BT-Drucksache 17/5793

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/5311- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

Vom 11. Mai 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5793
17. Wahlperiode 11. 05. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/5311 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
und anderer Vorschriften

A. Problem

20 Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung gibt es zwischen alten und neu-
en Bundesländern noch immer Unterschiede bei den Leistungshöhen im Sozia-
len Entschädigungsrecht. Darüber hinaus muss nach einem Urteil des Europäi-
schen Gerichtshofs (EuGH) die Auslandsversorgung und -fürsorge nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG) europarechtskonform geregelt werden. Des
Weiteren ist eine einfache und transparente Lösung für die Berechnung des
Berufsschadensausgleichs nach dem BVG erforderlich.

B. Lösung

Ab 1. Juli 2011 sollen mit der Novelle gleiche Leistungshöhen im Sozialen Ent-
schädigungsrecht für das ganze Bundesgebiet gelten. Ferner wird das Recht der
Auslandsversorgung europarechtskonform vereinheitlicht. Darüber hinaus wer-
den künftig zur Feststellung der Vergleichseinkommen nach dem BVG nur noch
die Einkommen der Bundesbeamten herangezogen.

Mit dem Änderungsantrag wird zum einen sichergestellt, dass die Ost-West-An-
passung der Leistungen allen Berechtigten des Sozialen Entschädigungsrechts
zugute kommt und zum anderen der Stichtag für die zeitliche Geltung des Op-
ferentschädigungsgesetzes in den neuen Ländern korrekt angegeben wird. Wei-
terhin wird die von Bund, Ländern und Kommunen getroffene Vereinbarung in
das BVG-Änderungsgesetz aufgenommen, die Fristen für die rückwirkende Be-
antragung von Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende und in der Sozialhilfe bis zum 30. Juni 2011 zu
verlängern.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Drucksache 17/5793 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Mit der Umsetzung des EuGH-Urteils vom 4. Dezember 2008 sind jährliche
Mehrausgaben von zunächst ca. 3,5 Mio. Euro verbunden. Für die Aufhebung
der Maßgaben des Einigungsvertrags wird im Bereich des Sozialen Ent-
schädigungsrechts mit jährlichen Mehrkosten in einem Umfang von zunächst
8,5 Mio. Euro beim Bund und 0,6 Mio. Euro bei den Ländern gerechnet. Im
Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz werden jährliche Mehrkosten von zu-
nächst 2 Mio. Euro verursacht. Insgesamt wird damit gerechnet, dass die ent-
stehenden Mehrausgaben für den Bundeshaushalt in den bestehenden Finanz-
planansätzen aufgefangen werden können. Verbleibender Kompensationsbedarf
soll im Bundeshaushalt 2012 durch Umschichtung im Einzelplan 11 gedeckt
werden.

E. Bürokratiekosten

Im Bereich der Kriegsopferfürsorge wird jeweils eine Informationspflicht für
Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger eingeführt. Beschädigte legen
dem Träger der Kriegsopferfürsorge die Stellungnahme einer fachkundigen
Stelle vor, um ihre Eignung zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen
Existenz nachzuweisen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5793

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5311 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 16 Buchstabe c werden die Wörter „§ 241 Absatz 1 Satz 1“
durch die Angabe „§ 241“ ersetzt.

b) In Nummer 32 wird dem § 87 folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K
Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist bei der Berechnung der
Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht anzuwenden.“

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:

„a) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.“

bb) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die Buchstaben b bis d.

b) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Angabe „31. Dezember
1990“ durch die Angabe „2. Oktober 1990“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§§ 1 bis 7“ die Wörter „mit Aus-
nahme des § 3a“ eingefügt und die Angabe „des § 10a“ durch die
Wörter „der §§ 10a und 10c“ ersetzt.

c) In Nummer 5 wird die Angabe „31. Dezember 1990“ durch die Angabe
„2. Oktober 1990“ ersetzt.

3. Nach Artikel 3 werden folgende Artikel 3a und 3b eingefügt:

‚Artikel 3a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 77 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit-
suchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2954, 2955) in der Fassung der Bekanntmachung vom … (BGBl. I S. …)
wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

„(8) Werden Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 4 bis 7 für
den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011
rückwirkend beantragt, gilt dieser Antrag abweichend von § 37 Absatz 2
Satz 2 als zum 1. Januar 2011 gestellt.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 sind Leistungen für die Bedarfe nach
§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 für den Zeitraum
vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1
durch Direktzahlung an den Anbieter zu erbringen, wenn bei der leis-
tungsberechtigten Person noch keine Aufwendungen zur Deckung dieser
Bedarfe entstanden sind. Soweit die leistungsberechtigte Person in den
Fällen des Absatzes 8 nachweist, dass ihr bereits Aufwendungen zur
Deckung der in Satz 1 genannten Bedarfe entstanden sind, werden diese
Aufwendungen abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Geldleistung

an die leistungsberechtigte Person erstattet.“

Drucksache 17/5793 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. In Absatz 11 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

„Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
denen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 Aufwendungen
für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben entstanden sind, werden
abweichend von § 28 Absatz 7 als Bedarf monatlich 10 Euro berücksich-
tigt. Die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 nach den
Sätzen 1 und 2 zu berücksichtigenden Bedarfe werden abweichend von
§ 29 Absatz 1 Satz 1 durch Geldleistung gedeckt; die im Zeitraum vom
1. April bis zum 31. Mai 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu berücksich-
tigenden Bedarfe können in den Fällen des Absatzes 8 abweichend von
§ 29 Absatz 1 Satz 1 auch durch Geldleistung gedeckt werden.“

Artikel 3b
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 131 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch
… geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Werden Leistungen für Bedarfe nach § 34 Absatz 2, 4 bis 7 für den
Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 rück-
wirkend beantragt, gilt dieser Antrag als zum 1. Januar 2011 gestellt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 sind Leistungen für die Bedarfe nach
§ 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 für den Zeitraum
vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 abweichend von § 34a Absatz 2
Satz 1 durch Direktzahlung an den Anbieter zu erbringen, wenn bei der
leistungsberechtigten Person noch keine Aufwendungen zur Deckung die-
ser Bedarfe entstanden sind. Soweit die leistungsberechtigte Person in den
Fällen des Absatzes 2 nachweist, dass ihr bereits Aufwendungen zur
Deckung der in Satz 1 genannten Bedarfe entstanden sind, werden diese
Aufwendungen abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Geld-
leistung an die leistungsberechtigte Person erstattet.“

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

b) Die neuen Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
denen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 Aufwendun-
gen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben entstanden sind,
werden abweichend von § 34 Absatz 7 als Bedarf monatlich 10 Euro
berücksichtigt. Die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2011
nach den Sätzen 1 und 2 zu berücksichtigenden Bedarfe werden abwei-
chend von § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Geldleistung gedeckt; die im
Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Mai 2011 nach den Sätzen 1 und 2
zu berücksichtigenden Bedarfe können in den Fällen des Absatzes 2
abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 auch durch Geldleistung ge-
deckt werden.“‘

4. Dem Artikel 6 werden die folgenden Absätze 6 bis 11 angefügt:

‚(6) In § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011
I S. 363), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter „§ 31
in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch
die Wörter „dem Bundesversorgungsgesetz“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5793

(7) In § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt
durch … geändert worden ist, werden die Wörter „§ 31 in Verbindung mit
§ 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „dem
Bundesversorgungsgesetz“ ersetzt.

(8) In § 69 Absatz 1 Satz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Reha-
bilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 30 Abs. 17“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 16“ er-
setzt.

(9) In § 3 Absatz 4 Satz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
wirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, werden die Wörter „§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1
und 2 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „dem Bundes-
versorgungsgesetz“ ersetzt.

(10) § 10 Absatz 1 des Unterstützungsabschlußgesetzes vom 6. Mai 1994
(BGBl. I S. 990), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Abweichend von § 2 Absatz 2 und § 4 bemessen sich die laufenden
Zahlungen ab dem 1. Juli 2011 wie folgt:

Zum 30. Juni 2011 wird der Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens
abgesenkt um 20 vom Hundert festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56
Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes bestimmten Vomhundert-
satz angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes ent-
sprechend anzuwenden. Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet
K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. Au-
gust 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist nicht anzuwenden.“

(11) § 20 Absatz 8 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geän-
dert worden ist, wird durch folgende Sätze ersetzt:

㤠77 Absatz 7 und 11 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent-
sprechend. § 77 Absatz 9 und 11 Satz 1 bis 3 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch gilt mit der Maßgabe, dass die abweichende Leistungserbringung
bis zum 31. Mai 2011 erfolgt; dabei bleibt § 77 Absatz 8 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch außer Betracht.“‘

5. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Juli 2011 in Kraft.
Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft. Artikel 3a,
3b und Artikel 6 Absatz 11 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.“

Berlin, den 11. Mai 2011

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Katja Kipping Matthias W. Birkwald
Vorsitzende Berichterstatter

(auch außerhalb der EU). Weitere Gesetzesänderungen be-
von Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz.
treffen u. a. Vereinfachungen beim Berufsschadensausgleich

und Regelungen im Bereich der Kriegsopferfürsorge.

Mit dem Änderungsantrag werden – neben einigen redaktio-

Bei der Reform der Auslandsversorgung habe man die Vor-
gaben des Europäischen Gerichtshofs umsetzen müssen.
Auch der Vereinfachung im Berufsschadensausgleich und
Drucksache 17/5793 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Matthias W. Birkwald

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5311 ist in der
102. Sitzung des Deutschen Bundestages am 7. April 2011
an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführen-
den Beratung und an den Rechtsausschuss, den Vertei-
digungsausschuss sowie an den Ausschuss für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen
worden. Der Haushaltsausschuss befasst sich mit der Vor-
lage nach § 96 GO.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Änderungsgesetz sollen im Wesentlichen die Ren-
tenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in
den neuen Ländern in der Höhe dem Niveau in den alten
Bundesländern angeglichen werden. Bisher erhalten Berech-
tigte nach dem Sozialen Entschädigungsrecht in den neuen
Ländern – mit Ausnahme der Grundrenten der Kriegs-
beschädigten und der SED-Opfer – lediglich abgesenkte
Rentenleistungen. Künftig erhalten die meist bereits hoch-
betagten Kriegsopfer in den neuen Ländern dann dieselben
Leistungen wie Kriegsopfer in den alten Ländern. Dies ent-
spricht der Forderung der 85. Konferenz der Arbeits- und
Sozialminister vom 13. und 14. November 2008. Ohne die
Anpassung würden die Berechtigten nach dem Sozialen Ent-
schädigungsrecht in den neuen Ländern niedrigere Renten-
leistungen als alle Berechtigten im Ausland erhalten. Von der
Angleichung der Leistungen profitieren neben den Kriegs-
opfern und den Opfern des SED-Regimes auch die im
Durchschnitt wesentlich jüngeren Berechtigten nach den an-
deren Gesetzen des Sozialen Entschädigungsrechts, etwa
Wehrdienst- und Zivildienstopfer und Opfer von Gewalt-
taten.

Außerdem wird mit dem Gesetz die Auslandsversorgung
und -fürsorge reformiert. Der Europäische Gerichtshof
(EuGH) hat in seinem Urteil vom 4. Dezember 2008 – C
221/07 – (Zablocka-Weyhermüller gegen das Land Baden-
Württemberg) die bisherige Regelung für nicht europa-
rechtskonform erklärt, wonach Berechtigte nach dem BVG
mit Wohnsitz in EU-Staaten des ehemaligen Ostblocks im
Vergleich zu Berechtigten mit Wohnsitz in anderen EU-Staa-
ten abgesenkte Leistungen erhielten. Mit dem Rundschrei-
ben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(BMAS) vom 17. Juni 2009, IVc 2 47639/09, wurde mit der
Umsetzung bereits begonnen, so dass die Grundrenten von
Berechtigten in osteuropäischen EU-Staaten bereits ange-
glichen wurden. Zugleich werden die Regelungen zur Aus-
landsversorgung und -fürsorge insgesamt gestrafft und
vereinheitlicht mit dem Ziel einer einheitlichen Auslands-
versorgung und -fürsorge für alle Berechtigten im Ausland

Ost-West-Anpassung der Leistungen allen Berechtigten des
Sozialen Entschädigungsrechts zugute kommt und zum
Anderen der Stichtag für die zeitliche Geltung des Opfer-
entschädigungsgesetzes in den neuen Ländern korrekt ange-
geben wird. Weiterhin wird die beim Runden Tisch „Bil-
dungspaket“ zwischen Bund, Ländern und Kommunen am
21. April 2011 getroffene Vereinbarung, die Fristen für die
rückwirkende Beantragung von Leistungen aus dem Bil-
dungs- und Teilhabepaket in der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und in der Sozialhilfe bis zum 30. Juni 2011 zu ver-
längern, in das BVG-Änderungsgesetz aufgenommen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss, der Verteidigungsausschuss sowie
der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
haben den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5311 in ihren
Sitzungen am 11. Mai 2011 beraten und dem Deutschen
Bundestag übereinstimmend mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs
in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfrak-
tionen der CDU/CSU und FDP empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 17/5311 in seiner 65. Sitzung am
11. Mai 2011 abschließend beraten und dem Deutschen Bun-
destag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der vom Ausschuss geänderten Fassung empfoh-
len.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass mit dem Gesetz-
entwurf zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes die
Höhe der Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungs-
recht für Berechtigte in Ost- und Westdeutschland ange-
glichen würden. Das sei nach 20 Jahren deutsche Einheit
notwendig. Außerdem werde die Berechnung des Berufs-
schadensausgleichs vereinfacht. Die nach dem Änderungs-
antrag verlängerte Frist für Anträge auf Leistungen aus dem
Bildungs- und Teilhabepaket solle den berechtigten Familien
entgegenkommen. Es gehe darum, bedürftigen Kindern tat-
sächlich zu helfen. Eine gute Schulbildung könne ihnen spä-
ter den Weg in einen Beruf eröffnen. Die angebotene Sozial-
leistung werde sicherlich in Anspruch genommen werden.
Bereits in den letzten Wochen hätten die Antragszahlen deut-
lich zugenommen.

Die Fraktion der SPD begrüßte die Angleichung der Höhe
nellen Änderungen – zunächst Anregungen des Bundesrates
aufgegriffen, indem zum Einen sichergestellt wird, dass die

der Änderung im Kriegsfürsorgegesetz werde die Fraktion
der SPD zustimmen. Ausdrücklich zugestimmt wird den

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5793

Klarstellungen bei den Regelungen zum Persönlichen Budget
sowie den Erweiterungen beim Assistenzpflegebedarfsge-
setz, wobei für die Zukunft weitere Verbesserungen bei der
bedarfsgerechten Assistenz notwendig seien. Darüber hinaus
hätte die Fraktion der SPD das Bildungs- und Teilhabepaket
in wesentlichen Punkten zwar gern anders gestaltet. Die Ver-
längerung der Antragsfrist durch den Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen begrüße sie aber.

Die Fraktion der FDP hob als entscheidenden Punkt der
Gesetzesänderung hervor, dass die Höhe der Entschädi-
gungsrenten in Zukunft bundeseinheitlich sein werde. Diese
Angleichung bedeute einen wesentlichen Schritt bei der
Schaffung einheitlicher Rechtsverhältnisse in Deutschland.
Rund 40 000 Menschen in den neuen Bundesländern profi-
tierten von dieser Neuregelung. Auch die Berechnung des
Berufsschadensausgleichs sei künftig angemessen, die Ver-
einfachung notwendig, da der bisherige Rückgriff auf statis-
tische Daten sich als kaum noch nachvollziehbar erwiesen
habe.

Die Fraktion DIE LINKE. erkannte die Angleich der Leis-
tungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht für Berech-
tigte in Ost- und Westdeutschland als späten, aber wichtigen
Schritt an. Allerdings habe sie wesentliche Kritik an dem
Gesetzentwurf, die auch durch den Änderungsantrag nicht
entkräftet werde. So bedeute der Wechsel von der Beamten-
versorgung zur Rentenentwicklung als Bezugsgröße für die
Berechnung von Leistungen nach dem Bundesversorgungs-
gesetz eine Verschlechterung für die Berechtigten. Die Ab-
senkung der Leistung durch die Dämpfungsfaktoren in der
Rente halte man nicht für akzeptabel. Ferner fordere die
Fraktion, dass Grundrenten bei der Bedarfsprüfung nicht an-
gerechnet werden dürften. Statt der jetzt vorgesehenen län-
geren Antragsfrist für rückwirkende Leistungen aus dem
sog. Bildungspaket verlange die Fraktion DIE LINKE., dass
diese Mittel für die Monate Januar bis April pauschal, d. h.
ohne weitere Nachweise an alle berechtigten Kinder ausge-
zahlt werden sollten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte eben-
falls die Ost-West-Angleich im Sozialen Entschädigungs-
recht. Zu kritisieren sei aber, dass man beim Berufsschadens-
ausgleich eine neue Anpassungsregelung gewählt habe, Dies
lasse Verschlechterungen für die Betroffenen befürchten. Bei
der Anrechnung von Vermögen würden unterschiedliche
Rechtsprinzipien vermischt. Das Bundesversorgungsgesetz
folge dem Prinzip der Entschädigung, nicht dem Fürsorge-
prinzip. Im Entschädigungsrecht gehe man aber vom Gedan-
ken eines immateriellen Schadensausgleichs aus. Grundren-
ten dürften entsprechend nicht bei der Bedarfsprüfung für
andere Leistungen angerechnet werden. Das müsse man
sicherstellen.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung des Bundes-
versorgungsgesetzes)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Änderung des

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
§ 84a BVG durch Artikel 1 Nummer 30. Durch sie wird si-
chergestellt, dass bei Bestandsfällen in den neuen Ländern,
in denen Berufsschadensausgleich beziehungsweise Scha-
densausgleich bisher in abgesenkter Höhe gezahlt wurde,
zum Stichtag 30. Juni 2011 die gleiche Leistungshöhe anzu-
setzen ist wie in den alten Ländern. Damit können die ge-
nannten Leistungen zukünftig einheitlich wie in Absatz 1
und Absatz 2 vorgesehen mit dem in § 56 Absatz 1 Satz 1
BVG festgelegten Vomhundertsatz angepasst werden.

Mit der Änderung wird auch einer Bitte des Bundesrates
(Bundesratsdrucksache 51/11 (Beschluss) vom 18. März
2011) entsprochen.

Zu Nummer 2 (Artikel 3 – Änderung des Opfer-
entschädigungsgesetzes)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
§ 84a BVG durch Artikel 1 Nummer 30. § 1 Absatz 5 Satz 3
OEG regelt bislang durch den Verweis auf die Maßgaben des
Einigungsvertrages, dass Ausländer, die eine Schädigung im
Beitrittsgebiet erleiden, nur abgesenkte Leistungen erhalten,
es sei denn, sie haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in den alten Ländern. Da aufgrund der Änderung
des § 84a BVG die Maßgaben des Einigungsvertrages keine
Anwendung mehr finden sollen, ist die damit verbundene
Ost-West-Angleichung der Rentenleistungen auch für nach
dem OEG anspruchsberechtigte Ausländer nachzuvoll-
ziehen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung zur Aufnahme des neuen Buchstaben a in
Artikel 3 Nummer 1.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Durch die Änderung wird berücksichtigt, dass durch das
Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ent-
schädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993
(BGBl. I S. 1262) in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K
Abschnitt III Nummer 18 Buchstabe c und d des Einigungs-
vertrages die Angabe „31. Dezember 1990“ durch die An-
gabe „2. Oktober 1990" ersetzt worden ist.

Zu Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung zur Änderung von § 10 Satz 2 OEG durch
Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a. Zudem wird klargestellt,
das die Maßgaben des § 10c OEG auch für das Gebiet der
neuen Länder gelten.

Zu Buchstabe c

Durch die Änderung wird berücksichtigt, dass durch das
Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschä-
digung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993
§ 241 SGB V durch das GKV-Finanzierungsgesetz vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309).

(BGBl. I S. 1262) in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K
Abschnitt III Nummer 18 Buchstabe c und d des Einigungs-

Drucksache 17/5793 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

vertrages die Angabe „31. Dezember 1990" durch die An-
gabe „2. Oktober 1990" ersetzt worden ist.

Mit der Änderung wird auch einer Bitte des Bundesrates
(Bundesratsdrucksache 51/11 (Beschluss) vom 18. März
2011) entsprochen.

Zu Nummer 3 (Einfügung der Artikel 3a und 3b)

Zu Artikel 3a

Zu Nummer 1 (§ 77 Absatz 8 und 9)

Zu Absatz 8

Nach § 37 Absatz 2 werden Leistungen zur Grundsicherung
für Arbeitsuchende nicht für Zeiten vor der Antragstellung
erbracht. Hiervon macht die Übergangsregelung in § 77
Absatz 8 für Bildungs- und Teilhabebedarfe – außer für die
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf – eine Ausnah-
me. Danach können unter bestimmten Bedingungen auch
rückwirkende Anträge gestellt werden. Diese Möglichkeit
betraf bisher Bedarfe für den Zeitraum vom 1. Januar bis
zum 31. März 2011, wenn entsprechende Anträge bis zum
30. April 2011 gestellt wurden. Nachdem das Gesetz zur Er-
mittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten
und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch am 29. März 2011
verkündet worden ist, haben erste Erfahrungen mit den neu-
en Bildungs- und Teilhabeleistungen in der Praxis gezeigt,
dass die Frist für Anträge auf Berücksichtigung von Bil-
dungs- und Teilhabebedarfen der Monate Januar bis März
2011 möglicherweise zu kurz bemessen war. Daher wird die-
se Frist bis zum 30. Juni 2011 verlängert. Gleichzeitig wer-
den von der Möglichkeit rückwirkender Beantragung auch
Bedarfe erfasst, die vom 1. April bis zum 31. Mai 2011 ent-
standen sind. Zusätzlich wird durch die Aufnahme des Be-
griffs „rückwirkend“ verdeutlicht, dass die Ausnahme zu
§ 37 Absatz 2 Satz 2 nur für Anträge gilt, die zum Zeitpunkt
der Antragstellung bereits abgelaufene Zeiträume vom 1. Ja-
nuar bis zum 31. Mai 2011 betrifft.

Zu Absatz 9

Folgeänderung zur Neufassung des Absatzes 8. Schon die
bisherige Übergangsregelung in § 77 Absatz 9 enthält eine
Aussage zu den Erbringungswegen bei Leistungen für eintä-
gige Schul- beziehungsweise Kindertagesstättenausflüge so-
wie für die Lernförderung der Monate Januar bis März 2011.
Nunmehr werden auch die entsprechenden Bedarfe der Mo-
nate April und Mai 2011 erfasst. Um zu verdeutlichen, dass
der Ausschluss von Gutscheinen und die Festlegung auf eine
Direktzahlung an den Leistungsanbieter beziehungsweise
auf eine Geldleistung an die leistungsberechtigte Person
auch für die Monate April und Mai 2011 keine Schlechter-
stellung der Leistungsberechtigten bewirken soll und bereits
ausgegebene Gutscheine gültig bleiben, wird der von § 29
Absatz 1 Satz 1 abweichende Erbringungsweg ausdrücklich
nur für rückwirkende Anträge nach § 77 Absatz 8 vorgese-
hen.

Zu Nummer 2 (Absatz 11)

Zu Vereinfachungszwecken sieht bereits die bisherige Über-
gangsregelung in § 77 Absatz 11 Satz 1 vor, dass die Mehr-

Tagespflege pauschal mit jeweils 26 Euro für die Monate Ja-
nuar bis März 2011 berücksichtigt werden. Eine Verlänge-
rung dieser Übergangsregel entsprechend der Verlängerung
der Möglichkeit, einen rückwirkenden Antrag zu stellen
(Absatz 8), ist aber nicht möglich. In diesem Fall könnte es
ansonsten zu einer rückwirkenden Schlechterstellung kom-
men, wenn bereits aufgrund eines im April 2011 gestellten
Antrages ein höherer Bedarf zuerkannt wurde. Andererseits
würde es Verwaltungsmehraufwand bedeuten, wenn bereits
ein geringerer Bedarf als der pauschal vorgesehene berück-
sichtigt wurde und insoweit eine Korrektur erforderlich
wird.

Die Neufassung des Satzes 2 dient der Klarstellung, dass
nicht „Mehraufwendungen“, sondern dass als Bedarf 10 Eu-
ro monatlich berücksichtigt werden, wenn Aufwendungen
entstanden sind. Für die Monate April und Mai 2011 gilt die
Regelvorschrift des § 28 Absatz 7 SGB II.

Schon die bisherige Übergangsregelung in § 77 Absatz 11
Satz 3 enthält eine Aussage zu den Erbringungswegen bei
Mehraufwendungen für eine gemeinschaftliche Mittagsver-
pflegung bzw. Aufwendungen für Teilhabe am sozialen und
kulturellen Leben der Monate Januar bis März 2011. Um zu
verdeutlichen, dass der Ausschluss von Gutscheinen bzw.
Direktzahlung und die Festlegung auf eine Geldleistung an
die Leistungsberechtigten wie bisher nur für rückwirkende
Anträge gilt, wurde ein Verweis auf § 77 Absatz 8 aufge-
nommen. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle An-
passungen.

Der zweite Teilsatz bezieht sich auf die Leistungen für die
Monate April und Mai 2011. Für die rückwirkende Leis-
tungserbringung soll die Geldleistung an den Leistungsbe-
rechtigten zu Vereinfachungszwecken als zusätzlicher Er-
bringungsweg ermöglicht werden. Gleichzeitig ermöglicht
die Vorschrift, dass es bei bereits getroffenen Entscheidun-
gen über andere Erbringungswege verbleiben kann.

Zu Artikel 3b (SGB XII)

Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII werden eben-
so wie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht, sondern erst
ab dem Tag der Antragstellung (Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Dritten Kapitel SGB XII) oder ab dem Ersten des
Monats, in dem der Antrag gestellt und die Leistungsvoraus-
setzungen erfüllt sind (Grundsicherung im Alter und bei Er-
werbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII).

Hiervon wird im SGB XII, ebenso wie im SGB II, für Bil-
dungs- und Teilhabebedarfe, ausgenommen Bedarfe für die
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, durch die in
§ 131 SGB XII enthaltene Übergangsregelung eine Ausnah-
me gemacht. Entsprechend den Änderungen in § 77 SGB II
wird die Möglichkeit zur rückwirkend Antragsstellung für
Bildungs- und Teilhabebedarfe für den Zeitraum vom 1. Ja-
nuar bis zum 31. März 2011, sofern die Anträge bis zum
30. April 2011 gestellt werden, auf den Zeitraum vom 1. Ja-
nuar bis zum 31. Mai 2011 verlängert, sofern die Anträge bis
zum 30. Juni 2011 gestellt werden. Hierzu sind die Ab-
sätze 2 und 3 neu zu fassen sowie Absatz 4 zu ändern. Die
jeweiligen Änderungen sind inhaltsgleich mit den entspre-
aufwendungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpfle-
gung in Schulen, Tagesstätten für Kinder und für Kinder in

chenden Änderungen in § 77 SGB II. Auf die dortige Be-
gründung wird verwiesen.

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung kein unter-
schiedlicher Freibetrag mehr in den neuen und den alten
Ländern zugrunde zulegen ist. Diese Mehrkosten sind nicht
relevant für die Beitragssatzentwicklung in der gesetzlichen
Rentenversicherung.

Zu Absatz 8

Folgeänderung der Aufhebung des bisherigen § 30 Ab-
satz 16 BVG durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe e.

Zu Absatz 9

Folgeänderung zur Änderung des § 84a BVG. Bei der Be-
rücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung im Rahmen der Regelungen zur Befrei-
ung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der
Landwirte gilt kein unterschiedlicher Freibetrag mehr in den
neuen und den alten Ländern.

Zu Absatz 10

Folgeänderung zur Änderung der §§ 84a, 87 Absatz 1 und 4
BVG. Sie stellt sicher, dass auch die Berechtigten nach dem

ten Buches Sozialgesetzbuch gelten für den dort geregelten
Zeitraum entsprechend.

Der neue Satz 4 regelt wie bisher, dass die rückwirkende
Leistungserbringung für eintägige Schulausflüge bezie-
hungsweise Kitaausflüge, Lernförderung, Mittagsverpfle-
gung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach
§ 6b bis zum 31. Mai 2011 nach den Regelungen des § 77
Absatz 9 und 11 Satz 1 bis 3 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch erfolgt. Durch den neuen zweiten Halbsatz entfällt
die Bezugnahme auf § 77 Absatz 8 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch, die für die Leistungen nach § 6b wegen § 5
Absatz 1 nicht erforderlich ist.

Zu Nummer 5 (Artikel 7 – Inkrafttreten)

§ 77 Absatz 8, 9 und 11 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch sowie die entsprechenden Vorschriften des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgeset-
zes regeln Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2011 be-
gonnen haben. Deshalb sieht der neu angefügte Satz 3 des
Artikels 7 ein rückwirkendes Inkrafttreten der genannten
Vorschriften zum 1. Januar 2011 vor.

Berlin, den 11. Mai 2011

Matthias W. Birkwald
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/5793

Zu Nummer 4 (Artikel 6 – Änderung weiterer
Vorschriften)

Zu den Absätzen 6 und 7

Folgeänderungen zur Änderung des § 84a BVG. Bei der Be-
rücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung auf eine Rente aus eigener Versicherung
aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf eine Rente
wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt
kein unterschiedlicher Freibetrag mehr in den neuen und den
alten Ländern.

Durch die redaktionellen Änderungen in § 18a Absatz 3
Satz 1 Nummer 4 SGB IV und in § 93 Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe a SGB VI entstehen unmittelbar keine Kosten.
Mittelbar entstehen in der gesetzlichen Rentenversicherung
durch die Änderung des § 84a BVG jährliche Mehrbelastun-
gen in Höhe von rund 10 Mio. Euro, weil bei der Anrech-
nung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf

Unterstützungsabschlussgesetz künftig einheitliche Leistun-
gen erhalten. Der bisherige Verweis auf den Einigungsver-
trag in § 10 Absatz 1 UntAbschlG entfällt, an dessen Stelle
tritt die Regelung, wie bei der Bemessung der laufenden
Zahlungen im Sinne des § 4 UntAbschlG ab dem 1. Juli 2011
zu verfahren ist.

Mit der Änderung wird auch einer Bitte des Bundesrates
(Bundesratsdrucksache 51/11 (Beschluss) vom 18. März
2011) entsprochen.

Zu Absatz 11 (Bundeskindergeldgesetz)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der
Änderung des § 77 Absatz 9 und 11 des Zweiten Buches So-
zialgesetzbuch sowie um eine Klarstellung.

Die Regelungen des § 77 Absatz 7 und 11 Satz 4 des Zwei-

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