BT-Drucksache 17/3941

Grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen und Observationen

Vom 25. November 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3941
17. Wahlperiode 25. 11. 2010

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Andrej Hunko, Inge Höger, Ulla Jelpke, Jan Korte, Niema
Movassat, Frank Tempel, Jens Petermann, Alexander Ulrich und der Fraktion
DIE LINKE.

Grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen und Observationen

Im Zuge der Rechtshilfe in Strafsachen innerhalb der Europäischen Union
haben die EU und ihre Mitgliedstaaten zahlreiche Rechtsinstrumente ent-
wickelt, die den grenzüberschreitenden Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und
Ermittler, Informantinnen und Informanten („Vertrauenspersonen“) und Ver-
bindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamte regeln. Ihr Einsatz unterliegt
nationalen Rechtsvorschriften der jeweils betroffenen Mitgliedstaaten.

Die internationale Zusammenarbeit ist unter anderem durch das Schengener
Durchführungsabkommen, das Neapel-II-Übereinkommen über die gegensei-
tige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, den Vertrag von
Prüm sowie bilaterale Übereinkünfte zwischen einer begrenzten Zahl (meist
benachbarter) Mitgliedstaaten bestimmt. Im Juni 2007 hatte der Ministerrat für
Justiz und Inneres eine „Entschließung des Rates zur Intensivierung der Zu-
sammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der grenzüberschreiten-
den Schwerkriminalität durch den vereinfachten grenzüberschreitenden Einsatz
von Verdeckten Ermittlern“ verabschiedet.

Es ist möglich, dass sich die „ersuchenden“ und „empfangenden“ Mitgliedstaa-
ten, wie in einem Rahmenbeschluss des Rates (ABl. C 70 vom 19.3.2010, S. 1
bis 12) festgelegt, in gemeinsamen Ermittlungsgruppen (GEG) zusammen-
schließen. Diese GEG hat ihren Sitz in einem der Mitgliedstaaten. An den GEG
soll nach Willen der EU-Kommission möglichst die EU-Polizeiagentur Europol
beteiligt werden. Die „Europol-Expertengruppe für Observation“ ist verant-
wortlich für eine regelmäßige Überprüfung der Observations- und Nacheile-
praktiken der Mitgliedstaaten. Ergebnisse sind im jährlich aktualisierten
„Handbuch für grenzüberschreitende Einsätze“ (Ratsdokument 13598/09) der
Europäischen Union niedergelegt.

In einer Mitteilung (Ratsdokument 6323/2/08) erklärt der Europäische Rat
2008, dass die Ersuchen für verdeckte Ermittlungen in den Mitgliedstaaten
stark variierten. Während einige noch nie Anfragen gestellt hätten, würden
einige 10 bis 20 Fälle jährlich bearbeiten, andere hingegen 50 bis 70. Ableh-
nungen seien selten.
Im September 2010 hatte der EU-Terrorismusbeauftragte die Festlegung eines
„gemeinsamen justiziellen Rahmens für bestimmte Ermittlungstechniken“ ge-
fordert und explizit den „Einsatz von verdeckten Ermittlern oder Informanten
oder Online-Durchsuchungen, sowie Präzisierung der bei grenzübergreifenden
Überwachungen oder verdeckten Ermittlungen zu beachtenden Regeln“ ge-
fordert.

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In Deutschland darf die Identität der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler
nicht öffentlich werden und muss in Amtshilfeersuchen codiert werden. Eine
andere Rechtspraxis etwa in den Niederlanden oder Großbritannien, wo im
Amtshilfeersuchen Klarnamen angegeben werden müssen, verbietet bisweilen
den Einsatz deutscher Beamtinnen und Beamter im Ausland.

Kürzlich war die Existenz eines international agierenden verdeckten Ermittlers
aus Großbritannien öffentlich geworden, der auch jahrelang in Deutschland
verkehrte (siehe www.indymedia.org.uk/en/2010/10/466477.html). Seit min-
destens neun Jahren war der Polizist M. S. bzw. M. K. im linken Spektrum plat-
ziert. Nach Berichten von Aktivistinnen und Aktivisten war der britische ver-
deckte Ermittler auch im Ausland aktiv. In Island hatte er beispielsweise 2005
die dortige Bewegung gegen Aluminiumverhüttung mit Trainings zu „Direkten
Aktionen“ begleitet. M. S. bzw. M. K. hatte sich in die Mobilisierung zum G8-
Gipfel in Heiligendamm sowie zum NATO-Gipfel in Strasbourg und Baden-
Baden eingebunden. Auch für den bevorstehenden G8-Gipfel in Frankreich
hatte er vor seiner Enttarnung Informationen bei einer Vorbereitungsgruppe
nachgefragt und seine Beteiligung angeboten.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Auf welche internationalen Übereinkommen stützen sich Einsatz verdeckter
Ermittlerinnen und Ermittler bzw. Observationen auf deutschem Hoheits-
gebiet?

a) Welche Unterschiede machen bilaterale Polizeiabkommen, das Schenge-
ner Durchführungsabkommen, der Vertrag von Prüm und die EU-weite
Zusammenarbeit in Strafsachen in Bezug auf Regelungen zum Einsatz
verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler bzw. grenzüberschreitender Ob-
servation?

b) Wie ist die Zusammenarbeit mit Regierungen bzw. ihren Behörden außer-
halb der EU hierzu geregelt?

c) Mit welchen Ländern hat Deutschland bilaterale Verträge geschlossen,
die unter anderem den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler
bzw. Observationen regeln?

d) Welche Rolle spielen die Gemeinsamen Zentren der Polizei- und Zoll-
zusammenarbeit im gemeinsamen Grenzgebiet zur Erleichterung grenz-
überschreitender verdeckter Ermittlungen oder Observationen?

e) Welche Befugnisse bzw. Zwangsmittel ergeben sich aus den einzelnen
Abkommen in Bezug auf den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und
Ermittler bzw. grenzüberschreitende Observationen?

f) Wie sind sogenannte Eilfälle geregelt?

2. Bei welchen Straftaten dürfen ausländische verdeckte Ermittlerinnen und
Ermittler nach deutschem Recht eingesetzt werden, und welche Unter-
schiede machen die jeweiligen Abkommen hierzu?

a) Wer ordnet verdeckte Ermittlungen an?

b) In welchen Fällen dürfen auch Kontaktpersonen observiert werden?

c) In welchen Fällen dürfen Privaträume Verdächtiger betreten werden?

d) In welchen Fällen dürfen welche Zwangsmittel eingesetzt werden?

e) In welchen Fällen dürfen Dienstwaffen mitgeführt und benutzt werden?

f) Existieren Beschränkungen hinsichtlich angemessener und begrenzter

Dauer, und falls ja, wie werden diese überprüft?

g) Welche Regelungen existieren hinsichtlich der Leitung des Einsatzes?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3941

3. Wie kommen verdeckte Ermittlungen und Observationen auf deutschem
Hoheitsgebiet zustande?

a) Muss einem Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler bzw. grenz-
überschreitender Observationen auf deutschem Hoheitsgebiet jeweils ein
Ersuchen vorausgehen bzw. muss er mitgeteilt werden?

b) Welche deutschen Stellen nehmen Ersuchen oder Mitteilungen anderer
Mitgliedstaaten entgegen?

c) Welchen Inhalt muss ein Ersuchen haben?

d) In welcher Zeit muss ein Ersuchen bearbeitet werden?

4. Wie viele Ersuchen bzw. Mitteilungen zum grenzüberschreitenden Einsatz
verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler oder grenzüberschreitender Obser-
vationen hat die Bundesregierung in den letzten fünf Jahren entgegenge-
nommen (bitte nach Jahreszahl aufschlüsseln)?

a) Welche Behörden welcher Regierungen hatten entsprechende Ersuchen
bzw. Mitteilungen lanciert?

b) Nach welchen Ermittlungskomplexen/Kriminalitätsphänomenen grup-
pieren sich die Ersuchen bzw. Mitteilungen?

c) Wie viele der Ersuchen wurden positiv beschieden bzw. abgelehnt?

d) Auf Grundlage welcher bi- oder multilateraler Rechtsinstrumente wurden
die Ersuchen jeweils beantwortet?

e) Welche Auflagen werden gewöhnlich erteilt?

f) Welche Gründe bewogen die Bundesregierung zu einer Ablehnung?

g) Wie oft wurden spontane Ermittlungen („Eilfälle“), etwa aus Gründen
der Dringlichkeit, durchgeführt?

h) Wie viele der in den letzten fünf Jahren begonnenen Ermittlungen auf deut-
schem Hoheitsgebiet dauern in welchen Ermittlungskomplexen noch an?

5. In welchen Mitgliedstaaten der EU ist nach Kenntnis der Bundesregierung
in welchen Fällen eine Zustimmung eines Richters für den Einsatz verdeck-
ter Ermittlerinnen und Ermittler erforderlich?

Welche Anstrengungen muss eine ersuchte Regierung in Bezug auf „Schutz
der Identität des Verdeckten Ermittlers“ und „grenzüberschreitende Unter-
stützung bei der Legendierung Verdeckter Ermittler“ unternehmen?

6. Wie oft hat Deutschland verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler in den letz-
ten fünf Jahren von EU-Mitgliedstaaten bzw. anderen Regierungen „ausge-
liehen“ oder eigene zum Einsatz in anderen Ländern zur Verfügung gestellt
(bitte nach Jahreszahlen und Ermittlungskomplexen/Kriminalitätsphänome-
nen aufschlüsseln)?

a) Welche Arbeitsgruppen, Institutionen oder Treffen auf EU-Ebene befas-
sen sich mit der Koordination, Aufsicht oder Auswertung grenzüber-
schreitender verdeckter Ermittlungen?

b) Welche deutschen Behörden erhalten hierzu Einladungen oder Mitteilun-
gen?

7. Nach welchem Procedere können gemeinsame Ermittlungsgruppen (GEG)
initiiert werden?

a) Wie ist die Teilnahme von Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten bzw.
anderer Regierungen geregelt?
b) Wie viele der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlungen auf deut-
schem Hoheitsgebiet wurden im Rahmen einer GEG durchgeführt?

Drucksache 17/3941 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

c) An welchen GEG auf deutschem Hoheitsgebiet haben deutsche Poli-
zeien teilgenommen?

d) Welche Polizeien anderer Regierungen haben jeweils an den GEG auf
deutschem Hoheitsgebiet partizipiert (bitte nach Jahreszahlen und Er-
mittlungskomplexen/Kriminalitätsphänomenen aufschlüsseln)?

8. Welcher Berichterstattungspflicht unterliegen ausländische Polizeikräfte
bei verdeckten Ermittlungen auf deutschem Hoheitsgebiet?

a) Welche Behörden müssen über Ergebnisse und festgestellte Probleme
informiert werden?

b) Welcher Art ist die Ausgestaltung gerichtlicher und parlamentarischer
Kontrolle angesichts erleichterter grenzüberschreitender verdeckter Er-
mittlungen?

9. Welche Regelungen existieren für „kontrollierte Lieferungen“, „Schein-
käufe“, „fingierte Übergaben“ oder „milieubedingte Straftaten“ die von
ausländischen verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern begangen werden
können?

a) Wie definiert die Bundesregierung „verdeckte Ermittlerinnen und Er-
mittler“, „Observationen“, „Vertrauenspersonen“ im internationalen,
grenzüberschreitenden Kontext?

b) Wie werden „kontrollierte Lieferungen“, „Scheinkäufe“, „fingierte
Übergaben“ oder „milieubedingte Straftaten“ voneinander abgegrenzt?

c) Wie sind die Befugnisse für oben genannte Straftaten geregelt?

d) Wäre das Zwangsmittel des grenzüberschreitenden polizeilichen Ein-
dringens in private Computersysteme nach Ansicht der Bundesregie-
rung als „verdeckte Ermittlung“ zu werten?

e) Welche Regelungen zum grenzüberschreitenden Einsatz von „Fern-
durchsuchungen“ existieren gegenwärtig, und welche etwaigen Ände-
rungen strebt die Bundesregierung in Bezug auf die Anregung des EU-
Terrorismusbeauftragten an?

f) Ist die Bundesregierung in der Lage, eine Darstellung begangener Straf-
taten im Rahmen verdeckter Ermittlungen bzw. Observationen der letz-
ten fünf Jahre zu liefern?

10. Wie wird seitens deutscher Behörden der Identitätsschutz und die gegen-
seitige Unterstützung bei der Legendierung verdeckter Ermittlerinnen und
Ermittler umgesetzt?

11. Nach welchen Kriterien können ausländische verdeckte Ermittlerinnen und
Ermittler in Deutschland strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden?

a) Wie oft wurden gegen ausländische Polizeikräfte in diesem Zusammen-
hang Ermittlungsverfahren eingeleitet?

b) Wie viele ausländische Polizeikräfte wurden in diesem Zusammenhang
rechtskräftig verurteilt?

12. Wie viele Ersuchen bzw. Mitteilungen zu grenzüberschreitenden verdeck-
ten Ermittlungen oder Observationen hat die Bundesregierung in den letz-
ten fünf Jahren an welche andere Länder gerichtet (bitte nach Jahreszahlen
aufschlüsseln)?

a) Nach welchen Ermittlungskomplexen/Kriminalitätsphänomenen grup-
pieren sich die Ersuchen bzw. Mitteilungen?
b) Wie viele der Ersuchen bzw. Mitteilungen wurden positiv beschieden
bzw. abgelehnt?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3941

c) Welche Gründe wurden im Falle einer Ablehnung angeführt?

d) Wie oft wurden spontane Ermittlungen („Eilfälle“), etwa aus Gründen
der Dringlichkeit, durchgeführt?

e) Existieren Beschränkungen hinsichtlich angemessener und begrenzter
Dauer, und falls ja, wie werden diese überprüft?

f) Wie viele der in den letzten fünf Jahren positiv begonnenen deutschen
verdeckten Ermittlungen dauern in welchen Ermittlungskomplexen/
Kriminalitätsphänomenen in welchen Ländern noch an?

13. Wie viele der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlungen, die auf Er-
suchen deutscher Behörden installiert wurden, wurden im Rahmen einer
gemeinsamen Ermittlungsgruppe (GEG) durchgeführt?

Welche anderen Polizeien der EU-Mitgliedstaaten haben jeweils an den
von Deutschland initiierten GEG partizipiert?

14. An wie vielen GEG oder bilateral vereinbarten grenzüberschreitenden ver-
deckten Ermittlungen haben Europol-Bedienstete teilgenommen?

a) Nach welchem Procedere kann Europol an den GEG beteiligt werden?

b) Seit wann existiert bei Europol eine „Expertengruppe für Observation“,
und welche Aufgaben hat diese?

c) Ist die „Europol-Expertengruppe für Observation“ auch für verdeckte
Ermittlungen zuständig?

d) Welche deutschen Zentralbehörden haben Experten für die „Europol-
Expertengruppe für Observation“ benannt, und welche Tätigkeiten üben
sie aus?

15. Zu welchen Informationsverarbeitungssystemen haben die an GEG betei-
ligten Europol-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter Zugriff?

a) Unter welchen Umständen können Informationen aus Europols Infor-
mationssystemen an Mitglieder einer GEG weitergeben werden?

b) Nach welchem Procedere dürfen innerhalb der GEG gewonnene Infor-
mationen in die Datensysteme Europols integriert werden?

16. Welche gesetzlichen oder administrativen Schranken zur Einbindung von
Europol in verdeckte Ermittlungen wurden von der Polizeiagentur wie vom
Rat im Stockholmer Programm gefordert erkannt, und welche „geeignete
Vorschläge zur Beseitigung solcher Hindernisse“ wurden von Europol in
den letzten fünf Jahren vorgelegt?

Wie wird die Forderung des Rates erfüllt, dass gewonnene Erkenntnisse,
soweit dies erforderlich und zweckmäßig ist, dem Rat (bzw. seinen Gre-
mien) übermittelt werden, damit diese in die Rechtsvorschriften, Hand-
bücher oder Strategiepapiere einfließen können?

17. Welche deutschen und internationalen Arbeitsgruppen bzw. EU-Institutio-
nen sind verantwortlich für die regelmäßige Überprüfung der Observa-
tions- und Nacheilepraktiken der Mitgliedstaaten?

a) Welche deutschen und internationalen Arbeitsgruppen bzw. EU-Institu-
tionen aktualisieren das jährliche „Handbuch für grenzüberschreitende
Einsätze“, und welche Inhalte zu verdeckten Ermittlungen enthält es?

b) Welche deutschen und internationalen Arbeitsgruppen bzw. EU-Institu-
tionen aktualisieren das Handbuch zu „Joint Police Operations“, und
welche Inhalte zu verdeckten Ermittlungen enthält es?

Drucksache 17/3941 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

18. Welche Erleichterungen grenzüberschreitender Zusammenarbeit von Rich-
terinnen und Richtern oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälten plant die
EU bezüglich verdeckter Ermittlungen?

a) Wie sind in diesem Zusammenhang die in EU-Protokollen verwandten
Begriffe „Verbindungsrichter“ und „Verbindungsstaatsanwälte“ zu ver-
stehen?

b) Welche Veränderungen bzw. Erleichterungen sind hinsichtlich der beim
Bundeskriminalamt akkreditierten Verbindungsbeamtinnen und -beam-
ten anderer EU-Mitgliedstaaten vorgesehen?

c) Wie ist die Forderung des EU-Terrorismusbeauftragten nach Festlegung
eines „gemeinsamen justiziellen Rahmens für bestimmte Ermittlungs-
techniken“ und „Präzisierung der bei grenzübergreifenden Überwachun-
gen oder verdeckten Ermittlungen zu beachtenden Regeln“ zu verstehen?

19. Haben deutsche Polizeien im Rahmen des G8-Gipfels 2007 oder des
NATO-Gipfels 2009 sowie zu den Themenfeldern Antifaschismus, Tier-
rechte, Anti-Atom oder Antimilitarismus Ersuchen bzw. Mitteilungen von
EU-Mitgliedstaaten oder anderer Regierungen für grenzüberschreitende
verdeckte Ermittlungen oder Observationen in Deutschland erhalten, und
falls ja, welche Entwicklungen haben sie genommen?

20. Haben deutsche Polizeien im Rahmen von G8- oder NATO-Gipfeln sowie
zu den Themenfeldern Antifaschismus, Tierrechte, Anti-Atom oder Anti-
militarismus in den letzten fünf Jahren Amtshilfeersuchen bei EU-Mit-
gliedstaaten oder anderer Regierungen für grenzüberschreitende verdeckte
Ermittlungen oder Observationen gestellt, und falls ja, welche Entwicklun-
gen haben sie genommen?

21. Hatte die Bundesregierung Kenntnis des Einsatzes von M. S. bzw. M. K.
auf deutschem Hoheitsgebiet und seiner Tätigkeit in linken Gruppen und
Aktivitäten sowie dem damit verbundenen jahrelangen Betreten von Pri-
vaträumen?

a) Wann wurde hierfür die erforderliche Genehmigung, auch zum regelmä-
ßigen Betreten von Privaträumen, erteilt?

b) Seit wann war M. S. bzw. M. K. in welchen Ermittlungskomplexen ein-
gesetzt?

c) Welchem Ziel diente der Einsatz, und welche anderen Mitgliedstaaten
oder Institutionen waren beteiligt?

d) Welche deutsche Stelle waren am Einsatz beteiligt oder haben entspre-
chende Berichte entgegengenommen?

e) Hat M. S. bzw. M. K. „milieubedingte“ oder andere Straftaten begangen
oder an ihrer Vorbereitung teilgenommen?

f) Wie wurde seitens der deutschen Behörden sein Identitätsschutz bzw.
seine Legendierung unterstützt?

22. Falls die Bundesregierung keine Kenntnis des Einsatzes des britischen
Polizisten hatte, wie bewertet sie diesen offensichtlichen Verstoß gegen
internationale Vereinbarungen durch britische Behörden?

23. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass M. S. bzw. M. K. zur
Ausübung seiner Tätigkeit in Deutschland nicht nur langjährige vermeint-
liche Freundschaften, sondern auch sexuelle Beziehungen unter offensicht-
licher Vorspiegelung falscher Tatsachen inszeniert hatte?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/3941

24. Nach welchem Procedere könnte M. S. bzw. M. K., etwa im Falle von
widerrechtlichem Betreten von Privaträumen oder Begehung von Straf-
taten, vor deutschen Gerichten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen
werden, und welche Behörden wären hierfür zu Ermittlungen verpflichtet?

Berlin, den 25. November 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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