BT-Drucksache 17/7574

Ausflaggung nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes

Vom 31. Oktober 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7574
17. Wahlperiode 31. 10. 2011

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Dr. Gerhard Schick, Bettina Herlitzius,
Dr. Anton Hofreiter, Stephan Kühn, Ingrid Nestle, Daniela Wagner und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ausflaggung nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes

§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes (FlRG) ermöglicht es Reedern, unter einer frem-
den Flagge zu fahren, ohne das deutsche Schiffsregister zu verlassen. Das deut-
sche Schiffsregister ist eine Voraussetzung, um zur Tonnagesteuer zu optieren,
mit der deutsche Reeder seit 2004 etwa 5 Mrd. Euro an Steuern gespart haben.
Diese Steuer wurde im Zuge des maritimen Bündnisses zwischen Reedern,
Bundesregierung und Gewerkschaften eingeführt, gleichzeitig wurde verein-
bart, mindestens 600 Schiffe unter deutscher Flagge fahren zu lassen, um für die
Beschäftigten bessere Bedingungen zu sichern. Diese Zahl wurde nie erreicht.
Stattdessen erlaubt § 7 FlRG das schnelle Ausflaggen. Ursprünglich war das
zeitweilige Führen einer ausländischen Flagge für deutsche Reeder nach § 7
FlRG als Ausnahmeregelung zur Überbrückung wirtschaftlicher Notlagen vor-
gesehen, wird aber offensichtlich dauerhaft genutzt, um die Kosten der deut-
schen Flagge zu sparen. Bis zum 31. August 2011 waren nach Auskunft des
Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie 3 172 Schiffe nach § 7 FlRG
mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von 68 188 109 „vorübergehend“ ausgeflaggt.
Die beliebtesten fremden Flaggen waren Liberia und Antigua und Barbuda.
Unter deutscher Flagge fahren dagegen derzeit nur 565 Schiffe. Das Ziel des
maritimen Bündnisses, auf Schiffen möglichst viele Arbeitsplätze mit höheren
Löhnen und besserer sozialer Absicherung zu erhalten, wurde verfehlt.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele Schiffe mit welcher BRZ haben seit 2004 nach § 7 FlRG ausge-
flaggt (bitte angeben mit Zeitraum und Flagge) und wurden gleichzeitig
nach § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch die Tonnagegewinn-
ermittlung besteuert?

2. Gibt es ein Berechnungsmodell für Steuermindereinnahmen (vergleichbar
zur Schätzung wie in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestags-
drucksache 17/6238), und wie hoch wäre demnach der Unterschied zwischen
Tonnagegewinnermittlung und regulärer Gewinnermittlung für Schiffe, die
nach § 7 FlRG ausgeflaggt und gleichzeitig nach § 5a EStG besteuert wur-

den?

3. Falls es kein Berechnungsmodell bzw. keine Angaben zu Frage 2 gibt, ist
eine solche Schätzung vorgesehen und falls nicht, aus welchen Gründen?

4. Wie viele Schiffe mit welcher BRZ, die nach § 7 FlRG ausgeflaggt wurden,
führten anschließend wieder die deutsche Flagge?

Drucksache 17/7574 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
5. Ist es möglich, nach Ablauf der in § 7 FlRG festgelegten Maximaldauer von
zwei Jahren, erneut einen Antrag zu stellen, um unter einer anderen National-
flagge zu fahren?

Falls ja, wurden bereits Genehmigungen erteilt (bitte Angaben mit Anzahl
der Schiffe, BRZ und Zeiträumen)?

6. Inwiefern wird bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 7 FlRG geprüft,
ob das Schiff nach Tonnagegewinnermittlung besteuert wird?

7. Welche Gründe werden von Reedern bei der Beantragung für eine Ausflag-
gung nach § 7 FlRG angegeben?

8. Wie viele Genehmigungen zur Ausflaggung nach § 7 FlRG wurden seit
2004 gestellt, und wie viele davon wurden aus welchen Gründen abgelehnt?

Berlin, den 31. Oktober 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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