BT-Drucksache 17/73

Auswirkungen der neuen Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug - Bilanz zum 30. September 2009

Vom 24. November 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 17/73
17. Wahlperiode 24. 11. 2009

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sevim Dag˘delen, Ulla Jelpke, Jan Korte, Ulrich Maurer,
Wolfgang Neskovic und der Fraktion DIE LINKE.

Auswirkungen der neuen Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug –
Bilanz zum 30. September 2009

Die Bundesregierung versucht, die Auswirkungen der Neuregelung der
Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug zu relativieren. Auf Bundestags-
drucksache 16/12979 hatte sie noch behauptet, die Zahl der erteilten Visa hätte
„nach einer Übergangsphase infolge der gesetzlichen Änderungen zum Ehe-
gattennachzug wieder ein etwa gleiches Niveau erreicht“. Als Beleg für diese
Behauptung wählte sie jedoch Vergleichszeiträume, die hierfür ungeeignet
waren – diesem Vorhalt jedenfalls widersprach die Bundesregierung auf Bundes-
tagsdrucksache 16/13978 (zu Frage 3) nicht. Stattdessen bezog sie sich nun auf
andere Vergleichszeiträume, um zu belegen, dass sich die Zahl der erteilten Visa
„wieder auf die Tendenz [!] vor Einführung des Sprachnachweiserfordernisses
nivelliert“ habe – die rückläufig war.

Der anhaltende Rückgang des Ehegattennachzugs infolge der Gesetzesänderung
im August 2007 um etwa ein Fünftel wird damit nicht mehr bestritten, jedoch
durch den Vergleich mit der ebenfalls rückläufigen Entwicklung z. B. im Zeit-
raum 2003 bis 2005 relativiert. Dabei unterschlägt die Bundesregierung jedoch,
dass genau in dieser Zeitspanne (im Mai 2004) der Beitritt von zehn Ländern zur
EU erfolgte und dass Ehegatten aus diesen Ländern für ihre Einreise nach
Deutschland deshalb keine Visa mehr benötigten. Die seit 2002 rückläufige Ent-
wicklung (bis dahin stiegen die Zahlen) war jedoch im Jahr vor der Gesetzesän-
derung (2006) mit einem Rückgang gegenüber dem Vorjahr von nur noch 3 Pro-
zent weitgehend zum Erliegen gekommen.

Unabhängig von der Frage des Ausmaßes des Rückgangs des Ehegattennach-
zugs und der Gründe hierfür wird bei einem genaueren Blick auf die Bestehens-
quoten bei Sprachprüfungen im Ausland deutlich, dass die Behauptung der Bun-
desregierung, die geforderten Sprachkenntnisse ließen sich im Regelfall in etwa
drei Monaten erwerben, in dieser Allgemeinheit unzutreffend ist. Dies ist des-
halb von Bedeutung, weil der Eingriff in das Recht auf Führung der Ehe mitunter
nur deshalb als verhältnismäßig und zumutbar erachtet wird, weil die geforderten
Sprachkenntnisse nach Auffassung des Gesetzgebers angeblich in „relativ kurzer
Zeit“ erlernbar seien (so z. B. VG Frankfurt, 1 K 4071/08.F, Urteil vom

16. Februar 2009 und VG Koblenz, 3 L 849/08.KO, Beschluss vom 22. August
2008).

Aus der Bundestagsdrucksache 16/13978 (Anlage zu Frage 7) geht hervor, dass
die Bestehensquote aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Jahr 2008 weltweit
lediglich 66 Prozent betrug. Diese Quote beinhaltet jedoch auch sämtliche Prü-
fungswiederholerinnen und -wiederholer, so dass davon ausgegangen werden

Drucksache 17/73 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

muss, dass vielleicht nur etwa die Hälfte der Betroffenen die Prüfung auf Anhieb
besteht. Zur Veranschaulichung: Im Jahr 2008 gab es weltweit 60 111 Sprachprü-
fungen im Rahmen des Ehegattennachzugs; jedoch wurden nur 30 767 Visa zum
Ehegattennachzug erteilt. Obwohl die Angaben zur Bestehensquote damit stark
verzerrt sind, will die Bundesregierung erst „in den nächsten Jahren“ erfassen,
wie viele der Sprachprüfungen auf Anhieb bzw. erst nach mehrmaligem Versuch
bestanden wurden (vgl. Bundestagsdrucksache 16/13978, Frage 12).

Die Erfolgsquote bei den Sprachprüfungen betrug nach einem vorherigen Be-
such eines Sprachkurses des Goethe-Instituts zwar 78 Prozent. Eine Mehrheit der
Betroffenen (etwa 82 Prozent, vgl. Bundestagsdrucksache 16/10732, Anlage 6)
hat jedoch keinen Zugang zu solchen Kursen oder kann sich einen solchen
schlicht nicht leisten. Bei dieser Gruppe betrug die Bestehensquote im Jahr 2008
weltweit nur 61 Prozent – inklusive aller Prüfungswiederholungen. In einzelnen
Ländern war diese Quote noch einmal drastisch schlechter, z. B.: Mazedonien
30 Prozent, Äthiopien 32 Prozent, Sri Lanka 35 Prozent, Bangladesch 37 Pro-
zent, Ghana 39 Prozent, Nigeria 41 Prozent, Kasachstan 42 Prozent, Kamerun
44 Prozent, Jordanien und Ägypten 45 Prozent, Kosovo, Indien und Pakistan
47 Prozent, Senegal 49 Prozent (Türkei: 57 Prozent). In Bangladesch, Äthiopien
und Nigeria lag die Bestehensquote selbst nach vorherigem Besuch eines
Sprachkurses des Goethe-Instituts bei nur 38 bis 42 Prozent. Es liegt auf der
Hand, dass diese hohen Misserfolgsquoten mit einer entsprechend langen Phase
des Spracherwerbs, d. h. einer nicht nur kurzfristigen Trennung der Ehepartner
verbunden sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im dritten Quartal des Jahres
2009 erteilt (bitte auch den Vergleichswert für das zweite Quartal 2009 und
den prozentualen Rückgang oder Anstieg benennen)?

a) Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den 15 stärksten Herkunftslän-
dern, differenziert nach Ländern (bitte auch die Summe aller 15 Länder
nennen)?

b) Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den 15 stärksten Herkunftslän-
dern, differenziert nach Zuzug zu Deutschen/Nichtdeutschen/Ehefrauen/
Ehemännern?

2. Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amts zum Sprachnach-
weis beim Ehegattennachzug für die zehn Hauptherkunftsländer (vgl. An-
lage 2 zu Bundestagsdrucksache 16/12979) für das dritte Quartal 2009 (bitte
auch die Vergleichswerte des zweiten Quartals 2009 benennen)?

3. Wie hoch war der Anteil der externen Prüfungsteilnehmenden bei Sprachprü-
fungen der Goethe-Institute „Start Deutsch 1“ im Jahr 2008, gemessen an der
Gesamtzahl der Prüflinge weltweit?

4. Wieso konnte die Bundesregierung im Oktober 2008 auf Bundestagsdruck-
sache 16/10732 zu Frage 10 die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start
Deutsch 1“ der Goethe-Institute im Ausland für den Zeitraum Januar bis Au-
gust 2008 (zumindest für die 15 Hauptherkunftsländer) benennen, während
auf Bundestagsdrucksache 16/13978 zu Frage 7 behauptet wurde, die Prü-
fungszahlen und Bestehensquoten würden „nur jährlich erfasst“, und wie
lauten also die gegebenenfalls doch bereits vorliegenden Zahlen zur Erfolgs-
quote bei Sprachprüfungen im Ausland – zumindest für die 15 Haupther-
kunftsländer – für das Jahr 2009, soweit sie vorliegen (bitte in absoluten und
relativen Zahlen und jeweils differenziert nach externen und internen Teilneh-
menden und der Gesamtzahl angeben)?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/73

5. Wieso ist eine differenzierte Erfassung der Bestehensquoten bei Sprachtests
im Ausland (differenziert nach erster bzw. wiederholter Teilnahme) „erst in
den nächsten Jahren“ möglich, und welche „technische Struktur“ bzw. wel-
ches „System“ muss hierzu jahrelang aufgebaut werden (vgl. Bundestags-
drucksache 16/13978, Frage 12), wo doch eine Erfassung dieser Differenzie-
rung nach einfacher Befragung der Teilnehmenden mittels Papier und Blei-
stift und eine Übermittlung diese Daten per Post oder E-Mail sofort möglich
scheint?

a) Wird die Bundesregierung anweisen und sicherstellen, dass zumindest ab
dem 1. Januar 2010 die Erfolgsquoten bei Sprachtests der Goethe-Institute
im Rahmen des Ehegattennachzugs differenziert nach erstmaliger bzw.
wiederholter Teilnahme erfasst werden – eventuell in dem oben vorge-
schlagenen Verfahren –, und wenn nicht, warum nicht angesichts des Um-
stands, dass eine realistische Evaluierung der Entwicklung der Sprach-
nachweise anhand der jetzigen „Erfolgsquote“ unmöglich ist, da hieraus
nicht hervorgeht, wie viele Betroffene den Test erst nach mehrmaligem
Versuch bestehen?

b) Wieso ist es möglich, bei Integrationskursen in Deutschland die Teilnahme
und Erfolgsquoten von Prüfungswiederholerinnen und -wiederholern ge-
trennt zu erfassen und darzustellen, bei Sprachprüfungen im Ausland hin-
gegen nicht?

6. Wie bewertet es die Bundesregierung in Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit
und Zumutbarkeit der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug, dass es
im Jahr 2008 weltweit 60 111 Sprachprüfungen im Rahmen des Ehegatten-
nachzugs gab, jedoch nur 30 767 Visa zum Ehegattennachzug erteilt wurden,
und erfolgen die statistisch erfassten Sprachprüfungen ausschließlich im Rah-
men des Ehegattennachzugs, oder gibt es auch andere mögliche Verwen-
dungszwecke für ein solches Zertifikat, und wenn ja, wofür und in welchem
Umfang?

7. Wie erklärt die Bundesregierung, dass sie auf Bundestagsdrucksache
16/12979 zu Frage 28 geantwortet hat, die Evaluierung der Umsetzung des
Sprachnachweises würde „derzeit … durchgeführt“, bzw. zu Frage 31, „die
Ergebnisse“ würden „zurzeit zusammengestellt“, während sie auf Bundes-
tagsdrucksache 16/13978, d. h. vier Monate später, zu Frage 14 erklärte, eine
„Evaluierung des Sprachnachweiserfordernisses zum Ehegattennachzug“
würde „derzeit … erarbeitet“ und „ein konkretes Abschlussdatum“ könne
„derzeit noch nicht mitgeteilt werden“?

a) Aus welchen Gründen dauert die Evaluation lediglich der „praktischen
Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften zum Sprachnachweis beim Ehe-
gattennachzug“ (Bundestagsdrucksache 16/12979, Antwort zu Frage 31)
so lange, obwohl nicht einmal evaluiert wird, ob die vorgegebenen gesetz-
geberischen Ziele erreicht werden und welche negativen Folgen die Neure-
gelung für die Betroffenen hat und ob die Regelung angesichts der prak-
tischen Erfahrungen insgesamt als verhältnismäßig angesehen werden
kann (dies ergibt sich jedenfalls indirekt aus der Nichtantwort der Bundes-
regierung zu den Fragen 31b und 31c auf der genannten Bundestagsdruck-
sache)?

b) Was genau wird also anhand welcher Fragestellung und mithilfe welcher
Kriterien, Daten usw. durch wen konkret evaluiert (Wiederholung der inso-
fern unbeantwortet gebliebenen Frage 31 auf Bundestagsdrucksache
16/12979)?

c) Wann ist mit den Ergebnissen der Evaluierung insbesondere vor dem Hin-

tergrund des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP verein-
barten „zügigen“ Abschlusses zu rechnen?

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8. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Beratungen in den
europäischen Gremien zu der Frage, ob infolge des Metock-Urteils des Eu-
ropäischen Gerichtshofs (EuGH) eine Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie
erforderlich ist oder nicht, und wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung
insbesondere die aktuelle Position (soweit sich Änderungen gegenüber der
Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 16/13978 ergeben haben)

a) der Kommission,

b) der Mehrheit der Mitgliedstaaten,

c) der Bundesregierung,

d) des Europäischen Parlaments,

e) der von der Kommission eingesetzten Expertengruppe bzw. der erlasse-
nen Anwendungshinweise zur Freizügigkeitsrichtlinie zu dieser Frage?

9. Liegt inzwischen eine abschließende rechtliche Wertung der Bundesregie-
rung zu der Frage vor, ob sich der Inhalt der Metock-Entscheidung bereits
aus dem Primärrecht der Europäischen Union insbesondere angesichts der
Einführung von Artikel 18 Absatz 1 EG ergibt, und wenn ja, welche, und
wenn nein, wieso ist die Bundesregierung nicht dazu in der Lage, diese Frage
über einen längeren Zeitraum hinweg zu klären?

10. Wie viele Aufenthaltskarten an drittstaatsangehörige Familienangehörige
von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern wurden im dritten Quartal 2009
erteilt (bitte die Zahlen bezüglich der zehn wichtigsten Herkunftsländer ge-
sondert ausweisen)?

11. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass es auf der Grundlage
der vorliegenden Daten (vgl. Bundestagsdrucksache 16/13978, Antwort zu
Frage 11) keinerlei Anhaltspunkte für einen „Missbrauch“ infolge des Me-
tock-Urteils des EuGH gibt, weil

a) die Zahl der erteilten Aufenthaltskarten tendenziell gleich geblieben ist
bzw. nach dem Urteil sogar kleiner geworden ist (bitte begründen),

b) die Quote der Ablehnung einer Aufenthaltskarte (die nicht mit einem
„Missbrauch“ gleichzusetzen ist), soweit von den Bundesländern erfasst,
unter 2 Prozent liegt?

12. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass die quantitative
Bedeutung des Metock-Urteils ohnehin von geringer Bedeutung ist, da – so-
weit die Bundesländer hierzu nähere Angaben gemacht haben (und dies be-
trifft immerhin mehr als die Hälfte aller Fälle) – nur etwa 60 Prozent der An-
tragstellerinnen und Antragsteller einer Aufenthaltskarte direkt aus einem
Drittland in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, so dass die
Zahl derjenigen, die infolge des Metock-Urteils vom Sprachnachweis befreit
sind, unter 3 000 Personen im Jahr liegt (bitte begründen)?

13. Wie bewertet die Bundesregierung in Kenntnis der oben ausgeführten Um-
stände heute die Notwendigkeit einer Änderung der EU-Freizügigkeitsricht-
linie infolge des Metock-Urteils, unterstellt, dies wäre überhaupt mit EU-
Primärrecht vereinbar?

14. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Forschungspro-
jekt „Integrationspanels“, mit dem seit 2007 die Wirksamkeit der Integra-
tionskurse in Deutschland überprüft wird (vgl. working paper 23 der For-
schungsgruppe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, 2009,
S. 33), zu dessen fünf maßgeblichen Handlungsempfehlungen gehört, dass
Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer dazu ermutigt werden sollen, „Kon-

takte zu Deutschen zu suchen und dort ihre erworbenen Sprachkenntnisse
direkt anzuwenden und somit auch zu üben“, bzw. dass es vielmehr auch

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/73

Aufgabe des Kurses sein sollte, solche Kontakte konkret aufzuzeigen und
möglicherweise auch herzustellen in Bezug auf die Regelung der Sprach-
nachweise im Ausland, die dieser Handlungsempfehlung diametral entge-
gensteht, weil der Kontakt zu Deutschen und die Sprachanwendung im All-
tag im Ausland praktisch unmöglich ist (bitte begründen)?

15. Inwieweit ist die „Regelung zum Spracherwerb vor Ehegattennachzug“ sinn-
voll, wenn es um den Erwerb von Sprachkenntnissen und eine „erfolgreiche
Integration“ geht, wie es z. B. im Koalitionsvertrag heißt (aber stets auch von
der Bundesregierung vorgebracht wurde; hier soll es nicht um die angebliche
Bekämpfung von Zwangsverheiratungen gehen), wenn der Spracherwerb im
Ausland in Anbetracht der Empfehlungen des „Integrationspanels“ (siehe
vorherige Frage) die erfolgreiche Sprachvermittlung und -aneignung im Ver-
gleich zu einem Spracherwerb in Deutschland gerade nicht fördert, sondern
eher behindert (bitte begründen)?

16. Wie stichhaltig ist das Argument, (zwangsverheiratete) Frauen könnten an
der Teilnahme an Integrationskursen durch ihre Ehemänner gehindert wer-
den, angesichts des Umstands, dass in diesen Fällen regelmäßig eine Teil-
nahmepflicht vorliegen dürfte, die nach § 44 Absatz 3 des Aufenthalts-
gesetzes mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzbar sowie aufent-
halts-, sozialhilferechtlich und finanziell sanktionierbar ist?

(Wiederholung der Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 16/13978, denn der
dortige Verweis der Bundesregierung auf die Antwort zu einer anderen
Frage enthält keine Auseinandersetzung mit dem in der Frage enthaltenen
Argument, das die Stichhaltigkeit der Überlegungen, die zur Gesetzesände-
rung führten, grundsätzlich in Frage stellt.)

17. Wie stichhaltig ist das Argument, (zwangsverheiratete) Frauen könnten an
der Teilnahme an Integrationskursen durch ihre Ehemänner gehindert wer-
den, angesichts des Umstands, dass die Teilnahmequote der zur Integra-
tionskursteilnahme Verpflichteten bei türkischen Staatsangehörigen (die der
Gesetzgeber bei der Neuregelung der Sprachanforderungen im Ausland vor
allem im Blick hatte) im ersten Halbjahr 2009 158 Prozent und im Zeitraum
2005 bis Mitte 2009 106 Prozent betrug (vgl. die Antwort auf die schriftliche
Frage 76 der Abgeordneten Sevim Dag˘delen vom 16. Oktober 2009) und
dass selbst bei Berücksichtigung verzerrender statistischer Effekte (vgl. die
Antwort auf die schriftliche Frage 15 der Abgeordneten Sevim Dag ˘delen
vom 2. November 2009) – aber zugleich unter Berücksichtigung der mög-
lichen Gründe für eine nicht unmittelbare Aufnahme eines Sprachkurses:
Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitsaufnahme usw. (vgl. die Antwort auf
die schriftliche Frage 75 der Abgeordneten Sevim Dag ˘delen vom 16. Okto-
ber 2009) – davon ausgegangen werden muss, dass im Prinzip alle türki-
schen Staatsangehörigen der Verpflichtung zur Integrationskursteilnahme
im zumutbaren Rahmen auch nachgekommen sind?

Berlin, den 24. November 2009

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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