BT-Drucksache 17/7388

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/6000, 17/7387- Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Vom 19. Oktober 2011


Bericht der Abgeordneten Steffen Bockhahn, Andreas Mattfeldt, Rolf Schwanitz,
Florian Toncar und Sven-Christian Kindler

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, pflegenden Ange-
hörigen durch eine staatliche Förderung der Familienpflege-
zeit die Möglichkeit zu eröffnen, in einem Zeitraum von bis
zu zwei Jahren zur häuslichen Pflege von Angehörigen mit
reduzierter Stundenzahl im Beruf weiter zu arbeiten und
durch eine staatlich geförderte Aufstockung ihres Arbeits-
entgelts dennoch ihre finanzielle Lebensgrundlage zu er-
halten.

Tragende Säule des Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege
und Beruf ist daher die zinslose Refinanzierung einer Ent-
geltaufstockung des Arbeitgebers durch das Bundesamt für
Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Arbeitgeber,
die ihren Beschäftigten während der Familienpflegezeit das
Arbeitsentgelt um die Hälfte der Differenz zwischen dem
bisherigen Arbeitsentgelt und dem sich durch Arbeitszeit-

eines Wertguthabens erfolgen, dessen Auffüllung durch die
Beschäftigten nach Beendigung der Familienpflegezeit in
der sogenannten Nachpflegephase erfolgt („negatives“
Wertguthaben). Das Ausfallrisiko, das durch Tod oder Be-
rufsunfähigkeit der Pflegeperson entstehen kann, ist durch
eine Familienpflegezeitversicherung abzudecken. Andere
gesetzliche oder vertragliche Regelungen zur Freistellung
von der Arbeitsleistung oder Verringerung der Arbeitszeit
sowie die Regelungen zu Wertguthaben im Vierten Buch
Sozialgesetzbuch bleiben im Übrigen unberührt.

Außerdem sieht das Gesetz den Erlass der Rückzahlungs-
forderung des Bundes gegenüber dem Arbeitgeber vor,
wenn dieser im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Been-
digung des Beschäftigungsverhältnisses einen Ausgleich
des „negativen“ Wertguthabens weder von den Beschäftig-
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7388
17. Wahlperiode 19. 10. 2011

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/6000, 17/7387 –

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
reduzierung ergebenden geringeren Arbeitsentgelt auf-
stocken, haben künftig die Möglichkeit, diese Vorschuss-
leistung durch ein zinsloses Bundesdarlehen zu refinanzie-
ren. Der Anspruch setzt voraus, dass für die Dauer von
höchstens zwei Jahren die wöchentliche Arbeitszeit bis zu
einem Mindestumfang von 15 Stunden zur häuslichen
Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen reduziert
wurde. Außerdem muss die Entgeltaufstockung zulasten

ten noch von der Familienpflegezeitversicherung erlangt.
Arbeitgeber, die das zinslose Bundesdarlehen nicht in An-
spruch genommen haben, haben in diesem Fall Anspruch
auf Übernahme der von den Beschäftigten nicht erbrachten
Ausgleichszahlungen durch den Bund.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die
öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:

ten belastet.

2. Vollzugsaufwand

Der entstehende Vollzugsaufwand kann mit den vorhande-
nen Ressourcen des Bundesamtes für Familie und zivil-
gesellschaftliche Aufgaben (bisheriges Bundesamt für den
Zivildienst) bewältigt werden. Notwendiger Personalbedarf
kann durch die Kapazitäten gedeckt werden, die infolge des
Wegfalls des Zivildienstes in seiner derzeitigen Form frei
werden.

Sonstige Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, ins-
besondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwar-
ten.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage
des Bundes vereinbar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgeleg-
ten Beschlussempfehlung.

Person.

c) die Verwaltung:

Anzahl: 2

betroffene Behörden: 2.

Berlin, den 19. Oktober 2011

Der Haushaltsausschuss

Petra Merkel (Berlin)
Vorsitzende

Steffen Bockhahn
Berichterstatter

Andreas Mattfeldt
Berichterstatter

Rolf Schwanitz
Berichterstatter

Florian Toncar
Berichterstatter

Sven-Christian Kindler
Berichterstatter
Drucksache 17/7388 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Unter der Annahme durchschnittlicher Arbeits- und Zins-
kosten entstehen dem Bund für die Bereitstellung der
Kreditlinie zur Refinanzierung der Arbeitgeber und die Ab-
sicherung des Kreditausfallsrisikos aufgrund von Privat-
insolvenz Aufwendungen von im ersten Jahr rund 0,3 Mio.
Euro, im zweiten Jahr knapp 1 Mio. Euro, im dritten Jahr
1,5 Mio. Euro und langfristig 8 Mio. Euro pro Jahr, die im
Einzelplan 17 ausgeglichen werden.

In der Sozialversicherung insgesamt kann es zu Beitrags-
mindereinnahmen kommen, soweit pflegende Angehörige,
die ohne das Familienpflegezeitgesetz ihre Arbeitszeit nicht
reduziert hätten, die Familienpflegezeit in Anspruch neh-
men.

Umgekehrt ergeben sich Beitragsmehreinnahmen für pfle-
gende Angehörige, die sonst ihre Erwerbstätigkeit aufgege-
ben hätten. Der Saldo beider Effekte ist nur schwer ab-
schätzbar.

Länder und Gemeinden werden nicht mit zusätzlichen Kos-

Die Wirtschaft, insbesondere der Mittelstand, wird nicht be-
lastet.

Bürokratiekosten

Es werden Informationspflichten eingeführt für

a) Unternehmen:

Anzahl: 9

erwartete Mehr-
kosten:

für die Arbeitgeber: durchschnitt-
lich rund 32,50 Euro pro Fall bei
einer Fallzahl von mittelfristig bis
zu 44 000 pro Jahr,

für die Versicherer: rund 10 Euro
pro Fall,

b) Bürgerinnen und
Bürger:

Anzahl: 4

betroffene Personen: mittelfristig bis zu 44 000,

Zeitaufwand: insgesamt rund 20 Minuten pro

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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