BT-Drucksache 17/6124

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -Drucksachen 17/5296, 17/5711- Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels

Vom 8. Juni 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/6124
17. Wahlperiode 08. 06. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/5296, 17/5711 –

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen
für die Fortentwicklung des Emissionshandels

A. Problem

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treib-
hausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richt-
linie 96/61/EG des Rates.

Die Richtlinie 2003/87/EG hat in den Jahren 2008 und 2009 zwei Änderungen
erfahren. Erstens wird durch die Änderungs-Richtlinie 2008/101/EG der Luft-
verkehr ab 2012 in das europäische Emissionshandelssystem einbezogen. Zwei-
tens sieht die Änderungsrichtlinie 2009/29/EG eine stärkere Harmonisierung
des Emissionshandelssystems, eine Absenkung der Gesamtmenge an Berechti-
gungen sowie die Einbeziehung weiterer Treibhausgase und zusätzlicher Indus-
trietätigkeiten ab 2013 vor.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.
D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 17/6124 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/5296, 17/5711 mit folgenden Maßga-
ben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Anhang I Teil 2 Nummer 1
entsprechend.“

bb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „An- und Abfahrvorgänge“
durch die Wörter „Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung“ er-
setzt.

bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Anlagen oder Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2
Nummer 1 bis 6 zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen
oder Siedlungsabfällen, die nach Nummer 8.1 oder Num-
mer 8.2 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungs-
bedürftige Anlagen genehmigungsbedürftig sind.“

b) In § 3 Nummer 2 werden die Wörter „wer eine genehmigungsbedürftige
Anlage im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes betreibt“ durch die Wörter „wer im Sinne des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt“ ersetzt.

c) § 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „anzuzeigen“ ein Komma
und die Wörter „soweit diese Änderung Auswirkungen auf die Emis-
sionen haben kann“ eingefügt.

bb) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Stellungnahme“ die Wörter „in
angemessener Frist“ eingefügt.

d) In § 8 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Finan-
zen“ die Wörter „und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie“ eingefügt.

e) § 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Die Bekanntgabe der Frist erfolgt frühestens nach Inkrafttreten der
Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln nach § 10.“

bb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Im Übrigen gelten für das Zuteilungsverfahren die Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes.“

cc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Bedeutete eine Zuteilung nach den Zuteilungsregeln nach § 10
eine unzumutbare Härte für den Anlagenbetreiber und für ein mit die-

sem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels-
oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die wirtschaftlichen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6124

Risiken des Anlagenbetreibers einstehen muss, teilt die zuständige
Behörde auf Antrag des Betreibers zusätzliche Berechtigungen in der
für einen Ausgleich angemessenen Menge zu, soweit die Europäische
Kommission diese Zuteilung nicht nach Artikel 11 Absatz 3 der Richt-
linie 2003/87/EG ablehnt.“

dd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

f) § 10 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird aufgehoben.

bb) Nach dem bisherigen Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustim-
mung des Bundestages. Der Bundestag kann diese Zustimmung davon
abhängig machen, dass Änderungswünsche übernommen werden.
Übernimmt die Bundesregierung die Änderungen, ist eine erneute Be-
schlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der
Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der
Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der
unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.“

g) § 11 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Die Zuteilung für eine Handelsperiode setzt einen Antrag bei
der zuständigen Behörde voraus, der spätestens 21 Monate vor Beginn
der jeweiligen Handelsperiode gestellt werden muss. Bei einem ver-
späteten Antrag besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser
Luftverkehrsberechtigungen mehr. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020.

(4) In dem Antrag muss der Antragsteller die nach den Anforderun-
gen der Monitoring-Verordnung ermittelte Transportleistung angeben,
die er im Basisjahr durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat. Hat
der Luftfahrzeugbetreiber einen Bericht über Flugstrecke und Nutz-
last nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Datenerhebungsverordnung 2020 ab-
gegeben, so gilt dieser Bericht als Antrag auf Zuteilung für die Han-
delsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020, sofern der
Luftfahrzeugbetreiber dem nicht innerhalb eines Monats nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes widerspricht. Im Falle des Widerspruchs be-
steht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung nach Absatz 1. Die An-
gaben zur Transportleistung sind entsprechend § 5 Absatz 2 zu
verifizieren. Dies gilt nicht, soweit ein Bericht über Flugstrecke und
Nutzlast bereits nach § 11 der Datenerhebungsverordnung 2020 ge-
prüft worden ist.“

bb) In Absatz 5 wird Satz 2 aufgehoben.

h) In § 13 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 11 Absatz 5 Satz 3 und 4“
durch die Wörter „§ 11 Absatz 5 Satz 2 und 3“ ersetzt.

i) In § 23 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Wenn die Benutzung elektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben ist,
ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Ergänzung der Format-
vorlagen unter Beachtung der Formvorschriften des Satzes 3 möglich.“

j) In § 24 werden die Wörter „jeweils für die Dauer einer Handelsperiode“

gestrichen sowie die Wörter „Nummer 8 bis 10“ durch die Wörter „Num-
mer 8 bis 11“ ersetzt.

Drucksache 17/6124 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

k) § 27 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

,(3) Der nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 letztendlich zu zahlende
Ausgleichsbetrag ergibt sich aus der berechneten Zahlungsverpflich-
tung, vermindert um einen Betrag, der sich aus der Anwendung eines
Kürzungsfaktors auf die Ausgleichszahlung ergibt. Der Kürzungsfak-
tor entspricht dem Verhältnis der erreichten Reduzierung des spezi-
fischen Emissionswertes in Prozentpunkten zu 1,74 Prozentpunkten.
Die Zahlungsverpflichtung ist das Produkt aus der anzusetzenden
Menge an Emissionsberechtigungen, die dem Zukaufbedarf für das je-
weilige Berichtsjahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 entspricht,
und dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der
Versteigerungen nach § 8 im Berichtsjahr oder dem Kalenderjahr vor
dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der
geringere ist; für das Berichtsjahr 2013 ist nur der Zuschlagspreis die-
ses Berichtsjahres maßgeblich. Der Zukaufbedarf einer Anlage ent-
spricht der Differenz zwischen der Emissionsmenge des Vorjahrs und
der sich aus den Berechnungsvorschriften der Rechtsverordnung nach
§ 10 ergebenden Menge an Berechtigungen. Die Einnahmen aus der
Ausgleichszahlung stehen dem Bund zu und fließen in das Sonderver-
mögen „Energie- und Klimafonds“.‘

bb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe „15 000“ wird durch die Angabe „20 000“ ersetzt.

bbb) Nach dem Wort „dass“ wird das Wort „der“ durch die Wörter
„ein vereinfachter“ ersetzt.

cc) In Absatz 6 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 7 Absatz 1“ die Wörter
„und erhält eine Zuteilung nach § 9“ angefügt.

l) § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „Nummer 8 bis 10 der
Antrag nach § 24 nur zulässig ist für Anlagen, die demselben Zweck
dienen und von den Zuteilungsregeln für das gleiche Produkt erfasst
sind“ durch die Wörter „Nummer 8 bis 11 die Produktionsmengen der
in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben sind“
ersetzt.

bb) In Nummer 5 Buchstabe b werden dem Wort „zusätzliche“ die Wörter
„Anforderungen an den vereinfachten Emissionsbericht nach § 27
Absatz 5 Satz 1 sowie“ vorangestellt.

m) § 32 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 werden die Wörter „oder Satz 2“ gestrichen.

bbb) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 11 Absatz 5 Satz 4“ durch
die Wörter „§ 11 Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.

bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete
Handlung fahrlässig begeht.“

cc) In dem bisherigen Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatzes 2“ die

Angabe „und 3“ eingefügt.

dd) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 3 bis 5.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6124

n) In § 34 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 25“ durch die Angabe
„§ 24“ ersetzt.

o) In Anhang 1 Teil 1 Nummer 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ver-
brennungseinheiten einer Anlage“ die Wörter „nach Teil 2 Nummer 1“
eingefügt.

p) Anhang 5 Teil 2 wird nach der Überschrift wie folgt gefasst:

„Sofern im Fall des § 27 Absatz 4 Satz 4 in einem Zeitraum von je-
weils drei aufeinander folgenden Berichtsjahren die Pflicht nach § 27
Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt wurde, ergibt sich der Ausgleichsbetrag
aus der berechneten Zahlungsverpflichtung vermindert um einen Be-
trag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die be-
rechnete Zahlungsverpflichtung ergibt. Der Kürzungsfaktor entspricht
dem Verhältnis der im Dreijahreszeitraum erreichten Reduzierung des
spezifischen Emissionswertes in Prozentpunkten zu 5,22 Prozent-
punkten. Der Betrag der Zahlungsverpflichtung berechnet sich nach
§ 27 Absatz 3. Für die in § 27 Absatz 4 Satz 5 geregelten Fälle gelten
die Sätze 2 bis 4 entsprechend, wobei die maßgeblichen Werte an die
verkürzten Zeiträume anzupassen sind.“

2. In Artikel 2 werden die Wörter „durch das Gesetz vom 26. November 2010
(BGBl. I S. 1728)“ durch die Wörter „durch Artikel 3 des Gesetzes vom
1. März 2011 (BGBl. I S. 282)“ ersetzt.

3. Artikel 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Versteigerung der Gesamtmenge nach Absatz 1 findet ab
Jahresbeginn jeweils einmal wöchentlich eine Versteigerung statt, bis
die Gesamtmenge versteigert ist. In den Jahren 2010 und 2011 betra-
gen die wöchentlichen Versteigerungsmengen 870 000 Berechtigun-
gen und im Jahr 2012 sind es 945 000 Berechtigungen. Zur Auf-
teilung der Versteigerungsmengen nach Satz 2 werden bei den
wöchentlichen Versteigerungsterminen in den Jahren 2010 und 2011
jeweils 570 000 Berechtigungen pro Termin und im Jahr 2012 je-
weils 645 000 Berechtigungen pro Termin in den Monaten Januar bis
Oktober im Terminhandel zur Lieferung im Dezember des laufenden
Jahres angeboten; im Übrigen werden die Berechtigungen im Spot-
handel angeboten. Sinkt die verbliebene Versteigerungsmenge unter
die in Satz 2 genannte Menge, wird im folgenden Versteigerungster-
min die verbleibende Menge angeboten.“ ‘

b) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

‚bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Jahr 2012 erhöht sich die Menge an Berechtigungen nach Absatz 1
Nummer 2 insgesamt um eine Anzahl an Berechtigungen, deren
Nettoerlöse aus der Versteigerung die Gesamtausgaben des Umwelt-
bundesamtes im Zusammenhang mit der Rückerstattung der All-
gemeinen Emissionshandelsgebühr nach der Emissionshandels-Kos-
tenverordnung 2007 decken.“ ‘

4. In Artikel 6 werden die Wörter „durch das Gesetz vom 11. August 2010

(BGBl. I S. 1170)“ durch die Wörter „durch Artikel 1 des Gesetzes vom
12. April 2011 (BGBl. I S. 619)“ ersetzt.

Drucksache 17/6124 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

5. In Artikel 12 werden die Wörter „durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. No-
vember 2010 (BGBl. I S. 1592)“ durch die Wörter „durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538)“ ersetzt.

6. Artikel 13 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 13

Änderung des Umsatzsteuergesetzes

§ 13b Absatz 2 Nummer 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Num-
mer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierten Emissions-
reduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes;“.‘

7. In Artikel 14 werden die Wörter „durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli
2009 (BGBl. I S. 1804)“ durch die Wörter „durch Artikel 2 des Gesetzes vom
12. April 2011 (BGBl. I S. 619)“ ersetzt.

Berlin, den 8. Juni 2011

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Eva Bulling-Schröter
Vorsitzende und Berichterstatterin

Andreas Jung (Konstanz)
Berichterstatter

Frank Schwabe
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Dr. Hermann Ott
Berichterstatter

SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Ge-
gesamt nur einen sehr geringen Anteil zum Ausstoß an
Treibhausgasen bei. Umgekehrt sei für sie die finanzielle Be-
setzentwurf auf Drucksachen 17/5296, 17/5711 in geänder-
ter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hat in seiner Sitzung am 8. Juni 2011 mit den

lastung, die der Emissionshandel mit sich bringe, besonders
hoch. Effizienzverbesserungen, die die Kleinanlagen er-
brächten, sollten anteilig auf den von ihnen auszuzahlenden
Ausgleichsbetrag angerechnet werden. Es sei eine übermäßi-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/6124

Bericht der Abgeordneten Andreas Jung (Konstanz), Frank Schwabe, Michael
Kauch, Eva Bulling-Schröter und Dr. Hermann Ott

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen
17/5296, 17/5711 wurde in der 102. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 7. April 2011 zur federführenden Beratung
an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit und zur Mitberatung an den Rechtsausschuss, an
den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Aus-
schuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, den Aus-
schuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
sowie an den Haushaltsausschuss gemäß § 96 GO-BT über-
wiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/
87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein
System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifika-
ten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/
61/EG des Rates.

Die Richtlinie 2003/87/EG hat in den Jahren 2008 und 2009
zwei Änderungen erfahren. Erstens wird durch die Ände-
rungs-Richtlinie 2008/101/EG der Luftverkehr ab 2012 in
das europäische Emissionshandelssystem einbezogen. Zwei-
tens sieht die Änderungsrichtlinie 2009/29/EG eine stärkere
Harmonisierung des Emissionshandelssystems, eine Absen-
kung der Gesamtmenge an Berechtigungen sowie die Einbe-
ziehung weiterer Treibhausgase und zusätzlicher Industrie-
tätigkeiten ab 2013 vor.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am 8. Juni 2011
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen
17/5296, 17/5711 in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner Sitzung am 8. Juni 2011 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf auf Drucksachen 17/5296, 17/5711 in geänderter Fas-
sung anzunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat in seiner Sitzung am 8. Juni 2011 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen

Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfoh-
len, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/5296, 17/5711
in geänderter Fassung anzunehmen.

IV. Öffentliche Anhörung

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat in seiner 38. Sitzung am 11. April 2011 eine öffent-
liche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksachen 17/5296, 17/5711 durchgeführt. Hierzu hat
der Ausschuss folgende Sachverständige eingeladen:

– Dr. Karlheinz Haag
Bundesverband der Deutschen Fluggesellschaften

– Dr. Armin Rockholz
Deutscher Industrie- und Handelskammertag

– Jürgen Hacker
Bundesverband Emissionshandel und Klimaschutz

– Dr. Ines Zenke
Rechtsanwältin

– Dr. Dietrich Brockhagen
atmosfair gGmbH

– Dr. Felix Christian Matthes
Öko-Institut e. V.

Die Ergebnisse sind in die Beratungen des Ausschusses ein-
geflossen. Die schriftlichen Stellungnahmen der geladenen
Sachverständigen (Ausschussdrucksachen 17(16)256-A bis
17(16)256-D) sowie das korrigierte Wortprotokoll der An-
hörung sind der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Druck-
sachen 17/5296, 17/5711 in seiner 45. Sitzung am 8. Juni
2011 abschließend beraten.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, man betrachte die zu-
grunde liegende Emissionshandelsrichtlinie als großen Fort-
schritt auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen
Emissionshandel mit gleichen Wettbewerbsbedingungen un-
ter Einbeziehung des Flugverkehrs ab 2012. In Anbetracht
der Ergebnisse der Anhörung schlage man einige kleinere
Änderungen vor.

Das betreffe insbesondere die Entlastung von kleinen und
mittleren Unternehmen im Emissionshandel. Sie trügen ins-
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der

ge Belastung der Kleinanlagen, wenn im Rahmen ihrer
„vergleichbaren Anstrengungen“ erbrachte Effizienzsteige-

Drucksache 17/6124 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

rungen nicht auf die von ihnen für den Fall der nicht vollstän-
digen Erreichung ihrer Ziele zu erbringenden Ausgleichs-
zahlungen angerechnet werden würden.

Zweitens sei im Rahmen der Behandlung von Müllverbren-
nungsanlagen das Heizwertkriterium nur begrenzt als Ab-
grenzungskriterium tauglich. Deshalb wolle man auf das
Heizwertkriterium verzichten und die zuständigen Landes-
behörden damit beauftragen, jeweils festzustellen, in wel-
chen Anlagen Siedlungsabfälle behandelt werden würden
und in welchen nicht.

Schließlich wolle man eine Härtefallregelung bei den kos-
tenlosen Zuteilungen einführen, die im Prinzip die Fort-
schreibung der Härtefallregelung aus dem Zuteilungsgesetz
2012 sei. Mit den Änderungen im Zuteilungsverfahren erhö-
he man die Rechtssicherheit für die Unternehmen und siche-
re ihnen den notwendigen Zeitraum, ihre Anträge zu stellen.
Mit diesen Punkten habe man auch einige Änderungsvor-
schläge des Bundesrates übernommen, sodass man hoffe, ein
Vermittlungsverfahren zu vermeiden und zu einem zügigen
Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu kommen.

Die Fraktion der SPD erklärte, die Verwendung des Auf-
kommens und der Umgang mit den energieintensiven Indus-
trien seien nicht in der Novelle des TEHG zu regeln. Diese
Fragen seien an anderer Stelle zu klären. So könne man sich
z. B. vorstellen, eine angemessene Entschädigung für die
energieintensiven Industrien, im Rahmen der Strompreis-
erhöhungen zu regeln. Notwendig seien in diesem Zusam-
menhang nicht verschiedentlich genannte Fantasiesummen,
sondern nachvollziehbare Zahlen.

Bestimmte Aspekte der vorliegenden Änderungsanträge un-
terstütze man. Dazu gehörten beispielsweise die Vorschläge
zur Zünd- und Stützfeuerung. Gleiches gelte für einzelne
Fragen zur Erleichterung der Situation kleiner Emittenten.
Nicht zustimmen könne man dem Vorschlag bezüglich der
Abfallverbrennungsanlagen. Mit der jetzt vorgesehenen
Regelung öffne man missbräuchlichen Anwendungen Tür
und Tor. Bei bestimmten Brennstoffen handele es sich defi-
nitiv nicht um Abfallstoffe, sondern um bewusst eingesetzte
Brennstoffe. Diese müssten auch entsprechend behandelt
werden. Es sei zweifelhaft, ob die diesbezügliche Änderung
noch mit der zugrunde liegenden EU-Richtlinie vereinbar
sei.

Die Fraktion der FDP erklärte, man habe den begrenzten
nationalen Spielraum bei der Umsetzung der EU-Richtlinie
genutzt, um die bürokratischen Vorgaben insbesondere für
mittelständische Unternehmen abzubauen. So habe man da-
für gesorgt, dass die Glockenlösung, insbesondere in der
Stahlindustrie genutzt werden könne, also die Zusammen-
fassung mehrerer Anlagen weiterhin möglich sei. Man habe
die Kleinanlagenregelung ausgeweitet und bei den Formu-
larvorgaben für die Unternehmen Flexibilität geschaffen.
Darüber hinaus habe man eine Härtefallregelung wieder ein-
geführt, für den Fall, dass durch den Emissionshandel der
Bestand eines Unternehmens gefährdet sei.

Bezüglich der Ersatzbrennstoffe habe man exakt die Vorga-
ben der europäischen Emissionsrichtlinie übernommen. Mit
der Änderung setzte man die Ausnahme für Anlagen zur Ver-
brennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen

Emissionsgenehmigung zuständigen Landesbehörden, aus
dem Kreis der Abfallverbrennungsanlagen diejenigen Anla-
gen festzulegen, deren Hauptzweck auf die Verbrennung von
gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen gerichtet sei.
Eine europarechtliche Problematik hätte sich eher bei der
Verwendung des Heizwertkriteriums ergeben. Sie hätte auch
zu Wettbewerbsverzerrungen führen können.

Bezüglich der Verwendung der Mittel sei festzuhalten, dass
man keine Veranlassung dafür sehe, dass der Bund Mittel,
die er aus dem Emissionshandel einnehme, an die Länder ab-
führen solle. Man rede den Ländern auch nicht in ihre Haus-
haltspolitik hinein. Es könne nicht sein, dass die Länder von
einer Absenkung ihrer Emissionsschutzziele und damit ein-
hergehender Erhöhung der Emissionen profitieren würden.
Das sei offensichtlich nicht der richtige politische Weg.

Die Fraktion DIE LINKE. erinnerte daran, dass die Kern-
punkte des vorliegenden Gesetzentwurfs bereits 2008 auf
europäischer Ebene entschieden worden seien. Die positive
Nachricht sei die Versteigerung der Emissionsrechte an die
Stromwirtschaft ab 2013 gewesen. Die schlechte Nachricht
habe darin bestanden, dass es im Industriesektor bei der
weitgehend kostenlosen Zuteilung geblieben sei.

Über die Produktbenchmarks würden zu viel Branchen mit
kostenlosen Zertifikaten beschenkt werden. Nicht nur ener-
gieintensiv produzierende Unternehmen, sondern viele Un-
ternehmen, die eine solche Unterstützung nicht bräuchten,
würden davon profitieren.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf würden Kleinanlagen
unter 25 000 Tonnen CO2-Emissionen im Jahr vom Emis-
sionshandel befreit werden, wenn sie eine spezifische CO2-
Minderung von mindestens 1,74 Prozent im Jahr erbringen
würden. Spezifisch heiße das aber, dass sie trotz Einsparung
je Produkt bei einer Produktionsausdehnung absolut mehr
ausstoßen könnten. Damit werde das Prinzip der festen Ober-
grenze für Emissionen – der sog. Deckel – durchbrochen.
Dies sei abzulehnen.

Ersatzbrennstoffkraftwerke weiterhin als Abfallanlagen zu
behandeln und somit weiterhin vom Emissionshandel zu be-
freien, wäre eine Besserstellung gegenüber den emissions-
handelspflichtigen Anlagen der Stromerzeugung. Der
Hauptzweck von Ersatzbrennstoffkraftwerken sei die Pro-
duktion von Strom und Wärme, nicht die Abfallentsorgung.
Eine Einbeziehung der Abfallentsorgung in den Emissions-
handel sei deshalb geboten.

Bei der Einbeziehung des Flugverkehrs in den Emissions-
handel könne man nicht von einem ambitionierten Klima-
schutz reden, wenn die zugeteilte Gesamtmenge im Jahr
2020 noch 95 Prozent des Durchschnitts der Jahre 2004 bis
2006 betrage. Bereits in der Anhörung sei kritisiert worden,
dass gerade einmal 15 Prozent der Rechte versteigert werden
sollten. Auch würden die indirekten Effekte des Flugver-
kehrs ignoriert werden. NOx und Wasserdampf, die die
Treibhauswirkung je Tonne ausgestoßenen CO2 um den Fak-
tor zwei bis vier erhöhen würden, blieben unberücksichtigt.
Die TEHG-Novelle sei deshalb abzulehnen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, die
sogenannte Kleinanlagenregelung sei weder sinnvoll noch
praktikabel. Sie bringe keine Erleichterung, sondern nur eine
aus der Richtlinie unmittelbar in deutsches Recht um. Nach
der Änderung obliege es im Zweifel den für die Erteilung der

Erhöhung der Bürokratie für die betroffenen Unternehmen.
Auch die Härtefallregelung sei nicht sinnvoll und bevorzuge

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/6124

lobbystarke Unternehmen. Sonderregelungen seien insge-
samt kein guter Ansatz, weil sie das Emissionshandelssys-
tem weiter zersplitterten.

Berlin, den 8. Juni 2011

Andreas Jung (Konstanz)
Berichterstatter

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Anlagen:

Änderungsanträge der Frak
Frank Schwabe
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Dr. Hermann Ott
Berichterstatter
An der Mittelverwendung sollten auch die Länder beteiligt
werden. Auf diese Weise bekäme man sogenannte Stakehol-
der mit ins Boot. Die Länder hätten eine wichtige Funktion
bei der Umsetzung. Sie sollten auch ein Interesse an der Um-
setzung haben.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., die Änderungsanträge auf Aus-
schussdrucksache 17(16)274 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Ände-
rungsanträge auf Ausschussdrucksache 17(16)276 anzuneh-
men.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag
zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/5296,
17/5711 in geänderter Fassung anzunehmen.
tionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksachen 17(16)274 und 17(16)276

Drucksache 17/6124 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP

zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortent-
wicklung des Emissionshandels

Bundestags-Drucksache 17/5296

I. Artikel 1 (Änderung des Treibhausgas-Emissionshandels-
gesetzes) wird wie folgt geändert:

1.) § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Satz 1 gilt für Ver-
brennungseinheiten nach Anhang I Teil 2 Nummer 1 entsprechend.“

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 werden die Wörter „An- und Abfahrvorgänge“ durch die Wörter
„Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung“ ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Anlagen oder Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2
Nummer 1 bis 6 zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Sied-
lungsabfällen, die nach Nummer 8.1 oder Nummer 8.2 des Anhangs zur
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genehmigungsbedürf-
tig sind.“
Ausschussdrucksache
17(16)274

07.06.2011

zu TOP 11 der TO am 08.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/6124

Begründung:

Zu Buchstabe a)

Auch bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen, die ein oder mehrere
Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 umfassen, sollen die in
der BImSchG-Genehmigung enthaltenen Festlegungen über die räumliche Ab-
grenzung dieser Verbrennungseinheiten maßgeblich sein.

Zu Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa)

Klarstellung, dass auch die in Ausnahmefällen eingesetzte fossile Stützfeuerung
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Verbrennung nicht zur
Unanwendbarkeit der Ausnahmeregel führt.

Zu Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb)

Die Änderung von Absatz 5 Nummer 3 setzt die Bereichsausnahme für Anlagen
zur Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen aus der Emissionshan-
delsrichtlinie unmittelbar in deutsches Recht um. Nach der Änderung obliegt es
nunmehr im Zweifel den für die Erteilung der Emissionsgenehmigung zuständigen
Landesbehörden, aus dem Kreis der Abfallverbrennungsanlagen diejenigen Anla-
gen festzulegen, deren Hauptzweck auf die Verbrennung von gefährlichen oder
Siedlungsabfällen gerichtet ist.

2.) § 3 wird wie folgt geändert:

In § 3 Nummer 2 werden die Wörter „wer eine genehmigungsbedürftige Anlage im
Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betreibt“
durch die Wörter „wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine ge-
nehmigungsbedürftige Anlage betreibt“ ersetzt.

Begründung:

Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Einstufung als Anlagenbetreiber im
Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes der immissionsschutzrechtli-
chen Einstufung folgt.

3.) § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „anzuzeigen“ ein Komma und die

Wörter „soweit diese Änderung Auswirkungen auf die Emissionen haben kann“
eingefügt.

b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Stellungnahme“ die Wörter „in angemes-
sener Frist“ eingefügt.

Drucksache 17/6124 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung:

Zu Buchstabe a)
Mit der Änderung wird klargestellt, dass nur solche Änderungen der Tätigkeit an-
zuzeigen sind, die Auswirkungen auf die Emissionen der Tätigkeit haben können.

Zu Buchstabe b)
Die Änderung in Absatz 6 stellt klar, dass die Landesbehörde dem Umweltbun-
desamt im Verfahren zur Erteilung oder Änderung der Emissionsgenehmigung
einerseits eine angemessen lange Frist zur Stellungnahme einräumt, sich ande-
rerseits durch die Stellungnahme des Umweltbundesamtes das Genehmigungs-
verfahren aber nicht unnötig verzögern darf.

4.) § 8 wird wie folgt geändert:

In § 8 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Finanzen“ die
Wörter „und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ eingefügt.

Begründung:

Bei der Beauftragung der geeigneten Stelle mit der Durchführung der Versteige-
rung soll auch Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie hergestellt werden. Damit soll unter anderem das dort vorhandene
Fachwissen auf dem Gebiet des Vergaberechts genutzt werden.

5.) § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Die Bekanntgabe der

Frist erfolgt frühestens nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung über Zutei-
lungsregeln nach § 10.“

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Im Übrigen gelten für das Zutei-
lungsverfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Bedeutete eine Zuteilung nach den Zuteilungsregeln nach § 10 eine
unzumutbare Härte für den Anlagenbetreiber und für ein mit diesem verbun-
denes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschafts-
rechtlichem Rechtsgrund für die wirtschaftlichen Risiken des Anlagenbetrei-
bers einstehen muss, teilt die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers
zusätzliche Berechtigungen in der für einen Ausgleich angemessenen Menge
zu, soweit die Europäische Kommission diese Zuteilung nicht nach Artikel 11
Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ablehnt.“

d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/6124

Begründung:

Zu Buchstabe a)

Die Änderung stellt sicher, dass den Anlagenbetreiber die dreimonatige Frist zur
Vorbereitung ihrer Zuteilungsanträge auf jeden Fall noch nach Kenntnis der Zutei-
lungsregeln zur Verfügung steht.

Zu Buchstabe b)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Vorschriften des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes für das Zuteilungsverfahren nur insoweit verdrängt werden, als
das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ausdrücklich eine andere Regelung
trifft.

Zu Buchstabe c)

Der neue Absatz knüpft an die Härtefall-Regelung aus § 6 Absatz 6 des Zutei-
lungsgesetzes 2012 an. In der dritten Handelsperiode werden die Zuteilungsre-
geln durch den Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur
Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen
Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17. Mai 2011, S. 1)
europarechtlich determiniert. Dabei ist nicht auszuschließen, dass ein Anlagenbe-
treiber in einem atypischen Sonderfall nach den nationalen Zuteilungsregeln zur
Umsetzung dieses Beschlusses eine Zuteilung erhalten würde, die so gering ist,
dass dadurch auch unter Berücksichtigung der Zeitdauer seit Einführung des EU-
Emissionshandels eine verfassungsrechtlich unverhältnismäßige Härte entstünde.
Nach den europäischen Grundrechten und dem europäischen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit hätte der Anlagenbetreiber unter diesen Voraussetzungen
einen Anspruch auf eine Aufstockung der Zuteilung auf ein Niveau, durch das ei-
ne unverhältnismäßige Härte vermieden wird. Die zusätzliche Zuteilung steht un-
ter dem Vorbehalt, dass die EU-Kommission sie nicht nach Artikel 11 der EU-
Emissionshandelsrichtlinie ablehnt.

Zu Buchstabe d)

Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe c)

6.) § 10 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird gestrichen.

b) Nach dem bisherigen Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des
Bundestages. Der Bundestag kann diese Zustimmung davon abhängig ma-
chen, dass Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt die Bundes-
regierung die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bun-
destag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sit-

Drucksache 17/6124 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

zungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt
seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.“

Begründung:

Das bisher in Satz 2 geregelte Erfordernis der Zustimmung des Bundestages wird
in den neuen Sätzen 3 bis 6 neu mit Vorschriften zum Verfahren geregelt. Die
Regelung entspricht der Regelung in § 65 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes in der Fassung des Europarechtsanpassungsgesetzes Erneuerbare-
Energien. Dass der Bundestag seine Zustimmung von Änderungen abhängig ma-
chen kann, entspricht schon der bisherigen Staatspraxis. Die Zustimmungsfiktion
nach sechs Sitzungswochen dient der Sicherstellung eines zügigen Verordnungs-
verfahrens.

7.) § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Die Zuteilung für eine Handelsperiode setzt einen Antrag bei der zu-
ständigen Behörde voraus, der spätestens 21 Monate vor Beginn der je-
weiligen Handelsperiode gestellt werden muss. Bei einem verspäteten An-
trag besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechti-
gungen mehr. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Handelsperiode 2012
und die Handelsperiode 2013 bis 2020.

(4) In dem Antrag muss der Antragsteller die nach den Anforderungen der
Monitoring-Verordnung ermittelte Transportleistung angeben, die er im Ba-
sisjahr durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat. Hat der Luftfahr-
zeugbetreiber einen Bericht über Flugstrecke und Nutzlast nach § 5 Absatz
1 Satz 1 der Datenerhebungsverordnung 2020 abgegeben, so gilt dieser
Bericht als Antrag auf Zuteilung für die Handelsperiode 2012 und die Han-
delsperiode 2013 bis 2020, sofern der Luftfahrzeugbetreiber dem nicht in-
nerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes widerspricht. Im
Falle des Widerspruchs besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung
nach Absatz 1. Die Angaben zur Transportleistung sind entsprechend § 5
Absatz 2 zu verifizieren. Dies gilt nicht, soweit ein Bericht über Flugstrecke
und Nutzlast bereits nach § 11 der Datenerhebungsverordnung 2020 ge-
prüft worden ist.“

b) In Absatz 5 wird Satz 2 gestrichen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/6124

Begründung:

Zu Buchstaben a) und b):

Notwendige Folgeänderungen, nachdem das Gesetz nicht vor dem 30. Juni 2011
in Kraft treten wird. Die von den Luftfahrzeugbetreibern nach § 5 der Datenerhe-
bungsverordnung 2020 abgegebenen Berichte enthalten alle für die Zuteilung er-
forderlichen Antragsdaten, die von der zuständigen Behörde geprüft und entspre-
chend der Vorgaben des Artikel 3e Absatz 2 der Emissionshandelsrichtlinie bis
zum 30. Juni 2011 an die Europäische Kommission übermittelt werden.

8.) § 13 wird wie folgt geändert:

In § 13 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe § 11 Absatz 5 Satz 3 und 4 durch die Anga-
be „§ 11 Absatz 5 Satz 2 und 3“ ersetzt.

Begründung:

Folgeänderung zur Streichung von § 11 Absatz 5 Satz 2.

9.) § 23 wird wie folgt geändert:

In § 23 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: „Wenn die Benutzung elektro-
nischer Formatvorlagen vorgeschrieben ist, ist die Übermittlung zusätzlicher Do-
kumente als Ergänzung der Formatvorlagen unter Beachtung der Formvorschrif-
ten des Satzes 3 möglich.“

Begründung:

Die Ergänzung trägt dem Umstand Rechnung, dass es in Einzelfällen erforderlich
sein kann, nicht von einem Formular erfasste Angaben zu übermitteln oder klar-
stellend das Anliegen zu erläutern. Mit der vorgeschlagenen Öffnung wird die
Möglichkeit für die Betreiber zwar an die Nutzung der elektronischen Formatvor-
lagen gekoppelt, aber als deren Ergänzung erlaubt.

10.) § 24 wird wie folgt geändert:

In § 24 werden die Wörter "jeweils für die Dauer einer Handelsperiode" gestrichen
sowie die Angabe "Nummer 8 bis 10" durch die Angabe "Nummer 8 bis 11" er-
setzt.

Drucksache 17/6124 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung:

Die Streichung der zeitlichen Beschränkung auf eine Handelsperiode ermöglicht
grundsätzlich die Weitergeltung bestehender Feststellungen zu einheitlichen An-
lagen. Mit der Einbeziehung von Weiterverarbeitungsanlagen der Stahlindustrie in
die einheitliche Anlage wird die Rechtslage aus der Handelsperiode 2008 – 2012
mit dem erweiterten Anwendungsbereich in der Handelsperiode 2013 – 2020 fort-
geführt.

11.) § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 letztendlich zu zahlende Aus-
gleichsbetrag ergibt sich aus der berechneten Zahlungsverpflichtung, vermin-
dert um einen Betrag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungsfaktors auf
die Ausgleichszahlung ergibt. Der Kürzungsfaktor entspricht dem Verhältnis
der erreichten Reduzierung des spezifischen Emissionswertes in Prozent-
punkten zu 1,74 Prozentpunkten. Die Zahlungsverpflichtung ist das Produkt
aus der anzusetzenden Menge an Emissionsberechtigungen, die dem Zu-
kaufbedarf für das jeweilige Berichtsjahr der Handelsperiode 2013 bis 2020
entspricht, und dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis
der Versteigerungen nach § 8 im Berichtsjahr oder dem Kalenderjahr vor dem
Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der geringere
ist; für das Berichtsjahr 2013 ist nur der Zuschlagspreis dieses Berichtsjahres
maßgeblich. Der Zukaufbedarf einer Anlage entspricht der Differenz zwischen
der Emissionsmenge des Vorjahrs und der sich aus den Berechnungsvor-
schriften der Rechtsverordnung nach § 10 ergebenden Menge an Berechti-
gungen. Die Einnahmen aus der Ausgleichszahlung stehen dem Bund zu und
fließen in das Sondervermögen "Energie- und Klimafonds“.“

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Zahl „15 000“ wird durch die Zahl „20 000“ ersetzt.

bb) Nach dem Wort „dass“ wird das Wort „der“ durch die Wörter „ein verein-
fachter“ ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 7 Absatz 1“ die Wörter „und
erhält eine Zuteilung nach § 9“ angefügt.

Begründung:

Zu Buchstabe a)

Die geänderte Fassung von § 27 Absatz 3 stellt sicher, dass bei der Selbstver-
pflichtung zur Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes die tatsäch-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/6124

lich erbrachten Minderungsleistungen anteilig auf den Ausgleichsbetrag ange-
rechnet werden. Die Änderung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die ad-
ministrativen Kosten des Emissionshandels auch für Kleinanlagen mit einer Be-
freiung nach § 27 im Verhältnis zur produzierten Emissionsmenge überproportio-
nal hoch sind.

Zu Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa)

Um den Anwendungsbereich der Erleichterungen für Kleinanlagen auf dem Ge-
biet der Berichterstattung zu erweitern, wird die Höchstschwelle aus § 27 Absatz
5 Satz 1 von 15 000 auf 20 000 heraufgesetzt. Diese Kleinanlagen decken wei-
terhin nur einen sehr geringen Anteil der Treibhausgas-Emissionen in Deutsch-
land ab. Gerade die Kosten für die Emissionsberichterstattung stehen bei diesen
Anlagen in einem ungünstigeren Verhältnis zu den erzielten Emissionsminderun-
gen als bei größeren Anlagen.

Zu Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb)

Die Anforderungen an die Emissionsberichterstattung sollen vereinfacht werden.
Näheres ist in einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe
b) zu regeln.

Zu Buchstabe c)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass ein Anlagenbetreiber, der nach Über-
schreiten der Emissionsschwelle für Kleinanlagen wieder der Pflicht zur Abgabe
von Emissionsberechtigungen unterliegt, eine Zuteilung kostenloser Berechtigun-
gen nach § 9 erhält.

12.) § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b) werden die Wörter „Nummer 8 bis 10 der
Antrag nach § 24 nur zulässig ist für Anlagen, die demselben Zweck dienen
und von den Zuteilungsregeln für das gleiche Produkt erfasst sind“ durch die
Wörter „Nummer 8 bis 11 die Produktionsmengen der in den einbezogenen
Anlagen hergestellten Produkte anzugeben sind“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b) werden dem Wort „zusätzliche“ die Wör-
ter „Anforderungen an den vereinfachten Emissionsbericht nach § 27 Absatz 5
Satz 1 sowie“ vorangestellt.

Begründung:

Zu Buchstabe a)

Die Änderung in § 24 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b) ist eine Folgeregelung
zur Ausdehnung der Möglichzeit zur Bildung einheitlicher Anlagen in der Stahlin-
dustrie. Gerade bei der Einbeziehung einer Vielzahl von Weiterverarbeitungsan-

Drucksache 17/6124 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

lagen an den Standorten integrierter Hüttenwerke ist die Angabe der Produkti-
onsmengen nötig, um die nach § 24 erforderliche Genauigkeit zu gewährleisten.

Zu Buchstabe b)

Durch die Änderung wird die Bundesregierung ermächtigt, für Kleinanlagen nach
§ 27 Absatz 1 generell Vereinfachungen für die Emissionsberichterstattung zu re-
geln, wie sie in § 27 Absatz 5 Satz 1 neuer Fassung vorgesehen sind.

13.) § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „oder Satz 2“ gestrichen und in Ab-
satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 11 Absatz 5 Satz 4“ durch die Angabe „§ 11
Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „Ordnungswidrig handelt,
wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.“

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 3 bis 5.

d) In dem bisherigen Absatz 3 wird nach der Bezeichnung „Absatzes 2“ die Be-
zeichnung „und 3“ eingefügt.

Begründung:

Zu Buchstabe a)

Folgeänderung zur Änderung in § 11 Absatz 3 bis 5.

Zu Buchstabe b) bis d)

Nach dem Entwurf der Bundesregierung waren die in § 32 Absatz 1 bezeichneten
Handlungen nur bei vorsätzlicher Begehung mit Geldbuße bewehrt (vgl. dazu
§ 10 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Es besteht jedoch auch ein Be-
dürfnis, diese Handlungen bei fahrlässiger Begehung zu ahnden. Dies ist im neu-
en Absatz 2 vorgesehen. Für die fahrlässig begangenen Handlungen ist jedoch
im angepassten Absatz 3 eine wesentlich geringere Geldbuße vorgesehen als bei
vorsätzlicher Begehungsweise.

14.) § 34 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „§ 25“ wird durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.

Begründung:

Ein Verweisungsfehler wird korrigiert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/6124

15.) Anhang 1 Teil 1 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „Verbrennungseinheiten einer Anlage“ werden die Wörter
„nach Teil 2 Nummer 1“ eingefügt.

Begründung:

Verweis, dass mit den Verbrennungseinheiten einer Anlage die nach Anhang 1
Teil 2 Nummer 1 gemeint sind.

16.) Anhang 5 wird wie folgt geändert:

Teil 2 wird nach der Überschrift wie folgt gefasst:

„Sofern im Fall des § 27 Absatz 4 Satz 4 in einem Zeitraum von jeweils drei aufei-
nander folgenden Berichtsjahren die Pflicht nach § 27 Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt
wurde, ergibt sich der Ausgleichsbetrag aus der berechneten Zahlungsverpflich-
tung vermindert um einen Betrag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungs-
faktors auf die berechnete Zahlungsverpflichtung ergibt. Der Kürzungsfaktor ent-
spricht dem Verhältnis der im Dreijahreszeitraum erreichten Reduzierung des
spezifischen Emissionswertes in Prozentpunkten zu 5,22 Prozentpunkten. Der
Betrag der Zahlungsverpflichtung berechnet sich nach § 27 Absatz 3. Für die in
§ 27 Absatz 4 Satz 5 geregelten Fälle gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend, wo-
bei die maßgeblichen Werte an die verkürzten Zeiträume anzupassen sind.“

Begründung:

Folgeänderung zur Änderung von § 27 Absatz 3.

II. Artikel 5 (Änderung der Emissionshandels-
Versteigerungsverordnung 2012) wird wie folgt geändert:

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:

„Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Versteigerung der Gesamtmenge nach Absatz 1 findet ab Jahres-
beginn jeweils einmal wöchentlich eine Versteigerung statt, bis die
Gesamtmenge versteigert ist. In den Jahren 2010 und 2011 betragen
die wöchentlichen Versteigerungsmengen 870 000 Berechtigungen
und im Jahr 2012 sind es 945 000 Berechtigungen. Zur Aufteilung der
Versteigerungsmengen nach Satz 2 werden bei den wöchentlichen

Drucksache 17/6124 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Versteigerungsterminen in den Jahren 2010 und 2011 jeweils 570 000
Berechtigungen pro Termin und im Jahr 2012 jeweils 645 000 Berech-
tigungen pro Termin in den Monaten Januar bis Oktober im Termin-
handel zur Lieferung im Dezember des laufenden Jahres angeboten;
im Übrigen werden die Berechtigungen im Spothandel angeboten.
Sinkt die verbliebene Versteigerungsmenge unter die in Satz 2 ge-
nannte Menge, wird im folgenden Versteigerungstermin die verblei-
bende Menge angeboten.““

b) Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb) wird wie folgt gefasst:

„bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Jahr 2012 erhöht sich die Menge an Berechtigungen nach
Absatz 1 Nummer 2 insgesamt um eine Anzahl an Berechti-
gungen, deren Nettoerlöse aus der Versteigerung die Gesamt-
ausgaben des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der
Rückerstattung der Allgemeinen Emissionshandelsgebühr nach
der Emissionshandels-Kostenverordnung 2007 decken.““

Begründung:

Zu Buchstabe a) und b)

Anpassung der Versteigerungsmengen für das Jahr 2012, nachdem das Gesetz
nicht vor dem 1. Juli 2011 in Kraft treten wird.

III. Artikel 13 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes) wird wie folgt geändert:

Artikel 13 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes) wird wie folgt gefasst:

㤠13b Absatz 2 Nummer 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

„6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20
des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierten Emissionsreduktionen nach
§ 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes;“.“

Begründung:

Ein Verweisungsfehler wird korrigiert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/6124

Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP

zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortent-
wicklung des Emissionshandels

Bundestags-Drucksache 17/5296

I. In Artikel 2 werden die Wörter „durch das Gesetz vom 26. November 2010
(BGBl. I S. 1728)“ durch die Wörter „durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März
2011 (BGBl. I S. 282)“ ersetzt.

II. In Artikel 6 werden die Wörter „durch das Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl.
S. 1170)“ durch die Wörter „durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011
(BGBl. I S. 619)“ ersetzt.

III. In Artikel 12 werden die Wörter „durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Novem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1592)“ durch die Wörter „durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538)“ ersetzt.

IV. In Artikel 13 werden die Wörter „durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1768)“ durch die Wörter „durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554)“ ersetzt.

V. In Artikel 14 werden die Wörter „durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli
2009 (BGBl. I S. 1804)“ durch die Wörter „durch Artikel 2 des Gesetzes vom
12. April 2011 (BGBl. I S. 619)“ ersetzt.

Begründung zu I-V:

Aktualisierung der Vollzitate wegen zwischenzeitlich in Kraft getretener Geset-
zesänderungen.
Ausschussdrucksache
17(16)276

07.06.2011

zu TOP 11 der TO am 08.06.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit

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