BT-Drucksache 17/9436

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/8682 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union b) zu dem Antrag der Abgeordneten Daniela Kolbe (Leipzig), Rüdiger Veit, Petra Ernstberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 17/9029 - Programm zur Unterstützung der Sicherung des Fachkräftebedarfs mit Mitteln des Aufenthaltsrechts c) zu dem Antrag der Abgeordneten Memet Kilic, Tabea Rößner, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/3862 - Fachkräfteeinwanderung durch ein Punktesystem regeln

Vom 25. April 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/9436
17. Wahlperiode 25. 04. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/8682 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie
der Europäischen Union

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Daniela Kolbe (Leipzig), Rüdiger Veit,
Petra Ernstberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/9029 –

Programm zur Unterstützung der Sicherung des Fachkräftebedarfs mit Mitteln
des Aufenthaltsrechts

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Memet Kilic, Tabea Rößner, Brigitte Pothmer,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/3862 –

Fachkräfteeinwanderung durch ein Punktesystem regeln

A. Problem

Auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
der zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts die Umsetzung von Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung
und zum Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen vorsah (seit dem 1. De-

zember 2009 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union), ist die
Hochqualifizierten-Richtlinie im Bereich des Ausländerrechts erlassen worden.
Diese Richtlinie bedarf der Umsetzung in das nationale Recht, soweit dieses
nicht bereits mit den Regelungen der Richtlinie in Einklang steht.

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates
vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt
von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäfti-

Drucksache 17/9436 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17) – der so genannten Hochqualifizier-
ten-Richtlinie – in das innerstaatliche Recht.

Der Gesetzentwurf dient ferner dem Ziel, den Standort Deutschland für gut aus-
gebildete ausländische Zuwanderer attraktiver zu gestalten. Daher wird der
dauerhafte Zuzug von hochqualifizierten Fachkräften erleichtert und die gesetz-
lichen Voraussetzungen für eine Beschäftigungsaufnahme ausländischer Stu-
dierender nach dem Studienabschluss an einer deutschen Hochschule werden
verbessert.

Die Anträge der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordern
weitergehende Erleichterungen, auch mit Hilfe der Einführung eines Punkte-
systems.

B. Lösung

Zur Umsetzung des genannten Rechtsakts werden insbesondere das Aufenthalts-
gesetz (AufenthG), die Aufenthaltsverordnung (AufenthV), die AZRG-Durch-
führungsverordnung (AZRG-DV), die Beschäftigungsverordnung (BeschV)
und die Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) angepasst.

Nach den Vorgaben der Hochqualifizierten-Richtlinie werden insbesondere ein
neuer (befristeter) Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ für ausländische Arbeit-
nehmer mit einer akademischen oder vergleichbaren Qualifikation und einem
bestimmten Mindesteinkommen eingeführt sowie im Sechsten Buch Sozialge-
setzbuch (SGB VI) das Auslandszahlungsrecht entsprechend angepasst.

Um ausländischen Studierenden an deutschen Hochschulen einen hindernis-
freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu gewährleisten und die Möglich-
keiten einer Beschäftigungsaufnahme nach dem Studienabschluss zu verbes-
sern, sind Anpassungen in § 16 des Aufenthaltsgesetzes, der Beschäftigungs-
verordnung und der Beschäftigungsverfahrensverordnung notwendig.

Darüber hinaus hat der Innenausschuss beschlossen, den Gesetzentwurf im
Wesentlichen in folgenden Punkten zu ändern bzw. zu ergänzen:

– Verlängerung der erlaubnisfreien Beschäftigung von Studierenden von
90 auf 120 Tage (§ 16 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes),

– Verlängerung der Frist zur Arbeitsplatzsuche von 12 auf 18 Monate sowie
uneingeschränkte Erwerbstätigkeit in dieser Zeit (§ 16 Absatz 4 des Aufent-
haltsgesetzes),

– Einführung einer einjährigen Suchphase für Absolventen von Berufsausbil-
dungen mit uneingeschränkter Erwerbstätigkeit in dieser Zeit (§ 16 Absatz
5a und 5b sowie § 17 Absatz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes),

– Einführung eines Visums zur Arbeitsplatzsuche für Akademiker für sechs
Monate (§ 18c des Aufenthaltsgesetzes),

– Beschränkung der Aufenthaltstitel, für die eine Gehaltsgrenze maßgeblich
ist, auf die Blaue Karte EU (§ 19a des Aufenthaltsgesetzes),

– Inhaber einer befristeten Blauen Karte EU erhalten grundsätzlich nach drei
Jahren eine Niederlassungserlaubnis; soweit ein Arbeitsvertrag fortbesteht
und soweit deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachgewiesen werden,
wird die Niederlassungserlaubnis bereits nach zwei Jahren erteilt (§ 19a Ab-
satz 6 des Aufenthaltsgesetzes),

– Absenkung der Anforderungen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Unter-

nehmensgründer durch Streichung des „übergeordneten“ und „besonderen“
Interesses sowie der Regelerteilungsvoraussetzung der Investitionssumme

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9436

von 250 000 Euro und der Schaffung von fünf Arbeitsplätzen (§ 21 Absatz 1
des Aufenthaltsgesetzes).

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/8682 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/9029 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/3862 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
der SPD.

C. Alternativen

Umsetzung der Richtlinie und Annahme der Anträge.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger wird eine Informationspflicht neu eingeführt,
zwei Informationspflichten werden geändert und eine Informationspflicht wird
abgeschafft.

Relevante Änderungen des Erfüllungsaufwands sind nicht zu erwarten.

E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft werden zwei Informationspflichten abgeschafft. Dadurch
kommt es zu einer jährlichen Gesamtentlastung von rund 34 000 Euro.

Es werden keine weiteren Informationspflichten oder Vorgaben neu eingeführt
oder geändert.

E3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a) Bund

Für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge werden zwei Informations-
pflichten neu eingeführt und keine geändert oder abgeschafft. Für die Bundes-
agentur für Arbeit als Trägerin der Leistungen der Grundsicherung für Arbeit-
suchende wird eine Vorgabe neu eingeführt. Der für das Bundesamt und die
Bundesagentur jährlich entstehende Erfüllungsaufwand ist jedoch zu vernach-
lässigen.

Der in Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie eingeführte Aufenthalts-

titel führt zu einer Erweiterung der im Ausländerzentralregister zu speichern-
den Datensätze. Dies führt im Aufgabenbereich des Bundesverwaltungsamtes

Drucksache 17/9436 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

voraussichtlich zu einem Mehraufwand in Höhe von rund 60 000 Euro. Dieser
wird aus den vorhandenen Haushaltsansätzen erwirtschaftet. Dies gilt auch für
gegebenenfalls weiteren anfallenden Mehrbedarf (Sach- und Personalkosten)
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

Für die Bundesagentur für Arbeit verringert sich der jährliche Erfüllungsauf-
wand um rund 38 400 Euro.

b) Länder

Für die Verwaltung der Länder werden Vorgaben neu eingeführt und keine ge-
ändert oder abgeschafft.

Den Ausländerbehörden entstehen durch die Umsetzung der Hochqualifizier-
ten-Richtlinie ein laufender jährlicher Vollzugsaufwand von rund 51 000 Euro
sowie ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von voraussichtlich
1,62 Mio. Euro. Den zugelassenen kommunalen Trägern der Grundsicherung
für Arbeitsuchende und den Trägern der Sozialhilfe entsteht ein zu vernachläs-
sigender Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten (insbesondere sonstige Kosten der Wirtschaft)

Für die gesetzliche Rentenversicherung entstehen finanzielle Auswirkungen le-
diglich in einem geringen, nicht quantifizierbaren Umfang. Die vorgesehenen
Regelungen sind im Übrigen nicht mit zusätzlichen Belastungen für die Wirt-
schaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. Auswirkungen auf Ein-
zelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Kosten (Abschnitt D bis F), die sich durch die vom Innenausschuss auf Grund-
lage der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
auf Ausschussdrucksachen 17(4)471 und 17(4)492 beschlossenen Änderungen
bzw. Ergänzungen ergeben, wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9436

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8682 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe zu § 18b folgende An-
gabe angefügt:

„§ 18c Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte
Fachkräfte“.

b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

,6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „90“ durch die Angabe
„120“ und die Angabe „180“ durch die Angabe „240“ er-
setzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu einem Jahr“ durch die
Wörter „zu 18 Monaten“ ersetzt und wird nach der An-
gabe „§§ 18, 19“ die Angabe „, 19a“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses
Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.“

c) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a und 5b ein-
gefügt:

„(5a) Dient der Schulbesuch nach Absatz 5 einer qualifi-
zierten Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaub-
nis zur Ausübung einer von der Ausbildung unabhängigen
Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.

(5b) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Be-
rufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem
Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen
Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18
und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert wer-
den. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses
Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet
keine Anwendung.“‘

c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

,6a. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbil-
dung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung ei-
ner von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung
bis zu zehn Stunden je Woche.

(3) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Be-
rufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem
Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Ar-

beitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18
und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert wer-
den. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses

Drucksache 17/9436 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet
keine Anwendung.“‘

d) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „wird folgender § 18b eingefügt“ werden durch die
Wörter „werden die folgenden §§ 18b und 18c eingefügt“ er-
setzt.

bb) In § 18b Nummer 2 werden die Wörter „zum Zeitpunkt der An-
tragstellung“ gestrichen.

cc) Nach § 18b wird folgender § 18c eingefügt:

㤠18c
Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche

für qualifizierte Fachkräfte

(1) Einem Ausländer, der über einen deutschen oder aner-
kannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleich-
baren ausländischen Hochschulabschluss verfügt und dessen
Lebensunterhalt gesichert ist, kann ein Aufenthaltstitel zur Su-
che nach einem der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz
für bis zu sechs Monate erteilt werden. Der Aufenthaltstitel be-
rechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit.

(2) Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels über den in Ab-
satz 1 genannten Höchstzeitraum hinaus ist ausgeschlossen. Ein
Aufenthaltstitel nach Absatz 1 kann erneut nur erteilt werden,
wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so
lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der
Grundlage eines Aufenthaltstitels nach Absatz 1 im Bundesge-
biet aufgehalten hat.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ausländer, die sich
mit einem Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck im Bundes-
gebiet aufhalten.“

e) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

,9. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „oder“ er-
setzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen Punkt er-
setzt.

c) Nummer 3 wird aufgehoben.‘

f) In Nummer 10 wird § 19a Absatz 6 wie folgt gefasst:

„(6) Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Niederlassungser-
laubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung
nach Absatz 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge
oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet
hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistun-
gen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Ver-
sicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen. § 9 Absatz 2 Satz 2
bis 6 gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Mo-
nate, wenn der Ausländer deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B1
nachweist.“

g) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
,11a. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9436

aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „übergeordne-
tes“ und „besonderes“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

cc) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „Im Übrigen
richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach
Satz 1“ durch die Wörter „Die Beurteilung der Voraus-
setzungen nach Satz 1 richtet sich“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Einem Ausländer, der sein Studium an einer staat-
lichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleich-
baren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich
abgeschlossen hat oder der als Forscher oder Wissenschaftler
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 oder § 20 besitzt, kann
eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen
Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Die beab-
sichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang
mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnis-
sen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler er-
kennen lassen.“‘

h) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

‚14. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe e wird das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt.

bb) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch das Wort
„, oder“ ersetzt.

cc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g) eine Blaue Karte EU besitzt.“

b) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma er-
setzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Satzende durch das
Wort „oder“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU ist.“‘

i) Nummer 20 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird aufgehoben.

bb) Die Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b.

j) In Nummer 23 wird die Angabe „§§ 18, 19 und 19a“ durch die Angabe
„§§ 18, 18b, 19 und 19a“ ersetzt.

k) In Nummer 25 wird § 81 Absatz 4 Satz 2 aufgehoben.

l) Nummer 27 wird aufgehoben.

m)Nummer 28 wird Nummer 27.

n) Nummer 29 wird aufgehoben.

Drucksache 17/9436 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 4

Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

In § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 des Zehn-
ten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-
tenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden jeweils
die Wörter „und § 19 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 1
Satz 1 und § 19a Absatz 1“ ersetzt.‘

3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 8 angefügt:

„8. In Anlage D14a werden nach der Abbildung der Rückseite der
Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger EU) folgende Ab-
bildungen eingefügt:

– Vorderseite –
[Abbildung des Musters Blaue Karte EU]

– Rückseite –
[Abbildung des Musters Blaue Karte EU].“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Buchstaben a und b durch die folgen-
den Buchstaben a bis d ersetzt:

,a) Spalte A Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender Doppelbuch-
stabe ee eingefügt:

„ee) § 16 Absatz 5b (Arbeitsplatzsuche nach schulischer
Berufsausbildung)
erteilt am
befristet bis“.

bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben ee bis ff werden die
Doppelbuchstaben ff bis gg.

cc) Doppelbuchstabe gg wird wie folgt gefasst:

„gg) § 17 Absatz 1 (sonstige betriebliche Ausbildungs-
zwecke)
erteilt am
befristet bis“.

dd) Folgender Doppelbuchstabe hh wird angefügt:

„hh) § 17 Absatz 3 (Arbeitsplatzsuche nach betrieblicher
Berufsausbildung)
erteilt am
befristet bis“.

b) In Spalte B wird zu den neuen Doppelbuchstaben ee und hh
aus Spalte A die Angabe „(2)*)“ eingefügt.

c) Spalte A Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) Nach Doppelbuchstabe ff werden die folgenden Doppel-
buchstaben gg bis ii eingefügt:

„gg) § 18c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeits-
platzsuche)

erteilt am
befristet bis

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9436

hh) § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Absatz 1 BeschV
(Blaue Karte EU, Regelberufe)
erteilt am
befristet bis

ii) § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Absatz 2 BeschV
(Blaue Karte EU, Mangelberufe)
erteilt am
befristet bis“.

bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben gg bis jj werden die
Doppelbuchstaben jj bis mm.

cc) Nach Doppelbuchstabe mm wird folgender Doppelbuch-
stabe nn eingefügt:

„nn) § 21 Absatz 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit –
Absolvent inländischer Hochschule)
erteilt am
befristet bis“.

dd) Der bisherige Doppelbuchstabe kk wird Doppelbuch-
stabe oo.

d) In Spalte B wird zu den neuen Doppelbuchstaben gg bis ii
und nn aus Spalte A die Angabe „(2)*)“ eingefügt.‘

bb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben e
und f.

cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

,2. Abschnitt I Nummer 11 der Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Spalte A wird Buchstabe c wie folgt gefasst:

„c) § 18b AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Ab-
solventen deutscher Hochschulen)
erteilt am“.

b) In Spalte A werden nach Buchstabe c die folgenden
Buchstaben d bis f eingefügt:

„d) § 19 Absatz 1 AufenthG
(Hochqualifizierter ohne Zuordnung nach Absatz 2)
erteilt am

e) § 19 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG
(Hochqualifizierter Wissenschaftler)
erteilt am

f) § 19 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG
(Hochqualifizierte Lehrperson)
erteilt am“.

c) Die bisherigen Buchstaben d bis m werden die Buchsta-
ben g bis p.

d) In Spalte B wird zu den neuen Buchstaben d bis f aus
Spalte A die Angabe „(2)*)“ eingefügt.‘

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
,5a. In § 26 Absatz 2 wird das Wort „Beschäftigung“ durch die
Wörter „Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung“ ersetzt.‘

Drucksache 17/9436 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

bb) In Nummer 8 wird § 41a wie folgt geändert:

aaa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesministerium des Innern gibt das Mindestge-
halt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember
des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.“

bbb) In Absatz 2 werden die Wörter „die Hälfte“ durch die An-
gabe „52 Prozent“ ersetzt und wird folgender Satz ange-
fügt:

„Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“

cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

‚9. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bei einer Beschäftigung nach § 26 Absatz 2 wird
die erstmalige Zustimmung zur Beschäftigung im Zeit-
raum von drei Jahren ab dem … [einsetzen: Tag des In-
krafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] längstens für
ein Jahr erteilt.“‘

d) In Absatz 4 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt:

‚5. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

㤠14a
Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung

(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gilt
als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nicht innerhalb
von zwei Wochen nach der Übermittlung der Zustimmungsan-
frage der zuständigen Stelle mitteilt, dass die übermittelten In-
formationen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht
ausreichen oder der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte
nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor der Über-
mittlung der Zustimmungsanfrage der Ausübung der Beschäfti-
gung gegenüber der zuständigen Stelle zustimmen oder prüfen,
ob die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere
Zustimmung vorliegen, wenn der Arbeitgeber die hierzu erfor-
derlichen Auskünfte erteilt hat und das Verfahren dadurch be-
schleunigt wird.“‘

4. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

(2) § 18c des Aufenthaltsgesetzes tritt am … [einsetzen: Datum des
Tages des vierten Jahres nach Inkrafttreten] außer Kraft.“;

b) den Antrag auf Drucksache 17/9029 abzulehnen;

c) den Antrag auf Drucksache 17/3862 abzulehnen.

Berlin, den 25. April 2012

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach Reinhard Grindel Rüdiger Veit Petra Pau

Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatterin

Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Berichterstatter

Memet Kilic
Berichterstatter

Ausschussdrucksachen 17(4)471 und 17(4)492 empfohlen. empfohlen.
Die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksachen 17(4)471 und 17(4)492 wurden dabei je-
weils mehrheitlich angenommen, die Änderungsanträge der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschuss-

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat in seiner 64. Sitzung am 25. April 2012 mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE.
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/9436

Bericht der Abgeordneten Reinhard Grindel, Rüdiger Veit,
Petra Pau, Hartfrid Wolff (Rems-Murr) und Memet Kilic

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8682 wurde in der
162. Sitzung am 1. März 2012 an den Innenausschuss feder-
führend sowie an den Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie und den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Mitbe-
ratung überwiesen.

Der Antrag auf Drucksache 17/9029 wurde in der 168. Sit-
zung am 22. März 2012 an den Innenausschuss federführend
sowie an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den
Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Fami-
lie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Bil-
dung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, den Aus-
schuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
und den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union zur Mitberatung überwiesen.

Der Antrag auf Drucksache 17/3862 wurde in der 84. Sit-
zung am 20. Januar 2011 an den Innenausschuss federfüh-
rend sowie an den Ausschuss für Wirtschaft und Technolo-
gie, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und den Aus-
schuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschät-
zung zur Mitberatung überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 67. Sitzung am 25. April 2012 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Ge-
setzentwurf in der Fassung der Änderungsanträge auf Aus-
schussdrucksachen 17(4)471 und 17(4)492 anzunehmen.

Dabei wurden die Änderungsanträge auf Ausschussdrucksa-
chen 17(4)471 und 17(4)492 jeweils mehrheitlich mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen angenommen, die Ände-
rungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Ausschussdrucksachen 17(4)494 A-F wurden jeweils mehr-
heitlich abgelehnt.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
101. Sitzung am 25. April 2012 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des
Gesetzentwurfs in der Fassung der Änderungsanträge auf

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 67. Sitzung am 25. April 2012 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
101. Sitzung am 25. April 2012 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat in seiner 64. Sitzung am 25. April 2012 mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE.
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung hat in seiner 72. Sitzung am 25. April
2012 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags
empfohlen.

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hat in seiner 60. Sitzung am 25. April 2012
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzu-
lehnen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Euro-
päischen Union hat in seiner 64. Sitzung am 24. April 2012
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE
LINKE. gegen die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Zu Buchstabe c

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 67. Sitzung am 25. April 2012 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der SPD empfohlen, den An-
trag abzulehnen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
101. Sitzung am 25. April 2012 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stim-
men der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der SPD die Ablehnung des Antrags
drucksachen 17(4)494 A- F wurden jeweils mehrheitlich ab-
gelehnt.

GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD emp-
fohlen, den Antrag abzulehnen.

Drucksache 17/9436 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung hat in seiner 72. Sitzung am 25. April
2012 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
die Ablehnung des Antrags empfohlen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 70. Sitzung am 28. März
2012 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu diesem Ge-
setzentwurf und den Anträgen durchzuführen. Die öffent-
liche Anhörung hat der Innenausschuss in seiner 71. Sitzung
am 23. April 2012 durchgeführt. Auf das Protokoll 17/71 der
Anhörung, an der sich sieben Sachverständige beteiligt ha-
ben, wird hingewiesen.

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/8682 und die Anträge auf Drucksachen 17/9029 und
17/3862 in seiner 75. Sitzung am 25. April 2012 abschlie-
ßend beraten.

a) Den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8682 empfiehlt
der Innenausschuss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Fassung der
Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksachen 17(4)471 und 17(4)492 anzunehmen.

Zuvor wurde der Änderungsantrag auf Ausschussdruck-
sache 17(4)471 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Der
Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(4)492
wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktionen SPD und DIE LINKE. angenommen.

Die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(4)494 A-F wur-
den jeweils mehrheitlich mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen abgelehnt; 17(4)494 A zusätzlich mit den
Stimmen der Fraktion der SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, 17(4)494 B zusätzlich mit den Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD, 17(4)494 C gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen SPD und DIE LINKE., 17(4)494 D
gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen, 17(4)494 E
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD, 17(4)494 F gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Die Anträge haben einschließlich Begründung folgenden
Wortlaut:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. In § 9 Abs. 4 wir die Nr. 3 aufgehoben.“

2. Nummer 6 wie folgt gefasst:

§ 16 wird wie folgt geändert:

a. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „90“ durch die
Angabe „180“ und die Angabe „180“ durch die An-
gabe „360“ ersetzt.

b. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „einem Jahr“ durch
die Wörter „zwei Jahren ersetzt und wird nach
der Angabe „§§ 18, 19“ die Angabe „19a“ ein-
gefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit.“

3. Nummer 13 wird wie folgt geändert:

In Buchstabe b werden die Wörter „den §§ 19a oder 20“
durch die Wörter „den §§ 16, 19a oder 20“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Wir wollen kluge Köpfe anziehen, aber die bereits hier leben-
den Studierenden können wir nicht halten. Die gesetzlichen
Änderungsvorschläge der Bundesregierung gehen zwar in
die richtige Richtung, reichen aber bei weitem nicht aus.
Heute stehen die restriktiven aufenthaltsrechtlichen Regelun-
gen ihrem Verbleib in Deutschland jedoch im Weg. So er-
klärte Frau Dr. Fincke in der Sachverständigen-Anhörung
des Innenausschusses, dass 80 Prozent der Studierenden aus
Drittstaaten gerne nach dem Studienabschluss in Deutsch-
land bleiben würden. Jedoch gelingt dies nur 25 % von ihnen.
Daher sollten Studierenden besonders günstige Einreise-
und Aufenthaltsbedingungen eingeräumt werden. Um Stu-
dierenden den Aufenthalt und Verbleib in Deutschland zu er-
leichtern, sollen mit dem Änderungsantrag folgende Verbes-
serungen eingeführt werden:

Der Empfehlung der Hochrangigen Konsensgruppe fol-
gend, sollen Studierende 180 Tage bzw. 360 halbe Tage pro
Jahr eine Beschäftigung ausüben dürfen.

Darüber hinaus wird die erlaubte Aufenthaltsdauer zur Ar-
beitsplatzsuche nach Abschluss des Studiums auf 2 Jahre
erhöht.

Damit Studierende schneller ein unbefristetes Aufenthalts-
recht erhalten, wird ihre Studienzeit auf die erforderliche
Voraufenthaltsdauer bei der Niederlassungserlaubnis nach
§ 9 voll berücksichtigt. Diese Änderung steht im Einklang
mit der Besserstellung von Studierenden nach der neuen
Niederlassungserlaubnis für Hochschulabsolventen gemäß
§ 18b AufenthG.

Die Sachverständigen waren sich in der Anhörung des In-
nenausschusses vom 23.04.2012 einig, dass für Einwande-
rer, bei der Entscheidung in ein fremdes Land zu ziehen, die
Bedingungen für den Familiennachzug von besonderer Be-
deutung sind. Daher soll den Ehegatten von Studierenden
aa) Verbesserungen für Studierende und Hochschulabsol-
venten (Ausschussdrucksache 17(4)494 A)

gesetzlich das Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
eingeräumt werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/9436

bb) Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (Aus-
schussdrucksache 17(4)494B)

In Artikel 1 wird Nummer 9 wie folgt gefasst:

§ 19 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer
Berufserfahrung.“

Begründung

Mit der im Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und
FDP vorgesehenen Streichung der Nr. 3 des § 19 Abs. 2
AufenthG verschlechtert die Bundesregierung die Rechts-
lage für Spezialisten und leitende Angestellte mit besonde-
rer Berufserfahrung. Das widerspricht dem Ziel, Deutsch-
land für kluge Köpfe attraktiver zu gestalten. Um ein klares
Zeichen der viel beschworenen Willkommenskultur zu set-
zen, sollte daher diese Personengruppe weiterhin eine so-
fortige Niederlassungserlaubnis erhalten.

Der Änderungsantrag schlägt darüber hinaus vor, die Min-
destgehaltsschwelle für diesen Personenkreis zu streichen.
Dafür spricht, dass die Höhe des Gehalts kein geeignetes
Kriterium ist, um die Qualifizierung einer Person zu bestim-
men. Die Gehaltsschwelle ist auch nicht geeignet, Lohn-
dumping zu verhindern. Entsprechend hat auch der DBG in
der Sachverständigenanhörung des Innenausschusses vom
23. April 2012 die Streichung der Mindestgehaltsschwelle
gefordert. Ferner zeigt die Reduzierung der Mindestgehalts-
schwelle von ursprünglich 80 000 Euro auf in der Diskus-
sion stehende 40 000 Euro, dass es hier lediglich um eine
politisch steuerbare Größe geht und nicht um sachliche
Gründe. Die Streichung der Gehaltsschwelle passt ferner in
die Systematik des § 19 AufenthG, denn auch die in den
Nummern 1 und 2 genannten Personengruppen müssen kein
Mindestgehalt nachweisen. Durch die Streichung der Ge-
haltsschwelle wird schließlich eine klare Abgrenzung zwi-
schen der Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
nach § 19 und der Blue Card nach § 19a AufenthG erreicht.

cc) Niederlassungserlaubnis für InhaberInnen der Blauen
Karte (Ausschussdrucksache 17(4)494 C)

In Artikel 1 wird Nummer 10 wie folgt geändert:

§ 19a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Nieder-
lassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 21 Monate
eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat und für die-
sen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwen-
dungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen
einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder
eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraus-
setzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6 und 9
vorliegen.“

Begründung

Der Änderungsantrag übernimmt weitgestehend die Formu-
lierung des Änderungsantrages der Fraktionen CDU/CSU
und FDP. Jedoch wird durch den Verzicht auf die Möglich-
keit, eine Niederlassungserlaubnis auch nach 33 Monaten
zu erhalten, der Gesetzeswortlaut klarer. Der Verweis auf
einen späteren Erhalt der Niederlassungserlaubnis ist über-

Niederlassungserlaubnis nach zwei Jahren die gleichen
Voraussetzungen wie für eine Erteilung nach drei Jahren.
Auch bei der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG
zählt das Gesetz nicht auf, dass die Niederlassungserlaub-
nis auch nach sechs oder sieben Jahren beantragt werden
kann.

Mit dem Änderungsantrag wird darüber hinaus die Pflicht,
Deutschkenntnisse nachzuweisen, gestrichen. Auch in der
Sachverständigen-Anhörung ist von einigen Sachverständi-
gen die Sorge geäußert worden, dass die Sprache ein Stand-
ortnachteil Deutschlands ist. Das Spracherfordernis ist
auch deshalb abzulehnen, weil diesem Personenkreis kein
Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs zusteht.
Durch die Änderung wird schließlich eine Gleichbehand-
lung mit Hochqualifizierten nach § 19 AufenthG hergestellt,
die ebenfalls keine Sprachkenntnisse nachweisen müssen.

dd) Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit für sub-
sidiär Geschützte (Ausschussdrucksache 17(4)494 D)

In Artikel 1 wird nach Nummer 11 folgende Nummer 12 ein-
gefügt:

‚12. In § 25 Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“‘

Begründung

Die hier vorgeschlagene Ergänzung ist notwendig aufgrund
der eindeutigen Vorgabe in Art. 26 der im Dezember 2011
neugefassten Richtlinie der EU über Normen für die Aner-
kennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für
einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes. Darin heißt es: „Unmittelbar nach
Zuerkennung des Schutzes gestatten die Mitgliedstaaten
Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden
ist, die Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen
Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften, die für den betref-
fenden Beruf oder für die öffentliche Verwaltung allgemein
gelten.“

ee) Keine Kürzungen der Rentenansprüche (Ausschuss-
drucksache 17(4)494 E)

Artikel 3 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 (§ 113) wird wie folgt gefasst:

„§ 113 Absatz 3 wird aufgehoben.“

2. Nummer 2 (§ 114) wird wie folgt gefasst:

„§ 114 wird wie folgt geändert:

a. In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäi-
schen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder Staatsangehörige der Schweiz sind“ ge-
strichen.

b. Absatz 3 wird aufgehoben.“

Begründung

Mit dem Gesetzentwurf soll künftig für Hochqualifizierte mit

flüssig und macht die Norm unklar. Denn nach dem Vor-
schlag der Koalitionsfraktionen gelten für die Erteilung der

gewöhnlichem Auslandsaufenthalt die Rentenhöhe nicht
mehr auf 70 Prozent gemindert werden. Dagegen verbleibt

Drucksache 17/9436 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

es bei Personen, die eine nicht hochqualifizierte Beschäfti-
gung ausgeübt haben, bei der Rentenminderung auf
70 Prozent. Es findet damit eine Differenzierung der Ren-
tenhöhe nicht mehr nur nach der Staatsangehörigkeit, son-
dern zusätzlich nach der Qualifikation statt. Diese Un-
gleichbehandlung der verschiedenen Personengruppen ist
sachlich nicht gerechtfertigt. Der Änderungsantrag sieht
daher – ungeachtet der Qualifikation und Staatsangehörig-
keit – die uneingeschränkte Zahlung der Rente in das Aus-
land vor.

Der Änderungsantrag folgt dem Beschluss des Bundesrates
vom 10. Februar 2012.

ff) Außer-Kraft-Treten der Aufenthaltserlaubnis zur Ar-
beitsplatzsuche (Ausschussdrucksache 17(4)494 F)

In Artikel 6 wird der Absatz 2 aufgehoben.

Begründung

Vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung nicht bereit
ist, ein Punktesystem für die Einwanderung von gut qualifi-
zierten Personen einzuführen, ist die neue Aufenthaltser-
laubnis zur Arbeitsplatzsuche zumindest ein Schritt in die
richtige Richtung. Da die neue Aufenthaltserlaubnis auch in
der Sachverständigen-Anhörung vom 23.04.2012 einhellig
begrüßt wurde, sollte sie nicht automatisch nach vier Jah-
ren außer Kraft treten. Sollte wider Erwarten eine Evalua-
tion zu dem Ergebnis kommen, dass die neue Aufenthalts-
erlaubnis nicht sinnvoll ist, kann die Regelung durch den
Gesetzgeber wieder aufgehoben werden.

b) Der Innenausschuss empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung des Antrags auf Drucksache
17/9029.

c) Den Antrag auf Drucksache 17/3862 empfiehlt der
Innenausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD abzulehnen.

II. Zur Begründung

1. Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache
17/8682 hingewiesen. Die vom Innenausschuss auf
Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktio-
nen auf Ausschussdrucksache 17(4)471 vorgenommenen
Änderungen begründen sich wie folgt:

Zu Nummer 1 Buchstabe a (Artikel 1 Nummer 1 Buch-
stabe a)

Redaktionelle Folgeänderung zu der Einfügung des § 18c in
das Aufenthaltsgesetzes.

Zu Nummer 1 Buchstabe b (Artikel 1 Nummer 6)

Zu Buchstabe a

Dieser Änderungsantrag nimmt Bezug auf die Stellung-
nahme des Bundesrates Nummer 2 vom 10. Februar 2012

nahme des Bundesrates vom 15. Februar 2012 zugestimmt
hat.

Die Änderung in Absatz 3 erweitert die Beschäftigungs-
möglichkeit zum Nebenverdienst für Studenten während
des Studiums. So werden erweiterte Beschäftigungen er-
möglicht, die zum einen zur Sicherung des Lebensunterhal-
tes beitragen und zum anderen Freiräume für gewünschtes
unternehmerisches Engagement und insbesondere Ausgrün-
dungen aus dem Wissenschafts- und Forschungsbereich
schaffen. Darüber hinaus eröffnet der Weg über eine „Ne-
benbeschäftigung“ nicht selten den Weg für eine Anschluss-
beschäftigung nach dem Studium.

Zu Buchstabe b

Buchstabe b entspricht Nummer 6 des Gesetzentwurfs.

Zu Buchstabe c

Dieser Änderungsantrag nimmt Bezug auf die Stellung-
nahme des Bundesrates Nummer 4 vom 10. Februar 2012
– Bundesratsdrucksache. 848/11 (Beschluss) –, dem die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellung-
nahme des Bundesrates vom 15. Februar 2012 hinsichtlich
der Arbeitsplatzsuche durch Absolventen einer qualifizier-
ten Berufsausbildung zugestimmt hat.

In Artikel 5 Absatz 3 Nummer 6 (§ 27 BeschV) eröffnet der
Gesetzentwurf Ausländern, die in Deutschland eine quali-
fizierte Ausbildung erfolgreich abschließen, generell die
Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung in einer ihrer Ausbil-
dung angemessenen Beschäftigung. Damit wird die Auf-
nahme einer Berufsausbildung in Deutschland für Angehö-
rige von Drittstaaten attraktiver.

Ihnen wird zur Ergänzung der Mittel zur Lebensunterhalts-
sicherung die Möglichkeit eingeräumt, neben der Berufs-
ausbildung im Rahmen von höchstens zehn Stunden
wöchentlich einer Beschäftigung nachzugehen. Um den
Ausländern, die eine qualifizierte Berufsausbildung in
Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben, auch die
Suche nach einem angemessenen Arbeitsplatz zu ermög-
lichen, sollen auch sie einen entsprechenden Aufenthalts-
titel zur Arbeitsplatzsuche erhalten können.

Die Leistungsausschlüsse für Arbeitssuchende in § 7 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 SGB II und in § 23 Absatz 3 Satz 1
SGB XII verhindern dabei eine missbräuchliche Ausübung
dieses Rechts. Außerdem erhalten die Absolventen einer
qualifizierten Berufsausbildung während der Suchphase die
Möglichkeit, uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nach-
zugehen, die sich nicht auf Tätigkeiten beschränkt, die dem
Berufsabschluss entsprechen.

Zu Nummer 1 Buchstabe c (Artikel 1 Nummer 6a – neu)

Dieser Änderungsantrag nimmt ebenfalls Bezug auf die
Stellungnahme des Bundesrates Nummer 4 vom 10. Februar
2012 – Bundesratsdrucksache. 848/11 (Beschluss) –, dem
die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellung-
nahme des Bundesrates vom 15. Februar 2012 insoweit zu-
gestimmt hat, als damit Absolventen einer qualifizierten be-
– Bundesratsdrucksache 848/11 (Beschluss) –, dem die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellung-

trieblichen Berufsausbildung die Arbeitsplatzsuche für ei-
nen bestimmten Zeitraum ermöglicht wird.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/9436

Zur weiteren Begründung wird auf die Begründung zu
Nummer 1 b (Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c) verwiesen.

Zu Nummer 1 Buchstabe d (Artikel 1 Nummer 8)

Zu Doppelbuchstabe aa

Redaktioneller Änderungsbefehl zur Einfügung des § 18c.

Zu Doppelbuchstabe bb

Das Aufenthaltsrecht differenziert bisher nicht, zu welchem
Zeitpunkt eine bestimmte Voraussetzung vorgelegen hat, so
dass dies entbehrlich erscheint. Außerdem würden Fallkon-
stellationen geschaffen, in denen der Ausländer bei Antrag-
stellung einen entsprechenden Arbeitsplatz inne hat, ihn
aber noch vor der Entscheidung der Ausländerbehörde ver-
liert. In diesem Fall müsste ihm gleichwohl eine Niederlas-
sungserlaubnis erteilt werden.

Zu Doppelbuchstabe cc

Dieser Änderungsantrag nimmt Bezug auf die Stellung-
nahme des Bundesrates Nummer 1 Buchstabe b vom 10. Fe-
bruar 2012 – Bundesratsdrucksache. 848/11 (Beschluss) –,
mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird, für Fach-
kräfte die Möglichkeit der Einreise zur Arbeitsplatzsuche zu
schaffen.

Für Fachkräfte aus Drittstaaten kann es schwierig sein,
potentielle Arbeitgeber, insbesondere kleinerer und mittle-
rer Unternehmen, allein aus dem Ausland heraus zu identi-
fizieren, etwaige Kontakte zu knüpfen, Vorstellungsgesprä-
che zu führen und letztlich einen Arbeitsvertrag abzuschlie-
ßen. Ebenso erachten einige potentielle Arbeitgeber es als
schwierig, bei ausländischen Fachkräften „aus der Ferne“
einzuschätzen, ob sie die notwendigen Qualifikationen bie-
ten und für das Unternehmen als Fachkraft von Interesse
sind.

Es erscheint daher geboten, dass Fachkräfte aus Drittstaaten
Möglichkeiten erhalten, mit dem Ziel der Arbeitssuche für
einen begrenzten Zeitraum nach Deutschland einzureisen.

Mit § 18c wird ein Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche
eingeführt. Dabei wird der Kreis der Berechtigten für einen
solchen Titel durch deren Qualifikation definiert.

Der Ausländer kann einen auf sechs Monate befristeten
Aufenthaltstitel ohne Arbeitsvertrag erhalten, wenn er über
einen Hochschulabschluss verfügt. Es muss sich dabei um
einen anerkannten oder einem deutschen Hochschulab-
schluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss
handeln. Soweit für einen im Ausland erworbenen Studien-
abschluss eine formale Anerkennung nicht vorgesehen oder
nicht erforderlich ist und eine Bewertung nach dem
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz nicht erfolgte, ist
für die Frage, ob es sich um einen (faktisch) anerkannten
Studienabschluss handelt, auf die Bewertungsvorschläge
der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesens bei der
Kultusministerkonferenz abzustellen, die im Internet unter
www.anabin.de öffentlich zugänglich sind.

Damit der Aufenthaltstitel kein Einfallstor in die Sozialsys-
teme werden kann, wird ausdrücklich noch einmal auf die
allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhalts-

Zudem ist der Aufenthaltstitel auf sechs Monate befristet.
Der Aufenthaltstitel kann nicht verlängert werden. Auch
soll es nicht möglich sein, direkt nach der Ausreise wieder
zum selben Zweck einzureisen. Dazu sieht die Regelung
vor, dass sich der Ausländer mindestens so lange wieder im
Ausland aufhalten muss, wie er sich zuvor mit dem Aufent-
haltstitel zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland aufgehalten
hat.

Die Beschäftigung kann erst mit dem Übergang zu einem
Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 19, 19a oder 20 AufenthG
erlaubt werden, wenn ein der Qualifikation angemessener
Arbeitsplatz gefunden wurde.

Mit Absatz 3 werden Inhaber eines Aufenthaltstitels von
dem Erwerb dieses Aufenthaltstitels ausgeschlossen, da
diese bereits während ihres erlaubten Aufenthalts die Mög-
lichkeit zur Arbeitsplatzsuche besitzen. Ausgeschlossen
werden insbesondere Aufenthaltstitel, für die nach der Be-
schäftigungsverordnung Höchstbeschäftigungszeiten vorge-
sehen sind.

Zu Nummer 1 Buchstabe e (Artikel 1 Nummer 9)

Mit dieser Änderung wird die bisherige Regelung von § 19
Absatz 2 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
für Hochqualifizierte, deren Hochqualifikation sich aus-
schließlich in der Erfüllung der Gehaltsgrenze begründet,
gestrichen. Durch die Streichung wird ein erheblicher Bei-
trag zur Transparenz der Regelungen zur Zuwanderung
Hochqualifizierter geschaffen. Die Zuwanderung über Ge-
haltsgrenzen soll nur noch im Zusammenhang mit der
Blauen Karte EU erfolgen. Die Blaue Karte EU wird damit
zu dem zentralen Instrument der Zuwanderung von Hoch-
qualifizierten. Ein Arbeitgeberwechsel bei einer hochquali-
fizierten Tätigkeit bleibt damit problemlos möglich. Ledig-
lich für Wissenschaftler und Lehrpersonen, die unabhängig
von einer Gehaltsgrenze zugelassen werden können, bleiben
die Regelungen in § 19 Absatz 2 AufenthG erhalten. Damit
wird auch die Bürokratie in diesem Zusammenhang abge-
baut. Daher erscheint es sinnvoll, die Blaue Karte EU mit
den auch europarechtlich vorgegebenen Vergünstigungen
als zentralen Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte, die eine
bestimmte Gehaltsgrenze überschreiten, zu etablieren. Die
Streichung bewirkt darüber hinaus, dass die Regelungen zur
Arbeitsmigration vereinfacht werden.

Zu Nummer 1 Buchstabe f (Artikel 1 Nummer 10)

Der beschleunigte Zugang zu einem unbefristeten Aufent-
haltstitel wird gegenüber anderen Migranten den Inhabern
einer Blauen Karte EU bereits nach 33 Monaten hochquali-
fizierter Beschäftigung ermöglicht. Es gelten lediglich die
allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 9 AufenthG,
die in aller Regel vorliegen dürften. Damit wird die Attrak-
tivität dieses Aufenthaltstitels weiter gesteigert. Als Anreiz
für den frühzeitigen Erwerb ausreichender deutscher
Sprachkenntnisse (Niveau B1) ist darüber hinaus vorgese-
hen, die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten
hochqualifizierter Beschäftigung zu erteilen, wenn diese
Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Dieser Anreiz soll
sicherung verwiesen. Darüber hinaus müssen auch die übri-
gen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.

erfolgreiche Integrationsbemühungen aufenthaltsrechtlich
würdigen.

Drucksache 17/9436 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 1 Buchstabe g (Artikel 1 Nummer 11a – neu)

Zu Buchstabe a

Die Zuwanderung von ausländischen Unternehmern mit zu-
kunftsfähigen Konzepten soll erleichtert werden. Durch
Streichung der Wörter „übergeordnetes“ und „besonderes“
werden die Hürden für Unternehmensgründer für den Erhalt
eines Aufenthaltstitels nach § 21 Absatz 1 AufenthG abge-
senkt. Die Streichung von Satz 2, wonach die Voraussetzun-
gen des Satzes 1 in der Regel als erfüllt anzusehen sind, er-
folgt, da sie häufig nicht als Regelvoraussetzung, sondern
als zwingende Voraussetzung angesehen wurde und es trotz
grundsätzlicher Eignung des Geschäftsmodells zu einer Ver-
sagung gekommen war.

Zu Buchstabe b

Dieser Änderungsantrag nimmt Bezug auf die Stellung-
nahme des Bundesrates Nummer 1 Buchstabe c vom 10. Fe-
bruar 2012 – Bundesratsdrucksache 848/11 (Beschluss) –,
zu dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur
Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 2012 die
Prüfung zugesagt hatte.

Mit der Änderung wird das Ziel verfolgt, ausländischen Ab-
solventen von deutschen Hochschulen die Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit sowie Forschern und Wissenschaft-
lern den Aufenthaltszweckwechsel zur selbständigen Tätig-
keit zu erleichtern.

Studienabsolventen werden den Staatsangehörigen gleich-
gestellt, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Absatz 2
AufenthG (aus völkerrechtlichen Verträgen auf Gegensei-
tigkeit, z. B. USA, Japan) erteilt wird, denn diese müssen
nicht die Voraussetzungen von § 21 Absatz 1 AufenthG er-
füllen. Unter den gleichen Bedingungen sollen auch For-
scher und Wissenschaftler, die sich mit einer Aufenthalts-
erlaubnis nach § 18 oder nach § 20 AufenthG bereits im
Bundesgebiet aufhalten, eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 21 Absatz 2a AufenthG erhalten können.

Zu Nummer 1 Buchstabe h (Artikel 1 Nummer 14)

Zu Buchstabe a

Der Änderungsbefehl entspricht dem bisherigen Ände-
rungsbefehl im Gesetzentwurf.

Zu Buchstabe b

Die Änderung ist zur vollständigen Umsetzung von Artikel
15 Absatz 3 der Hochqualifizierten-Richtlinie in Bezug auf
den Ehegattennachzug erforderlich, denn der Verzicht auf
Integrationsleistungen vor der Einreise muss auch in den
Fällen gewährt werden, in denen die Eheschließung erst er-
folgte, nachdem der Inhaber einer Blauen Karte EU seinen
Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat.

Zu Nummer 1 Buchstabe i (Artikel 1 Nummer 20)

Redaktionelle Änderung als Folge der Streichung von § 19
Absatz 2 Nummer 3 AufenthG. Dieser Erlöschenstatbestand

Zu Nummer 1 Buchstabe j (Artikel 1 Nummer 23)

§ 18b Nummer 2 AufenthG-E setzt für die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis u. a. voraus, dass der Ausländer ei-
nen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat.
Da dies die Ausländerbehörde zu prüfen hat, soll es ihr auch
in diesem Fällen möglich sein, die Bundesagentur für Arbeit
zu beteiligen.

Zu Nummer 1 Buchstabe k (Artikel 1 Nummer 25)

Redaktionelle Änderung aufgrund der Streichung von § 19
Absatz 2 Nummer 3 AufenthG. Die Fiktionswirkung im Zu-
sammenhang mit dem Erlöschen der Niederlassungserlaub-
nis nach § 19 Absatz 2 Nummer 3 AufenthG ist nach Strei-
chung von § 19 Absatz 2 Nummer 3 AufenthG nicht mehr
erforderlich.

Zu Nummer 1 Buchstabe l (Artikel 1 Nummer 27)

Redaktionelle Änderung aufgrund der Streichung von § 19
Absatz 2 Nummer 3 AufenthG. Die Datenübermittlungsvor-
schrift im Zusammenhang mit dem Transferleistungsbezug
von Inhabern einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 Ab-
satz 2 Nummer 3 AufenthG ist nach Streichung von § 19
Absatz 2 Nummer 3 AufenthG nicht mehr erforderlich.

Zu Nummer 1 Buchstabe m (Artikel 1 Nummer 28)

Redaktionelle Änderung der Aufhebung von Nummer 27.

Zu Nummer 1 Buchstabe n (Artikel 1 Nummer 29)

Redaktionelle Änderung aufgrund der Streichung von § 51
Absatz 1a AufenthG (siehe Nummer 1 Buchstabe g).

Zu Nummer 2 (Artikel 4)

Redaktionelle Änderung aufgrund der Streichung von § 87
Absatz 7 AufenthG (siehe Nummer 1 Buchstabe e).

Zu Nummer 3 (Artikel 5)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nummer 8 – neu)

Redaktionelle Änderung aufgrund der Einführung des
neuen Aufenthaltstitels Blaue Karte EU, dessen Muster in
den Anlagen zur Aufenthaltsverordnung abzubilden ist.

Zu Buchstabe b (Absatz 2 Nummer 1 und 2)

Bei den Änderungen handelt es sich um redaktionelle Er-
gänzungen, die durch die Einführung neuer Aufenthaltstitel
und Einfügung neuer Absätze in vorhandene Paragrafen er-
forderlich sind.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 5a – neu)

Die Zulassung ausländischer Spezialitätenköche zur Be-
schäftigung in ausländischen Restaurants in Deutschland ist
auf längstens vier Jahre beschränkt. Die Erteilung von Zu-
stimmungen zur Beschäftigung setzt u. a. voraus, dass die
Arbeitsbedingungen der ausländischen Spezialitätenköche
nicht ungünstiger sind als die vergleichbarer deutscher Be-
bezog sich ausschließlich auf die Niederlassungserlaubnis
nach § 19 Absatz 2 Nummer 3 AufenthG.

schäftigter. Für die Durchführung dieser Prüfung sind die
Arbeitgeber verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit Aus-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/9436

kunft über das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und die
sonstigen Arbeitsbedingungen zu erteilen. In einer Reihe
von Überprüfungen durch den Zoll und die Polizeibehörden
hat sich gezeigt, dass die Spezialitätenköche in erheblichem
Umfang zu deutlich ungünstigeren Arbeitsbedingungen be-
schäftigt werden, als von den Arbeitgebern im Zustim-
mungsverfahren vor der Einreise der Köche angegeben
wurde. Dabei werden von den Arbeitgebern nicht selten
neue Arbeitsverträge mit einer angeblich reduzierten Ar-
beitszeit vorgelegt, und der Arbeitnehmer genötigt, dies zu
bestätigen.

Da die Vorwürfe regelmäßig bestritten werden, muss eine
aufwändige Beweisführung erfolgen, die häufig an der feh-
lenden Mitwirkung des Spezialitätenkochs scheitert. Bis ein
Ermittlungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und
eine Aufhebung des Aufenthaltstitels erfolgen kann, ist die
vierjährige Höchstdauer für die Beschäftigung häufig schon
verstrichen und der Ausländer bereits ausgereist.

Um eine Beschäftigung zu Dumpingbedingungen zu er-
schweren und einer behaupteten Reduzierung der Arbeits-
zeit entgegen zu wirken, wird mit der Änderung der Vor-
schrift deshalb klargestellt, dass die Zulassung der Speziali-
tätenköche nur für Vollzeitbeschäftigungen erfolgt.

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 8)

Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die je-
weils geltende Gehaltsgrenze transparent gemacht. Zustän-
dig ist das Bundesministerium des Innern, das bereits nach
§ 2 Abs. 3 AufenthG für die Bekanntgabe der Höhe der Be-
träge zur Lebensunterhaltssicherung für Studenten und For-
scher zuständig ist.

Mit der Bekanntmachung der jährlich geltenden Gehalts-
grenze wird außerdem die in Artikel 5 Absatz 3 der Hoch-
qualifizierten-Richtlinie enthaltene Verpflichtung zur Veröf-
fentlichung der Mindestgehaltsgrenzen erfüllt.

Die Änderung von Absatz 2 nimmt Bezug auf die Stellung-
nahme des Bundesrates Nummer 10 vom 10. Februar 2012
– Bundesratsdrucksache 848/11 (Beschluss) –, mit der um
Überprüfung der Mindestgehaltsgrenze für Mangelberufe
und deren Vereinbarkeit mit der Richtlinienvorgabe gebeten
wurde. Mit dem nunmehr vorgesehenen Prozentsatz ist das
sich daraus ergebende Mindestgehalt mit der Richtlinien-
vorgabe vereinbar. Der ergänzte Satz 2 bewirkt, dass auch
diese Mindestgehaltsgrenze durch das Bundesministerium
des Innern bekannt gemacht wird.

Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 9 – neu)

Nach geltendem Recht ist die Zustimmung zur Beschäfti-
gung von der Bundesagentur für Arbeit für die ersten drei
Jahre der Beschäftigung zu erteilen (§ 13 Abs. 2 Beschäfti-
gungsverfahrensverordnung). Nach der Zulassung werden
Prüfungen der Beschäftigungen von der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit und den Polizeibehörden der Länder nur
stichprobenweise oder bei Anhaltspunkten durchgeführt. Es
ist daher zweifelhaft, ob die nachträglichen Prüfungen al-
leine effektiv genug sind, dem erkennbar gewordenen Miss-
brauch bei der Beschäftigung der Spezialitätenköche entge-
genzuwirken.

Dumpingbeschäftigung auch im Rahmen des Zulassungs-
verfahrens stärker entgegengewirkt werden kann. Mit der
kürzeren Befristung der Zulassung soll die Bundesagentur
für Arbeit die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsbedingungen
schon in der ersten Phase nach Aufnahme der Beschäfti-
gung nochmals regelmäßig zu prüfen. Zusätzlicher Auf-
wand entsteht für die betroffenen Restaurants durch diese
Änderung nicht, da der Nachweis über die Entlohnung der
Köche in einfacher Weise durch Vorlage der Unterlagen
über die Lohnzahlung geführt werden kann und bei Aus-
schöpfung der Höchstdauer von vier Jahren auch nach gel-
tendem Recht zwei Zustimmungen zur Beschäftigung ein-
geholt werden müssen.

Im Rahmen der vorgesehenen Befristung der Änderung auf
drei Jahre wird von der Bundesagentur für Arbeit erfasst, in-
wieweit die frühzeitige Überprüfung der Arbeitsbedingun-
gen das angestrebte Regelungsziel erreicht.

Zu Buchstabe d (Absatz 4 Nummer 5 – neu)

Mit den in dieser Vorschrift vorgesehenen Neuregelungen
soll das Verfahren für die Erteilung von Zustimmungen zur
Beschäftigung beschleunigt werden, um Arbeitgebern die
Besetzung offener Stellen mit ausländischen Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmern zu erleichtern. Dazu wird eine
Genehmigungsfiktion eingeführt (Absatz 1). Außerdem sol-
len Prüfschritte, die im Visumverfahren bisher nacheinander
vorgenommen wurden, auf Initiative des Arbeitgebers vor-
gezogen werden können (Absatz 2).

Zu Absatz 1

Absatz 1 sieht vor, dass die Zustimmung zur Beschäftigung
eines Ausländers als erteilt gilt, wenn die Bundesagentur für
Arbeit über die Anfrage der Ausländerbehörde auf Erteilung
der Zustimmung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wo-
chen entscheidet. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
dem die Ausländerbehörde der Bundesagentur für Arbeit
die Antragsunterlagen übermittelt. Die Bundesagentur für
Arbeit kann die Fiktionswirkung durch Mitteilung an die
Ausländerbehörde aufheben wenn die übermittelten Unter-
lagen im Einzelfall nicht dafür ausreichen sollten eine Ent-
scheidung zu treffen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die
von dem ausländischen Arbeitnehmer vorzulegenden Unter-
lagen über seine berufliche Qualifikation fehlen. Die Aufhe-
bung der Fiktionswirkung ist auch möglich, wenn der Ar-
beitgeber seinen Auskunftspflichten nicht so rechtzeitig
nachkommt, dass innerhalb der Frist geprüft werden kann,
ob für die Beschäftigung bevorrechtigte inländische Arbeit-
suchende zur Verfügung stehen und die Arbeitsbedingungen
angemessen sind.

Zu Absatz 2

Die Regelung greift die Vorschläge des Normenkontroll-
rates zur Beschleunigung des Visumsverfahrens auf und
sieht vor, dass die Bundesagentur für Arbeit ihre Prüfung
auf Initiative des Arbeitgebers bereits vornehmen soll, be-
vor der Visumsantrag gestellt oder sie von der Ausländerbe-
hörde im Rahmen des Visumsverfahrens beteiligt wird. Ab-
hängig von den Unterlagen, die der Arbeitgeber einreicht,
kann die Bundesagentur für Arbeit die gesamte Zustim-
mungserteilung vorziehen oder nur die arbeitsmarkbezoge-
Mit der vorgesehenen Befristung der Zulassung auf zu-
nächst ein Jahr soll drei Jahre lang erprobt werden, ob der

nen Voraussetzungen für die spätere Zustimmung prüfen.
Die unmittelbare Vorlage der erforderlichen Nachweise

Drucksache 17/9436 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

durch den Arbeitgeber im Inland macht eine Übersendung
aus dem Ausland entbehrlich. Hierdurch werden unnötige
Wegezeiten vermieden und das Verfahren erheblich be-
schleunigt. Dieses Verfahren, das sich bereits beim interna-
tionalen Personalaustausch bewährt hat, soll nunmehr gene-
rell bei der Beschäftigung ausländischer Fachkräfte Anwen-
dung finden. Die Zustimmung erfolgt unmittelbar gegen-
über der Ausländerbehörde oder Visastelle. Es bleibt damit
beim bisherigen Verfahren des „one-stop-government“. Die
in Sonderverfahren – wie für Werkvertragsarbeitnehmer
oder Saisonkräfte – vorgesehenen Verfahrenserleichterun-
gen, bei denen die Zustimmung ausnahmsweise unmittelbar
dem Arbeitgeber übermittelt wird, bleiben von der Neurege-
lung unberührt.

Zu Nummer 4 (Artikel 6)

Es bestehen keine Erfahrungen mit einem Aufenthaltstitel,
der mit § 18c AufenthG vergleichbar wäre. Deshalb soll
eine Evaluierung aufzeigen, ob dieser Aufenthaltstitel
rechtsmissbräuchlich ausgenutzt wurde. Ist das nicht der
Fall, kann rechtzeitig ein Gesetzgebungsverfahren eingelei-
tet werden, mit dem die Außerkrafttretensregelung von Ar-
tikel 6 Absatz 2 aufgehoben wird.

2. Die Fraktion der CDU/CSU betont, der Gesetzentwurf
werde durch die von den Koalitionsfraktionen vorgeschlage-
nen Änderungen noch einmal deutlich verbessert. Die Anhö-
rung habe überwältigende Zustimmung gezeigt. Es werde ein
einheitlicher Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte geschaf-
fen, was zu mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit auch
für die Unternehmen führe. Bei den Gehaltsgrenzen im Rah-
men der Blauen Karte EU habe man sich an den Vorgaben der
Richtlinie orientiert. Grundsätzlich erhielten Blue-Card-In-
haber nach drei Jahren Beschäftigung eine Niederlassungser-
laubnis; dies könne aber auf zwei Jahre verkürzt werden,
wenn besonders gute Deutschkenntnisse nachgewiesen wür-
den. Damit würden besondere Integrationsleistungen be-
lohnt. Unternehmensgründern könne in Zukunft leichter ein
Aufenthaltstitel erteilt werden. Für die Arbeitsplatzsuche
werde ein neuer Aufenthaltstitel geschaffen. Ausländischen
Studierenden und Hochschulabsolventen würden verbesserte
Nebenerwerbsmöglichkeiten und längere Zeit für die
Arbeitssuche eingeräumt. Zudem schaffe man eine Geneh-
migungsfiktion für die Arbeitsmarktprüfung – soweit diese
noch erforderlich sei –, wenn sich die Bundesagentur für
Arbeit nicht innerhalb von zwei Wochen äußere. Der zweite
Änderungsantrag der Koalition schließlich greife eine Anre-
gung aus der Anhörung zur Besserstellung von Ehegatten
auf. Die Koalition schaffe mit dem Gesetzentwurf optimale
Rahmenbedingungen für die Gewinnung von hochqualifi-
zierten Fachkräften.

Die Fraktion der SPD räumt ein, dass die Koalition mit
Gesetzentwurf und Änderungsanträgen teilweise auf dem
richtigen Weg sei. Zum großen Teil seien die zu begrüßen-
den Regelungen aber vom EU-Recht vorgeschrieben. Es
wäre gut gewesen, wenn noch mehr von den Anregungen
aus der konzentrierten und sehr ergiebigen Anhörung über-
nommen worden wären, etwa beim Kindernachzug zu
Alleinerziehenden. Die Position der SPD sei dem eigenen
Antrag zu entnehmen und liege etwa in der Mitte zwischen

SPD werde sich bei dem Gesetzentwurf und den Ände-
rungsanträgen der Koalition daher der Stimme enthalten. Zu
den Änderungsanträgen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN werde man differenziert abstimmen.

Die Fraktion der FDP verweist darauf, dass Arbeitsmarkt
und Mobilität international seien und sich der Fachkräfte-
mangel angesichts des demographischen Wandels noch
akzentuieren werde. Mit den Vorschlägen der Koalition
gebe es einen Paradigmenwechsel von einer nachfrage- zu
einer angebotsorientierten Zuwanderungspolitik. Über die
Schaffung von Anreizen für gute Integrationsleistungen ver-
knüpfe man zudem Zuwanderung und Integration. Für die
Gehaltsgrenzen habe man sinnvolle Anknüpfungen gefun-
den, etwa an den Postdoc-Bereich. Die unbefristete Nieder-
lassungserlaubnis gebe es bereits nach drei Jahren und
davor einen Anspruch darauf. Mit der Verlängerung der
Fristen für die Arbeitssuche greife man Anregungen des
Bundesrates auf. Auch die Arbeitsmöglichkeiten für Studie-
rende würden verbessert. Besondere Rücksicht nehme die
Koalition auf die Familien der Zuwandernden, damit diese
hier wirklich Fuß fassen könnten. Für eine stärkere Service-
orientierung und Willkommenskultur sei aber – nach Schaf-
fung der gesetzlichen Rahmenbedingungen – im Alltag sei-
tens der Länder noch viel zu tun. Auch die Bundesregierung
müsse diese Haltung nach außen transparent machen. Der
Gesetzentwurf sei ein Beitrag, um Deutschland im weltwei-
ten Wettbewerb um die besten Köpfe attraktiver zu machen.

Die Fraktion DIE LINKE. erkennt an, dass die Koalitions-
fraktionen mit dem Änderungsantrag in die richtige Rich-
tung gingen. Dies sei aber einer Anpassung an das EU-
Recht geschuldet. Die Anhörung habe gezeigt, dass der Ge-
setzentwurf in Teilen nicht mit den Vorgaben der Blus-Card-
Richtlinie im Einklang stehe. Dies gelte etwa für die Be-
stimmung der Mindestgehaltsgrenze. Hier sei noch immer
unklar, auf welcher statistischen Grundlage die Bundes-
regierung diese berechne. Die Fraktion DIE LINKE. werde
Gesetzentwurf und Änderungsanträge der Koalition daher
ablehnen. Den Vorschlägen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN stimme sie überwiegend zu, bei einzelnen werde
sie sich der Stimme enthalten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellt heraus,
dass die Anhörung auch Kritik ergeben habe. Zu Recht habe
ein Sachverständiger auf die Kompliziertheit und Unüber-
sichtlichkeit des deutschen Aufenthaltsrechts hingewiesen.
Der Gesetzentwurf vereinfache aber nicht, sondern mache
das Recht noch unüberschaubarer. BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN plädierten daher für ein übersichtliches Punkte-
system. Im neuen § 18c des Aufenthaltsgesetzes werde mit
der Möglichkeit der Arbeitssuche für Akademiker ein vor-
sichtiger Schritt in eine positive Richtung gemacht. Gerade
diese Regelung solle aber nach vier Jahren automatisch au-
ßer Kraft treten. Dies halte man für falsch. Auch die Idee,
die Niederlassungserlaubnis von Deutschkenntnissen ab-
hängig zu machen, sei nicht sinnvoll. Da es bei dieser Zu-
wanderung um Vorteile für den Standort Deutschland gehe,
dürften von Hochqualifizierten Deutschkenntnisse nicht
verlangt werden. In den eigenen Änderungsanträgen fordere
die Fraktion darüber hinaus insbesondere Verbesserungen
für die Zuwanderung von besonders qualifizierten Kräften
den Vorschlägen der Koalition und den Forderungen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Fraktion der

ohne Hochschulabschluss, Erleichterungen beim Familien-
nachzug, noch großzügigere Arbeitsmöglichkeiten für Stu-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/9436

dierende, ein Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit für
subsidiär Geschützte und einen Ausschluss der Kürzung
von Rentenansprüchen.

Berlin, den 25. April 2012

Der Innenausschuss

Reinhard Grindel
Berichterstatter

Rüdiger Veit
Berichterstatter

Petra Pau
Berichterstatterin

Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Berichterstatter

Memet Kilic
Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.