BT-Drucksache 17/4240

Übersicht 4 über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht

Vom 15. Dezember 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4240
17. Wahlperiode 15. 12. 2010

Beschlussempfehlung
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Übersicht 4
über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen
vor dem Bundesverfassungsgericht

Der Bundestag wolle beschließen,

von einer Äußerung und/oder einem Verfahrensbeitritt zu den in der anliegen-
den Übersicht aufgeführten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht ab-
zusehen.

Berlin, den 15. Dezember 2010

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Drucksache 17/4240 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
17/36 2 BvR 2365/09 Verfassungsbe-

schwerde
des Herrn G.

1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 13. Juli 2009 – 1 Ws 304/09
b) den Beschluss des Landgerichts Regensburg
vom 22. Mai 2009 – StVK 17/1998

2. mittelbar gegen
§ 67d Absatz 3 und § 2 Absatz 6 StGB, soweit sie die 10 Jahre
überschreitende Sicherungsverwahrung bei Anlasstaten betreffen, die
vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten
und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I
Seite 160) begangen wurden

betr.:
In den beschwerdegegenständlichen Beschlüssen haben die
erkennenden Gerichte die mit der ursprünglichen Verurteilung des
Beschwerdeführers angeordnete Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren nicht für erledigt
erklärt. Der Beschwerdeführer war im Jahr 1995 wegen Diebstahls zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.
Zugleich war seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
angeordnet worden. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Artikel 1
Absatz 1, Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Artikel 104 Absatz 1 Satz 1,
Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 103 Absatz
1 GG. Er sieht seine Grundrechte im Wesentlichen dadurch verletzt,
dass die angegriffenen Beschlüsse die Prüfung seiner hangbedingten
Gefährlichkeit nicht auf die der ursprünglichen Anordnung der
Sicherungsverwahrung zugrunde liegenden Anlassdelikte (Diebstähle)
beschränkten, sondern auf eine drohende Straffälligkeit bezüglich
anderer Straftaten, insbesondere Sexual- und Gewaltdelikte,
erstreckten.
17/37 1 BvL 8/10 Aussetzungs-
und Vorlage-
beschluss

Verfassungsrechtliche Prüfung, ob § 72 Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes
über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen mit Artikel 5
Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes vereinbar ist

Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts
Arnsberg vom 16. April 2010 – 12 K 2689/08

17/38 1 BvL 6/10 Aussetzungs-
und Vorlage-
beschluss

Verfassungsrechtliche Prüfung, ob § 1600 Absatz 1 Nr. 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 229 § 16 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit dem
Grundgesetz vereinbar ist

Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Hamburg-
Altona vom 15. April 2010 – 350 F 118/09

17/39 1 BvL 7/10 Aussetzungs-
und Vorlage-
beschluss

Verfassungsrechtliche Prüfung des § 90 Absatz 1 Satz 1 und § 93
Absatz 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
(ALG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Reform der agrarsozialen Sicherung (ASR-ÄndG vom 15. Dezember
1995, BGBl S. 1814)

Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen vom 17. März 2010 – L 2 LW 5/09

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4240
Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
17/40 1 BvR 966/09

1 BvR 1140/09
Verfassungsbe-
schwerde

I. 1. des Herrn G. R. B., Köln
2. des Herrn Chr. M. F., Frankfurt,
3. des Herrn U. Sch., Berlin,
4. des Herrn Prof. Dr. J.-D. H, Düren
5. des Herrn Dr. M. N., Hamburg,
6. des Herrn J. H., Wetzlar

gegen
§ 14, § 20c Absatz 3, § 20g, § 20h, § 20k, § 201, § 20u Absatz 1 und
2, § 20v und § 20w des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG) in der
Fassung vom 31. Dezember 2008 (BGBl 2008, S. 3083 ff.)
- 1 BvR 966/09 –

II. 1. des Herrn W. W., Berlin
2. des Herrn H.-Chr. St., Berlin
3. des Herrn Dr. H. T., Berlin
4. der Frau C. R., Berlin
5. des Herrn W. N., Münster
6. des Herrn J. T., Berlin
7. der Frau K. M., Berlin
8. der Frau R. K., Berlin
9. des Herrn V. B., Berlin

gegen
a) § 20g Absatz 1 und 2, § 20h Absatz 1, 2 und 5,
§ 20j Absatz 1, § 20k Absatz 1 und 7,
§ 20l Absatz 1 und 6, § 20m Absatz 1,
§ 20v Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 5,
§ 20 w Absatz 2 Satz 1 und 2 BKAG

b) § 20h Absatz 5 Satz 10, § 20k Absatz 7 Satz 8,
§ 20l Absatz 6 Satz 10 BKAG,

c) § 20u Absatz 1 und 2 BKAG in Verbindung mit
§ 53 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StPO
- 1 BvR 1140/09 -

betr.:
Die Beschwerdeführer beider Verfahren rügen im Kern, dass die
Balance zwischen Freiheit und Sicherheit durch die angegriffenen
Regelungen des BKAG grundlegend verschoben worden sei. Im
Einzelnen rügen sie die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art.
2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12
Absatz 1, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 ,
Artikel 19 Absatz 4 i.V.m. Artikel 20 Absatz 3 GG sowie Artikel 5
Absatz 1 Satz 2 GG.
17/41 2 BvR 2258/09 Verfassungsbe-
schwerde

des Herrn M., Weiterstadt

gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
25. August 2009 – 3 Ws 689/09 –,

b) den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juni 2009

Drucksache 17/4240 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand

– 2a StVK 717/09 –,

c) die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Hanau vom 26. Mai 2009
– 4402 Js 13283/92 –

betr.:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde
gegen gerichtliche Entscheidungen, nach denen Zeiten, die er im
Maßregelvollzug verbracht hat, nicht auf noch zu verbüßende
Freiheitsstrafen aus anderen Urteilen angerechnet werden.
Gleichzeitig wendet er sich gegen § 67 Absätze 1 und 4 StGB. Die
angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und § 67 Absätze 1 und 4
StGB verstoßen nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen seine
Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 3 Absatz 1 GG.
17/42 2 BvR 1152/10 Verfassungsbe-
schwerde

des Herrn I., Bayreuth
1. unmittelbar gegen

a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2010 (1 StR
554/09)
b) das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22. Juni 2009 (NSV
121 s 17270/1998 jug)

2. mittelbar gegen § 7 Abs. 2 JGG n. F.

betr.:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die nachträgliche
Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
Diese Verfassungsbeschwerde steht in engem Zusammenhang mit dem
Verfahren 2 BvR 2333/08.
17/43 2 BvR 1710/10 Verfassungsbe-
schwerde

des Herrn L., München
1. unmittelbar gegen
den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. Mai 2010 – IX B
179/09
2. mittelbar gegen
§ 23 Absatz 3 Sätze 8 und 9 EStG in der für die
Veranlagungszeiträume 2002 – 2004 geltenden Fassung

betr.:
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des
Bundesfinanzhofs, mit dem dieser entschieden hatte, dass der
Beschwerdeführer zu versteuernde Einkünfte aus Optionsgeschäften
entstammenden Stillhalteprämien nicht mit Verlusten aus
Basisgeschäften ausgleichen könne. Dieses
einkommensteuerrechtliche Verrechnungsverbot verstoße gegen seine
Grundrechte aus Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 12 Absatz 1
sowie Artikel 14 GG und stelle eine verfassungswidrige
Übermaßbesteuerung dar.

17/44 2 BvR 571/10 Verfassungsbe-
schwerde

des Herrn G., Freiburg
gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2010
– 1 StR 595/09

betr.:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine vom
Bundesgerichtshof bestätigte nachträgliche Unterbringung in der

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4240
Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand

Sicherungsverwahrung. Die Anlasstat wurde vor Inkrafttreten des
Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung
vom 23. Juli 2004 begangen. Er rügt die Verletzung von Artikel 2
Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 i.V.m. Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 sowie
Artikel 1 und Artikel 5 Absatz 1 GG sowie des Artikel 7 Absatz 1
EMRK.
17/45 2 BvR 2846/09 Verfassungsbe-
schwerde

des Herrn M., Berlin
gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2009
– 5 StR 296/09
b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2009
- 5 StR 296/09
c) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2009 – (540)
M 13/
1 Kap Js 2826/96 VRs (14/08)

betr.:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine vom
Bundesgerichtshof bestätigte nachträgliche Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung. Er rügt die Verletzung von Artikel 2 Absatz 2
Satz 2, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 103 Absatz 1 GG und Artikel 5
Absatz 1 EMRK. Das Verfahren betrifft die Regelung des § 66b Absatz
1 Satz 2 StGB, der die Anordnung nachträglicher
Sicherungsverwahrung auch unter Berücksichtigung sogenannter
„Altfälle“ – unter anderem von Straftaten im Beitrittsgebiet – erlaubt.
17/46 1 BvR 3017/09 Verfassungsbe-
schwerde

des Herrn R., Kiel
1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2009
- NotZ 6/09
b) den Beschluss des Senats für Notarsachen des Schleswig-Holsteini-
schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. April 2009 –
Not 9/08
c) die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Kiel
vom 3. Juni 2008 – 383 Prfg.d.Not.

betr.:
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Artikel 12 und 2 GG, weil die §§ 10 Absatz 2 und 3 DONot die
Berufsausübung eines Notars in unzulässiger Weise regelten.
Insbesondere stelle die DONot keine dem Gesetzesvorbehalt
genügende Rechtsgrundlage für einen Grundrechtseingriff dar.
17/47 2 BvR 1485/10 Verfassungsbe-
schwerde

1. des Herrn Prof. W. H., Königswinter
2. des Herrn Prof. Dr. W. N., Grönwohld,
3. des Herrn Prof. Dr. K. A. Sch., Nürnberg
4. des Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. D. Sp., Düsseldorf
5. des Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. J. St., Tübingen

gegen
a) die Bundesrepublik Deutschland wegen der Tatsache, dass sie

finanzielle Hilfen für die Hellenische Republik mit den anderen
Mitgliedern der Euro-Gruppe vereinbart hat, finanzielle Hilfen für
Griechenland gewährt, insbesondere durch das Gesetz zur

Drucksache 17/4240 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand

Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die
Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen
Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik (Währungsunion-
Finanzstabilitätsgesetz vom 7. Mai 2010
– BGBl I S. 53/), Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau an
die Hellenische Republik gewährleistet und den Internationalen
Währungsfonds veranlasst, Griechenland finanziell zu
unterstützen,
b) Vereinbarungen der Europäischen Union, insbesondere der Euro-

Gruppe, in welchen finanzielle Hilfen für die Hellenische
Republik auch durch die Bundesrepublik Deutschland
abgesprochen wurden,
c) den Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten

Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, insbesondere der Regierungen der Euro-Gruppe, vom 10.
beziehungsweise 9. Mai 2010 (Rat-Dok. 9614/10) und den
Beschluss des Rates der Europäischen Union (Wirtschaft und
Finanzen, ECOFIN) vom 9. Mai 2010, einen europäischen
Finanzstabilisierungsmechanismus zu schaffen, einschließlich der
Schlussfolgerungen dieses Rates (Rat-Dok. SN 2564/1/10 REV 1)
d) die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010

zur Einführung eines europäischen
Finanzstabilisierungsmechanismus (ABI Nr. L 118/1),
e) das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen

eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Euro-
Stabilisierungsmechanismus-Gesetz, BGBl I S. 627/ vom 21. Mai
2010,
f) die EFSF-Rahmenvereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten der

Euro-Gruppe und der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität,
EFSF, vom 7. Juni 2010,
g) die Einrichtung der Zweckgesellschaft (European Financial

Stability Facility - Europäische Finanzstabilisierungsfazilität -
EFSF, société anonyme Luxemburgischen Rechts mit Sitz in
Luxemburg) zur Abwicklung der Rettungsmaßnahmen zugunsten
notleidender Staatshaushalte von Mitgliedern der Euro-Gruppe
und die Beteiligung Deutschlands an dieser Zweckgesellschaft,
h) die Praxis der Europäischen Zentralbank, Staatsanleihen der

Mitglieder der Euro-Gruppe anzukaufen und Staatsanleihen
jedweder Art der Mitglieder der Euro-Gruppe zu refinanzieren,
i) das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz vom 7. Mai 2010,

j) das Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz vom 21. Mai 2010,

k) die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010

zur Einführung eines europäischen
Finanzstabilisierungsmechanismus (ABI Nr. L 118/1)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4240
Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand

betr.:
Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel
38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 GG, da
die Mitgliedstaaten der EU für Währungspolitik nicht mehr zuständig
seien, die beschlossenen Maßnahmen das Budgetrecht der Parlamente
in verfassungswidriger Weise einschränkten und den Geldwert
inflationär destabilisieren könnten.
17/48 1 BvR 2035/07 Verfassungsbe-
schwerde

des Herrn Dr. R.
I. unmittelbar gegen

1. a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2007 – 4 A 4837/04
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Oktober

2004
25 K 10385/02

c) den Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts
vom 5. November 2002 – IV 11 – 02 9 97 883 1/58

d) den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 17. Juni 2002
V 11 – 02 9 97 883 1/58
2. a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land

Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2007 – 4 A 4838/04
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Oktober

2004
– 25 K 10483/02

c) den Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom
5. November 2002 – IV 11 – 02 9 97 883 1/58

d) den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 28. Juni 2002
– V 11 – 02 9 7 883 1/58
II. mittelbar gegen
§ 9 Absatz 2 der Förderungshöchstdauerverordnung i.V.m. § 1 der
Studienordnung für den vorklinischen Studienabschnitt des
Studiengangs Humanmedizin an der FSU Jena vom 28. September
1993 (Amtsblatt des Thür. Kultusministeriums und des Thür.
Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Nr. 09/1994, Bl. 32) sowie
§ 15a Absatz 2 Nr. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz

betr.:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung des sog.
„großen Teilerlasses“ seines BAföG-Darlehens nach § 18b Absatz 3
Satz 1 BAföG. Als Medizinstudent habe er innerhalb der
approbationsrechtlich vorgeschriebenen Mindeststudienzeit sein
Studium absolviert. Um die Voraussetzungen für einen großen
Teilerlass zu erfüllen, hätte er sein Studium vor dem Ablauf dieser
Mindeststudienzeit abschließen müssen. Diese kurze Frist habe nur
für Studenten in den neuen Bundesländern gegolten. Hätte er sein
Studium in den alten Bundesländern innerhalb derselben Zeit
absolviert, wäre ihm seiner Auffassung nach der große Teilerlass
gewährt worden. Der Beschwerdeführer sieht hierin eine Verletzung
seiner Grundrechte aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Artikel 3
Absatz 1 GG.
Drucksache 17/4240 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
17/49 1 BvR 79/09

1 BvR 1298/09
Verfassungsbe-
schwerde

I. der Frau C.
gegen
a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. November 2008 -
B 13 R 13/08 R
b) das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. Dezember
2007
S 29 R 735/05
c) den Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung
Bund
vom 23. November 2005 – 69 030640 H 512 BKZ 4699 SG
d) den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund – ohne
Datum –
970 069030640H512 11

II. des Herrn L.
gegen
a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. Januar 2009
B 12 R 11/06 R
b) das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 19. Mai 2006
S 2 RA 2232/04
c) den Widerspruchsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte vom 1. Oktober 2004 – 53 310530 L 011 BKZ 4870
SG
d) den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
vom 8. März 2004

betr.:
Die Beschwerdeführerin sieht durch die Einführung des sogenannten
Nachhaltigkeitsfaktors im Jahr 2005 ausgesetzte Rentenanpassung
und die Festsetzung eines zusätzlichen und allgemeinen
Beitragssatzes zur Krankenversicherung ihr Eigentumsgrundrecht in
Artikel 14 Absatz 1 GG verletzt.
17/50 1 BvL 10/10 Aussetzungs-
und Vorlage-
beschluss

Verfassungsrechtliche Prüfung, ob § 3 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 sowie § 3
Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl I S. 2022) mit dem
Grundgesetz vereinbar sind

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 26. Juli 2010 (L 20 AY 13/09)
17/51 2 BvC 6/10 Wahlprüfungs-
beschwerde

des Prof. Dr. H. H. v. A., Speyer

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments am 7. Juni 2009

betr.:
Der Beschwerdeführer richtet sich mit der vorliegenden
Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seines
Einspruchs. Er rügt, die 5%-Klausel des § 2 Absatz 7 EuWG verstoße
gegen den Gleichheitssatz und das Demokratieprinzip; des Weiteren
verletzte die gesetzliche Regelung der sog. „starren Listen“ (§§ 2, 9,
15 und 16 EuWG) das Demokratieprinzip und die Grundsätze der
direkten Wahl, der Freiheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der
Gleichheit der Wählbarkeit.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/4240
Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
17/52 1 BvL 6/07 Aussetzungs-

und Vorlage-
beschluss

Verfassungsrechtliche Prüfung, ob die zu § 8 Nr. 5
Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung des
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) vom 20.
Dezember 2001 (BGBl I 2001 S. 3858) ergangene
Anwendungsregelung des § 36 Abs. 4 GewStG in der Fassung des
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes mit Artikel 20 Absatz 3
in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit
vereinbar ist, als die nach § 8b Absatz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile
(Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen
Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes,
soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG
erfüllen, unter den in dieser Vorschrift weiter genannten
Voraussetzungen auch dann dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, § 7
GewStG, hinzuzurechnen sind, wenn der
Gewinnverwendungsbeschluss der ausschüttenden Körperschaft vor
dem 20. Dezember 2001 gefasst und der auf die als Gesellschafterin
beteiligte Körperschaft entfallende Betrag auch vor dem 20.
Dezember 2001 ausgezahlt wurde und das im Zeitpunkt der
Beschlussfassung und Auszahlung geltende Gesetz eine
Hinzurechnung zum Gewinn nicht vorsah

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster
vom 2. März 2007 – 9 K 5772/03 G
17/53 2 BvR 1397/09 Verfassungsbe-
schwerde

des Herrn M.
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
28. Mai 2009 – 1 A 2379/08.Z

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
9. Oktober 2008 – 5 E 1144/04 (2)

c) den Widerspruchsbescheid des Deutschen Wetterdienstes
vom 27. April 2004 – PB 14/12.03.40/04

d) den Bescheid des Deutschen Wetterdienstes
vom 12. Juni 2003 – PB 13/14.30.03/03

2. mittelbar gegen
§ 40 Absatz 1 Nr. 1 BbesG

betr.:
Der Beschwerdeführer ist Beamter und lebt in eingetragener
Lebenspartnerschaft. Ihm wurde der Familienzuschlag der Stufe 1
versagt, den nach dem Wortlaut des § 40 Absatz 1 Nr. 1 BBesG
„verheiratete Beamte“ bekommen. Der Beschwerdeführer rügt eine
darin liegende verfassungswidrige Ungleichbehandlung von
verpartnerten gegenüber verheirateten Beamten und sieht sich in
seinen Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 GG und Artikel 33 Absatz
5 GG verletzt.
17/54 2 BvR 1879/10 Verfassungsbe-
schwerde

des Herrn H.
I. unmittelbar gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Juli 2010 – 2

Drucksache 17/4240 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand

Ws 253/10

II. mittelbar gegen
§ 67d Abs. 3 Satz 1 und § 2 Abs. 6 StGB, soweit sie die 10 Jahre
überschreitende Sicherungsverwahrung bei Anlasstaten betreffen, die
vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten
und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S.
160) begangen wurden

betr.:
Der Beschwerdeführer hat die der Sicherungsverwahrung zugrunde
liegende Anlasstat zu einem Zeitpunkt begangen, in dem für die
Vollstreckung der Sicherungsverwahrung noch eine Höchstfrist von
zehn Jahren galt. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten
und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 entfiel
diese Höchstfrist auch mit Wirkung für den Beschwerdeführer. Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 2 i.V.m. Artikel 20 Absatz 3 und
Artikel 103 Absatz 2 GG. Die angegriffene Entscheidung verkenne die
Tragweite des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte in der Rechtssache M gegen Deutschland vom 17.
Dezember 2009. Nach den Grundsätzen dieses Urteils stelle der
gesetzliche Wegfall der Höchstfrist auch für den Beschwerdeführer
einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot dar. Seine
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dürfe daher nicht
aufrecht erhalten werden.
17/55 2 BvR 740/10 Verfassungsbe-
schwerde

des Herrn B.
I. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 1. März 2010
– 2 Ws 120/10
b) den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 23. November 2009
– 33 StVK 269/09 K

II. mittelbar gegen
§ 67d Abs. 3 Satz 1 und § 2 Abs. 6 StGB, soweit sie die 10 Jahre
überschreitende Sicherungsverwahrung bei Anlasstaten betreffen, die
vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten
und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S.
160) begangen wurden

betr.:
Der Beschwerdeführer hat die der Sicherungsverwahrung zugrunde
liegende Anlasstat zu einem Zeitpunkt begangen, in dem für die
Vollstreckung der Sicherungsverwahrung noch eine Höchstfrist von
zehn Jahren galt. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten
und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 entfiel
diese Höchstfrist auch mit Wirkung für den Beschwerdeführer. Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Artikel 103 Absatz 2 GG
und Artikel 20 Absatz 3 GG sowie seines Grundrechts aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 GG. Die angegriffene Entscheidung verkenne die
Tragweite des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte in der Rechtssache M gegen Deutschland vom 17.
Dezember 2009. Nach den Grundsätzen dieses Urteils stelle der
gesetzliche Wegfall der Höchstfrist auch für den Beschwerdeführer
einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot dar. Seine

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/4240
Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand

Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dürfe daher nicht
aufrecht erhalten werden.
17/56 2 BvR 1979/08 Verfassungsbe-
schwerde

des Herrn Dr. v. d. L., Frankfurt am Main

1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
vom 20. August 2008 – 2 C 14.08

b) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. November 2007 – 2 C 33.06

c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main
vom 13. November 2006 – 9 E 3777/06 (V)

d) den Widerspruchsbescheid der Hessischen Bezügestelle
vom 8. Dezember 2004 – J 34 05730 06030 1047064

e) den Bescheid der Hessischen Bezügestelle
vom 1. November 2004 – J 34-6030 – 104 7064

2. unmittelbar gegen
§ 40 Absatz 1 Nr. 1 BbesG

betr.:
Der Beschwerdeführer ist Beamter und lebt in eingetragener
Lebenspartnerschaft. Ihm wurde der Familienzuschlag der Stufe 1
versagt, den nach dem Wortlaut des § 40 Absatz 1 Nr. 1 BBesG
„verheiratete Beamte“ bekommen. Der Beschwerdeführer rügt eine
darin liegende verfassungswidrige Ungleichbehandlung von
verpartnerten gegenüber verheirateten Beamten und sieht sich in
seinen Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 GG verletzt.
17/57 2 BvR 133/10 Verfassungsbe-
schwerde

des Herrn Sp., Gießen

1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
8. Dezember 2009 – 3 Ws 239/09 (StVollz)
b) den Beschluss des Landgerichts Marburg vom 12. Februar 2009
7a StVK 78/08

2. mittelbar gegen
§ 5 Absatz 3 HessMaßrVollzG

betr.:
Der Beschwerdeführer befindet sich im Maßregelvollzug in einer
psychiatrischen Klinik (§ 63 StGB). Er rügt die Verfassungswidrigkeit
eines während des Maßregelvollzugs durch auf privatrechtlicher
Grundlage beschäftigte Pfleger angeordneten und vollzogenen
Einschlusses. Er sieht darin eine Verletzung seines Grundrechts aus
Artikel 2 Absatz 2 GG i.V.m. Artikel 20 Absatz 2 GG und Artikel 33
Absatz 4 GG. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen an, aus
dem Funktionsvorbehalt des Artikels 33 Absatz 4 GG ergebe sich,
dass Anordnungen freiheitsbeschränkender Maßnahmen
ausschließlich von staatlicher Seite erfolgen dürften.

Drucksache 17/4240 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
17/58 1.) 1 BvR 332/10

2.) 1 BvR 872/10
Verfassungsbe-
schwerden

1. des Herrn H., Augsburg

gegen die §§ 95 bis 103 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
IV) in der Fassung des Gesetzes über die Verfahren des
elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom
28. März 2009 (BGBl I S. 634 ff.)

2. a) der Frau V., Pfaffenhofen
b) des Herrn K., Neuburg
c) der Frau K., Poing
d) der Frau S., München
e) der Frau H., München

gegen § 97 Absatz 1 und § 98 Absatz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes über das Verfahren des
elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom
28. März 2009, BGBl I S. 634, berichtigt im BGBl I S. 1141

betr.:
Die Beschwerden richten sich gegen §§ 95 bis 103 bzw. §§ 97
Absatz 1 und 98 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
IV) in der Fassung des Gesetzes über das Verfahren des
elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28.
März 2009 (BGBl. I S. 634 ff.). Die Beschwerdeführer sehen sich in
ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 i.V.m.
Artikel 1 Absatz 1 GG verletzt, insbesondere in seiner Ausgestaltung
als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in seiner
Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit
und Integrität informationstechnischer Systeme.
17/59 2 BvC 4/10 Wahlprüfungs-
beschwerde

des Herrn St., Köln
gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni 2009

betr.:
Der Beschwerdeführer sieht durch die in § 2 Absatz 7 EuWG
enthaltene Fünf-Prozent-Sperrklausel die sich bei einer
Verhältniswahl aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit ergebende
Erfolgswertgleichheit der Stimmen verletzt.
17/60 2 BvC 8/10 Wahlprüfungs-
beschwerde

des Herrn C., Hamburg
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 8. Juli 2010
über die Zurückweisung des Wahleinspruchs gegen die Gültigkeit der
Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland vom 7. Juni 2009

betr.:
Der Beschwerdeführer sieht durch die in § 2 Absatz 7 EuWG
enthaltene Fünf-Prozent-Sperrklausel die sich bei einer
Verhältniswahl aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit ergebende
Erfolgswertgleichheit der Stimmen verletzt.

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