BT-Drucksache 17/5953

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/4984, 17/5392- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften b) zu dem Antrag der Abgeordneten Karin Binder, Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. -17/5377- Lehren aus dem Dioxin-Skandal ziehen - Ursachen bekämpfen

Vom 25. Mai 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5953 (neu)
17. Wahlperiode 25. 05. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/4984, 17/5392 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Karin Binder, Dr. Kirsten Tackmann,
Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/5377 –

Lehren aus dem Dioxin-Skandal ziehen – Ursachen bekämpfen

A. Problem

Zu Buchstabe a

Zum Jahreswechsel 2010/2011 wurden bei einem Mischfutterhersteller erhöhte
Dioxinwerte in dem von ihm hergestellten Mischfuttermittel entdeckt. In der
Folge wurden die mit potenziell kontaminierten Futterfetten oder Mischfutter-
mitteln belieferten landwirtschaftlichen Betriebe zeitweise vorsorglich gesperrt.
Als Konsequenz aus diesen Vorkommnissen hat die Bundesregierung am 14. Ja-
nuar 2011 den 10 Punkte umfassenden Aktionsplan „Verbraucherschutz in der
Futtermittelkette“ vorgelegt. Am 18. Januar 2011 legten die Länder und der
Bund einen 14 Punkte umfassenden gemeinsamen Aktionsplan „Unbedenkliche
Futtermittel, sichere Lebensmittel, Transparenz für den Verbraucher“ vor.

Zu Buchstabe b
Nach Ansicht der Fraktion DIE LINKE. hat der von ihr bezeichnete Dioxin-
Skandal Anfang 2011 die Lebensmittel- und Futtermittelbranche erschüttert und
Überwachungslücken offengelegt. Nach Ansicht der Antragsteller handelt es
sich, wie die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, bei dem Dioxin-Skandal
nicht um einen Einzelfall. Er offenbart vielmehr ein durchgängiges Verhalten in
dem hoch sensiblen Wirtschaftsbereich der Lebensmittel- und Futtermitteler-
zeugung.

Drucksache 17/5953 (neu) – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen verschiedene Punkte des
Aktionsplanes „Verbraucherschutz in der Futtermittelkette“ umgesetzt werden.
So wird eine Meldepflicht für private Laboratorien vorgeschrieben, bedenkliche
Mengen an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen, die sie in untersuchten
Lebensmitteln oder Futtermitteln festgestellt haben, an die zuständigen Be-
hörden zu melden. Ferner werden Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer
verpflichtet, Ergebnisse über Eigenkontrollen hinsichtlich Dioxine und Furane
sowie dioxinähnlicher und nichtdioxinähnlicher polychlorierte Biphenyle an die
zuständigen Behörden zu melden.

Mit dem Gesetzentwurf sollen ferner Anpassungen des Lebensmittel- und Fut-
termittelgesetzbuches (LFGB) vorgenommen werden, die aufgrund von ver-
schiedenen EU-Verordnungen erforderlich sind. Dabei handelt es sich insbeson-
dere um Anpassungen der Straf- und Bußgeldvorschriften. Darüber hinaus sieht
der Gesetzentwurf Regelungen vor, die die Zusammenarbeit der nach diesem
Gesetzentwurf für die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zuständigen
Behörden der Länder mit den Dienststellen des Zolls in Fällen der risikoorien-
tierten Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln und Futtermitteln aus Drittländern
und mit dem Bundeszentralamt für Steuern in Fällen der Kontrolle des Internet-
handels auf eine tragfähige Grundlage stellen sollen.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 17/4984, 17/5392 in geän-
derter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

sowie

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Mit dem Antrag auf Drucksache 17/5377 der Fraktion DIE LINKE. soll die Bun-
desregierung insbesondere dazu aufgefordert werden, unverzüglich einen
Gesetzentwurf vorzulegen, der die strukturellen Defizite in der Lebens- und
Futtermittelkette beseitigt und künftig wirksam vor Einträgen von Umweltver-
unreinigungen und chemischen Giften schützt. Gefordert wird unter anderem
eine Verbesserung der Eigenkontrollen der Futter- und Lebensmittelbetriebe, die
Stärkung staatlicher Kontrollen sowie die Verbesserung der Verbraucherinfor-
mation und die Stärkung der Informationsrechte.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/5377 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 17/4984, 17/5392.

Zu Buchstabe b
Annahme des Antrags auf Drucksache 17/5377.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5953 (neu)

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Zu Buchstabe a

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Es ist nach Angabe der Bundesregierung nicht ersichtlich, dass durch das Gesetz
für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen
werden.

2. Vollzugsaufwand

Es ist nach Angabe der Bundesregierung nicht ersichtlich, dass durch das Gesetz
für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten wegen erhöhten Vollzugsaufwands
entstehen werden.

Zu Buchstabe b

Wurden nicht erörtert.

E. Sonstige Kosten

Zu Buchstabe a

Der Wirtschaft, hier insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entste-
hen nach Angabe der Bundesregierung durch die Regelungen keine Kosten.
Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf
das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit nach
Angabe der Bundesregierung ausgeschlossen werden.

Zu Buchstabe b

Wurden nicht erörtert.

F. Bürokratiekosten

Zu Buchstabe a

Es werden zwei neue Informationspflichten eingeführt. Diese sind zum Schutz
der Gesundheit erforderlich. Der Aufwand für die Informationspflichten wird
nach Mitteilung der Bundesregierung als geringfügig eingestuft, da die Angaben
bereits vorliegen und eine Meldung auf elektronischem Weg eröffnet ist.

Zu Buchstabe b

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 17/5953 (neu) – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/4984, 17/5392 mit folgenden Maß-
gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

‚d) In der Inhaltsübersicht wird die § 24 betreffende Zeile wie folgt ge-
fasst:

„§ 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen“.‘

b) Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben e und f.

c) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

‚g) Nach der § 74 betreffenden Zeile wird folgende § 75 betreffende
Zeile angefügt:

„§ 75 Übergangsregelungen“.‘

2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen
Mitteln und Bedarfsgegenständen vor Täuschung zu schüt-
zen,“.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a angefügt:

„(1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz

1. vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter Lebens-
mitteln im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b und
Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung
der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebens-
mittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zu-
letzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188
vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder

2. vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände im Sinne
des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1.“

c) In Absatz 3 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Er-
richtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und
zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L

31 vom 1.2.2002, S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 202/2008 (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17)“ gestrichen.‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5953 (neu)

3. Nummer 18 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb wird
wie folgt gefasst:

‚bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die einer durch

a) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1,

b) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1,

c) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3,

d) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11

festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder“.‘

4. Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt:

‚19a. § 24 wird wie folgt gefasst:

㤠24
Gewähr für bestimmte Anforderungen

Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Gewähr dafür,
dass das Futtermittel die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buch-
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anfor-
derungen erfüllt.“ ‘

5. Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt:

‚24a. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1
auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Be-
hörde hinweisen, soweit berechtigte Interessen der Verbrauche-
rinnen und Verbraucher in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich
berührt sind.“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3.“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:

„(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behör-
de, soweit ein nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkennt-
lich nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist und

1. ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 auf Grund einer Meldung
nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines an-
deren Mitgliedstaates oder

2. ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auf Grund einer
sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates

vorliegt.“‘

6. Nummer 26 wird wie folgt geändert:

a) Vor Buchstabe a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:

,a) In Nummer 3 wird das Wort „Kopien“ durch die Wörter „sonstige

Vervielfältigungen“ ersetzt.‘

b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.

Drucksache 17/5953 (neu) – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

7. Nummer 28 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c wird in Absatz 4a das Wort „unterliegt“ durch die Wör-
ter „unterliegen würde“ ersetzt.

b) In Buchstabe e wird Absatz 5a wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt“ werden durch die Wör-
ter „einem Verbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 unterliegen würde“ ersetzt.

bb) Die Wörter „für die“ werden gestrichen.

c) Buchstabe f Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

‚bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3
Satz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 767/2009, erlangten Informationen dürfen
von der für die Überwachung zuständigen Behörde nur für Maß-
nahmen zur Erfüllung der in

1. § 1 Absatz 1 Nummer 1,

2. § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit ein Fall des § 1 Absatz 1a
Nummer 1 vorliegt,

3. § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder

4. § 1 Absatz 2

genannten Zwecke verwendet werden.“‘

8. Nummer 35 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) Folgender Doppelbuchstabe aa wird eingefügt:

,aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt.

bbb) Folgende Buchstaben c und d werden angefügt:

„c) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einlei-
tet, um ein Lebensmittel vom Markt zu nehmen
oder

d) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einlei-
tet, um ein Futtermittel für Tiere, die der Lebens-
mittelgewinnung dienen, vom Markt zu nehmen“.‘

bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa bis cc werden die neuen Dop-
pelbuchstaben bb bis dd.

b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

‚c) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. durch eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in Ab-
satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5953 (neu)

Handlung aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen
Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder

2. eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete Hand-
lung beharrlich wiederholt.“‘

9. Nummer 36 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Buchstabe a wird eingefügt:

‚a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in

1. § 59 Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder Absatz 2 Num-
mer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder

2. § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9, 11 bis 20 oder Nummer 21,
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d, Nummer 2
bis 5 oder Nummer 6 oder Absatz 3

bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.“‘

b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die neuen Buchstaben b
und c.

c) Der neue Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Doppelbuchstaben dd bis ff werden eingefügt:

‚dd) In Buchstabe d werden die Wörter „um die zuständigen Be-
hörden zu unterrichten,“ angefügt.

ee) Folgender neuer Buchstabe e wird eingefügt:

„e) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 einen Verbraucher
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig unterrichtet,“.

ff) Die bisherigen Buchstaben e und f werden die neuen Buch-
staben f und g.‘

bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben dd und ee werden die neuen
Doppelbuchstaben gg und hh.

cc) Im neuen Doppelbuchstaben gg werden die Wörter „In Buchsta-
be e“ durch die Wörter „Im Buchstaben f“ ersetzt.

dd) Im neuen Doppelbuchstaben hh werden die Wörter „In Buch-
stabe f“ durch die Wörter „Im neuen Buchstaben g“ ersetzt und
nach dem Wort „eingefügt“ die Wörter ,und das Wort „oder“ am
Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt‘ eingefügt.

ee) Folgender Doppelbuchstabe ii wird eingefügt:

‚ii) Der bisherige Buchstabe g wird durch folgende neue Buch-
staben h und i ersetzt:

„h) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein
Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ein-
leitet, um ein Futtermittel für Tiere, die nicht der Lebens-
mittelgewinnung dienen, vom Markt zu nehmen oder

i) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,

die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig unterrichtet oder“.‘

Drucksache 17/5953 (neu) – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ff) Der bisherige Doppelbuchstabe hh wird aufgehoben.

d) Folgende Buchstaben d und e werden eingefügt:

‚d) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Nummer 1 bis 18, 24 oder
25“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 13, 18, 24 oder Num-
mer 25“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Nummer 19, 20, 21, 22
oder 23“ durch die Wörter „Nummer 19 bis 22a oder Num-
mer 23“ ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Ordnungswidrigkeit kann

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis
zu hunderttausend Euro,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 2 Num-
mer 1 bis 13, 18, 24, 25 und 26 Buchstabe a, des Absatzes 3
Nummer 1 sowie des Absatzes 4 Nummer 1 Buchstabe a und
Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-
send Euro,

3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtau-
send Euro

geahndet werden.“‘

e) Der bisherige Buchstabe c wird aufgehoben.

10. In Nummer 42 wird § 75 Absatz 4 Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1. Die Pflicht zur Mitteilung nach § 44a Absatz 1 Satz 1 besteht für die
Kongenere von Dioxinen und dioxinähnlichen polychlorierten Biphe-
nylen nach Maßgabe der Fußnote 31 des Anhanges der Verordnung
(EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur
Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Le-
bensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 165/2010 (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 8) ge-
ändert worden ist, und für die Kongenere von nicht dioxinähnlichen
polychlorierten Biphenylen hinsichtlich der in Abschnitt 4 der Konta-
minanten-Verordnung genannten Kongenere,“;

b) den Antrag auf Drucksache 17/5377 abzulehnen;

c) folgende Entschließung anzunehmen:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Vorgänge um mit Dioxin belastetes Futtermittel haben Anfang dieses
Jahres zu einer Verunsicherung in der Bevölkerung im Hinblick auf sichere
Futtermittel und Lebensmittel geführt. Als Folge dieser Vorgänge hat das
Bundeskabinett den vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz vorgelegten Aktionsplan „Verbraucherschutz in der
Futtermittelkette“ zustimmend zur Kenntnis genommen. Dieser Aktionsplan
ist Ausgangspunkt für die mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vorgesehe-
nen Änderungen.

In erster Linie sind nach dem Konzept der lebensmittel- und futtermittelrecht-

lichen Vorschriften sowohl auf der Ebene der EU als auch der Ebene der Mit-
gliedstaaten der EU die Futtermittelunternehmer und die Lebensmittelunter-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/5953 (neu)

nehmer verantwortlich dafür, dass nur sichere Futtermittel und Lebensmittel
in den Verkehr und damit bis zum Endverbraucher gelangen. Dies ist Aus-
druck der Gewährleistung der bürgerlichen Freiheitsrechte, wie sie in den
Grundrechten zum Ausdruck kommen.

Daneben haben aber auch die staatlichen Einrichtungen dazu beizutragen,
dass die Futtermittel und Lebensmittel sicher sind. Diese Verantwortung
nimmt zum einen der Gesetzgeber durch den Erlass der erforderlichen Vor-
schriften wahr. Zu einem wesentlichen anderen Teil obliegt dies den für den
Vollzug der Rechtsvorschriften zuständigen Behörden. Diese gewährleisten
durch eine wirksame und angemessene Überwachungstätigkeit, dass die Vor-
schriften eingehalten werden. Teil dieser Gewährleistung ist es, durch ad-
ministrative Maßnahmen gegen das Nichtbeachten der Vorschriften einzu-
schreiten; diese können bis zum Schließen einzelner Betriebe oder
Unternehmen gehen. Der Verwaltungsvollzug der lebensmittel- und futter-
mittelrechtlichen Vorschriften hat daher den Vorrang vor allem anderen, da
dadurch eine unmittelbare Reaktion auf das Fehlverhalten einzelner erfolgen
kann. Neben die administrativen Vollzugsmaßnahmen treten – als letztes Mit-
tel staatlicher Rechtsdurchsetzung – die strafrechtlichen Sanktionen des Staa-
tes, sei es in der Form der Kriminalstrafen, sei es in der Form der Ordnungs-
widrigkeiten. Dabei ist es neben einem der Tat adäquaten Straf- oder
Bußgeldrahmen erforderlich, dass die Strafverfolgung rasch und wirksam er-
folgt; denn dies ist ebenso wie die Höhe einer Sanktionsdrohung wesentlich
für die beabsichtigte Prävention. Nur dann ist eine Straf- oder Bußgeldvor-
schrift effektiv, wenn sie auch angewandt werden kann und angewandt wird.
Allein nur das Erhöhen einer Sanktionsdrohung bewirkt für sich genommen
nichts.

II. Vor diesem Hintergrund bittet der Deutsche Bundestag:

1. die Bundesregierung

a) gemeinsam mit den für den Vollzug des Lebensmittel- und Futtermit-
telrechts zuständigen Ländern den Vollzug der Vorschriften durch ei-
nen raschen und wirksamen Einsatz aller administrativer Maßnahmen
zu erhöhen,

b) den Vollzug der lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Vorschriften
dadurch zu erhöhen, dass durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften
die Anwendung der Vollzugsmaßnahmen, insbesondere im Rahmen
des § 39 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, vereinheit-
licht und verbessert wird (insbesondere durch das Ermessen der Behör-
den lenkende Richtlinien),

2. die Länder

a) den Vollzug der lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Vorschriften
durch einen raschen und wirksamen Einsatz aller administrativer Maß-
nahmen zu erhöhen,

b) Schwerpunktstaatsanwaltschaften für lebensmittel- und futtermittel-
rechtliche Straftaten einzurichten,

c) wirksame Zusammenarbeit der für die Lebensmittel- und Futtermittel-
überwachung zuständigen Behörden mit den zuständigen Staatsanwalt-
schaften sicherzustellen,

d) eine regelmäßige Fortbildung der Staatsanwälte und Richter, die mit le-

bensmittel- und futtermittelrechtlichen Straftaten befasst sind, durch-
zuführen.“

Drucksache 17/5953 (neu) – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Berlin, den 25. Mai 2011

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Hans-Michael Goldmann
Vorsitzender

Franz-Josef Holzenkamp
Berichterstatter

Kerstin Tack
Berichterstatterin

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

Karin Binder
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

Durch die Futtermittelgesetzbuches aktualisiert werden.

– Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parla-

ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Le-
bensmittelzusatzstoffe,

– Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Par-

Darüber hinaus verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel, die
Zuständigkeiten für die Lebensmittelüberwachung bei der
Einfuhr klarer zu regeln. So enthält der Entwurf genaue Re-
gelungen für die Zusammenarbeit der für die Lebensmittel-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/5953 (neu)

Bericht der Abgeordneten Franz-Josef Holzenkamp, Kerstin Tack,
Dr. Christel Happach-Kasan, Karin Binder und Friedrich Ostendorff

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 17/4984, 17/5392 in seiner 96. Sitzung am 17. März
2011 beraten und an den Ausschuss für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz zur federführenden Bera-
tung sowie an den Ausschuss für Gesundheit zur Mitbera-
tung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
17/5377 in seiner 102. Sitzung am 7. April 2011 beraten und
an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie und den Aus-
schuss für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Zum Jahreswechsel 2010/2011 wurden bei einem Mischfut-
terhersteller erhöhte Dioxinwerte in dem von ihm hergestell-
ten Mischfuttermittel entdeckt. In der Folge wurden die mit
potenziell kontaminierten Futterfetten oder Mischfuttermit-
teln belieferten landwirtschaftlichen Betriebe zeitweise vor-
sorglich gesperrt. Als Konsequenz aus diesen Vorkommnis-
sen hat die Bundesregierung am 14. Januar 2011 den 10
Punkte umfassenden Aktionsplan „Verbraucherschutz in der
Futtermittelkette“ vorgelegt. Am 18. Januar 2011 legten die
Länder und der Bund einen 14 Punkte umfassenden gemein-
samen Aktionsplan „Unbedenkliche Futtermittel, sichere
Lebensmittel, Transparenz für den Verbraucher“ vor.

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Druck-
sachen 17/4984, 17/5392 sollen insbesondere verschiedene
Punkte des Aktionsplanes „Verbraucherschutz in der Futter-
mittelkette“ der Bundesregierung umgesetzt werden. So
wird eine Meldepflicht für private Laboratorien vorge-
schrieben, bedenkliche Mengen an gesundheitlich nicht er-
wünschten Stoffen, die sie in untersuchten Lebensmitteln
oder Futtermitteln festgestellt haben, an die zuständigen
Behörden zu melden. Ferner werden Lebensmittel- und
Futtermittelunternehmer verpflichtet, Ergebnisse über Ei-
genkontrollen hinsichtlich Dioxine und Furane sowie di-
oxinähnlicher und nichtdioxinähnlicher polychlorierten
Biphenyle an die zuständigen Behörden zu melden.

eigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln
sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91
des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG)
Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG,

– Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie
83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/
1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG des Rates und
der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und

– die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur
Festlegung eines einheitlichen Zulassungsverfahrens für
Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen

hat die Europäische Union (EU) die von den Verordnungen
erfassten Bereiche des Lebensmittelrechtes in jedem Mit-
gliedstaat unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften unter-
worfen. Mit dem Gesetzentwurf sollen die in Hinblick auf
die genannten Rechtsakte der EU erforderlichen Anpassun-
gen des LFBG, darunter insbesondere der Straf- und Buß-
geldvorschriften, vorgenommen werden.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inver-
kehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Än-
derung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kom-
mission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates,
93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG
des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommis-
sion, die nach ihrem Artikel 33 Absatz 2 ab dem 1. Septem-
ber 2010 gilt, werden vier Rats- und drei Kommissionsricht-
linien zusammengefasst. Die bisherigen Bestimmungen
werden dabei modernisiert und vereinfacht, wobei die we-
sentlichen Elemente der bisherigen Regelungen weiterge-
führt werden. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
soll an diese Regelungen angepasst werden.

Im Hinblick auf die Ablösung der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 durch die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009
über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die
Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharma-
kologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen
Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie
2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates soll § 10 des Lebensmittel- und
laments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aroma-

überwachung zuständigen Behörde der Länder mit den
Dienststellen des Zolls in den Fällen der risikoorientierten

Drucksache 17/5953 (neu) – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln und Futtermitteln aus
Drittländern und mit dem Bundeszentralamt für Steuern in
Fällen der Kontrolle des Internethandels.

Der Bundesrat hat in seiner 881. Sitzung am 18. März 2011
beschlossen, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
(Drucksache 17/4984) gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes eine Stellungnahme abzugeben, auf die eine
Gegenäußerung der Bundesregierung erfolgte. Die Stellung-
nahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundes-
regierung sind in der Unterrichtung der Bundesregierung,
Drucksache 17/5392, vorlegt worden. Wegen der näheren
Einzelheiten wird auf die Drucksache 17/5392 verwiesen.

Zu Buchstabe b

Nach Ansicht der Fraktion DIE LINKE. hat der von ihr be-
zeichnete Dioxin-Skandal Anfang 2011 die Lebensmittel-
und Futtermittelbranche erschüttert und Überwachungslü-
cken offengelegt. Nach Ansicht der Antragsteller handelt es
sich, wie die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, bei dem
Dioxin-Skandal nicht um einen Einzelfall. Er offenbart viel-
mehr ein durchgängiges Verhalten in dem hoch sensiblen
Wirtschaftsbereich der Lebensmittel- und Futtermittel-
erzeugung. So sprachen die EU-Länder im Jahr 2010 über
das europaweite Schnellwarnsystem RASFF (Rapid Alert
System for Food and Feed) 387 Futtermittelwarnungen und
Folgeinformationen, darunter allein 10 Dioxin-Warnungen,
sowie 5000 Warnungen zu gefährlichen Lebensmitteln aus.
Als eine Ursache für die zunehmenden Lebens- und Futter-
mittelgefährdungen benennen die Antragsteller den ihrer
Meinung nach ruinösen Preiswettbewerb mit Lebensmitteln
auf dem Weltmarkt, bei dem auf Kosten von Qualität und
Verbraucherschutz auf Massenerzeugung und Dumpingprei-
se gesetzt wird.

Nach Darstellung der Antragsteller hat der Dioxin-Skandal
in Deutschland insbesondere deutlich gemacht, dass die bis-
herigen Eigenkontrollen der Betriebe und das privatwirt-
schaftliche Prüfsystem „QS Qualität und Sicherheit GmbH“
nicht ausgereicht haben, um eine Verunreinigung von Fut-
ter- und Lebensmittel mit Dioxin zu verhindern. Weiter
kritisieren die Antragsteller die ihrer Meinung nach zu späte
und unvollständige Information der Verbraucher über den
Dioxin-Skandal, was, so die Antragsteller, dazu geführt hat,
dass Fleisch und Eier mit Dioxin-Belastung unentdeckt in
die Verkaufsregale gelangen konnten.

Den Aktionsplan „Verbraucherschutz in der Futtermittelket-
te“ der Bundesregierung bewerten die Antragsteller als un-
zureichend. So bemängelt die Fraktion DIE LINKE. das
Fehlen von Forschungsprogrammen über die Gefahren der
Einschleppung von Umweltgiften in die Lebensmittelkette
und zur Entwicklung sicherer und schnellerer Nachweis-
methoden sowie das Nichtvorhandensein einer systemati-
schen Überprüfung der globalen, europäischen und natio-
nalen Kontrollsysteme in der Lebens- und Futtermittel-
erzeugung.

Mit dem Antrag auf Drucksache 17/5377 soll die Bundesre-
gierung aufgefordert werden, unverzüglich einen Gesetzent-
wurf vorzulegen, der insbesondere die strukturellen Defizite
in der Lebensmittel- und Futtermittelkette beseitigt und
künftig wirksam vor Einträgen von Umweltverunreinigun-

„vom Acker bis zum Teller“ jederzeit nachvollzogen werden
können und nach einheitlichen und strengen Regeln über-
wacht werden. Hierzu ist laut der Fraktion DIE LINKE. un-
ter anderem erforderlich, dass

– die Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle systematisch
zusammen mit den Bundesländern überprüft und Defizite
abgebaut werden;

– systemische Mängel in der Lebensmittel- und Futtermit-
telerzeugung behoben werden;

– die Verbraucherinformation verbessert und Informations-
rechte gestärkt werden;

– die Bundesregierung die materiell-finanziellen Voraus-
setzungen für eine systemübergreifende Forschung
schafft, in der toxikologisch-chemische, biologische und
sozial-ökologische Fachkenntnisse, Empirie und trans-
disziplinäres Kontextwissen zusammenfließen;

– die Verfolgung und Ahndung von Lebensmittelkriminali-
tät verbessert wird, indem die Strafvorschriften im Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuch für die Strafver-
folgungsbehörden handhabbarer gestaltet werde;

– für die vom Dioxin-Skandal betroffenen Landwirt-
schaftsbetriebe, die keine Möglichkeit hatten, sich der
Krise zu entziehen, unverzüglich Entschädigungsleistun-
gen zum Beispiel über die landwirtschaftliche Renten-
bank ermöglicht werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 41. Sitzung am
25. Mai 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksachen 17/4984 und 17/5392 an-
zunehmen.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 44. Sitzung am 11. Mai 2011 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den An-
trag auf Drucksache 17/5377 abzulehnen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 41. Sitzung am
25. Mai 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag auf Drucksache
17/5377 abzulehnen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

1. Öffentliche Anhörung

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz hat in seiner 37. Sitzung am 11. April 2011 zu
gen und chemischen Giften schützt. Hierbei muss nach An-
sicht der Fraktion DIE LINKE. die Erzeugung des Essens

dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
17/4984 eine öffentliche Anhörung durchgeführt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/5953 (neu)

Folgende Verbände und Bundesländer sowie Einzelsachver-
ständige hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

Verbände/Bundesländer

– AGRAVIS Raiffeisen AG,

– Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e. V.
(BVL),

– Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure Deutsch-
lands e. V. (BVLK),

– Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V.
(BLL),

– Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG),

– Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-
Westfalen,

– Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbrau-
cherschutz des Landes Berlin.

Einzelsachverständiger

– Burkhard Erbacher.

Die Sachverständigen bewerteten den Gesetzentwurf der
Bundesregierung unterschiedlich.

Ludger Leifker, AGRAVIS Raiffeisen AG, führte aus, ge-
gen die Initiative, die Sicherheit der Futtermittel weiter zu
erhöhen und möglicherweise auch geeignete Kontrollen
noch weiter zu verschärfen, habe man seitens der Industrie
grundsätzlich nichts einzuwenden. Er betonte allerdings,
dass man bereits heute sowohl durch die Futtermittelverord-
nung als auch durch verschiedene Qualitätsmanagementsys-
teme in der gesamten Kette der Lebensmittelproduktion über
ausreichend Kontrollinstrumente verfüge, um die im Gesetz-
entwurf geforderten Standards erfüllen zu können. Beispiel-
haft nenne er die Futtermittelverordnung, die klare
Regelungen über Höchstwerte von Dioxinen in Futtermit-
teln festlege sowie unerwünschte und verbotene Stoffe mit
entsprechenden Grenzwerten angebe. Zur Positivliste für
Futtermittel äußerte er, dass eine solche bereits seit zehn Jah-
ren existiere. Da annähernd fast 100 Prozent der gesamten
landwirtschaftlichen Betriebe Teilnehmer des QS-Systems
seien, welches die Mitglieder u. a. bei der Futtermittelher-
stellung zur Einhaltung der Positivliste verpflichte, werde
faktisch schon jetzt die Positivliste genutzt und eingehalten.
Zur Meldepflicht für Labore führte er aus, dass man eine
weitere Ausweitung dieser Pflicht nicht für notwendig halte,
da auch hier das bereits bestehende System ausreichend sei.

Horst Lang, Bundesverband des Deutschen Lebens-
mittelhandels e. V., äußerte, man müsse sich die Frage stel-
len, ob überhaupt eine Notwendigkeit für den Gesetzentwurf
bestehe. 99 Prozent der Betriebe in Deutschland in der Fut-
termittelherstellung verhielten sich völlig gesetzeskonform.
Lediglich bei einem äußerst geringen Teil der Betriebe seien
beim jüngsten Dioxingeschehen kriminelle Elemente zum
Tragen gekommen, die jetzt Mehrbelastungen für alle Be-
triebe nach sich zögen. Die bisher bestehenden gesetzlichen
Regelungen reichten vollkommen aus, um entsprechend ge-
gen Verstöße reagieren zu können. Der beabsichtigte Schutz
der Verbraucher könne nur erreicht werden, wenn die Mel-
depflichten auch auf EU-Ebene einheitlich und verbindlich

voll. Allerdings müsse man in diesem Zusammenhang dar-
auf verweisen, welcher erhöhte Bürokratieaufwand insbe-
sondere für Behörden dahinter stecke. Die bestehenden
Kontrollsysteme der Behörden als auch die privatwirtschaft-
lichen Systeme in Deutschland hätten im europäischen Ver-
gleich bereits jetzt ein sehr hohes Niveau.

Martin Müller, Bundesverband der Lebensmittelkontrol-
leure Deutschlands e. V., begrüßte den Gesetzentwurf. Er
enthalte eine ganze Reihe sinnvoller Vorschläge. Allerdings
werde mit dem Gesetzentwurf der Gefahrenabwehr sowie
dem Verbraucherschutz nur ungenügend Rechnung getra-
gen. Nach wie vor stünde der Lebensmittel- und Futtermit-
telüberwachung zu wenig Personal zur Verfügung. Die not-
wendige Regelkontrolle der Unternehmen werde nicht
flächendeckend und der Risikobeurteilung entsprechend
durchgeführt. Es müsse daher u. a. der personelle und appa-
rative Ausbau der Lebensmittel- und Futtermittelüber-
wachung in Angriff genommen werden. Darüber hinaus
müssten Schwerpunktstaatsanwaltschaften in allen 16 Bun-
desländern eingerichtet werden. Ferner sei die risikoorien-
tierte Kontrolle und Beprobung von Lebens- und Futtermit-
teln zu intensivieren. Zudem sei die strikte räumliche
Trennung der Be- und Verarbeitung von Fetten, die in den
Nahrungsmittelkreislauf gelangten, von anderen Fetten zu
gewährleisten. Es müsse auch gewährleitet werden, dass
von den Futterfetten jeder Charge beprobt werde. Natürlich
entstünde bei Unternehmen, Laboren und Behörden durch
verstärkte Kontrollen ein Mehraufwand. Dieser werde
sicherlich mit der Intention der Gesetzesnovellierung, mehr
Lebensmittelsicherheit zu schaffen, ausreichend entschul-
digt.

Dr. Marcus Girnau, Bund für Lebensmittelrecht und
Lebensmittelkunde e. V., betonte, dass man sowohl an
einer Aufarbeitung des Dioxin-Geschehens als auch an einer
Überprüfung von möglichen Schwachstellen innerhalb der
Lebens- und Futtermittelkette interessiert sei. Man halte
aber eine Konzentration auf das tatsächliche Risiko für drin-
gend geboten und empfinde die pauschale Ausweitung von
Prüfungen für nicht sinnvoll. Die neue Pflicht für Lebens-
mittel- und Futtermittelunternehmer, vorliegende Unter-
suchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht er-
wünschten Stoffen an die Behörden mitzuteilen, führe
faktisch nicht zu einer Meldepflicht für Höchstmengenüber-
schreitungen, sondern zu einer Spiegelung sämtlicher
Eigenkontrollergebnisse, die auf Seiten der Lebensmittel-
und Futtermittelunternehmen vorlägen. Das führe zu einem
weitreichenden Eingriff in das Prinzip der Eigenverantwor-
tung der Unternehmen. Zudem warne man davor, dass die
Erhöhung von Mitteilungspflichten zu einer enormen Da-
tenansammlung führe werde und bereits jetzt Uneinigkeit
zwischen Bund und Ländern in der Frage der Zuständigkeit
für die Datenverarbeitung und der Schaffung entsprechen-
der personeller Ressourcen bestehe. Weiter befürchte man,
dass eine Veröffentlichung sämtlicher Eigenkontrollergeb-
nisse zu einer Instrumentalisierung dieser Daten im Wettbe-
werb mit anderen Unternehmen führen könne. Folge einer
solchen Entwicklung könne sein, dass freiwillige Kontrollen
auf Unternehmensseite weiter reduziert würden.

Micha Heilmann, Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gast-

gestaltet würden. Eine Meldepflicht für Produkte, die
Grenzwerte überschritten, halte man für ausdrücklich sinn-

stätten (NGG), bemerkte, dass die NGG den 14-Punkte-
Aktionsplan „Unbedenkliche Futtermittel, sichere Lebens-

Drucksache 17/5953 (neu) – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

mittel, Transparenz für den Verbraucher“ der Länder und
des Bundes unterstütze. Mit dem Gesetzentwurf werden Tei-
le des 14-Punkte-Aktionsplans umgesetzt. Man wünsche
sich, dass die anderen Punkte ebenso zügig angegangen
würden. Wenn die angestrebte Überwachung effektiv sein
solle, bedürfe es einer hinreichenden Personalausstattung
der Kontrollbehörden durch die 16 Bundesländer. Zudem
plädiere man für die Einrichtung von Schwerpunktstaatsan-
waltschaften und Fachkammern, da die bisherigen straf-
rechtlichen Sanktionen, die in verschiedenen Gesetzen des
Lebensmittelrechtes bestünden, in der Praxis nur bedingt
griffen. Die Meldepflicht für Labore halte die NGG sehr
wohl für durchführbar. Der erhöhte bürokratische Aufwand
sei gerechtfertigt, wenn er die Lebensmittel- und Futter-
mittelsicherheit bzw. den Verbraucherschutz verbessere. Um
die Meldepflicht in der Praxis handhabbarer zu machen,
müssten entsprechende standardisierte Vorgaben gemacht
werden, damit die Labore wissen, was zu tun sei.

Peter Knitsch, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Lan-
des Nordrhein-Westfalen, ging davon aus, dass der einver-
nehmlich im Januar 2011 beschlossene 14-Punkte-Aktions-
plan möglichst schnell, vollständig und effizient umgesetzt
werde. Es gehe darum, von Seiten des Gesetzgebers Sorge
dafür zu tragen, dass man Kriminellen es in diesem Bereich
des Lebensmittel- und Futtermittelrechts möglichst schwer
mache. Der 14-Punkte-Aktionsplan werde mit dem Gesetz-
entwurf, mit dem im Wesentlichen zwei Punkte umgesetzt
werden sollen, nur unzureichend umgesetzt. Zwar werde
eine Meldepflicht für private Laboratorien an Behörden bei
festgestellten bedenklichen Mengen an gesundheitlich nicht
erwünschten Stoffen geschaffen, allerdings enthalte der
14- Punkte-Aktionsplan ausdrücklich die Formulierung, dass
in Zukunft jeder, der im Rahmen seines beruflichen, gewerb-
lichen Umgangs Kenntnissen von solchen Verstößen erlan-
ge, zu einer Meldung verpflichtet werden solle. In Bezug auf
die im Gesetzentwurf vorgesehene Berichtspflicht der Le-
bensmittel- und Futtermittelunternehmer an die zuständigen
Behörden halte man eine standardisierte elektronische Über-
mittelung für zwingend erforderlich. Diese sollte von den
Unternehmen direkt an das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit gehen, da dort auch die
Auswertung stattfinden solle. Bei festgestellten Auffällig-
keiten müsse dann eine Rückkopplung an die Länder statt-
finden.

Senatorin Katrin Lompscher, Senatsverwaltung für Ge-
sundheit, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes
Berlin, hob hervor, dass der 14-Punkte-Aktionsplan dazu
diene, den Raum für kriminelles Handels zu verengen. Mit
dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung wer-
de den Anforderungen des 14-Punkte-Aktionsplans im Sin-
ne der Gefahrenabwehr und des vorsorgenden Verbraucher-
schutzes teilweise genüge getan. Die im Gesetzentwurf
vorgesehene Einführung von Informationspflichten für pri-
vate Labore sowie Lebensmittel-/Futtermittelunternehmen
sei sinnvoll. Die Meldepflicht sei jedoch nicht weitgehend
genug. Der 14-Punkte-Aktionsplan fordere dagegen eine
Meldepflicht für jede Person, die im Rahmen des beruf-
lichen oder gewerbsmäßigen Umgangs mit Lebens-/Futter-
mitteln Kenntnisse darüber erlangt habe, dass ein Lebens-/

des Naturhaushaltes dienen, nicht entsprächen. Der Gesetz-
entwurf sehe bisher nur eine Zulassung für Futtermittelun-
ternehmen vor, die Fette, Öle, Fettsäuren oder Salze von
Fettsäuren zum Zweck der Verwendung als Futtermittel her-
stellten, in den Verkehr brächten, lagerten oder beförderten.
Hier sei zu prüfen, ob auch andere Futtermittelunternehmen
aufgrund der von ihnen hergestellten Produkte bzw. der von
ihnen eingesetzten Herstellungsverfahren einer Zulassungs-
pflicht unterworfen werden müssten. Ferner fehle auch die
Überprüfung des bestehenden Strafrahmens. Der Gesetzent-
wurf maßregelt Verstöße gegen die Meldepflicht von Unter-
suchungsergebnissen und damit auch von Grenzwertüber-
schreitungen lediglich als Ordnungswidrigkeit.

Der Einzelsachverständige Burkhard Erbacher betonte,
der Gesetzentwurf sei nicht dazu geeignet, dem Wunsch
nach tatsächlicher Qualitätsverbesserung von Tiernahrung
und Lebensmitteln Rechnung zu tragen. Die derzeitigen ge-
setzlichen Regelungen seien voll ausreichend. So gebe es
mit dem LFGB einen bestehenden Rechtsrahmen für den
Lebensmittel- und Tierbereich, der ein erhebliches Maß an
Sicherheit und Schutz gewährleiste, sofern eine Einhaltung
in der Praxis von Seiten der Behörden eingefordert und kon-
trolliert werde. Wenn die bestehenden Rahmenbedingungen
konsequent angewandt und von allen Beteiligten eingehal-
ten worden wären, hätte der „Dioxin-Fall“ verhindert wer-
den können. Es stelle sich daher die Frage nach dem Sinn
der geplanten Gesetzesänderung. Kriminelles Handeln kön-
ne damit nicht unterbunden werden. Zudem nehme die Pro-
duktion am Standort Deutschland Schaden, da deutsche Pro-
dukte teurer in der Herstellung würden, ohne einen
wirklichen Vorteil zu haben. Der Verbraucher werde sich
billigeren Produkten zuwenden, welche – ohne die deut-
schen Normen einhalten zu müssen – importiert würden.

Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung vom 11. April
2011 sind in die Beratungen des Ausschusses eingeflossen.
Die schriftlichen Stellungnahmen der geladenen Sachver-
ständigen und Einzelsachverständigen – Ausschussdruck-
sachen 17(10)459-A_neu, 17(10)459-B, 17(10)459-C,
17(10)459-D, 17(10)459-E, 17(10)459-F, 17(10)459-G,
17(10)459-H – sowie die nicht angeforderten Stellung-
nahmen – Ausschussdrucksachen 17(10)466, 17(10)467
und 17(10)470 – sind der Öffentlichkeit über die Webseite
des Deutschen Bundestages www.bundestag.de zugänglich.

2. Abschließende Beratung

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksachen 17/4984 und 17/5392 sowie den Antrag der
Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 17/5377 in seiner
40. Sitzung am 25. Mai 2011 abschließend beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP brachten zum Ge-
setzentwurf der Bundesregierung einen Änderungsantrag
auf Ausschussdrucksache 17(10)489 ein.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung einen Änderungsantrag
auf Ausschussdrucksache 17(10)491 mit dem folgenden
Wortlaut ein:

Der Bundestag wolle beschließen:
Futtermittel den gesetzlichen Bestimmungen, die dem
Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit sowie

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Folgende Nummer 24a wird eingefügt:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/5953 (neu)

a) „24a. § 40 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 3
wird die Angabe „Nummer 2 bis 5“ durch die
Angabe „Nummer 3 bis 5“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a) Unbeschadet des § 39 Absatz 2 macht die zu-
ständige Behörde im Rahmen ihrer Überwachungs-
tätigkeit Informationen über Verstöße gegen zum
Schutz der Verbrauche-rinnen und Verbraucher vor
Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung die-
nende Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Ge-
setzes unter Nennung der Bezeichnung des Lebens-
mittels oder Futtermittels und der Namen oder
Firmen der Unternehmen, die das Lebensmittel oder
Futtermittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr ge-
bracht haben, öffentlich bekannt. Ein Verstoß im Sin-
ne des Satzes 1 liegt vor, wenn zur Überzeugung der
zuständigen Behörde die Tatumstände der jeweiligen
Zuwiderhandlung gegen eine der in Satz 1 bezeichne-
ten Vorschriften mindestens den Tatbestand einer
Ordnungswidrigkeit verwirklichen. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen eine Bekanntmachung nach
Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Wenn die
in § 39 Absatz 1 Satz 2 genannten regelmäßigen Über-
prüfungen oder Probenahmen oder eine auf Antrag
des betroffenen Wirtschaftsbeteiligten durchzuführen-
de sonstige Überprüfung oder Probenahme ergeben,
dass ein Verstoß im Sinne des Satzes 1 beseitigt wor-
den ist oder aus sonstigen Gründen nicht mehr vor-
liegt, gilt Absatz 4 entsprechend. Die Länder können
über die Sätze 1 bis 3 hinausgehende Regelungen tref-
fen, insbesondere können sie bestimmen, dass im Fal-
le der Bekanntmachung ein Widerspruchsverfahren
nicht erforderlich ist.““

2. In Nummer 29 wird § 44a wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte „die zuständige Behörde“ werden
durch die Worte „das Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Jede weitere Übermittlung und Verwendung der
Untersuchungsergebnisse durch das Bundesamt
erfolgt in anonymisierter Form.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 werden die Worte „und der Übermittlung
nach Absatz 2“ gestrichen.

Begründung:

Der Gesetzentwurf verbessert die Informationsgrundlage
der Behörden im Falle Verstößen gegen das Lebens- und
Futtermittelrecht. Darüber hinaus wird Berichterstattung
über gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe durch das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
verbessert.

Im Einzelnen:

Gravierende Rechtsverstöße sollen aus der Abwägungs-
klausel des § 40 Absatz 1 Satz 3 LFGB herausgenommen
werden.

Zu Buchstabe b)

Die aktuellen Geschehnisse im Zusammenhang mit Dioxin
in Futtermitteln bestätigen die bereits in der Vergangenheit
gesammelten Erfahrungen, dass bei den Behörden vor Ort
teilweise immer noch Unsicherheiten bestehen, in welchen
Fällen eine Information der Öffentlichkeit angezeigt ist. Da-
her ist es notwendig, im Gesetz selbst durch die Schaffung
eines neuen § 40 Absatz 1 a klarzustellen, dass Rechtsver-
stöße unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Vorausset-
zungen des § 40 Absatz 1 LFGB unter Namensnennung zu
veröffentlichen sind.

Die Anknüpfung an die – schon aus verfassungsrechtlichen
Gründen exakt definierten – Ordnungswidrigkeiten- und
Straftatbestände stellt den Behörden vor Ort einen eindeuti-
gen und abschließenden Katalog derjenigen Verstöße zur
Verfügung, bei denen eine Information der Öffentlichkeit er-
folgen muss. Der Verstoß muss von der Behörde positiv fest-
gestellt worden sein; der bloße – unaufgeklärte – Verdacht
eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbun-
denen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des
Lebensmittelunternehmers nicht ausreichend.

Mit Blick auf das gerade im Lebensmittelsektor besonders
ausgeprägte Interesse der Verbraucher an aktuellen Infor-
mationen darf eine Informationserteilung nicht über Gebühr
verzögert werden. Daher wird in dem neuen § 40 Absatz 1 a
Satz 3 entsprechend der bereits existierenden Regelung in
§ 39 Absatz 7 die sofortige Vollziehbarkeit der Informations-
entscheidung der Behörde angeordnet. Beteiligungs- und
Anhörungsrechte sowie die im übrigen anzuwendenden Ver-
fahrensregelungen richten sich nach den allgemeinen ver-
waltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften.

Zu Nummer 2

Die Übermittlung der Daten zu gesundheitlich nicht er-
wünschten Stoffen aus Eigenkontrollen von Lebensmittel-
und Futtermittelbetrieben soll direkt an das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, nicht an die
zuständigen Behörden der Länder erfolgen. Die Verpflich-
tung der Länderbehörden ist eine nicht notwendige Zwi-
schenstufe, die zusätzliche Rechtsverordnung eine unnötige
Bürokratisierung. Das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit kann aus den übermittelten Da-
ten direkt den vierteljährlichen Bericht erstellen. Aus Grün-
den des Datenschutzes ist die Verwendung der übermittelten
Daten insbesondere für den Bericht zu anonymisieren.

Die Fraktion der SPD brachte zum Gesetzentwurf der Bun-
desregierung einen Entschließungsantrag auf Ausschuss-
drucksache 17(10)492 mit dem folgenden Wortlaut ein:

Der Ausschuss wolle beschließen:

I. Der Ausschuss stellt fest:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die ersten
Konsequenzen aus dem Dioxin-Skandal gezogen. Die damit
ergriffenen Maßnahmen alleine reichen jedoch nicht, um die
Information der Verbraucherinnen und Verbraucher zu ge-
Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a)
währleisten, die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit zu
erhöhen, den Verwaltungsvollzug effektiver zu machen und

Drucksache 17/5953 (neu) – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

den Informationsfluss zwischen Gemeinden, Ländern und
dem Bund zu verstärken.

II. Der Ausschuss fordert die Bundesregierung auf,

1. unverzüglich einen Gesetzentwurf zur Novellierung des
Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) vorzulegen, der
folgende Änderungen enthält:

a) Sämtliche Untersuchungsergebnisse der betriebli-
chen Eigenkontrollen sowie die staatlichen Untersu-
chungsergebnisse sollen in einer Datenbank ver-
öffentlicht werden. Dies hat unabhängig davon zu
geschehen, ob Grenzwerte eingehalten oder unter-
schritten wurden.

b) Die aktive Information der Verbraucherinnen und
Verbraucher über Grenzwertüberschreitungen soll
gewährleistet werden. Dazu müssen die Behörden
verpflichtet werden, Untersuchungsergebnisse von
sich aus zu veröffentlichen. Hierzu ist

– § 40 LFGB in das VIG zu integrieren,

– § 40 LFGB von einer „Soll“- in eine „Ist“-Bestim-
mung umzuwandeln und § 5 Absatz 1 Satz 2 VIG
zu überarbeiten,

– klarzustellen, dass „Verstöße“ i. S. d. § 1 Absatz 1
Nummer 1 nicht erst vorliegen, wenn sie rechts-
kräftig festgestellt wurde, sondern bereits, wenn es
sich um „Beanstandungen“ im Sinne des Lebens-
mittelrechts handelt,

– die Abwägungsklausel in § 40 Absatz 1 Satz 3 und
Absatz 2 LFGB zu streichen,

– die Tatbestandsvoraussetzungen des Absatzes 1
insgesamt zu überarbeiten und

– eine zentrale Internetseite einzurichten, auf der
die einzelnen Behörden ihre Informationen unter
Nennung von „Ross und Reiter“ veröffentlichen.

2. Zivilcourage zu fördern und zeitnah einen Gesetzentwurf
zur Regelung des Informantenschutzes vorzulegen. Mit-
arbeiter und Beschäftigte, die die zuständigen Behörden
über Missstände bei ihren Arbeitgebern informieren,
müssen gesetzlich vor Benachteiligungen geschützt wer-
den. Bereits in der öffentlichen Anhörung des Verbrau-
cherausschusses am 4. Juni 2008 ist die Notwendigkeit
einer gesetzlichen Regelung deutlich geworden.

3. eine strengere Kontrolle von Futterfetten zu gewährleis-
ten und hierfür den Entwurf zur 41. Änderung der Futter-
mittelverordnung mit dem Ziel zu überarbeiten, die Fut-
termittel-Hersteller zu verpflichten, jede Charge zu
beproben.

4. Die weiteren Maßnahmen des Aktionsplans „Verbrau-
cherschutz in der Futtermittelkette“ zügig einzuleiten.

Die Fraktion der CDU/CSU stellte fest, dass die Bundes-
regierung bei der Umsetzung des 14-Punkte-Aktionsplanes
von Bund und Ländern konsequent vorginge. Konkrete
Maßnahmen seien in allen Punkten bereits eingeleitet wor-
den. Mit der Reform des LFGB könne zwar kriminelle Ener-
gie nicht hundertprozentig verhindert werden, aber die neu-
en gesetzlichen Möglichkeiten würden kriminelles Handeln

nisse über Eigenkontrollen der Lebensmittel- und Futtermit-
telunternehmen einfließen würden, würden helfen, Ereignis-
se wie das Dioxingeschehen zukünftig besser zu verhindern.
Wenn man in diesem Bereich wirksam weiter vorankommen
wolle, dann müsse man weiter die Eigenkontrolle stärken.
Die Stärkung der Eigenkontrolle könne aber nicht bedeuten,
dass man generell alle Untersuchungsergebnisse veröffent-
liche und Unternehmen künstlich an den Pranger stelle,
womit unnötigerweise sehr viele Arbeitsplätze gefährdet
würden. Im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum Ge-
setzentwurf wäre zum Ausdruck gekommen, welches hohe
Maß an verantwortungsbewusster Eigenkontrolle schon
jetzt durch die Unternehmen wahrgenommen werde. Beim
Thema Gewährleistungshaftung sei trotz intensiver Gesprä-
che mit der Versicherungswirtschaft noch kein Königsweg
gefunden worden, wie eine mögliche Regelung aussehen
könne. Für die Zukunft werde aber eine Gewährleistungs-
haftung gebraucht, weil damit letztendlich auf die Futtermit-
telkette noch zusätzlicher Druck ausgeübt werden könne.

Die Fraktion der SPD wies darauf hin, dass mit dem Ge-
setzentwurf der Bundesregierung nun zwei Punkte des ge-
meinsam mit den Bundesländern beschlossenen 14-Punkte-
Aktionsplans „Unbedenkliche Futtermittel, sichere Lebens-
mittel, Transparenz für Verbraucher“ umgesetzt seien. Das
sei ein erster Schritt. Zur weiteren Umsetzung sei aber die
Verabschiedung einer ergänzenden Rechtsverordnung, die
die Meldepflicht für Labore im Einzelnen regele, ganz ent-
scheidend. Nach ihrer Ansicht sei die reine Meldung der
überhöhten Grenzwerte durch die Labore nicht ausreichend,
um dem Interesse der Verbraucher nach Transparenz zu ge-
nügen. Zentrale Frage sei, wie man es erreichen könne, die
Verbraucher ausreichend und umfänglich zu informieren.
Dies wolle man mit der Ausweitung des Verbraucherinfor-
mationsgesetzes (VIG), nach der dann alle Untersuchungs-
ergebnisse zu melden seien, umsetzen. Daher fordere man,
die Novellierung des VIG nun tatsächlich auf den Weg zu
bringen. Man begrüße das Vorhaben nach Einrichtung von
Schwerpunktstaatsanwaltschaften. Dies mache aber nur
dann Sinn, wenn sie qualitativ und quantitativ in der Lage
seien, die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Bezüglich
der Haftung äußerte sich die Fraktion der SPD kritisch, dass
dies momentan noch ungeregelt sei und es insoweit auch
wenig Ideen gäbe, wie eine derartige Regelung aussehen
könnte. Weiter werde betont, wie wichtig es sei, dass die
Bundesländer gemeinsame Standardisierungen schafften
und gegenseitige Überprüfungen ihrer Untersuchungen und
Lebensmittelkontrollen erreichten. Zwar haben die Länder
sich in dem gemeinsamen 14-Punkte-Aktionsplan darauf
verständigt und vereinbart, sich stärken austauschen und ko-
ordinieren zu wollen. Allerdings habe man den Eindruck ge-
wonnen, dass das im Moment nicht vordergründig passiere,
sondern die Länder die Einrichtung der gemeinsamen Le-
bensmittel-Warnplattform für ausreichend erachteten.

Die Fraktion der FDP betonte, wie wichtig ein konsequen-
tes Handeln bei der Aufarbeitung des Dioxin-Skandals sei,
um einen solchen Vorfall in Zukunft zu verhindern. Man sei
erfreut, dass man angesichts des insgesamt niedrigen Ni-
veaus der Dioxinbelastung davon ausgehen könne, dass es
keine Schädigungen von Verbraucherinnen und Verbraucher
gegeben habe. Angesichts der wirtschaftlichen Schäden, die
deutlich erschweren. Die neuen Meldepflichten für private
Laboratorien und das Monitoring-System, in der die Ergeb-

die Betriebe durch den Dioxin-Skandal zu verzeichnen hät-
ten, bestehe aber zwingender Handlungsbedarf. Auch wenn

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/5953 (neu)

man sich bewusst sei, dass kriminelles Verhalten auch durch
ein Gesetz nicht verhindert werden könne, gehe man davon
aus, mit den nunmehr beschlossenen Maßnahmen die richti-
gen Weichen gestellt zu haben, um für die Zukunft ähnliche
Vorfälle zumindest zu erschweren. Insoweit stelle man ins-
besondere auf die Trennung der Fettströme sowie auf die
Trennung zwischen der Bearbeitung für Lebens- und Futter-
mittel ab. Den Vorschlag der Fraktion der SPD, alle Kon-
trollergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, be-
werte man als kritisch, da dies nach Ansicht der Fraktion der
FDP weder im Interesse der Unternehmer noch der Verbrau-
cher noch der Laboratorien sei. Da man lediglich die Labo-
ratorien mit Sitz in Deutschland zu einer Veröffentlichung
ihrer Ergebnisse verpflichten könne, würde dies zur Folge
haben, dass die Untersuchung von Proben zunehmend im
Ausland erfolgen würde und weder die Behörden noch die
Öffentlichkeit darauf Zugriff hätten. Weiter weise man dar-
auf hin, dass eine Erhöhung des Strafmaßes allein nicht aus-
reiche, sondern die Einrichtung von Schwerpunktstaats-
anwaltschaften sowie die Fortbildung der Staatsanwälte und
Richter geboten sei. Dies sei Aufgabe der Länder, so dass
man sich wünsche, diese würden sich dieser Verantwortung
auch stellen.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, dass der vorgelegte
Gesetzentwurf nur einen kleinen Teil des 14-Punkte-Ak-
tionsplans erfülle. Insbesondere werde bedauert, dass wich-
tige Regelungen, wie die Trennung der Produktionsströme
von Industrie- oder Lebensmittelfett, die verpflichtende Prü-
fung von Futtermittelchargen vor der Verarbeitung zu
Mischfutter sowie die Zulassungspflicht für die Futtermit-
telbetriebe durch eine Rechtsverordnung geregelt werden
sollen. Diese Regelungen halte man für so wichtig, dass sie
per Gesetz durch das Deutsche Parlament beschlossen wer-
den sollten. Das entspräche dem Demokratieverständnis der
Fraktion und wäre ihrer Ansicht nach auch durch die Verfas-
sung gestützt. Grundsätzlich unterstütze man die im Gesetz-
entwurf vorgeschlagenen Forderungen, halte sie aber nicht
für ausreichend. Man müsse die strukturellen Defizite in der
Lebens- und Futtermittelkette beseitigen, um künftige
Schadstoffeinträge in die menschliche Lebensmittelkette
und nicht nur allein Dioxin zu verhindern. Sie weise darauf
hin, dass die EU-Länder im Jahr 2010 über das europaweite
Schnellwarnsystem RASFF (Rapid Alert System for Food
and Feed) 387 Futtermittelwarnungen und Folgeinformatio-
nen, darunter allein 10 Dioxin-Warnungen sowie 5 000 War-
nungen zu gefährlichen Lebensmitteln ausgesprochen habe.
Hieraus ziehe man die Schlussfolgerung, dass die Lebens-
mittelüberwachung tendenziell steige. Die Überwachung
durch die Unternehmen bewerte man als nicht ausreichend.
Vielmehr sehe man den Staat in der Verantwortung für eine
vorbeugende Gesundheitspflicht.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN äußerte, dass
der Gesetzentwurf der Bundesregierung sehr positive Ansät-
ze enthalte und dasjenige ausdrücke, was die Fraktion forde-
re. Mit dem Entwurf würden nunmehr zwei ganz entschei-
dende Punkte des 14-Punkte-Aktionsplanes umgesetzt. Man
betone, wie wichtig die Regelung einer zwingenden Melde-
pflicht für Labore sei, und insoweit nicht lediglich eine Soll-
Vorschrift geschaffen werden dürfe. Ebenso halte man die
einsichtige Meldung von Eigenkontrollergebnissen durch

FDP, wonach die Veröffentlichung von Laborergebnissen
nicht im Interesse der Unternehmen liege. Nach Ansicht der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN müsse das Gesetz
die Verbraucherinteressen und nicht die Unternehmensinter-
essen in den Vordergrund stellen. Die Verbraucher müssten
das Recht erhalten, zu erfahren, welche Betriebe Verstöße
begangen hätten. Daher unterstütze man die Einführung ei-
ner Veröffentlichungspflicht. Das Interesse der Unternehmer
müsse sein, langfristig keine Verunreinigung von Futtermit-
teln aufzuweisen. Durchgängige Kontrollen und verpflich-
tende Veröffentlichungen von Kontrollergebnissen führten
auch nicht zu Arbeitsplatzverlusten in den einzelnen Be-
trieben. Weiter begrüße man die Zuständigkeitsverteilung
zugunsten des Bundesministeriums für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz, die Ausdehnung der Be-
weissicherung sowie die Strafbewehrung.

Die Bundesregierung betonte, es müsse für Landwirte und
Verbraucher sichergestellt sein, dass nur einwandfreie Fut-
termittel auf dem Markt gelangten. Der Gesetzentwurf zur
Änderung des LFBG setze zentrale Forderungen des Ak-
tionsplans „Verbraucherschutz in der Futtermittelkette“ der
Bunderegierung um. Es werde erstens eine Meldepflicht für
private Laboratorien eingeführt. Labore, die bedenkliche
Mengen an gesundheitlich unerwünschten Stoffen in unter-
suchten Lebensmitteln oder Futtermitteln festgestellt hätten,
müssten dies den Behörden melden. Außerdem würden Le-
bensmittel- und Futtermittelunternehmen verpflichtet, im
Rahmen von Eigenkontrollen Funde von Dioxinen, Furanen
sowie dioxinähnlicher und nichtdioxinähnlicher polychlo-
rierter Biphenyle an die zuständigen Behörden zu melden.
Die Bundesregierung reagiere mit der Meldepflicht deutlich
schneller als die EU-Kommission, die ebenfalls eine Melde-
pflicht angekündigt habe. Ferner werde durch den Ände-
rungsantrag der Koalitionsfraktionen der Sanktionsrahmen
des LFBG geändert. Der Bußgeldrahmen werde auf 100 000
Euro angehoben und damit verdoppelt. Vorsätzliche Verstö-
ße gegen die Pflicht, Erzeugnisse vom Markt zu nehmen,
würden künftig als Straftat geahndet.

3. Abstimmungsergebnisse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP – der auch eine aus der Beschlussempfehlung er-
sichtliche Entschließung beinhaltet (Ausschussdrucksache
17(10)489) – anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enhaltung der Fraktion der SPD, den Änderungsantrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschuss-
drucksache 17(10)491 abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Frak-
die Unternehmen für einen ganz entscheidenden Punkt. Da-
her widerspreche man den Äußerungen der Fraktion der

tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem
Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf

Drucksache 17/5953 (neu) – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Drucksachen 17/4984 und 17/5392 in geänderter Fassung
anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE., den Ent-
schließungsantrag der Fraktion der SPD auf Ausschuss-
drucksache 17(10)492 abzulehnen.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenhaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag
zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 17/5377 abzuleh-
nen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
wird allgemein auf die Drucksache 17/4984 verwiesen. Die
vom Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz empfohlenen Änderungen begründen sich wie
folgt:

Zu Nummer 1

Folgeänderung zu Nummer 4 sowie redaktionelle Anpas-
sung.

Zu Nummer 2

Durch den ausdrücklichen Bezug auf Artikel 14 der Verord-
nung (EG) Nr. 178/2002 Klarstellung des Gewollten, im
Übrigen redaktionelle Anpassung, da die genannte Verord-
nung nunmehr in § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes erst-
mals genannt wird und deshalb dort das Vollzitat aufgenom-
men werden muss.

Zu Nummer 3

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 4

Nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Ver-
ordnung (EG) Nr. 767/2009 stellen die Futtermittelunter-
nehmer, die Futtermittel in den Verkehr bringen, sicher, dass
diese Futtermittel unverdorben, echt, unverfälscht, zweck-
geeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Vor
diesem Hintergrund ist § 24 anzupassen. Dabei sollte die be-
reits durch das Futtermittelgesetz aus dem Jahre 1926 einge-
führte und im Futtermittelgesetz aus dem Jahre 1975 und
dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch im Jahre
2005 fortgeschriebene, die Rechte des Käufers eines Futter-
mittels stärkende Regelung weiter beibehalten werden.

Zu Nummer 5

Die Ergänzung unter den Buchstaben a und b dient der Klar-
stellung.

Zu Buchstabe c

sich die Zuständigkeit der jeweiligen Landesbehörde da-
nach, ob das Erzeugnis, hinsichtlich dessen eine Information
erfolgen soll, im Vollzug einem inländischen Hersteller oder
Inverkehrbringer zugeordnet werden kann, gegen den etwa-
ige Vollzugsmaßnahmen ergriffen werden könnten.

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass durch das
Schnellwarnsystem der Gemeinschaft nach Artikel 50 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dem Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit Warnmeldungen
hinsichtlich einzelner Lebensmittel zugegangen sind, bei
denen ein inländischer Hersteller bzw. Inverkehrbringer sei-
tens der Länder nicht festgestellt werden konnte und sich
hieraus die Frage ergab, welches Land eine ggf. erforder-
liche Information der Öffentlichkeit in derartigen Fällen
vornehmen müsste.

Ferner besteht die Möglichkeit, dass das Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf anderem
Wege als durch das Schnellwarnsystem Kenntnis darüber er-
langt, dass von einem nicht im Inland hergestellten Erzeug-
nis ein Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.

Es ist vor diesem Hintergrund sachgerecht, in derartigen
Fallgestaltungen zum Schutz der Gesundheit der Verbrau-
cherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefahren eine
eindeutige Zuständigkeitszuordnung für öffentliche War-
nungen vorzunehmen. Hierbei sollte die Warnung mangels
konkreter Zuständigkeit von Länderbehörden durch das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit als der Behörde, bei der die jeweilige Warnung zuerst
eingeht, erfolgen. Abgestellt wird auf das Vorliegen einer
Warnmeldung nach Artikel 50 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002, da die in diesen Meldungen vorhandenen An-
gaben eine hinreichende Einschätzung eröffnen, ob eine
Warnung der Öffentlichkeit durch den Bund erforderlich ist.
In anderen Fällen müssen hinreichende Hinweise auf ein
Risiko für die menschliche Gesundheit vorliegen.

Um abzuklären, ob ein von einer Warnmeldung eines ande-
ren Mitgliedstaates betroffenes Lebensmittel im Inland her-
gestellt oder in den Verkehr gebracht wird, wird – sofern
sich nichts weiteres aus der Meldung selbst oder sonstigen
Informationen ergibt – vielfach eine kurzfristige Abfrage bei
den zuständigen Landesbehörden erfolgen können; dies ist
aber nicht zwingend erforderlich, sondern hängt davon ab,
wie dringlich eine Warnung der Öffentlichkeit ist.

Die Vorschrift berührt nicht die Zuständigkeit der Länder für
etwaige Vollzugsmaßnahmen nach § 39 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches.

Zu Nummer 6

Nach § 42 Absatz 2 Nummer 3 LFGB sind die Über-
wachungsbehörden befugt, u. a. aus geschäftlichen Schrift-
und Datenträgern Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder
Kopien, auch von Datenträgern anzufertigen. In der Über-
wachungspraxis kommt es nicht selten vor, dass kein Kopie-
rer zur Verfügung steht. Durch die Änderung des Begriffes
„Kopien“ in „sonstige Vervielfältigungen“ wird eröffnet,
dass neben Kopien auch andere Vervielfältigungen wie
Die Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB ist Auf-
gabe der zuständigen Behörden der Länder. Hierbei richtet

Fotos etwa mit Hilfe einer Digitalkamera gefertigt werden
können.

kehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 bzw. 15 Absatz 1 der
Verordnung unterliegt. Mit § 44 Absatz 4a bzw. 5a wird die
Meldepflicht auf Labore erstreckt. Die Adressaten für eine
Entscheidung über eine Verkehrsfähigkeit eines Erzeugnis-
ses sind allerdings nicht die Labore; es erscheint sachgerecht,
dies in den Absätzen 4a und 5a zum verdeutlichen.

Artikel 15 bezieht sich im Übrigen auch auf das Verfüttern.
Absatz 5a wird im Einklang hiermit deshalb auch darauf er-
streckt.

Zu Buchstabe c

Nach § 44 Absatz 6 Satz 3 LFGB dürfen Informationen, die
durch die Unterrichtungspflicht nach Artikel 19 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlangt wurden, nur für
Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 LFGB verwendet
werden, also nur zur Abwehr einer Gefahr für die mensch-
liche Gesundheit. Die Unterrichtungspflicht nach Artikel 19
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 umfasst aber
nicht nur Fälle des Gesundheitsschutzes, sondern auch Fälle
der Verzehrsungeeignetheit im Sinne des Artikels 14
Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002. Es ist deshalb sachgerecht, Satz 3 auch auf
diese Fälle zu erstrecken und hierbei zur besseren Über-
sichtlichkeit die Übermittlungszwecke in Untergliederungen
aufzuteilen.

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 bzw. Artikel 20 Absatz 1 Satz 1
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 regelt, dass ein Unter-
nehmen unverzüglich dass Verfahren einleiten muss, ein be-
treffendes Erzeugnis vom Markt zu nehmen, wenn es den je-
weiligen Anforderungen an die Sicherheit nicht entspricht.
Es ist sachgerecht einen vorsätzlichen Verstoß hiergegen als
Straftat nach § 59 LFGB einzustufen, da die Nichteinhal-
tung dieser Vorschrift erhebliche, insbesondere gesundheit-
lich nachteilige Konsequenzen haben kann.

rechtfertigt der Unwertgehalt eines vorsätzlichen Verstoßes
eine Anhebung des Strafrahmens auf zwei Jahre oder Geld-
strafe.

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Wegen des vergleichbaren Unwertgehaltes werden auch
Verstöße gegen § 59 Absatz 1 Nummer 10 in § 60 Absatz 1
Nummer 1 einbezogen.

Zu Buchstabe c

Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/
2002 regelt Folgendes: Wenn das Produkt den Verbraucher
bereits erreicht haben könnte, unterrichtet der Unternehmer
die Verbraucher effektiv und genau über den Grund für die
Rücknahme. Buchstabe c (§ 60 Absatz 3 Nummer 1 Buch-
stabe e – neu) enthält die für diese Vorschrift erforderliche
Sanktion.

Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Buchstabe d

Redaktionelle Anpassungen.

Zu Buchstabe e

Der Bußgeldrahmen beläuft sich in bestimmten Fallgestal-
tungen auf Bußgelder in Höhe bis zu 50 000 Euro, in ande-
ren Fallgestaltungen bis zu 10 000 Euro. Um hier eine grö-
ßere Bandbreite zu eröffnen, wird der Bußgeldrahmen auf
bis zu 100 000 Euro, 50 000 Euro bzw. 20 000 Euro angeho-
ben. Dies trägt dem Ziel, dass Verstöße gegen Bußgeld be-
wehrte Vorschriften spürbar sein müssen, Rechnung.

Zu Nummer 10

Klarstellung des Gewollten.

Berlin, den 25. Mai 2011

Franz-Josef Holzenkamp
Berichterstatter

Kerstin Tack
Berichterstatterin

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

Karin Binder
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/5953 (neu)

Zu Nummer 7

Zu den Buchstaben a und b

Nach § 44 Absatz 4 bzw. 5 hat ein Lebensmittel- oder Futter-
mittelunternehmer ergänzend zu den einschlägigen, sich aus
den Artikeln 19 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
ergebenden Unterrichtungsverpflichtungen in Fällen, in de-
nen ein Erzeugnis noch nicht seinem Verantwortungsbereich
zugeordnet werden kann, Unterrichtungspflichten, wenn er
Grund zu der Annahme hat, dass das Erzeugnis einem Ver-

Zu Buchstabe b

Artikel 14 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 regelt ein Verkehrsverbot für Lebensmittel, die
für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet, z. B. ekel-
erregend, sind. Entsprechendes regelt Artikel 15 Absatz 2
Satz 1 bezogen auf Futtermittel.

§ 11 Absatz 2 Nummer 8 bzw. § 17 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 LFGB enthalten ergänzende nationale Verbote. Im
Falle der in § 59 Absatz 4 vorgesehenen Qualifizierungen
Anlage: Ausschussdrucksache 17(10)489

Drucksache 17/5953 (neu) – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Anlage

Deutscher Bundestag

17. Wahlperiode

Änderungsantrag

der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
sowie anderer Vorschriften

- Drs. 17/4984

I. Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf der Drucksache 17/4984 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

d) In der Inhaltsübersicht wird die § 24 betreffende Zeile wie folgt gefasst:

„ 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen“’

b) Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben e und f.

c) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

g) Nach der § 74 betreffenden Zeile wird folgende § 75 betreffende Zeile
angefügt:

„ § 75 Übergangsregelungen“’.

2. Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Ausschussdrucksache
17(10)489

24.05.2011

Änderungsantrag_LFGB_2.

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Ernährung,
Landwirtschaft u. Verbraucherschutz
2: § 1 wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/5953 (neu)

a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln
und Bedarfsgegenständen vor Täuschung zu schützen,“.`

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a angefügt:

„(1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz

1. vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter Lebensmitteln im
Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verord-
nung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und
Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Euro-
päischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von
Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S.1),
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom
18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder

2. vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1.“

c) In Absatz 3 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anfor-
derungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittel-
sicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S.1), zuletzt geändert durch die Verord-
nung (EG) Nr. 202/2008 (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17)“ gestrichen.“.’

3. Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb wird
wie folgt gefasst:

bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die einer durch

a) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1,
b) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1,
c) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3,
d) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11

festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder“.’

Drucksache 17/5953 (neu) – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

4. Nach Artikel 1 Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt:

19 a. § 24 wird wie folgt gefasst:

㤠24

Gewähr für bestimmte Anforderungen

Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Gewähr dafür, dass das Futtermittel
die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.
767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt.“’

5. In Artikel 1 wird nach Nummer 24 folgende Nummer 24a eingefügt:

24a. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf eine
Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen, soweit
berechtigte Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher in ihrem eigenen
Zuständigkeitsbereich berührt sind.“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:

„(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, soweit ein nicht im Inland
hergestelltes Erzeugnis erkenntlich nicht im Inland in den Verkehr gebracht
worden ist und

1. ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 auf Grund einer Meldung nach Artikel 50
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitgliedstaates oder

2. ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auf Grund einer sonstigen
Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates

vorliegt.“.’

6. Artikel 1 Nummer 26 wird wie folgt geändert:

a) Vor Buchstabe a wird folgender Buchstabe a vorangestellt

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/5953 (neu)

a) In Nummer 3 wird das Wort „Kopien“ durch die Wörter „sonstige
Vervielfältigungen“ ersetzt.’

b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.

7. Artikel 1 Nummer 28 (§ 44) wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c wird in Absatz 4a das Wort „unterliegt“ durch die Wörter
„unterliegen würde“ ersetzt.

b) In Buchstabe e wird Absatz 5a wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Absatz 1 der

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt“ werden durch die Wörter
„einem Verbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
178/2002 unterliegen würde“ ersetzt.

bb) Die Wörter „für die“ werden gestrichen.

c) Buchstabe f Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1
oder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.
178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 767/2009, erlangten Informationen dürfen von der für die
Überwachung zuständigen Behörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung
der in

1. § 1 Absatz 1 Nummer 1,

2. § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit ein Fall des § 1 Absatz 1a
Nummer 1 vorliegt,

3. § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder

4. § 1 Absatz 2

genannten Zwecke verwendet werden.“

8. Artikel 1 Nummer 35 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

Drucksache 17/5953 (neu) – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

aa) Folgender neuer Doppelbuchstabe aa wird eingefügt:

„aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

bbb) Folgende neue Buchstaben c und d werden angefügt:

„c) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein
Lebensmittel vom Markt zu nehmen oder

d) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein
Futtermittel für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung
dienen, vom Markt zu nehmen“.

bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa bis cc werden die neuen
Doppelbuchstaben bb bis dd.

b) Folgender neuer Buchstabe c wird angefügt:

„c) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer

1. durch eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete
Handlung aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen
Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder

2. eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete Handlung
beharrlich wiederholt.“

9. Artikel 1 Nummer 36 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neuer Buchstabe a wird eingefügt:

„a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/5953 (neu)

1. § 59 Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe a oder Buchstabe b oder

2. § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9, 11 bis 20 oder Nummer 21, Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 oder
Nummer 6 oder Absatz 3

bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.“

b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die neuen Buchstaben b und c.

c) Der neue Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aa) Folgende neue Doppelbuchstaben dd bis ff werden eingefügt:

„dd) In Buchstabe d werden die Wörter „um die zuständigen
Behörden zu unterrichten,“ angefügt.

ee) Folgender neuer Buchstabe e wird eingefügt:

„e) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 einen Verbraucher
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet,“.

ff) Die bisherigen Buchstaben e und f werden die neuen
Buchstaben f und g.“

bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben dd und ee werden die neuen
Doppelbuchstaben gg und hh.

cc) Im neuen Doppelbuchstaben gg werden die Wörter „ In Buchstabe e“
durch die Wörter „Im neuen Buchstaben f“ ersetzt.

dd) Im neuen Doppelbuchstaben hh werden die Wörter „In Buchstabe f“
durch die Wörter „Im neuen Buchstaben g“ ersetzt und nach dem Wort
„eingefügt“ die Wörter „und das Wort „oder“ am Ende der Vorschrift
durch ein Komma ersetzt“ eingefügt.

ee) Folgender neuer Doppelbuchstabe ii wird eingefügt:

„ii) Der bisherige Buchstabe g wird durch folgende neue
Buchstaben h und i ersetzt:

„h) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
ein Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
einleitet, um ein Futtermittel für Tiere, die nicht der
Lebensmittelgewinnung dienen, vom Markt zu nehmen

oder

Drucksache 17/5953 (neu) – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

i) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet
oder“.

ff) Der bisherige Doppelbuchstabe hh wird aufgehoben.

d) Folgende neue Buchstaben d und e werden eingefügt:

„d) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Nummer 1 bis 18, 24 oder
25“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 13, 18, 24 oder Nummer
25“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Nummer 19, 20, 21, 22 oder
23“ durch die Wörter „Nummer 19 bis 22a oder Nummer 23“
ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Ordnungswidrigkeit kann

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis
zu hunderttausend Euro,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 2
Nummer 1 bis 13, 18, 24, 25 und 26 Buchstabe a, des Absatzes
3 Nummer 1 sowie des Absatzes 4 Nummer 1 Buchstabe a und
Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro,

3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
Euro

geahndet werden.“

f) Der bisherige Buchstabe c wird aufgehoben.

10. In Artikel 1 Nummer 42 wird § 75 Absatz 4 Nummer 1 –neu- wird wie folgt gefasst:

“1. Die Pflicht zur Mitteilung nach § 44a Absatz 1 Satz 1 besteht für die Kongenere
von Dioxinen und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen nach Maßgabe der

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/5953 (neu)

Fußnote 31 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission
vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte
Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2010 (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 8)
geändert worden ist, und für die Kongenere von nicht dioxinähnlichen
polychlorierten Biphenylen hinsichtlich der in Abschnitt 4 der Kontaminanten-
Verordnung genannten Kongenere,“.

Begründung

Zu Nummer 1

Folgeänderung zu Nummer 4 sowie redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 2

Durch den ausdrücklichen Bezug auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Klarstellung des Gewollten, im Übrigen redaktionelle Anpassung, da die genannte
Verordnung nunmehr in § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes erstmals genannt wird und
deshalb dort das Vollzitat aufgenommen werden muss.

Zu Nummer 3

Redaktionelle Anpassung

Zu Nummer 4

Nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
stellen die Futtermittelunternehmer, die Futtermittel in den Verkehr bringen, sicher, dass diese
Futtermittel unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher
Beschaffenheit sind. Vor diesem Hintergrund ist § 24 anzupassen. Dabei sollte die bereits
durch das Futtermittelgesetz aus dem Jahre 1926 eingeführte und im Futtermittelgesetz aus
dem Jahre 1975 und dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch im Jahre 2005
fortgeschriebene, die Rechte des Käufers eines Futtermittels stärkende Regelung weiter
beibehalten werden.

Zu Nummer 5

Die Ergänzung unter Buchstabe a und b dient der Klarstellung.

Zu Buchstabe c:

Drucksache 17/5953 (neu) – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB ist Aufgabe der zuständigen Behörden
der Länder. Hierbei richtet sich die Zuständigkeit der jeweiligen Landesbehörde danach, ob
das Erzeugnis, hinsichtlich dessen eine Information erfolgen soll, im Vollzug einem
inländischen Hersteller oder Inverkehrbringer zugeordnet werden kann, gegen den etwaige
Vollzugsmaßnahmen ergriffen werden könnten.

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass durch das Schnellwarnsystem der Gemeinschaft
nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dem Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit Warnmeldungen hinsichtlich einzelner Lebensmittel zugegangen
sind, bei denen ein inländischer Hersteller bzw. Inverkehrbringer seitens der Länder nicht
festgestellt werden konnte und sich hieraus die Frage ergab, welches Land eine ggf.
erforderliche Information der Öffentlichkeit in derartigen Fällen vornehmen müsste.

Ferner besteht die Möglichkeit, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit auf anderem Wege als durch das Schnellwarnsystem Kenntnis darüber
erlangt, dass von einem nicht im Inland hergestellten Erzeugnis ein Risiko für die
menschliche Gesundheit ausgeht.

Es ist vor diesem Hintergrund sachgerecht, in derartigen Fallgestaltungen zum Schutz der
Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefahren eine eindeutige
Zuständigkeitszuordnung für öffentliche Warnungen vorzunehmen. Hierbei sollte die
Warnung mangels konkreter Zuständigkeit von Länderbehörden durch das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als der Behörde, bei der die jeweilige Warnung
zuerst eingeht, erfolgen. Abgestellt wird auf das Vorliegen einer Warnmeldung nach Artikel
50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, da die in diesen Meldungen vorhandenen Angaben
eine hinreichende Einschätzung eröffnen, ob eine Warnung der Öffentlichkeit durch den Bund
erforderlich ist. In anderen Fällen müssen hinreichende Hinweise auf ein Risiko für die
menschliche Gesundheit vorliegen.

Um abzuklären, ob ein von einer Warnmeldung eines anderen Mitgliedstaates betroffenes
Lebensmittel im Inland hergestellt oder in den Verkehr gebracht wird, wird – sofern sich
nichts weiteres aus der Meldung selbst oder sonstigen Informationen ergibt – vielfach eine
kurzfristige Abfrage bei den zuständigen Landesbehörden erfolgen können; dies ist aber nicht
zwingend erforderlich, sondern hängt davon ab, wie dringlich eine Warnung der
Öffentlichkeit ist.

Die Vorschrift berührt nicht die Zuständigkeit der Länder für etwaige Vollzugsmaßnahmen
nach § 39 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

Zu Nummer 6

Nach § 42 Absatz 2 Nummer 3 LFGB sind die Überwachungsbehörden befugt, u. a. aus
geschäftlichen Schrift- und Datenträgern Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien,
auch von Datenträgern anzufertigen. In der Überwachungspraxis kommt es nicht selten vor,
dass kein Kopierer zur Verfügung steht. Durch die Änderung des Begriffes „Kopien“ in
„sonstige Vervielfältigungen“ wird eröffnet, dass neben Kopien auch andere
Vervielfältigungen wie Fotos etwa mit Hilfe einer Digitalkamera gefertigt werden können.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/5953 (neu)

Zu Nummer 7

Zu Buchstaben a und b

Nach § 44 Absatz 4 bzw. 5 hat ein Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer ergänzend zu
den einschlägigen, sich aus Artikel 19 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ergebenden
Unterrichtungsverpflichtungen in Fällen, in denen ein Erzeugnis noch nicht seinem Verant-
wortungsbereich zugeordnet werden kann, Unterrichtungspflichten, wenn er Grund zu der
Annahme hat, dass das Erzeugnis einem Verkehrsverbot nach Artikel14 Absatz 1 bzw. 15
Absatz 1 der Verordnung unterliegt. Mit § 44 Absatz 4a bzw. 5a wird die Meldepflicht auf
Labore erstreckt. Die Adressaten für eine Entscheidung über eine Verkehrsfähigkeit eines
Erzeugnisses sind allerdings nicht die Labore; es erscheint sachgerecht, dies in den Absätzen
4a und 5a zum verdeutlichen.

Artikel 15 bezieht sich im Übrigen auch auf das Verfüttern. Absatz 5a wird im Einklang
hiermit deshalb auch darauf erstreckt.

Zu Buchstabe c

Nach § 44 Absatz 6 Satz 3 LFGB dürfen Informationen, die durch die Unterrichtungspflicht
nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlangt wurden, nur für Maß-
nahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 LFGB verwendet werden, also nur zur Abwehr einer
Gefahr für die menschliche Gesundheit. Die Unterrichtungspflicht nach Artikel 19 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 umfasst aber nicht nur Fälle des Gesundheitsschutzes,
sondern auch Fälle der Verzehrsungeeignetheit im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe
b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Es ist deshalb sachgerecht, Satz 3 auch
auf diese Fälle zu erstrecken und hierbei zur besseren Übersichtlichkeit die Übermittlungs-
zwecke in Untergliederungen aufzuteilen.

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 bzw. Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.
178/2002 regelt, dass ein Unternehmen unverzüglich dass Verfahren einleiten muss, ein
betreffendes Erzeugnis vom Markt zu nehmen, wenn es den jeweiligen Anforderungen an die
Sicherheit nicht entspricht. Es ist sachgerecht einen vorsätzlichen Verstoß hiergegen als
Straftat nach § 59 LFGB einzustufen, da die Nichteinhaltung dieser Vorschrift erhebliche,
insbesondere gesundheitlich nachteilige Konsequenzen haben kann.

Zu Buchstabe b

Artikel 14 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 regelt ein Verkehrsverbot
für Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet, z.B. ekelerregend,
sind. Entsprechendes regelt Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 bezogen auf Futtermittel.

Drucksache 17/5953 (neu) – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

§ 11 Absatz 2 Nummer 8 bzw. § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LFGB enthalten ergänzende
nationale Verbote. Im Falle der in § 59 Absatz 4 vorgesehenen Qualifizierungen rechtfertigt
der Unwertgehalt eines vorsätzlichen Verstoßes eine Anhebung des Strafrahmens auf zwei
Jahre oder Geldstrafe.

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Wegen des vergleichbaren Unwertgehaltes werden auch Verstöße gegen § 59 Absatz 1
Nummer 10 in § 60 Absatz 1 Nummer 1 einbezogen.

Zu Buchstabe c

Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 regelt Folgendes: Wenn das
Produkt den Verbraucher bereits erreicht haben könnte, unterrichtet der Unternehmer die
Verbraucher effektiv und genau über den Grund für die Rücknahme. Buchstabe c (§ 60
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e neu) enthält die für diese Vorschrift erforderliche Sanktion.

Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Buchstabe d

Redaktionelle Anpassungen.

Buchstabe e

Der Bußgeldrahmen beläuft sich in bestimmten Fallgestaltungen auf Bußgelder in Höhe bis
zu 50.00 Euro, in anderen Fallgestaltungen bis zu 10.000 Euro. Um hier eine größere
Bandbreite zu eröffnen, wird der Bußgeldrahmen auf bis zu 100.000 Euro, 50.000 Euro bzw.
20.000 Euro angehoben. Dies trägt dem Ziel, dass Verstöße gegen Bußgeld bewehrte
Vorschriften spürbar sein müssen, Rechnung.

Zu Nummer 10

Klarstellung des Gewollten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/5953 (neu)

II. Der Bundestag wolle ferner beschließen:

Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Vorgänge um mit Dioxin belastetes Futtermittel haben Anfang dieses Jahres zu einer
Verunsicherung in der Bevölkerung im Hinblick auf sichere Futtermittel und Lebensmittel
geführt. Als Folge dieser Vorgänge hat das Bundeskabinett den von Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorgelegten Aktionsplan Verbraucher-
schutz in der Futtermittelkette zustimmend zur Kenntnis genommen. Dieser Aktionsplan ist
Ausgangspunkt für mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vorgesehenen Änderungen.

In erster Linie sind nach dem Konzept der lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Vor-
schriften sowohl auf der Ebene der EU als auch der Ebene der Mitgliedstaaten der EU die
Futtermittelunternehmer und die Lebensmittelunternehmer verantwortlich dafür, dass nur
sichere Futtermittel und Lebensmittel in den Verkehr und damit bis zum Endverbraucher
gelangen. Dies ist Ausdruck der Gewährleistung der bürgerlichen Freiheitsrechte, wie sie in
den Grundrechten zum Ausdruck kommen.

Daneben haben aber auch die staatlichen Einrichtungen dazu beizutragen, dass die Futter-
mittel und Lebensmittel sicher sind. Diese Verantwortung nimmt zum einen der Gesetzgeber
durch den Erlass der erforderlichen Vorschriften wahr. Zu einem wesentlichen anderen Teil
obliegt dies den für den Vollzug der Rechtsvorschriften zuständigen Behörden. Diese gewähr-
leisten durch eine wirksame und angemessene Überwachungstätigkeit, dass die Vorschriften
eingehalten werden. Teil dieser Gewährleistung ist es, durch administrative Maßnahmen
gegen das Nichtbeachten der Vorschriften einzuschreiten; diese können bis zum Schließen
einzelner Betriebe oder Unternehmen gehen. Der Verwaltungsvollzug der lebensmittel- und
futtermittelrechtlichen Vorschriften hat daher den Vorrang vor allem anderen, da dadurch eine
unmittelbare Reaktion auf das Fehlverhalten einzelner erfolgen kann. Neben die administra-
tiven Vollzugsmaßnahmen treten - als letztes Mittel staatlicher Rechtsdurchsetzung - die
strafrechtlichen Sanktionen des Staates, sei es in der Form der Kriminalstrafen, sei es in der
Form der Ordnungswidrigkeiten. Dabei ist es neben einem der Tat adäquaten Straf- oder
Bußgeldrahmen erforderlich, dass die Strafverfolgung rasch und wirksam erfolgt; denn dies
ist ebenso wie die Höhe einer Sanktionsdrohung wesentlich für die beabsichtigte Prävention.
Nur dann ist eine Straf- oder Bußgeldvorschrift effektiv, wenn sie auch angewandt werden
kann und angewandt wird. Allein nur das Erhöhen einer Sanktionsdrohung bewirkt für sich
genommen nichts.

Drucksache 17/5953 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Vor diesem Hintergrund bittet der Deutsche Bundestag

1. die Bundesregierung

a) gemeinsam mit den für den Vollzug des Lebensmittel- und Futtermittelrechts
zuständigen Ländern den Vollzug der Vorschriften durch einen raschen und wirksamen
Einsatz aller administrativer Maßnahmen zu erhöhen,

b) den Vollzug der lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Vorschriften dadurch zu
erhöhen, dass durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften die Anwendung der
Vollzugsmaßnahmen, insbesondere im Rahmen des § 39 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches, vereinheitlicht und verbessert wird (insbesondere durch das
Ermessen der Behörden lenkende Richtlinien),

2. die Länder

a) den Vollzug der lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Vorschriften durch einen
raschen und wirksamen Einsatz aller administrativer Maßnahmen zu erhöhen,

b) Schwerpunktstaatsanwaltschaften für lebensmittel- und futtermittelrechtliche
Straftaten einzurichten,

c) wirksame Zusammenarbeit der für die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung
zuständigen Behörden mit den zuständigen Staatsanwaltschaften sicherzustellen,

d) eine regelmäßige Fortbildung der Staatsanwälte und Richter, die mit lebensmittel- und
futtermittelrechtlichen Straftaten befasst sind, durchzuführen.

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