der Personalmanagement-
organisation der Bundeswehr)

Zu § 1 (Bundesamt für das Personalmanagement der Bun-
deswehr)

Das Personalmanagement und die Personalgewinnung der
Bundeswehr sollen neu geordnet werden. Ziel ist eine pro-
zessoptimierte Personalführungs- und -gewinnungsorgani-
sation, in der militärische und zivile Personalführung inte-
griert wahrgenommen werden. Zur Bündelung fachlicher
und organisatorischer Verantwortung sollen das militärische
Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf
Zeit oder eines Soldaten auf Zeit umwandeln zu lassen. Die

und das zivile Personalmanagement verschränkt werden.
Hierzu richtet das Bundesministerium der Verteidigung ein

Berlin, den 23. Mai 2012

Ernst-Reinhard Beck (Reutlingen)
Berichterstatter

Rainer Arnold
Berichterstatter

Elke Hoff
Berichterstatterin

Paul Schäfer (Köln)
Berichterstatter

Agnes Brugger
Berichterstatterin
Drucksache 17/9792 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Personalamt als Bundesoberbehörde der Bundeswehrver-
waltung mit der Bezeichnung „Bundesamt für das Personal-
management der Bundeswehr“ ein. Diesem Amt sollen auch
die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet des Wehrer-
satzwesens übertragen werden, die nach den aufgeführten
Gesetzen und Verordnungen bislang dem Bundesamt für
Wehrverwaltung und den vier Wehrbereichsverwaltungen
mit ihren drei Außenstellen zugewiesen sind. Gleiches gilt
für das Gebiet der Berufsförderung der Soldatinnen und
Soldaten.

Zu § 2 (Karrierecenter der Bundeswehr)

Den Kreiswehrersatzämtern, die zum 30. November 2012
aufgelöst werden sollen, sind in verschiedenen Gesetzen
und Verordnungen Aufgaben und Befugnisse insbesondere
auf dem Gebiet des Wehrersatzwesens sowie der Berufsför-
derung der Soldatinnen und Soldaten zugewiesen. Diese
Aufgaben und Befugnisse sollen ab dem 1. Dezember 2012
von den Karrierecentern der Bundeswehr wahrgenommen
werden. Die Umsetzung von Folgeänderungen, die auf-
grund der Aufgabenübertragung in weiteren Rechtsvor-
schriften notwendig werden, erfolgt in einem separaten Vor-
haben.

Zu Nummer 5 (Artikel 7 – Änderung des Bundes-
besoldungsgesetzes)

Redaktionelle Angleichung an die vorgesehene Dienststel-
lenbezeichnung.

Zu Nummer 6 (Artikel 14 – Änderung des Soldaten-
versorgungsgesetzes)

Zu Buchstabe a (Nummer 14)

Berichtigung eines Redaktionsversehens. Wie schon nach
der derzeit geltenden Regelung im Soldatenversorgungsge-
setz sollen nur diejenigen dienstunfähigen Berufssoldatin-
nen und Berufssoldaten einen Zulassungsschein erhalten,
deren Dienstverhältnis vor Vollendung des 40. Lebensjahres
wegen Dienstunfähigkeit infolge einer Wehrdienstbeschädi-
gung beendet worden ist.

Zu Buchstabe b (Nummer 19a)

Nach Auflösung der Kreiswehrersatzämter sollen die Kar-
rierecenter der Bundeswehr für die Ahndung der in § 60
Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes genannten Ord-
nungswidrigkeiten zuständig sein.

Zu Buchstabe c (Nummer 20)

Redaktionelle Klarstellung, dass die §§ 11a und 12 Absatz 7
sowie die §§ 21, 44, 45, 59, 89a und 101 bei Versorgungs-
empfängerinnen und Versorgungsempfängern zu berück-
sichtigen sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Ge-
setzes bereits vorhanden waren.

Zu Nummer 7 (Artikel 16 – Änderung des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch)

Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe b und d.

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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