BT-Drucksache 17/6569

Krankengeld für gesetzlich versicherte, unständig und kurzzeitig Beschäftigte sowie Selbstständige

Vom 11. Juli 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/6569
17. Wahlperiode 11. 07. 2011

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg,
Maria Klein-Schmeink, Tobias Lindner, Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer,
Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Krankengeld für gesetzlich versicherte, unständig und kurzzeitig Beschäftigte
sowie Selbstständige

Bis Ende 2008 hatten gesetzlich versicherte, kurzzeitig oder unständig beschäf-
tigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, über einen erhöh-
ten Beitragssatz Ansprüche auf Krankengeld ab dem ersten Tag zu erwerben.
Bei freiwillig gesetzlich Versicherten war der Anspruch auf Krankengeld eine
Satzungsleistung, die insbesondere von Selbstständigen wahrgenommen
wurde.

Diese Ansprüche entfielen mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-
WSG) ab dem 1. Januar 2009. Stattdessen wurden für Selbstständige, unständig
oder kurzfristig Beschäftigte mit dem § 53 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch (SGB V) Krankengeldwahltarife eingeführt. Dies führte, wie die Bundes-
regierung selbst feststellte, zu ungerechtfertigten Belastungen dieser Personen-
gruppen. Durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer
Vorschriften (15. Novelle des Arzneimittelgesetzes – AMG) wurde mit Wirkung
zum 1. August 2009 als zusätzliche Option zum (veränderten) Krankengeld-
wahltarif für diese Personengruppen ein Krankengeldanspruch ab der siebten
Woche der Arbeitsunfähigkeit gegen Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes
eingeführt.

Der Bundesrat bemängelt in seiner Stellungnahme zur 15. AMG-Novelle das
Nebeneinander von Krankengeldanspruch und Wahltarifen und betont, dass
auch mit dieser Regelung die wirtschaftliche Absicherung für unständig und
kurzfristig Beschäftigte nicht gelöst würden.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche Kosten sind den gesetzlichen Krankenversicherungen durch die
Neukalkulation der ab 1. August 2009 gültigen Krankengeldwahltarife ent-
standen?

2. Ab welchen Zeitpunkten bieten die gesetzlichen Krankenversicherungen

üblicherweise Krankengeldwahltarife nach § 53 Absatz 6 SGB V an?

3. Wie bewertet die Bundesregierung die Konkurrenzfähigkeit dieser Kranken-
geldwahltarife gegenüber den Angeboten von privaten Versicherungsunter-
nehmen, und plant sie, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen?

Drucksache 17/6569 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

4. Werden für kurzfristig und unständig Beschäftigte Angebote, die ihnen eine
Krankengeldabsicherung ab dem ersten Tag ermöglichen

a) angeboten,

b) wahrgenommen,

c) und welche Mehrkosten entstehen hier im Vergleich zu den Kosten, die für
eine vergleichbare Krankengeldabsicherung in der gesetzlichen Kranken-
versicherung vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen des
GKV-WSG – dem 1. Januar 2009 – anfielen?

5. Wie viele freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige nehmen

a) Krankengeldansprüche ab der siebten Woche,

b) Wahltarife zur Absicherung des Wegfalls des Erwerbseinkommens ab der
siebten Woche,

c) Wahltarife zur Absicherung des Wegfalls des Erwerbseinkommens zu
einem späteren Zeitpunkt als der siebten Woche,

d) keine der von den gesetzlichen Krankenversicherungen angebotenen
Möglichkeiten

in Anspruch?

6. Wie viele kurzfristig und unständig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer nehmen

a) Krankengeldansprüche ab der siebten Woche,

b) Wahltarife zur Absicherung des Wegfalls des Erwerbseinkommens ab der
siebten Woche,

c) Wahltarife zur Absicherung des Wegfalls des Erwerbseinkommens zu
einem späteren Zeitpunkt als der siebten Woche,

d) keine der von den gesetzlichen Krankenversicherungen angebotenen
Möglichkeiten

in Anspruch?

7. Wie viele in der Künstlersozialversicherung Versicherte, die zwischen Kran-
kengeld und Wahltarifen wählen können, nehmen

a) Krankengeldansprüche ab der siebten Woche,

b) Wahltarife zur Absicherung des Wegfalls des Erwerbseinkommens ab der
dritten Woche,

c) Wahltarife zur Absicherung des Wegfalls des Erwerbseinkommens zu
einem früheren Zeitpunkt als der dritten Woche,

d) keine der von den gesetzlichen Krankenversicherungen angebotenen
Möglichkeiten

in Anspruch?

8. Welche Auswirkungen haben die in den Fragen 5 bis 7 aufgezählten Alter-
nativen auf den Bezug von Mutterschaftsgeld, und sieht die Bundesregierung
hier Handlungsbedarf?

9. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesrates in seiner Stel-
lungnahme zur 15. AMG-Novelle, dass mit der nun gültigen Regelung zum
Krankengeld die wirtschaftliche Absicherung für unständig und kurzfristig
Beschäftigte nicht gelöst wurde?
Wenn nein, wie begründet sie dies?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6569

10. Plant die Bundesregierung, die bestehende Krankengeldregelung zu verän-
dern?

Wenn ja, plant sie eine Lösung, die sich an die vor dem 1. Januar 2009 gel-
tende Krankengeldregelung anlehnt und bei den Beratungen der 15. AMG-
Novelle neben dem Bundesrat auch vom Deutschen Gewerkschaftsbund
und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vorge-
schlagen wurden?

Berlin, den 11. Juli 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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