BT-Drucksache 17/8138

Demokratie stärken - Parlamentarische Rechte in EU-Angelegenheiten ausbauen

Vom 13. Dezember 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/8138
17. Wahlperiode 13. 12. 2011

Antrag
der Abgeordneten Dr. Diether Dehm, Alexander Ulrich, Andrej Hunko,
Thomas Nord, Wolfgang Gehrcke, Jan van Aken, Christine Buchholz,
Sevim Dag˘delen, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Harald Koch,
Stefan Liebich, Niema Movassat, Paul Schäfer (Köln), Katrin Werner und der
Fraktion DIE LINKE.

Demokratie stärken – Parlamentarische Rechte in EU-Angelegenheiten ausbauen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Die europäische Integration ist seit ihrem Beginn von einem Demokratie-
defizit geprägt. Immer mehr Kompetenzen der EU-Mitgliedstaaten und da-
mit immer mehr Befugnisse der nationalen Parlamente wurden auf die Euro-
päischen Gemeinschaften und später auf die Europäische Union (EU) über-
tragen und im Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten wahrgenom-
men. Lange Zeit hat das seit 1979 direkt gewählte Europäische Parlament im
Prozess der europäischen Gesetzgebung nur über eingeschränkte Rechte
verfügt. Diese Rechte wurden zwar schrittweise ausgebaut, aber selbst nach
dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon 2009, mit dem die Mitwir-
kungsrechte des Europäischen Parlaments durch die Ausweitung des soge-
nannten Mitentscheidungsverfahrens wesentlich gestärkt wurden, kommt
den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten die entscheidende Rolle für
die demokratische Legitimation des europäischen Integrationsprozesses zu.
Artikel 12 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sieht vor, dass
die nationalen Parlamente aktiv zur guten Arbeitsweise der Europäischen
Union beitragen, und die Protokolle Nr. 1 und 2 zu den EU-Verträgen sind
der Rolle und den Rechten der nationalen Parlamente in der EU gewidmet.

2. In seinem Lissabon-Urteil vom 30. Juni 2009 hat das Bundesverfassungsge-
richt betont, soweit „nicht das Volk unmittelbar selbst zur Entscheidung be-
rufen ist, ist demokratisch legitimiert nur, was parlamentarisch verantwortet
werden kann. (…) neben der Bundesregierung [obliegt] den gesetzgebenden
Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung,
die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG
genügen muss (Integrationsverantwortung)“ (Rn. 236). Für die demokra-
tische Legitimation des europäischen Integrationsprozesses sind die Mitwir-
kungsrechte der nationalen Parlamente von entscheidender Bedeutung, zu-

mal die Repräsentation des Europäischen Parlaments als „Vertretung der
Völker der Mitgliedstaaten“ (Rn. 284) sich nicht auf den Grundsatz der
Wahlgleichheit zurückführen lässt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit
diesem Urteil das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des
Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen
Union für verfassungswidrig erklärt, da die parlamentarischen Beteiligungs-
rechte nicht im erforderlichen Umfang ausgestaltet worden seien (Rn. 406).

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Die darauf erfolgte Änderung des Gesetzes griff die Vorgaben des Bundes-
verfassungsgerichtsurteils zwar auf, blieb jedoch im Hinblick auf eine um-
fassende parlamentarische Mitwirkung unzureichend. So wurde beispiels-
weise darauf verzichtet, das Handeln der Bundesregierung auf EU-Ebene
durch verbindliche Vorgaben des Parlaments festzulegen und Maßnahmen
im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und
der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) wurden
einem speziellen Regime mit eingeschränkten parlamentarischen Rechten
unterstellt. Parlamentarische Initiativen, die eine Änderung dieser Festle-
gungen zum Ziel hatten, wie auch parlamentarische Initiativen zur Ände-
rung des Grundgesetzes, um Volksabstimmungen zu Vertragsänderungen zu
ermöglichen, fanden keine parlamentarische Mehrheit.

3. Die erste Bilanz der Umsetzung des Gesetzes über die Zusammenarbeit zwi-
schen Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der
Europäischen Union (EUZBBG) und des Gesetzes über die Wahrnehmung
der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in An-
gelegenheiten der Europäischen Union (Integrationsverantwortungsgesetz –
IntVG), die sogenannten Begleitgesetze, die seit gut zwei Jahren in Kraft
sind und die verfassungsrechtlich garantierten parlamentarischen Mitwir-
kungsrechte nach Artikel 23 des Grundgesetzes (GG) konkretisieren, zeigt,
dass die Gestaltungsmöglichkeiten des Bundestages in EU-Angelegenheiten
wesentliche Verbesserung erfahren haben. Gleichwohl lässt sich feststellen,
dass die Bundesregierung gerade in für die Zukunft der EU entscheidenden
Fragen die Rechte des Bundestages systematisch umgeht. Beispielsweise
wurden unter dem Vorwand der „Eilbedürftigkeit“ die parlamentarischen
Mitwirkungsrechte im Hinblick auf die Einrichtung des Europäischen Fi-
nanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) ausgehebelt – der Bundestag
wurde hier lediglich nachträglich informiert. Im Fall des Antrags Irlands auf
Finanzhilfe aus dem „Euro-Rettungsschirm“ (Europäische Finanzstabilisie-
rungsfazilität – EFSF) wurden die Forderungen des Begleitgesetzes zwar
formal eingehalten, jedoch wurde dem Bundestag wegen angeblicher „Eil-
bedürftigkeit“ keine ausreichende Zeit für eine sorgfältige parlamentarische
Befassung eingeräumt. Auch bei der Aufnahme der Verhandlungen zur Än-
derung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäi-
schen Union (AEUV), mit der die europarechtlichen Grundlagen für den
dauerhaften „Euro-Rettungsschirm“ herbeigeführt werden sollen, wurden
die Mitwirkungsrechte des Bundestages nach § 10 EUZBBG nicht gewahrt.
Bei der jüngsten innerstaatlichen Umsetzung der „Ertüchtigung“ des tempo-
rären EFSF wurden die parlamentarischen Mitwirkungsrechte gesetzlich
von vornherein eingeschränkt, indem viele wichtige Entscheidungen, die zu-
künftig zu treffen sein werden, in den Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages „ausgelagert“ wurden.

4. Die Verschärfung der Finanzkrise in der EU hat eine besondere Dynamik der
EU-Entscheidungen ausgelöst, die sich jedoch nicht in einer ausreichenden
demokratischen Mitgestaltung durch den Bundestag widerspiegelt. Viel-
mehr hat die Einschränkung der parlamentarischen Mitgestaltungsrechte in
EU-Fragen eine neue Dimension erreicht: Mit einer fragwürdigen juristi-
schen Argumentation, der zufolge intergouvernementale Zusammenarbeit
der EU-Mitgliedstaaten keine „EU-Angelegenheit“ im Sinne des Artikels 23
des Grundgesetzes darstellt und daher die Rechte des Parlaments nach dem
Begleitgesetz keine Anwendung finden, hat die Bundesregierung die gesetz-
lich vorgeschriebene parlamentarische Beteiligung verhindert. Ausgeblendet
hat sie dabei die vielen Beispiele in der Geschichte der Europäischen Inte-
gration, bei denen eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit der Mitglied-

staaten, die außerhalb des EU-Vertragswerks aufgenommen wurde, zu
einem späteren Zeitpunkt in die Verträge überführt wurde. Abgesehen davon

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ist es auch zu bezweifeln, ob Handlungen der EU-Mitgliedstaaten, welche
die Kernbereiche der Europäischen Integration betreffen, wie z. B. die Wäh-
rungsunion, nicht als „EU-Angelegenheiten“ zu betrachten sind, auch wenn
sie nicht im Rahmen der EU-Verträge stattfinden.

5. Die Bundesregierung hat in mehreren Fällen ihre Unterrichtungspflichten
nach dem EUZBBG nicht erfüllt:

5.1 Obwohl das EUZBBG die Bundesregierung explizit verpflichtet, den
Bundestag über ihre Initiativen auf EU-Ebene zu unterrichten, ist eine
solche Unterrichtung im Fall des sogenannten Euro-Plus-Pakts ausge-
blieben. Das von der Bundesregierung als Rechtfertigungsgrund vorge-
tragene Fehlen einer zwischen den verantwortlichen Ressorts abge-
stimmten Position stellt eine Missachtung der gesetzlichen Pflichten der
Bundesregierung dar. § 5 Absatz 2 EUZBBG verpflichtet die Bundesre-
gierung, dem Bundestag die notwendigen Informationen über ihre Initi-
ativen zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn hierfür kein offizielles Do-
kument übermittelt werden kann – was angesichts der zahlreichen und
ausführlichen Medienberichte in diesem Fall zu bezweifeln ist – muss
die Bundesregierung wenigstens in der Form einer schriftlichen Unter-
richtung ihrer Verpflichtung nachkommen.

5.2 In einigen Fällen hat die Bundesregierung die vom Gesetz vorgeschrie-
bene Unterrichtung erst nach ausdrücklicher Anforderung vorgenom-
men oder diese auch trotz ausdrücklicher Anforderung durch den Deut-
schen Bundestag nicht erfüllt:

a) Die Stellungnahme der Bundesregierung gegenüber den Organen der
Europäischen Union im Hinblick auf die Einrichtung des Europä-
ischen Auswärtigen Dienstes wurde erst nach einer Anforderung
übermittelt, obwohl § 5 Absatz 2 EUZBBG die Bundesregierung von
Amts wegen zu einer eigenständigen Übermittlung ihrer Stellung-
nahmen für Organe der EU verpflichtet. Dies ist absolut inakzepta-
bel, da es sich um Fragen der institutionellen Architektur der EU
handelt, bei denen die parlamentarische Mitwirkung in allen ihren
Formen unentbehrlich ist.

b) Das Mahnschreiben der Europäischen Kommission, mit dem sie ein
Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen falscher
Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie eingeleitet hat, wurde dem
Bundestag trotz ausdrücklicher Anforderungen nicht zur Verfügung
gestellt, da angeblich das EUZBBG die Bundesregierung nicht dazu
verpflichtet. Hier hat sich die Bundesregierung für eine restriktive
Auslegung der gesetzlichen Vorschriften entschieden und behauptet,
die Mahnschreiben seien dem Bundestag nur im Falle einer Nicht-
umsetzung von Richtlinien zur Verfügung zu stellen. Eine falsche
Umsetzung stellt jedoch zumindest eine teilweise Nichtumsetzung
von Richtlinien ins innerstaatliche Recht dar. Deshalb ist der Deut-
sche Bundestag entsprechend über die Einwände der Europäischen
Kommission zu informieren, um die notwendigen gesetzgeberischen
Korrekturen vornehmen zu können. Auch wenn das EUZBBG dies
nicht ausdrücklich vorsieht, sollen Stellungnahmen der Bundesregie-
rung, mit denen sie ihre Position im Rahmen von Vertragsverlet-
zungsverfahren darlegt, dem Bundestag übermittelt werden, damit er
seine demokratischen Kontrollrechte wahrnehmen kann.

5.3 Im Hinblick auf die Einrichtung des dauerhaften „Rettungsschirms“
(Europäischer Stabilitätsmechanismus, ESM) wurde der Bundestag bis-
her kaum unterrichtet. Obwohl § 5 Absatz 3 EUZBBG die Bundesregie-

rung verpflichtet, auch vorbereitende Papiere und sogenannte non

Drucksache 17/8138 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

papers auf Anforderung dem Deutschen Bundestag zu übermitteln und
ihn auch über ihre Willensbildung auf EU-Ebene zu informieren (§ 4
Absatz 1 Satz 2 EUZBBG), ist die Übermittlung in diesem Fall bisher
ausgeblieben. Alle bisherigen Versuche dies zu ändern, sind durch die
Bundesregierung missachtet worden.

5.4 Nach wie vor werden dem Deutschen Bundestag im Rahmen der soge-
nannten förmlichen Zuleitung (§ 6 Absatz 1 EUZBBG) viele EU-Doku-
mente nicht in deutscher Sprache zugeleitet. Zudem lässt sich schwer
einschätzen, ob dem Bundestag überhaupt alle wichtigen EU-Doku-
mente durch die Bundesregierung übermittelt werden, da die Verant-
wortung hierfür zwischen dem für die EU-Koordination zuständigen
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und den einzelnen
Fachressorts aufgeteilt ist. Eine verbesserte Koordinierung und Kon-
trolle innerhalb der Bundesregierung ist zu gewährleisten, um sicherzu-
stellen, dass in Zukunft eine umfassende Übermittlung von EU-Doku-
menten stattfindet. In den Fällen, bei denen sich die Ausfertigung von
deutschsprachigen Fassungen der EU-Dokumente auf EU-Ebene verzö-
gert, muss die Bundesregierung sicherstellen, dass vorübergehend eine
Arbeitsübersetzung erstellt und übermittelt wird, um eine ausreichende
parlamentarische Befassung zu ermöglichen.

5.5 Die Frühwarnberichte der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland bei der Europäischen Union in Brüssel wie auch die Draht-
berichte der Bundesregierung, die dem Bundestag zur Verfügung ge-
stellt werden, weisen sehr oft inhaltliche Mängel auf. Eine Verbesse-
rung ihrer Aussagekraft ist erforderlich, da sie im erheblichen Maße die
Grundlage für eine fortlaufende Unterrichtung des Bundestages nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 EUZBBG darstellen und für die Wahrnehmung sei-
ner Mitwirkungsrechte von entscheidender Bedeutung sind.

5.6 Damit der Deutsche Bundestag sein Recht auf Stellungnahme in EU-
Angelegenheiten nach § 9 EUZBBG wahrnehmen kann, muss die Bun-
desregierung den Deutschen Bundestag darüber informieren, bis zu
welchem Zeitpunkt die Abgabe einer Stellungnahme sinnvoll ist. Ob-
wohl im § 9 Absatz 1 Satz 2 EUZBBG die Verpflichtung der Bundes-
regierung festgeschrieben ist, den Bundestag über diesen Zeitpunkt zu
informieren, ist das bisher kaum geschehen. In Fällen der „Eilbedürftig-
keit“ wurde dem Bundestag sogar die Möglichkeit vorenthalten, eine
Stellungnahme abzugeben. Völlig fehlen bisher Informationen, inwie-
weit die Bundesregierung abgegebene Stellungnahmen bei ihrer Hand-
lung auf EU-Ebene berücksichtigt hat. Hierdurch wird das Recht auf
eine parlamentarische Kontrolle unmöglich gemacht.

6. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen des EUZBBG hinsichtlich der par-
lamentarischen Rechte im Bereich der GASP/GSVP erweisen sich für eine
sorgfältige parlamentarische Befassung und demokratische Mitbestimmung
als in keiner Weise ausreichend. Vor dem Hintergrund der zunehmenden
zivilen und militärischen Missionen der EU, bei denen Deutschland mit er-
heblichen Kapazitäten beteiligt ist, müssen die bisherigen Regelungen des
EUZBBG grundsätzlich geändert werden. Dieser Politikbereich darf nicht
einem speziellen Regime unterstellt werden, das zudem mit einer erheb-
lichen Einschränkung der parlamentarischen Mitwirkung verbunden ist. Ziel
der Neufassung des EUZBBG in diesem Bereich muss die Sicherstellung
einer umfassenden parlamentarischen Beteiligung sein.

7. Es zeigt sich, dass die bisherige Umsetzung des EUZBBG von Seiten der
Bundesregierung in wichtigen europapolitischen Fragen die Mitwirkungs-

rechte des Deutschen Bundestages einschränkt. Um diesen Missstand zu
korrigieren, ist eine Änderung des EUZBBG erforderlich. Die Neufassung

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8138

des Gesetzes soll die parlamentarischen Rechte in EU-Angelegenheiten aus-
bauen. Unter anderem muss die Bundesregierung an die Stellungnahmen des
Deutschen Bundestages gebunden werden, ihre Unterrichtungspflichten
müssen präzisiert werden und im Bereich der GASP/GSVP muss eine um-
fassende parlamentarische Beteiligung sichergestellt werden.

8. Mit großer Sorge nimmt der Deutsche Bundestag zur Kenntnis, dass
rechtspopulistische Kräfte in der EU erstarken und sich das Misstrauen der
Menschen gegenüber den EU-Institutionen zu Nutze machen. Dies gefähr-
det die Demokratie und zeigt deutlich, wie wichtig es ist, die Menschen bei
der Gestaltung der EU-Politik einzubinden. Nur eine demokratische und
transparente Gestaltung der EU-Angelegenheiten kann solchen Tendenzen
entgegentreten – sowohl durch eine umfassende parlamentarische Mitwir-
kung als auch durch Formen direkter Demokratie.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. die verfassungsrechtlich garantierten und gesetzlich konkretisierten parla-
mentarischen Rechte zur Mitgestaltung von EU-Angelegenheiten zu beach-
ten und ihre umfassende Wahrnehmung zu gewährleisten;

2. ihre Unterrichtungspflichten umfassend und pro-aktiv zu erfüllen;

3. für eine verbesserte Koordinierung zwischen dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie und den einzelnen Fachressorts zu sorgen, um
sicherzustellen, dass dem Deutschen Bundestag die wichtigen EU-Doku-
mente möglichst früh und umfassend übermittelt werden, damit er seine
Mitwirkungsrechte in EU-Angelegenheiten wahrnehmen kann;

4. sich auf EU-Ebene auch in Eilfällen solange für eine Verschiebung der end-
gültigen Beschlussfassung einzusetzen, bis der Deutsche Bundestag die
Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hatte;

5. die EU-Dokumente zur Vorbereitung von Sitzungen der Finanzminister der
Euro-Länder sowie die dort gefallenen Entscheidungen dem Deutschen
Bundestag unverzüglich und vollständig zu übermitteln;

6. sich dafür einzusetzen, dass den nationalen Parlamenten auch bei Maßnah-
men im Bereich der GASP/GSVP uneingeschränkte parlamentarische
Rechte der Mitgestaltung eingeräumt werden;

7. sich durch den Ausbau von Elementen direkter Demokratie und demokrati-
scher Mitbestimmung der nationalen Parlamente für die Stärkung der Demo-
kratie in der Europäischen Union einzusetzen.

Berlin, den 13. Dezember 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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