BT-Drucksache 17/6388

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/6057- Abkommen BRD und der Regierung Turks- und Caicosinseln b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/6058- Abkommen BRD und der Regierung San Marino c) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/6059- Abkommen BRD und der Regierung der Britischen Jungferninseln d) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/6056- Abkommen BRD und der Regierung der Republik Östlich des Uruguay e) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/6060- Abkommen BRD und der Regierung der Republik Ungarn

Vom 7. Juli 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/6388
17. Wahlperiode 01. 07. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/6057 –

Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Juni 2010 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Turks- und Caicosinseln über den steuerlichen Informationsaustausch

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/6058 –

Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. Juni 2010 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik San Marino über die
Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch

c) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/6059 –

Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. Oktober 2010 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Britischen Jungferninseln über die Unterstützung in Steuer- und
Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch

d) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 17/6056 –

Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. März 2010 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Drucksache 17/6388 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

e) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/6060 –

Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 28. Februar 2011 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

A. Problem

Zu den Buchstaben a bis c

Grenzüberschreitende Sachverhalte haben aufgrund fortschreitender Internatio-
nalisierung deutlich an Bedeutung gewonnen. Wird zu solchen Vorgängen eine
Sachverhaltsaufklärung notwendig, können die daran Beteiligten sowie andere
Personen und Institutionen im Ausland jedoch nur im Wege zwischenstaatlicher
Amts- und Rechtshilfe herangezogen werden.

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
hat hierzu Grundsätze zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch
entwickelt.

Diese wurden in den OECD-Standard zu Transparenz und effektivem Informa-
tionsaustausch für Besteuerungszwecke übernommen, den die Regierung der
Turks- und Caicosinseln am 8. März 2002, die Republik San Marino am 4. April
2000 und die Regierung der Britischen Jungferninseln am 2. April 2002 voll-
umfänglich anerkannt haben.

Zu den Buchstaben d und e

Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein
erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch Doppelbesteue-
rungsabkommen wie die vorliegenden sollen derartige steuerliche Hindernisse
zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen abgebaut werden.

Das Abkommen mit der Republik Östlich des Uruguay stammt aus dem Jahr
1987 und soll an die aktuelle internationale und deutsche Abkommenspolitik in
Anlehnung an das OECD-Musterabkommen angepasst werden. Die steuerver-
traglichen Beziehungen mit der Republik Ungarn reichen bis in das Jahr 1977
zurück und entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand der wirtschaftlichen
Beziehungen. Daher soll das Abkommen durch einen modernen und den Anfor-
derungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser angepassten Vertrag ersetzt
werden.

B. Lösung

Zur Verbesserung der Möglichkeiten der zwischenstaatlichen Amts- und Rechts-
hilfe schließt die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtliche Abkommen mit
den Staaten, die den OECD-Standard zu Transparenz und effektivem Informa-
tionsaustausch für Besteuerungszwecke vollumfänglich anerkannt und sich be-
reit erklärt haben, ihn in Abkommen mit OECD-Mitgliedstaaten umzusetzen.

Hierzu wurde mit der Regierung der Turks- und Caicosinseln am 4. Juni 2010,
mit der Republik San Marino am 21. Juni 2010 sowie mit der Regierung der

Britischen Jungferninseln am 5. Oktober 2010 jeweils ein Abkommen über den
steuerlichen Informationsaustausch unterzeichnet.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6388

Außerdem wurden mit der Republik Östlich des Uruguay am 9. März 2010
sowie mit der Republik Ungarn am 28. Februar 2011 Abkommen unterzeichnet,
die zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die bisherigen Abkom-
men vom 5. Mai 1987 bzw. vom 18. Juli 1977 durch an das OECD-Muster-
abkommen angelehnte Abkommen ablösen. Unter anderem enthalten sie die
aktuellen, von der OECD geforderten Grundlagen für einen umfassenden steu-
erlichen Informationsaustausch.

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetzen sollen die Abkommen die für die Rati-
fikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlan-
gen.

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6057 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6058 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe c

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6059 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN.

Zu Buchstabe d

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6056 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe e

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6060 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Zu den Buchstaben a bis c

Keine.

Mithilfe des durch das Abkommen ermöglichten Auskunftsaustauschs werden
künftig Steuerausfälle verhindert.

Zu den Buchstaben d und e
Durch die Revision des Abkommens (Buchstabe e) ergeben sich für die öffent-
lichen Haushalte keine nennenswerten Auswirkungen. Steuermindereinnahmen

Drucksache 17/6388 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

in einzelnen Bereichen dürften sich durch Steuermehreinnahmen in anderen Be-
reichen weitgehend ausgleichen.

2. Vollzugsaufwand

Zu den Buchstaben a bis c

Die durch das Abkommen entstehenden Kosten lassen sich nicht beziffern; sie
werden betragsmäßig nicht ins Gewicht fallen.

Zu den Buchstaben d und e

Kein nennenswerter Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Die Wirtschaft ist durch die Gesetze nicht unmittelbar betroffen. Unternehmen,
insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch diese Geset-
ze keine direkten Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbrau-
cherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Auch durch die Abkommen zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung (Buchstabe d und e) sind keine Kosten für die
sozialen Sicherungssysteme zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Informationspflichten für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger wer-
den durch die Abkommen weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft.

Zu den Buchstaben a bis c

Die Abkommen regeln den steuerlichen Informationsaustausch im Verhältnis zu
den Regierungen der Turks- und Caicosinseln, der Republik San Marino sowie
den Britischen Jungferninseln. Insoweit werden durch das Abkommen Pflichten
für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels fehlender
Daten nicht möglich; jedoch ist vor dem Hintergrund des Steuerrechts der Turks-
und Caicosinseln, der Britischen Jungferninseln und von San Marino davon aus-
zugehen, dass ein Auskunftsersuchen durch diese Vertragsstaaten nur in Aus-
nahmefällen erfolgen wird. Insofern dürften sich allenfalls geringfügige Aus-
wirkungen aufgrund der Erfüllung der mit dem Abkommen verbundenen
Pflichten der Verwaltung ergeben.

Zu den Buchstaben d und e

Normalerweise werden durch Doppelbesteuerungsabkommen keine eigenstän-
digen Informationspflichten oder Bürokratielasten begründet, da sie lediglich
die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten
Vertragsstaaten voneinander abgrenzen.

Mit dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Östlich des Uruguay werden für die Verwaltung jedoch sieben neue In-
formationspflichten eingeführt (Buchstabe d).

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6388

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6057 unverändert anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6058 unverändert anzunehmen,

c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6059 unverändert anzunehmen,

d) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6056 unverändert anzunehmen,

e) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6060 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 29. Juni 2011

Der Finanzausschuss

Dr. Volker Wissing
Vorsitzender

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

men und vom Vermögen geschaffen werden. ten, dass der Standard nach Artikel 26 des OECD-Musterab-
Zu Buchstabe e

Die steuervertraglichen Beziehungen zwischen der Republik

kommens 2005 weltweit durchgesetzt worden sei und einen
Informationsaustausch auf Anfrage ermögliche. Man be-
grüße die Aktivitäten der Bundesregierung auf OECD-
Drucksache 17/6388 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Manfred Kolbe und Lothar Binding (Heidelberg)

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Gesetzentwürfe in seiner
114. Sitzung am 9. Juni 2011 beraten. Die Gesetzentwürfe
auf Drucksachen 17/6056 und 17/6057 hat er dem Finanz-
ausschuss zur alleinigen Beratung und die Gesetzentwürfe
auf Drucksachen 17/6058, 17/6059 und 17/6060 zur feder-
führenden Beratung an den Finanzausschuss sowie dem
Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu den Buchstaben a bis c

Gegenstand der unterzeichneten Abkommen ist die gegen-
seitige behördliche Unterstützung jeweils zwischen den zwei
Vertragsparteien in Steuersachen und Steuerstrafsachen durch
Informationsaustausch auf Ersuchen im Einzelfall. Inhalt,
Aufbau und textliche Ausgestaltung der Abkommen entspre-
chen weitgehend dem OECD-Musterabkommen für Aus-
kunftsaustausch aus dem Jahr 2002. Die Abkommen berech-
tigen jeweils jede Vertragspartei, die andere Partei um
Auskunft oder Informationen in einer konkreten Steuersache
zu ersuchen, die Gegenstand einer Ermittlung oder Unter-
suchung ist. Auskünfte werden in jedem Verfahrensstadium
erteilt, d. h. sowohl im Steuerfestsetzungsverfahren als auch
im Steuerstrafverfahren.

Hierzu wurde mit der Regierung der Turks- und Caicosinseln
am 4. Juni 2010, mit der Republik San Marino am 21. Juni
2010 sowie mit der Regierung der Britischen Jungferninseln
am 5. Oktober 2010 jeweils ein Abkommen über den steuer-
lichen Informationsaustausch unterzeichnet.

Zu Buchstabe d

Das Abkommen vom 9. März 2010 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerver-
kürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen ersetzt das bestehende Abkommen aus dem
Jahr 1987 (BGBl. 1988 II S. 1059, 1060). Im Vergleich zum
bisherigen Abkommen aus dem Jahr 1987 beinhaltet das
Abkommen vom 9. März 2010 nicht nur die dafür erforder-
lichen Regelungen, sondern enthält Anpassungen an die
aktuelle internationale und die deutsche Abkommenspolitik.
Es lehnt sich im Wesentlichen an das OECD-Musterabkom-
men an.

Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach
Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifi-
kation des Abkommens vom 9. März 2010 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des
Uruguay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-

Doppelbesteuerungsabkommen in Budapest unterzeichnet
(BGBl. 1979 II S. 626, 627). Dieses Abkommen entspricht
nicht mehr dem Stand der wirtschaftlichen Beziehungen
zwischen beiden Staaten. Es soll daher durch einen moder-
nen und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse
besser angepassten Vertrag ersetzt werden.

Das Abkommen vom 28. Februar 2011 mit Ungarn enthält
die dafür erforderlichen Regelungen. Strukturell und inhalt-
lich orientiert sich das neue Abkommen am OECD-Muster-
abkommen (2005). Als Investitionsanreiz ist insbesondere
die Minderung der Mindestbeteiligungshöhe von bisher
25 vom Hundert auf 10 vom Hundert bei Dividenden aus
zwischengesellschaftlichen Beteiligungen zu nennen.

Für Sozialversicherungsrenten und Wiedergutmachungsleis-
tungen hat neu nur der Kassenstaat ein Besteuerungsrecht;
von dieser Neuregelung nicht betroffen sind Sozialver-
sicherungsrentner vor Inkrafttreten des neuen Abkommens.
Für andere Renten verbleibt es bei dem ausschließlichen Be-
steuerungsrecht des Wohnsitzstaates des Rentenempfängers.

Darüber hinaus beinhaltet das neue Abkommen eine Um-
schwenkklausel zugunsten Deutschlands von der Freistel-
lungs- zur Anrechnungsmethode sowie einen vollumfäng-
lichen Informationsaustausch, der sich erstmalig nicht nur
auf Bankauskünfte erstreckt, sondern auch auf Sachverhalte
der Bekämpfung von Geldwäschedelikten, Korruption und
Terrorismusfinanzierung und die Amtshilfe bei der Beitrei-
bung von Steuern.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Rechtsausschuss hat die Gesetzentwürfe auf Druck-
sachen 17/6058, 17/6059 und 17/6060 in seiner 54. Sitzung
am 29. Juni 2011 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN Annahme.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat die Gesetzentwürfe auf den Druck-
sachen 17/6056, 17/6057, 17/6058, 17/6059 und 17/6060 in
seiner 55. Sitzung am 29. Juni 2011 erstmalig und abschlie-
ßend beraten.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme der Gesetzentwürfe.

Die Koalitionsfaktionen der CDU/CSU und FDP erklär-
Ungarn und der Bundesrepublik Deutschland reichen bis
in das Jahr 1977 zurück; in jenem Jahr wurde das erste

Ebene sich für einen automatischen Informationsaustausch
einsetzen.

hin, dass die Einführung der „grauen Liste“ die Abschlüsse
von Doppelbesteuerungsabkommen beschleunigt habe. Sie
plädiere dafür, den OECD-Standard zu verbessern und einen
automatischen Informationsaustausch einzuführen.

Die Bundesregierung erklärte, dass bei Abkommen wie
z. B. mit den Turks- und Caicosinseln als Teil des Common-
wealth formal immer auch die Queen als Vertragspartner zu-
ständig sei. Die Vertragspartner hätten sich zwar verändert;
dies habe aber keinen Einfluss auf die geschlossenen Ver-
träge. In San Marino seien durch die OECD Mängel zur
Auskunftserteilung im nationalen Recht festgestellt und ent-
sprechende Empfehlungen zur Änderung erteilt worden. Ins-
besondere wurde empfohlen, dass San Marino mit Italien ein
Abkommen abschließt, da es vom italienischen Staatgebiet

Steuerhinterziehung nur noch mit hoher krimineller Energie
möglich sei. Dies sei ein großer Schritt nach vorn. Im Rah-
men der Europäischen Union bedeute die Umsetzung des
Artikels 26, der den Informationsaustausch auf Anfrage vor-
schreibt, ja nicht, dass der automatische Informationsaus-
tausch verboten sei. Dies böte die Möglichkeit, mit allen
bilateralen Vertragspartner ohne Vertragsänderungen einen
automatischen Informationsaustausch zu implementieren.

Der Vertrag zum Informationsaustausch mit Ungarn werde
allen Facetten gerecht. Dies betreffe sowohl gezielte als auch
spontane und automatische Anfragen. Es gebe keinen Anlass
anzunehmen, dass Ungarn seinen Verpflichtungen im In-
formationsaustausch nicht voll umfänglich nachkommen
werde.

Berlin, den 29. Juni 2011

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/6388

Die Fraktion der SPD forderte einen schriftlicher Bericht
über den Fortschritt der Aktivitäten der Bundesregierung zur
weiteren Implementierung des Artikels 26 des OECD-Mus-
terabkommens.

Die Fraktion DIE LINKE. wies darauf hin, dass die Regie-
rung der Turks- und Caicosinseln laut einer Pressemitteilung
vom 15. August 2009 von der britischen Regierung wegen
Korruptionsvorwürfen abgesetzt und das Parlament aufge-
löst worden sei. Derzeit würden die Turks- und Caicosinseln
unter britischem Protektorat stehen. Des Weiteren gäbe es
Defizite bei der Bereitstellung von Informationen aus der
Republik San Marino. Dies würde ein Evaluationsbericht der
OECD vom Januar 2011 bestätigen. Auch sei unklar, ob das
Abkommen mit Ungarn auch Spontanauskünfte und automa-
tische Auskünfte in Steuerfragen beinhaltet oder ob der
OECD-Bericht vom Januar 2011 weiter zutreffe, dass private
Kapitalgesellschaften nicht in vollem Umfang der Aus-
kunftspflicht unterstehen. Die Fraktion möchte wissen, wel-
che Maßnahmen die Bundesregierung plant, dagegen zu er-
greifen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies darauf

komplett umschlossen ist. Es sei San Marino die Auflage ge-
macht worden mit Italien ein „tax information exchange
agreement“ zu vereinbaren. San Marino solle über die Fort-
schritte berichten. Dies sei bisher noch nicht realisiert wor-
den.

Weltweit sei der Standard nach Artikel 26 des OECD-Mus-
terabkommens 2005 durchgesetzt worden, der einem Infor-
mationsaustausch auf Anfrage entspreche. Die Bundesregie-
rung führe auf OECD-Ebene auch Diskussionen darüber,
wie ein automatischer Informationsaustausch stattfinden
könne. Man nehme an dieser Diskussion intensiv teil und
werde sich für einen automatischen Informationsaustausch
einsetzen. Auf europäischer Ebene sei es gelungen auf
Grundlage des Artikels 8 einen automatischen Informations-
austausch zu verankern. Die praktische Umsetzung erfordere
allerdings klare Definitionen für einen automatischen Infor-
mationsaustausch, da ansonsten die Datenflut nicht zu be-
wältigen wäre.

Derzeit werde überall die Implementierung des Artikels 26
als OECD-Standard vorangetrieben. Durch die Implementie-
rung werde der präventive Charakter hervorgehoben, so dass

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