BT-Drucksache 17/7513

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/6925, 17/7172- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes b) zu dem Antrag der Fraktion der SPD -17/5483- Evaluierung befristeter Sicherheitsgesetze c) zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Dr. Konstantin von Notz, Jerzy Montag, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -17/3687- Evaluierung von Sicherheitsgesetzen - Kriterien einheitlich regeln, Unabhängigkeit wahren

Vom 26. Oktober 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7513
17. Wahlperiode 26. 10. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/6925, 17/7172 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

b) zu dem Antrag der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/5483 –

Evaluierung befristeter Sicherheitsgesetze

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Dr. Konstantin von Notz,
Jerzy Montag, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/3687 –

Evaluierung von Sicherheitsgesetzen – Kriterien einheitlich regeln,
Unabhängigkeit wahren

A. Problem

Nach Artikel 11 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes (TBEG) vom
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) waren die durch das Terrorismusbekämpfungs-
gesetz (TBG) und das TBEG geänderten Vorschriften verschiedener Gesetze zu
evaluieren, die in Artikel 11 TBEG näher bezeichnet sind. Die Evaluierung hat
gezeigt, dass für den Rechtsschutz und die Kontrolle gegenüber den Nach-
richtendiensten sowie für die Effektivität ihrer Aufgabenerfüllung Verbesse-
rungsmöglichkeiten bestehen und dass von in Artikel 10 TBEG betroffene
Befugnisse teilweise erneut befristet verlängert werden und sie im Übrigen aus-

laufen sollten.

Drucksache 17/7513 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Das Gesetz dient der Umsetzung der Ergebnisse der Evaluierung. Bei den Aus-
kunftsersuchen sollen die rechtsstaatliche Kontrolle und der Grundrechtsschutz
durch eine systematisch stimmig ausgestaltete Regelung der Verfahren und
Mitteilungspflichten verbessert werden. Die Regelungen, die der Evaluierung
unterlagen und sich seit dem Inkrafttreten des Terrorismusbekämpfungsgeset-
zes als sinnvoll erwiesen haben, sollen erneut befristet verlängert werden.
Demgegenüber werden Regelungen, die im Evaluierungszeitraum nicht zur
Terrorismusbekämpfung genutzt worden sind und sich als entbehrlich erwiesen
haben, ersatzlos aufgehoben. Bei den beibehaltenen Auskunftsbefugnissen der
Nachrichtendienste wird die rechtsstaatliche Absicherung durch eine Erhöhung
der jeweiligen materiellen Eingriffsschwelle verbessert.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 17/6925, 17/7172 in ge-
änderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Einvernehmliche Erledigterklärung des Antrags auf Drucksache 17/5483.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/3687 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD.

C. Alternativen

Die Alternativen, die in dem Unterlassen der Gesetzgebung oder der schlichten
Anordnung der Weitergeltung des bisherigen Rechtsstandes lägen, sind nach
dem Ergebnis der Evaluierung nicht zweckmäßig.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Einführung einer Entschädigungsregelung für Telekommunikations-
dienstleister, die Auskünfte an die Nachrichtendienste des Bundes erteilen, ent-
stehen für den Haushalt des Bundes Ausgaben in Höhe von etwa 6 000 bis
7 500 Euro jährlich.

2. Vollzugsaufwand

Die Einführung des automatisierten Abrufverfahrens für Kontostammdaten für
die Nachrichtendienste wird beim Bundeszentralamt für Steuern zu einem
vorübergehenden, voraussichtlich in der Höhe zu vernachlässigenden und
damit die Eckwerte für die geltende Finanzplanung im Einzelplan 08 nicht
tangierenden Mehraufwand führen. Bei den Nachrichtendiensten entstehen für
die Einrichtung von Kopfstellen mit Onlinezugriff Kosten in Höhe von jeweils
ca. 10 000 Euro, also insgesamt 30 000 Euro. Der beim jeweiligen Nachrich-
tendienst entstehende Mehrbedarf ist in seinem jeweiligen Wirtschaftsplan auf-

zufangen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7513

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Gesichts-
punkte einer nachhaltigen Entwicklung sind nicht erkennbar.

F. Bürokratiekosten

Für die Wirtschaft entstehen infolge von einer neuen und des Wegfalls von
zwei Informationspflichten geschätzte jährliche Bürokratiekosten in Höhe von
1 050 Euro. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten
eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Durch die Einführung einer neuen
Informationspflicht für die Verwaltung entstehen keine messbaren Kosten. Im
Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes entfallen für die
Verwaltung infolge des Wegfalls von zwei Informationspflichten geschätzte
jährliche Bürokratiekosten in Höhe von 87 990 Euro.

Drucksache 17/7513 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6925 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. In Artikel 1 Nummer 2 wird § 8b Absatz 7 wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5“ werden
durch die Angabe „§ 8a“ ersetzt.

bb) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und die Wörter „mit der
Maßgabe, dass § 12 Absatz 1 Satz 5 des Artikel 10-Gesetzes nur
für Maßnahmen nach § 8a Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 und 5
Anwendung findet.“ werden angefügt.

2. Artikel 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 9 und 10“ durch die
Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10“ ersetzt.‘

3. In Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe
„§§ 8a und 8b“ durch die Angabe „§§ 8a bis 8c“ ersetzt.

4. In Artikel 10 werden die Wörter „Artikels 6 Nummer 2 Buchstabe a“
durch die Wörter „Artikels 6 Nummer 3 Buchstabe a“ ersetzt;

b) den Antrag auf Drucksache 17/5483 für erledigt zu erklären;

c) den Antrag auf Drucksache 17/3687 abzulehnen.

Berlin, den 26. Oktober 2011

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Clemens Binninger
Berichterstatter

Frank Hofmann (Volkach)
Berichterstatter

Dr. Dieter Wiefelspütz
Berichterstatter

Gisela Piltz
Berichterstatterin

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Jan Korte
Berichterstatter

Wolfgang Wieland
Berichterstatter

den Drucksachen 17/6925 und 17/3687 durchzuführen. Die
öffentliche Anhörung hat der Innenausschuss in seiner Kommission
52. Sitzung am 17. Oktober 2011 durchgeführt. Hinsichtlich
des Ergebnisses der Anhörung, an der sich sieben Sach-
verständige beteiligt haben, wird auf das Protokoll der
52. Sitzung des Innenausschusses vom 17. Oktober 2011

Nach dem Gesetzentwurf sind Anordnungen nach § 8a Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesverfassungsschutz-
gesetzes (BVerfSchG) zu Auskunftsersuchen bei Luftfahrt-
unternehmen, Computerreservierungssystemen und Finanz-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7513

Bericht der Abgeordneten Clemens Binninger, Frank Hofmann (Volkach),
Dr. Dieter Wiefelspütz, Gisela Piltz, Ulla Jelpke, Jan Korte und Wolfgang Wieland

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6925 wurde in der
127. Sitzung des Deutschen Bundestages am 22. September
2011 an den Innenausschuss federführend sowie an den
Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

Der Antrag auf Drucksache 17/5483 wurde in der 105. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 14. April 2011 an den
Innenausschuss federführend sowie an den Rechtsaus-
schuss, den Finanzausschuss, den Verteidigungsausschuss,
den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und
den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitberatung
überwiesen.

Der Antrag auf Drucksache 17/3687 wurde in der 90. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 10. Februar 2011 an
den Innenausschuss federführend sowie an den Rechts-
ausschuss zur Mitberatung überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat in seiner 61. Sitzung am 28. Sep-
tember 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen,
den Gesetzentwurf anzunehmen.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat in seiner Sitzung am 26. Oktober 2011 einvernehmlich
die Erledigterklärung des Antrags empfohlen; der Rechts-
ausschuss, der Finanzausschuss, der Verteidigungsaus-
schuss und der Ausschuss für Kultur und Medien haben
in ihren Sitzungen am 26. Oktober 2011 jeweils mehrheit-
lich die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Zu Buchstabe c

Der Rechtsausschuss hat in seiner 63. Sitzung am 26. Ok-
tober 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ableh-
nung des Antrags empfohlen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 51. Sitzung am 28. Sep-
tember 2011 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu

Der Innenausschuss hat die Vorlagen in seiner 55. Sitzung
am 26. Oktober 2011 abschließend beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs auf Drucksache 17/6925 in der Fassung der Ände-
rungsanträge der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Ausschussdrucksachen 17(4)362 und 17(4)374.

Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 17(4)362 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 17(4)374 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen.

Der Antrag der Fraktion der SPD auf Drucksache 17/5483
wurde für erledigt erklärt.

Den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 17/3678 empfiehlt der Innenausschuss mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
abzulehnen.

II. Zur Begründung

Zur Begründung wird allgemein auf Drucksache 17/6925
hingewiesen. Die vom Innenausschuss auf Grundlage des
Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 17(4)362 empfohlenen Änderungen zu den Arti-
keln 4, 6 und 10 sind rein redaktionelle Korrekturen. Die
auf Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktio-
nen auf Ausschussdrucksache 17(4)374 empfohlenen Ände-
rungen zu Artikel 1 begründen sich wie folgt:

„§ 8a enthält eine Reihe von Auskunftsbefugnissen. Der
Änderungsantrag zielt darauf ab, die aus diesen Auskunfts-
befugnissen resultierenden Mitteilungspflichten (§ 8b) so-
weit als möglich zu vereinheitlichen. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass nicht vorgesehen ist, Auskunftspflichten
mit Sanktionen durchzusetzen.

Die Änderung bewirkt Folgendes:

a) Vereinheitlichung des Verfahrens beim Aufschub von
Mitteilungen an den Betroffenen – Einbindung der G10-
(Nummer 17/52) mit den anliegenden Stellungnahmen der
Sachverständigen verwiesen.

dienstleistern dem Betroffenen mitzuteilen, wobei unter
bestimmten Voraussetzungen die Mitteilung aufgeschoben

Drucksache 17/7513 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

werden kann (§ 8b Absatz 7 Satz 1 BverfSchG-E). Dieser
Mitteilungsaufschub unterliegt nach dem bisherigen Entwurf
keiner besonderen Kontrolle. Ein endgültiges Absehen von
der Mitteilung ist nicht vorgesehen. Für Auskunftsersuchen
über Nutzungsdaten bei Telekommunikations- und Tele-
diensten nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5, die
nämlich einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 10
des Grundgesetzes bewirken können, wird hingegen in
§ 8b Absatz 7 Satz 2 BverfSchG-E auf § 12 Absatz 1 des
Artikel 10-Gesetzes verwiesen, der vorsieht, dass nach einem
Aufschub von zwölf Monaten die Zurückstellung der Mittei-
lung an den Betroffenen der Zustimmung der G10-Kommis-
sion (§ 1 Absatz 2 des Artikel 10-Gesetzes) bedarf, die die
Dauer der weiteren Zurückstellung bestimmt. Nach fünf
Jahren kann die Kommission unter bestimmten Vorausset-
zungen dann den endgültigen Wegfall des Mitteilungs-
erfordernisses beschließen.

Durch die Änderung des Gesetzentwurfs wird das bisher in
§ 8b Absatz 7 Satz 2 BverfSchG-E in Verbindung mit § 12
Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes vorgesehene System der
Einbindung der G10-Kommission bei fehlender Benach-
richtigungsmöglichkeit einheitlich auf sämtliche Auskunfts-
ersuchen nach § 8a BverfSchG übertragen. Dies hat neben
dem Vereinheitlichungseffekt zur Folge, dass der Aufschub
der für die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen
wesentlichen Mitteilung an den Betroffenen stets von einer
unabhängigen Stelle kontrolliert wird.

Durch diese Änderung wird – ebenso wie allgemein durch
den Gesetzentwurf – der Aufgabenkreis der G10-Kommis-
sion erweitert. Es ist ein besonderes Augenmerk darauf zu
richten, dass die G10-Kommission in der Lage ist, ihre
Aufgaben in personeller, finanzieller und organisatorischer
Hinsicht angemessen wahrzunehmen.

Die nach dem Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes erweiterte Prüfbefugnis bezieht sich nicht
auf den Schutz des Grundrechts des Brief-, Post- und Fern-
meldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes. In-
sofern bringt die Bezeichnung „G10-Kommission“ nicht
den gesamten Aufgabenkreis der Kommission zum Aus-
druck. Sollten die Prüfaufgaben der Kommission langfristig
auch den Schutz anderer Grundrechte, insbesondere desje-
nigen auf informationelle Selbstbestimmung, umfassen,
könnte eine Änderung der gesetzlichen Bezeichnung ange-
zeigt sein. Dies könnte im Rahmen künftiger Evaluierungen
als Prüfpunkt in Erwägung gezogen werden.

b) Mitteilungspflicht für Bestandsdatenauskünfte zu Tele-
diensten

Anordnungen nach § 8a Absatz 1 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes (BVerfSchG), die sich auf Bestandsdaten von
Telediensten beziehen (§ 14 des Telemediengesetzes), müs-
sen nach dem bisherigen Entwurf dem Betroffenen über-
haupt nicht mitgeteilt werden. Dies entspricht zwar der
Rechtslage im Bereich auch anderer Bestandsdaten, wie z. B.
der Telekommunikationsbestandsdaten (§ 113 des Tele-
kommunikationsgesetzes), wo im Rahmen der Aufgaben-
wahrnehmung Bestandsdaten ohne Mitteilungspflicht er-

Aber vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung
im Bereich der Teledienste sowie der besonderen Qualität
einer Anfrage an Telediensteanbieter im Rahmen eines Ter-
rorverdachtes durch einen Nachrichtendienst soll in diesem
besonderen Fall auch für die Auskunft über Bestandsdaten
eine Mitteilungspflicht eingeführt werden.

Aus diesem Grund wird durch die Änderung in § 8b
Absatz 7 BVerfSchG-E die Verpflichtung der Behörde zur
Mitteilung des Eingriffs an den Betroffenen auch auf An-
ordnungen nach § 8a Absatz 1 BVerfSchG erstreckt.

c) Aufgrund der verfassungsmäßigen Vorgabe, dass nur in
engen Ausnahmen und nur im Schutzbereich von Artikel 10
des Grundgesetzes endgültig von einer Mitteilung abge-
sehen werden darf, kann auch künftig die G10-Kommission
nur dann über ein Absehen von einer Mitteilung beschlie-
ßen, wenn der Schutzbereich eröffnet ist. Dies betrifft alle
Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung. Zu-
dem kann auch bei der Bestandsdatenabfrage bei Tele-
diensten nach § 12 Absatz 1 Satz 5 des Artikel 10-Gesetzes
endgültig auf eine Mitteilung verzichtet werden. Nach der
bisherigen Gesetzeslage ist, wie dargestellt, überhaupt keine
Mitteilungspflicht bei Auskünften nach § 8a Absatz 1 vor-
gesehen. Somit steht es dem Gesetzgeber frei, die hier für
diesen besonderen Fall eingeführte Regelung mit der Mög-
lichkeit eines dauerhaften Ausschlusses nach § 12 Absatz 1
Satz 5 des Artikel 10-Gesetzes zu versehen.“

Die Koalitionsfraktionen erklären, man lege einen Gesetz-
entwurf vor, mit dem wichtige und notwendige Befugnisse
im Bereich der Terrorismusbekämpfung erhalten blieben.
Mit dem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
17(4)374 habe man den Erkenntnissen aus der Anhörung
Rechnung tragen wollen und demzufolge die Mitteilungs-
pflichten an Betroffene erweitert. Dies gelte insbesondere
für Bestandsdatenauskünfte zu Telediensten. Hier solle es
keinen Unterschied machen, ob eine Anfrage bei Telefon-
anbietern oder bei Telediensten erfolge. Insgesamt habe man
Eingriffsvoraussetzungen konkretisiert, den Grundrechts-
schutz verbessert und auch noch einmal klargestellt, dass
nicht vorgesehen sei, Auskunftspflichten mit Sanktionen
durchzusetzen. Eine echte Verpflichtung sei aber vor allem
aufgrund des Verhältnisses von auskunftserteilenden Unter-
nehmen gegenüber ihren Kunden unabdingbar. In Bezug auf
Anfragen beim Buchungssystem Amadeus werde zudem ge-
währleistet sein, dass eine effektive Datenabfrage, die meh-
rere Suchkriterien umfasse, nicht mit Millionenkosten für
das betreffende Wirtschaftsunternehmen einhergehe. Die
Bundesregierung habe zudem zugesagt, die zu erlassende
Verordnung zur Umsetzung der Abfrage in Buchungs-
systemen den Berichterstattern vorab zur Information zu-
zuleiten. Auch aufgrund der vorgenommenen Korrekturen
müssten dem Gesetzentwurf an sich alle Fraktionen zustim-
men können.

Die Fraktion der SPD hebt hervor, dass nun bereits vier
Fraktionen in Regierungsverantwortung mit dieser Materie
befasst gewesen seien. Es sei positiv zu werten, dass man es
erkennbar mit einem lernenden System zu tun habe. Hin-
weisen müsse man auf das Fehlen einer Regelung zur
Vorratsdatenspeicherung: Damit mangele es an einem wich-
tigen Element. Zu kritisieren sei auch die Art und Weise
hoben werden können, und dies nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichtes verfassungskonform ist.

der Evaluierung, die nicht unabhängig gewesen sei und da-
her nicht der Gesetzeslage entsprochen habe. Die Sachver-

Berlin, den 26. Oktober 20

Clemens Binninger
Berichterstatter

felspütz

Gisela Piltz
Berichterstatterin

Wolfgang Wieland
Berichterstatter
Verfahren maßgeblich Beteiligten – erhebliche Zweifel an
der Unabhängigkeit der durchgeführten Evaluierung. Zu-
dem habe es insbesondere an einer Überprüfung der Ver-
hältnismäßigkeit der Maßnahmen des Terrorismusbekämp-
fungsergänzungsgesetzes gefehlt. Schließlich würden im
vorliegenden Gesetzentwurf die Befugnisse der Nachrich-
tendienste keinesfalls beschränkt, sondern im Gegenteil
massiv erweitert. Die Fraktion DIE LINKE. werde daher
konsequent sein und gegen den Gesetzentwurf votieren.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schließt sich
der Kritik an der durchgeführten Evaluierung an. Diese sei
höchst mangelhaft erfolgt und habe den Gesichtspunkten,
aufgrund derer man eine solche Überprüfung ursprünglich
im Gesetz vorgesehen habe, in keiner Weise entsprochen.
Es bleibe daher unklar, ob eine Verlängerung der Maß-
nahmen wirklich zu rechtfertigen sei. Die Erforderlichkeit
der neuen Befugnisse zur Terrorismusbekämpfung sei nicht
dargelegt worden. Bezüglich der umfangreichen Auskunfts-
pflichten bestünden weiterhin erhebliche datenschutzrecht-
liche Bedenken. Die G10-Kommission sei mit den zusätz-
lichen Aufgaben überfordert. Durch Übertragung der Kon-
trollaufgaben auf dieses Gremium sollten offenbar zudem
Kontrollbefugnisse des Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit umgangen werden. Das
könne nicht richtig sein. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN werde den Gesetzentwurf daher ablehnen.

11

Frank Hofmann (Volkach)
Berichterstatter

Dr. Dieter Wie
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Jan Korte
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7513

ständigenanhörung sei inhaltlich ergiebig gewesen und habe
– über den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
17(4)374 – aus der Sicht der Fraktion der SPD zu Verbesse-
rungen in zwei Punkten geführt: Es werde umfassendere
Benachrichtigungspflichten geben und eine Klarstellung da-
hingehend, dass die Nachrichtendienste keine Zwangsbe-
fugnisse erhielten und dass das Trennungsgebot gewahrt sei.
Die Fraktion der SPD könne dem Gesetzentwurf in der ge-
änderten Fassung daher zustimmen. Der eigene Antrag habe
sich erledigt.

Die Fraktion DIE LINKE. hält zwar die Grundidee einer
Evaluierung solcher Sicherheitsgesetze für gut und sinnvoll.
Es komme aber entscheidend darauf an, was genau evaluiert
werde, von wem und welche Schlussfolgerungen aus der
Überprüfung letztlich gezogen würden. Auch die Fraktion
DIE LINKE. habe – aufgrund der Eigeninteressen der am

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