BT-Drucksache 17/5067

a) zu den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 17/4182 - b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/4802 - c) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drucksache 17/1411 - d) zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 17/1755 - e) zu dem Antrag der Fraktion der SPD - Drucksache 17/4670 f) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 17/1149 - g) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/1765 -

Vom 16. März 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5067 (neu)
17. Wahlperiode 16. 03. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksachen 17/4182 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche
und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/4802 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche
und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)

c) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/1411 –

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung
(Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung)

d) zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/1755 –

Steuerhinterziehung wirksam und zielgenau bekämpfen
e) zu dem Antrag der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/4670 –

Instrumente zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung nutzen und ausbauen

Drucksache 17/5067 (neu) – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

f) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost, Richard
Pitterle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/1149 –

Den Kampf gegen Steuerhinterziehung nicht dem Zufall überlassen

g) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke,
Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 17/1765 –

Steuerhinterziehung wirksam bekämpfen

A. Problem

Zu den Buchstaben a und b

Zum einen hat die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF)
in ihrem Deutschland-Bericht vom 18. Februar 2010 Defizite im deutschen
Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzie-
rung festgestellt. Zum anderen beruht die in jüngster Vergangenheit festgestellte
Flut von Selbstanzeigen im Steuerstrafrecht zu einem erheblichen Teil auf dem
Ermittlungsdruck, der durch den Ankauf von Datenträgern aus dem Ausland, die
Daten enthalten, mit denen Steuerdelikte zum Nachteil des deutschen Fiskus
nachgewiesen werden können, entsteht, sowie auf das durch Medienveröffent-
lichungen bekannt gewordene Herkunftsland der Datenträger und die dort
genannten Geldinstitute. Es scheint naheliegend, dass die Selbstanzeige von
Steuerhinterziehern im Rahmen einer „Hinterziehungsstrategie“ missbraucht
wird und in diesen Fällen gerade nicht dazu dient, alle Steuerhinterziehungen
anzuzeigen.

Zu Buchstabe c

Seit Jahrzehnten unterstützen Staaten, die Auskünfte in Steuersachen verwei-
gern, die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung. Die EU- und OECD-Mit-
gliedstaaten haben sich darauf geeinigt, diesen Steueroasen entgegenzuwirken.
Der deutsche Staat verzichtet dennoch durch die Möglichkeit der strafbefreien-
den Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung (AO) auf eine Bestrafung,
soweit der Täter der Finanzbehörde vor der Entdeckung der Steuerhinterziehung
von sich aus nachträglich die zutreffenden Besteuerungsunterlagen mitteilt und
die verkürzten Steuern entrichtet. Diese Bewahrung vor Strafe bewirkt nach der
Erfahrung der vergangenen Jahrzehnte keinen Rückgang der Steuerhinterzie-
hung und verletzt zunehmend das Rechtsempfinden der steuerehrlichen Bürger.

Zu Buchstabe d

Über die beachtlichen multilateralen, bilateralen, internationalen, EU-weiten
und nationalen Erfolge der Bundesregierung im Kampf gegen Steuerhinterzie-

hung hinaus müsse das an sich für die nationale Bekämpfung von Steuerhinter-
ziehung funktionierende Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige über-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5067 (neu)

prüft werden, um nicht mehr als Gegenstand einer „Hinterziehungsstrategie“
missbraucht zu werden.

Zu Buchstabe e

Zur Erreichung einer gleichmäßigen Besteuerung sind hohe Anforderungen an
eine erfolgreiche strafbefreiende Selbstanzeige unabdingbar. Zudem steigt die
Gefahr der Steuerhinterziehung mit dem Ausmaß der notwendigen Mitwirkung
der Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren. Bei grenzüberschreitenden
Fällen von Steuerhinterziehung sind außerdem die deutschen Finanzbehörden
auf mitunter völlig unzureichende Amtshilfe von ausländischen Staaten ange-
wiesen. Darüber hinaus seien die Ergebnisse europäischer und internationaler
Bemühungen um eine bessere Zusammenarbeit mit Steueroasen ungeachtet be-
achtlicher Erfolge noch unzureichend, so auch bei der 2005 in Kraft getretenen
EU-Zinsrichtlinie. Die Bundesregierung habe ferner aus wirtschaftlichen Erwä-
gungen Verhandlungen mit der Schweiz über eine Amnestieregelung für so ge-
nannte Altfälle vereinbart. Zudem gebe es keinen gleichmäßigen Vollzug der
Steuergesetze auf Grund langjährigen Personalabbaus in den Finanzverwaltun-
gen der Länder.

Zu Buchstabe f

Nicht zufriedenstellende Verhandlungen zum Abschluss verbesserter internatio-
naler Abkommen gegen Steuerbetrug und zum Zwecke des grenzübergreifenden
Informationsaustauschs zwischen den Finanzbehörden, der weit hinter der Per-
sonalbedarfsrechnung zurückliegende Personalbestand der Finanzbehörden in
den Bereichen Veranlagungsinnendienst, Betriebsprüfung und Steuerfahndung,
der in einem Nord-Süd-Gefälle zwischen den Ländern ungleiche Vollzug der
Steuergesetze sowie der internationale Steuerwettbewerb „nach unten“ seien ur-
sächlich für das nicht hinnehmbare Ausmaß an Steuerhinterziehung in Deutsch-
land.

Zu Buchstabe g

Es sei keine kohärente Strategie der Bundesregierung zur Bekämpfung der Steu-
erflucht zu erkennen. Zudem stehen die Einführung einer Bundessteuerverwal-
tung ebenso wie konsequente Anstrengungen zur personellen wie finanziellen
Aufstockung der Steuerfahndung und Betriebsprüfung noch aus. Erfolgreiche
Ansätze anderer Staaten bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung würden
von der Bundesregierung nicht aufgegriffen. Auf internationaler Ebene erweise
sich die Orientierung an der Schwarzen Liste der Organisation für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als nicht ausreichend, da Staa-
ten durch die bloße Ankündigung der kooperativen Zusammenarbeit hiervon ge-
strichen werden könnten.

B. Lösung

Zu den Buchstaben a und b

Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie der
inhaltsgleiche Gesetzentwurf der Bundesregierung streben an, die Möglichkeit
der Selbstanzeige nach § 371 AO neu zu regeln, um künftig zu verhindern, dass
das Institut als Teil einer Hinterziehungsstrategie missbraucht wird.

Darüber hinaus sollen durch Änderung des § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des
Strafgesetzbuchs – StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter
Vermögenswerte) die von der FATF festgestellten Defizite beseitigt werden.
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Verände-
rungen des Gesetzentwurfs:

Drucksache 17/5067 (neu) – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– Für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige soll die Vollständigkeit
der Offenbarung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart Voraus-
setzung sein.

– Außerdem soll die strafbefreiende Wirkung ab dem Zeitpunkt ausgeschlos-
sen sein, ab dem bei einer der offenbarten Taten dem Täter Entdeckung droht.

– Ferner soll die strafbefreiende Wirkung auf Hinterziehungsbeträge bis 50 000
Euro begrenzt und an die fristgerechte Nachentrichtung der hinterzogenen
Steuern gebunden werden.

– Für Hinterziehungstatbestände, die dieses Volumen übersteigen, soll von der
Strafverfolgung abgesehen werden, wenn neben Steuern und Zinsen eine
freiwillige Zahlung in Höhe von 5 Prozent der jeweiligen einzelnen verkürz-
ten Steuer geleistet wird.

– Schaffung einer Übergangsregelung zum Umfang der strafbefreienden Wir-
kung der Selbstanzeige bis zur Verkündung der Neuregelung.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/4182 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Einstimmige Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/4802.

Zu Buchstabe c

Der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD strebt an, § 371 AO aufzuheben, wo-
durch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterzie-
hung entfallen würde.

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/1411 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE.

Zu Buchstabe d

Der Antrag der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP strebt an, dass von
der Bundesregierung Regelungen geschaffen werden, wodurch das Instrument
der strafbefreienden Selbstanzeige nicht mehr als Gegenstand einer Hinterzie-
hungsstrategie missbraucht werden kann. Die Selbstanzeige soll allumfassend
sein müssen und dürfe sich nicht mehr als sogenannte Teilselbstanzeige auf be-
stimmte Staaten oder Steuergestaltungen beziehen. Der Fall der Entdeckung
müsse vorverlagert werden, zum Beispiel auf den Zeitpunkt der Zustellung einer
Prüfungsanordnung. Ebenfalls dürften den Steuerhinterziehern keine wirtschaft-
lichen Vorteile gegenüber bloß säumigen Steuerpflichtigen, die eine ordnungs-
gemäße Erklärung abgegeben haben, entstehen. Zudem müssten die Zusammen-
arbeit der Finanzbehörden unterstützt und der Informationsaustausch über eine
Zentralstelle organisiert werden.

Annahme des Antrags auf Drucksache 17/1755 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CSU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe e

Der Antrag der Fraktion der SPD strebt an, die Bundesregierung aufzufordern,
sich auf europäischer und internationaler Ebene für einen automatischen Infor-
mationsaustausch einzusetzen, die Überprüfung der OECD-Standards zu unter-
stützen und Abwehrmaßnahmen an der tatsächlichen Praxis des effektiven

Informationsaustauschs auszurichten sowie sich für die Erweiterung der EU-
Zinsrichtlinie auf alle Kapitaleinkünfte sowie alle natürlichen und juristischen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5067 (neu)

Personen einzusetzen. Auf internationaler Ebene soll außerdem im Rahmen der
Verhandlungen mit der Schweiz keiner Regelung zugestimmt werden, die gerin-
gere Anforderungen an eine Straffreiheit bei Steuerhinterziehung stellt als § 371
AO. Mit Singapur müsse die Anrechnungsmethode zur Vermeidung doppelter
Besteuerung vereinbart, mit der Schweiz das bereits unterzeichnete Abkommen
ratifiziert werden. Darüber hinaus sollen Erkenntnisse aus internationalem In-
formationsaustausch gemeinsam mit den Ländern besser genutzt, ein bundes-
weit gleichmäßiges Vorgehen der Finanzbehörden gegen Steuerhinterziehung
sichergestellt und eine Steuerfahndungsstelle auf Bundesebene für Ermittlungen
in Fällen grenzüberschreitender Steuerkriminalität von erheblicher oder grund-
sätzlicher Bedeutung eingerichtet werden. Zudem soll die Bundesregierung auf-
gefordert werden, dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über
die Situation der Steuerverwaltung in Deutschland vorzulegen. Ferner strebt der
Antrag einen Appell an die Parlamente und Regierungen der Länder an, die im
Zusammenhang mit nationaler und internationaler Steuerhinterziehung stehen-
den Bereiche personell so auszustatten, dass der aktuell unbefriedigenden
Situation Abhilfe geschaffen werden kann. Außerdem fordert der Antrag die
Länder auf, den Vorschlag der Einrichtung einer Bundessteuerfahndung zu
unterstützen.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/4670 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE.

Zu Buchstabe f

Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. fordert die Bundesregierung auf, einen
Gesetzentwurf vorzulegen, der die Doppelbesteuerungsabkommen mit den
Staaten kündigt, welche nicht alle einschlägigen OECD-Standards umsetzen so-
wie keine innerstaatlichen Mechanismen schaffen, die zur Erlangung der ange-
fragten Informationen unerlässlich sind. Nicht kooperative Staaten sollen als
solche definiert werden. Deren Kreditinstituten, dort ansässigen und in Deutsch-
land tätigen Kreditinstituten sowie Steuerausländern dieser Staaten sollen ver-
schiedene Rechte entzogen werden. Übertragungen von Geldvermögen ins Aus-
land sollen ab einem jährlichen Betrag von 100 000 Euro meldepflichtig sein.
Die Kapitalabgeltungsteuer soll abgeschafft, die Kapitalerträge sollen dem per-
sönlichen Steuersatz unterworfen werden. Zudem sollen die Personalausgaben
der Länder für die Steuerverwaltung so beim Länderfinanzausgleich berücksich-
tigt werden, dass Länder mit planmäßiger Personalausstattung nicht benachtei-
ligt werden. Schließlich soll die Bundesregierung aufgefordert werden, sich für
eine Ausdehnung der EU-Zinsrichtlinie auf alle Formen von Geldanlagen und
Kapitalerträgen sowohl natürlicher als auch juristischer Personen einzusetzen.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/1149 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe g

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN strebt an, die Bundes-
regierung aufzufordern, das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz zu novel-
lieren und die Voraussetzungen für seine Anwendung so zu ändern, dass nur die
tatsächliche Einhaltung und praktische Befolgung des Artikels 26 des OECD-
Musterabkommens (Informationsaustausch auf Ersuchen) als ausreichender
Maßstab angesehen werden. Zudem soll die Bundesregierung aufgefordert wer-
den, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der ein umfassendes und kohärentes Maß-

nahmenpaket zur effektiven Verfolgung von Steuerflucht auf nationaler Ebene
beinhaltet. Im Einzelnen hierzu genannt sind prohibitiv hohe Steuern auf Über-

Drucksache 17/5067 (neu) – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

weisungen in und aus nichtkooperativen Jurisdiktionen, die Einführung einer
Bundessteuerverwaltung, die Einrichtung sog. Large Taxpayer Units, eine Ge-
nehmigungspflicht für den Vertrieb von Steuergestaltungsmodellen, die Mög-
lichkeit zum Entzug der Geschäftserlaubnis für Banken, die in nichtkooperati-
ven Gebieten tätig sind, das US-amerikanische und schwedische System der
Berechnung einer Steuerlücke, die Möglichkeit von vom Finanzamt voraus-
gefüllter Steuererklärungen, die Verschärfung und Erhebung von Zuschlägen
bei strafbefreienden Selbstanzeigen sowie die Einführung einer Kontrollmit-
teilungspflicht der Banken. Außerdem fordert der Antrag, dass Doppelbesteue-
rungsabkommen nur noch unterzeichnet werden sollen, wenn diese einen auto-
matischen Informationsaustauch und die Anrechnungsmethode vorsehen.
Darüber hinaus müsse die EU-Zinsrichtlinie auf alle Empfänger, alle Arten von
Kapitaleinkünften und sämtliche Gebiete, die zu Zinsrichtlinie-Staaten gehören,
ausgeweitet werden. Auf internationaler Ebene müssten ferner eine Reform der
Rechnungslegungsstandards und eine Einführung des Country by Country
Reporting eingeführt werden, wodurch eine Nutzung von Steuerparadiesen
deutlich leichter zu identifizieren sei.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/1765 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Zu den Buchstaben a und b

Die finanziellen Auswirkungen seien vorerst nicht bezifferbar.

Zu den Buchstaben c bis g

Die finanziellen Auswirkungen werden nicht beziffert.

E. Sonstige Kosten

Zu den Buchstaben a und b

Der Gesetzentwurf führe nicht zu zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft ein-
schließlich der mittelständischen Unternehmen.

Be- und Entlastungen für einzelne Sektoren der Volkswirtschaft durch die vor-
hergesehenen Maßnahmen seien nicht bekannt. Es werde davon ausgegangen,
dass weder in Einzelfällen noch allgemein volkswirtschaftliche Effekte ausge-
löst werden, die sich in Einzelpreisen, dem allgemeinen Preisniveau oder dem
Verbraucherpreisniveau niederschlagen können. Belastungen für mittelständi-
sche Unternehmen würden ebenfalls nicht erwartet.

Zu den Buchstaben c bis g

Sonstige Kosten werden weder in dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD
noch in den Anträgen genannt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5067 (neu)

F. Bürokratiekosten

Zu den Buchstaben a und b

Mit dem Gesetz würden Informationspflichten für Wirtschaft, Bürger und Ver-
waltung weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft.

Zu Buchstabe c

Der Gesetzentwurf konkretisiert keine Einführung, Vereinfachung oder Ab-
schaffung von Informationspflichten für Unternehmen, Bürger oder die Verwal-
tung.

Zu den Buchstaben d bis g

Bürokratiekosten werden in den Anträgen nicht genannt.

Drucksache 17/5067 (neu) – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/4182 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 vorangestellt:

‚1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 398 folgende
Angabe eingefügt:

„§ 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen“.‘

b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird Absatz 1 wie folgt gefasst:

„(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten
Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen
Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder
die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuer-
straftaten nicht nach § 370 bestraft.“

bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa) In Doppelbuchstabe aa wird dem Dreifachbuchstaben aaa
folgender neuer Dreifachbuchstabe aaa vorangestellt:

‚aaa) Im einleitenden Satzteil werden vor den Wörtern „vor
der Berichtigung“ die Wörter „bei einer der zur Selbst-
anzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten“ ein-
gefügt.‘

bbb) Der bisherige Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa
wird Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb.

ccc) Der bisherige Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb
wird durch folgende Dreifachbuchstaben ccc und ddd er-
setzt:

‚ccc) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung
des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gege-
ben worden ist oder“.

ddd) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerli-
chen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat
oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen
ist oder“.‘

ddd) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

‚bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berich-
tigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder
zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies

wusste oder bei verständiger Würdigung der
Sachlage damit rechnen musste oder“.‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/5067 (neu)

eee) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:

‚cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der
für sich oder einen anderen erlangte nicht gerecht-
fertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro
je Tat übersteigt.“ ‘

cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

‚c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steu-
ervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straf-
freiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten
hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten ange-
messenen Frist entrichtet.“ ‘

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

d) In der neuen Nummer 3 wird § 378 Absatz 3 wie folgt gefasst:

„(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegen-
über der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvoll-
ständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt,
bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Buß-
geldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. § 371
Absatz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.“

e) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

‚4. Nach § 398 wird folgender § 398a eingefügt:

㤠398a

Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

In Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt,
weil der Hinterziehungsbetrag 50 000 Euro übersteigt (§ 371
Absatz 2 Nummer 3) wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat
abgesehen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten ange-
messenen Frist

1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern ent-
richtet und

2. einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen
Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt.“ ‘

2. In Artikel 3 wird § 24 wie folgt gefasst:

㤠24

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und
leichtfertiger Steuerverkürzung

Bei Selbstanzeigen nach § 371 der Abgabenordnung, die bis zum …
[einsetzen: Datum des vorliegenden Änderungsgesetzes] bei der zuständi-
gen Finanzbehörde eingegangen sind, ist § 371 der Abgabenordnung in
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass im Umfang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde
berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit eintritt.

Das Gleiche gilt im Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung für die An-
wendung des § 378 Absatz 3 der Abgabenordnung.“

Drucksache 17/5067 (neu) – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/4802 für erledigt zu erklären,

c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1411 abzulehnen,

d) den Antrag auf Drucksache 17/1755 anzunehmen,

e) den Antrag auf Drucksache 17/4670 abzulehnen,

f) den Antrag auf Drucksache 17/1149 abzulehnen,

g) den Antrag auf Drucksache 17/1765 abzulehnen.

Berlin, den 16. März 2011

Der Finanzausschuss

Dr. Volker Wissing
Vorsitzender

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Martin Gerster
Berichterstatter

Dr. Daniel Volk
Berichterstatter

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag der Fraktion der
den Zeitpunkt, ab dem eine Selbstanzeige nicht mehr straf-
SPD auf Drucksache 17/4670 in seiner 90. Sitzung am
10. Februar 2011 beraten und dem Finanzausschuss zur fe-
derführenden Beratung überwiesen. Zudem wurde beschlos-

befreiend wirkt, vom Erscheinen des Prüfers auf die Be-
kanntmachung der Prüfungsanordnung vor.

Der Bundesrat hat zudem in seiner Stellungnahme zum Ge-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/5067 (neu)

Bericht der Abgeordneten Manfred Kolbe, Martin Gerster und Dr. Daniel Volk

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/4182 in sei-
ner 81. Sitzung am 16. Dezember 2010 beraten und dem Fi-
nanzausschuss zur federführenden Beratung überwiesen.
Zudem wurde beschlossen, den Auswärtigen Ausschuss, den
Rechtsausschuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie sowie den Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen Union mitberatend zu
beteiligen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung, der inhaltsgleich mit dem Gesetzentwurf der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/4182
(Buchstabe a) ist, einschließlich der Stellungnahme des Bun-
desrates sowie der Gegenäußerung der Bundesregierung zur
Stellungnahme des Bundesrates auf Drucksache 17/4802 in
seiner 92. Sitzung am 23. Februar 2011 beraten und dem Fi-
nanzausschuss zur federführenden Beratung überwiesen.
Zudem wurde beschlossen, den Auswärtigen Ausschuss, den
Rechtsausschuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie sowie den Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen Union mitberatend zu
beteiligen.

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Fraktion
der SPD auf Drucksache 17/1411 in seiner 37. Sitzung am
22. April 2010 beraten und dem Finanzausschuss zur feder-
führenden Beratung sowie dem Rechtsausschuss zur Mitbe-
ratung überwiesen. Der Haushaltsausschuss wurde zudem
gemäß § 96 GO-BT beteiligt.

Zu Buchstabe d

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/1755 in seiner
44. Sitzung am 21. Mai 2010 beraten und dem Finanzaus-
schuss zur federführenden Beratung überwiesen. Zudem
wurde beschlossen, den Auswärtigen Ausschuss, den
Rechtsausschuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie sowie den Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen Union mitberatend zu
beteiligen.

Zu Buchstabe e

Europäischen Union und den Haushaltsausschuss mitbera-
tend zu beteiligen.

Zu Buchstabe f

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag der Fraktion DIE
LINKE. auf Drucksache 17/1149 in seiner 35. Sitzung am
26. März 2010 beraten und dem Finanzausschuss zur feder-
führenden Beratung überwiesen. Zudem wurde beschlossen,
den Auswärtigen Ausschuss, den Rechtsausschuss sowie
den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union mitberatend zu beteiligen.

Zu Buchstabe g

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/1765 in
seiner 44. Sitzung am 21. Mai 2010 beraten und dem Finanz-
ausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Rechts-
ausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu den Buchstaben a und b

Die FATF habe in ihrem Deutschland-Bericht vom 18. Feb-
ruar 2010 Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Be-
kämpfung von Geldwäsche und Terrorismus festgestellt. Die
rasche Beseitigung dieser Defizite sei notwendig, um den
Wirtschaftsstandort Deutschland wirksamer vor Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung zu schützen. Deshalb streben
die gleichlautenden Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktio-
nen der CDU/CSU und FDP sowie der Bundesregierung an,
Marktmanipulationen, Insiderhandel und Produktpiraterie in
die Vortaten des Geldwäschestraftatbestandes (§ 261 StGB)
aufzunehmen.

Die Neuregelung der Selbstanzeige nach § 371 AO hat das
Ziel, zu verhindern, dass die Selbstanzeige als Teil einer Hin-
terziehungsstrategie missbraucht wird. Das Rechtsinstitut
selbst habe sich aber in der Vergangenheit bewährt. Oft
könnten steuerlich relevante Informationen, die dem Fiskus
gezielt verheimlicht werden, nur schwer ohne Mithilfe der
Beteiligten aufgeklärt werden. Ohne die Institution der
Selbstanzeige würde sich daher das Steueraufkommen
verringern und würden Ermittlungsansätze erschwert. Dem
folgend solle dem Steuerhinterzieher, der seinen Pflichten
künftig nachkommen wolle, weiterhin eine Brücke in die
Steuerehrlichkeit geboten werden. Bloßes Taktieren und
Reue nach Stand der Ermittlungen dürften aber nicht weiter
belohnt werden. Dazu beabsichtigen die Gesetzentwürfe,
einerseits die Strafbefreiung bei einer bloßen Teilselbst-
anzeige künftig auszuschließen und verlegen andererseits
sen, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, den Ausschuss für die Angelegenheiten der

setzentwurf der Bundesregierung (Buchstabe b) Änderungen
vorgeschlagen:

Drucksache 17/5067 (neu) – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– Mit einer strafbefreienden Selbstanzeige soll ein Zu-
schlag in Höhe von 5 Prozent auf den Hinterziehungs-
betrag verbunden werden.

– Teilselbstanzeigen sollen nicht strafbefreiende Wirkung
haben. Hierzu seien Klarstellungen notwendig.

– Zudem soll die tatsächliche Nachentrichtung der Steuern
Voraussetzung für die Straffreiheit sein. Auch hierzu sei
eine Klarstellung notwendig.

– Eine strafbefreiende Selbstanzeige soll nur noch bis zu
dem Zeitpunkt möglich sein, zu dem erstmals Kenntnis
über eine beabsichtigte Prüfung gegeben wird – ungeach-
tet des Kommunikationsweges.

– Es sei zu prüfen, ob die Änderung im Einführungsgesetz
zur Abgabenordnung eindeutig auf eine Anwendungs-
und Übergangsregelung beschränkt werden könne.

Die Bundesregierung hat hierzu geäußert, dass sie einen Zu-
schlag auf den Hinterziehungsbetrag prüfen wolle. Die übri-
gen Vorschläge des Bundesrates lehne sie jedoch ab bzw. tei-
le die Auffassung nicht.

Zu Buchstabe c

Mit dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD wird betont,
der Staat sei bei der Erhebung seiner Einnahmen auf die
Mitwirkung der Bürger angewiesen. Die Möglichkeit der
Selbstanzeige gemäß § 371 AO sei seinerzeit eingeführt
worden, um im Falle der Hinterziehung von Steuern einen
Weg zurück in die Steuerehrlichkeit zu ebnen. Die Erfahrun-
gen der vergangenen Jahrzehnte hätten jedoch gelehrt, dass
diese Regelung keinen Rückgang der Steuerhinterziehung
bewirke, sondern letztlich nur den Täter vor Bestrafung be-
wahre. Zudem seien Selbstanzeigen insbesondere zu grenz-
überschreitenden Steuerhinterziehungen in großem Maß
abhängig von der individuellen Einschätzung des Ent-
deckungsrisikos des Steuerhinterziehers. Dies belegten die
Selbstanzeigen im Zuge des Ankaufs von Daten über mut-
maßliche Steuerstraftäter. Das verletze zunehmend das
Rechtsempfinden der steuerehrlichen Bürger, zumal Täter
selbst in Fällen langjähriger und gravierender Steuerverkür-
zung bei Selbstanzeige straffrei blieben. Somit sei das Insti-
tut der Selbstanzeige überholt und nicht verbesserungsfähig,
beispielsweise durch höhere Hinterziehungszinsen. Das fis-
kalische Interesse an zusätzlichen Steuereinnahmen dürfe
nicht weiter hinter dem staatlichen Strafanspruch zurück ste-
hen. Vielmehr müsse Steuerkriminalität entschlossen auf na-
tionaler, europäischer und internationaler Ebene bekämpft
werden. Mit dem Gesetzentwurf, der am 20. April 2010 in
die parlamentarische Beratung eingebracht wurde, wird da-
her gefordert, § 371 AO zum 1. Januar 2011 aufzuheben
(vgl. hierzu den von der Fraktion der SPD zur abschließen-
den Beratung im Finanzausschuss vorgelegten Änderungs-
antrag, mit dem das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2012 ver-
schoben werden soll). Tatumstände wie Höhe und Dauer
einer Steuerhinterziehung könnten dann im Einzelfall im
Steuerstrafverfahren angemessen gewürdigt werden. Dies
gelte auch für eine mögliche Mitwirkung des Täters im Rah-
men der Ermittlungen, sodass eine Strafverfolgung nicht
zwingend zu dauerhaften Einnahmeausfällen des Staates
führen würde. Eine auch darüber hinausgehende Abschaf-

nis der unrichtigen Steuererklärung in Hinblick auf § 153
AO problematisch. Dies könne den Steuerzahler von der not-
wendigen Berichtigung abhalten, falls direkt mit einem Buß-
geldverfahren zu rechnen wäre.

Zu Buchstabe d

Der Antrag der Koalitionsfraktionen strebt an, festzustellen,
dass zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung die Bemü-
hungen der OECD und ihrer Mitgliedstaaten, den OECD-
Standard zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbe-
werbs international durchzusetzen, bis zum Jahr 2007 nur
begrenzt erfolgreich gewesen seien. Aufgrund einer deutsch-
französischen Initiative im OECD-Rahmen sowie den darauf
aufbauenden Forderungen der G20 hätten aber im Jahr 2009
alle bedeutenden Finanzzentren erklärt, den OECD-Standard
anzuerkennen. Dieser beinhalte insbesondere, dass für die
Besteuerung relevante Informationen zugänglich sein und
auf Ersuchen ausländischer Steuerbehörden herausgegeben
werden müssten. Die tatsächliche Durchführung und An-
wendung des OECD-Standards werde seit März 2010 durch
den sog. Monitoring und Peer-Review-Prozess überprüft.

Zur EU-Ebene soll das Ziel anerkannt werden, Abkommen
mit den fünf europäischen Drittstaaten Andorra, Liechten-
stein, Monaco, San Marino und der Schweiz abzuschließen,
die auch den OECD-Standard beinhalten. Außerdem wird
betont, dass Steuerhinterziehung durch Richtlinien, wie der
EU-Zinsrichtlinie, entgegengetreten werde. Die Einbezie-
hung Österreichs und Luxemburgs werde unterstützt. Schäd-
lichem Steuerwettbewerb werde mit der Ratsarbeitsgruppe
Verhaltenskodex begegnet. Im Bereich der Umsatzsteuer lie-
ge der Fokus der Betrugsbekämpfung auf konventionellen
Maßnahmen, der Beschleunigung des Informationsaus-
tauschs und der Erarbeitung darüber hinausgehender Legis-
lativvorschläge.

Aus den Maßnahmen auf nationaler Ebene hebt der Antrag
zudem insbesondere das Gesetz zur Eindämmung miss-
bräuchlicher Steuergestaltungen sowie das Steuerhinterzie-
hungsbekämpfungsgesetz hervor, die beide ihre Ziele er-
reicht hätten. Der sog. Beleghandel sei konkretisiert worden
und könne nun eingedämmt werden. Zudem habe jedes
wichtige Finanzzentrum mit Deutschland den OECD-Stan-
dard vereinbart. Außerdem sei mit dem Jahressteuergesetz
2009 die Verfolgungsverjährung für besonders schwere Fälle
von fünf auf zehn Jahre angehoben worden.

Bezüglich der aktuellen Aktivitäten im Kampf gegen die
Steuerhinterziehung strebt der Antrag ferner die Feststellun-
gen an, dass derzeit verschiedene bilaterale Abkommen zur
Umsetzung des OECD-Standards im Rahmen von Ab-
kommen zur Vermeidung doppelter Besteuerung (Doppel-
besteuerungsabkommen, DBA) oder im Rahmen von Ab-
kommen über Informationsaustausch in Steuersachen sowie
EU-Abkommen mit der Schweiz, Andorra, San Marino und
Monaco zur Vereinbarung eines steuerlichen Informations-
austauschs nach OECD-Standard abgeschlossen werden
würden.

Neben einer Verordnung auf EU-Ebene würden Bund und
Länder auch auf nationaler Ebene ihre Anstrengungen für
eine effektive Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung
konsequent fortsetzen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung steu-
fung der Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung
sei jedoch in Hinblick auf Fälle der nachträglichen Erkennt-

erlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vor-
schriften, dem Jahressteuergesetz 2010 und dem Gesetz zur

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/5067 (neu)

Anpassung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Rechts-
vorschriften (Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz) würden da-
zu wesentliche Schritte unternommen.

Dazu käme der Grundsatz der Koalitionsfraktionen, durch
ein einfaches, niedriges und gerechtes Steuerrecht Hinterzie-
hungsanreize abzusenken. Neben bereits umgesetzten, den
Steuerbürger entlastenden Maßnahmen leitet der Antrag da-
raus die Aufforderung an die Bundesregierung ab, nationale
Regelungen dahingehend zu überprüfen, dass diese von
Steuerhinterziehern nicht im Rahmen einer Hinterziehungs-
strategie missbraucht werden können. Bei der Selbstanzeige
dürfe Reue nach Stand der Ermittlungen nicht belohnt
werden. Die Selbstanzeige müsse allumfassend sein. Der
Zeitpunkt der Entdeckung müsse überprüft werden. Dem
Steuerhinterzieher dürfe gegenüber einem bloß säumigen
Steuerpflichtigen kein wirtschaftlicher Vorteil entstehen.
Darüber hinaus sei die Zusammenarbeit der Finanzbehörden
weiter zu unterstützen. Der Informationsaustausch sei über
eine Zentralstelle zu organisieren. Schließlich fordert der
Antrag eine Überprüfung, ob damit Abhilfe gegen strafbe-
freiende Selbstanzeige im Rahmen einer durchkalkulierten
Hinterziehungsstrategie geschaffen worden sei.

Zu Buchstabe e

Der Antrag der Fraktion der SPD stellt zunächst fest, ein
bundesweit einheitlicher Steuervollzug sichere die staatli-
chen Einnahmen für eine zukunftsorientierte Politik und för-
dere die Steuerehrlichkeit der breiten Mehrheit der Bürgerin-
nen und Bürger. Steuerhinterziehung sei folgerichtig eine
Straftat. Die Gefahr hierzu steige jedoch mit dem Ausmaß
der notwendigen Mitwirkung der Steuerpflichtigen im Be-
steuerungsverfahren. Wiederum folgerichtig habe der Bun-
desgerichtshof (BGH) hohe Anforderungen an eine erfolg-
reiche strafbefreiende Selbstanzeige gestellt und eine
deutliche Ausschöpfung des möglichen Strafmaßes gefor-
dert.

Während die deutschen Finanzbehörden im Inland zur Er-
mittlung von Steuerhinterziehung über verschiedene Mög-
lichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung verfügen würden, sei
man bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auf Amtshilfe
der ausländischen Staaten angewiesen. Diese hätten jahr-
zehntelang jegliche Zusammenarbeit verweigert. Trotz der
nachhaltigen Verbesserung und Erweiterung des nationalen
Instrumentariums zur Bekämpfung der Steuerkriminalität
seit der 14. Wahlperiode seien die internationalen und euro-
päischen Bemühungen immer noch unzureichend, etwa im
Bereich der EU-Zinsrichtlinie, die auf alle Kapitaleinkünfte
sowie auf alle natürlichen und juristischen Personen er-
weitert werden müsse, und des Informationsaustauschs le-
diglich auf substantiierte Nachfrage nach Artikel 26 OECD-
Musterabkommen. Einer Weiterentwicklung der deutschen
Bemühungen stehe das wirtschaftliche Interesse koopera-
tionsunwilliger Jurisdiktionen entgegen. Eine zukünftige
Kooperation dürfe aber nicht zu zwischenstaatlichen Rechts-
abkommen führen, die inländischen Steuerstraftätern Zuge-
ständnisse machen würden. Entsprechende Verhandlungen
der Bundesregierung mit der Schweiz über eine Abgeltung
deutscher Steueransprüche für sogenannte Altfälle sei recht-
lich bedenklich und habe negative Folgen für die Steuer-

gesetze sichergestellt werden. Dieser sei durch langjährigen
Personalabbau in den Finanzverwaltungen der Länder ge-
fährdet. Diesem müsse entgegengewirkt werden. Zudem
müsse der Bundesfinanzminister dafür sorgen, dass bundes-
weit einheitlich mit Informationen über mögliche Steuerhin-
terzieher umgegangen werde.

Daraus leitet der Antrag die Forderungen an die Bundes-
regierung ab,

– multilateral und bilateral den automatischen Informa-
tionsaustausch anzustreben;

– den Anwendungsbereich des deutschen Steuerhinterzie-
hungsbekämpfungsgesetzes auf die Fälle auszudehnen,
die einen effektiven Informationsaustausch in der Praxis
entsprechend der Überprüfung durch das Global Forum
on Transparency and Exchange of Information for Tax
Purposes der G20 nicht durchführen;

– sich für eine Ausweitung der EU-Zinsrichtlinie einzuset-
zen und die gewonnen Informationen für die laufende
Besteuerung zu nutzen;

– das Vertragsgesetz zum bereits unterzeichneten Revi-
sionsprotokoll zum DBA mit der Schweiz umgehend
vorzulegen und keiner Regelung zuzustimmen, die an
eine Straffreiheit der Steuerhinterziehung geringere An-
forderungen als § 371 AO stellt;

– dass ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Singapur
keine Freistellungsmethode von aktiven Einkünften dort
ansässiger deutscher Banken beinhalten dürfe;

– ein bundesweit gleichmäßiges Vorgehen gegen Steuer-
hinterziehung zu erreichen;

– eine Steuerfahndungsstelle auf Bundesebene einzurich-
ten, die für grenzüberschreitende Fälle der Steuerhinter-
ziehung zuständig sein, typische Betrugsgestaltungen
und Hinterziehungsstrategien analysieren und Finanzbe-
hörden bei der Aufdeckung und Verhinderung von Straf-
taten unterstützen müsse;

– dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht
über die Situation der Steuerverwaltung in Deutschland
vorzulegen.

Ferner strebt der Antrag einen Apell an die Parlamente und
Regierungen der Länder an,

– den langjährigen Personalabbau in der Steuerverwaltung
zu stoppen;

– die im Zusammenhang mit nationaler und internationaler
Steuerhinterziehung stehenden Bereiche personell so
auszustatten, dass der aktuell unbefriedigenden Situation
Abhilfe geschaffen werden kann;

– sicherzustellen, dass die im Jahr 2010 zusätzlich hinzuge-
kommenen rund 70 000 Steuerfälle innerhalb der Verjäh-
rungsfrist von den zuständigen Behörden abgearbeitet
werden können;

– den Vorschlag der Einrichtung einer Bundessteuerfahn-
dung zu unterstützen.

Zu Buchstabe f

Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. stellt fest, die deut-

kriminalitätsbekämpfung in Deutschland. Darüber hinaus
müsse ein bundesweiter gleichmäßiger Vollzug der Steuer-

schen Finanzbehörden hätten zum wiederholten Mal ohne
eigenes Zutun Kenntnis einer Vielzahl von Steuerhinterzie-

Drucksache 17/5067 (neu) – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

hungsfällen erlangt. Dies sei durch den Ankauf illegal be-
schaffter Daten geschehen. Währenddessen würden sich auf
internationaler Ebene die Verhandlungen zum Abschluss
verbesserter Abkommen lediglich dahinschleppen, was auch
von der Bundesregierung verschuldet sei. Seit März 2009
hätten sich unter internationalem öffentlichen Druck viele
Staaten, die zuvor als Steueroasen galten, zu einem größeren
Austausch von Steuerinformationen verpflichtet. Faktisch
sei hierbei aber keine substantielle Verbesserung im grenz-
überschreitenden Kampf gegen Steuerhinterziehung einge-
treten. Vielmehr habe die Bundesregierung die Öffentlich-
keit in die Irre geführt und mit der Feststellung, keine
Jurisdiktion falle mehr unter den Anwendungsbereich des
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz ohne Not ein
Schwert im Kampf gegen die Steuerhinterziehung aus der
Hand gegeben. Auf nationaler Ebene stellt der Antrag zudem
einen eklatanten Personalmangel bei den Finanzbehörden
fest. Der Vollzug der Steuergesetze erfolge ungleichmäßig in
einem Nord-/Süd-Gefälle.

Daraus leitet der Antrag ab, die Bundesregierung aufzufor-
dern,

– alle Doppelbesteuerungsabkommen mit Staaten zu kün-
digen, die nicht alle einschlägigen OECD-Standards um-
gesetzt und funktionierende Mechanismen zur Erlangung
der angefragten Informationen geschaffen haben;

– diese Staaten als „nicht kooperative Staaten“ zu definie-
ren;

– deren Bankinstitute vom inländischen Kapitalmarkt aus-
zuschließen und die Quellensteuerbefreiung für Steuer-
ausländer dieser Staaten aufzuheben;

– einem Kreditinstitut, welches Filialen in diesen Staaten
betreibt, die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb zu versagen;

– eine Quellensteuer in Höhe von 50 Prozent auf Dividen-
den, Zinsen und Lizenzabgaben, die in diese Staaten flie-
ßen, zu erheben;

– Übertragungen von Geldvermögen ins Ausland ab einem
jährlichen Betrag in Höhe von insgesamt 100 000 Euro an
das Bundeszentralamt für Steuern meldepflichtig zu ma-
chen;

– die Kapitalabgeltungsteuer wieder abzuschaffen und alle
Kapitalerträge wieder dem persönlichen Einkommen-
steuersatz zu unterwerfen;

– die Personalausgaben der Länder für die Steuerverwal-
tung im Rechenwerk des Länderfinanzausgleichs so zu
berücksichtigen, dass eine planmäßige Personalausstat-
tung nicht nachteilig wirkt;

– auf eine umgehungsfreie Neufassung der EU-Zinsricht-
linie hinzuwirken.

Zu Buchstabe g

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN the-
matisiert, die Bundesregierung sei entgegen ihrem interna-
tionalen Auftreten national auf Daten-CDs aus ungeklärter
Quelle angewiesen, um Steuersünder wirksam verfolgen zu

tiven Zusammenarbeit reiche, um hiervon gestrichen zu wer-
den. Außerdem stünden die Einführung einer Bundessteuer-
verwaltung sowie eine Aufstockung der Steuerfahndung
noch aus.

Daraus leitet der Antrag ab, die Bundesregierung aufzufor-
dern,

– das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz so zu no-
vellieren, dass nur Staaten nicht unter den Anwendungs-
bereich fallen, die tatsächlich kooperieren. Weder die pu-
re Ankündigung noch die rein formale Akzeptanz dürfen
bereits ausreichend sein;

– einen Gesetzentwurf zur effektiven Verfolgung von Steu-
erflucht vorzulegen;

● der Zahlungsverkehr mit nichtkooperativen Jurisdik-
tionen prohibitiv hoch besteuert,

● der eine Bundessteuerverwaltung einführt,

● der technisch und personell besonders gut ausgestat-
tete Spezialbereiche einrichtet, die sich ausschließlich
mit Großunternehmen und wohlhabenden Individuen
beschäftigten (Large Taxpayer Units),

● der eine Genehmigungspflicht für den Vertrieb von
Steuergestaltungsmodellen einführt,

● der das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) dahin-
gehend ändert, dass deutschen Banken, die Filialen in
nichtkooperativen Gebieten betreiben, die Erlaubnis
zum Betreiben von Bankgeschäften entzogen werden
kann,

● der eine sog. Dunkelfeldforschung für den Bereich
der Steuerhinterziehung ermöglicht, um an die positi-
ven Erfahrungen aus den USA und aus Schweden mit
der Berechnung einer Steuerlücke anknüpfen zu kön-
nen,

● der vom Finanzamt vorausgefüllte Steuererklärungen
nach skandinavischem Vorbild ermöglicht,

● der die Kriterien für die strafbefreiende Selbstanzeige
verschärft und mit Zuschlägen belastet, die über den
Säumniszuschlägen steuerehrlicher Bürger liegen, und

● der das steuerliche Bankgeheimnis des § 30 AO durch
eine Kontrollmitteilungspflicht der Banken für Zin-
sen, Dividenden und Veräußerungsgewinne ersetzt;

– nur noch Doppelbesteuerungsabkommen mit automati-
schem Informationsaustausch und Anrechnungs- statt
Freistellungsmethode abzuschließen;

– die EU-Zinsrichtlinie auf alle Empfänger und alle Arten
von Kapitaleinkünften sowie auf alle Gebiete, die zu
Zins-Richtlinien-Ländern gehören, auszudehnen;

– den automatischen Informationsaustausch auch über die
EU-Grenzen hinaus auszudehnen;

– sich für eine Reform des internationalen Rechnungsle-
gungsstandards und eine Einführung des Country by
können. Die Orientierung an der Schwarzen Liste der OECD
sei unzureichend, da bereits die Ankündigung einer koopera-

Country Reporting einsetzen, um Steuerparadiese deut-
lich leichter identifizieren zu können.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/5067 (neu)

III. Anhörungen

Zu den Buchstaben a und e

Der Finanzausschuss hat in seiner 42. Sitzung am 21. Febru-
ar 2011 eine öffentliche Anhörung zu den unter den Buchsta-
ben a und e genannten Vorlagen (Gesetzentwurf der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP, Antrag der Fraktion der SPD)
durchgeführt. Zudem wurde am 17. Februar 2011 an alle
Ausschussmitglieder die Stellungnahme des Bundesrates
vom 11. Februar 2011 sowie die Gegenäußerung der Bun-
desregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates vom
16. Februar 2011 verteilt, damit sie in die öffentliche Anhö-
rung am 21. Februar 2011 mit einbezogen werden. Die Stel-
lungnahme des Bundesrates sowie die Gegenäußerung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates lag
zudem seit dem 17. Februar 2011 gemeinsam mit dem Ge-
setzentwurf der Bundesregierung als Drucksache 17/4802
(Buchstabe b) vor.

Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

1. Beckemper, Prof. Dr. Katharina,

2. Bund der Steuerzahler Deutschland e. V.,

3. Bundesrechtsanwaltskammer,

4. Bundessteuerberaterkammer,

5. Bundesverband der deutschen Industrie e. V.,

6. Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleis-
tungen e. V.,

7. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbän-
de e. V.,

8. Deutsche Steuer-Gewerkschaft,

9. Deutscher Gewerkschaftsbund,

10. Deutscher Industrie- und Handelskammertag,

11. Deutscher Steuerberaterverband e. V.,

12. Frank, Andreas,

13. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V.,

14. Handelsverband Deutschland, Der Einzelhandel,

15. Herrmann, Klaus, Oberfinanzdirektion Koblenz,

16. Hickel, Prof. Dr. Rudolf,

17. Jäger, Prof. Dr. Markus, Richter am Bundesgerichtshof,

18. Jarass, Prof. Dr. Lorenz,

19. Joecks, Prof. Dr. Wolfgang,

20. Lamsfuss, Michael, Rechtsanwalt,

21. Loritz, Prof. Dr. Jur. Roman,

22. Reimer, Prof. Dr. Ekkehart,

23. Schröder, Prof. Dr. Christian,

24. Seer, Prof. Dr. Jur. Roman,

25. Spatscheck, Dr. Rainer, Rechtsanwalt,

26. Tax Justice Network,

29. Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Aus-
schussberatungen eingegangen. Das Protokoll ist einschließ-
lich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen der Öf-
fentlichkeit zugänglich.

Zu den Buchstaben c, d, f und g

Zu den unter den Buchstaben c, d, f und g genannten Vor-
lagen (Gesetzentwurf der Fraktion der SPD, Anträge der
Fraktionen CDU/CSU und FDP, DIE LINKE. sowie
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) hat der Finanzausschuss zu-
dem am 7. Juli 2010 in seiner 24. Sitzung eine öffentliche
Anhörung durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige,
Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellung-
nahme:

1. Bund der Steuerzahler Deutschland e. V.,

2. Bundesrechnungshof,

3. Bundesrechtsanwaltskammer,

4. Bundessteuerberaterkammer,

5. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.,

6. Bundesverband deutscher Banken e. V.,

7. Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleis-
tungen e. V.,

8. Bundesverband der Deutschen Arbeitgeberverbände
e. V.,

9. Deutsche Steuer-Gewerkschaft,

10. Deutscher Gewerkschaftsbund,

11. Deutscher Industrie- und Handelskammertag,

12. Deutscher Steuerberaterverband e. V.,

13. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V.,

14. Handelsverband Deutschland, Der Einzelhandel,

15. Herrmann, Klaus,

16. Hickel, Prof. Dr. Rudolf,

17. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.,

18. Jäger, Prof. Dr. Markus,

19. Jarass, Prof. Dr. Lorenz,

20. Joecks, Prof. Dr. Wolfgang,

21. Kemper, Dr. Martin,

22. Liechtensteinischer Bankenverband,

23. Luxemburger Bankenvereinigung,

24. OECD,

25. Schweizerische Bankiervereinigung,

26. Seer, Prof. Dr. jur. Roman,

27. Spatscheck, Dr. Rainer,

28. Tax Justice Network,

29. Verband österreichischer Banken & Bankiers,
27. Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V.,

28. Zentraler Kreditausschuss,

30. Zentraler Kreditausschuss,

31. Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.

Drucksache 17/5067 (neu) – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Auch das Ergebnis dieser öffentlichen Anhörung ist in die
Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll ist eben-
falls einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellung-
nahmen der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Auswärtige Ausschuss hat für den Gesetzentwurf der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP in seiner 26. Sitzung am
19. Januar 2011 Berichterstatter benannt sowie ihn in seiner
31. Sitzung am 16. März 2011 beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, An-
nahme zu empfehlen.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP in seiner 39. Sitzung am 16. März
2011 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN beschlossen, Annahme in der Fassung des
Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
vom 15. März 2011 zu empfehlen.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP in seiner 49. Sitzung am
16. März 2011 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen, Zustimmung in geänderter Fassung zu empfehlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP in
seiner 39. Sitzung am 16. März 2011 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen, Annahme mit Änderungen zu empfehlen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP in seiner 34. Sitzung am 16. März 2011 beraten und
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei
Stimmenhaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beschlossen, Annahme mit Änderungen zu empfehlen.

Zu Buchstabe b

Der Auswärtige Ausschuss hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung in seiner 31. Sitzung am 16. März 2011 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beschlossen, Annahme zu empfehlen.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung in seiner 39. Sitzung am 16. März 2011 beraten
und ihn für erledigt erklärt.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung in seiner 49. Sitzung am 16. März 2011 beraten

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf der Bundesregierung in seiner 39. Sitzung am
16. März 2011 beraten und ihn für erledigt erklärt.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung in seiner
34. Sitzung am 16. März 2011 beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, An-
nahme zu empfehlen.

Zu Buchstabe c

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Fraktion
der SPD in seiner 39. Sitzung am 16. März 2011 beraten und
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD und DIE LINKE. beschlossen, Ablehnung zu
empfehlen.

Zu Buchstabe d

Der Auswärtige Ausschuss hat für den Antrag der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP in seiner 16. Sitzung am 16. Ju-
ni 2010 Berichterstatter benannt sowie ihn in seiner 31. Sit-
zung am 16. März 2011 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen, Annahme zu empfehlen.

Der Rechtsausschuss hat den Antrag der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP in seiner 39. Sitzung am 16. März 2011
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, An-
nahme zu empfehlen.

Der Haushaltsausschuss hat den Antrag der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP in seiner 49. Sitzung am 16. März 2011
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, Zu-
stimmung zu empfehlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP in seiner
39. Sitzung am 16. März 2011 beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen, Annahme zu empfehlen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP in seiner 34. Sitzung am 16. März 2011 beraten und mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, Annahme zu
empfehlen.

Zu Buchstabe e

Der Rechtsausschuss hat den Antrag der Fraktion der SPD
in seiner 39. Sitzung am 16. März 2011 beraten und mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
und empfiehlt einvernehmlich, die Vorlage für erledigt zu er-
klären.

GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
beschlossen, Ablehnung zu empfehlen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/5067 (neu)

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag der Fraktion der SPD in seiner 39. Sitzung am
16. März 2011 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, Ablehnung zu
empfehlen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat den Antrag der Fraktion der SPD in seiner 34. Sit-
zung am 16. März 2011 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen,
Ablehnung zu empfehlen.

Der Haushaltsausschuss hat den Antrag der Fraktion der
SPD in seiner 49. Sitzung am 16. März 2011 beraten und mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenhaltung der Fraktion DIE LINKE.
beschlossen, Ablehnung zu empfehlen.

Zu Buchstabe f

Der Auswärtige Ausschuss hat für den Antrag der Fraktion
DIE LINKE. in seiner 12. Sitzung am 21. April 2010
Berichterstatter benannt sowie ihn in seiner 31. Sitzung am
16. März 2011 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, Ablehnung zu
empfehlen.

Der Rechtsausschuss hat den Antrag der Fraktion DIE
LINKE. in seiner 39. Sitzung am 16. März 2011 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen, Ablehnung zu empfehlen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat den Antrag der Fraktion DIE LINKE. in seiner
34. Sitzung am 16. März 2011 beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, Ableh-
nung zu empfehlen.

Zu Buchstabe g

Der Rechtsausschuss hat den Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in seiner 39. Sitzung am
16. März 2011 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. beschlossen, Ablehnung zu empfeh-
len.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Beratungsverlauf

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf der Fraktionen

raten. Er hat in derselben Sitzung beschlossen, zu dieser Vor-
lage und zu dem Antrag der Fraktion der SPD auf
Drucksache 17/4670 (Buchstabe e) eine öffentliche Anhö-
rung in seiner 42. Sitzung am 21. Februar 2011 durchzufüh-
ren (vgl. hierzu auch Abschnitt III). Zudem hat er die Bera-
tung des Gesetzentwurfs in seiner 43. Sitzung am
23. Februar 2011 fortgesetzt.

Den mit dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP auf Drucksache 17/4182 (Buchstabe a) inhaltsglei-
chen Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
17/4802 (Buchstabe b) hat der Finanzausschuss einschließ-
lich der darin enthaltenen Stellungnahme des Bundesrates
sowie der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stel-
lungnahme des Bundesrates (vgl. hierzu auch Abschnitt III)
in seiner 43. Sitzung am 23. Februar 2011 vorbehaltlich der
Überweisung durch den Deutschen Bundestag erstmalig be-
raten.

Den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD auf Drucksache
17/1411 (Buchstabe c), den Antrag der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP auf Drucksache 17/1755 (Buchstabe d) und
den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 17/1765 (Buchstabe g) hat der Finanzausschuss
in seiner 16. Sitzung am 9. Juni 2010 zum ersten Mal sowie
den Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache
17/1149 (Buchstabe f) in seiner 12. Sitzung am 21. April
2010 zum ersten Mal und in seiner 16. Sitzung am 9. Juni
2010 erneut beraten. Zudem hat der Finanzausschuss in sei-
ner 16. Sitzung am 9. Juni 2010 beschlossen, zu diesen Vor-
lagen eine öffentliche Anhörung in seiner 24. Sitzung am
7. Juli 2010 durchzuführen (vgl. hierzu auch Abschnitt III).
Ferner hat der Ausschuss die Beratung dieser Vorlagen ge-
meinsam mit der Beratung der unter den Buchstaben a, b
und e genannten Vorlagen in seiner 43. Sitzung am 23. Fe-
bruar 2011 fortgesetzt.

Zu dem Antrag der Fraktion der SPD auf Drucksache 17/4670
(Buchstabe e) hat der Finanzausschuss in seiner 39. Sitzung
am 19. Januar 2011 beschlossen, diesen vorbehaltlich der
Einbringung und der federführenden Überweisung an den
Finanzausschuss mit in die öffentliche Anhörung in der
42. Sitzung am 21. Februar 2011 einzubeziehen (vgl. hierzu
auch Abschnitt III). In der darauf folgenden 43. Sitzung am
23. Februar 2011 wurde der Antrag erstmalig im Finanzaus-
schuss beraten.

Schließlich hat der Finanzausschuss die Beratung aller Vor-
lagen (Buchstabe a bis g) in seiner 45. Sitzung am 16. März
2011 fortgesetzt und abgeschlossen.

Beratungsergebnis

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Ge-
setzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf
Drucksache 17/4182 (Buchstabe a) in geänderter Fassung
anzunehmen. Den inhaltsgleichen Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 17/4802 (Buchstabe b) hat der
Ausschuss einstimmig für erledigt erklärt.

Den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD auf Drucksache

der CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/4182 (Buchsta-
be a) in seiner 39. Sitzung am 19. Januar 2011 erstmalig be-

17/1411 (Buchstabe c) hat der Finanzausschuss mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP

Drucksache 17/5067 (neu) – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

sowie den Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE
LINKE. zur Ablehnung empfohlen.

Den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf
Drucksache 17/1755 (Buchstabe d) hat der Finanzausschuss
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, an-
zunehmen.

Den Antrag der Fraktion der SPD auf Drucksache 17/4670
(Buchstabe e) hat der Finanzausschuss mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
zur Ablehnung empfohlen.

Den Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache
17/1149 (Buchstabe f) hat der Finanzausschuss mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
sowie den Stimmen der Fraktion der SPD gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, abzuleh-
nen.

Den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 17/1765 (Buchstabe g) hat der Finanzausschuss
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und FDP sowie den Stimmen der Fraktion der SPD gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. zur Ablehnung
empfohlen.

Beratung

Bei den Beratungen der geplanten Maßnahmen zur Verhin-
derung der Steuerhinterziehung waren sich alle Fraktionen
in der Bewertung einig, dass Steuerhinterziehung kein Kava-
liersdelikt sei und entsprechend bekämpft werden müsse.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP haben da-
bei betont, dass mit ihren Initiativen die konsequente Politik
der Bekämpfung der Steuerhinterziehung seit 2005 fortge-
setzt werde. Durch die Neufassung von § 370 AO sei jetzt
eine wirksamere Strafverfolgung der bandenmäßigen Hin-
terziehung von Umsatz- und Verbrauchsteuern möglich. Die
Telekommunikationsüberwachung für schwere Steuerhin-
terziehungstatbestände sei eingeführt worden. Die Verjäh-
rungsfrist für besonders schwere Fälle der Steuerhinterzie-
hung sei auf zehn Jahre verlängert worden. Eine Aussetzung
der Freiheitsstrafe auf Bewährung bei Hinterziehung in Mil-
lionenhöhe sei nach einer Entscheidung des BGH nicht mehr
möglich. Alle Staaten mit bedeutenden internationalen Fi-
nanzzentren hätten sich bereit erklärt, den Informationsaus-
tausch nach OECD-Standard anzuerkennen.

Ausführlich ging es in den Debatten um die grundsätzliche
Beibehaltung oder Abschaffung der strafbefreienden Selbst-
anzeige nach § 371 AO. Die Fraktionen der CDU/CSU
und FDP halten an diesem Instrument fest. Dieses Rechts-
institut habe sich in der Vergangenheit grundsätzlich be-
währt. Es sei schon über hundert Jahre im deutschen Rechts-
wesen verankert und existiere in ähnlicher Form in den
meisten anderen europäischen Staaten und in den USA. Die

ne, wo auch nach Vollendung der Tat durch tätige Reue noch
ein Anspruch auf gesetzliche Strafbefreiung entstehe, wie et-
wa bei der freiwilligen Aufgabe der Geldfälschung (§ 149
Absatz 2 StGB), der Verhinderung von Subventionsbetrug
(§ 264 Absatz 5 StGB) oder der tätigen Reue bei der fahrläs-
sigen Brandstiftung (§ 306e Absatz 2 StGB).

Dem Institut lägen fiskal- und kriminalpolitische Zielsetzun-
gen zugrunde. Steuerlich relevante Informationen, die ge-
zielt und bewusst mit krimineller Energie teilweise über
Jahrzehnte dem Fiskus verheimlicht worden seien, könnten
ohne Mithilfe der Beteiligten oft nicht aufgeklärt werden,
vor allem dann nicht, wenn es sich um grenzüberschreiten-
den Sachverhalte handele. Durch die Offenlegung steige das
Steueraufkommen. Allein wegen der Selbstanzeigen im Jahr
2010, ausgelöst durch den Ankauf von Steuerdaten, könne
mit Steuermehreinnahmen in Höhe von mehreren Mrd. Euro
gerechnet werden.

Darüber hinaus werde den Steuerhinterziehern eine verfas-
sungsrechtlich anerkannte Brücke in die Steuerehrlichkeit
geboten. Es komme das strafrechtliche Prinzip zum Aus-
druck, dass eine tätige Reue, mit der die Wirkungen einer Tat
rückgängig gemacht werden, dem Täter zugute kommen
soll. Die strafbefreienden Selbstanzeige biete auch einen
Ausgleich zum grundgesetzlich verbürgten Recht, keine
selbstbelastenden Angaben machen zu müssen. Denn gäbe
jemand nach einer Steuerhinterziehung eine korrekte Steuer-
anmeldung ab, hätte er mit Nachfragen des Finanzamtes zu
rechnen. Somit sei der Verzicht auf den staatlichen Strafan-
spruch gerechtfertigt.

Die vorliegenden Gesetzesänderungen und der zur abschlie-
ßenden Beratung vorgelegte Änderungsantrag sollen jedoch
sorgfältig und abgewogen die Bedingungen für die Straffrei-
heit bei der Selbstanzeige verschärfen. Ziel sei es künftig zu
verhindern, dass das Instrument als Teil einer Hinterzie-
hungsstrategie missbraucht werden könne.

Die Fraktion der SPD hat dagegen argumentiert, dass die
Strafbefreiung abgeschafft und die Selbstanzeige im Zuge
der Bemessung des Strafmaßes berücksichtigt werden müs-
se. Dadurch würde das Element der tätigen Reue berücksich-
tigt. Die strafbefreiende Regelung habe ihren ursprünglichen
Sinn verloren und sei zu einem Instrument im strategischen
Werkzeugkasten von Tätern verkommen. Das Verhalten der
Steuerhinterzieher werde vor allem von der Angst vor Ent-
deckung geleitet. Das Gerechtigkeitsempfinden der überwie-
genden Mehrheit der Bürger, die ehrlich ihre Steuern zahl-
ten, werde erheblich verletzt. Die Fraktion der SPD hat
gefordert, die ersatzlose Streichung von § 371 AO mit einer
besseren Ausstattung der Finanzbehörden zu koppeln. Sie
müssten bereits im Besteuerungsverfahren auf nationaler,
europäischer und internationaler Ebene erfolgreich und effi-
zient zusammenarbeiten können. Darüber hinaus müsse die
Steuerfahndung effizient im In- und Ausland ermitteln kön-
nen. Abschließend hat die Fraktion der SPD daran erinnert,
dass es vor einem Jahr auch in den Koalitionsfraktionen und
bei den Ministerpräsidenten der Länder Zustimmung zu der
Abschaffung gegeben habe, von der jetzt aber keine Rede
mehr sei.

Für die Fraktion DIE LINKE. ist es nicht hinnehmbar, dass
soziale Einrichtungen in Deutschland mit dem Argument des
strafbefreiende Selbstanzeige sei auch kein Fremdkörper im
Strafrecht, da das allgemeine Strafrecht zahlreiche Fälle ken-

fehlenden Geldes geschlossen würden, während sich Bürger
der Besteuerung durch Flucht in Steueroasen entzögen. Die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/5067 (neu)

Wirkungen des Ankaufs der Steuerkriminellen-CDs habe
gezeigt, welches Potential dort stecke. Steuerhinterziehung
sei eine Straftat. Bei der Selbstanzeige sei nicht etwa Reue
im Spiel, sondern das Wissen, dass die Tat gegebenenfalls
bald aufgedeckt werde. Es sei im höchsten Maße ungerecht,
wenn durch eine Selbstanzeige in diesem Fall Straffreiheit
erlangt werden könne. Deshalb unterstütze die Fraktion DIE
LINKE. das Ansinnen der Fraktion der SPD auf Abschaf-
fung der strafbefreienden Selbstanzeige. Nur so könne Tak-
tieren bei Steuerhinterziehung vermieden werden. Wir-
kungsvoller wäre es, den Steuergerichten die Möglichkeit an
die Hand zu geben, ein Verfahren einstellen zu können. So
werde es beispielsweise bei Verhandlungen zu vermeintli-
chen Sozialbetrug vorgegangen. Ein weiterer Vorteil wäre
die Öffentlichkeit einer solchen Verhandlung. Die Fraktion
DIE LINKE. hat darüber hinaus vorgeschlagen, von denjeni-
gen, die sich selbst anzeigten, eine eidesstattliche Erklärung
der Vollständigkeit zu verlangen. Diese müsse auch in vielen
einfach gelagerten Fällen geleistet werden. Dadurch werde
vermieden, dass nach Ablauf einer Verjährung nicht mehr
mit einer Strafverfolgung gerechnet werden müsse.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat sich gegen
die Totalabschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige aus-
gesprochen. Dieses Instrument gebe es bereits seit 140 Jah-
ren in verschiedenen Gesetzen und Formulierungen. Es tau-
ge zur Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Die Fraktion bejahe
die Kodifizierung der Rechtsprechung des BGH. Das Ent-
deckungsrisiko sei aber nach wie vor zu gering. Überfällig
seien hingegen die Austrocknung der Steueroasen, die kon-
sequente Anwendung der OECD-Mechanismen, die kon-
sequente Verfolgung der professionellen Anstifter und
Helfershelfer, eine Aufstockung und Ausrüstung der Steuer-
verwaltung und der Steuerfahndung in den Ländern.

Die Koalitionsfraktionen haben dem entgegengesetzt, dass
die Totalabschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige im
Bundesrat durch die Ablehnung auch der SPD-geführten
Länder keine Mehrheit gefunden habe.

Die Koalitionsfraktionen haben die Abschaffung der Teil-
selbstanzeige vorgeschlagen. Damit werde an die Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2010 (1 StR
577/09) angeknüpft. Im vorgelegten Änderungsantrag sei
der Vorschlag des Gesetzentwurfs präzisiert worden. Es
solle zukünftig nur dann Straffreiheit eintreten, wenn alle
unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, zum Beispiel
der Einkommensteuer, aller unverjährten Veranlagungs-
zeiträume vollständig offenbart würden. Die in § 371 Ab-
satz 1 AO gewählte Formulierung in vollen Umfang bedeute
aber nicht, dass nunmehr im praktischen Vollzug jede Selbst-
anzeige auf Euro und Cent genau deckungsgleich mit der am
Ende des Verfahrens von der Finanzbehörde festzusetzenden
Steuer sein müsse. Genau wie bisher müssten im praktischen
Vollzug Unschärfen hingenommen werden. Dies gelte umso
mehr, wenn man berücksichtige, dass nunmehr statt eines
Besteuerungszeitraumes alle noch nicht verjährten Besteue-
rungszeiträume der Steuerart betroffen seien. Bagatellabwei-
chungen würden wie bisher nicht zur Unwirksamkeit der
strafbefreienden Selbstanzeige als solcher führen. In der Dis-
kussion ist klargestellt worden, dass sich die Verjährung in
diesem Fall nach Strafrecht richtet.

che. Die Forderung nach vollständiger Rückkehr zur Steuer-
ehrlichkeit sei nicht mit der Beschränkung der strafbefreien-
den Selbstanzeige auf noch unverjährte Steuern und eine
Steuerart zu vereinbaren. Außerdem bleibe bei der Anwen-
dung der nur strafrechtlichen Verjährungsfrist das Entde-
ckungsrisiko zu gering.

Nach den Gesetzentwürfen der Koalitionsfraktionen und der
Bundesregierung soll für den Ausschluss der Straffreiheit
künftig bereits der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungs-
anordnung des Finanzamtes und nicht erst der Zeitpunkt des
Erscheinens des Amtsträgers maßgeblich sein.

Die Fraktion DIE LINKE. hat sich der Forderung des Bun-
desrates angeschlossen, nach der bereits die Ankündigung
der Prüfung – mündlich, fernmündlich oder schriftlich – den
Sperrgrund darstellt.

Diese Forderung ist von den Koalitionsfraktionen mit dem
Hinweis zurückgewiesen worden, dass der neue Begriff An-
kündigung anstelle des feststehenden Rechtsbegriffs Be-
kanntgabe zu Rechtsunsicherheiten führe.

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzent-
wurf der Bundesregierung die Einführung eines Zuschlags in
Höhe von 5 Prozent auf den Hinterziehungsbetrag gefordert.

Die Bundesregierung hatte in ihrer Gegenäußerung zuge-
sagt, die Erhebung eines Zuschlags im Verlauf des parlamen-
tarischen Verfahrens zu prüfen. Damit sollen die Steuerhin-
terzieher auch wirtschaftlich stärker belastet werden als
diejenigen, die ihre Steuern lediglich verspätet bezahlen. Vo-
raussetzung müsse aber eine verfassungsfeste Ausgestaltung
des Zuschlags sein.

Die Fraktion der FDP hatte sich in den Beratungen zunächst
gegen einen Zuschlag ausgesprochen, der ihrer Ansicht nach
eine Strafe darstelle. Dieser sei mit dem Instrument der
Straffreiheit nicht vereinbar, dürfe zudem nur von einem Ge-
richt verhängt werden und erhöhe die Bürokratie.

Die Fraktion DIE LINKE. hat schon während der Beratun-
gen deutlich gemacht, dass sie die Einführung einer Gebühr
unterstütze, um den Steuerhinterzieher stärker zu belasten
als den verspäteten Zahler. In einem zur abschließenden Be-
ratung vorgelegten Änderungsantrag hat die Fraktion die
Empfehlungen zum Jahressteuergesetz 2010, die Stellung-
nahme des Bundesrates zum Schwarzgeldbekämpfungsge-
setz und die Anregungen aus der Anhörung aufgegriffen und
die Erhebung eines Zuschlags auf den Hinterziehungsbetrag
in Höhe von 12 Prozent gefordert. Die Festsetzung und Er-
hebung von Nachzahlungs- und Hinterziehungszinsen bleibe
davon unberührt. Der Zuschlag solle generalpräventiv zur
Abgabe richtiger und vollständiger Steuererklärungen bei-
tragen. Außerdem würden so Steuerehrliche nicht schlechter
als Steuerhinterzieher behandelt werden.

Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. ist mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt worden.

Auch die Koalitionsfraktionen betonten, dass der Steuer-
hinterzieher wirtschaftlich stärker belastet werden müsse als
der bloß säumige Steuerzahler. Deshalb haben sie in der ab-
schließenden Beratung eine Änderung von § 371 Absatz 3
Nach Ansicht der Fraktion DIE LINKE. finden sich in den
Gesetzformulierungen und den Begründungen Widersprü-

AO und die Neueinfügung von § 398a AO vorgeschla-
gen, mit der im Ergebnis bei Steuerhinterziehungen über

Drucksache 17/5067 (neu) – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

50 000 Euro pro Tat, das heiße pro Steuerart und pro Veran-
lagungszeitraum, eine zusätzliche Zahlung von 5 Prozent auf
den Hinterziehungsbetrag erstmalig eingeführt wird. Die Be-
tragshöhe von 50 000 Euro orientiert sich an der Rechtspre-
chung des BGH zu dem Regelbeispiel des § 370 Absatz 3
Nummer 1 AO, wo das Merkmal des großen Ausmaßes bei
50 000 Euro als erfüllt angesehen wird (BGH vom 2. Dezem-
ber 2008, 1 StR 416/08).

Rechtstechnisch wird dies wie folgt ausgestaltet: Für eine
Steuerverkürzung mit einem Steuerhinterziehungsvolumen
von über 50 000 Euro verkürzter Steuer je Steuerart und Be-
steuerungszeitraum wird künftig nach einer Selbstanzeige
(§ 371 AO) die Rechtsfolge Straffreiheit nicht mehr eintre-
ten. Um Anreize zu einer Selbstanzeige auch in diesen Fällen
besonders schwerer Steuerstraftaten zu schaffen, wird nach
dem neuen, § 153a StPO nachempfundenen, § 398a AO von
der Strafverfolgung abgesehen, wenn neben der Entrichtung
von Steuer und Zins eine freiwillige Zahlung in Höhe von
5 Prozent der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer zu
Gunsten der Staatskasse geleistet wird. Damit wird dem An-
liegen Rechnung getragen, dass im Falle einer Selbstanzeige
nur noch die leichteren Fälle der Steuerhinterziehung ganz
ohne Zusatzleistung Strafbefreiung erlangen können, wäh-
rend in Fällen großen Ausmaßes (vgl. § 370 Absatz 3 Satz 2
Nummer 1 AO) eine Zahlung geleistet werden muss.

Die Fraktion der SPD hat die geplante Änderung als moder-
ne Form des Ablasshandels bezeichnet. Es sei ein fragwür-
diges Instrument, um, wie von den Koalitionsfraktionen ge-
wollt, schwerkriminelle Steuerhinterzieher zu fassen.

Die Fraktion DIE LINKE. hat kritisiert, dass jemand bei einer
Steuerhinterziehung in Höhe von 49 999 Euro pro Steuerart
und Steuerjahr nach wie vor besser gestellt werde als ein säu-
miger Steuerzahler.

Die Koalitionsfraktionen haben betont, dass auch die unbe-
wusst unvollständige Selbstanzeige zur Straffreiheit führen
solle. Damit komme man einem Petitum aus der Praxis
nach, in der es zum Beispiel öfter zu einer vorher nicht
absehbaren Korrektur einer Umsatzsteuervoranmeldung
kommen könne. Um das Gewollte klarzustellen, haben die
Koalitionsfraktionen eine Änderung von § 378 Absatz 3 AO
(Leichtfertige Steuerverkürzung) vorgelegt und den im Ge-
setzentwurf formulierten Komplettverweis auf den neu zu
fassenden § 371 AO zurückgenommen. Wie im geltenden
Gesetz solle die Straffreiheit an die Verpflichtung zur Zah-
lung der hinterzogenen Steuer geknüpft werden. Die For-
mulierungen würden lediglich sprachlich an die Formulie-
rungen von § 371 AO angepasst.

Die Gesetzentwürfe der Bundesregierung und der Koali-
tionsfraktionen hatten vorgesehen, dass die nach dem Tag
der Verkündung des Gesetzes erstattete (weitere) Selbstan-
zeige als erstmalige Selbstanzeige gewertet werden sollte.
Dies sei notwendig, weil das Vertrauen in die Vorhersehbar-
keit strafrechtlicher Sanktionierung aus Gründen der Rechts-
sicherheit und der Verfahrensfairness schützenswert sei. In
der anschließenden Sitzung haben die Koalitionsfraktionen
eine Änderung vorgelegt, der die Anwendung der bestehen-
den Fassung von § 24 in Artikel 97 des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordung auf den Tag des Datums des vorliegen-

setzentwurfs mit den Änderungen bei der Abschaffung der
Teilselbstanzeige begründet.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat Bezug auf
die Kritik dieser Regelung in der Anhörung genommen. Die
vorgesehene Übergangsregelung, dass diejenigen, die bisher
nur eine Teilselbstanzeige abgegeben hätten, die künftige
Straffreiheit garantiert bekämen, sei nicht akzeptabel. Damit
würden Taktierer, die mit der Anzeige warteten, weiterhin zu
Unrecht belohnt. Die Fraktion hat deshalb in einem Ände-
rungsantrag vorgeschlagen, dass bei Selbstanzeigen, die vor
dem Tag der Verkündung des Gesetzes eingehen, nur noch
dann Straffreiheit eintreten solle, wenn innerhalb einer
zwölfmonatigen Frist alle bisher verschwiegenen Angaben
gemacht und die hinterzogenen Steuern entrichtet seien. Die
Frist solle nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes be-
ginnen. Das Vertrauen in die bisherige Rechtslage werde
durch diese Regelung angemessen berücksichtigt.

Die Bundesregierung hat erläutert, dass bei Rechtsprechung
der obersten Gerichte der Ansatz gelte, diese Auslegung sei
von Anfang an gültig gewesen. Über diese Dogmatik beste-
he oft Unkenntnis, sodass Steuerpflichtige im Glauben auf
Straffreiheit eine Teilselbstanzeige abgegeben hätten. Sie
seien sozusagen in eine Falle gelaufen. Das sei verfassungs-
rechtlich problematisch. Diese Fälle sollten hier gelöst und
ihnen mit einer Übergangsregelung Rechnung getragen wer-
den.

Die Koalitionsfraktionen haben darüber hinaus argumen-
tiert, dass eine Übergangslösung nach Artikel 103 Absatz 2
des Grundgesetzes (GG): „Eine Tat kann nur bestraft wer-
den, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor
die Tat begangen wurde.“, ein eherner Grundsatz der Rechts-
staatlichkeit sei. Eine rückwirkende Bestrafung müsse aus-
geschlossen werden. Diese Regelung sei auch bei einer Fris-
tenlösung zu beachten. Das grundlegende Problem sei im
Fall der Selbstanzeige, dass eine schärfere Rechtsprechung
kodifiziert werde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat abschließend
dargelegt, dass sich die Steuerpflichtigen durch den Über-
gangszeitraum von einem Jahr aus der oben dargestellten
Falle befreien könnten. Es bleibe aber dabei, dass jemand das
Rechtsinstitut der Reue nicht durch eine selektive Reue
missbraucht dürfe und im Nachhinein noch geschützt sei.
Das sei von Anfang an ehrlichen Selbstanzeigern und dem
ohnehin ehrlichen Steuerzahler nicht zu vermitteln.

Die Fraktion DIE LINKE. hat sich der Auffassung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angeschlossen. Die Ar-
gumentation der Koalitionsfraktionen und der Bundesregie-
rung sei nicht stichhaltig, weil Steuerhinterziehung immer
strafbar gewesen sei.

Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der SPD abgelehnt worden.

Der Finanzausschuss hat den Änderungsantrag der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP zur Verschärfung der allgemei-
nen Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige und
den Änderungsgesetzes festlegt. Die Bundesregierung hat
die Straffung der Vorschrift gegenüber der Fassung des Ge-

das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/5067 (neu)

Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Zur Änderung des Strafgesetzbuchs in Artikel 1 des Gesetz-
entwurfs hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Befürchtungen geäußert, dass die von der FATF festgestell-
ten Defizite nicht systematisch beseitigt werden. Im Moment
würden in verschiedenen Gesetzen und Gesetzentwürfen je-
weils nur einzelne Aspekte neu geregelt, so im Gesetz zur
Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie. Notwendig sei
eine Gesamtbetrachtung und ein vollständiges Aufzeigen der
Vollzugsdefizite. Die Fraktion forderte dazu eine umfassen-
de Beratung im Finanzausschuss.

Die Bundesregierung hat erwidert, dass die Novelle des
Geldwäschegesetzes unter Federführung des Bundesminis-
teriums der Finanzen erarbeitet werde. Die Novelle greife
alle offenen Monita der FATF auf, die noch nicht im Gesetz
zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie, im Jahres-
steuergesetz 2010 und im vorliegenden Gesetzentwurf gere-
gelt seien. Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP haben er-
gänzt, dass die notwendige internationale Abstimmung bei
Fragen der Bekämpfung der Geldwäsche die abschließende
Regelung in einem Gesetzesvorhaben verhindere und die
Maßnahmen deshalb zu unterschiedlichen Zeiten ergriffen
würden.

Petitionen

Der Petitionsausschuss hat dem Finanzausschuss zu dem
Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen auf Drucksache
17/4182 (Buchstabe a) zwei Bürgereingaben übermittelt und
gemäß § 109 der Geschäftsordnung um Abgabe einer Stel-
lungnahme gebeten. Der Finanzausschuss hat die Petitionen
in seine Beratungen einbezogen.

Mit mehreren Schreiben, die u. a. am 8. Januar 2010 und am
13. September 2010 beim Petitionsausschuss eingegangen
sind, stellt der erste Petent fest, dass es seit Jahren in
Deutschland Umsetzungsdefizite beim Geldwäschegesetz
und der EU-Geldwäscherichtlinie gebe und Geldwäsche bil-
ligend in Kauf genommen werde. Das pflichtverletzende
Verhalten der zuständigen Behörden führe dazu, dass nach
Angaben des Bundes Deutscher Kriminalbeamter jährlich
mindestens 50 Mrd. Euro an kriminell erwirtschafteten Ver-
mögen gewaschen würden.

Die Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen und der Bun-
desregierung greifen die Petition insofern auf, dass Marktma-
nipulation, Insiderhandel und Produktpiraterie als Strafbe-
stände dem Vortatenkatalog nach § 261 StGB (Geldwäsche;
Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
hinzugefügt werden. Damit werde eine Forderung der FATF
erfüllt.

Der zweite Petent fordert die Abschaffung der strafbefreien-
den Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Der geltende
§ 371 AO bewirke, dass Steuerhinterziehung die einzige
Straftat sei, bei der man durch Entschuldigung“ straffrei aus-
gehe.

Die Koalitionsfraktionen haben argumentiert, dass die
Selbstanzeige dem Steuerpflichtigen nachträglich die Erfül-
lung seiner steuerlichen Pflichten und die Rückkehr zur
Steuerehrlichkeit erleichtern solle. Die Selbstanzeige sei

sung des hinterzogenen Betrags. Entsprechende Regelungen
seien auch für Geldwäsche und fahrlässige Brandstiftung
gültig. Sie haben auf ihren Gesetzentwurf und die Änderun-
gen verwiesen, die Verschärfungen der Bedingungen für die
Straffreiheit bei der Selbstanzeige enthalten.

B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1 (Änderung von Artikel 2; Änderung der

Abgabenordnung)

Zu Buchstabe a (Nummer 1 – neu –; Inhaltsverzeichnis zu
§ 398a)

Redaktionelle Änderung wegen der Einfügung eines neuen
§ 398a AO (vgl. Buchstabe e; Nummer 4 – neu).

Zu Buchstabe b (Nummer 2; § 371)

Zu Doppelbuchstabe aa (Buchstabe a; Absatz 1)

Für eine wirksame Selbstanzeige ist künftig erforderlich,
dass alle unverjährten Steuerstraftaten (§ 369 AO) einer
Steuerart vollständig offenbart werden. Anknüpfungspunkt
ist die einzelne hinterzogene Steuer (bestimmt durch Steuer-
art und Besteuerungszeitraum), so dass mit der Neuregelung
nunmehr alle unverjährten Steuerverkürzungen zu einer
Steuerart, also z. B. alle verkürzten Einkommensteueran-
sprüche der noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume,
betroffen sind. Die strafbefreiende Wirkung tritt vorbehalt-
lich der weiteren Bedingungen dann für die verkürzte Steuer
Einkommensteuer ein. Unvollständige Selbstanzeigen sind
nicht wirksam und führen daher auch nicht zum Abschluss
von Verfahren.

Zu Doppelbuchstabe bb (Buchstabe b; Absatz 2)

Die Rechtsfolge „Straffreiheit“ wird künftig dann nicht ein-
treten, wenn bei einer der offenbarten Taten Entdeckung
droht. Das ist bereits dann der Fall, wenn dem Täter eine Prü-
fungsanordnung oder die Einleitung eines Ermittlungsver-
fahrens zu einer der offenbarten Taten bekannt gegeben wor-
den ist.

In § 371 Absatz 2 Nummer 3 wird erstmals eine Betrags-
grenze gesetzlich geregelt, die bestimmt, ab welchem Hin-
terziehungsbetrag pro Tat also z. B. bei den Steuerarten Ein-
kommensteuer und Umsatzsteuer für den jährlichen
Besteuerungszeitraum die Rechtsfolge Straffreiheit nicht
eintritt. Die Betragshöhe orientiert sich an der Rechtspre-
chung des BGH zu dem Regelbeispiel des § 370 Absatz 3
Nummer 1 AO, wo das Merkmal des großen Ausmaßes bei
50 000 Euro als erfüllt angesehen wird (BGH vom 2. De-
zember 2008, 1 StR 416/08). Übersteigt der Hinterziehungs-
betrag für die einzelne hinterzogene Steuer den Betrag von
50 000 Euro, dann tritt die Rechtsfolge Straffreiheit für diese
Steuerverkürzung nicht mehr ein. Das weitere Verfahren be-
stimmt sich dann für diese Steuerverkürzung nach § 398a
AO. Für die übrigen Taten bleibt es dabei, dass Straffreiheit
für die jeweilige einzelne Tat dann eintritt, wenn die Steuern
nebst angefallenen Zinsen nachentrichtet worden sind.

Zu Doppelbuchstabe cc (Buchstabe c; Absatz 3)
kein Privileg, sondern verpflichte den Steuerpflichtigen zur
Nachzahlung aller hinterzogenen Steuern und Vollverzin-

Die Formulierung stellt lediglich klar, dass für alle übrigen,
nicht unter § 371 Absatz 2 Nummer 3 fallende Taten Straf-

Drucksache 17/5067 (neu) – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

freiheit für die jeweilige einzelne Tat nur dann eintritt, wenn
die Steuern nebst angefallenen Zinsen nachentrichtet worden
sind.

Zu den Buchstaben c und d (Nummer 3; § 378 Absatz 3)

Die sprachliche Neufassung des Absatzes 3 orientiert sich an
der Neuregelung des § 371 Absatz 1 AO (vgl. hierzu Buch-
stabe b Doppelbuchstabe aa (Nummer 2 Buchstabe a) und
behält im Übrigen die bestehende Gesetzeslage bei.

Zu Buchstabe e (Nummer 4; § 398a – neu)

Für eine Steuerverkürzung mit einem Steuerhinterziehungs-
volumen von über 50 000 Euro verkürzter Steuer je Steuerart
und Besteuerungszeitraum wird künftig nach einer Selbstan-
zeige (§ 371 AO) die Rechtsfolge Straffreiheit nicht mehr
eintreten. Um Anreize zu einer Selbstanzeige auch in diesen
Fällen besonders schwerer Steuerstraftaten zu schaffen, wird
nach dem neuen § 398a AO von der Strafverfolgung abgese-
hen, wenn neben der Entrichtung von Steuer und Zins eine

freiwillige Zahlung in Höhe von 5 Prozent der jeweiligen
einzelnen verkürzten Steuer zu Gunsten der Staatskasse ge-
leistet wird. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen,
dass im Falle einer Selbstanzeige nur noch die leichteren Fäl-
le der Steuerhinterziehung ganz ohne Zusatzleistung Straf-
befreiung erlangen können, während in Fällen großen Aus-
maßes (vgl. § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 AO) eine
Zahlung geleistet werden muss. Der Verweis auf § 371 Ab-
satz 2 Nummer 3 AO stellt klar, dass von der Verfolgung der
Steuerhinterziehung aber nur dann Abstand genommen
wird, wenn die Gründe des § 371 Absatz 2 Nummer 1 oder
Nummer 2 AO nicht vorliegen.

Zu Nummer 2 (Änderung von Artikel 3; Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung – Artikel 97 § 24)

Die Übergangsregelung legt den Umfang der strafbefreien-
den Wirkung der Selbstanzeige bis zur Verkündung der Neu-
regelung fest.

Berlin, den 16. März 2011

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Martin Gerster
Berichterstatter

Dr. Daniel Volk
Berichterstatter

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