BT-Drucksache 17/6358

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP -17/6074- Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/6251- Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an

Vom 29. Juni 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/6358
17. Wahlperiode 29. 06. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/6074 –

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen
Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/6251 –

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen
Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

A. Problem

Deutschland hat sich das Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um
40 Prozent und entsprechend der Zielsetzung der Industriestaaten bis 2050 um
mindestens 80 Prozent zu senken. Mit dem im Herbst 2010 verabschiedeten
Energiekonzept und der nunmehr vor dem Hintergrund der Havarie von Fuku-
shima erfolgenden Weiterentwicklung hat die Bundesregierung die notwen-
digen Weichen gestellt.

B. Lösung

Die inhaltsgleichen Gesetzentwürfe der Fraktionen der CDU/CSU und FDP so-
wie der Bundesregierung sehen eine steuerliche Förderung von energetischen
Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden vor. Die Förderung bezieht sich – wie die
vergleichbaren Förderprogramme durch die KfW Bankengruppe – auf Wohn-
gebäude. Gefördert werden Gebäude, die vor 1995 gebaut wurden. Die Förde-
rung wird zielgerichtet ausgestaltet. Sie stellt auf das energetische Ergebnis der
durchgeführten Baumaßnahmen ab und setzt voraus, dass durch die jeweiligen
Maßnahmen der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird. Dies ist
durch die Bescheinigung eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Aufwen-
dungen für die Maßnahmen werden im Falle einer Einkunftserzielung über

zehn Jahre im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart abgeschrieben. Steuerpflich-
tige, die das Objekt selbst nutzen, können die Aufwendungen wie Sonderaus-
gaben in gleicher Weise geltend machen.

Zusammenführung und Annahme der inhaltsgleichen Gesetzentwürfe in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Drucksache 17/6358 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Einschließlich der vom Finanzausschuss empfohlenen Veränderungen der Ge-
setzentwürfe ergeben sich folgende Steuermindereinnahmen:

(Steuermehr- (+)/-mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)

* Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.

2. Vollzugsaufwand

Die Höhe des durch die gesetzlichen Regelungen entstehenden Vollzugsauf-
wandes der Steuerverwaltungen der Länder ist nicht abschätzbar.

E. Sonstige Kosten

Mit der Maßnahme werden Anreize zur Vermeidung externer Kosten gesetzt,
indem durch eine Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden negative
Auswirkungen auf die Umwelt – insbesondere der Ausstoß klimaschädlicher
Gase – verringert werden.

Infolge der Maßnahme entstehen für die Gebäudeeigentümer überschaubare
direkte Kosten durch den erforderlichen Nachweis von Sachverständigen über
die erfolgte Verringerung des Energiebedarfs.

Mitnahmeeffekte infolge der Maßnahme können nicht ausgeschlossen werden.
Außerdem kann es zu Preissteigerungen durch die Leistungserbringer bei den
geförderten Leistungen kommen, die ohne die Förderung unterblieben wären.
Insgesamt kann durch die Schaffung zusätzlicher Nachfrage in den betroffenen
Sektoren ein Preisspielraum entstehen, den die Anbieter der Leistungen nutzen
können.

Insbesondere für das Handwerk und das Baugewerbe wird sich die steuerliche
Förderung im Sinne einer Stabilisierung und Belebung der Nachfrage positiv
auf den Umsatz und den Gewinn auswirken. Ob und in welchem Umfang
gesamtwirtschaftliche Auswirkungen zu verzeichnen sind, lässt sich dagegen
wegen der Vielzahl der zu berücksichtigenden Faktoren nicht identifizieren.

F. Bürokratiekosten

Es werden zwei Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger und eine

Gebietskörper-
schaft

Volle
Jahrewirkung*

Kassenjahr

2011 2012 2013 2014 2015

Insgesamt –1 500 . –70 –150 –305 –445

Bund –638 . –31 –63 –129 –189

Länder –574 . –27 –57 –116 –172

Gemeinden –288 . –12 –30 –60 –84
Informationspflicht für Unternehmen eingeführt. Die Details sind der Anlage
des Berichts zu entnehmen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6358

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 17/6074 und 17/6251 zusammenzuführen
und mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird § 7e Absatz 1 wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Inland“ durch die Wörter „in der
Europäischen Union oder dem Europäischem Wirtschaftsraum“ er-
setzt.

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen
werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster er-
stellte Bescheinigung einer sachkundigen Person im Sinne des § 21
der Energieeinsparverordnung die Voraussetzungen des Satzes 1
nachgewiesen sind. Erteilt die sachkundige Person eine solche Be-
scheinigung, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorlie-
gen, haftet diese für die durch ihre Handlung verkürzte Steuer oder
zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Dies gilt nicht, wenn nachge-
wiesen werden kann, dass bei der Erstellung der Bescheinigung im
Sinne des Satzes 2 die sachkundige Person ihre Pflichten weder vor-
sätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.“

b) In Nummer 3 wird § 10k Absatz 1 Satz 1 wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem in der Europäi-
schen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen
eigenen Gebäude, bei dem mit der Herstellung vor dem 1. Januar
1995 begonnen wurde, im Kalenderjahr des Abschlusses der energe-
tischen Sanierungsmaßnahmen und in den folgenden neun Kalender-
jahren jeweils bis zu 10 Prozent wie Sonderausgaben abziehen,
sofern das Gebäude nach Abschluss der Baumaßnahmen die Voraus-
setzungen des § 7e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt.“

bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 7e Absatz 1 Satz 2 gilt“ durch die
Wörter „§ 7e Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt“ ersetzt.

c) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a und 3b eingefügt:

‚3a. In § 35a Absatz 5 Satz 1 wird der Satzteil vor dem Semikolon wie
folgt gefasst:

„Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in An-
spruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Be-
triebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen
oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind“.

3b. In § 39a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a werden die Wörter „die
nach § 10d Absatz 2, §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i“ durch die Wörter
„die nach § 10d Absatz 2, §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i, 10k“ ersetzt.‘

d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden in § 52 Absatz 22a Satz 1 die Wörter „mit de-
nen nach dem 31. Dezember 2011 begonnen wurde“ durch die Wör-

Drucksache 17/6358 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ter „mit denen nach dem 5. Juni 2011 begonnen wurde und die vor
dem 1. Januar 2022 beendet sind“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden in § 52 Absatz 24f Satz 1 die Wörter „mit de-
nen nach dem 31. Dezember 2011 begonnen wurde“ durch die Wör-
ter „mit denen nach dem 5. Juni 2011 begonnen wurde und die vor
dem 1. Januar 2022 beendet sind“ ersetzt.

2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

‚Artikel 1a
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [einsetzen: Datum
und Fundstelle des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vor-
schriften]) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 angefügt:

„(2) Die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der rechtlichen
und operationellen Entflechtung eines Verteilnetzes, eines Transportnetzes
oder eines Betreibers von Speicheranlagen nach § 7 Absatz 1 und §§ 7a
bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der
§§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur
für diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisa-
tionsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des
§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das Ver-
mögen als zu einem Teilbetrieb gehörend, das der übertragenden Körper-
schaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibt. § 15
Absatz 2 und § 22 des Umwandlungssteuergesetzes, § 34 Absatz 7a des
Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4
bis 6 sowie § 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sind
auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, sofern diese Maßnahme
von Transportnetzbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 31c oder Betrei-
bern von Speicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen worden sind.
Satz 4 gilt bezüglich des § 22 des Umwandlungssteuergesetzes und der in
§ 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle nur für
solche mit der siebenjährigen Sperrfrist behafteten Anteile, die zu Beginn
der rechtlichen oder operationellen Entflechtung bereits bestanden haben
und deren Veräußerung unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der
Entflechtung erforderlich ist. Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4
nicht und dieser tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräußerung der
Anteile noch laufenden Sperrfrist unter Besitzzeitanrechnung in die Rechts-
stellung des Veräußerers ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraus-
setzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die
Regulierungsbehörde den Finanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgaben-
ordnung).

(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergeset-
zes, die sich für Verteilnetzbetreiber, Transportnetzbetreiber oder Betrei-
ber von Speicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Ent-
flechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e ergeben, sind von der
Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4 und 6 gelten entsprechend.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Unternehmen, die
eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen.“

2. § 118 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 6 Absatz 2 ist mit Wirkung vom 13. Juli 2009 anzuwenden.“‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6358

3. In Artikel 2 wird die Angabe „1. Januar 2012“ durch die Wörter „Tag nach
der Verkündung“ ersetzt.

Berlin, den 29. Juni 2011

Der Finanzausschuss

Dr. Volker Wissing
Vorsitzender

Olav Gutting
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Dr. Birgit Reinemund
Berichterstatterin

– Bundessteuerberaterkammer,
rungen.
– Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.,

– Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.,

– Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,

Der Haushaltsausschuss hat die Gesetzentwürfe in seiner
59. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimm-
Drucksache 17/6358 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Olav Gutting, Lothar Binding (Heidelberg) und
Dr. Birgit Reinemund

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/6074 in
seiner 114. Sitzung am 9. Juni 2011 dem Finanzausschuss
zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie, dem Ausschuss für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung, dem Ausschuss für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Haushaltsaus-
schuss zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsaus-
schuss wird zudem gemäß § 96 GO-BT beteiligt.

Den inhaltsgleichen Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 17/6251 hat der Deutsche Bundestag in seiner
116. Sitzung am 29. Juni 2011 den selben Ausschüssen zur
federführenden Beratung sowie zur Mitberatung überwiesen
und ebenfalls den Haushaltsausschuss gemäß § 96 GO-BT
beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Da ein Hauptteil des Primärenergiebedarfs auf den Gebäu-
destand entfällt, weist dieser auch ganz erhebliche Poten-
tiale zur Energie- und CO2-Einsparung auf. Um diese
Potentiale zu erschließen und damit das Ziel, die Treibhaus-
gasemissionen bis 2020 um 40 Prozent und entsprechend
der Zielsetzung der Industriestaaten bis 2050 um mindestens
80 Prozent zu senken, sieht der Gesetzentwurf eine steuer-
liche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen
an Gebäuden vor, die vor dem Jahre 1995 gebaut wurden.
Die erhebliche Verringerung des Energiebedarfs des Gebäu-
des durch die entsprechenden Maßnahmen muss durch die
Bescheinigung eines Sachverständigen nachgewiesen wer-
den.

Die Aufwendungen für diese Maßnahmen werden im Falle
einer Einkunftserzielung über zehn Jahre im Rahmen der je-
weiligen Einkunftsart abgeschrieben. Steuerpflichtige, die
das Objekt selbst nutzen, können die Aufwendungen wie
Sonderausgaben in gleicher Weise geltend machen.

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 54. Sitzung am 27. Juni
2011 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände
und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

– Bund der Steuerzahler Deutschland e. V.,

– Deutsche Steuer-Gewerkschaft,

– Deutscher Gewerkschaftsbund,

– Deutscher Industrie- und Handelskammertag,

– Deutscher Steuerberaterverband e. V.,

– GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immo-
bilienunternehmen e. V.,

– Haus & Grund Deutschland,

– Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt,

– KfW Bankengruppe,

– Neitzel, Michael, InWIS Forschung und Beratung GmbH,

– Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine,

– Siebenkotten, Lukas Deutscher Mieterbund e. V.,

– Thöne, Dr. Michael, FiFo Finanzwissenschaftliches For-
schungsinstitut an der Universität zu Köln,

– Zentraler Immobilien Ausschuss e. V.,

– Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.,

– Zentralverband Deutsches Baugewerbe.

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Aus-
schussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließ-
lich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der
Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Gesetzentwürfe in seiner 49. Sitzung am 29. Juni 2011 bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme mit Änderungen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat die Gesetzentwürfe in seiner 44. Sitzung am 29. Juni
2011 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des zusammenge-
führten Gesetzentwurfes in der geänderten Fassung.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Gesetzentwürfe in seiner 48. Sitzung am
29. Juni 2011 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme mit Ände-
– DENEFF Deutsche Unternehmensinitiative Energieef-
fizienz,

enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN An-
nahme mit Änderungen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/6358

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP in seiner 53. Sitzung, am 8. Juni
2011 vorbehaltlich der Überweisung zur federführenden Be-
ratung erstmalig beraten und die Durchführung einer öffent-
lichen Anhörung am 27. Juni 2011 beschlossen (siehe hier-
zu Abschnitt III). Nach Durchführung der öffentlichen
Anhörung hat er diesen Gesetzentwurf gemeinsam mit dem
inhaltsgleichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in
seiner 55. Sitzung am 29. Juni 2011 erneut beraten und die
Beratung abgeschlossen.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Zusammen-
führung und Annahme der inhaltsgleichen Gesetzentwürfe
unter Berücksichtigung der im Ausschuss angenommenen
und der Beschlussempfehlung zu entnehmenden Änderun-
gen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP erklär-
ten, dass man bis zum Jahr 2020 eine Reduktion der Treib-
hausgasemissionen um 40 Prozent und bis zum Jahr 2050
um 80 Prozent erreichen wolle. Neben den KfW-Förder-
programmen könne durch die steuerliche Förderung ein we-
sentlicher Beitrag durch energetische Sanierungsmaßnah-
men an Gebäuden erzielt werden. Diese Maßnahme stelle
einen wichtigen Schritt der Energiewende dar und leiste
einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgas-
emissionen.

Im Einzelnen solle die Förderung für Wohngebäude gelten,
bei denen mit der Herstellung vor dem 1. Januar 1995 be-
gonnen wurde. Das Programm sei zeitlich bis 2022 befristet.
Das Ziel der durchgeführten Baumaßnahmen sei das „KfW-
Effizienzhaus 85“. Dieser Standard sei notwendig, um die
genannten CO2-Ziele zu erreichen. Die steuerlichen Erleich-
terungen seien nur im Ganzen zu erzielen. Einzelmaßnah-
men würden nicht gefördert. Dafür stünden die Angebote
der KfW Bankengruppe zur Verfügung. Die Mittel dafür
seien ebenfalls auf 1,5 Mrd. Euro aufgestockt worden. Es
könnten aber auch Einzelmaßnahmen gefördert werden,
wenn im Abschluss das Endziel erreicht und nachgewiesen
werde. Inzwischen gebe es ein Muster, das die Steuerver-
waltung in die Lage versetze, dieses zu beurteilen. Dieses
Muster vereinfache das Verfahren und verhindere auch
Missbrauch. Der Sachverständige trage die Verantwortung
für die Richtigkeit der Bescheinigung.

Die hier eingesetzten Mittel würden eine große Wirkung auf
den Arbeitsmarkt der Handwerker und des Baugewerbes
entfalten. Der Hebel der Investitionen entspreche etwa dem
16-Fachen der eingesetzten Summe, da diese Maßnahme zu
zusätzlichen Arbeitsplätzen und Steuereinnahmen führen
würde.

Die steuerliche Förderung gelte sowohl für Vermieter als
auch für Eigennutzer. Die unterschiedliche Steuererleichte-
rung ergebe sich aus unterschiedlichen Steuersätzen. Dies
sei mit einem progressiven Einkommensteuertarif nicht ver-
meidbar.

dehnen. Dies sei aus europarechtlichen Gründen notwendig.
Die Förderung solle außerdem nun für Maßnahmen gelten,
die nach dem 5. Juni dieses Jahres begonnen wurden. Durch
den vorgezogenen Beginn solle einem Attentismus vorge-
beugt werden, indem Investitionen nicht ein halbes Jahr blo-
ckiert würden.

Ferner verwiesen die Koalitionsfraktionen auf die zustim-
mende Haltung der Sachverständigen bei der vom Aus-
schuss durchgeführten öffentlichen Anhörung, dass die steu-
erliche Förderung eine sinnvolle Ergänzung zu den
Zuschüssen und den zinsverbilligten Darlehen der KfW-
Förderung darstelle. Zwar würden nur Steuerzahler davon
begünstigt. Die Übrigen könnten jedoch weiterhin auf die
KfW-Programme zurückgreifen. Mit der steuerlichen
Förderung werde lediglich für eine zusätzliche Gruppe von
Eigentümern ein Anreiz geschaffen, den „Effizienzstan-
dard 85“ zu erreichen. Dieser Standard sei zwar ambitio-
niert, entspreche damit aber lediglich dem Maßstab, den die
Koalitionsfraktionen an die gesamte Energiewende anlegen
würden. Damit würden die begrenzt zur Verfügung stehen-
den Mittel bestmöglich eingesetzt.

Die Fraktion der SPD erklärte, dass die energetische Ge-
bäudemodernisierung schon in der Vergangenheit von der
KfW Bankengruppe gefördert wurde. Diese Förderung sei
in der Vergangenheit zeitweilig verringert worden und in-
zwischen wieder – aber nicht auf das frühere Niveau – ange-
hoben, und werde nun durch neue Instrumente wieder for-
ciert. Man sehe die beiden Förderlinien jedoch kritisch, da
die Förderung durch steuerliche Erleichterungen viel höher
ausfalle als die Förderung durch die KfW Bankengruppe.
Bei einem Steuersatz von 30 Prozent betrage die steuerliche
Förderung 6 000 Euro gegenüber nur 2 500 Euro bei einer
Förderung durch die KfW Bankengruppe. Es sei den Bür-
gern nur schwer verständlich zu machen, wenn zwei gleich
gelagerte Maßnahmen unterschiedlich hoch gefördert wür-
den. In den Zielen sei man sich mit den Koalitionsfraktionen
einig, aber bei der Durchführung sehe man große Mängel.
Deshalb favorisiere die Fraktion der SPD, die KfW-Mittel
weiter aufzustocken, da man in der Vergangenheit damit
gute Erfahrungen gemacht habe.

Kritisch bewertet werde zudem, dass die steuerliche Förde-
rung durch Abzug vom zu versteuernden Einkommen vor-
genommen wird. Dies führe zu einer regressiven Förderung.
Reiche würden belohnt, Arme bestraft. Auch der Vorschlag
des Bundesrates, einen Abzug von der Steuerschuld vorzu-
nehmen, reiche nicht aus, da er nur Anwendung auf Steuer-
pflichtige habe. Nicht-Steuerpflichtige würden somit über-
haupt keine Förderung erfahren. Deshalb schlage die
Fraktion der SPD vor, eine Zulage zu vergeben. Dies hätte
den steuersystematischen Vorteil, dass man genau wüsste,
wie viel Mittel aufgewendet werden müssen. Bei steuer-
rechtlichen Sonderregelungen wisse man dagegen nicht,
welche Gruppen die Förderungen in Anspruch nehmen und
welche Kosten dabei entstehen.

Außerdem sei die Teilwertfingierung im Energiewirtschafts-
gesetz kritisch, da beihilferechtliche, aber insbesondere
noch Fragen zur Steuergestaltung offen seien.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte grundsätzlich die För-
derung energetischer Gebäudesanierung. Die Förderung an-
Zudem hätten sich die Koalitionsfraktionen entschieden, das
Programm auf den europäischen Wirtschaftsbereich auszu-

hand steuerlicher Maßnahmen sei insbesondere durch den
Ausschluss der Doppelförderung mit KfW-Programmen

Drucksache 17/6358 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

sinnvoll, da damit ein zusätzliches Sanierungspotential er-
schlossen werde. Nicht tragfähig sei hingegen die Gewich-
tung des Gesetzentwurfs zwischen direkter und indirekter
Förderung sowie die Ausgestaltung der Förderung im Ein-
zelnen. Es werde gegen Grundsätze der sozialen Gerechtig-
keit verstoßen. Bei den lenkungspolitischen Zielen würden
nicht die richtigen Schwerpunkte gesetzt. Es würden die
oberen Einkommensschichten und Vermieter stärker geför-
dert als andere.

Im Einzelnen kritisierte die Fraktion DIE LINKE., dass die
indirekte steuerliche Förderung mitunter bis zu doppelt so
hoch sein könne wie die direkte Förderung, die über die
KfW Bankengruppe erreicht werden könne. Vor dem Hin-
tergrund, dass die KfW-Förderung energetisch wesentlich
ambitioniertere Ziele verfolgt, sei dies nicht hinnehmbar.
Zudem sei die KfW-Förderung wesentlich zielgenauer, dif-
ferenzierter und damit auch effektiver. In der Anhörung sei
dem folgend deutlich geworden, dass es fraglich sei, ob mit
den steuerlichen Förderungen das angestrebte Energiespar-
Potential des „KfW-Effizienzhauses 85“ erreichbar sei.

Zudem räumte die Fraktion DIE LINKE. ein, dass die Rege-
lung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen zum
effektiven Qualitätsnachweis zwar richtig, aber dennoch im-
mer noch nicht ausreichend sei, um Missbrauch vorzubeu-
gen. Dies sei bei der Zuteilung der KfW-Förderung anders.
Außerdem seien die Finanzämter mit der notwendigen Prü-
fung überfordert. Dem entsprechend habe sich auch der
Bundesrechnungshof geäußert.

Darüber hinaus wurde begrüßt, dass das KfW-Förder-
programm – zwar nur in geringerem Umfang und lediglich
begrenzt auf drei Jahre – verlängert worden sei. Dennoch
stelle die steuerliche Förderung eine verteilungspolitische
Ungerechtigkeit dar. Voraussetzung für die steuerliche För-
derung sei die Existenz eines zu versteuernden Einkom-
mens. Menschen mit geringen Einkommen, die dennoch in
selbstgenutztem Wohneigentum leben, seien damit aus der
steuerlichen Förderung ausgeschlossen, Spitzenverdiener
würden bevorzugt. Der Vorschlag des Bundesrates und der
Entschließungsantrag der Fraktion der SPD würden hinge-
gen sinnvollerweise auf eine einkommensunabhängige steu-
erliche Förderung abzielen, die sich an differenzierten ener-
getischen Zielvorgaben orientiert.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, sie
bemesse dem Thema Gebäudesanierung eine entscheidende
Bedeutung in der Energiewende zu. Im Gebäudebereich
würden 20 Prozent der CO2-Emissionen entstehen. Wolle
man bis 2050 zu einer CO2-freien Wirtschaft kommen, müs-
se man dies jetzt angehen, da Gebäude nur alle 30 bis
50 Jahre energetisch saniert würden. Somit werde das Ziel
dieses Pakets, das aus mehreren Gesetzen besteht, grund-
sätzlich geteilt. Der Weg der steuerlichen Förderung sei
jedoch nicht richtig. Sinnvoller wäre es, die KfW-Förder-
programme aufzustocken. Wolle man jedoch den steuerpoli-
tischen Weg beschreiten, müssten die Standards ehrgeiziger
gesetzt werden. Zudem sei diese Förderung verteilungspoli-
tisch kontraproduktiv. Dazu fordere der Entschließungsan-
trag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine spezifi-
sche Förderung für Menschen mit geringem Einkommen.
Dies könne über eine entsprechende Änderung des KfW-

würden insbesondere untere Einkommensschichten in sanie-
rungsbedürftigen Gebäuden wohnen. Daher sei eine solche
verteilungspolitische Wirkung auch umweltpolitisch kontra-
produktiv. Stattdessen müssten sich die Fördersätze nicht
am Einkommensteuersatz, sondern an den Gebäuden orien-
tieren. Außerdem solle die steuerliche Förderung analog zur
KfW-Förderung auf eine steuerabzugsberechtigte Kosten-
summe von maximal 75 000 Euro je Maßnahme begrenzt
werden, um die Förderung schwerpunktmäßig auf Selbst-
nutzer und Kleinvermieter auszurichten. Darüber hinaus
müsse geprüft werden, inwiefern das Ziel einer höheren
Sanierungsquote besser mit einem regional differenzierten
Instrument erreicht werden könne, welches die Wirtschaft-
lichkeit von Sanierungen besonders in stagnierenden oder
schrumpfenden Regionen erhöht.

Die Förderung von Einzelmaßnahmen, die sich im Zeitraum
von zehn Jahren zu einer Gesamtmaßnahme kumulieren, be-
grüßte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN grund-
sätzlich als wichtigen Schritt zur Berücksichtigung der Le-
benswirklichkeit vieler Menschen. Auf Nachfrage erläuterte
hierzu die Bundesregierung, dass der Steuerpflichtige die
Förderung in dem Jahr, in dem er den 85-Prozent-Standard
erreiche, bekomme und dann für zehn Jahre. Vorläufige
Steuerbescheide mit den entsprechenden verwaltungstechni-
schen Schwierigkeiten würden daraus nicht entstehen.

Um den Erfolg der Förderung bewerten zu können, forderte
die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zudem – analog
zu dem Vorschlag der Deutschen Industrie- und Handels-
kammer – eine Evaluierung nach zwei Jahren. Damit könne
dem vorgebeugt werden, dass diese steuerliche Förderung,
ähnlich wie bereits bei vergangenen Fällen beobachtet, aus
dem Ruder läuft.

Die Bundesregierung betonte zu Beginn der Beratungen im
Ausschuss, der Gesetzentwurf beinhalte einen Teil der Maß-
nahmen, mit denen für Deutschland ein neues und zukunfts-
fähiges Energiesystem geschaffen werde. Da ein Hauptteil
des primären Energiebedarfs auf den Gebäudestand
verwandt werde, liege hier das größte Potential, welches
durch private Investitionen gehoben werden könne. Der Ge-
setzentwurf sehe daher eine steuerliche Förderung von ener-
getischen Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden vor. Die
Förderung beziehe sich – wie die vergleichbaren Förderpro-
gramme durch die KfW Bankengruppe – auf Wohngebäude.
Gefördert würden Gebäude, bei denen mit der Herstellung
vor dem 1. Januar 1995 begonnen wurde. Die Förderung sei
zielgerichtet ausgestaltet. Sie stelle auf das energetische Er-
gebnis der durchgeführten Baumaßnahme ab und setze vor-
aus, dass durch die jeweiligen Maßnahmen der Energie-
bedarf des Gebäudes soweit verringert werde, dass er
lediglich 85 Prozent eines derzeitigen Neubaus erreiche.
Dies sei durch die Bescheinigung eines Sachverständigen
nachzuweisen. Die Aufwendungen für die Maßnahmen wür-
den im Falle einer Einkunftserzielung über zehn Jahre im
Rahmen der jeweiligen Einkunftsart abgeschrieben. Steuer-
pflichtige, die das Objekt selbst nutzen, könnten die Auf-
wendungen wie Sonderausgaben in gleicher Weise geltend
machen. Der Gesetzentwurf stelle damit die finanzielle För-
derung der energetischen Gebäudesanierung auf ein zweites
Standbein. Neben der Erhöhung der Programmmittel für das
CO -Gebäudesanierungsprogramm der KfW Bankengruppe
Programms über Zuschüsse bzw. über die besondere Be-
rücksichtigung von Einzelmaßnahmen erfolgen. Ferner

2
auf jährlich 1,5 Mrd. Euro biete die vorliegende steuerliche
Förderung eine Alternative, ohne die KfW-Programme spie-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/6358

gelgleich abzubilden. Der Gesetzentwurf orientiere sich an
den Regelungen zur Förderung von Modernisierungsmaß-
nahmen an Baudenkmalen oder Gebäuden in Sanierungsge-
bieten (§§ 7h, 7i und 10f des Einkommensteuergesetzes –
EStG). Diese Fördermaßnahmen hätten sich in der Praxis be-
währt. Insofern sei es durchaus folgerichtig, wenn die Förde-
rung der energetischen Gebäudesanierung insoweit ver-
gleichbar bei Vermietern über erhöhte Absetzungen sowie
bei Selbstnutzern über den Abzug von Sonderausgaben er-
folge. Eine Doppelförderung sei analog zur Regelung für
haushaltsnahe Dienstleistungen ausgeschlossen.

Dem von den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
vorgelegten Änderungsantrag stimmte der Ausschuss unter
Herausnahme der Regelungen zur Änderung des Energie-
wirtschaftsgesetzes mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. zu. (Für die Ab-
stimmung zu den Regelungen zur Änderung des Energie-
wirtschaftsgesetzes siehe unten.)

Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Die Koalitionsfraktionen erläuterten, bei der Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes handele es sich um die Umset-
zung der Elektrizitäts- und Gasrichtlinien vom 14. August
2009, die eine rechtliche Entflechtung fordere. Bei dieser
Entflechtung könnten Betriebsteile entstehen, die nicht die
geforderte Qualität des Teilbetriebs nach dem Umwand-
lungssteuerrecht erfüllen können. Um hier Wettbewerbsver-
zerrungen zu vermeiden, müsse geregelt werden, dass im
Zuge der Entflechtungsbestimmungen zu übertragende
Wirtschaftsgüter als Teilbetriebe im Sinne des Umwand-
lungssteuerrechts gelten und somit eine steuerliche Fiktion
greifen könne. Im Ergebnis führe die Trennung vom Ge-
schäftsbereich Netzbetrieb vom restlichen Geschäftsbetrieb
zu einer Erleichterung.

Die Fraktion der SPD betonte, ein Ziel der Anwendung des
Umwandlungssteuerrechts könne die Bildung stiller Reser-
ven sein, um darin Steuerschulden auf lange Zeit zu verste-
cken. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, wie sie z. B.
durch Real Estate Investment Trusts (REIT) in der Ver-
gangenheit möglich waren, sollten vermieden werden, damit
die steuerlichen Belastungen aus stillen Reserven nicht in
die Zukunft verschoben werden können.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte die
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes im Zusammen-
hang mit diesem Gesetzgebungsverfahren scharf. Dieses
Verfahren lasse keine vernünftige Prüfung zu. Die Anhö-
rung habe dies bestätigt. Auf den ersten Blick müsse sogar
resümiert werden, dass sich aus der Frage der Teilbetriebs-
fiktion eine unzulässige Benachteiligung der kleinen Ener-
gieerzeuger ergebe. Es würden nicht hinnehmbare Nachteile
für die kleinen Wettbewerber gesehen.

Die Bundesregierung war der Meinung, es ließe sich ver-
treten, dass es sich bei der in § 6 des Energiewirtschaftsge-
setzes vorgesehenen Regelung nicht um eine Beihilfe han-
dele und eine Notifizierung bei der EU-Kommission nicht
erforderlich sei. Mit dem Gesetzentwurf würden sich auch
keine neuen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten erge-

de Gesetzentwurf passe sich insoweit an die neue
Rechtslage im Umwandlungssteuerrecht wie auch an die eu-
ropäischen Vorgaben zur Entflechtung an. Zur Verhinderung
von Gestaltungsmöglichkeiten knüpfe § 6 Absatz 2 des Ent-
wurfs des Energiewirtschaftsgesetzes schon wie bisher an
einen engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den ent-
sprechenden Entflechtungsmaßnahmen an. Darüber hinaus
werde neu geregelt, dass allein Entflechtungsmaßnahmen
betroffen seien, die nicht freiwillig erfolgten, sondern auf-
grund der gesetzlichen Vorgaben zwingend seien. Schließ-
lich enthalte die Neufassung in § 6 auch eine gesonderte
Regelung zur Vermeidung von Umgehungen und miss-
bräuchlichen Gestaltungen.

Zur Teilbetriebsfiktion betonte die Bundesregierung, § 6 des
Energiewirtschaftsgesetzes werde an neue europarechtliche
Vorgaben und das Umwandlungssteuerrecht angepasst. Im
vorliegenden Gesetzentwurf handele sich um eine flankie-
rende steuerliche Regelung, die auch in dieses Änderungs-
gesetz passe. Die anderen Änderungen, die das Europarecht
umsetzten, erfolgten im Rahmen des Gesetzes zur Neurege-
lung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften, das parallel
zu den vorliegenden Gesetzentwurf beraten werde. Was die
Ungleichbehandlung angehe, sei es einfach so, dass hier
ganz konkret diese Richtlinie umgesetzt werde und dass das,
was dort zwingend als Entflechtungsmaßnahme erforderlich
sei und auch geregelt werde, allein unter die Teilbetriebs-
fiktion fallen solle.

Der von den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vorgelegten
Regelung stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. zu.

Unentgeltlicher Erwerb

Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, dass im Falle
eines unentgeltlichen Erwerbs – insbesondere bei der Ver-
erbung oder Schenkung – der Rechtsnachfolger dieselben
Rechte habe wie der Rechtsvorgänger, wenn dieser das Ob-
jekt selbst zur Einkunftserzielung nutzen wolle. Dement-
sprechend könne auch der Rechtsnachfolger die erhöhten
Absetzungen geltend machen. Dies ergebe sich aus § 11d
Absatz 1 Satz 3 der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung (EStDV).

Begrenzung der Überwälzung energetischer Sanierungs-
kosten auf Mieter

Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN leg-
ten ferner einen Änderungsantrag zur Begrenzung der Über-
wälzung energetischer Sanierungskosten auf die Mieter vor.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sehe keinerlei
Schutz der Mieterinnen und Mieter vor sanierungsbedingten
Mieterhöhungen vor. Es bestehe somit die Gefahr, dass die
Sanierungskosten zu Mietsteigerungen führen, aber die
steuerliche Entlastungen allein beim Vermieter verbleibt. Im
Interesse einer gerechten Lastenteilung müsse deshalb si-
chergestellt werden, dass die aufgrund der neuen Sonderab-
schreibung für energetische Sanierungsmaßnahmen entste-
ben, weil sich vergleichbare Regelungen bereits im gelten-
den Energiewirtschaftsgesetz finden würden. Der vorliegen-

henden steuerliche Vorteile von den nach § 559 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vom Gebäudeeigentümer

Drucksache 17/6358 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

auf die Mieter umlegbaren Kosten abgezogen werden. Da-
bei sollten die steuerlichen Vorteile, wie vom Bundesrat in
seiner Stellungnahme gefordert, pauschal mit 30 Prozent
des Gesamtvolumens der erhöhten Absetzungen angesetzt
werden. Um die Belastung der Mieterinnen und Mieter ab-
zufedern, werde außerdem eine Absenkung der Umlage-
möglichkeit bei Modernisierungsmaßnahmen gefordert, wo-
runter auch Maßnahmen der energetischen Sanierung fallen,
von 11 Prozent auf 9 Prozent.

Durch energetische Modernisierungen entstünden Vorteile
für Eigentümer und Vermieter durch die Wertsteigerung des
Gebäudes, eine verbesserte Vermietbarkeit und Vermarkt-
barkeit des Gebäudes. Auch für die Mieter entstünden Vor-
teile durch eine Steigerung des Wohnwertes und durch eine
Verringerung der Energiekosten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN appellierte an
die Koalitionsfraktionen, dem Votum des Bundesrates, das
mit diesem Änderungsantrag aufgegriffen werde, zuzu-
stimmen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die steuer-
liche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen inner-
halb weniger Tage verabschiedet werden müsse, die
Rechtssicherheit für Mieterinnen und Mieter jedoch warten
müsse.

Die Koalitionsfraktionen betonten, nach ihrer Auffassung
bedürfe der Vorschlag des Bundesrates, erhöhte steuerliche
Absetzungen im Mietrecht bei der Modernisierungsumlage
zu berücksichtigen und § 559a BGB entsprechend zu er-
gänzen, einer sorgfältigen Prüfung, sowohl in Hinsicht auf
die vorgeschlagene Regelungstechnik als auch auf die wirt-
schaftlichen Auswirkungen. Es biete sich an, diese Fragen
im Zusammenhang mit der anstehenden Mietrechtsreform
zu diskutieren. Hierzu stimme die Bundesregierung derzeit
einen Referentenentwurf für ein Mietrechtsänderungsgesetz
ab, zu dessen Schwerpunkten ohnehin Änderungen der
mietrechtlichen Bestimmungen zur Duldung von ener-
getischen Modernisierungen und zur Durchführung des
Mieterhöhungsverfahrens gehören würden. Die Prüfung des
Vorschlages solle deshalb dem mietrechtlichen Gesetz-
gebungsverfahren vorbehalten bleiben.

Die Fraktion DIE LINKE. unterstrich, auch im Mietbereich
existierten verteilungspolitische Mängel, da nicht sicherge-
stellt sei, dass energetische Sanierungsmaßnahmen nicht
umgelegt werden können. Der Vorschlag des Bundesrates,
die steuerliche Förderung in den Katalog der nicht umleg-
baren Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten aufzunehmen,
sei bedauerlicherweise nicht aufgegriffen worden. Gesamt-
gesellschaftlich sei es aber notwendig, dass Mieterinnen und
Mieter nicht weiter von Seiten der Vermieter belastet
werden.

Den Änderungsantrag der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnte der Ausschuss mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. ab.

Entschließungsantrag der Fraktion der SPD

Ferner legte die Fraktion der SPD einen Entschließungs-

– für die energetische Sanierung von zu eigenen Wohnzwe-
cken genutzten Gebäuden eine direkte Zulagenförderung
statt einer indirekten steuerlichen Förderung einzufüh-
ren;

– die Zulage in Höhe von 3 Prozent der Sanierungsauf-
wendungen, höchstens 2 250 Euro im Kalenderjahr über
einen Zeitraum von zehn Jahren zu gewähren;

– die Fördervoraussetzungen so festzulegen, dass sie im
Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Sanierung von
Wohngebäuden erreicht werden können;

– eine Doppelförderung durch Zulage, steuerliche Förde-
rung, zinsverbilligte Darlehen oder andere steuerfreie
Zuschüsse auszuschließen;

– die Zulage durch die Finanzämter aus den Einnahmen der
Einkommensteuer auszuzahlen.

Sie begründete dies damit, dass durch die Sanierung des
Wohnungsbestandes ein wesentlicher Beitrag zur Energie-
und CO2-Einsparung geleistet werden könne, aber die im
Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene steuer-
liche Förderung keine optimalen Anreize für die Sanierung
von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden böte.
Notwendig sei deshalb eine zusätzliche Förderung energeti-
scher Sanierungsmaßnahmen.

Wegen ihrer Progressionsabhängigkeit führe sie zu einer
wesentlichen stärkeren Begünstigung von Spitzen- als von
Durchschnittsverdienern. Gerade die einkommensschwä-
cheren Wohneigentümer, die auf eine hohe Förderung be-
sonders angewiesen seien, profitieren nach dem Regierungs-
entwurf am geringsten. Außerdem komme eine steuerliche
Förderung dem Wohneigentümer erst spät zu Gute.

Für selbstnutzende Wohneigentümer sei deshalb eine direkte
Förderzulage, die unabhängig von der Steuerschuld zu einer
gleichen Begünstigung führe, einer indirekten progressions-
abhängigen steuerlichen Förderung vorzuziehen.

Bei der Förderzulage solle außerdem eine Obergrenze ein-
geführt werden. Dadurch werde sichergestellt, dass Sanie-
rungen nur im Umfang der notwendigen Aufwendungen zu
Erreichung der energetischen Ziele gefördert werden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte, aus
der Forderung des Entschließungsantrags, die Fördervoraus-
setzungen so festzulegen, dass sie im Rahmen einer wirt-
schaftlich sinnvollen Sanierung von Wohngebäuden erreicht
werden könne, spreche der Wunsch, die energetischen An-
forderungen abzusenken.

Den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD lehnte der
Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN ab.

Entschließungsantrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte ebenfalls
zur abschließenden Beratung im Ausschuss einen Entschlie-
ßungsantrag vor. Damit strebte sie folgenden Beschluss des
Bundestages an:
antrag vor, mit dem sie anstrebt, dass der Bundestag die
Bundesregierung auffordert,

Die internationale Gemeinschaft hat sich zu dem Ziel be-
kannt, den globalen Temperaturanstieg auf unter 2 Grad

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/6358

Celsius zu begrenzen, um einen gefährlichen Klimawandel
abzuwenden. Eine signifikante Reduktion des deutschland-
weiten CO2-Ausstoßes, der Ausstieg aus der Atomenergie
und der konsequente Einstieg in die erneuerbaren Energien
sind ohne die Steigerung der Energieeffizienz im Gebäude-
bestand nicht zu bewältigen. Besonders unter diesen Ge-
sichtspunkten ist die Modernisierung des Gebäudebestandes
unerlässlich. Denn in den Bestandsgebäuden werden rund
40 Prozent der Endenergie für Wärme und Kühlung ver-
braucht und fast 20 Prozent der gesamten CO2-Emissionen
in Deutschland verursacht. Wenn die gesetzten Klimaziele
erreicht werden sollen, muss der Gebäudebestand in den
nächsten 30 bis 40 Jahren umfassend energetisch saniert
werden. Hierfür ist eine jährliche Sanierungsquote von
3 Prozent notwendig. Dieses ambitionierte Ziel ist nur mit-
tels einer Kombination aus Ordnungsrecht mit einer verläss-
lichen und zielgruppengerechten öffentlichen Förderung zu
erreichen. Gerade aber die hierfür erforderlichen hohen Mit-
tel sind ein Grund dafür, diese Förderung besonders effizient
und zielgenau auszugestalten, um die gesteckten Ziele mit
der geringsten Belastung der öffentlichen Haushalte und
der Steuerzahler zu erreichen.

Mit dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau (KfW) liegt bereits ein wirksames
Förderinstrument zur Förderung der energetischen Sanie-
rung vor. Dennoch hatte sich die Bundesregierung entschie-
den, dieses erfolgreiche Programm von 2 Mrd. Euro im
Krisenjahr 2009 auf nur noch knapp 500 Mio. Euro in 2011
zurückzufahren. Nur um es kurze Zeit später erneut aufzu-
stocken. Wichtig bei einer solchen Förderung ist aber eine
gewisse Planungssicherheit für die Gebäudebesitzer. Das
Hin und Her der Bundesregierung hat hier zu einer Verunsi-
cherung aller Beteiligten geführt. Investitionen blieben aus
oder wurden verschoben.

Die Sonder-Abschreibung für die neuen Länder hat gezeigt,
dass steuerliche Sonderabschreibungen zu Mitnahmeeffek-
ten führen und auch problematische Anreize auslösen kön-
nen, die dazu führen, dass die zu Beginn prognostizierenden
Mindereinnahmen deutlich überschritten werden. Insbeson-
dere könnten durch derartige Sonderabschreibungen steuer-
liche Missbrauchstatbestände eröffnet werden. Damit ein-
her geht die Gefahr erheblicher Steuerausfälle ohne eine
entsprechende wirtschaftliche Wirkung der Förderung. Eine
zeitliche Befristung und eine fortlaufende Evaluierung die-
ser Regelungen sind daher dringend geboten. Die geplante
Sonderabschreibung muss außerdem so umgestaltet werden,
dass ihre Mitnahmeeffekte möglichst begrenzt und die Kli-
mawirkung maximiert wird. Die Haushalte von Bund, Län-
dern und Kommunen können angesichts einer nach wie vor
sehr hohen Neuverschuldung keine zusätzlichen Steueraus-
fälle verkraften. Die Kosten für die Sonderabschreibung
müssen daher z. B. durch den Abbau anderer Subventionen
gegenfinanziert werden. Das von der Bundesregierung vor-
gelegte Gesetz erfüllt diese Kriterien nicht.

Eine steuerliche Förderung wie von der Bundesregierung
nun angestrebt, hat gegenüber dem CO2-Gebäudesanie-
rungsprogramm der KfW zahlreiche Nachteile. Von der Ver-
besserung der Abschreibungsbedingungen profitieren nur
Diejenigen, die überhaupt Einkommensteuer bezahlen. Das

möglichkeiten überhaupt nicht gefördert. Grundsätzlich
profitieren Diejenigen am meisten, die hohe persönliche
Grenzsteuersätze aufweisen. Damit wird die Förderung auf
Personen konzentriert, die sie überhaupt nicht benötigen,
weil sie über ein hohes eigenes Einkommen verfügen. Deren
Vorteil aus einer Steuersubvention fällt mehrfach höher aus
als bei einem Geringverdiener. Die Förderung erfolgt nach
dem Motto: Wer hat, dem wird gegeben. Diese regressive
Verteilungswirkung einer Förderung ist klar abzulehnen.
Bei einkommensschwächeren Haushalten bzw. Unterneh-
men mit kleinerer Steuerbemessungsgrundlage kann die ver-
gleichsweise niedrige Förderhöhe dazu führen, dass lohnen-
de Maßnahmen unterbleiben. Und umgekehrt würde die
Konzentration der Förderung bei Haushalten und Unter-
nehmen mit hohen Einkommen für große Mitnahmeeffekte
sorgen. Damit wird der Wirkungsgrad einer solchen steuer-
lichen Förderung im Vergleich etwa zu einem allein nach
Umwelt- und Energieeffizienzkriterien differenzierten Sub-
ventionsinstrument geringer.

Der geforderte Sanierungsstandard, um in den Genuss der
Förderung zu kommen, ist sehr gering. Die Sanierung auf
dieses Niveau ist bereits ohne Förderung in vielen Fällen
wirtschaftlich. Die KfW Förderung wird damit auch un-
attraktiv gemacht, denn mit dem vorliegenden Gesetzent-
wurf ist eine Förderung mit über 40 Prozent über 10 Jahre
möglich, die KfW fördert nur bis zu 12,5 Prozent, und auch
dies erst bei einem viel höheren energetischen Standard.
Der vergleichbare Standard der KfW wird mit lediglich 7,5
Prozent gefördert. Auch bei einer steuerlichen Förderung ist
es sinnvoll die Förderhöhe an dem erreichten Sanierungs-
standard auszurichten, um nicht nur einen Anreiz für eine
Sanierung, sondern auch einen zusätzlichen Anreiz für eine
energetisch besonders wertvolle Sanierung zu schaffen.

Sinnvoll ist eine Förderung insbesondere im Bereich von
Selbstnutzern und Kleinvermietern. Die Pläne der Bundes-
regierung sehen hier aber keine Begrenzung auf bestimmte
Gruppen vor. Dass ca. 20 Prozent der geschätzten Steuer-
ausfälle auf die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ent-
fallen zeigt, dass es gerade die großen Immobilienunterneh-
men sein werden, die von der Förderung profitieren werden.
Diese rufen aber erfolgreich KfW Mittel ab. Eine Begren-
zung der steuerlichen Förderung von Wohnungsunterneh-
men scheint daher geboten. Ferner sollte die Förderung der
Höhe nach begrenzt werden, wie dies auch bei der KfW-För-
derung schon heute erfolgt. Eine Begrenzung trägt auch da-
für Sorge, dass nicht im Windschatten einer energetischen
Sanierung andere Maßnahmen durchgeführt werden und
diese heimlich mit von der Förderung profitieren.

Die Herstellungskosten für die energetische Sanierung müs-
sen eindeutig getrennt von den sonstigen Herstellungskosten
ausgewiesen werden, um eine Ausweitung der Förderung
auf andere Maßnahmen mit damit einhergehenden größeren
Steuerausfällen zu verhindern.

Die Modernisierungsumlage erlaubt es Vermietern bis zu
11 Prozent der Kosten einer Sanierung auf die jährliche
Miete aufzuschlagen. In § 559a BGB ist formuliert, dass
dies nicht für Kosten gilt, die von der öffentlichen Hand
durch eine Förderung oder Zinsverbilligung übernommen
werden. Für eine steuerliche Sonderabschreibung findet
selbstgenutzte Eigenheim des Rentnerehepaars etwa wird
über eine Verbesserung der steuerlichen Abschreibungs-

sich jedoch keine derartige Regelung. Es ist durch nichts zu
rechtfertigen, dass die Kosten auch dann auf die Mieter um-

Drucksache 17/6358 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gelegt werden können, wenn der Vermieter sie selbst über-
haupt nicht tragen muss, weil er von der Allgemeinheit der
Steuerzahler gefördert wird. Hier können durch den Vor-
schlag der Bundesregierung ohne überzeugende Begrün-
dung Kosten doppelt abgerechnet werden. Dem Gesetz-
entwurf fehlt nicht nur in diesem Punkt eine klare
ordnungspolitische Handschrift.

Eine hochwertige energetische Modernisierung kann nach
Angaben des Mieterbundes für Mieterinnen und Mieter mo-
natliche Mehrkosten von bis zu 180 Euro verursachen, ohne
dass in gleicher Höhe Heizkosten eingespart werden. Die
umfassende energetische Modernisierung des Gebäude-
bestandes darf nicht zu sozialen Verdrängungen führen.
Deswegen müssen auch die mietrechtlichen Ausgleichsinst-
rumente an die zentralen Herausforderungen des Woh-
nungsmarktes angepasst werden. Um überhöhte finanzielle
Belastungen für die Mieterinnen und Mieter zu vermeiden,
muss die Modernisierungsumlage von 11 auf 9 Prozent
abgesenkt und auf die energetischen Sanierung sowie den
altersgerechten bzw. barrierefreien Umbau konzentriert
werden.

Die steuerliche Belastung von Heizstoffen ist in Deutsch-
land im europäischen Vergleich besonders gering. So wird
leichtes Heizöl in Deutschland nur mit 6,1 Cent pro Liter
besteuert, während in der EU die Belastung durchschnittlich
bei 16 Cent pro Liter und Länder wie Italien, Schweden und
Griechenland Heizöl sogar mit über 40 Cent besteuern. Zu
geringe Heizkosten senken die Rendite einer energetischen
Sanierung und verlängern deren Amortisationszeit. Daher
erscheint es dringend geboten zu verhindern, dass durch
eine zu geringe Besteuerung das Tempo der energetischen
Sanierung des Gebäudebestands ausgebremst wird. Außer-
dem könnten die Einnahmen aus einer moderaten Erhöhung
der Heizstoffbesteuerung in Form von erhöhten Fördermit-
teln direkt in die Sanierung investiert werden.

Die Rendite einer Sanierung im Mietmarkt unterscheidet
sich sehr stark zwischen dynamischen und wachsenden Re-
gionen einerseits und schrumpfenden, vom demographi-
schen Wandel stark betroffenen Regionen andererseits.
Während in ersteren Gebieten eine energetische Sanierung
oft schon ohne jegliche Förderung rentabel ist, ist in einem
schrumpfenden Wohnungsmarkt eine rentable Sanierung oft
nur schwer und unter erheblicher öffentlicher Förderung
möglich. Daher sollte geprüft werden inwieweit die Förde-
rung auch regional differenziert werden kann. Dafür würde
sich z. B. anbieten die Förderung bei Sanierungsgebieten
und städtebaulichen Entwicklungsgebieten nach § 7h Ein-
kommensteuergesetz auf energetische Sanierungen auszu-
richten. Dies würde den Kommunen die Möglichkeit geben,
zu entscheiden, in welchen Gebieten eine Förderung wirk-
lich sinnvoll und notwendig ist.

Nach einem Bericht des Bundesrechnungshofs vom 1. Feb-
ruar wird die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst-
leistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a Einkom-
mensteuergesetz häufig auch dann gewährt, wenn die
Voraussetzungen der Inanspruchnahme nicht gegeben sind.
Auch für diese Steuerermäßigung ist die Voraussetzung,
dass eine Förderung nicht auf anderem Wege wie z. B. durch
ein KfW-Programm erfolgt. Der Rechnungshof hat fest-

auch nicht aufwendig geprüft wird. Daher kam es in
50 Prozent der Fälle zu Doppelförderungen. Dies ist auch
für die Sonderabschreibung zu vermuten. Daher ist es uner-
lässlich, für die Sonderabschreibung eine solche Doppelför-
derung, die zu reinen Mitnahmeeffekten und hohen Kosten
führen würde, zu verhindern. Dies kann nur durch automati-
sche Kontrollmitteilungen der KfW und anderen öffentlichen
Förderprogrammen an die Finanzämter erfolgen. Die KfW
muss daher unter Angabe der bundeseinheitlichen Steuer-
identifikationsnummer Kontrollmitteilungen an die Finanz-
ämter verschicken. Dies ist im Gesetzesentwurf bisher nicht
vorgesehen.

Die Bundesregierung hat es bislang versäumt, Berechnun-
gen zu den erwarteten zusätzlichen Sanierungen und zur
Höhe von Mitnahmeeffekten vorzulegen. Auch die Schät-
zung der Steuerausfälle in Höhe von insgesamt 1,5 Mrd.
Euro kann so nicht nachvollzogen werden. Angesichts einer
deutlich höheren Attraktivität und Förderquote etwa ver-
glichen mit dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der
KfW ist es unverständlich, warum die Kosten für die Förde-
rung geringer ausfallen sollten als für das KfW-Programm,
dessen Mittelausstattung sich auf dem Höchststand auf
2,2 Mrd. Euro belief, wobei die Nachfrage das Angebot stets
überschritten hat. Es ist auch nicht nachvollziehbar wie die
Bundesregierung vor dem Hintergrund von zahlreichen
schlechten Erfahrungen mit der Wirksamkeit von Steuersub-
ventionen ohne vorherige wissenschaftliche Wirkungsanaly-
se eine neue Subvention einführen kann. Daher ist es uner-
lässlich, dass spätestens nach zwei Jahren eine komplette
Evaluierung der Sonderabschreibung erfolgt.

Auch wenn die Kosten der Sonderabschreibung sich tat-
sächlich nur auf 1,5 Mrd. Euro belaufen sollten, was aber
bezweifelt werden muss, sind die Haushalte von Bund, Län-
dern und Kommunen nach wie vor stark belastet. Die De-
fizite sind nach wie vor hoch. Selbst in 2012 werden die
Steuereinnahmen noch um etwa 60 Mrd. Euro geringer aus-
fallen, als vor der Finanzkrise geschätzt. Zahlreiche Bundes-
länder werden auch bei guter Konjunktur Probleme haben,
die grundgesetzliche Schuldenbremse einzuhalten. Daher ist
es unverständlich, warum die Bundesregierung keinerlei
Gegenfinanzierungsvorschläge für die Einführung einer
energetischen Sanierungs-AfA vorlegt. Zahlreiche Maßnah-
men kämen dafür in Betracht. So stellt sich z. B. die Frage,
warum weiterhin Steuersubventionen aufrecht erhalten wer-
den, deren Anwendung vom Bundesrechnungshof kritisiert
wird. Weiterhin hat die Bundesregierung in 2009 Steuerver-
günstigungen vom Finanzwissenschaftlichen Forschungs-
institut der Universität Köln, vom Zentrum für Europäische
Wirtschaftsforschung und von Copenhagen Economics
überprüfen lassen. Dabei wurden zahlreiche Steuervergüns-
tigungen für schlecht oder für stark verbesserungsbedürftig
befunden. Die Bundesregierung hat aber auch zwei Jahre
später noch keine entsprechenden Maßnahmen eingeleitet.
Schließlich wurde durch zahlreiche wissenschaftliche Gut-
achten der Nutzen von Mehrwertsteuer-Subventionen wider-
legt. Die Bundesregierung hält auf diesem Gebiet weiter an
Branchensubventionen wie der Hotelförderung fest. Hotels
energetisch zu sanieren ist aber zweifelsohne sinnvoller als
Übernachtungen mit verminderter Mehrwertsteuer zu ver-
sehen. Auch bei anderen Sonderabschreibungen und bei der
gestellt, dass die entsprechende Information den Finanzäm-
tern nicht vorliegt und aufgrund von ständiger Personalnot

Besteuerung von Einkünften aus Vermietung und Verpach-
tung bestünden Handlungsmöglichkeiten. Gerade durch den

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/6358

Abbau von Steuersubventionen in der Einkommensteuer und
Mehrwertsteuer ließe sich die energetische Sonderabschrei-
bung einfach finanzieren. Kann sich die Bundesregierung
hierzu nicht entschließen, sollte sie aber zumindest nicht die
Länder und Kommunen die Zeche für ihre ordnungspoli-
tische Feigheit zahlen lassen, und diese daher für die Steuer-
ausfälle entschädigen.

Vor diesem Hintergrund strebt die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN an, dass der Deutsche Bundestag die Bun-
desregierung auffordert,

– Den Schwerpunkt der Förderung der energetischen Sa-
nierung auf die wesentlich effizientere und zielgenauere
direkte Förderung und das CO2-Gebäudesanierungs-
programm der KfW Bankengruppe sowie auf Maßnah-
men primär für einkommensschwache Haushalte mit
dem Schwerpunkt energetische Quartierssanierung über
einen Energiesparfonds zu legen, und steuerliche Förde-
rung nur in Teilbereichen einzusetzen, die durch andere
Fördermaßnahmen nicht zu erreichen sind.

– Die steuerliche Förderung zeitlich auf zehn Jahre zu be-
grenzen. Nur durch eine zeitliche befristete Förderung
kann das Ziel eines echten Sanierungsschubes wirklich
erreicht werden. Bei einer unbefristeten Maßnahme kann
es hingegen dazu kommen, dass wie auch heute zunächst
Abzuwarten für viele die günstigste Option ist.

– Spätestens zwei Jahre nach Einführung der steuerlichen
Förderung, und danach regelmäßig, eine umfassende
Evaluierung zur Quantifizierung der induzierten Sanie-
rungen und der Mitnahmeeffekte sowie zum Zusammen-
spiel mit den anderen Förderinstrumenten vorzulegen
und gegebenenfalls nachzusteuern.

– Die steuerliche Förderung der Sanierung – wie auch vom
Bundesrat gefordert – als Steuerermäßigung auszugestal-
ten, um zu verhindern, dass Menschen mit hohem Ein-
kommen von der Förderung stärker profitieren als solche
mit geringem oder mittlerem Einkommen.

– Einen höheren energetischen Standard, etwa den des
KfW-Effizienzhaus 70 oder besser, zur Bedingung für
eine steuerliche Förderung zu machen, um die Förderung
auf die energetisch wertvollen Sanierungen zu konzent-
rieren und Mitnahmeeffekte zu begrenzen. Mindestens
aber zu prüfen, inwieweit eine steuerliche Förderung je
nach erreichtem Energiestandard bzw. Verbesserung des
Energiestandards differenziert werden kann, um beson-
ders wertvolle Sanierungen stärker zu fördern.

– Die steuerliche Förderung analog zur KfW-Förderung
auf eine steuerabzugsberechtigte Kostensumme von ma-
ximal 75 000 Euro je Maßnahme zu begrenzen, und die
Anzahl der förderberechtigten Maßnahmen zu begren-
zen, um die Förderung schwerpunktmäßig auf Selbstnut-
zer und Kleinvermieter auszurichten.

– Sicherzustellen, dass die Kosten für die energetische Sa-
nierung von der Finanzverwaltung klar von den sonstigen
Herstellungskosten und Instandsetzungskosten unter-
schieden werden können.

– Sicherzustellen, dass – wie auch vom Bundesrat einge-
fordert – die steuerliche Förderung selbst nicht als Kosten

– Die Modernisierungsumlage auf 9 Prozent abzusenken
und inhaltlich auf Maßnahmen der energetischen Sanie-
rung und des altersgerechten Umbaus zu beschränken.

– Zu prüfen, inwiefern energetische Sanierungen zusätz-
lich auch dadurch angereizt werden können, dass die im
internationalen Vergleich in Deutschland gering besteu-
erten Heizstoffe einer höheren Energiebesteuerung unter-
worfen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die hier-
durch erzielten steuerlichen Mehreinnahmen direkt
wieder in die Sanierung investiert werden.

– Zu prüfen, inwiefern das Ziel einer höheren Sanierungs-
quote besser mit einem regional differenzierten Instru-
ment erreicht werden kann, welches die Wirtschaftlich-
keit von Sanierungen besonders in stagnierenden oder
schrumpfenden Regionen erhöht.

– Sicherzustellen, dass es nicht wie bei der Steuerermäßi-
gung nach § 35a EStG, in der Praxis zu Doppelförderun-
gen kommt, weil die Finanzverwaltung die Inanspruch-
nahme anderer Förderungen wie der KfW-Förderung
nicht in allen Fällen prüft. Dafür müssen verpflichtende
Kontrollmitteilungen der KfW Bankengruppe und ver-
gleichbarer Förderprogramme an die Finanzämter der
Geförderten eingeführt werden. Um den administrativen
Aufwand zu begrenzen sollen die Meldung automatisch
und auf elektronischem Weg erfolgen.

– Statt eines neuerlichen Verschiebebahnhofs zwischen
Bund, Ländern und Kommunen für die Kosten der Förde-
rung einzurichten, zu prüfen, inwieweit die entstehenden
Kosten durch die Streichung anderer Steuersubventionen
in der Einkommensteuer ausgeglichen werden können. In
Frage kommen hierfür unter anderem andere Abschrei-
bungsregelungen, die Steuerermäßigung nach § 35a
EStG und die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
bei Immobilien ohne eine Spekulationsfrist.

– Genau darzulegen auf welchen Annahmen über die Inan-
spruchnahme und auf welchen Änderungen der Sanie-
rungsquoten die im Gesetzentwurf veranschlagten Min-
dereinnahmen in Höhe von 1,5 Mrd. Euro basieren.

– Ergänzend eine spezifische Förderung für Menschen mit
geringem Einkommen einzuführen. Dies kann über eine
entsprechende Änderung des KfW-Programms über Zu-
schüsse bzw. über die besondere Berücksichtigung von
Einzelmaßnahmen erfolgen.

Die Fraktion der SPD betonte, dem könne nicht zugestimmt
werden, da er das untere Segment bei der steuerlichen Ent-
lastung ausnehme und keine Zulagen vorsehe. Der zweite
Punkt sei die Forderung nach höheren Steuern auf Heizkos-
ten. Dies würde zu einem stärkeren Anstieg der Nebenkos-
ten führen und führe zu sozialen Schieflagen, die man nicht
mittragen könne.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, der Entschließungsan-
trag enthalte viele wichtige Forderungen, die grundsätzlich
richtig seien. Abgelehnt werde jedoch, die Besteuerung von
Heizkosten maßvoll zu erhöhen. Dies sei klimapolitisch we-
nig effektiv, aber verteilungspolitisch belastend. Würde es
klimapolitisch sinnvoll ausgestaltet, wäre es für die unteren
auf die Mieter umgelegt werden kann und dafür § 559a
BBG entsprechend zu ändern.

Einkommensschichten jedoch überhaupt nicht mehr tragbar.
Da dies jedoch nur als Prüfauftrag formuliert sei, wolle man

Drucksache 17/6358 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

sich einer Diskussion nicht verschließen und stimme dem
Entschließungsantrag dennoch zu.

Den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN lehnte der Ausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD ab.

Stellungnahme des Bundesrechnungshofs

In seiner mündlich zur abschließenden Beratung im Aus-
schuss vorgetragenen Bewertung äußerte der Bundesrech-
nungshof die Befürchtung, dass es bei der geplanten Rege-
lung zu ähnlichen Vollzugsproblemen kommen werde wie
bei der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistun-
gen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Dies sei
auf zwei Punkte zurückzuführen:

1. Das Problem der Doppelförderung sei noch nicht gelöst.
Im Moment seien die Finanzämter noch nicht in der Lage
eine Doppelförderung auszuschließen, weil sie keine In-
formationen über andere Förderungen von der KfW Ban-
kengruppe, von den Ländern oder auch den Kommunen
erhielten. An dieser Situation habe sich nichts geändert,
obwohl das Problem seit September letzten Jahres be-
kannt sei. Der Bundesrechnungshof bezweifelte deshalb,
dass dieses Problem kurzfristig gelöst werden könne.
Wenn es gelöst werden sollte, müsste seiner Auffassung
nach ein umfangreiches Kontrollverfahren installiert
werden, so dass den Finanzämtern alle Formen öffent-
licher Förderungen mitgeteilt werden müssten. Nur wenn
eine solche Meldung nicht vorliege, könne das Finanzamt
davon ausgehen, dass keine öffentliche Förderung erfolgt
sei.

2. Dann befürchtete der Bundesrechnungshof, dass der vor-
liegende Gesetzentwurf nicht im Einklang damit stehe,
wie die Finanzämter arbeiteten. Inzwischen führten die
Finanzämter ihre Arbeit nämlich mit einem maschinellen
Risikomanagementsystem durch, das heiße die beantrag-
ten Daten der Steuererklärung würden ohne inhaltliche
Prüfung in das Datenverarbeitungssystem eingegeben
und anhand von Wertgrenzen entscheide das Programm
maschinell, ob der Fall personell geprüft werde. Bei jeder
Regelung, die Belege als Nachweis fordere wie z. B. im
vorliegenden Fall, müssten die Finanzämter dies per-
sonell prüfen, das heiße es könne eine erhebliche Mehr-
arbeit auf die Finanzämter zukommen. Der Bundesrech-
nungshof befürchtete, dass die Finanzämter den gleichen
Weg beschreiten würden wie im Falle des § 35a EStG,
dass sie nämlich Wertgrenzen einziehen würden und nur
ab einen bestimmten Investitionsvolumen prüften. Um
diese Entwicklung zu vermeiden, würde der Bundesrech-
nungshof ein anderes Nachweisverfahren begrüßen, bei
dem z. B. der Nachweis nicht von den Finanzämtern
geprüft werde, sondern möglicherweise von einer Bau-
behörde oder Beliehenen, die den Finanzämtern dann
elektronisch mitteilten, dass alles in Ordnung sei. Um
dieses umzusetzen, bedürfe es natürlich eines gewissen
zeitlichen Vorlaufes.

Wenn es bei der ins Auge gefassten Regelung bleibe, be-

liche Kontrolle stattfinde, steige natürlich das Missbrauchs-
risiko. Insofern befürchte der Bundesrechnungshof, dass der
Nachweis zwar faktisch auf den Papier stehen werde, aber in
vielen Fällen keine wirkliche Kontrolle erfolgt sei.

Der Bundesrechnungshof komme deshalb zu dem Schluss,
das diese Art der steuerlichen Förderung eigentlich mit dem
Bestreben, Subventionen vorwiegend als Finanzhilfen zu
gewähren, nicht im Einklang steht. Darüber hinaus gehe für
den Bundesrechnungshof aus der Gesetzesbegründung nicht
in ausreichendem Maße hervor, warum neben den bereits
gewährten Finanzhilfen noch diese steuerliche Förderung
hinzukommen solle und warum sich dieses Investitionsziel
nicht auch auf anderem Wege erreichen ließen.

Insofern empfehle der Bundesrechnungshof, diese Art der
Förderung noch einmal zu überdenken.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich, sie
teile die kritische Stellungnahme des Bundesrechnungs-
hofes. Damit werde die Kritik der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, die auch von der Deutschen Industrie- und
Handelskammer bei der Anhörung vorgetragen worden sei,
bestätigt.

Die Bundesregierung betonte, man müsse im weiteren Ver-
lauf sehen, wie sich das Verfahren hinsichtlich der Prüfun-
gen entwickele. Im Gesetzentwurf sei ein amtlich vorge-
schriebenes Muster vorgesehen. Das Muster könnte so
gestaltet werden, dass derjenige, der die Bescheinigung aus-
stelle, auch angeben muss, dass er für den Steuerpflichtigen
keine Bestätigung im Rahmen der Förderung bei der KfW
Bankengruppe abgegeben habe. Unlösbare Probleme mit der
Administrierbarkeit würden derzeit nicht gesehen. Im Übri-
gen habe selbst der Bundesrat kein aufwändiges Kontroll-
mitteilungsverfahren gefordert.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1 (Änderung von Artikel 1; Änderung des
Einkommensteuergesetzes)

Zu Buchstabe a (Nummer 2; § 7e Absatz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)

Mit der Ergänzung des Satzes 1 wird die Regelung auch auf
Objekte in anderen EU- sowie EWR-Staaten erweitert. Da-
mit werden etwaige Verletzungen von EU-Vertragsfreihei-
ten vermieden.

Zu Doppelbuchstabe bb (Sätze 2 bis 4)

Satz 2 bestimmt nunmehr, dass die Bescheinigung der sach-
kundigen Person entsprechend einem amtlich vorgeschrie-
benen Muster erfolgen muss. Weil in einem entsprechenden
Muster die für das Veranlagungsverfahren notwendigen
Sachverhaltsangaben angeführt werden, wird insoweit die
Veranlagungstätigkeit der Finanzverwaltung entlastet. Zu-
dem dient die Berücksichtigung eines Musters bei der Er-
stellung der Bescheinigung dem einheitlichen Gesetzesvoll-
zug. Insoweit wird auch das Petitum des Bundesrates in
Ziffer 6 seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2011 (Bundes-
ratsdrucksache 339/11 (Beschluss)) aufgegriffen.

Die Sätze 3 und 4 regeln, dass die Person, die die Bescheini-

fürchte der Bundesrechnungshof, dass faktisch auch keine
inhaltliche Kontrolle stattfinden werde. Wenn keine inhalt-

gung ausstellt, für die verkürzte Steuer oder die zu Unrecht
gewährten Steuervorteile haftet, wenn sie vorsätzlich oder

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/6358

grob fahrlässig eine falsche Bescheinigung erteilt. Damit
werden präventiv etwaige Missbrauchsfälle vermieden, weil
das Erteilen einer falschen Bescheinigung für den Aussteller
mit entsprechenden Sanktionen verbunden ist.

Zu Buchstabe b (Nummer 3; § 10k Absatz 1 Satz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)

Satz 1 erweitert zum einen – wie bei der Regelung zu § 7e
EStG – die Förderfähigkeit auf Objekte im EU-/EWR-
Raum. Wie bei den erhöhten Absetzungen gemäß § 7e EStG
werden nur Objekte berücksichtigt, bei denen mit der Her-
stellung vor dem 1. Januar 1995 begonnen wurde. Aller-
dings bleibt es dabei, dass auch im Falle einer Sanierung in
Raten Einzelmaßnahmen gefördert werden, wenn nach Ab-
schluss der Sanierung die Voraussetzungen des § 7e Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 EStG erfüllt sind.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2)

Satz 2 bestimmt, dass auch bei der Förderung der selbst ge-
nutzten Objekte die Haftungsregelungen für die ausstellende
Person Anwendung finden.

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3a – neu – (§ 35a Absatz 5 Satz 1)

Nach § 10k EStG sollen Aufwendungen „wie“ Sonderaus-
gaben abgezogen werden können. Die Regelung in § 35a
Absatz 5 Satz 1 EStG dient der Vermeidung von Doppelför-
derungen. Ein Abzug „wie“ Sonderausgaben ist davon bis-
her nicht erfasst. Die Gesetzesänderung dient der Erweite-
rung um diese Abzugsform.

Zu Nummer 3b – neu –
(§ 39a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a)

Durch die Änderung kann die Steuerbegünstigung für ener-
getische Gebäudesanierungsmaßnahmen bei zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Gebäuden im Sinne des § 10k
EStG für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-
nehmer bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksich-
tigt werden.

Für die Berücksichtigung der neuen erhöhten Absetzungen
für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen nach § 7e
EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren ist eine gesetzliche
Änderung hingegen nicht erforderlich. Gemäß § 39a
Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b EStG können Einkünfte
im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6
EStG, so z. B. auch Vermietung und Verpachtung, soweit sie
negativ sind, bereits gegenwärtig als ein vom Arbeitslohn
abzuziehender Freibetrag steuerlich berücksichtigt werden.
Darüber findet dann auch die neue erhöhte Absetzung nach
§ 7e EStG Berücksichtigung.

Die Höhe des vom Arbeitslohn jeweils abziehbaren Betra-
ges ermittelt das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichti-
gen.

Zu Buchstabe d (Nummer 4; § 52)

Mit der Änderung der Absätze 22a und 24f dieser Vorschrift

für Aufwendungen bei Baumaßnahmen gewährt wird, die ab
dem 6. Juni 2011 – der Tag des Kabinettbeschlusses zu dem
Gesetzentwurf – begonnen und vor dem 1. Januar 2022 ab-
geschlossen werden.

Zu Nummer 2 (Einfügung von Artikel 1a; Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 6 Absatz 2 – neu – bis 4 – neu)

Mit der nationalen Umsetzung der genannten EU-Richt-
linien werden die vertikal integrierten Energieversorgungs-
unternehmen verpflichtet, den Geschäftsbereich des Netz-
betriebs stärker als bisher von ihren anderen Geschäfts-
bereichen zu trennen. Bei der stärkeren rechtlichen
Entflechtung wird sich – voraussichtlich überwiegend im
Gasbereich – die Situation ergeben, dass nicht nur ein
einzelnes Wirtschaftsgut, sondern eine Vielzahl von Wirt-
schaftsgütern („Betriebsteile“) gleichzeitig auf einen unab-
hängigen Netzbetreiber übertragen wird, diese Übertragung
aber in einigen Fällen nicht die vom deutschen Umwand-
lungssteuerrecht geforderte Qualität des Teilbetriebs er-
füllen könnte. Das Vorhandensein eines Teilbetriebs ist nach
dem deutschen Umwandlungssteuerrecht aber Voraus-
setzung für eine steuerneutrale Übertragung der Wirtschafts-
güter.

Ob ein Betriebsteil die für die Erfüllung der Teilbetriebs-
eigenschaft erforderlicher Selbständigkeit besitzt und für
sich gesehen lebensfähig ist, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in
jedem Einzelfall zu entscheiden. Dies gilt sowohl bei einer
Separierung des Netzbetriebs im Wege der Ausgliederung
(§§ 20, 24 des Umwandlungssteuergesetzes) als auch bei
einer Separierung in Form der Aufspaltung, Abspaltung oder
Teilübertragung (§§ 15, 16 des Umwandlungssteuergesetzes).

Zur Erfüllung der Teilbetriebsvoraussetzungen des deut-
schen Steuerrechts in den §§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Um-
wandlungssteuergesetzes müssen daher häufig in wesentlich
größerem Umfang Wirtschaftsgüter dem Netzbetrieb zuge-
ordnet und damit gesellschaftsrechtlich separiert werden, als
dies von den genannten EU-Richtlinien gefordert wird. Dies
kann zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Euro-
päischen Union führen. Darüber hinaus könnte in den frag-
lichen Fällen die Erfüllung des Teilbetriebsbegriffs nur in
jedem Einzelfall über verbindliche Auskünfte der Finanzbe-
hörden rechtlich abgesichert werden. Die betroffenen Unter-
nehmen müssten in diesem Fall unter Umständen eine
Vielzahl von Auskunftsersuchen an unterschiedliche
Finanzbehörden stellen. Sollten hierbei gleiche Sachver-
halte durch die Finanzbehörden in verschiedenen Bundes-
ländern unterschiedlich beurteilt werden, droht hier zudem
die Gefahr einer innerstaatlichen Wettbewerbsverzerrung.

Zur Lösung des Problems wird in § 6 Absatz 2 Satz 1 im
Wege einer steuerlichen Fiktion für die Verteilnetzbetreiber,
Transportnetzbetreiber sowie Betreiber von Speicheranla-
gen geregelt, dass die im Zuge der Entflechtungsbestim-
mungen zu übertragenden Wirtschaftsgüter als Teilbetrieb
im Sinne der §§ 15, 16, 20 und 24 des Umwandlungsteuer-
gesetzes gelten. Die Teilbetriebsfiktion gilt nur für den Fall
der gesetzlich durch das Energiewirtschaftsgesetz geregel-
ten unmittelbaren Entflechtungsmaßnahmen. Zur Vermei-
wird bestimmt, dass die erhöhten Absetzungen sowie der
Abzug wie Sonderausgaben gemäß den §§ 7e und 10k EStG

dung von Missbräuchen wird deshalb in Absatz 2 Satz 2
klargestellt, dass die Fiktion nur für diejenigen Wirtschafts-

Drucksache 17/6358 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

güter gilt, die unmittelbar zur Sicherstellung der stärkeren
Entflechtungsvorgaben übertragen werden.

Da nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergeset-
zes im Falle der Abspaltung oder Teilübertragung das ver-
bleibende Vermögen ebenfalls zu einem Teilbetrieb gehören
muss, könnte die Anwendung des § 15 des Umwandlungs-
steuergesetzes scheitern, wenn in einzelnen Fällen der Ent-
flechtung nach dem Energiewirtschaftsgesetz diese Voraus-
setzung nicht erfüllt ist. Um dies zu vermeiden, wird in § 6
Absatz 2 Satz 3 zusätzlich fingiert, dass für die Anwendung
des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes
auch das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des
Organisationsakts der Entflechtung verbleibende Vermögen
als zu einem Teilbetrieb gehörend gilt. Steuerliche Gestal-
tungsmöglichkeiten ergeben sich hieraus nicht, weil nach
Absatz 2 Satz 2 ohnehin nur Vorgänge begünstigt sind, die
mit dem Organisationsakt der Entflechtung zusammen-
hängen. Eine umfassende Teilbetriebsfiktion schafft Rechts-
klarheit in Zweifelsfällen.

Diese Regelungen entsprechen dem bisherigen § 6 Absatz 2
Satz 1 bis 3.

Die in § 6 Absatz 2 Satz 4 vorgesehene Regelung gewähr-
leistet, dass von Transportnetzbetreibern oder Betreibern
von Speicheranlagen in der Vergangenheit zum Buchwert
durchgeführte Übertragungen von physischen Wirtschafts-
gütern nach § 6 Absatz 3 und § 6 Absatz 5 sowie § 16
Absatz 3 EStG durch eine nachfolgende Veräußerung im
Rahmen einer Entflechtungsmaßnahme nach dem EnWG,
auch wenn diese Veräußerung noch innerhalb der dort vor-
gesehenen Sperrfristen stattfindet, nicht rückwirkend mit
dem Teilwert oder gemeinen Wert zu bewerten ist. Gleiches
gilt auch im Rahmen einer Entflechtungsmaßnahme nach
dem EnWG auch für die Veräußerung von sperrfristbehafte-
ten Anteilen nach § 22 UmwStG, die aus einer in der Ver-
gangenheit zum Buchwert vollzogenen Einbringung nach
den §§ 20 oder 21 UmwStG stammen und deshalb bereits
zum Zeitpunkt der Entflechtung vorhanden sind; auch diese
Anteilsveräußerungen sollen von der Anwendung der sie-
benjährigen Sperrfrist des § 22 UmwStG befreit sein. § 34
Absatz 7a KStG in der Fassung des Gesetzes vom 7. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 2782) ordnet für die Veräußerung
sog. einbringungsgeborener Anteile gemäß § 21 UmwStG
in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung des Umwand-
lungsteuergesetzes die Weitergeltung der früheren sieben-
jährigen Sperrfrist im Sinne des § 8b Absatz 4 KStG in der
am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung an; im Rahmen
einer Entflechtungsmaßnahme nach dem EnWG soll auch
die Veräußerung dieser einbringungsgeborenen Anteile frü-
heren Rechts von der Anwendung der (weiterlaufenden) sie-
benjährigen Sperrfrist des früheren § 8b Absatz 4 KStG be-
freit sein.

Die in § 6 Absatz 2 Satz 5 enthaltene Regelung soll Umge-
hungen und missbräuchliche Gestaltungen verhindern. Die-
se Regelung stellt einerseits klar, dass die Befreiung von den
siebenjährigen Sperrfristen des UmwStG und des KStG nur
die für Veräußerung von Anteilen als Entflechtungsmaßnah-
me gilt, die zum Zeitpunkt der Entflechtung bereits bestan-
den haben, d. h die bereits in der Vergangenheit (also vor

Demnach fällt die Veräußerung von sperrfristbehafteten
Anteilen, die durch Entflechtungsmaßnahmen nach dem
EnWG erst neu entstehen, nicht unter die in Satz 4 angeord-
nete Befreiung von den Sperrfristen. Die Regelung stellt an-
dererseits auch klar, dass die in Satz 4 angeordnete Befrei-
ung von den Sperrfristen nicht für den Erwerber der
sperrfristbehaften Anteile gilt; dieser tritt vielmehr bezüg-
lich der im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile (als Ent-
flechtungsmaßnahme) noch laufenden Sperrfrist unter Be-
sitzzeitanrechnung in die Rechtsstellung des Veräußerers
(„Entflechters“) ein.

Der Stichtag 3. März 2012 entspricht dem des § 4a Ab-
satz 1, bis zu dem Transportnetzbetreiber einen Antrag auf
Zertifizierung einschließlich des Nachweises der Umset-
zung der Entflechtungsvorgaben bei der Bundesnetzagentur
einreichen müssen. Für Verteilnetzbetreiber, die sich auf-
grund Überschreitung der Deminimis-Grenze des § 7
Absatz 2 künftig entflechten müssen, gilt die Befreiung von
den Sperrfristen hingegen nicht. Auch die bisherige Rege-
lung des § 6 Absatz 2 Satz 4 sah für Verteilnetzbetreiber ei-
ne entsprechende Privilegierung nur für Maßnahmen bis
zum Stichtag 31. Dezember 2007 bzw. 31. Dezember 2008
vor. Der Fortbestand dieser Privilegierung wird durch die
Übergangsregelung des § 118 Absatz 2 gewährleistet. Nach
den Stichtagen vorgenommene Entflechtungsmaßnahmen
waren vom Tatbestand des § 6 Absatz 2 Satz 4 alte Fassung
bereits nicht mehr umfasst.

Die in § 6 Absatz 2 Satz 5 vorgesehene Verpflichtung der
Regulierungsbehörde zur Amtshilfe (§ 111 der Abgabenord-
nung) ermöglicht es den Finanzbehörden, in unstreitigen
oder einfachen Fällen schon aufgrund eigener Fachkenntnis-
se zu entscheiden und – je nach Lage des einzelnen Falles –
nur in schwierigen Fällen im Wege der Amtshilfe auf die
Regulierungsbehörde zurückzugreifen. Darüber hinaus
kommt ein zeitlicher Streckungseffekt mit entlastender Wir-
kung für die Regulierungsbehörde auch dadurch zustande,
dass von den Finanzbehörden ein Amtshilfeersuchen häufig
nicht bereits bei der Bescheiderteilung gegenüber dem Steu-
erpflichtigen, sondern erst im Rahmen der sich erst später
anschließenden steuerlichen Betriebsprüfung gestellt wird.

Der Entwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
dient der Umsetzung der Elektrizitätsrichtlinie und der Gas-
richtlinie vom 14. August 2009. Die somit durch Recht der
Europäischen Union bedingten und durch gesetzliche Vor-
gaben den Energieunternehmen aufgegebenen stärkeren
Entflechtungsakte sind für diese unvermeidbar. Sie sollen
nach Absatz 3 daher nicht zusätzlich mit Grunderwerbsteuer
belastet werden.

Wegen des grundsätzlichen Erfordernisses, die vorgesehe-
nen Regelungen zur stärkeren Entflechtung auch steuer-
rechtlich zu begleiten, wird ergänzend auf die Begründung
zu § 6 Absatz 2 verwiesen. § 6 Absatz 2 Satz 5, der die
Regelung der Amtshilfe der Regulierungsbehörde für die Fi-
nanzbehörden festschreibt, ist bei der grunderwerbsteuer-
lichen Beurteilung von Übertragungsvorgängen nach § 6
Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

In § 6 Absatz 4 wird klargestellt, dass nur die Entflechtungs-
maßnahmen steuerrechtlich neutral behandelt werden, die
Beginn der Entflechtung) durch vorausgehende Einbrin-
gungsvorgänge entstanden sind.

durch das Gesetz bzw. die EU-Richtlinien zwingend vorge-
geben werden, nicht jedoch freiwillige Maßnahmen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/6358

Berlin, den 29. Juni 2011

Olav Gutting
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Dr. Birgit Reinemund
Berichterstatterin

Zu Nummer 2 (§ 118 Absatz 2)

§ 118 Absatz 2 regelt die zeitliche Anwendung der Ände-
rung des § 6 Absatz 2. Mit der Änderung wird eine rückwir-
kende Anwendung im Hinblick auf die steuerrechtliche Ent-
lastung bei Entflechtungsmaßnahmen gemäß § 6 Absatz 2
festgelegt. Der Stichtag 13. Juli 2009 entspricht dem Tag, an
dem die Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG beschlos-
sen worden sind. Ab diesem Stichtag konnten die Netzbe-
treiber die erforderlichen Entflechtungsmaßnahmen bestim-
men und einleiten.

Zu Nummer 3 (Änderung von Artikel 2; Inkrafttreten)

In Artikel 2 wird nunmehr bestimmt, dass das Gesetz am
Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.

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