BT-Drucksache 17/6125

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -Drucksachen 17/5296, 17/5711, 17/6124- Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels

Vom 8. Juni 2011


Bericht der Abgeordneten Bernhard Schulte-Drüggelte, Sören Bartol, Heinz-Peter Haustein,
Michael Leutert und Sven-Christian Kindler

Mit dem Gesetzentwurf sollen die nationalen Rechtsgrund-
lagen für die zukünftige Ausgestaltung und Erweiterung des
europäischen Emissionshandelssystems geschaffen werden.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die
öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:

Für den Bund werden in erster Linie Kosten für den Vollzug
des Gesetzes durch die Deutsche Emissionshandelsstelle im
Umweltbundesamt (DEHSt) entstehen. Zum größten Teil
betrifft die Gesetzesnovelle Wirtschaftszweige, in denen die
DEHSt bereits das aktuell geltende Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetz (TEHG) vollzieht und in denen durch dieses
Gesetz keine grundsätzlich neuen Aufgaben geschaffen wer-
den. Es werden aber auch neue Wirtschaftszweige wie der
Luftverkehr und weitere Industriesektoren in den Emissions-

Weiterhin entstehen dem Bund dadurch Kosten, dass er die
Emissionen von Anlagen und Luftfahrzeugen, die vom
Bund betrieben werden und unter das TEHG fallen, über-
wachen, darüber berichten und eine entsprechende Anzahl
von Emissionsberechtigungen abgeben muss.

Ab 2013 wird die von Deutschland zu versteigernde Menge
an Berechtigungen etwa fünfmal so hoch sein wie im Zeit-
raum 2008 bis 2012. Die Mehreinnahmen aus der Versteige-
rung werden nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Ände-
rung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens
„Energie- und Klimafonds“ mit Ausnahme der für die Fi-
nanzierung der DEHSt benötigten Mittel in das Sonderver-
mögen des Bundes („Energie- und Klimafonds“) fließen.

Sonstige Kosten
für die Fortentwicklung des Emissionshandels
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6125
17. Wahlperiode 08. 06. 2011

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/5296, 17/5711, 17/6124 –

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen
handel einbezogen, so dass sich der Verwaltungsaufwand
erhöht. Die Kosten werden durch die Veräußerung von
Emissionsberechtigungen in voller Höhe refinanziert. Für
die Erteilung von Emissionsgenehmigungen fallen auch
Kosten bei den Ländern an. Die zusätzlichen Kosten sind
jedoch gering, da die Erteilung der Emissionsgenehmigung
in das Verfahren zur Erteilung der immissionsschutzrecht-
lichen Genehmigung integriert ist.

Anlagen- und Luftfahrzeugbetreibern (darunter auch mittel-
ständische Unternehmen), die neu in den Emissionshandel
einbezogen werden, entstehen zusätzliche Kosten für den
Zukauf von Emissionsberechtigungen, soweit ihre Abgabe-
pflicht die kostenlose Zuteilung übersteigt. Neu in den
Emissionshandel einbezogen werden vor allem die Nicht-
eisenmetall- und die chemische Industrie sowie Fluggesell-
schaften. Für die Unternehmen, die bereits vom Emissions-

Berlin, den 8. Juni 2011

Der Haushaltsausschuss

Petra Merkel (Berlin)
Vorsitzende

Heinz-Peter Haustein
Berichterstatter

r

H. Heenem
esel
Durch die TEHG-Novelle werden für die Handelsperiode
2013 bis 2020 Bürokratiekosten von jährlich insgesamt
42,2 Mio. Euro entstehen.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage
des Bundes vereinbar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
vorgelegten Beschlussempfehlung.

Bernhard Schulte-Drüggelte
Berichterstatter

Sören Bartol
Berichterstatter

Michael Leutert
Berichterstatter

Sven-Christian Kindle
Berichterstatter
Drucksache 17/6125 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

handelssystem umfasst sind, ergeben sich zusätzliche Kos-
ten daraus, dass aufgrund der Verknappung der europawei-
ten Gesamtmenge eine Steigerung des Preises von
Emissionsberechtigungen zu erwarten ist. Weiterhin wird
nach den Vorgaben der Emissionshandels-Richtlinie für
die Erzeugung von Strom keine Zuteilung von Berechti-
gungen mehr erfolgen, so dass der gesamte Bedarf zuge-
kauft werden muss. Für Kleinanlagen sind Ausnahmere-
geln vorgesehen, die die Kostenbelastung vermindern.
Kleine Fluggesellschaften sind vom Emissionshandel ganz
ausgenommen.

Veränderungen von Einzelpreisen bestimmter Waren und
Dienstleistungen werden voraussichtlich dadurch zustande
kommen, dass die unmittelbar und mittelbar betroffenen
Unternehmenskreise ihre steigenden Kosten für Emissions-
berechtigungen über Preiserhöhungen an andere Unterneh-
men und Privathaushalte weitergeben. Veränderungen des
Preisniveaus sowie insbesondere des Verbraucherpreis-
niveaus sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten
ann
lschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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