BT-Drucksache 17/8128

Entwurf eines Gesetzes zur Streichung des Doktorgrades aus dem Passgesetz, dem Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis, der Personalausweisverordnung sowie dem Aufenthaltsgesetz und der Aufenthaltsverordnung

Vom 13. Dezember 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/8128
17. Wahlperiode 13. 12. 2011

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Krista Sager, Wolfgang Wieland, Kai Gehring, Memet Kilic,
Dr. Hermann E. Ott, Ekin Deligöz, Katja Dörner, Agnes Krumwiede, Monika Lazar,
Tabea Rößner, Ulrich Schneider und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Streichung des Doktorgrades aus dem Passgesetz,
dem Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis,
der Personalausweisverordnung sowie dem Aufenthaltsgesetz und der
Aufenthaltsverordnung

A. Problem

Der Doktorgrad wird in Deutschland auf Wunsch in Personalausweis und Pass
aufgenommen. Zur Begründung wurde im Gesetzgebungsverfahren neben der
Verwaltungspraxis angeführt, dass der Doktorgrad im täglichen Leben in der
Regel neben dem Namen verwendet werde. Der Doktor ist tatsächlich jedoch
kein Bestandteil des Namens und auch kein persönlicher Titel, sondern ein
akademischer Grad wie der Diplom-Ingenieur (Dipl.-Ing.), Master (M. A.) oder
Magister (Mag.). Die Praxis der Eintragung in Personaldokumente ist auch in-
ternational unüblich und sorgt für Verwirrung, wenn z. B. die Buchstaben „Dr.“
für die Anfangsbuchstaben des Familiennamens gehalten werden. Die Strei-
chung des Doktorgrades aus dem Personalausweis und dem Pass bedeutet eine
Anpassung an internationale Gepflogenheiten.

Für die Pass- und Ausweisbehörden ist die Bewertung der Eintragungsfähigkeit
ausländischer Hochschulgrade schwierig und aufwendig, da sie in diesem Be-
reich über keine eigene Expertise verfügen. Durch die Streichung des Doktor-
grades aus Pass und Personalausweis können sie entlastet und ein Beitrag zum
Bürokratieabbau geleistet werden. Auch ist der Doktorgrad in Ausweisdoku-
menten zur Identifizierung einer Person nicht notwendig; daher soll die Auf-
nahme des Doktorgrades in Personaldokumente zukünftig entfallen.

Darüber hinaus hat eine Reihe öffentlich gewordener prominenter Plagiatsfälle
in letzter Zeit deutlich gemacht, dass es in Deutschland offenbar Anreize gibt,
den Doktor nicht als Nachweis wissenschaftlicher Qualifikation zu erlangen,
sondern vorrangig zur Steigerung der gesellschaftlichen Reputation. Plagiate
schaden dem gesamten Wissenschaftssystem und dem hohen Ansehen, das Pro-

motionen von deutschen Universitäten im In- und Ausland genießen. Maßnah-
men, die dazu beitragen, das hohe Ansehen des in Deutschland erworbenen
Doktorgrades zu erhalten, sind mit Sicherheit v. a. im Wissenschaftsbereich zu
ergreifen. Die Streichung des Doktorgrades aus Personalausweis und Pass ver-
deutlicht, dass es sich bei dem akademischen Doktorgrad nicht um die ehren-
volle Kennzeichnung einer Person, sondern um einen wissenschaftlichen Qua-
lifizierungsnachweis handelt.

Drucksache 17/8128 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B. Lösung

Der vorliegende Gesetzentwurf greift eine Initiative des damaligen Bundes-
ministers des Innern Dr. Wolfgang Schäuble von 2007 auf sowie die wiederholt
auch aus dem Kreis der Bundesländer vorgetragene Forderung, die Eintragung
des Doktorgrades in den Pass und den Personalausweis abzuschaffen. Er hebt
die Bestimmungen des Pass- und Personalausweisrechts auf, die sich auf die
Eintragung, Erhebung und Speicherung des Doktorgrades beziehen und entlastet
so Pass- und Personalausweisbehörden. Die Maßnahme trägt dazu bei, den Dok-
torgrad aus der Sphäre der Statuskonventionen herauszulösen und aufwändige
Prüfungen der Pass- und Ausweisbehörden einzusparen. Im Interesse einer
Gleichbehandlung von ausländischen und deutschen Staatsangehörigen werden
außerdem die entsprechenden Bestimmungen des Aufenthaltsrechts aufgehoben.

Die Streichung des Doktorgrades aus den genannten Personaldokumenten
macht eine Änderung des Melderechtsrahmengesetzes erforderlich. Da sich
dieses Gesetz im parlamentarischen Verfahren zwischen Bundesrat und Bun-
destag befindet, werden die notwendigen Änderungen zur Streichung des Dok-
torgrades aus dem Melderegister über Änderungsanträge vorgenommen wer-
den.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Keine.

und 11“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „zum Doktor-
grad und“ gestrichen.

3. § 18 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 12 werden die Num-
mern 3 bis 11.

1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Num-
mern 3 bis 8.

2. In § 45c Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Num-
mer 1 bis 18“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 17“ er-
setzt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8128

Entwurf eines Gesetzes zur Streichung des Doktorgrades aus dem Passgesetz,
dem Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis,
der Personalausweisverordnung sowie dem Aufenthaltsgesetz und der
Aufenthaltsverordnung

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Passgesetzes

Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli
2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die Num-
mern 3 bis 10.

2. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 16 werden die Num-
mern 3 bis 15.

Artikel 2

Änderung des Personalausweisgesetzes

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 12 werden die
Nummern 3 bis 11.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1 bis 12“ durch die
Wörter „Nummer 1 bis 11“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „Nr. 1
bis 5, 9 und 12“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4, 8

5. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 19 werden die Num-
mern 3 bis 18.

Artikel 3
Änderung der Personalausweisverordnung

In § 6 Satz 1 der Personalausweisverordnung vom 1. No-
vember 2010 (BGBl. I S. 1460) wird die Angabe „Nummer 9“
durch die Angabe „Nummer 8“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 78 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011
(BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert

1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 18 werden die Num-
mern 2 bis 17.

2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Num-
mer 1 bis 5“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4“ ersetzt.

3. In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 5“ durch
die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1530, 2080) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
4. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 3 Nr. 12“
durch die Wörter „§ 23 Absatz 3 Nummer 11“ ersetzt.

3. § 72 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird aufgehoben.

Drucksache 17/8128 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) Die bisherigen Buchstaben b bis g werden die Buch-
staben a bis f.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 13. Dezember 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

mindern. Andernfalls müsste die Frage beantwortet werden, steht: für die nachgewiesene Befähigung, die wissenschaft-

warum ausgerechnet ein Doktorgrad, nicht aber weitere aka-
demische Grade wie z. B. der Master of Arts, der Diplom-
Ingenieur oder der Professor eingetragen werden. Diese

liche Erkenntnis mit einem eigenen, originären und inno-
vativen Beitrag in Form einer Dissertation zu befördern.
Demgegenüber ist es durchaus sinnvoll, den Doktorgrad
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8128

Begründung

A. Allgemeines

Nach Artikel 5 des Gesetzes über Personalausweise und Ar-
tikel 4 des Passgesetzes wird der Doktorgrad auf Wunsch in
Pass und Personalausweis eingetragen. Die antragstellende
Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Im
internationalen Vergleich ist die Praxis der Eintragung des
Doktorgrads in Pass und Personalausweis bis auf wenige
Ausnahmen wie z. B. in Österreich unüblich. Die Eintra-
gung des Doktorgrades in den Pass kann im internationalen
Reiseverkehr bei Grenzkontrollen für Irritationen sorgen,
wenn die Abkürzung „Dr.“ für die Anfangsbuchstaben des
Familiennamens gehalten wird. Die Eintragung des Doktor-
grades ist weder im Rahmen der einheitlichen Gestaltung von
Pässen in der EU (vgl. Entschließung der im Rat vereinigten
Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Gemeinschaften vom 23. Juni 1981 zur einheitlichen
Gestaltung des Passes) noch im internationalen Standard für
maschinenlesbare Reisedokumente (Doc 9303) der Interna-
tional Civil Aviation Organization, der auch Deutschland
angehört, vorgesehen.

Aufgrund immer stärkerer internationaler Vernetzung des
Wissenschaftsbereichs und der daraus folgenden erhöhten
internationalen Mobilität von Studierenden, Wissenschaftle-
rinnen und Wissenschaftlern wird es zunehmend aufwendi-
ger, die Gleichwertigkeit ausländischer akademischer Grade
wie z. B. eines US-amerikanischen Ph. D. oder eines russi-
schen „kandidat biologiceskich nauk“ mit dem deutschen
Doktorgrad zu prüfen und festzustellen. Die Probleme mit
der Eintragung ausländischer Doktorgrade in deutsche
Pässe und Personalausweise wurden durch einen Beschluss
der Kultusministerkonferenz vom April 2000 über eine ge-
setzliche Allgemeingenehmigung zur Führung ausländi-
scher Hochschulgrade sowie den ergänzenden Beschluss
über begünstigende Regelungen bei der Führung ausländi-
scher Hochschulgrade vom September 2001 und die Ergän-
zung vom Mai 2008 noch verschärft: Durch das hierdurch
vereinfachte Anerkennungsverfahren können die Pass- und
Ausweisbehörden nicht mehr auf die Anerkennungsurkunde
und die Spezifizierungen zur Führung des Doktorgrades der
zuständigen Kultusbehörde zurückgreifen. Da die Ausweis-
behörden nicht die nötige Sachkenntnis haben, um die Ein-
tragungsfähigkeit zu prüfen, wurde der gesamte Prozess er-
schwert, weil Einzelfallbewertungen weiterhin nötig sind.
Die Streichung des Doktorgrades aus Personalausweis und
Pass verursacht keine Kosten. Pass- und Ausweisbehörden
werden vielmehr entlastet.

Zur Identifizierung einer Person anhand eines Ausweis-
dokumentes ist die Angabe des Doktorgrades nicht notwen-
dig. Es ist daher angezeigt, auf die Aufnahme des Doktor-
grades in Personaldokumente zu verzichten, um den Ver-
waltungsaufwand im Sinne eines Bürokratieabbaus zu ver-

Eine Initiative der Großen Koalition aus dem Jahr 2007 un-
ter Federführung des damaligen Bundesministers des Innern
Dr. Wolfgang Schäuble zur Streichung des Doktorgrades
aus dem Personalausweis, dem Pass und dem Meldewesen
(vgl. Bundestagsdrucksache 16/4138), war am Widerstand
Bayerns und Thüringens gescheitert. Begründet wurde dies
damals mit der „jahrzehntelangen Praxis“ der Eintragung
sowie der „deutschsprachigen Kulturtradition“ (vgl. Bun-
destagsdrucksache 16/5445).

In Deutschland hat der Doktorgrad über den Forschungs-
und Wissenschaftsbereich hinaus ein hohes Ansehen. Es hat
sich die Tradition entwickelt, den Doktorgrad wie einen Be-
standteil des Namens zu behandeln und auf Wunsch in Per-
sonaldokumente wie den Pass und den Personalausweis ein-
zutragen. Es ist jedoch angezeigt daran zu erinnern, dass der
Doktorgrad, anders als Adelstitel, kein Namensbestandteil
nach § 12 BGB ist, sondern ein von einer Hochschule ver-
liehener akademischer Grad. Die Eintragung des Doktorgra-
des in Pass und Personalausweis ist im Pass- und im Perso-
nalausweisgesetz separat von der Eintragung des Namens
geregelt. Wenn der Doktorgrad tatsächlich Teil des Namens
wäre, hätte es dieser expliziten Regelung nicht bedurft.
Träger eines Doktorgrades haben somit kein Recht darauf,
z. B. vor Gericht mit Doktor angesprochen zu werden (vgl.
Dr. Wolfgang Zimmerling, „Zum Anspruch auf Anrede mit
dem Doktorgrad“, www.zimmerling.de/veroeffentlichungen/
volltext/doktoranrede.htm).

Wissenschaftliches Fehlverhalten wie Plagiatsfälle bei Pro-
motionen und Affären um Promotionsberatungen, wie z. B.
das Institut für Wissenschaftsberatung in Bergisch Glad-
bach, das nach einer mehr als 20-jährigen Praxis des Han-
dels mit Doktorgraden aufflog (vgl. DER SPIEGEL vom
27. Januar 2009, „Doktorfabrik geht pleite“), beschädigen
das gesamte Wissenschaftssystem. Sie schaden nicht nur
dem Ansehen der großen Mehrheit der nach hohen Quali-
tätsstandards arbeitenden Promovierenden, sondern können
auch generelle Zweifel an der Qualität wissenschaftlicher
Arbeiten und Erkenntnisse aufkommen lassen. Die Eintra-
gung des akademischen Doktorgrades in die Personaldoku-
mente ist eine überholte und aufwendige Konvention. Diese
kann auch falsche Anreize schaffen für Personen, die sich
nicht darüber im Klaren sind, dass der Verleihung des aka-
demischen Doktorgrades eine jahrelange mühevolle wissen-
schaftliche Arbeit vorausgeht – oder die nicht bereit sind,
diese Arbeit zu leisten. Deshalb wird auch aus der scientific
community verstärkt gefordert, den akademischen Doktor-
grad von einer unangemessenen gesellschaftlichen Über-
höhung auf seinen tatsächlichen rechtlichen Gehalt zurück-
zuführen: die Dokumentierung einer besonderen wissen-
schaftlichen Qualifikation. Die Streichung des Doktorgra-
des aus Personaldokumenten wertet den Doktorgrad nicht
ab, sondern konzentriert ihn darauf, wofür er eigentlich
Frage stellte sich auch für nichtakademische Grade wie
z. B. den Meister.

außerhalb seiner wissenschaftsbezogenen Bedeutung eher
von gesellschaftlichen Überhöhungen zu entlasten. Damit

Drucksache 17/8128 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

könnte auch moralischen Konflikten für Menschen vorge-
beugt werden, für die der Reiz des akademischen Qualifika-
tionsnachweises eher in der Vorstellung von einer Art „bür-
gerlichem Adelstitel“ besteht (vgl. Professor Dr. Hornbostel
vom Institut für Forschungsinformation und Qualitätssiche-
rung, Bonn, im Fachgespräch „Qualität wissenschaftlicher
Arbeiten“ im Ausschuss für Bildung, Forschung und Tech-
nikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages am
9. November 2011). Die hier vorgeschlagenen Maßnahmen
bezüglich des Pass- und des Personalausweisgesetzes haben
keine Abschaffung des Doktorgrades zur Folge. Letztlich
bleibt es jeder Person überlassen, den Doktorgrad weiterhin
auf Visitenkarten, Lebensläufen etc. zu vermerken, wie an-
dere ihren Dipl.-Ing. oder ihren Meister.

Natürlich müssen die Antworten auf wissenschaftliches
Fehlverhalten hauptsächlich im Wissenschaftsbereich selbst
gesucht werden. Die öffentlich gewordenen Plagiatsfälle ha-
ben eine breite Debatte über Qualitätssicherung von Promo-
tionen und wissenschaftliches Arbeiten in Gang gesetzt.
Das Phänomen wissenschaftlichen Fehlverhaltens in Form
von Plagiaten, Datenmanipulation und anderen Täu-
schungsversuchen ist vielfältig. Die Regeln zur Promotion,
zur Qualitätssicherung und zur institutionellen Verantwor-
tung von Hochschulen in Deutschland sind sehr heterogen.
Wissenschaftsorganisationen, Wissenschaftsforscher/-innen
und Politiker/-innen haben inzwischen eine ganze Reihe
von Maßnahmen und Regelungen vorgeschlagen, wie die
Qualität von wissenschaftlichen Arbeiten verbessert und ge-
sichert werden kann.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Passgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 4 PassG)

Weder die EU-weit einheitliche Gestaltung des Passes, noch
der internationale Standard für maschinenlesbare Reisedo-
kumente (Doc 9303) der International Civil Aviation Orga-
nization sehen die Eintragung von Doktorgraden in Pässe
vor. Daher sollen auch deutsche Passbehörden auf die Ein-
tragung des Doktorgrades verzichten. Diese Maßnahme be-
deutet eine Anpassung an internationale Gepflogenheiten.

Zu Nummer 2 (§ 21 PassG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 – Ab-
schaffung der Eintragung von Doktorgraden in Pässe.

Zu Artikel 2 (Änderung des Personalausweis-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 5 AuswG)

Diese Vorschrift sieht eine Parallelregelung zum Passgesetz
vor, da der Personalausweis in Teilen Europas als Reisedo-
kument anerkannt ist und somit die Funktion eines Passes
erfüllt. Folglich soll auch im Personalausweis auf die Ein-
tragung des Doktorgrades verzichtet werden. Ferner dient
der Personalausweis bzw. der vorläufige Personalausweis
nach Artikel 1 AuswG der Feststellung der Identität einer
Person. Auf Verlangen muss er einer zur Feststellung der

fizierung einer Person nicht notwendig; daher kann die Ein-
tragung wegfallen.

Zu Nummer 2 (§ 9 AuswG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 – Ab-
schaffung der Eintragung von Doktorgraden in Personalaus-
weisen.

Zu Nummer 3 (§ 18 AuswG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 – Ab-
schaffung der Eintragung von Doktorgraden in Personalaus-
weisen.

Zu Nummer 4 (§ 19 AuswG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5.

Zu Nummer 5 (§ 23 AuswG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 – Ab-
schaffung der Eintragung von Doktorgraden in Personalaus-
weisen.

Zu Artikel 3 (Änderung der Personalausweisver-
ordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Num-
mer 1.

Zu Artikel 4 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)

Die Änderung des Aufenthaltsgesetzes sieht vor, den Dok-
torgrad aus Aufenthaltstiteln nach § 4 Absatz 1 Satz 2
AufenthG (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungs-
erlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) zu streichen.
Die Änderung ist eine Konsequenz aus den vorangegange-
nen Änderungen des Pass- und des Personalausweisrechts
und dient der Gleichbehandlung von ausländischen und
deutschen Staatsangehörigen.

Zu Artikel 5 (Änderung der Aufenthaltsverord-
nung)

Zu Nummer 1 (§ 4 AufenthV)

Diese Änderung ist eine Konsequenz aus Artikel 1 – Ände-
rung des Passgesetzes. Ausländer, die keinen Pass besitzen,
können gemäß § 4 der Aufenthaltsverordnung deutsche
Passersatzpapiere erhalten. Bei dem Reiseausweis für Aus-
länder (§ 5 Absatz 1), für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3) sowie
für Staatenlose (§ 1 Absatz 4) ist die Nennung des Doktor-
grades gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 AufenthG vorgese-
hen. Aus den in Artikel 1 dieses Gesetzentwurfs genannten
Gründen soll von der Aufnahme des Doktorgrades in die
Passersatzpapiere Abstand genommen werden.

Zu Nummer 2 (§ 45c AufenthV)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 4.

Zu Nummer 3 (§ 72 AufenthV)

Es handelt sich um eine Konsequenz aus den vorangegange-

Identität berechtigten Behörde vorgelegt werden. Wie an-
dere akademische Grade ist auch der Doktorgrad zur Identi-

nen Änderungen des Aufenthaltsrechts. Die Streichung des
Doktorgrades aus Pass, Personalausweis und Passersatz-

Deutscher Bundestag – 17. rucksache 17/8128
Wahlperiode – 7 – D

papier für Ausländer macht eine Änderung des Melde-
rechtsrahmengesetzes erforderlich. Da sich dieses Gesetz
im parlamentarischen Verfahren zwischen Bundesrat und
Bundestag befindet, sollen die notwendigen Änderungen
zur Streichung des Doktorgrades aus dem Melderegister
über Änderungsanträge vorgenommen werden.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Die Regelung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes.

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