BT-Drucksache 17/7508

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/6255 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems

Vom 26. Oktober 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7508
17. Wahlperiode 26. 10. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/6255 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom
24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen
Finanzaufsichtssystems

A. Problem

Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise wurde auf europäischer Ebene zum
1. Januar 2011 ein Europäisches Finanzaufsichtssystem (European System of
Financial Supervision – ESFS) geschaffen. Neben den nationalen Aufsichtsbe-
hörden sind der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic
Risk Board – ESRB), drei Europäische Finanzaufsichtsbehörden im Banken-,
Versicherungs- und Wertpapiersektor (European Banking Authority – EBA,
European Insurance and Occupational Pensions Authority – EIOPA, European
Securities and Markets Authority – ESMA) sowie ein behördenübergreifender
Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (Joint Com-
mittee) Teile dieses Systems.

Der ESRB, die drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und der Gemein-
same Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden wurden auf der Grund-
lage von vier Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates
(Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010) so-
wie auf der Grundlage der Verordnung des Rates (EU) Nr. 1096/2010 errichtet.

Die Errichtung der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie die Not-
wendigkeit, ein reibungslos funktionierendes Europäisches Finanzaufsichts-
system zu gewährleisten, machten auch Änderungen der EU-Richtlinien im
Finanzmarktbereich erforderlich. Diese Änderungen wurden mit der sog. Omni-
busrichtlinie I (Richtlinie 2010/78/EU) vorgenommen, die die Befugnisse der
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und deren Zusammenarbeit mit den
nationalen Aufsichtsbehörden im Europäischen Finanzaufsichtssystem näher

bestimmt. Die Omnibusrichtlinie I umfasst Änderungen der Bankenrichtlinie
(2006/48/EG), der Kapitaladäquanzrichtlinie (2006/49/EG), der Finanzkonglo-
meraterichtlinie (2002/87/EG), der Richtlinie über Einrichtungen der betrieb-
lichen Altersversorgung (2003/41/EG), der Marktmissbrauchsrichtlinie (2003/
6/EG), der Finanzmarktrichtlinie (MiFID) (2004/39/EG), der Prospektrichtlinie
(2003/71/EG), der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zah-
lungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (98/26/EG), der

Drucksache 17/7508 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Transparenzrichtlinie (2004/109/EG), der Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG)
sowie der OGAW-Richtlinie (2009/65/EG).

Die Omnibusrichtlinie I ist aufgrund zwingender Vorgaben des EU-Rechts bis
zum 31. Dezember 2011 in nationales Recht umzusetzen.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Omnibusrichtlinie I umgesetzt. Es wer-
den die folgenden Gesetze geändert: das Kreditwesengesetz (KWG), das Wert-
papierhandelsgesetz (WpHG), das Wertpapierprospektgesetz (WpPG), das In-
vestmentgesetz (InvG), das Börsengesetz (BörsG), das Versicherungsaufsichts-
gesetz (VAG), die Gewerbeordnung (GewO), das Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetz (FinDAG) und das Geldwäschegesetz (GwG).

Die Änderungen dieser Gesetze beschränken sich grundsätzlich auf die Umset-
zung der Omnibusrichtlinie I. Darüber hinaus werden im Hinblick auf die EU-
Verordnungen zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden in den deut-
schen Aufsichtsgesetzen Änderungen vorgenommen, die der Klarstellung die-
nen oder die erforderlich sind, damit die deutschen Aufsichtsgesetze den EU-
Verordnungen nicht entgegenstehen.

Vor diesem Hintergrund werden im Wesentlichen folgende Regelungen in die
o. g. Gesetze aufgenommen:

1. Einbindung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in
das Europäische Finanzaufsichtssystem,

2. Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten der BaFin gegenüber den Europäi-
schen Finanzaufsichtsbehörden,

3. Anpassungen der Verschwiegenheitspflichten, die für die Beschäftigten der
BaFin und vergleichbare Personengruppen gelten, sowie

4. Einbeziehung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden bei Meinungsver-
schiedenheiten oder mangelnder Zusammenarbeit zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden.

Zusätzlich empfiehlt der Finanzausschuss folgende Veränderungen des Gesetz-
entwurfs:

Änderungen der Rechtsstellung des Präsidenten und der Exekutivdirektoren der
BaFin.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte ergeben sich wie
folgt:

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für Bund, Länder und Gemeinden sind infolge der Durchführung des Gesetzes
in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung keine zusätzlichen
Haushaltsausgaben zu erwarten.
Durch die in den Maßgaben des Finanzausschusses eingeführten Regelungen
können sich die Personalkosten der BaFin abhängig von den vertraglichen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7508

Regelungen voraussichtlich um ca. 1 Prozent erhöhen. Die Personalkosten der
Bundesanstalt betrugen im Jahr 2010 96 983 000 Euro.

2. Vollzugsaufwand

Infolge der Umsetzung des Gesetzes entsteht weder beim Bund noch bei Län-
dern und Gemeinden ein zusätzlicher Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Durch die Umsetzung des Gesetzes kann infolge der vorgesehenen Melde- und
Unterrichtungspflichten gegenüber den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
bei der BaFin zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen. Die bei der BaFin
entstehenden zusätzlichen Kosten werden von den Beaufsichtigten im Rahmen
der Umlage getragen.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es werden 61 neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt und
11 Informationspflichten der Verwaltung geändert. Für die Wirtschaft sowie die
Bürgerinnen und Bürger werden durch dieses Gesetz keine Informationspflich-
ten eingeführt, verändert oder abgeschafft.

Drucksache 17/7508 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6255 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Artikel 9 folgende Angabe
eingefügt:

„Artikel 9a Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes“.

2. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 8

Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I
S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2011
(BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 durch die folgenden An-
gaben ersetzt:

㤠9 Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums

§ 9a Beamte“.

2. In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wörter „so-
wie nach Maßgabe

1. der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Euro-
päischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäi-
schen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010,
S. 1),

2. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Än-
derung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des
Beschlusses Nr. 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom
15.12.2010, S. 12),

3. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versiche-
rungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des
Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses
Nr. 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48)
und

4. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur
Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission (ABl. L
331 vom 15.12.2010, S. 84)“
eingefügt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7508

3. Dem bisherigen § 9 wird folgender neuer § 9 vorangestellt:

,§ 9

Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums

(1) Die Mitglieder des Direktoriums stehen in einem öffentlich-recht-
lichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie müssen besondere fachliche Eig-
nung besitzen und werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den
Bundespräsidenten ernannt. Die Mitglieder des Direktoriums werden für
acht Jahre, ausnahmsweise auch für kürzere Zeit, mindestens jedoch für
fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Das Amtsverhältnis der Mitglieder des Direktoriums beginnt mit
der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde
ein späterer Tag bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit
der Entlassung. Der Bundespräsident entlässt ein Mitglied des Direkto-
riums auf dessen Verlangen oder auf Beschluss der Bundesregierung aus
wichtigem Grund. Vor der Beschlussfassung der Bundesregierung ist
dem Mitglied des Direktoriums Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-
ben. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält das Mitglied
des Direktoriums eine von dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde.
Die Entlassung auf Verlangen wird mit der Aushändigung der Urkunde
wirksam, wenn in ihr nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
Die Entlassung aus wichtigem Grund wird mit dem Vollzug des Be-
schlusses der Bundesregierung wirksam, wenn sie sie nicht ausdrücklich
für einen späteren Tag beschließt.

(3) Die Mitglieder des Direktoriums leisten vor dem Bundesminister
der Finanzen folgenden Eid: „Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bun-
desrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu
erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Be-
teuerung geleistet werden.

(4) Die Mitglieder des Direktoriums dürfen ohne Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen neben ihrem Amt kein anderes besol-
detes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Lei-
tung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einem Aufsichts-
rat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Gremium eines öffent-
lichen oder privaten Unternehmens noch einer Regierung oder einer ge-
setzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie
dürfen ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen nicht
gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten erstellen. Die Zustimmung
des Bundesministeriums der Finanzen ist unter den in § 99 Absatz 2 des
Bundesbeamtengesetzes genannten Voraussetzungen zu versagen.

(5) Die §§ 67 bis 69 und 71 des Bundesbeamtengesetzes gelten ent-
sprechend. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt das Bundes-
ministerium der Finanzen.

(6) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des
Direktoriums durch Verträge geregelt, die das Bundesministerium der
Finanzen mit den Mitgliedern des Direktoriums schließt. Die Verträge
bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(7) Wird ein Bundesbeamter zum Mitglied des Direktoriums ernannt,
scheidet er mit Beginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt
aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die Rechte und Pflichten

aus dem Beamtenverhältnis. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amts-
verschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen oder

Drucksache 17/7508 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Geschenken. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung
in den Ruhestand.

(8) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1 Satz 1 und wird die oder
der Betroffene nicht anschließend in ein anderes öffentlich-rechtliches
Amtsverhältnis zum Bund berufen, treten Beamtinnen und Beamte, wenn
ihnen nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des
§ 28 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer landes-
gesetzlicher Regelungen ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf
dieser Frist aus ihrem Dienstverhältnis als Beamte in den einstweiligen
Ruhestand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche
Altersgrenze erreicht haben. Im Übrigen gelten die Vorschriften des
Bundesbeamtengesetzes zum einstweiligen Ruhestand. Sie erhalten ein
Ruhegehalt, das sie in ihrem früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit
des Amtsverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1 erdient hätten. Die Zeit des
Amtsverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1 ist auch ruhegehaltfähig, wenn
der Beamtin oder dem Beamten nach Satz 1 ein anderes Amt in einem
Beamtenverhältnis zum Bund übertragen wird. Für die beamteten Mit-
glieder des Direktoriums gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes
entsprechend. Eine vertragliche Versorgungsregelung nach Absatz 6
bleibt unberührt. Die Ruhens- und Anrechnungsvorschriften des Beam-
tenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Die Absätze 7 und 8 gelten für Richter oder Richterinnen und für
Berufssoldaten oder Berufssoldatinnen entsprechend.‘

4. Der bisherige § 9 wird § 9a und wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident oder
die Präsidentin. Der Präsident oder die Präsidentin kann seine oder
ihre Befugnisse nach diesem Absatz auf ein oder mehrere Mitglieder
des Direktoriums übertragen.“

5. Dem § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die am … [einsetzen: Datum des auf die Verkündigung folgenden
Kalendertages] im Amt befindlichen Mitglieder des Direktoriums ver-
bleiben im Amt. Auf diese sind bis zu einer Berufung in ein öffent-
lich-rechtliches Amtsverhältnis die Vorschriften des § 9 in der vor …
[einsetzen: Datum des auf die Verkündigung folgenden Kalendertages]
geltenden Fassung weiter anzuwenden. Weiterhin sind auf diese die Vor-
schriften der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der vor … [ein-
setzen: Datum des auf die Verkündigung folgenden Kalendertages] gel-
tenden Fassung bis zur Übertragung eines anderen Amtes anzuwenden.“

6. Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsansprüche der Mitglieder des
Direktoriums.“

3. Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 9a eingefügt:

‚Artikel 9a

Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Anlage I (Bundesbesoldungsordnung A und B) des Bundesbesoldungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7508

S. 1434), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. April 2011
(BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederungseinheit B 8 wird die Angabe „Direktor bei der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – als Mitglied des Direkto-
riums –“ gestrichen.

2. In der Gliederungseinheit B 10 wird die Angabe „Präsident der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ gestrichen.‘

4. Artikel 10 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 10

Inkrafttreten

(1) Artikel 8 Nummer 1 und 3 bis 6 sowie Artikel 9a treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2012 in Kraft.“

Berlin, den 26. Oktober 2011

Der Finanzausschuss

Dr. Birgit Reinemund
Vorsitzende

Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Der Finanzausschuss hat in seiner 57. Sitzung am 6. Juli Gesetzentwurf in der durch Ausschussdrucksache 17(8)3550
2011 eine öffentliche Anhörung in schriftlicher Form zu
dem Gesetzentwurf beschlossen. Folgende Einzelsachver-
ständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur

geänderten Fassung einvernehmlich zu.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat den Gesetzentwurf in seiner 49. Sitzung
Drucksache 17/7508 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ralph Brinkhaus und Manfred Zöllmer

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 17/6255 in seiner 117. Sit-
zung am 30. Juni 2011 dem Finanzausschuss zur federfüh-
renden Beratung sowie dem Innenausschuss, dem Rechts-
ausschuss, dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für
die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitbera-
tung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise wurde auf euro-
päischer Ebene zum 1. Januar 2011 ein Europäisches
Finanzaufsichtssystem (European System of Financial Su-
pervision – ESFS) geschaffen. Die Errichtung der dadurch
geschaffenen drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
sowie die Notwendigkeit, ein reibungslos funktionierendes
Europäisches Finanzaufsichtssystem zu gewährleisten,
machten auch Änderungen der EU-Richtlinien im Finanz-
marktbereich erforderlich. Diese Änderungen wurden mit
der sog. Omnibusrichtlinie I (Richtlinie 2010/78/EU) vorge-
nommen, die die Befugnisse der Europäischen Finanzauf-
sichtsbehörden und deren Zusammenarbeit mit den nationa-
len Aufsichtsbehörden im Europäischen Finanzaufsichts-
system näher bestimmt.

Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Omnibusrichtlinie I
umgesetzt. Es werden die folgenden Gesetze geändert: das
Kreditwesengesetz (KWG), das Wertpapierhandelsgesetz
(WpHG), das Wertpapierprospektgesetz (WpPG), das Invest-
mentgesetz (InvG), das Börsengesetz (BörsG), das Versiche-
rungsaufsichtsgesetz (VAG), die Gewerbeordnung (GewO),
das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) und das
Geldwäschegesetz (GwG).

Vor diesem Hintergrund werden im Wesentlichen folgende
Regelungen in die o. g. Gesetze aufgenommen:

1. Einbindung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht (BaFin) in das Europäische Finanzaufsichtssys-
tem,

2. Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten der BaFin ge-
genüber den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden,

3. Anpassungen der Verschwiegenheitspflichten, die für die
Beschäftigten der BaFin und vergleichbare Personen-
gruppen gelten, sowie

4. Einbeziehung der Europäischen Finanzaufsichtsbe-
hörden bei Meinungsverschiedenheiten oder mangelnder
Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbe-
hörden.

III. Anhörung

2. Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiff-
eisenbanken

3. Bundesverband deutscher Banken

4. Bundesverband Investment und Asset Management
e. V.

5. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschland e. V.

6. Deutsche Börse

7. Deutsche Bundesbank

8. Deutscher Gewerkschaftsbund

9. Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.

10. Dietz, Prof. Dr. Thomas

11. Enria, Andrea, European Banking Authority (EBA)

12. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt-
schaft e. V.

13. Hellwig, Prof. Dr. Martin, European Systemic Risk
Board, Advisory Scientific Committee

14. Illing, Prof. Dr. Gerhard, Ludwig-Maximilians-Univer-
sität München

15. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.

16. Maijoor, Steven, Chairman European Securities and
Market Authority (ESMA)

17. Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V.

18. Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V.

19. Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

20. Zentraler Kreditausschuss.

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung in schriftlicher
Form ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Die ein-
gereichten schriftlichen Stellungnahmen sind der Öffent-
lichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Die Stellungnahme des Innenausschusses lag bei der Bera-
tung nicht vor.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
63. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten und empfiehlt ein-
stimmig Annahme in der Fassung des Änderungsantrags der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
70. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten und stimmt dem
Stellungnahme:

1. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
am 26. Oktober 2011 beraten und empfiehlt einstimmig
Annahme.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/7508

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
57. Sitzung am 6. Juli 2011 erstmalig beraten und die Durch-
führung einer öffentlichen Anhörung in schriftlicher Form
am 6. Juli 2011 beschlossen (siehe hierzu Abschnitt III). In
seiner 61. Sitzung am 28. September 2011 hat er den Gesetz-
entwurf nach Durchführung der Anhörung erneut beraten
und in seiner 67. Sitzung am 26. Oktober 2011 die Beratung
abgeschlossen.

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen aller Fraktionen
vorbehaltlich des Votums des Innenausschusses beschlos-
sen, die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fas-
sung zu empfehlen.

Umsetzung der EU-Omnibusrichtlinie I

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP erläu-
terten den Gesetzentwurf als Maßnahme zur Synchronisie-
rung und Verbindung der deutschen Finanzaufsichtsstruk-
turen mit den europäischen. Zu diesem Zweck seien einige
Anpassungen vorzunehmen gewesen. Die im Rahmen der
schriftlichen Anhörung von den Sachverständigen einge-
gangenen Stellungnahmen seien sehr kurz gewesen und hät-
ten Zustimmung zum Gesetzentwurf signalisiert. Einzelne
dabei geäußerte Kritikpunkte seien von den Koalitionsfrak-
tionen mit dem Bundesministerium der Finanzen erörtert
und als unzutreffend zurückgewiesen worden. Das Geset-
zesvorhaben berge insgesamt wenig Konfliktstoff, was er-
freulich sei. Die Koalitionsfraktionen baten um breite Zu-
stimmung zum Gesetzentwurf, damit schnellstmöglich eine
verbesserte Aufsichtsstruktur geschaffen werden könne.

Die Fraktion der SPD teilte diese grundlegende Einschät-
zung der Koalitionsfraktionen. Die Etablierung eines euro-
päischen Aufsichtssystems und seine Verzahnung mit der
deutschen Finanzaufsicht sei eine der zentralen Aufgaben,
die es gegenwärtig zu bewältigen gelte. Eine wesentliche
Schlussfolgerung aus der Finanzkrise sei es, die Aufsicht
insgesamt zu verbessern. Die neugeschaffenen europäischen
Institutionen müssten in ein Gesamtsystem eingebunden
werden. Diese Aufgabe sei nicht einfach, da die nationalen
Behörden unter Umständen auch Kompetenzen abgeben
müssten. Die vorliegende Umsetzung der EU-Omnibus-
richtlinie I versuche in diesem Zusammenhang, Klarheit zu
schaffen. Das Problem der vorgenommenen Regelungen
könnte darin bestehen, dass erst im Nachhinein etwaige
Fallstricke erkennbar werden könnten. Es sei notwendig,
das praktische Zusammenspiel der nationalen und europäi-
schen Finanzaufsicht genau zu überwachen und zeitnah zu
evaluieren, so dass auf auftretende Probleme bei der Zusam-
menarbeit in einer zweiten Runde gesetzgeberisch reagiert
werden könne, nachdem sich die neugeschaffenen europäi-
schen Institutionen etabliert hätten. Die Fraktion der SPD
unterstütze den Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Die Fraktion DIE LINKE. kündigte an, dem Gesetzent-
wurf der Bundesregierung ebenfalls zuzustimmen. An der
Umsetzung des entstanden Anpassungsbedarfs auf nationa-
ler Ebene aufgrund der Schaffung der neuen europäischen
Aufsichtsbehörden sei wenig zu kritisieren. Für die Fraktion
DIE LINKE. bleibe davon unabhängig die Notwendigkeit

Ausrichtung der europäischen Finanzaufsicht allein auf das
Funktionieren der Finanzmärkte sei zu wenig. Es gebe viel
zu wenige direkte Eingriffsmöglichkeiten, um gegen Speku-
lation und Blasenbildung auf den Finanzmärkten vorgehen
zu können. Dem neu geschaffenen System der europäischen
Finanzaufsicht fehle die Transparenz. Dieses Defizit behin-
dere die notwendige politische Beeinflussung der Finanz-
märkte. Aus Sicht der Fraktion DIE LINKE. bleibe unklar,
welche Durchgriffsrechte der Europäische Ausschuss für
Systemrisiken (European Systemic Risk Board) besitze und
wie wirksam diese seien. Die Arbeitsweise des European
Systemic Risk Boards sei intransparent, und es sei wenig
darüber bekannt, wie es die Vorgänge auf den Finanz- und
Kapitalmärkten einschätze. Eine Beurteilung der Arbeitser-
gebnisse dieses Ausschusses sei kaum möglich. Ein weite-
rer Kritikpunkt betreffe die Frage der Ausstattung der neu
geschaffenen Behörden mit Rechten und Ressourcen, die
nach Ansicht der Fraktion DIE LINKE. unzureichend sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezeichnete
es als wichtig, die Arbeit der europäischen Aufsichtsbehör-
den auf den Weg zu bringen. In diesem Zusammenhang er-
innere man an die gute, fraktionsübergreifende Zusammen-
arbeit im Europäischen Parlament in dieser Sache, was zum
Vorbild für die Arbeit im Deutschen Bundestag tauge. Den-
noch würden Defizite im europäischen System der Finanz-
aufsicht bestehen bleiben: Zum einen sei es zu kritisieren,
dass die drei neuen Aufsichtsbehörden an drei unterschied-
lichen Orten angesiedelt worden seien, was eine sinnvolle
Zusammenarbeit erheblich erschweren würde. Dieser euro-
päische „Hauptstadtegoismus“ sei vor dem Hintergrund der
in Deutschland übereinstimmend festgestellten Notwendig-
keit einer engen Zusammenarbeit der verschiedenen Institu-
tionen der Finanzaufsicht wenig überzeugend. Zweitens
fehle im europäischen System der Finanzaufsicht bisher ein
Direktzugriff auf Großbanken, während drittens die Beauf-
sichtigung von kleinen Instituten zu sehr auf europäischer
Ebene geregelt werde. Hier müsse nachjustiert werden.
Viertens seien die Regeln der Koordination und die Vertei-
lung der Gewichte in den Entscheidungsgremien der euro-
päischen Behörden problematisch. Schließlich sei die Res-
sourcenausstattung der neuen europäischen Behörden ge-
messen an ihren Aufgaben unbefriedigend. Er erinnere zum
Beispiel daran, dass die Stresstests für das europäische Ban-
kensystem, die aktuell von hoher Bedeutung für die Welt-
finanzmärkte seien, nur von wenigen Mitarbeitern der Euro-
pean Banking Authority (EBA) durchgeführt würden.

Unabhängig von diesen Kritikpunkten am europäischen
System der Finanzaufsicht werde man dem vorliegenden
Gesetzentwurf der Bundesregierung zustimmen.

Die Bundesregierung erläuterte, dass das Thema der sys-
temrelevanten Großinstitute auf der Tagesordnung des kom-
menden G20-Gipfels in Cannes stehen werde. Man könne
davon ausgehen, dass etwaige Fortschritte auf der G20-
Ebene bei der Frage der systemrelevanten Großinstitute
auch Auswirkungen auf die regulatorischen Ansätze auf
europäischer Ebene in dieser Frage haben würden. Zur
Frage der Ressourcen der neu geschaffenen europäischen
Finanzaufsichtsbehörden könne man auf Stimmen aus der in
Frankfurt angesiedelten Europäischen Versicherungsauf-
zur grundlegenden Kritik an Struktur, Ausrichtung und Ar-
beitsweise der europäischen Aufsichtsorgane bestehen. Die

sicht (EIOPA: European Insurance and Occupational Pen-
sions Authority) verweisen, die sich sehr positiv sowohl

Drucksache 17/7508 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

über die Amtsausstattung als auch über die Möglichkeit zur
Kommunikation mit den anderen Behörden geäußert hätten.

Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zu Änderungen
der Rechtsstellung des Präsidenten und der Exekutivdirek-
toren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP brachten
einen Änderungsantrag zu Änderungen der Rechtsstellung
des Präsidenten und der Exekutivdirektoren der Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein. Die detaillierte
Begründung kann dem besonderen Teil dieses Berichts (Ab-
schnitt B) entnommen werden. Die Bundesregierung erläu-
terte hierzu, Hintergrund des Änderungsantrags sei der
nahende Amtswechsel an der Spitze der BaFin, da deren bis-
heriger Präsident, Jochen Sanio, zum Jahreswechsel wegen
Erreichens der Altersgrenze ausscheiden werde. Für seine
Nachfolge werde eine andere Vergütungsstruktur als die für
das Präsidentenamt derzeit vorgesehene B10-Besoldung
notwendig sein. In Anlehnung an die bestehenden Regelun-
gen bei der Bundesnetzagentur, bei der Bundesagentur für
Arbeit und bei der Bundesbank sollten die Mitglieder des
Direktoriums der BaFin in Zukunft nicht als Beamte sondern
auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhält-
nisses entlohnt werden. Im Rahmen eines solchen Amtsver-
hältnisses bestehe die Möglichkeit, Gehalts- und Versor-
gungsansprüche auf den Einzelfall abgestimmt vertraglich
zu regeln. Dazu werde eine Änderung im Bundesbesol-
dungsgesetz notwendig. Aufgrund des Zeitplans für die Re-
gelung der Nachfolge von Präsident Jochen Sanio solle diese
Änderung an das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/
78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errich-
tung des Europäischen Finanzaufsichtssystems angedockt
werden. Man müsse ein gemeinsames Interesse daran haben,
dass eine gute Nachfolge für Jochen Sanio gefunden werde,
wobei die vorgesehene Änderung der Vergütungsmöglich-
keit hilfreich sein werde.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP ergänzten
zu den Ausführungen der Bundesregierung, der von ihnen
eingebrachte Änderungsantrag schaffe die Möglichkeit, den
Exekutivdirektoren der BaFin eine höhere Verdienstmög-
lichkeit einzuräumen. Dies werde die aktuell anstehende
Suche nach einem Nachfolger oder einer Nachfolgerin für
den Präsidenten der BaFin erleichtern. Es sei wichtig, die
Qualität der Aufsicht und die Qualifikation der mit den Auf-
gaben betrauten Personen mit Hilfe monetärer Anreize ver-
bessern zu können. Dies sei außerordentlich begrüßenswert.

Die Fraktion der SPD betonte, die Neuregelung der Besol-
dungsfrage sei dringend erforderlich, da es ein Problem der
BaFin sei, dass die starren beamtenrechtlichen Regelungen
die Einstellung von Personal mit dem notwendigen Sach-
verstand immer wieder verhindert hätten. Aufsicht und
Beaufsichtigte müssten sich auf gleicher Augenhöhe be-
wegen. Es sei gut, dass bei der Frage der Neubesetzung der
BaFin-Spitze nun die Voraussetzungen geschaffen würden,
dass ein Kandidat oder eine Kandidatin mit entsprechenden
Qualitäten gefunden werden könne.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte den
vorgelegten Änderungsantrag. Man habe in der Vergangen-
heit immer eingefordert, dass eine gewisse Flexibilität bei
der Vergütung für die BaFin-Spitze geschaffen werden

Dem zu Änderungen der Rechtsstellung des Präsidenten
und der Exekutivdirektoren der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht vorgelegten Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen stimmte der Ausschuss mit den Stim-
men aller Fraktionen zu.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des
neuen Artikels 9a.

Zu Nummer 2 (Änderung des Finanzdienstleistungs-
aufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3.

Zu Nummer 2 (§ 4 Absatz 2)

Nummer 2 enthält den Regelungsgehalt des bisherigen Arti-
kels 8 des Regierungsentwurfs.

Zu Nummer 3 (§ 9 – neu)

Zu Absatz 1

Die Mitglieder des Direktoriums der Bundesanstalt werden
zukünftig nicht mehr als Beamte, sondern auf der Grund-
lage öffentlich-rechtlicher Amtsverhältnisse tätig. Ange-
sichts der auf nationaler und internationaler Ebene ständig
wachsenden Anforderungen an die Finanzaufsicht steigen
auch die Anforderungen an die nachgewiesene berufliche
Qualifikation des Präsidenten und der Direktoriumsmitglie-
der. So benötigt die im Rahmen einer qualitativen Aufsicht
notwendige risikoorientierte Würdigung der Geschäftsstra-
tegie der beaufsichtigten Kredit- und Finanzdienstleistungs-
institute sowie Versicherungen Führungskräfte mit adäqua-
ten Branchenkenntnissen und -erfahrungen. Gleichzeitig be-
steht ein erheblicher Wettbewerb um qualifizierte und im
Finanzsektor erfahrene Führungskräfte. Um geeignete Per-
sönlichkeiten finden zu können, müssen daher die Auswahl-
optionen unter den potentiellen Amtsinhabern erweitert
werden. Die im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Amts-
verhältnisses bestehende Möglichkeit, Gehalts- und Versor-
gungsansprüche auf den Einzelfall abgestimmt vertraglich
zu regeln, schafft die dafür notwendige Grundlage. Gleich-
zeitig wird das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis in be-
sonderem Maße den hoheitlichen Aufgaben der Bundesan-
stalt und ihrer herausgehobenen Funktion für den Finanz-
platz Deutschland gerecht. Ähnliche Regelungen bestehen
u. a. bei der Deutschen Bundesbank, der Bundesnetzagentur
und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.

Die Mitglieder des Direktoriums werden auf Vorschlag der
Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt Beginn und Beendigung der Tätigkeit der

müsse, um auf Augenhöhe mit der Finanzindustrie agieren
zu können.

Mitglieder des Direktoriums sowie das Verfahren für die
Ernennung und Entlassung.

Zu Absatz 6

Die Vorschrift legt fest, dass die Rechtsverhältnisse mit den
Mitgliedern des Direktoriums im Übrigen durch Verträge zu
regeln sind.

Zu Absatz 7

Absatz 7 regelt die Ernennung eines Bundesbeamten zum
Mitglied des Direktoriums. Für die Dauer des Amtsverhält-
nisses ruhen die in dem Beamtenverhältnis begründeten
Rechte und Pflichten. Dies gilt nicht für die Pflicht zur
Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von
Belohnungen und Geschenken.

Zu Absatz 8

Absatz 8 regeln das Verfahren, wenn Mitglieder des Direk-
toriums, die vor ihrer Ernennung Bundesbeamte waren, aus
dem Direktorium ausscheiden. Vertraglich vereinbarte Ver-
sorgungsleistungen gelten dabei als Versorgungsbezüge im
Sinne des § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes.

jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Zu Nummer 6 (§ 19 Absatz 2)

Diese Änderung regelt die Bildung von Rücklagen für Ver-
sorgungsansprüche der Mitglieder des Direktoriums.

Zu Nummer 3 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)

Die bisherigen Amtsbezeichnungen „Präsident der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ und „Direktor bei
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – als
Mitglied des Direktoriums –“ werden gestrichen. Der Präsi-
dent und die Exekutivdirektoren werden zukünftig in ein öf-
fentlich–rechtliches Amtsverhältnis berufen.

Zu Nummer 4 (Artikel 10)

Nummer 4 Absatz 1 regelt, dass die aufgeführten Artikel
bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft
treten. Absatz 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes im
Übrigen.

Berlin, den 26. Oktober 2011

Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Manfred Zöllmer
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/7508

Zu Absatz 3

Die Regelung gibt die Eidesformel entsprechend § 64 des
Bundesbeamtengesetzes wieder.

Zu Absatz 4

Die Vermeidung von Interessenkollisionen und die Sicher-
stellung der Funktionsfähigkeit der Bundesanstalt bedingen,
dass die Mitglieder des Direktoriums keine weiteren Ämter
und Funktionen innehaben sollten.

Zu Absatz 5

Absatz 5 bestimmt, dass die Regelungen des Bundesbeam-
tengesetzes zur Amtsverschwiegenheit, Aussagegenehmi-
gung, Gutachtenerstellung und Verbot der Annahme von
Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen entspre-
chend anzuwenden sind. An die Stelle der obersten Dienst-
behörde tritt das Bundesministerium der Finanzen.

Zu Absatz 9

Diese Vorschrift ordnet an, dass die Absätze 7 und 8 für
Richter oder Richterinnen und Berufssoldaten oder Berufs-
soldatinnen entsprechend gelten.

Zu Nummer 4 (§ 9a)

Die Verschiebung und Anpassung des bisherigen § 9 ist eine
Folge des neuen § 9. Zudem soll der Präsident oder die Prä-
sidentin seine oder ihre dienstbehördlichen Befugnisse auf
andere Mitglieder des Direktoriums übertragen können.

Zu Nummer 5 (§ 18 Absatz 7 – neu)

Diese Vorschrift regelt die Rechtsstellung der bestehenden
Mitglieder des Direktoriums. Diese führen bis zu einer et-
waigen Berufung in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhält-
nis ihr Amt als Beamte fort. Für diese gilt die Anlage I zum
Bundesbesoldungsgesetz in der bisherigen Fassung fort. Im
Übrigen findet auf sie das Bundesbesoldungsgesetz in der

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