BT-Drucksache 17/6363

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 17/6071 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/6247 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien c) zu dem Antrag der Fraktion der SPD - Drucksache 17/5182 - Energiewende jetzt d) zu dem Antrag der Abgeordneten Bärbel Höhn, Hans-Josef Fell, Sylvia Kotting-Uhl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/5202 - Atomzeitalter beenden - Energiewende jetzt

Vom 29. Juni 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/6363
17. Wahlperiode 29. 06. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/6071 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung
der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/6247 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung
der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

c) zu dem Antrag der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/5182 –

Energiewende jetzt

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Bärbel Höhn, Hans-Josef Fell, Sylvia
Kotting-Uhl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/5202 –

Atomzeitalter beenden – Energiewende jetzt
A. Problem

Zu den Buchstaben a und b

In den beiden textidentischen Gesetzentwürfen wird erklärt, dass das Energie-
konzept der Bundesregierung den Weg in das Zeitalter der erneuerbaren Ener-

Drucksache 17/6363 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gien weise. Zu diesem Zweck solle der Anteil der Stromerzeugung aus erneuer-
baren Energien kontinuierlich erhöht werden und bis 2020 auf mindestens
35 Prozent, bis 2030 auf mindestens 50 Prozent, bis 2040 auf mindestens 65 Pro-
zent und bis 2050 auf mindestens 80 Prozent steigen.

Die Erreichung dieser Ziele setze voraus, dass der Ausbau der erneuerbaren
Energien in Deutschland konsequent und ambitioniert weiter vorangetrieben
werde. Dies könne nur gelingen, wenn er nachhaltig und effizient erfolge. Zu-
gleich müssten die erforderlichen Weichenstellungen vorgenommen werden,
um das Energieversorgungssystem auf diese hohen Anteile erneuerbarer Ener-
gien auszulegen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) müsse daher so wei-
terentwickelt werden, dass der Übergang der erneuerbaren Energien im Strom-
bereich zu einem erwarteten Marktanteil von 35 bis 40 Prozent innerhalb der
laufenden Dekade gewährleistet werde.

Zu Buchstabe c

Die Fraktion der SPD betont im vorliegenden Antrag, Atomenergie sei eine
Risikotechnologie, die nie vollständig beherrschbar sein werde. Restrisiken
durch Naturereignisse, Flugzeugabstürze, terroristische Angriffe jeglicher Art
oder durch schlichtes menschliches oder technisches Versagen könnten in die
atomare Katastrophe führen. Die Menge der anfallenden radioaktiven Abfälle
stelle ein weiteres Problem dar.

Die Bundesregierung wird aufgefordert, aus der Atomenergie auszusteigen, die
Energieeffizienz entscheidend voranzubringen, Energienetze und -speicher aus-
zubauen, Vorrang für erneuerbare Energien und Wettbewerb sicherzustellen und
die Klimaschutzziele umzusetzen.

Zu Buchstabe d

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärt, die Nuklearkatastrophe in
Japan zeige in dramatischer Weise, dass die Nutzung der Atomkraft nicht ver-
antwortbar sei. Erste Voraussetzung für die Beschleunigung der Energiewende
sei die endgültige Stilllegung der bereits abgeschalteten sieben ältesten Atom-
kraftwerke und des Reaktors in Krümmel sowie die Rücknahme der Laufzeit-
verlängerung. Es werde zudem darauf ankommen, binnen weniger Jahre die En-
ergieinfrastruktur auf erneuerbare Energien auszurichten. Stromnetze müssten
aus- und umgebaut, Verteilnetze intelligent gemacht werden. Zudem müssten
neue Speichermöglichkeiten, dezentral genauso wie im internationalen Ver-
bund, erschlossen werden.

Die Bundesregierung solle die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen
schaffen, um den Ausstieg aus der Atomkraft bis spätestens zum Ende der
nächsten Wahlperiode zu vollenden. Sie solle ein Sofortprogramm auflegen für
den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien, Investitionen in Ener-
gieeffizienz und Energieeinsparung sowie die Schaffung einer modernen Infra-
struktur.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6071 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die

Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6363

Zu Buchstabe b

Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6247 mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/5182 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE.

Zu Buchstabe d

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/5202 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 17/6363 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6071 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Eingangssatz werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom
12. April 2011 (BGBl. I S. 619)“ durch die Wörter „Artikel 6 des
Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des
Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwick-
lung des Emissionshandels]“ ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:

‚f) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Solare Strahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden“.‘

bb) Die bisherigen Buchstaben f bis m werden die Buchstaben g bis n.

c) In Nummer 2 wird in Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 4 jeweils nach dem
Wort „Prozent“ das Wort „spätestens“ eingefügt.

d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

‚5. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet
des § 8 Absatz 3 und 3a nicht zu Lasten der Anlagenbetreiberin,
des Anlagenbetreibers oder des Netzbetreibers abgewichen wer-
den. Dies gilt nicht für abweichende vertragliche Vereinbarungen
zu den §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie zu den auf Grund die-
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die

1. Gegenstand eines Prozessvergleichs im Sinne des § 794 Ab-
satz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung sind,

2. dem Ergebnis eines von den Parteien vor der Clearingstelle
durchgeführten Verfahrens nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 1 entsprechen,

3. einer für die Parteien von der Clearingstelle abgegebenen Stel-
lungnahme nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 entsprechen
oder

4. einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 61 entspre-
chen.“‘

e) In Nummer 11 wird in § 11 Absatz 2 nach dem Wort „vorhersehbar“
das Wort „gewesen“ gestrichen.

f) Nummer 16 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

‚c) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Anlagen unabhängig
von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum

Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in
Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie Strom

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6363

aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das
Biogas aus derselben Anlage zur Erzeugung von Biogas
stammt.“‘

bb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.

g) In Nummer 17 wird § 20 Absatz 2 wie folgt geändert:

aa) Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:

„1. Wasserkraft (§ 23) ab dem Jahr 2013: um 1 Prozent,“.

bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die Nummern 2 bis 7.

h) Nummer 18 wird wie folgt geändert:

aa) In § 23 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „besteht“ die Wör-
ter „für Anlagen an oberirdischen Gewässern“ eingefügt.

bb) § 27 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c werden durch folgende
Buchstaben a bis d ersetzt:

„a) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt
um jeweils 6,0 Cent pro Kilowattstunde,

b) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 750 Kilowatt
um jeweils 5,0 Cent pro Kilowattstunde,

c) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt
um jeweils 4,0 Cent pro Kilowattstunde oder

d) im Fall von Strom aus Rinde oder aus Waldrestholz abwei-
chend von den Buchstaben b und c bis einschließlich einer
Bemessungsleistung von 5 Megawatt um jeweils 2,5 Cent pro
Kilowattstunde,“.

cc) § 27 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. soweit der Strom entsprechend dem jeweiligen Einsatzstoff-
Energieertrag aus Einsatzstoffen der Anlage 3 zur Biomasse-
verordnung erzeugt wird (Einsatzstoffvergütungsklasse II),

a) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Mega-
watt um jeweils 8,0 Cent pro Kilowattstunde oder

b) für Strom aus Gülle im Sinne der Nummern 3, 9, 11 bis 15
der Anlage 3 zur Biomasseverordnung abweichend von
Buchstabe a

aa) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
500 Kilowatt um jeweils 8,0 Cent pro Kilowattstunde
und

bb) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
5 Megawatt um jeweils 6,0 Cent pro Kilowattstunde.“

dd) In § 27 Absatz 3 wird das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“
und die Angabe „500“ durch die Angabe „750“ ersetzt.

ee) In § 27 Absatz 5 Nummer 1 wird das Wort „Körnermais“ durch die
Wörter „Corn-Cob-Mix und Körnermais sowie Lieschkolben-
schrot“ ersetzt und die Angabe „50“ durch die Angabe „60“ er-
setzt.

ff) In § 27a Absatz 1 wird die Angabe „80 Masseprozent“ durch die
Angabe „90 Masseprozent“ ersetzt.
gg) In § 27a Absatz 2 wird das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“
und die Angabe „500“ durch die Angabe „750“ ersetzt.

Drucksache 17/6363 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

hh) In § 27a Absatz 5 werden in Nummer 2 nach der Angabe „Absatz
6“ die Wörter „Nummer 4 und 5“ und in Nummer 3 nach dem Wort
„Vergütungsvoraussetzungen“ die Angabe „des § 27a“ eingefügt.

ii) In § 27b Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „10, 11, 13 und 14“
durch die Wörter „9 und 11 bis 15“ ersetzt.

jj) In § 27c Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 sowie in
Nummer 1 jeweils nach dem Wort „Klärgas,“ das Wort „Gruben-
gas,“ eingefügt.

kk) In § 27c Absatz 3 wird das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“
und die Angabe „500“ durch die Angabe „750“ ersetzt.

ll) Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anfangsvergütung erhöht sich für Strom aus Windenergiean-
lagen, die vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen worden
sind, um 0,48 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-
Bonus), wenn sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Anfor-
derungen nach § 6 Absatz 5 nachweislich erfüllen.“

mm) § 30 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in ihrem Landkreis
oder einem an diesen angrenzenden Landkreis eine oder mehrere
bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen),
erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowatt-
stunde, wenn

1. die ersetzten Anlagen vor dem 1. Januar 2002 in Betrieb ge-
nommen worden sind,

2. für die ersetzten Anlagen dem Grunde nach ein Vergütungs-
anspruch nach den Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeb-
lichen Fassung besteht,

3. die installierte Leistung der Repowering-Anlage mindestens
das Zweifache der ersetzten Anlagen beträgt und

4. die Anzahl der Repowering-Anlagen die Anzahl der ersetzten
Anlagen nicht übersteigt.

Im Übrigen gilt § 29 entsprechend.“

nn) § 30 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

oo) § 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-
energie, die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
lungsenergie aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschä-
digung oder eines Diebstahls am selben Standort ersetzen, gelten
abweichend von § 3 Nummer 5 als zu dem Zeitpunkt in Betrieb
genommen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen
worden sind. Der Vergütungsanspruch für die nach Satz 1 ersetzten
Anlagen entfällt endgültig.“

pp) In der Überschrift zu § 33 wird nach dem Wort „Strahlungsener-
gie“ das Wort „in,“ eingefügt.
qq) In § 33 Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach
dem Wort „ausschließlich“ das Wort „in,“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/6363

rr) § 33 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit einer installierten
Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt besteht ein Anspruch auf
Vergütung, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber
oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur An-
lage selbst verbrauchen, dies nachweisen und der Strom nicht
durch ein Netz durchgeleitet wird. Für diesen Strom verringert sich
die Vergütung nach Absatz 1

1. um 16,38 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses
Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage er-
zeugten Strommenge nicht übersteigt, und

2. um 12 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms,
der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten
Strommenge übersteigt.

Verringert sich die Vergütung nach Satz 2 auf einen Wert kleiner
Null, entfällt der Vergütungsanspruch nach Satz 1. Die Sätze 1
und 2 gelten vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund
von § 64f Nummer 2a nur für Strom aus Anlagen, die vor dem
1. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden.“

i) In Nummer 19 wird in § 33c Absatz 3 die Angabe „Absatz 4“ durch die
Wörter „Absatz 3 und 4, § 27a Absatz 2 und § 27c Absatz 3“ ersetzt.

j) Nummer 20 wird wie folgt geändert:

aa) § 37 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn,

a) der Strom wird zur Speicherung in einem elektrischen,
chemischen, mechanischen oder physikalischen Speicher
aus dem Netz entnommen und zeitlich verzögert wieder in
dasselbe Netz eingespeist oder

b) die Letztverbraucherin oder der Letztverbraucher betreibt
die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger und ver-
braucht den erzeugten Strom selbst im räumlichen Zusam-
menhang zu der Stromerzeugungsanlage.“

bb) § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die
Wörter „jedem Monat dieses Kalenderjahrs“ durch die Wör-
ter „diesem Kalenderjahr sowie zugleich jeweils in mindes-
tens acht Monaten dieses Kalenderjahrs“ ersetzt.

bbb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „30“ durch die
Angabe „20“ ersetzt.

ccc) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“ gestrichen.

ddd) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch das Wort „und“
ersetzt.

eee) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. gelieferter Strom im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a
und b gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztver-
brauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung nach
§ 42 des Energiewirtschaftsgesetzes nur dann als erneu-

erbare Energien ausgewiesen wird, wenn die Eigen-
schaft des Stroms als erneuerbare Energie nicht getrennt

Drucksache 17/6363 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

von dem Strom, bezogen auf jedes 15 Minuten-Intervall,
verwendet worden ist.“

cc) § 39 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Berechnung der Strommengen nach Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a und b darf nur Strom aus erneuerbaren Energien und
Grubengas angerechnet werden, wenn die jeweiligen Anlagen-
betreiberinnen und Anlagenbetreiber

1. den Strom nach § 33b Nummer 2 direkt vermarkten,

2. nicht gegen § 33c Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen,

3. dem Netzbetreiber den Wechsel in die Form der Direktver-
marktung nach § 33b Nummer 2 nach Maßgabe des § 33d
Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 und Absatz 4 übermittelt haben und

4. nicht gegen § 33f Absatz 1 verstoßen.“

k) Nummer 21 wird wie folgt geändert:

aa) In § 41 Absatz 2 werden nach den Wörtern „eines Wirtschaftsprü-
fers,“ die Wörter „einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,“ einge-
fügt.

bb) In § 41 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c werden nach der Angabe
„über 10“ die Wörter „bis einschließlich 100“ eingefügt.

cc) § 41 Absatz 5 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 und 4 ersetzt:

„Für den selbständigen Unternehmensteil sind eine eigene Bilanz
und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender
Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des
Handelsgesetzbuches aufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn-
und Verlustrechnung nach Satz 3 sind in entsprechender Anwen-
dung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuches zu prüfen.“

l) In Nummer 33 wird § 54 Absatz 5 wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Satz
3 und 4“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „tatsächlich“ die Wörter „für die“
eingefügt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

m) Nummer 34 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständige Behörde stellt Anlagenbetreiberinnen und
Anlagenbetreibern Herkunftsnachweise für Strom aus erneuer-
baren Energien aus. Satz 1 gilt nicht für Strom, der nach § 33b
Nummer 1 direkt vermarktet oder für den eine Vergütung nach
§ 16 in Anspruch genommen wird. Die zuständige Behörde über-
trägt und entwertet Herkunftsnachweise. Ausstellung, Über-
tragung und Entwertung erfolgen elektronisch und nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach § 64d; sie müssen vor Missbrauch ge-
schützt sein.“‘

n) In Nummer 35 werden in § 56 Absatz 4 Nummer 1 die Wörter „ener-

gieträgerspezifischen Referenzmarktwert nach Nummer 2 der An-
lage 4 zu diesem Gesetz“ durch die Wörter „tatsächlichen Monats-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/6363

mittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1
der Anlage 4 zu diesem Gesetz („MW“)“ ersetzt.

o) Nummer 41 wird wie folgt geändert:

aa) In § 64d Nummer 1 wird in Buchstabe c das Semikolon am Ende
durch ein Komma ersetzt und der Satzteil nach Buchstabe c gestri-
chen.

bb) Nach § 64f Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. im Anwendungsbereich der Vergütung von Strom aus An-
lagen nach § 33 Absatz 1, den die Anlagenbetreiberin, der
Anlagenbetreiber oder Dritte in unmittelbarer räumlicher
Nähe zur Anlage verbrauchen, abweichend von § 33
Absatz 2

a) die zeitliche Geltung der Vergütung und die Vergütungs-
dauer,

b) die Vergütungshöhe; hierbei kann auch die Unterschei-
dung nach Eigenverbrauchsanteilen abweichend festge-
setzt oder aufgehoben werden und für verschiedene Be-
messungsleistungen oder für Anlagen mit verschiedener
installierter Leistung verschiedene Vergütungen festge-
setzt werden,

c) Vergütungsvoraussetzungen, insbesondere technische
Anforderungen an die Anlagen oder an die Messeinrich-
tungen sowie sonstige Anforderungen an die Erzeugung,
Messung, Speicherung oder Nutzung des Stroms aus die-
sen Anlagen,

d) den Nachweis der Voraussetzungen nach Buchstabe c,“.

cc) § 64f Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 33i:“
durch die Wörter „§ 33i oder § 66 Absatz 1 Nummer 11:“ er-
setzt.

bbb) In Buchstabe a wird am Ende das Komma durch die Wörter
„; hierbei können auch verschiedene Werte für Anlagen, die
vor dem 1. Januar 2012 oder nach dem 31. Dezember 2011
in Betrieb genommen wurden, festgesetzt werden,“ ersetzt.

ccc) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Biomasse“ die Wör-
ter „oder für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 oder nach
dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden,“ ein-
gefügt.

ddd) In Buchstabe c wird in Doppelbuchstabe aa am Ende das
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, wird in Doppelbuch-
stabe bb das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und wird
Doppelbuchstabe cc gestrichen.

dd) § 66 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Die
§§ 11 und 12 sind“ durch die Angabe „§ 11 ist“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe a wird nach dem Wort „bestand“ das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt.

Drucksache 17/6363 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ccc) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

„b) sobald sie nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 mit einer tech-
nischen Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleis-
tung ausgestattet sind oder“.

ddd) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

ee) § 66 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 bis 4
ist ergänzend zu § 16 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 gelten-
den Fassung anzuwenden. § 17 Absatz 2 Nummer 2 ist
anstelle des § 16 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember
2011 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle des Vergütungsanspruchs nach § 16 der
Vergütungsanspruch des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fas-
sung tritt.“

ff) In § 66 Absatz 1 Nummer 10 werden die folgenden Sätze 2 und 3
angefügt:

„§ 17 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
des Vergütungsanspruchs nach § 16 der Vergütungsanspruch des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage
maßgeblichen Fassung tritt. Die §§ 16 Absatz 5, 17 und 51 Absatz
2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2011 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr an-
zuwenden.“

gg) Nach § 66 Absatz 1 Nummer 10 wird folgende Nummer 11 einge-
fügt:

„11. § 33i ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund
von § 64f Nummer 4 auch auf Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus Biogas anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2012
in Betrieb genommen worden sind. Satz 1 gilt nur, wenn für
den gesamten in der Anlage erzeugten Strom unbeschadet
des § 33e Satz 1 dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch
nach den Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen
Fassung besteht; im Übrigen sind vorbehaltlich einer Rechts-
verordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 § 33i und die
Anlage 5 zu diesem Gesetz anzuwenden.“

hh) Der bisherige § 66 Absatz 1 Nummer 11 wird Nummer 12.

ii) Nach dem neuen § 66 Absatz 1 Nummer 12 wird folgende Num-
mer 13 angefügt:

„13. § 27a Absatz 1, 3, 4 und 5 ist auf Anlagen, die vor dem
1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entspre-
chend anzuwenden.“

jj) In § 66 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „1. Januar 2012“
durch die Angabe „1. Januar 2013“ ersetzt.
kk) In § 66 Absatz 5 werden die Wörter „§ 23 Absatz 1 bis 3“ durch
die Wörter „§ 23 Absatz 1 und 2“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/6363

ll) § 66 Absatz 13 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mindestens
10 Gigawattstunden gilt statt § 41 Absatz 1 Nummer 2 § 41
Absatz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden
Fassung.“

mm) Nach § 66 Absatz 13 wird folgender Absatz 13a eingefügt:

„(13a) § 41 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt nicht für selbständige
Unternehmensteile, bei denen der Anteil der Strommenge nach
§ 41 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2011 geltenden Fassung oder die EEG-Umlage nach Maßgabe des
§ 6 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Aus-
gleichsmechanismus in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fas-
sung bereits vor dem 1. Januar 2012 begrenzt worden ist.“

nn) In § 66 Absatz 14 wird die Angabe „§ 23 Absatz 3“ durch die An-
gabe „§ 23 Absatz 2“ ersetzt.

oo) Nach § 66 Absatz 14 werden folgende Absätze 15 und 16 ange-
fügt:

„(15) Soweit Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher be-
reits vor dem 1. September 2011 ihren Strom nicht von einem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und nicht von einem Dritten
bezogen haben und die Stromerzeugungsanlage schon vor dem
1. September 2011 in Betrieb genommen wurde, gilt für den Strom
§ 37 Absatz 6 in seiner am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung
anstelle von § 37 Absatz 3.

(16) Die EEG-Umlage verringert sich unbeschadet des § 39 für
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die bereits vor dem
1. September 2011 die Pflicht zur Vergütung nach § 37 Absatz 1
Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung verringert
war, bei Strom, den sie vor dem 1. Januar 2014 an Letztverbrau-
cherinnen und Letztverbraucher liefern, in einem Kalendermonat
auf Null, wenn

1. mindestens 50 Prozent des Stroms, den sie an ihre gesamten
Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, in diesem
Kalendermonat Strom im Sinne der §§ 23, 24, 25, 27 bis 30, 32
und 33 ist; für die Berechnung dieser Strommenge darf nur
Strom aus erneuerbaren Energien angerechnet werden, wenn

a) für den Strom unbeschadet des § 33e Satz 1 dem Grunde
nach ein Vergütungsanspruch nach § 16 besteht, der nicht
nach § 17 verringert ist,

b) der Strom

aa) von den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern
in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage ver-
braucht wird oder

bb) nicht durch ein Netz durchgeleitet wird,

c) der Strom

aa) nach § 33b Nummer 2 direkt vermarktet wird oder

bb) nach § 33a Absatz 2 an Dritte veräußert und nicht tat-

sächlich nach § 8 abgenommen oder nach Maßgabe des
§ 33 Absatz 2 verbraucht worden ist und

Drucksache 17/6363 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

d) die jeweiligen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
nicht gegen § 33c Absatz 1 verstoßen;

bei der Berechnung des Anteils ist im Übrigen § 39 Absatz 1
Nummer 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwenden,

2. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverant-
wortlichen Übertragungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme
der Verringerung der EEG-Umlage vor Beginn des jeweils
vorangegangenen Kalendermonats übermittelt haben und

3. die Anforderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 4 eingehalten
werden.“

p) Nummer 42 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a und b des Satzes 1 der Nummer 2 der Anlage 1 wer-
den durch folgende Buchstaben a bis c ersetzt:

„a) 700 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas
oder Biogas pro Stunde 3,0 Cent pro Kilowattstunde,

b) 1 000 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas
oder Biogas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilowattstunde und

c) 1 400 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas
oder Biogas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilowattstunde.“

bb) In Buchstabe e der Nummer 3 der Anlage 2 werden in dem Satzteil
vor Doppelbuchstabe aa nach dem Wort „Obergrenzen“ die Wör-
ter „pro Kalenderjahr“ eingefügt.

cc) Buchstabe g der Nummer 3 der Anlage 2 wird gestrichen.

dd) Der bisherige Buchstabe h der Nummer 3 der Anlage 2 wird Buch-
stabe g und wie folgt gefasst:

„g) die Bereitstellung als Prozesswärme zur Hygienisierung oder
Pasteurisierung von Gärresten, die nach geltendem Recht der
Hygienisierung oder Pasteurisierung bedürfen,“.

ee) Der bisherige Buchstabe i der Nummer 3 der Anlage 2 wird Buch-
stabe h, und der Punkt am Satzende wird durch das Wort „und“ er-
setzt.

ff) Nach dem neuen Buchstaben h der Nummer 3 der Anlage 2 wird
folgender Buchstabe i angefügt:

„i) die Nutzung der Abwärme aus Biomasseanlagen, um hieraus
Strom zu erzeugen, insbesondere in Organic-Rankine- und
Kalina-Cycle-Prozessen.“

gg) Nummer 4 der Anlage 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird Buchstabe a, und das Komma am Ende wird
durch das Wort „und“ ersetzt.

bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.

ccc) Nummer 3 wird Buchstabe b.

q) In Nummer 44 wird in Nummer 2.1.2 der Anlage 4 im ersten Spiegel-
strich die Angabe „0,10“ durch die Angabe „0,30“, im zweiten Spiegel-
strich die Angabe „0,075“ durch die Angabe „0,275“, im dritten Spie-

gelstrich die Angabe „0,05“ durch die Angabe „0,25“ und im vierten
Spiegelstrich die Angabe „0,025“ durch die Angabe „0,225“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/6363

2. Artikel 5 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) Anlage 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Zeile Nummer 10 wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Zeilen Nummer 11 bis 59 werden die Zeilen Num-
mer 10 bis 58.

cc) In der neuen Zeile Nummer 14 wird die Angabe „Nummer 16“
durch die Angabe „Nummer 15“ ersetzt.

dd) In der neuen Zeile Nummer 26 wird die Angabe „Nummer 28“
durch die Angabe „Nummer 27“ ersetzt.

ee) In der neuen Zeile Nummer 39 wird die Angabe „Nummer 41“
durch die Angabe „Nummer 40“ ersetzt.

ff) In der Zeile vor der neuen Zeile Nummer 56 wird nach dem Wort
„Vergasung“ das Wort „(technologieoffen)“ angefügt.

gg) In der Zeile nach der neuen Zeile 58 wird die Angabe „57 bis 59“
durch die Angabe „56 bis 58“ ersetzt.

b) Anlage 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Zeile Nummer 10 wird folgende Zeile Nummer 11 ein-
gefügt:

„11. Lieschkolbenschrot 148“.

bb) Die bisherigen Zeilen Nummer 11 bis 18 werden Zeilen Nummer
12 bis 19.

cc) In der Zeile vor der bisherigen Zeile Nummer 19 wird nach dem
Wort „Vergasung“ das Wort „(technologieoffen)“ angefügt.

dd) Die bisherigen Zeilen Nummer 19 und 20 werden Zeilen Nummer
20 und 21.

ee) Die bisherige Zeile Nummer 21 wird Zeile Nummer 22, und in
Satz 1 wird die Angabe „Nummer 17“ durch die Angabe „Num-
mer 18“ ersetzt.

ff) Die bisherigen Zeilen Nummer 22 und 23 werden Zeilen Num-
mer 23 und 24.

gg) Die bisherige Zeile Nummer 24 wird Zeile Nummer 25, und die
Wörter „mit Ausnahme von Nummer 25“ werden gestrichen.

hh) Die bisherige Zeile Nummer 25 wird gestrichen.

ii) In der Zeile nach Zeile Nummer 26 wird die Angabe „19“ durch
die Angabe „20“ ersetzt.

c) Anlage 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Zeile Nummer 2 wird folgende Zeile Nummer 3 ein-
gefügt:

„3. Geflügelmist, Geflügeltrockenkot 82“.

bb) Die bisherigen Zeilen Nummer 3 bis 20 werden Zeilen Nummer 4
bis 21.

cc) In der neuen Zeile Nummer 4 werden nach dem Wort „Kleegras“
die Wörter „(als Zwischenfrucht von Ackerstandorten)“ angefügt.

dd) In der neuen Zeile Nummer 8 werden nach dem Wort „Luzerne-

gras“ die Wörter „(als Zwischenfrucht von Ackerstandorten)“ an-
gefügt.

Drucksache 17/6363 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ee) In der neuen Zeile Nummer 13 wird nach dem Wort „Schafmist“
das Wort „ , Ziegenmist“ angefügt.

ff) In der Zeile vor der neuen Zeile Nummer 18 wird nach dem Wort
„Vergasung“ das Wort „(technologieoffen)“ angefügt.

gg) In der neuen Zeile Nummer 18 wird die Angabe „Nummer 21“
durch die Angabe „Nummer 22“ ersetzt.

hh) In der neuen Zeile Nummer 20 wird in Satz 1 und in Satz 2 jeweils
die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.

ii) In der neuen Zeile Nummer 21 wird die Angabe „Nummer 15“
durch die Angabe „Nummer 16“ ersetzt.

jj) In der Zeile nach Zeile 21 wird die Angabe „17 bis 20“ durch die
Wörter „18 bis 21 für alle Einsatzstoffe der Anlage 3 einschließ-
lich der Nummern 1 bis 17“ ersetzt.

3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) In dem Eingangssatz werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom
12. April 2011 (BGBl. I S. 619)“ durch die Wörter „Artikel 14 des Ge-
setzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Ge-
setzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung
des Emissionshandels]“ ersetzt.

b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) In Doppelbuchstabe aa werden die Angabe „Nummer I.1“ durch
die Angabe „Nummer 1“ und die Angabe „12. April 2011 (BGBl.
I S. 619)“ durch die Wörter „… [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle dieses Gesetzes]“ ersetzt.‘

4. In Artikel 12 werden die Wörter „Inkrafttreten dieses Gesetzes“ durch die
Angabe „1. Januar 2012“ ersetzt;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6247 für erledigt zu erklären;

c) den Antrag auf Drucksache 17/5182 abzulehnen;

d) den Antrag auf Drucksache 17/5202 abzulehnen.

Berlin, den 29. Juni 2011

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Eva Bulling-Schröter
Vorsitzende

Dr. Maria Flachsbarth
Berichterstatterin

Dirk Becker
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Dorothee Menzner
Berichterstatterin

Hans-Josef Fell
Berichterstatter

In den beiden textidentischen Gesetzentwürfen wird erklärt,
dass das Energiekonzept der Bundesregierung den Weg in

das Zeitalter der erneuerbaren Energien weise. Zu diesem
Zweck solle der Anteil der Stromerzeugung aus erneuerba-
ren Energien kontinuierlich erhöht werden und bis 2020 auf
mindestens 35 Prozent, bis 2030 auf mindestens 50 Prozent,

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/6363

Bericht der Abgeordneten Dr. Maria Flachsbarth, Dirk Becker, Michael Kauch,
Dorothee Menzner und Hans-Josef Fell

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6071 wurde in der
114. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. Juni 2011 zur
federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an den
Innenausschuss, den Rechtsausschuss, den Finanzausschuss,
den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, den Verteidigungsausschuss, den
Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie den
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenab-
schätzung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6247 wurde in der
116. Sitzung des Deutschen Bundestages am 29. Juni 2011
zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an
den Innenausschuss, den Rechtsausschuss, den Finanzaus-
schuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie, den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, den Verteidigungs-
ausschuss, den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung sowie den Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Antrag auf Drucksache 17/5182 wurde in der 99. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 24. März 2011 zur fe-
derführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an den
Haushaltsausschuss sowie den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie überwiesen.

Zu Buchstabe d

Der Antrag auf Drucksache 17/5202 wurde in der 99. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 24. März 2011 zur fe-
derführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an den
Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz sowie den Ausschuss für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu den Buchstaben a und b

Die Erreichung dieser Ziele setze voraus, dass der Ausbau
der erneuerbaren Energien in Deutschland konsequent und
ambitioniert weiter vorangetrieben werde. Dies könne nur
gelingen, wenn er nachhaltig und effizient erfolge. Zugleich
müssten die erforderlichen Weichenstellungen vorgenom-
men werden, um das Energieversorgungssystem auf diese
hohen Anteile erneuerbarer Energien auszulegen. Das Er-
neuerbare-Energien-Gesetz (EEG) müsse daher so weiter-
entwickelt werden, dass der Übergang der erneuerbaren
Energien im Strombereich zu einem erwarteten Marktanteil
von 35 bis 40 Prozent innerhalb der laufenden Dekade ge-
währleistet werde.

Zu Buchstabe c

Die Fraktion der SPD betont im vorliegenden Antrag,
Atomenergie sei eine Risikotechnologie, die nie vollständig
beherrschbar sein werde. Restrisiken durch Naturereignisse,
Flugzeugabstürze, terroristische Angriffe jeglicher Art oder
durch schlichtes menschliches oder technisches Versagen
könnten in die atomare Katastrophe führen. Die Menge der
anfallenden radioaktiven Abfälle stelle ein weiteres Problem
dar.

Die Bundesregierung wird aufgefordert, aus der Atomener-
gie auszusteigen, die Energieeffizienz entscheidend voran-
zubringen, Energienetze und -speicher auszubauen, Vorrang
für erneuerbare Energien und Wettbewerb sicherzustellen
und die Klimaschutzziele umzusetzen.

Zu Buchstabe d

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärt, die Nu-
klearkatastrophe in Japan zeige in dramatischer Weise, dass
die Nutzung der Atomkraft nicht verantwortbar sei. Erste
Voraussetzung für die Beschleunigung der Energiewende sei
die endgültige Stilllegung der bereits abgeschalteten sieben
ältesten Atomkraftwerke und des Reaktors in Krümmel so-
wie die Rücknahme der Laufzeitverlängerung. Es werde
zudem darauf ankommen, binnen weniger Jahre die Energie-
infrastruktur auf erneuerbare Energien auszurichten. Strom-
netze müssten aus- und umgebaut, Verteilnetze intelligent
gemacht werden. Zudem müssten neue Speichermöglich-
keiten, dezentral genauso wie im internationalen Verbund,
erschlossen werden.

Die Bundesregierung solle die rechtlichen und finanziellen
Voraussetzungen schaffen, um den Ausstieg aus der Atom-
kraft bis spätestens zum Ende der nächsten Wahlperiode zu
vollenden. Sie solle ein Sofortprogramm auflegen für den
beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien, Investi-
tionen in Energieeffizienz und Energieeinsparung sowie die
Schaffung einer modernen Infrastruktur.
bis 2040 auf mindestens 65 Prozent und bis 2050 auf min-
destens 80 Prozent steigen.

der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-

Drucksache 17/6363 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

fohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6071 anzu-
nehmen.

Der Rechtsausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6071 in ge-
änderter Fassung anzunehmen.

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6071 in ge-
änderter Fassung anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss hat beschlossen, die Gesetzent-
würfe auf den Drucksachen 17/6071 und 17/6247 zusam-
menzuführen und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den
Gesetzentwurf auf den Drucksachen 17/6071 und 17/6247 in
geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei einer Stimmenthaltung
aus der Fraktion der CDU/CSU empfohlen, den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 17/6071 in geänderter Fassung anzu-
nehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6071 in ge-
änderter Fassung anzunehmen.

Der Verteidigungsausschuss hat mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6071 in
geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat beschlossen, die Gesetzentwürfe auf den Drucksachen
17/6071 und 17/6247 zusammenzuführen und mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf den
Drucksachen 17/6071 und 17/6247 in geänderter Fassung
anzunehmen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6071 in ge-
änderter Fassung anzunehmen.

Zu Buchstabe b

Der Innenausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6247 in ge-
änderter Fassung anzunehmen.

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6247 in ge-
änderter Fassung anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss hat beschlossen, die Gesetzent-
würfe auf den Drucksachen 17/6071 und 17/6247 zusam-
menzuführen und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den
Gesetzentwurf auf den Drucksachen 17/6071 und 17/6247 in
geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie empfiehlt
die Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
17/6247.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6247 in ge-
änderter Fassung anzunehmen.

Der Verteidigungsausschuss hat mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6247 an-
zunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat beschlossen, die Gesetzentwürfe auf den Drucksachen
17/6071 und 17/6247 zusammenzuführen und mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf den
Drucksachen 17/6071 und 17/6247 in geänderter Fassung
anzunehmen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6247 in ge-
änderter Fassung anzunehmen.

Zu Buchstabe c

Der Haushaltsausschuss hat mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Antrag
auf Drucksache 17/5182 abzulehnen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
empfohlen, den Antrag auf Drucksache 17/5182 abzulehnen.

Zu Buchstabe d

Der Haushaltsausschuss hat mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der SPD empfohlen, den An-
trag auf Drucksache 17/5202 abzulehnen.
Der Rechtsausschuss empfiehlt die Erledigterklärung des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6247.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/6363

die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE.
empfohlen, den Antrag auf Drucksache 17/5202 abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der SPD empfohlen, den Antrag auf
Drucksache 17/5202 abzulehnen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD empfohlen, den Antrag auf Drucksache
17/5202 abzulehnen.

IV. Öffentliche Anhörung
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat in seiner 47. Sitzung am 8. Juni 2011 eine öffentliche
Anhörung zu dem Gesetzentwurf, den Anträgen und der
Unterrichtung auf den Drucksachen 17/6085, 17/6071,
17/5182, 17/5481, 17/5202 durchgeführt. Hierzu hat der
Ausschuss folgende Sachverständige eingeladen:

Stephan Kohler
Deutsche Energie-Agentur GmbH

Hildegard Müller
Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V.

Dr. Mario Ragwitz
Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung
ISI

Björn Klusmann
Bundesverband Erneuerbare Energie e. V.

Helmut Lamp
Bundesverband BioEnergie e. V.

Hermann Albers
Bundesverband Windenergie e. V.

Jörg Müller
ENERTRAG AG

Bernhard Beck
Belectric Solarkraftwerke GmbH

Herbert Muders
juwi Holding AG

Eberhard Holstein
Grundgrün Energie GmbH

Thorben Becker
BUND für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.

Alfons Schulte
Solarenergie-Förderverein Deutschland

Karl-Heinz Remmers
Solarpraxis AG

Thorsten Müller
Universität Würzburg – Juristische Fakultät.

Die Ergebnisse sind in die Beratungen des Ausschusses ein-

17(16)270-K) sowie das unkorrigierte stenografische Proto-
koll der Anhörung sind der Öffentlichkeit über das Internet
zugänglich.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat die Gesetzentwürfe und die Anträge auf den Druck-
sachen 17/6071, 17/6247, 17/5182, 17/5202 in seiner
48. Sitzung am 29. Juni 2011 abschließend beraten.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, dass der Gesetzentwurf
am 6. Juni 2011 eingebracht worden sei. Am 8. Juni habe
dazu eine fünfstündige Anhörung stattgefunden. Man habe
sich ausführlich und gründlich mit dem Gesetzentwurf be-
fasst.

Der Einspeisevorrang und die für 20 Jahre zugesicherte Ver-
gütung seien Instrumente, die sich bereits bewährt hätten.
Mit der jetzt vorliegenden EEG-Novelle würden die erneuer-
baren Energien mehr und mehr zu vollwertigen Marktteil-
nehmern werden. Dazu trügen vor allen Dingen die Einfüh-
rung der Marktprämie für alle Anlagen, die Einführung der
Flexibilitätsprämie für neue und alte Biogasanlagen und die
Weiterentwicklung des Grünstromprinzips bei.

Im parlamentarischen Verfahren hätten sich auch aufgrund
der Anhörung noch verschiedene Änderungen ergeben. So
habe man die Managementprämie für regelbare erneuerbare
Energien angepasst. Man habe dafür gesorgt, dass die Flexi-
bilitätsprämie auch für Bestandsanlagen geöffnet werde.
Beim Grünstromprivileg werde zusätzlich zur bestehenden
Kappung des finanziellen Vorteils auf 2 Ct/kWh ein Anteil
von mindestens 20 Prozent fluktuierenden Strom vorge-
schrieben. Dieser Anteil sei im Jahresdurchschnitt und in
8 von 12 Monaten des Jahres zu erbringen. Eine Übergangs-
bestimmung stelle sicher, dass bereits genutzte kleinräumige
regionale Vermarktungen befristet fortgeführt werden könn-
ten.

Einerseits wolle man den Ausbau der erneuerbaren Energien
voranbringen. Anderseits dürfe man den Industriestandort
Deutschland nicht gefährden. In Bezug auf den industriellen
Eigenverbrauch habe man deshalb einen Bestandsschutz
festgeschrieben. Bei den energieintensiven Unternehmen sei
der Bereich der privilegierten Betriebe auch auf mittelstän-
dische Unternehmen ausgedehnt worden. Mit diesem Instru-
ment müsse man aber dosiert umgehen, um nicht die Nicht-
Privilegierten mit der Erhöhung der Umlage zu überfordern.

Um einen raschen Ausbau der erneuerbaren Energien zu
ermöglichen, schlage die Bundesregierung bei der Offshore-
Windenergie mit dem Stauchungsmodell eine bis zum
31. Dezember 2017 befristete Option vor. Danach verrin-
gere sich der Zeitraum der Anfangsvergütung von 12 auf
8 Jahre bei kostenneutraler Erhöhung des Vergütungssatzes
auf 19 ct/kWh. Verlängere sich der Vergütungszeitraum
standortbedingt, betrage die Vergütung für diesen Zeitraum
15 Ct/kWh. Im Bereich Onshore-Windenergie habe man im
parlamentarischen Verfahren auch aufgrund der Anhörung
gravierende Änderungen erreichen können. Die Degression
wolle man bei 1,5 Prozent belassen. Auch der Dienstleis-
tungsbonus werde bei 0,48 Ct/kWh belassen und bis zum
geflossen. Die schriftlichen Stellungnahmen der geladenen
Sachverständigen (Ausschussdrucksachen 17(16)270-A bis

31. Dezember 2014 verlängert, um den bereits in Planung
befindlichen Anlagen den notwendigen Vertrauensschutz zu

Drucksache 17/6363 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gewährleisten. Beim Repowering von Windanlagen würden
die Altersobergrenze der Anlagen und die Obergrenze für
die Leistungserhöhung gestrichen werden.

Um die Akzeptanz von Biogasanlagen zu gewährleisten,
werde bei Neuanlagen ein Maisdeckel von 60 Masseprozen-
ten und eine Wärmenutzung von 60 Prozent vorgeschrieben.
Letztere Regelung gelte nicht für Anlagen, die Biomethan
einspeisten, Gülleanlagen oder Anlagen, die direkt vermark-
ten würden. Besondere Förderung erhalten Anlagen, die
Biomethan in das Erdgasnetz einspeisen würden. Doch man
wisse, dass dadurch eine Nachfrage für Substrate generiert
werde, die in Konkurrenz zur Futtermittel- und Nahrungs-
mittelproduktion stehe. Dem habe man im Rahmen von De-
gressionsregelungen sowohl im Bereich der Grundvergü-
tung als auch im Bereich der Rohstoffklasse-1-Vergütung
entsprechend entgegengewirkt.

Es sei sinnvoll, dass man den Navaro- und Güllebonus wie-
der entkoppelt habe. Mit den kleinen Gülleanlagen und der
Kappung der Vergütung für Gülle, für große Anlagen, habe
man ein sinnvolles Instrument geschaffen. Im Bereich der
Abfallanlagen wolle man die Abfallarten, die derzeit vorwie-
gend kompostiert werden würden, zukünftig auch in Abfall-
anlagen verwenden. Dafür habe man die Vergütungen für
Abfallanlagen erweitert und ein wenig erhöht. Zugleich gebe
man Bestandsanlagen die Möglichkeit, diese neuen Vergü-
tungen in Anspruch zu nehmen.

Die Fraktion der SPD erklärte, zwar sei zu begrüßen, dass
bei dem Thema Atomenergie jetzt grundsätzlich die Konse-
quenzen gezogen werden würden. Leider seien bezüglich
des EEG keine Konsequenzen zu erkennen, da man im End-
effekt bei dem Gesetz bleibe, welches in Grundzügen schon
im Rahmen der Laufzeitverlängerung im vergangenen Jahr
geplant gewesen sei. Man setze sich keine hohen Ziele, son-
dern bleibe bei dem 35-Prozent-Ziel.

Eine Fülle von Regelungen, die im Gesetz vorgesehen seien,
würde den Ausbau erneuerbarer Energien bremsen. Zu be-
grüßen sei, dass man beim Thema Windenergie im Wesent-
lichen die Kehrtwende hinbekommen habe. Wichtige Kor-
rekturen seien vorgenommen worden. Planungssicherheit
müsse gewährleistet sein. Onshore-Windenergie habe einen
hohen Stellenwert, dem man nachkommen müsse. Leider
habe man es versäumt, die Binnenlandstandorte zusätzlich
zu stärken.

Es sei zu bedauern, dass sich die Fraktion der FDP im Be-
reich der Photovoltaik beim Thema Freiflächenanlagen nicht
habe durchsetzen können.

Im Bereich der Biomasse sehe man die größten Probleme.
Die verpflichtende Einführung einer Marktprämie für große
Biogasanlagen lehne man ab, auch wenn die Größenklasse
angehoben worden sei. Es müsse die Möglichkeit geben,
dass Biogasanlagenbetreiber freiwillig entscheiden, in die
Marktprämie zu gehen oder nicht. Ausdrücklich zu begrü-
ßen, sei die neue Schaffung einer kleineren Anlagengröße
von 75 KW mit Blick auf den Gülleeinsatz. Die Direktver-
marktung von Grünstrom komme mit dem Grünstromprivi-
leg, so wie es im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehen
sei, zum Erliegen. Dies sage selbst der BDEW.

Auch die Marktprämie in der vorliegenden Form sei unzurei-

eine große Belastungsverschiebung zu Lasten privater
Stromverbraucher, aber auch des Gewerbes und des Mittel-
standes zu erkennen. Man rate dringend davon ab, jetzt wei-
tere Verschiebungen vorzunehmen. Im Endeffekt müssten
Wenige die Kosten tragen. Es gebe Beispielsrechnungen
vom Bundesverband der Energieverbraucher, dass sich die
zusätzlichen Kosten z. B. für einen Bäcker auf rund 13 000
Euro im Jahr belaufen würden. Man könne die Entlastung
der energieintensiven Industrie nicht ausschließlich im EEG
regeln.

Notwendig sei schließlich eine klare Übergangsregelung,
nach der alle, die bis zum Beschluss der EEG-Novelle eine
Genehmigung für einen Anlagenbau erhalten hätten, auch
die Möglichkeit bekämen, die Bestimmungen des alten
EEGs in Anspruch zu nehmen. Nur so könne Investitions-
sicherheit gewährleistet werden.

Die Fraktion der FDP erklärte, der vorliegende Gesetzent-
wurf sei ein Meilenstein für die Markt- und Netzintegration
der erneuerbaren Energien.

Die verpflichtende Grenze bei den Biomasseanlagen, die die
Marktprämien nutzen müssten, sei angehoben worden. Man
wolle, dass sie eine Übergangsmöglichkeit hätten. Wichtig
sei im Rahmen einer Marktwirtschaft, dass sich die Anlagen,
die das könnten, einen Kunden suchten. Es werde dauerhaft
nicht funktionieren, wenn sich ausschließlich der Netzbetrei-
ber darum kümmern müsse.

Man habe das Grünstromprivileg gestärkt, indem man die
Vorgaben deutlich reduziert und die Flexibilität erhöht habe.
Bei der Flexibilitätsprämie habe man die Bestandsanlagen
integriert. Durch Verordnungsermächtigungen mit Zustim-
mung des Bundestages könne die Flexibilitätsprämie auf an-
dere Biomassearten ausgeweitet werden.

Im Bereich der Biomasse habe man den sogenannten Mais-
deckel auf 60 Prozent angehoben. Dies bringe deutlich mehr
Entscheidungsfreiheit für die Anlagenbetreiber. Hinsichtlich
der Größenproblematik von Biogasanlagen habe man eine
sehr ausgewogene Lösung gefunden. Es gebe eine stärkere
Größendegression bei der Förderung der Vor-Ort-Verstro-
mung bei Biogasanlagen. Im Gegenzug sei der Gasaufberei-
tungsbonus erhöht worden, damit aus Biogasanlagen unter-
schiedlicher Größen besser in das Erdgasnetz eingespeist
werden könne.

Es habe viel Kritik bezüglich der KWK-Pflicht für Biogas-
anlagen gegeben. Deshalb sei darauf hinzuweisen, dass diese
Vorgaben für Biogasanlagen nicht gelten würden, wenn sie
in die Direktvermarktung gingen. Das heißt, wenn beispiels-
weise eine Wärmesenke innerhalb der ersten 5 Jahre wegfal-
le, gehe der Betreiber nicht in Konkurs, wie behauptet, son-
dern könne dann, wenn er nicht mehr wärmegeführt arbeiten
könne, stromgeführt direkt vermarkten. Dadurch hätte er
zwar Einbußen, stehe aber nicht unmittelbar vor der Insol-
venz.

Im Bereich der Photovoltaik habe man für 2 Jahre den Eigen-
verbrauch wieder in die bestehende Rechtslage gesetzt und
gleichzeitig eine Verordnungsermächtigung aufgenommen,
um technische Vorgaben zu ermöglichen. Damit wolle man
eine Netzentlastung erreichen und Mitnahmeeffekte verrin-
gern.
chend. Die Ausgleichsregelung solle man so belassen, wie
sie im gegenwärtigen EEG geregelt sei. Es sei schon jetzt

Auch sei es gelungen umfangreiche Verbesserungen für den
industriellen Mittelstand zu erreichen. Sie stellten einen fai-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/6363

ren Kompromiss auch im Interesse der Industrie und der Ar-
beitsplätze dar.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, es sei unstrittig, dass
man die Novelle des EEG brauche. Man könne aber keinen
fachlichen Grund für die Eile erkennen. Es bestehe die große
Gefahr, dass Fehler aufträten, die ganze Branchen gefährde-
ten. Die angekündigte und bei der Laufzeitbegrenzung von
Atomkraftwerken dringend notwendige Energiewende blei-
be aus. Es seien genau die Ziele formuliert worden, die be-
reits im Energiekonzept im Herbst mit längeren Laufzeiten
genannt worden seien.

Ein Einstieg in eine andere Energiepolitik müsse sich konse-
quent am Ziel der erneuerbaren Energien und damit auch
vorrangig der dezentralen und demokratisierten Stromver-
sorgung orientieren. Der vorgelegte Gesetzesentwurf führe
in die entgegensetzte Richtung. Gerade kapitalintensive An-
lagetypen, wie z. B. Offshore-Windparks oder große Biogas-
anlagen würden bessergestellt werden, während die Wind-
energie an Land oder auch andere kostengünstige erneuerbare
Energien deutlich schlechtergestellt werden würden.

Die Übernahme der EEG-Kostenumlage für energieinten-
sive Industrien sei auf ein Minimum beschränkt worden.
Dem ermäßigten Satz für die EEG-Umlage in Höhe von
0,05 bis 0,35 Cent pro Kilowattstunde stünden die preis-
dämpfenden Wirkungen des erneuerbaren Stromes an der
Strombörse gegenüber. Dies bedeute faktisch, dass das EEG
im Saldo die Stromkosten der Industrie in einem nicht unbe-
trächtlichen Umfang absenke.

Es sei problematisch, dass man nicht eine Staffelung vorneh-
me, bei der die energieintensive Industrie gezwungen werde,
in Effizienz zu investieren. Mit den gleichen Argumenten
seien die energieintensiven Betriebe bereits bei der Ökosteu-
er oder bei der Verteilung der kostenlosen CO2-Zertifikate
bevorzugt worden. Hier sei eine deutliche Schieflage zu er-
kennen, weil es die Kosten des Umbaus und der erneuerba-
ren Energien auf immer schwächere und weniger Schultern
verteilt werden würden. Durch diese Privilegierung würden
auch europarechtliche Fragen relevant werden, die nicht ab-
schließend geklärt worden seien.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, das Er-
neuerbare-Energien-Gesetz sei von Anfang an eine Erfolgs-
story gewesen. Bis etwa 2009 habe man ein starkes Wachs-
tum im Bereich der erneuerbaren Energien gehabt. Seit der
letzten großen EEG-Novelle unter der großen Koalition habe
sich dies leider abgeschwächt. Die schwarz-gelbe Bundesre-
gierung hätte jetzt die Chance gehabt, den Ausbau der erneu-
erbaren Energien voranzutreiben und damit der Herausfor-
derung gerecht zu werden, die sich nach Fukushima gestellt
habe. Diese Chance sei nicht genutzt worden. Bereits im
Herbst des vergangenen Jahres habe die Bundesregierung
ein Ausbauziel von 35 Prozent verkündet. Obwohl man die
Laufzeitverlängerung zurückgenommen habe, habe man an
dem 35-Prozent-Ziel nichts geändert und es in das EEG
übernommen. Es habe Methode, schwache Ziele anzugeben,
denn daraus werde die Legitimation abgeleitet, in andere
Technologien investieren zu müssen. Man wolle zusätzlich
die Kohlekraftwerke unterstützen. Dies behindere den Kli-
maschutz.

nats-Regelung aktiv beschnitten. Es bestehe Einigkeit da-
rüber, dass es notwendig sei, dieses Instrument zu
verbessern. Es dürfe aber nicht derart beschnitten werden.
Die als optional angekündigte Marktprämie werde verpflich-
tend für große Biogasanlagen eingeführt, ohne dass man
wisse, wie die Marktprämie funktioniere.

Es sei nicht gelungen, das EEG kosteneffizienter zu gestal-
ten. Es werde vor allem auf die teuerste Variante der Wind-
energie, die Wind-Offshore-Technologie gesetzt. Die kos-
tengünstigste Anwendung der Solartechnologie, die Frei-
flächenanlagen, würde weitgehend aus dem EEG verbannt
werden. Die Industrie werde immer weiter privilegiert. Dies
führe zu einer höheren EEG-Umlage für die privaten Ver-
braucher. Wenn man dazu die Ankündigung sehe, dass die
EEG-Umlage auf 3,5 Cent beschränkt werden solle, könne
man ahnen, worauf dies hinauslaufe. Eine Deckelung zeich-
ne sich ab.

Bei kleinen Photovoltaikanlagen werde eine starre Abrege-
lung auf 70 Prozent der Leistung eingeführt. Biogasanlagen
müssten jährlich einen Mindestwärmeanteil erbringen, ohne
dass berücksichtigt werde, dass der Anteil der Wärmenut-
zung aus unterschiedlichsten Gründen von Jahr zu Jahr stark
schwanken könne. Bei Wind-Onshore-Anlagen werde die
Vergütung stärker abgesenkt, obwohl angeblich alle Parteien
für einen schnelleren Ausbau dieser Technologie seien. Die
1,5-Prozent-Degression habe man entgegen der Vereinba-
rung mit dem Bundesrat umgesetzt und damit den Status quo
verschlechtert.

Ein Ausbauziel von 5000 MW Photovoltaik und eine ent-
sprechende Anpassung des Degressionspfades wäre ein gu-
ter Weg gewesen. Kleine Biogasanlagen sollten gegenüber
den großen Biogasanlagen besser gestellt werden, damit sie
eine reelle Chance hätten. Die Nachhaltigkeit des Anbaus
von Biomasse müsse gestärkt werden. Dies sei nicht nur ein
Akzeptanzproblem, sondern auch ein ökologisches Problem.

Es wäre wünschenswert gewesen, wenn sich die Regierungs-
koalition die notwendige Zeit für die Novellierung des EEG
genommen hätte. Dies hätte es allen Abgeordneten ermög-
licht, sich angemessen mit der Materie zu beschäftigen.
Nach dem jetzigen Hau-Ruck-Verfahren sei die nächste No-
vellierung bereits absehbar.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdruck-
sache 17(16)281(neu) anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache
17(16)283 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
Das EEG sei nicht wie angekündigt, marktkonformer gewor-
den. Die Grünstromvermarktung werde mit der Acht-Mo-

antrag der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache
17(16)284 abzulehnen.

Drucksache 17/6363 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache
17(16)285 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache
17(16)286 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der Fraktion
der SPD auf Ausschussdrucksache 17(16)287 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der Fraktion
der SPD auf Ausschussdrucksache 17(16)288 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der Fraktion
der SPD auf Ausschussdrucksache 17(16)289 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache
17(16)290 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD und DIE LINKE., den Änderungsantrag
der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache 17(16)291
abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Aus-
schussdrucksache 17(16)298 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und DIE LINKE., den Änderungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache
17(16)299 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/

haltung der Fraktion der SPD, den Änderungsantrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdruck-
sache 17(16)300 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Aus-
schussdrucksache 17(16)301 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD, den Änderungsantrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdruck-
sache 17(16)302 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD, den Änderungsantrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdruck-
sache 17(16)303 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache
17(16)304 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Aus-
schussdrucksache 17(16)305 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD, den Änderungsantrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdruck-
sache 17(16)306 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Aus-
schussdrucksache 17(16)307 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Aus-
schussdrucksache 17(16)308 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-

CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem

Anlagen:

Anlage 1: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
auf Ausschussdrucksache 17(16)281(neu)

Anlage 2: Änderungsanträge der Fraktion der SPD auf den Aus-
schussdrucksachen 17(16)283 bis 17(16)291

Anlage 3: Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf den Ausschussdrucksachen 17(16)298 bis
17(16)308

Anlage 4: Entschließungsantrag der Fraktion der SPD auf Aus-
schussdrucksache 17(16)292

Anlage 5: Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf Aus-
schussdrucksache 17(16)297
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/6363

Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/6071 in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf
auf Drucksache 17/6247 für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Entschließungsantrag der Frak-
tion der SPD auf Ausschussdrucksache 17(16)292 abzuleh-
nen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., den Entschließungs-
antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache
17(16)297 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE., den Entschließungsantrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschuss-
drucksache 17(16)333 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE., dem Deutschen Bundestag
zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 17/5182 abzu-
lehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., dem Deutschen Bundestag zu emp-
fehlen, den Antrag auf Drucksache 17/5202 abzulehnen.

Berlin, den 29. Juni 2011

Dr. Maria Flachsbarth
Berichterstatterin

Dirk Becker
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Dorothee Menzner
Berichterstatterin

Hans-Josef Fell
Berichterstatter
Anlage 6: Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(16)333

Drucksache 17/6363 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

zu dem
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Drucksache 17/6071

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Eingangssatz wird die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011

(BGBl. I S. 619)“ durch die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausferti-

gungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die

Fortentwicklung des Emissionshandels]“ ersetzt.

Begründung: Die Änderung ist eine redaktionelle Berichtigung, durch die

auf die durch das „Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die

Fortentwicklung des Emissionshandels“ (sogenannte TEHG-Novelle) geän-

derte Fassung des EEG Bezug genommen wird.

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Ausschussdrucksache
17(16)281(neu)

28.06.2011

zu TOP 13b der TO am 29.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit

Anlage 1
aa) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/6363
‚f) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Solare Strahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden“.’

bb) Die bisherigen Buchstaben f bis m werden Buchstaben g bis n.

Begründung: Die Änderung ist eine redaktionelle Folgeänderung zu der Än-

derung in § 33.

c) In Nummer 2 wird in Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 4 jeweils nach dem Wort „Prozent“

das Wort „spätestens“ eingefügt.

Begründung: Die Änderung unterstreicht, dass die Ziele in § 1 Absatz 2

EEG Mindestziele sind, die nach Möglichkeit bereits früher erreicht werden

sollen.

d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

‚5. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 8 Absatz 3

und 3a nicht zu Lasten der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder des

Netzbetreibers abgewichen werden. Dies gilt nicht für abweichende vertragliche

Vereinbarungen zu den §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie zu den auf Grund

dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die

1. Gegenstand eines Prozessvergleichs im Sinne des § 794 Absatz 1 Num-

mer 1 der Zivilprozessordnung sind,

2. dem Ergebnis eines von den Parteien vor der Clearingstelle durchgeführten

Verfahrens nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechen,

3. einer für die Parteien von der Clearingstelle abgegebenen Stellungnahme

nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 entsprechen oder

4. einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 61 entsprechen.“.’

Drucksache 17/6363 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung: Die Änderung fasst § 4 Absatz 2 EEG neu. In Satz 1 wird ein

redaktioneller Fehler des Regierungsentwurfs berichtigt. Die Änderung in

Satz 2 stellt sicher, dass auch vertragliche Vereinbarungen, die sich insbe-

sondere auf die Vergütungsbestimmungen der §§ 23 ff. EEG beziehen und

auf Entscheidungen der Clearingstelle oder der Bundesnetzagentur beru-

hen, zu dem vertragsfesten Kern des § 4 Absatz 2 gehören. Hierbei ist der

Anwendungsbereich des § 4 Absatz 2 im Gleichlauf mit dem Aufgabenbe-

reich der Clearingstelle nach § 57 Absatz 2 ausgestaltet worden.

e) In Nummer 11 wird in § 11 Absatz 2 nach dem Wort „vorhersehbar“ das Wort „gewe-

sen“ gestrichen.

Begründung: Die Änderung ist eine redaktionelle Klarstellung.

f) Nummer 16 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

‚c) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Anlagen unabhängig von den Ei-

gentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der

Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine

Anlage, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen

und das Biogas aus derselben Anlage zur Erzeugung von Biogas stammt.“.’

bb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstaben d und e.

Begründung: Mit dem neu hinzugefügten Satz 2 in § 19 Absatz 1 wird eine

Anlagenaufteilung („Anlagen-Splitting“) zur Optimierung der Vergütung für

Strom aus Biogasanlagen ausgeschlossen, wenn die Anlagen ihr Gas über

eine Biogasleitung aus derselben Biogaserzeugungsanlage beziehen. Aus-

genommen von der Regelung des § 19 Absatz 1 Satz 2 sind Anlagen zur

Stromerzeugung aus Biomethan, die das zur Stromerzeugung eingesetzte

Gas aus dem Erdgasnetz entnehmen; diese werden auch nach dem neuen
Satz 2 nicht zu einer Anlage zusammengefasst. Mit dieser Änderung wird

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/6363

das Anliegen des Bundesrates aufgegriffen, dem auch die Bundesregierung

in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

g) In Nummer 17 wird § 20 Absatz 2 wie folgt geändert:

aa) Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:

„1. Wasserkraft (§ 23) ab dem Jahr 2013: um 1 Prozent,“.

bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden Nummer 2 bis 7.

Begründung: Die Änderung führt eine Degression für Wasserkraftanlagen

(sowohl Neuanlagen als auch modernisierte Bestandsanlagen) ein, um ei-

nen Anreiz für die weitere Technologieentwicklung zu setzen.

h) Nummer 18 wird wie folgt geändert:

aa) In § 23 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „besteht“ die Wörter „für Anla-

gen an oberirdischen Gewässern“ eingefügt.

bb) § 27 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c werden durch folgende Buchstaben a

bis d ersetzt:

„a) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt um jeweils

6,0 Cent pro Kilowattstunde,

b) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 750 Kilowatt um jeweils

5,0 Cent pro Kilowattstunde,

c) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt um jeweils

4,0 Cent pro Kilowattstunde oder

d) im Fall von Strom aus Rinde oder aus Waldrestholz abweichend von den

Buchstaben b und c bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Me-

gawatt um jeweils 2,5 Cent pro Kilowattstunde,“.

cc) § 27 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. soweit der Strom entsprechend dem jeweiligen Einsatzstoff-Energieertrag

aus Einsatzstoffen der Anlage 3 zur Biomasseverordnung erzeugt wird (Ein-
satzstoffvergütungsklasse II),

Drucksache 17/6363 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

a) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt um je-

weils 8,0 Cent pro Kilowattstunde oder

b) für Strom aus Gülle im Sinne der Nummern 3, 9, 11 bis 15 der Anla-

ge 3 zur Biomasseverordnung abweichend von Buchstabe a

aa) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt

um jeweils 8,0 Cent pro Kilowattstunde und

bb) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt um

jeweils 6,0 Cent pro Kilowattstunde.“.

dd) In § 27 Absatz 3 wird das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ und die Angabe

„500“ durch die Angabe „750“ ersetzt.

ee) In § 27 Absatz 5 Nummer 1 wird das Wort „Körnermais“ durch die Wörter „Corn-

Cob-Mix und Körnermais sowie Lieschkolbenschrot“ ersetzt und die Angabe „50“

durch die Angabe „60“ ersetzt.

ff) In § 27a Absatz 1 wird die Angabe „80 Masseprozent“ durch die Angabe

„90 Masseprozent“ ersetzt.

gg) In § 27a Absatz 2 wird das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ und die Angabe

„500“ durch die Angabe „750“ ersetzt.

hh) In § 27a Absatz 5 werden in Nummer 2 nach der Angabe „Absatz 6“ die Wörter

„Nummer 4 und 5“ eingefügt und wird in Nummer 3 nach dem Wort „Vergü-

tungsvoraussetzungen“ die Angabe „des § 27 a“ eingefügt.

ii) In § 27b Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „10, 11, 13 und 14“ durch die An-

gabe „9 und 11 bis 15“ ersetzt.

jj) In § 27c Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 sowie in Nummer 1 jeweils

nach dem Wort „Klärgas,“ das Wort „Grubengas,“ eingefügt.

kk) In § 27c Absatz 3 wird das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ und die Angabe

„500“ durch die Angabe „750“ ersetzt.

ll) Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anfangsvergütung erhöht sich für Strom aus Windenergieanlagen, die vor

dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen worden sind, um 0,48 Cent pro Kilo-

wattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), wenn sie ab dem Zeitpunkt der Inbe-
triebnahme die Anforderungen nach § 6 Absatz 5 nachweislich erfüllen.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/6363

mm) § 30 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in ihrem Landkreis oder einem an

diesen angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig

ersetzen (Repowering-Anlagen), erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent

pro Kilowattstunde, wenn

1. die ersetzten Anlagen vor dem 1. Januar 2002 in Betrieb genommen wor-

den sind,

2. für die ersetzten Anlagen dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach

den Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der

für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung besteht,

3. die installierte Leistung der Repowering-Anlage mindestens das Zweifache

der ersetzten Anlagen beträgt und

4. die Anzahl der Repowering-Anlagen die Anzahl der ersetzten Anlagen nicht

übersteigt.

Im Übrigen gilt § 29 entsprechend.“

nn) § 30 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

oo) § 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die Anla-

gen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie aufgrund eines

technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls am selben Stand-

ort ersetzen, gelten abweichend von § 3 Nummer 5 als zu dem Zeitpunkt in Be-

trieb genommen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden

sind. Der Vergütungsanspruch für die nach Satz 1 ersetzten Anlagen entfällt end-

gültig.“

pp) In der Überschrift zu § 33 wird nach dem Wort „Strahlungsenergie“ das Wort

„in,“ eingefügt.

qq) In § 33 Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „aus-

schließlich“ das Wort „in,“ eingefügt.

rr) § 33 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit einer installierten Leistung bis ein-
schließlich 500 Kilowatt besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit die Anlagen-

betreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumli-

Drucksache 17/6363 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

cher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen, dies nachweisen und der Strom nicht

durch ein Netz durchgeleitet wird. Für diesen Strom verringert sich die Vergütung

nach Absatz 1

1. um 16,38 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Pro-

zent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht

übersteigt, und

2. um 12 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Pro-

zent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge über-

steigt.

Verringert sich die Vergütung nach Satz 2 auf einen Wert kleiner Null, entfällt der

Vergütungsanspruch nach Satz 1. Die Sätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich einer

Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 2a nur für Strom aus Anlagen,

die vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden.“

Begründung: Die Änderung in Doppelbuchstabe aa ist eine redaktionelle

Klarstellung. § 23 Absatz 4 verweist auf die Anforderungen der §§ 33 bis 35

des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Diese gelten ebenfalls nur für Anla-

gen an oberirdischen Gewässern. Ein oberirdisches Gewässer ist nach § 3

Nummer 1 WHG das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder ste-

hende oder aus Quellen wild abfließende Wasser.

Durch die Änderung in § 27 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c (Doppelbuch-

stabe bb) wird die Vergütung für Strom aus Einsatzstoffen der Einsatzstoff-

vergütungsklasse I noch stärker anhand der Bemessungsleistung der Anla-

ge degressiv ausgestaltet: Über einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt

bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 750 Kilowatt wird dieser

Strom mit 5 Cent pro Kilowattstunde vergütet, ab einer Bemessungsleis-

tung von über 750 Kilowatt bis 5 Megawatt mit 4 Cent pro Kilowattstunde.

Des Weiteren wird für Strom aus Waldrestholz und Rinde die Vergütung

nach dem EEG 2009 fortgeführt.

Mit der Änderung § 27 Absatz 2 Nummer 2 (Doppelbuchstabe cc) wird die

einsatzstoffbezogene Vergütung von Strom aus Gülle abweichend von den

übrigen Einsatzstoffen der Einsatzstoffvergütungsklasse II im Leistungsbe-
reich über 500 Kilowatt von 8 Cent auf 6 Cent pro Kilowattstunde herabge-

setzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/6363

Mit den Änderungen in § 27 Absatz 3, § 27a Absatz 2 und § 27c Absatz 3

(Doppelbuchstaben dd, gg und kk) wird die Pflicht zur Direktvermarktung

für ab dem Jahr 2014 in Betrieb genommene Anlagen zur Stromerzeugung

aus Biogas auf Anlagen mit einer installierten Leistung über 750 Kilowatt

beschränkt. Auch für die infolge dieser Änderungen nunmehr bis 750 Kilo-

watt installierter Leistung zur Einspeisevergütung berechtigten Anlagen ist

im Rahmen der § 27 Absatz 3, § 27a Absatz 2 und § 27c Absatz 3 § 19 Ab-

satz 1 anzuwenden, das heißt, ein Anlagen-Splitting zur Umgehung der

verpflichtenden Direktvermarktung ist hierdurch ausgeschlossen. Für Anla-

gen, die aufgrund der § 27 Absatz 3, § 27a Absatz 2 oder § 27c Absatz 3

keinen Anspruch auf die Einspeisevergütung mehr begründen, findet § 19

Absatz 1 über die Regelung des § 33h zumindest mittelbar für die Berech-

nung der Höhe der Marktprämie (anzulegender Wert) Anwendung.

Mit den Änderungen in § 27 Absatz 5 Nummer 1 (Doppelbuchstabe ee)

werden einerseits die Einsatzstoffe, die für den Maisdeckel zu berücksichti-

gen sind, um die bislang nicht enthaltenen, aber ebenfalls der Gruppe der

Maissubstrate zuzuordnenden Einsatzstoffe „Corn-Cob-Mix“ und „Lieschkol-

benschrot“ ergänzt und wird zum anderen die zulässige Obergrenze für den

Einsatz von Mais und Getreidekorn (sogenannter „Maisdeckel“) von 50

Masseprozent auf 60 Masseprozent erhöht. Der „Maisdeckel“ gilt weiterhin

sowohl für die Stromerzeugung aus Biogas in „Vor-Ort-

Verstromungsanlagen“ als auch für die Stromerzeugung aus Biomethan,

das aus dem Erdgasnetz entnommen wird und das aufgrund der Begriffs-

bestimmung des § 3 Nummer 2c auch als Biogas anzusehen ist.

Durch die Änderung in § 27a Absatz 1 (Doppelbuchstabe ff) wird der ge-

forderte kalenderjährliche Mindestanteil eingesetzter Bioabfälle im Sinne

des § 27a von 80 Masseprozent auf 90 Masseprozent erhöht.

Bei den Änderungen in § 27a Absatz 5 Nummer 2 und Nummer 3 (Doppel-

buchstabe hh) handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung.

Die Änderungen in § 27b Absatz 1 Nummer 3 (Doppelbuchstabe ii) bewir-

ken eine Ergänzung der für den § 27b zu berücksichtigenden Gülle-

Einsatzstoffe um Pferdemist, Schafmist und Ziegenmist; im Übrigen stellt

die Änderung eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in Anlage
3 der Biomasseverordnung dar.

Drucksache 17/6363 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Durch Doppelbuchstabe jj wird die Fiktionsregelung des § 27c Absatz 1 für

aus dem Erdgasnetz entnommenes Gas um den bislang fehlenden gasför-

migen Energieträger Grubengas ergänzt.

Durch den Doppelbuchstaben ll wird der Systemdienstleistungs-Bonus für

Neuanlagen wieder eingeführt und um ein Jahr bis Ende 2014 verlängert.

Die Änderungen in § 30 durch Doppelbuchstabe mm dienen der Vereinfa-

chung des Repowerings. Die Begrenzungen des Repowerings auf Anlagen,

die jünger als 17 Jahre sind und die höchstens die fünffache Leistung der

ersetzten Anlagen haben, entfallen. Damit besteht deutlich mehr Spielraum

in den jeweils betroffenen Regionen, planungsrechtlich sinnvolle

Repowering-Konzepte umzusetzen.

Die Streichung von § 30 Absatz 2 Satz 3 durch Doppelbuchstabe nn dient

der Klarstellung. Satz 2 stellt klar, dass der Vergütungsanspruch für die er-

setzte Anlage endgültig entfällt. Die Fortgeltung von § 21 Absatz 2 muss

für die Repowering-Anlage, die eine neue Anlage ist, nicht gesondert ange-

ordnet werden.

Die Änderungen in § 32 Absatz 3 durch Doppelbuchstabe oo sind redaktio-

nelle Klarstellungen. Sie bringen das durch den Regierungsentwurf Gewoll-

te deutlicher und klarer zum Ausdruck und schaffen dadurch Rechtssicher-

heit. Insbesondere wird der Begriff Modul durch den Begriff „Anlage zur Er-

zeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie“ ersetzt: Da ein Modul

bereits als eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 anzusehen ist und die

Verwendung des Begriffs Anlage einen Gleichlauf zu § 32 Absatz 1 und Ab-

satz 2 schafft, ist die Neueinführung des Begriffs Modul nicht notwendig

und könnte zu Rechtsunsicherheit führen. Eine inhaltliche Veränderung ist

hiermit nicht verbunden. Zudem verdeutlicht die Neuformulierung des § 32

Absatz 3, dass es sich bei § 32 Absatz 3 Satz 1 um eine Fiktion des

Inbetriebnahmezeitpunkts für die neue Anlage handelt. Das neue Modul

tritt an die Stelle des alten Moduls, so dass das neue Modul die gleich hohe

Vergütung über den gleichen verbleibenden Vergütungszeitraum erhält.

Auch einer Neumeldung an die Bundesnetzagentur nach § 17 bedarf es da-

her nicht. § 32 Absatz 3 Satz 2 stellt schließlich klar, dass die ausgetausch-

te beschädigte oder defekte Anlage ihren ursprünglichen Vergütungsan-
spruch nach § 16 mit dem Austausch verliert. Hierdurch wird verhindert,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/6363

dass die ausgetauschten defekten oder beschädigten Anlagen repariert und

an anderer Stelle neu in Betrieb gesetzt werden und für den produzierten

Strom ihre alte Vergütung in Anspruch nehmen können.

Die Änderungen in § 33 durch die Doppelbuchstaben pp und qq stellen

klar, dass die Vergütungen auch für fassadenintegrierte Fotovoltaikanlagen

gelten.

Durch die Änderung in § 33 Absatz 2 in Doppelbuchstabe rr wird die gel-

tende Rechtslage zum Eigenverbrauch von Strom aus Fotovoltaikanlagen

wiederhergestellt und darüber hinaus die Geltungsdauer der Regelung ver-

längert. Durch die Einfügung des § 33 Absatz 2 Satz 3 wird klargestellt,

dass der Vergütungsanspruch für direkt verbrauchten Strom dann entfällt,

wenn die nach § 33 Absatz 2 Satz 2 berechnete Vergütung unter Null liegt.

Dies kann je nach der Höhe der zubauabhängigen Degression in den

nächsten Jahren der Fall sein. Ein negativer Anspruch oder ein Gegenan-

spruch entsteht daher in diesen Fällen nicht. Ungeachtet dessen wird mit

dem neuen § 64f Nummer 2a eine Verordnungsermächtigung zu abwei-

chenden oder weiterführenden Inhalten geschaffen.

i) In Nummer 19 wird in § 33c Absatz 3 die Angabe „Absatz 4“ durch die Wörter „Ab-

satz 3 und 4, § 27a Absatz 2 und § 27c Absatz 3“ ersetzt.

Begründung: Die Änderung bereinigt einen redaktionellen Fehler des Regie-

rungsentwurfs.

j) Nummer 20 wird wie folgt geändert:

aa) § 37 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn,

a) der Strom wird zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen,

mechanischen oder physikalischen Speicher aus dem Netz entnom-

men und zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist oder

b) die Letztverbraucherin oder der Letztverbraucher betreibt die Strom-
erzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten

Drucksache 17/6363 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Strom selbst im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeu-

gungsanlage.“

bb) § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „jedem

Monat dieses Kalenderjahrs“ durch die Wörter „diesem Kalenderjahr sowie

zugleich jeweils in mindestens acht Monaten dieses Kalenderjahrs“ ersetzt.

bbb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „30“ durch die Angabe „20“ er-

setzt.

ccc) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“ gestrichen.

ddd) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

eee) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. gelieferter Strom im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a und b gegen-

über Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern im Rahmen der

Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes nur

dann als erneuerbare Energien ausgewiesen wird, wenn die Eigen-

schaft des Stroms als erneuerbare Energie nicht getrennt von dem

Strom, bezogen auf jedes 15 Minuten-Intervall, verwendet worden

ist.“

cc) § 39 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Berechnung der Strommengen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a

und b darf nur Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas angerechnet

werden, wenn die jeweiligen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber

1. den Strom nach § 33b Nummer 2 direkt vermarkten,

2. nicht gegen § 33c Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen,

3. dem Netzbetreiber den Wechsel in die Form der Direktvermarktung nach

§ 33b Nummer 2 nach Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbindung mit Ab-

satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 und Absatz 4 übermittelt haben und

4. nicht gegen § 33f Absatz 1 verstoßen.“

Begründung: Durch die Änderung in § 37 Absatz 3 in Doppelbuchstabe aa
wird Strom, der zwischengespeichert ist, unter bestimmten Bedingungen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/6363

von der EEG-Umlage befreit. Insbesondere muss dieser Strom tatsächlich

gespeichert worden sein und nach der Speicherung wieder in das Netz der

öffentlichen Versorgung zurückgespeist werden. Nur für diesen Strom er-

folgt eine Befreiung von der EEG-Umlage, da für diesen Strom die EEG-

Umlage von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu zahlen ist, das

den zwischengespeicherten Strom an einen Letztverbraucher liefert. Gleich-

zeitig werden so Hemmnisse für eine notwendige Entwicklung von Spei-

chern beseitigt.

Die Änderungen in § 39 durch die Doppelbuchstaben bb und cc dienen der

erleichterten Inanspruchnahme des sogenannten Grünstromprivilegs, da

sich herausgestellt hat, dass dieses Privileg durch die im Entwurf der Bun-

desregierung vorgesehenen Einschränkungen ökonomisch keinen starken

Anreiz für die Inanspruchnahme mehr geboten hätte. Vor diesem Hinter-

grund wird zum einen die Portfoliovorgabe für den Anteil fluktuierender

Energieträger von 30 Prozent auf 20 Prozent abgesenkt; zum anderen

müssen diese Portfoliovorgaben nicht mehr in jedem Kalendermonat einge-

halten werden, sondern nur im Jahresdurchschnitt sowie im Durchschnitt

von jeweils acht Kalendermonaten eines Jahres. Hierdurch wird sicherge-

stellt, dass einzelne besonders ertragsschwache Monate z.B. mit einer un-

vorhergesehen niedrigen Windeinspeisung die Inanspruchnahme des Grün-

stromprivilegs nicht unmöglich machen; vier „Ausreißer-Monate“ sind daher

in einem Kalenderjahr möglich. Außerdem wird die Bilanzkreisregelung

nach § 39 Absatz 2 Nummer 2 des Regierungsentwurfs gestrichen, weil sie

gegenüber der allgemeinen Bilanzkreis-Bestimmung des § 33c Absatz 2

Nummer 4 keinen hinreichenden Mehrwert bietet. Das durch den ursprüng-

lichen Vorschlag angestrebte Ziel, Missbrauch effektiv zu verhindern, wird

nunmehr wirksamer und unbürokratischer durch den neuen § 39 Absatz 1

Nummer 4 erzielt. Diese neue Nummer stellt sicher, dass die EEG-

Eigenschaft des Stroms nicht vom Erzeugungslastgang einer EEG-Anlage,

bezogen auf das 15 Minuten-Intervall, getrennt und zu einem anderen

Zeitpunkt verwendet wird, auch nicht im Großhandel.

k) Nummer 21 wird wie folgt geändert:

Drucksache 17/6363 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

aa) In § 41 Absatz 2 werden nach den Wörtern „eines Wirtschaftsprüfers,“ die Wör-

ter „einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,“ eingefügt.

bb) In § 41 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c werden nach der Angabe „über 10“ die

Wörter „bis einschließlich 100“ eingefügt.

cc) § 41 Absatz 5 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 und 4 ersetzt:

„Für den selbständigen Unternehmensteil sind eine eigene Bilanz und eine eigene

Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleu-

te geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen. Die Bilanz und

die Gewinn- und Verlustrechnung nach Satz 3 sind in entsprechender Anwendung

der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuches zu prüfen.“

Begründung: Die Änderungen durch die Doppelbuchstaben aa und bb be-

reinigen redaktionelle Fehler des Regierungsentwurfs. Doppelbuchstabe cc

ersetzt die im Regierungsentwurf enthaltene Anforderung, einen eigenen

geprüften Jahresabschluss für die Inanspruchnahme der besonderen Aus-

gleichsregelung erstellen zu müssen, durch die deutlich unbürokratischere

Anforderung, lediglich eine eigene Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung

aufzustellen; hierdurch wird die Bürokratiekostenbelastung der strominten-

siven selbständigen Unternehmensteile verringert.

l) In Nummer 33 wird § 54 Absatz 5 wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Satz 3 und 4“ er-

setzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „tatsächlich“ die Wörter „für die“ eingefügt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

Begründung: Die Änderungen bereinigen redaktionelle Fehler des Regie-

rungsentwurfs.

m) Nummer 34 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/6363

„(1) Die zuständige Behörde stellt Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern

Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus. Satz 1 gilt nicht

für Strom, der nach § 33b Nummer 1 direkt vermarktet oder für den eine Vergü-

tung nach § 16 in Anspruch genommen wird. Die zuständige Behörde überträgt

und entwertet Herkunftsnachweise. Ausstellung, Übertragung und Entwertung

erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64d; sie

müssen vor Missbrauch geschützt sein.“.’

Begründung: Die Änderung in § 55 Absatz 1 Satz 2 ist eine redaktionelle

Klarstellung des Regierungsentwurfs. Es wird klargestellt, dass ein An-

spruch auf die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für jede Art von Strom

aus erneuerbaren Energien besteht; ausgenommen hiervon ist lediglich der

Strom aus erneuerbaren Energien, für den die feste Einspeisevergütung

nach § 16 oder die Marktprämie nach § 33b Nummer 1 in Anspruch ge-

nommen wird. In § 55 Absatz 1 Satz 3 und 4 werden zwei missverständli-

che Änderungsbefehle des Regierungsentwurfs ersetzt.

n) In Nummer 35 werden in § 56 Absatz 4 Nummer 1 die Wörter „energieträgerspezifi-

schen Referenzmarktwert nach Nummer 2 der Anlage 4 zu diesem Gesetz“ durch die

Wörter „tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach

Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz („MW“)“ ersetzt.

Begründung: Die Änderung bereinigt einen redaktionellen Fehler des Regie-

rungsentwurfs. Bei den Rechtsfolgen nach § 56 ist an dieselbe Terminolo-

gie wie in § 17 Absatz 2 und 3 anzuknüpfen.

o) Nummer 41 wird wie folgt geändert:

aa) In § 64d Nummer 1 wird in Buchstabe c das Semikolon am Ende durch ein Kom-

ma ersetzt und der Satzteil nach Buchstabe c gestrichen.

bb) Nach § 64f Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. im Anwendungsbereich der Vergütung von Strom aus Anlagen nach § 33
Absatz 1, den die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte in

Drucksache 17/6363 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen, abweichend von

§ 33 Absatz 2

a) die zeitliche Geltung der Vergütung und die Vergütungsdauer,

b) die Vergütungshöhe; hierbei kann auch die Unterscheidung nach Ei-

genverbrauchsanteilen abweichend festgesetzt oder aufgehoben

werden und für verschiedene Bemessungsleistungen oder für Anlagen

mit verschiedener installierter Leistung verschiedene Vergütungen

festgesetzt werden,

c) Vergütungsvoraussetzungen, insbesondere technische Anforderungen

an die Anlagen oder an die Messeinrichtungen sowie sonstige Anfor-

derungen an die Erzeugung, Messung, Speicherung oder Nutzung des

Stroms aus diesen Anlagen,

d) den Nachweis der Voraussetzungen nach Buchstabe c,“.

cc) § 64f Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 33i:“ durch die Wörter

„§ 33i oder § 66 Absatz 1 Nummer 11:“ ersetzt.

bbb) In Buchstabe a wird am Ende das Komma durch die Wörter „; hierbei kön-

nen auch verschiedene Werte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012

oder nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden, festge-

setzt werden,“ ersetzt.

ccc) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Biomasse“ die Wörter „oder für

Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 oder nach dem 31. Dezember 2011 in

Betrieb genommen wurden,“ eingefügt.

ddd) In Buchstabe c wird in Doppelbuchstabe aa am Ende das Komma durch das

Wort „oder“ ersetzt, wird in Doppelbuchstabe bb das Wort „oder“ durch ein

Komma ersetzt und wird Doppelbuchstabe cc gestrichen.

dd) § 66 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Die §§ 11 und 12 sind“

durch die Angabe „§ 11 ist“ ersetzt.

bbb) In Buchstabe a wird nach dem Wort „bestand“ das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/6363

ccc) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

„b) sobald sie nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 mit einer technischen Ein-

richtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung ausgestattet sind

oder“.

ddd) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

ee) § 66 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist ergänzend zu

§ 16 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-

zember 2011 geltenden Fassung anzuwenden. § 17 Absatz 2 Nummer 2 ist

anstelle des § 16 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden

Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vergütungs-

anspruchs nach § 16 der Vergütungsanspruch des Erneuerbare-Energien-

Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung tritt.“

ff) In § 66 Absatz 1 Nummer 10 werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

„§ 17 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vergü-

tungsanspruchs nach § 16 der Vergütungsanspruch des Erneuerbare-Energien-

Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung tritt. Die §§ 16

Absatz 5, 17 und 51 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am

31. Dezember 2011 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr

anzuwenden.“

gg) Nach § 66 Absatz 1 Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

„11. § 33i ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Num-

mer 4 auch auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas anzuwenden,

die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind. Satz 1 gilt

nur, wenn für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom unbeschadet

des § 33e Satz 1 dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach den Ver-

gütungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die

jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung besteht; im Übrigen sind vorbehalt-

lich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 § 33i und die

Anlage 5 zu diesem Gesetz anzuwenden.“

hh) Der bisherige § 66 Absatz 1 Nummer 11 wird Nummer 12.
ii) Nach dem neuen § 66 Absatz 1 Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:

Drucksache 17/6363 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

„13. § 27a Absatz 1, 3, 4 und 5 ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in

Betrieb genommen worden sind, entsprechend anzuwenden.“

jj) In § 66 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „1. Januar 2012“ durch die Angabe

„1. Januar 2013“ ersetzt.

kk) In § 66 Absatz 5 werden die Wörter „§ 23 Absatz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 23

Absatz 1 und 2“ ersetzt.

ll) § 66 Absatz 13 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mindestens 10 Giga-

wattstunden gilt statt § 41 Absatz 1 Nummer 2 § 41 Absatz 1 Nummer 4 in

der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.“

mm) Nach § 66 Absatz 13 wird folgender Absatz 13a eingefügt:

„(13a) § 41 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt nicht für selbständige Unternehmensteile,

bei denen der Anteil der Strommenge nach § 41 des Erneuerbare-Energien-

Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder die EEG-Umlage

nach Maßgabe des § 6 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten

Ausgleichsmechanismus in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bereits

vor dem 1. Januar 2012 begrenzt worden ist.“

nn) In § 66 Absatz 14 wird die Angabe „§ 23 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 23 Ab-

satz 2“ ersetzt.

oo) Nach § 66 Absatz 14 werden folgende Absätze 15 und 16 angefügt:

„(15) Soweit Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher bereits vor dem

1. September 2011 ihren Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunter-

nehmen und nicht von einem Dritten bezogen haben und die Stromerzeugungs-

anlage schon vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurde, gilt für

den Strom § 37 Absatz 6 in seiner am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung an-

stelle von § 37 Absatz 3.

(16) Die EEG-Umlage verringert sich unbeschadet des § 39 für Elektrizitätsver-

sorgungsunternehmen, für die bereits vor dem 1. September 2011 die Pflicht zur

Vergütung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Erneuerbare-

Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung verringert

war, bei Strom, den sie vor dem 1. Januar 2014 an Letztverbraucherinnen und
Letztverbraucher liefern, in einem Kalendermonat auf Null, wenn

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/6363

1. mindestens 50 Prozent des Stroms, den sie an ihre gesamten Letztverbrau-

cherinnen und Letztverbraucher liefern, in diesem Kalendermonat Strom im

Sinne der §§ 23, 24, 25, 27 bis 30, 32 und 33 ist; für die Berechnung dieser

Strommenge darf nur Strom aus erneuerbaren Energien angerechnet wer-

den, wenn

a) für den Strom unbeschadet des § 33e Satz 1 dem Grunde nach ein

Vergütungsanspruch nach § 16 besteht, der nicht nach § 17 verrin-

gert ist,

b) der Strom

aa) von den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern in unmit-

telbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird oder

bb) nicht durch ein Netz durchgeleitet wird,

c) der Strom

aa) nach § 33b Nummer 2 direkt vermarktet wird oder

bb) nach § 33a Absatz 2 an Dritte veräußert und nicht tatsächlich

nach § 8 abgenommen oder nach Maßgabe des § 33 Absatz 2

verbraucht worden ist und

d) die jeweiligen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber nicht ge-

gen § 33c Absatz 1 verstoßen;

bei der Berechnung des Anteils ist im Übrigen § 39 Absatz 1 Nummer 2

Halbsatz 2 entsprechend anzuwenden,

2. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Über-

tragungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-

Umlage vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats übermit-

telt haben und

3. die Anforderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 4 eingehalten werden.“

Begründung: Durch die Änderung in § 64d durch Doppelbuchstabe aa wird

insbesondere sichergestellt, dass die Kennzeichnung des Stroms aus er-

neuerbaren Energien, der im Grünstromprivileg direkt vermarktet wird, als
Strom aus erneuerbaren Energien nicht durch Verordnung aufgehoben

werden kann.

Drucksache 17/6363 – 40 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Durch die neue Verordnungsermächtigung in § 64f Nummer 2a durch Dop-

pelbuchstabe bb wird die Bundesregierung ermächtigt, nähere Anforderun-

gen an die Nutzung des Eigenverbrauchs von Strom aus Fotovoltaikanlagen

sowie abweichende Vergütungsbestimmungen zu regeln; diese Verord-

nungsermächtigung bedarf ebenfalls der Zustimmung des Bundestages

(§ 64g Absatz 1).

Die Änderungen in § 64f Nummer 4 durch Doppelbuchstabe cc sind redak-

tionelle Folgeänderungen zu der Einführung der Flexibilitätsprämie für be-

stehende Biogasanlagen durch den neuen § 66 Absatz 1 Nummer 11 (siehe

unten).

Die Änderungen in § 66 Absatz 1 Nummer 5 durch Doppelbuchstabe dd be-

richtigen zunächst einen redaktionellen Fehler im Regierungsentwurf: Ver-

sehentlich wurden die Änderungen bei der Härtefallregelung nach § 12 EEG

auch auf Bestandsanlagen bezogen. Durch die Änderung wird nunmehr das

bereits von Anfang an Gewollte besser zum Ausdruck gebracht: Der neue

§ 12 EEG gilt nur für neue Anlagen. Außerdem wird durch die weiteren Än-

derungen sichergestellt, dass Wasserkraftanlagen, die nach § 23 Absatz 2

Satz 1 Nummer 2 EEG mit einer technischen Einrichtung nachgerüstet wer-

den, auch in das Einspeisemanagement einbezogen werden.

Die Änderungen in § 66 Absatz 1 Nummer 6 durch Doppelbuchstabe ee

bewirken zum einen, dass die zur Klarstellung der geltenden Rechtslage in

die Vergütungsvorschrift des § 16 Absatz 1 aufgenommenen Regelungen

zum Erfordernis der tatsächlichen Abnahme/des tatsächlichen Verbrauchs

(§ 16 Absatz 1 Satz 2) und zu Abschlagszahlungen (Satz 3) auch auf Be-

standsanlagen Anwendung finden. Zum anderen wird durch den neuen

Satz 2 die von § 17 Absatz 1 Nummer 2 angeordnete Vergütungsverringe-

rung bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht zum allgemeinen Anlagen-

register auch auf Bestandsanlagen erstreckt und § 16 Absatz 2 Satz 1 des

EEG 2009 insoweit für unanwendbar erklärt. Diese Änderung ist notwendig,

da andernfalls die gleiche Pflichtverletzung für Bestands- und Neuanlagen

jeweils unterschiedlich sanktioniert würde.

Die Ergänzung des § 66 Absatz 1 Nummer 10 (Doppelbuchstabe ff) berei-

nigt ein Redaktionsversehen: Bisher war dort zwar die Anwendbarkeit der
neuen Direktvermarktungsvorschriften der §§ 33a bis 33g für Bestandsan-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41 – Drucksache 17/6363

lagen geregelt. Jedoch wurde zum einen § 17 Absatz 3 nicht mit einbezo-

gen, der für Pflichtverletzungen des Anlagenbetreibers beim Wechsel von

der Direktvermarktung in die Einspeisevergütung eine Verringerung der

Vergütung auf den Marktwert anordnet. Diese Fehlerfolgenregelung soll für

Altanlagen gleichermaßen gelten, was durch den neuen Satz 2 sicherge-

stellt wird. Zum anderen fehlte eine Regelung zur Nichtanwendbarkeit der

bisherigen Vorschriften zur Direktvermarktung in §§ 16 Absatz 5, 17 und 51

Absatz 2 EEG 2009. Diese ordnet nunmehr Satz 3 an und verhindert damit

eine nicht gewollte parallele Anwendbarkeit der alten und neuen Direkt-

vermarktungsregeln.

Der neue § 66 Absatz 1 Nummer 11 (Doppelbuchstaben gg und hh) er-

streckt die Flexibilitätsprämie nach § 33i auch auf bestehende Biogasanla-

gen, um die entsprechenden Lastverschiebepotenziale des Anlagenbestan-

des zu erschließen. Vorbehaltlich einer Verordnung auf Grund des § 64f Ab-

satz 4 gelten dieselben Bestimmungen wie bei Neuanlagen. Voraussetzung

eines Anspruchs auf die Flexibilitätsprämie für Bestandsanlagen ist, dass für

den gesamten in der Bestandsanlage erzeugten Strom unbeschadet des

§ 33e Satz 1 dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach dem EEG in

der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung besteht. Die übrigen Vo-

raussetzungen des § 33i, z.B. die Vorgaben für die zulässigen Direktver-

marktungsformen, gelten für Bestandsanlagen entsprechend. § 19 Absatz 1

EEG 2009 zur Zusammenfassung mehrerer Anlagen gilt ausschließlich zum

Zweck der Ermittlung der Einspeisevergütung und ist demzufolge auch bei

Bestandsanlagen nicht für die Berechnung der Flexibilitätsprämie anwend-

bar; für deren Berechnung ist auf die jeweils einzelne Anlage im Sinne des

EEG abzustellen.

Mit dem neuen § 66 Absatz 1 Nummer 13 (Doppelbuchstabe ii) wird die

Vergütungsregelung für die Vergärung von Bioabfällen nach § 27a auch für

bestehende Bioabfallanlagen für anwendbar erklärt. Zur Nachweisführung

gelten insoweit über § 27a Absatz 5 auch die entsprechenden Regelungen

des § 27 entsprechend.

Mit der Änderung der Übergangsregelung für Altholzanlagen (Doppelbuch-

stabe jj) wird eine Empfehlung des Bundesrates aufgegriffen.

Drucksache 17/6363 – 42 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Änderungen in § 66 Absatz 5 und 14 (Doppelbuchstaben kk und nn)

sind redaktionelle Folgeänderung.

Mit der Änderung in § 66 Absatz 13 (Doppelbuchstabe ll) wird klargestellt,

dass es für Unternehmen mit einem Stromverbrauch unter 10 Giga-

wattstunden pro Jahr auch im Rahmen der Übergangsregelung dabei

bleibt, dass ein Energiemanagementsystem nicht eingeführt werden muss.

Mit dem neuen § 66 Absatz 13a (Doppelbuchstabe mm) wird eine Über-

gangsbestimmung für die Nachweisanforderungen bei selbständigen Unter-

nehmensteilen nach § 41 Absatz 5 Sätze 3 und 4 geschaffen. Hierdurch

wird sichergestellt, dass selbständige Unternehmensteile nicht die Nach-

weisanforderungen erfüllen müssen, wenn für sie bereits vor dem 1. Januar

2012 in einem Antragsverfahren von dem Bundesamt für Wirtschaft und

Ausfuhrkontrolle (BAFA) als selbständigen Unternehmensteil eine Begren-

zung von der Pflicht zur Abnahme des EEG-Stromanteils nach § 41 bzw.

nach Inkrafttreten der Ausgleichsmechanismusverordnung eine Begrenzung

der EEG-Umlage mindestens einmal erfolgt ist und dadurch das BAFA die

Selbständigkeit des Unternehmensteils bereits früher einmal positiv festge-

stellt hat. Im Übrigen kann das BAFA für diese selbständigen Unterneh-

mensteile wie bisher vereinfachte Nachweisanforderungen durch Merkblät-

ter im Verwaltungsvollzug regeln.

Mit dem neuen § 66 Absatz 15 (Doppelbuchstabe oo) wird zum einen eine

Übergangsbestimmung für Unternehmen geregelt, die nach geltendem

Recht rechtmäßig für ihre Eigenversorgung mit Strom von der EEG-Umlage

befreit gewesen sind: Strom aus Eigenerzeugung war nach § 37 Absatz 6

des EEG 2009 von der EEG-Umlage befreit. Diese Regelung wird zur Ver-

meidung von Missbrauch durch den neuen § 37 Absatz 3 eingeschränkt.

Voraussetzung für eine Umlage-Befreiung ist nunmehr, dass der Letztver-

braucher oder die Letztverbraucherin den Strom in räumlicher Nähe selbst

erzeugt. Bisher war es auch möglich, dass ein erheblicher räumlicher Ab-

stand zwischen der Eigenerzeugungsanlage und dem Verbraucher bestand.

Für diese bestehenden Konstellationen schafft der neue Absatz 15 eine Be-

standsschutzregelung. Die Regelung verwendet den Begriff Stromerzeu-

gungsanlage statt des Begriffes Anlage, da hier anders als in § 3 Nummer 1
nicht nur Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien,

sondern jedwede Stromerzeugungsanlage erfasst sein soll. Dies betrifft ins-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 43 – Drucksache 17/6363

besondere auch KWK-Anlagen und sonstige konventionelle Anlagen. Maß-

geblich für das Eingreifen des Bestandsschutzes ist das Datum des ersten

(physischen) Strombezugs.

Durch den weiterhin mit Doppelbuchstabe oo eingefügten § 66 Absatz 16

wird schließlich eine Übergangsbestimmung für regionale Ansätze zum

Grünstromprivileg geschaffen. Kleinräumige Lösungen, bei denen Erneuer-

bare-Energien-Anlagen bereits gegenwärtig unmittelbar vor Ort Verbrau-

cher beliefern (z.B. Wasserkraftanlagen, die ihren Strom an ein benachbar-

tes Sägewerk liefern), werden durch den Regierungsentwurf insbesondere

aufgrund des Mindestanteils für fluktuierende Erneuerbare Energien (§ 39

Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) künftig ausgeschlossen. Zur Stärkung

des ländlichen Raums und dezentraler Lösungen werden die bestehenden

Lösungen übergangsweise weiter ermöglicht.

p) In Nummer 42 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a und b des Satzes 1 der Nummer 2 der Anlage 1 werden durch fol-

gende Buchstaben a bis c ersetzt:

„a) 700 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro

Stunde 3,0 Cent pro Kilowattstunde,

b) 1 000 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas

pro Stunde 2,0 Cent pro Kilowattstunde und

c) 1 400 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas

pro Stunde 1,0 Cent pro Kilowattstunde.“

bb) In Buchstabe e der Nummer 3 der Anlage 2 werden in dem Satzteil vor Doppel-

buchstabe aa nach dem Wort „Obergrenzen“ die Wörter „pro Kalenderjahr“ ein-

gefügt.

cc) Buchstabe g der Nummer 3 der Anlage 2 wird gestrichen.

dd) Der bisherige Buchstabe h der Nummer 3 der Anlage 2 wird Buchstabe g und wie

folgt gefasst:

„g) die Bereitstellung als Prozesswärme zur Hygienisierung oder Pasteurisie-

rung von Gärresten, die nach geltendem Recht der Hygienisierung oder
Pasteurisierung bedürfen,“.

Drucksache 17/6363 – 44 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ee) Der bisherige Buchstabe i der Nummer 3 der Anlage 2 wird Buchstabe h, und der

Punkt am Satzende wird durch das Wort „und“ ersetzt.

ff) Nach dem neuen Buchstaben h der Nummer 3 der Anlage 2 wird folgender Buch-

stabe i angefügt:

„i) die Nutzung der Abwärme aus Biomasseanlagen, um hieraus Strom zu er-

zeugen, insbesondere in Organic-Rankine- und Kalina-Cycle-Prozessen.“

gg) Nummer 4 der Anlage 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird Buchstabe a, und das Komma am Ende wird durch das

Wort „und“ ersetzt.

bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.

ccc) Nummer 3 wird Buchstabe b.

Begründung: Mit der Änderung in Satz 1 der Nummer 2 der Anlage 1 (Dop-

pelbuchstabe aa) wird der nach Nennleistung der Gasaufbereitungsanlage

gestaffelte Gasaufbereitungs-Bonus um eine Zwischenstufe bei einer Aufbe-

reitungs-Nennleistung von 1 000 Normkubikmetern ergänzt und somit stär-

ker differenziert. Zudem wird der Bonus im Leistungsbereich bis 1 000

Normkubikmetern um jeweils 1 Cent pro Kilowattstunde erhöht.

In Buchstabe e der Nummer 3 der Anlage 2 (Doppelbuchstabe bb) wird mit

der Einfügung der Wörter „pro Kalenderjahr“ ein zeitlicher Bezugsrahmen

geschaffen, der im Hinblick auf die festgelegten Obergrenzen für die Er-

mittlung des Wärmeverbrauchs erforderlich ist.

Durch die Streichung von Buchstabe g in Nummer 3 der Anlage 2 wird die

Wettbewerbsgleichheit unterschiedlicher Biogasaufbereitungstechnologien

sichergestellt.

Mit der Ergänzung in dem bisherigen Buchstaben h (neuer Buchstabe g)

der Nummer 3 der Anlage 2 (Doppelbuchstabe dd) wird sichergestellt, dass

nur solche Stoffe mit Hilfe der bereitgestellten Prozesswärme hygienisiert

oder pasteurisiert werden, für die dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Mit

den Änderungen durch die Doppelbuchstabe bb und dd werden Empfeh-

lungen des Bundesrates aufgegriffen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 45 – Drucksache 17/6363

Mit dem neuen Buchstaben i in Nummer 3 der Anlage 2 (Doppelbuchstabe

ff) wird auch die Abwärmenutzung zur Stromerzeugung z.B. in ORC-

Anlagen oder in Kalina-Cycle-Anlagen als berücksichtigungsfähige Wärme-

nutzung im Sinne der § 27 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2

EEG anerkannt.

Die Änderungen durch die Doppelbuchstaben ee und gg sind redaktionelle

Folgeänderungen.

q) In Nummer 44 wird in Nummer 2.1.2 der Anlage 4 im ersten Spiegelstrich die Angabe

„0,10“ durch die Angabe „0,30“, im zweiten Spiegelstrich die Angabe „0,075“ durch die

Angabe „0,275“, im dritten Spiegelstrich die Angabe „0,05“ durch die Angabe „0,25“

und im vierten Spiegelstrich die Angabe „0,025“ durch die Angabe „0,225“ ersetzt.

Begründung: Durch die Änderung der Anlage 4 wird die Managementprä-

mie um 0,2 Cent pro Kilowattstunde bei nicht fluktuierenden erneuerbaren

Energien erhöht. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Marktprämie eine

ausreichende Anreizwirkung entfaltet.

2. Artikel 5 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) Anlage 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Zeile Nummer 10 wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Zeilen Nummer 11 bis 59 werden die Zeilen Nummer 10 bis 58.

cc) In der neuen Zeile Nummer 14 wird die Angabe „Nummer 16“ durch die Angabe

„Nummer 15“ ersetzt.

dd) In der neuen Zeile Nummer 26 wird die Angabe „Nummer 28“ durch die Angabe

„Nummer 27“ ersetzt.

ee) In der neuen Zeile Nummer 39 wird die Angabe „Nummer 41“ durch die Angabe

„Nummer 40“ ersetzt.

ff) In der Zeile vor der neuen Zeile Nummer 56 wird nach dem Wort „Vergasung“

das Wort „(technologieoffen)“ angefügt.

Drucksache 17/6363 – 46 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gg) In der Zeile nach der neuen Zeile 58 wird die Angabe „57 bis 59“ durch die An-

gabe „56 bis 58“ ersetzt.

b) Anlage 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Zeile Nummer 10 wird folgende Zeile Nummer 11 eingefügt:

„11. Lieschkolbenschrot 148“.

bb) Die bisherigen Zeilen Nummer 11 bis 18 werden Zeilen Nummer 12 bis 19.

cc) In der Zeile vor der bisherigen Zeile Nummer 19 wird nach dem Wort „Verga-

sung“ das Wort „(technologieoffen)“ angefügt.

dd) Die bisherigen Zeilen Nummer 19 und 20 werden Zeile Nummer 20 und 21.

ee) Die bisherige Zeile Nummer 21 wird Zeile Nummer 22, und in Satz 1 wird die An-

gabe „Nummer 17“ durch die Angabe „Nummer 18“ ersetzt.

ff) Die bisherigen Zeilen Nummer 22 und 23 werden Zeile Nummer 23 und 24.

gg) Die bisherige Zeile Nummer 24 wird Zeile Nummer 25, und die Wörter „mit Aus-

nahme von Nummer 25“ werden gestrichen.

hh) Die bisherige Zeile Nummer 25 wird gestrichen.

ii) In der Zeile nach Zeile Nummer 26 wird die Angabe „19“ durch die Angabe „20“

ersetzt.

c) Anlage 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Zeile Nummer 2 wird folgende Zeile Nummer 3 eingefügt:

„3. Geflügelmist, Geflügeltrockenkot 82“.

bb) Die bisherigen Zeilen Nummer 3 bis 20 werden Zeilen Nummer 4 bis 21.

cc) In der neuen Zeile Nummer 4 werden nach dem Wort „Kleegras“ die Wörter „(als

Zwischenfrucht von Ackerstandorten)“ angefügt.

dd) In der neuen Zeile Nummer 8 werden nach dem Wort „Luzernegras“ die Wörter

„(als Zwischenfrucht von Ackerstandorten)“ angefügt.

ee) In der Zeile neuen Nummer 13 wird nach dem Wort „Schafmist“ das Wort „ , Zie-

genmist“ angefügt.

ff) In der Zeile vor der neuen Zeile Nummer 18 wird nach dem Wort „Vergasung“
das Wort „(technologieoffen)“ angefügt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 47 – Drucksache 17/6363

gg) In der neuen Zeile Nummer 18 wird die Angabe „Nummer 21“ durch die Angabe

„Nummer 22“ ersetzt.

hh) In der neuen Zeile Nummer 20 wird in Satz 1 und in Satz 2 jeweils die Angabe

„Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.

ii) In der neuen Zeile Nummer 21 wird die Angabe „Nummer 15“ durch die Angabe

„Nummer 16“ ersetzt.

jj) In der Zeile nach Zeile 21 wird die Angabe „17 bis 20“ durch die Wörter „18 bis

21 für alle Einsatzstoffe der Anlage 3 einschließlich der Nummern 1 bis 17“ er-

setzt.

Begründung: Mit der Streichung der bisherigen Zeile 10 der Anlage 1 und

der Einfügung der neuen Zeile 3 in Anlage 3 wird „Geflügelmist, Geflügel-

trockenkot“ aus der nicht zu einer besonderen einsatzstoffbezogenen Ver-

gütung berechtigenden Anlage 1 in die Einsatzstoffvergütungsklasse II

nach Anlage 3 verschoben.

Mit der Hinzufügung der neuen Zeile 11 in Anlage 2 wird ein weiterer Wert

für den Einsatzstoff „Lieschkolbenschrot“ aufgenommen, der ebenfalls zur

Gruppe der Maissubstrate zählt, jedoch einen von den übrigen Maissubstra-

ten abweichenden Energieertrag aufweist.

Mit der Streichung der bisherigen Nummer 25 der Anlage 2 wird die vergü-

tungsrechtliche Differenzierung zwischen Waldrestholz oberhalb und unter-

halb der Derbholzgrenze aufgrund der in der Praxis schwierigen Überprüf-

barkeit dieser Differenzierung aufgegeben.

Mit der Ergänzung in Nummer 13 der Anlage 3 wird ein Energieertrag für

Ziegenmist in die Einsatzstoffvergütungsklasse II aufgenommen. Der Ener-

gieertrag für Ziegenmist entspricht dem Energieertrag für Schafmist.

Die Ergänzung des letzten Satzes der Anlage 3 (Doppelbuchstabe jj) stellt

klar, dass auch die in den Nummer 1 bis 17 der Anlage 3 aufgeführten Ein-

satzstoffe zur Biogaserzeugung bei Bestimmung des Heizwertes nach DIN

EN 14918 als Einsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse II zur Fest-

stoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung eingesetzt werden

können.

Drucksache 17/6363 – 48 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Mit der Ergänzung des Begriffs „technologieoffen“ in den Überschriften zum

jeweils zweiten Teil der Anlagen 1, 2 und 3 wird klargestellt, dass die Ener-

gieerträge für Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemi-

schen Vergasung unabhängig von den hierzu eingesetzten technologischen

Verfahren gelten.

Die sonstigen Änderungen in Anlage 1, 2 und 3 sind redaktionelle Folgeän-

derungen der vorgenannten Änderungen. Die Ergänzungen zu den Einsatz-

stoffen Kleegras und Luzernegras in Anlage 3 sollen missbräuchlichen Aus-

weisungen von Grasgemischen im Sinne der Anlage 2 als Kleegras oder Lu-

zernegras im Sinne der Anlage 3 entgegenwirken; der Anbau als Zwischen-

frucht auf Ackerstandorten kann beispielsweise anhand von Prämienanträ-

gen unter dem europäischen Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsys-

tems (InVeKoS) und Ackerschlagkarteien nachvollzogen werden.

3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) In dem Eingangssatz wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2011

(BGBl. I S. 619)“ durch die Angabe „Artikel 14 des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfer-

tigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für

die Fortentwicklung des Emissionshandels]“ ersetzt.

b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „Nummer I.1“ durch die Angabe „Num-

mer 1“ und werden die Wörter „12. April 2011 (BGBl. I S. 619)“ durch die Wörter

„… [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]“ ersetzt.“

Begründung: Die Änderungen sind redaktionelle Berichtigungen, durch die

auf die durch das „Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die

Fortentwicklung des Emissionshandels“ geänderte Fassung des EEWärmeG

Bezug genommen (Buchstabe a) sowie ein fehlerhafter Querverweis berei-

nigt (Buchstabe b) wird.

4. In Artikel 12 werden die Wörter „Inkrafttreten dieses Gesetzes“ durch die Angabe
„1. Januar 2012“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 49 – Drucksache 17/6363

Begründung: Die Änderung stellt klar, auf welche Gesetzesfassung sich die

die Bekanntmachungserlaubnis bezieht.

Drucksache 17/6363 – 50 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 1 (Ziele)
der Fraktion der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf
eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Bundestags-Drucksache 17/6071

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 EEG)

a) In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 1 Absatz 2 Nummer 1 die Wörter "35 Prozent" durch
die Wörter "45 Prozent" zu ersetzen.

b) In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 1 Absatz 2 Nummer 4 die Wörter „80 Prozent“ durch
die Wörter „100 Prozent“ zu ersetzen.

Begründung:

Die Bundesregierung hat ihr Ausbauziel für Erneuerbare Energien nicht an die
veränderte Situation nach der Reaktorkatastrophe in Fukushima und ihren
Entschluss, aus der Atomkraft auszusteigen, angepasst. 35 Prozent bis spätes-
tens 2020 sind erheblich zu gering. Dies wird erst recht deutlich mit Blick auf den
schleppenden Ausbau Erneuerbarer Energien bei der Wärme und den
Biokraftstoffen. Wollen wir unsere EU-Vorgabe von mindestens 18 Prozent
Erneuerbare Energien am Endenergieverbrauch in 2020 erreichen, müssen wir
im Strombereich deutlich ambitionierter ans Werk gehen. Deshalb brauchen wir
eine Zielsetzung von 45 Prozent Erneuerbare Energien im Stromsektor bis 2020
und Vollversorgung mit Erneuerbaren Energien bis 2050.
Ausschussdrucksache
17(16)283

28.06.2011

zu TOP 13b der TO am 29.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit

Anlage 2
Berlin, den 29.06.2011

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 51 – Drucksache 17/6363

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 2 (Härtefall)
der Fraktion der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf
eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Bundestags-Drucksache 17/6071

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 12 Absatz 1 EEG)

§ 12 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

„(1) Wird die Einspeisung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung wegen eines
Netzengpasses im Sinne von § 11 Absatz 1 reduziert, sind die von der Maßnahme
betroffenen Betreiberinnen und Betreiber für 100 Prozent der entgangenen
Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten
Aufwendungen zu entschädigen. Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache
für die Regelung nach § 11 liegt, hat die Kosten der Entschädigung zu tragen.
Gegenüber den betroffenen Betreiberinnen und Betreibern haftet er gesamt-
schuldnerisch mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen
ist.“

Begründung:

Es ist unberechtigt und unbegründet, dass Anlagenbetreiber, deren Anlagen
im Rahmen des Einspeisemanagements vorübergehend abgeschaltet werden,
künftig nur für 95 Prozent ihrer Ausfälle entschädigt werden sollen. Im
Rahmen der Härtefallregelung muss der Anlagenbetreiber deshalb auch
zukünftig vollständig für Einnahmeausfälle entschädigt werden.

Berlin, den 29.06.2011
Ausschussdrucksache
17(16)284

28.06.2011

zu TOP 13b der TO am 29.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit

Drucksache 17/6363 – 52 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 3 (Biomasse)
der Fraktion der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf
eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Bundestags-Drucksache 17/6071

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 27 Absatz 3, § 27a Absatz 2 und § 27c Absatz 3 EEG)

In Artikel 1 Nummer 18 sind § 27 Absatz 3, § 27a Absatz 2 und
§ 27c Absatz 3 zu streichen.

Die Nummerierung der Absätze § 27a und § 27c verschiebt sich entsprechend.

Begründung:
Durch diese Regelungen werden Anlagen mit einer elektrischen Anschlussleistung
über 500 kW ab 2014 von dem Vergütungssystem des EEG ausgenommen und
gezwungen, eine Direktvermarktung ihres Stroms zu organisieren. Die Marktprämie in
der vorliegenden Form ist kein geeignetes Instrument, um die erneuerbaren Strom in
die Märkte zu integrieren. Die Marktprämienpflicht behindert somit die Entwicklung
der energetischen Nutzung von Biomasse in einem Leistungsbereich über 500 kW.
Zudem sind diese Anlagen dem vorliegenden Gesetzentwurf zufolge von der
Wärmenutzungspflicht nach §27 Absatz 4 befreit. Diese Ausnahmeregelung ist aus
Sicht einer größtmöglichen Effizienz nicht zu akzeptieren. Aus diesen Gründen sollte
die Marktprämie für alle Anlagengrößen fakultativ sein.
Ausschussdrucksache
17(16)285

28.06.2011

zu TOP 13b der TO am 29.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 53 – Drucksache 17/6363

2. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 27 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, Satz 2 -neu -EEG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist § 27 Absatz 4 wie folgt zu ändern:

a) In Nummer 1 Buchstabe b ist die Angabe "60 Prozent" durch die Angabe "50
Prozent“ zu ersetzen.

b) Nach Satz 1wird folgender Satz 2 angefügt:

„Soweit eine Anlage die Maßgabe nach Nummer 1 b) nicht erfüllt, verringert sich
die Vergütung nach Abs. 1 und 2 für diesen Zeitraum um 3 Cent pro erzeugter
Kilowattstunde.“

Begründung:
Der totale Verlust des Vergütungsanspruchs durch die EEG-Regelungen beim
Unterschreiten von 60 Prozent des in einem Jahr in der Anlage erzeugten Stroms
in Kraft-Wärme-Kopplung birgt Risiken. So kann bei Ausfall eines Wärmekunden
oder bei milden Wintern die Wärmelieferung unverschuldet unter den
Schwellenwert fallen.

Berlin, den 29.06.2011

Drucksache 17/6363 – 54 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 4 (Wind)
der Fraktion der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf
eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Bundestags-Drucksache 17/6071

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 20 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b EEG)

In Artikel 1 Nummer 17 ist § 20 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b wie folgt zu fassen:

"b) aus sonstigen Anlagen (§ 29) ab dem Jahr 2013: um 1 Prozent."

Begründung:
Eine Erhöhung der Degression verlangsamt den Ausbau der Windenergie im
Binnenland weiter. Zusätzlich zu den bereits naturräumlich schwierigen
Voraussetzungen für eine effiziente Windenergienutzung würde sich eine
zusätzliche Hürde ergeben. Für die im Erfahrungsbericht behauptete
Preisreduktion bei den Windenergieanlagen sind keine Gründe erkennbar.

2. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 29 Absatz 2 EEG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist § 29 Absatz 2 und 2a (neu) wie folgt zu fassen:

"(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung in den ersten fünf Jahren ab der
Inbetriebnahme der Anlage 8,93 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung). Diese
Frist verlängert sich um zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrages, um den der
Ertrag der Anlage 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet. Referenzertrag ist
der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem
Gesetz. Die Anfangsvergütung erhöht sich für Strom aus Windenergieanlagen, die vor
dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen worden sind, um 0,5 Cent pro Kilowattstunde
(Systemdienstleistungs-Bonus).

(2a) Für Standorte, die in den ersten 5 Betriebsjahren einen Ertrag von weniger als 82,5
Prozent Referenzertrag erzielt haben, erhöht sich für die Zeit vom 6. bis zum 20.
Ausschussdrucksache
17(16)286

28.06.2011

zu TOP 13b der TO am 29.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit
Betriebsjahr die Vergütung um 0,125ct/kWh pro Prozentpunkt des Unterschreitens von
82,5 Prozent bis zur Grenze von 60 Prozent."

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 55 – Drucksache 17/6363

Begründung:
Der Systemdienstleistungsbonus sollte ursprünglich erst Ende 2013 auslaufen.
Jetzt soll dieses ohne Not vorgezogen werden. Das konterkariert den langfristi-
gen Planungsprozess für Windenergieanlagen. Diese oft mehrjährigen Um-
setzungsprozesse sind in vielen Fällen auf der Grundlage dieser ursprünglichen
Annahme erfolgt - daher bedarf es hier eines verlässlichen Vertrauensschutzes.
Zudem sind gerade Anlagen im Binnenland aus wirtschaftlichen Gründen derzeit
noch auf diesen Vergütungsbaustein angewiesen.

Das jetzt im EEG enthaltene Referenzertragsmodell ist zwar der systematisch
richtige und wirkungsvolle Ansatzpunkt, um gezielt den Windenergieausbau
differenziert nach dem Winddargebot des jeweiligen Standortes zu fördern. Es ist
aber nicht geeignet, die eher windschwachen Standorte im Binnenland in
geeigneter Weise zu unterstützen.
Das Referenzertragsmodell regelt die Förderung über eine Kombination aus
Vergütungshöhe und Zeitfaktor. Im Ergebnis erhalten Anlagen an windstarken
Standorten die hohe Anfangsvergütung weniger lang als diejenigen an
windschwächeren Standorten.
Basis ist ein rechnerisch ermittelter Referenzertrag. Beim derzeitigen Referenz-
ertragsmodell wird die maximale Förderdauer von 20 Jahren mit der höheren
Anfangsvergütung dann erreicht, sobald 82,5 Prozent des Referenzertrages am
Standort erreicht werden. Das bedeutet: Ertragswerte unter diesen 82,5 Prozent
werden nicht mehr differenziert gefördert, sondern so behandelt, als würden sie
diese 82,5 Prozent des Referenzertrages erreichen. Standorte in Süddeutschland
liegen regelmäßig unterhalb dieses Wertes. Im Ergebnis bedeutet das, dass die
wirtschaftliche Anreizwirkung des EEG für diese Standorte im Binnenland
deutlich verringert wird.
Daraus ergibt sich der Vorschlag eines modifizierten Referenzertragsmodells.
Standorte, die in den ersten 5 Betriebsjahren einen Ertrag von weniger als 82,5
Prozent Referenzertrag erzielt haben, erhalten ab dem 6. Betriebsjahr eine
erhöhte Vergütung. Diese Standorte kommen damit in den Bereich der
Wirtschaftlichkeit. Für Standorte mit einem Referenzertrag von 82,5 Prozent oder
mehr ändert sich die Vergütung nicht. Die EEG-Umlage durch Windenergie
erhöht sich mit dem vorgeschlagenen Modell in den nächsten 5 Jahren nicht.

3. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 30 EEG)

§ 30 wird wie folgt gefasst:

„Für Strom aus Windenergieanlagen, die im selben oder in einem
angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig
ersetzen (Repowering- Anlagen),

1. die mindestens zehn Jahre nach den ersetzten Anlagen in Betrieb
genommen worden sind und

2. deren Leistung mindestens das Zweifache und maximal das Zehnfache der
ersetzten Anlagen beträgt,

erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde. Im Übrigen
gilt § 29 entsprechend; die Nachweispflicht des § 29 Abs. 3 gilt nicht für

Anlagen, die an demselben Standort Anlagen ersetzen, für die bereits ein
entsprechender Nachweis geführt worden ist. § 21Abs. 2 bleibt unberührt.“

Drucksache 17/6363 – 56 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung:
Das Repowering bietet die große Möglichkeit, mit wenigen, leistungs-
stärkeren Anlagen eine erheblich höhere Stromerzeugung zu erzielen. Das
erst in den letzten Jahren in Gang gekommene Repowering sollte daher
nicht durch weitere Reglementierungen behindert werden. So sollte die
vorgesehene Regelung, dass die ersetzten Anlagen vor 2002 in Betrieb
genommen worden sein müssen und die neuen Anlagen höchstens 17
Jahre nach den ersetzten Anlagen in Betrieb genommen werden, ersatzlos
entfallen, da die Entscheidung zum Repowering in der wirtschaftlichen
Verantwortung der Anlagenbetreiber verbleiben sollte.
Vor diesem Hintergrund sollte die vorhandene Fassung in § 30 EEG grund-
sätzlich beibehalten werden. Mit Blick auf die Entwicklung
leistungsfähigerer Windenergieanlagen mit einer installierten
Gesamtleistung von 3,5 MW, sollte jedoch die Obergrenze für das
Repowering vom Fünffachen der zu ersetzenden Anlage auf das
Zehnfache erhöht werden.

Berlin, den 29.06.2011

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 57 – Drucksache 17/6363

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 5 (Photovoltaik)
der Fraktion der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf
eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Bundestags-Drucksache 17/6071

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 EEG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist in § 32 Absatz 2 die Nummer 2 wie folgt zu fassen:

"2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher
oder militärischer Nutzung befindet.“

Begründung:
Statt die Fotovoltaik auszubremsen sollten insbesondere Potenziale der
kostengünstigen Freiflächen-Photovoltaik genutzt werden. PV-Freiflächenanlagen
sind wichtige Treiber der Kostensenkung – sie erhalten die geringste Vergütung;
Skaleneffekte in Produktion, Installation und Betrieb lassen sich leicht umsetzen.
Die Stromerzeugung auf Freiflächen wird schon in ein bis zwei Jahren mit Strom
aus Offshore-Windkraft konkurrieren können. Aus diesen Gründen und wegen der
notwendigen Akzeptanzgewinnung für günstigen Solarstrom darf die Freiflächen-
Förderung nicht weitereingeschränkt werden.

Die Kommunen werden durch die Herausnahme von Naturschutzflächen aus dem
Vergütungssystem nach der Herausnahme von Ackerflächen (2010) aus dem
Vergütungssystem weiter in ihrer Planungshoheit beschnitten. Freiflächenanlagen
haben aber nicht nur eine große Bedeutung für eine beschleunigte Energiewende
und sinkende Modulpreise, sondern auch für den Naturschutz. Hoch und höchst
belastete Flächen werden etwa im Zuge der Errichtung solcher Anlagen auf
Konversionsflächen dekontaminiert und Risiken für das Grund- und Trinkwasser
minimiert. Das geltende Naturschutzrecht bietet im Rahmen der Einzelfallprüfung
die ausreichende Gewähr für die Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange.

2. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 32 Absatz 2 - neu - EEG)
Ausschussdrucksache
17(16)287

28.06.2011

zu TOP 13b der TO am 29.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit
In Artikel 1 Nummer 18 ist dem § 32 Absatz 2 der Punkt durch ein Komma zu ersetzen,

Drucksache 17/6363 – 58 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

das Wort „oder“ sowie folgende Nummer 3 anzufügen:

"3. auf ertragsschwachen Ackerflächen oder Grünlandflächen befindet."

Begründung:
Photovoltaikanlagen auf Freiflächen weisen die geringsten Kosten auf und sind ein
wichtiger Bestandteil der Energieversorgung der Zukunft. Durch ihren Verzicht
würden auch große Wertschöpfungspotenziale im ländlichen Raum nicht
ausgenutzt werden. Richtig angelegt können die Anlagen auch zur Steigerung der
Biodiversität beitragen. Durch die Beschränkung auf ertragsschwache
Ackerflächen und Grünlandflächen wird auch verhindert, dass es zu einer
signifikanten Steigerung der Pachtpreise kommt. Eine Konkurrenz mit der
Produktion von Nahrungsmitteln ist nicht gegeben. Der energetische Ertrag pro
Hektar von Solarenergie ist signifikant höher als der Ertrag aus Biogasanlagen.

Berlin, den 29.06.2011

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 59 – Drucksache 17/6363

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 6 (Bes. Ausgleichsregelung)
der Fraktion der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf
eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Bundestags-Drucksache 17/6071

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 21 (§§ 40, 41)

Artikel 1 Nummer 21 ist zu streichen.

Begründung:
Die vorgesehenen Änderungen des § 41 EEG sind abzulehnen und die aktuelle
Regelung zur Entlastung stromintensiver Industrien beizubehalten. Durch die
Ausweitung der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren zukünftig weitaus mehr
Unternehmen von der Umlagebefreiung, während nichtprivilegierte Stromverbraucher
mehr zahlen müssen. Dem Bundesumweltministerium liegen derweil nur sehr
ungenaue Kostenschätzungen von 250 bis 500 Millionen Euro jährlich vor, die durch
die Neuregelung entstehen. Ebenso wenig verfügt das Ministerium über Zahlen, wie
viele Unternehmen zukünftig unter die Besondere Ausgleichsregelung fallen. Völlig
unberücksichtigt bleibt zudem bei diesem Vorgang, dass die stromintensiven
Unternehmen bereits massiv vom Merit-Order-Effekt profitieren, davon also, dass die
Erneuerbaren Energien den Strompreis an der Börse um derzeit rund 0,6 Cent pro
Kilowattstunde senken. Die Industrie spart dadurch Stromkosten von etwa 400
Millionen Euro jährlich. Darüber hinaus ist bereits nach der aktuellen Regelung ein
Drittel des Industriestromverbrauchs von der EEG-Umlage weitestgehend befreit.

Durch die Privilegierung der großen Stromverbraucher müssen letztlich die kleinen
Akteure die Hauptlast beim Umbau des Energiesystems tragen. So werden
mittelständische Betriebe durch die vorgesehenen Änderungen massiv belastet.
Einem Bäckereibetrieb entstehen durch die Neuregelung Mehrkosten in Höhe von
rund 13.000 Euro jährlich, einem kleinen Industriebetrieb sogar von 50.000 Euro.

Um die Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen auch während des
Umbau des Energiesystems zu erhalten, sollten Entlastungsmöglichkeiten außerhalb
des EEGs geprüft werden.
Ausschussdrucksache
17(16)288

28.06.2011

zu TOP 13b der TO am 29.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit
Berlin, den 29.06.2011

Drucksache 17/6363 – 60 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 7 (Übergangsbestimmung)
der Fraktion der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf
eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Bundestags-Drucksache 17/6071

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 41 (§ 66)

In Artikel 1 Nummer 41 wird in § 66 nach Absatz 14 folgender Absatz 15 angefügt:

„(15) Für Anlagen, die eine Vergütung nach §§ 27, 29 oder 32 erhalten können, erhält die
Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber abweichend eine Vergütung nach der
jeweiligen Vorschrift des EEG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn
sie oder er dies verlangt, bevor der Netzbetreiber zum ersten Mal eine Vergütung für
Strom aus dieser Anlage gezahlt hat.“

Begründung:

Durch die große Anzahl von Investitionsvorhaben sind Verzögerungen sowohl bei
den Genehmigungsverfahren aber insbesondere bei den Anlagenbauern nicht
ausgeschlossen, deshalb trägt eine Übergangsphase für derartige Anlagen zur
Rechtssicherheit bei und verhindert ein zu starkes „stop and go“ bei Planung und
Realisierung von EEG-Anlagen.

Berlin, den 29.06.2011
Ausschussdrucksache
17(16)289

28.06.2011

zu TOP 13b der TO am 29.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 61 – Drucksache 17/6363

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 8 (tierische Nebenprodukte)
der Fraktion der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf
eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Bundestags-Drucksache 17/6071

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 2a Absatz 1 BiomasseV)

In Artikel 5 Nummer 3 ist § 2a Absatz 1 wie folgt zu fassen:

„Der Anspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung nach § 27 Absatz 2 Nummer 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (Einsatzstoffvergütungsklasse I) und Nummer 2
(Einsatzstoffvergütungsklasse II) besteht für Einsatzstoffe nach Maßgabe der Anlagen
2 und 3 zu dieser Verordnung. Die Berechnung der einsatzstoffbezogenen Vergütung
erfolgt für Strom aus jedem Einsatzstoff, für den ein Anspruch auf die einsatzstoff-
bezogene Vergütung besteht, anteilig anhand seines Anteils an der Stromerzeugung.
Es ist nicht zulässig, tierische Nebenprodukte mit anderen Einsatzstoffen der
Einsatzstoffvergütungsklassen I oder II zu mischen. In diesem Fall erlischt der
Anspruch auf Vergütung vollständig.“

Begründung:

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass alle Einsatzstoffe gemischt in
Biogasanlagen eingesetzt werden können. Bislang können tierische Nebenprodukte
nur in Spezialanlagen vergärt werden. Im Hinblick auf hygienische Aspekte und zur
Förderung der Akzeptanz von Biogasanlagen, die nachwachsende Rohstoffe
einsetzen, muss es bei der bisherigen Regelung bleiben.

Berlin, den 29.06.2011
Ausschussdrucksache
17(16)290

28.06.2011

zu TOP 13b der TO am 29.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit

Drucksache 17/6363 – 62 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 9 (Gärreste)
der Fraktion der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf
eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Bundestags-Drucksache 17/6071

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 42 (Anlage 2 Nummer 3 EEG )

In Artikel 1 Nummer 42 ist in Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe i zu streichen.

Begründung:

Nutzung von Prozesswärme zur Aufbereitung von Gärresten zum Zweck der
Düngemittelherstellung beinhaltet nichts anderes als die Trocknung von Gärresten. Da
Gärreste auch ohne Trocknung zu Düngezwecken eingesetzt werden können, kann
Gärrestetrocknung nicht als sinnvolle Wärmenutzung mit Ersatz von fossiler Energie
anerkannt werden.

Gärrestetrocknung ist erforderlich, wenn auf Grund eines zu hohen Nährstoffangebots
auf dem landwirtschaftlichen Betrieb keine betriebsnah gelegenen Flächen zur
Ausbringung von flüssigen Gärresten zur Verfügung stehen oder wenn die Entfernungen
auf Grund des großen Einzugsgebietes der eingesetzten Biomasse eine wirtschaftliche
Ausbringung flüssiger Gärreste nicht zulassen.

Die Anführung von Gärrestetrocknung in der Positivliste würde kleine Anlagen
gegenüber großen Anlagen stark benachteiligen: kleine Anlagen müssen sich eine
Wärmesenke suchen und entsprechende Aufwendungen finanzieren, während große
Anlagen ihre Gärreste trocknen können und somit flexibel sind.

Berlin, den 29.6.2011
Ausschussdrucksache
17(16)291

28.06.2011

zu TOP 13b der TO am 29.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 63 – Drucksache 17/6363

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

zum Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energien

- Drucksache 17/6071 –

Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 18 werden § 27 Absatz 3, § 27a Absatz 2 und § 27c Absatz 3 aufgehoben.

Begründung

Durch diese Regelungen werden Anlagen mit einer elektrischen Anschlussleistung über 500 kW ab
2014 von der gesicherten Vergütung nach EEG ausgenommen und gezwungen, eine
Direktvermarktung ihres Stroms zu organisieren. Dies gilt unabhängig davon, ob sich das
Gesamtkonzept einer solchen Anlage in die Region energetisch und stofflich einordnen lässt.
Dies behindert die Entwicklung der energetischenNutzung vonBiomasse in einemLeistungsbereich
über 500 kW.

Ansätze zu einer stärkerenMarktorientierung des EEG werden ausdrücklich begrüßt. Allerdings
solltenmit einem neuartigen Instrument wie der "Marktprämie" zunächst Erfahrungen
gesammelt werden, was gegen eine obligatorische Einführung ab 2013 spricht. Insbesondere
Biogasanlagenmit einer hohenWärmenutzung würden wirtschaftlich unangemessen
benachteiligt, weshalb dieWahlfreiheit für eine Nutzung der "Marktprämie" essenziell ist. Eine
obligatorische Marktprämie in der Leistungsklasse über 500 kW elektrisch ist für
Biogasanlagen nur schwierig umsetzbar, da der Anlagenbetreiber nicht nur den Strom; sondern
auch dieWärme vermarktenmuss. Für landwirtschaftlich strukturierte Biogasanlagen ist diese
Forderung nahezu unrealisierbar. Vornehmlich werden es Stadtwerke und Industriebetriebe sein,
die mit den Bedingungen einer obligatorischenMarktprämie in Biogasanlagen investieren können.
Deshalb sollte es bei der fakultativen Marktprämie bleiben und § 27 Absatz 3, § 27a Absatz 2 und
§ 27c Absatz 3 ersatzlos gestrichen werden.
Ausschussdrucksache
17(16)298

28.06.2011

zu TOP 13b der TO am 29.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit

Anlage 3
Berlin, den 28.06.2011

Drucksache 17/6363 – 64 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

zum Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energien

- Drucksache 17/6071 –

Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 18 wird in § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Angabe „11,0 Cent pro Kilowattstunde“
durch die Angabe „9,0 Cent pro Kilowattstunde“ ersetzt.

Begründung

Die Bereinigung der Vergütungsstruktur führt bei Biogasanlagen bis zu einer Leistung von 500 kW
auch unter Berücksichtigung der bisherigen jährlichen Degression von 1 Prozent zu einer Kürzung der
Gesamtvergütung bei Neuanlagen ab 2012. Da auch bisherige Anreize durch weitere Boni –
insbesondere den Güllebonus – mit dem Gesetzentwurf wegfallen sollen, ist dem politischen
Anliegen ausreichend Rechnung getragen worden, den Zubau kleinerer Anlagen zu bremsen. Bei
größeren typischen NaWaRo-Anlagen (Nachwachsende Rohstoffe) über 500 kW führt die Bereinigung
der Vergütungsstruktur hingegen zu einer deutlichen Anhebung. Um die Konkurrenz um Substrate
nicht weiter zu verschärfen, sollen für diese Anlagen keine zusätzlichen Anreize geschaffen werden.
Deren Kostenvorteile sind vielmehr zu nutzen, um die Gesamtkosten des EEG zu dämpfen. Die
erheblichen Einsparungen aufgrund der Größenvorteile erlauben daher auch eine Absenkung der
Grundvergütung mindestens in der Größenordnung der kleineren Anlagen.
Ausschussdrucksache
17(16)299

28.06.2011

zu TOP 13b der TO am 29.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 65 – Drucksache 17/6363

Cent/kWh bis 150 kW bis 500 kW bis 5 MW

EEG 2009

(inkl. KWKund
NaWaRo-Bonus
und 3 jähriger
Degression =

21,03 18,61 14,80 Empfehlung
des EEG-

Erfahrungsberi
chts 2011:

EEG 2012

(inkl.
Rohstoffvergütung I)

20,30 18,30 16,00 14,00

Änderung - 3,5 % - 1,7% + 8,1 % -5,4%

Berlin, den 28.06.2011

Drucksache 17/6363 – 66 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

zum Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energien

- Drucksache 17/6071 –

Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 18 wird § 27 Absatz 1 wie folgt geändert:

In § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „14,3“ durch die Angabe „16,3“ ersetzt.

Begründung

Insbesondere die Investitionskosten für kleine mit Biomasse betriebene Anlagen sind bezogen auf die
elektrische Anschlussleistung erheblich höher. Mit dem vorgesehenen Betrag von 14,3 Cent sind
zuzüglich möglicher Erhöhungen nach Absatz 2 keine Anlagenkonzepte mit geringerer
Anlagenleistung und auf Basis Gülle/Festmist zu realisieren, die wirtschaftlich betrieben werden
können. Damit geht erhebliches Erzeugungspotenzial im ländlichen Raum zur Stromerzeugung
verloren. Dadurch würde dezentralen Konzepten zur Energieversorgung eine wesentliche Grundlage
entzogen und wesentliche Umwelteffekte durch die stärkere Nutzung von Gülle in Biogasanlagen
könnten nicht erreicht werden.

Berlin, den 28.06.2011
Ausschussdrucksache
17(16)300

28.06.2011

zu TOP 13b der TO am 29.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 67 – Drucksache 17/6363

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

zum Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energien

- Drucksache 17/6071 –

Der Ausschuss möge beschließen:

In Artikel 1 Nummer 18 wird § 27 Absatz 4 wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „60 Prozent“ durch die Angabe „50 Prozent“ ersetzt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

„Anderenfalls besteht ein Vergütungsanspruch nach den Absätzen 1 und 2 in der dort

genannten Höhe abzüglich 3 Cent pro Kilowattstunde.“

Begründung

Der totale Verlust des Vergütungsanspruchs durch die EEG-Regelungen beimUnterschreiten von
60 Prozent des in einem Jahr in der Anlage erzeugten Stroms in Kraft-Wärme-Kopplung birgt
unkalkulierbare Risiken. So kann bei Ausfall eines Wärmekunden oder bei milden Wintern die
Wärmelieferung unverschuldet unter den Schwellenwert fallen.

Daher sollte der Schwellenwert für die notwendige Wärmenutzung zum einen auf 50 Prozent
abgesenkt werden, um das Risiko eines unverschuldeten Vergütungsverlustes zu verringern.

Zum anderen ist der Totalausfall der EEG-Vergütung für ein genaues Kalenderjahr des
Schwellenwertes unverhältnismäßig. Daher soll für diesen Fall ein Abschlag in Höhe des bisherigen
KWK-Bonus von 3 Cent/kWh vorgesehen werden.

Berlin, den 28.06.2011
Ausschussdrucksache
17(16)301

28.06.2011

zu TOP 13b der TO am 29.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit

Drucksache 17/6363 – 68 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

zum Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energien

- Drucksache 17/6071 –

Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 17 wird § 20a wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Der Prozentsatz nach Absatz 2 erhöht sich ab dem Jahr 2013, sobald die installierte
Leistung der zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der
vorangegangenen zwölf Monate nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registrierten Anlagen

1. 5 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,

2. 6 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,

3. 7 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte,

4. 8 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte oder

5. 9 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozentpunkte.“

2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 verringern sich ab dem Jahr 2013
gegenüber den jeweils am 1. Januar geltenden Vergütungssätzen zusätzlich für Strom
aus Anlagen, die nach dem 30. Juni des jeweiligen Jahres und vor dem 1. Januar des
Folgejahres in Betrieb genommen werden, wenn die installierte Leistung der nach dem
Ausschussdrucksache
17(16)302

28.06.2011

zu TOP 13b der TO am 29.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit
30. September des Vorjahres und vor dem 1. Mai des jeweiligen Jahres nach § 17 Absatz

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69 – Drucksache 17/6363

2 Nummer 1 registrierten Anlagen mit demWert 12 multipliziert und durch den Wert 7
geteilt

1. 5 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,

2. 6 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,

3. 7 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte,

4. 8 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte oder

5. 9 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozentpunkte.“

Begründung

Das Ziel eines beschleunigten Ausbaus der erneuerbaren Energien muss sich auch in den
Ausbauzielen für die Solarstromerzeugung und dementsprechend auch im Degressionsmechanismus
für den weiteren Zubau widerspiegeln. Anstatt wie bislang 3000 MW jährlichen Zubau der
Fotovoltaik anzustreben, ist es geboten, dieses Ziel auf 5000 MW anzuheben. Entsprechend werden
auch ab 2013 die zusätzlichen Degressionsschritte angehoben. Eine zusätzliche Degression über die
Grunddegression von neun Prozent hinaus findet ab 2013 in Höhe von drei Prozent ab einer
installierten Leistung von 5.500 Megawatt statt und steigt je zusätzlichen 1.000 Megawatt um jeweils
weitere drei Prozentpunkte bis maximal 15 Prozent bei 9.500 Megawatt. Aufgrund der zum einen
geringen Installationszahlen von Photovoltaikanlagen in der ersten Jahreshälfte 2011 sowie der zum
anderen prognostizierten weiteren Preissenkungen für Solarmodule soll für 2012 noch der bisherige
Degressionskorridor gelten. Da die Vergütungen für Solarstrom in den letzten Jahren rapide gefallen
sind und auch 2012 eine weitere deutliche Absenkung ansteht, werden neue Solarstromanlagen ab
2013 nur noch vergleichsweise wenig zur EEG-Umlage beitragen, dies gilt umso mehr, wenn der
Anteil der günstigen Freiflächenanlagen wieder gesteigert werden könnte.

Berlin, den 28.06.2011

Drucksache 17/6363 – 70 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

zum Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energien

- Drucksache 17/6071 –

Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 18 wird § 33 Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit einer Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt besteht
ein Anspruch auf Vergütung, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den
Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen. Für
diesen Strom verringert sich die Vergütung nach Absatz 1 um 13 Cent pro Kilowattstunde.“

Begründung

Mit der Änderung soll die bisherige Regelung zur Eigenverbrauchsvergütung fortgeführt werden. Di
eEigenverbrauchsvergütung ist ein wichtiges Anreizinstrument für einen schnellen Weg in die

Wettbewerbsfähigkeit von Solarstrom. Mit der Steigerung des Eigenverbrauchs von Solarstrom kan
neine kosteneffiziente PV-Förderung und eine Verbesserung der Netzintegration erreicht werden. Di
essind auch Kernziele der Bundesregierung. Den Eigenverbrauch nun zu beschneiden, macht daher

keinerlei Sinn und ist kontraproduktiv.

Der Eigenverbrauch von Solarstrom senkt die EEG-Umlage direkt mit jeder selbst verbrauchten
Kilowattstunde Solarstrom, fördert die verbrauchsnahe Erzeugung und intelligente Nutzung des
wertvollen PV-Spitzenlaststroms und trägt somit zur Netzentlastung bei. Die bisherige 30-Prozent-
Lösung hat sich als zu kompliziert erwiesen, da sich der tatsächliche Eigenverbrauchsanteil in den
meisten Fällen bei der Anlagenplanung nicht genau einschätzen lässt.

Durch den Eigenverbrauch von Solarstrom werden Bürgerinnen und Bürger zu Treibern der
Energiewende. Ihnen sollte man beim Umstieg auf die erneuerbaren nun keine Steine in den Weg
legen.

Berlin, den 28.06.2011
Ausschussdrucksache
17(16)303

28.06.2011

zu TOP 13b der TO am 29.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 71 – Drucksache 17/6363

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

zum Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energien

- Drucksache 17/6071 –

Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 18 wird in § 32 Absatz 2 folgende Nummer 3 angefügt:

„3. auf ertragsschwachen landwirtschaftlichen Flächen befindet, insofern diese eine Bodenwertzahl
von maximal 20 aufweisen, maximal zwei Prozent der gemeindlichen landwirtschaftlichen Fläche
betragen und in Verbindung mit Speichertechnologien zur Netzstabilisierung beitragen.“

Begründung

Fotovoltaikanlagen auf Freiflächen weisen die geringsten Kosten auf und sind ein wichtiger
Bestandteil der Energieversorgung der Zukunft. Durch ihren Verzicht würden auch große
Wertschöpfungspotenziale im ländlichen Raum nicht ausgenutzt werden. Richtig angelegt können
die Anlagen auch zur Steigerung der Biodiversität beitragen. Entsprechende Aussagen von
Fachleuten bestätigen dies. Durch die Beschränkung auf ertragsschwache Ackerflächen
landwirtschaftliche Flächen (Bodenwertzahl) und Grünlandflächen sowie auf eine maximale
Belegung von zwei Prozent der gemeindlichen landwirtschaftlichen Fläche wird auch verhindert,
dass es zu einer signifikanten Steigerung der Pachtpreise kommt. Eine Konkurrenz mit der
Produktion von Nahrungsmitteln ist nicht gegeben. Der energetische Ertrag pro Hektar von
Solarenergie ist signifikant höher als der Ertrag aus Biogasanlagen. Die technologische Entwicklung
bei der Photovoltaik hat dazu beigetragen, dass die Freiflächenphotovoltaikanlagen in erheblichem
Maße zur Netzstabilisierung beitragen können. Aufgrund der großen Bedeutung der Netzstabilität ist es
als weitere Voraussetzung erforderlich, dass Freiflächenanlagen extern angesteuert werden können
und dadurch sowohl Blindleistung bereitstellen als auch jeder Zeitmindestens 5 Prozent der
maximalen Anschlussleistung an das Netz erbringen können.
Ausschussdrucksache
17(16)304

28.06.2011

zu TOP 13b der TO am 29.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit
Berlin, den 28.06.2011

Drucksache 17/6363 – 72 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

zum Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energien

- Drucksache 17/6071 –

Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 7 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

"(2) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens
100 Kilowatt müssen die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen,"

Begründung

Die Einbeziehung kleiner Fotovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt ins Einspeise-management und
insbesondere die vorgesehene dauerhafte Leistungsbegren¬zung für Kleinanlagen wird abgelehnt.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass auch kleine PV-Anlagen bis 30 Kilowatt künftig technische
Einrichtungen haben müssen, die eine Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber
ermöglicht oder sie müssen ihre Einspeiseleistung auf 70 Prozent der installierten Leistung
begrenzen, unabhängig davon ob die Netzbelastung dies überhaupt erfordert. Dies ist nicht
akzeptabel. Der gesamte erzeugte Solarstrom muss auch weiterhin genutzt werden können. Eine
Ausrüstung kleiner und kleinster Solaranlagen mit

Einrichtungen zur ferngesteuerten Regelung durch denNetzbetreiber sind unverhältnismäßig. Es ist
nicht nachvollziehbar, dies durch die vorgesehene dauerhafte Leistungsbegrenzung auf 70 Prozent
bei der Fotovoltaik einzuführen zu wollen, wodurch die getätigten Investitionen systematisch (teil-
)entwertet würden. Gerade die Fotovoltaik bringt viele Bürger unmittelbar mit den erneuerbaren
Energien in Berührung und schafft damit Verständnis und Akzeptanz. Mit der Kappung der
Ausschussdrucksache
17(16)305

28.06.2011

zu TOP 13b der TO am 29.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 73 – Drucksache 17/6363

Einspeiseleistung würde zudem den Netzbetreibern ein notwendiger Anreiz genommen, sich
schnellstmöglich umdas ThemaNetzmanagementmit hohen Anteilen an erneuerbarem Strom zu
kümmern. Da das ohnehin zukünftig erforderlich sein wird, gibt es keinen Grund, hier jetzt "auf die
Bremse zu treten".

Berlin, den 28.06.2011

Drucksache 17/6363 – 74 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

zum Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energien

- Drucksache 17/6071 –

Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 18 wird § 29 wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme
der Anlage 9,2 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung).“

2. Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Für Standorte, die in den ersten fünf Betriebsjahren einen Ertrag von weniger als 82,5 Prozent
Referenzertrag erzielt haben, erhöht sich für die Zeit vom 6. bis zum 20. Betriebsjahr die Vergütung
um 0,125 Cent pro Kilowattstunde je Prozentpunkt des Unterschreitens von 82,5 Prozent bis zur
Grenze von 60 Prozent.“

3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Begründung

zu a:

Mit der Erhöhung de Anfangsvergütung von 8,93 Cent/kWh auf 9,2
Cent/kWh soll der Wegfall des Systemdienstleistungsbonus (0,5 Cent/kWh)
Ausschussdrucksache
17(16)306

28.06.2011

zu TOP 13b der TO am 29.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit
zum Teil kompensiert werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 75 – Drucksache 17/6363

zu b:
Das jetzt im EEG enthaltene Referenzertragsmodell ist zwar der
systematisch richtige und wirkungsvolle Ansatzpunkt, um gezielt den
Windenergieausbau differenziert nach demWinddargebot des jeweiligen
Standortes zu fördern. Es ist aber nicht geeignet, die eher windschwachen
Standorte im Binnenland in geeigneter Weise zu unterstützen.
Das Referenzertragsmodell regelt die Förderung über eine Kombination aus
Vergütungshöhe und Zeitfaktor. Im Ergebnis erhalten Anlagen an windstarken
Standorten die hohe Anfangsvergütung weniger lang als diejenigen an
windschwächeren Standorten.
Basis ist ein rechnerisch ermittelter Referenzertrag. Beim derzeitigen
Referenzertragsmodell wird die maximale Förderdauer von 20 Jahren mit der
höheren Anfangsvergütung dann erreicht, sobald 82,5 Prozent des
Referenzertrages am Standort erreicht werden. Das bedeutet: Ertragswerte
unter diesen 82,5 Prozent werden nicht mehr differenziert gefördert, sondern so
behandelt als würden sie diese 82,5 Prozent des Referenzertrages erreichen. Standorte
in Süddeutschland liegen regelmäßig unterhalb dieses Wertes. Im Ergebnis
bedeutet das, dass die wirtschaftliche Anreizwirkung des EEG für diese
Standorte im Binnenland deutlich verringert wird.
Daraus ergibt sich der Vorschlag eines modifizierten Referenzertragsmodells.
Standorte, die in den ersten fünf Betriebsjahren einen Ertrag von weniger als
82,5% Referenzertrag erzielt haben, erhalten ab dem 6. Betriebsjahr eine
erhöhte Vergütung. Diese Standorte kommen damit in den Bereich der
Wirtschaftlichkeit. Für Standorte mit einem Referenzertrag von 82,5% oder
mehr ändert sich die Vergütung nicht. Die EEG-Umlage durch Windenergie
erhöht sich mit dem vorgeschlagenen Modell in den nächsten fünf Jahren nicht.
Auswirkung auf verschiedene Standorte:

EEG 2009 Gesetzentwurf 2011 Alternativmodell
Anfangsvergütung
2012 8,9 Ct/kWh 8,9 Ct/kWh 9,2 Ct/kWh

SDL-Bonus 0,5 ct/kWh gestrichen
in Anfangsvergütung
integriert

Vergütungsprogression
Anfangsvergütung

2 Monate je 0,75%-
Punkt vom
Referenzertrag

2 Monate je 0,75%-
Punkt vom
Referenzertrag

2 Monate je 0,75%-Punkt
vom Referenzertrag,
unterhalb 82,5%
Referenzertrag ab dem
6.Betriebjahr bis zum 20.
Betriebsjahr ein Zuschlag
von 0,125 ct/kWh pro
Prozentpunkt des
Unterschreitens von
82,5%

Drucksache 17/6363 – 76 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beispiel-Standorte Gesamtanfangsvergütung der Anlagen

150% Referenzertrag
9,4 ct/kWhx5 Jahre
=47 ct/(kWh/Jahr)

8,9 ct/kWhx5 Jahre
=44,5 ct/(kWh/Jahr)

9,2 ct/kWhx5Jahre = 46
ct/(kWh/Jahr)

120% Referenzertrag

9,4 ct/kWhx11,67
Jahre =109,7
ct/(kWh/Jahr)

8,9 ct/kWhx11,67
Jahre =103,8
ct/(kWh/Jahr)

9,2 ct/kWhx11,67 Jahre =
107,36 ct/(kWh/Jahr)

100 % Referenzertrag

9,4 ct/kWhx16,11
Jahre =151,4
ct/(kWh/Jahr)

8,9 ct/kWhx16,11
Jahre =143,3
ct/(kWh/Jahr)

9,2 ct/kWhx16,11Jahre =
148,21 ct/(kWh/Jahr)

80% Referenzertrag
9,4 ct/kWhx20Jahre
=188 ct/(kWh/Jahr)

8,9 ct/kWhx20Jahre
=178 ct/(kWh/Jahr)

9,2 ct/kWhx5Jahre + 9,51
ct/kWhx15Jahre = 179,45
ct/(kWh/Jahr)

60% Referenzertrag
9,4 ct/kWhx20Jahre
=188 ct/(kWh/Jahr)

8,9 ct/kWhx20Jahre
=178 ct/(kWh/Jahr)

9,2 ct/kWhx5Jahre +
12ct/kWhx15Jahre = 226
ct/(kWh/Jahr)

zu c:

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Berlin, den 28.06.2011

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 77 – Drucksache 17/6363

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

zum Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energien

- Drucksache 17/6071 –

Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 18 ist § 30 wie folgt zu fassen:

㤠30Windenergie Repowering

Für StromausWindenergieanlagen, die im selben oder in einemangrenzenden
Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen
(Repowering-Anlagen),

1. die mindestens zehn Jahre nach den ersetzten Anlagen in Betrieb genommen
worden sind und

2. deren Leistungmindestens das Zweifacheundmaximal das Zehnfacheder
ersetzten Anlagen beträgt,

erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde. Im Übrigen gilt § 29
entsprechend; die Nachweispflicht des § 29 Absatz 3 gilt nicht für Anlagen, die an
demselben Standort Anlagen ersetzen, für die bereits ein entsprechender Nachweis
geführt worden ist. § 21 Absatz 2 bleibt unberührt.“

Begründung

Das Repowering bietet die große Möglichkeit, mit wenigen, leistungsstärkeren Anlagen eine
erheblich höhere Stromerzeugung zu erzielen. Das erst in den letzten Jahren in Gang
gekommene Repowering sollte daher nicht durch weitere Reglementierungen behindert werden.
Weiterhin sollte die vorgesehene Regelung, dass Repowering – Anlagen höchstens 17 Jahre nach den
ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind, ersatzlos entfallen, da die Entscheidung zum
Ausschussdrucksache
17(16)307

28.06.2011

zu TOP 13b der TO am 29.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit
Repowering in der wirtschaftlichen Verantwortung der Anlagenbetreiber verbleiben sollte.

Drucksache 17/6363 – 78 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Vor diesem Hintergrund sollte die vorhandene Fassung in § 30 EEG grundsätzlich beibehalten
werden. Mit Blick auf die Entwicklung leistungsfähigerer Windenergieanlagen mit einer installierten
Gesamtleistung von 3,5 MW, sollte jedoch die Obergrenze für das Repowering vom Fünffachen der
zu ersetzenden Anlage auf das Zehnfache erhöht werden.

Berlin, den 28.06.2011

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79 – Drucksache 17/6363

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

zum Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energien

- Drucksache 17/6071 –

Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 17 wird in § 20 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b die Angabe „1,5 Prozent“ durch die
Angabe „1 Prozent“ ersetzt

Begründung

Eine Degression von 1,5 Prozent legt dem Ausbau der Windenergie im Binnenland weitere Schranken
auf. Gerade der im Binnenland bisher stagnierende Zubau kann so nicht an Fahrt gewinnen.
Zusätzlich zu den bereits naturräumlich schwierigen Voraussetzungen für eine effiziente
Windenergienutzung würde sich eine zusätzliche Hürde ergeben. Zudem ergibt sich mit dem
flächenhaften Zubau im Binnenland eine Entlastung für das Stromnetz. Dafür ist die bisher geltende
Regelung wichtige Voraussetzung.

Die vorgesehene Erhöhung der Degression ist mit Blick der aktuellen Inflationsrate und der
steigenden Rohstoffpreise nicht nachvollziehbar. Für die im Erfahrungsbericht behauptete
Preisreduktion bei den Windenergieanlagen sind daher keine Gründe erkennbar.

Die Windenergie onshore und offshore ist unter den erneuerbaren Energien bereits zur Leitenergie
geworden. Dieser Trend wird sich noch verstärken. Sie weist dabei im Ausbaupotenzial das günstigste
Stromernte/Vergütungsverhältnis auf.

Einer Erhöhung der Degression bedarf es daher nicht. Denn das mit der Energiewende zunehmende
Gewicht der erneuerbaren Energien wird durch die Windenergie onshore und offshore kostenmäßig
stabilisiert.
Ausschussdrucksache
17(16)308

28.06.2011

zu TOP 13b der TO am 29.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit
Berlin, den 28.06.2011

Drucksache 17/6363 – 80 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Entschließungsantrag
der Fraktion der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf
eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Bundestags-Drucksache 17/6071

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Bundesregierung macht mit der vorliegenden Novelle des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes keine ernsthaften Fortschritte bei der System- und Marktintegration Erneuerbarer
Energien. Weder reizt sie die bedarfsgerechte Einspeisung Erneuerbarer Energie noch den
Ausbau moderner Speichertechnologien an. Die Markt- und Flexibilitätsprämie sind
unzureichend und werden keinen Beitrag zur Lösung dieser Probleme leisten. Durch
ungerechtfertigte Restriktionen beim Grünstromprivileg wird zudem das bisher einzige
effektive Instrument zur Marktintegration Erneuerbarer Energien faktisch beseitigt. Anders
als die Marktprämie ist das Grünstromprivileg aber ein einfaches, unbürokratisches System,
es schafft Märkte für die Vermarktung von Grünstrom, bietet Anreize für Kommunen zur
Selbstversorgung mit Grünstrom und Anreize zum betriebswirtschaftlichen Planen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

� durch einen gesonderten Bonus Anreize für eine bedarfsgerechte Stromeinspeisung
Erneuerbarer Energien und für Investitionen in Speichertechnologien zu schaffen. Ein
Kombikraftwerksbonus soll für jene Anlagenbetreiber eingeführt werden, die durch den
intelligenten Zusammenschluss von Erneuerbare-Energien-Kraftwerken (z.B. von Wind-
und Biogasanlagen) eine bedarfsgerechte Stromeispeisung ermöglichen.

� das Grünstromprivileg nach § 39 EEG als ernsthafte Alternative zur Marktprämie zu
erhalten und folgende Änderungen für dessen Weiterentwicklung vorzunehmen:

� Begrenzung der Umlagebefreiung bei 2,5 Cent/ Kilowattstunde,

� Neudefinition der Anforderungen an den gelieferten Strom: 60 Prozent des Stroms
muss in EEG-Anlagen (§§23 bis 33 EEG) und 15 Prozent durch fluktuierende
Erneuerbaren Energien (§§ 29 bis 33) erzeugt werden; die Prozentsätze sollen
jährlich sukzessiv erhöht werden,
Ausschussdrucksache
17(16)292

28.06.2011

zu TOP 13b der TO am 29.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit

Anlage 4

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 81 – Drucksache 17/6363

� Qualifizierung des Reststroms als Kraft-Wärme-Kopplungs- bzw. Erneuerbare-
Energien-Strom; wird diese Anforderung von den Stromlieferanten nicht erfüllt, soll
lediglich der EEG-Stromanteil von der Umlage befreit,

� Beibehaltung des jährlichen Bilanzierungszeitraums für die Berechnung des EEG-
Stromanteils, da es für Grünstromhändler aufgrund der Schwierigkeiten bei der
Prognose insbesondere fluktuierender EE nicht möglich ist, die
Qualitätsanforderungen monatlich zu erfüllen,

� Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie auch bei Nutzung des Grünstromprivilegs,

� Weiterhin Auszahlung vermiedener Netznutzungsentgelte an den Erzeuger auch bei
Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs, da die Streichung die Wirtschaftlichkeit
des Grünstromprivilegs weiter verringert.

Berlin, den 29.06.2011

Drucksache 17/6363 – 82 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dorothée Menzner, Eva Bulling-Schröter, Ralph Lenkert, Sa-
bine Stüber und der Fraktion DIE LINKE.

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP
- Drucksache(n) 17/6071, 17/... -

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förde-
rung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist ein Schlüssel für die Energiewende. Eine angemessen
sorgfältige parlamentarische Beratung der EEG-Novelle wäre auch daher dringend erforderlich gewe-
sen, war aber aufgrund des Zeitplans der Koalitionsfraktionen nicht möglich. Ohne ersichtlichen fach-
lichen Grund wurde die parlamentarische Behandlung der EEG-Novelle an das beschleunigte Verfah-
ren der Atomgesetznovelle gekoppelt. Die EEG-Novelle war lange vor dem GAU in Fukushima ge-
plant. In der vorgelegten Form steht sie in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Rücknahme
der Laufzeitverlängerung für die Atomkraftwerke in Deutschland. Auch ein späterer Beschluss des
Bundestages hätte das geplante Inkrafttreten des novellierten EEG zum 1. Januar 2012 problemlos
ermöglicht. Das gewählte Vorgehen missachtet nicht nur die legislative Hoheit des Bundestages, son-
dern setzt fahrlässig die Zukunft einzelner Branchen im Bereich der erneuerbaren Energien aufs Spiel.

Die angekündigte Beschleunigung der Energiewende hin zu erneuerbaren Energien und einem spar-
samen und effizienten Umgang mit Energie bleibt aus. Die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Ziele
der Bundesregierung zum Ausbau erneuerbarer Energien sind die des alten Energiekonzepts von
Herbst 2010, in dessen Zentrum die Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke (AKW) stand. Weniger
Atomstrom bei unveränderter Zielsetzung für den Ausbau erneuerbarer Energien bedeutet aber
zwangsläufig eine Steigerung des Anteils fossiler Kraftwerke bei der Stromversorgung. Dies ist kein
Aufbruch in das erneuerbare Zeitalter, sondern ein Festhalten am überkommenen System der fossilen
Stromversorgung.

Der Einstieg in eine andere Energiepolitik muss sich konsequent am Ziel einer erneuerbaren, aber
auch vorrangig dezentralen und demokratisierten Stromversorgung orientieren. Dies würde auch den
erforderlichen Ausbau der Übertragungsnetze minimieren. Der vorgelegte Gesetzesentwurf führt in
die entgegengesetzte Richtung. Kapitalintensive Anlagentypen wie offshore-Windparks und große
Ausschussdrucksache
17(16)297

28.06.2011

zu TOP 13b der TO am 29.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit

Anlage 5
Biogasanlagen werden besser gestellt, Windenergie an Land als die – von Wasserkraft abgesehen –
mit Abstand kostengünstigste erneuerbare Energie schlechter gestellt. Schon in den vergangenen zwölf
Monaten wurde der Einspeisetarif für Photovoltaikstrom so drastisch gekürzt, dass der Zubau an So-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 83 – Drucksache 17/6363

laranlagen im ersten Halbjahr 2011 eingebrochen ist. Die EEG-Novelle spielt den großen Energiever-
sorgern in die Hände und geht zu Lasten mittelständischer, dezentraler Strukturen.

Der Gesetzesentwurf weist eine soziale Schieflage auf. Die EEG-Kosten werden durch eine Umlage
von gegenwärtig 3,5 Cent pro Kilowattstunde von den Stromverbraucherinnen und -verbraucher ge-
tragen. Die Übernahme der EEG-Kostenumlage für die energieintensive Industrie ist hingegen auf ein
Minimum beschränkt. Sie müssen nur einen ermäßigten Satz der EEG-Umlage in Höhe von 0,05 bis
0,35 Cent pro Kilowattstunde übernehmen. Dem steht die preisdämpfende Wirkung erneuerbarer
Energien an der Strombörse gegenüber. Denn die Vorrangregelung für erneuerbare Energien bei der
Einspeisung ins Stromnetz hat Einfluss darauf, welche Kraftwerke sonst noch Strom verkaufen kön-
nen. Wird etwa mehr Windstrom in das Stromnetz eingespeist wird, so kommen konventionelle
Kraftwerke mit hohen Betriebskosten an der Strombörse nicht mehr zum Zuge (sog. Merit-Order-
Effekt). Laut Bundesumweltministerium lag dieser preissenkende Effekt im Jahr 2009 (letzte verfüg-
bare Daten) bei rund 0,6 Cent pro Kilowattstunde. Das EEG senkt damit im Saldo die Stromkosten der
Industrie in beträchtlichem Umfang. Mit dem Argument der internationalen Wettbewerbsfähigkeit
wurde die sog. EEG-Ausgleichsregelung nichtsdestotrotz massiv ausgeweitet. Mit dem gleichen Ar-
gument hat die energieintensive Industrie bereits Privilegien bei der Ökosteuer, Ausgleichzahlungen
für emissionshandelsbedingte Strompreiserhöhungen und kostenlose CO2-Zertifikate im Emissions-
handel über 2013 hinaus errungen. Die Schattenseite einer solchen Politik sind zum einen wenige An-
reize zum Energiesparen in diesen energieintensiven Industriezweigen. Zum anderen führt dies zu
einer Erhöhung der EEG-Umlage für die anderen Stromverbraucherinnen und -verbraucher in Indust-
rie, kleinen und mittleren Unternehmen sowie privaten Haushalten.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. einen grundlegend überarbeiteten Gesetzesentwurf zur Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vorzulegen, der folgende Änderungen beinhaltet:

- Bis zum Jahr 2020 soll der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung auf mindes-
tens 45 Prozent ansteigen.

- Der ermäßigte Satz der EEG-Umlage für die energieintensive Industrie wird auf 0,6 Cent pro Ki-
lowattstunde erhöht. Dieser Satz erhöht sich ab dem 1. Januar 2013 jährlich um 0,1 Cent pro Ki-
lowattstunde, bis er der EEG-Umlage entspricht. Berechtigt sind Unternehmen mit einem Strom-
verbrauch von mehr als einer Gigawattstunde im Jahr und einem Verhältnis der vom Unterneh-
men zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens von mindestens 15
Prozent. Damit erhalten auch kleinere Unternehmen die Möglichkeit, von der Regelung zu profi-
tieren. Bei Unternehmen mit einem Stromverbrauch von über 100 Gigawattstunden muss dieses
Verhältnis mindestens 20 Prozent betragen. Die Unternehmen müssen sich zudem zu einer Effizi-
enzsteigerung beim Stromverbrauch in Höhe von 1,5 Prozent pro Jahr verpflichten oder Lastma-
nagementmaßnahmen als Beitrag zur Integration fluktuierenden Stroms aus erneuerbaren Ener-
gien ergreifen.

- Die im Gesetz vorgesehene Marktprämie für die Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren
Energien wird gestrichen.

- Anstelle der vorgesehenen Flexibilitätsprämie für Strom aus Biogasanlagen wird ein Technolo-
giebonus für den Aufbau von Stromspeichern eingeführt (Speicherbonus). Dieser gilt für alle
Formen der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien.

- Bei einer Drosselung der Einspeisung von Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen durch den
Netzbetreiber im Rahmen des Einspeisemanagements gilt weiterhin ein Entschädigungsanspruch
von hundert Prozent der entgangenen Einnahmen durch den Netzbetreiber.

- Das sog. Grünstromprivileg wird an einen Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien aus EEG-
Anlagen im Portfolio des Elektrizitätsversorgungsunternehmens von mindestens 60 Prozent ge-

knüpft. Mindestens 30 Prozent des Stroms müssen zudem aus Windkraft- oder Photovoltaik-
Anlagen stammen. Diese Anforderungen sollen im Durchschnitt eines Jahres erfüllt werden.

Drucksache 17/6363 – 84 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

- Die Einspeisevergütung für Strom aus Windenergieanlagen an Land (onshore) wird nicht gekürzt,
insbesondere wird die bestehende Regelung zum Systemdienstleistungsbonus beibehalten und die
jährliche Degression bei einem Prozent belassen.

- Die Erhöhung der Einspeisevergütung beim Ersatz von Windenergieanlagen an Land
(Repowering-Bonus) wird an ein Mindestalter von zehn Jahren der zu ersetzenden Anlage als
gleitende Altersgrenze gekoppelt. Der installierten Leistung der Ersatzanlage wird keine Ober-
grenze als Voraussetzung für die Gewährung des Repowering-Bonus gesetzt.

- Die Anfangsvergütung für Strom aus Offshore-Windenergieanlagen wird auf 14,0 Cent pro Ki-
lowattstunde und für die verkürzte Förderung im Rahmen des Stauchungsmodells auf 18,0 Cent
pro Kilowattstunden um jeweils einen Cent herabgesetzt. Die in Abhängigkeit von der Entfer-
nung zur Küstenlinie und von der Wassertiefe bislang gewährte Verlängerung des Zeitraums der
Anfangsvergütung wird durch einen Meeresschutz-Bonus ersetzt, der u.a. die Anwendung lärm-
reduzierter Bohrverfahren oder Schwerkraftfundamente während der Bauphase zur Vorausset-
zung hat.

- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse haben nur bis zu einer Bemessungsleistung von
2 Megawatt einen Anspruch auf Einspeisevergütung. Ergänzend zur bestehenden Förderstaffe-
lung sollen kleine Biogasanlagen mit einer Leistung von bis zu 75 Kilowatt einen Fördersatz von
16 Cent pro Kilowattstunde erhalten. Die im Gesetz vorgesehenen zusätzlichen Vergütungssätze
bei Einsatz von Biomasse gemäß Einsatzstoffvergütungsklasse I (Mais, Getreide u.a.) werden um
einen Cent pro Kilowattstunde gesenkt, bei Einsatz von Biomasse gemäß Einsatzstoffvergütungs-
klasse II (Grünschnitt, Gülle u.a.) um 2 Cent pro Kilowattstunde erhöht. Für die Erzeugung von
Strom aus Waldrestholz wird keine zusätzliche Einspeisevergütung gewährt. Als Voraussetzung
für den Anspruch auf die Einspeisevergütung für Biogasanlagen muss der Anteil von Strom, der
in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugt wird, unter Berücksichtigung des Eigenverbrauchs
mindestens 50 Prozent betragen. Diese KWK-Quote gilt mit Ausnahme des ersten Betriebsjahrs
verpflichtend für den gesamten Vergütungszeitraum. Der gemischte Einsatz von nachwachsenden
Rohstoffen und von Gülle mit anderen tierischen Bioabfällen wird nicht erlaubt.

- Für alle neuen Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) mit einer Leistung von mehr als 30 Kilowatt
sollen zukünftig die technischen Voraussetzungen zur Teilnahme am Einspeisemanagement ge-
mäß § 6 Abs. 1 EEG gelten. Als Ausgleich für die dadurch entstehenden Kosten wird die jährlich
Degression der Einspeisevergütung um einen Prozentpunkt auf acht Prozent vermindert. Damit
wird auch auf den Einbruch der Neuinstallationen von PV-Anlagen im ersten Halbjahr 2011 rea-
giert. Als Anreiz für die technische Nachrüstung bestehender PV-Anlagen gemäß § 6 Abs. 1 EEG
wird ein PV-Systemdienstleistungsbonus eingeführt. Die bestehende, bislang bis zum 1. Januar
2012 befristete Eigenverbrauchsregelung für Strom aus PV-Anlagen, der direkt vor Ort vom Er-
zeuger verbraucht wird, soll auch über das Jahr 2012 hinaus gelten.

- Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 500 Kilowatt sowie große Anlagen mit
einer Leistung von über 20 Megawatt erhalten keine Vergütung gemäß EEG. Als Voraussetzung
für einen Vergütungsanspruch müssen Wasserkraftanlagen den in § 23 Abs. 5 Nr. 2 EEG (alt)
formulierten Bedingungen für den Nachweis eines guten ökologischen Zustands bzw. zur Verbes-
serung des ökologischen Zustandes erfüllen.

2. einen Gesetzesentwurf zur Änderung der Cross Compliance Regelung im Rahmen der Agrarförde-
rung vorzulegen, der eine Begrenzung des Maisanbaus in Landkreisen mit einem Maisanteil in der
Fruchtfolge von über 30 Prozent vorsieht, als Alternative zu der im EEG-Gesetzesentwurf vorgese-
henen Kopplung der Einspeisevergütung für Biogasanlagen an einen maximalen Anteil von Mais
und Getreide an der eingesetzten Biomasse von höchstens 50 Masseprozent.

3. im Rahmen des nächsten EEG-Erfahrungsberichts dem Bundestag Vorschläge zu unterbreiten, wie
die Kalkulation der EEG-Umlage einerseits und das Stromhandelssystem anderseits so zu reformie-
ren sind, dass sich die preissenkende Wirkung erneuerbarer Energien an der Strombörse nicht als
Preistreiber der EEG-Umlage niederschlägt.
Berlin, den 28. Juni 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 85 – Drucksache 17/6363

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Entschließungsantrag
der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen

zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die För-
derung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

- Drucksache 17/6071 –

Der Ausschuss möge beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Durch das Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) und den Ausstieg aus der Atomkraftnut-
zung wurden bereits vor gut 10 Jahren die Grundlagen für die Umstellung der Stromversor-
gung auf erneuerbare Quellen geschaffen. Deutschland hat die gesellschaftlichen, technolo-
gischen und ökonomischen Möglichkeiten, bereits bis 2030 vollständig auf erneuerbaren
Strom umzusteigen. Diese Chance gilt es entschlossen zu nutzen.

Unter den richtigen Rahmenbedingungen kann der Anteil der Erneuerbaren Energien an der
Stromerzeugung bis zum Jahr 2020 auf deutlich über 40 Prozent erhöht werden. Dabei gilt
es, die gesamte Palette an verfügbaren erneuerbaren Energien in einem intelligenten Mix zu
nutzen. Kurzfristig kann vor allem die Windkraft an Land sowie Solarstrom verstärkt ausge-
baut werden, mittelfristig sollten Windparks auf See immer mehr Strom liefern. Bioenergien
müssen nachhaltig erzeugt und bedarfsorientiert eingespeist werden, damit sie gemeinsam
mit Geothermie und naturverträglicher Wasserkraft, den Speichermöglichkeiten in Skandina-
vien und dem Alpenraum sowie neuen Speichern im Inland Angebotsschwankungen bei
Wind- und Solarstrom klimafreundlich ausgleichen kann.

Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass der von den Koalitionsfraktionen eingebrachte Ge-
setzentwurf zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energien in wesentlichen Teilen dieser Herausforderung nicht gerecht wird.
Die darin enthaltene Zielsetzung bis 2020 den Anteil erneuerbar erzeugten Stroms auf „min-
destens 35 %“ zu steigern, missachtet die enormen Ausbaupotenziale und bremst den Aus-
bau der erneuerbaren Energien anstatt ihn zu forcieren. Zudem wurde das Ausbauziel vom
letzten Herbst nicht erhöht, was den politischen Absichtserklärungen - mit dem Atomausstieg
auch den Ausbau der Erneuerbare Energien zu beschleunigen - widerspricht. Branchen-
prognosen zufolge könnte 2020 bereits rund die Hälfte des Stroms in Deutschland aus er-
neuerbaren Quellen erzeugt werden.

Eine ambitionierte Erneuerbaren-Strategie muss alle verfügbaren Formen der erneuerbaren
Energien fördern und so in den Markt bringen, sowie Innovationen einen verbesserten
Marktzugang ermöglichen. Dem wird die Koalition nicht gerecht, da sie das EEG insbeson-
Ausschussdrucksache
17(16)333

28.06.2011

zu TOP 13b der TO am 29.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit

Anlage 6
dere bei der Windkraft und der Biomasse einseitig zu Gunsten von Großanlagen auslegt. So
verschlechtern die Erhöhung der jährlichen Degression auf 1,5 %, der vorzeitige Wegfall des

Drucksache 17/6363 – 86 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Systemdienstleistungsbonus sowie die Einschränkung des Repowering-Bonus die Investiti-
onsbedingungen für die Windkraftnutzung an Land, obwohl diese relativ kostengünstig und
schnell ausgebaut werden könnte. Innovationen, wie Meeresenergien, umweltfreundliche
Bioenergieanlagen oder Kleinwindanlagen werden nicht ausreichend gefördert.

Auch von der Neuausrichtung der Biomasse-Förderung profitieren vor allem Großanlagen,
obwohl diese durch den hohen Bedarf an Substraten besonders starke Probleme für die
Umwelt und die Landwirtschaftsstruktur hervorrufen.

Der Ausbau der Photovoltaik wird im vorliegenden Entwurf nur halbherzig vorangebracht.
Trotz der enormen Kostensenkung werden unnötige Restriktionen aufrechterhalten, die den
Zubau weit unter das erforderliche und finanzierbare Maß abzusenken drohen. So werden
weiterhin die besonders kostengünstigen Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlichen Nutz-
flächen nicht bei der Vergütung berücksichtigt.

Einen falschen Weg schlägt der Gesetzentwurf bei der Überführung erneuerbarer Energien
in den Markt ein. Das Ziel ist zwar richtig, doch wird hier mit der Marktprämie ein komplizier-
tes, wenig praxistaugliches und zudem teures Instrument etabliert, während gleichzeitig der
inzwischen etablierte Grünstrommarkt massiv eingeschränkt wird. Damit werden die Mög-
lichkeiten der Direktvermarktung von EEG-Strom eingeschränkt, obwohl das Gegenteil erfor-
derlich wäre.

Als völlig verfehlt und investitionsfeindlich wird sich das Ziel der Bundesregierung auswirken,
die EEG-Kosten auf maximal 3,5 Cent pro Kilowatt zu begrenzen und zugleich weitreichende
Befreiungen für Unternehmen von der EEG-Umlage umzusetzen, sowie vermehrt kostenin-
tensive Stromerzeugung, wie Offshorewind auszubauen. Diese Begrenzung bedroht den
weiteren Ausbau erneuerbarer Energien und damit Zehntausende von Arbeitsplätzen und
führt zu einer sozial ungerechten Lastenverteilung.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf
1. das Erneuerbare-Energien-Gesetz dynamisch weiterzuentwickeln, damit alle erneu-

erbare Energien ihre Potenziale entfalten können und neu Innovationen voran getrie-
ben werden. Auf jede Form der Deckelung ist zu verzichten,

2. das Ausbauziel für erneuerbar erzeugten Strom auf deutlich über 40 Prozent bis 2020
anzuheben,

3. den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien natur- und umweltverträglich,
mit wirklicher Bürgerbeteiligung zu gestalten,

4. anstelle der Einführung der Marktprämie das Grünstromprivileg als zentrales Instru-
ment zur Marktintegration erneuerbar erzeugten Stroms weiterzuentwickeln,

5. die Vergütung für Windkraftanlagen an Land nicht zu verschlechtern, sondern durch
eine erhöhte Anfangsvergütung sowie eine erhöhte Vergütung für windschwächere
Standorte im Binnenland weiter anzureizen,

6. die Degression für Strom aus Windkraftanlagen an Land bei 1 Prozent pro Jahr zu
belassen,

7. den Zielwert für den jährlichen Zubau von Solarstromanlagen von 3.500 auf 5.000
MW anzuheben und die Degressionsregeln entsprechend anzupassen,

8. Solarstromanlagen auf vormaligen landwirtschaftlichen Nutzflächen wieder in die
EEG-Vergütung aufzunehmen, wenn diese auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit
schlechten Bodenzahlen von maximal 20 errichtet werden und über Speichertechno-
logien zur Netzstabilisierung verfügen,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 87 – Drucksache 17/6363

9. Großanlagen zur Bioenergienutzung gegenüber kleineren Anlagen nicht zu begünsti-
gen, d.h. vor allem zu hohen Vergütungen bei Großanlagen ebenso zu vermeiden
wie zu niedrige Vergütungen für kleinere Anlagen und zudem die bedarfsorientierte
Einspeisung für alle Anlagen zu fördern,

10. den Einsatz von pflanzlichen Stoffen zur energetischen Nutzung in EEG-Anlagen so
zu organisieren, dass kein Glied der dreigliedrigen Fruchtfolge mehr als 50 Prozent
der Anbaufläche ausmacht,

11. die Vergütung für die Stromerzeugung aus Holz stärker auf die Verwendung von
Restholz, nachhaltig erzeugtem Holz aus Kurzumtriebsplantagen sowie Landschafts-
pflegeholz zu konzentrieren, um Nutzungskonkurrenzen in der Forst- und Holzwirt-
schaft zu vermeiden,

12. die Nachhaltigkeitskriterien für die Erzeugung flüssiger Biomasse zu verschärfen sich
auf europäischer Ebene mit Nachdruck für die Einführung von Nachhaltigkeitskriteri-
en für gasförmige und feste Biomasse einzusetzen,

13. den Kreis der Begünstigten durch die Ausgleichsregelung im EEG nicht zu erweitern
sowie Mitnahmeeffekte zu verhindern, um eine faire Teilung der EEG-Kosten zwi-
schen Wirtschaft und Privathaushalten sicherzustellen.

Berlin, 28/ Juni 2011

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