BT-Drucksache 17/7991

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/6764 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 30. November 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7991
17. Wahlperiode 30. 11. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/6764 –

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

A. Problem

In den Sozialgesetzbüchern und im Sozialgerichtsgesetz soll mit dem vorliegen-
den Gesetzentwurf eine Vielzahl von Regelungen geändert oder angepasst wer-
den. Ziel ist eine größere Effizienz. Zusätzlich sind eine Reihe von Einzelfragen
der Sozialversicherung zu klären.

B. Lösung

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf vor, u. a. die Versicherungspflicht von
Teilnehmern an dualen Studiengängen einheitlich für alle dualen Studiengänge
und für die gesamte Dauer des Studiengangs zu regeln. Für Ehrenbeamte im
Rentenbezug vor der Regelaltersgrenze wird für die Berücksichtigung der Auf-
wandsentschädigungen als Hinzuverdienst eine fünfjährige Übergangsregelung
geschaffen.

Im Zuge der Ausschussberatungen wurde beschlossen, dass die Erstattung der
Sozialversicherungsbeiträge bei Beschäftigung in Werkstätten für behinderte
Menschen für die Vergangenheit beim Bund verbleibt. In Zukunft werden dies
nach dem Gesetzentwurf die Rehabilitationsträger übernehmen. Das Morato-
rium über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger für rechtlich selbst-
ständige Unternehmen der öffentlichen Hand wird statt, wie geplant, um drei nur
um ein Jahr verlängert. Ferner entfällt bei der unentgeltlichen Beförderung
schwerbehinderter Menschen mit besonderen Mobilitätseinschränkungen in
Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn AG die Beschränkung auf einen Um-
kreis von 50 Kilometer.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

Drucksache 17/7991 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Kosten

Unterschiedliche Auswirkungen der verschiedenen Änderungen. Unter anderem
wird die Bundesagentur für Arbeit mit rund 120 Mio. Euro jährlich mehr belastet
(Artikel 4 Nummer 11 und 12). Die gesetzliche Rentenversicherung ist durch
den Wegfall von rund 32,5 Mio. Euro bei den vom Bund erstatteten Rentenver-
sicherungsbeiträgen betroffen. Die Wirtschaft wird demzufolge nicht belastet.

E. Bürokratiekosten

Es werden zwei Informationspflichten für Unternehmen vereinfacht. Dies be-
treffe bis zu 3,6 Millionen Firmen. Eine Kostenreduzierung wird in Höhe von
rund 9,3 Mio. Euro jährlich erwartet.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7991

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6764 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

,2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimona-
tigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexi-
blen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit
oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeit-
zyklen fällig ist.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach
§ 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung
oder ohne die nach § 4 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erforder-
liche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein
Beschäftigungsverhältnis für den Zeitraum von drei Monaten be-
standen hat.“‘

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

‚5. § 23c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Arbeitgeberanteil nach
§ 172 Absatz 2“ durch die Wörter „Arbeitgeberzuschuss nach
§ 172a“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Bescheinigung“ die
Wörter „im Einzelfall“ eingefügt.‘

c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

,7a. § 28h Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„2. in den Fällen des § 20 Absatz 2 das der Berechnung zu Grun-
de liegende Gesamtentgelt und

3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 das der Berechnung zu
Grunde liegende Gesamtentgelt; diese Mitteilung erfolgt ein-
mal jährlich zum 30. April des Kalenderjahres.“

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 das der Berechnung zu
Grunde zu legende Gesamtentgelt; diese Mitteilung erfolgt ab
dem 1. Januar 2013 für Entgelte, die dem laufenden Ab-
rechnungszeitraum zuzuordnen sind, monatlich.“‘

2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

‚Artikel 1a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 26 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Ar-
beitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011

Drucksache 17/7991 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(BGBl. I S. 850), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender
Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie nach Absatz 2
Satz 1 und 2 ist an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die
leistungsberechtigte Person versichert ist.“‘

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe 0 vorangestellt:

‚0. Die Angabe zu § 76a wird wie folgt gefasst:

„§ 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträ-
gen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen
Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf be-
triebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der
Versorgungsausgleichskasse“.‘

bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

‚d) Die Angabe zu § 187b wird wie folgt gefasst:

„§ 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwart-
schaften auf betriebliche Altersversorgung oder von An-
rechten bei der Versorgungsausgleichskasse“.‘

cc) Die bisherigen Buchstaben d bis g werden die Buchstaben e bis h.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

‚2a. In § 66 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „Abfindung“ durch das
Wort „Abfindungen“ ersetzt und werden nach den Wörtern „betrieb-
liche Altersversorgung“ die Wörter „oder von Anrechten bei der Ver-
sorgungsausgleichskasse“ eingefügt.‘

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

‚3a. § 76a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠76a

Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vor-
zeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Ab-
findungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung

oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse“.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Abfindung“ durch das Wort „Abfin-
dungen“ ersetzt und werden nach den Wörtern „betriebliche Al-
tersversorgung“ die Wörter „oder von Anrechten bei der Versor-
gungsausgleichskasse“ eingefügt.‘

d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

‚5a. In § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Abfindung“
durch das Wort „Abfindungen“ ersetzt und werden nach den Wörtern
„betriebliche Altersversorgung“ die Wörter „oder von Anrechten bei
der Versorgungsausgleichskasse“ eingefügt.‘

e) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

‚8. § 150 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma er-
setzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7991

bb) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt:

„8. es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen,
überlebende Ehegatten oder Lebenspartner auf das Beste-
hen eines Leistungsanspruchs hinzuweisen,

9. es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen,
die unrechtmäßige Erbringung von Witwenrenten und
Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach Eheschlie-
ßung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft zu ver-
meiden.“

b) Nach Absatz 3 Satz 11 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Nähere regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und
die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung in ge-
meinsamen Grundsätzen.“‘

f) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

‚8a. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter „oder bei im Ausland beschäf-
tigten Deutschen“ gestrichen.

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a. bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf
Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,“.‘

g) Nach Nummer 8a wird folgende Nummer 8b eingefügt:

‚8b. In § 170 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „bei im Ausland
beschäftigten Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union, Angehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörigen der
Schweiz“ durch die Wörter „bei sonstigen im Ausland beschäftigten
Personen“ ersetzt.‘

h) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

‚10a. In § 174 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „im Ausland be-
schäftigte Deutsche“ durch die Wörter „die sonstigen im Ausland
beschäftigten Personen“ ersetzt.‘

i) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

,12. § 179 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Buchstabe a“ die Wörter
„, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für be-
hinderte Menschen tätig sind,“ und nach dem Wort „über-
steigt“ die Wörter „; der Bund erstattet den Trägern der Ein-
richtung ferner die Beiträge für behinderte Menschen im
Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer an-
erkannten Werkstatt für behinderte Menschen, soweit Satz 2
nichts anderes bestimmt“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Menschen“ die Wörter
„; das gilt auch, wenn sie im Eingangsverfahren oder im Be-
rufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte
Menschen tätig sind, soweit die Bundesagentur für Arbeit,

die Träger der Unfallversicherung oder die Träger der Ren-
tenversicherung zuständige Kostenträger sind“ eingefügt.

Drucksache 17/7991 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bei Entwicklungshelfern
und bei im Ausland beschäftigten Deutschen“ durch die Wörter
„Bei den nach § 4 Absatz 1 versicherten Personen“ ersetzt.‘

j) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:

‚12a. In § 181 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder bei im Ausland
beschäftigten Deutschen der sich aus § 166 Nr. 4“ durch die Wörter
„der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.‘

k) Nach Nummer 12a wird folgende Nummer 12b eingefügt:

‚12b. § 187b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠187b

Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften
auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten

bei der Versorgungsausgleichskasse“.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abfindung von Anrech-
ten, die bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wurden.“‘

l) Nach Nummer 12b wird folgende Nummer 12c eingefügt:

‚12c. In § 191 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „im Ausland beschäf-
tigte Deutsche“ durch die Wörter „sonstige im Ausland beschäftigte
Personen“ ersetzt.‘

m) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

‚17. § 229 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Personen, die am 28. Juni 2011 aufgrund einer Beschäf-
tigung im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes
oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern
oder Bediensteten versicherungspflichtig waren, bleiben in
dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Die Versicherungs-
pflicht endet, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ge-
meinsam beantragt wird; der Antrag kann bis zum 30. Juni 2012
gestellt werden. Die Versicherungspflicht endet von dem Kalen-
dermonat an, der auf den Tag des Eingangs des Antrags folgt.“

b) Absatz 8 wird aufgehoben.‘

4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a und 5b eingefügt:

‚5a. Dem § 152 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für
Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alter-
native unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrts-
pflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unter-
nehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.“

5b. Dem § 154 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind in den Fällen
des § 152 Absatz 3 der für diesen Personenkreis erforderliche

Finanzbedarf und das Arbeitsentgelt der Versicherten der Unterneh-
men und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.“‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7991

b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. § 218d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2011“ durch die
Angabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2012“ durch die Angabe
„1. Januar 2013“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt
ein Konzept zur Neuregelung der Zuständigkeit der Unfallver-
sicherungsträger für Unternehmen nach Absatz 1 und legt es dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Mai 2012
vor.“

5. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 6
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behin-
derter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I
S. 1046, 1047), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

a) In § 104 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4“ ersetzt.

b) In § 147 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „, im Umkreis von
50 Kilometer um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des
schwerbehinderten Menschen“ gestrichen.‘

6. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 6a eingefügt:

‚Artikel 6a
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Dem § 32 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Die zu übernehmenden Aufwendungen für eine Krankenversicherung nach
Satz 1 und die entsprechenden Aufwendungen für eine Pflegeversicherung
nach Satz 4 sind an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die
leistungsberechtigte Person versichert ist.“‘

7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

,1. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zu diesen Streitigkeiten gehören auch

1. Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses, soweit diese Entscheidungen und die streit-
gegenständlichen Regelungen der Richtlinien die vertragsärztliche
Versorgung betreffen,

2. Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemein-
samen Bundesausschuss, denen die in Nummer 1 genannten Ent-

scheidungen und Regelungen der Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses zu Grunde liegen, und

Drucksache 17/7991 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

3. Klagen aufgrund von Verträgen nach den §§ 73b und 73c des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen im Zusammenhang mit
der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von
Ermächtigungen nach den §§ 116, 116a und 117 bis 119b des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch, Klagen wegen der Vergütung nach
§ 120 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen auf-
grund von Verträgen nach § 140a des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch, soweit es um die Bereinigung der Gesamtvergütung nach
§ 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geht.“‘

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

‚2a. In § 14 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den Stellen, denen de-
ren Aufgaben übertragen worden sind, aufgestellt“ durch die Wör-
ter „nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt,
denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der
Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind“ ersetzt.‘

c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

,4a. In § 71 Absatz 5 werden die Wörter „durch die Stelle, der dessen
Aufgaben übertragen worden sind, vertreten“ durch die Wörter
„nach Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der
dessen Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durch-
führung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teil-
habe behinderter Menschen zuständig ist“ ersetzt.‘

d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

‚8a. In § 164 Absatz 1 wird die Angabe „§ 160a Abs. 4 Satz 2“ durch die
Wörter „§ 160a Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.‘

8. Nach Artikel 10 wird folgender Artikel 10a eingefügt:

‚Artikel 10a
Änderung des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse

§ 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse vom
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1947) wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort „darf“ die Wörter „vorbehaltlich des
Satzes 3“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht ohne Zustimmung
der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2
Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden.“‘

9. Nach Artikel 14 wird folgender Artikel 14a eingefügt:

‚Artikel 14a
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

In § 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981
(BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, werden die Wörter „in an-
derer Weise“ durch die Wörter „in ähnlicher Weise“ ersetzt.‘

10. Nach Artikel 16 Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 ange-
fügt:

‚4. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Erstellung“ die Wörter

„und Annahme“ eingefügt und die Wörter „§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3“
durch die Wörter „§ 16 Satz 2 und 3“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/7991

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Erstellung“ die Wörter
„und Annahme“ eingefügt.

5. § 32 wird wie folgt geändert:

a) § 32 Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 2 und 3.‘

11. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Artikel 19
Änderung der Alterssicherung

der Landwirte/Datenabgleichsverordnung“.

b) Im Eingangssatz werden vor dem Wort „Datenabgleichsverordnung“ die
Wörter „Alterssicherung der Landwirte/“ eingefügt.

12. Nach Artikel 20 wird folgender Artikel 20a eingefügt:

„Artikel 20a
Aufhebung der Nahverkehrszügeverordnung

Die Nahverkehrszügeverordnung vom 30. September 1994 (BGBl. I
S. 2962), die durch Artikel 58 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1046) geändert worden ist, wird aufgehoben.“

13. Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird gestrichen.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Artikel 4 Nummer 17 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 29. Juni
2011 in Kraft.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Artikel 2 Nummer 1, 3 und 4, Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe b,
Artikel 5 Nummer 6, Artikel 6 Buchstabe a und Artikel 10 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.“

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die Artikel 1a und 6a treten am 1. April 2012 in Kraft.“

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Artikel 1 Nummer 7a Buchstabe b, Artikel 4 Nummer 8 Buch-
stabe a und Nummer 13, Artikel 11 Nummer 1, 4, 5, 8, 12 und 13 sowie
Artikel 18 und 19 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.“

Berlin, den 30. November 2011

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Max Straubinger
Stv. Vorsitzender

Markus Kurth
Berichterstatter

Die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenver- vereinfacht. Ebenso wie bei gesetzlich krankenversicherten

sicherung Bund werden ermächtigt, in einem vorgegebenen
Rahmen auf freiwilliger Basis und gegen volle Kostenerstat-
tung IT-Dienstleistungen für Bundesbehörden zu erbringen.

Arbeitslosengeld-II- und Sozialhilfe-Beziehenden wird im
Regelfall die fristgerechte Beitragszahlung, die zur dauer-
haften Aufrechterhaltung des vollen Versicherungsschutzes
Drucksache 17/7991 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Markus Kurth

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6764 ist in der
126. Sitzung des Deutschen Bundestages am 21. September
2011 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federfüh-
renden Beratung und an den Innenausschuss, den Rechtsaus-
schuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den
Ausschuss für Gesundheit sowie an den Ausschuss für Bil-
dung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Mit-
beratung überwiesen worden. Der Haushaltsausschuss berät
gemäß § 96 der Geschäftsordnung über die Vorlage.

II. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss, der Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend, der Ausschuss für Gesundheit sowie der Aus-
schuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenab-
schätzung haben in ihren Sitzungen am 30. November 2011
den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6764 beraten – der
Rechtsausschuss in seiner Sitzung am 26. Oktober 2011 –
und dem Deutschen Bundestag übereinstimmend mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Annahme der Vorlage in der vom Aus-
schuss geänderten Fassung empfohlen.

III. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Änderungsgesetz wird unter anderem die Versiche-
rungspflicht von Teilnehmern an dualen Studiengängen mit
dem Gesetzentwurf einheitlich in der Kranken-, Pflege-,
Rentenversicherung und der Arbeitsförderung für die ge-
samte Dauer des Studiengangs geregelt. Die Teilnehmer wer-
den damit den Auszubildenden gleichgestellt. Zu den Ände-
rungen gehört darüber hinaus, dass im Beitrags- und Melde-
verfahren für die Arbeitgeber zur Sozialversicherung weitere
Verfahrensvereinfachungen eingeführt werden sollen, die
auf Vorschläge aus der Praxis sowohl von Seiten der Arbeit-
geber wie auch der Sozialversicherungsträger zurückgehen.

Außerdem wird eine Anpassung an die Sanktionsrichtlinie
des Europäischen Parlamentes und des Rates vorgenommen.
Bei der Aufdeckung von illegaler Beschäftigung wird in
Umsetzung der Sanktionsrichtlinie eine Beschäftigungsfik-
tion von drei Monaten eingeführt, soweit keine verwertbaren
Dokumente über die tatsächliche Dauer der Beschäftigung
vorliegen. Des Weiteren stellen Arbeitgeber zukünftig für
Meldungen, die ausschließlich Inhalte zur Unfallversiche-
rung enthalten, keine Kopie mehr an ihre Arbeitnehmer aus.
Dies soll zu einer Entlastung von Bürokratiekosten der Ar-
beitgeber führen.

ten, die von der bisherigen Auslegung des Rechts begünstigt
waren, als Hinzuverdienst bei Renten geschaffen. Nach der
neueren Rechtsprechung und einem entsprechenden Be-
schluss der Deutschen Rentenversicherung Bund sind Auf-
wandsentschädigungen von „Ehrenbeamten“ (wie ehrenamt-
lichen Bürgermeistern oder Ortsvorstehern) in bestimmtem
Umfang als Hinzuverdienst bei Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung zu berücksichtigen. Der besonderen Si-
tuation betroffener „Ehrenbeamten“, die sich auf die bishe-
rige Auslegung des Rechts eingestellt hatten, soll durch eine
Vertrauensschutzregelung Rechnung getragen werden.

Darüber hinaus wird künftig auf den Versand einer Anpas-
sungsmitteilung zur Rente verzichtet, wenn sich anlässlich
der jährlichen Rentenanpassung der aktuelle Rentenwert
nicht erhöht.

Der angenommene Änderungsantrag der Koalitionsfraktio-
nen enthält folgende Änderungen:

Bei der Erstattung der Beiträge (WfB) wird es für die Ver-
gangenheit bei der Erstattung des Bundes verbleiben und die
im Regierungsentwurf vorgesehene Verlagerung der Erstat-
tungspflicht auf die Sozialversicherungsträger nur für die
Zukunft umgesetzt.

Das Moratorium über die Zuständigkeit der Unfallversiche-
rungsträger für rechtlich selbständige Unternehmen der öf-
fentlichen Hand wird statt um weitere drei Jahre auf den
31. Dezember 2014 nunmehr nur um ein Jahr verlängert.

Außerdem erfolgt eine Änderung des Künstlersozialver-
sicherungsgesetzes, nämlich eine Klarstellung, das publizis-
tische Tätigkeit im Sinne des Künstlersozialversicherungs-
gesetzes eine dem Schriftsteller oder Journalisten vergleich-
bare Tätigkeit sein muss. Damit wird eine Forderung aus der
Enquetekommission umgesetzt.

Entgeltliche Freistellungen bis zu drei Monaten aus Aus-
gleichskonten, die keine Wertguthaben im Sinne des SGB IV
sind, gelten wie diese als Beschäftigungen.

Die Beiträge (Zuschüsse) zur privaten Kranken- und Pflege-
versicherung bei Bezug von Arbeitslosengeld II und Sozial-
geld sollen künftig von den zuständigen Sozialleistungsträ-
gern nicht mehr unmittelbar an die Leistungsberechtigten,
sondern direkt an das Versicherungsunternehmen überwie-
sen werden. In gleicher Weise erfolgt die Übernahme der an-
gemessenen Aufwendungen durch den Träger der Sozial-
hilfe künftig direkt an das Versicherungsunternehmen, bei
dem die leistungsberechtigte Person gegen die Risiken
Krankheit und Pflegebedürftigkeit versichert ist. Hierdurch
werden Fehlsteuerungen vermieden und das Beitragszah-
lungsverfahren auch bei privat krankenversicherten Leis-
tungsbeziehenden nach dem SGB II und dem SGB XII wird
Es wird eine fünfjährige Übergangsregelung für die Berück-
sichtigung von Aufwandsentschädigungen von Ehrenbeam-

notwendig ist, gewährleistet und unmittelbar gegenüber dem
Versicherer abgewickelt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/7991

Bei der unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Men-
schen mit besonderen Mobilitätseinschränkungen in Zügen
des Nahverkehrs der Deutschen Bahn entfällt die Beschrän-
kung auf einen Umkreis von 50 Kilometern durch Änderung
des SGB IX dauerhaft. Die Deutsche Bahn gestattet im Vor-
griff darauf diesen schwerbehinderten Menschen die unent-
geltliche Nutzung ihrer Züge des Nahverkehrs seit dem
1. September 2011 auch außerhalb der 50 Kilometer-Grenze.
Gleichzeitig wird die Nahverkehrszügeverordnung aufgeho-
ben, die die Züge namentlich benennt, die bei der Deutschen
Bahn als Nahverkehrszüge gelten. Für eine solche Verord-
nung besteht kein Bedürfnis mehr. Darüber hinaus weitere
Detailregelungen, darunter Beseitigung redaktioneller Ver-
sehen.

IV. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung des
Gesetzentwurfes auf Drucksache 17/6764 in seiner 75. Sit-
zung am 28. September 2011 aufgenommen und die Durch-
führung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen
beschlossen. Diese fand in der 78. Sitzung am 24. Oktober
2011 statt.

Die Teilnehmer der Anhörung haben schriftliche Stellung-
nahmen abgegeben, die in der Ausschussdrucksache
17(11)661 zusammengefasst sind.

Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige
haben an der Anhörung teilgenommen:

• Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB),

• Bundesagentur für Arbeit (BA),

• Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
(BDA),

• Deutsche Rentenversicherung Bund,

• GKV-Spitzenverband,

• Verband der Privaten Krankenversicherungen e. V.,

• Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV),

• Bundesrechnungshof,

• Deutscher Städte- und Gemeindebund (DStGB),

• Prof. Dr. Friedhelm Hase,

• Hans-Christian Helbig.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) kritisiert, dass
die beabsichtigten gesetzlichen Absicherungen im vorlie-
genden Gesetzentwurf zur Klarstellung von Praxispro-
blemen nicht weit genug gingen. Wichtige Probleme seien
unberücksichtigt geblieben. So müsse die Umgehung von
Mindestlöhnen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(AEntG) verhindert werden. Die Tätigkeit müsse ausschlag-
gebend sein. Für den Bereich des Arbeitsrechts schlägt der
DGB daher die Aufnahme eines zusätzlichen Artikels vor,
der § 8 Absatz 3 AEntG ergänze. Es müsse gesetzlich ver-
ankert werden, dass für die Entlohnung durch den Verleiher
allein die konkret ausgeübte Tätigkeit der Leiharbeitnehmer
entscheidend sei. Des Weiteren kritisiert der DGB, dass die
beabsichtigten Änderungen des Verfahrensrechts von So-
zialgerichtsverfahren dahingehend, das Leistungserbringer-
recht dem Vertragsarztrecht zuzuordnen, nicht hinnehmbar
seien. Die sich in diesem Bereich ergebenden Streitigkeiten

bei den dafür fachlich zuständigen ehrenamtlichen Richtern
der Versicherten und Arbeitgebern verbleiben. Das ange-
strebte Ziel der Regelungsklarheit bei der Bestimmung des
gesetzlichen Richters und die damit erwartete einheitliche
Rechtsprechung werde nicht erreicht. Entschieden werden
auch die Vorschläge zur Finanzierung der Rentenversiche-
rungsbeiträge für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte
Menschen abgelehnt.

Anlässlich der Regelungen zur Umsetzung des mit dem
GKV-FinG eingeführten Sozialausgleichs in § 28a Absatz 4a
Nummer 4 SGB IV fordert die Bundesagentur für Arbeit
(BA) eine Ergänzung der für sie geltenden Rechtsgrundlage
im SGB III, die ihr einen Anspruch auf Erstattungen der Ver-
waltungskosten aus Steuermitteln einräumt. Mit der Verein-
heitlichung und Vereinfachung der versicherungsrechtlichen
Beurteilung der Teilnehmer an dualen Studiengängen trete
Planungs- und Rechtssicherheit ein. Das Inkrafttreten der
Neuregelung des § 179 Absatz 1 SGB VI zum 1. Januar
2008 gelte rückwirkend, was gegen das Rechtsstaatsprinzip
gemäß Artikel 20 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes (GG)
verstoße. Hierbei sollte eine geänderte Rechtsauffassung per
Weisung bei unverändertem Gesetzeswortlaut durchgesetzt
werden und damit gerade keine Gesetzesänderung vorge-
nommen werden. Die geltende Regelung in § 28l Absatz 1
Satz 2 SGB IV solle gestrichen und durch eine Verordnung
ersetzt werden. In einer neuen Verordnung solle das Nähere
zur Verteilung der Einzugskostenvergütung in Abhängigkeit
zum jeweiligen Beitragssatz der Sozialversicherungsträger
geregelt werden. Außerdem regt die BA an, in § 28e SGB IV
eine Erweiterung vorzunehmen, wonach der Erwerber eines
Betriebes für Beitragsrückstände aus der Sozialversicherung
auch aus Zeiten vor der Betriebsübernahme zu haften habe.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
bände (BDA) spricht sich gegen eine erneute Änderung des
sozialversicherungsrechtlichen Status von Studierenden in
dualen Studiengängen aus. Mit einer erneuten Änderung
wäre eine enorme bürokratische Belastung der betroffenen
Betriebe verbunden. Außerdem sei eine elektronische Be-
triebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger mit
neuen Datenübermittlungspflichten und einem neuen Daten-
meldeverfahren nur dann akzeptabel, wenn die Teilnahme
für die Betriebe – auf Dauer – freiwillig sei. Außerdem dürf-
ten grundsätzlich nur solche Daten angefordert werden, die
in den Abrechnungssystemen der Arbeitgeber bereits exis-
tierten. Die Unternehmen dürften nicht mit neuem Büro-
kratie- und Kostenaufwand belastet werden, um staatliche
Überwachungspflichten zu erleichtern. Wenn Arbeitslosen-
und Rentenversicherung mit den Rentenversicherungsbeiträ-
gen für in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) be-
schäftigte Personen belastet würden, werde erneut eine ein-
deutig gesamtgesellschaftliche Aufgabe – die sozialpolitisch
begründete Rentenaufstockung für behinderte Menschen –
auf die Beitragszahler abgewälzt werden. Dass diese Geset-
zesänderung entgegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils
sogar zum 1. Januar 2008 ohne jeden sachlichen Grund zu-
rückwirken solle, sei nicht nur im Hinblick auf das Rechts-
staatsprinzip fragwürdig. Die ehrenamtlichen Richter aus
Kreisen der Versicherten und der Arbeitgeber sollten ihre
Zuständigkeit für das Leistungsrecht der gesetzlichen Kran-
kenversicherung behalten. Die gesetzlichen Vorgaben für die
beträfen die für die Leistungsansprüche der Versicherten
maßgeblichen Richtlinien. Die Entscheidung darüber müsse

Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters am
Sozialgericht sollten gelockert werden. Die Sozialversiche-

Drucksache 17/7991 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

rungsträger hätten aus § 7 Absatz 1a Satz 1 SGB IV den Um-
kehrschluss gezogen, dass bei einer Freistellung eines Ar-
beitnehmers für einen Zeitraum von mehr als einem Monat
im Rahmen flexibler Arbeitszeitgestaltung die sozialver-
sicherungspflichtige Beschäftigung nach einem Monat ende.
Insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts vom 24. September 2008 sei dieses
höchst zweifelhaft und müsse klargestellt werden. Auch
müsse es Korrekturen am „Gesetz zur Verbesserung der Ein-
gliederungschancen am Arbeitsmarkt“ geben.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund beurteilt die vor-
gesehenen, die Rentenversicherung betreffenden Regelun-
gen im Wesentlichen positiv. Das gelte etwa für den geplan-
ten Verzicht auf Anpassungsmitteilungen ohne aktuelle
Änderungen, die Harmonisierung des § 78a SGB VI mit
Vorschriften in anderen Alterssicherungssystemen und die
Regelungen zur Vermeidung von Überzahlungen bei Hinter-
bliebenenrenten. Abzulehnen seien allerdings die Regelun-
gen zur Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen für
Personen in Werkstätten für behinderte Menschen. Diese
Regelungen bewirkten eine unsachgemäße und auch verfas-
sungsrechtlich bedenkliche Verschiebung finanzieller Lasten
vom Steuerzahler zum Beitragszahler. Da sie zudem zum
1. Januar 2008 in Kraft treten sollten, entfalte sich eine un-
zulässige Rückwirkung und stehe im Widerspruch zu Geist
und Sinn der zwischen den Trägern der Rehabilitation und
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu
diesem Themenkomplex getroffenen Vereinbarungen.

Der GKV-Spitzenverband begrüßt die seinen Bereich un-
mittelbar betreffenden technischen Änderungen durch den
Gesetzentwurf. Dies gelte beispielsweise für die geplante
Klarstellung der Regelung über die Versicherungspflicht von
Teilnehmern an dualen Studiengängen. Nach Auffassung des
GKV-Spitzenverbandes werde damit die derzeit als unbefrie-
digend empfundene unterschiedliche sozialversicherungs-
rechtliche Behandlung von Studienteilnehmern, die heute
unter anderem in Abhängigkeit von Studieneinrichtung und
Höhe des Entgelts variiere, beendet und von einer einheit-
lichen versicherungsrechtlichen Regelung abgelöst. Darüber
hinaus würden mit dem Entwurf erfreulicherweise einige im
Rahmen der Fachanhörung vorgebrachte Anliegen der GKV
aufgegriffen. Dazu zähle die Erweiterung der Meldeanlässe
zur Abgabe einer GKV-Monatsmeldung für die Fälle, in
denen Arbeitgeber den Sozialausgleich nicht oder nicht
vollständig durchführen können und insoweit die Kranken-
kassen den restlichen Anspruch gegenüber dem Mitglied zu
begleichen haben. Kritik erfährt dagegen eine Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes hinsichtlich der Kammerzuständig-
keiten. Hier sei der GKV-Spitzenverband der Auffassung,
dass die angestrebte Klarheit darüber, was zum Vertragsarzt-
bzw. Vertragszahnarztrecht gehöre, mit der geplanten Ände-
rung nicht erreicht werde. Der GKV-Spitzenverband rege
daher in dieser Frage an, nochmals sorgfältig zu prüfen, ob
die Besetzung der Kammern und Senate den veränderten
Versorgungsbedingungen und Regelungen des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch Rechnung trage.

Der Gesetzentwurf nimmt nach Einschätzung des Verban-
des der Privaten Krankenversicherungen e. V. unter an-
derem eine sachwidrige Zuordnung von Teilnehmern sog.
dualer Studiengänge zur gesetzlichen Krankenversicherung

tisch richtig, diesen Personenkreis den Studenten ausdrück-
lich gleichzustellen. Darüber hinaus biete der Gesetzentwurf
die Gelegenheit, weitere technische Ungereimtheiten in der
Zuordnung von Personenkreisen zur PKV bzw. GKV im
Interesse der Absicherung der gesamten Bevölkerung zu
bereinigen.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
(DGUV) begrüßt die gesetzliche Klarstellung des Versiche-
rungsschutzes für von der Arbeitsverwaltung geförderte Per-
sonen bzw. Maßnahmen. Jedoch dürfe daraus nicht der Um-
kehrschluss gezogen werden, dass die Teilnahme an nicht
von der Arbeitsverwaltung geförderten Maßnahmen zur be-
ruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nicht versichert sei.
Außerdem erscheine der Vorrang des Versicherungsschutzes
nach § 2 Absatz 1 aufgrund eines Beschäftigungsverhältnis-
ses zum Unternehmer als folgerichtig und systematisch be-
gründet. Die Benennung des Sachkostenträgers als Unter-
nehmer auch bei Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 1
Nummer 14 Buchstabe b, die Verlängerung der Fristen in
§ 218 d SGB VII um drei Jahre und die damit korrespondie-
rende Aufgabe zur Erstellung eines Zuständigkeitskonzepts
für Unternehmen im Sinne des § 218d Absatz 1 SGB VII
werden von der DGUV ebenfalls begrüßt.

Der Bundesrechnungshof befürwortet die gesetzliche Neu-
regelung, künftig auf den Versand von Rentenanpassungs-
mitteilungen bei unverändertem aktuellem Rentenwert bzw.
aktuellem Rentenwert Ost zu verzichten. Hierbei könne die
genannte Höhe der Einsparungen in der Begründung zum
Gesetzentwurf bestätigt werden. Auch werde der Vorschlag
einer gesetzlichen Neuregelung zur Übermittlung der Daten
einer Eheschließung/Gründung einer Lebenspartnerschaft an
die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung befür-
wortet. Eine Überzahlung der Hinterbliebenenrente könne
dabei vermieden werden.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund fordert den Ge-
setzgeber auf, auf eine Befristung des Artikels 4 zu verzich-
ten. Der Entwurf sehe nur noch bis zum 30. September 2015
vor, die für kommunalen Ehrenamtler gezahlte Aufwands-
entschädigung nicht auf eine Rente vor der regulären Alters-
grenze oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an-
zurechnen. Hierdurch würde die bisherige Praxis der Nicht-
anrechnung fortgesetzt und somit eine Verschlechterung der
Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt vermie-
den, ohne eine neue Vergünstigung zu schaffen.

Der Sachverständige Prof. Dr. Friedhelm Hase verweist
darauf, dass von Beginn an Einigkeit darüber bestanden habe,
die finanzielle Lasten aus der Alterssicherung Behinderter
letztlich im Wesentlichen dem Staat und nicht den Trägern
der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderen Trägern
zuzurechnen. Es gehe hier um eine gesamtgesellschaftliche,
vom staatlichen Gemeinwesen zu bewältigende Aufgabe. Zu
der Rückwirkung der neuen Erstattungsregelung: Es sei ein
singulärer, bedenklicher Vorgang, wenn rückwirkend Vor-
schriften geändert würden, auf deren Grundlage Gerichte be-
reits verbindliche Entscheidungen getroffen hätten.

Nach Einschätzung des Sachverständigen Hans-Christian
Helbing führt die Verlagerung der Entscheidung über Befan-
genheitsanträge (Artikel 8 Nummer 4) auf Sozialgerichte zu
einer zusätzlichen Belastung der Eingangsinstanz. Sie sei
(GKV) vor. Das habe zur Folge, dass die Betroffenen in der
GKV versicherungspflichtig würden. Es wäre aber systema-

nicht geeignet, zur Verfahrensbeschleunigung beizutragen.
Außerdem sei die Einschränkung der Zurückverweisungs-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/7991

möglichkeit in Artikel 8 Nummer 8 evident unzureichend.
Sie bleibe noch hinter der Regelung des § 130 der Verwal-
tungsgerichtsordnung (VwGO) zurück, obwohl eine weiter-
gehende Einschränkung geboten sei. Auch greife man nur
wenige der Vorschläge aus den Papieren von Justizminister-
konferenz und Gemeinsamer Kommission auf. Bestehende
verfahrensrechtliche Probleme löse man nicht und mögliche
Änderungen mit Entlastungswirkung seien nicht aufgegrif-
fen worden.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 17/6764 in seiner 81. Sitzung am
30. November 2011 abschließend beraten und dem Deut-
schen Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss geänderten Fas-
sung empfohlen.

In der Sitzung hat der Ausschuss zudem einen Änderungs-
antrag der Fraktion der SPD mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt. Der Antrag wird im Folgenden dokumentiert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 1 wird folgende Nummer Nr. 1a

eingefügt:
§ 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 SGB IV wird wie folgt
ergänzt:
„1. während der Freistellung Arbeitsentgelt aus

einem Wertguthaben nach § 7b oder aus einer
Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werk-
täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder
den Ausgleich betrieblicher Produktions-und
Arbeitszeitzyklen fällig ist und …“

Begründung:
Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag der Sozial-
partner und des Bundesrates auf, die darauf hingewiesen
haben, dass die zeitliche Freistellung von Beschäftigten
von länger als einem Monat aus Zeitkonten, die keine
Wertguthaben im Sinne des § 7b SGB IV sind, dazu führt,
dass das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungs-
verhältnis unterbrochen wird. In der Konsequenz werden
keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet, und der
Sozialversicherungsschutz entfällt.
b) Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer 7a einge-

fügt:
§ 28f Absatz 5 Satz 1 SGB IV wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die am 31. De-
zember 1991 im Beitrittsgebiet vorhandenen Entgelt-
unterlagen mindestens bis zum 31. Dezember 2016
vom Arbeitgeber aufzubewahren.“

Begründung:
Für Lohnkonten und sämtliche Bescheinigungen zum
Lohnkonto gilt eine Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren.

deutschland vorlagen: Diese Entgeltunterlagen sind
nach geltendem Recht mindestens bis zum 31.12.2011
aufzubewahren. Durch die verlängerte Aufbewahrungs-
frist soll gewährleistet werden, dass die für die Renten-
versicherung erforderlichen Daten der Beschäftigten vor
dem Betritt gesichert werden, da gegenwärtig allein bei
den 2,3 Millionen bei der Deutschen Rentenversicherung
Bund geführten Versicherungskonten noch ca. 286.000
Konten (entspricht einem Anteil von ca. 12 Prozent) nicht
vollständig geklärt sind.

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Streichung der Nummer 12
b) Streichung der Nummer 14
Begründung:
Die im Gesetzentwurf beabsichtigte Änderung des § 179
Absatz 1 SGB VI sowie des § 220 Absatz SGB VI, wonach
durch eine rückwirkende Änderung der gesetzlichen Re-
gelungen die Beitragstragung der Rentenversicherungs-
beiträge für Beschäftigte im sogenannten Eingangs- und
Berufsbildungsbereich von Werkstätten geändert werden
soll, wird entschieden abgelehnt.
Eine derartige Änderung, die eine echte Rückwirkung
darstellt, ist nicht verfassungskonform. Sie ist zudem
auch sozialpolitisch nicht akzeptabel, da sie eine unsach-
gemäße Verschiebung finanzieller Lasten vom Steuer-
zum Beitragszahler darstellt, und somit dem Prinzip,
dass gesamtgesellschaftliche Aufgaben aus Steuern zu
finanzieren sind, widerspricht. Renten- und insbesondere
Arbeitslosenversicherung würden durch eine Nachzah-
lung der Beiträge massiv belastet.

3. Artikel 14 wird gestrichen
Begründung:
Auch die beabsichtigte Streichung des § 7 Entschä-
digungsrentengesetz ist gesellschaftspolitisch verfehlt:
Es ist nicht einzusehen, warum zukünftig die Entschä-
digungsleistungen für die Opfer des NS-Regimes in den
neuen Bundesländer nicht mehr von Bund, sondern durch
die Rentenversicherung finanziert werden sollten.

4. Einfügung eines neuen Artikel 22a:
§ 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wird
wie folgt geändert:
„Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehme-
rin vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den
Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklär-
ten Tarifvertrages nach den §§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 und § 6
oder einer Rechtsverordnung nach § 7 fallen, hat der Ver-
leiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder in dieser
Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingun-
gen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung
nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leis-
ten; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers
nicht in den betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarif-
vertrages oder dieser Rechtsverordnung fällt.“
Begründung:
Der Änderungsantrag greift eine Anregung des DGB auf,
Abweichend hiervon gilt eine spezielle Aufbewahrungs-
frist für Entgeltunterlagen, die am 31.12.1991 in Ost-

wonach die Möglichkeit der Umgehung von für allge-
mein verbindlich erklärten Mindestlöhnen zu verhindern

Drucksache 17/7991 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ist: Ein Urteil des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichtes
vom 21. Oktober 2009 (5 AZR 951/08) hat für Verun-
sicherung gesorgt, da hiernach nur dann für den Leih-
arbeitnehmer Anspruch auf den tariflichen Mindestlohn
besteht, „wenn der Entleiherbetrieb in den betrieblichen
Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung eines
Mindestlohnes“ gehört; in der Konsequenz würde der
höhere Mindestlohn durch den niedrigeren Tariflohn der
Zeitarbeit ausgehebelt.

Es soll daher klar gestellt werden, dass für die Entloh-
nung durch den Verleiher allein entscheidend ist, welche
konkrete Tätigkeit der Leiharbeitnehmer ausübt.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass man mit dem
Moratorium in der Unfallversicherung der Druck auf eine
Klärung der Zuständigkeiten zwischen den Trägern erhalten
bleibe. Das lasse ein Jahr Zeit für eine Neuordnung im
Bereich der Unfallfallgenossenschaften. Ferner habe man ak-
zeptiert, dass die seit 2006 geltende Praxis, wonach die Reha-
bilitationsträger die Sozialversicherungsbeiträge für den Ein-
gangsbereich der Beschäftigten in Behinderteneinrichtungen
nicht rückwirkend gelten könne. Für die Zukunft müssten die
Rehabilitationsträger diese Kosten allerdings tragen. Für den
Bereich der Künstlersozialkasse nehme man eine Klarstel-
lung vor, wonach eine geltend gemachte publizistische Tätig-
keit mit einer journalistischen vergleichbar sein müsse. Im
Regelungskreis SGB II werde geändert, dass für Leistungs-
empfänger mit privater Krankenversicherung die Beiträge
unmittelbar an den Versicherer überwiesen würden.

Die Fraktion der SPD kritisierte, dass mit der Übernahme
der Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte in Werk-
stätten für behinderte Menschen erneut eine Verschiebung
der Belastungen zu Lasten der Versichertengemeinschaft er-
folge. Dass dies nicht auch noch rückwirkend geschehe, sei
allerdings vernünftig. Gesellschaftspolitisch verfehlt sei
auch, dass künftig die Entschädigungsleistungen für die Op-
fer des NS-Regimes in den neuen Bundesländern nicht mehr
vom Bund, sondern durch die Rentenversicherung finanziert
werde. Mit dem eigenen Antrag wolle die SPD-Fraktion
unter anderem die Umgehung von für allgemeinverbindlich
erklärten Mindestlöhnen verhindern.

Die Fraktion der FDP lobte den Gesetzentwurf als Beitrag
zum Bürokratieabbau. Das geschehe beispielsweise mit der
Entlastung kleiner Unternehmen durch die Teilnahme an
der elektronischen Betriebsprüfung, der Reduzierung von
Meldekopien für Unfallversicherungsmeldungen und Kor-
rekturen bei der Gewährung von Zuschlägen für Witwen-
renten. Praxisnähe zeige auch, die Klarstellung des Zu-
schusscharakters der Arbeitgeberzahlung an berufsständi-
sche Versorgungswerke. Erfreulicherweise sei es mit dem
Moratorium gelungen, Druck bezüglich einer endgültigen
Klärung der Zuständigkeit der Träger in der Unfallversiche-
rungsträger aufrechtzuerhalten. Die Verlängerung um ein
Jahr sei eine Regelung mit Augenmaß. Besonders erfreut
sei man darüber, dass es gelungen sei, in den Änderungs-
anträgen die im Gesetzentwurf vorgesehene rückwirkende
Regelung zur Übertragung der Erstattung der Rentenversi-
cherungsbeiträge für Menschen mit Behinderungen in
Werkstätten vom Bund auf die Rehabilitationsträger zu-

Die Fraktion DIE LINKE. lehnte die Verlagerung der So-
zialversicherungsbeiträge vom Bund auf die Rehabilitations-
träger als sachlich falsch ab. Immerhin sei zumindest die
rückwirkende Geltung zurückgenommen worden. Man be-
grüße die Gleichstellung von Auszubildenden und Studie-
renden in dualen Studiengängen durch die Neuregelung. Be-
dauerlich sei, dass der Vorschlag die Jobcenter wieder an den
Gerichtskosten im Regelungsbereich SGB II zu beteiligen,
nicht aufgegriffen worden sei. Insgesamt seien die geplanten
Änderungen aber nicht akzeptabel und würden abgelehnt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte die
Neuregelung für Versicherungsbeiträge von ehrenamtlich
Tätigen als schädlich. Bedenklich sei auch, dass man mit
der neuen Direktüberweisung der Krankenversicherungs-
beiträge von SGB-II-Leistungsempfängern an die privaten
Krankenversicherungen nicht auch andere Mängel des Ge-
setzes neu geregelt und behoben habe. Die Bedenken gegen
die neue Versicherungspflicht für Studierende in dualen Stu-
diengängen habe man dagegen aufgegeben.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a (Nummer 2, § 7)

Im Zusammenhang mit der zurückliegenden Wirtschafts-
und Finanzkrise haben viele Unternehmen zur Vermeidung
von Entlassungen und Sozialplankosten unterschiedliche
Beschäftigungssicherungsmaßnahmen ergriffen. Dabei wur-
den häufig bestehende, nicht zweckgebundene Arbeitszeit-
konten mit Zeitguthaben abgebaut oder es wurden beste-
hende Kontenvereinbarungen genutzt, um mit Minussalden
Entlassungen zu vermeiden. Häufig kam es so zu Freistel-
lungen von mehr als einem Monat Dauer.

Die Freistellung von mehr als einem Monat aus Zeitkonten,
die keine Wertguthabenvereinbarungen im Sinne von § 7b
SGB IV sind, führt jedoch zur Unterbrechung des sozial-
versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses und
somit auch zum Wegfall des Sozialversicherungsschutzes.
Um den Erfordernissen der Praxis gerecht zu werden, soll
eine Freistellung aus derartigen Zeitkonten bis zu einem
Zeitraum von drei Monaten unter Fortbestand des Beschäfti-
gungsverhältnisses möglich sein.

Zu Buchstabe b (Nummer 5, § 23c)

Entspricht der bisherigen Regelung aus dem Regierungsent-
wurf.

Zu Buchstabe a

Entspricht der bisherigen Regelung aus dem Regierungsent-
wurf.

Zu Buchstabe b

In der Praxis der Umsetzung des elektronischen Meldever-
fahrens hat sich herausgestellt, dass viele insbesondere klei-
nere Arbeitgeber eine solche Bescheinigung nur sehr selten
ausstellen müssen. Durch die Neuregelung wird klargestellt,
dass es sich bei diesen Bescheinigungen nicht um einen
rückzunehmen. Dass es für die Zukunft bei der Übertra-
gung bleibe, sei vertretbar.

zwingenden Abrechnungsbestandteil handelt, sondern die
Arbeitgeber auch zukünftig entscheiden können, ob sie

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/7991

optional eine entsprechende Übertragungsmöglichkeit in ihr
Entgeltabrechnungsprogramm aufnehmen oder – gerade
kleinere Unternehmen – dafür die Möglichkeiten der auto-
matisierten Ausfüllhilfen in Anspruch nehmen.

Zu Buchstabe c (Nummer 7a – neu –, § 28h)

Zu Buchstabe a

Im Rahmen der praktischen Umsetzung der Regelungen zur
Beitragsberechnung für die Gleitzone oder bei Überschreiten
der Beitragsbemessungsgrenze hat sich herausgestellt, dass
es für die Arbeitgeber einfacher ist, ihren anteiligen Beitrag
aus dem Gesamtentgelt automatisch durch ihre Entgeltab-
rechnung ermitteln zu lassen, statt jeweils gesondert – mit
den entsprechenden Fehlerquellen – gemeldete Beiträge in
die Programme einzupflegen. Die Regelung trägt damit zur
bürokratischen Entlastung der Arbeitgeber und der Einzugs-
stellen bei.

Zu Buchstabe b

Auf Wunsch der Arbeitgeber soll auch die Berechnung der
überzahlten Beiträge bei Überschreiten der Beitragsbemes-
sungsgrenze zeitnah monatlich und nicht nur einmal jährlich
erfolgen. Um eine Anpassung der Abrechnungssoftware
sowohl bei den Arbeitgebern als auch den Einzugsstellen
möglich zu machen, gilt dies erst für Abrechnungen ab dem
1. Januar 2013. Für das Jahr 2012 und die diesem Jahr zuzu-
rechnenden Einmalzahlungen im Rahmen der Märzklausel
gilt die jährliche Abrechnung zum 30. April 2013.

Zu Nummer 2 (Artikel 1a – neu –)

Ein ausreichender Krankenversicherungsschutz ist Bestand-
teil des nach dem Sozialstaatsprinzip zu gewährenden Exis-
tenzminimums. Durch die in § 26 geregelte Zuschusszah-
lung und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundes-
sozialgerichts (B 4 AS 108/10 R) wird sichergestellt, dass
auch privat krankenversicherte Bezieherinnen und Bezieher
von Arbeitslosengeld II die Kosten für eine angemessene
Kranken- und Pflegeversicherung zahlen können. Die Neu-
regelung sieht vor, dass der Zuschuss zukünftig unmittelbar
an die privaten Versicherungsunternehmen gezahlt wird.
Hierdurch werden Fehlsteuerungen vermieden und das Bei-
tragszahlungsverfahren auch bei privat krankenversicherten
Leistungsbeziehenden nach dem SGB II vereinfacht. Ebenso
wie bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitslosengeld-II-
Beziehenden wird im Regelfall die fristgerechte Beitrags-
zahlung, die zur dauerhaften Aufrechterhaltung des vollen
Versicherungsschutzes notwendig ist, gewährleistet und un-
mittelbar gegenüber dem Versicherer abgewickelt.

Zu Nummer 3 (Artikel 4)

Zu Buchstabe a (Nummer 1)

Folgeänderung zur Neufassung der Angaben zu den §§ 76a
und 187b.

Zu Buchstabe b (Nummer 2a – neu –)

Folgeänderung zur Ergänzung des § 187b.

Zu Buchstabe d (Nummer 5a – neu –)

Folgeänderung zur Ergänzung des § 187b.

Zu Buchstabe e (Nummer 8)

Zu Buchstabe a

Entspricht der bisherigen Regelung aus dem Regierungsent-
wurf.

Zu Buchstabe b

Mit der Regelung wird eine Berichtigung vorgenommen, da
der gleichlautende frühere Satz 12 aufgrund eines Versehens
mit dem Gesetz zur Koordinierung der Sozialen Sicherheit in
Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni
2011 (BGBl. I S. 1202, 1209) weggefallen war.

Zu Buchstabe f (Nummer 8a – neu –)

Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Erweiterung
des § 4 Absatz 1 durch das Gesetz zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung
anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202, 1206).
Aufgrund dieser geänderten Regelung zur Versicherungs-
pflicht unterliegen nicht nur – wie bisher – Personen, die für
eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind (§ 4 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2), sondern seit dem 29. Juni 2011
auch Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertre-
tung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mit-
glied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bun-
des oder der Länder beschäftigt sind (§ 4 Absatz 1 Satz 2),
der Versicherungspflicht auf Antrag (siehe auch Begründung
zu § 229 Absatz 1b in Artikel 4 Nummer 17 Buchstabe a).

Für alle nach § 4 Absatz 1 auf Antrag Pflichtversicherten ist
das Arbeitsentgelt die beitragspflichtige Einnahme. Die ne-
ben dem Arbeitsentgelt zu beachtende Mindestbeitrags-
bemessungsgrundlage des § 166 Absatz 1 Nummer 4 gilt
künftig nur noch für Entwicklungshelfer (§ 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1), für welche ein solcher besonderer Schutz aus
sozialpolitischen Gründen gerechtfertigt ist. Für die sons-
tigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag
versicherungspflichtig sind, also sowohl für die für eine be-
grenzte Zeit im Ausland beschäftigten Personen (§ 4 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2) als auch für Personen, die im Ausland bei
einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder
bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen
Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind (§ 4
Absatz 1 Satz 2), gilt künftig einheitlich nur noch das Ar-
beitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme.

Zu Buchstabe g (Nummer 8b – neu –)

Durch die Änderung wird die bisherige Formulierung
vereinfacht; eine materiell-rechtliche Änderung ergibt sich
dadurch nicht. Die Regelung erfasst somit – weiterhin – zum
einen die Entwicklungshelfer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1) und zum anderen die im Ausland beschäftigten
Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Aufgrund der
Streichung des § 1 Satz 2 und der Einfügung eines neuen
Satzes 2 in § 4 Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 2 und 3 des
Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom
Zu Buchstabe c (Nummer 3a – neu –)

Folgeänderung zur Ergänzung des § 187b.
22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202, 1206) gilt § 170 Absatz 1
Nummer 4 seit dem 29. Juni 2011 auch für Personen, die im

Drucksache 17/7991 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der
Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten
einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder
beschäftigt sind. Dies wird durch den neuen Wortlaut ver-
deutlicht.

Zu Buchstabe h (Nummer 10a – neu –)

Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung im Hinblick
auf die Erweiterung des Kreises der auf Antrag pflichtver-
sicherten Personen nach § 4 Absatz 1 durch das Gesetz zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Eu-
ropa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011
(BGBl. I S. 1202, 1206).

Zu Buchstabe i (Nummer 12)

Zu Buchstabe a

Berichtigung eines redaktionellen Versehens. Im Übrigen
unveränderte Regelung aus dem Regierungsentwurf.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Änderung des § 4 Absatz 1 durch das Gesetz zur Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur
Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
S. 1202, 1206). Dadurch wird klargestellt, dass sich die Ver-
einbarungsmöglichkeit nach § 179 Absatz 2 Satz 1 seit dem
29. Juni 2011 auf alle Antragspflichtversicherten nach § 4
Absatz 1 bezieht, für die die antragstellenden Stellen die Bei-
träge allein zu tragen haben (§ 170 Absatz 1 Nummer 4).

Zu Buchstabe j (Nummer 12a – neu –)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
§ 166 Absatz 1 Nummer 4 und zur Einfügung einer Num-
mer 4a in den § 166 Absatz 1 (siehe Artikel 4 Nummer 8a)
sowie um eine redaktionelle Folgeänderung. Da danach für
im Ausland beschäftigte Personen, die auf Antrag versiche-
rungspflichtig sind (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
Satz 2), als Beitragsbemessungsgrundlage nur noch das Ar-
beitsentgelt dient und für sie somit nicht mehr die beitrags-
rechtliche Sonderregelung für Entwicklungshelfer nach § 166
Absatz 1 Nummer 4 Anwendung findet, kann für diesen
Personenkreis auch die bisherige Sonderregelung bei der
Nachversicherung entfallen.

Zu Buchstabe k (Nummer 12b – neu –)

Der neue Absatz 1a räumt Versicherten der gesetzlichen
Rentenversicherung die Möglichkeit ein, die Abfindung
eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse in die
gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen und den Betrag
auf diese Weise für die Aufstockung ihrer Altersversorgung
nutzbar zu machen. Da das Versorgungskapital in der Versor-
gungsausgleichskasse zu ähnlich wirtschaftlichen Bedingun-
gen wie in der betrieblichen Altersversorgung verwaltet
wird, ist es folgerichtig, den Versicherten auch bei Abfindun-
gen von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, die
Möglichkeit einzuräumen, den erhaltenen Betrag als Beitrag
in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.

Zu Buchstabe l (Nummer 12c – neu –)

sicherten Personen nach § 4 Absatz 1 durch das Gesetz zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Eu-
ropa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011
(BGBl. I S. 1202, 1206).

Zu Buchstabe m (Nummer 17)

Zu Buchstabe a

Mit Artikel 5 Nummer 2 und 3 des Gesetzes zur Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur
Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
S. 1202) wurde § 1 Satz 2 aufgehoben und § 4 Absatz 1 neu
gefasst. Aufgrund dieser Änderung unterliegen Unionsbür-
ger, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bun-
des und der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder
Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder
der Länder beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung nur auf Antrag. Bei vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes am 29. Juni 2011 begründeten
und seither ununterbrochenen Beschäftigungen würde diese
Regelung zum Wegfall der kraft Gesetzes bestehenden Ver-
sicherungspflicht führen.

Mit der vorgesehenen Übergangsregelung wird der – bei
Änderungen von Versicherungspflichtregelungen übliche
und erforderliche – Vertrauensschutz hergestellt und die seit-
herige Rechtspraxis, die aus Vertrauensschutzgründen die
betroffenen Personen nicht aus der Versicherungspflicht ent-
lassen hat, abgesichert. Gleichzeitig soll den betroffenen
Personen – wie bei Änderungen von Versicherungspflicht-
regelungen üblich – die Möglichkeit eingeräumt werden,
ihre Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft zu
beenden.

Zu Buchstabe b

Entspricht der bisherigen Regelung aus dem Regierungsent-
wurf.

Zu Nummer 4 (Artikel 5)

Zu Buchstabe a

Zu § 152

Die Regelung trägt den besonderen Gegebenheiten im Be-
reich der Wohlfahrtspflege Rechnung, indem sie die Mög-
lichkeit einer spezifischen Satzungsregelung zur Beitrags-
festsetzung eröffnet. Der Bereich der Wohlfahrtspflege ist in
starkem Maße geprägt durch das ehrenamtliche Engagement
einer Vielzahl von Personen. Aufgrund der besonderen Be-
deutung des Engagements der unentgeltlich, insbesondere
ehrenamtlich tätigen Personen in diesem Bereich sind diese
gesetzlich pflichtversichert. Dabei wird eine zahlenmäßig
relevante Größenordnung dieser Personengruppe erreicht,
die eine eigenständige Regelung zur Beitragsermittlung er-
fordern kann.

Zu § 154

Folgeänderung. Die Vorschrift legt für den Fall einer Sat-
zungsregelung nach § 152 Absatz 3 die Berechnungsgrund-
lagen für die Beiträge fest, mit denen der Finanzbedarf für
den Versicherungsschutz der unentgeltlich Tätigen gedeckt
Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung im Hinblick
auf die Erweiterung des Kreises der auf Antrag pflichtver-

wird. Die Anknüpfung an das Arbeitsentgelt der Versicher-
ten aller Wohlfahrtsorganisationen ist sachgerecht, da auf

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/7991

diesem Wege über die bekannte Größe des Arbeitsentgelts
die Aufwendungen für den Versicherungsschutz der unent-
geltlich Tätigen von allen Wohlfahrtsorganisationen solida-
risch getragen werden.

Zu Buchstabe b (§ 218d)

Die Abgrenzung der Zuständigkeit von öffentlichen Unfall-
kassen und Berufsgenossenschaften für öffentliche Unter-
nehmen soll möglichst kurzfristig neu und unbefristet gere-
gelt werden, um das nur als Übergangsrecht angelegte Mora-
torium abzulösen und damit dauerhaft Rechtssicherheit für
die betroffenen Unternehmen zu schaffen. Das Moratorium
wird deshalb lediglich um ein Jahr verlängert. Die Frist für
den Spitzenverband der Unfallversicherungsträger zur Vor-
lage eines Konzepts wird auf den 31. Mai 2012 verkürzt.

Zu Nummer 5 (Artikel 6)

Zu Buchstabe a

Unveränderte Regelung aus dem Regierungsentwurf.

Zu Buchstabe b

Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, haben An-
spruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehrsbe-
reich des öffentlichen Personenverkehrs nach Maßgabe der
§§ 145ff. Sie können danach in allen Verkehrsverbünden des
Nahverkehrs frei fahren. Außerhalb von Verkehrsverbünden
ist eine Freifahrt in Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn
derzeit auf einen Umkreis von 50 Kilometer um den Wohn-
sitz oder Aufenthaltsort beschränkt. Die Deutsche Bahn
erkennt ab dem 1. September 2011 die Freifahrtberechtigung
bundesweit auch außerhalb des 50-Kilometerumkreises an.
Diese Entscheidung wird in diesem Buch nachvollzogen.
Durch die Änderung entstehen dem Bund, der eventuelle
Fahrgeldausfälle zu tragen hätte, keine Kosten, weil die Re-
gelungen für die Erstattung der Fahrgeldausfälle in § 148 ff.
unverändert bleiben.

Zu Nummer 6 (Artikel 6a – neu –)

Die in § 32 Absatz 5 geregelte Übernahme der angemesse-
nen Aufwendungen durch den Träger der Sozialhilfe erfolgt
künftig direkt an das Versicherungsunternehmen, bei dem
die leistungsberechtigte Person gegen die Risiken Krankheit
und Pflegebedürftigkeit versichert ist. Hierdurch werden
Fehlsteuerungen vermieden und das Beitragszahlungsver-
fahren bei privat krankenversicherten Leistungsbeziehenden
nach diesem Buch den Verfahren nach dem SGB II angepasst
und vereinfacht.

Zu Nummer 7 (Artikel 8)

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung in Nummer 1 wird klargestellt, dass es für
die Zuordnung zum Vertragsarztrecht lediglich auf die ein-
zelnen streitgegenständlichen Regelungen der Richtlinien
des Gemeinsamen Bundesausschusses, und nicht auf die
Zuordnung der gesamten Richtlinie zur vertragsärztlichen
Versorgung ankommt. In Nummer 3 wird verankert, dass

hören, die zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt
sind. Die maßgeblichen Vorschriften des SGB V werden aus-
drücklich benannt. Damit werden Zweifel an der Zuordnung
derartiger Klagen zum Vertragsarztrecht ausgeräumt. Dass
Anknüpfungspunkt für die Zuordnung zum Vertragsarzt-
recht die organisatorische Einbeziehung in die vertragsärzt-
liche Versorgung durch die Ermächtigung ist, war bislang
ausdrücklich lediglich der Begründung zur Änderung des
§ 10 Absatz 2 zu entnehmen.

Zu Buchstabe b

Mit der Änderung wird den veränderten Verwaltungsstruktu-
ren in der Versorgungsverwaltung in den Bundesländern
Rechnung getragen. Hintergrund ist, dass die Regelung an
eine Verwaltungsstruktur anknüpft, die so nicht mehr in
jedem Bundesland besteht. In Nordrhein-Westfalen bei-
spielsweise gibt es bereits seit dem Jahr 2000 kein Landes-
versorgungsamt mehr. Mit dem Inkrafttreten des Zweiten
Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-
Westfalen vom 30. Oktober 2007 wurden auch die übrigen
Verwaltungsstrukturen verändert mit der Folge, dass auch
keine Stellen mehr bestehen, denen die Aufgaben des Lan-
desversorgungsamtes übertragen worden sind. Mit der Än-
derung wird sichergestellt, dass nach Maßgabe des Landes-
rechts für die Erstellung der Vorschlagslisten für die ehren-
amtlichen Richterinnen und Richter im Bereich des sozialen
Entschädigungsrechts und des Rechts der Teilhabe behinder-
ter Menschen Stellen zuständig sind, die mit der Rechtsma-
terie vertraut sind.

Zu Buchstabe c

Auf die Begründung zu Nummer 2a (§ 14 Absatz 3 Satz 1)
wird verwiesen. Es wird sichergestellt, dass die Vertretung
des Landes nach Maßgabe des Landesrechts durch eine
Stelle erfolgt, die mit dem sozialen Entschädigungsrecht und
dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraut ist.

Zu Buchstabe d

Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGG) vom 26. März
2008 (BGBl. I S. 444) wurde § 160a Absatz 4 Satz 1 aufge-
hoben, mit der Folge, dass der bisherige Satz 2 zu Satz 1
wurde. Mit der Berichtigung der Verweisung in § 164 Ab-
satz 1 wird die redaktionelle Folgeänderung umgesetzt.

Zu Nummer 8 (Artikel 10a – neu –)

Die Versorgungsausgleichskasse ist seit April 2010 gesetz-
licher Auffang-Versorgungsträger für die externe Teilung
von Betriebsrenten im Versorgungsausgleich. Die bisherige
familiengerichtliche Praxis hat gezeigt, dass auch für sehr
geringe Ausgleichswerte Anrechte bei der Versorgungsaus-
gleichskasse begründet werden. Bei besonders geringen
Ausgleichswerten kann die monatliche Rente weniger als
1 Euro betragen. Um dieses wirtschaftlich wenig sinnvolle
Ergebnis zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand des
Versorgungsträgers zu vermindern, wird mit der Einfügung
in § 5 die Abfindung eines Anrechts nach Maßgabe der
Abfindungsregelung in § 3 des Betriebsrentengesetzes ge-
stattet. Da das Versorgungskapital in der Versorgungsaus-
zum Vertragsarztrecht auch Streitigkeiten im Zusammen-
hang mit der Beteiligung stationärer Leistungserbringer ge-

gleichskasse zu ähnlich wirtschaftlichen Bedingungen wie in
der betrieblichen Altersversorgung verwaltet wird, ist eine

Gleichzeitig wird mit Änderungen des SGB VI sichergestellt,
dass der Abfindungsbetrag von der ausgleichsberechtigten
Person in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt
werden kann (§ 187b SGB VI, siehe Artikel 4 Nummer 12b).
Auf diese Weise kann sie ihren gesetzlichen Rentenanspruch
aufstocken.

Zu Nummer 9 (Artikel 14a – neu –)

Die Änderung stellt klar, dass eine publizistische Tätigkeit
im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes eine dem
Schriftsteller oder Journalisten vergleichbare Tätigkeit sein
muss.

Zu Nummer 10

Zu Nummer 4 (neu)

Mit der Einführung eines Dialogverfahrens zwischen Sozial-
versicherung und Arbeitgebern zum Beispiel im Bereich des
Zahlstellen-, des Entgeltersatzleistungsverfahrens oder der
Rückmeldung zum Sozialausgleich ist die Annahme und
korrekte Verarbeitung von vollautomatischen Rückmeldun-
gen durch die Arbeitgebersoftware in gleicher Weise zu prü-
fen wie die vom Arbeitgeber übermittelten Meldungen. Die
Regelung stellt klar, dass im Rahmen der Systemprüfung
auch diese Verarbeitungsqualität mit zu prüfen ist.

Zu Nummer 5 (neu)

Die Übertragung von Daten zwischen den Sozialversiche-
rungsträgern findet mittlerweile ausschließlich per Daten-
übertragung statt. Die Vorschrift kann gestrichen werden.

Zu Nummer 11

Berichtigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Nummer 12

Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung
des § 147 SGB IX über die unentgeltliche Beförderung
schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenver-
kehr. In Eisenbahnen haben die berechtigten schwerbehin-
derten Menschen einen Anspruch auf unentgeltliche Beför-
derung in Zügen des Nahverkehrs (§ 147 Absatz 1 Num-
mer 5 SGB IX). Für Eisenbahnen des Bundes (Deutsche
Bahn AG) konkretisiert die Nahverkehrszügeverordnung
diese Züge namentlich.

Die Nahverkehrszüge der Deutschen Bahn sind derzeit die
Regionalbahn (RB), der Interregio-Express (IRE) und der
Regionalexpress (RE). Das Unternehmen Deutsche Bahn
AG ist in der Namensgebung seiner Züge frei. In der Nahver-

halb nicht aktualisiert, sondern aufgehoben. Auf die Situa-
tion der schwerbehinderten Menschen hat dieser Beitrag zur
Rechtsbereinigung keinen Einfluss, weil der Anspruch auf
unentgeltliche Beförderung in Zügen des Nahverkehrs be-
reits im SGB IX verankert ist.

Die Ermächtigungsnorm, auf der die Nahverkehrszügever-
ordnung beruht (§ 154 Absatz 2 SGB IX), bleibt unverän-
dert, so dass eine entsprechende Verordnung wieder erlassen
werden könnte, wenn sich ein Bedarf dafür ergibt.

Zu Nummer 13 (Artikel 23)

Zu Buchstabe a

Die Regelung soll entgegen dem Regierungsentwurf nicht
mehr rückwirkend in Kraft treten.

Zu Buchstabe b

Die Übergangsregelung des § 229 Absatz 1b SGB VI soll
rückwirkend ab dem 29. Juni 2011 in Kraft treten. Dadurch
wird sichergestellt, dass eine bereits vorher begründete
Pflichtversicherung von Beschäftigten bei einer amtlichen
Vertretung des Bundes und der Länder oder bei einem Leiter,
Mitglied oder Bediensteten einer solchen Vertretung in der
gesetzlichen Rentenversicherung auch nach Inkrafttreten des
Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom
22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) am 29. Juni 2011 nahtlos
fortgesetzt wird, und zwar selbst dann, wenn versäumt
wurde, rechtzeitig einen nunmehr aufgrund dieses Gesetzes
erforderlichen Antrag zu stellen.

Zu Buchstabe c

Die neu eingefügte Berichtigung in Artikel 4 Nummer 8
Buchstabe b gehört zu den Regelungen, die am Tag nach der
Verkündung in Kraft treten.

Zu Buchstabe d

Derzeit werden die Zuschüsse an die Versicherten überwie-
sen. Durch das Inkrafttreten der Regelung zum 1. April 2012
soll sichergestellt werden, dass die Grundsicherungsträger
ausreichend Zeit für die Umstellung auf Zahlung an die Ver-
sicherungsunternehmen haben.

Zu Buchstabe e

Für die Umstellung auf das neue Verfahren ist eine ausrei-
chende Vorlaufzeit erforderlich; außerdem bedarf es zur Ab-
wicklung der Altverfahren mindestens eines Zeitraums von
einem Kalenderjahr.

Berlin, den 30. November 2011
Drucksache 17/7991 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

entsprechende Abfindungsregelung wie im Betriebsrenten-
gesetz gerechtfertigt. Die Abfindungsvorschrift gilt für An-
rechte, also sowohl für Anwartschaften als auch für laufende
Leistungen.

kehrszügeverordnung könnten deshalb auch in Zukunft nur
unternehmerische Entscheidungen der Deutschen Bahn AG
nachvollzogen werden, so dass die Verordnung keinen eige-
nen Regelungsgehalt mehr hätte. Die Verordnung wird des-
Markus Kurth
Berichterstatter

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