BT-Drucksache 17/4591

Umgang mit kranken und traumatisierten ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern

Vom 28. Januar 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4591
17. Wahlperiode 28. 01. 2011

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dag˘delen, Petra Pau, Jens Petermann,
Raju Sharma, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.

Umgang mit kranken und traumatisierten ausreisepflichtigen Ausländerinnen
und Ausländern

In Deutschland kommt es immer wieder zu Fällen, in denen Asylsuchenden die
Zuerkennung eines Asyl- oder Flüchtlingsstatus verweigert wird, obwohl die
Betroffenen aufgrund erlittener Verfolgungshandlungen oder der Vertreibung
aus ihrer Heimat traumatische Verletzungen davon getragen haben. Diese treten
– manchmal erst Jahre nach dem traumatisierenden Erlebnis – als Posttrauma-
tische Belastungsstörungen (PTBS) auf, die oft auch mit psychosomatischen Er-
krankungen z. B. des Herz-Kreislauf-Systems einhergehen. Diese Erkrankungen
gelten in bestimmten Konstellationen wiederum als „Abschiebungshindernis“,
sei es, weil ein Suizid in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Abschiebung
droht, oder weil den Erkrankten in ihrem Herkunftsland keine angemessene ärzt-
liche Behandlung zur Verfügung steht und dies absehbar erhebliche Gesund-
heitsgefährdungen zur Folge hätte. In der Behördenpraxis und bei Gerichtsent-
scheidungen werden hohe Anforderungen an den Grad der Erkrankung gestellt
und verlangt, dass die Betroffenen nachweisen müssen, dass ihnen im Falle einer
Abschiebung im Herkunftsland oder durch die Abschiebung mit hoher Wahr-
scheinlichkeit ganz erhebliche Gefährdungen drohen. In diesen Fällen können
die Betroffenen einen „subsidiären“ Schutzstatus (Abschiebeschutz) nach § 60
Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder eine Duldung oder
Aufenthaltserlaubnis wegen inlandsbezogener Abschiebungshindernisse erhal-
ten. Sehen die Behörden eine Behandlung im Herkunftsstaat als möglich an (was
noch keine Aussage über die tatsächliche Erreichbarkeit und Finanzierbarkeit
einer erforderlichen Behandlung darstellt, obwohl nach der Rechtsprechung auch
dies berücksichtigt werden müsste), interessiert Behörden zumeist nur noch die
Flugreisetauglichkeit bzw. Reisefähigkeit der Betroffenen im Falle ihrer Ab-
schiebung. Statt auf die Beurteilung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder
Therapeutinnen und Therapeuten vertrauen die Behörden dabei regelmäßig
mehr auf Amts- und Polizeiärzte, in den vergangenen Jahren vermehrt auch auf
frei tätige Ärzte, die die Prüfung der Flugfähigkeit als Dienstleistung anbieten.

In der jüngeren Vergangenheit haben verschiedene Fälle für Aufsehen gesorgt,
in denen deutsche Behörden trotz eindeutiger psychiatrischer Krankheits-

befunde Flugfähigkeitsbescheinigungen „besorgt“ haben. So berichtete das
Nachrichtenportal „Der Westen“ am 22. November 2010 („Abschiebung in aller
Härte“) vom Fall eines minderjährigen Afghanen, der nach mehrfachen Selbst-
mordversuchen von einem Arzt am Düsseldorfer Flughafen eine „fit to fly“-Be-
scheinigung ausgestellt bekommen habe – ohne, dass der Arzt ihn überhaupt zu
Gesicht bekommen hätte. Die Abschiebung scheiterte an der Weigerung des
Flugkapitäns, den „blutenden und zeternden Jungen“ mitzunehmen. Im Dezem-

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ber 2010 wurde ein Fall aus Bremen bekannt. Dort hatte die Ausländerbehörde
mit Hilfe eines Arztes aus dem Saarland türkische Staatsangehörige, von denen
mindestens einer als suizidgefährdet und psychisch instabil galt, abzuschieben
versucht. Der Arzt hatte sich in einem Schreiben selbst angepriesen, „über eine
mehrjährige Erfahrung bei Rückführungen“ zu verfügen und durch die Spe-
zialisierung auf das Ausstellen von Flugfähigkeitsbescheinigungen die „Zeit
flexibel gestalten und gegebenenfalls kurzfristig Aufträge übernehmen zu kön-
nen“. Aus den zitierten Unterlagen geht hervor, dass der Arzt eine Fallpauschale
von 500 Euro pro Tag plus Spesen ansetzt – für das bloße Ausstellen einer
Bescheinigung ein ansehnliches Honorar. In dem Artikel („Wie Ärzte mit Ab-
schiebungen Kasse machen“, www.heise.de) ist außerdem von einem türkischen
Ärzteteam die Rede, das offenbar zu ähnlichen Konditionen Abgeschobene am
Flughafen in Istanbul in Empfang nimmt, um durch diese „Betreuung“ im Ziel-
land der Abschiebung ein Abschiebungshindernis zu beseitigen.

Keine medizinische Betreuung stand – trotz im Allgemeinen anders lautenden
Erklärungen des Auswärtigen Amts – der Kosovo-Romni Borka T. zur Verfü-
gung, als sie am 7. Dezember 2010 abgeschoben wurde (vgl. Frankfurter Rund-
schau vom 12. Januar 2011, „Kein Arzt, keine Medikamente“). Ihr waren eine
Posttraumatische Belastungsstörung und Depressionen attestiert worden, sie be-
fand sich deshalb in Deutschland in fachärztlicher und therapeutischer Behand-
lung. Sie starb einen Monat nach der Abschiebung an einer Hirnblutung. Ein Zu-
sammenhang mit der enormen psychischen Belastung durch die Abschiebung
und die drohende Rückkehr an den Ort der Traumatisierung kann jedenfalls
nicht ausgeschlossen werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. In welchen Fällen ist bei der Feststellung der (Flug-)Reisefähigkeit im
Zusammenhang mit einer Abschiebung die Zuständigkeit der Bundespolizei
gegeben, und wie laufen Reisefähigkeitsprüfungen unter Mitwirkung der
Bundespolizei im Allgemeinen ab (bitte nach Abschiebungen in Amtshilfe
für Landesbehörden und nach Abschiebungen und Zurückweisungen bzw.
Zurückschiebungen in Zuständigkeit der Bundespolizei differenzieren)?

2. Kooperiert die Bundespolizei im Rahmen solcher (Flug-)Reisefähigkeitsprü-
fungen gelegentlich mit frei tätigen Ärzten, um die Flugreisefähigkeit von
„Abschüblingen“ prüfen zu lassen?

3. Wie ist der genaue Stand der Überlegungen der Bundesländer, des Bundes
bzw. im Rahmen der Innenministerkonferenz zur Errichtung eines Pools von
Ärzten und Ärztinnen (für Flugmedizin) zur „Verbesserung“ der Prüfung der
„Flugtauglichkeit“ abzuschiebender Personen (vgl. Pressemitteilung des
Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 10. März 2008
und Frankfurter Rundschau vom 14. April 2008, „Abschiebung leicht ge-
macht“)?

4. Welche Angaben kann die Bundesregierung über den vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) gebildeten „Gutachterpool“ machen, ins-
besondere zu den Fragen

a) in welcher Weise und von wem dieser Pool genutzt wird,

b) welche Ärzte und Ärztinnen oder Psychologinnen und Psychologen nach
welchen Kriterien in diesen Pool aufgenommen werden,

c) welche Fachrichtungen dort mit wie vielen Medizinern vertreten sind?

5. Welche Informationen hat die Bundesregierung zur Zahl abzuschiebender
Personen im Jahr 2010 (und in den Jahren davor), die ein ärztliches oder psy-
chologisches Attest zur Frage der Reisefähigkeit vorgelegt hatten bzw. bei

denen medizinische Fragen im Zusammenhang einer Abschiebung geklärt
werden mussten, und wie viele von ihnen wurden tatsächlich abgeschoben?

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6. Welche Informationen hat die Bundesregierung zur Zahl abzuschiebender
Personen im Jahr 2010 (und in den Jahren davor), bei denen durch Stellen
des Bundes (auch vermittelnd) medizinische Begutachtungen vorgenom-
men worden sind, und welche Kosten sind in diesem Zusammenhang ent-
standen?

7. Inwieweit werden bei Flugtauglichkeitsprüfungen Posttraumatische Belas-
tungsstörungen und psychische Erkrankungen gesondert berücksichtigt,
oder geht es vor allem um die Prüfung der rein physischen Flugfähigkeit
(bitte begründen)?

8. Wie beurteilt die Bundesregierung die vom Vizepräsidenten der Bundes-
ärztekammer Frank Ulrich Montgomery in diesem Zusammenhang ge-
äußerte Kritik, dass es nicht um eine flugmedizinische Prüfung gehen
könne, sondern der – nur von versierten Fachärzten erkenn- und zuorden-
bare – physische und psychische Stress der Abschiebung selbst zu berück-
sichtigen sei (kna vom 14. April 2008)?

9. Was sind die Kriterien für die Aufnahme von Ärzten in den Ärztepool der
Bundespolizei, und mit welchen Aufgaben werden die darin aufgeführten
Ärzte in Zusammenhang mit Abschiebungen betraut?

10. Wie viele Ärzte mit welcher Qualifikation umfasst dieser Ärztepool, und
a) wie oft wurde im Jahr 2010 durch die Bundespolizei selbst oder
b) durch andere Behörden
auf Ärzte aus diesem Pool zurückgegriffen?

11. Welche Vergütungssätze gelten für welche Leistungen der Ärzte aus diesem
Pool (bitte nach den Einzelleistungen auflisten)?

12. Wie viele Asylsuchende gaben in den Jahren 2006 bis 2010 an, traumatisiert
zu sein, wie viele von ihnen wurden als international schutzbedürftige
Flüchtlinge anerkannt (bitte nach Jahren und den zehn häufigsten Her-
kunftsländern auflisten)?

13. Nach welchen Kriterien werden im Asylverfahren oder im Beteiligungsver-
fahren nach § 72 Absatz 2 AufenthG durch das BAMF Gutachten zur Be-
wertung von physischen bzw. psychischen Erkrankungen durch wen in Auf-
trag gegeben?

14. In wie vielen Fällen wurde das BAMF in den Jahren 2006 bis 2010 bei der
Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2
AufenthG beteiligt, und in wie vielen dieser Fälle wurde ein Abschiebungs-
verbot durch das BAMF gesehen bzw. die Feststellung eines solchen be-
fürwortet (bitte nach Jahren, den zehn häufigsten Herkunftsländern, den
anfragenden Bundesländern und soweit möglich auch nach der Art des Ab-
schiebungshindernisses und der jeweiligen Rechtsgrundlage unterscheiden
und insbesondere die Fälle krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse
kenntlich machen)?

15. In wie vielen Fällen stellte das BAMF in den Jahren 2006 bis 2010 das Vor-
liegen eines Abschiebungshindernisses (§ 60 Absatz 7 AufenthG) aufgrund
einer Posttraumatischen Belastungsstörung fest (bitte nach Jahren und nach
den zehn häufigsten Herkunftsländern auflisten)?

16. In wie vielen Fällen stellte das BAMF in den Jahren 2006 bis 2010 das Vor-
liegen eines Abschiebungshindernisses (§ 60 Absatz 7 AufenthG) aufgrund
anderer psychischer oder physischer Erkrankungen fest (bitte nach Jahren
und nach den zehn häufigsten Herkunftsländern auflisten)?

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17. In wie vielen Fällen wurde subsidiärer Flüchtlingsschutz nach § 60
Absatz 7 AufenthG in den Jahren 2006 bis 2010 widerrufen, nachdem die
medizinische Behandlung des Statusinhabers im Herkunftsland zugesichert
werden konnte (bitte nach Jahren, den zehn häufigsten Herkunftsländern
und nach den Bundesländern, in denen die Betroffenen ihren Wohnsitz hat-
ten, auflisten)?

18. Wie oft kam es in den Jahren 2006 bis 2010 vor, dass Feststellungen von
krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen durch Sachbearbeiterinnen
und Sachbearbeiter des BAMF durch eine übergeordnete Stelle aufgehoben
wurden, und welches ist diese Stelle, und nach welchen Kriterien entschei-
det sie (bitte nach Jahren und entscheidenden Stellen auflisten)?

19. In welchem Rahmen war der Bund im genannten Zeitraum an der Sicher-
stellung der Behandlung im Herkunftsland von Menschen, bei denen an-
sonsten ein Abschiebungshindernis bestanden hätte, finanziell beteiligt?
Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung auf EU-Ebene entsprechende
Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung von Abschiebemaßnahmen,
durch vermeintliche Beseitigung von „Abschiebungshindernissen“, das
heißt insbesondere die Übernahme von Behandlungskosten?

20. Was konkret folgte aus der Initiative des BAMF (Schreiben vom 1. Septem-
ber 2005 an den Verteiler der „Arbeitsgruppe Rückführung“; vgl. Bundes-
tagsdrucksache 16/3746 Antwort zu Frage 13), mit der die Bereitschaft der
Länder zur Kostenübernahme für Behandlungen im Herkunftsland zur
Abwendung einer Anerkennung von Abschiebungshindernissen erfragt und
mit der zudem eine vorsorgliche Kostenübernahme für medizinische Be-
handlungen in Fällen angeregt wurde, in denen ein Widerruf eingeleitet
werden soll?
a) In welchen Konstellationen, zu welchem Stand des Verfahrens und wie

häufig werden Länder bzw. die von ihnen benannten zentralen An-
sprechpartner bezüglich einer möglichen Kostenübernahme von Be-
handlungskosten im Herkunftsland durch das BAMF angefragt, und um
welche Krankheiten, welchen Kostenumfang und welche Herkunftslän-
der geht es dabei?

b) Welche Bundesländer sagen regelmäßig oder überwiegend eine solche
Kostenübernahme zu, welche lehnen eine solche Verfahrensweise
grundsätzlich oder überwiegend ab?

c) Welchen Zeitraum nach einer Abschiebung müssen solche Kostenüber-
nahmen abdecken, und was geschieht mit den Abgeschobenen nach
Ablauf dieses Zeitraums, wenn sie weiterhin behandlungsbedürftig sind
(da in diesen Fällen grundsätzlich von einem Abschiebungshindernis
wegen drohender Gesundheitsgefährdungen infolge unzureichender Be-
handlung ausgegangen wurde)?

21. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer eigenen Be-
gutachtung durch von der Bundespolizei beauftragte Ärzte, wenn zuvor der
behandelnde Arzt oder Therapeut und/oder gegebenenfalls ein Amtsarzt
einer Flug- oder Reisefähigkeit bereits widersprochen haben?

22. Hält es die Bundesregierung für denkbar, dass frei tätige Ärzte in ihren Gut-
achten im Auftrag der Bundespolizei oder für andere Behörden Ergebnisse
im Sinne der genannten Behörden liefern, um sich für die Zukunft weitere
Aufträge zu sichern, und wie will sie dieser Gefahr begegnen?
Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Inan-
spruchnahme von frei tätigen Ärzten, wenn bereits qualifizierte Gutachten
von behandelnden und/oder Amtsärzten vorliegen?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4591

23. Welche Bundesländer berücksichtigen inzwischen den Informations- und
Kriterienkatalog zu Fragen der ärztlichen Mitwirkung bei Rückführungen,
der im Jahr 2004 in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Vertreterinnen
und Vertretern der Länder und der Bundesärztekammer erstellt wurde?

24. In welchen Bundesländern gibt es „Ärztepools“ oder Listen qualifizierter
Ärzte und Ärztinnen bzw. qualifizierter Therapeuten und Therapeutinnen,
die im Zusammenwirken mit Ärzte- und Psychotherapeutenkammern
erstellt wurden und die den Behörden qualifizierten Sachverstand etwa bei
der Feststellung von Krankheitsbildern, der „Reisefähigkeit“ und/oder Ab-
schiebungshindernissen vermitteln sollen?

25. Wie ist generell der Stand der Beratungen zwischen staatlicher und ärzt-
licher Seite zur qualitativen Verbesserung des ausländerbehördlichen Um-
gangs mit kranken bzw. traumatisierten Flüchtlingen bzw. ausreisepflich-
tigen Personen, die entsprechende Erkrankungen durch (fach-)ärztliche
Atteste oder psychologische Gutachten substantiiert vorgebracht haben?

26. Wie ist der Stand der Rechtsprechung zur Feststellung von krankheitsbe-
dingten Abschiebungshindernissen bzw. von „Reisefähigkeit“ im Rahmen
von Abschiebungen, insbesondere in Hinblick auf zu beachtende fachlich-
ärztliche Standards, und welche Verordnungen und Hinweise in Bundes-
zuständigkeit (insbesondere beim BAMF und der Bundespolizei) liegen
hierzu vor?

27. Inwieweit wird im Abschiebungsverfahren darauf geachtet, dass die vom
Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Mindestanforderungen an ärztliche
oder psychologische Atteste (vgl. BVerwG 10 C 8.07, Urteil vom 11. Sep-
tember 2007) auch von Ärzten berücksichtigt werden, die im Auftrag von
Behörden, die eine Abschiebung angeordnet haben oder vollziehen (also
auch der Bundespolizei), tätig werden?

28. Inwieweit wird von Bundesbehörden (BAMF, Bundespolizei) berücksich-
tigt, dass in Fällen, in denen bereits eine langjährige Behandlung einer post-
traumatischen oder sonstigen psychischen Erkrankung in Deutschland er-
folgt ist bzw. eine stabile und vertrauensvolle Beziehung zwischen Patient
und behandelnder Person besteht, die Gefahr einer Retraumatisierung bzw.
sonstiger ernster gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Rahmen einer
Abschiebung gerade darin liegt, dass diese gefestigte Beziehung zerstört
wird und sich diese Gefahr nicht mit dem Hinweis auf Behandlungsmög-
lichkeiten im Herkunftsland abwenden lässt?

Berlin, den 28. Januar 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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