BT-Drucksache 17/8259

Stand der Rechtsverordnungen zum Wasserhaushaltsgesetz

Vom 21. Dezember 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/8259
17. Wahlperiode 21. 12. 2011

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ralph Lenkert, Jan van Aken, Matthias W. Birkwald, Andrej
Hunko, Ulla Jelpke, Ulla Lötzer, Ingrid Remmers, Sabine Stüber, Sahra
Wagenknecht und der Fraktion DIE LINKE.

Stand der Rechtsverordnungen zum Wasserhaushaltsgesetz

Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)
vom Juli 2009, geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010,
enthält unter § 61 Verpflichtungen zur Selbstüberwachung des in einen Vorfluter
eingeleiteten behandelten Abwassers oder des indirekt eingeleiteten Abwassers
in eine Abwasseranlage. Weitere Überwachungspflichten betreffen die Überwa-
chung des Zustands und der Funktionsfähigkeit einer Abwasseranlage, den Be-
trieb sowie die Art, Menge und Inhaltsstoffe des Abwassers. Die genauen Rege-
lungen sollen nach Maßgaben von Rechtsverordnungen erfolgen.

Die Begrifflichkeit „Abwasseranlage“ ist im Wasserhaushaltsgesetz undefiniert.
In dem mit Datum vom 31. Juli 2011 aufgehobenen Wasserhaushaltsgesetz war
der Begriff ebenfalls undefiniert, durch den insbesonderen Bezug auf § 7a WHG
mit den dortigen Ableitbedingungen des behandelten Abwassers in die Vorfluter
war jedoch angedeutet, dass sich der Begriff auf Abwasserbehandlungsanlagen
bezog.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Für welches Datum ist der Erlass der im § 61 WHG genannten Rechtsverord-
nungen geplant, und wann ist mit dem Erlass tatsächlich voraussichtlich zu
rechnen?

2. Für welches Datum ist der Erlass der sonstigen im WHG genannten Rechts-
verordnungen geplant, und wann ist mit dem Erlass tatsächlich voraussicht-
lich zu rechnen?

3. Wird in den unter Frage 1 genannten Rechtsverordnungen der Begriff „Ab-
wasseranlage“ definiert?

Wenn ja, wie lautet die Definition?

4. Auf welche Einrichtungen der Abwasserbeseitigung bezog sich die unter
§ 18b und § 18c WHG genannte Begrifflichkeit „Abwasseranlage“ des am
31. Juli 2009 aufgehobenen bisherigen Wasserhaushaltsgesetzes?
5. Ist geplant, die unter § 18b und § 18c WHG genannte Begrifflichkeit „Ab-
wasseranlage“ des am 31. Juli 2009 aufgehobenen bisherigen WHG in den
unter § 61 WHG genannten Rechtsverordnungen auf andere abwassertechni-
sche Einrichtungen zu erweitern?

Wenn ja, auf welche?

Drucksache 17/8259 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
6. Ist eine Novelle des WHG geplant, in der eine Definition des Begriffs „Ab-
wasseranlage“ vorgesehen wird?

Wenn ja, wie lautet die Definition?

7. Ist geplant, bei den im § 61 WHG genannten Rechtsverordnungen häusliches
Abwasser von den Überwachungspflichten freizustellen?

Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung dies, insbesondere unter Be-
rücksichtigung der Nichtgeltung der bisherigen Indirekteinleiterverordnung
für häusliches Abwasser?

8. Liegen der Bundesregierung Gutachten vor, in denen Beeinträchtigungen des
Grundwassers durch kommunale Abwasserleitungen quantifiziert und be-
wertet wurden?

Wenn ja, bitte die Datenquellen angeben.

9. Liegen der Bundesregierung Gutachten vor, in denen Beeinträchtigungen des
Grundwassers durch häusliche Schmutzwasseranschlussleitungen quantifi-
ziert und bewertet wurden?

Wenn ja, bitte die Datenquellen angeben.

Berlin, den 20. Dezember 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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