BT-Drucksache 17/7554

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/7318 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen

Vom 28. Oktober 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7554
17. Wahlperiode 28. 10. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/7318 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen

A. Problem

Die doppelte Besteuerung von Einkünften stellt bei internationaler wirtschaft-
licher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar.
Das bisher gültige Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Spanien geht zurück auf das Jahr 1966. Es entspricht damit
nicht mehr dem Stand der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staa-
ten. Es soll daher durch einen modernen und den Anforderungen der gegenwär-
tigen Verhältnisse besser angepassten Vertrag ersetzt werden.

B. Lösung

Das Abkommen entspricht weitestgehend dem OECD-Musterabkommen und
seinem Kommentar und trägt damit zur Vereinheitlichung bei. Als Investitions-
anreiz sind besonders hervorzuheben:

– bei Dividenden aus zwischenstaatlichen Beteiligungen (sogenannte Schach-
teldividenden) die Absenkung des Quellensteuersatzes von bisher 10 v. H.
auf 5 v. H. und der Mindestbeteiligungshöhe von bisher 25 v. H. auf 10 v. H.
sowie

– der Verzicht auf ein Quellenbesteuerungsrecht bei Zinsen und Lizenzgebühren.

Darüber hinaus beinhaltet das neue Abkommen ein Besteuerungsrecht für
Sozialversicherungsrenten und staatlich geförderte Renten im Quellenstaat, eine
Umschwenkklausel zugunsten Deutschlands von der Freistellungs- zur Anrech-
nungsmethode, einen umfassenden Informationsaustausch, wie ihn die OECD
im Rahmen ihres Programms zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbe-
werbs entwickelt hat, und die Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern.

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifika-
tion erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.

Drucksache 17/7554 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Revision des Abkommens ergeben sich für die öffentlichen Haushalte
folgende finanzielle Auswirkungen:

– Die Mindestbeteiligungshöhe für einer geringeren Besteuerung im Ansässig-
keitsstaat unterliegenden Schachteldividenden wurde von derzeit 25 v. H. auf
10 v. H. und der darauf entfallende Quellensteuersatz von derzeit 10 v. H. auf
5 v. H. gesenkt. Damit verringert sich in diesen Fällen einerseits für die nach
Spanien fließenden Dividenden die deutsche Kapitalertragsteuerbelastung,
andererseits ist für die aus Spanien empfangenen Dividenden weniger spa-
nische Kapitalertragsteuer in Deutschland anzurechnen. Grundsätzlich dürfte
der Saldo der Steuermehr- bzw. -mindereinnahmen für Deutschland positiv
sein, weil regelmäßig mehr Dividenden von Spanien nach Deutschland als
umgekehrt fließen.

– Die grundsätzliche Abschaffung der Quellenbesteuerung bei Zins- und
Lizenzzahlungen dürfte im Saldo ebenfalls einen positiven Effekt auf das
deutsche Steueraufkommen haben, da auch hier regelmäßig mehr Zahlungen
von Spanien nach Deutschland als umgekehrt fließen.

– Die Einführung einer Quellenbesteuerung im Kassenstaat ab dem Jahr 2015
(Tag der ersten Rentenzahlung) bei Ruhegehältern, Renten und ähnlichen
Vergütungen mit maximal 5 v. H. der Bruttobezüge und ab dem Jahr 2030 mit
maximal 10 v. H. führt in den ersten Jahren nach Inkrafttreten (ab 2015) zu
geringfügigen Steuermehreinnahmen.

Mithilfe der durch das neue Abkommen ermöglichten Ausweitung des Informa-
tionsaustauschs zur Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts werden
künftig Steuerausfälle verhindert.

2. Vollzugsaufwand

Grundsätzlich wird durch das Doppelbesteuerungsabkommen kein eigenständi-
ger Erfüllungsaufwand begründet, da es lediglich die nach nationalem Steuer-
recht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinan-
der abgrenzt. Das Abkommen regelt zudem den steuerlichen Informations-
austausch im Verhältnis zu dem Königreich Spanien. Insoweit werden durch das
Abkommen Pflichten für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung
ist mangels belastbarer Daten nicht möglich.

E. Sonstige Kosten

Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen
durch dieses Gesetz keine unmittelbaren, direkten Kosten. Auch Informations-
pflichten für Unternehmen werden weder eingeführt noch verändert oder abge-
schafft. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7554

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/7318 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 26. Oktober 2011

Der Finanzausschuss

Dr. Birgit Reinemund
Vorsitzende

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Drucksache 17/7554 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Manfred Kolbe und Lothar Binding (Heidelberg)

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/7318 in seiner 133. Sitzung
am 20. Oktober 2011 beraten und dem Finanzausschuss zur
Beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Die Bundesregierung hat im Jahre 2005 Verhandlungen mit
dem Königreich Spanien aufgenommen, um das aus dem
Jahre 1966 stammende Abkommen durch ein modernes und
den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser
angepasstes Abkommen zu ersetzen. Das Abkommen ent-
spricht dabei weitestgehend dem OECD-Musterabkommen
und seinem Kommentar. Es trägt dadurch zur Vereinheit-
lichung auf diesem Gebiet bei. Besonders hervorzuheben als
Investitionsanreiz sind

– bei Dividenden aus zwischenstaatlichen Beteiligungen
(sogenannte Schachteldividenden) die Absenkung des
Quellensteuersatzes von bisher 10 v. H. auf 5 v. H. und
der Mindestbeteiligungshöhe von bisher 25 v. H. auf
10 v. H. sowie

– der Verzicht auf ein Quellenbesteuerungsrecht bei Zinsen
und Lizenzgebühren.

Darüber hinaus beinhaltet das neue Abkommen ein Besteue-
rungsrecht für Sozialversicherungsrenten und staatlich ge-
förderte Renten im Quellenstaat, eine Umschwenkklausel
zugunsten Deutschlands von der Freistellungs- zur Anrech-
nungsmethode, einen umfassenden Informationsaustausch,
wie ihn die OECD im Rahmen ihres Programms zur Eindäm-
mung des schädlichen Steuerwettbewerbs entwickelt hat,
und die Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
67. Sitzung am 26. Oktober 2011 erstmalig und abschlie-
ßend beraten.

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/7318 un-
verändert anzunehmen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP be-
grüßten das verhandelte Abkommen zur Vermeidung dop-
pelter Besteuerung (DBA) mit Spanien. Die Koalitionsfrak-
tionen der CDU/CSU und FDP betonten, dass im Zentrum
dieses Doppelbesteuerungsabkommens die Behandlung der
Renten aus der Sozialversicherung gestanden habe. Bisher
habe bei öffentlichen Pensionen der Kassenstaat, bei Renten
aus der Sozialversicherung aber der Wohnortstaat das Be-
steuerungsrecht gehabt. Diese Frage sei angesichts der rela-
tive hohen Zahl deutscher Ruheständler, die in Spanien an-
sässig seien, von besonderem Interesse. Man erinnere daran,
dass die laufende Umstellung auf eine nachgelagerte Ren-

tenbesteuerung in Deutschland dazu führen müsse, eine
Quellenbesteuerung von Sozialversicherungsrenten als Ziel
der deutschen Doppelbesteuerungspolitik vorzusehen.

Die Bundesregierung erläuterte daran anknüpfend, dass im
Rahmen des vorliegenden DBA mit Spanien bei der Be-
steuerung von Sozialversicherungsrenten und Ruhegehäl-
tern in Abweichung vom OECD-Musterabkommen, das eine
reine Ansässigkeitsbesteuerung vorsehe, dem Wunsch des
Finanzausschusses entsprechend ein Quellenbesteuerungs-
recht vereinbart werden konnte. In der Zeit von 2015 bis
2029 besitze Deutschland für die Fälle der so genannten
Mallorca-Rentner ein Quellenbesteuerungsrecht in Höhe
von 5 Prozent, danach steige das Quellenbesteuerungsrecht
auf 10 Prozent. Es sei in den Verhandlungen mit der spa-
nischen Seite nicht einfach gewesen, dies durchzusetzen, da
eine solche Regelung derzeit international nicht üblich sei.
Die Bundesregierung fühle sich bei DBA-Verhandlungen
aber dem Auftrag des Deutschen Bundestages verpflichtet.
Die Bundesregierung wies im Weiteren darauf hin, dass im
Zuge der Umstellung zur nachgelagerten Rentenbesteuerung
in Deutschland vor dem Hintergrund des im Doppelbesteue-
rungsabkommen mit Spanien vereinbarten Quellenbesteue-
rungsrechts von 5 bzw. 10 Prozent wohl kaum Steuermin-
dereinnahmen zu erwarten seien. Das Bundesministerium
der Finanzen habe sich darum bemüht, mit den vereinbarten
Quellensteuersätzen auf die Bruttorenten in etwa dem in
Deutschland zu erwartenden Besteuerungsniveau gerecht zu
werden.

Die Fraktion der SPD wies auf Aspekte des mit Spanien ge-
schlossenen Doppelbesteuerungsabkommens hin, die man
positiv einschätze. Dazu gehöre unter anderem die Senkung
des anzurechnenden Quellensteuersatzes von 10 Prozent auf
5 Prozent bei Dividenden aus zwischengesellschaftlichen
Beteiligungen. Gleiches gelte für den Verzicht auf das Quel-
lenbesteuerungsrecht bei Zinseinkünften und Dividenden
sowie die enthaltene Umschaltklausel von der Freistellungs-
auf die Anrechnungsmethode. Auch die vereinbarte Besteue-
rung von Sozialversicherungsrenten durch den Kassenstaat
sei aus deutscher Sicht ein wichtiger Punkt. Die SPD-Frak-
tion stimme dem Gesetzentwurf zu, da im Abkommen viele
begrüßenswerte Aspekte enthalten und positive Auswirkun-
gen auf das deutsche Steuersubstrat zu erwarten seien.

Im Laufe der Beratungen ergaben sich Nachfragen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN. Die Bundesregierung führte zur Beantwor-
tung aus, dass die verwendete Formulierung, das Abkom-
men halte sich „im Allgemeinen an Form und Inhalt des
OECD-Musterabkommens“ üblich sei, um die Umsetzung
des OECD-Standards unter Berücksichtigung deutscher und
Besonderheiten des Vertragspartners zu beschreiben. So sei
zum Beispiel die komplexe deutsche Entlastungsklausel, die
eine Mischung aus Freistellung und Anrechnung beinhalte,
nicht in dieser Form im OECD-Musterabkommen enthalten.

Im Weiteren erläuterte die Bundesregierung, dass es keine
genauen Untersuchungen zu den mit der Frage der gewähl-
ten Methode zur Vermeidung von Doppelbesteuerung zu-
sammenhängenden Geldströme gebe. Das OECD-Muster-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7554

abkommen lasse den Vertragsstaaten die Wahl zwischen
Anrechnungs- und Freistellungsverfahren als Entlastungs-
methode. Die deutsche Doppelbesteuerungspolitik beinhalte
seit vielen Jahren die Entscheidung zugunsten der Freistel-
lungsmethode. Im Laufe der Jahre seien durch die Verwen-
dung z. B. von Switch-Over-Klauseln und Regelungen zum
Übergang auf die Anrechnungsmethode Sicherungen gegen
missbräuchliche Gestaltungen in die entsprechenden Ab-
kommen einbezogen worden.

Die Bundesregierung wies auch darauf hin, dass im Abkom-
men mit Spanien die aktualisierte Klausel zum Informations-
austausch gemäß dem OECD-Musterabkommen enthalten
sei. Diese normiere die Tatsache, dass Informationen zwi-
schen den Vertragsstaaten ausgetauscht würden. Die Art und
Weise des Informationsaustauschs könne zwischen den Staa-
ten zusätzlich vereinbart werden. Im Falle des Abkommens
mit Spanien sei z. B. eine zusätzliche Vereinbarung über
einen automatischen Informationsaustausch insbesondere im
Hinblick auf die vorgesehene Quellenbesteuerung der
Alterseinkünfte getroffen worden. Die OECD-Klausel setze
dem automatischen Informationsaustausch prinzipiell keine
Grenze.

Schließlich führte die Bundesregierung aus, dass die Aus-
nahme von Ausschüttungen an Personengesellschaften von
der Verringerung des Quellenbesteuerungssatzes auf Divi-
denden bei zwischengesellschaftlichen Beteiligungen gemäß
dem OECD-Musterabkommen erfolgt sei. Der Hintergrund
hierfür sei die steuerliche Transparenz von Personengesell-
schaften. Im Falle der ebenfalls ausgenommenen deutschen
Immobilien-Aktiengesellschaften (REIT-AG) gelte es deren
Steuerbefreiung in Deutschland zu beachten. Bei Ausschüt-
tungen ins Ausland werde angestrebt, die volle Steuer in
Deutschland zu behalten.

Berlin, den 26. Oktober 2011

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

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