BT-Drucksache 17/4739

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/3628, 17/3803- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz) b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD -17/3481- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Carsten Sieling, Manfred Zöllmer, Elvira Drobinski-Weiß, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD -17/2136- Gesamtkonzept zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Finanzdienstleistungen vorlegen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Ulla Lötzer, Sahra Wagenknecht, Dr. Barbara Höll, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. -17/3540- Beschäftigtenrechte bei Übernahmen und Fusionen stärken e) zu dem Antrag der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -17/3210- Verbraucherschutz auf Finanzmärkten nachholen

Vom 10. Februar 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4739
17. Wahlperiode 10. 02. 2011

Bericht*
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/3628, 17/3803 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung
der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts
(Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)

b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/3481 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Carsten Sieling, Manfred Zöllmer,
Elvira Drobinski-Weiß, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/2136 –

Gesamtkonzept zur Stärkung des Verbraucherschutzes
bei Finanzdienstleistungen vorlegen
* Die Beschlussempfehlung wurde gesondert auf Drucksache 17/4710 verteilt.

Drucksache 17/4739 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Ulla Lötzer, Sahra Wagenknecht,
Dr. Barbara Höll, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/3540 –

Beschäftigtenrechte bei Übernahmen und Fusionen stärken

e) zu dem Antrag der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick,
Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/3210 –

Verbraucherschutz auf Finanzmärkten nachholen

Den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 17/3210 hat der Deutsche Bundestag in seiner

eingehen, bei der BaFin;
65. Sitzung am 7. Oktober 2010 im vereinfachten Verfahren
ohne Debatte zur Beratung federführend dem Finanzaus-
schuss sowie mitberatend dem Rechtsausschuss, dem Aus-
schuss für Wirtschaft und Technologie sowie dem Ausschuss

– Möglichkeit der BaFin, Bußgelder zu verhängen, wenn
Anleger falsch beraten oder über Provisionen nicht infor-
miert wurden;

– Information der Anleger über die wesentlichen Eigen-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4739

Bericht der Abgeordneten Ralph Brinkhaus, Dr. Carsten Sieling, Frank Schäffler
und Harald Koch

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/3628 in seiner 72. Sitzung am
12. November 2010 beraten und dem Finanzausschuss zur
federführenden Beratung überwiesen. Zudem wurde be-
schlossen, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie den
Haushaltsausschuss mitberatend zu beteiligen. Die Unter-
richtung durch die Bundesregierung über ihre Gegen-
äußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates auf Druck-
sache 17/3803 wurde gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäfts-
ordnung an dieselben Ausschüsse überwiesen. Hierüber
wurde am 26. November 2010 mit Drucksache 17/3956 un-
terrichtet.

Zu Buchstabe b

Den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD auf Drucksache
17/3481 hat der Deutsche Bundestag in seiner 71. Sitzung
am 11. November 2010 gemeinsam mit dem Antrag der
Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 17/3540 (vgl. Buch-
stabe d) beraten. Zur weiteren Beratung wurde er federfüh-
rend dem Finanzausschuss sowie mitberatend dem Rechts-
ausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
sowie dem Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen.

Zu Buchstabe c

Den Antrag der Fraktion der SPD auf Drucksache 17/2136
hat der Deutsche Bundestag in seiner 51. Sitzung am 1. Juli
2010 beraten und dem Finanzausschuss zur federführenden
Beratung sowie dem Rechtsausschuss, dem Haushaltsaus-
schuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, dem
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz sowie dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zur
Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe d

Den Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 17/
3540 hat der Deutsche Bundestag in seiner 71. Sitzung am
11. November 2010 gemeinsam mit dem Gesetzentwurf der
Fraktion der SPD auf Drucksache 17/3481 (vgl. Buch-
stabe b) beraten und zur weiteren Beratung federführend
dem Finanzausschuss sowie mitberatend dem Rechtsaus-
schuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie so-
wie dem Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen.

Zu Buchstabe e

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Im Rahmen der Finanzmarktkrise sei an verschiedenen Stel-
len deutlich geworden, dass Defizite an den Kapitalmärkten
bestünden. Diese Defizite drohten das Vertrauen der Markt-
teilnehmer und insbesondere der Gesamtbevölkerung in
funktionsfähige Märkte und ein faires, kundenorientiertes
Finanzdienstleistungsangebot zu unterhöhlen. Zu den Defi-
ziten gehörten insbesondere:

– Das Gebot der anlegergerechten Beratung komme in der
Praxis nicht ausreichend zur Geltung; stattdessen sei der
Eindruck entstanden, dass bei der Anlageberatung viel-
fach Vertriebsvorgaben und Provisionsinteressen im Vor-
dergrund stünden.

– Die Nutzung nicht meldepflichtiger Finanzinstrumente
habe in konkreten Fällen ein unbemerktes „Anschlei-
chen“ an Unternehmen ermöglicht.

– Die offenen Immobilienfonds investierten langfristig in
Immobilien, versprächen dem Anleger aber bisher, über
die angelegten Mittel sogleich wieder verfügen zu kön-
nen. Das System habe funktioniert, weil den verkaufs-
willigen Anlegern immer eine ausreichende Anzahl
Neuanleger gegenübergestanden hätten. Verändertes An-
leger- und Vertriebsverhalten einerseits und zunehmend
volatile Bewertungen am Immobilienmarkt andererseits
hätten vor allem in der Finanzkrise dazu geführt, dass
zahlreiche und teilweise wiederholte Schließungen der
Immobilienfonds eingetreten seien.

Der Gesetzentwurf sieht Änderungen insbesondere des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sowie des Investment-
gesetzes (InvG) vor. Damit sollen vor allem folgende Maß-
nahmen wirksam werden:

– Registrierung der Mitarbeiter in der Anlageberatung, der
Vertriebsverantwortlichen und der Mitarbeiter, die mit
der Überwachung der Rechtskonformität beauftragt sind,
bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin);

– Konkretisierung der Anforderungen an die Qualifikation
und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter in der Anlagebe-
ratung und im Vertrieb sowie der Compliance-Beauftrag-
ten;

– Möglichkeit der BaFin, einem Unternehmen den Einsatz
von Mitarbeitern in bestimmten Positionen bei deren
Fehlverhalten teilweise zu untersagen;

– Anzeige von Beschwerden, die in Bezug auf die Anlage-
beratung bei den Wertpapierdienstleistungsunternehmen
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über-
wiesen.

schaften eines Finanzinstruments durch ein kurzes und
leicht verständliches Dokument;

Drucksache 17/4739 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– Einführung neuer Meldepflichten, die sich insbesondere
auf Finanzinstrumente erstrecken, die lediglich einen
Zahlungsausgleich, jedoch kein Recht auf den Erwerb
von Aktien vorsehen. Erfasst werden auch Stillhalter-
positionen von Verkaufsoptionen, Rückforderungsan-
sprüche des Darlehensgebers eines Wertpapierdarlehens
und Rückkaufvereinbarungen bei sog. echten Pensions-
geschäften;

– Einführung einer Mindesthaltefrist von zwei Jahren bei
offenen Immobilienfonds. Daran schließen sich zwei
weitere Jahre mit Halteanreizen an: Ausstiegswillige An-
leger müssen im dritten Jahr einen Abschlag von 10 Pro-
zent auf den Anteilwert hinnehmen, im vierten Jahr von
5 Prozent. Ab dem fünften Jahr ist eine abschlagsfreie
Rückgabe möglich. Mindesthaltefrist und Rücknahme-
abschläge erfassen nur Beträge, die über 5 000 Euro pro
Monat hinausgehen;

– Einführung einer häufigeren Bewertung der Immobilien
in einem Fonds, um den Wertentwicklungen an den Im-
mobilienmärkten besser Rechnung zu tragen. Dabei wer-
den Rücknahmetermine und Bewertungsfrequenz mit-
einander verknüpft;

– Einführung von klareren Regelungen für die Abwicklung
derjenigen Fonds, die auch nach Ablauf der maximalen
Aussetzungsfrist (nach den neuen Vorschriften zweiein-
halb Jahre) nicht über die erforderliche Rückgabeliquidi-
tät verfügen.

Zu Buchstabe b

Erlange ein Erwerber die Kontrolle über eine Zielgesell-
schaft, d. h., halte er mindestens 30 Prozent der Stimmrech-
te, so sei er verpflichtet, dies zu veröffentlichen und den
anderen Aktionären ein Angebot zum Erwerb ihrer Wert-
papiere zu machen (Pflichtangebot). Sei dieser Schwellen-
wert einmal erreicht, so sehe das Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetz (WpÜG) keine erneute Veröffentlichungs-
und Angebotspflicht vor, wenn der Anteil der Stimmrechte
weiter ausgebaut wird. Somit bestehe legal die Möglichkeit,
sich an eine Zielgesellschaft „anzuschleichen“ (creeping in).

Im Unterschied hierzu enthalte das Übernahmerecht fast
aller europäischer Staaten Regelungen, mit denen die Aktio-
näre auch dann wirksam geschützt blieben, wenn ein Erwer-
ber 30 Prozent der Stimmrechte erworben habe und diese
Beteiligung weiter ausbaue.

Durch die Änderung insbesondere des § 35 Absatz 4 Satz 1
WpÜG soll die Veröffentlichungspflicht und die Pflicht zur
Abgabe eines Angebots auf denjenigen ausgedehnt werden,
der über eine Kontrollmehrheit zwischen 30 und 50 Prozent
verfügt und innerhalb von zwölf Monaten mindestens 2 Pro-
zent der Stimmrechte direkt oder indirekt hinzu erwirbt. Die
Verpflichtung tritt bei jeder Überschreitung der Schwelle
von 2 Prozent erneut ein.

Zu Buchstabe c

In der Finanzkrise hätten viele Menschen ihre Ersparnisse
verloren. Grund dafür sei unzureichender Verbraucherschutz
im Bereich der Finanzdienstleistungen. So seien schlecht
qualifizierte, aber auch betrügerische Anlagenberatung und

schleiert oder bewusst verschwiegen. Die uneinheitliche Re-
gulierung der Finanzmärkte führe zu Informationsdefiziten
der Privatanleger. Der Graue Kapitalmarkt sei weitgehend
nicht reguliert und beaufsichtigt.

In dem Antrag werden Neuregelungen auf internationaler,
europäischer und nationaler Ebene begrüßt. Dazu gehöre
z. B. das Verbot von Leerverkäufen und von spekulativen
Geschäften mit Kreditausfallversicherungen.

Der Antrag fordert ein Maßnahmenpaket („Finanz-TÜV“)
zur Verankerung der Aspekte des Verbraucherschutzes in
allen Phasen von der Entwicklung bis zum Erwerb von
Finanzprodukten. Vorgesehen sind u. a.:

– Festlegung von Mindeststandards für alle Finanzvermitt-
ler und -berater;

– Stärkung der unabhängigen Honorarberatung beim Ver-
trieb von Finanzprodukten;

– Entwicklung eines standardisierten und verbindlichen
Musters für die Anfang 2010 eingeführte Pflicht zur Pro-
tokollierung der Anlageberatung;

– Verpflichtung der Finanzdienstleistungsunternehmen zur
Erstellung von Produktinformationsblättern nach einheit-
lichem Muster. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit
des Produktinformationsblattes sei eine zivilrechtliche
Haftung einzuführen;

– Evaluation der Muster für das Beratungsprotokoll und
das Produktinformationsblatt durch die moderne Ver-
braucherforschung;

– Entwicklung einer freiwilligen Zertifizierung (Gütesie-
gel) für Verkaufsprospekte;

– Einführung einer umfassenden Regulierung und Aufsicht
des Grauen Kapitalmarktes sowie Prüfung der bisherigen
Sonderverjährungsfristen;

– Weiterentwicklung der Aufsichtsbefugnisse der BaFin im
Bereich des Verbraucherschutzes;

– Betrauen der Verbraucherorganisationen mit der Funk-
tion eines „Marktwächters Finanzen“ ohne hoheitliche
Befugnisse;

– Massiver Ausbau des Finanzberatungsangebots der Ver-
braucherzentralen der Länder;

– Verbesserung der Bildung der Verbraucher in Hinblick
auf Finanzdienstleistungen.

Zu Buchstabe d

Das deutsche Übernahmerecht vernachlässige die Interessen
der Beschäftigten, die bei Übernahmen zum Spielball der
Akteure auf den internationalen Finanzmärkten würden. Un-
ternehmenskonzentrationen seien eine Gefahr für Wirtschaft
und Demokratie. Das Verbot von Kapitalverkehrskontrollen
innerhalb der Europäischen Union und gegenüber Drittstaa-
ten habe das Spektrum der Abwehrmaßnahmen und Schutz-
vorschriften gegen Übernahmen erheblich eingeschränkt.
Die Antragsteller fordern deshalb zum einen die Änderung
des WpÜG mit insbesondere folgenden Maßnahmen:

– umfassende Information der Betriebsräte, Aufsichtsrats-
vertreter, zuständigen Gewerkschaften und des Manage-
-vermittlung kein Randphänomen. Das wahre Verlustrisiko
von Zertifikaten und Optionsscheinen werde zu oft ver-

ments über die zukünftige Firmenpolitik z. B. im Hin-
blick Beschäftigungsverhältnisse;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4739

– gesetzlicher Anspruch der Gewerkschaften auf den Ab-
schluss eines Fusionstarifvertrages, in dem z. B. die Be-
schäftigungssicherung geregelt werden soll;

– Einräumung eines Vetorechts für den Betriebsrat des be-
troffenen Unternehmens gegenüber Fusionen und Über-
nahmen;

– paritätische Vertretung der Beschäftigten im Übernahme-
rat der BaFin;

– Vetorecht der öffentlichen Hand bei Übernahmen mit ei-
nem überragenden öffentlichen Interesse wie z. B. der
Verhinderung marktbeherrschender Unternehmenskon-
zentration.

Darüber hinaus solle sich die Bundesregierung für die Ände-
rung des Verbots der Kapitalverkehrskontrollen (Artikel 63
AEUV) im Europäischen Rat einsetzen.

Zu Buchstabe e

Die Finanzmarktkrise habe die Anleger wegen unzureichen-
der nationaler und internationaler Regeln auf dem Finanz-
märkten sowie versäumter Befugnisse und mangelnder Aus-
stattung der Aufsichtsbehörden erheblich geschädigt. Mit
dem Antrag soll die Bundesregierung deshalb u. a. zu fol-
genden Maßnahmen aufgefordert werden:

● Im Gesetzentwurf zur Stärkung des Anlegerschutzes sol-
le vorgesehen werden,

– die Möglichkeiten zur Sammelklage zu erleichtern,

– die Beweislast bei der Durchsetzung von Schadener-
satzforderungen auf den Finanzdienstleister zu verla-
gern,

– die wesentlichen Vorgaben für ein Produktinforma-
tionsblatt vorzuschreiben,

– den Grauen Kapitalmarkt zu regulieren und

– das Wertpapierdienstleistungsrecht zu einem ganz-
heitlichen Kapitalanlagerecht weiterzuentwickeln.

● Die Finanzmarktaufsicht solle modernisiert und auf Ver-
braucherschutzaufgaben ausgerichtet werden, indem

– der Verbraucherschutz als Kernaufgabe der BaFin
gesetzlich verankert und die BaFin finanziell und per-
sonell gestärkt wird,

– in den Ländern ausreichend Kammern zum Kapital-
anlagerecht bei den Landgerichten angesiedelt und
Schwerpunktstaatsanwaltschaften eingerichtet werden
und

– Finanzmarktwächter bei den Verbraucherzentralen
eingeführt werden.

● Für die Beratung und Vermittlung von Finanzprodukten
solle ein neuer gesetzlicher Rahmen errichtet werden.
Dazu gehörten u. a.

– die konsequente Durchsetzung der neuen Regeln für
Anlageberater und -vermittler von Graumarktproduk-
ten durch eine Bündelung der Kontrollfunktion bei
der Finanzaufsicht,

– die ausreichende Qualifikation der Finanzberater so-

– die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für Finanz-
berater, die von den Produktemittenten unabhängig
und unbeeinflusst Beratungsleistungen anbieten,

– die Neuregelung der Bedingungen für das derzeitige
Provisionssystem im Produktvertrieb,

– die Einrichtung eines finanziellen Vorsorgechecks
(Beratung) für Verbraucher zur Prüfung ihrer Anlagen
von einer unabhängigen Beratungseinrichtung und

– die Erhöhung der Warnhinweise durch die Banken
durch rechtlich verbindliche Verkaufsprospekte, die
das Risiko deutlich machen.

III. Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 37. Sitzung am 1. Dezem-
ber 2010 eine öffentliche Anhörung zu den in den Buch-
staben a bis e genannten Vorlagen durchgeführt. Folgende
Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme:

1. Allianz SE

2. Bals, Dr. Werner, Credit Suisse (Deutschland) AG

3. BIIS Bundesverband der Immobilien-Investment-Sach-
verständigen e. V.

4. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

5. BundesInitiative der Honorarberater

6. Bundesverband Alternative Investments e. V.

7. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.

8. Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisen-
banken e. V.

9. Bundesverband deutscher Banken e. V.

10. Bundesverband Deutscher Vermögensberater e. V.

11. Bundesverband Finanzdienstleistung e. V.

12. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
e. V.

13. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
bände e. V.

14. BVI Bundesverband Investment und Asset Manage-
ment e. V.

15. Castelló, Edda, Verbraucherzentrale Hamburg

16. Danne, Dr. Matthias, DekaBank – Deutsche Girozen-
trale AdöR

17. Deutsche Börse AG

18. Deutsche Bundesbank

19. Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e. V.

20. Deutsche Steuer-Gewerkschaft

21. Deutscher Derivate Verband

22. Deutscher Gewerkschaftsbund

23. Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.
wie die Verpflichtung zu einer objektiven und neutra-
len Beratung,

24. Deutsches Aktieninstitut e. V.

25. Hahn, Peter, Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft

Drucksache 17/4739 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

26. Heuveldop, Guido, Deutsche Bank AG, Private Ban-
king

27. Hirte, Prof. Dr. Heribert

28. Hopt, Prof. Dr. Dr. Dr. h. c. mult. Klaus J.

29. Husack, Ulrich, Rechtsanwälte Husack Schnelle Ut-
hoff-Schnelle

30. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.

31. Institut für Finanzdienstleistungen e. V.

32. Klein, Martin, VOTUM Verband Unabhängiger Fi-
nanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V.

33. Knops, Prof. Dr. Kai-Oliver

34. Köstler, Dr. Roland, Hans-Böckler-Stiftung

35. Mattil, Peter, Mattil & Kollegen

36. Müller-Christmann, Dr. Bernd, Vorsitzender Richter
am OLG Karlsruhe

37. Nieding, Klaus, Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktien-
gesellschaft

38. Schirp, Dr. Wolfgang, Rechtsanwälte Schirp Schmidt-
Morsbach Neusel

39. Schmidt-Kessel, Prof. Dr. Martin

40. Schneider, Prof. Dr. Uwe H.

41. Seibt, Prof. Dr. Christoph

42. Tenhagen, Hermann-Josef, Stiftung Warentest – Fi-
nanztest

43. Tilp, Andreas, W., TILP Rechtsanwälte

44. Union Asset Management Holding AG

45. Verband der Auslandsbanken

46. Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

47. ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bundes-
vorstand.

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Aus-
schussberatungen eingegangen, das Protokoll einschließlich
der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öf-
fentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundesre-
gierung mit Unterrichtung durch die Bundesregierung über
ihre Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates in
seiner 36. Sitzung am 9. Februar 2011 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei
Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Annahme mit Änderungen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung in seiner 31. Sitzung am 9. Februar 2011 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und

Unterrichtung durch die Bundesregierung über ihre Gegen-
äußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates hat der
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz in derselben Sitzung zur Kenntnis genommen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz hat einen Entschließungsantrag der Fraktion der
SPD zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
abgelehnt.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz hat einen Entschließungsantrag der Fraktion
DIE LINKE. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. abgelehnt.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung mit der Unterrichtung durch die Bundesregie-
rung über ihre Gegenäußerung zu der Stellungnahme des
Bundesrates in seiner 45. Sitzung am 9. Februar 2011 bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. Annahme mit Änderungen.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Fraktion
der SPD in seiner 36. Sitzung am 9. Februar 2011 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
DIE LINKE. bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN Ablehnung.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf der Fraktion der SPD in seiner 37. Sitzung
am 9. Februar 2011 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE
LINKE. Ablehnung.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetz-
entwurf der Fraktion der SPD in seiner 48. Sitzung am
9. Februar 2011 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung.

Zu Buchstabe c

Der Rechtsausschuss hat den Antrag der Fraktion der SPD
in seiner 36. Sitzung am 9. Februar 2011 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE. und bei Abwesenheit der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag der Fraktion der SPD in seiner 37. Sitzung am
9. Februar 2011 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. Annahme mit Änderungen. Die

Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4739

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Antrag der Fraktion der SPD in
seiner 31. Sitzung am 9. Februar 2011 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN Ablehnung.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag der
Fraktion der SPD in seiner 48. Sitzung am 9. Februar 2011
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung.

Der Haushaltsausschuss hat den Antrag der Fraktion der
SPD in seiner 45. Sitzung am 9. Februar 2011 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung.

Zu Buchstabe d

Der Rechtsausschuss hat den Antrag der Fraktion
DIE LINKE. in seiner 36. Sitzung am 9. Februar 2011 bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN Ablehnung.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag der Fraktion DIE LINKE. in seiner 37. Sitzung am
9. Februar 2011 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. Ablehnung.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag der
Fraktion DIE LINKE. in seiner 48. Sitzung am 9. Februar
2011 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. Ablehnung.

Zu Buchstabe e

Der Rechtsausschuss hat den Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in seiner 36. Sitzung am
9. Februar 2011 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Abwesenheit der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN in seiner
37. Sitzung am 9. Februar 2011 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. Ab-
lehnung.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN in seiner 31. Sitzung am 9. Februar 2011 be-

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. Ablehnung.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Beratungsverlauf

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundesre-
gierung auf Drucksache 17/3628 (Buchstabe a) vorbehalt-
lich der Überweisung durch das Plenum des Deutschen
Bundestages und den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/3210 (Buchstabe e) in
seiner 32. Sitzung am 10. November 2010 erstmalig beraten.
Er hat in derselben Sitzung beschlossen, sowohl zu diesen
beiden Vorlagen als auch zu dem Antrag der Fraktion der
SPD auf Drucksache 17/2136 (Buchstabe c) und dem Antrag
der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 17/3540 – vor-
behaltlich der Überweisung durch das Plenum des Deut-
schen Bundestages – (Buchstabe d) eine öffentliche An-
hörung am 1. Dezember 2010 durchzuführen. Zudem kam
der Ausschuss nach der Überweisung des Gesetzentwurfs
der Fraktion der SPD auf Drucksache 17/3481 (Buchstabe b)
überein, auch diese Vorlage zum Gegenstand der Anhörung
zu machen (zur Anhörung im Einzelnen siehe Abschnitt III).

Nach der Anhörung hat der Finanzausschuss die Beratung
der Vorlagen der Buchstaben a bis e in seiner 38. und
39. Sitzung am 15. Dezember 2010 und am 19. Januar 2011
fortgesetzt sowie in seiner 41. Sitzung am 9. Februar 2011
abgeschlossen.

Beratungsergebnisse

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die
Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf den
Drucksachen 17/3628, 17/3803 (Buchstabe a) in geänderter
Fassung zu empfehlen.

Den zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Buch-
stabe a) von der Fraktion der SPD vorgelegten Entschlie-
ßungsantrag, der zudem zur abschließenden Lesung des
Gesetzentwurfs im Plenum des Deutschen Bundestages ein-
gebracht werden soll, lehnte der Ausschuss mit den Stim-
men der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ab.

Den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD auf Drucksache
17/3481 (Buchstabe b) hat der Finanzausschuss mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zur Ablehnung empfohlen.

Den Antrag der Fraktion der SPD auf Drucksache 17/2136
(Buchstabe c) hat der Finanzausschuss mit den Stimmen
der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
raten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion

Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
empfohlen, abzulehnen.

Drucksache 17/4739 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Den Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 17/
3540 (Buchstabe d) hat der Finanzausschuss mit den Stim-
men der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP so-
wie den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. zur Ablehnung empfohlen.

Den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN auf
Drucksache 17/3210 (Buchstabe e) hat der Finanz-
ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. empfohlen, abzulehnen.

Beratung

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP hoben
zu Beginn der Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesre-
gierung im Finanzausschuss als zentrale Schwerpunkte des
Gesetzentwurfs

– den verbesserten Schutz des Anlegers vor Falschberatung
als Lehre aus der globalen Finanzkrise,

– die wertpapierhandelsrechtlichen Vorschriften zum
sog. Anschleichen an Kapitalgesellschaften (neue Mittei-
lungspflichten) sowie

– die Bestimmungen, mit denen eine verbesserte Liquidi-
tätssteuerung offener Immobilienfonds ermöglicht wer-
den solle,

hervor. Damit werde ein neuer Rahmen insbesondere im Be-
reich des Anlegerschutzes gesetzt, der einen Paradigmen-
wechsel darstelle: Es werde verankert, dass die Beratung im
Kundeninteresse zu erfolgen habe. Zentral sei, die Rahmen-
bedingungen richtig zu setzen, nicht jedoch die einzelnen
Produktbereiche selbst zu regeln. Lediglich der Produktbe-
reich der offenen Immobilienfonds sei Teil dieses Gesetzes,
da dieses Fondssegment in Schwierigkeiten geraten sei. Dem
müsse umgehend begegnet werden. Zudem würden auch für
den Produktbereich der Zertifikate durch die Registrierungs-
pflicht für Anlageberater Verbesserungen eingeführt, da in
Zukunft Beratungsdefizite personifiziert werden könnten.
Ferner schaffe die Einführung eines Produktinformations-
blattes mehr Kosten- und Produkttransparenz.

Das Gesetz stelle somit den wesentlichen Grundstein einer
umfassenden verbraucherschutzorientierten Finanzmarktre-
gulierung dar. Es dürfe allerdings nicht isoliert betrachtet,
sondern müsse im Zusammenhang mit den anderen, bereits
abgeschlossenen sowie geplanten Gesetzesvorhaben bewer-
tet werden. Dazu würde, neben anderen Vorhaben, im Früh-
jahr 2011 ein Gesetzentwurf vorgelegt, der den Bereich der
freien Vermittler stärker regulieren und für diese Mindest-
qualifikationen festlegen soll. Damit werde es für Fragen der
Regulierung ohne Bedeutung sein, über welchen Vertriebs-
weg der Kunde Finanzprodukte erwirbt. Dies werde einen
Quantensprung für den Anlegerschutz in Deutschland dar-
stellen.

Die Fraktion der SPD bedauerte eingangs die weitreichen-
den Unterschiede zwischen dem zunächst vom Bundes-
ministerium der Finanzen vorgelegten Referentenentwurf
und dem schließlich von der Bundesregierung eingebrachten

der Regelungskomplexe darstelle. Die im Detail jeweils
unzureichenden Einzelmaßnahmen könnten dem erklärten
Ziel, das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und
Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte wieder zu erhöhen,
nicht gerecht werden. Die von den Koalitionsfraktionen nun
vorgelegten Änderungsanträge würden zwar mitunter be-
grüßt, seien aber dennoch nicht ausreichend, um die Gesamt-
bewertung des Gesetzgebungsvorhabens zu ändern. Letzt-
lich werde das Gesetz alle enttäuschen, die nach Aussage der
Bundesregierung davon profitieren sollen – Finanzmarktak-
teure, Unternehmen und private Anleger.

Gravierend sei darüber hinaus, dass das ohnehin nicht ehr-
geizige Vorhaben im Laufe eines zögerlichen Gesetz-
gebungsverfahrens durch vielfältige Einflussnahme von In-
teressenvertretern noch deutlich „entschärft“ worden sei.
Diese Entwicklung sei dadurch begünstigt worden, dass so-
wohl die Vertreter der Bundesregierung als auch Mitglieder
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP von der Eignung und
Wirksamkeit der vorgeschlagenen Regelungen erkennbar
selbst nicht überzeugt seien. Alle wesentlichen Teile des
Vorhabens seien hiervon betroffen:

– Regulierung des Grauen Kapitalmarktes

Der Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen,
den Vertrieb dieser Produkte der Aufsicht der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu unter-
stellen, sei bereits am Widerstand der gewerblichen Fi-
nanzdienstleister gescheitert, dem sich das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Technologie angeschlossen
habe. Bis auf Weiteres bleibe der Graue Kapitalmarkt da-
mit kaum reguliert und beaufsichtigt, für Verbraucherin-
nen und Verbraucher also besonders risikoreich. Die
Fraktion der SPD nähme zur Kenntnis, dass die Koali-
tionsfraktionen beabsichtigen, hierzu einen gesonderten
Gesetzentwurf vorzulegen, betonten aber die Notwendig-
keit, auch den Grauen Kapitalmarkt der Aufsicht der
BaFin zu unterstellen. Eine Aufsicht nach der Gewerbe-
ordnung sei nicht zielführend.

– Registrierung und mögliche Sanktionierung sämtlicher in
der Anlageberatung tätigen Mitarbeiter der Finanzinstitute

Für Details hierzu siehe unten.

– Offene Immobilienfonds

Es bestehe fraktionsübergreifend Einvernehmen, offene
Immobilienfonds als Anlageoption gerade für private
Kleinanleger erhalten zu wollen. Doch ein überzeugen-
des Konzept zur nachhaltigen Stabilisierung der Fonds
und damit zur Wiederherstellung des Vertrauens in deren
Sicherheit bleibe die Bundesregierung schuldig. Die
Trennung zwischen privaten Kleinanlegern und institu-
tionellen Anlegern sei nicht hinreichend gelöst, neue Lö-
sungsvorschläge wären notwendig.

– Informationsblätter für Finanzprodukte

Die notwendige Vergleichbarkeit der Produkte lasse sich
nur über ein standardisiertes, verbindliches und pro-
duktunabhängiges Muster für das Informationsblatt er-
reichen, das zusammen mit Verbraucherorganisationen
und Anbietern zu entwickeln sei. Die im Rahmen dieses
Gesetzgebungsverfahren normierten Regelungen seien
Gesetzentwurf der Bundesregierung, der nur noch eine zu-
fällige Zusammenstellung fachlich nicht zusammenhängen-

halbherzig und würden nicht ausreichen, um den Ver-
braucherschutz voranzutreiben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/4739

– Weiterentwicklung des nationalen Wertpapiererwerbs-
und Übernahmerechts

Die Fraktion der SPD nehme die Absicht der Koalitions-
fraktionen, diesen Bereich weiterzuentwickeln, zur
Kenntnis, werbe aber dafür, ihrem nach Buchstabe b vor-
liegenden Gesetzentwurf zuzustimmen. Es handele sich
um einen tragfähigen Vorschlag, der bereits heute be-
schlusswürdig sei (für Details hierzu siehe unten).

Die Fraktion DIE LINKE. dankte dem führenden Bericht-
erstatter der Koalitionsfraktionen für die fraktionsüber-
greifende Offenheit, bedauerte aber, dass dies dennoch nicht
für eine Zustimmung der Fraktion DIE LINKE. zu dem Ge-
setzentwurf der Bundesregierung ausreichend sei, da der
Gesetzentwurf nicht geeignet sei, den Verbraucherschutz in
ausreichendem Maße zu stärken. Produktinformationsblät-
ter alleine seien nicht geeignet, Anleger hinreichend zu
informieren, wenn detaillierte Vorgaben fehlten. Zudem
müsse eine Verbraucherschutzbehörde zur gemeinsamen
Überwachung des Finanzmarkts mit Verbraucherschutzver-
bänden eingerichtet werden. Darüber hinaus sei eine unab-
hängige Beratung nur nach Überwindung des Provi-
sionssystems möglich, da der Druck auf die Anlageberater
nicht anders abgebaut werden könne. Die Einführung der
Honorarberatung in Finnland und Großbritannien zeige dies
deutlich. Außerdem fordere die Fraktion DIE LINKE. ent-
sprechend ihrem abgelehnten Antrag zur Stärkung des
finanziellen Verbraucherschutzes vom 2. März 2010
(Drucksache 17/887) die Einführung eines „Finanz-TÜV“
zur Prüfung von Finanzmarktprodukten vor ihrer Zulassung.

Der vorliegende Gesetzentwurf werde damit den nach der
globalen Finanzkrise entstandenen Erfordernissen zur Ver-
besserung des Anlegerschutzes nicht gerecht. Der Anleger-
und Verbraucherschutz sei letztlich kein Anliegen, das nur
verbraucherseitig ausgerichtet sei, sondern stelle den Maß-
stab für die Regulierung des gesamten Kapitalmarktes dar.
Entgegen der ursprünglichen Ankündigung sei außerdem
keine Regulierung geschlossener Fonds vorgesehen. Damit
enthalte der vorliegende Gesetzentwurf nur unzureichende
Regelungen und beziehe sich lediglich auf Ansätze in den
Bereichen Falschberatung, offene Immobilienfonds sowie
feindliche Übernahme von Unternehmen. Zudem werde der
BaFin kein unmittelbarer Zugriff auf die Daten ermöglicht,
die notwendig seien, um Verstößen gegen anlegerschützende
Vorschriften nachzugehen. Ferner müsse sie sich vor einer
Untersuchung bei dem betroffenen Kreditinstitut anmelden.
Demnach müsse resümiert werden, dass die Änderung der
anlegerschützenden Vorschriften die Handschrift der betrof-
fenen Branche trügen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, be-
reits bei der Umsetzung der MiFID-Richtlinie im Jahr 2007
(Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, Drucksachen
16/4028 (Gesetzentwurf der Bundesregierung), 16/4883 und
16/4899 (Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzaus-
schusses); Gesetz vom 16. Juli 2007, BGBl. I S. 1330) habe
sie kritisiert, dass die Bereiche Grauer Kapitalmarkt und
Zertifikate nicht geregelt würden, obwohl bereits damals
alle notwendigen Informationen vorgelegen hätten. Die
finanziellen Auswirkungen der Nichtregelung des Grauen
Kapitalmarkts für die Anleger in Deutschland sei schriftlich

raus leite sich die Forderung nach umgehender Regelung
des Bereichs des Grauen Kapitalmarkts ab. Ein ebenso im-
menser Schaden für Anleger entstehe durch die Regelungs-
lücke im Bereich der Zertifikate. Wäre es den Koalitions-
fraktionen ernst mit ihrem „großen Wurf für ein neues
Anlegerschutzkonzept“, würden sie diese Lücke schließen,
da das Volumen von Retail-Derivaten durchaus dem der of-
fenen Immobilienfonds entspreche (für weitere Details hier-
zu siehe unten). Grundsätzlich sei man sich zwar einig, dass
für den Anleger unverständliche Produkte nicht am Markt
sein sollten, dennoch lasse man intransparente Produkte un-
angetastet. Dies sei unverständlich. Zudem könne das Ge-
setzgebungsverfahren auch nicht daran gemessen werden,
dass sein Kern der Beratungsansatz sei. Denn stünde im
Mittelpunkt, dass Anleger gerecht beraten werden sollten,
würde man als Teil der sozialen Marktwirtschaft Verbesse-
rungen im Beratungsbereich umsetzen, sodass über eine rein
rendite-, liquiditäts- und risikoorientierte Beratung hinaus-
gegangen werden müsse, um auch andere Ziele wie bei-
spielsweise die vom Anleger ungewollte Finanzierung inter-
national geächteter, gefährlicher Waffen auszuschließen.

Die Bundesregierung erwiderte auf die Kritik, der Gesetz-
entwurf greife die wesentlichen Themen der Finanzmarkt-
regulierung nicht umfassend genug auf, mit dem Hinweis
auf das Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wert-
papier- und Derivategeschäfte (Drucksachen 17/1952 (Ge-
setzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP) und 17/
2336 (Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzaus-
schusses), BGBl. I vom 26. Juli 2010 S. 945). Damit sei be-
reits vor der parlamentarischen Sommerpause 2010 das Ver-
bot sog. ungedeckter Leerverkäufe von Aktien deutscher
Unternehmen und Staatsanleihen der Eurozone umgesetzt
und damit ein wesentlicher Punkt „vor die Klammer gezo-
gen“ worden. Zudem würden die Themenbereiche Grauer
Kapitalmarkt und Vermittleraufsicht zeitnah in einem eigen-
ständigen Gesetzgebungsvorhaben geregelt.

Zum Ende der Beratungen im Ausschuss reagierten die Ko-
alitionsfraktionen zudem auf die oben von der Fraktion der
SPD genannten und auch als Entschließungsantrag vorgeleg-
ten Argumente mit scharfer Kritik. Die Forderung der Frak-
tion der SPD zum Bereich der offenen Immobilienfonds, die
Entwicklung unter den neuen gesetzlichen Rahmenbedin-
gungen zu beobachten, stelle den einzigen Aspekt dar, den
die Fraktion der SPD zum Bereich der offenen Immobilien-
fonds beizutragen habe, obwohl die Bundesregierung und
die Koalitionsfraktionen einen Regelungsrahmen vorgelegt
hätten, der die Mängel in diesem Marktsegment aufgreift
und insbesondere im Sinne der Kleinanleger abstellt. Außer-
dem sei durchgesetzt worden, dass grundsätzlich in Deutsch-
land bei Produktangeboten ein Produktinformationsblatt
vorgelegt werden müsse. Die Fraktion der SPD beschränke
sich allerdings lediglich auf die Forderung, ein Muster für
das Produktinformationsblatt vorzulegen, statt eigene politi-
sche Ideen zu entwickeln. Darüber hinaus fordere der Ent-
schließungsantrag ein weiteres Detail im Zusammenhang
mit dem „Anschleichen“, das bereits von der Bundesregie-
rung und den Koalitionsfraktionen gelöst worden sei. Ledig-
lich im Bereich des Grauen Kapitalmarkts stelle die Fraktion
der SPD eine fundierte Forderung, ignoriere aber, dass die
Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorbereite, der für
dargelegt worden: Alleine in den genannten sechs Fällen sei
ein Schaden von mindestens 2 Mrd. Euro entstanden. Da-

den Grauen Kapitalmarkt einen ebenso strengen Rahmen
setze wie für den übrigen Markt.

Drucksache 17/4739 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu der im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen
Registrierung der Anlageberater, Vertriebs- und Com-
pliance-Beauftragten in einer Datenbank betonten die Koali-
tionsfraktionen, dies stelle einen wichtigen Schritt zur
Stärkung des Anlegerschutzes dar. Die Sanktionierungsmög-
lichkeiten erstreckten sich auf alle drei Stufen der Anlagebe-
ratung, also auf Compliance-Beauftragte, Vertriebsbeauf-
tragte und Anlageberater. Compliance-Beauftragte seien
mitunter auf der Vorstandsebene angesiedelt. Damit werde
nicht nur der Mitarbeiter, sondern insbesondere auch die Lei-
tungsebene direkt erfasst. Gerade die Registrierung der Ver-
triebsbeauftragten solle außerdem dazu dienen, bei der Häu-
fung von Beschwerden in einzelnen Bereichen diese nach
oben verfolgen zu können, um übermäßigen Vertriebsdruck
identifizieren zu können. Allerdings könne auch nicht der
Argumentation der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ge-
folgt werden, alle Anlageberater seien Opfer von Vertriebs-
strukturen und dürften nicht sanktioniert werden. Analog
würden auch im Logistikbereich die Berufskraftfahrer bei
Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften
sanktioniert, obwohl sie unter dem Druck ihrer Geschäftslei-
tung stünden. Für den Bankenbereich sei zudem kritisiert
worden, dass diese Regelung zu erheblichen Bürokratiekos-
ten führen werde. Die Koalitionsfraktionen würden die Re-
gistrierung dessen ungeachtet für zwingend halten, um die
zur Erreichung einer anlegergerechten Beratung notwendi-
gen Veränderungen in der Unternehmenskultur von Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen zu schaffen. Die Koalitions-
fraktionen schrieben den indirekt persönlichen Sanktionen
eine gewisse Prohibitivfunktion für Anlageberater zu.

Die Fraktion der SPD betonte, sie würde grundsätzlich die
Einrichtung einer Datenbank unterstützen. Notwendig sei je-
doch zum einen eine Nachjustierung, um der Sorge bezüg-
lich einer Sanktionierung bis hin zum Berufsverbot Rech-
nung zu tragen. Zum anderen müsse dem Problem des
Bürokratieaufwands einer Kompletterfassung von 300 000
Personen begegnet werden.

Dieser Sorge Rechnung tragend legte die Fraktion der SPD
einen Änderungsantrag zur Registrierung der Anlageberater
nach § 34d Absatz 1 WpHG erst nach Eingang einer Kun-
denbeschwerde sowie zur Evaluierung des neuen § 34d
WpHG nach zwei Jahren vor. Zur Begründung führte die
Antragstellerin aus, die Qualität der Anlageberatung in
Deutschland sei weiterhin verbesserungsbedürftig, schlecht
qualifizierte ebenso wie unseriöse Berater seien leider keine
Ausnahmeerscheinung. Trotzdem würden selbst Verbrau-
cherorganisationen den Vorwurf von Arbeitnehmervertre-
tungen bestätigen, dass die Ursache struktureller Falschbera-
tungen regelmäßig verfehlte Vertriebsvorgaben seien.

Im Sinne einer risikoorientierten Aufsichtsführung sei es da-
her sinnvoll, die von der Bundesregierung geplante umfas-
sende Registrierung der in der Anlageberatung tätigen Mit-
arbeiter der Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf die
Vertriebs- und Compliance-Beauftragten zu begrenzen.
Anlageberater seien erst bei Eingang von Kundenbeschwer-
den zu erfassen. Dies verringere den erheblichen bürokrati-
schen Aufwand nicht nur für die Institute, sondern auch für
die BaFin, ohne die angestrebte präventive Wirkung der
Datenbank zu mindern.

einem externen Sachverständigen unter Beteiligung der Be-
hörden, der Finanzinstitute, von Gewerkschaften und von
Verbraucherorganisationen zu überprüfen. Werde dabei
gesetzgeberischer Handlungsbedarf erkennbar, habe die
Bundesregierung dem Deutschen Bundestag weitere Maß-
nahmen zur Durchsetzung der verbraucherschützenden
Regelungen bei der Anlageberatung vorzuschlagen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, Gesprä-
che mit Betroffenen hätten gezeigt, Anlageberater seien mit-
unter selbst nicht besser informiert und daher sachlich nicht
in der Lage, eine andere Beratungsleistung zu erbringen.
Man müsse dem folgend aufpassen, den Ansatzpunkt dort zu
wählen, wo die Ursache des Problems liege. Vieles spreche
dafür, den Ansatzpunkt bei der Direktionsebene zu präzisie-
ren.

Die Fraktion DIE LINKE. verwies auf die von der Dienstlei-
tungsgewerkschaft ver.di gesammelten Unterschriften von
betroffenen Anlageberatern und begrüßte die deutliche Posi-
tionierung der Koalitionsfraktionen, womit der Gefahr der
Belegung mit Berufsverbot für einzelne Anlageberater ledig-
lich aufgrund von Vertriebsdruck und schlechter Information
der Anlageberater begegnet werde (siehe unten). Dessen un-
geachtet bestehe aber Einigkeit, dass dieser Bereich reguliert
werden müsse, um Falschberatung auch direkt dort zu ver-
hindern, wo sie geleistet wird.

Die Koalitionsfraktionen erwarteten, dass die BaFin die Da-
tenbank, in der neben den Compliance-Beauftragten sämt-
liche Anlageberater und Vertriebsbeauftragten registriert
werden, aktiv als neue Erkenntnisquelle und für die risiko-
orientierte Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit nutzt.

Nach Auffassung der Koalitionsfraktionen werde insbeson-
dere die Erfassung der Kundenbeschwerden eine zentrale
Rolle für den neuen Aufsichtsansatz spielen. Die Kundenbe-
schwerden würden dem Mitarbeiter, auf dessen Tätigkeit
sich die Kundenbeschwerde bezieht, zugeordnet. Erfasst
werde zudem die Zweigstelle, Zweigniederlassung oder
sonstige Organisationseinheit, der der Mitarbeiter zugeord-
net ist oder für die er überwiegend oder üblicherweise tätig
ist. Weitere Erkenntnisquellen der BaFin über die Datenbank
hinaus blieben die Beschwerden, die nur bei ihr eingehen,
Vor-Ort-Besuche und Begleitungen von Prüfungen nach
§ 36 WpHG. Auch hier könnten Verstöße gegen die Verhal-
tenspflichten nach § 31 ff. WpHG einzelnen Anlagebera-
tern, Vertriebs- oder Compliance-Beauftragten zugeordnet
werden.

Die Koalitionsfraktionen würden es für angebracht halten,
dass die BaFin die erfassten Beschwerden im Rahmen des
neuen Aufsichtsansatzes als Risikoindikator nutzt.

So werde nicht erwartet, dass die BaFin jeder einzelnen Be-
schwerde, die über einen Anlageberater erhoben wird, in
einem persönlichen Gespräch mit dem Berater oder dessen
Vorgesetzten nachgeht, weil eine Einzelbeschwerde gegen
einen einzelnen Anlageberater noch nicht auffällig sei. Aus
diesem Grund messe das Gesetz der Anzahl der gemeldeten
Kundenbeschwerden auch keinerlei Wertung bei – insofern
sei die Datenbank etwa nicht mit dem Verkehrszentralregis-
ter in Flensburg vergleichbar, wo jeder „Punkt“ für eine vor-
werfbare Verfehlung im Straßenverkehr stehe.
Zwei Jahre nach Inkrafttreten des § 34d WpHG sei die Eig-
nung und Wirksamkeit des neuen Aufsichtsinstruments von

Vielmehr gingen die Koalitionsfraktionen davon aus, dass
die BaFin die erfassten Beschwerden anhand der mitgelie-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/4739

ferten Daten nach bestimmten Aspekten ordne und so Auf-
fälligkeiten identifiziere. So könnten beispielsweise zahl-
reiche Beschwerden gegen einen Anlageberater oder
Beschwerden gegen verschiedene Anlageberater eines ein-
zelnen Vertriebsbeauftragten Anhaltspunkte dafür bieten,
dass bestimmte Mitarbeiter Vorschriften nicht ausreichend
beachten. Durch die Erfassung der Zweigstelle, Zweignie-
derlassung oder sonstigen Organisationseinheit, der der Mit-
arbeiter zugeordnet ist oder für die er überwiegend oder üb-
licher Weise tätig ist, sollten für die BaFin auch Regionen
oder einzelne Gebiete sichtbar werden, wenn sich dort Be-
schwerden häuften.

Häuften sich an einer Stelle Kundenbeschwerden in auffälli-
ger Weise, würden die Koalitionsfraktionen erwarten, dass
die BaFin zur Überprüfung ihrer Missstandsvermutung
Nachforschungen anstellt und sich vor Ort ein Bild macht,
beispielsweise durch Gespräche mit den Beteiligten. Die
BaFin solle sich dabei nicht auf die formelle Prüfung vorhan-
dener Arbeitsanweisungen und Kontrollen institutsinterner
Organisationseinheiten (Compliance, Interne Revision) be-
schränken, sondern mit eigenem Personal direkt und unmit-
telbar eigene Prüfungen durchführen.

Wenn sich auf der Grundlage von Nachforschungen heraus-
stelle, dass tatsächlich Missstände bestünden, würden die
Koalitionsfraktionen davon ausgehen, dass die BaFin das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen auffordert, den
Missstand zu beseitigen und ggf. Sanktionen verhängt.

Durch die jeder registrierten Person zugeordneten, unverän-
derlichen Identifikationsnummer (BaFin-ID), die diese für
ihre gesamte Berufslaufbahn in diesem Bereich behält, wür-
den auch Institutswechsel auffällig gewordener Anlagebera-
ter und Vertriebsbeauftragter erkennbar.

Für die neue Aufgabe sei im Haushalt 2011 der BaFin vorge-
sehen, zwei neue Referate einzurichten und mit jeweils
ca. zehn Beschäftigten auszustatten.

Ferner betonten die Koalitionsfraktionen ausdrücklich, die
Untersagungsverfügung nach § 34d Absatz 4 Nummer 2
WpHG sei ein Sanktionsmittel Ultima Ratio.

Die Koalitionsfraktionen betonten, dass die in § 34d
Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b WpHG vorgesehene Mög-
lichkeit für die BaFin, einem Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen zu untersagen, einen seiner Mitarbeiter in
einer bestimmten Position für eine Dauer von bis zu zwei
Jahren einzusetzen, eine Ultima-Ratio-Lösung darstelle, die
erst dann ergriffen werden könne, wenn die anderen mög-
lichen Sanktionen (insbesondere die Verwarnung oder die
Verhängung von Bußgeldern, beispielsweise nach § 39
Absatz 2 Nummer 16a WpHG) nicht Erfolg versprechend
erscheinen.

Dies ergebe sich insbesondere aus dem allgemeinen Grund-
satz der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns,
gesetzlich normiert in § 40 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes („Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu
handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der
Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des
Ermessens einzuhalten.“). Der Verhältnismäßigkeitsgrund-
satz habe darüber hinaus im deutschen Recht Verfassungs-
rang.

der Sanktionierung von Verstößen gegen Bestimmungen des
sechsten Abschnitts des WpHG den Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit zu beachten habe. Dieser bestehe aus den fol-
genden drei Komponenten:

– Geeignetheit

Die Maßnahme müsse geeignet sein, das verfolgte Ziel zu
erreichen. Eine Untersagung der BaFin, einen bestimm-
ten Mitarbeiter in der Anlageberatung zu beschäftigen,
müsse daher geeignet sein, bestehende Verstöße eines
Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegen Bestim-
mungen des Abschnitts 6 WpHG abzustellen. Das werde
nur dann der Fall sein, wenn feststeht, dass die Verstöße
einem bestimmten Mitarbeiter vorzuwerfen sind oder ein
Mitarbeiter Ursache dieser Verstöße ist (beispielsweise,
wenn ein Vertriebsbeauftragter zu viel Vertriebsdruck auf
die ihm zugeordneten Anlageberater ausübt) und davon
auszugehen ist, dass mit seiner Auswechslung die Ursa-
che für die Verstöße beseitigt werde. Dagegen werde eine
Untersagungsverfügung nicht in Frage kommen, wenn
feststeht, dass die Ursache für die Verstöße beispiels-
weise im Organisationsaufbau des Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmens begründet liege und eine Auswechs-
lung bestimmter, in der Anlageberatung tätiger Personen
hierauf keinen Einfluss hätte.

– Erforderlichkeit

Die Maßnahme müsse das mildeste zur Verfügung ste-
hende Mittel (also das Mittel, das den Adressaten am we-
nigsten belastet) sein, das zur Erreichung des Ziels geeig-
net ist. Daher erwarteten die Koalitionsfraktionen, dass
die BaFin für gewöhnlich in einem ersten Schritt Verwar-
nungen ausspricht und/oder Bußgelder verhängt, um auf
diesem weniger belastenden Weg das Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen dazu zu bewegen, Verstöße gegen
Bestimmungen des Abschnitts 6 WpHG abzustellen. Erst
wenn keine anderen, milderen Mittel mehr zur Verfü-
gung stünden oder diese nicht mehr Erfolg versprechend
schienen, komme eine Untersagungsverfügung in Be-
tracht.

– Angemessenheit

Die durch die Maßnahme verursachte Belastung dürfe
nicht außer Verhältnis zu dem Nutzen für den mit der
Maßnahme verfolgten Zweck stehen. Die BaFin müsse
daher bei ihrer Entscheidung über die zu treffende Sank-
tion u. a. die Rechte der betroffenen Personen berück-
sichtigen. Dazu gehöre auch die Berufsfreiheit
(Artikel 12 des Grundgesetzes) des betroffenen Mitar-
beiters. Die BaFin müsse vor einer Untersagungsverfü-
gung grundlegend prüfen, ob die zu beseitigende Störung
bzw. der verfolgte Zweck eine derart belastende Maß-
nahme rechtfertige. Dies werde nur in „extrem“ gelager-
ten Fällen, wie beispielsweise den in der Gesetzesbe-
gründung geschilderten (Drucksache 17/3628, Seite 23
rechte Spalte), der Fall sein. Ein nicht schwerwiegender
Verstoß gegen Bestimmungen des WpHG, der keine aku-
te Gefährdung von Anlegerinteressen mit sich bringt,
werde eine Untersagungsverfügung jedenfalls nicht
rechtfertigen können.

Die Koalitionsfraktionen baten das Bundesministerium der

Die Koalitionsfraktionen hoben hervor, dass die BaFin im
Rahmen einer Entscheidung über das „Ob“ und das „Wie“

Finanzen, der BaFin gegenüber hervorzuheben, dass die
Untersagungsverfügung nach § 34d Absatz 4 Nummer 2

Drucksache 17/4739 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Buchstabe b WpHG ein Sanktionsmittel Ultima Ratio dar-
stelle und entsprechend anzuwenden sei.

Die Koalitionsfraktionen baten das Bundesministerium der
Finanzen ferner, dem Finanzausschuss des Deutschen Bun-
destages fünf Jahre lang jährlich Bericht zu erstatten über die
Verwendung der Datenbank und die tatsächliche Ausübung
des risikoorientierten Aufsichtsansatzes durch die BaFin
sowie über die in der Praxis von der BaFin verhängten Sank-
tionen bei Missständen in der Anlageberatung, insbesondere
über Untersagungsanordnungen nach § 34d Absatz 4 Num-
mer 2 WpHG. Im Rahmen dieser Berichte solle jeweils eine
Evaluierung des Nutzens der Datenbank und des neuen Auf-
sichtsansatzes sowie der vorgesehenen Sanktionsmöglich-
keiten vorgenommen werden. Der erste Bericht solle ein Jahr
nach Inkrafttreten der § 34d Absatz 1 bis 5 des Wertpapier-
handelsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 4 dieses Gesetzes er-
stattet werden.

Zum Änderungsantrag der Fraktion der SPD, die Registrie-
rungspflicht auf Anlageberater zu begrenzen, zu denen Kun-
denbeschwerde eingegangen sind, kritisierten die Koali-
tionsfraktionen; damit mache sich die Fraktion der SPD
lediglich die Position starker Lobbyverbände zu eigen. Die
von den Koalitionsfraktionen geforderte Datenbank erstre-
cke sich auf alle drei Ebenen der Beratung und stelle keines-
wegs in erster Linie die Anlageberater selbst in den Fokus.
Aber nur mit der Einbeziehung aller drei Ebenen gelinge es,
das von den Koalitionsfraktionen intendierte Zeichen in den
Beraterbereich hinein zu senden.

Den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur Begrenzung
der Registrierungspflicht auf Anlageberater, zu denen eine
Kundenbeschwerde eingegangen ist, lehnte der Ausschuss
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab.

Darüber hinaus betonten die Koalitionsfraktionen, die Anhö-
rung habe gezeigt, dass es notwendig sei, die Datenbank
handhabbarer zu machen. Daher habe man sich für eine
„Verschlankung“ der Regelung durch den Verzicht auf die
Bestätigung des Erfüllens von Sachkunde- und Zuverlässig-
keitsanforderungen sowie auf die automatische Registrie-
rung der Zweigstelle, Zweigniederlassung oder Organisa-
tionseinheit, welcher der Mitarbeiter zugeordnet ist oder für
welche er seine Tätigkeit überwiegend oder in der Regel aus-
übt, entschieden. Wichtig sei lediglich, Anlageberater im
Fall von Problemen identifizieren zu können. Dem Ände-
rungsantrag, den die Koalitionsfraktionen hierzu vorlegten,
stimmte der Finanzausschuss mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. zu.

Ferner betonten die Koalitionsfraktionen, es sei eine zeit-
liche Verschiebung des Inkrafttretens der Regelungen zur
Registrierung der Anlageberater, Vertriebs- und Compli-
ance-Beauftragten um weitere sechs Monate notwendig, um
der BaFin und den betroffenen Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen ausreichend Zeit zu geben, die elektronischen
Voraussetzungen für die Datenbank bzw. die Registrierung
ihrer Mitarbeiter zu schaffen sowie um den Wertpapier-

chende Hinweise aus der Praxis seien an die Koalitionsfrak-
tionen herangetragen worden. Hierzu sowie zur zeitlichen
Abstimmung des Inkrafttretens der neuen Regeln zum Pro-
duktinformationsblatt nach § 31 Absatz 3a – neu – WpHG
mit dem Inkrafttreten des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes
(Drucksache 17/4510) und mit der EU-rechtlich noch bis
zum 30. Juni 2012 zulässigen Verwendung des vereinfachten
Verkaufsprospekts für EU-Investmentanteile (siehe unten)
legten die Koalitionsfraktionen ebenfalls einen Änderungs-
antrag vor, dem der Ausschuss mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN zustimmte.

Schließlich nahmen die Koalitionsfraktionen im Zusammen-
hang mit der Registrierung der Anlageberater und der Not-
wendigkeit eines Sachkundenachweises auch Bezug auf die
Frage der Regulierung der sog. freien Vermittler. Die Koali-
tionsfraktionen hätten sich auf den Kompromiss geeinigt, die
Registrierung und die Vorlage eines Sachkundenachweises
für freie Vermittler in einem gesonderten Gesetzgebungsver-
fahren zu regeln.

Im Weiteren betonten die Koalitionsfraktionen, mit der Re-
gelung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum „An-
schleichen“ an Unternehmen (Einführung neuer wert-
papierhandelsrechtlicher Mitteilungspflichten) werde eine
Situation geschaffen, in der verhindert werde, dass uner-
kannt Stimmrechtspositionen an Unternehmen aufgebaut
werden könnten. Damit werde eine für die Kapitalmarkt-
transparenz wichtige Vorschrift verbessert. Es würden wich-
tige Folgerungen aus den Vorgängen in der jüngeren Ver-
gangenheit um Unternehmen wie VW/Porsche sowie
Continental/Schaeffler gezogen. Mit der Zurechnung der
bisher nicht erfassten Finanzinstrumente werde ein wichtiger
Schritt in Richtung Kapitalmarkttransparenz geschaffen. Zu-
dem werde die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vor-
gesehene Meldeschwelle von 5 Prozent trotz der bei der An-
hörung geäußerten Forderung nach Herabsetzung auf drei
sowie nach Erhöhung auf 10 Prozent beibehalten.

Darüber hinaus hoben die Koalitionsfraktionen zur abschlie-
ßenden Beratung im Finanzausschuss ausdrücklich hervor,
§ 25a WpHG stelle einen Auffangtatbestand dar, der die
Konstellationen erfassen soll, die weder unter § 21 noch un-
ter § 25 WpHG fallen würden.

Ausdrückliches Ziel der Neuregelung des § 25a WpHG sei
die Schließung von Transparenzlücken auf dem Gebiet der
Stimmrechte. Hierzu würden die Mitteilungspflichten des
§ 21 ff. WpHG auf alle Finanzinstrumente und sonstigen In-
strumente erweitert, die nicht bereits von den bestehenden
Regelungen erfasst seien und es ihrem Inhaber faktisch oder
wirtschaftlich ermöglichten, mit Stimmrechten verbundene
und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten zu erwer-
ben. Um alle derzeit denkbaren aktuellen und zukünftigen
Fallgestaltungen zu erfassen, werde die Norm bewusst als
generalklauselartiger Auffangtatbestand ausgestaltet. Eine
weitere Konkretisierung erfolge sowohl durch die nicht ab-
schließenden Fallgruppen des Absatzes 1 Satz 2 als auch
durch die Regelungen der Rechtsverordnung nach Absatz 4.

Außerdem, betonten die Koalitionsfraktionen, sei der im
Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Bußgeld-
dienstleistungsunternehmen ggf. erforderliche Nachschu-
lungen ihrer Mitarbeiter zeitlich zu ermöglichen. Entspre-

rahmen von bis zu 500 000 Euro nicht ausreichend, even-
tuellen Verstößen wirksam vorzubeugen. Daher legten die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/4739

Koalitionsfraktionen einen Änderungsantrag zur Anhebung
des Bußgeldrahmens von 500 000 Euro auf 1 Mio. Euro für
Verstöße gegen die wertpapierhandelsrechtlichen Mittei-
lungspflichten nach den §§ 21 und 25 WpHG sowie der
neuen Mitteilungspflichten beim Halten von weiteren
Finanzinstrumenten und sonstigen Instrumenten nach § 25a
WpHG vor, dem der Finanzausschuss mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie den
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zustimmte.

Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, ein Verstoß
gegen die Mitteilungspflichten des neuen § 25a WpHG stel-
le eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 39 Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe f WpHG), der nunmehr mit einem Bußgeld von
bis zu 1 Mio. Euro geahndet werden könne. Die Koali-
tionsfraktionen würden davon ausgehen, dass die BaFin zu-
dem – soweit möglich – über die Verhängung des Bußgeldes
hinaus bei demjenigen, der gegen die neuen Meldepflichten
nach § 25a WpHG verstoßen hat, den wirtschaftlichen Vor-
teil abschöpfen wird, den er aus dem Pflichtverstoß erlangt
hat (§ 17 Absatz 4 ggf. in Verbindung mit § 30 OWiG).

Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die neuen Meldepflichten
könne zudem, wenn damit das Ziel des Einwirkens auf den
Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments verfolgt
wird, den Tatbestand der Marktmanipulation nach § 20a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, § 39 Absatz 2
Nummer 11, § 38 Absatz 2 WpHG verwirklichen, der mit
Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be-
droht sei. In Frage komme dann zudem der Verfall des aus
der Straftat erlangten Vorteils nach § 73 des Strafgesetz-
buchs (StGB), der durch das Strafgericht angeordnet werden
würde.

Schließlich werde ein Verstoß gegen die neuen Meldepflich-
ten in den Medien üblicherweise auf negative Resonanz sto-
ßen und daher mit einem nicht unerheblichen Reputations-
schaden einhergehen. Auch dieses Risiko dürfte eine
abschreckende Wirkung haben.

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages werde
zeitnah Möglichkeiten prüfen, für Verstöße gegen die Mel-
depflichten nach den §§ 21, 25 und 25a WpHG über die
vorgesehenen Bußgelder und Möglichkeiten der Vorteils-
schöpfung hinaus weitere Sanktionen einzuführen. Ziel sei
es, Verstößen gegen die neuen Meldepflichten entgegenzu-
wirken und auf diese Weise sicherzustellen, dass die gemäß
§ 25a WpHG meldepflichtigen Finanzinstrumente nicht zum
unerkannten Aufbau von Beteiligungen genutzt würden. Der
Finanzausschuss des Deutschen Bundestages solle daher
noch vor der Sommerpause im Jahr 2011 ein Fachgespräch
zur Klärung der Frage durchführen, ob abschreckendere
Sanktionen für Verstöße gegen die neuen Meldepflichten
nach § 25a WpHG ergriffen werden sollen und wie diese
auszugestalten sind. Dieses Gespräch solle im Rahmen der
Evaluierung von Möglichkeiten der Fortentwicklung des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) erfol-
gen.

Gegenstand müssten auch die Vorwürfe sein, es bestehe kein
Level Playing Field innerhalb der Europäischen Union und

fairen Wettbewerbs nachgehen, insbesondere nachdem deut-
sche Unternehmen relativ gut durch die Finanz- und Wirt-
schaftkrise gekommen seien und somit verstärkt Ziel von
Übernahmeabsichten darstellen würden. Dessen ungeachtet
müsse aber auch betont werden, Übernahmen an sich seien
nicht schlecht und gehörten zu einer sozialen Marktwirt-
schaft dazu.

Die Fraktion der SPD problematisierte zudem, mit dem nach
Buchstabe b vorliegenden Gesetzentwurf, § 35 WpÜG
schreibe dann die Verpflichtung zur Veröffentlichung und
Abgabe eines Angebots (Pflichtangebot) vor, wenn ein Käu-
fer mindestens 30 Prozent der Stimmrechte eines Unterneh-
mens erwerbe. Baue er diese qualifizierte Beteiligung weiter
aus, seien jedoch entgegen den Regelungen in fast allen
europäischen Staaten weder Veröffentlichung noch Pflicht-
angebot nötig. Damit seien die Aktionäre nicht hinreichend
geschützt. Daher sei eine Erweiterung des Anwendungs-
bereichs des § 35 Absatz 1 und 2 WpÜG für den Fall not-
wendig, dass eine Beteiligung jenseits der 30-Prozent-
Schwelle ausgebaut wird. Um dies gesetzlich zu verankern,
habe die Fraktion der SPD den nach Buchstabe b vorliegen-
den Gesetzentwurf eingebracht. Der äußere Anlass zur Vor-
lage dieses Gesetzentwurfs sei zwar die aktuelle Über-
nahmeschlacht um die HOCHTIEF AG, der Gesetzentwurf
greife aber allgemein den Ansatz des „Anschleichens“ auf.

Die Koalitionsfraktionen widersprachen der Begründung des
Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD, nach der diese Ände-
rung notwendig sei, um europaweit einheitliche Regelungen
zu schaffen. Würde man diese Begründung ernst nehmen,
müsste dann auch ein EU-weit konsistentes Level Playing
Field geschaffen werden, indem sich beispielsweise auch an
EU-Staaten angepasst werde, in denen Übernahmen nicht un-
ter dem Vorbehalt der Prüfung der Finanzierbarkeit durch die
Aufsichtsbehörden stünden. Eine selektive Forderung nach
Schaffung eines Level Playing Field sei nicht hinnehmbar.
Zudem bestünden sachliche Bedenken, ob damit das Problem
gelöst werde. Davon zu unterscheiden sei das Problem, dass
bisher nicht alle Finanzinstrumente meldepflichtig gewesen
seien. Der neue § 25a WpHG erweitere die Mitteilungspflich-
ten des WpHG auf alle Finanzinstrumente und sonstige In-
strumente, die nicht bereits von § 25 WpHG erfasst sind und
es ihrem Inhaber faktisch oder wirtschaftlich ermöglichen,
mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Ak-
tien eines Emittenten zu erwerben. Damit bestehe ein klares
Regime zur Addierung aller Finanzpositionen, die dann in
Summe der 5-Prozent-schrittigen Meldeschwellen unterlä-
gen. Die aus der Veröffentlichung entstehenden Marktreak-
tionen würden dann ausreichend Hindernisse für feindliche
Übernahmen darstellen. Entscheidend sei somit die größere
Markttransparenz, die zwar keineswegs feindliche Übernah-
men unterbinden, diese aber fairen Bedingungen und Preisen
unterwerfen werde.

Ferner hat der Petitionsausschuss dem Finanzausschuss zu
dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD auf Drucksache
17/3481 (Buchstabe b) eine Bürgereingabe zum Wertpapier-
handel übermittelt und gemäß § 109 der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages um Abgabe einer Stellungnah-
me gebeten. Der Finanzausschuss hat die Petition in seine
Beratungen einbezogen.
deutsche Unternehmen seien leichter zu übernehmen als Un-
ternehmen anderer Staaten. Dem müsse man im Sinne eines

Mit der Eingabe, die am 25. November 2010 eingereicht
wurde, fordert der Petent eine Überarbeitung des Wertpa-

Drucksache 17/4739 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

piererwerbs- und Übernahmegesetzes, sodass deutschen
Unternehmen der gleiche Schutz vor feindlichen Über-
nahmen zuteil werde, den Unternehmen in den meisten euro-
päischen Ländern bereits heute hätten.

Der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD auf Drucksache 17/
3481 (Buchstabe b) greift die Forderung des Petenten inso-
weit auf, als § 35 Absatz 4 Satz 1 WpÜG geändert werden
soll. Die Veröffentlichungsplicht und die Pflicht zur Abgabe
eines Angebots soll auf denjenigen ausgedehnt werden, der
über eine Kontrollmehrheit zwischen 30 und 50 Prozent
verfügt und innerhalb von zwölf Monaten mindestens 2 Pro-
zent der Stimmrechte direkt oder indirekt hinzu erwirbt.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf der Fraktion
der SPD mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Damit wird dem
Anliegen des Petenten nicht durch den Gesetzentwurf der
Fraktion der SPD entsprochen. Auch im Zusammenhang mit
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Buchstabe a) wird
das Anliegen des Petenten nicht aufgegriffen. Es werden le-
diglich im Wertpapierhandelsgesetz Mitteilungspflichten
beim Halten von weiteren Finanzinstrumente und sonstigen
Instrumenten zur Schaffung zusätzlicher Kapitalmarkttrans-
parenz geschaffen. Die Koalitionsfraktionen erklärten je-
doch, der Finanzausschuss solle, wie bereits oben erwähnt,
noch vor der Sommerpause im Jahr 2011 ein Fachgespräch
unter anderem zur Evaluierung von Möglichkeiten der
Fortentwicklung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes führen. Hierbei müssten Möglichkeiten zur Auswei-
tung der Pflicht zur Abgabe eines Angebots auf denjenigen,
der über eine Kontrollmehrheit zwischen 30 und 50 Prozent
verfügt, gemeinsam mit der Evaluierung der entsprechenden
EU-Vorgaben ausgelotet werden.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte ihrerseits, sie unterstütze
zwar die Bemühungen der Bundesregierung, unbemerktes
„Anschleichen“ zu verhindern, halte den Gesetzentwurf der
Bundesregierung jedoch auch in seiner geänderten Fassung
für unzureichend. Auch die Mitteilungspflichten der §§ 25
und 25a WpHG würden daran substantiell nichts ändern.
Unternehmen blieben Finanzinvestoren ausgeliefert, die
Interessen der Belegschaft würden missachtet. Anstelle der
Aufnahme weiterer, nicht umgehungssicherer Meldepflich-
ten in das Wertpapierhandelsgesetz sei es entsprechend dem
nach Buchstabe d vorliegenden Antrag der Fraktion DIE
LINKE. zur Stärkung der Beschäftigtenrechte bei Übernah-
men und Fusionen notwendig, die Mitbestimmungs- und
Auskunftsrechte der Belegschaft zu stärken sowie ein Veto-
recht für Betriebsräte zu schaffen und eine Mitsprachemög-
lichkeit für die öffentliche Hand einzurichten, wenn bei
Übernahmen gesamtgesellschaftliche Interessen betroffen
sind. Nur so könnten die Rechte der Belegschaft wirksam ge-
schützt werden. Viele spektakuläre Fälle der Vergangenheit
würden dies klar zeigen.

Die Fraktion der SPD hob hervor, sie könne dem Antrag ins-
besondere nicht zustimmen, da er fordere, dem Betriebsrat
des betroffenen Unternehmens ein Vetorecht gegenüber Fu-
sionen und Übernahmen einzuräumen. Dies sei mit einer
freiheitlichen Marktordnung nicht vereinbar.

Die Forderung nach einer eigenständigen Verbraucher-
schutzbehörde werde zudem entsprechend der Position der
Verbraucherschutzverbände nicht geteilt. Dies sei nicht ziel-
führend.

Zum Themenkomplex der Regulierung offener Immobilien-
fonds betonten die Koalitionsfraktionen, sie würden es auf-
grund der Entwicklungen der jüngsten Zeit für notwendig er-
achten, diesen Bereich umgehend zu regeln, um offene
Immobilienfonds insbesondere für Kleinanleger sicherer zu
machen. Die Maßnahmen des Gesetzentwurfs der Bundesre-
gierung seien grundsätzlich richtig. Darüber hinaus würden
jedoch verschiedene Änderungsanträge vorgelegt:

– Aufgrund jüngster Entwicklungen bei offenen Immobili-
enfonds werde eine Verschärfung der Regeln zur Sicher-
stellung der kapitalanlagegesellschaftlichen und objekt-
bezogenen Unabhängigkeit der Sachverständigen für
notwendig erachtet. Entsprechend der Situation bei
Ratingagenturen bestehe auch hier die Gefahr der Ver-
mischung von Beratung und Bewertung. Daher soll der
im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Zu-
satz, dass Sachverständige innerhalb eines Zusammen-
schlusses nur als Immobiliensachverständige für einen
Fonds tätig werden dürfen, wenn sie von Objektvermie-
tung, -verkauf und -vermittlung unabhängig und durch
Informationsbarrieren getrennt sind, gestrichen werden,
um bereits dem Anschein entgegenzuwirken, die Geset-
zesänderung könne einer unangebrachten Nähe zwischen
Beratungs- und Bewertungsgeschäft Vorschub leisten.
Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene
Ergänzung habe einerseits die Regeln für eine Sepa-
rierung beider Bereiche bei Sachverständigenzusammen-
schlüssen präzisiert und die Gefahr eines Interessen-
konflikts beim Einsatz der Mitglieder eines Sachver-
ständigenausschusses verringert. Zugleich habe sie
andererseits aber auch erst die Chance für einen breiteren
Einsatz der Sachverständigenzusammenschlüsse ge-
schaffen, die derzeit so gut wie nie die Voraussetzungen
des § 77 Absatz 2 des Investmentgesetzes erfüllten. Für
deren Einsatz spreche allerdings die immer weitere geo-
graphische Verbreitung der Immobilienportfolios deut-
scher offener Immobilienfonds und könne künftig auch
der mit der Gesetzesnovelle insgesamt zu erwartende
höhere Bedarf an Sachverständigen sprechen. Die Koali-
tionsfraktionen forderten die BaFin daher auf, zwei Jahre
nach dem Wirksamwerden der engeren Bewertungsfre-
quenz und der Regeln, die eine häufigere Rotation der
Sachverständigen und deren wirtschaftliche Unabhän-
gigkeit befördern sollen, zu evaluieren, ob den Kapital-
anlagegesellschaften – auch nach dem neuen Recht, aber
ohne die noch im Gesetzentwurf der Bundesregierung
vorgesehene Änderung – eine hinreichende Zahl Sach-
verständiger zur Auswahl stehe.

Dem zur Stärkung der Unabhängigkeit der Sachver-
ständigen durch die Koalitionsfraktionen vorgelegten
Änderungsantrag stimmte der Ausschuss mit den Stim-
men der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
sowie den Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN bei Stimmenhaltung der
Fraktion der SPD zu.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte den
Antrag der Fraktion DIE LINKE. hingegen als zu unkonkret.

– Außerdem schlugen die Koalitionsfraktionen vor, die
Ausschüttungsverpflichtung nach dem Investmentgesetz

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/4739

auf die ordentlichen Erträge aus der Bewirtschaftung der
Immobilien und der weiteren Vermögensgegenstände des
Sondervermögens zu begrenzen.

Dem hierzu durch die Koalitionsfraktionen vorgelegten
Änderungsantrag stimmte der Ausschuss mit den Stim-
men der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
sowie den Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenhaltung der
Fraktion der SPD zu.

– Der ordentliche Bewertungsturnus für Immobilien im
Sondervermögen solle von mindestens einem auf min-
destens drei Monate verlängert werden.

Dem hierzu durch die Koalitionsfraktionen vorgelegten
Änderungsantrag stimmte der Ausschuss mit den Stim-
men der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
sowie den Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenhaltung der
Fraktion der SPD zu.

– Zur Fremdfinanzierungsquote offener Immobilienfonds
schlugen die Koalitionsfraktionen vor, die maximale
Fremdfinanzierungsquote von bisher 50 auf 30 Prozent
zu reduzieren. Ein entsprechender Vorschlag war im Ge-
setzentwurf der Bundesregierung noch nicht enthalten,
erschiene aber als Reaktion auf zwischenzeitliche Ent-
wicklungen im Segment der offenen Immobilienfonds
ratsam. Der dann geringere, den Fonds zur Verfügung
stehende Hebel könne zwar mitunter zu leichten Rendite-
einbußen führen. Dem stünde aber ein deutlicher Zu-
wachs an Sicherheit gegenüber. Ferner würde laut Bran-
chenangabe ohnehin die deutliche Mehrzahl der Fonds
bereits jetzt die reduzierte Quote erfüllen.

Dem hierzu durch die Koalitionsfraktionen vorgelegten
Änderungsantrag stimmte der Ausschuss mit den Stim-
men der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
sowie den Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenhaltung der
Fraktion der SPD zu.

– Um zusätzliche Flexibilität für Privatanleger offener
Immobilienfonds zu schaffen, legten die Koalitionsfrak-
tionen ferner einen Änderungsantrag vor, mit dem vorge-
schlagen wird, den Freibetrag für die sofortige Rückgabe
von Anteilen eines Immobilien-Sondervermögens von
monatlich 5 000 Euro auf halbjährlich 30 000 Euro zu
kumulieren. In diesem Zusammenhang wiesen die Koa-
litionsfraktionen ausdrücklich darauf hin, dass sie die im
Entschließungsantrag der Fraktion der SPD geforderte
laufende Beobachtung der Entwicklung der offenen Im-
mobilienfonds unter den künftig veränderten gesetz-
lichen Rahmenbedingungen für richtig hielten.

Da eine Trennung des Marktes zwischen institutionellen
Anlegern und Privatanlegern als nicht praxistauglich an-
gesehen werde, hätten sich die Koalitionsfraktionen zur
Erhaltung der Attraktivität offener Immobilienfonds für
Privatanleger auf die Normierung einer Kündigungsfrist
von zwölf Monaten statt eines Rücknahmeabschlags von
10 Prozent im ersten sowie 5 Prozent im zweiten Jahr für
Rückgaben von Anteilen eines Immobilien-Sonderver-
mögens, die den Freibetrag übersteigen, verständigt. Eine

Dem zu beiden Änderungen durch die Koalitionsfrak-
tionen vorgelegten Änderungsantrag stimmte der Aus-
schuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und FDP bei Stimmenhaltung der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

– Darüber hinaus legten die Koalitionsfraktionen zur Ein-
führung von Halte- und Kündigungsfristen Gemischter
Sondervermögen mit hohem Anteil an Publikums-Immo-
bilien-Sondervermögen, die mit den Rücknahmeein-
schränkungen der Immobilien-Sondervermögen korres-
pondieren, einen weiteren Änderungsantrag vor. Zudem
wurde vorgeschlagen, erst Aussetzungen nach dem Stich-
tag für die Umsetzung des neuen Regimes in die Ver-
tragsbedingungen der Fonds zu denjenigen Aussetzun-
gen zu zählen, die gemäß § 81 Absatz 4 Satz 1 des
Investmentgesetzes beim dritten Mal innerhalb von fünf
Jahren zur Abwicklung des Fonds führen. Damit hätten
auch bereits ausgesetzte Fonds zwei weitere Möglichkei-
ten zur Aussetzung, bevor sie abgewickelt würden.
Grundsätzlich sei den Koalitionsfraktionen klar, wie hart
diese Regelung sei. Sie seien aber überzeugt, dass Umge-
hungen der maximalen Aussetzungsfrist durch nicht
nachhaltige Wiedereröffnungen vermieden werden müss-
ten.

Dem hierzu durch die Koalitionsfraktionen vorgelegten
Änderungsantrag stimmte der Ausschuss mit den Stim-
men der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
bei Stimmenhaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

Die Fraktion der SPD kritisierte hierzu, die im Gesetz-
entwurf verankerten und von den Koalitionsfraktionen
geänderten Regelungen zum Marktsegment offener Immo-
bilienfonds würden nicht das Kernproblem lösen, dass ins-
besondere der Schutz privater Anleger, nicht lediglich der
Schutz offener Immobilienfonds notwendig sei. In erster
Linie sei das Verhalten der institutionellen Anleger ursäch-
lich für das Scheitern einzelner Immobilienfonds gewesen.
Zudem bestehe weiterhin die Gefahr, dass bestimmte Fonds
durch erhebliche Kapitalentnahmen innerhalb des Zeitraums
zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten des Gesetzes in
Schwierigkeiten geraten könnten. Eine Regelung zum Um-
gang mit dieser „Lücke“ sei nicht gefunden worden.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte die Regelung des Ände-
rungsantrags der Koalitionsfraktionen zur Kumulation des
Freibetrags für die sofortige Rückgabe von Anteilen offener
Immobilienfonds, kritisierte aber, dass sie nicht umgehungs-
sicher sei. Wer mehrere Depots halte, könne die Regelung
aushebeln. Damit würden Großanleger begünstigt. Ferner
begrüßt werde der Änderungsantrag der Koalitionsfrak-
tionen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Sachverständi-
gen. Es wäre zu begrüßen, wenn erwogen würde, eine Neu-
ordnung des Wirtschaftsprüferwesens hieran zu orientieren,
da auch hier eine strikte Trennung von Prüfung und Beratung
notwendig sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mahnte an, dass
aus den jüngsten Vorgängen, nach denen verschiedene offe-
ne Immobilienfonds nunmehr abgewickelt würden, weiterer
Korrekturbedarf bestehe. Die Regelungen des Gesetzent-
Kündigungsfrist sei bereits im Diskussionsentwurf ent-
halten gewesen.

wurfs und die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen
alleine würden dies nicht in ausreichendem Maße leisten.

Drucksache 17/4739 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Bundesregierung legte dar, mit dem Gesetzentwurf wür-
den die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Sektor
der offenen Immobilienfonds insgesamt über eine höhere Sta-
bilität verfügen werde. Hierzu seien insbesondere die Verfü-
gungsgrenze und die höhere Bewertungsfrequenz für die
Grundstücke wichtig. Zudem sei mit der Einführung einer
Kündigungsfrist mit Freibetragsregelung eine am Kleinanle-
ger orientierte Lösung gefunden worden, die das Problem der
Fristeninkongruenz zwischen langfristiger Bindung der Im-
mobilienanlage und täglicher Verfügbarkeit der Anlagesum-
me auflöst. Eine Unterscheidung zwischen institutionellen
Anlegern und Privatanlegern sei hingegen aus technischen
Gründen nicht möglich. Zudem bestünden Bedenken, ob eine
solche Differenzierung überhaupt zur Stabilisierung von offe-
nen Immobilienfonds beitragen würde, da die Schließung
verschiedener offener Immobilienfonds auch durch die über-
durchschnittlich hohe Rückgabequote von Privatanlegern
hervorgerufen worden sei. Das sog. Teilungsmodell, das die
teilweise Fortführung eigentlich abwicklungsreifer Fonds er-
möglichen sollte, komme nicht in Betracht, weil es Verluste
aus dem Abverkauf von Immobilien einseitig den auf ihr
Geld angewiesenen, ausstiegswilligen Anlegern zuweise und
so Prinzipien des deutschen Insolvenzrecht zuwiderlaufe, das
davon ausgehe, dass alle Gläubiger eines insolventen Unter-
nehmens „pari passu“ bedient würden. Es drohe beim
Teilungsmodell eine ungerechtfertigte Privilegierung institu-
tioneller Anleger mit typischerweise besserer Marktinforma-
tion. Die nunmehr bei drei offenen Immobilienfonds mit der
angekündigten Abwicklung eingetretene Entwicklung werde
jedoch mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in hinreichender
Weise berücksichtigt.

Zur Erweiterung der Pflicht von Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen, ihren Kunden Produktinformationsblätter zur
Verfügung zu stellen, verwiesen die Koalitionsfraktionen auf
bei der Anhörung geäußerte Kritik wegen der damit verbun-
denen, nicht unerheblichen Bürokratiekosten. Dem stellten
die Koalitionsfraktionen den Mehrwert an Verbraucher-
schutz gegenüber, räumten aber ein, dass die Vorlagepflicht
gemäß Gesetzentwurf der Bundesregierung sehr weitgehend
sei. Um dem Abhilfe zu schaffen, legten die Koalitionsfrak-
tionen einen Änderungsantrag vor, mit dem die Pflicht von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ihren Kunden Pro-
duktinformationsblätter zur Verfügung zu stellen, auf Finan-
zinstrumente, die Gegenstand einer Kaufempfehlung sind,
beschränkt werden.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, die Regelungen zu
Produktinformationsblättern würden weiterhin keine Ab-
hilfe gegen die Unübersichtlichkeit von Produktinforma-
tionsblättern enthalten. Die aufgeführten Informationen wür-
den auch in Zukunft unzureichend sein.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN plädierte hinge-
gen für eine Erweiterung der Pflicht von Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen, ihren Kunden Produktinformations-
blätter zur Verfügung zu stellen, von der Anlageberatung auf
die Anlagevermittlung. Zur Begründung führte sie aus, die
gesetzliche Pflicht, ein Produktinformationsblatt zur Ver-
fügung zu stellen, sollte sowohl für die Anlageberatung im
Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 WpHG als auch für
die Anlagevermittlung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4

lageprodukt nur vermittelt werde. Mit der Einbeziehung der
Anlagevermittlung könnten zudem Abgrenzungsschwierig-
keiten zwischen der Anlageberatung und -vermittlung ver-
mieden werden.

Die Koalitionsfraktionen betonten, im Rahmen der Bericht-
erstattergespräche sei die Ausweitung über die reine Anlage-
beratung hinaus auf die Anlagevermittlung diskutiert wor-
den. Die Koalitionsfraktionen hätten sich jedoch aufgrund
nicht zielführender Bürokratiekosten gegen eine solche Aus-
weitung entschieden. Würde man diese Regelung zudem
nicht auf Kaufempfehlungen begrenzen, sondern auch für
Verkaufsempfehlungen gelten lassen, müssten auch für alte
Finanzmarktprodukte, für die noch keine Produktinforma-
tionsblätter vorliegen, solche erstellt werden. Das sei nicht
verhältnismäßig.

Dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, mit dem
die Pflicht von Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
ihren Kunden Produktinformationsblätter zur Verfügung zu
stellen, auf Finanzinstrumente, die Gegenstand einer Kauf-
empfehlung sind, beschränkt werden, stimmte der Aus-
schuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und FDP sowie den Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

Den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zur Erweiterung der Pflicht, Produktinformations-
blätter zur Verfügung zu stellen auf die Anlagevermittlung
lehnte der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfrak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der SPD ab.

Zudem hielten die Koalitionsfraktionen eine zeitliche Ab-
stimmung des Inkrafttretens der neuen Regeln zum Produkt-
informationsblatt nach § 31 Absatz 3a – neu – WpHG mit
dem Inkrafttreten des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes
(Drucksache 17/4510) und mit der EU-rechtlich noch bis
zum 30. Juni 2012 zulässigen Verwendung des vereinfach-
ten Verkaufsprospekts für EU-Investmentanteile für notwen-
dig. Hierzu sowie zur zeitlichen Verschiebung des Inkraft-
tretens der Regelungen zur Registrierung der Anlageberater,
Vertriebs- und Compliance-Beauftragten um sechs Monate
(siehe oben) legten die Koalitionsfraktionen ebenfalls einen
Änderungsantrag vor, dem der Ausschuss mit den Stimmen
der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN zustimmte.

Zudem thematisierte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Rechtzeitigkeit der Offenlegung von Zuwen-
dungen und die Textformerfordernis. In der derzeitigen
Fassung eröffne § 31d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WpHG
Auslegungsspielräume hinsichtlich der Frage, ob die Offen-
legung von Zuwendungen unmittelbar vor dem Geschäftsab-
schluss ausreiche. Berücksichtige man den Gesetzeszweck
der Offenlegungspflicht, dem Kunden mögliche Interessen-
kollisionen seines Beraters beziehungsweise Vermittlers so
rechtzeitig vor Augen zu führen, dass er die Information in
seine Anlageentscheidung einfließen lassen kann, so könne
eine Offenlegung kurz vor dem Geschäftsabschluss jeden-
falls nicht genügen. Deshalb sei der Gesetzentwurf der Bun-
WpHG gelten. Das Informationsbedürfnis des Kunden be-
stehe unabhängig davon, ob er beraten oder ob ihm ein An-

desregierung entsprechend zu ergänzen und insoweit für
Rechtssicherheit zu sorgen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/4739

§ 31d Absatz 3 WpHG ermögliche den Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen, die Offenlegung in Form einer Zu-
sammenfassung der wesentlichen Bestandteile der Verein-
barungen über Zuwendungen vorzunehmen, wenn dem
Kunden die Offenlegung näherer Einzelheiten angeboten
und auf Nachfrage gewährt werde. Diese Regelung berge die
Gefahr, dass der Kunde statt der klaren Information, in wel-
cher Höhe welche Zuwendungen fließen, lediglich Informa-
tionen über die Details vertraglicher Abreden erhalte. Ob-
gleich eine Streichung dieser Vorschrift wünschenswert
wäre, stehe dem Artikel 26 der Richtlinie 2006/73/EG
(Richtlinie der EU-Kommission vom 10. August 2006 zur
Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. L 241 vom
20.9.2006, S. 26) entgegen. Europarechtlich zulässig er-
scheine aber eine moderate Verschärfung der Anforderungen
an die Art und Weise der Offenlegung. Die Offenlegungs-
pflicht solle daher an das Formerfordernis der Textform
knüpfen, wobei die Offenlegung in zusammengefasster
Form auch die Information darüber enthalten solle, dass der
Verbraucher auf Nachfrage weitergehende Informationen er-
halten könne. Dieser Hinweis müsse zum einen gestaltungs-
technisch hervorgehoben werden, zum anderen – soweit ein
Gespräch zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen und dem Kunden stattfindet – zusätzlich mündlich
erfolgen.

Bei der Offenlegung in zusammengefasster Form bestehe die
Gefahr, dass sie generell für alle künftigen Wertpapierdienst-
leistungen erfolge. Da gerade bei gelegentlichen Geschäften
die Kunden entsprechende Hinweise kaum im Gedächtnis
behalten werden, empfehle sich die Vorgabe einer Offenle-
gungspflicht vor jeder Wertpapierdienstleistung.

Den Änderungsantrag, den die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zum Erfordernis der Rechtzeitigkeit und der Text-
form der Offenlegung von Zuwendungen Dritter an ein
Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorlegten, lehnte der
Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der SPD ab.

Ferner thematisierte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN eine mögliche Beweislasterleichterung bei der
Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehler-
hafter Anlageberatung, wenn die gesetzlichen Pflichten zur
Erstellung des Beratungsprotokolls nicht korrekt erfüllt wur-
den. Sie begründete die Notwendigkeit einer solchen Rege-
lung damit, dass Ergebnisse von Erhebungen etwa durch die
BaFin (vgl. Pressemitteilung vom 5. April 2010) erhebliche
Defizite bei der Rechtsanwendung der seit 1. Januar 2010
verpflichtend geltenden Beratungsdokumentation belegen
würden. Neben der fehlerhaften Protokollierung von Bera-
tungsinhalten sei in einigen Fällen sogar die Erstellung von
Beratungsprotokollen insgesamt unterblieben. Dabei sei die
Protokollerstellung verweigert worden, obwohl der Anleger
ausdrücklich nach dem Beratungsprotokoll gefragt habe. Of-
fenbar reiche es zur Abschreckung nicht aus, wenn falsche
oder fehlende Beratungsprotokolle ausschließlich mit auf-
sichtsrechtlichen Maßnahmen und der Verhängung von
Bußgeldern sanktioniert würden. Vielmehr bedürfe es eines
zusätzlichen vertragsrechtlichen Anreizes für Wertpapier-

halten. Werde gegen die gesetzlichen Pflichten zur Erstel-
lung eines Beratungsprotokolls verstoßen, sollte daher eine
eindeutige gesetzliche Regelung geschaffen werden, welche
bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen die Be-
weislast zu Gunsten der Verbraucher erleichtert.

Die Fraktion der SPD räumte ein, der Vorschlag sei inhalt-
lich erwägenswert, aber mit so schwerwiegenden rechtlichen
Bedenken verbunden, dass ihm nicht gefolgt werden könne.

Den Änderungsantrag, den die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN zur Beweislasterleichterung bei der Durch-
setzung von Schadensersatzansprüchen vorlegte, lehnte der
Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und FDP sowie den Stimmen der Fraktion der
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab.

Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
tonten darüber hinaus, im Interesse der Anleger sollten kurze
Sonderverjährungsfristen gestrichen werden, soweit keine
zwingenden Sachgründe für abweichende Regelungen be-
stünden. Dies gelte insbesondere für Schadensersatzansprü-
che

– wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung
von Insiderinformationen (§ 37b Absatz 1 WpHG) und
Schadensersatzansprüche wegen Veröffentlichung un-
wahrer Insiderinformationen (§ 37c Absatz 1 WpHG)
und

– wegen fehlerhafter Prospekte.

Die Sonderverjährung widerspreche den Zielen des Schuld-
rechtsmodernisierungsgesetzes, eine Vereinheitlichung der
Verjährungsvorschriften anzustreben, soweit keine zwingen-
den Sachgründe für abweichende Regelungen bestehen.
Zwingende Sachgründe für die kürzeren Verjährungsfristen
von einem bzw. drei Jahren seien nicht ersichtlich. Folge der
Aufhebung der Sonderverjährungsvorschrift wäre, dass die
Regelverjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) Anwendung fände, also eine Frist von drei Jahren im
Falle von Kenntnis und maximal zehn Jahren ohne Kenntnis.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmte dem zu,
betonte jedoch darüber hinaus, dass es nicht nachvollziehbar
sei, weshalb sich die Fraktion der SPD in den von ihr vor-
gelegten Änderungsanträgen lediglich auf die Neufälle be-
schränke, da insbesondere im Zusammenhang mit der Auf-
arbeitung der Finanz- und Wirtschaftskrise die Altfälle von
besonderer Bedeutung seien.

Die Fraktion der SPD erwiderte, mit den von der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgeschlagenen Regelungen
würde eine sog. unechte Rückwirkung entstehen. Man habe
diesen Weg im Zusammenhang mit der Entschädigung der
Lehman-Geschädigten unterstützt. Dies habe jedoch eine
Ausnahmesituation dargestellt und dürfe nicht generell in
deutsches Recht eingeführt werden.

Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, die kürzeren
Sonderverjährungsfristen bei falscher oder unterlassener Ka-
pitalmarktinformation gingen auf die Schnelllebigkeit des
Wertpapiergeschäfts zurück. Dies stehe dem Anlegerschutz
nicht entgegen, diese Sonderverjährungsfrist müsse erhalten
bleiben. Davon unabhängig würden die Forderungen nach
dienstleistungsunternehmen, sich umfassend an die gesetz-
lichen Pflichten zur Erstellung von Beratungsprotokollen zu

Aufhebung der Sonderverjährungsfristen bei der Prospekt-
haftung bewertet werden. Die Sonderverjährungsfrist des

Drucksache 17/4739 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

§ 127 Absatz 5 des Investmentgesetzes werde im Rahmen
des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes (Drucksache 17/4510),
die des § 46 des Börsengesetzes sowie des § 13a Absatz 5
des Verkaufsprospektgesetzes im Rahmen der Grauen Kapi-
talmarktregulierung aufgegriffen und müsse dort behandelt
werden.

Aufgrund des Unterschieds einer solchen Rückwirkungs-
klausel legten

– die Fraktion der SPD und

– die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zur

– Aufhebung der verkürzten Sonderverjährungsfrist bei
falscher oder unterlassener Kapitalmarktinformation im
WpHG,

– zur Aufhebung der verkürzten Sonderverjährungsfrist bei
der Prospekthaftung im Investmentgesetz,

– zur Aufhebung der verkürzten Sonderverjährungsfrist bei
der Prospekthaftung im Börsengesetz und

– zur Aufhebung der verkürzten Sonderverjährungsfrist bei
der Prospekthaftung im Verkaufsprospektgesetz

jeweils gesondert Änderungsanträge vor. Der Ausschuss
lehnte die Änderungsanträge der Fraktion der SPD, die kei-
ne Rückwirkungsklausel enthalten, mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
ab. Die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, die eine solche Rückwirkungsklausel vorse-
hen, lehnte der Ausschuss hingegen mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
ab.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwies im Lau-
fe der Ausschussberatungen außerdem auf die Vereinbarung
im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vom
26. Oktober 2009, wonach ein konsistentes Finanzdienst-
leistungsrecht, das vertriebswegunabhängigen Schutz der
Anleger über alle Produktgruppen hinweg sicherstelle, ge-
schaffen werden solle. Es heiße, die Kunden müssten die
wesentlichen Bestandteile einer Kapitalanlage, sämtliche
Kosten und Provisionen einschließlich Rückvergütungen
schnell erkennen können. Dies gelte weder nach aktuellem
Recht für Zertifikate, noch sei beabsichtigt, dies im Rahmen
dieses Gesetzgebungsverfahrens zu ändern. Die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN forderte daher eine gemein-
same Verabredung, wann ein Gesetz zur Regelung des Zerti-
fikatemarkts eingebracht werden soll, denn es sei nicht
nachvollziehbar und nicht hinnehmbar, dass dieses Markt-
segment mit sehr intransparenten Produkten auch im Rah-
men dieses Gesetzgebungspakets wieder völlig ausgespart
werde, nachdem bereits das Gesetz zur Neuregelung der
Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamt-
emissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von An-
sprüchen von Anlegern aus Falschberatung (Drucksachen
16/12814 (Gesetzentwurf) und 16/13672 (Beschlussemp-
fehlung und Bericht), BGBl. vom 4. August 2009 S. 2512

schutz an dieser Stelle sehr viel ernster, da die Politik dort
auf der Seite der Kunden stehe. Beispielsweise würden indi-
vidualisierte Mails an Kunden oder irreführende Werbung
gezielt überprüft. Zudem würde die Pflicht zum Nachweis,
dass der Kunde komplexe Produkte wirklich verstanden ha-
be, beim Anbieter liegen. Eine solche Regelung sollte auch
für Deutschland diskutiert werden. Gegebenenfalls würden
bestimmte Produkte wie manche Retail-Derivate dann nicht
mehr in Deutschland vertrieben werden.

Zudem betonte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
mit Verweis auf die Stellungnahme des Forums Nachhaltige
Geldanlagen bei der vom Ausschuss durchgeführten An-
hörung ihre Unterstützung für die Berücksichtigung nicht-
monetärer Aspekte der Anlageberatung. Sie würde es sehr
begrüßen, wenn die Koalitionsfraktionen an dieser Stelle be-
reit wären, einen ersten Schritt in diese Richtung zu gehen.
Es sollte eine Verpflichtung geschaffen werden, Aspekte wie
beispielsweise die Investition eines Fonds in Streumunition
im Beratungsprotokoll und im Produktinformationsblatt an-
zuzeigen.

Die Koalitionsfraktionen warnten daraufhin davor, die Rege-
lung einzelner Aspekte des Finanzmarkts mit in dieses Ge-
setzgebungsverfahren aufzunehmen. Es sei klar, dass die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Bereich der Zer-
tifikate neu regeln und nichtmonetäre Kriterien der Anlage-
entscheidung berücksichtigt sehen wolle. Dies müsse jedoch
in gesonderten Gesetzgebungsverfahren diskutiert werden.
Einzelne Aspekte herauszugreifen und in dieses Gesetzge-
bungsverfahren mit einzubringen, werde diesem Gesetz
nicht gerecht, mit dem lediglich ein neuer Rahmen insbeson-
dere im Bereich des Anlegerschutzes gesetzt werde. Zudem
müsse eingeräumt werden, dass das Gesetz inhaltlich in die
richtige Richtung weise. Es dürfe nicht der Eindruck erweckt
werden, es stelle einen Rückschritt in der Anlageberatung
und der Vermittlung von Finanzmarktprodukten dar. Viel-
mehr würde beispielsweise die Problematik mit Zertifikaten
durch die Registrierungspflicht für Anlageberater angegan-
gen, da in Zukunft Beratungsdefizite personifiziert werden
könnten. Die neu eingeführte Verpflichtung für Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen, ihren Kunden bei der Anlage-
beratung im Falle einer Kaufempfehlung ein Produktinfor-
mationsblatt zur Verfügung zu stellen, beziehe sich zudem
auch auf Zertifikate.

Ferner forderte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Trennung von Depotbank und Kapitalanlagegesellschaft.
Zur Vermeidung von Interessenkonflikten, die sich daraus
ergeben können, dass die Depotbank und die Kapitalanlage-
gesellschaft demselben Konzern angehören, sollten Kapital-
anlagegesellschaften eine konzernfremde Depotbank wäh-
len. Durch die Wahl einer konzernfremden Depotbank werde
außerdem die Kontrollfunktion der Depotbank gestärkt. Mit
der Änderung würden deutsche Corporate-Governance-Re-
geln internationalen Standards angepasst. Eine konzerneige-
ne Depotbank sei in Ländern angelsächsischer Prägung
völlig unüblich, da hierdurch die Gefahr von Interessenkon-
flikten gefördert werde. Bei der Bestimmung handele es sich
um eine Soll-Bestimmung, d. h. die Kapitalanlagegesell-
schaft sei nicht gezwungen, eine konzernfremde Depotbank
auszuwählen; im Sinne einer guten Corporate Governance
ff.) keine Veränderungen in der Substanz und am Markt ge-
bracht habe. Die französische Aufsicht nehme Verbraucher-

sei sie hierzu jedoch gehalten. Wähle die Kapitalanlage-
gesellschaft entgegen Satz 2 eine konzerneigene Depotbank

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/4739

aus, habe sie dies im ausführlichen Verkaufsprospekt trans-
parent zu machen. Im ausführlichen Verkaufsprospekt seien
die Gründe für die Auswahl einer konzerneigenen Depot-
bank einschließlich der Gründe darzulegen, aufgrund derer
keine konzernfremde Depotbank gewählt worden sei.

Die Koalitionsfraktionen räumten ein, sie hätten dies eben-
falls beraten, seien aber zu dem Schluss gekommen, dass
dies als EU-weiter Alleingang abgelehnt werden müsse.
Auch im Rahmen der Richtlinie zu den Managern alternati-
ver Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) sei nicht vorgese-
hen, dieses Instrument einzuführen.

Den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zur Trennung von Depotbank und Kapitalanlage-
gesellschaft lehnte der Ausschuss mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. ab.

Die Koalitionsfraktionen betonten ferner, im Rahmen dieses
Gesetzgebungsverfahrens müsse Bezug nehmend auf das
bereits verabschiedete Finanzmarktstabilisierungsbeschleu-
nigungsgesetz (vom 17. Oktober 2008, BGBl. I S. 1982,
1986) sowie das Restrukturierungsfondsgesetz (vom 9. De-
zember 2010, BGBl. I S. 1900, 1921) eine Regelung ge-
schaffen werden, die vermeide, dass aus dem Wechsel der
Unternehmenskontrolle nach einem der beiden genannten
Gesetze Abfindungen fällig würden. Viele Unternehmen
hätten mit ihren leitenden Angestellten so genannte Change
of Control Clauses vereinbart. Würde beispielsweise eine
Bank nach dem Restrukturierungsfondsgesetz in eine Brü-
ckenbank überführt, stellte dies einen Wechsel der Unter-
nehmenskontrolle dar, die diese Abfindungen fällig werden
ließe. Dies habe man seinerzeit nicht erkannt und beabsich-
tige nun, es zu heilen.

Daher legten die Koalitionsfraktionen zwei Änderungsanträ-
ge vor, die klarstellen, dass die Vereinbarung von Abfindun-
gen (Change-of-Control-Klauseln) unwirksam sei, sofern sie
durch den Erwerb von Beteiligungen durch den Finanz-
marktstabilisierungs- oder den Restrukturierungsfonds an
rekapitalisierten Unternehmen oder im Zusammenhang da-
mit ausgelöst würden. Der Ausschuss stimmte beiden Ände-
rungsanträgen mit den Stimmen aller Fraktionen zu.

Zur Registrierung und zur Vorlage eines Sachkundenachwei-
ses für sog. freie Vermittler verwiesen die Koalitionsfraktio-
nen auf den gefundenen Kompromiss, die Registrierung und
die Vorlage eines Sachkundenachweises für freie Vermittler
in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren zu regeln.
Ein Gesetzentwurf werde noch im Frühjahr 2011 vorgelegt.
Eine Aufteilung der Aufsicht über freie Vermittler durch die
BaFin nach dem Kreditwesengesetz und über gewerbliche
Versicherungsvermittler durch die Gewerbebehörden nach
der Gewerbeordnung sei problematisch. Außerdem sei klar,
dass die gleiche Sachkundeanforderung für freie Vermittler
gelten müsse, wie sie nun im Rahmen des Kreditwesengeset-
zes für Mitarbeiter von Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men, die Anlageberatung erbringen, formuliert worden sei.

Die Fraktion der SPD betonte, sie halte den Kompromiss, die
Registrierung und die Vorlage eines Sachkundenachweises
für freie Vermittler in einem gesonderten Gesetzgebungsver-

nen gebe. Sorge bereite jedoch die Uneinigkeit innerhalb der
Bundesregierung, ob freie Vermittler in Zukunft der Gewer-
beordnung oder dem Regelungsbereich des Kreditwesenge-
setzes unterstellt werden sollen, denn die Schaffung eines
einheitlichen Vermittlerrechts in der Gewerbeordnung sei
der falsche Weg. Vielmehr sei es zielführender, das Kredit-
wesengesetz entsprechend zu ändern, wie dies zunächst vom
Bundesministerium der Finanzen vorgesehen gewesen sei.
Insbesondere die damit verbundene Aufsicht durch die
BaFin sei wirkungsvoller, während die Betrauung der Ge-
werbebehörden konzeptionell in die falsche Richtung gehe.

Mit dem nach Buchstabe c vorliegenden Antrag der Fraktion
der SPD problematisierte die antragstellende Fraktion, im
Zuge der Finanzkrise hätten viele Menschen ihre Ersparnisse
verloren. Ursache sei im Wesentlichen der unzureichende
Verbraucherschutz im Bereich der Finanzdienstleistungen.
Als Schlussfolgerung müsse ein Maßnahmenpaket zur
Verankerung des Aspekts des Verbraucherschutzes in allen
Phasen von der Entwicklung bis zum Erwerb von Finanzpro-
dukten geschaffen werden.

Zu dem nach Buchstabe e vorliegenden Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte die antragstellende
Fraktion, ihr Antrag konzentriere sich auf die Rechtsdurch-
setzung der anlegerschutzrechtlichen Vorschriften durch die
BaFin. Insbesondere seien dabei Fragen der Verjährungsfris-
ten, der Beweislast und der Qualität von Ermittlungsbehör-
den und Gerichten zu hinterfragen, um Anlegern künftig ver-
besserte Durchsetzungsmöglichkeiten ihrer Ansprüche zu
ermöglichen. Zudem müsse eine Institution für den Kapital-
markt geschaffen werden, die aktiv die Aufgabe versehe, die
Durchsetzung der bestehenden Regelungen am Finanzmarkt
zu gewährleisten.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, dem Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei insoweit zuzustimmen, als
erheblicher Nachholbedarf im finanziellen Verbraucher-
schutz bestehe. Ebenso werde die Auffassung geteilt, die im
vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung vorge-
schlagenen Maßnahmen würden dem tatsächlichen Hand-
lungsbedarf nicht gerecht werden. Gleichwohl könne dem
Antrag nicht zugestimmt werden, da die vorgeschlagenen
Maßnahmen zu kurz griffen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandels-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Ergänzung der Inhaltsübersicht im Hinblick auf Nummer 14
(§42e).

Zu Nummer 3 (§ 25a)

Zu Absatz 1 Satz 1

Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift stellt klar,
dass auch solche Fälle von der Mitteilungspflicht des § 25a
WpHG erfasst sind, in welchen nicht dem Inhaber des Fi-
nanzinstruments oder sonstigen Instruments, sondern einem
Dritten der Erwerb von mit Stimmrechten verbundenen und
bereits ausgegebenen Aktien eines Emittenten, für den die
fahren zu regeln, grundsätzlich für falsch, begrüßte aber,
dass es hierzu Diskussionen innerhalb der Koalitionsfraktio-

Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, ermög-
licht wird.

Drucksache 17/4739 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Die Änderung passt den Wortlaut der Regelung des
Absatzes 2 Satz 1 an die entsprechende Formulierung in
Absatz 1 an. Daneben wird die in Absatz 1 vorgenommene
Klarstellung auch in Absatz 2 übertragen.

Zu Satz 2

Im neuen Satz 2 Halbsatz 2 wird klargestellt, dass ein Delta-
faktor mit dem Betrag 1 bei der Berechnung der mitzuteilen-
den Stimmrechte zu Grunde zu legen ist. Die Festlegung ei-
nes einheitlichen, bei der Berechnung der mitzuteilenden
Stimmrechte zu Grunde zu legenden Deltafaktors ist zur Ver-
meidung von Umgehungsmöglichkeiten von zentraler Be-
deutung und soll daher bereits im Gesetzestext erfolgen.

Zu Nummer 5 – neu – (§ 29a Absatz 1)

Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass die BaFin In-
landsemittenten mit Sitz in einem Drittstaat für Mitteilungen
nach § 25a WpHG von den Veröffentlichungspflichten nach
§ 26 Absatz 1 und § 26a nicht nach § 29a Absatz 1 Satz 1
WpHG befreien kann.

Eine dem § 25a WpHG entsprechende Mitteilungspflicht ist
durch die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmoni-
sierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Infor-
mationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel
auf einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 390
vom 31.12.2004, S. 38, „Transparenzrichtlinie“) nicht vor-
geschrieben, so dass in dieser Hinsicht auch von der auf die-
ser Richtlinie beruhenden Befreiungsmöglichkeit abgesehen
werden kann.

Es ist zudem davon auszugehen, dass derzeit in Drittstaaten
so gut wie keine dem § 25a WpHG gleichwertigen Regeln
existieren, so dass die Voraussetzung für die Befreiung nach
§ 29a Absatz 1 Satz 1 WpHG – dass die Emittenten gleich-
wertigen Regeln eines Drittstaates unterliegen oder sich sol-
chen Regeln unterwerfen – faktisch nie erfüllt sein dürften.

Zu Nummer 6 (§ 31)

Zu den Buchstaben a und b (Absätze 3 und 3a – neu –)

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit soll die Verpflichtung
der Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ihren Kunden
im Falle der Anlageberatung Produktinformationsblätter
über die empfohlenen Finanzinstrumente zur Verfügung zu
stellen, in einem eigenen Absatz geregelt werden. Es handelt
sich aber gleichwohl um eine Präzisierung der Informations-
pflichten nach § 31 Absatz 3 WpHG.

Bei dieser Gelegenheit werden zudem folgende Anpassun-
gen vorgenommen:

Im neuen § 31 Absatz 3a Satz 1 WpHG wird klargestellt,
dass sich die Pflicht, dem Kunden ein Produktinformations-
blatt zur Verfügung zu stellen, auf solche Produkte be-
schränkt, die im Laufe des Anlageberatungsgesprächs Ge-
genstand einer Kaufempfehlung – im Unterschied zu einer
Verkaufsempfehlung – sind. Das Produktinformationsblatt

einen Vergleich verschiedener Finanzinstrumente ermög-
lichen. Der Nutzen des Produktinformationsblattes vor dem
Verkauf eines bereits erworbenen Finanzinstruments dürfte
hingegen eher gering sein. Würde die Beschränkung auf die
Kaufsituation nicht gelten, so müssten auch für Finanzinstru-
mente, die nicht oder nicht mehr von den Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen vertrieben werden, sich aber noch in
den Depots der Anleger befinden, nachträglich Informa-
tionsblätter erstellt werden, was erhebliche Kosten verur-
sachen würde.

Die Änderung der Formulierung des im Gesetzentwurf der
Bundesregierung enthaltenen § 31 Absatz 3 Satz 5 WpHG
(jetzt § 31 Absatz 3a Satz 3 WpHG) berücksichtigt die an-
stehende Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-
IV-Richtlinie) ins deutsche Recht. Mit deren Umsetzung
wird sowohl im Bereich der richtlinienkonformen Sonder-
vermögen als auch im Bereich der so genannten nichtricht-
linienkonformen Sondervermögen der bisherige verein-
fachte Verkaufsprospekt durch die wesentlichen Anleger-
informationen ersetzt. Folglich kann direkt auf die Umset-
zungsvorschrift verwiesen werden, die ab dem 1. Juli 2011
die Anforderungen an die wesentlichen Anlegerinformatio-
nen enthalten wird (§ 42 Absatz 2 des Investmentgesetzes).
Entsprechendes gilt für ausländische Investmentanteile, die
in Deutschland öffentlich vertrieben werden; für diese In-
vestmentanteile enthält der künftige § 137 Absatz 2 des In-
vestmentgesetzes die Pflicht zur Erstellung der wesentlichen
Anlegerinformationen. Für EU-Investmentanteile richtet
sich die Pflicht zur Erstellung der wesentlichen Anlegerin-
formationen nach dem Recht des jeweiligen Herkunftsstaa-
tes, allerdings ergibt sich aus dem künftigen § 122 Absatz 1
Satz 2 des Investmentgesetzes die Pflicht zur Veröffent-
lichung dieser wesentlichen Anlegerinformationen in deut-
scher Sprache, weshalb ein Verweis auf diese Vorschrift
gleichzeitig das Zurverfügungstellen in deutscher Sprache
absichert.

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung in § 31 Absatz 3
Satz 6 WpHG enthaltene Vorgabe, wonach auch Dokumente
„nach Satz 5“, also wesentliche Anlegerinformationen, „we-
der unrichtig noch irreführend“ sein dürfen und „mit den
Angaben […] des Verkaufsprospekts nach dem Investment-
gesetz vereinbar sein“ müssen, ist im neu gefassten § 31
Absatz 3a Satz 2 WpHG gestrichen. Denn die „wesentlichen
Anlegerinformationen“ werden – anders als die Informa-
tionsblätter nach Absatz 3a Satz 1 – zwingend von den
Investmentgesellschaften erstellt, die dabei die Vorgaben
des § 42 Absatz 2 bis 2c des Investmentgesetzes in der Fas-
sung des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes sowie gegebenen-
falls die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der
Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen
für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind,
wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder
der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als
Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden
(ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1), zu beachten haben.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben daher auf den
Inhalt der „wesentlichen Anlegerinformationen“ keinen
Einfluss, so dass ihnen diesbezüglich auch keine Pflichten
soll der Vergleichbarkeit der Produkte dienen und dem Kun-
den bei Investitionsentscheidungen eine Einschätzung und

durch das Wertpapierhandelsgesetz auferlegt werden kön-
nen. Die Haftung für den Inhalt dieser „wesentlichen An-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/4739

legerinformationen“ bestimmt sich nach § 127 Absatz 2 des
Investmentgesetzes in der Fassung nach Inkrafttreten des
OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes oder entsprechenden aus-
ländischen Vorschriften. Eine darüber hinausgehende Haf-
tung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen für den In-
halt dieser „wesentlichen Anlegerinformationen“ erscheint
nicht sachgerecht.

Im Übrigen handelt es sich bei der ebenfalls nicht zu über-
nehmenden Bezugnahme auf „Verkaufsprospekte nach dem
Verkaufsprospektgesetz“ um ein Redaktionsversehen. Ver-
mögensanlagen im Sinne des Verkaufsprospektgesetzes wer-
den durch das vorliegende Gesetzesvorhaben nicht als
Finanzinstrumente qualifiziert, so dass sich die Pflicht, ein
Informationsblatt bei der Anlageberatung zu übergeben,
nicht auf sie beziehen kann. Ihre Nennung ist daher aus dem
Gesetzentwurf zu entfernen.

Zu den Buchstaben d und e (Absätze 9 und 11)

Die Folgeänderungen zu Nummer 6 Buchstabe a und b die-
nen der Anpassung der jeweiligen Verweise auf den neuen
§ 31 Absatz 3a WpHG.

Zu Nummer 9 (§ 34d)

Zur Verringerung des Aufwands, der für Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen mit den durch § 34d WpHG neu ein-
zuführenden Registrierungspflichten verbunden ist, soll auf
die automatische Registrierung von Angaben verzichtet wer-
den, die für die BaFin für die Verfolgung ihres neuen risiko-
orientierten Aufsichtsansatzes nicht unabdingbar sind.

Zu Absatz 1 Satz 2, den Absätzen 2 und 3

Streichung der Bestätigung, dass der betreffende Mitarbeiter
(Anlageberater, Vertriebs- oder Compliance-Beauftragter)
den gesetzlichen Anforderungen an die Sachkunde und Zu-
verlässigkeit genügt:

Es soll auf die Registrierungen nach § 34d Absatz 1 bis 3 (je-
weils Satz 2 Nummer 2) WpHG in der Fassung des Gesetz-
entwurfs der Bundesregierung verzichtet werden.

Nach diesen Vorschriften sollten die Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen jeweils zu bestätigen haben, dass der be-
treffende Mitarbeiter (Anlageberater, Vertriebs- oder Com-
pliance-Beauftragter) den gesetzlichen Anforderungen an
die Sachkunde und Zuverlässigkeit genügt. Hierdurch sollte
dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nochmals ver-
deutlicht werden, dass es verpflichtet ist, nur angemessen
qualifiziertes Personal einzusetzen.

Allerdings besteht die Pflicht, nur angemessen qualifiziertes
Personal einzusetzen, für Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen unabhängig von einer Registrierungspflicht. Nach
dem Konzept des Gesetzentwurfs der Bundesregierung soll-
ten sogar nur Personen registriert werden dürfen, die diesen
Mindestanforderungen genügen.

Die bloße Bestätigung des Vorliegens dieser Anforderungen
hätte für die Aufsicht keinen wirklichen Erkenntnisgewinn
mit sich gebracht. Sie kann daher entfallen. Hat die BaFin in
Einzelfällen Zweifel daran, dass ein bestimmter Mitarbeiter
den Sachkunde- oder Zuverlässigkeitsanforderungen tat-

Zu Absatz 1 Satz 2, 4 und Absatz 2

Verlagerung der Anzeige der Zweigstelle, Zweigniederlas-
sung oder Organisationseinheit, der der betreffende Mitar-
beiter zugeordnet ist oder für welche er überwiegend oder in
der Regel seine Tätigkeit ausübt, auf die Anzeige von Kun-
denbeschwerden:

Verzichtet werden soll auch auf die automatische Registrie-
rung der Zweigstelle, Zweigniederlassung oder Organisa-
tionseinheit, der der Mitarbeiter in der Anlageberatung oder
der Vertriebsbeauftragte zugeordnet ist oder für welche er
überwiegend oder in der Regel seine Tätigkeit ausübt (§ 34d
Absatz 1 und 2 (jeweils Satz 2 Nummer 3) WpHG in der
Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung).

Diese Angabe ist zwar von zentraler Bedeutung für die
BaFin. Denn diese benötigt die Angaben über Zweigstelle,
Zweigniederlassung oder Organisationseinheit, der der ein-
zelne Anlageberater zugeordnet ist, um „lokale“ oder „re-
gionale“ Beschwerdehäufungen ausmachen und auf dieser
Grundlage weitere Ermittlungen anstellen zu können. Um
sicherzustellen, dass die neu einzurichtende Datenbank der
BaFin gleichwohl bei der risikoorientierten Ausübung ihrer
Aufsichtstätigkeit von Nutzen ist und aussagekräftige Er-
kenntnisse liefert, werden die Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen daher verpflichtet, diese Angabe bei der Anzeige
von Beschwerden mitzuliefern (neuer Satz 4 Nummer 3). So
kann die BaFin auf der Grundlage der angezeigten Be-
schwerden weiterhin „lokale“ oder „regionale“ Beschwerde-
häufungen ausmachen.

Auf der Grundlage dieser Angaben kann die BaFin dann
Rückschlüsse auf die Zweigstelle, Zweigniederlassung oder
Organisationseinheit ziehen, der der für den Anlageberater
zuständige Vertriebsbeauftragte zugeordnet ist.

Zu Nummer 12 (§ 39)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Zu Doppelbuchstabe bb – neu – (Nummern 14a und 14b)

Das Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpa-
pier- und Derivategeschäfte vom 21. Juli 2010 (BGBl. I
S. 945) hat in seinem Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc die Nummern 14a und 14b in § 39
Absatz 2 WpHG eingefügt. Bei der Fassung dieser neuen
Bußgeldvorschriften wurden versehentlich Ausnahmevor-
schriften zitiert, die keiner Bußgeldbewehrung zugänglich
sind. Zudem ist in der Formulierung des § 39 Absatz 2
Nummer 14b WpHG der notwendige Gleichlauf mit der
bußgeldbewehrten Vorschrift des § 30j Absatz 1 WpHG
nicht in jedem Falle hergestellt worden.

Zur Berichtigung der Mängel ist eine Neufassung der Buß-
geldvorschriften geboten.

Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 15a)

Die Folgeänderungen zu Nummer 6 Buchstabe a und b die-
nen der Anpassung der jeweiligen Verweise auf den neuen
§ 31 Absatz 3a WpHG.

Zu Buchstabe c (Absatz 4)
sächlich genügt, kann sie bei dem betroffenen Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen gezielt nachfragen.

In § 39 Absatz 4 WpHG wird für den Verstoß gegen manche
Vorschriften des WpHG ein Bußgeldrahmen von bis zu

Drucksache 17/4739 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

1 Mio. Euro vorgesehen. Es handelt sich dabei bisher vor-
wiegend um marktmanipulatives Verhalten. Auch der Buß-
geldrahmen für Verstöße gegen die wertpapierhandelsrecht-
lichen Mitteilungspflichten nach den §§ 21 und 25 WpHG
einschließlich der neuen Pflicht nach § 25a Absatz 1 Satz 1
WpHG muss jedoch auf 1 Mio. Euro erhöht werden, da der
im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Buß-
geldrahmen von bis zu 500 000 Euro nicht ausreichend ist,
eventuellen Umgehungen wirksam vorzubeugen. Der Ver-
weis auf § 39 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e und f wird
daher aus der Bußgeldandrohung bis 500 000 Euro in die
Bußgeldandrohung bis zu 1 Mio. Euro verschoben.

Zu Nummer 13 Buchstabe a (§ 41)

Zu Absatz 4d

Die Folgeänderung zu Artikel 9 Absatz 3 (Inkrafttreten)
dient der Anpassung des Datierungsbefehls an das spätere
Inkrafttreten des neu gefassten § 25a WpHG.

Zu Absatz 4e

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur: Wie bei
§ 26 Absatz 2 WpHG soll der Emittent der BaFin unverzüg-
lich die Veröffentlichung mitteilen. Die Informationen nach
§ 41 Absatz 4d WpHG teilt der Emittent der BaFin bereits
nach § 41 Absatz 4d Satz 1 WpHG mit.

Zu Nummer 14

Zu § 42d

Die Folgeänderungen zu Artikel 9 Absatz 4 (Inkrafttreten)
dienen der redaktionellen Korrektur.

Zu § 42e – neu –

Der neue § 42e Satz 1 WpHG trägt dem Umstand Rechnung,
dass für EU-Investmentanteile die Verwendung des verein-
fachten Verkaufsprospekts nach Artikel 118 Absatz 2 der
Richtlinie 2009/65/EG noch bis zum 30. Juni 2012 zulässig
ist. Aus diesem Grund kann die Bereitstellung eines Infor-
mationsblattes für diese EU-Investmentanteile nicht verlangt
werden, weder in Form eines Produktinformationsblattes
nach § 31 Absatz 3a WpHG in der Fassung des Gesetzent-
wurfs der Bundesregierung noch in Form der wesentlichen
Anlegerinformationen nach § 122 Absatz 1 Satz 2 des In-
vestmentgesetzes in der Fassung des OGAW-IV-Umset-
zungsgesetzes.

Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es bei der Vorgabe des
Artikels 34 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom
10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/
EG, wonach ein vereinfachter Verkaufsprospekt nach der
bisherigen OGAW-Richtlinie 85/611/EWG als angemessene
Information im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 Spiegel-
strich 2 der Richtlinie 2004/39/EG und in Bezug auf Kosten
und Nebenkosten von Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren – OGAW – (einschließlich Ausgabeauf- und
Rücknahmeabschläge) als angemessene Information im
Sinne von Artikel 19 Absatz 3 Spiegelstrich 4 der Richtlinie
2004/39/EG angesehen wird. Diese Regelung entspricht
dem Regelungsgehalt des bisherigen, nunmehr aufgehobe-

Anlegerinformationen nach dem Recht des Herkunftsstaates
jedoch schon vor dem oben genannten Datum vorgeschrie-
ben, endet die Übergangsfrist und diese wesentlichen Anle-
gerinformationen sind auch beim Vertrieb der EU-Invest-
mentanteile in Deutschland zu verwenden.

Ein Beleg für das Bestehen einer Pflicht zur Erstellung der
wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Recht des
Herkunftsstaates ist deren Veröffentlichung, die nach § 122
Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes (jeweils in der Fas-
sung des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes) in deutscher
Sprache zu erfolgen hat. Vor dieser Veröffentlichung hat
nach § 132 Absatz 1 des Investmentgesetzes eine Vertriebs-
anzeige an die BaFin durch die zuständigen Stellen des Her-
kunftsstaates zu erfolgen. Im Rahmen dieser Anzeige sind
nach § 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Investmentgeset-
zes auch die wesentlichen Anlegerinformationen nach
Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG zu übermitteln; diese
Anzeige durch den Herkunftsstaat wird erst erfolgen können,
wenn dort eine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung der
wesentlichen Anlegerinformationen besteht.

Zu Artikel 3 (Änderung des Investmentgesetzes)

Zu Nummer 3 (§ 77 Absatz 2)

Die jüngsten Entwicklungen bei offenen Immobilienfonds,
insbesondere die im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens er-
folgten teils erheblichen Abwertungen des Immobilienbe-
standes einzelner Fonds innerhalb vergleichsweise kurzer
Zeiträume, geben Anlass für eine Verschärfung der Regeln,
welche die Unabhängigkeit der Sachverständigen von der
Kapitalanlagegesellschaft und die objektbezogene Unabhän-
gigkeit sicherstellen sollen, um im Interesse der Anleger
sachgerechte Bewertungen zu fördern. Im Einzelnen sehen
die Änderungen vor, dass ein Sachverständiger stets nur in
einem Sachverständigenausschuss tätig sein darf, dass er
ohne Rücksicht auf eine Konzentration seiner Einnahmen
bei dieser Kapitalanlagegesellschaft nur längstens zwei (statt
bisher fünf) Jahre für dieselbe Kapitalanlagegesellschaft
tätig sein darf, dass eine Verlängerung dieses Zeitraums nicht
mehr unbegrenzt, sondern nur noch auf maximal fünf Jahre
zulässig ist und nicht von der Einhaltung einer Einkommens-
obergrenze bei dieser Kapitalanlagegesellschaft von 30 Pro-
zent der Einkünfte des Sachverständigen im Mittel mehrerer
Jahre abhängt, sondern diese Grenze Jahr für Jahr unter-
schritten sein muss. Ferner darf ein Sachverständiger nach
Ablauf des Höchstzeitraums nicht sogleich für dieselbe
Kapitalanlagegesellschaft in einem anderen Sachverständi-
genausschuss tätig werden, sondern muss die zweijährige
Karenzzeit bezogen auf alle Sachverständigenausschüsse
dieser Kapitalanlagegesellschaft einhalten.

Zu Nummer 4 (§ 78 Absatz 1)

Die Ausschüttungsverpflichtung soll nur die ordentlichen
Erträge aus der Bewirtschaftung der Immobilien und der
weiteren Vermögensgegenstände des Sondervermögens um-
fassen. Außerordentliche Erträge aus der Veräußerung der
Immobilien sollen gerade nicht an alle Anleger ausgeschüt-
tet werden, sondern zur Bedienung etwaiger Rücknahmever-
langen zur Verfügung stellen. Der Zusatz im zweiten Halb-
nen § 31 Absatz 3 Satz 4, dessen Fortgeltung für diesen Zeit-
raum angeordnet wird. Ist die Erstellung der wesentlichen

satz des Satzes 2 stellt klar, dass mit Erträgen nur die
ordentlichen Erträge gemeint sind.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/4739

Zu Nummer 5 Buchstabe a (§ 79 Absatz 1 Satz 10)

Der Monatsrhythmus bei der ordentlichen Bewertung könnte
das Sondervermögen über Gebühr mit Kosten belasten. Eine
Bewertung pro Quartal verringert diese Kosten, sorgt aber
im Interesse der Anleger dennoch für eine zeitnähere Bewer-
tung und sachgerechtere Anteilpreisermittlung als die aktuell
einmal im Jahr vorgesehene Bewertung.

Zu Nummer 7 – neu – (§ 80a Satz 1)

Die offenen Immobilienfonds werden als besonders sicheres,
für den Privatanleger geeignetes Produkt vertrieben. Sie sind
allerdings, anders als andere Formen der indirekten Immobi-
lienanlage wie REIT- oder andere Immobilien-Aktiengesell-
schaften oder geschlossene Fonds, dem jederzeitigen Abzug
der Anlegergelder ausgesetzt. Die Entwicklung im Bereich
der offenen Immobilien-Publikumsfonds im Verlauf des Ge-
setzgebungsverfahrens lässt eine Stärkung der Eigenkapital-
quote der offenen Immobilien-Publikumsfonds zur Sta-
bilisierung der Fonds im Interesse der Anleger angezeigt
erscheinen. Die Übergangsfrist von drei Jahren ab dem
31. Dezember 2012, der nach der Novelle als spätester Ter-
min für die Umstellung der Vertragsbedingungen vorgese-
hen ist, lässt den Kapitalanlagegesellschaften Zeit, sich auf
die neue Vorgabe einzustellen.

Bei den Spezial-Sondervermögen besteht mangels Ausrich-
tung auf den Privatanleger kein Änderungsbedarf, sodass für
die Spezial-Sondervermögen die bisherige Grenze fort gilt.

Zu Nummer 8 Buchstabe b (§ 80c)

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Der Freibetrag für die sofortige Rückgabe von Anteilen, der
nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung 5 000 Euro
pro Monat betrug, wird auf 30 000 Euro pro Kalenderhalb-
jahr akkumuliert. So soll für den Privatanleger, an dessen ty-
pischen Verfügungsrahmen sich der Freibetrag orientiert, zu-
sätzliche Flexibilität geschaffen werden.

Zu Satz 2

Der Begriff „Rücknahmetermin“ passte nicht, weil Kapital-
anlagegesellschaften in ihren Vertragsbedingungen auch
vorsehen können, ohne Beschränkung auf bestimmte Rück-
nahmetermine täglich Anteile zurückzunehmen. Bei täg-
licher Rücknahme ist ein Nachweis des Bestands nur zu be-
stimmten Terminen nicht ausreichend; der Bestand muss
vielmehr für die gesamte Dauer der Mindesthaltefrist vorge-
sehen werden.

Zu Absatz 4

Die Kündigungsfrist ist gegenüber den Rücknahmeabschlä-
gen, die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen
waren, das besser geeignete Instrument zur Liquiditätssteue-
rung in den Fonds, weil sich die Kapitalanlagegesellschaft
auf Mittelabflüsse rechtzeitig einstellen kann. Die Durchfüh-
rung der Rückgabe orientiert sich an den Vorschriften für
Sondervermögen mit besonderen Risiken, auf die das Gesetz

Zu Nummer 10 (§ 81)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

§ 81 Absatz 1 Satz 3 wurde an die geänderten Begrifflich-
keiten (vgl. Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b) angepasst und
übersichtlicher gestaltet; außerdem wurde klargestellt, dass
die Kapitalanlagegesellschaft die Anteilrücknahme verwei-
gern muss, solange sie durch die Veräußerung einzelner Ver-
mögensgegenstände, die in diesem Stadium nur zu angemes-
senen Bedingungen erfolgen darf, keine hinreichende
Rücknahmeliquidität beschaffen konnte. Das Recht zur vor-
übergehenden Leistungsverweigerung gegenüber dem ein-
zelnen Anleger besteht für die Dauer der Aussetzung, deren
Beginn gegenüber allen Anlegern wirkt und die ihrerseits ge-
mäß § 37 Absatz 2 Satz 4 bekannt zu machen ist.

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Der Begriff „Rücknahmetermin“ passte nicht, weil die Kapi-
talanlagegesellschaft vorsehen kann, ohne Beschränkung auf
bestimmte Rücknahmetermine täglich Anteile zurückzuneh-
men. Um die Übersichtlichkeit des Fristenregimes zu er-
höhen, erfolgt die Fristberechnung ab der Aussetzung der
Anteilrücknahme, die ihrerseits gemäß § 37 Absatz 2 Satz 4
bekannt zu machen ist.

Zu Absatz 3

Um die Übersichtlichkeit des Fristenregimes zu erhöhen, er-
folgt die Fristberechnung ab der Aussetzung der Rücknahme
nach Absatz 1 Satz 1, die ihrerseits gemäß § 37 Absatz 2
Satz 4 bekannt zu machen ist.

Zu Absatz 4 Satz 1

Um die Übersichtlichkeit des Fristenregimes zu erhöhen, er-
folgt die Fristberechnung ab der Aussetzung der Anteilrück-
nahme.

Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass es
hier nur um liquiditätsbedingte Aussetzungen gemäß § 81
des Investmentgesetzes geht, bei denen die dritte Aussetzung
zum Erlöschen der Verwaltungsbefugnis der Kapitalanlage-
gesellschaft für den Fonds führt. Aussetzungen auf der
Grundlage des § 37 Absatz 2, die sehr kurzfristig sind, zäh-
len für § 81 Absatz 4 nicht, wenn nicht zugleich die Voraus-
setzungen für eine Aussetzung nach § 81 vorliegen.

Zu Nummer 12 – neu – (§ 83)

Gemischte Sondervermögen investieren unter anderem in
Anteile an Immobilien-Sondervermögen. Gemischte Son-
dervermögen können bisher vorsehen, dass Anleger ihre An-
teile börsentäglich zurückgeben. Die Mindesthaltefrist und
die Kündigungsfrist bei Immobilien-Sondervermögen ge-
mäß § 80c Absatz 3 und 4 in der Fassung dieses Gesetzes
führen dazu, dass Gemischte Sondervermögen ihre Anteile
an Immobilien-Sondervermögen nicht mehr von Anfang an
täglich ohne Ankündigung zurückgeben können. Um nicht
ihrerseits in Liquiditätsschwierigkeiten zu geraten, müssen
Gemischte Sondervermögen mit hohem Anteil an Publi-
für Immobilien-Sondervermögen bereits an anderer Stelle
(§ 80c Absatz 2 des Investmentgesetzes) Bezug nimmt.

kums-Immobilien-Sondervermögen ihren Anlegern gegen-
über deshalb Haltefristen und Kündigungsfristen einführen,

Drucksache 17/4739 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

die mit den Rücknahmeeinschränkungen der Immobilien-
Sondervermögen korrespondieren.

Zu Nummer 13 (§ 91 Absatz 4 Satz 2)

Vergleiche hierzu die Begründung zu Nummer 7 – neu –
(§ 80a Satz 1).

Zu Nummer 14 (§ 145)

Zu Absatz 4

Zu Satz 1

Die Übergangsregel gibt den bestehenden Immobilien-Son-
dervermögen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes noch bis
zum 31. Dezember 2012 Zeit, um ihre Vertragsbedingungen
an das neue Recht anzupassen. Die großzügig bemessene
Übergangsregel soll es den Kapitalanlagegesellschaften er-
möglichen, einen nach Lage und Entwicklung des jeweiligen
Fonds möglichst schonenden Zeitpunkt für die Umstellung
auf das neue Recht zu wählen. Erst Aussetzungen nach dem
neuen Regime zählen zu denjenigen Aussetzungen, die ge-
mäß § 81 Absatz 4 Satz 1 beim dritten Mal zur Abwicklung
des Fonds führen. Das neue Regime entfaltet seine Wirkung
für die einzelnen Fonds zwar zu unterschiedlichen Zeitpunkt
je nach der Anpassung der Vertragsbedingungen im Einzel-
fall. § 145 Absatz 4 Satz 2 sieht dennoch einen generell ab-
strakten Stichtag vor. Denn ein Abstellen auf die Umstellung
der Vertragsbedingungen beim konkreten Fonds hätte uner-
wünschte Anreize für die Fonds geschaffen, die Umstellung
der Vertragsbedingungen hinauszuzögern.

Zu Satz 2

Die Folgeänderung zu Artikel 9 Absatz 1 (Inkrafttreten)
dient der redaktionellen Korrektur.

Zu Satz 3 – neu –

Die Übergangsregel trifft Vorkehrungen für diejenigen
Fonds, die am 31. Dezember 2012 die Anteilrücknahme aus-
gesetzt haben und daher ihre Vertragsbedingungen nicht mit
Wirkung gegenüber dem Anleger auf das neue Recht umstel-
len können. Bei diesen Fonds verzögert sich die Anwendung
der neuen Regeln.

Zu Absatz 5

Vergleiche hierzu die Begründung zu Nummer 7 – neu –
(§ 80a Satz 1).

Zu Absatz 6

Die Übergangsregel betrifft die Gemischten Sondervermö-
gen und passt die Rücknahmeeinschränkungen auch hin-
sichtlich der Übergangsvorschriften an die neuen Regeln für
die Immobilien-Sondervermögen an.

Zu Artikel 5 (Änderung der Wertpapier-
dienstleistungs-Verhaltens- und
Organisationsverordnung)

Zu Nummer 2 (§ 5a)

Die Folgeänderungen zu Nummer 6 Buchstabe a und b die-

Zu Artikel 7 – neu – (Änderung des Finanzmarkt-
stabilisierungsbeschleunigungs-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 7 Absatz 6 Satz 5)

Die Änderung beseitigt ein redaktionelles Versehen. Zweck
der Regelung sollte es sein, dass unter den besonderen Um-
ständen der Finanzmarktstabilisierung eine Sicherheitsleis-
tung auch dann entbehrlich ist, wenn der sich aus der Ka-
pitalherabsetzung ergebende Unterschiedsbetrag in eine
insoweit nicht ausschüttungsfähige Kapitalrücklage einge-
stellt wird, da dadurch die Haftungsmasse nicht vermindert
wird. Auf eine nachfolgende Kapitalerhöhung, die verse-
hentlich in Satz 5 statt der Kapitalherabsetzung genannt wur-
de, sollte es nicht ankommen.

Zu Nummer 2 (§ 19)

Anstellungsverträge von Bankvorständen oder Mitarbeitern
auf der Führungsebene unterhalb des Vorstands können
„Change of Control“-Klauseln enthalten, die im Falle der
Übernahme einer näher definierten Beteiligung an dem Ins-
titut ein außerordentliches Beendigungsrecht, verbunden mit
einer – ggf. am Verdienst der Vorjahre bemessenen – Abfin-
dungszahlung, vorsehen.

Als Anspruchsvoraussetzung wird dabei zum Teil nicht aus-
schließlich auf den Anteilserwerb, sondern darüber hinaus-
gehend auch auf die Stimmrechtsmehrheit (über 50 Prozent
des präsenten Grundkapitals in der Hauptversammlung) des
Aktionärs abgestellt. Im Falle einer geringen Präsenz auf der
Hauptversammlung kann bereits bei einer Minderheitsbetei-
ligung des Fonds eine Stimmrechtsmehrheit bestehen.

Im Falle der Gewährung einer Stabilisierungsmaßnahme
durch den Fonds ist die Annahme eines Kontrollwechsels
beim stabilisierten Unternehmen nicht sachgerecht. Denn
der Fonds beteiligt sich lediglich vorübergehend zum Zwe-
cke der Stabilisierung des Finanzmarktes und damit im all-
gemeinen Interesse an dem Institut. Der Fonds handelt nicht
wie ein Investor mit dem Ziel einer Kontrollübernahme zur
Maximierung der Rendite. Die typische Übernahmesitua-
tion, auf die „Change of Control“-Klauseln üblicherweise
zielen, liegt damit nicht vor.

Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
(FMStBG) trägt der besonderen Zielsetzung des Fonds
bereits an verschiedenen Stellen Rechnung, z. B. durch ak-
tien- und übernahmerechtliche Privilegierungen. Zudem
folgt bereits nach bestehender Gesetzeslage aus der Beteili-
gung des Fonds grundsätzlich eine Beschränkung der Vergü-
tung von Organmitgliedern und Mitarbeiterinnen und Mitar-
beitern des Unternehmens; dies wird verschärft durch die mit
dem Restrukturierungsgesetz neu geschaffene Regelung des
§ 10 Absatz 2a und 2b des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
gesetzes (FMStFG) (Begrenzung auf 500 000 Euro für alle
Mitarbeiter). Vor diesem Hintergrund erscheint es unange-
messen und widersprüchlich, dass Organmitglieder oder
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen finanziellen Vorteil
aus der Rettungsmaßnahme ziehen, indem sie ggf. mehrere
Jahresgehälter als Abfindung vereinnahmen könnten, auf die
sie bei normalem Geschäftsgang keinen Anspruch hätten.
nen der Anpassung der jeweiligen Verweise auf den neuen
§ 31 Absatz 3a WpHG.

§ 19 FMStBG regelt in der aktuellen Fassung, dass die Über-
nahme einer Beteiligung des Fonds an einem Unternehmen

Allerdings zielt nach der gesetzgeberischen Begründung die-
se Vorschrift vor allem auf die im internationalen Rechtsver-
kehr, insbesondere bei Finanzierungs- und Derivatgeschäf-
ten nicht unüblichen „Change of Control“- oder ähnliche
Klauseln ab und erwähnt nicht ausdrücklich Dienstverträge.

Daher wird § 19 FMStBG dahingehend klarstellend ergänzt,
dass die Beteiligung des Fonds keine Ansprüche aus
„Change of Control“-Klauseln auslöst. Es handelt sich bei
der Änderung nur um eine Klarstellung bereits geltenden
Rechts, damit gilt diese Rechtslage auch für bereits beste-
hende Verträge und ist insbesondere eine Übergangsrege-
lung nicht erforderlich.

Zu Artikel 8 – neu – (Änderung des Restruktu-
rierungsfondsgesetzes)

Anstellungsverträge von Bankvorständen oder Mitarbeitern
auf der Führungsebene unterhalb des Vorstands können
„Change of Control“-Klauseln enthalten, die im Falle der
Übernahme einer näher definierten Beteiligung an dem Ins-
titut ein außerordentliches Beendigungsrecht verbunden mit
einer Abfindungszahlung vorsehen. Im Falle der Rekapitali-
sierung eines Brückeninstituts oder eines übernehmenden
Rechtsträgers ist die Annahme eines Kontrollwechsels, der
einen Abfindungsanspruch auslöst, nicht sachgerecht. Denn
der Fonds beteiligt sich lediglich vorübergehend zum Zwe-
cke der Absicherung einer Übertragungsanordnung und da-
mit der Stabilisierung des Finanzmarktes und im allgemei-
nen Interesse an dem Institut. Der Fonds handelt nicht wie
ein Investor mit dem Ziel einer Kontrollübernahme aus ei-
genwirtschaftlichen Motiven. Die von den „Change of Con-
trol“-Klauseln intendierte typische Übernahmesituation liegt
damit nicht vor. Eine Parallelregelung wird aus vergleichba-
ren Gründen in § 19 FMStBG für Beteiligungen des Finanz-
marktstabilisierungsfonds getroffen.

Über die Regelung hinaus kann die Finanzmarktstabilisie-
rungsanstalt weitere Auflagen nach Absatz 2 Satz 2, insbe-
sondere auch zu Vergütungs- und Abfindungsvereinbarun-
gen und deren Leistung, treffen.

Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Absatzes 2.

1. Juli 2011 in Kraft treten.

Wenn kein einheitliches Inkrafttreten vorgesehen würde,
müssten Wertpapierdienstleistungsunternehmen für einen
kurzen Übergangszeitraum nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz)
kurzzeitig ein eigenes Produktinformationsblatt für Invest-
mentanteile erstellen, welches ab dem 1. Juli 2011 dann
jedoch durch die wesentlichen Anlegerinformationen ersetzt
würde. Diese mehrfach erforderlichen Umstellungen der
Kurzinformation für den Anleger innerhalb eines kurzen
Zeitraums würden einen unverhältnismäßigen Aufwand ver-
ursachen sowie Anleger und Vertriebspartner bei ihrer An-
lageberatung verwirren und verunsichern, und damit dem
gesetzlichen Ziel der Verbesserung des Anlegerschutzes zu-
widerlaufen.

Zu Absatz 3

Folgeänderungen zur Einfügung des neuen Absatzes 2.

Einbeziehung der Bußgeldvorschriften in das verzögerte In-
krafttreten und im Interesse einer besseren Anwendbarkeit
Verschiebung des Inkrafttretenszeitpunkts auf den ersten Tag
des zeitlich folgenden Kalendermonats.

Die Einfügung von Artikel 1 Nummer 5 stellt zudem klar,
dass die Ergänzung des § 29a Absatz 1 (vgl. Artikel 1
Nummer 5 – neu –) zusammen mit sämtlichen übrigen Vor-
schriften in Bezug auf die neuen Meldepflichten nach § 25a
des Wertpapierhandelsgesetzes in Kraft tritt.

Zu Absatz 4

Um der BaFin und den betroffenen Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen ausreichend Zeit zu geben, die elektroni-
schen Voraussetzungen für die Datenbank bzw. die Regist-
rierung ihrer Mitarbeiter zu schaffen sowie um den
Wertpapierdienstleistungsunternehmen ggf. erforderliche
Nachschulungen ihrer Mitarbeiter zeitlich zu ermöglichen,
sieht Absatz 4 zudem nunmehr für § 34d WpHG und die da-
zugehörigen Bußgeldvorschriften eine Übergangszeit von
eineinhalb Jahren vor.

Die übrigen Änderungen sind Folgeänderungen zu Buch-
stabe b.

Berlin, den 9. Februar 2011

Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Dr. Carsten Sieling
Berichterstatter

Frank Schäffler
Berichterstatter

Harald Koch
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/4739

des Finanzsektors keinen wichtigen Grund zur Kündigung des
Schuldverhältnisses darstellt und auch nicht zu einer automa-
tischen Beendigung von Schuldverhältnissen führt und dass
entgegenstehende vertragliche Regelungen unwirksam sind.
Bereits jetzt liegt die Auslegung nahe, dass bei einer Übernah-
me einer Beteiligung durch den Fonds die Geltendmachung
einer „Change of Control“-Klausel ausgeschlossen ist.

Zu Absatz 2 – neu –

Die Vorschriften zum Produktinformationsblatt nach § 31
Absatz 3a, die Übergangsvorschrift des § 42e WpHG sowie
die Konkretisierungen in § 5a WpDVerOV sollen zeitgleich
mit der Umsetzung der Vorgaben nach Artikel 78 der
Richtlinie 2009/65/EG zur Erstellung wesentlicher Anleger-
informationen durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz zum

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