BT-Drucksache 17/6231

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur

Vom 16. Juni 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/6231
17. Wahlperiode 16. 06. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(19. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/5263 –

Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Übereinkommens vom 11. Oktober 1985
zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur

A. Problem

Aufgabe der am 11. Oktober 1985 durch Übereinkommen gegründeten Multila-
teralen Investitions-Garantie-Agentur (MIGA) ist die Förderung ausländischer
Direktinvestitionen in Schwellen- und Entwicklungsländern durch die Absiche-
rung gegen politische Risiken wie Enteignung, Kriege und Bürgerkriege, Devi-
sentransferbeschränkungen sowie Vertragsbruch seitens der Regierung des In-
vestitionsstandortes.

Der Gouverneursrat der MIGA, deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland
seit Gründung ist, hat mit Zustimmung der Bundesregierung am 30. Juli 2010
eine Änderung des Gründungsabkommens beschlossen, mit dem eine Anpas-
sung an aktuelle Marktentwicklungen erreicht werden soll. Des Weiteren soll ei-
ne effizientere Verfolgung des Entwicklungsmandates in Verbindung mit einer
effektiven Unterstützung von Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel in
Entwicklungsländern ermöglicht werden.

B. Lösung

Die vorgesehenen Änderungen des Gründungsabkommens werden durch das
vorliegende Gesetz gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)
angenommen. Ferner wird der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit und Entwicklung durch dieses Gesetz ermächtigt, Änderungen des Über-

einkommens nach den Artikeln 59 und 60 des Übereinkommens, die sich im
Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten und nicht Artikel 47 des Über-
einkommens oder, wie vom Ausschuss mehrheitlich empfohlen, Änderungen
betreffen, die der Zustimmung des deutschen Gouverneurs nach Artikel 59
Buchstabe a Ziffer i und ii des Übereinkommens bedürfen, durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates in deutsches Recht umzusetzen. Darü-
ber hinaus ist der Deutsche Bundestag rechtzeitig vor jeder geplanten Änderung

Drucksache 17/6231 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

des Übereinkommens durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung zu unterrichten.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Kosten wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6231

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5263 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „Der Bundesminister“ werden durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium“ ersetzt.

b) Die Wörter „im Rahmen der Ziele“ werden durch die Wörter „im Rahmen
der Ziele und Maßnahmen des Artikels 2 Absatz 1 und 2 Buchstabe a“ er-
setzt.

c) Die Wörter „und nicht Artikel 47 des Übereinkommens betreffen“ werden
durch die Wörter „und nicht Artikel 47 des Übereinkommens oder Ände-
rungen betreffen, die der Zustimmung des deutschen Gouverneurs nach
Artikel 59 Buchstabe a Ziffer i und ii des Übereinkommens bedürfen“ er-
setzt.

2. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:

„Artikel 3

Der Bundestag ist rechtzeitig vor jeder geplanten Änderung des Überein-
kommens vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen Investi-
tions-Garantie-Agentur durch das Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung zu unterrichten.“

3. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.

Berlin, den 8. Juni 2011

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Dagmar Wöhrl
Vorsitzende

Johannes Selle
Berichterstatter

Dr. Barbara Hendricks
Berichterstatterin

Joachim Günther (Plauen)
Berichterstatter

Niema Movassat
Berichterstatter

Ute Koczy
Berichterstatterin

(PricewaterhouseCoopers), Justus Vitinius (DEG – Deutsche
rung von Investoren („investor registration“) sei eine büro-
kratische Vereinfachung sowie eine Beschleunigung des
Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH), Dr. Peter
Wolff (Deutsches Institut für Entwicklungspolitik), Prof.
Dr. Ulrich Fastenrath (Lehrstuhl für Öffentliches Recht,
Europarecht und Völkerrecht an der TU Dresden).

gesamten Verfahrens verbunden. Die nunmehr mögliche Ab-
deckung von bestehenden Investitionen („covering for exis-
ting assets“) trage dem Interesse der Investoren Rechnung,
sich auch zu einem späteren Zeitpunkt, bei einer Verände-
Drucksache 17/6231 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Johannes Selle, Dr. Barbara Hendricks, Joachim
Günther (Plauen), Niema Movassat und Ute Koczy

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/5263 in seiner 102. Sitzung
am 7. April 2011 zur Federführung an den Ausschuss für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und zur
Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Technolo-
gie überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetz werden eine Reihe von Veränderungen des
Gründungsabkommens der Multilateralen Investitions-Ga-
rantie-Agentur (MIGA) angenommen. Sie betreffen zum ei-
nen die Voraussetzungen einer gemeinsamen Antragstellung
von Investor und Gastland zur Autorisierung der Abdeckung
von spezifischen, nicht kommerziellen Risiken: Transfer von
Währungsbeträgen, Enteignung und ähnliche Maßnahmen,
Vertragsverletzungen, Krieg und zivile Unruhen. Zum ande-
ren geht es um die Abdeckung von alleinstehenden Darle-
hen, die Ausdehnung des Verfahrens zur Registrierung von
Investoren sowie die Ausdehnung des Anwendungsbereichs
zur Risikoabdeckung von bestehenden Investitionen.

Darüber hinaus regelt das Gesetz die Kriterien, die die Agen-
tur bei der Übernahme einer Garantie für eine Investition zu
prüfen hat: die wirtschaftliche Solidität der Investition und
ihr Beitrag zur Entwicklung des Gastlandes, die Überein-
stimmung der Investition mit den dortigen Gesetzen und
sonstigen Vorschriften, die Übereinstimmung der Investition
mit den erklärten Entwicklungszielen und Entwicklungs-
prioritäten sowie die Investitionsbedingungen im Gastland
einschließlich eines Rechtsschutzes für die Investition.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 44. Sitzung am 11. Mai 2011 bera-
ten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 17/5263 anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der federführende Ausschuss für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung hat zu diesem Gesetzentwurf am
10. Mai 2011 eine zweistündige Öffentliche Anhörung mit
folgenden Sachverständigen durchgeführt: Rainer Wietstock

des Verfahrens zur Registrierung von Investoren sowie des
Anwendungsbereichs zur Risikoabdeckung von Investitio-
nen und zur Abschaffung der gemeinsamen Antragstellung
von Gastland und Investor erörtert.

Rainer Wietstock (PricewaterhouseCoopers) begrüßte die
geplante Absicherung von alleinstehenden Darlehen („stand
alone debt“), die dazu dienen würden, ein spezielles förde-
rungswürdiges Vorhaben zu finanzieren. Die MIGA passe
sich hier nur einer internationalen Praxis der Investitionsver-
sicherer an. Von daher seien positive Auswirkungen auf die
Entwicklungs- und Schwellenländer zu erwarten, denn mit
den zusätzlichen Absicherungsmöglichkeiten stiegen die
Chancen, Banken für die Vergabe von langfristigen Darlehen
für Projekte im Ausland zu gewinnen. Damit wäre in der Re-
gel auch die Schaffung von Arbeitsplätzen verbunden; inso-
fern sei dies eine erfolgversprechende Regelung. Auch die
Anpassung des Verfahrens zur Registrierung von Investoren
(„investor registration“) werde zu einer Verbesserung füh-
ren, da es sich um eine Vereinfachung MIGA-spezifischer
formaler Anforderungen handele. Bisher könnten Investitio-
nen nur dann versichert werden, wenn der Antrag vorgelegen
habe, bevor mit der Investition begonnen wurde. Nunmehr
bestehe die Möglichkeit, Investitionen auch dann abzusi-
chern, wenn andere Schriftstücke (Willenserklärungen) als
das bisher vorgeschriebene Antragsformular vorliegen wür-
den. Da nach Ansicht seiner Geschäftspartner aus der Wirt-
schaft die vorhandenen Absicherungsmöglichkeiten durch
private Investitionsabsicherer nicht ausreichten, um den Be-
darf an Absicherungen von bestehenden Investitionen abzu-
decken, runde die vorgesehene Ausdehnung des Anwen-
dungsbereichs zur Risikoabsicherung von bestehenden
Investitionen („coverage for existing assets“) das Angebot
der MIGA ab. Von der Abschaffung der Voraussetzung einer
gemeinsamen Antragstellung von Investor und Gastland zur
Autorisierung der Absicherung von spezifischen nichtkom-
merziellen Risiken erhoffe er sich eine Vereinfachung des
Verfahrens.

Justus Vitinius (DEG – Deutsche Investitions- und Ent-
wicklungsgesellschaft mbH) begrüßte die beschlossenen
Änderungen uneingeschränkt und in vollem Umfang, da in
der Vergangenheit viele Investoren den Weg zur MIGA we-
gen des zu langwierigen, bürokratischen und zu teureren
Verfahrens gescheut hätten. Die Ausweitung auf Darlehen
von Nichtgesellschaftern („stand alone debt“) sei entwick-
lungspolitisch sinnvoll, um die Länder und die privaten Ban-
ken einander näher zu bringen und zusätzliches Kapital zu
mobilisieren, das DEG, IFC u. a. nicht zur Verfügung stellen
könnten. Mit der Ausdehnung des Verfahrens zur Registrie-
Im ersten Teil der Anhörung wurden Fragen zu den entwick-
lungspolitischen Auswirkungen der geplanten Ausdehnung

rung der politischen Lage, zu einer Versicherung zu ent-
schließen. Da die Involvierung des Gastlandes in die Antrag-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6231

stellung in der Vergangenheit zu massiven Verzögerungen
bei der Indeckungnahme geführt habe und damit letztlich
zum Scheitern vieler Projekte, würde mit der Abschaffung
der gemeinsamen Antragstellung ein unnötiges Erschwernis
beseitigt.

Im zweiten Teil der Anhörung ging es um Fragen der Einbe-
ziehung der Zivilgesellschaft sowie der Sicherung der Ein-
haltung von ökologischen, sozialen und menschenrechtli-
chen Standards in Verbindung mit einer Garantiezusage
durch die MIGA.

Justus Vitinius (DEG – Deutsche Investitions- und Ent-
wicklungsgesellschaft mbH) erinnerte daran, dass MIGA
im Unterschied etwa zu Hermes oder anderen Exportförder-
instrumenten keine kommerziellen Risiken versichere, son-
dern in erster Linie die politischen Risiken prüfe und ver-
sichere. Insofern würden im Prüfungsverfahren nicht nur
Aspekte der wirtschaftlichen Plausibilität, sondern schwer-
punktmäßig auch Aspekte der entwicklungspolitischen
Sinnhaftigkeit berücksichtigt. Dabei kämen auch soziale und
ökologische Auswirkungen auf den Prüfstand sowie das
Ausmaß der Einbindung der Zivilgesellschaft.

Rainer Wietstock (PricewaterhouseCoopers) bestätigte,
dass die MIGA einen sehr intensiven und verantwortungs-
vollen Prüfungsprozess durchführe, der den Regularien der
Weltbank unterliege. Dabei würden sowohl juristische als
auch soziale und ökologische Aspekte mit einbezogen. In
den Verhandlungen würden solche Fragen angesprochen und
es könne auch dazu kommen, dass man eine Garantieüber-
nahme ablehne.

Dr. Peter Wolff (Deutsches Institut für Entwicklungs-
politik, DIE) wies darauf hin, dass die Verfahren der Ein-
haltung und Überprüfung von Umwelt- und Sozialstandards
im Rahmen von MIGA-Garantiezusagen durch die Änderun-
gen des MIGA-Übereinkommens nicht unmittelbar berührt
seien. Im Bereich der OECD habe man schon seit langem
solche Standards für multinationale Unternehmen. Auf mul-
tilateraler Ebene aber seien Regeln der Weltbankgruppe seit
den 90er-Jahren von besonders großer Bedeutung, weil diese
für alle Unternehmen Geltung beanspruchen würden. Dabei
sei zwischen der Finanzierung von überwiegend staatlichen
Projekten (IBRD/IDA) und der Finanzierung von privatwirt-
schaftlichen Projekten (IFC/MIGA) zu unterscheiden. Für
privatwirtschaftliche Projekte gelte seit 2006 das „Sustain-
ability Framework“, welches vor kurzem einer Revision
unterzogen worden sei. Dieses stelle relativ hohe Anforde-
rungen an die Prüfung von ökologischen und sozialen Aus-
wirkungen von Projekten. Seit 1999 gebe es einen IFC/
MIGA Compliance Advisor/Ombudsmann (CAO), welcher
auf die Einhaltung der Standards achte sowie Beschwerden
betroffener Bevölkerungsgruppen entgegennehme. Ein posi-
tives Beispiel seien die Equator Principles – ein „credit risk
management framework for determining, assessing and ma-
naging environmental and social risk in project finance
transactions” –, mit denen es gelungen sei, auf freiwilliger
Basis die IFC Performance Standards in Verbindung mit den
World Bank Group Environmental, Health, and Safety
Guidelines (EHS Guidelines) durchzusetzen. Zurzeit finde
eine Überprüfung dieser Standards statt. Dabei würde die
Einbeziehung der Menschenrechte diskutiert. Offen sei, mit

Weltbankgruppe wachse, wenig Interesse an einer Stärkung
solcher Standards. Eine Schwachstelle dieses Systems sei
zudem das Monitoring, also die Überprüfung der Einhaltung
der Standards, wie eine Evaluierung vom letzten Jahr heraus-
gefunden habe. Hierzu müssten die Kapazitäten für eine
unabhängige Kontrolle dringend ausgebaut werden. MIGA
orientiere sich sehr stark an diesen IFC-Standards. Die Be-
deutung von MIGA dürfe aber nicht überschätzt werden.
Von den ca. 400 bis 500 Mrd. US-Dollar an Direktinvesti-
tionen in Entwicklungsländern im vergangenen Jahr seien
etwa 10 Prozent mit politischer Deckung versehen worden.
Von diesen 40 bis 60 Mrd. US-Dollar halte MIGA einen An-
teil von derzeit etwa 1,5 Mrd. US-Dollar. Vor diesem Hinter-
grund sei der Einfluss von MIGA vernachlässigbar, ausge-
nommen in den ärmeren Entwicklungsländern, wo ihr
Geschäftsschwerpunkt liege.

Im abschließenden dritten Teil der Anhörung wurden recht-
liche Aspekte im Kontext der geplanten Ermächtigung, Än-
derungen des Übereinkommens zukünftig per Rechtsverord-
nung ohne Beteiligung des Parlaments und des Bundesrates
in deutsches Recht umzusetzen, behandelt.

Professor Dr. Ulrich Fastenrath (TU Dresden) machte
deutlich, dass, abweichend von der herkömmlichen Praxis
bei völkerrechtlichen Verträgen und Satzungen internationa-
ler Organisationen, Änderungen des MIGA-Übereinkom-
mens nicht auf Staatenkonferenzen vereinbart und angenom-
men werden könnten. Nach den Artikeln 59 und 60 des MI-
GA-Übereinkommens könnten Änderungen im Rat der
MIGA in der Regel mit einer Drei-Fünftel-Mehrheit der
Gouverneure, die vier Fünftel der Gesamtstimmenzahl re-
präsentieren würden, zustande kommen. Das Zustandekom-
men von Änderungen bedürfe also weder der Annahme
durch die Mitgliedstaaten noch ein Durchlaufen verfas-
sungsrechtlich vorgesehener parlamentarischer Zustim-
mungsverfahren. Insofern sei Artikel 1 des Entwurfs des
Vertragsgesetzes „vollständig funktionslos“. Eine parlamen-
tarische Zustimmung könne auch keine politische Kontroll-
funktion entfalten, da das Vertragsgesetz notwendigerweise
dem Organbeschluss nachfolgen müsse. Das Inkrafttreten
der Änderung hänge nicht von der parlamentarischen Zu-
stimmung ab. Die Änderung sei völkerrechtlich bereits seit
dem 14. November 2010 in Kraft und bleibe dies auch unab-
hängig davon, ob ein deutsches Vertragsgesetz erlassen wer-
de oder nicht. Verfassungs- und völkerrechtlich problema-
tisch erscheine ihm im Übrigen die Regelung im MIGA-
Übereinkommen, wonach der deutsche Gouverneur im Rat
überstimmt werden könne und die Änderungen trotzdem in
Kraft treten würden. Dem könne man nur durch eine Kündi-
gung mit Wirkung vor Inkrafttreten dieser Änderung vorbeu-
gen. Verfassungsrechtlich bedenklich sei die in Artikel 2 des
Entwurfs enthaltene Verordnungsermächtigung für künftige
Änderungen. Zum einen, weil sie inhaltlich unbestimmt und
vom Ausmaß unbegrenzt sei (vgl. Artikel 2 Buchstabe B und
C), was aber laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richtes eine notwendige Voraussetzung für Rechtsverord-
nungsermächtigungen ausmache; dem könne man durch eine
Eingrenzung auf die bisher praktizierte Geschäftstätigkeit
begegnen. Zum anderen sei nicht auszuschließen, dass es bei
zukünftigen Änderungen zu „überjährigen oder über die An-
sätze des laufenden Haushaltsjahres hinausgehenden Finan-
welch genauen Begrifflichkeiten dies erfolgen solle. Offen-
sichtlich hätten die Schwellenländer, deren Einfluss in der

zierungs- und Garantieverpflichtungen (komme), die nur auf
formellgesetzlicher Grundlage eingegangen werden dürfen.“

Drucksache 17/6231 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Was die Frage der parlamentarischen Kontrolle mit Blick auf
die Umsetzung entwicklungspolitischer Zielsetzungen ange-
he, sei diese unabhängig davon, ob die Umsetzung in natio-
nales Recht in der Form eines Gesetzes oder einer Rechtsver-
ordnung geschehe: „Wenn der Bundestag seine Kontroll-
möglichkeiten verbessern will, muss er regelmäßig Berichte
über die Geschäftstätigkeit der MIGA vom Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung anfor-
dern oder auch die regelmäßige Berichterstattung gesetzlich
festschreiben. (…) Die Bundesregierung kann durch eine
entsprechende Bestimmung im Vertragsgesetz zu einer sol-
chen Unterrichtung verpflichtet werden.“

Der federführende Ausschuss für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung hat den Gesetzentwurf in seiner
39. Sitzung am 8. Juni 2011 beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP haben hierzu folgen-
den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(19)208
eingebracht:

„Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „der Bundesminister“ werden ersetzt
durch die Wörter „das Bundesministerium“.

b) Die Wörter „im Rahmen der Ziele“ werden ersetzt
durch die Wörter „im Rahmen der Ziele und Maßnah-
men des Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchsta-
be a)“ ersetzt.

c) Die Wörter „und nicht Artikel 47 des Übereinkom-
mens betreffen“ werden durch die Wörter „und nicht
Artikel 47 des Übereinkommens oder Änderungen
betreffen, die der Zustimmung des deutschen Gouver-
neurs nach Artikel 59 Buchstabe a) Ziffern i) und ii)
des Übereinkommens bedürfen“ ersetzt.

2. Nach Artikel 2 wird folgender neuer Artikel 3 eingefügt:

‚Der Bundestag ist rechtzeitig vor jeder geplanten Än-
derung des Übereinkommens vom 11. Oktober 1985 zur
Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-
Agentur durch das Bundesministerium für wirtschaftli-
che Zusammenarbeit und Entwicklung zu unterrichten.‘

3. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.“

Die Fraktion der CDU/CSU unterstützt das Anliegen des
neuen Übereinkommens. Man brauche diese Investitionen
für eine nachhaltige Entwicklung. Darum müssten solche In-
vestitionen gegen nichtkommerzielle Risiken abgesichert
werden. Sie verweist auf die in der Öffentlichen Anhörung
vorgetragenen rechtlichen Bedenken. Diesen Bedenken wür-
de mit dem eingebrachten Änderungsantrag in vollem Um-
fang Rechnung getragen. Zum einen werde das Bundes-
ministerium verpflichtet, über jede geplante Änderung des
Übereinkommens im Bundestag zu berichten. Zum anderen
werde die Handlungsvollmacht des Gouverneurs in einem
für eine Verordnungsermächtigung rechtlich notwendigen
Ausmaß eingeschränkt.

Die Fraktion der SPD begrüßt die eingebrachten Änderun-
gen, wendet aber ein, dass diese nicht ausreichen würden, da
hierin nur Artikel 47 des Übereinkommens angesprochen
werde, wohingegen Artikel 60 außen vor bleibe. Es müsse

Fassung nicht zustimmen. Artikel 1 werde man grundsätz-
lich ablehnen müssen. Den im Änderungsantrag eingeführ-
ten neuen Artikel 3 zur rechtzeitigen Unterrichtung des Bun-
destages begrüße man und stimme ihm zu. Artikel 3 im
Gesetzentwurf, der in der geänderten Fassung zu Artikel 4
werde, könne man zustimmen.

Die Fraktion der FDP unterstreicht, dass in der Anhörung
Bedenken aufgekommen seien, die Beteiligungsrechte des
Parlaments könnten gefährdet sein. Mit dem vorliegenden
Änderungsantrag werde aber sichergestellt, dass das Parla-
ment rechtzeitig informiert und im rechtlich notwendigen
Maße beteiligt werde.

Die Fraktion DIE LINKE. schließt sich der Argumentation
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an.
Die vorgeschlagenen Änderungen seien sicherlich nicht aus-
reichend, um die von dem Sachverständigen Prof. Dr. Ulrich
Fastenrath (TU Dresden) vorgebrachten verfassungsrechtli-
chen Bedenken auszuräumen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teilt die verfas-
sungsrechtlichen Bedenken, die mit dem vorliegenden Än-
derungsantrag nicht entkräftet würden. Darüber hinaus gebe
es auch noch inhaltliche Bedenken. So könne die Auswei-
tung von Garantiezusagen nun auch rückwirkend angewandt
werden. Kritisch sehe man zudem den Passus, dass eine Zu-
stimmung der Partnerländer nicht mehr erforderlich sei. Fer-
ner betrachte man die Einbeziehung der betroffenen Bevöl-
kerung, insbesondere von zivilgesellschaftlichen Gruppen,
als nicht ausreichend. Besonders gravierend sei, dass die
vorgesehenen Evaluierungsmaßnahmen unzureichend seien,
denn es würden zur Zeit nur rund 3 Prozent der MIGA-Vor-
haben geprüft. Die auch für MIGA geltenden IFC-Standards
weisen beispielsweise Defizite im menschenrechtlichen Be-
reich auf. Man verlasse sich bei der Einhaltung von Sozial-
standards zu sehr auf die Selbsteinschätzung der Unterneh-
men. Es müsse aber eine unabhängige Kontrolle stattfinden.
Nicht zuletzt würden die Standards entlang der Wertschöp-
fungskette zu wenig in die Prüfung mit einbezogen. Wegen
dieser verfassungsrechtlichen wie inhaltlichen Bedenken
werde man die Artikel 1 und 2 ablehnen und Artikel 3 zu-
stimmen.

Die Fraktion der SPD bat um getrennte Abstimmung. Die-
sem Anliegen wurde nicht widersprochen.

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Arti-
kel 1 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung anzunehmen.

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Arti-
kel 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in der im Än-
derungsantrag geänderten Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung empfiehlt einstimmig Artikel 3 des Gesetzent-
wurfs der Bundesregierung in der im Änderungsantrag geän-
derten Fassung anzunehmen.
darum gehen, die Rechte des Parlamentes umfassend zu si-
chern. Darum könne man Artikel 2 auch in der geänderten

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung empfiehlt einstimmig Artikel 4 des Gesetzent-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/6231

wurfs der Bundesregierung in der im Änderungsantrag geän-
derten Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den
Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Bundestagsdruck-
sache 17/5263 in der im Änderungsantrag geänderten Fas-
sung anzunehmen.

Berlin, den 8. Juni 2011

Johannes Selle
Berichterstatter

Dr. Barbara Hendricks
Berichterstatterin

Joachim Günther (Plauen)
Berichterstatter

Niema Movassat
Berichterstatter

Ute Koczy
Berichterstatterin

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