BT-Drucksache 17/6396

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/6063- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 29. November 1972 über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds

Vom 1. Juli 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/6396
17. Wahlperiode 01. 07. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(19. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/6063 –

Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Übereinkommens vom 29. November 1972
über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds

A. Problem

Aufgabe des im Jahr 1972 durch das Übereinkommen gegründeten Afrikani-
schen Entwicklungsfonds (AfDF) ist die Vergabe von Krediten und Zuschüssen
zu günstigen Konditionen an Niedrigeinkommensländer, insbesondere regionale
Mitglieder der Afrikanischen Entwicklungsbank.

Der Gouverneursrat des AfDF, dessen Mitglied die Bundesrepublik Deutschland
seit 1973 ist, hat mit Zustimmung der Bundesregierung drei Änderungen des
Gründungsübereinkommens gebilligt, mit denen eine gleichmäßige Berücksich-
tigung regionaler und nichtregionaler Interessen sichergestellt und die Repräsen-
tanz der Mitgliedstaaten verbessert werden sollen. Des Weiteren sollen Beschrän-
kungen im Beschaffungswesen aufgehoben werden, wodurch Nehmerländer in
die Lage versetzt werden sollen, Projekte kostengünstiger und effizienter umzu-
setzen.

B. Lösung

Die vorgesehenen Änderungen des Übereinkommens werden durch das vorlie-
gende Gesetz gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes angenom-
men.

Ferner wird das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens über die Errichtung
des Afrikanischen Entwicklungsfonds nach Artikel 51 des Übereinkommens,
die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten und nicht die Arti-
kel 49 und 58 des Übereinkommens betreffen, durch Rechtsverordnung ohne

Zustimmung des Bundesrates in deutsches Recht umzusetzen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Drucksache 17/6396 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Kosten wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6396

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/6063 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „Änderungen des Übereinkommens“ werden durch die Wörter
„Änderungen des Übereinkommens vom 29. November 1972“ ersetzt.

b) Die Wörter „im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten und nicht
die Artikel 49 und 58 des Übereinkommens betreffen“ werden durch die
Wörter „im Rahmen des Zwecks des Artikels 2 des Übereinkommens hal-
ten und nicht die Artikel 49 und 58 des Übereinkommens oder Änderungen
betreffen, die der Zustimmung des deutschen Gouverneurs nach Artikel 51
Absatz 2 des Übereinkommens bedürfen“ ersetzt.

2. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:

„Artikel 3

Der Bundestag ist rechtzeitig vor jeder geplanten Änderung des Überein-
kommens vom 29. November 1972 zur Errichtung des Afrikanischen Ent-
wicklungsfonds durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung zu unterrichten.“

3. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.

Berlin, den 29. Juni 2011

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Thilo Hoppe
Stellvertretender Vorsitzender

Johannes Selle
Berichterstatter

Dr. Barbara Hendricks
Berichterstatterin

Joachim Günther (Plauen)
Berichterstatter

Niema Movassat
Berichterstatter

Ute Koczy
Berichterstatterin

federführenden Ausschuss mitberatend befasse. Man befürworte die Stärkung der
Rechte des Direktoriums bzw. des Gouverneursrat und den
Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
wicklung hat den Gesetzentwurf in seiner 41. Sitzung am
29. Juni 2011 beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP haben hierzu folgen-

Abbau der Beschaffungsbeschränkungen. Problematisch da-
bei sei jedoch, dass weder im Vertragsgesetz noch im Ände-
rungsantrag etwas zur Einhaltung von Sozial-, Umwelt- und
Menschenrechtsstandards zu finden sei. Dies sei aber ein
Drucksache 17/6396 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Johannes Selle, Dr. Barbara Hendricks, Joachim
Günther (Plauen), Niema Movassat und Ute Koczy

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 17/6063 in seiner 114. Sit-
zung am 9. Juni 2011 zur Federführung an den Ausschuss
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und
zur Mitberatung an den Rechtsausschuss überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetz werden drei Änderungen des Gründungs-
übereinkommens des afrikanischen Entwicklungsfonds an-
genommen.

Sie betreffen zum einen die Änderung der Stimmverteilung
im Direktorium des Fonds (Entschließung F/BG/2002/04).
Auf Grund des Beitritts Südafrikas und der damit verbunden
strukturellen Veränderung bestand die Gefahr, dass nicht-
regionale Teilnehmer an Einfluss im Direktorium verlieren.
Fortan existierte für regionale Teilnehmerstaaten wie Süd-
afrika einerseits die Repräsentanzmöglichkeit im Direk-
torium über die Sitze der Bank und andererseits über die
Sitze der Teilnehmer. Die Änderung sieht daher eine Be-
grenzung der Stimmenzahl der regionalen Teilnehmer im
Direktorium vor. Zum anderen wird die Harmonisierung der
restriktiven Beschaffungsregeln des Fonds mit jenen anderer
Entwicklungspartner verfolgt (Entschließung F/BG/2008/
07). Ursprünglich galt die Regelung, dass aus Mitteln des
Fonds nur Güter und Dienstleistungen aus Mitgliedsstaaten
der Bank oder von Teilnehmern des Fonds eingekauft werden
dürfen. Nunmehr ist es den Empfängern von Mitteln aus dem
Fonds möglich, nach Qualitäts- und Kostengesichtspunkten
auf der Grundlage des internationalen Wettbewerbs einzu-
kaufen.

Bezugnehmend auf die Entschließung F/BG/2010/03 sieht
das Gesetz eine Erweiterung des Direktoriums von 12 auf
14 Sitze vor. Die Direktoren werden zur Hälfte von Teilneh-
merstaaten und zur Hälfte von der Bank besetzt.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 54. Sit-
zung am 29. Juni 2011 beraten. Er empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, gegen die Stim-
men der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 17/6063 in der im Änderungsantrag geänderten
Fassung auf Ausschussdrucksache 17(19)219b anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im

„Der Bundestag wolle beschließen,

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a. Die Wörter „Änderungen des Übereinkommens“ wer-
den ersetzt durch die Wörter „Änderungen des Über-
einkommens vom 29. November 1972“.

b. Die Wörter „im Rahmen der Ziele des Übereinkom-
mens halten und nicht die Artikel 49 und 58 des
Übereinkommens betreffen“ werden durch die Wör-
ter „im Rahmen des Zwecks des Artikel 2 des Über-
einkommens halten und nicht Artikel 49 und 58 des
Übereinkommens oder Änderungen betreffen, die der
Zustimmung des deutschen Gouverneurs nach Arti-
kel 51 Absatz 2 des Übereinkommens bedürfen“ er-
setzt.

2. Nach Artikel 2 wird folgender neuer Artikel 3 eingefügt:

,Der Bundestag ist rechtzeitig vor jeder geplanten Ände-
rung des Übereinkommens vom 29. November 1972 zur
Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds durch
das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit und Entwicklung zu unterrichten.‘

3. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.“

Die CDU/CSU-Fraktion unterstützt das Anliegen der Än-
derungen des Übereinkommens. Diese würden sich auf die
Entschließungen aus den Jahren 2002, 2008 und 2010
beziehen. Inhaltlich habe man die Beschränkungen im Be-
schaffungswesen aufgehoben, was eine zukünftige Vergabe
nach Qualitäts- und Kostengesichtspunkten ermögliche.
Außerdem habe man die Abstimmungsmodalitäten verän-
dert und das Direktorium um zwei Sitze auf 14 erweitert.
Dies diene einer Entbürokratisierung und vereinfache da-
mit die Arbeitsabläufe. Der eingebrachte Änderungsantrag
würde den vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken
in vollem Umfang Rechnung tragen. Wichtige Punkte des
Übereinkommens, wie beispielsweise die Haftung der Bun-
desrepublik Deutschland dürften gerade nicht per Rechts-
verordnung entschieden werden, sondern müssten mittels
eines Vertragsgesetzes unter Beteiligung des Bundestages
eingebracht werden.

Die SPD-Fraktion begrüßt die eingebrachten Änderungen,
wendet aber ein, dass diese nicht ausreichen würden. Es
müsse darum gehen die Rechte des Parlaments umfassend zu
sichern. Man habe sich zur Klärung der Frage, ob die Rechte
des Parlaments in der im Änderungsantrag vorgenommenen
Weise hinreichend gewahrt werden würden, an den Präsiden-
ten des Deutschen Bundestages gewandt und darüber hinaus
beantragt, dass sich der Rechtsausschuss mit dieser Thematik
den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(19)219b
eingebracht:

zentraler und wichtiger Punkt. Aus den genannten Gründen
stimme man dem Gesetzesentwurf nicht zu.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teilt die ver-
fassungsrechtlichen Bedenken, die auch mit dem Ände-
rungsantrag nicht entkräftet würden. Insbesondere fehle es
an der hinreichenden Bestimmtheit der Verordnungsermäch-
tigung. Weder der Gesetzeswortlaut (Artikel 2) noch die
Begründung enthalte eine Eingrenzung, die über die sehr
allgemeine Formel, dass sich die Änderungen „im Rahmen
der Ziele des Übereinkommens halten“ müssen, hinaus-
ginge. Diese sei auch durch den Änderungsantrag nicht ein-
deutig präzisiert worden. Inhaltlich dürfe man die Einhal-
tung von Standards nicht außer Acht lassen. Es müsse
deutlicher werden, dass nicht nur die Konkurrenz und die
Wettbewerbsfähigkeit im Vordergrund stehen dürften, son-
dern auch Standards von essentieller Bedeutung. Man be-
grüße die Intention des Änderungsantrages, halte diesen wie

sache 17(19)219b anzunehmen.

Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE.,
Artikel 4 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in der im
Änderungsantrag geänderten Fassung auf Ausschussdruck-
sache 17(19)219b anzunehmen.

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetz-
entwurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/6063 in der
im Änderungsantrag geänderten Fassung auf Ausschuss-
drucksache 17(19)219b, die der Beschlussempfehlung zu
entnehmen ist, anzunehmen.

Berlin, den 29. Juni 2011

Johannes Selle
Berichterstatter

Dr. Barbara Hendricks
Berichterstatterin

Joachim Günther (Plauen)
Berichterstatter

Niema Movassat
Berichterstatter

Ute Koczy
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6396

Die FDP-Fraktion teilt die Einschätzung der Fraktion der
CDU/CSU. Mit dem vorliegenden Änderungsantrag werde
hinlänglich sichergestellt, dass das Parlament rechtzeitig
informiert und im rechtlich notwendigen Maße beteiligt
werde.

Die Fraktion DIE LINKE. schließt sich der Argumentation
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an
und weist darauf hin, dass die Unterrichtung des Bundes-
tages kein Surrogat für deren Beteiligung sei. Man sehe in der
Verordnungsermächtigung eine Verletzung der verfassungs-
rechtlich gebotenen Bestimmtheit für Rechtsverordnungs-
ermächtigungen. Inhaltliche Bedenken gebe es insbesondere
im Bezug auf die Veränderungen im Beschaffungswesen.
Man erschwere durch die Veränderung, dass Entwicklungs-
impulse im Entwicklungsland gegeben würden. Wegen die-
ser inhaltlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken werde
man weder dem Gesetzesentwurf noch dem Änderungsantrag
zustimmen. Kritisch sehe man zudem die Veränderung der
Stimmrechte, da durch die Begrenzung der Stimmzahlen der
Einfluss der Geberländer gegenüber den regionalen Teilneh-
mern abgesichert werde.

auch den Gesetzesentwurf für nicht weitgehend genug und
lehne deshalb beide ab.

Die Fraktion der SPD bat um getrennte Abstimmung. Die-
sem Anliegen wurde nicht widersprochen.

Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Arti-
kel 1 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Druck-
sache 17/6063 anzunehmen.

Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Arti-
kel 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in der im
Änderungsantrag geänderten Fassung auf Ausschussdruck-
sache 17(19)219b anzunehmen.

Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Arti-
kel 3 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in der im
Änderungsantrag geänderten Fassung auf Ausschussdruck-

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.