BT-Drucksache 17/8506

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/8236 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. Oktober 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über den Sitz der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

Vom 26. Januar 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/8506
17. Wahlperiode 26. 01. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/8236 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 18. Oktober 2011
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung
über den Sitz der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung

A. Problem

Die Ansiedlung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
wesen und die betriebliche Altersversorgung in Frankfurt am Main soll auf eine
gesicherte rechtliche Grundlage gestellt werden. Gleichzeitig sollen die Rechte
und Befugnisse der Behörde und ihres Personals in Deutschland geregelt wer-
den.

B. Lösung

Das Abkommen vom 18. Oktober 2011 zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche-
rungswesen und die betriebliche Altersversorgung über den Sitz der Behörde
schafft die rechtliche Grundlage für die Ansiedlung in Frankfurt am Main und
regelt die Rechte und Befugnisse der Behörde und ihres Personals in Deutsch-
land. Es enthält insbesondere Konkretisierungen des auf die Behörde anzuwen-
denden Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Union (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 266).

Durch den Entwurf der Bundesregierung für das Vertragsgesetz sollen die Vor-
aussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das völ-
kerrechtliche Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden.
Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

Drucksache 17/8506 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Kosten

Die Kosten ergeben sich wie folgt:

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

2. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner;

davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

keine.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand des Bundes und der Länder bleibt unverändert. Durch
die Möglichkeit des Exekutivdirektors, zur Herstellung von Recht und Ordnung
in den Räumen der Behörde lokale Polizeikräfte anfordern zu können, entste-
hen dem Land Hessen keine nennenswerten Kosten.

E. Weitere Kosten

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für
Unternehmen, für die Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung einge-
führt. Insoweit entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8506

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8236 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 25. Januar 2012

Der Finanzausschuss

Dr. Birgit Reinemund
Vorsitzende

Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

resultierenden Rechte auf die EIOPA und ihr Personal kon-
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
kretisiert.

Auf das Abkommen vom 18. Oktober 2011 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Euro-

75. Sitzung am 25. Januar 2012 erstmalig und abschließend
beraten.
Drucksache 17/8506 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ralph Brinkhaus und Manfred Zöllmer

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 17/8236 in seiner 152. Sit-
zung am 19. Januar 2012 beraten und dem Finanzausschuss
zur federführenden Beratung sowie dem Rechtsausschuss,
dem Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie dem Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur
Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November
2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde
(Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des
Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Be-
schlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom
15.12.2010, S. 48) wurde die Europäische Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersver-
sorgung (European Insurance and Occupational Pensions
Authority – EIOPA) am 1. Januar 2011 als Bestandteil des
Europäischen Finanzaufsichtssystems (European System of
Financial Supervision – ESFS) errichtet.

Gemäß Artikel 67 der EIOPA-Verordnung findet das dem
Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Proto-
koll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europä-
ischen Union auf die EIOPA und ihr Personal Anwendung.
Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäfti-
gungsbedingungen und der Gleichbehandlung der Beschäf-
tigten legt Artikel 68 der EIOPA-Verordnung fest, dass für
das Personal der Behörde das Statut der Beamten der Euro-
päischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie die
hierzu von den Organen der Europäischen Union gemein-
sam erlassenen Regelungen gelten.

Gemäß Artikel 7 der EIOPA-Verordnung hat die EIOPA
ihren Sitz in Frankfurt am Main. Nach Artikel 74 der
EIOPA-Verordnung hat der Sitzstaat die notwendigen Vor-
kehrungen zur Unterbringung und Ausstattung der Behörde
zu treffen sowie Vorschriften zu erlassen, die in Deutschland
für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungs-
rats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehö-
rige gelten. Mit dem vorliegenden Sitzabkommen werden
für die EIOPA zur Gewährleistung der unabhängigen Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben klare rechtliche Rahmenbedin-
gungen geschaffen. In diesem Zusammenhang werden unter
anderem die aus der Anwendung des Protokolls (Nr. 7) über
die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union

ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwen-
den, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung
bezieht.

Durch den Entwurf der Bundesregierung für das Vertrags-
gesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes für das völkerrechtliche Inkraft-
treten des Abkommens geschaffen werden.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105
Absatz 3 und Artikel 106 Absatz 2, 3 und 6 des Grundgeset-
zes erforderlich, da das Gesetz in Verbindung mit dem Ab-
kommen Befreiungen von Steuern vorsieht, deren Aufkom-
men sonst den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindever-
bänden) ganz oder zum Teil zufließt.

Die Zustimmung des Bundesrates ist zudem nach Artikel 84
Absatz 1 Satz 6 des Grundgesetzes erforderlich, da das Ab-
kommen Verfahrensregelungen enthält, die sich auch an
Landesbehörden richten.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/8236 in seiner 71. Sitzung am
25. Januar 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.,
den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetz-
entwurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/8236 in
seiner 87. Sitzung am 25. Januar 2012 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf anzu-
nehmen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 17/8236 in seiner 56. Sitzung am 25. Januar
2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Gesetz-
entwurf anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss
päischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung über den Sitz der Behörde

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8506

bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., empfohlen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8236 anzunehmen.

Die Beschlussempfehlung erfolgte ohne Diskussion.

Berlin, den 25. Januar 2012

Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.