BT-Drucksache 17/8555

zu dem Antrag der Abgeordneten Katja Dörner, Ingrid Hönlinger, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/3219 - Gemeinsames elterliches Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern

Vom 6. Februar 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/8555
17. Wahlperiode 06. 02. 2012

Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)
gemäß § 62 Absatz 2 der Geschäftsordnung

zu dem Antrag der Abgeordneten Katja Dörner, Ingrid Hönlinger, Monika Lazar,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/3219 –

Gemeinsames elterliches Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern

A. Problem

Gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (Aktenzei-
chen 1 BvR 420/09) verletzt es das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen
Kindes aus Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes, dass er ohne Zustimmung der
Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht
gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls ange-
zeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen
oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen. Der Eu-
ropäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte zuvor bereits ent-
schieden, dass der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung
der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter im Hinblick auf
den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen
Kindes, nicht verhältnismäßig sei und folglich eine Verletzung von Artikel 14
in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) vorliege (EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, Nr. 22028/04, Urteil
vom 3. Dezember 2009).

B. Lösung

Der Antrag hat einen Beschluss des Deutschen Bundestages zum Ziel, mit dem
die Bundesregierung unter anderem dazu aufgefordert werden soll, einen Ge-
setzentwurf vorzulegen, der ein gemeinsames elterliches Sorgerecht für nicht
miteinander verheiratete Eltern ermöglicht. Die Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts er-
fordere auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern eine gleichberechtigte
Behandlung von Vater und Mutter, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspre-
che. Der Gesetzentwurf solle daher unter anderem vorsehen, dass Väter, die
nicht mit der Mutter des gemeinsamen Kindes verheiratet sind und die die

Vaterschaft anerkannt haben oder deren Vaterschaft gerichtlich festgestellt
wurde, beim zuständigen Jugendamt einen Antrag auf gemeinsame elterliche
Sorge stellen können. Dem Antrag des Vaters solle stattgegeben werden, wenn
die Mutter nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Kenntnis des An-
trags widerspricht und dem Jugendamt keine Erkenntnisse über eine offensicht-
liche Kindeswohlgefährdung durch den Vater vorliegen. Widerspricht die Mut-
ter, so solle der Vater einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge beim Fami-

einen Bericht des Rechtsausschusses über den Stand der Be-
ratungen des Antrags auf Drucksache 17/3219 verlangt. Die
Voraussetzungen für die Berichterstattung liegen vor. IV.
II.

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 17/
3219 in seiner 88. Sitzung am 28. Januar 2011 in erster Le-
sung beraten und an den Rechtsausschuss zur federführen-
den Beratung und an den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.

Der Rechtsausschuss hat die Beratung des Antrags auf
Drucksache 17/3219 in seiner 62. Sitzung am 19. Oktober
2011 aufgenommen und die weitere Beratung auf Antrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einvernehmlich ver-
tagt. Zu dem Antrag liegen dem Rechtsausschuss mehrere
Petitionen vor.

Berlin, den 6. Februar 2012

Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender
I.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat gemäß § 62
Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

III.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat
noch kein Votum abgegeben.
Beibehaltung der bisherigen Regelungen.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Bericht des Vorsitzenden des Rechtsausschusses Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen)
Drucksache 17/8555 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

liengericht stellen können. Das Familiengericht solle dem Antrag stattgeben, so-
fern die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Auch
die Mutter solle die Möglichkeit bekommen, beim Jugendamt zu beantragen,
dass der Vater mit ihr gemeinsam das Sorgerecht erhält. Dieser solle jedoch in-
nerhalb einer Frist von acht Wochen dem Antrag der Mutter zustimmen müssen.
Erfolgt diese Zustimmung nicht, werde das gemeinsame Sorgerecht vom
Jugendamt nicht erteilt. Zudem soll der Deutsche Bundestag die Bundesregie-
rung unter anderem dazu auffordern, einen Rechtsanspruch auf ganztägige Be-
treuung für alle Kinder ab dem ersten Lebensjahr zu schaffen und das Unter-
haltsvorschussgesetz zügig umfassend zu reformieren, um säumige Unterhalts-
zahlungen von zahlungsfähigen Vätern erfolgreicher einfordern zu können.

C. Alternativen

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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