BT-Drucksache 17/4895

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/3629, 17/4233- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE)

Vom 23. Februar 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4895
17. Wahlperiode 23. 02. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/3629, 17/4233 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung
der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)

A. Problem

Die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quel-
len verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland dazu, die Nutzung erneuer-
barer Energien weiter auszubauen. Im Jahr 2020 müssen mindestens 18 Prozent
des deutschen Bruttoendenergieverbrauchs aus erneuerbaren Energien bereitge-
stellt werden. Zu diesem Zweck verpflichtet die Richtlinie Deutschland unter
anderem dazu, weitere Maßnahmen einzuführen, die noch nicht im nationalen
Recht verankert sind. So muss insbesondere ein elektronisches Register für Her-
kunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien eingeführt werden, und es
muss sichergestellt werden, dass öffentliche Gebäude ab 2012 eine Vorbild-
funktion für den Ausbau erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung ein-
nehmen.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wird das nationale Recht zur För-
derung erneuerbarer Energien, insbesondere das Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EGG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), an die
Richtlinie 2009/28/EG angepasst.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt ferner,
u. a. folgende Regelungen zu ändern:

Im Erneuerbare-Energien-Gesetz werden die Informationspflichten bei einem

Netzanschlussbegehren für EEG-Anlagen konkretisiert, die Regelungen zur
Degression für die Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie verän-
dert, die Basisdegression auf einheitlich 9 Prozent festgelegt, der sogenannte
atmende Deckel ausgeweitet und das Grünstromprivileg fortentwickelt.

Im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz wird die Nutzung von Biogas in
öffentlichen Gebäuden vereinfacht und attraktiver gestaltet, indem die im Regie-
rungsentwurf vorgesehene Einschränkung gestrichen wird, dass Biogas bei be-

Drucksache 17/4895 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

stehenden öffentlichen Gebäuden nur im Falle einer verstärkten Wärmedäm-
mung genutzt werden kann. Im Gegenzug wird der Mindestanteil von 15 Prozent
auf 25 Prozent angehoben. Die Nutzungsmöglichkeiten von Fernwärme und
Fernkälte sowie von auf Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und Abwärme basie-
render Nahwärme werden verbessert. Die Härtefallregelung für Kommunen in
einer Haushaltsnotlage wird klarer gefasst und fortentwickelt. So wird u. a. das
Erfordernis eines nicht ausgeglichenen Haushalts gestrichen und durch Einfüh-
rung des Merkmals der Überschuldung ersetzt.

a) Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

b) Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4895

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/3629, 17/4233 mit folgenden Maß-
gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 bis 3d ersetzt:

‚3. § 5 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:

„(5) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen nach Ein-
gang eines Netzanschlussbegehrens unverzüglich einen genauen
Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu über-
mitteln. In diesem Zeitplan ist anzugeben:

1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bear-
beitet wird und

2. welche Informationen die Einspeisewilligen aus ihrem Verant-
wortungsbereich den Netzbetreibern übermitteln müssen, damit
die Netzbetreiber den Verknüpfungspunkt ermitteln oder ihre
Planungen nach § 9 durchführen können.

(6) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen nach Ein-
gang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von acht Wochen, Folgendes zu übermitteln:

1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzan-
schlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,

2. alle Informationen, die Einspeisewillige für die Prüfung des
Verknüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für eine
Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,

3. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kos-
ten, die den Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreibern
durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag
umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung
des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kos-
ten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die
Verlegung der Netzanschlussleitung.

Das Recht der Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber nach
§ 7 Absatz 1 bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber
den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 3 übermittelt hat.“

3a. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. solarer Strahlungsenergie (§§ 32 und 33) ab dem Jahr 2012:
9,0 Prozent.“

b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Der Prozentsatz nach Absatz 2 Nummer 8

1. erhöht sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der
Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vor-
jahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach

§ 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen

a) 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,

Drucksache 17/4895 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,

c) 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte,

d) 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte
oder

e) 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozentpunkte;

2. verringert sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei
der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen
Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate
nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen

a) 2 500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozentpunkte,

b) 2 000 Megawatt unterschreitet, um 5,0 Prozentpunkte
oder

c) 1 500 Megawatt unterschreitet, um 7,5 Prozentpunkte.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Num-
mer 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus re-
sultierenden Vergütungssätze jeweils zum 31. Oktober eines
Jahres im Bundesanzeiger.

(4) Die Vergütung für Strom aus Anlagen nach § 32, die nach
dem 31. August 2011 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb ge-
nommen wurden, und aus Anlagen nach § 33, die nach dem
30. Juni 2011 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
wurden, sinkt gegenüber der am 30. Juni 2011 geltenden Ver-
gütung, wenn die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach
dem 28. Februar 2011 und vor dem 1. Juni 2011 nach § 16 Ab-
satz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 4 multipli-
ziert

1. 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozent,

2. 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozent,

3. 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozent,

4. 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozent oder

5. 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozent.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie den nach Satz 1 ermittelten Prozentsatz und die
daraus resultierenden Vergütungssätze zum 30. Juni 2011 im
Bundesanzeiger.“

3b. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „31,94 Cent“ durch die Angabe
„21,11 Cent“ ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für Strom aus Anlagen, die auf Flächen im Sinne von Satz 1

Nummer 1 und 2 errichtet werden, beträgt die Vergütung abwei-
chend von Absatz 1 22,07 Cent pro Kilowattstunden.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4895

3c. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „43,01 Cent“ durch die Angabe
„28,74 Cent“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „40,91 Cent“ durch die Angabe
„27,33 Cent“ ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe „39,58 Cent“ durch die Angabe
„25,86 Cent“ ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe „33,0 Cent“ durch die Angabe
„21,56 Cent“ ersetzt.

3d. § 37 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Pflicht zur Vergütung nach Satz 1 verringert sich um höchs-
tens 2,0 Cent pro Kilowattstunde für Elektrizitätsversorgungsun-
ternehmen, die, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte
Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne der §§ 23 bis
33 liefern.“‘

b) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird Absatz 2a gestrichen.

bb) In Buchstabe b werden in Absatz 5 Satz 3 die Wörter „drei Sit-
zungswochen“ durch die Wörter „sechs Sitzungswochen“ ersetzt.

c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

,10. Dem § 66 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:

„(6) Bis zu dem Tag, an dem das Umweltbundesamt oder die
vom Umweltbundesamt nach § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 be-
traute oder beliehene juristische Person ein Herkunftsnachweisre-
gister nach § 55 Absatz 3 in Betrieb genommen hat, erfolgen die
Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von
Herkunftsnachweisen nach § 55 des Erneuerbaren-Energien-Ge-
setzes in der bis zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des
Monats der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung. Das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit macht den Tag der Inbetriebnahme nach Satz 1 im elektroni-
schen Bundesanzeiger bekannt.

(7) Für Strom aus Anlagen nach § 32, die vor dem 1. September
2011 in Betrieb genommen worden sind, gelten, unbeschadet des
Absatzes 1, §§ 20 und 32 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des
letzten Tages des Monats der Verkündung dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung. Für Strom aus Anlagen nach § 33, die vor dem 1. Juli
2011 in Betrieb genommen worden sind, gelten, unbeschadet des
Absatzes 1, §§ 20 und 33 in der am ... [einsetzen: Datum des letz-
ten Tages des Monats der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung.

(8) Auf Strom, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen vor
dem 1. Januar 2012 an Letztverbraucherinnen und Letztverbrau-
cher geliefert haben, ist § 37 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum ... [ein-

setzen: Datum des letzten Tages des Monats der Verkündung die-
ses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“‘

Drucksache 17/4895 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

‚b) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden

§ 5a Anteil Erneuerbarer Energien bei grundlegend renovierten
öffentlichen Gebäuden“.‘

bb) Die bisherigen Buchstaben b bis f werden die Buchstaben c bis g.

cc) In dem neuen Buchstaben e wird das Wort „Berichtspflichten“
durch das Wort „Berichte“ ersetzt.

b) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Fernwärme oder Fernkälte die Wärme oder Kälte, die in
Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkei-
ten durch ein Wärme- oder Kältenetz verteilt wird,“.

bbb) In Nummer 3 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a das Wort
„Kalenderjahren“ durch das Wort „Jahren“ ersetzt.

bb) In Doppelbuchstabe cc wird Nummer 8 gestrichen und die bisheri-
gen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 8 und 9.

cc) In Doppelbuchstabe dd wird die Angabe „11“ durch die Angabe
„10“ ersetzt.

c) In Nummer 5 Buchstabe b wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) Die öffentliche Hand muss den Wärme- und Kälteenergiebedarf
von bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in
ihrem Eigentum befinden und grundlegend renoviert werden, durch die
anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5a
und 6 Absatz 2 decken. Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn
sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland grundlegend renoviert.“

d) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender Buchstabe a wird vorangestellt:

‚a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠5
Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden“.‘

bb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.

e) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

‚7a. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

㤠5a
Anteil Erneuerbarer Energien

bei grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden
(1) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der
Nummer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4895

§ 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergie-
bedarf zu mindestens 25 Prozent hieraus gedeckt wird.

(2) Bei Nutzung sonstiger Erneuerbarer Energien nach Maßga-
be der Nummern I bis IV der Anlage zu diesem Gesetz wird die
Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und
Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt
wird.“‘

f) In Nummer 8 Buchstabe b werden in Absatz 2 die Wörter „§ 3 Absatz
2 oder § 5“ durch die Wörter „§ 5 oder § 5a“ ersetzt.

g) Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) In Doppelbuchstabe bb werden die Dreifachbuchstaben ccc und
ddd wie folgt gefasst:

,ccc) In Buchstabe b werden das Wort „unmittelbar“ gestrichen und
die Angabe „Nummer V“ durch die Angabe „Nummer VI“ er-
setzt.

ddd) Der Satzteil nach Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„decken; § 5 Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 6
Absatz 2 gelten entsprechend,“.‘

bb) Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:

‚dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Fernwärme oder Fernkälte nach Maßgabe der Num-
mer VIII der Anlage zu diesem Gesetz beziehen und den
Wärme- und Kälteenergiebedarf insgesamt mindestens in
Höhe des Anteils nach den Sätzen 2 und 3 hieraus decken.
Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der nach § 5, § 5a oder
nach Nummer 1 für diejenige Energie gilt, aus der die
Fernwärme oder Fernkälte ganz oder teilweise stammt. Bei
der Berechnung nach Satz 1 wird nur die bezogene Menge
der Fernwärme oder Fernkälte angerechnet, die rechne-
risch aus Erneuerbaren Energien, aus Anlagen zur Nutzung
von Abwärme oder aus KWK-Anlagen stammt.“‘

h) Nummer 11 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.

bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.

ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

bb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt bei öffentlichen Ge-
bäuden im Eigentum oder Besitz einer Gemeinde oder eines Ge-
meindeverbandes ferner, wenn

1. diese Gemeinde oder dieser Gemeindeverband zum Zeitpunkt
des Beginns der grundlegenden Renovierung überschuldet ist
oder durch die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 2 und die

Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 überschuldet
würde,

Drucksache 17/4895 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt
werden kann, mit Mehrkosten verbunden ist; im Übrigen gilt
Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 und 4 entsprechend, und

3. die Gemeinde oder der Gemeindeverband durch Beschluss das
Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 feststellt; die
jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung bleiben unbe-
rührt.“.

i) In Nummer 13 wird § 10a Satz 2 wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2
oder 3“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 5a“
ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe
„Nummer 2“ ersetzt.

j) In Nummer 15 Buchstabe b wird Absatz 2 wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Satz 2 wird nach dem Wort „erfolgen“ die Fußnoten-
angabe „2“ mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„2 Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth
Verlag GmbH, Berlin und Köln, veröffentlicht und beim Deut-
schen Patentamt in München archiviert.“

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Wärmepumpen zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme
oder Abwärme nur förderfähig, wenn sie mit einem der folgen-
den Zeichen ausgezeichnet sind:

a) dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen „Euroblume“3,

b) dem Umweltzeichen „Blauer Engel“4 oder

c) dem Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps“
(Version 1.3)5.

Die Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 können abwei-
chend von Satz 1 für die dort genannten Zeichen festlegen, dass
die Zeichen im Falle von Änderungen ihrer Vergabegrundlagen
nach diesen neuen Vergabegrundlagen vergeben worden sein
müssen. Die Verwaltungsvorschriften können abweichend von
Satz 1 ferner festlegen, dass Wärmepumpen auch förderfähig
sind, wenn sie Anforderungen nach anderen europäischen oder
gemeinschaftlichen Normen erfüllen, sofern diese den Anfor-
derungen an die Vergabe der Zeichen nach Satz 1 entspre-
chen.“.

3 Amtlicher Hinweis: Das EG-Umweltzeichen „Euroblume“ wird vergeben nach der Entscheidung 2007/
742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe
des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (ABl. L 301 vom
20.11.2007, S. 14).

4 Amtlicher Hinweis: Das Umweltzeichen „Blauer Engel“ wird vergeben nach den Vergabegrundlagen
RAL-UZ 118 „Energiesparende Wärmepumpen nach dem Absorptionsprinzip, dem Adsorptionsprinzip
oder mit verbrennungsmotorisch angetriebenen Verdichtern“ (2008-03) und RAL-UZ 121 „Energiespa-
rende Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern“ (2008-05). Die Vergabegrundlagen
können bei dem RAL Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Sankt Augustin,
bezogen werden.

5 Amtlicher Hinweis: Das Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps“ wird vergeben nach den
Vergabegrundlagen der „European Heat Pump Association“ (EHPA) für Wärmepumpen mit Direktver-
dampfung des Kältemittels (Version 1.3, 2009-02), für Wasser/Wasser- und Sole/Wasser-Wärmepum-

pen (Version 1.3, 2010-02) sowie für Luft/Wasser-Wärmepumpen (Version 1.3, 2010-02). Die Vergabe-
grundlagen können bei dem EHPA, Rue d’Arlon 63-67, B-1040 Brüssel oder über die Internetseite
www.ehpa.org bezogen werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/4895

k) Nummer 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb
wird wie folgt gefasst:

‚bbb) In Buchstabe a werden die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Wörter
„§ 3 Absatz 1 oder 2“ und die Angabe „§ 5“ durch die Wörter
„§ 5 oder § 5a“ ersetzt.‘

l) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

‚20. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

㤠18a
Berichte der Länder

Damit die Bundesregierung die Berichte nach Artikel 22 der
Richtlinie 2009/28/EG und den Erfahrungsbericht nach § 18 er-
stellen kann, berichten ihr die Länder erstmals bis zum
30. Juni 2011, dann bis zum 30. April 2013 und danach alle zwei
Jahre über

1. die Erfahrungen mit der Vorbildfunktion nach § 1a,

2. die getroffenen oder geplanten Regelungen zur Förderung der
Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien,
insbesondere Regelungen nach § 3 Absatz 4, und

3. den Vollzug dieses Gesetzes.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für den Bericht, der bis zum 30. Juni
2011 vorzulegen ist. Die Berichte nach Satz 1 dürfen keine perso-
nenbezogenen Daten enthalten.“‘

m)In Nummer 21 Buchstabe d werden in Absatz 4 die Wörter „Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes“ durch die Wörter „Datum des ersten
Tages des auf die Verkündung folgenden Monats“ ersetzt.

n) Nummer 22 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird Buchstabe b wie folgt ge-
fasst:

„b) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse gilt nur dann als Er-
füllung der Pflicht nach § 3 Absatz 2, wenn die Nutzung in
einem Heizkessel, der der besten verfügbaren Technik ent-
spricht, oder in einer KWK-Anlage erfolgt.“

bb) Buchstabe d wird wie folgt geändert:

aaa) In Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd werden in
dem anzufügenden Spiegelstrich die Wörter ‚oder dem Um-
weltzeichen „Blauer Engel“‘ durch die Wörter „,dem Um-
weltzeichen „Blauer Engel“ oder dem Prüfzeichen „Euro-
pean Quality Label for Heat Pumps“ (Version 1.3)‘ ersetzt.

bbb) In Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb werden die
Wörter ‚und wird das Wort „und“ am Ende durch ein Kom-
ma‘ gestrichen.

ccc) In Doppelbuchstabe dd werden die Wörter ‚oder „Blauer
Engel“‘ durch die Wörter ‚,das Umweltzeichen „Blauer En-

gel“, das Prüfzeichen „European Quality Label for Heat
Pumps“‘ ersetzt.

Drucksache 17/4895 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

cc) In Buchstabe e wird in Nummer IV.1 Satz 1 Buchstabe b die An-
gabe „Nummer 10“ durch die Angabe „Nummer 9“ ersetzt.

dd) In Buchstabe f Doppelbuchstabe dd werden in Nummer 5 Buchsta-
be a die Wörter ‚oder „Blauer Engel“‘ durch die Wörter ‚,das Um-
weltzeichen „Blauer Engel“, das Prüfzeichen „European Quality
Label for Heat Pumps“‘ ersetzt.

ee) In Buchstabe h Doppelbuchstabe bb wird Nummer 2 wie folgt ge-
ändert:

aaa) In Satz 1 werden in den Buchstaben a und b jeweils die Wör-
ter „nach § 2 Absatz 2 Nummer 8“ gestrichen.

bbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Transmissionswärmetransferkoeffizient im Sinne des Sat-
zes 1 ist der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfas-
sungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizi-
ent des Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrund-
fläche, Ausrichtung und Nutzung einschließlich der
Anordnung der Nutzungseinheiten nach Anlage 2, Tabelle 1
der Energieeinsparverordnung in der am … [einsetzen: Da-
tum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Mo-
nats] geltenden Fassung. Der Transmissionswärmetransfer-
koeffizient wird nach Nummer 6.2 der DIN V 18599-2 (2007-
02), die wärmeübertragende Umfassungsfläche wird nach
DIN EN ISO 13789 (1999-10), Fall „Außenabmessung“, er-
mittelt, so dass alle thermisch konditionierten Räume des Ge-
bäudes von dieser Fläche umschlossen werden.“

ccc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und die Wörter „Tag des In-
krafttretens dieses Gesetzes“ werden durch die Wörter „Da-
tum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Mo-
nats“ ersetzt.

ff) Buchstabe i Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa wird wie
folgt gefasst:

‚aaa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter
„Wärme aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversor-
gung“ durch die Wörter „Fernwärme oder Fernkälte“, die
Angabe „§ 7 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Num-
mer 3“ und nach den Wörtern „wenn die“ das Wort „Wär-
me“ durch die Wörter „in dem Wärme- oder Kältenetz ins-
gesamt verteilte Wärme oder Kälte“ ersetzt.‘

3. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 5a eingefügt:

,Artikel 5a
Änderung des Hochbaustatistikgesetzes

In § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai
1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Heizenergie;“ die Wörter „Art der Warmwasserbereitung und hier-
für vorgesehene Energie; Anlagen zur Lüftung, Anlagen zur Kühlung
sowie Art der Erfüllung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes;“ ein-
gefügt.‘
4. In Artikel 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Artikel 5a tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.“;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/4895

b) folgende Entschließung anzunehmen:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. April 2009 ist als sogenannte Erneuerbare-Energien-Richtlinie
Teil des Europäischen Klima- und Energiepakets. Sie gibt als Ziel für das
Jahr 2020 einen Anteil Erneuerbarer Energien von 20 Prozent am End-
energieverbrauch der Europäischen Union verbindlich vor. Für Deutsch-
land ist ein nationales Ziel von 18 Prozent vorgegeben. Mit der Richtlinie
wird erstmals eine Gesamtregelung in der Europäischen Union für alle
Energiesektoren (Strom, Wärme/Kälte und Transport) eingeführt. Sie
schafft hierdurch einen verlässlichen Rechtsrahmen für die notwendigen
Investitionen. Für die Zielerreichung können die Mitgliedstaaten ihre För-
derinstrumente grundsätzlich selbst ausgestalten, um ihre Potenziale opti-
mal zu nutzen. Darüber hinaus führt die Richtlinie flexible Mechanismen
für eine Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten ein.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, bis zum
30. Juni 2012 ein Gesamtkonzept für die Nutzung der Kooperations-
mechanismen der Richtlinie 2009/28/EG zu entwickeln und gleichzeitig
die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten, um die Umsetzung des
Konzepts zur Nutzung der Kooperationsmechanismen noch in dieser
Legislaturperiode sicherzustellen.“

Berlin, den 23. Februar 2011

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Eva Bulling-Schröter
Vorsitzende

Dr. Maria Flachsbarth
Berichterstatterin

Dirk Becker
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Dorothee Menzner
Berichterstatterin

Hans-Josef Fell
Berichterstatter

LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/ setz und den Nachhaltigkeitsverordnungen sei man bereits

DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in geän-
derter Fassung sowie die Annahme des Entschließungsan-
trags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

ein großes Stück auf dem Weg zur Umsetzung dieser Richt-
linie gegangen.

Im Bereich der erneuerbaren Energien gehe es unter ande-
rem um das Herkunftsnachweisregister, welches beim Um-
Drucksache 17/4895 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Maria Flachsbarth, Dirk Becker, Michael Kauch,
Dorothee Menzner und Hans-Josef Fell

I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/3629, 17/4233
wurde in der 71. Sitzung des Deutschen Bundestages am
11. November 2010 zur federführenden Beratung an den
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie den Aus-
schuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung überwiesen.
Der Haushaltsausschuss wurde nach § 96 GO-BT beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nut-
zung von Energie aus erneuerbaren Quellen verpflichtet die
Bundesrepublik Deutschland dazu, die Nutzung erneuerba-
rer Energien weiter auszubauen. Im Jahr 2020 müssen min-
destens 18 Prozent des deutschen Bruttoendenergiever-
brauchs aus erneuerbaren Energien bereitgestellt werden. Zu
diesem Zweck verpflichtet die Richtlinie Deutschland unter
anderem dazu, weitere Maßnahmen einzuführen, die noch
nicht im nationalen Recht verankert sind. So muss insbeson-
dere ein elektronisches Register für Herkunftsnachweise für
Strom aus erneuerbaren Energien eingeführt werden, und es
muss sichergestellt werden, dass öffentliche Gebäude ab
2012 eine Vorbildfunktion für den Ausbau erneuerbarer
Energien in der Wärmeversorgung einnehmen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat in seiner 33. Sitzung am 23. Feb-
ruar 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs empfoh-
len.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 38. Sitzung am 23. Februar 2011 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des
Gesetzentwurfs in geänderter Fassung sowie die Annahme
des Entschließungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP empfohlen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat in seiner 32. Sitzung am 23. Februar
2011 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE

men der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthal-
tung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung sowie
die Annahme des Entschließungsantrags der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP empfohlen.

IV. Öffentliche Anhörung
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat in seiner 29. Sitzung am 17. Januar 2011 eine öffent-
liche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksachen 17/3629, 17/4233 durchgeführt. Hierzu hat
der Ausschuss folgende Sachverständige eingeladen:

Dr. Anke Tuschek
Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V.

Björn Klusmann
Bundesverband Erneuerbare Energie e. V.

Daniel Hölder
Bundesverband BioEnergie e. V.

Reinhard Schultz
Biogasrat e. V.

Hermann Albers
Bundesverband WindEnergie e. V.

Christian Noll
Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e. V.

Malte Schmidthals
Universität Würzburg.

Die Ergebnisse sind in die Beratungen des Ausschusses ein-
geflossen. Die schriftlichen Stellungnahmen der geladenen
Sachverständigen (Ausschussdrucksachen 17(16)205(A) bis
17(16)205(G)) sowie das Wortprotokoll der Anhörung sind
der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/3629, 17/4233
in seiner 33. Sitzung am 23. Februar 2011 abschließend bera-
ten.

Die Fraktion der CDU/CSU stellte fest, Deutschland sei bei
der Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der
Europäischen Union schon sehr weit gekommen. Das hätten
auch die Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung am
17. Januar 2011 bestätigt. Insbesondere mit dem Erneuerba-
re-Energien-Gesetz, dem Erneuerbare-Energien-Wärmege-
hat in seiner 31. Sitzung am 23. Februar 2011 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-

weltbundesamt (UBA) etabliert werden solle. Außerdem
würden die Informationspflichten bei Netzanschlussbegeh-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/4895

ren von Einspeisewilligen konkretisiert werden. Man habe
diesbezüglich eine gute Lösung für die Netzbetreiber als
auch insbesondere für die Anlagenbetreiber, also die Ein-
speisewilligen, gefunden.

Auch aufgrund der Anhörung sei man gemeinsam zu dem
Ergebnis gekommen, die Verordnungsermächtigung für die
Positiv-/Negativlisten zum Bonus für nachwachsende Roh-
stoffe (NawaRo-Bonus) im vorliegenden Gesetzentwurf zu
streichen. Stattdessen solle über die Verordnungsermächti-
gung im Zusammenhang mit der EEG-Novelle 2012 ent-
schieden werden.

Die Frist innerhalb derer der Bundestag über Verordnungs-
entwürfe der Bundesregierung entscheiden könne, habe man
von drei auf sechs Sitzungswochen ausgedehnt. Die Mög-
lichkeiten des Bundestages, diese Verfahren fundiert zu be-
gleiten und Stellung zu nehmen, würden damit verbessert
werden.

Angesichts der ausgesprochen dynamischen Entwicklung
der Installation von Photovoltaik im Jahre 2010 habe man ei-
ne weitere Absenkung der Vergütung für Strom aus Photo-
voltaik vorgesehen. Für Anlagen an oder auf Gebäuden er-
folge zum 1. Juli 2011 und für Freiflächenanlagen zum
1. September 2011 ein Teil der Absenkung. Vorgesehen sei
weiterhin eine Absenkung der Vergütung in Abhängigkeit
von der Marktentwicklung in den Monaten März, April und
Mai 2011. Je nach Marktentwicklung könne diese Absen-
kung bis zu 5 Cent/kWh betragen. Dieses Modell habe man
einvernehmlich mit der betroffenen Branche entwickelt.

Die Frage der Kostenentwicklung müsse man auch im Rah-
men der Modifikation des Grünstromprivilegs berücksich-
tigen. Man habe die Umlagebefreiung ab dem 1. Januar 2012
auf die Höhe der EEG-Umlage im Jahr 2010 begrenzt, also
auf 2 Cent. Man werde im Rahmen der EEG-Novelle über-
prüfen, ob man damit tatsächlich die richtige Justierung ge-
funden habe oder ob man hier insbesondere mit Blick auf das
50:50-Verhältnis Grünstrom/Graustrom noch einmal nachre-
gulieren müsse. Man wolle nicht in laufende Verträge ein-
greifen, aber man wolle sich die Möglichkeit erhalten, ab
dem 1. Januar 2012 im Rahmen der EEG-Novelle Verände-
rungen vorzunehmen.

Im Bereich des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes wer-
de die Nutzungspflicht auch auf öffentliche Bestandsgebäude
ausgedehnt. Dies betreffe sicherlich nicht eine sehr große
Menge von Gebäuden, aber man sei sich einig gewesen, die
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand deutlich herausstellen
zu wollen. Man habe großen Wert darauf gelegt, Kommunen,
die sich in Haushaltsnotlagen befänden, nicht zu überfordern.
Man habe sich darauf verständigt, dass die Gemeindevertre-
tung oder die Vertretung des Gemeindeverbandes in einem
förmlichen Beschluss über die Wirtschaftlichkeit bzw. Un-
wirtschaftlichkeit der Investition befinden müsse. Damit sei
gewährleistet, dass auch die Öffentlichkeit über den Vorgang
informiert werde.

Bislang sei im geltenden Erneuerbare-Energien-Wärmege-
setz die Verwendung von Biogas ausschließlich in KWK-
Anlagen möglich. Man sei der Meinung, dass dies auch in
hocheffizienten Brennwertkesseln möglich sein solle. Man
teile nicht die Auffassung der Bundesregierung, dass das nur

insbesondere weil die EnEV eine dynamische Entwicklung
nehme und nach der Steigerung der Anforderungen im Jahr
2009 bereits für 2012 eine weitere Anpassung bevorstehe.
Im Gegenzug solle die Beimischungsquote von Biogas auf
mindestens 25 Prozent erhöht werden.

Schließlich hätten die Fraktionen der CDU/CSU und FDP
einen Entschließungsantrag eingebracht, um die flexiblen
Mechanismen bezüglich der internationalen Kooperation bei
der Einführung erneuerbarer Energien noch einmal voranzu-
treiben und deren Bedeutung zu unterstreichen, ohne dabei
letztendlich die Bedeutung der nationalen Erzeugung von er-
neuerbaren Energien im Rahmen des fortentwickelten EEG
geringer zu schätzen.

Die Fraktion der SPD teilte mit, man sei auf dem richtigen
Weg, wenn man die „Verordnungsermächtigung“ im Rah-
men der eigentlichen Novelle behandeln wolle. Auch sei zu
begrüßen, dass man beim Grünstromprivileg nicht kurzfris-
tig in den Markt eingreife und die Langfristigkeit der Verträ-
ge berücksichtige.

Beim Entschließungsantrag der Fraktion der SPD auf Aus-
schussdrucksache 17(16)235 gehe es darum, mehr Transpa-
renz bezüglich der Netzauslastung herzustellen. Man wolle
allen, die in den Markt wollten, Gelegenheit geben, sich im
Internet über die Netzauslastung zu informieren. Das sei
technisch unproblematisch.

Der Entschließungsantrag der Fraktion der SPD auf Aus-
schussdrucksache 17(16)236 beschäftige sich ausführlich
mit der künftigen Förderung der Photovoltaik. Wichtig sei
es, die Reduktion der Umlage nicht in einem Schritt durch-
zuführen. Dies berge das Risiko, dass die bekannten Effekte
am Markt einträten. Man plädiere dafür, schon jetzt mit vier
unterjährigen Schritten bis zum Ende 2012 den gleichen Ver-
gütungssatz zu erzielen.

Beim Grünstromprivileg sei nicht nur die Begrenzung der
2 Cent zu diskutieren, sondern auch die Frage, welche Qua-
lität die Reststrommenge mitbringen müsse. Das könne auch
Ökostrom oder KWK-Strom sein. Auch die Frage, wie man
die Reststrommenge bzw. die EEG-Strommenge aufwach-
send gestalten wolle, sei im Entschließungsantrag der Frak-
tion der SPD auf Ausschussdrucksache 17(16)237 nachzule-
sen.

Der Entschließungsantrag der Fraktion der SPD auf
Ausschussdrucksache 17(16)238 nehme Bezug auf das
EEWärmeG. Man wisse, dass der nächste Schritt zum 1. Ja-
nuar 2015 alle Gebäude betreffen werde. Deshalb habe man
einige Forderungen schon mit Blick auf das EEWärmeG for-
muliert, welches im Jahr 2012 zur Beratung anstehe.

Mit den Änderungsanträgen wolle man sowohl unbeabsich-
tigte Fehler oder Ungenauigkeiten korrigieren als auch die
politische Zielrichtung in einigen Bereichen verändern. Der
Ursprungsentwurf sehe vor, dass künftig Einspeisewilligen
unverzüglich für den Netzanschluss erforderliche Informati-
onen zu übermitteln seien. Unverzüglich sei nicht ausrei-
chend konkret. Deshalb wolle man, dass dies spätestens in-
nerhalb von acht Wochen erfolgen müsse.

Auch sei es nicht ausreichend, wenn die Zustimmungsfrist
des Deutschen Bundestages beim Thema Positiv-/Negativ-
in Verbindung mit einer über die Energieeinsparverordnung
(EnEV) hinausgehenden Wärmedämmung geschehen solle,

liste von drei auf sechs Sitzungswochen erhöht werde. Man
wolle deshalb ganz auf die Frist verzichten, weil es dem Par-

Drucksache 17/4895 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

lament als Gesetzgeber überlassen sein sollte, wann es eine
Entscheidung treffe.

Bezüglich der finanzschwachen Kommunen sei zu fragen,
ob es den Kommunen auf Dauer wirklich helfe, wenn man
sie vom Einsatz erneuerbarer Energien befreie und damit für
sie die Notwendigkeit fortbestehe, Brennstoffe kaufen zu
müssen. Es sei zu überlegen, wie man die Aktivitäten aus
dem Konjunkturpaket kommunaler Klimaschutz stärken
könne, damit auch finanziell schwache Kommunen die Mög-
lichkeit bekämen, in erneuerbare Energien zu investieren.

Grundsätzlich sei die Fraktion der SPD gegen die Verbin-
dung des Heizungsaustausches mit einer grundlegenden Re-
novierung. Der beste Zeitpunkt sei immer der Austausch der
Heizungsanlage. Schon der Heizungsaustausch müsse der
Moment sein, zu dem Wärme aus erneuerbaren Energien
zum Einsatz komme. Beim Biogas sei man der Auffassung,
dass dies ein hochwertiger Brennstoff sei, der unter Beach-
tung von Effizienzkriterien auch in KWK eingesetzt werden
solle.

Unklar sei, warum an dieser Stelle die Bundesländer von die-
ser Verpflichtung ausgenommen werden würden. Das sei ein
klarer Verstoß gegen die Vorgaben der Europäischen Union.
Dort sei von einer Einsatzpflicht in öffentlichen Gebäuden
die Rede. Es gebe an keiner Stelle die Option für einen Mit-
gliedstaat, eine staatliche Ebene auszunehmen. Trotzdem
wolle man die Bundesländer und ihre vielen Gebäude kom-
plett von diesem Gesetz ausnehmen. Dieser Passus sei zu
streichen.

Schließlich wolle man das Marktanreizprogramm neu
thematisieren. Man wolle die Mittel zur Verfügung stellen,
die man bis zuletzt in der Großen Koalition zur Verfügung
gehabt hätte und damit dieses Instrument stärker haushalts-
unabhängig gestalten. Insgesamt bleibe der vorliegende Ent-
wurf der Koalition hinter den Vorgaben der EU zurück.

Die Fraktion der FDP erklärte, man habe neben der reinen
Umsetzung der EU-Richtlinie eine Sofortmaßnahme im Be-
reich der Photovoltaik vorgesehen. Das sei notwendig, um
die EEG-Umlage im Griff zu behalten und die Mengenvor-
gaben des Zielkorridors sicherzustellen. Dies sei eine faire
Lösung, da man eine Differenzierung vorgenommen habe
zwischen den Dachanlagen und den Freiflächenanlagen, was
die Vertrauensschutzregelung angehe, denn die Investitions-
vorlaufzeiten bei Freiflächenanlagen seien deutlich länger.
Der Gesetzgeber bleibe verpflichtet, auch weiterhin zu prü-
fen, ob die Kostenentwicklung durch die Vergütungsent-
wicklung nachgezeichnet werde oder ob er nachsteuern müs-
se.

Es gebe auch im Bereich des Grünstromprivilegs eine
Sofortmaßnahme, die mit ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar
2012 gegebenenfalls durch die EEG-Novelle in der Struktur
noch einmal verändert werde. Es sei aber wichtig, hier eine
Regelung zur Begrenzung des Vorteils in das Gesetz zu
schreiben, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu ver-
schaffen, eine Reform für 2012 in Kraft zu setzen.

Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie im Bereich der Wär-
menutzung in öffentlichen Gebäuden habe man auch für
Kommunen in der Haushaltssicherung eine gute Lösung ge-
funden. Danach müsse es immer auch eine demokratische

Kommunalaufsicht nicht einfach festlegen, dass es sich bei
der Investition nicht um eine Pflichtleistung handele, die
deshalb zu untersagen sei, solange die Kommune der Haus-
haltssicherung unterliege. Eine detaillierte einheitliche Re-
gelung sei leider nicht möglich gewesen, weil das Kommu-
nalrecht in den Bundesländern unterschiedlich geregelt sei.

Es sei ein Kernanliegen der Fraktion der FDP, die Nutzungs-
möglichkeiten von Biogas im Wärmemarkt zu verbessern.
Insbesondere müsse eine Vermischung von Erneuerbare-
Energien-Wärmegesetz und Energieeinsparverordnung ver-
mieden werden. Die Energieeinsparverordnung müsse für al-
le Gebäude gleichermaßen gelten. Es sei wichtig, dass die
von der Bundesregierung vorgesehene Einschränkung ge-
strichen worden sei, Biogas nur im Falle einer verstärkten
Wärmedämmung nutzen zu können. Man habe sich darauf
verständigt, dass Biogas ohne weitere Einschränkung im
Brennwertkessel oder in anderen effizienteren Techniken ge-
nutzt werden könne. Die zur Erfüllung notwendige Quote
habe man auf 25 Prozent angehoben. Dies sei die Grenze für
eine technologieoffene Lösung.

Die Bundesregierung habe es bisher abgelehnt, in der vorlie-
genden Novelle die flexiblen Kooperationsmechanismen der
Erneuerbare-Energien-Richtlinie umzusetzen, weil es noch
eine Reihe von technischen Fragen gebe. Die Klärung dieser
Fragen wolle man der Bundesregierung zugestehen. Mit dem
Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP habe man der Bundesregierung den Auftrag erteilt, bis
zum 30. Juni 2012 ein Konzept zur Nutzung der Kooperations-
mechanismen zu entwickeln, damit noch in der laufenden
Legislaturperiode die flexiblen Kooperationsmechanismen
in Kraft gesetzt werden könnten. Dies sei insbesondere not-
wendig im Hinblick auf die Anbindung von Projekten in
Drittstaaten und um Klarheit für Investitionen zu schaffen.

Bezüglich des Änderungsantrags der Fraktion der SPD auf
Ausschussdrucksache 17(16)222 sei festzustellen, dass die
ursprünglich und durchaus übliche Frist für eine Befassung
des Bundestages von drei Wochen auf sechs Wochen erhöht
worden sei. Dies müsse eigentlich auch im Sinne der Oppo-
sition sein.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, die Einspeisevergütung
nehme schon erstaunliche Züge an. Der weitaus größte Teil
des Strompreises entfalle weder auf eine EEG-Umlage noch
auf sonstige gesetzliche Abgaben oder Steuern, sondern
entstehe auf Seiten der Energieversorgungsunternehmen. In
diesem Strompreis steckten auch über 20 Mrd. Euro Profite
der vier großen Stromkonzerne. Man sei nicht gegen eine Sen-
kung der Photovoltaikvergütung. Aber wenn man das so um-
setze wie jetzt vorgeschlagen, werde innerhalb von 25 Mo-
naten, zwischen Dezember 2009 und Januar 2012, je nach
Zubauentwicklung eine Senkung um 40 bzw. sogar 50 Pro-
zent stattfinden. Das sei sehr problematisch. Nicht nur für
diejenigen, die überlegten, eine Anlage jetzt noch zu errich-
ten oder zu betreiben, sondern natürlich auch für den
Arbeitsmarkt und für die Firmen, die in diesem Bereich viele
Stellen geschaffen hätten. Man müsse sich immer wieder
vergegenwärtigen, dass bei Photovoltaikanlagen im Gegen-
satz zu allen anderen erneuerbaren Energien wie Biomasse,
Wind oder Wasserkraft keine Nutzungskonkurrenzen in dem
Entscheidung auf kommunaler Ebene geben. Die Verwal-
tung könne hier nicht alleine entscheiden. Auch könne die

Umfange vorhanden seien. Die quartalsweise Absenkung
und Anpassung der Vergütungssätze, die die Fraktion der

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/4895

SPD jetzt fordere, habe man bereits im vergangenen Jahr an-
geregt.

Die Vorreiterrolle öffentlicher Gebäude im Erneuerbare-
Energien-Wärmegesetz begrüße man. Die Voraussetzung
aber, dass gleichzeitig eine Modernisierung der Außenhaut
und der Heizungsanlage stattfinden müsse, könne die öffent-
liche Hand jederzeit umgehen, indem sie diese Investitionen
über zwei Jahre strecke. Von daher sei das natürlich eine
Regelung, die nicht den Auslöseeffekt habe, der eigentlich
dringend notwendig sei. Letztendlich würden gerade die
Kommunen, die einen geringen finanziellen Spielraum hät-
ten, hinterher mit entsprechenden Heizkosten bestraft wer-
den. An der Stelle, wie an vielen anderen Punkten werde
deutlich, dass die Kommunen finanziell zu schlecht ausge-
stattet seien. Eine grundlegende Reform der Kommunal-
finanzen sei dringend erforderlich. Insgesamt blieben die ge-
machten Vorgaben hinter dem zurück, was die Europäische
Union gefordert habe.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, es sei
zu erkennen, dass man seit 2007 auf eine problematische
Entwicklung zulaufe. Seit 2007 habe sich der Ausbau der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien deutlich ver-
langsamt. Es gebe keinen nennenswerten Zubau an Wasser-
kraft und keinen Zubau an Geothermie. Die Windkraftstrom-
erzeugung stagniere. Ursächlich seien auch restriktive
Genehmigungspraxen in verschiedenen Bundesländern. Nur
bei Biomasse und Photovoltaik sei weiterhin ein Ausbau
festzustellen.

Die Entwicklung bei der Photovoltaik trage man zum Teil
mit. Sie führe aber dazu, dass das bisherige Wachstum in die-
sem Bereich so in den kommenden Jahren nicht mehr statt-
finden werde. Man müsse sich auch Gedanken machen, wie
man bspw. die Genehmigungspraxis bei Onshore-Windanla-
gen verbessere und dürfe nicht nur Offshore-Anlagen im
Blick haben. Man müsse überlegen, wie man die Zielkon-
flikte bei Bioenergien lösen könne, so dass es einen weiteren
Ausbau gebe und dieser nicht wegen den notwendigen Regu-
lationen bei der Nachhaltigkeit unter die Räder komme.
Natürlich wolle man keine Maismonokulturen. Aber man
dürfe hier nicht das Kind mit dem Bade ausschütten.
Beispielsweise sei das Verhältnis vom Güllebonus zum
NawaRo-Bonus sehr wichtig. Bisher sei das Ziel nicht erfüllt
worden, dass mehr Gülle in Biogasanlagen fließe. Dafür
seien die Pachtpreise gestiegen.

Die Streichung der Verordnungsermächtigung für die Posi-
tiv-/Negativlisten zum Bonus für nachwachsende Rohstoffe
sei zu begrüßen. Aber man müsse darauf achten, dass man
den Zielkonflikt auch im Sinne der Nachhaltigkeit in den
Griff bekomme. Bei der Photovoltaik müsse man das Umla-
gevolumen im Griff haben. Richtig sei aber, dass die hohen
Strompreise an ganz anderer Stelle entstünden. Die Bundes-
regierung solle auch einmal die Daumenschraube an die ho-
hen Gewinnerwartungen der großen Konzerne anlegen und
nicht immer betonen, dass die erneuerbaren Energien schuld
wären. Mit den Energieversorgern habe man keine Verhand-
lungen zur Senkung des Strompreises geführt. Eine Senkung
um 0,5 Cent/kWh wäre möglich, weil die Börsenstrompreise
u.a. wegen des Ausbaus der erneuerbaren Energien gesunken
seien. Stattdessen habe man die Strompreiserhöhungen un-

ben erhöhen können. Bei der Photovoltaik habe man sich ei-
ne Roadmap für die kommenden zwei Jahre gewünscht, da-
mit wieder Verlässlichkeit in dieser Branche herrsche.

Die Photovoltaikvergütung werde in zwei Jahren unter der
Vergütung von Offshore-Windenergieanlagen und unter der
Vergütung, die man mit DESERTEC anstrebe, liegen. Dies
bedeute, dass es sehr effizient sei, den Strom dezentral zu er-
zeugen. In der Bundesregierung sei eine klare gemeinsame
Position für den dezentralen Ausbau notwendig. Der Erfolg
der großen industriellen Entwicklung der Photovoltaik dürfe
nicht gefährdet werden. Was fehle, sei eine Industrie-
Roadmap für die deutsche Photovoltaikindustrie. Man sehe,
was die Chinesen als Unterstützung für ihre Industrien tun.
Dagegen sei das, was in Deutschland geschehe, eine Kleinig-
keit. Alleine die zwei Kreditlinien, die Trina Solar und
Suntec im letzten Jahr an zinsgünstigen Krediten von der
chinesischen Regierung bekommen hätten, seien mehr als
die gesamte EEG-Umlage in Deutschland für die Photovol-
taik. Es gebe keine Antwort der Bundesregierung auf diese
industrielle Herausforderung.

Die Regelungen zum Grünstrom trage man mit. Aber man
brauche in der gesamten EEG-Novelle auf jeden Fall eine
Veränderung, die den Anteil erneuerbarer Energien erhöhe.
Der Auslösefall im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz für
die Einführung von Wärme aus erneuerbarer Energie sei
nicht in Ordnung. Eine Renovierung der Gebäudehülle und
die Sanierung der Heizungsanlage gleichzeitig, seien eine zu
hohe Hürde. Damit könne man die Pflicht umgehen. Es sei
zu hoffen, dass das bei einer Novelle des gesamten Wärme-
gesetzes nicht beispielgebend werde, denn man müsse end-
lich auch den Altbaubestand einbinden. Die Nutzung von
Biogas als Ersatz für innovative Sonnenkollektoren halte
man für einen Fehler. Denn in der Tat werde hier das Biogas
nur ineffizient als Verbrennungswärme genutzt und verhin-
dere damit den Ausbau vieler neuer Technologien, die in der
solaren Wärme eigentlich anwendungsfähig wären. Die ent-
scheidende Herausforderung für Kommunen im Energiesek-
tor sei der steigende Ölpreis und die kommenden Gewinn-
erwartungen der Konzerne und nicht die Investitionen in
Erneuerbare Energien. Es sei zu begrüßen, dass hier Aus-
nahmeregelungen nicht in dem Maße möglich seien, wie es
ursprünglich angedacht gewesen sei.

Dem Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit lag zur Gesetzesberatung
eine Empfehlung des Parlamentarischen Beirats für nachhal-
tige Entwicklung vor. Darin bat dieser die Bundesregierung,
in den Beratungen zum Gesetzentwurf auszuführen, welche
konkreten Auswirkungen über jene, die im Gesetzentwurf
dargestellt worden sind, hinaus auf die Ziele der nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie in den Bereichen Flächeninan-
spruchnahme, Artenvielfalt und Landbewirtschaftung (Ma-
nagementregeln 8 und 10, Indikatoren 4, 5 und 12) zu erwar-
ten seien. Die Stellungnahme des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Nachfrage
des Beirats wurde in der abschließenden Sitzung zur Geset-
zesberatung vorgelegt (Anlage). Die Fraktionen waren sich
einig, Anregungen des Parlamentarischen Beirats für nach-
widersprochen hingenommen, obwohl die Konzerne ihre
Gewinne allein im letzten Jahr von 23 auf 30 Mrd. Euro ha-

haltige Entwicklung zukünftig frühzeitig in die Beratungen
zum Gesetzgebungsverfahren einzubeziehen.

Drucksache 17/4895 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD
und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksa-
che 17(16)216 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der Fraktion
der SPD auf Ausschussdrucksache 17(16)221 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache
17(16)222 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der
Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache 17(16)223 abzu-
lehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache
17(16)224 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache
17(16)225 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache
17(16)226 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der Fraktion
der SPD auf Ausschussdrucksache 17(16)227 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache
17(16)228 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-

SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der
Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache 17(16)229 abzu-
lehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, den Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf
Ausschussdrucksache 17(16)230 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache
17(16)231 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache
17(16)232 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache
17(16)233 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der
Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache 17(16)234 abzu-
lehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag
zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/3629,
17/4233 in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., die in der Beschlussempfehlung wie-
dergegebene Entschließung (Ausschussdrucksache 17(16)217)
anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Entschlie-
ßungsantrag der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache
17(16)235 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der

CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und

Anlagen:

Änderungsantrag der Fraktion

Änderungsanträge der Fraktio

Entschließungsantrag der Frak )217

Entschließungsanträge der Fra 38

Entschließungsantrag der Frak (16)220

Schreiben des Parlamentarisc 1 auf Ausschussdrucksache
17(16)212

Stellungnahme des Bundesum schen Beirats für nachhaltige
Entwicklung vom 25. Januar 2
en der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(16)216

n der SPD auf Ausschussdrucksachen 17(16)221 bis 17(16)234

tionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(16

ktion der SPD auf Ausschussdrucksachen 17(16)235 bis 17(16)2

tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17

hen Beirats für nachhaltige Entwicklung vom 25. Januar 201

weltministeriums zu den fünf in dem Schreiben des Parlamentari
011 direkt adressierten Bereichen

Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/4895

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Entschließungsantrag
der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache 17(16)236
abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Entschlie-
ßungsantrag der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache
17(16)237 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Entschließungsantrag der Frak-
tion der SPD auf Ausschussdrucksache 17(16)238 abzuleh-
nen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Entschlie-
ßungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Ausschussdrucksache 17(16)220 abzulehnen.

Berlin, den 23. Februar 2011

Dr. Maria Flachsbarth
Berichterstatterin

Dirk Becker
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Dorothee Menzner
Berichterstatterin

Hans-Josef Fell

Drucksache 17/4895 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

zu dem
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz –
EAG EE)

Drucksache 17/3629, 17/4233
Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 bis 3d ersetzt:
‚3. § 5 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:

„(5) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen nach Eingang eines
Netzanschlussbegehrens unverzüglich einen genauen Zeitplan für die
Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu übermitteln. In diesem Zeitplan
ist anzugeben:

1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird

und
2. welche Informationen die Einspeisewilligen aus ihrem

Verantwortungsbereich den Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die
Netzbetreiber den Verknüpfungspunkt ermitteln oder ihre Planungen nach
§ 9 durchführen können.
(6) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen nach Eingang der
erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht
Wochen, Folgendes zu übermitteln:
1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit

allen erforderlichen Arbeitsschritten,
2. alle Informationen, die Einspeisewillige für die Prüfung des

Verknüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für eine
Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,

3. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die
den Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreibern durch den
Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die
Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses
entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der
Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der
Netzanschlussleitung.

D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache
17(16)216

11.02.2011

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/4895

Das Recht der Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber nach § 7
Absatz 1 bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber den
Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 3 übermittelt hat.“.
3a. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. solarer Strahlungsenergie (§§ 32 und 33) ab dem Jahr 2012:
9,0 Prozent.“.
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Der Prozentsatz nach Absatz 2 Nummer 8
1. erhöht sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der

Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres
innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2
Satz 2 registrierten Anlagen
a) 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,
b) 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,
c) 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte,
d) 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte oder
e) 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozentpunkte;

2. verringert sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der
Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres
innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2
Satz 2 registrierten Anlagen
a) 2 500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozentpunkte,
b) 2 000 Megawatt unterschreitet, um 5,0 Prozentpunkte oder
c) 1 500 Megawatt unterschreitet, um 7,5 Prozentpunkte.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den
nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 8 für das Folgejahr
geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze
jeweils zum 31. Oktober eines Jahres im Bundesanzeiger.

(4) Die Vergütung für Strom aus Anlagen nach § 32, die nach dem
31. August 2011 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
wurden, und aus Anlagen nach § 33, die nach dem 30. Juni 2011 und
vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, sinkt
gegenüber der am 30. Juni 2011 geltenden Vergütung, wenn die
Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 28. Februar 2011
und vor dem 1. Juni 2011 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten
Anlagen mit dem Faktor 4 multipliziert
1. 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozent,
2. 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozent,
3. 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozent,
4. 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozent oder
5. 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozent.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Drucksache 17/4895 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den
nach Satz 1 ermittelten Prozentsatz und die daraus resultierenden
Vergütungssätze zum 30. Juni 2011 im Bundesanzeiger.“.
3b. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „31,94 Cent“ durch die Angabe „21,11

Cent“ ersetzt.
b) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für Strom aus Anlagen, die auf Flächen im Sinne von Satz 1 Nummer
1 und 2 errichtet werden, beträgt die Vergütung abweichend von
Absatz 1 22,07 Cent pro Kilowattstunden.“.
3c. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „43,01 Cent“ durch die Angabe

„28,74 Cent“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „40,91 Cent“ durch die Angabe

„27,33 Cent“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „39,58 Cent“ durch die Angabe

„25,86 Cent“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „33,0 Cent“ durch die Angabe

„21,56 Cent“ ersetzt.
3d. § 37 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Pflicht zur Vergütung nach Satz 1 verringert sich um höchstens 2,0 Cent
pro Kilowattstunde für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen auf
die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom
im Sinne der §§ 23 bis 33 liefern.“.’
Begründung: Durch die Neufassung von § 5 (Nummer 3) werden die
Informationspflichten bei einem Netzanschlussbegehren für EEG-Anlagen
konkretisiert. Insbesondere in zeitlicher Hinsicht wird klargestellt, dass die
entsprechenden Informationen vom Netzbetreiber unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von acht Wochen nach Eingang der von dem Einspeisewilligen benötigten
Informationen bereit gestellt werden müssen. Dies entspricht dem Ergebnis der
Sachverständigenanhörung im Umweltausschuss des Deutschen Bundestages und
der Empfehlung der Bundesregierung aus ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme
des Bundesrates. Die Formulierung ist mit der Empfehlung der Bundesregierung aus
ihrer Gegenäußerung identisch.

Nummer 3a ändert die Regelungen zur Degression für die Vergütung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie.

Buchstabe a legt die Basisdegression nunmehr einheitlich auf 9 Prozent fest. Die
bisher noch enthaltene differenzierte Lösung für das Jahr 2010 einerseits und alle
folgenden Jahre andererseits kann wegen Zeitablauf gestrichen werden. Trotzdem
gelten für alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommenen
Anlagen die bisher geltenden Vergütungssätze weiter.

Mit Buchstabe b wird der atmende Deckel ausgeweitet: Übersteigt der jährliche
Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie 7500
Megawatt, werden die Vergütungen künftig um 24 Prozent statt bisher 21 Prozent
gesenkt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/4895

Daneben wird durch Absatz 4 der variable Teil der Degression vorgezogen. Damit
erfolgt ein Teil der Absenkung schon für Anlagen an oder auf Gebäuden zum 1. Juli
2011 und für Freiflächenanlagen zum 1. September 2011.

Insgesamt kann die Degression damit am 1. Juli 2011 für Anlagen an oder auf
Gebäuden bzw. am 1. September 2011 für Freiflächenanlagen zwischen 0 und
15 Prozent (5 x 3 Prozent je 1 Gigawatt Zubau oberhalb von 3,5 Gigawatt
Jahresinstallation) erreichen. Der Bemessungszeitraum für die marktabhängige
vorgezogene Degression sind die Monate März, April und Mai. Die
Bundesnetzagentur rechnet im Juni 2011 anhand der Anlagenmeldungen in diesen
Monaten das Marktvolumen für ein Jahr hoch.

Die Degression zum 1. Januar 2012 richtet sich dann nach dem tatsächlichen
Jahreszubau gemäß der Veröffentlichung der Bundesnetzagentur am 1. Oktober
2011. Die Basisdegression von 9 Prozent zum 1. Januar 2012 bleibt erhalten. Diese
erhöht sich, wenn der tatsächliche Jahreszubau höher ist als die Hochrechnung im
Juni 2011. Die Degression zum 1. Januar 2012 beträgt somit 9 Prozent plus xx
Prozent; das „xx“ richtet sich nach der jeweiligen Abweichung von der Hochrechnung.

Die Degressionen zum 1. Juli 2011 bzw. 1. September 2011 und 1. Januar 2012
entsprechen in der Summe mindestens der Gesamtdegression nach der aktuellen
Rechtslage. Die Summe der Degression beträgt für Anlagen, die nach dem 31.
Dezember 2011 in Betrieb genommen werden, insgesamt maximal 24 Prozent (bei
einem Zubau von mehr als 7.500 Megawatt).

In den folgenden beiden Tabellen werden die Vergütungssätze nach den mit Nummer
3a vorgenommenen Änderungen dargestellt:

Mögliche Vergütungssätze für Anlagen, die ab dem 1.7.2011 und vor dem
1.1.2012 in Betrieb gehen

Zubaupr
ognose
2011

vorgezo
gene

Degress
ion in

Prozent
bis 30

kW
ab 30
kW

ab 100
kW

ab
1.000
kW

Sonst.
Freiflä
chen

Konversions
flächen

01.01.11 28,74 27,33 25,86 21,56 01.01.11 21,11 22,07
bis
3.500

01.07.11

0% 28,74 27,33 25,86 21,56

01.09.11

21,11 22,07
bis
4.500 3% 27,88 26,51 25,08 20,91 20,48 21,41
bis
5.500 6% 27,02 25,69 24,31 20,27 19,84 20,75
bis
6.500 9% 26,15 24,87 23,53 19,62 19,21 20,08
bis
7.500 12% 25,29 24,05 22,76 18,97 18,58 19,42
ab 7.500 15% 24,43 23,23 21,98 18,33 17,94 18,76
Mögliche Vergütungssätze für Anlagen, die ab dem 1.1.2012 in Betrieb gehen

Zubau
2011
Degression
in Prozent

bis 30
kW

ab 30
kW

ab 100
kW

ab
1.000
kW

Sonst.
Freiflä-
chen

Konversions-
flächen

01.01.11 28,74 27,33 25,86 21,56 01.01.11 21,11 22,07
bis 01.01.12 1,5% 28,31 26,92 25,47 21,24 01.01.12 20,79 21,74

Drucksache 17/4895 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

1.500
bis
2.000 4% 27,59 26,24 24,83 20,70 20,27 21,19
bis
2.500 6,5% 26,87 25,55 24,18 20,16 19,74 20,64
bis
3.500 9% 26,15 24,87 23,53 19,62 19,21 20,08
bis
4.500 12% 25,29 24,05 22,76 18,97 18,58 19,42
bis
5.500 15% 24,43 23,23 21,98 18,33 17,94 18,76
bis
6.500 18% 23,57 22,41 21,21 17,68 17,31 18,10
bis
7.500 21% 22,70 21,59 20,43 17,03 16,68 17,44
ab
7.500 24% 21,84 20,77 19,65 16,39 16,04 16,77
Mit den Nummern 3b und 3c werden die tatsächlich in der ersten Jahreshälfte 2011
geltenden Vergütungen auch in die §§ 32 und 33 EEG übernommen. Ausgehend von
dieser Basis werden die weiteren Degressionsschritte berechnet.

Mit der Neufassung des § 37 Absatz 1 Satz 2 EEG durch Nummer 3d wird das
sogenannte Grünstromprivileg fortentwickelt. Durch die Neuregelung wird die
Befreiung von der EEG-Umlage auf 2,0 Cent pro Kilowattstunde begrenzt. Dieser
Betrag orientiert sich an der Höhe der EEG-Umlage für das Jahr 2010 von 2,047 Cent
pro Kilowattstunde. Die mindestens zu liefernde Strommenge muss, wie auch bisher,
aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas stammen, für den keine Vergütung nach
den Vorschriften des EEG gezahlt wird.

Diese Neuregelung ist ein erster Schritt für die Umsetzung der im Energiekonzept
angekündigten Weiterentwicklung des Grünstromprivilegs. Mit der Begrenzung der
Umlagebefreiung wird eine Kostendämpfung im Hinblick auf die EEG-Umlage
herbeigeführt. Allein durch die mit Rücksicht auf das laufende Geschäftsjahr
unveränderte Beibehaltung des Grünstromprivilegs im Jahr 2011 ist bereits ein
weiterer Anstieg der EEG-Umlage von 0,1 Cent/kWh zu erwarten. Dies kann eine
Erhöhung der Kosten im Gesamtsystem von 300 Mio. Euro bedeuten. Bei
vollständiger Ausschöpfung der Potenziale für die Nutzung des Grünstromprivilegs
könnte sich eine unveränderte Fortführung des Grünstromprivilegs jedoch auch
deutlich stärker auf die zukünftige Umlageentwicklung auswirken: Nach
wissenschaftlichen Schätzungen wäre eine Erhöhung der EEG-Umlage von bis zu
0,5 Cent/kWh möglich. Weitere Schritte werden im Rahmen des EEG-
Erfahrungsberichts geprüft und können mit der EEG-Novelle, die zum 1. Januar 2012
in Kraft treten soll, umgesetzt werden. Dementsprechend müssen Energieversorger,
die im Jahr 2012 vom Grünstromprivileg Gebrauch machen wollen, mit weiteren
Änderungen rechnen.

b) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird Absatz 2a gestrichen.

bb) In Buchstabe b werden in Absatz 5 Satz 3 die Wörter „drei Sitzungswochen“

durch die Wörter „sechs Sitzungswochen“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/4895

Begründung: Durch Doppelbuchstabe aa wird die Verordnungsermächtigung für die
Positiv-/Negativlisten zum Bonus für nachwachsende Rohstoffe gestrichen. Da die
Bundesregierung bisher von der bestehenden Ermächtigungsgrundlage nach § 64
Absatz 2 Nummer 2 EEG a.F. keinen Gebrauch gemacht hat und sie außerdem
angekündigt hat, mit der EEG-Novelle zum 1. Januar 2012 die Struktur der
Vergütungen und Boni für Biomasse grundlegend neu zu gestalten, wird über die
entsprechenden Verordnungsermächtigungen im Zusammenhang mit der EEG-Novelle
2012 entschieden.

Durch Doppelbuchstabe bb wird die Zeit, die dem Deutschen Bundestag zur Beratung
über Verordnungsentwürfe der Bundesregierung zur Verfügung steht, von drei auf
sechs Sitzungswochen ausgedehnt.

c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

,10. Dem § 66 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:
„(6) Bis zu dem Tag, an dem das Umweltbundesamt oder die vom
Umweltbundesamt nach § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 betraute oder
beliehene juristische Person ein Herkunftsnachweisregister nach § 55 Absatz
3 in Betrieb genommen hat, erfolgen die Ausstellung, Anerkennung,
Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 55 des
Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in der bis zum ... [einsetzen: Datum des
letzten Tages des Monats der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit macht den Tag der Inbetriebnahme nach Satz 1 im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(7) Für Strom aus Anlagen nach § 32, die vor dem 1. September 2011 in
Betrieb genommen worden sind, gelten, unbeschadet des Absatzes 1, §§ 20
und 32 in der bis zum... [einsetzen: Datum des letzten Tages des Monats der
Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung. Für Strom aus Anlagen
nach § 33, die vor dem 1. Juli 2011 in Betrieb genommen worden sind, gelten,
unbeschadet des Absatzes 1, §§ 20 und 33 in der am ... [einsetzen: Datum
des letzten Tages des Monats der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung.

(8) Auf Strom, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen vor dem 1. Januar
2012 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher geliefert haben, ist § 37
Absatz 1 Satz 2 in der bis zum... [einsetzen: Datum des letzten Tages des
Monats der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“.’
Begründung: § 66 Absatz 6 entspricht sprachlich und inhaltlich unverändert dem
Regierungsentwurf. Er muss aus rechtsförmlichen Gründen an dieser Stelle angeführt
werden, weil sich wegen der hier neu eingefügten Absätze 7 und 8 der dem Absatz 6
vorangehende Änderungsbefehl ändert.

Mit dem neuen § 66 Absatz 7 wird eine Übergangsregelung für Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus solarer Strahlungsenergie eingefügt, die die Fortgeltung der bisher
geltenden Vergütungssätze für alle bis zu den Stichtagen 1. Juli 2011 beziehungsweise
1. September 2011 in Betrieb gegangenen Anlagen festlegt.

Der neue § 66 Absatz 8 stellt sicher, dass die Änderung des Grünstromprivilegs in § 37
Absatz 1 Satz 2 EEG keine Rückwirkung auf das Jahr 2011 entfaltet, sondern sich erst
auf den Strom bezieht, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen ab dem 1. Januar
2012 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern. Dies schließt nicht aus,

Drucksache 17/4895 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

dass durch die EEG-Novelle ab diesem Zeitpunkt weitere Änderungen am
Grünstromprivileg vorgenommen werden.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

‚b) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden
§ 5a Anteil Erneuerbarer Energien bei grundlegend renovierten

öffentlichen Gebäuden“.’

bb) Die bisherigen Buchstaben b bis f werden Buchstaben c bis g, und in dem

neuen Buchstaben e wird das Wort „Berichtspflichten“ durch das Wort
„Berichte“ ersetzt.
Begründung: Die Änderungen sind redaktionelle Folgeänderungen durch den neuen
§ 5a (siehe unten Buchstabe e) und durch die Neufassung des § 18a (siehe unten
Buchstabe l).

b) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) In Doppelbuchstabe aa wird Absatz 2 Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2. Fernwärme oder Fernkälte die Wärme oder Kälte, die in Form von
Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten durch ein Wärme-
oder Kältenetz verteilt wird,“.
bb) In Doppelbuchstabe aa wird in Absatz 2 Nummer 3 in dem Satzteil vor

Buchstabe a das Wort „Kalenderjahren“ durch das Wort „Jahren“ ersetzt.

cc) In Doppelbuchstabe cc wird Absatz 2 Nummer 8 gestrichen, und die

bisherigen Nummern 9 bis 11 werden Nummern 8 bis 10.
Begründung: Durch Doppelbuchstabe aa werden Rechtsunsicherheiten beseitigt, die
aus der Übernahme der Definition Wärmenetz aus § 3 Absatz 13 KWKG verursacht
wurden.

Durch Doppelbuchstabe bb wird die Dauer, innerhalb derer einzelne
Renovierungsschritte als eine grundlegende Renovierung anzusehen sind, von zwei
Kalenderjahren auf zwei (Zeit-) Jahre ausgedehnt. Hierdurch werden die
Umgehungsmöglichkeiten dieser Vorschrift eingeschränkt.

Doppelbuchstabe cc ist eine Folgeänderung zu der Streichung des Erfordernisses
einer verstärkten Wärmedämmung bei einer Nutzung von Biogas im Brennwertkessel
bei bestehenden öffentlichen Gebäuden (siehe unten Buchstabe n Doppelbuchstabe
aa). Infolge dieser Änderung wird der Begriff Transmissionswärmetransferkoeffizient
nur noch an einer Stelle im Gesetz verwendet (in Nummer VII der Anlage); aus
Gründen der Übersichtlichkeit wird diese Definition daher in diese Stelle inhaltsgleich
verschoben (siehe unten Buchstabe n Doppelbuchstabe gg). Dies erhöht die
Übersichtlichkeit des Gesetzes.

c) In Nummer 5 Buchstabe b wird § 3 Absatz 2 wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/4895
„(2) Die öffentliche Hand muss den Wärme- und Kälteenergiebedarf von bereits
errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Eigentum befinden und
grundlegend renoviert werden, durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien
nach Maßgabe der §§ 5a und 6 Absatz 2 decken. Satz 1 gilt auch für die öffentliche
Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland grundlegend renoviert.“
Begründung: Die Änderungen sind redaktionelle Folgeänderungen durch den neuen
§ 5a (siehe unten Buchstabe e). Im Übrigen werden der Wortlaut und die Struktur
redaktionell und ohne inhaltliche Änderungen an Absatz 1 angepasst.

d) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Buchstabe a wird vorangestellt:
‚a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠5

Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden“.’
bb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden Buchstaben b und c.
Begründung: Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Einführung des § 5a (siehe
unten Buchstabe e) und dient der besseren Verständlichkeit des Gesetzes, um die
unterschiedlichen Mindestdeckungsanteile (in § 5 für Neubauten und in § 5a für
grundlegend renovierte öffentliche Gebäude) leichter erkennen zu können.

e) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
‚7a. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
㤠5a
Anteil Erneuerbarer Energien bei grundlegend renovierten öffentlichen

Gebäuden
(1) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.1 der
Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass
der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 25 Prozent hieraus gedeckt
wird.

(2) Bei Nutzung sonstiger Erneuerbarer Energien nach Maßgabe der Nummern I
bis IV der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch
erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent
hieraus gedeckt wird.“.’
Begründung: Durch § 5a werden die Mindestdeckungsanteile für die Nutzung
Erneuerbarer Energien bei bestehenden öffentlichen Gebäuden (Vorbildfunktion)
übersichtlich im Zusammenhang geregelt. Diese Deckungsanteile sind im
Regierungsentwurf in § 3 Absatz 2 geregelt. Diese Systematik hat jedoch zu
Unübersichtlichkeit geführt und bei den Rechtsanwendern zu Unklarheiten geführt; es
wird daher eine neue Formulierung in Anlehnung an Systematik und Wortwahl des § 5
gewählt.
Drucksache 17/4895 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Inhaltlich schreibt § 5a Absatz 2 den im Regierungsentwurf vorgesehenen
Mindestdeckungsanteil von 15 Prozent fort. Abweichend hiervon wird für Biogas in § 5a
Absatz 1 ein höherer Mindestdeckungsanteil festgesetzt. Diese Regelung ist im
Zusammenhang mit der insgesamt vorgesehenen Verbesserung der Biogasnutzung im
EEWärmeG zu sehen: Biogas soll nach dem Energiekonzept der Bundesregierung von
September 2010 auch im Wärmemarkt stärker eingesetzt werden. Zu diesem Zweck
wird die Nutzung von Biogas bei der Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude gegenüber
dem Regierungsentwurf deutlich vereinfacht und attraktiver ausgestaltet, indem die im
Regierungsentwurf vorgesehene Einschränkung gestrichen wird, dass Biogas bei
bestehenden öffentlichen Gebäuden nur im Falle einer verstärkten Wärmedämmung
(10 Prozent über dem in der EnEV definierten Standard) genutzt werden kann (siehe
unten Buchstabe n Doppelbuchstabe aa). Infolge dessen kann Biogas ohne weitere
Einschränkung im Brennwertkessel oder in anderen effizienteren Techniken für die
Erfüllung der Vorbildfunktion genutzt werden. Im Gegenzug wird der Mindestanteil von
15 Prozent auf 25 Prozent angehoben: Dieser Prozentsatz ist wirtschaftlich vertretbar
und stellt sicher, dass die vereinfachte Nutzung von Biogas gegenüber anderen
Erneuerbaren Energien nicht zu attraktiv ist und dass die öffentliche Hand bei der
Nutzung von Biogas tatsächlich eine Vorbildwirkung erfüllt.

f) In Nummer 8 Buchstabe b werden in Absatz 2 die Wörter „§ 3 Absatz 2 oder § 5“ durch

die Wörter „§ 5 oder § 5a“ ersetzt.
Begründung: Die Änderung ist eine redaktionelle Folgeänderung durch den neuen § 5a
(siehe oben Buchstabe e).

g) Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstaben ccc und ddd werden wie folgt

gefasst:

,ccc) In Buchstabe b wird das Wort „unmittelbar“ gestrichen und wird die

Angabe „Nummer V“ durch die Angabe „Nummer VI“ ersetzt.
ddd) Der Satzteil nach Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„decken; § 5 Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2
gelten entsprechend,“.’
bb) Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:
‚dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Fernwärme oder Fernkälte nach Maßgabe der Nummer VIII der

Anlage zu diesem Gesetz beziehen und den Wärme- und
Kälteenergiebedarf insgesamt mindestens in Höhe des Anteils
nach den Sätzen 2 und 3 hieraus decken. Maßgeblicher Anteil ist
der Anteil, der nach § 5, § 5a oder nach Nummer 1 für diejenige
Energie gilt, aus der die Fernwärme oder Fernkälte ganz oder
teilweise stammt. Bei der Berechnung nach Satz 1 wird nur die
bezogene Menge der Fernwärme oder Fernkälte angerechnet, die
rechnerisch aus Erneuerbaren Energien, aus Anlagen zur Nutzung
von Abwärme oder aus KWK-Anlagen stammt.“.’
Begründung: Durch die Neuregelung wird die Nutzung von Fernwärme und Fernkälte
sowie von KWK- und Abwärme-basierter Nahwärme verbessert und werden

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/4895

bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt, die insbesondere vom Bundesrat
vorgetragen wurden. Dies entspricht der Empfehlung der Bundesregierung aus ihrer
Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates. Die Formulierung ist mit der
Empfehlung der Bundesregierung aus der Gegenäußerung identisch. Es wird im
Übrigen auf die Begründung in der Gegenäußerung der Bundesregierung verwiesen.

h) Nummer 11 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort

„oder“ ersetzt.

bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.

ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
bb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt bei öffentlichen Gebäuden im
Eigentum oder Besitz einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ferner,
wenn
1. diese Gemeinde oder dieser Gemeindeverband zum Zeitpunkt des

Beginns der grundlegenden Renovierung überschuldet ist oder durch
die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 2 und die Durchführung von
Ersatzmaßnahmen nach § 7 überschuldet würde,
2. jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt werden

kann, mit Mehrkosten verbunden ist; im Übrigen gilt Absatz 2
Nummer 2 Satz 3 und 4 entsprechend, und
3. die Gemeinde oder der Gemeindeverband durch Beschluss das

Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 feststellt; die
jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung bleiben unberührt.“.
Begründung: Im Lichte der öffentlichen Sachverständigenanhörung des
Umweltausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung soll die Härtefallregelung für Kommunen in einer Haushaltsnotlage
klarer gefasst und fortentwickelt werden. Formell wird zu diesem Zweck § 9 Absatz 2
Nummer 2 des Regierungsentwurfs in einen eigenen Absatz 2a überführt und in drei
Nummern gegliedert. Diese drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig (kumulativ)
erfüllt sein, damit Gemeinden und Gemeindeverbände in einer Haushaltsnotlage von
der Vorbildfunktion befreit sind. Soweit die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, verbleibt
es bei der allgemeinen Ausnahme nach § 9 Absatz 2, die unverändert ebenfalls bei
Gemeinden und Gemeindeverbänden anwendbar ist.

Materiell werden folgende Änderungen vorgenommen:

Erstens wird das Erfordernis eines nicht ausgeglichenen Haushalts gestrichen und
durch Einführung des Merkmals der Überschuldung in Absatz 2a Nummer 1 ersetzt.
Die Überschuldung ist ein feststehender und in zahlreichen kommunalrechtlichen
Vorschriften näher spezifizierter Rechtsbegriff; soweit in einzelnen Ländern dieser
Begriff nicht ausdrücklich kommunalrechtlich geregelt ist, ist hierunter jede Situation zu

Drucksache 17/4895 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

verstehen, die die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde nachhaltig
beeinträchtigt.

Durch diese Änderung wird der Befürchtung aus der öffentlichen
Sachverständigenanhörung Rechnung getragen, dass der im Regierungsentwurf
enthaltene Begriff „nicht ausgeglichener Haushalt“ in der Praxis so ausgelegt werden
könnte, dass alle Kommunen, die nicht schuldenfrei sind, von der Ausnahme erfasst
werden.

Zweitens kann eine kommunale Gebietskörperschaft im Unterschied zu der
allgemeinen Härtefallregelung in § 9 Absatz 2 Nummer 3 (jetzt Nummer 2) bereits dann
privilegiert werden, wenn durch die Erfüllung der Vorbildfunktion Mehrkosten in
Relation zu einer Nichtbeachtung der Vorbildfunktion aus § 3 Absatz 2 EEWärmeG
entstehen würden. Es handelt sich also um eine Vereinfachung und Besserstellung für
überschuldete Kommunen: Bei allen anderen Trägern der öffentlichen Hand ist
aufgrund des Fördergedankens des EEWärmeG nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 (jetzt
Nummer 2) eine Ausnahme nur zulässig, wenn nicht unerhebliche Mehrkosten
entstehen würden. Bei überschuldeten Kommunen hingegen wird die Ausnahme
bereits bei einer Unwirtschaftlichkeit der Maßnahme ermöglicht. Eine weitergehende
Bestimmung, die Kommunen selbst von der Durchführung wirtschaftlicher Maßnahmen
befreit, ist hingegen nicht angezeigt und mit dem Gedanken, dass es sich hierbei um
Pflichtaufgaben handelt, nicht vereinbar.

Drittens müssen die Gemeindevertretung oder die Vertretung des
Gemeindeverbandes, also die jeweiligen kollegialen Willensbildungsorgane (z.B. der
Gemeinderat oder der Kreistag), nach Nummer 3 die Unwirtschaftlichkeit aller
Erfüllungsmöglichkeiten in einem förmlichen Beschluss feststellen. Hierdurch wird die
erforderliche Transparenz über die Ausnahme geschaffen; sie ist das Spiegelbild zu
der Transparenzvorschrift nach § 10a Satz 2 Nummer 2 i.V. mit § 9 Absatz 2
Nummer 3 (jetzt Nummer 2). Die Inanspruchnahme der – gegenüber § 9 Absatz 2
Nummer 3 (jetzt Nummer 2) weiter reichenden – Ausnahmebestimmung für
Gemeinden und Gemeindeverbände bedarf daher einer Legitimation durch die
politischen Gemeindevertretungen. Eine Entscheidung allein z.B. durch den
Bürgermeister reicht nicht aus.

i) In Nummer 13 wird § 10a Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 oder 3“ durch

die Wörter „§ 5 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 5a“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 2“

ersetzt.
Begründung: Die Änderungen sind redaktionelle Folgeänderungen zur Einführung des
§ 5a und zur Neugestaltung des § 9 (siehe oben Buchstaben e und h).

j) In Nummer 15 Buchstabe b wird Absatz 2 wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 2 wird nach dem Wort „erfolgen“ eine Fußnote mit
folgendem Inhalt eingefügt:

„Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH,
Berlin und Köln, veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in München
archiviert.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/4895
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Wärmepumpen zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder

Abwärme nur förderfähig, wenn sie mit einem der folgenden Zeichen
ausgezeichnet sind:
a) dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen „Euroblume“1,
b) dem Umweltzeichen „Blauer Engel“2 oder
c) dem Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps“

(Version 1.3)3.
Die Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 können abweichend von
Satz 1 für die dort genannten Zeichen festlegen, dass die Zeichen im
Falle von Änderungen ihrer Vergabegrundlagen nach diesen neuen
Vergabegrundlagen vergeben worden sein müssen. Die
Verwaltungsvorschriften können abweichend von Satz 1 ferner
festlegen, dass Wärmepumpen auch förderfähig sind, wenn sie
Anforderungen nach anderen europäischen oder gemeinschaftlichen
Normen erfüllen, sofern diese den Anforderungen an die Vergabe der
Zeichen nach Satz 1 entsprechen.“.
Begründung: Doppelbuchstabe aa ist eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 2
Absatz 2.

Durch die Änderung mit Doppelbuchstabe bb wird sichergestellt, dass auch mit dem
verbreiteten Prüfzeichen des europäischen Wärmepumpenverbandes (European Heat
Pump Association – EHPA) eine finanzielle Förderung nach dem
Marktanreizprogramm in Betracht kommt. Hierdurch werden Marktverwerfungen
verhindert, weil kurzfristig nur eine geringe Zahl der am Markt verfügbaren
Wärmepumpen mit den Umweltzeichen „Euroblume“ oder „Blauer Engel“ versehen
sind.

Bei dem EHPA-Gütesiegel wird die bisher am Markt verbreitete Version 1.3 zugrunde
gelegt. Die EHPA hat Anfang 2011 eine neue Version 1.4 veröffentlicht. Inwieweit
diese künftig im Marktanreizprogramm als Fördervoraussetzung vorgeschrieben wird,
wird im Rahmen einer Novelle des Marktanreizprogramms entschieden; Satz 2
ermöglicht dieses Vorgehen.

1 Amtlicher Hinweis: Das EG-Umweltzeichen „Euroblume“ wird vergeben nach der Entscheidung
2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die
Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (ABl. L
301 vom 20.11.2007, S. 14).
2 Amtlicher Hinweis: Das Umweltzeichen „Blauer Engel“ wird vergeben nach den Vergabegrundlagen
RAL-UZ 118 „Energiesparende Wärmepumpen nach dem Absorptionsprinzip, dem Adsorptionsprinzip
oder mit verbrennungsmotorisch angetriebenen Verdichtern“ (2008-03) und RAL-UZ 121
„Energiesparende Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern“ (2008-05). Die
Vergabegrundlagen können bei dem RAL Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung
e.V., Sankt Augustin, bezogen werden.
3 Amtlicher Hinweis: Das Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps“ wird vergeben nach
den Vergabegrundlagen der „European Heat Pump Association“ (EHPA) für Wärmepumpen mit
Direktverdampfung der Kältemittels (Version 1.3, 2009-02), für Wasser/Wasser- und Sole/Wasser-
Wärmepumpen (Version 1.3, 2010-02) sowie für Luft/Wasser-Wärmepumpen (Version 1.3, 2010-02).
Die Vergabegrundlagen können bei dem EHPA, Rue d’Arlon 63-67, B-1040 Brüssel oder über die
Internetseite www.ehpa.org bezogen werden.

Drucksache 17/4895 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Im Übrigen, das heißt sowohl hinsichtlich der nutzbaren Umweltzeichen und ihrer
Vergabegrundlagen als auch hinsichtlich des Satzes 3 – der inhaltlich unverändert dem
bisherigen § 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c entspricht – ergeben sich keine
Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf.

k) Nummer 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb wird wie folgt
gefasst:

‚bbb) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1

oder 2“ ersetzt und wird die Angabe „§ 5“ durch die Wörter „§ 5 oder § 5a“
ersetzt.’
Begründung: Die Änderung ist eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung des
§ 5a (siehe oben Buchstabe e).

l) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
‚20. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
㤠18a

Berichte der Länder
Damit die Bundesregierung die Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie
2009/28/EG und den Erfahrungsbericht nach § 18 erstellen kann, berichten ihr
die Länder erstmals bis zum 30. Juni 2011, dann bis zum 30. April 2013 und
danach alle zwei Jahre über
1. die Erfahrungen mit der Vorbildfunktion nach § 1a,
2. die getroffenen oder geplanten Regelungen zur Förderung der Erzeugung

von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien, insbesondere
Regelungen nach § 3 Absatz 4, und

3. den Vollzug dieses Gesetzes.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für den Bericht, der bis zum 30. Juni 2011 vorzulegen
ist. Die Berichte nach Satz 1 dürfen keine personenbezogenen Daten
enthalten.“.’
Begründung: Der Bundesrat hat die im Regierungsentwurf enthaltene Berichtspflicht
nach § 18a EEWärmeG als zu bürokratisch kritisiert. Zur Reduzierung der
Bürokratiekosten und zur Vermeidung von Doppelstrukturen bei der Datenerhebung
wird daher die Datenerhebung aus § 18a EEWärmeG in das Hochbaustatistikgesetz
überführt (siehe unten Nummer 3). Zugleich wird die Berichtspflicht nach § 18a
EEWärmeG fortentwickelt und auf das erforderliche Minimum reduziert, das die
Bundesregierung zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten benötigt. Dies entspricht der
Empfehlung der Bundesregierung aus ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des
Bundesrates. Die Formulierung ist mit der Empfehlung der Bundesregierung aus der
Gegenäußerung identisch.
m) In Nummer 21 Buchstabe d werden in Absatz 4 die Wörter „Tag des Inkrafttretens

dieses Gesetzes“ durch die Wörter „Datum des ersten Tages des auf die Verkündung
folgenden Monats“ ersetzt.
Begründung: Die Änderung ist eine rechtsförmliche Folgeänderung zu der Aufnahme
einer neuen Inkrafttretensvorschrift (siehe unten Nummer 4). Da der Gesetzentwurf
verschiedene Inkrafttretenszeitpunkte enthält, ist ein Verweis auf das Inkrafttreten
„dieses Gesetzes“ missdeutig.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/4895

n) Nummer 22 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird Nummer II.1 Buchstabe b wie folgt

gefasst:
„b) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der
Pflicht nach § 3 Absatz 2, wenn die Nutzung in einem Heizkessel, der
der besten verfügbaren Technik entspricht, oder in einer KWK-Anlage
erfolgt.“
bb) In Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd werden in

Nummer III.1 Buchstabe a dritter Spiegelstrich die Wörter „oder dem
Umweltzeichen „Blauer Engel““ durch die Wörter „ , dem Umweltzeichen
„Blauer Engel“ oder dem Prüfzeichen „European Quality Label for Heat
Pumps“ (Version 1.3)“ ersetzt.
cc) In Buchstabe d Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb werden die

Wörter „und wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma“ gestrichen.

dd) In Buchstabe d Doppelbuchstabe dd werden in Nummer III.3 die Wörter „oder

„Blauer Engel““ durch die Wörter „ , das Umweltzeichen „Blauer Engel“, das
Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps““ ersetzt.
ee) In Buchstabe e wird in Nummer IV.1 Satz 1 Buchstabe b die Angabe

„Nummer 10“ durch die Angabe „Nummer 9“ ersetzt.

ff) In Buchstabe f Doppelbuchstabe dd werden in Nummer V.5 Buchstabe a die

Wörter „oder „Blauer Engel“ durch die Wörter „ , das Umweltzeichen „Blauer
Engel“, das Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps““ ersetzt.
gg) In Buchstabe h Doppelbuchstabe bb wird Nummer VII.2 wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden in den Buchstaben a und b jeweils die Wörter „nach

§ 2 Absatz 2 Nummer 8“ gestrichen.
bbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Transmissionswärmetransferkoeffizient im Sinne des Satzes 1 ist der
spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmetransferkoeffizient des Referenzgebäudes
gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung
einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten nach Anlage 2,
Tabelle 1 der Energieeinsparverordnung in der am … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Monats]
geltenden Fassung. Der Transmissionswärmetransferkoeffizient wird
nach Nummer 6.2 der DIN V 18599-2 (2007-02), die
wärmeübertragende Umfassungsfläche wird nach DIN EN ISO 13789
(1999-10), Fall „Außenabmessung“, ermittelt, so dass alle thermisch
konditionierten Räume des Gebäudes von dieser Fläche umschlossen
werden.“.
ccc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4, und die Wörter „Tag des

Inkrafttretens dieses Gesetzes“ werden durch die Wörter „Datum des
ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Monats“ ersetzt.

Drucksache 17/4895 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

hh) Buchstabe i Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa wird wie folgt
gefasst:
‚aaa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „Wärme

aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung“ durch die
Wörter „Fernwärme oder Fernkälte“, wird die Angabe „§ 7 Nr. 3“ durch
die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 3“ und wird nach den Wörtern „wenn
die“ das Wort „Wärme“ durch die Wörter „in dem Wärme- oder
Kältenetz insgesamt verteilte Wärme oder Kälte“ ersetzt.’
Begründung: Für Doppelbuchstabe aa wird auf die Begründung zu Buchstabe e
verwiesen.

Für die Doppelbuchstaben bb, dd und ff wird auf die Begründung zu Buchstabe j
verwiesen. Eine Übertragung dieser Regelung auf Gaswärmepumpen (Nummer III.2
der Anlage zum EEWärmeG) ist jedoch nicht angezeigt, weil das EHPA-Prüfsiegel
derzeit nicht auf Gaswärmepumpen anwendbar ist.

Doppelbuchstabe cc berichtigt einen rechtsförmlichen Fehler des Regierungsentwurfs.

Doppelbuchstabe ee ist eine Folgeänderung zur Überführung der Definition
„Transmissionswärmetransferkoeffizient“ von § 2 in die Anlage (siehe oben Buchstabe
b Doppelbuchstabe cc).

Doppelbuchstabe gg überführt die in § 2 Absatz 2 Nummer 8 enthaltene Definition
„Transmissionswärmetransferkoeffizienten“ in die Anlage, da – infolge der Streichung
dieses Begriffs in Nummer II.1 Buchstabe b (siehe oben Doppelbuchstabe aa) – dieser
Begriff nur noch an dieser Stelle im Gesetz erwähnt wird; es handelt sich hiermit um
eine rechtsförmliche Folgeänderung, die zugleich die Übersichtlichkeit des Gesetzes
verbessert. Die Definition ist inhaltlich unverändert zum Regierungsentwurf.

Für Doppelbuchstabe hh wird auf die Begründung zu § 7 verwiesen (siehe oben
Buchstabe g).

3. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 5a eingefügt:
„Artikel 5a
Änderung des Hochbaustatistikgesetzes
In § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S.
869), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Heizenergie;“ die Wörter „Art der
Warmwasserbereitung und hierfür vorgesehene Energie; Anlagen zur Lüftung, Anlagen
zur Kühlung sowie Art der Erfüllung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes;“
eingefügt.“
Begründung: Es wird auf die Begründung zu Nummer 2 Buchstabe l verwiesen.

4. In Artikel 6 wird nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Artikel 5a tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.“
Begründung: Das gesonderte Inkrafttreten ist erforderlich, um dem Statistischen
Bundesamt den erforderlichen Zeitvorlauf für die Umstellung der Software für die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/4895

Hochbaustatistik zu gewähren. Dies entspricht der Empfehlung der Bundesregierung
aus ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates.

Drucksache 17/4895 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag Drucksache 17/
17. Wahlperiode 23. Februar 2011
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
1. Änderungsantrag
der Fraktion der SPD
zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)

Bundestags-Drucksache 17/3629
Der Bundestag möge beschließen:

1. Artikel 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

§ 5 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(5) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen unverzüglich, aber
spätestens innerhalb von acht Wochen, die für den Netzanschluss
erforderlichen Informationen vollständig zu übermitteln, insbesondere die
folgenden Informationen:“

Begründung:
Der im Gesetzentwurf in Paragraf 5 EEG neu eingeführte Rechtsbegriff
„unverzüglich“ ist unbestimmt und für den Einspeisewilligen schwer zu kalkulieren
und kaum zu prüfen. Das behindert die effektive Durchführung des Verfahrens und
trägt zur Rechtsunsicherheit bei. Es besteht die Gefahr, dass die geltende Frist von
acht Wochen aufgeweicht und der Netzanschluss sogar noch verzögert wird.
Deshalb muss eine klare zeitliche Grenze von acht Wochen im EEG bestehen
bleiben.

D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)221

zu Top 7a der TO am 23.02.2011

22.02.2011

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/4895

Deutscher Bundestag Drucksache 17/
17. Wahlperiode 23. Februar 2011
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
2. Änderungsantrag
der Fraktion der SPD
zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)

Bundestags-Drucksache 17/3629
Der Bundestag möge beschließen:

1. Artikel 1 Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird Absatz 2a gestrichen.

b) In Buchstabe b wird in Absatz 5 Satz 3 gestrichen.

Begründung:
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz von 2009 schreibt das
Zustimmungserfordernis des Deutschen Bundestages bei Änderungen der
Biomassestromnachhaltigkeitsverordnung sowie der Positiv-/Negativlisten von
nachwachsenden Rohstoffen explizit fest (§ 64 Absatz 1 EEG). Auf dieses
Mitspracherecht legt das Parlament großen Wert, da es sich hierbei um ein
Kernelement des Erneuerbare-Energien-Gesetz handelt.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Zustimmungserfordernis des
Deutschen Bundestages auf die Nachhaltigkeitsverordnung begrenzt werden.
Das heißt, dass der Bundestag zukünftig bei der Ergänzung der Positiv- und
Negativlisten (Anlage 2 EEG) von nachwachsenden Rohstoffen sein
Mitspracherecht verliert. Dieses Vorgehen ist weder nachvollziehbar noch
erforderlich, weshalb mit Buchstabe a die Verordnungsermächtigung für die
Positiv-/Negativlisten zum Bonus für nachwachsende Rohstoffe gestrichen wird.

Durch Buchstabe b wird die Neuregelung gestrichen, dass die Zustimmung des
Bundestages zu einer Rechtsverordnung nach Paragraf 64 Absätze 1,2 oder 3
als erteilt gilt, wenn dieser sich nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang
der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst hat. Auch diese Beschneidung der
Mitspracherechte des Deutschen Bundestages ist ungerechtfertigt.

D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)222

zu Top 7a der TO am 23.02.2011

22.02.2011

Drucksache 17/4895 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag Drucksache 17/
17. Wahlperiode 23. Februar 2011
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
3. Änderungsantrag
der Fraktion der SPD
zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)

Bundestags-Drucksache 17/3629
Zu Artikel 2 Nr. 4 b) aa)

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Fernwärme oder Fernkälte, die verteilt wird in Form von Dampf, heißem Wasser
oder kalten Flüssigkeiten durch ein Wärme- oder Kältenetz,“
Begründung:
Mit der Neufassung und dem Streichen des Verweises auf § 3 Abs. 13 KWKG wird
die Einheitlichkeit der Rechtsordnung bezüglich der verschiedenen gesetzlichen
Regelungen zur Fernwärme gewahrt.

D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)223

zu Top 7a der TO am 23.02.2011

22.02.2011

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/4895

Deutscher Bundestag Drucksache 17/
17. Wahlperiode 23. Februar 2011
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
4. Änderungsantrag
der Fraktion der SPD
zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)

Bundestags-Drucksache 17/3629
Zu Artikel 2 Nr. 4 b) aa)

§ 2 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Eine grundlegende Renovierung liegt vor wenn
a) ein Heizkessel ausgetauscht oder die Heizungsanlage auf einen anderen fossilen
Energieträger umgestellt wird oder
b) mehr als 20 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle in einem zeitlichen
Zusammenhang von nicht mehr als zwei Kalenderjahre saniert werden,“
Begründung:
Öffentliche Gebäude im Bestand sollen bei der Benutzung von erneuerbaren
Energien eine Vorbildfunktion für andere Bestandsgebäude einnehmen. Bester
Zeitpunkt zur Nutzung erneuerbarer Energien ist der Tausch der Heizungsanlage.
Bei einer umfassenden Sanierung der Gebäudehülle ist es ebenfalls sinnvoll, den
Einsatz erneuerbarer Energien bei der Deckung des Wärme- und Kältebedarfs in
Erwägung zu ziehen. Eine Verknüpfung von Heizungstausch und einer Renovierung
der Gebäudehüllen als Voraussetzung der Nutzungspflicht ist kontraproduktiv, kaum
überprüfbar und birgt eine Vielzahl von Umgehungstatbeständen.

D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)224

zu Top 7a der TO am 23.02.2011

22.02.2011

Drucksache 17/4895 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag Drucksache 17/
17. Wahlperiode 23. Februar 2011
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
5. Änderungsantrag
der Fraktion der SPD
zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)

Bundestags-Drucksache 17/3629

1. Zu Artikel 2 Nr. 4 b) cc) sowie

§ 2 Abs. 1 Nr. 8 wird gestrichen.

2. Artikel 2 Nr. 22 c) aa)

Anlage II Nr. 1 b) wird gestrichen.
Begründung:
Für die Nutzung von gasförmiger Biomasse in Heizkesseln werden hohe technische
Hürden aufgestellt, die in der Praxis weder nachgewiesen noch überprüft werden.
Insofern wird an der Verpflichtung zur Nutzung einer KWK-Anlage für
Bestandsgebäude der öffentlichen Hand festgehalten. Diese Änderung macht
weitere redaktionelle Änderungen erforderlich.
D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)225

zu Top 7a der TO am 23.02.2011

22.02.2011

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/4895

Deutscher Bundestag Drucksache 17/
17. Wahlperiode 23. Februar 2011
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
6. Änderungsantrag
der Fraktion der SPD
zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)

Bundestags-Drucksache 17/3629
Zu Artikel 2 Nr. 5 b)

§ 3 Abs. 4 wird gestrichen.
Begründung:
Für die Erfüllung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand und zur Wahrung der
Glaubwürdigkeit in der Klima- und Energiepolitik ist es unablässig, dass auch die
Länder mit ihrem großen Gebäudebestand von der gesetzlichen Regelung erfasst
werden.
D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)226

zu Top 7a der TO am 23.02.2011

22.02.2011

Drucksache 17/4895 – 40 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag Drucksache 17/
17. Wahlperiode 23. Februar 2011
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
7. Änderungsantrag
der Fraktion der SPD
zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)

Bundestags-Drucksache 17/3629

1. Zu Artikel 2 Nr. 9 a)

§ 7 Abs.1 wird wie folgt geändert:

In Buchstabe b wird das Wort „unmittelbar“ gestrichen und wird die Angabe „Nummer
V“ durch die Angabe „Nummer VI“ ersetzt.

Der Satzteil nach Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„decken; § 5 Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 gelten
entsprechend,“
§ 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Fernwärme oder Fernkälte nach Maßgabe der Nummer VIII der Anlage zu diesem
Gesetz beziehen und den Wärme- und Kälteenergiebedarf insgesamt mindestens in
Höhe des Anteils nach den Sätzen 2 und 3 hieraus decken. Maßgeblicher Anteil ist
der Anteil, der nach § 5, § 5a oder nach Nummer 1 für diejenige Energie gilt, aus der
die Fernwärme oder Fernkälte ganz oder teilweise stammt. Bei der Berechnung nach
Satz 1 wird nur die bezogene Menge der Fernwärme oder Fernkälte angerechnet, die
rechnerisch aus Erneuerbaren Energien, aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme
oder aus KWK-Anlagen stammt.“

D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)227

zu Top 7a der TO am 23.02.2011

22.02.2011

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41 – Drucksache 17/4895

2. Zu Artikel 2 Nr. 22 i) bb) aaa)

Anlage VIII Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „Wärme aus einem Netz
der Nah- oder Fernwärmeversorgung“ durch die Wörter „Fernwärme oder Fernkälte“,
wird die Angabe „§ 7 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 3“ und wird nach
den Wörtern „wenn die“ das Wort „Wärme“ durch die Wörter „in dem Wärme- oder
Kältenetz insgesamt verteilte Wärme oder Kälte“ ersetzt.

Begründung:
Durch die Neuregelung wird die Nutzungsmöglichkeit von Fernwärme und Fernkälte
sowie von KWK- und Abwärme-basierter Nahwärme verbessert und werden
bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt, die insbesondere vom Bundesrat
vorgetragen wurden. Dies entspricht der Empfehlung der Bundesregierung aus ihrer
Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates.

Die Formulierung ist identisch mit der Empfehlung der Bundesregierung aus der
Gegenäußerung und dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, der jedoch in
Gänze von Seiten der SPD-Fraktion abgelehnt wird.
Drucksache 17/4895 – 42 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag Drucksache 17/
17. Wahlperiode 23. Februar 2011
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
8. Änderungsantrag
der Fraktion der SPD
zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)

Bundestags-Drucksache 17/3629
Zu Artikel 2 Nr. 12 a) dd)

In § 10 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
Begründung:
Durch die Streichung wird sichergestellt, dass die Verwirklichung der Vorbildfunktion
der öffentlichen Hand auch grundsätzlich überprüfbar ist.

D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)228

zu Top 7a der TO am 23.02.2011

22.02.2011

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 43 – Drucksache 17/4895

Deutscher Bundestag Drucksache 17/
17. Wahlperiode 23. Februar 2011
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
9. Änderungsantrag
der Fraktion der SPD
zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)

Bundestags-Drucksache 17/3629
Zu Artikel 2 Nr. 14

§ 13 Satz 1 wird neu gefasst:

„Die Nutzung Erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme und Kälte wird
durch den Bund bis zur Einrichtung eines haushaltsunabhängigen Energieeffizienz-
fonds jährlich mit mindestens 500 Millionen Euro gefördert.“
Begründung:
In der Praxis entwickelt sich die Festlegung der Finanzmittel für die entsprechenden
Förderprogramme im Rahmen der jährlichen Haushaltsberatungen als großes
Hemmnis für Investitionen. Es ist zielführender, die entsprechenden Förder-
programme haushaltsunabhängig in Form eines Energieeffizienzfonds
auszugestalten. Im Bereich der Gebäudesanierung und des Heizungstauschs bietet
sich u.a. die Einführung einer so genannten Wärmeprämie auf fossile Heiz- und
Brennstoffe zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs von Gebäuden ein. Bis zur
Einrichtung eines solchen Fonds sollten die bestehenden Förderprogramme mit
einem festen Sockelbetrag unterlegt werden, um Investitionssicherheit zu
garantieren.
D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)229

zu Top 7a der TO am 23.02.2011

22.02.2011

Drucksache 17/4895 – 44 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag Drucksache 17/
17. Wahlperiode 23. Februar 2011
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
10. Änderungsantrag
der Fraktion der SPD
zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)

Bundestags-Drucksache 17/3629
Zu Artikel 2 Nr. 15 b)

In § 14 Abs. 2 Nr. 3 wird nach Buchstabe a) ein neuer b) eingefügt:

„b) mit dem EHPA Wärmepumpen-Gütesiegel (European Quality Label for Heat
Pumps) der European Heat Pump Association,“

Die bisherigen Buchstaben b) und c) werden zu c) und d).
Begründung:
Bereits in den Voraussetzungen für eine Förderung von effizienten Wärmepumpen
im Rahmen des Programms zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuer-
barer Energien im Wärmemarkt (kurz: Marktanreizprogramm) wird auf dieses
Gütesiegel verwiesen. Von Seiten der Hersteller ist bereits umfangreich in die
Ausgestaltung und Prüfung des Labels investiert worden. Daher bietet sich die
Aufnahme des Siegels in die Regelung an.
D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)230

zu Top 7a der TO am 23.02.2011

22.02.2011

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 45 – Drucksache 17/4895

Deutscher Bundestag Drucksache 17/
17. Wahlperiode 23. Februar 2011
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
11. Änderungsantrag
der Fraktion der SPD
zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)

Bundestags-Drucksache 17/3629
Zu Artikel 2 Nr. 17

In § 16 werden die Wörter „Netz der öffentlichen Nah- oder Fernwärmeversorgung“
durch die Wörter „Versorgungsnetz für Nah-, Fernwärme oder Fernkälte“ ersetzt.
Begründung:
Durch diese weitergehende Fassung erhalten Gemeinden im Rahmen der
spezifischen landesrechtlichen Regelungen einen größeren Handlungsspielraum für
die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwangs.
D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)231

zu Top 7a der TO am 23.02.2011

22.02.2011

Drucksache 17/4895 – 46 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag Drucksache 17/
17. Wahlperiode 23. Februar 2011
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
12. Änderungsantrag
der Fraktion der SPD
zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)

Bundestags-Drucksache 17/3629
Zu Artikel 2 Nr. 22 d) bb)

Anlage III Nr. 1 Buchstabe b) bleibt in der bisher geltenden Fassung des Gesetzes
unverändert.
Begründung:
Die Jahresarbeitszahlzahl einer Wärmepumpe ist ein Indikator für ihre Effizienz. Es
handelt sich bei der Herstellerangabe i.d.R. um Angaben aus Messungen im
optimalen Betrieb. In der Praxis kann es jedoch Normabweichungen geben aufgrund
der Installation und der Betriebsführung. Insofern sollte die Anforderungen nicht
abgesenkt werden.
D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)232

zu Top 7a der TO am 23.02.2011

22.02.2011

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 47 – Drucksache 17/4895

Deutscher Bundestag Drucksache 17/
17. Wahlperiode 23. Februar 2011
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
13. Änderungsantrag
der Fraktion der SPD
zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)

Bundestags-Drucksache 17/3629

1. Zu Artikel 2 Nr. 2 a)

In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Wärme“ durch die Wörter „Wärme und Kälte“
ersetzt.

Nach Satz 1 wird einer Satz 2 neu eingefügt:

„Dabei ist der optimalen Kombination von Technologien zur Steigerung der
Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen Rechnung zu tragen.“

2. Artikel 2 Nr. 4 b) cc)

In § 2 Abs. 2 wird die Nr. 8 wie folgt gefasst:

„Unabhängiger Sachkundiger im Sinne von § 8 Absatz 1 ist jede Person nach § 3
Absatz 2 Nr. 7 a und c, die nicht einem Unternehmen oder einem mit diesem
verbundenem Unternehmen angehört, das an der Beschaffung, Installation oder
Inbetriebnahme der vorhandenen und der neu zu installierenden Heizungsanlage
mitgewirkt hat.“

Die bisherigen Nr. 8 bis 11 werden Nr. 9 bis 12.

3. Artikel 2 Nr. 10

§ 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)233

zu Top 7a der TO am 23.02.2011

22.02.2011

Drucksache 17/4895 – 48 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

„(1) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 7 sind zur Erfüllung der
Pflicht nach § 3 Abs. 1 oder 2 untereinander und miteinander kombinierbar. Dabei
sollte die durch einen unabhängigen Sachkundigen im Vorfeld abgeschätzte
technisch und wirtschaftlich optimale Kombination von erneuerbaren Energiequellen,
Fernwärme und -kälte sowie Maßnahmen zur Einsparung bzw. hocheffizienten
Nutzung von Energie bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung
von Gebäuden sowie beim Austausch von Heizungsanlagen umgesetzt werden.“
Begründung:
Um die schnelle und wirtschaftliche Senkung des Primärenergieverbrauchs im
Gebäudebereich um 80 Prozent bis 2050 zu erreichen, ist es notwendig, der
heterogenen Beschaffenheit des Gebäudebestands und der Vielfalt der Entscheider-
Konstellationen gerecht zu werden. Dazu muss die in der EU-Richtlinie stark betonte
Notwendigkeit der optimalen Kombination von Energieeffizienz und erneuerbaren
Energien beitragen. Die unter § 8 EEWärmeG bislang nur ermöglichte Kombination
von erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen wird im Sinne des Ziels einer
optimalen Kombination künftig sichergestellt.

Dazu ist ein individueller Sanierungsfahrplan für jedes Gebäude notwendig. Nur eine
initiale Vor-Ort-Energieberatung kann dem Gebäudeeigentümer die für ihn technisch
und wirtschaftlich sinnvollste Maßnahmenkombination eröffnen. Der
Beratungsbericht sollte deshalb eine langfristige Perspektive bis 2050 aufzeigen und
Hinweise zur Finanzierung der notwendigen Maßnahmen geben.

Die Ermittlung der optimalen Energiebalance vor dem Austausch der
Heizungsanlage muss zudem durch einen unabhängigen Sachkundigen durchgeführt
werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 49 – Drucksache 17/4895

Deutscher Bundestag Drucksache 17/
17. Wahlperiode 23. Februar 2011
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
14. Änderungsantrag
der Fraktion der SPD
zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)

Bundestags-Drucksache 17/3629
Zu Artikel 2 Nr. 22 h) bb)

In der Anlage VII wird Nr. 2 wie folgt neu gefasst:

„2. Maßnahmen zur Einsparung von Energie gelten bei bestehenden öffentlichen
Gebäuden nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nr. 2, wenn diese eine
Einsparung des Endenergiebedarfs um mindestens 15 Prozent gegenüber dem IST-
Bedarf oder gegenüber künftig geltenden gesetzlichen
Endenergiebedarfsanforderungen gewährleisten.“
Begründung:
Die Anforderungen für bestehende Gebäude sollten technologieoffen eine
15prozentige Nutzungspflicht erneuerbarer Energien mit einer vom Ergebnis her
äquivalenten Energieeinsparung gleichstellen bzw. eine Kombination aus beidem
zulassen. In Nr. VI der Anlage zum EEWärmeG bei bestehenden öffentlichen
Gebäuden ist die Endenergie als Bezugsgröße für Energieeinsparungen zu
verwenden. Sowohl im Energieverbrauchs- als auch im Energiebedarfsausweis ist
ein entsprechender Kennwert ausgewiesen und damit geeigneter Indikator für die
Qualität der Gebäudehülle und der Anlagentechnik. Dies ermöglicht weiterhin eine
einfache Nachweisführung ohne die Wahl der Mittel einzuschränken.
D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)234

zu Top 7a der TO am 23.02.2011

22.02.2011

Drucksache 17/4895 – 50 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
17. Wahlperiode

Entschließungsantrag
der Fraktionen CDU/CSU und FDP
zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur
Förderung der Nutzung aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)

Drs. 17/3629, 17/4233

Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 ist als sogenannte Erneuerbare-Energien-Richtlinie Teil des
Europäischen Klima- und Energiepakets. Sie gibt als Ziel für das Jahr 2020 einen
Anteil Erneuerbarer Energien von 20 % am Endenergieverbrauch der EU verbindlich
vor. Für Deutschland ist ein nationales Ziel von 18 % vorgegeben. Mit der Richtlinie
wird erstmals eine Gesamtregelung in der EU für alle Energiesektoren (Strom,
Wärme/Kälte und Transport) eingeführt. Sie schafft hierdurch einen verlässlichen
Rechtsrahmen für die notwendigen Investitionen. Für die Zielerreichung können die
Mitgliedstaaten ihre Förderinstrumente grundsätzlich selbst ausgestalten, um ihre
Potenziale optimal zu nutzen. Darüber hinaus führt die Richtlinie flexible
Mechanismen für eine Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten ein.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, bis zum 30. Juni 2012
ein Gesamtkonzept für die Nutzung der Kooperationsmechanismen der Richtlinie
2009/28/EG zu entwickeln und gleichzeitig die notwendigen rechtlichen Schritte
einzuleiten, um die Umsetzung des Konzepts zur Nutzung der
Kooperationsmechanismen noch in dieser Legislaturperiode sicherzustellen.

D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache
17(16)217

11.02.2011

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 51 – Drucksache 17/4895

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
1. Entschließungsantrag
der Fraktion der SPD
zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)

Bundestags-Drucksache 17/3629
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Heute herrscht vielerorts Unklarheit über die lokale Netzauslastung, so dass es
Einspeisewilligen häufig schwer fällt, die Chancen eines geplanten Projekts
abzuschätzen. Eine Verpflichtung des Netzbetreibers, die aktuelle Netzauslastung
und die bestehenden und zu erwartenden Engpässe auf seiner Internetseite zu
veröffentlichen, würde nicht nur Einspeisewilligen die Projektplanung und die
Investitionsentscheidung erleichtern, sondern entsprechend auch die Netzbetreiber
entlasten. Darüber hinaus würde es der Öffentlichkeit Aufschluss darüber geben, wie
viel Strom tatsächlich durch die Leitungen fließt und wann ein Einspeisemanagement
notwendig ist und wann nicht.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, die Netzbetreiber zu

verpflichten, die aktuelle Netzauslastung und die bestehenden und zu erwartenden
Engpässe auf ihren Internetseiten darzustellen.

Berlin, den 23.02.2011
D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)235

zu Top 7a der TO am 23.02.2011

22.02.2011

Drucksache 17/4895 – 52 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
2. Entschließungsantrag
der Fraktion der SPD
zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)

Bundestags-Drucksache 17/3629
Der Bundestag wolle beschließen:
III. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Photovoltaik hat in den vergangenen Jahren in Deutschland einen weltweit
beispiellosen Boom erlebt. Zwischen 2004 und 2010 stieg die installierte Leistung von
1.105 auf 17.000 Megawatt. Diese Entwicklung ist bedeutend für den Klimaschutz
und für die Dezentralisierung der Energieversorgung. Zudem erwirtschaftet die
Solarbranche eine Wertschöpfung in mehrfacher Milliardenhöhe und bietet über
130.000 Beschäftigten Arbeit.

In 2010 kam es allerdings durch die monatelange Diskussion in der schwarzgelben
Koalition um Zusatzkürzungen bei der Einspeisevergütung von Strom aus
Solaranlagen zu einer Torschlusspanik mit einer explosionsartig ansteigenden Anzahl
von Installationen und entsprechendem Anstieg der Importquote. Am Ende des
Jahres hatte sich die installierte Leistung beinahe verdoppelt.

Heute beträgt der Photovoltaik-Anteil am deutschen Stromverbrauch rund zwei
Prozent. 11,5 Prozent des gesamten Stroms aus Erneuerbaren Energien stammte
2010 aus Solaranlagen. Gleichzeitig wird der Strom aus Solaranlagen aufgrund der
derzeit noch kostenintensiven Technologie vergleichsweise hoch vergütet, weshalb
über 50 Prozent der EEG-Umlage auf die Photovoltaik zurückzuführen sind. Um die
Kosten für die Verbraucher zu begrenzen, müssen die Vergütungssätze für Strom
aus Solaranlagen deshalb sukzessive unter das Niveau von Haushaltsstrompreisen
gesenkt werden. So werden nicht nur Überförderungen einer Technologie mit hohem
Kostensenkungspotenzial vermieden, sondern auch deutsche Hersteller angehalten,
kontinuierlich in Forschung und Innovation zu investieren.

Um Herstellern, Investoren, Projektierern und Handwerkern langfristig
Planungssicherheit zu geben, benötigen wir stabile politische Rahmenbedingungen.

D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)236

zu Top 7a der TO am 23.02.2011

22.02.2011

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 53 – Drucksache 17/4895

Außerplanmäßige Zusatzdegressionen hingegen irritieren den Markt, heizen ihn
entweder unnötig an oder riskieren sein Erliegen. Ein nachhaltiges Wachstum wird
damit verhindert.

Eine Absenkung der Vergütungssätze in Schritten von drei Monaten bringt hingegen
Stetigkeit in den Markt und stärkt ihn damit langfristig. Aufgrund der unterbleibenden
Panikkäufe steigt der Marktanteil deutscher Module und der dynamische Aufbau der
Modulfertigung in Deutschland wird erleichtert.

Die Degressionsschritte sind so auszugestalten, dass die Vergütung von Strom aus
Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 1 Megawatt bis zum 1. Januar
2013 auf unter 0,15 Euro pro Kilowattstunde und von Strom aus Dachanlagen von
weniger als 30 Kilowatt Leistung auf unter 0,21 Euro sinkt. Damit ist Photovoltaik aus
großen Anlagen ab 2013 billiger als Strom aus Offshore-Wind und wird diesen
Kostenvorsprung jedes Jahr ausbauen. Strom vom Dach wird dann deutlich billiger
sein als Strom aus der Steckdose.

Nach dem 1. Januar 2013 ist die Degression neu zu ermitteln. Sie muss dann
deutlich geringer ausfallen, weil bei dem dann erreichten Preisstand die nicht durch
Massenfertigung preisgünstiger werdenden Bestandteile einer PV-Anlage wie
Installation und Installationsmaterial einen immer höheren Anteil des
Endkundenpreises ausmachen werden. Diese stammen aber auch zu gut 100
Prozent aus Deutschland.
I. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, die Vergütung von
Strom aus Solaranlagen zu den Stichtagen 01.04/01.07/01.10.2011 sowie
01.01/01.04/01.07/01.10 2012 und 01.01.2013 in gleichmäßigen Schritten zu senken.
Die Degression soll bei Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 1
Megawatt 4,5 Prozent und bei allen anderen Anlagengrößen 4 Prozent betragen.

Für den Fall, dass die Zahl der Neuinstallationen zum Stichtag 30.09.2011
hochgerechnet eine Zubauprognose für 2011 ergibt, die unter 3.500 MW liegt,
verringern sich die Degressionsschritte zum 31.12.11 und 31.03.12 um 1 Prozent.
Liegt die Jahresprognose über 6.500 MW, erhöht sich die Degression zu diesen
Stichtagen um 0,5 Prozent. Zum 30.06.2012 findet eine erneute Überprüfung der
Marktentwicklung nach denselben Kriterien statt.

Nach dem letzten Degressionsschritt zum 01.01.2013 ist die Degression auf deutlich
niedrigerem Niveau neu zu ermitteln.
Berlin, den 23.02.2011

Drucksache 17/4895 – 54 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit

3. Entschließungsantrag
der Fraktion der SPD
zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)

Bundestags-Drucksache 17/3629
Der Bundestag wolle beschließen:

IV. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Grünstromprivileg nach § 37 EEG ist heute das effektivste Instrument zur
Direktvermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien und wird zunehmend
genutzt. Es ist nicht nur ein einfaches, unbürokratisches System und schafft Märkte
für die Vermarktung von Grünstrom, es bietet auch Anreize für Kommunen zur
Selbstversorgung mit Grünstrom und Anreize zum betriebswirtschaftlichen Planen
und einer detaillierten Bedarfsentwicklung.

Um einen zukünftigen Anstieg der EEG-Umlage für nicht-privilegierte
Stromverbraucher und zu hohe Mitnahmeeffekte zu verhindern, muss das
Grünstromprivileg weiterentwickelt werden. Ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile
von Unternehmen gilt es zudem zu beseitigen.

Eine heutige Festlegung auf eine Begrenzung der Umlagebefreiung bei zwei Cent im
Jahr 2012 ist jedoch voreilig, nicht zielführend und wirft die Direktvermarktung auf das
Niveau von 2010 zurück.
V. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, auf Grundlage des

EEG-Erfahrungsberichts 2011 das Grünstromprivileg weiterzuentwickeln. Ziel muss
es sein, die Direktvermarktung und somit die Systemintegration von Erneuerbaren
Energien durch die Optimierung des Grünstromprivilegs voranzutreiben. Dabei
kommt nicht nur eine Begrenzung der Umlagebefreiung in Frage, sondern auch eine
Anhebung des 50-Prozent-Kriteriums oder eine Qualifizierung des Reststroms als
Erneuerbare-Energien- oder KWK-Strom. Weitere Optionen sollen geprüft werden.
Darüber hinaus muss sicher gestellt werden, dass nur diejenigen Unternehmen von
der Zahlung der EEG-Umlage befreit werden, die ihren EEG-Stromanteil im Lastprofil
ihrer Kunden abbilden können. Eine Entscheidung bezüglich der Weiterentwicklung
des Grünstromprivilegs sollte möglichst frühzeitig im Verfahren der Novellierung des
EEG herbeigeführt werden, damit Planungssicherheit für die betroffenen
Unternehmen gewährleistet wird.

Berlin, den 23.02.2011

D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)237

zu Top 7a der TO am 23.02.2011

22.02.2011

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 55 – Drucksache 17/4895

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
4. Entschließungsantrag
der Fraktion der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)

Bundestags-Drucksache 17/3629
Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:
1. bis Ende 2011 einen Entwurf zur Änderung des EEWärmeG vorzulegen, um die
Verpflichtung zur Nutzung eines Mindestmaßes an erneuerbaren Energien auf alle
bestehenden Gebäude, deren Heizungsanlage ausgetauscht oder deren
Gebäudehülle einer grundlegenden Sanierung unterzogen werden muss,
auszudehnen. Die Richtlinie 2009/28/EG (Artikel 13 Absatz 4) schreibt vor, diese
Ausdehnung der Nutzungsverpflichtung bis spätestens 31.Dezember 2014
umzusetzen.
2. bei der Erarbeitung dieses Entwurfes auf eine enge Abstimmung und Verzahnung
des EEWärmeG mit dem EnEG bzw. der EnEV zu achten, um sowohl sich
widersprechende und unnötig komplizierte rechtliche Anforderungen an die
Gebäudeeigentümer zu vermeiden als auch um die Erstellung von individuellen
Sanierungsfahrplänen für die einzelnen Gebäude und die damit verbundene
verstärkte Kombinationsmöglichkeit von erneuerbaren Energien und Maßnahmen zur
Energieeinsparung zu begünstigen.
3. bis 31. Juli 2011 einen Vorschlag zu unterbreiten für ein auskömmliches und
haushaltsunabhängiges Finanzierungsinstrument zur Förderung von Maßnahmen
sowohl zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen als auch zur
Energieeinsparung bei bestehenden Gebäuden, die über die gesetzlichen
Anforderungen hinausgehen. Dabei ist insbesondere die Einrichtung eines Fonds zu
prüfen, der mit Mitteln aus einer einzuführenden Wärmeprämie auf fossile Brennstoffe
(Erdgas, Heizöl, Kohle) gespeist wird.
4. innerhalb der Förderung Schwerpunkte auf Hilfe für überschuldete Kommunen bei
der Erfüllung ihrer Vorbildfunktion sowie auf Projekte, die mehrere Gebäude
einschließen bzw. einen eindeutigen Quartiersbezug aufweisen, zu legen.
D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)238

zu Top 7a der TO am 23.02.2011

22.02.2011

Drucksache 17/4895 – 56 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

5. bis zur Einrichtung eines auskömmlichen und haushaltsunabhängigen Fonds zur
Förderung energetischer Maßnahmen ein Sonderprogramm zur Unterstützung von
überschuldeten Kommunen aus Mitteln des Bundeshaushaltes einzurichten.
Berlin, den 23.02.2011

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 57 – Drucksache 17/4895

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Ingrid Nestle, Oliver Krischer,
Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg), Dr. Hermann Ott, Dorothea
Steiner, Cornelia Behm, Bettina Herlitzius, Winfried Hermann, Ulrike Höfken,
Dr. Anton Hofreiter, Friedrich Ostendorff, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms
und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Umset-
zung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus er-
neuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien -
EAG EE)

Drucksache(n) 17/3629, 17/4233

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG in nationales Recht wäre eine gute Gelegenheit für
die Bundesregierung und die sie tragenden Fraktionen gewesen, ihren großen Ankündigungen
zum Ausbau der Erneuerbare Energien rund um ihr Energiekonzept Taten folgen zu lassen.
Denn mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Erneuerbare-Energien-
Wärmegesetz (EEWärmG) sind zwei zentrale Gesetze für den zügigen Ausbau Erneuerbarer
Energien betroffen. Doch anstatt den Ausbau Erneuerbarer Energien weiter zu beflügeln, ver-
liert sich der Gesetzentwurf überwiegend im Klein-Klein von Einzelmaßnahmen ohne er-
kennbare übergeordnete Zielsetzung.

Das EEG ist höchst erfolgreich. Es ist das wichtigste Klimaschutzinstrument in Deutschland
und hat hierzulande hunderttausende Arbeitsplätze geschaffen und den technologischen Fort-
schritt vorangetrieben. Eine Weiterentwicklung des EEGs ist wichtig, damit die Umstellung
der Stromversorgung auf hundert Prozent Erneuerbare Energien schnell gelingen kann.

Die vorliegenden EEG-Anpassungen gehen aber nur teilweise in die richtige Richtung. So
soll im EEG das EAG EE in Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG insbesondere die elektro-
nische Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Strom aus
Erneuerbaren Energien ermöglichen.

Positiv ist zudem die im Gesetz erfolgte Konkretisierung von Nachhaltigkeitsvoraussetzungen
bei Biogasanlagen. Das Bundesumweltministerium sollte möglichst kurz nach dem Inkrafttre-
ten des Gesetzes einen Verordnungsentwurf vorlegen.
Ausschussdrucksache
17(16)220

22.02.2011

zu TOP 7a der TO am 23.02.2011

Deutscher Bundestag

Ausschuss f. Umwelt,
Naturschutz u. Reaktorsicherheit

Drucksache 17/4895 – 58 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutliche Verbesserungen gibt es schließlich auch bei den Vorgaben zum Netzanschluss, et-
wa zur Übermittlung von Zeitplänen für die Bearbeitung von Anschlussbegehren und für die
zügige Herstellung des Netzanschlusses.

Nur halb durchdacht sind dagegen die beiden nachträglich in das Gesetzgebungsverfahren
eingebrachten Änderungen zur Vergütung von Solarstrom sowie zur Ausgestaltung des so
genannten Grünstromprivilegs nach § 37 EEG.

Die Änderung bei der Photovoltaik-Vergütung geht einen Schritt in die richtige Richtung.
Wenn vorgezogene Vergütungskürzungen möglich sind, ohne dass die Photovoltaik dadurch
Schaden nimmt, sollte dies auch getan werden. Leider ist die Umsetzung der gut gemeinten
Idee handwerklich denkbar schlecht gemacht. Gerade die Erfahrung des letzten Jahres zeigt
doch, dass erwartete Absenkungen in dieser Größenordnung zu einem starken Anstieg der
Installationszahlen vor allem im Vormonat der Absenkung und damit im Juni führen, der in
dem Berechnungsmodell nicht erfasst wird. Der Vorschlag der Bundesregierung beinhaltet
damit zwei Risiken: Zum einen dürfte im Juni ein zusätzlicher Run erzeugt werden. Zum an-
deren fällt möglicherweise die Absenkung zur Jahresmitte zu niedrig aus, um den von Analys-
ten erwarteten Anstieg der Nachfrage im zweiten Halbjahr im Vorgriff auf möglichen Verän-
derungen zum 1.1.2012 abdämpfen zu können. Eine Aufteilung der marktabhängigen Absen-
kung auf mehrere Termine würde die Gefahr eines „Sommerschlussverkaufs“ vermeiden und
zugleich ermöglichen, dass Marktentwicklungen nach dem Mai noch erfasst werden könnten.

Die Neuregelung des so genannten Grünstromprivilegs zum 1.1.2012 soll dem Missbrauch
entgegen wirken, der sich in den letzten Monaten abgezeichnet hat. Die Neuregelung gibt
ausreichend Signale an die Marktakteure, dass ein Missbrauch nicht gewünscht ist und kein
tragendes Geschäftskonzept darstellen kann. Allerdings schießt die Änderung über das Ziel
hinaus und schüttet das Kind mit dem Bade aus. Die willkürliche Festlegung einer 2-Cent-
Grenze für die Befreiung von der EEG-Umlage droht das Grünstromprivileg als wirksames
Instrument zur Marktintegration erneuerbar erzeugten Stroms zu entwerten. Es sollte, um das
richtige Signal in den Markt zu senden, daher eine weniger restriktive Kürzung als Über-
gangslösung beschlossen werden. Bis zu der noch im laufenden Jahr anstehenden Hauptno-
velle des EEG ist die rein quantitative Begrenzung durch geeignete qualitative Aspekte zu
ergänzen, etwa eine Bedarfsorientierung, eine schrittweise Anhebung des EEG-Anteils sowie
eine vollständige Umstellung des Grünstromprivilegs auf Strom aus Erneuerbare Energien.

Im Unterschied zum EEG hat das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmG) bislang
kaum Akzente für den Ausbau Erneuerbarer Energien erbracht. Die Marktdurchdringung mit
Erneuerbarer Wärme ist seit Jahren wenig erfolgreich. Gerade hier hätte die Bundesregierung
neue und innovative Ansätze vorschlagen können und müssen, um den Anforderungen der
Erneuerbare-Energien-Richtlinie sachgerecht umzusetzen. Bislang gibt es keine Anzeichen,
dass der Gesetzentwurf in der vorliegenden Form Schwung in den Ausbau der Erneuerbaren
Energien im Wärmesektor bringen würde.

Das EU-Recht nimmt die öffentliche Hand in die Pflicht, eine Vorreiterrolle für den Einsatz
Erneuerbarer Wärme einzunehmen. Dies wird im vorgelegten Gesetzentwurf formell zwar
umgesetzt, indem die Gebäude im Besitz der öffentlichen Hand bei umfassender Sanierung
die im Wärmegesetz vorgesehene Quote von 15 % Erneuerbare Wärme einhalten müssen.
Tatsächlich gibt es aber zu viele Ausnahmenregelungen, so dass in Deutschland die Chance
für mehr Investitionen in Erneuerbare Energien und Senkung der immer stärker drückenden
Heizkosten verspielt wird. Statt einen klaren Impuls zu setzen, im Wärmebereich Schritt für
Schritt auf erneuerbare Quellen umzusteigen, wird das Beibehalten konventioneller Heizun-
gen zum Normalfall. Damit bleiben die Kommunen letztlich in der Öl-Preisfalle.

Im Rahmen des Europarechtsanpassungsgesetzes wird das EEWärmeG ab 2012 auch für be-
stehende öffentliche Gebäude eine Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien einführen. Dies

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 59 – Drucksache 17/4895

ist längst überfällig und hätte bereits bei der Erstellung des Wärmegesetzes der Fall sein müs-
sen.

Die Definitionen des Gesetzes bleiben, gerade wenn es darum geht festzulegen, wann es im
konkreten Fall zur Anwendung kommt, zum Teil deutlich hinter den EU-Vorgaben zurück.
Dies trifft vor allem für die zu umfassenden Vorgaben für die Gebäudemodernisierung zu, die
festlegen, wann es zur Pflicht der Nutzung Erneuerbarer Energien kommt. So wie das Gesetz
derzeit vorliegt, ist es ein Europarechtsumgehungsgesetz und möglicherweise sogar europa-
rechtswidrig.

Ein schweres Manko ist, dass die Bundesregierung die Gelegenheit nicht nutzt, das Wärmege-
setz für Erneuerbare Energien auch auf den nicht-öffentlichen Gebäudebestand auszudehnen,
entgegen allen Sonntagsreden zum Klimaschutz und trotz abzusehender weiterer Ölpreisstei-
gerungen.

Insgesamt ist im Gesetzentwurf nicht erkennbar, wie die Bundesregierung ihre Ziele für den
Ausbau Erneuerbarer Energien im Wärmebereich erreichen will. Dies gilt zumal, da sie dieses
Jahr die Mittel für das Marktanreizprogramm für Erneuerbare Energien deutlich gekürzt hat
im nächsten Jahr noch weniger Mittel für das Marktanreizprogramm für Erneuerbare Energien
ausgegeben will.

Außerdem verpasst die Bundesregierung die Gelegenheit, Wärme erzeugende Kleinwindanla-
gen in das Wärmegesetz für Erneuerbare Energien aufzunehmen, was bedeutet, dass die
Windenergie im Wärmegesetz für Erneuerbare Energien weiterhin diskriminiert wird. Auch
dieser Umstand ist europarechtlich bedenklich, verlangt die Richtlinie doch ausdrücklich, den
„Anteil aller Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen“ zu erhöhen.

Auch die Effizienzvorgaben für die elektrischen Wärmepumpen für öffentliche Gebäude sind
nicht anspruchsvoll genug. Zudem sollten die Wärmepumpen einen hundertprozentigen
Strombezug aus erneuerbaren Energien nachweisen, damit es sich nicht um Kohle- und
Atomstromwäsche handelt.

Darüber hinaus sollte die Nutzungspflicht Erneuerbarer Energien in öffentlichen Gebäuden
umfassender formuliert werden, um zu verhindern, dass Sanierungen aufgeschoben werden.

Eine Fehlentwicklung leitet die Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes beim Biogas ein.
Bislang war die Nutzung des Biogases an die Effizienz der Kraft-Wärme-Kopplung geknüpft.
Zukünftig soll die Nutzung des Biogases auch im gewöhnlichen Brennwertkessel möglich
sein. Dies läuft der Bestrebung entgegen, möglichst viel Energie aus dem Biogas zu gewin-
nen. Zugleich verringert sich dadurch die Möglichkeit, durch den Einsatz von Biogas Fluktua-
tionen bei der Wind- und Solarstromerzeugung auszugleichen. Zudem verringert die Auf-
nahme von Biogas in die Nutzungspflicht die weitere Integration von neuen Technologien für
die Nutzung von Erneuerbaren Energien, da es sich hier ja lediglich um einen Brennstoff-
wechsel in bestehenden Heizungen handelt. Dies alles sind Fehler, die möglichst bald korri-
giert werden müssen. Da die Hausbesitzer keine diesbezüglichen Investitionen vornehmen
werden müssen, wird hier immerhin kein Vertrauensschutz entwickelt, so dass eine spätere
Korrektur möglich sein wird.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

� die für den ersten Juli geplanten marktabhängigen Vergütungsabsenkungen auf vier
Zeitpunkte im Jahr 2011 aufzuteilen und so zu regeln, dass zu einem Zeitpunkt nicht
ausgeschöpfte Vergütungsabsenkungen zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen

Drucksache 17/4895 – 60 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

werden können, sofern sich der Ausbau zu späteren Zeitpunkten spürbar intensivieren
sollte;

� ab dem 1.1.2012 die gesetzlich verankerte Degression ebenfalls in Quartalsschritten -
jeweils abhängig von der Marktentwicklung - vorzunehmen, um für die Branche eine
wenigstens zweijährige Investitionssicherheit zu geben und dem Photovoltaik-Ausbau
mehr Kontinuität zu verleihen;

� die maximale Höhe des Grünstromprivilegs nach § 37 EEG für 2012 im Rahmen der
Hauptnovelle des EEGs so festzulegen, dass die Wirksamkeit des Instruments für ei-
nen wachsenden Ökostrommarkt gewährleistet und Mitnahmeeffekte ausgeschlossen
werden, insbesondere durch die Festlegung eines hundertprozentigen Ökostromanteils
ab 2012, eine schrittweise Erhöhungen des EEG-Stromanteils ab 2013 sowie eine be-
darfsgerechte Erzeugung, um das Ökostromprivileg zunehmend zum Instrument für
eine Marktintegration des Ökostromes auszubauen;

� das Wärmegesetz für Erneuerbare Energien auch für den Gebäudebestand anzuwen-
den; die Ausnahmeregelungen zu reduzieren, um der Vorbildfunktion der öffentlichen
Hand gerecht zu werden; sowie den Anwendungsfall im Gebäudebestand auf den
Heizungsaustausch zu konzentrieren;

� die Verordnung für die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
zeitnah neu zu fassen und zu erweitern, um u.a. die Einführung von sozialen Nachhal-
tigkeitskriterien und Vertrauensschutzregelungen in der BioSt-NachV zu ermöglichen;

� die Effizienzkriterien für Wärmepumpen zu erhöhen und nur diejenigen Wärmepum-
pen anzuerkennen, die vollständig mit Ökostrom betrieben werden;

� die bislang geltende Regelung des EEWärmeG zum Biogas beizubehalten, die auf die
effiziente Kraft-Wärme-Kopplung zugeschnitten ist;

� die Kleinwindenergieanlagen gleichberechtigt in das Wärmegesetz für Erneuerbare
Energien aufzunehmen.

Berlin, den 22. Februar 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 61 – Drucksache 17/4895

Deutscher Bundestag
Parlamentarischer Beirat

für nachhaltige Entwicklung

Der Vorsitzende

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

seit der Ergänzung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der

Bundesministerien um Satz 4 in § 44 Abs. 1 im Mai 2009 besteht

für alle Ressorts die Verpflichtung, in der Gesetzesbegründung

jeweils darzustellen, ob die Wirkungen des Vorhabens einer

nachhaltigen Entwicklung entsprechen, insbesondere welche

langfristigen Wirkungen das Vorhaben hat.

Der Deutsche Bundestag hat den Parlamentarischen Beirat für

nachhaltige Entwicklung mit dem Einsetzungsbeschluss vom 17.

Dezember 2009 (BT-Drs. 17/245) damit beauftragt, im

parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren eine Bewertung der

betreffenden Aussagen zur Nachhaltigkeit vorzunehmen.

Der Parlamentarische Beirat greift bei seiner Prüfung auf die

Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nach-

haltigkeitsstrategie zurück, in denen die Bundesregierung

Maßnahmen für sämtliche Politikfelder definiert hat. Zu Ihrer In-

formation füge ich diese Regelung als Anlage bei.

Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Parlamentarische Beirat

auch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie

2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus

erneuerbaren Quellen – Europarechtsanpassungsgesetz

Erneuerbare Energien (BT-Drs. 17/3629) bewertet und in

seiner Sitzung vom 19. Januar 2011 hierzu eine Stellungnahme

beschlossen, die ich Ihnen mit der Bitte des Beirats übersende,

in den Ausschussberatungen bei der Bundesregierung

nachzufragen, welche Auswirkungen über jene hinaus, die im

Gesetzentwurf dargestellt worden sind, auf die Ziele der

nationalen Nachhaltigkeitsstrategie in den Bereichen

Flächeninanspruchnahme, Artenvielfalt und

Landbewirtschaftung zu erwarten sind.

An

die Vorsitzende

des Ausschusses Umwelt,

Naturschutz und Reaktorsicherheit

Frau Eva Bulling-Schröter, MdB

im Hause

Berlin, 2011

Anlagen: 2

Andreas Jung, MdB

Platz der Republik 1

11011 Berlin

Telefon: +49 30 227-31892

Telefon: +49 30 227-31891

Fax: +49 30 227-36447

[email protected]

Dienstgebäude:

Dorotheenstr. 88

10117 Berlin

G:\Büro\17. WP 2009\Schriftverkehr

Vorsitzende-

r\Schreiben_Stellungnahmen\Schreiben_

Vorsitzende_Gesundheitsausschuss_BR-

484-10_05_10_10.docx

D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und

Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)212

27.01.2011

Drucksache 17/4895 – 62 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Ich darf Sie bitten, entsprechend der Maßgabe des Einset-

zungsbeschlusses diese Stellungnahme in Ihren Beratungen zu

behandeln und Ihre Bewertung in Ihre Beschlussempfehlung

einfließen zu lassen. Zudem wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie

mich nach Abschluss der Beratungen Ihres Ausschusses darüber

informieren würden, in welcher Form die Stellungnahme des

Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung

berücksichtigt wurde.

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-

sicherheit erhält eine Kopie unserer Stellungnahme zur

Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen

i.O. gez.

Andreas Jung, MdB

Vorsitzender

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 63 – Drucksache 17/4895

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - Europarechtsanpassungsgesetz

Erneuerbare Energien

Bundesrats-Drucksache 647/10 – Bundestagsdrucksache 17/3629

- Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung -

Nachhaltigkeitsrelevanz:

Die Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes ergibt sich bzgl. der Managementregeln

(2) „Erneuerbare Naturgüter (wie z. B. Wald oder Fischbestände) dürfen auf Dauer nur im
Rahmen ihrer Fähigkeit zur Regeneration genutzt werden.“

(3) „Die Freisetzung von Stoffen darf auf Dauer nicht größer sein als die
Anpassungsfähigkeit der natürlichen Systeme – z. B. des Klimas, der Wälder und der
Ozeane.“

(5) „Der durch technische Entwicklungen und den internationalen Wettbewerb ausgelöste
Strukturwandel soll wirtschaftlich erfolgreich sowie ökologisch und sozial verträglich
gestaltet werden.“

(7) „Die öffentlichen Haushalte sind der Generationengerechtigkeit verpflichtet. Dies
verlangt die Aufstellung ausgeglichener Haushalte durch Bund, Länder und Kommunen.
In einem weiteren Schritt ist der Schuldenstand kontinuierlich abzubauen.“

(8) „Eine nachhaltige Landwirtschaft muss nicht nur produktiv und wettbewerbsfähig,
sondern gleichzeitig umweltverträglich sein sowie die Anforderungen an eine artgemäße
Nutztierhaltung und den vorsorgenden, insbesondere gesundheitlichen
Verbraucherschutz beachten.“

(10) „Die internationalen Rahmenbedingungen sind gemeinsam so zu gestalten, dass die
Menschen in allen Ländern ein menschenwürdiges Leben nach ihren eigenen
Vorstellungen und im Einklang mit ihrer regionalen Umwelt führen und an den
wirtschaftlichen Entwicklungen teilhaben können. Umwelt und Entwicklung bilden eine
Einheit. […]In einem integrierten Ansatz ist die Bekämpfung von Armut und Hunger mit
[…]dem Schutz der Umwelt […] zu verknüpfen.“

sowie bezüglich der Indikatoren

(1) „Ressourcenschonung – Ressourcen sparsam und effizient nutzen.“

(2) „Klimaschutz – Treibhausgase reduzieren.

(3) „Erneuerbare Energien – Zukunftsfähige Energieversorgung ausbauen.“

(4) „Flächeninanspruchnahme – nachhaltige Flächennutzung.“

(5) „Artenvielfalt – Arten erhalten, Lebensräume schützen.“

(7) „Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge – Gute Investitionsbedingungen schaffen“

Drucksache 17/4895 – 64 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(10) „Wirtschaftlicher Wohlstand – Wirtschaftsleistung umwelt- und sozialverträglich
steigern.“

(12) „Landbewirtschaftung – In unseren Kulturlandschaften umweltverträglich produzieren.“

(13) „Luftqualität – Gesunde Umwelt erhalten.“

(16) „Beschäftigung – Beschäftigungsniveau steigern“.

Bewertung:

Aus Sicht des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung ist die in dem
Gesetzentwurf enthaltene Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Ziele der
nationalen Nachhaltigkeitsstrategie in einigen Bereichen zu unspezifisch und zudem
unvollständig.

Insbesondere zu folgenden Bereichen fehlen aussagekräftige Informationen:

- Managementregel 8,

- Managementregel 10,

- Indikator 4,

- Indikator 5,

- Indikator 12.

Empfehlung:

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung bittet den federführenden
Ausschuss, in den Ausschussberatungen bei der Bundesregierung nachzufragen, welche
konkreten Auswirkungen über jene, die im Gesetzentwurf dargestellt worden sind, hinaus auf
die Ziele der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie in den o.g. Bereichen zu erwarten sind.

Berlin, 20. Januar 2011

i.O. gez. i.O.gez.

__________________ ___________________
Rüdiger Kruse MdB Dorothea Steiner MdB

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 65 – Drucksache 17/4895

Anlage

Stellungnahme des Bundesumweltministeriums zu den fünf in dem Schreiben des

Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung vom 25. Januar 2011 direkt

adressierten Bereichen

Managementregel Nummer 8 („nachhaltige Landwirtschaft“):

Die im EAG EE selbst vorgesehenen Regelungen zur Anpassung des deutschen Rechts

betreffen mit einer Ausnahme sämtlich Regelungsgegenstände, die keinen direkten Bezug zur

landwirtschaftlichen Bewirtschaftung aufweisen. Unmittelbare Bedeutung für die Frage einer

nachhaltigen Landwirtschaft hat allerdings die durch das EAG EE neu formulierte

Ermächtigungsgrundlage in § 64 Absatz 2 EEG, auf der auch die BioSt-NachV beruht. Die

Neuformulierung präzisiert gegenüber der bisherigen Fassung noch einmal die Möglichkeit

des BMU, die Einspeisevergütung für Strom aus Biomasse an die nachweisliche Erfüllung

bestimmter ökologischer Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau, insbesondere zum

Schutz natürlicher Lebensräume oder Flächen, zu knüpfen. Hiermit wird die Bedeutung der

nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen für die

Bioenergieerzeugung nochmals unterstrichen und verstärkt. Zudem werden Flächen mit hoher

Biodiversität und hohem Kohlenstoffbestand durch die über § 64 Absatz 2 EEG ermöglichten

Nachhaltigkeitsanforderungen geschützt. Die Nutzung flüssiger Biomasse zur

Wärmeversorgung muss ebenfalls Nachhaltigkeitskriterien entsprechen und hat hierzu gemäß

der Anlage zum EEWärmeG die Anforderungen der BioSt-NachV zu erfüllen.

Im Rahmen der vorgezogenen Umsetzung der Nachhaltigkeitsanforderungen nach Artikel 17

bis 19 der EE-Richtlinie wurden die europarechtlichen Anforderungen für flüssige Biomasse

und Biokraftstoffe an eine nachhaltige Flächennutzung für den Bioenergiepflanzenanbau

sowie an die geforderte Einhaltung nachhaltiger landwirtschaftlicher

Bewirtschaftungsstandards gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bereits über die BioSt-

NachV und die Biokraft-NachV im deutschen Recht verankert.

Hiermit wurde den Natur- und Umweltanforderungen der EE-Richtlinie für flüssige Biomasse

und Biokraftstoffe in ihren zentralen Regelungen hierzu vollumfänglich Rechnung getragen.

Drucksache 17/4895 – 66 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Aufgrund der mit dem EAG EE beabsichtigten „1 zu 1“ Umsetzung der zwingenden

europäischen Vorgaben wurde von Regelungen, die über die Anforderungen der EE-

Richtlinie hinausgehen, abgesehen. Die zur Umsetzung getroffenen Regelungen wurden

daraufhin untersucht, ob mit ihnen zugleich Anforderungen an tiergerechte Tierhaltung und

einen vorsorgenden Verbraucherschutz verbunden werden können; aufgrund der

Regelungsgegenstände, die keinen fachrechtlichen Ansatz mit Bezug auf Fragen der

Tierhaltung oder des Verbraucherschutzes aufweisen, konnte jedoch kein Raum für

entsprechende Regelungsaspekte identifiziert werden.

Managementregel Nummer 10 („internationale Rahmenbedingungen“):

Die Bundesregierung setzt sich für die zunehmende Berücksichtigung nicht nur ökologischer,

sondern auch sozialer Nachhaltigkeitsaspekte im Zusammenhang mit der Förderung

erneuerbarer Energien ein. Auch im Rahmen der Umsetzung der EE-Richtlinie hat die

Bundesregierung daher erste Maßnahmen ergriffen, um die Berücksichtigung sozialer

Aspekte bei der Förderung erneuerbarer Energien voranzutreiben. In diesem Sinne wird durch

das EAG EE die Ermächtigungsgrundlage nach § 64 Absatz 2 EEG neu formuliert, um so

dem BMU zu ermöglichen, zukünftig im Verordnungswege den Vergütungsanspruch für

Strom aus Biomasse neben ökologischen auch mit bestimmten sozialen Anforderungen an

eine nachhaltige Herstellung zu verknüpfen. Auch im Hinblick auf soziale

Nachhaltigkeitskriterien bildeten bei der Umsetzung der EE-Richtlinie allerdings weniger die

vorwiegend technischen Regelungen im EAG EE selbst den Hauptanknüpfungspunkt,

sondern vor allem die bereits vor dem EAG EE erlassenen Verordnungen zur Umsetzung der

Nachhaltigkeitsanforderungen der EE-Richtlinie an flüssige Biomasse und Biokraftstoffe. Die

in § 72 BioSt-NachV beziehungsweise § 64 Biokraft-NachV geregelten Berichtspflichten des

BMU an die Europäische Kommission sehen ausdrücklich auch eine Bewertung der sozialen

Vertretbarkeit des Einsatzes flüssiger Biomasse für die Stromerzeugung vor.

Schlüsselindikator Nummer 4 („Flächeninanspruchnahme“):

Durch das EAG EE wird, wie bereits dargestellt, auch die Ermächtigungsgrundlage für den

Erlass der BioSt-NachV in § 64 Absatz 2 EEG neu formuliert. Hierdurch wird insbesondere

deutlicher herausgestellt, dass die Bundesregierung als Voraussetzung für eine

Stromeinspeisevergütung bestimmte „ökologische Anforderungen an einen nachhaltigen

Anbau“ von Biomasse und an den „Schutz natürlicher Lebensräume oder Flächen“ stellen

kann. Bislang forderte § 64 Absatz 2 EEG lediglich den Nachweis „nachhaltiger

Bewirtschaftung“ und den „Schutz natürlicher Lebensräume“. Mit der neuformulierten

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 67 – Drucksache 17/4895

Maßgabe der Ermächtigungsgrundlage wird zugleich einem unkontrollierten und

Nachhaltigkeitsgesichtspunkte außer Acht lassenden Flächenverbrauch durch den

Energiepflanzenanbau entgegengesteuert.

Schlüsselindikator Nummer 5 („Artenvielfalt“):

Der Schutz der Biodiversität beziehungsweise Artenvielfalt stellte nicht nur im vergangenen

„Internationalen Jahr der biologischen Vielfalt“ ein zentrales Ziel des BMU dar. Im Rahmen

der Regelungen des EAG EE bot sich angesichts der vorwiegend technischen Regelungen

(Herkunftsnachweise, Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude bei der Wärmenutzung aus

erneuerbaren Energien, Netzanschluss etc.) allerdings wenig Raum für eine unmittelbare

Verankerung dieses Nachhaltigkeitsziels.

Mit dem durch das EAG EE neu formulierten § 64 Absatz 2 EEG wurde die Möglichkeit des

BMU, eine Förderung von Strom aus Biomasse mit ökologische Anforderungen an einen

nachhaltigen Anbau insbesondere zum Schutz natürlicher Lebensräume zu verbinden,

unterstrichen. Von dieser Möglichkeit hat die Bundesregierung bereits durch die BioSt-

NachV Gebrauch gemacht, welche – vor allem in ihren § 4 Absatz 4 und § 4 Absatz 5 –

Schutzvorschriften für Flächen, die dem Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter

Ökosysteme oder Arten dienen, enthält. Wortgleiche Regelungen finden sich auch in der

ebenfalls dem EAG EE vorgezogenen Biokraft-NachV. Diese die europäischen Vorgaben

umsetzenden Regelungen entsprechen der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, nach

welcher die Bioenergienutzung den Klimaschutz, den Ressourcenschutz, den Ausbau der

erneuerbaren Energien, die Artenvielfalt, die Gesundheit und Ernährung sowie offene Märkte

in einen ausgewogenen Ausgleich zu bringen ist.

Schlüsselindikator Nummer 12a und 12b („Landbewirtschaftung“):

Auch der Indikator der nachhaltigen Landbewirtschaftung konnte im EAG EE selbst aufgrund

des vorwiegend technischen Regelungsgehalts nur bedingt, vor allem im Rahmen des neu

formulierten § 64 Absatz 2 EEG, berücksichtigt werden. Auch insoweit soll aber an dieser

Stelle auf die dem EAG EE vorgezogene Teilumsetzung der EE-Richtlinie durch die BioSt-

NachV und die Biokraft-NachV hingewiesen werden: in beiden Verordnungen ist – im Falle

der BioSt-NachV auf Grundlage des genannten § 64 Absatz 2 EEG – bei in der Europäischen

Union angebauter Biomasse eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung im

Einklang mit den genannten Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nachzuweisen,

soweit flüssige Biomasse und Biokraftstoffe betroffen sind.

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