BT-Drucksache 17/6395

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/6062- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank

Vom 1. Juli 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/6395
17. Wahlperiode 01. 07. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(19. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/6062 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Übereinkommens vom 4. August 1963
zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank

A. Problem

Aufgabe der im Jahr 1964 durch das Übereinkommen gegründeten Afrikani-
schen Entwicklungsbank (AfDB) ist die Finanzierung von Entwicklungsprojek-
ten vor allem im wirtschaftlichen und sozialen Sektor in Afrika.

Der Gouverneursrat der AfDB, deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland
seit 1983 ist, hat mit Zustimmung der Bundesregierung mehrere Änderungen
des Gründungsübereinkommens in seinen Entschließungen B/BG/2001/08 vom
29. Mai 2001 und B/BG/2010/10 vom 27. Mai 2010 gebilligt, mit welchen die
Repräsentanz der Mitgliedstaaten verbessert und die Realisierung gemeinsamer
Projekte optimiert werden sollen. Des Weiteren soll dem Umstand Rechnung ge-
tragen werden, dass Regelungen, die sich auf das Goldstandardsystem beziehen,
obsolet geworden sind.

B. Lösung

Die vorgesehenen Änderungen des Übereinkommens werden durch das vorlie-
gende Gesetz gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes angenom-
men.

Ferner wird das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und

Entwicklung ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens nach Artikel 60 des
Übereinkommens, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten
und nicht Artikel 57 des Übereinkommens betreffen, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates in deutsches Recht umzusetzen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Drucksache 17/6395 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Kosten wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6395

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/6062 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „Änderungen des Übereinkommens“ werden durch die Wörter
„Änderungen des Übereinkommens vom 4. August 1963“ ersetzt.

b) Die Wörter „im Rahmen der Ziele“ werden durch die Wörter „im Rahmen
des Zwecks des Artikels 1 und der Aufgaben des Artikels 2“ ersetzt.

c) Die Wörter „und nicht Artikel 57 des Übereinkommens betreffen“ werden
durch die Wörter „und nicht Artikel 57 des Übereinkommens oder Ände-
rungen betreffen, die der Zustimmung des deutschen Gouverneurs nach
Artikel 60 Absatz 3 des Übereinkommens bedürfen“ ersetzt.

2. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:

„Artikel 3

Der Bundestag ist rechtzeitig vor jeder geplanten Änderung des Überein-
kommens vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwick-
lungsbank durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenar-
beit und Entwicklung zu unterrichten.“

3. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.

Berlin, den 29. Juni 2011

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Thilo Hoppe
Stellvertretender Vorsitzender

Johannes Selle
Berichterstatter

Dr. Barbara Hendricks
Berichterstatterin

Joachim Günther (Plauen)
Berichterstatter

Niema Movassat
Berichterstatter

Ute Koczy
Berichterstatterin

der Europäischen Union in seiner 43. Sitzung am 29. Juni
2011 beraten. Die Ausschüsse empfehlen mit den Stimmen

Änderungen des Übereinkommens. Diese würden sich auf
die Entschließungen aus den Jahren 2001 und 2010 beziehen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 17/6062 in der im Änderungsantrag geänder-

und Regelungen betreffen, die insbesondere auf das über-
holte Goldstandardsystem und die Abschaffung von Provi-
sionen auf direkte Darlehen Bezug nehmen würden. Außer-
dem würden interne Zuständigkeiten der Bank angepasst
Drucksache 17/6395 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Johannes Selle, Dr. Barbara Hendricks,
Joachim Günther (Plauen), Niema Movassat und Ute Koczy

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/6062 in seiner 114. Sitzung
am 9. Juni 2011 zur Federführung an den Ausschuss für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und zur Mit-
beratung an den Rechtsausschuss und an den Ausschuss für
die Angelegenheiten der Europäischen Union überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetz werden eine Reihe von Änderungen des
Gründungsübereinkommens der Afrikanischen Entwick-
lungsbank angenommen.

Sie betreffen insbesondere die Anpassung an den Bedeu-
tungswandel von Gold im internationalen Zahlungsverkehr
nach Ende des Goldstandardsystems in den 70er-Jahren. In-
folgedessen wird an verschiedenen Stellen im Übereinkom-
men die Bezugnahme auf Gold gestrichen. Zum anderen
werden die Optimierung der Kapitalausnutzung und die Ab-
schaffung von Provisionen auf direkte Darlehen geregelt.
Zur Vereinfachung der Realisierung gemeinsamer Projekte
soll der Abbau der Beschaffungsbeschränkungen beitragen.
Insbesondere wird klargestellt, dass das Stammkapital der
Bank erhöht werden kann, dass eingegangene Zahlungsver-
pflichtungen im Rahmen von Investitionsvorhaben einen be-
stimmten Prozentsatz des eingezahlten Stammkapitals der
Bank nicht übersteigen dürfen, die Bank durch Investitionen
keine beherrschende Beteiligung an Unternehmen erlangen
darf und der Vorsitzende des Gouverneursrat länger als ein
Jahr im Amt bleiben kann, wenn der Rat dies beschließt.

Ferner enthält die Entschließung B/BG/2001/08 einige
Änderungen hinsichtlich des Mehrheitserfordernisses und
der Zuständigkeitsverteilung zwischen Gouverneursrat und
Direktorium.

Darüber hinaus regelt das Gesetz die durch die Entschlie-
ßung B/BG/2010/10 angenommene Erweiterung des Direk-
toriums von 18 auf 20 Sitze. Anlass bietet die schwache
Repräsentanz einiger Mitgliedstaaten insbesondere Südafri-
kas im Direktorium trotz Rotationsschema und beträcht-
lichen Anteilen an der Bank.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
54. Sitzung und der Ausschuss für die Angelegenheiten

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der federführende Ausschuss für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung hat den Gesetzentwurf in seiner
41. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP haben hierzu einen
Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(19)219a neu
eingebracht.

Die Fraktion der CDU/CSU weist daraufhin, dass die Ände-
rungen im Vergleich zum ursprünglichen Änderungsantrag
(Ausschussdrucksache 17(19)219a) nur redaktioneller Natur
seien:

Bei Nummer 1 Buchstabe c wurde Artikel 47 durch Artikel 57
ersetzt.

Bei Nummer 2 des Änderungsantrages wurde die Jahreszahl
1983 durch die Jahreszahl 1963 ersetzt.

Bei den Änderungen handelte es sich um offensichtliche Un-
richtigkeiten.

Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Ausschussdrucksache 17(19)219a (neu) lautet nun
wie folgt:

„Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a. Die Wörter „Änderungen des Übereinkommens“ wer-
den durch die Wörter „Änderungen des Übereinkom-
mens vom 4. August 1963“ ersetzt.

b. Die Wörter „im Rahmen der Ziele“ werden ersetzt
durch die Wörter „im Rahmen des Zwecks des Arti-
kel 1 und der Aufgaben des Artikel 2“.

c. Die Wörter „und nicht Artikel 57 des Übereinkom-
mens betreffen“ werden durch die Wörter „und nicht
Artikel 57 des Übereinkommens oder Änderungen
betreffen, die der Zustimmung des deutschen Gouver-
neurs nach Artikel 60 Absatz 3 des Übereinkommens
bedürfen“ ersetzt.

2. Nach Artikel 2 wird folgender neuer Artikel 3 eingefügt:

,Der Bundestag ist rechtzeitig vor jeder geplanten Ände-
rung des Übereinkommens vom 4. August 1963 zur Er-
richtung der Afrikanischen Entwicklungsbank durch das
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung zu unterrichten.‘

3. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.“

Die Fraktion der CDU/CSU unterstützt das Anliegen der
ten Fassung auf Ausschussdrucksache 17(19)219a anzu-
nehmen.

und das Direktorium um zwei Sitze auf 20 erweitert werden.
Damit diene es einer Entbürokratisierung und vereinfache

müsse darum gehen, die Rechte des Parlaments umfassend
zu sichern. Man habe sich zur Klärung der Frage, ob die
Rechte des Parlaments in der im Änderungsantrag vorge-
nommenen Weise hinreichend gewahrt werden würden, an
den Präsidenten des Deutschen Bundestages gewandt und
darüber hinaus beantragt, dass sich der Rechtsausschuss mit
dieser Thematik mitberatend befasse. Man befürworte die
Stärkung der Rechte des Direktoriums bzw. des Gouver-
neursrat und den Abbau der Beschaffungsbeschränkungen.
Problematisch dabei sei jedoch, dass weder im Vertragsge-
setz noch im Änderungsantrag etwas zur Einhaltung von So-
zial-, Umwelt- und Menschenrechtsstandards zu finden sei.
Dies sei aber ein zentraler und wichtiger Punkt. Aus den ge-
nannten Gründen stimme man dem Gesetzesentwurf nicht
zu.

Die Fraktion der FDP teilt die Einschätzung der Fraktion
der CDU/CSU. Mit dem vorliegenden Änderungsantrag
werde hinlänglich sichergestellt, dass das Parlament recht-
zeitig informiert und im rechtlich notwendigen Maße betei-
ligt werde.

Die Fraktion DIE LINKE. schließt sich der Argumentation
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an
und weist darauf hin, dass die Unterrichtung des Bundesta-
ges kein Surrogat für deren Beteiligung sei. Man sehe in der
Verordnungsermächtigung eine Verletzung der verfassungs-
rechtlich gebotenen Bestimmtheit für Rechtsverordnungser-
mächtigungen. Inhaltliche Bedenken gebe es insbesondere
im Bezug auf die Veränderungen im Beschaffungswesen.
Man erschwere durch die Veränderung, dass Entwicklungs-
impulse im Entwicklungsland gegeben würden. Wegen die-
ser inhaltlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken werde
man weder dem Gesetzesentwurf noch dem Änderungsan-
trag zustimmen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teilt die verfas-
sungsrechtlichen Bedenken, die auch mit dem Änderungsan-
trag nicht entkräftet würden. Insbesondere fehle es an der
hinreichenden Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung.

rungsantrages, halte diesen wie auch den Gesetzesentwurf
für nicht weitgehend genug und lehne deshalb beide ab.

Die Fraktion der SPD bat um getrennte Abstimmung. Die-
sem Anliegen wurde nicht widersprochen.

Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Arti-
kel 1 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung anzunehmen.

Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Arti-
kel 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in der im Än-
derungsantrag geänderten Fassung auf Ausschussdruck-
sache 17(19)219a (neu) anzunehmen.

Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Arti-
kel 3 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in der im Än-
derungsantrag geänderten Fassung auf Ausschussdruck-
sache 17(19)219a (neu) anzunehmen.

Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE., Ar-
tikel 4 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in der im
Änderungsantrag geänderten Fassung auf Ausschussdruck-
sache 17(19)219a (neu) anzunehmen.

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetz-
entwurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/6063 in der
im Änderungsantrag geänderten Fassung auf Ausschuss-
drucksache 17(19)219a (neu), die der Beschlussempfehlung
zu entnehmen ist, anzunehmen.

Berlin, 29. Juni 2011

Johannes Selle
Berichterstatter

Dr. Barbara Hendricks
Berichterstatterin

Joachim Günther (Plauen)
Berichterstatter

Niema Movassat
Berichterstatter

Ute Koczy
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6395

damit die Arbeitsabläufe. Der eingebrachte Änderungsan-
trag würde den vorgebrachten verfassungsrechtlichen Be-
denken in vollem Umfang Rechnung tragen. Wichtige Punk-
te des Übereinkommens wie beispielsweise die Haftung der
Bundesrepublik Deutschland dürften gerade nicht per
Rechtsverordnung entschieden werden, sondern müssten
mittels eines Vertragsgesetzes unter Beteiligung des Deut-
schen Bundestages eingebracht werden.

Die Fraktion der SPD begrüßt die eingebrachten Änderun-
gen, wendet aber ein, dass diese nicht ausreichen würden. Es

Weder der Gesetzeswortlaut (Artikel 2) noch die Begrün-
dung enthalte eine Eingrenzung, die über die sehr allgemeine
Formel, dass sich Änderungen „im Rahmen der Ziele des
Übereinkommens halten“ müssen, hinausginge. Diese sei
auch durch den Änderungsantrag nicht eindeutig präzisiert
worden. Inhaltlich dürfe man die Einhaltung von Standards
nicht außer Acht lassen. Es müsse deutlicher werden, dass
nicht nur die Konkurrenz und die Wettbewerbsfähigkeit im
Vordergrund stehen dürften, sondern auch Standards von es-
sentieller Bedeutung. Man begrüße die Intention des Ände-

x

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